{"id":"bgbl2-1996-44-1","kind":"bgbl2","year":1996,"number":44,"date":"1996-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/44#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_44.pdf#page=5","order":1,"title":"Verordnung über Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs","law_date":"1996-10-10T00:00:00Z","page":2517,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996             2517\nVerordnung\nüber Vorrechte und lmmunitäten des Internationalen Seegerichtshofs\nVom 10. Oktober 1996\nAuf Grund des Artikels 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2       Befreiungen der Sonderorganisationen vom 21. Novem-\ndes Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der         ber 1947 unter Ausschluß der Artikel IX und X des\nBundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die             Abkommens sinngemäß angewendet.\nVorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der\n(3) Die deutschen Rechtsvorschriften über die Ver-\nVereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die\nsicherungspflicht in der Sozialversicherung sowie über\nGewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere\ndas Kindergeld gelten nicht für den Internationalen See-\nzwischenstaatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639),\ngerichtshof mit Sitz in Hamburg und seine Bediensteten,\nder durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980\nsofern die Bediensteten des Internationalen Seegerichts-\n(BGBI. 1980 II S. 941) neu gefaßt worden ist, verordnet die\nhofs einem System der Sozialen Sicherheit des Internatio-\nBundesregierung:\nnalen Seegerichtshofs oder einem System, dem sich der\nInternationale Seegerichtshof angeschlossen hat, ange-\nArtikel 1                           hören, das ausreichende Leistungen vorsieht.\n(1) Die Mitglieder des Internationalen Seegerichtshofs\nund dessen Kanzler, soweit dieser nicht die deutsche\nArtikel 2\nStaatsangehörigkeit besitzt oder in der Bundesrepublik\nDeutschland ständig ansässig ist, genießen die Vor-            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nrechte, lmmunitäten, Befreiungen und Erleichterungen,        dung mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft, Artikel 1\ndie den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten          Abs. 2 dieser Verordnung in bezug auf Befreiungen von\nder diplomatischen Missionen in der Bundesrepublik           der Gerichtsbarkeit mit Wirkung vom Tage nach der Ver-\nDeutschland gewährt werden.                                  kündung.\n(2) Auf den Internationalen Seegerichtshof mit Sitz in       (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\nHamburg, seine Bediensteten, die Ehegatteti der Bedien-      dem ein Abkommen zwischen dem Internationalen See-\nsteten, die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder       gerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland über\nsowie die Sachverständigen, einschließlich der Streit-\nVorrechte und lmmunitäten in Kraft tritt.\nparteien, der Vertreter der Streitparteien und der Zeugen,\ndie Aufträge des Internationalen Seegerichtshofs durch-        (3) Der Tag des Außerkrafttretens der Verordnung ist im\nführen, wird das Abkommen über die Vorrechte und             Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Oktober 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}