{"id":"bgbl2-1996-45-13","kind":"bgbl2","year":1996,"number":45,"date":"1996-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/45#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-45-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_45.pdf#page=9","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-10-01T00:00:00Z","page":2533,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996    2533\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 1. Oktober 1996\nDie Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-\nber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II\nS. 1331 ), ist nach seinem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAserbaidschan                                          am 10. September 1996\nWeißrußland                                            am 8. September 1996.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. August 1996 (BGBI. II S. 2476).\nBonn, den 1. Oktober 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 1996\nDas in Bonn am 13. September 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 13. September 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1996\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche ·zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\n·Schweiger-","2534           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm VI, Handel und Verteilung\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Malawi -                     ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                                   Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nvertiefen,                                                             zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Malawi beizutragen,                                       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nlungen vom 20. Juni 1995, Ziffer 3.3.2 -                               Malawi erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 4\nArtikel 1                                    Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-          nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Struk-      kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nturanpassungsprogramm VI - Handel und Verteilung\" einen Fi-            ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nnanzierungsbeitrag in Höhe von DM 10 000 000,- (in Worten:             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich dabei           Genehmigungen.\num Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge bzw.\nArtikel 5\nLeistungsverträge nach dem 20. Juni 1995 abgeschlossen wur-\nden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. September 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald Ganns\nC. D. Spranger\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAI e k e K. Band a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn arri 25. Oktober 1996      2535\nAnlage\nzum Abkommen vom 13. September 1996\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n13. September 1996 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi von\nBedeutung sind;\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert\nwerden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr fol-\ngender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten\" (banned)\noder „stark beschränkt\" (serverely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-\nchotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung auf-\ngeführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen\nStoffen verwendet werden. (Bis zur entspechenden Ergänzung der Anlagen zum\nÜbereinkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußbe-\nrichts der Chemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-   FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe\nsowie Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n-   Stoffe gemäß Anhang I der Vecordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Che-\nmikalien;\nf)  Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte."]}