{"id":"bgbl2-1996-41-2","kind":"bgbl2","year":1996,"number":41,"date":"1996-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/41#page=807","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_41.pdf#page=807","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle","law_date":"1996-08-13T00:00:00Z","page":2471,"pdf_page":807,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2471\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle\nVom 13. August 1996\nDas Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen\nErfedigung Internationaler Streitfälle · (RGBI. 1910 S. 5)\nwird nach seinem Artikel 95 für die\nLibysch-Arabische\nOschamahirija                      am 2. September 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II\ns. 29).\nBonn.den13.August1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan\nVom 13. August 1996\n1.\nDer Bundesminister des Auswärtigen Dr. Klaus Kinkel und der Außenminister\nder Aserbaidschanischen Republik Hassan Hassanow haben am 22. Dezember\n1995 in Baku eine Gemeinsame Erklärung über die Grundlagen der Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Aserbaidschanischen Repu-\nblik unterzeichnet. Nummer 16 dieser Erklärung hat folgenden Wortlaut:\n„Beide Seiten stimmen darin überein, daß für die Übergangszeit und für die Bedürfnisse\ngeordneter bilateraler Beziehungen, bis beide Seiten im Einklang mit ihrer Gesetzgebung\netwas Abweichendes vereinbaren, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nUnion der SoziarlStischen Sowjetrepubliken geschlossenen völkerrechtlichen Verträge im\nVerhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Asemaidschanischen\nRepublik weiter angewendet werden. Beide Seiten kommen überein, ein Protokoll über\ndiese Verträge zu vereinbaren ...\nII.\nIn Bonn ist am 2. Juli 1996 das Protokoll zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Aserbaidschanischen Republik über die Geltung von Ver-\nträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken (Protokoll über die Geltung von Verträgen) unterzeich-\nnet worden; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den13.August1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi II gen b er g","2472          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nProtokoll\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland ·\nund der Aserbaidschanischen Republik\nüber die Geltung von Verträgen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\n(Protokoll über die Geltung von Verträgen)\nDie Bundesrepublik Deutschland                       8. Abkommen vom 13. Juni 1989 über die Zusammenarbeit\nbeim Kampf gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen und\nund\npsychotropen Stoffen und deren uner1aubten Verkehr,\ndie Aserbaidschanische Republik                      9. Vertrag vom 9. November 1990 über die Entwicklung einer\numfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirt-\nkommen unter Bezugnahme auf Nummer 16 der Gemeinsa-                    schaft, Industrie, Wissenschaft und Technik.\nmen Erklärung vom 22. Dezember 1995 über die Grundlagen der\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der          10. Abkommen vom 9. November 1990 über die Zusammenar-\nAserbaidschanischen Republik                                              beit auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialwesens.\nwie folgt überein:                                                                                 2.\nZwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Aserbai-\n1.                                  dschanischen Republik ist es seit der Unabhängigkeit der Aser-\nbaidschanischen Republik bereits zu vertraglichen Regelungen\nDie folgenden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         gekommen, die jeweils mit Wirkung ihres lnkrafttretens die fol-\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen         genden Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nVerträge werden im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ersetzen:\nDeutschland und der Aserbaidschanischen Republik solange\nweiter angewendet, bis beide Seiten im Einklang mit ihrem inner-     1. Abkommen vom 11. November 1971 über den Luftverkehr,\nstaatlichen Recht etwas Abweichendes vereinbaren:                    2. Abkommen vom 19. Mai 1973 über kulturelle Zusammen-\n1. Abkommen vom 25. April 1958 über Allgemeine Fragen des               arbeit,\nHandels und der Seeschiffahrt,                                  3. Vertrag vom 13. Juni 1989 über die Förderung und den\n2. Konsularvertrag vom 25. April 1958,                                  gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen,\n4. Abkommen vom 13. Juni 1989 über einen Schüler- und Lehre--\n3. Abkommen vom 21. Februar 1980 über die gegenseitige\naustausch im Rahmen von Schulpartnerschaften,\nSteuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen\nVerkehr,                                                        5. Abkommen vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch,\n4. Abkommen vom 24. November 1981 zur Vermeidung der               6. Vertrag vom 9. November 1990 über gute Nachbarschah.\nDoppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen,                       Partnerschaft und Zusammenarbeit\n5. Abkommen vom 22. Juli 1986 über wissenschaftlich-techni-\nsche Zusammenarbeit,                                                                            3.\nIm übrigen sind sonstige Verträge, wie sie seinerzeit zwischen\n6. Abkommen vom 23. April 1987 über die Zusammenarbeit\nder Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-\nauf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizini-\nschen Sowjetrepubliken in Kraft waren, seit der Unabhängigkeit\nschen Wissenschaft,\nder Aserbaidschanischen Republik im Verhältnis zwischen der\n7. Abkommen vom 25. Oktober 1988 über die Zusammenar-              Bundesrepublik Deutschland und der Aserbaidschanischeri\nbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes,                        Republik nicht mehr anwendbar.\nGeschehen zu Bonn am 2. Juli 1996 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher, aserbaidschanischer und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und aserbaidschanischen Wortlauts ist der russi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Aserbaidschanische Republik\nHassanow"]}