{"id":"bgbl2-1996-41-20","kind":"bgbl2","year":1996,"number":41,"date":"1996-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/41#page=814","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-41-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_41.pdf#page=814","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-08-27T00:00:00Z","page":2478,"pdf_page":814,"num_pages":3,"content":["2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 23. August 1996\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen\nund am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984\nII S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft\ntreten:\nKolumbien                                            am 3. September 1996\nPanama                                               am     19. Oktober 1996\nVereinigte Arabische Emirate                         am 19. September 1996.\nDiese Bekamtmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. Juni 1996 (BGBI. II S. 1136).\nBonn, den 23. August 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. August 1996\nDas in Tirana am 15. August 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 15. August 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. August 1996\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                           2479\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Der Fananzierungsbei wird in ein Oaa1ehen umgewan-\ndelt, wenn er nicht fOr das in Absatz 1 ewlhnte Vorhaben wr-\nund                                  wendet wird.\ndie Regierung der Republik Albanien -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags. die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nAlbanien,                                                            Verfahren der Auftragsvergabe bestinmt der zwischen der Kre-\nc:fitanstalt fOr Wl8denwtbau und dem Empflnger des Finanzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\npartnerschaftliche Fenanzfelle Zusammenarbeit zu festigen und        republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nzu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschlu6\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaft1ichen Entwicklung in   und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nder Republik Albanien beizutragen -                                  Republik Albanien erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nArtikel 1                                der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im Land-, See- und LuftverkEh'\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nden Passagieren \\ind Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberedl-\nBank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederau1bau, Frank-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insge-\ndesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nsamt 4 000 000,- DM ~n Worten: vier Millionen Deutsche Mark)\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehfs-\nfür den „Studien- und Fachkräftefonds    rr  zu erhalten.\nuntemehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 5\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.                                                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in    ~..\nGeschehen zu Tirana am 15. August 1996 in zwei Urschriften.\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung ~er Bundesrepublik Deutschland\nDisdorn\nFür die Regierung der Republik Albanien\nPanariti","2480                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26.September 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und aonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgeselz·\nblatt Teil II zu veroffenttichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) wlkerrecti11ic:he ÜbentinkOntte und die zu Ihrer lnkraftselzung oder Oun:h-\nsetzung er1assenen Rechtsvorsc:ttriften sowie damit zusammenhlngend\nBekanAtmachungen,\nb) Zolltarifvorsdviften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits etsc:hiet Mit iet Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 8om\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fur Teil I und Teil II halbjltwlict1 je 97,80 DM. Einzelstiidce je angetan.\ngene 16 Seilel'I 3, 10 DM ZUZOglich V ~ Dieser Pla gll auch für\nBunde8gesetzbli, die vor dem 1. Jarw 1993 aeiagegeben WOl'den sind.\nUeferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokanlo Bundes·\ngesetzt,latt KOln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen VOl'8USftlChnung.\nPreis dieser Ausgabe: 164,70 DM (158, 10 DM zuzOglich 6,60 DM Versandkosten),                     Bundesanzeiger V.,...._m.b.H. · Posttac:h 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 165,70 DM.                                                             Postwrtriebatüc: · Z 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrweftsteuer enthalten; def angewandte Steuentatz\nbelrlgl7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens\nüber Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" ·\nund der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren\nVom 28. August 1996\nDas Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-\neinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der\nLuftfahrt \"EUROCONTROL„ und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar\n1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) werden nach\nArtikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen\nVereinbarung für\nRumänien                                                                am 1. September 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. März 1996 (BGBI. II S. 539).\nBonn, den 28. August 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg"]}