{"id":"bgbl2-1996-41-17","kind":"bgbl2","year":1996,"number":41,"date":"1996-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/41#page=800","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-41-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_41.pdf#page=800","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-äthiopischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-08-09T00:00:00Z","page":2464,"pdf_page":800,"num_pages":3,"content":["2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAccordingly, the Government of the         Die Regierung des Vereinigten König-\nUnited Kingdom do not accept the re-      reichs nimmt daher die von der Regierung\nservations entered by the Govemments of   von Singapur und der Regierung von\nSingapore and Malaysia to Article IX of   Malaysia zu Artikel IX der Konvention an-\nthe Convention. •                         gebrachten Vorbehalte nicht an.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. März 1996 (BGBI. II S. 556).\nBonn, den 8. August 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nder deutsch-äthiopischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. August 1996\nDie in Addis Abeba durch Notenwechsel vom 17. Mai\n1996 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nDemokratischen Bundesrepublik Äthiopien über finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach ihrem letzten Absatz\nam 17. Mai 1996\nin Kraft getreten. Der Text der einleitenden deutschen\nNote wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. August 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26 .. September 1996       2465\nDie ßotschafterin                                          Addis Abeba, den 17. Mai 1996\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Vize-Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 20. Oktober 1993 zwischen unseren beiden Regie-\nrungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung zur Anderung des\ngenannten Abkommens durch Reprogrammieren von Mitteln vom Vorhaben .Rehabilitie-\nrung der Zementfabrik Mugher\" und Ergänzung des Abkommens durch das Vornaben\n.,Warenhilfe VII\" vorzuschlagen:\n1. Die in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen\nAbkommens vom 20. Oktober 1993 genannten Vorhaben werden um das Vornaben\n.Warenhilfe VII (Textilfabrik Kombolchat ergänzt. Die Finanzierung erfolgt bis zu\nDM 6 000 000,- On Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu Lasten der für das Vor-\nhaben .Rehabilitierung der Zementfabrik MughefM vorgesehenen Mittel.\n2. Hierzu ermöglicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien. von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 6 000 000,- fan Worten:\nsechs Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport. Vecsicherung, Montage und Beratungsleistungen zu\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der dieser Verein-\nbarung als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge bzw. Leistungsver-\nträge nach dem 1. Mä.rz 1996 abgeschlossen worden sind.\n3. Die Verwendung des in Nummer 2 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen er\nzur Verfügung gestellt wird, bestimmt der zwischen Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden RechtsVOtSChriften unterliegt.\n4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n20. Oktober 1993 auch für diese Vereinbarung.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien mit den unter\nden Nummern 1 bis 5 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note\nund die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem\nDatum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Vize-Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nS.E.\ndem Vize-Minister für wirtschaftliche\nEntwicklung und Zusammenarbeit\nDr. Mulatu Teshome\nAddisAbeba","2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnlage\nzur Vereinbarung vom 17. Mai 1996\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Rnanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 2 der Vereinbarung vom 17. Mai\n1996 aus dem Finanzierungsbeit für die Textilfabrik Kombolcha finanziert werden\nkönnen:\na) Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen,\nb) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvooiegt. Pflanzenschutz- und Schldlingsbekäm können nur finanziert\nwerden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wirct\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr fol-\ngender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß PIC-Verfahren\nzum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten• (banned) oder\n.stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerfaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufge-\nführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen\nStoffen verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum\nübereinkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußbe-\nrichts der Chernical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n- Stoffe gemäß Anhang I der .Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefähr1icher Chemi-\nkalien\";\nf}  Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte."]}