{"id":"bgbl2-1996-45-14","kind":"bgbl2","year":1996,"number":45,"date":"1996-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/45#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-45-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_45.pdf#page=12","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1996-10-01T00:00:00Z","page":2536,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 1. Oktober 1996\nDie Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für\nAserbaidschan                                         am 10. September 1996\nKamerun                                               am 23. September 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. August 1996 (BGBI. II S. 2476).\nBonn, den 1. Oktober 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 1996\nDas in Bukarest am 6. Miji 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Rumänien über\nTechnische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nAbs. 1\nam 11 . September 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996                           2537\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nund                               b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\ndie Regierung von Rumänien -\ntragen;\n(im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet)\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ-         halb von Rumänien;\nkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                   d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nrials;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und   e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nVölker,                                                                 genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ab-\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche              gaben und Lagergebühren;\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -\nf)   Aus- und Fortbildung von rumänischen Fach- und Führungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      kräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-\ntenden deutschen Richtlinien.\nArtikel 1                               (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material nach\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.             Beendigung des Projektes in das Eigentum Rumäniens über. Das\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für        Material steht den geförderten Vorhaben und den entsandten\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.       Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-        (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden\ndie Regierung von Rumänien darüber, welche Träger, Organisa-\nals „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt\ntionen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungs-\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-        maßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\noder Stellen werden im folgenden als „durchführende Stelle\"\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens\nbezeichnet.\nfestgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-\ntragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung\nder Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.                                                Artikel 3\nDie Regierung von Rumänien erbringt für die Vorhaben die fol-\nArtikel 2                             genden Leistungen:\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch          (1) Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Rumänien die\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden          erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren\nBereichen vorsehen:                                                Einrichtung zur Verfügung bzw. sorgt dafür, daß dies durch den\nProjektträger geschieht, soweit nicht die Regierung der Bundes-\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nrepublik Deutschland die Einrichtung auf ihre Kosten liefert.\nrichtungen in Rumänien;\n(2) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nblik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-       zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlic,t,en Abga-\ntragsparteien einigen.                                        ben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das Material\n(2) Die Förderung kann erfolgen                                 unverzüglich entzollt wird.\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,         (3) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und          Vorhaben und für das gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b\ntechnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;    gelieferte Material bzw. sorgt dafür, daß diese durch den Projekt-\ndas gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik       träger erbracht werden.\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-       (4) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen rumäni-\nsandte Fachkräfte\" bezeichnet;                                schen Fach- und Hilfskräfte bzw. sorgt dafür, daß diese durch\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden       den Projektträger gestellt werden. In den Projektvereinbarungen\nals „Material\" bezeichnet);                                   soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden.\nc) durch Aus- und Fortbildung von rumänischen Fach- und               (5) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräf-\nFührungskräften und Wissenschaftlern in Rumänien, in der      te so bald wie möglich durch rumänische Fachkräfte fortgeführt\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;           werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens\nin Rumänien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen\nd) in anderer geeigneter Weise.\nLändern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt      unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-  in Bukarest oder der von dieser benannten Fachkräfte genügend\nstungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-       Bewerber für diese Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche\nchendes vorsehen:                                                  Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer","2538             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996\nAus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen           sorgen, daß die Regierung von Rumänien so früh wie möglich\nVorhaben zu arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung               darüber unterrichtet wird.\ndieser rumänischen Fachkräfte.\n(6) Sie erkennt die Ausbildungszeugnisse (Studienzeugnisse),                                      Artikel _5\ndie im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildete rumä-                 (1) Die Regierung von Rumänien gewährt den entsandten\nnische Staatsangehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem              Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-\nfachlichen Niveau an und eröffnet diesen Personen ausbildungs-          mitgliedern nicht weniger günstige Vorteile, Vorrechte und\ngerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf-             Befreiungen als diese anderen ausländischen Fachkräften im\nbahnen.                                                                 Rahmen anderer bilateraler oder multilateraler Abkommen oder\n(7) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-           Vereinbarungen über wirtschaftliche Unterstützung und Techni-\nzung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben               sche Zusammenarbeit gewährt werden, insbesondere\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.\na) haftet sie an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\n(8) Sie stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben               die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nerforderlichen Leistungen erbracht werden bzw. sorgt dafür, daß               ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\ndiese durch den Projektträger erbracht werden, soweit diese Lei-              ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte\nstungen nicht nach den Projektvereinbarungen von der Regie-                   ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf\nrung der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind.                        welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von Rumä-\nnien gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz\n(9) Sie stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses\noder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;\nAbkommens und der Projektvereinbarungen befaßten rumäni-\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-         b) befreit sie die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nrichtet werden bzw. sorgt dafür, daß dies durch den Projektträger             nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-\ngeschieht.                                                                    gen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen,\ndie im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nArtikel 4                                        nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,        c) gewährt sie den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\ndaß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,                            ungehinderte Ein- und Ausreise.\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-             (2) Die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben gilt auch\nnen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen           für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der\nfestgelegten Ziele beizutragen;                                     Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Rumäniens einzu-            men dieses Abkommens durchführen, sofern diese Firmen nicht\nihren Sitz in Rurnänien haben.\nmischen;\nc) die Gesetze Rumäniens zu befolgen und die Sitten und Ge-\nArtikel 6\nbräuche des Landes zu achten;\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nd) keine andere wirtschaftlich\" Tätigkeit als diejenige auszu-\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nüben, mit der sie beauftragt sind;\nzwischen den Vertragsparteien.\ne) mit den amtlichen Stellen Rumäniens vertrauensvoll zusam-\nmenzuarbeiten.\nArtikel 7\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\n(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomati-\ndaß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nschem Wege, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nrung von Rumänien eingeholt wird. Die durchführende Stelle\nInkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt\nbittet die Regierung von Rumänien unter Übersendung des\nam Tag des Eingangs der zweiten dieser beiden Notifikationen in\nLebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausge-\nKraft.\nwählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine\nablehnende Mitteilung der Regierung von Rumänien ein, so gilt               (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\ndies als Zustimmung.                                                     Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\njeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei spä-\n(3) Wünscht die Regierung von Rumänien die Abberufung einer\ntestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nentsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der\nschriftlich gekündigt wird.\nBundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die\nGründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die               (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine ent-                seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\nsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür              schen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Bukarest am 6. Mai 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnton Roßbach\nSpranger\nFür die Regierung von Rumänien\nMircea Cosea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996           2539\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über\ndas Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses\nVom 1. Oktober 1996\nDas Europäische übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung\nund Vollstreckµng von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die\nWiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) wird nach\nseinem Artikel 22 Abs. 2 für\nIsland                                                       am 1. November 1996\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde angebrachten Vorbehalte\nin Kraft treten:\n(Übersetz.ung)\nIn accordance with Article 27, paragraph 1,   Island schließt nach Artikel 27 Absatz 1 und\nand Article 6, paragraph 3, of the Conven-    Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens\ntion, lceland excludes the provisions of      die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1\nArticle 6, paragraph 1.b., insofar as they    Buchstabe b insofern aus, als er vorsieht,\nprovide that the central authority of the     daß die zentrale Behörde des ersuchten\nState addressed shall accept communi-         Staates Mitteilungen annehmen muß, die in\ncations made in French or accompanied by      französischer Sprache abgefaßt oder von\na translation into French.                    einer Übersetzung in diese Sprache beglei-\ntet sind.\nIn accordance with Article 27, paragraph 1,   Island macht nach Artikel 27 Absatz 1 und\nand Article 17, paragraph 1, of the Conven-   Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens\ntion, lceland makes a reservation that, in    den Vorbehalt, daß in den vo1, den Arti-\ncases covered by Articles 8 and 9 or either   keln 8 und 9 oder von einem dieser Artikel\nof these Articles, recognition and enforce-   erfaßten Fällen die Anerkennung und Voll-\nment of decisions relating to custody may     streckung von Sorgerechtsentscheidungen\nbe refused on the grounds provided under      aus den in Artikel 10 des Übereinkommens\nArticle 1O of the Convention.                 vorgesehenen Gründen versagt werden\nkann.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. März 1996 (BGBI. II S. 541 ).\nBonn, den 1. Oktober 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","2540                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\n\\.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.\nPreis der Anlagebände:\na) (ECE-Regelung Nr. 71): 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM,\nb) (Revision 3 sowie die Änderung 1 der Revision 3 zur ECE-Regelung Nr. 8):\n11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen\nVorausrechnung 12,25 DM,\nc) (ECE-Regelung Nr. 77 sowie die Änderung 1): 5,05 DM (3, 1O DM zuzüglich\n1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM,\nd) (ECE-Regelung Nr. 99): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versand-                                  Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfa~h 13 20. 53003 Bonn\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.\nPostvertriebsstück , Z 1998 . Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE\nVom 2. Oktober 1996\nDas übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schieds-\nverfahren innerhalb der KSZE*) (BGBI. 1994 II S. 1326) ist nach seinem Artikel 33\nAbs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                                                         am 10. August 1996\nUkraine                                                                          am 12. Februar 1996\nUsbekistan                                                                       am         24. März 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Juli 1996 (BGBI. II S. 1226).\nBonn, den 2. Oktober 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\n') Neue Bezeichnung seit 1. Januar 1995: ,,Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)\"."]}