{"id":"bgbl2-1996-41-16","kind":"bgbl2","year":1996,"number":41,"date":"1996-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/41#page=522","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-41-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_41.pdf#page=522","order":16,"title":"Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits","law_date":"1996-09-12T00:00:00Z","page":2186,"pdf_page":522,"num_pages":278,"content":["2186    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGesetz                               .\nzu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Litauen andererseits\nVom 12. September 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 12. Juni 1995 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRepublik Litauen andererseits, den der Schlußakte vom selben Tag beigefügten\nErklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schluß-\nakte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n,,         (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 132 Abs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBer1in, den 12. September 1996\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Edmund Stoiber\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                      2187\nEuropa-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften.\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Litauen andererseits\nDas Königreich Belgien,                                           in der Erwägung, daß. die Vertragsparteien für die Stärkung der\npolitischen und der wirtschaftlichen Freiheiten eintreten, die dte\ndas Königreich Dänemark,                                       Grundlage dieses Abkommens bilden, und für die Weiterentwick-\nlung des neuen Wirtschafts- und Regierungssystems Litauens.\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                das - im Einklang unter anderem mit den im Rahmen der Konfe-\nrenz Ober Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und\ndie Griechische Republik,                                      der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n(OSZE) eingegangenen Verpflichtungen - die Rechtsstaatlichket.\ndas Königreich Spanien,                                        und die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minder-\nheitenrechte sowie ein Mehrparteiensystem mit freien und demo-\ndie Französische Republik,                                     kratischen Wahlen und eine Liberalisierung mit dem Ziel de\nMandwirtschaft umfaßt.\nlr1and,\nin der Erwägung, daß die Vertragsparteien die Auffassung tei-\ndie Italienische Republik,                                     len, daß Litauen beträchtliche Fortschritte bei seinen politischen\nund wirtschaftlichen Reformen erzielt hat und daß diese Refor-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                   men fortgesetzt werden,\ndas Königreich der Nieder1ande,\nin der Erwägung, daß die Vertragsparteien zur Erfüllung der irn\ndie Republik Osterreich,                                       Rahmen der KSZE eingegangenen Verpflichtungen verpflicht~\nsind, insbesondere derjenigen, die sich aus der Schlußakte von\nHelsinki, den abschließenden Dokumenten der Folgetreffen in\ndie Portugiesische Republik,\nMadrid, Wien und Kopenhagen, der Pariser Charta für ein neues\nEuropa. den Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn.\ndie Republik Finnland,\ndem Dokument der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, de-\nEuropäischen Menschenrechtskonvention, des Vertrags über die\ndas Königreich Schweden,\nGesamteuropäische Energiecharta sowie der Ministererklärung\nder Konferenz in Luzern vom 30. April 1993 ergeben,\ndas Vereinigte Königreich Großbritann!en und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen       in dem Bestreben, die Kontakte zwischen ihren Bürgern sowie\nUnion, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-      den freien Austausch von Informationen und Gedanken zu ffü-\nschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen        dem, wie es von den Vertragsparteien im Rahmen der KSZE unc\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der OSZE vereinbart wurde,\nder Europäischen Atomgemeinschaft,\nim Bewußtsein der Bedeutung dieses Abkommens für d~\nnachstehend \"Mitgliedstaaten• genannt, und                  Schaffung und Förderung eines Systems der Stabilität in Europa\nauf der Grundlage der Zusammenarbeit, in dem die Europäisch€\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemein-      Union einen der Eckpfeiler bildet,\nschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\nnachstehend „Gemeinschaft• genannt,                            In der Erkenntnis, daß die Staats- und Wirtschaftsreform ir.\nLitauen mit Hilfe der Gemeinschaft fortgesetzt werden muß,\ndie im Rahmen der Europäischen Union handeln,\nunter Berücksichtigung des Wunsches der Gemeinschaft, zu·\neinerseits und                                                 Durchführung der Reformen beizutragen und Litauen zu helfen.\ndie wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassun;\ndie Republik Litauen,                                          zu bewältigen,\nnachstehend \"Litauen• genannt,                                 in der Erkenntnis, daß die volle Durchführung des Abkommens\nan die Durchführung eines konsistenten Programms für die Wirt-\nandererseits -                                                 schafts- und Staatsreform durch Litauen gebunden ist,\neingedenk der historischen Bindungen zwischen den Vertrags-\nparteien und der ihnen gemeinsamen Werte,                         in Anerkennung der Notwendigkeit, die regionale Zusamme;;-\narbeit zwischen den baltischen Staaten fortzusetzen, und unte-\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Litauen diese   Berücksichtigung der Tatsache, daß ein engerer Zusammen-\nBindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit    schluß zum einen der Europäischen Union und der baltischen\nenge und dauerhafte Beziehungen herstellen wollen, die es      Staaten und zum anderen der baltischen Staaten untereinande:-\nLitauen ermöglichen, sich am Prozeß der europäischen Integra-  Hand in Hand gehen sollen,\ntion sowie an der Stärkung und Weiterentwicklung der Beziehun-\ngen zu beteiligen, die zuvor, insbesondere durch das Abkommen     in de·r Erwägung, daß die Vertragsparteien für die auf de7\"\nüber den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche  Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\nZusammenarbeit und das Abkommen über Freihandel und Han-       (GATl) und der Welthandelsorganisation (WTO) beruhende Libe-\ndelsfragen, hergestellt wurden,                                ralisierung des Handels eintreten,","2188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nin der Erwartung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für           -   eine Grundlage zu schaffen für die wirtschaftliche, finanzielle,\nihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung               kulturelle und soziale Zusammenarbeit, für die Zusammen-\nvon Handelsfragen und Investitionen schaffen wird, die für die             arbeit bei der Verhütung ungesetzlicher Handlungen und für\nUmstrukturierung der Wirtschaft und die Modernisierung der                 die Hilfe, die die Gemeinschaft Litauen gewährt,\nTechnologie unertäßlich sind,            ·                             -   die Bestrebungen Litauens zur Entwicklung seiner Wirtschaft\nund zur Vollendung des Übergangs zu einer Marktwirtschaft\nin dem Bewußtsein, daß mit der gemeinsamen Erklärung vom                zu unterstützen,\nMai 1992 ein politischer Dialog über Themen von beiderseitigem\nInteresse in Gang gesetzt wurde,                                       -   einen geeigneten Rahmen fbr die schrittweise Integration\nLitauens in die EuropAische Union zu bieten. Litauen wird auf\ndie Erfüffung der hierzu notwendigen Voraussetzungen hin-\nin dem Wunsch, innerhalb des multilateralen Rahmens, der                arbeiten,\nvom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 geschaffen\nund durch den Beschluß des Rates der Europäischen Union vom            -   geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der\n7. März 1994 sowie durch äie Schlußfolgerungen des Europäi-                Assoziation einzusetzen.\nschen Rates von Essen Im Dezember 1994 gestärkt wurde, einen\nregelmäßigen politischen Otalog zu entwickeln und zu vertiefen,\nTitel 1\neingedenk dessen, daß Litauen seit Mai 1994 assoziiertes Mit-\nglied der Westeuropäischen Union (WEU) ist und daß es an dem                                Allgemeine Grundsätze\nProgramm .Partnerschaft für den Frieden„ der Nordatlantik-\nvertragsorganisation (NATO) teilnimmt,                                                              Artikel 2\nin Anerkennung des Beitrags, den der Pakt über S~lität In             (1) Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-\nEuropa zur Förderung der Stabilität und der gutnachbarschaftfi-        schenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und in der\nchen Beziehungen im Ostseeraum leisten kann, und in Bestäti-           Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die\ngung ihrer Entschlossenheit. gemeinsam auf den Erfolg dieser           Grundsätze der Marktwirtschaft sind die Grundlage der Innen-\nInitiative hinzuarbeiten,                                              und Außenpolitik der Vertragsparteien und ein wesentlicher\nBestandteil dieses Abkommens.\n·unter Berücksichtigung der Entschlossenheit der Gemein-               (2) Die Vertragsparteien sind der Ansicht. daß es für den künfti-\nschaft, Instrumente der Zusammenarbeit einzusetzen sowie wirt-         gen Wohlstand und die Stabilität der Region von wesentlicher\nschaftliche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und         Bedeutung ist, daß die baltischen Staaten die Zusammenarbeit\nmehrjähriger Grundlage zu leisten,                                     untereinander fortsetzen und ausbauen und werden alle Anstren-\ngungen unternehmen, um diesen Prozeß zu fördern.\nim Bewußtsein der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede\nzwischen der Gemeinschaft und Litauen und folglich in der                                           Artikel 3\nErkenntnis, daß die Ziele dieser Assoziation durch angemessene\nBestimmungen des Abkommens erreicht werden sollen,                        (1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit, auf die an man-\nchen Stellen dieses Abkommens Bezug genommen wird und die\nin dem Wunsch, auf kulturellem Gebiet zusammenzuarbeiten           spätestens am 31. Dezember 1999 endet.\nund Informationen auszutauschen,                                          (2) Der Assoziationsrat nach Artikel 111 genannt - in dem\nBewußtsein, daß die Grundsätze der Marktwirtschaft für diese\nin dem Bestreben, einen Rahmen für eine Zusammenarbeit zur         Assoziation wesentlich sind - prüft auf der Grundlage der in der\nVerhütung ungesetzlicher Handlungen zu schaffen,                       Präambel festgelegten Grundsätze regelmäßig die Umsetzung\ndieses Abkommens und die Fortschritte Litauens bei der Durch-\nin Anerkennung der Tatsache, daß Litauen letztlich die Mit-        führung von Wirtschaftsrefonnen.\ngliedschaft in der Europäischen Union anstrebt und daß die durch\n(3) Die Übergangszeit nach Absatz 1 gilt weder für Titel II noch\ndieses .Abkommen verwirklichte Assoziation nach Ansicht der\nfürTitel III.\nVertragsparteien Litauen bei der Verwirklichung dieses Ziels hilft,\nunter Berücksichtigung der auf dem Europäischen Rat von\nEssen im Dezember 1994 beschlossenen Strategie zur VOfberei-                                          Tdel II\ntung auf den Beitritt, die politisch durch die Schaffung strukturier-\nter Beziehungen zwischen den assoziierten Staaten und den                                     Politischer Dialog\nOrganen der Europäischen Unfon umgesetzt wird. die das gegen-\nseitige Vertrauen fördern und einen Rahmen für die Behandlung                                      Artikel 4\nvon Themen bieten, die im gemeinsamen Interesse liegen -\nDer politische Dialog zwischen der Europäischen Union und\nLitauen wird ausgebaut und verstärkt. Er begleitet und festigt die\nsind wie folgt übereingekommen:\nAnnäherung zwischen der Europäischen Union und Litauen,\nunterstützt den sich gerade vollziehenden oder bereits abge-\nArtikel 1                               schlossenen politischen und wirtschaftlichen Wandel in Litauen\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten            und trägt zur Herstellung enger ~idaritätsbeziehungen und zur\neinerseits und Litauen andererseits wird eine Assoziation ge-         Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Ver-\ngründet.                                                              tragsparteien bei. Der politische Dialog soll insbesondere folgen-\ndes fördem:\n(2) Ziel dieser Assoziation ist es,\n-    Litauens vollständige Integration in die Gemeinschaft demo-\n-     einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi-              kratischer Nationen und seine schrittweise Annäherung an die\nschen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung          Europäische Union;\nenger politischer Beziehungen ermöglicht.                       -    eine stärkere Konvergenz der Standpunkte der Vertragspar-\n-     schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemein-               teien in Internationalen Fragen, insbesondere in Angelegen-\nschaft und Litauen zu errichten, die im wesentlichen den             heiten, die erhebliche Folgen für die Vertragsparteien haben\ngesamten beiderseitigen Handel umfaßt.                               können:\n-     die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschafts-         -    eine bessere Zusammenarbeit in Bereichen, die in die\nbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und             Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen\nso die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohl-          Union fallen;\nstand in Litauen zu begünstigen,                                 -   Sicherheit und Stabilität in Europa.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                              2189\nArtikel 5                                                              Kapitel 1\nDer politische Dialog wird in dem multilateralen Rahmen und im                              Gewerbliche Waren\nBnklang mit den Verfahren, die mit den assoziierten Ländern Mit-\nteleuropas vereinbart wurden, geführt.                                                             Artik·el 9\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-\nArtikel 6                              waren der Gemeinschaft uncl Utauens; die unter die Kapitel 25\nbis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in\n(1) Innerhalb des Assoziationsrates wird ein bilateraler politi-\nAnhang I aufgeführten Waren.\nscher Dialog auf Ministerebene geführt. Der Assoziationsrat ist\nallgemein für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm die Ver-           (2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Mikel 16 genann-\ntragsparteien vot1egen.                                               ten Waren.\n(2) Im Bnvemehmen mit den Vertragsparteien werden weitere            (3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit den Waren,\nVerfahren fOr den politischen Dialog eingeführt, und zwar ins-        de unter den Vertrag zur GrOndung der EuropAischen Atom-\nbesondere fofgende:                                                   gemeinschaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Ver-\ntrags.\n-    eventuell erforderliche Treffen hoher Beamter (auf der Ebene\npolitischer Direktoren), an denen sowohl Vertreter Litauens als                               Artikel 10\nauch Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen             (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren\nUnion und der Kommission teilnehmen;                             Litauens werden am 1. Januar 1995 abgeschafft.\n-    die volle Nutzung aller diplomatischen Kanale zwischen den          (2) Die mengenmäßigen Beschränkungen für Bnfuhren in die\nVertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-   Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am\nländern und innerhalb der Vereinten Nationen, der OSZE und       1. Januar 1995 fOr Ursprungswaren Litauens beseitigt.\nanderen internationalen Gremien;\n-    die Bnbeziehurig Litauens in die Gruppe der Linder, die                                       Artikel 11\nregelmäßig Ober die Aktivitäten Im Rahmen der Gemeinsamen\nAußen- und Sicherheitspolitik informiert werden, sowie ein          (1) Die Einfuhrzölle Litauens auf Ursprungswaren der Gemein-\nlnfonnationsaustausch, der der Verwirklichung der in Artikel 4   schaft, die nicht in den Anhängen II, III und IV aufgeführt sind,\ngenannten Ziele dient;                                           werden am 1. Januar 1995 abgeschafft.\n(2) Die Einfuhrzölle Litauens auf die in Anhang II aufgeführten\n-    jede sonstige Maßnahme, die einen nOtzlichen Beitrag zur\nUrsprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach\nFestigung, zum Ausbau und zur Verstärkung dieses Dialoges\nfolgendem Zeitplan gesenkt:\nleisten könnte.\n-    Am 1. Januar 1996 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Aus-\ngangszollsatzes gesenkt;\nArtikel 7\n-   am 1. Januar 1997 werden die verbleibenden Zölle abge-\nDer politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im Rah-          schafft.\nmen des Parlamentarischen Ausschusses der Assoziation zwi-               (3) Die Einfuhrzölle Litauens auf die in Anhang III aufgeführten\nschen den Europäischen Gemeinschaften und Ihren Mitglied-             Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach\nstaaten und der Republik Litauen (nachstehend .Parlamentari-          folgendem Zeitplan gesenkt:\nscher Ausschuß\" genannt) geführt.\n-   Am 1. Januar 1998 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Aus-\ngangszollsatzes gesenkt;\n-   am 1. Januar 2001 werden die verbleibenden Zölle abge-\nTitel III                                  schafft.\nFreier Warenverkehr                               (4) Die Einfuhrzölle Litauens auf die in Anhang IV aufgeführten\nUrsprungswaren der Gemeinschaft werden am 1. Januar 2001\nabgeschafft.\nArtikel 8\n(5) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Litauens für\n(1) In einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren ab           Ursprungswaren der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher\nInkrafttreten des Abkommens Ober Freihandel und Handels-              Wirkung werden am 1. Januar 1995 beseitigt.\nfragen am 1. Januar 1995 errichten die Gemeinschaft und Litauen\nim Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den                                          Artikel 12\nBestimmungen des GATT und der WTO schrittweise eine Frei-\nhandelszone.                                                             Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten\nauch für die Finanzzölle.\n(2) Im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt für die\nEinreihung der Waren die Kombinierte Nomenklatur.                                                  Artikel 13\n(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in       Alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden am\ndiesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen              1. Januar 1995 im Handel zwischen der Gemeinschaft und\nvorgenommen werden, der am 1. März 1994 tatsächlich erga              Litauen abgeschafft.\nomnes angewandte Zollsatz. Für die in den Kapiteln II und III\ngenannten Waren gelten die in den Anhängen II bis V und in\nAnhang XII genannten oder die am 1. Januar 1995 ta~chlich                                          Artikel 14\nerga omnes angewandten Ausgangszollsätze, je nachdem, wel-               (1) Alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen\nche die niedrigeren Zollsätze sind.                                   der Gemeinschaft und Litauen werden bis 1. Januar 1995 schritt-\n(4) Werden nach Inkrafttreten des Abkommens Ober Freihandel        weise abgeschafft, mit Ausnahme der von Litauen auf die in\nund Handelsfragen, d. h. nach dem 1. Januar 1995 Zollsenkun-          Anhang V aufgeführten Waren erhobenen Ausfuhrzölle und Ab-\ngen erga omnes vorgenommen, insbe$ondere Zoflsenkungen                gaben, die bis spätestens 1. Januar 2001 beseitigt werden.\naufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-            (2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber Litauen\nRunde im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenk-         und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von der Gemeinschaft\nten Zollsätze ab Inkrafttreten dieser Senkungen an die Stelle der     am 1. Januar 1995 beseitigt.\nin Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.\n(3) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber der\n(5) Die Gemeinschaft und Litauen teilen einander ihre jeweiligen   Gemeinschaft und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von\nAusgangszollsätze mit.                                                Litauen am 1. Januar 1995 beseitigt.","2190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 15                                                            Artikel 21\nJede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel      Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der einen Ver-\nmit der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 10 und     tragspartei. für die die Zugeständnisse nach Artikel 20 gelten.\n11 vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage          wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmlrkte ernste\nund die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.          Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervor-\nrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der son-\nDer Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-              stigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des\nsprechen.                                                               Artikels 30. ooverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete\nArtikel 16                               Lösung zu finden. Bis zu einer solchen l.l>sung kann die betrof-\nfene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwencfig\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang    VI auf- erachtet.\ngeführten Textilwaren mit Ursprung in Litauen werden zu den\nin diesem Anhang festgefegten Bedingungen ausgesetzt. Der                                              Kapitel III\nAnhang kann durch Beschluß des Assoziationsrates nach dem\nVerfahren des Artikels 113 geändert werden.                                                            Fischerei\n(2) Protokoll Nr. 1 enthält Bestimmungen für die dort genannten\nTextilwaren.                                                                                          Artikel 22\nArtikel 17                                   Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-\nnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Litauen, die in de,\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß      Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 fallen.\ndie Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang VII auf-\ngeführten Erzeugnisse, die Ursprungswaren Litauens sind. eine                                        Artikel 23\nlandwirtschaftliche Komponente beibehält.\n(1) Die Gemeinschaft und Litauen gewähren einander einver-\n(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\nnehmlich und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die in den\nLitauen bei den Abgaben auf die in Anhang VIII aufgeführten\nAnhängen XIV und XV aufgeführten Zugeständnisse im Einklang\nErzeugnisse, die Ursprungswaren der Gemeinschaft sind. eine\nmit den dort festgelegten Bedingungen.\nlandwirtschaftliche Komponente einführt.\n(2) Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 finden auf Fische-e· -\nerzeugnisse entsprechende Anwendung.\nKapitel II\nLandwirtschaft\nKapitel IV\nArtikel 18\nGemeinsame Bestimmungen\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirt-\nschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in                                       Artikel 24\nLitauen.\nDie Bestimmungen dieses Titels gelten für den Handel zv.-=,...\n(2) Unter .landwirtschaftlichen Erzeugnissen\" sind die Waren\nsehen den Vertragsparteien mit allen Waren, sofern in d ~\nzu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten\nAbkommen oder in den Protokollen Nm. 1 und 2 nichts anderes\nNomenklatur fallen, und die Waren, die in Anhang I aufgeführt\nbestimmt ist.\nsind, nicht aber Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung\n(EWG) Nr. 3759/92.                                                                                   Artikel 25\n(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Litauen we:--d~-:\nArtikel 19                               ab 1. Januar 1995\nProtokoll Nr. 2 enthält die Handelsbestimmungen für die dort       -    weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleic.\"le\"\naufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.                  Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.\n-    weder   neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschra\"l-\nArtikel 20                                    kungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt        noc-:\ndie bestehenden restriktiver gehandhabt.\n(1) Ab 1. Januar 1995 gelten weder für die Einfuhrenlandwirt-\nschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen in die Gemein-            (2) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 20 beinh2.1..\nschaft noch für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit      tet Absatz 1 keine Einschränkung der Agrarpolitik Litauens ~\nUrsprung in der Gemeinschaft nach Litauen mengenmäßige                  der Gemeinschaft und steht der Einführung von Maßnahmen i-\nBeschränkungen.                                                         Rahmen dieser Politik nicht entgegen.\n(2) Die Gemeinschaft und Litauen gewähren einander einver-\nnehmlich und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die In den                                        Artikel 26\nAnhängen IX bis XIII aufgeführten Zugeständnisse im Einklang mit\n(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-\nden dort festgelegten Bedingungen.\ntiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbcr\n(3) Die in Absatz 2 genannten Zugeständnisse können im Ein-        die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartige'\":\nvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 31. Dezember                Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.\n1997 nach den Grundsätzen und Verfahren des Absatzes 4 über-               (2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgetrtr.\nprüft werden.                                                           werden, darf keine Erstattung für inländische mittelbar erhobe'.\"):\n(4) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit           Abgaben gewahrt werden, die höher ist als die auf diese Ware--\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-           unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.\nlichkeit. der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der\nGemeinschaft, der Bestimmungen Ober die Agrarpolitik Litauens                                       Artikel 27\nund der Bedeutung der Landwirtschaft für die litauische Wirt-\nschaft prüfen die Gemeinschaft und Litauen im Assoziationsrat              (1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Erricht,.:-.;\nfür jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit            von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzveri<ehrsregeh.r,-\nund der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung            gen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diese--\nweiterer Zugeständnisse.                                                Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewi~~","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                        2191\n(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den                                  Artikel 31\nVertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung derartiger\nZollunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle           Führt die Einhaltung der Artikel 14 und 25\nanderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen     Q zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die\nHandelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen        ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-\nfinden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur         mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnat.-\nGemeinschaft statt. um sicherzustellen, daß den in diesem              men gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\nAbkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein-        iQ zu einer schwerwiegenden 'Verknappung oder der Gefahr\nschaft und Litauens Rechnung getragen wird.                            einer schwerwiegenden Ver1<nappung bei einer für die aus-\nführende Vertragspartei wesentlichen Ware\nArtikel 28                            und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die\nausführende Vertragspartei emebliche Schwierigkeiten, so kann\nBefristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 25  diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und gemäß dem\nAbsatz 1 erster Gedankenstrich können von Litauen in form         Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen. Diese\nhöherer Zollsätze eingeführt werden.                              Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen be-\nDiese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte       seitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung n~\nWirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung     länger rechtfertigen.\nbefinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen. die ins-\nbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.                                            Artikel 32\nDie durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Litauens        Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend\nauf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes    .Mitgliedstaaten• genannt) und Litauen formen alle staattichEn\nnicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemein-       Handelsmonopole schrittweise so um, daß bis Ende 1999 jede\nschaft weiterhin eine Präferenz sichern.                          Dislt.riminierung in den Versorgungs- und Absatzbeding~\nzwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Utat-\nDer Gesamtwert der Einfuhren der Waren. für die diese Maßnah-     ens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat wird Ober die Ma8-\nmen gelten, darf 15 v.H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel 1     nahmen zur Erreichung dieses Ziels unterrichtet.\ngenannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während\ndes letzten Jahres. für das Statistiken vorliegen. nicht über-\nsteigen.                                                                                      Artikel 33\nDiese Maßnahmen gelten höchstens drei Jahre, sofern vom              (1) Legt die Gemeinschaft oder Litauen für die Einfuhren VCYl\nAssoziationsrat keine Ver1ängerung genehmigt wird. Sie treten     Waren. die die in Artikel 30 genannten Schwierigkeiten hervor-\nspätestens am 31. Dezember 2000 außer Kraft.                      rufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest. um schnell lnfcY.-\nmationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten.\nDerartige Maßnahmen können nicht für eine Ware eingeführt         so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.\nwerden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengen-\nmäßigen Beschränkungen oder Abgaben beziehungsweise Maß-\n(2) Die Gemeinschaft beziehungsweise Litauen stellt de:r:\nAssoziationsrat in den Fällen der Artikel 29, 30 und 31 vor Ei:i-\nnahmen gleicher Wirlcung für diese Ware mehr als drei Jahre ver-\nführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fälle'.':\ngangen sind.\ndes Absatzes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich alle zweck-\nLitauen unterrichtet den Assoziationsrat Ober etwaige Ausnahme-   dienlichen Angaben zur Verfügung. um eine für beide Vertrags-\nregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der       parte1en annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nGemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen           Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktioniere-:\nKonsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die      dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.\nbetroffenen Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger\nRegelungen übermittelt Litauen dem_ Assoziationsrat einen. Zeit-  Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüg-\nplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten    lich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die M.-\nZölle. Nach diesem Zeitplan muß die Abschaffung dieser Zölle in   steUung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebun;\ngleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Ein-        Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.\nführung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeit-       (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\nplan beschließen.                                                 a) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat mit de-\nPrOfung der Schwierigkeiten befaßt. die sich aus der do:.\nArtikel 29                                 beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienliche:-:\nBeschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-      Hat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragsparte·\npartei Oumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des GATT fest,         binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates\nso kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Überein-              keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaS:\nkommens zur Durchführung von Artikel VI des GATT und mit den           oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht wo~-\nentsprechenden internen Rechtsvorschriften unter den Voraus-           den, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maß-\nsetzungen und gemäß dem Verfahren des Artikels 33 geeignete            nahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahme-,\nMaßnahmen gegen diese Praktiken treffen.                               müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretene-:\nSchwierigkeiten notwendige Maß beschränken.\nArtikel 30                            b) Bezüglich des Artikels 29 wird der Assoziationsrat über de-:\nDumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführen-\nWird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen          den Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. 1~\nBedingung~ eingeführt, daß                                             binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates das\nDumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstel-\n-   den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nlende Lösung erreicht worden, so kann die einführende V~-\nkonkurrierender Waren im· Gebiet einer der Vertragsparteien\nein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder              tragspartei geeignete Maßnahmen treffen.\nc) Bezüglich des Artikels 31 wird der Assoziationsrat mit dEY\n-   in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder            Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dor:\nSchwierigkeiten verursacht werden oder -drohen, die eine           beschriebenen Lage ergeben.\nschwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer\nRegion bewirken könnten,                                           Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse\nzur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er binne:.\nso kann die Gemeinschaft oder Litauen, je nachdem, welche Ver-         30 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so\ntragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und gemäß         kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen\ndem Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen.             bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.","2192           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nd) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges         und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun-\nEingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung  gen und Modalitäten\noder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Litauen, je   -     werden fOr diese Arbeitnehmer die in den einzeinen Mitglied-\nnachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen         staaten zurOckgelegten Versicherungs-. Beschaftigungs-\nder Artikel 29, 30 und 31 unverzOgHch die zur Abhilfe unbe-         bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hin-\n.dingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.                   tef'btiebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und\nihre Familienangehörigen zu~mengerechnet;\nArtikel 34                            -     können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei\nArbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn\nProtokoll Nr. 3 enthält die Ursprungsregeln fOr die Gewährung         diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-\nder in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen und die              ursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten\nMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem                  Leistungen -. zu den gemäß den Rechtsvorschriften des\nGebiet.                                                                  Schuldnennltgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten\ngeltenden Sätzen frei transferiert werden;\nArtikel 35\n-     emalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Ourchfuhrver-            ihre VOfgeNIMten Familienangehörigen.\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nder öffenttichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum          (2) Litauen gewahrt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tteren          eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt\noder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,       sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehöri-\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen,      gen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zweiten und\ngewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;     dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung entspricht.\nebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber\nentgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch                                        Artikel 39\nweder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-\nschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags-             (1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-\nparteien darstellen.                                               mungen zur Erreichung des in Artikel 38 niedergelegten Ziels fest.\n(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten fOr eine Zusam-\nArtikel 36                            menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-\ntungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1\n. Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel   genannten Bestimmungen bietet.\nzwischen Litauen einerseits und Spanien und Portugal anderer-\nseits und gilt bis zum 31. Dezember 1995.\nArtikel 40\nDie vom Assoziationsrat gemäß Artikel 39 erlassenen Bestim-\nTrtel IV                            mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-\nralen Abkommen zwischen Litauen und den Mitgliedstaaten\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer,                    ergeben. unberOhrt. soweit diese eine günstigere Behandlung der\nNiederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr                 litauischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der\nMitgliedstaaten vorsehen.\nKapitell                                                          Artikel 41\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer                     (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mit-\ngliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der\nArtikel 37                             Einhaltung seiner Bestimmungen Ober die Mobilität der Arbeit-\nnehmer\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-\n-      sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur\nden Bedingungen und Modalitäten\nBeschäftigung für litauische Arbeitnehmer, die die Mitglied-\n-    wird den Arbeitnehmern litauischer Staatsangehörigkeit. die          staaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibe-\nim Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind,          halten und nach Möglichkeit verbessert werden;\neine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedin-\n-     werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß\ngungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der\nähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.\nStaatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber\nden eigenen Staatsangehörigen bewirkt;                             (2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesse-\n-    haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohn-      rungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufs-\nhaften. Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftig-   ausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften\nten Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbelts-        und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung\ner1aubnis dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt          der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-\ndieses Mitgliedstaats; eine Ausnahme bilden Saisonarbeit-      schaft.\nnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im                                   Artikel 42\nSinne von Artikel 41 fallen, sofern d.iese Abkommen nichts\nanderes bestimmen.                                                 Nach Ablauf der Übergangszeit oder früher, falls die wirtschaft-\nliche und soziale Lage in Litauen bis dahin weitgehend mit der in\n(2) Litauen gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingun-  den Mitgliedstaaten übereinstimmt und falls die Beschäftigungs-\ngen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines      situation in der Gemeinschaft dies zuläßt, zieht der Assoziations-\nMitgliedstaats sind und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt    rat weitere Mittel und Wege zur Verbesserung der Freizügigkeit\nsind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet      der Arbeitnehmer in Betracht. Der Assoziationsrat spricht dazu\nrechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in Ab-        Empfehlungen aus.\nsatz 1 vorgesehen.\nArtikel 43\nArtikel 38\nZur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräfte-\n(1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen   potentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Litauen\nSicherheit für Arbeitnehmer litauischef' Staatsangehörigkeit, die   leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines\nim Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, und    angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Litauen, wie in\nfür deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind,    Artikel 93 vorgesehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                           2193\nKapitel II                            Den in Litauen niedergelassenen Staatsangehörigen der Gemein-\nschaft gewährt Litauen diese Rechte am Ende der in Artikel 3\nNiederlassungsrecht                         genannten Übergangszeit.\nArtikel 44                                                            Artikel 45\n(1) Außer in den in Anhang XVI aufgeführten Bereichen ge-            (1) Artikel 44 gilt nicht für den Luft- und den Binnenschiffsver-\nwähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ab Inkraft-        kehr sowie den Seekabotagevefkehr.\ntreten dieses Abkommens\n(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung\nQ für die Niederlassung von Geseflschaften Litauens eine            der Niedertassung und der Geschäftstätigkeit in den in Absatz 1\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,   genannten Bereichen aussprechen.\ndie die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder den\n. Gesellschaften eines Drittstaates gewähren, sofern letztere                                   Artikel 46\ndie günstigere Behandlung ist;\nIm Sinne dieses Abkommens\niQ für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-\nnen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von          a)   ist eine .Gesellschaft der Gemeinschaft'\" beziehungsweise\nGesellschaften Litauens eine Behandlung, die nicht weniger          .Gesellschaft Litauens'\" eine Gesellschaft. die nach den\ngünstig Ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten Ihren       Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise\neigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder den             Litauens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz,\nin ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und          ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der\nZweigniedertassungen von Gesellschaften eines Drittstaates          Gemeinschaft beziehungsweise im Gebiet Litauens hat.\ngewähren, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.            Hat eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\nbeziehungsweise Litauens gegründete Gesellschaft nur ihren\n(2) Litauen erleichtert die Aufnahme der GeschAftstitigkeit\nsatzungsmAßigen Sitz in der Gemeinschaft beziehungsweise\nvon Geseflschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft\nim Gebiet Litauens, so gilt diese Gesellschaft als Gesellschaft\nin seinem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt es außer in den in\nder Gemeinschaft beziehungsweise Litauens, sofern ihre\nAnhang XVlla aufgeführten Bereichen\nGeschAftstätlgkeiten eine echte und kontinuierliche Vetbin-\nO ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die Niederlassung von            dung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bezie-\nGesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht          hungsweise Litauens aufweisen;\nweniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Gesell-\nb) ist eine .Tochtergesellschaft'\" einer Gesellschaft eine Gesell-\nschaften oder der Gesellschaften eines Drittstaates, sofern\nschaft. die von der ersten Gesellschaft tatsachHch kontroniert\nletztere die günstigere Behandlung ist, außer In den in Anhang\nwird;\nXVllb aufgeführten Bereichen, in denen die lnländerbehand-\nlung spätestens mit Ablauf der in Artikel 3 genannten Über-     c) ist eine .Zweigniederlassung• einer Gesellschaft eine\ngangszeit gewährt wird;                                             geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich-\nkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit. z.B. als Erweite-\niO ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die Geschäftstätigkeit          rung einer Muttergesellschaft, und eine GeschAftsfOhrun hat\nvon in Litauen niedergelassenen Zweigniederlassungen und            und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu\nTochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft           tätigen. so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls eine\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-      rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Haupt-\nlung seiner eigenen Gesellschaften oder der in seinem Gebiet        ve,waJtung sich im Ausland befindet, besteht·- nicht unmittel-\nniedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlas-           bar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen, son-\nsungen von Gesellschaften eines Drittstaates, sofern letztere       dern Geschäfte mit der geschäftlichen Nieder1assung tätigen\ndie günstigere Behandlung ist.                                       können, die deren Erweiterung darstellt;\n(3) Litauen ergreift während der in Absatz 2 Ziffer i genannten   d) ist \"Niederlassung\"\nÜbergangszeit keine Maßnahmen, die hinsichtUch der Nieder-\nO im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme\nlassung und der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und\nselbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine\nUnternehmen, insbesondere von Gesellschaften, dte sie\nBenachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und\ntatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbstä.\"ldi-\nStaatsangehörigen bewirken.\ngen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit umfaßt nicht die\n(4) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Möglichkeit für eine          Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem\nbeschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung In den in                      Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht\nAnhang XVllb aufgeführten Bereichen und für die Einbeziehung                  das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Ver-\nder in Anhang XVlla aufgeführten Bereiche in den Geltungsbe-                  tragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ncht\nreich des Absatzes 2. Diese Anhänge können durch Beschluß des                 für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige\nAssoziationsrates geändert werden.                                            Tätigkeit ausüben;\niO  im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der\nNach Ablauf der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann der\nGesellschaften Litauens das Recht auf Aufnahme von\nAssoziationsrat ausnahmsweise und falls erforderlich auf Antrag\nErwerbstätigkeiten durch die Errichtung von Tochter-\nLitauens beschließen, die Ausnahmeregelung für bestimmte in\ngesellschaften und Zweigniederlassungen in Litauen be-\nAnhang XVllb aufgeführte Bereiche für einen begrenzten Zeit-\nziehungsweise in der Gemeinschaft;\nraum zu verlängern.\ne) ist „Geschäftstätigkeit\" die Ausübung von Erwerbstätigl<ei':en;\n(5) Die -in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Behandlung für\ndie Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Staatsan-           f)   umfassen „Erwerbstätigkeiten'\" grundsätzlich gewert>riche,\ngehörigen gilt vom Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit          kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigke:en;\nan.                                                                  g) ist „Staatsangehöriger der Gemeinschaft\" beziehungsweise\n„Staatsangehöriger Litauens'\" eine natürliche Person, die die\n(6) Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 2 haben litauische Toch-\nStaatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten beziehtr,gs-\ntergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften\nweise Litauens besitzt.\nder Gemeinschaft vom Inkrafttreten dieses Abkommens an das\nRecht auf Erwerb, Nutzung, Anmietung und Verkauf von Grund-          h) Hinsichtlich des Internationalen Seeverkehrs, einschl.eS!ich\nbesitz und hinsichtlich der natürlichen Ressourcen, der landwirt-         intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf\nschaftlichen Nutzfläche und der Forstwirtschaft das Recht auf             See zurückgelegt wird, gelten die Kapitel II und III alY.:tl für\nPacht, sofern diese Rechte unmittelbar für die Ausübung der               Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungswetse\nErwerbstätigkeiten, für die sie sich niedergelassen haben, erfor-         Litauens, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungswetse\nderlich sind.                                                             Litauens niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellsc\"'.af-","2194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nten, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Litau-           gleichgestellten Personen erhalten; zu ihren Kompetenzen\nens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines              gehören:\nMitgliedstaats beziehungsweise Litauens kontrolliert werden,\n-    die Leitung der Nieder1assung oder einer Abteilung oder\nsofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise               Unterabteilung der Niederlassung;\nin Litauen gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften regi-\nstriert sind.                                                        -    die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und\nArtikel 47                                        VetWaltungskräfte;\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 44 und mit Ausnahme der in              -    ctie persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\nAnhang XVIII aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Ver-                 oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder\ntragspartei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von                    sonstiger Personalentscheidungen;\nGesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglemen-        b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-\ntieren, soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staats-             sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung. Verfahren oder\nangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen             Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der\nGesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.                 Bewertung dieser Kenntnisse kaM neben besonderen Kennt-\n(2) HinsichtJich der Finanzdienstleistungen wird eine Vertrags-        nissen bezüglich der Nieder1assung eine hohe Qualifikation\npartei ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen dieses                   für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische techni-\nAbkommens nicht daran gehindert. aus Gründen der Aufsichts-                sche Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem\npflicht Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von                  zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;\nInvestoren, Einlegern. Versicherungsnehmern oder Personen,            c) das .gesellschaftsintem versetzte Personal• umfaßt die\ndenen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treu-             natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet\nhänderische Verpflichtungen hat. oder zur Sicherung der Inte-              der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von\ngrität und Stabilität seines Finanzsystems zu treffen. Solche              Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen\nMaßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflich-              Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation\ntungen der Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens benutzt                muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-\nwerden.                                                                    partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung\n(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es        (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-.\neine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die                   tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei\nGeschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden oder sonsti-            tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\nger vertraulicher oder schutzbedürftiger Informationen, die sich\nim Besitz öffentlicher Stell~n befinden.                                 (3) Die Einreise von Staatsangehörigen Litauens beziehungs-\nweise der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft be-\nziehungsweise Litauens und deren vorübergehender Aufenthalt\nArtikel 48                              in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter\n(1) Die Artikel 44 und 47 schließen nicht aus, daß eine Vertrags- von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte im Sinne von\npartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweig-        Absatz 2 Buchstabe a sind und für die Errichtung einer Tochter-\nniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei,        gesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft Litau-\ndie im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine  ens beziehungsweise die Errichtung einer Tochtergesellschaft\nSonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-           oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in\nscher Unterschiede zwischen derartigen Zweignieder1assungen           einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungsweise in\nund den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten        Litauen zuständig sind, und sofern:\nGesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus         -    diese Führungskräfte nicht im Direktverkauf beschäftigt sind\naufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.                           oder Dienstleistungen erbringen und\n(2) Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das         -    die Gesellschaft ihre Hauptniederlassung außerhalb der\nunbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen                Gemeinschaft beziehungsweise Litauens hat und in dem\nrechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der              betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungs-\nFinanzdienstleistungen. aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.           weise in Litauen keine weiteren Vertreter, Büros, Zweignieder-\nlassungen oder Tochtergesellschaften hat.\nArtikel 49\n(1) Eine im Gebiet Litauens niedergelassene .Gesellschaft der                                   Artikel 50\nGemeinschaft beziehungsweise eine im Gebiet der Gemein-\n11\nUm Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri-\nschaft niedergelassene .Gesellschaft Litauens\" ist berechtigt, im    gen Litauens die Aufnahme und Ausübung reglementierter Beruf-\nEinklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahme-          stätigkeiten in Litauen beziehungsweise der Gemeinschaft zu\nlandes im Gebiet Litauens beziehungsweise der Gemeinschaft           erleichtern, prüft der Assoziationsrat. welche Schritte zur gegen•\nPersonal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften        seitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich\noder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die            sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen\nStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft            ergreifen.\nbeziehungsweise Litauens besitzt, sofern es sich dabei um in\nSchlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absat-                                     Artikel 51 _\nzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften, Tochter-\ngesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird.               Während der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann\nLitauen Maßnahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses\nDie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für dieses Personal           Kapitels über die Niederlassung von Gesellschaften und Staats-\ngelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.                angehörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der oben-       Industrien\ngenannten Gesellschaften ~m folgenden .Organisationen\" ge-           -     eine Umstrukturierung durchführen oder\nnannt) ist „gesellschaftsintem versetztes Personal• im Sinne des\nBuchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern        -     ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere\ndie Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden          schwerwiegende soziale Probleme in Litauen hervorrufen,\nPersonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden                  oder\nJahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen    -    einen Vertust oder einen drastischen Rückgang des gesamten\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):                         Marktanteils der ·Gesellschaften oder Staatsangehörigen\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die             Litauens in einem bestimmten Wirtschafts- oder Industrie-\nNiederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsäch-             zweig in Litauen erfahren oder\nlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise           -    sich in Litauen erst im Aufbau befinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                             2195\nDerartige Maßnahmen                                                                                Artikel 54\n-    treten spätestens bei Ablauf der in Artikel 3 genannten Über-       (1} Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten\ngangszeit außer Kraft und                                        sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten\n-    müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaf-       Zugangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis\nfen, und                                                         wirksam anzuwenden.\n-    dürfen nur die Niederlassungen betreffen, die in Litauen nach    a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\ndem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet werden               Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen\nsollen, und dürfen keine Benachteiligung der Geschäftstätig-          für Linienkonferenzen, wie er für die eine oder die andere Ver-\nkeit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemein-            tragspartei dieses Abkommens anwendbar ist. Nichtkonfe-\nschaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme              renz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im\nbereits in Litauen niedergelassen waren, gegenüber den                Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren\nGesellschaften oder Staatsangehörigen Litauens bewirken.              Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.\nBei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen               b} Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\ngewahrt Litauen, soweit möglich, den Gesellschaften und Staats-            Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\nangehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung, in                  trockenen und flüssigen Massengütern.\nkeinem Fall aber eine weniger günstige Behandlung als den\nGesellschaften oder Staatsangehörigen eines Drittstaates.                (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1\nVor der Einführung solcher Maßnahmen konsultiert Litauen den          a} wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-\nAssoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der Mit-         mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen\nteilung der von Litauen geplanten konkreten Maßnahmen an den               zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der ehemali-\nAssoziationsrat in Kraft, es sei denn, daß ein nicht wiedergutzu-         gen Sowjetunion nicht mehr an;\nmachender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich\nmacht. In diesem Fall konsultiert Litauen den Assoziationsrat         b} dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen\nunverzüglich nach deren Einführung.                                        mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen aufneh-\nmen, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben\nNach Ablauf der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann                  ist. daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertrags-\nLitauen derartige Maßnahmen nur mit Zustimmung des Assoziati-              partei dieses Abkommens sonst keinen tatsAchlichen Zugang\nonsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen                 zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;\neinführen.\nc) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\ngen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-\nKapitel III                                 kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\nDienstleistungsverkehr                         d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\nArtikel 52                                     technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-\nkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungs-\n(1} Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den         freiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.\nnachstehenden Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen zu\ntreffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen          Jede Vertragspartei gewährt den von Staatsangehörigen oder\ndurch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft           Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen\noder Litauens zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als    unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den internatio-\nderjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.               nalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infrastruktur\ndieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen\n(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung      Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und\nund vorbehaltlich des Artikels 56 gestatten die Vertragsparteien      sonstigen Abgaben, der Zoller1eichterungen, der Zuweisung von\ndie vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die         Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine\nDienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer als          Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen\nPersonal in Schlüsselpositionen. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2    Schiffen gewährte Behandlung.\nbeschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Personen, die\nVertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der                  (3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-\nGemeinschaft oder Litauens sind und um vorübergehende Ein-            schaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften\nreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstleistungs-           Litauens andererseits, die internationale Seeverkehrsdienst-\naufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese        leistungen erbringen, dürfen international~ Fluß-See-Verkehrs-\nVertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst         dienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen Litauens bezie-\nDienstleistungen erbringen.                                           hungsweise der Gemeinschaft erbringen.\n(3) Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-            (4) Um die Durchfuhr von Waren durch das Gebiet der Ver-\nmens ergreift der Assoziationsrat die für die schrittweise Umset-     tragsparteien zu gewährleisten, verpflichten sich diese, so bald\nzung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen. Die Fortschritte          wie möglich und spätestens bis Ende 1999 ein Transitabkommen\nder Vertragsparteien bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschrif-     . für den intermodalen Verkehr durch das Gebiet der jeweils ande-\nten werden berücksichtigt.                                            ren Vertragspartei zu schließen.\n(5) Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung und\nArtikel 53                                schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Ver-\ntragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht,\n(1} Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die die\nwerden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und\nBedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch\ndie Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und\nGesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder\nBinnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit\nLitauens, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des\nangebracht, in Sonderabkommen behandelt, die von den Ver-\nLeistungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zum\ntragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehan-\nTage vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich einschrän-\ndelt werden.\nkender gestalten.\n(6) Vor Abschluß der Abkommen gemäß Absatz 5 ergreifen die\n(2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die von der anderen\nVertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zum Tage\nVertragspartei seit Unterzeichnung dieses Abkommens einge-\nvor Inkrafttreten dieses Abkommens einschränkender oder dis-\nführten Maßnahmen eine Situation zur Folge haben, die hinsicht-\nkriminierender sind.\nlich der Erbringung von Dienstleistungen erheblich einschränken-\nder ist, als sie bei Unterzeichnung des Abkommens war, so kann           (7) Während der Übergangszeit gleicht Litauen schrittweise\ndiese erste Vertragspartei die andere Vertragspartei um Auf-          seine Rechtsvorschriften einschließlich der administrativen, tech-\nnahme von Konsultationen ersuchen.                                    nischen und sonstigen Bestimmungen an die jeweils geltenden","2196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nRechtsvorschriften der Gemeinschaft im Straßen-, Schienen-,                                             Titel V\nBinnenschiffs- und luftver1<.ehr insoweit an, als dies der Liberali-\nsierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragspar-                           Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb\nteien dienlich ist und den Personen- und.Güterverkehr erleichtert.                und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,\n(8) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirldi-                   Angleichung der Rechtsvorschriften\nchung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie die\nnotwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienst-                                            Kapitel 1\nleistungsfreiheit im Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Luft-\nverkehr geschaffen werden können.                                                       laufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nArtikel 61\nKapitel IV\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, alle leistungsbila\"'.z-\nAllgemeine Bestimmungen                           zahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern\ndie diesen Zahlungen zugrundeftegenden Transaktionen detl\nArtikel 55                                freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit\nzwischen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses\n(1) Dieser Trtel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus       Abkommens hergestellt worden sind.\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\ngerechtfertigt sind.\nArtikel 62\n(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-\ntragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoh&itlicher              (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen ~\nBefugnisse verbunden sind.                                                die Mitgliedstaaten beziehungsweise Litauen vom lnkrafttretei\ndieses Abkommens an den freien Kapitalverl(ehr im Zusammen-\nhang mit Direktinvestitionen in Gesenschaften, die gemäß den\nArtikel 56                                Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet WUfOe'\\.\nund Investitionen, die g'ffl\\äß den Bestimmungen des Titels rv\nFür die Zwecke dieses Titels werden die Vertragsparteien\nKapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatr.-\ndurch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert,\nierung dieser Investitionen und etwaiger Gewinne.\nihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Auf-\nenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Nieder-                Die Liquidation oder Repatriierung von Investitionen im Zusa--:-..-\nlassung von natür1ichen Personen und Erbringung von Dienst-               menhang mit der Niederlassung von Staatsangehörigen w\nleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun,         Geme1nschaft, die sich in Litauen mit einer selbstä.ndio=fl\ndurch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestim-       Erwerbstätigkeit gemäß Tltel IV Kapitel II nieder1assen, wird v'tr.:\nmung dieses Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder                    lnkraftreten dieses Abkommens an liberalisiert. Unbeschadet ce-\nverringert werden.                                                       vorstehenden Bestimmung wird der vollständig freie Kapi:a-\nverkehr für alle diese Investitionen am Ende der in Artikel 3 0:-\nArtikel 57                               nannten Übergangszeit gewähr1eistet.                             -\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewähr1etster.\nDie Kapitel II, III und IV dieses Titels gelten auch für Gesell-     die Mitgliedstaaten beziehungsweise Litauen vorn lnkrafttnrr.\nschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von Gesell-           dieses Abkommens an den freien Kapitalver1<.ehr im Zusamme-:-\nschaften oder Staatsangehörigen Litauens und Gesellschaften              hang mit Portfolio-Investitionen. Dies gilt auch für den freien Ka;>-\noder Staatsangehörigen der Gemeinschaft befinden und von                 talver1<.ehr im Zusammenhang mit Krediten für Geschäftstra-s-\nihnen gemeinsam kontrolliert werden.                                     aktionen oder die Erbringung von Dienstleistungen, an denen er:\nGebietsansässiger einer der Vertragsparteien beteiligt ist, SO\\\\'€\nArtikel 58                               für Finanzkredite.\n(1} Die gemäß diesem Trtel gewährte Meistbegünstigung gilt               (3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaa:a-:\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von      vom Inkrafttreten dieses Abkommens an und Litauen vom E.\"O:\nDoppelbesteuerungsabkommen oder sonstigen steuerrechtlichen              der in Artikel 3 genannten Übergangszeit an keine ne..e-:\nRegelungen gewähren oder gewähren werden.                                 Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusamm9'\",..\nhängenden laufenden Zahlungen zwischen G e b i ~\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-     der Gemeinschaft und Litauens ein und gestalten die bestehe--\ntragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-               den Regelungen nicht einschränkender.\ngen der Doppelbesteuerungsabkommen und sonstiger steuer-\nrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maß-                  (4) Die Absätze 1 und 2 hindern Litauen nicht daran, die A:.:s-\nnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die die Steuer-            landsinvestitionen von Staatsangehörigen und Gesellschat~\numgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.                     Litauens Beschränkungen zu unterwerfen. Die Liquidation o~\nRepatriierung von Investitionen in Litauen und etwaiger Gewi.-n:\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-     bleiben hiervon jedoch unberührt. Die Vertragsparteien kom:ne-\ngliedstaaten oder Litauen daran, bei der Anwendung ihrer Steuer-         überein, fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ~\nvorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln,         Berücksichtigung aller maßgeb,ichen währungspolitischen, stee-\ndie sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer       lichen und finanziellen Erwägungen Konsultationen über die A.f-\ngleichartigen Situation befinden.                                        rechterhaltung solcher Beschränkungen aufzunehmen.\n(5) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um ZJ\nArtikel 59                                Erreichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverke-r\nDie Bestimmungen dieses Titels werden von den Vertragspar-            zwischen der Gemeinschaft und Litauen zu er1eichtem.\nteien schrittweise angepaßt. Bei diesbezüglichen Empfehlungen\nberücksichtigt der Assoziationsrat die Verpflichtungen der Ver-                                      Artikel 63\ntragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den\nHandel mit Dienstleistungen (GATS), insbesondere des Artikels V.             (1) Während der in Artikel 3 genannten Übergangszeit trefie--\ndie Vertragsparteien Maßnahmen, um die erforder1ichen V ~ -\nsetzungen für die weitere schrittweise Übernahme der R ~\nArtikel 60                                 vorschritten der Gemeinschaft über den freien Kapitalv~ =..\nschaffen.\nDieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Vertragspartei\nalle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß ihre              (2) Am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit p-:f:\nMaßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem               der Assoziationsrat Mittel und Wege für die volle Ubemahme a:r\nMar1ct mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.                       Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalver1<.ehr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                             2197\nKapitel II                             kann die Gemeinschaft oder Litauen nach Konsultationen im\nAssoziationsrat oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um\nWettbewerb und                              derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.\nsonstige wirtschaftliche Bestimmungen\nSind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer ii~ unvereinbar,\nso können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das\nArtikel 64                               GATT fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein-        Bedingungen des GATT oder aUer anderen einschlägigen Instru-\nschaft und Litauen zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs-            mente eingeführt weroen, die im Rahmen des GA1T ausge-\ngemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:                      handelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung\nfinden.\ni)    alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\nUnternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte                 m Unbeschadet       aJler anderslautenden Bestimmungen, die\nVerhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung             gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder be-               Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-\nwirken;                                                            schrlnkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-\nnisses aus.\nii) die mißbrAuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder Litauens. oder auf\neinem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere                                        Artikel 65\nUnternehmen;\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maß-\niii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünsti-\nnahmen für Zahlungsbilanzzwecke einschließlich Maßnahmen\ngung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den\nbetreffec Kt die Einfuhren einzufütven. Sollte eine Vertragspartei\nWettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.\ndennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen\n(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel        Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Auf-\nstehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-      hebung \\/Or.\nkeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen               (2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-\nGemeinschaft beziehungsweise im Falte der EGKS-Erzeugnisse               lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\naus den entsprechenden Bestimmungen des EGKS-Vertrags                    oder Litauens kann äie Gemeinschaft beziehungsweise Litauen\neinschließlich des Sekundlrrechts ergeben.                               unter den Voraussetzungen des GATT restriktive Maßnahmen\n(3) Der Assoziationsrat erläßt bis zum 31. Dezember 1997             einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren- treffen, die\ndurch Besctlluß die erforderlichen Durchführungsbestimmungen             von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der\nzu den Absätzen 1 und 2.                                                 Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hin-\nausgehen· dürfen. Die· Gemeinschaft beziehungsweise Litauen ·\nBis zum Erlaß dieser Bestimmungen finden die Bestimmungen\nunterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.\ndes Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Arti-\nkel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen                (3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in\nzu Absatz 1 Ziffer iii und zu den sich darauf beziehenden Teilen         Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung\nvon Absatz 2 Anwendung.                                                  der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen\n(4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die         sich daraus ergebenden Einnahmen.\nVertragsparteien an, daß bis zum 31. Dezember 1999\nalle von Litauen gewährten staatlichen Beihilfen unter                                   Artikel 66\nBerücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß\nLitauen den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92          Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-\nAbsatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der          men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen\nEuropäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird. Der          wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem 1. Januar\nAssoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der       1998 die Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nwirtschaftlichen Lage Litauens, ob dieser Zeitraum um       schen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die\nweitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.              Grundsätze des Schlußdokuments des Bonner Treffens im Rah-\nb) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der          men der KSZE-Konferenz vom April 1990, insbesondere die Ent-\nstaatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der          scheidungsfreiheit der Unternehmer, beachtet werden.\n·anderen Vertragspartei jähr1ich Bericht erstatten Ober\nden Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und                                    Artikel 67\nauf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen.\nAuf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Ver-        (1) Gemäß diesem Artikel und Anhang XIX bekräftigen die Ver-\ntragspartei Auskunft Ober bestimmte Einzelfälle staat-      tragsparteien die Bedeutung, die sie dem angemessenen und\nlicher Beihilfen.                                           wirksamen Schutz und der angemessenen und wirksamen\nDurchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\n(5) Hinsichtlich der in Trtel III Kapitel II und III genannten Waren\nmerziellem Eigentum beimessen.\n-    findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;\n(2) Litauen wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerb-\n-    werden aJle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1          lichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am\nZiffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-      Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit ein vergleichbares\nschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags         Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat,        gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.\ninsbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962\ndes Rates.                                                            (3) Bis zum Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit tritt\nLitauen den in Anhang XIX Absatz 1 aufgeführten multilateralen\n(6) Wenn die Gemeinschaft oder Utauen der Auffassung ist,            Übereinkünften über die Rechte an geistigem, gewerblichem und\ndaß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist          kommerziellem Eigentum bei, denen die Mitgliedstaaten ange-\nund                                                                      hören oder die von ihnen im Einklang mit den einschlägigen\n-    In den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen              Bestimmungen dieser übereinkommen de facto angewandt\nnicht in angemessener Weise geregelt ist. und                      werden.\n-    wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den            (4) Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommer-\nInteressen der anderen Vertragspartei oder einem inländi-           ziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen\nschen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungs-         beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unver-\ngewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu              züglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende\nverursachen droht,                                                  Lösungen zu finden.","2198           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 68                             -     rechtzeitige Unterrichtung, vor allem über die einschlägigen\nRechtsvorschriften;\n(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffent-\nlichen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminie-      -     Veranstaltung von Seminaren;\nrung und Gegenseitigkeit insbesondere im Kontext des GATT und      -     Ausbildungsmaßnahmen;\nder WTO als ein erstrebenswertes Ziel.                             -     Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-\n(2) Gesellschaften Litauens im Sinne von ArtikeJ 46 wird vom·        rechts.                                    •\nInkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabever-\nfahren in der Gemeinschaft gemäß den Vergabevorschriften der\nTitel VI\nGemeinschaft unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger\ngünstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften der                            Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nGemeinschaft gewährt werden.\nGeseUschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 46 wird\nArtikel 72\nspätestens am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit\nZugang zu den Vergabeverfahren in Litauen unter Bedingungen            (1) Die Gemeinschaft und Litauen bauen ihre wirtschaftliche\ngewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die   Zusammenarbeit mit dem Ziel aus, zu der Entwicklung Litauens\nGesellschaften Litauens gewährt werden.                            und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zusammen-\nGesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Titel IV Kapitel II     arbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf einer\nin Litauen in Form von Tochtergesellschaften im Sinne von Arti-    möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien\nkel 46 und in Formen im Sinne von Artikel 57 niedergelassen sind,  stärken.\nhaben vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den              (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung\nVergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig      der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Litauens vorbereitet\nsind als die Bedingungen, die Gesellschaften Litauens gewährt      und auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwicklung auf-\nwerden. Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Litauen in Form    gebaut. Sie sollten ferner sicherstellen, daß die Umweltbelange\nvon Zweigniederlassungen und Agenturen im Sinne von Artikel 46     von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfordernis-\nniedergelassen sind, werden solche Bedingungen spätestens am       sen einer harmonischen Sozialentwicklung Rechnung tragen.\nEnde der in Artikel 3 g~nannten Übergangszeit eingeräumt.\n(3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem\nSobald Litauen geeignete Rechtsvorschriften erfassen hat, gilt\nauf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche Wirt-\ndieser Absatz auch für öffentliche Aufträge, die unter die Richt-\nschaft, Investitionen, Landwirtschaft und Agroindustrie, Energie,\nlinie 93/38/EWG vom 14. Juli 1993 fallen.\nVet1<ehr, Regionalentwicklung und Fremdenver1<ehr konzentrieren.\nDer Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob\nLitauen vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften der            (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die\nGemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Litauen             die Zusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und\ngewähren kann._                                                    mit den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie mit den anderen\nOstseeanrainerstaaten im Hinblick auf eine integrierte Entwick-\n(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbrjngung von      lung der Region stärken können.\nDienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Litauen sowie\nfür die Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit                                        Artikel 73\nder Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 37 bis 60.\nIndustrielle Zusammenarbeit\n(1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes ge-\nKapitel III\nfördert werden:\nAngleichung der Rechtsvorschriften\n-     die industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbe-\nteiligten der beiden Vertragsparteien, vor allem zur Stärkung\nArtikel 69                                   des Privatsektors in Litauen;\nDie Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der     -     die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen\nbestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Litauens an das            Litauens sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor\nGemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt-         zur Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie,\nschaftliche Integration Litauens in die Gemeinschaft darstellt.         die den Übergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirt-\nLitauen wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschriften           schaft unter Bedingungen bewirken, die den Schutz der\nschrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.               Umwelt gewährleisten;\n-    die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige;\nArtikel 70\n-    die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachs-\nDie Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere        tumsbereichen, insbesondere Leichtindustrie, Verbrauchsgü-\nfolgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,           ter und marktbezogene Dienstleistungen.\nRechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges\n(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich-\nEigentum. Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der\ntigen die von Litauen aufgestellten Prioritäten. Die Maßnahmen\nGesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen,\nsollten vor allem darauf abzieJen, geeignete Rahmenbedingungen\nSchutz der Arbeitnehmer einschließlich Gesundheit und Sicher-\nfür Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu ver-\nheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, tech-\nbessern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für\nnische Vorschriften und Normen, Rechts- und Verwaltungs-\nUnternehmen zu fördern. Soweit angebracht, wird technische\nvorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr, Telekommunika-\nHilfe geleistet.\ntion, Umwelt, öffentliches Auftragswesen, Statistik und Produkt-\nhaftung.\nArtikel 74\nDabei sollten insbesondere in den Bereichen Binnenmarkt, Wett-\nbewerb, Arbeitnehmer-, Umwelt- und Verbraucherschutz rasche            Investitionsförderung und Investitionsschutz\nFortschritte bei der Rechtsangleichung erzielt werden.\n(1) Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Rechts• und Ver-\nwaltungsvorschriften und ein günstiges Klima für die Förderung\nArtikel 71                              und den Schutz inländischer und ausländischer Privatinvestitio-\nnen, die für den Wiederaufbau und die Entwicklung von Wirt-\nDie Gemeinschaft leistet Litauen technische Hilf~ bei der\nschaft und Industrie in Litauen wesentlich sind, beizubehalten\nDurchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem\nund - falls notwendig - zu verbessern. Die Zusammenarbeit zielt\ngehören:\nferner darauf ab, Auslandsinvestitionen und die Privatisierung in\n-    Austausch von Sachverständigen;                               Litauen zu begünstigen und zu fördern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil lt Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                        2199\n(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:                                       Artikel 77\n-     Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung und zum\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technik\nSchutz von Investitionen in Litauen;\n-     Abschluß von bilateralen lnvestitionsförderungs- und Investi-      (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der\ntionsschutzabkommen mit den Mitgliedstaaten, soweit ange-       Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmeo\nbracht;                                                         wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:\nweitere Deregulierung sowie Verbesserung der wirtschaft-       -    Austausch von Informationen Ober die jeweilige Politik m\nlichen Infrastruktur;                                                Bereich von Wissenschaft und Technik;\n-    Austausch von lnfonnationen Ober Investitionsmöglichkeiten\nim Rahmen von Handetsmessen, Aussteffungen, Handels-           -    Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlic Treffen (Serri-\nwochen und anderen Veranstaltungen.                                  nare und Workshops);\nDie Hilfe der Gemeinschaft kOnnte in der Anfangsphase Einrich-      -    gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissen-\ntungen gewährt werden, die inländische Investitionen fördern.            schaftlichen Fortschritts und des Transfers von Technolooie\nund Know-how;                                             -\n(3) Litauen beachtet die Bestimmungen Ober die handels-\nbezogenen Aspekte von Investitionsmaßnahmen (TAIMs).                -    Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für FCY-\nscher und Fachleute beider Seiten;\nArtikel 75                             -    Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung ne-~\nKleine und mittlere Unternehmen                              Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener\nSchutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebn~\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf cfte Entwicklung und\n-    Teilnahme Litauens an Forschungsprogrammen der Gemein-\nStärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der\nschaft im Einklang mit Absatz 3.\nZusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Litauen.\n(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis-      Soweit angebracht. wird technische Hilfe geleistet.\nsen in folgenden Bereichen:\n(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die\n-    Verbesst!rung, soweit angemessen, der rechtlichen, admini-      Entwicklung der Zusam~t fest.\nstrativen, technischen, steuer1ichen und finanzieffen Voraus-\nsetzungen für die Gründung und Erweiterung von KMU sowie           (3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der\nfür die grenzübergreifende Zusammenarbeit;                      Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird\nBereitstellung der von den KMU benötigten untemehmens-          durch besondere Übereinkünfte geregelt. die nach den gese:z-\nspezifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungs-         lichen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlos-\nkräften. Rechnungslegung, Marketing, Oualitätskontrofle usw.)   sen werden.\nsowie Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstlei-\nstungen erbringen;                                                                          Artikel 78\nHerstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in\nder Gemeinschaft über Netze für die Kooperation zwischen                   Allgemeine und berufliche Bildung\neuropäischen Unternehmen (BC-NET), um die Unterrichtung\nder KMU zu verbessern und die grenzübergreifende Zusam-            (1) Die Zusammenarbeit zieft ab auf die harmonische Entwick•\nmenarbeit zu fördern.                                           lung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus de\"'\nallgemeinen .Bildung und der beruflichen Qualifikation in ~\n(3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere       sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor und urr.e-\nfür die Schaffung einer geeigneten institutionellen Unterstützung    Berücksichtigung der Prioritäten Litauens. Unter der Schi~\nfür die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen     herrschaft der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und M\nFinanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Vermarktung.         Rahmen von TEMPUS und Eurofakultät werden institutione!~\nRahmen und Pläne für die Zusammenarbeit entwickelt. Die Be'\"..e:-\nArtikel 76                              ligung Litauens an anderen Gemeinschaftsprogrammen wird i:\ndiesem Zusammenhang gleichfalls erwogen.\nAgrar- und Industrienormen und\nKonformitAtsprüfung                               (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf f~\ngende Bereiche:\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel\nzusammen, die Unterschiede im Bereich der Normen, techni-            -    Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung in Utautr.:\nschen Vorschriften und Konformitätsprüfungsverfahren zu verrin-\ngern, gegebenenfalls mit technischer Hilfe der Gemeinschaft.         -    Erstausbildung. Ausbildung am Arbeitsplatz und Umsch.r\nlung, einschließlich Ausbildung von FührungskrAften r.\n(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes            öffentlichen und privaten Sektor sowie höherer Beamter. ,-::Y\nangestrebt werden:                                                        allem in noch zu bestimmenden prioritären Bereichen;\n-    Förderung der Übernahme der technischen Vorschriften der        -    Ausbildung von Lehrern am Arbeitsplatz;\nGemeinschaft und der europäischen Normen und Konfor-\nmitätsprüfungsverfahren, wobei es Litauen zur Erreichung        -    Zusammenarbeit zwischen Hochschulen. Zusammenart>s--:\nseiner Ziele hinsichtlich der Umweltqualität freisteht. gegebe-      zwischen Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von L.e-r-\nnenfalls besondere (strengere) Normen zu entwickeln und              kräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen:\nanzuwenden;\n-    Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischer.\nAbschluß von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in               Studien an geeigneten Lehranstalten;\ndiesen Bereichen, soweit angebracht;\nFörderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme Litauens       -    gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplo~\nan den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC,           -    Förderung des Sprachunterrichts in Litauen. insbesondere fjr\nETSI, EOTC, EUROMET);                                                Minderheiten unter der in Litauen lebenden BevOfkerung;\nUnterstützung Litauens im Rahmen der europäischen Meß-\nund Prüfungsprogramme;                                          -    ynterrichtung der Gemeinschaftssprachen, Ausbik:funq \\?'l\nUbersetzem und Dolmetschern und Förderung der Ube--\n-    Förderung des Informationsaustausches zwischen interes-              nahme der Normen und der Terminologie der Gemeinschcr.:\nsierten Parteien Ober Technik und Methodik im Bereich der\nQualitätskontrolle und des Fertigungsprozesses.                 -    Entwicklung des Fernunterrichts und neuer Ausbildun-;:s-\ntechniken;\n(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Litauen tech-\nnische Hilfe.                                                        -    Bereitstellung von Lehrmitteln und Ausrüstung.","2200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 79                            -     die schrittweise Modernisierung der litauischen Fischerei-\nflotte und Fischverarbeitungsindustrie durch Gründung von\nLandwirtschaft und Agroi,:idustrie                           Joint-ventures;\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die        -     die Gründung von Privatunternehmen in diesem Bereich und\nModernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der            die Notwendigkeit, die Erfahrungen der Gemeinschaft mit\nLandwirtschaft, der Binnenfischerei und der Agroindustrie sowie            Vermarktungstechniken zu nutzen;\nder Forstwirtschaft. Mit dieser Zusammenarbeit werden der                  die Entwicklung einer industriellen Zusammenarbeit im\nSchutz und die nachhaltige Nutzung von Naturtandschaften und               Fischereisektor und den Austausch von Know-how;\nunbelasteten Böden gefördert.\n-     die Einführung der EG-Qualitäts- und -Gesundheitsnormen\nZu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit insbesondere                     für die litauische FISChzucht (einschließlich Futtermittel);\nfolgendes:                                                           -     den Informationsaustausch Ober Fischereipolitik und -recht\n-     Entwicklung von privaten landwirtschaftlichen Betrieben und          sowie über die Schaffung einer Marktordnung für Fischerei-\nVertriebsnetzen, Lagerungs- und Vermarktungstechniken                erzeugnisse;\nusw.;                                                          -     die Zusammenarbeit in internationalen FischereiorganisatiCl:-\n-     Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Ver-          nen.\nkehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);\nArtikel 81\n-     Verbesserung der Raumordnung, einschließlich Bebauungs-\nund Stadtplanung;                                                                             Energie\n-     Entwicklung von Kriterien für die extensive und intensive          (1) Unter Beachtung der Grundsätze dt!r Mar1<twirtschaft und\nNutzung landwirtschaftlicher Flächen, die Forstwirtschaft      der Grundsätze des Vertrages Ober die Europäische Energie-\nsowie die Binnenfischerei im Einklang mit den nationalen und   charta arbeiten die Vertragsparteien im Hinblick auf die schritt-\nregionalen Entwic~ungsplänen und -programmen;                  weise Integration der Energiemärkte in Europa zusammen.\n-     Entwicklung und Förderung einer wir1<samen Zusammen-               (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\narbeit im Bereich landwirtschaftflCher Informationssysteme;    folgende Bereiche:\n-     Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete  -     Ausformulierung und Planung der Energiepolitik unter\nMethoden und Produkte; Ausbildungs- und Überwachungs-                Berücksichtigung ihrer langfristigen Aspekte;\nmaßnahmen bei dem Einsatz von Umweltschutztechniken im\nZusammenhang mit Produktionsmitteln;                           -     Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;\nFörderung der Entwicklung von ökologischem Landbau sowie       -     Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energie-\nder Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse;                    nutzung;\nFörderung der Anwendung der Nahrungsmittelnormen der           -     Entwicklung der Energieressourcen;\nGemeinschaft;                                                  -     Verbesserung des Vertriebs wie auch Verbesserung und\n-     Umstrukturierung, Entwicklung, Modernisierung und Dezen-             Diversifizierung der Versorgung;\ntralisierung der Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe und       -     Umweltauswirkungen der Energieerzeugung und des Ener-\nihrer Vermarktungstechniken;                                         gieverbrauchs;\n-     Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;          -     Kernenergiesektor, insbesondere nukleare Sicherheit;\n-     Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirt-    -     stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich der\nschaft und Austausch von Know-how, insbesondere zwi-                 Erleichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom;\nschen den Privatsektoren der Gemeinschaft und Litauens;       -     Strom- und Gasversorgung, auch unter Berücksichtigung der\n-     Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der gesundheit-            Möglichkeit des Verbunds europäischer Versorgungsnetze;\nlichen und pflanzengesundheitlichen Rechtsvorschriften mit    -      Modernisierung der Energieinfrastrukturen;\ndem Ziel einer schrittweisen Angleichung an die Gemein-\n-      Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammen-\nschaftsnormen durch Unterstützung von Ausbildungsmaß-\narbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors;\nnahmen und der Durchführung von Kontrollen;\n-     Transfer von Technologie und Know-how;\n-     Förderung des Informationsaustausches über Agrarpolitik\nund Agrarrecht;                                                -     Zusammenarbeit im Bereich der Preis- und Steuerpolitik im\nEnergiesektor;\n-     Förderung von Joint-ventures, insbesondere mit dem Ziel der\n· Zusammenarbeit auf Drittlandsmärkten.                          -     regionale Zusammenarbeit der baltischen Staaten im Energie-\nsektor, insbesondere als wichtiger Beitrag zur Versorgungs-\n(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-             sicherheit in der Region.\nbracht, technische Hilfe.\n(3) Soweit angemessen, wird technische Hilfe geleistet.\nArtikel 80\nArtikel 82\nFischerei\nNukleare Sicherheit\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit im\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine Erhöhung der Sichemeit\nBereich der Fischerei im Einklang mit dem Abkommen über die\nbeim Einsatz der Kernenergie.\nFischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und der Republik Litauen.\n(2) Die Zusammenarbeit im Nuklearsektor erstreckt sich vor\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:                    allem auf folgende Bereiche:\ndie Einführung einer langfristig tragbaren Befischung in den  -     industrielle Maßnahmen zur sicherheitstechnischen Verbes-\nWeltmeeren und der Ostsee;                                          serung des litauischen Kernkraftwerks;\ndie traditionelle Zusammenarbeit im Fischereisektor;          -     Prüfung der Frage, ob eine sicherheitstechnische Verbesse-\nrung des Kernkraftwerks in lgnalina machbar ist;\n-     die Notwendigkeit der Einführung von Fangkontrollsystemen,\nFangstatistiken und Informationssystemen;                     -     Verbesserung der Ausbildung des Personals;\ndie Entwicklung des wissenschaftlichen Potentials für Unter-   -    Aktualisierung der litauischen Rechts- und Verwaltungsvor-\nsuchungen der Fischbestände in der Ostsee, Maßnahmen auf            schriften Ober die nukleare Sicherheit und Stärkung der\nGegenseitigkeitsbasis zur Erhaltung und Erneuerung der              Sicherheitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel;\nFischbestände (insbesondere von Lachs und Kabeljau) sowie      -     nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Unfallmanage-\ndie Einführung moderner Technologien in diesem Bereich;              ment im Nuklearsektor;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                           2201\n-   Strahlenschutz, einschließlich Überwachung der Strahlen-           (3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender\nbelastung der Umwelt;                                            Form:\n-   Probleme des Brennstoffzyklus, Sicherung und physischer         -    Austausch von lnfo~ationen und Sachverständigen, insbe-\nSchutz von Kernmaterialien;                                          sondere auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien\nund der sicheren Nutzung umweltfreundlicher Biotechnolo-\n-   Entsorgung radioaktiver Abfälle;                                     gien;\n-   Stillegung und Abriß von Kernkraftwerken;                            Verwaltungsaufbau und Ausbi!dungsprogramme;\n-   Dekontaminierung;                                                    Transfer von Technologie und Know-how;\n-   Einführung einheitlicher Sicherheitsnormen zum Schutz der       -    Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);\nGesundheit des Personals, der Öffentlichkeit und der Umwelt     -    Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (einschließlich der\nsowie Gewährleistung ihrer Anwendung.                                Zusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und\nim Rahmen der Europäischen Umweltagentur) sowie auf\n(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und\ninternationaler Ebene;\nErfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß den Bestim-\n1nungen Ober Wissenschaft und Technik ein.                          -    Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen\nUmwelt- und zu Klimafragen;\n(4) Die Vertragsparteien hatten es für erforderlich, sich im Rah- -    Umwelterziehung und Information über Umweltfragen;\nmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten um eine\nZusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Handels mit             -    Umweltverträglichkeitsstudien.\nKernmaterial zu bemühen. Diese Zusammenarbeit sollte den AAJs-\n(4) Die Vertragsparteien entwickeln ei_ne Zusammenarbeit in\ntausch von Informationen, technische Hilfe bei der Analyse und\nverschiedenen Bereichen der Wasserwirtschaft, insbesondete in\nIdentifizierung des Materials sowie administrative und technische\nbezugauf:\n, Hilfe bei der Einrichtung wirksamer Zollkontrollen umfassen.\nGegebenenfalls können auch weitere Maßnahmen der Zusam-             -   die umweltfreundliche Nutzung des Wassers von grenzüber-\nmenarbeit getroffen werden.                                             greifenden Wasservorkommen, Flüssen und Seen;\n-   die Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der\nArtikel 83                                  Wasserwirtschaft und der technischen Möglichkeiten der\nGewässerregelung (Richtlinien, Grenzwerte, Nonnen, Stan-\n· Umwelt                                     dards, Logistik);\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-    -   die Modernisierung von Forschung und Entwicklung (FuE)\nmenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen                     und die Aktualisierung der wissenschaftlichen Grundlage für\nGesundheit.                                                             die Wasserwirtschaft.          •\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:                                                  Artikel 84\n-   die wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus;\nVerkehr\n-   die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüber-\ngreifenden Luft- und Wasserverschmutzung;                          (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zusam-\nmenarbeit im Verkehr, um Litauen folgendes zu ermöglichen:\n-   Energiegewinnung und -verbrauch auf rationelle, nachhaltige\n-    Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens:\nund saubere Weise; die Sicherheit von Industrieanlagen\n(einschließlich Kernkraftwerke);                                -   Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des\nZugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-\n-   die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von              strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;\nChemikalien;\n-    Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch\n-   die Wasserqualität, insbesondere der grenzüberschreitenden           Litauen auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und im\nWasserläufe (Schutz der Ostsee vor Verschmutzung durch               kombinierten Verkehr;\nSchiffe, künstliche Inseln, Plattformen und andere Quellen);\n-    Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in ~\n-   die Verringerung, das Recycling und die saubere Entsorgung          Gemeinschaft vergleichbar sind.\nvon Abfällen sowie die Durchführung des Basler Überein-\nkommens;                                                           (2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:\ndie nachhaltige Nutzung nichterneuerbarer natürlicher Res-      -    Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tedi-\nsourcen;                                                             nik sowie Ausarbeitung des rechtlichen und institutionetien\nRahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Politi~\n-   die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, die             einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors;\nBodenerosion und -verschmutzung durch Einsatz von\n-   technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch (Kc,-\nChemikalien in der Landwirtschaft, die Eutrophierung von\nferenzen und Seminare);\nGewässern;\n-    Unterstützung beim Ausbau der Infrastruktur in Litauen.\n-   den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und Tterwelt;\n-   die Erhaltung der Artenvielfalt;                                   (3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:\n-    Bau und Modemisieru\"ng von Straßen, Eisenbahnlinien, ßc_.,_\n-   Schutzgebiete;\nnenschiffahrtsstraßen, Häfen und Flughäfen auf anerkann!:n\n-   die Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-           transeuropäischen Korridoren und wichtigen Strecken        \"°\"\nplanung;                                                             gemeinsamem Interesse;\n-   die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in     -    Verbesserung der Verkehrsbedingungen, Verkürzung oer\nden Städten;                                                         Wartezeiten und Erleichterung des Transitverkehrs an C>e!1\nGrenzübergängen auf dem litauischen Abschnitt der auf Kre-.a\n-   den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;           beschlossenen multimodalen Korridore Nr. 1 und Nr. 9 a.if\n-   die Bewirtschaftung der Küstenzonen und die Verhinderung             der Grundlage von Normen, die in internationalen Übere:,-\nder Meeresverschmutzung;                                             kommen der Europäischen Union festgesetzt sind, um c.e\nInteroperabilität zu gewährleisten;\n-   die globale Klimaveränderung;\n-    Verwaltung der Eisenbahn, der Häfen und der Flughäfei,\n-   die Sanierung verschmutzter Flächen;                                 einschließlich Zusammenarbeit zwischen den zuständioen\n-   den Schutz der menschlichen Gesundheit vor umweltbeding-             nationalen Behörden;                                      -\nten Schäden.                                                    -    Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanu'.\"\"l;:","2202            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n-     Erneuerung der technischen Ausrustung im Einklang mit den     -     enge Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen, die beste-\nGemeinschaftsnormen, vor allem in den Bereichen kombi-               hende lnfonnationsnetze und Datenbanken verwalten (wis-\nnierter Verkehr Straße/Schiene, Containerisierung und Güter-         senschaftliche und/oder staatliche Einrichtungen);\numschlag;\n-     Austausch von Informationen Ober Technologien, Markterfor-\n-    Förderung der Entwicklung einer Verkehrspolitik, die mit der         dernisse und andere Bereiche, Veranstaltung von Seminaren,\nVerkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist;                   Workshops und Konferenzen für Fachleute und Unternehmer\n-    Förderung der K0stenschiffahrt als Alternative zum Landver-          beider Seiten;\nkehr und als für den Ostseeraum besonders geeignete Beför-    -     Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen;\nderungsart;\nFörderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-        -     gemeinsame Durchführung von Projekten;\ngramme;                                                       -     Förderung und einvernehmliche Festlegung von Nonnen im\n-     konkrete Projekte der tri- oder multilateralen (Ostseerat)          Bereich der Informationstechnik sowie von Zertifrzierungs-\nregionalen Zusammenarbeit, wie z.B. V,a Baltica.                    und Prüfverfahren fOr Hardware und Software;\n-     Förderung der Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rah-\nArtikel 85                                  mens, Vergleich der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich\nder Informationstechnik mit den Rechtsvorschriften der\nTelekommunikation, Postwesen, Rundfunk und                             Europäischen Union;\nFernsehen\n-     Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Informations-\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung und          diensten und -infrastrukturen;\nVerstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Telekommuni-\nkation. Dazu gehören:                                               -     Zusammenarbeit in den Bereichen elektronischer Datenaus-\ntausch (EOt) und Datensicherungssysteme und -strategien.\n-     Informationsaustausch über die Politik in den Bereichen Tele-\nkommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen;\n-     Schaffung eines stabilen und kohärenten rechtlichen Rah-                                   Artikel 87\nmens in den Bereichen Telekommunikation, Postwesen,\nBanken, Versicherungen ·und\nRundfunk und Fernsehen;\nandere Finanzdienstleistungen\n-     Austausch von technischen und sonstigen Informationen\nsowie Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konfe-           (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen\nrenzen für Sachverständige beider Seiten;                     geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank- und Versiche-\nrungswesens und der Finanzdienst1eistungen in Litauen zu schaf-\n-     Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;\nfen und zu entwickeln.\n-     Technologietransfer;\n-     gemeinsame Ausführung von Projekten durch die zuständi-           (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:\ngen Einrichtungen beider Seiten;                              -     die Verbesserung wirksamer Verfahren für Rechnungslegung\n-     Einführung europäischer Nonnen und Zertifizierungssysteme;          und Rechnungsprüfung in Litauen unter Anlehnung an inter-\nnationale Regeln und die Nonnen der europäischen Gemein-\n-     Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -ein-\nschaft;\nrichtungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen;\nZusammenarbeit bei der Entwicklung einer Strategie zur Ein-   -     die Stärkung und Umstrukturierung des Banken- und Finanz-\nführung eines diensteintegrierenden digitalen Netzes {ISDN).        systems;\n(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende vor-        -     die Verbesserung und Harmonisierung der Aufsichts- und\nrangige Bereiche:                                                        Geschäftsregeln für Banken und Finanzdienstleistungen;\nEntwicklung und Durchführung einer marktgerechten Politik     -     die Ausarbeitung von tenninologischen Glossaren;\nim Bereich der Telekommunikation, des Postwesens, des        -     den Austausch von lnfonnationen vor allem über bestehende\nRundfunks und des Fernsehens in Litauen sowie der Rechts-          oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften;\nvorschriften und Verfahren;\n-     Modernisieruf'.lg des litauischen Telekommunikationsnetzes   -     die Ausarbeitung und Übersetzung der Rechtsvorschriften\nund seine Einbeziehung in die europäischen und internationa-       der Gemeinschaft und Litauens.\nlen Netze;\n(3) Zu diesem Zweck schließt die Zusammenarbeit auch techni-\n-     Zusammenarbeit mit den europäischen Nonnenorganisationen;    sche Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen ein.\n-     Integration der transeuropäischen Systeme;\n-     Rechtsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;                                       Artikel 88\n-     Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen\nZusammenarbeit\nwirtschaftlichen Umfeld Europas: Organisationsstrukturen,\nim Bereich der Rechnungsprüfung\nStrategie und Planung, Beschaffungsgrundsätze, Preisgestal-\nund der Finanzkontrolle\ntung im Sprachtelefondienst;\n-     Raumordnung, Bebauungs- und Stadtplanung;                         (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, in der\nlitauischen Verwaltung wirksame Systeme für die Finanzkontrolle\n-     Verbesserung des Datennetzes und Entwicklung von daten-\nund die Rechnungsprüfung gemäß den üblichen Methoden und\nbankgestützten Informationsdiensten.\nVerfahren der Gemeinschaft zu entwickeln.\nArtikel 86                                (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:\n1nformationsinf rastru ktur                      -     den Austausch einschlägiger Informationen über die Rech-\nnungsprüfungssysteme;\nDie Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung und\nVerstärkung der Zusammenarbeit zur Errichtung einer Globalen       -     die Vereinheitlichung der Unterlagen für die Rechnungsprü-\nlnfonnationsinfrastruktur. Die Zusammenarbeit umfaßt folgende            fung;\nMaßnahmen:                                                         -     Ausbildungsmaßnahmen und Beratertätigkeit.\n-     Austausch von Informationen über die Politik und die Pro-\ngramme für den Aufbau der Informationsinfrastruktur und der      (3) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-\nentsprechenden Dienste;                                      bracht, technische Hilfe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                           2203\nArtikel 89                            -    Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;\nWährungspolitik                             -    Information und Ausbildungsmaßnahmen;\n-    Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen.\nAuf Antrag der litauischen Behörden leistet die Gemeinschaft\ntechnische Hilfe, um die Maßnahmen Litauens zur schrittweisen         (2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-\nAngleichung seiner Politik an die Politik des Europäischen          menarbeit zwischen den Vertragsparteien insbesondere auf fol-\nWährungssystems zu unterstützen. Auf Antrag Litauens organi-       gendes:\nsiert sie einen informellen Informationsaustausch Ober die Grund-\nsätze und die Funktionsweise des Europäischen Währungs-            -    Organisation des Arbeitsmarktes;\nsystems.                                                                Modernisierung von Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-\ntungsdiensten und Umschulungseinrichtungen;\nArtikel 90\n-    Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungs-\nGeld wische                                   programmen;\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß enetgische  -    Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte.\nAnstrengungen und eine Zusammenarbeit erforderfich sind, um        Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnah-\nzu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen      men wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige\naus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im beson-     sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.\nderen mißbraucht werden.\n(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarb&'t\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nzwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche-\nund technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Nonnen zur\nrungssystem in Litauen an das neue wirtschaftliche und soziale\nBekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der\nUmfeld anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachver-\nGemeinschaft und anderen einschlägigen internationalen Gre-\nständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.\nmien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF). fest-\ngelegten Normen gleichwertig sind.\nArtikel 94\nArtikel 91                                                    Fremdenverkehr\nRegionalentwicklung                              Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im       menarbeit im Bereich des Fremdenverkehrs, die insbesond~e\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.               auf folgendes abzielt:\n-    Erleichterung des Fremdenverkehrs;\n(2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen getroffen\nwerden:                                                             -    Intensivierung des Informationsflusses durch international-e\n-    Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und           Netze, Datenbanken usw.;\nlokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumord-        -   Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und\nnungspolitik und, soweit angebracht, Hilfe für Litauen bei der      Seminare;\nAusarbeitung dieser Politik;\n-    Förderung von Projekten der regionalen Zusammenarbeit;\n-    gemeinsame Aktion regionaler und lokaler Behörden im\nBereich der Wirtschaftsentwicklung;                            -    Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Projekte (grenz-\n0bergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.);\n-    Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung der inter-\nregionalen Zusammenarbeit mit den Ostseegebieten in der        -    Entwicklung des ländlichen Tourismus;\nGemeinschaft;\n-    Einführung EDV-gestützter (vorzugsweise in allen drei bat--\n-    gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für           sehen Staaten gleicher)· Platzbuchungs- und Informations-\nZusammenarbeit und Hilfe;                                           systeme sowie von Verbraucherschutznormen für Urlauber.\n-    Austausch von Beamten und Sachverständigen;\n-    technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der                                     Artikel 95\nEntwicklung benachteiligter Regionen einschließlich Grenz-\ngebieten;                                                                   Information und Kommunikation\n-    Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah-       (1) In den Bereichen Information und Kommunikation treffen d,e\nrungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich      Gemeinschaft und Litauen geeignete Maßnahmen zur Förderu~;\nSeminaren.                                                     eines wirksamen Informationsaustausches. Vorrang emalten Prc-\ngramme, die Basisinformationen über die Europäische Union f 0-\nArtikel 92                             die breite Öffentlichkeit sowie spezifische Informationen für Fa~-\nkreise in Litauen vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auc-:\nWohnungs- und Bauwesen\nder Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Wohnungs- und         (2) Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf doe\nBauwesens zusammen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter            Reglementierung grenzübergreifender Rundfunk- und Femse~r\nanderem die Modernisierung und Umstrukturierung des Woh-            sendungen, die technischen Normen und die Förderung oer\nnungs- und Bauwesens unter Berücksichtigung von Gesund-             europäischen audiovisuellen Technik koordinieren und, sowe':\nheits-. Sicherheits- und Umweltaspekten sowie der Energie-          angebracht, harmonisieren.\neffizienz.\n(3) Die Zusammenarbeit kann bei Bedarf Austauschprogramme..\nArtikel 93                             Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten un:\nMedienfachleute einschließen.\nZusammenarbeit im sozialen Bereich\n(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit am                                    Artikel 96\nArbeitsplatz und des öffentlichen Gesundheitswesens entwickeln\ndie Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den                               Verbraucherschutz\nGesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unter\nZugrundelegung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft zu ver-          (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel. die\nbessern. Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:                  volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Litauens rnr.\ndem der Gemeinschaft zu erreichen. Es wird ein wirksamer Ver-\n-    technische Hilfe;                                              braucherschutz benötigt, um das ordnungsgemäße Funktionie-\n-    Austausch von Sachverständigen;                                ren der Marktwirtschaft zu gewährleisten.","2204            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(2) Zu diesem Zweck fördern und gewähr1eisten die Vertrags-          (2) Die Vertragsparteien arbeiten vor allem in folgenden Berei-\nparteien im Hinblick auf ihre beiderseitigen Interessen:             chen zusammen:\n-     eine aktive Verbraucherschutzpolitik im Einklang mit den       -     Ausbau des statistischen Dienstes Litauens;\nRechtsvorschriften der Gemeinschaft und, soweit relevant,\n-     Angleichung an die international (und insbesondere in der\nmit den Verbraucherschutzrichtlinien der Vereinten Nationen;\nGemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klas-\n-     die Hannonisierung der Rechtsvorschriften und die Anglei-            sifikationen;\nchung des Verbraucherschutzes in Litauen an die in der\n-     Bereitstellung der erlordertichen Daten für die Unterstützung\nGemeinschaft geltenden Vorschriften;\nund Überwachung der Wirtschaftsreform;\n-     einen wirksamen Rechtsschutz der Verbraucher, um die Qua-\n-     Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer\nlität der Verbrauchsgüter zu verbessern und geeignete\nDaten für die Privatwirtschaft;\nSicherheitsnormen für diese Güter zu gewährteisten.\n-     Gewähr1eistung des Datenschutzes;\n(3) Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfassen:\n-     Austausch statistischer Informationen.\n-     lnfonnationsaustausch über gefährliche Produkte;\n-     Ausbildung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Ver-            (3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft technische\nbraucherschutzes sowohl für staatliche Stellen als auch für    Hilfe.\nNichtregierungsorganisationen;                                                               Artikel 99\n-     Hitfe beim Aufbau unabhängiger Einrichtungen, die durch ihre\nInformationstätigkeit für eine verbesserte Unterrichtung der                     Wirtschaftswissenschaften\nVerbraucher sorgen sollen;\n(1) Die Gemeinschaft und Litauen erleichtern den wirtschaft-\n-     Einrichtung von Informations- und Beratungszentren zur Bei-    lichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammen-\nlegung von Streitfällen und Erteilung rechtlicher und anderer  arbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte\nRatschläge an Verbraucher; Zusammenarbeit der litauischen      ihrer Volkswirtschaften sowie der Ausarbeitung und Durch-\nZentren mit denen in der Gemeinschaft;                         führung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.\n-     Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft;\n(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Litauen\n-     Entwicklung des Meinungsaustausches zwischen den Vertre-\ntern der Verbraucherinteressen.                                -     Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-\nschaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-\n(4) Die Gemeinschaft leistet, soweit angebracht, technische            schen;\nHilfe.                                                               -     gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse\nArtikel 97                                    einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der\nInstrumente für deren Durchführung analysieren;\nZoll\n-     insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusam-\n(1) Das Ziel der Zusammenarbeit im Zollbereich besteht darin,          menarbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE-\ndie Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbin-         Programm) eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen\ndung mit dem Handel angenommen werden sollen. und für die                  Wirtschaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirt-\nAngleichung der Zollregelung Litauens an die der Gemeinschaft              schaft in der Gemeinschaft und in Litauen fördern. um den\nzu sorgen, um damit die in diesem Abkommen geplanten Liberali-             Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschafts-\nsierungsmaßnahmen zu er1eichtem.                                           politik zu beschleunigen und für eine weite Verbreitung der für\ndiese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\n-     Austausch von lnformationen auch über Ermittlungsmetho-                                     Artikel 100\nden;\nÖffentliche Verwaltung\n-      Entwicklung einer grenzübergreifenden Infrastruktur;\n-      Einführung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbin-      Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwische-1\ndung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und       ihren Verwaltungsbehörden, gegebenenfalls durch technische\nLitauens;                            ·                        Hilfe, einschließlich der Einrichtung von Austauschprogrammen.\num die gegenseitige Kenntnis der Struktur und Funktionsweise\n-     Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güter-      ihrer Systeme zu verbessern.\nverkehr;\n-     Veranstaltung von Seminaren und Praktika;                                                  Artikel 101\n-     Unterstützung der Einführung moderner Zollinformations-\nsysteme.                                                                                      Drogen\nSoweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.                      (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweilige,\nBefugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um die Wirksamke.'t\n(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit           und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit\ngemäß di~em Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 101              denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und ps;•-\nund Titel VII wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Ver-    chotrope Substanzen widerrechtlich hergestellt, beschafft und\nwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 5      gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchl-\ngeregelt.                                                            chen Verwendung von Ausgangsstoffen, sowie um die Verhütung\nund Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern.\nArtikel 98\n(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforder1iche'i\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik                      Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele\neinschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsa~\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-      Aktionen.\nlung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und\nrechtzeitig zuver1ässige Statistiken vorliegen, die zur Unterstüt-      (3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegen-\nzung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses           seitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele unc\nund zur Entwicklung von Privatunternehmen in Litauen benötigt        Maßnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen unc:::\nwerden.                                                              schließt, soweit verfügbar, technische Hilfe der Gemeinschaft eir..","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                      2205\nDie Zusammenarbeit zur Verhütung des widerrechtlichen Han-         Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:\ndels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen             -    literarische Übersetzungen;\nschließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in fol-\ngenden Bereichen:                                                  -    Austausch von nichtkommerziellen Kunstwerken und von\nKünstlern;\n-    Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;\n-    Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen\n-    Schaffung oder Stärkung von Einrichtungen und Informa-             DenkmAlem und Stätten (architektonisches und kulturelles\ntionszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren;             Erbe);                         •\n-    Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen zur             Ausbildungsmaßnahmen;\nBekämpfung des widerrechtlichen Handels mit Orogen;\n-    Kulturveranstaltungen (z.B. Musikfestivals);\n-    Personalausbildung und Forschung;\n-    Werbung für bedeutende Kulturveranstaltungen;\n-    VerhOtung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangs-\n-    Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken.\nstoffen und anderen wichtigen chemischen Substanzen zur\nwiderrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psy-      (2) Die Vertragsparteien können bei der Förderung der audiovi-\nchotropen Substanzen durch Einführung geeigneter Normen,      sueJlen Industrie in Europa zusammenarbeiten. Insbesondere\ndie denjenigen gleichwertig sind, die von der Gemeinschaft    könnte der audiovisuelle Sektor in Litauen die Teilnahme an den\nund anderen zuständigen internationalen Gremien, insbeson-    Aktionen beantragen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des\ndere der Chemical Action Task Force (CATF). verabschiedet      MEDIA-Programms durchgeführt werden; dabei sind die Verfah-\nworden sind.                                                  ren, die von den für die Verwaltung der verschiedenen Aktionen\nDie Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche        zuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Entscheidung\neinbeziehen.                                                       des Rates vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Pro-\ngramms zu beachten.\nDie Vertragsparteien koordinieren und harmonisieren, soweit\nTrtelVII                           angebracht, ihre P~itik in bezug auf die Reglementierung grenz-\nübergreifender Rundfunk- und Fernsehsendungen unter beson-\nZusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten                  derer Berücksichtigung des Erwerbs der Rechte an geistigem\nEigentum bei Programmen, die über Satellit oder Kabel gesendet\nwerden, in bezug auf die technischen Normen im audiovisuellen\nArtikel 102                            Bereich und die Förderung der europäischen audiovisuelle.,\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Befugnisse\nTechnik.\nund Zuständigkeiten mit dem Ziel zusammen, die folgenden           Die Zusammenarbeit könnte unter anderem den Austausch von\nStraftaten zu verhüten, insbesondere:                              Programmen, Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Jour-\nnalisten und andere Medienfachleute einschließen.\n-    illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von Staats-\nangehörigen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen.\nunter Berücksichtigung der Grundsätze und der Praxis der\nWiederzulassung;                                                                            Titel IX\n-    Korruption;                                                                     finanzielle Zusammenarbeit\n-    illegale Geschäfte mit Industriemüll und nachgeahmten\nWaren;                                                                                    Artikel 104\n-    illegaler Handel mit Orogen und psychotropen Substanzen;         Zur Erreichung der Ziete dieses Abkommens und im Einklang\n-    organisierte Kriminalität.                                    mit den Artikeln 105, 106, 107 und 108 und unbeschadet des Aro-\nkels 107 erhält Litauen vorübergehend Finanzhitfe von de\n(2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Berei-      Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und Darlehen einschließ-\nchen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger         lich Darlehen der Europäischen Investitionsbank (Eiß) gemä.3\nKoordinierung zwischen den Vertragspateien und sollte techni-      Mikel 18 der Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umg~\nsche und administrative Hilfe in f~genden Bereichen umfassen:      tung Litauens zu beschleunigen.\n-   Ausarbeitung Innerstaatlicher Rechtsvorschriften;\nArtikel 105\n-    Einrichtung von Informationszentren;\nDiese Finanzhilfe\n-   Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhü-\ntung von Straftaten beauftragt sind;                          -    wird entweder im Rahmen eines PHARE-Mehrjahresrichtpro-\ngramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates\n-    Ausbildung des Personals und Entwicklung von Fahndungs-            in der geänderten Fassung oder eines neuen Mehrjahresf.-\nstrukturen;                                                        nanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nac--:\n-    Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen            Konsultationen mit Litauen und unter Berücksichtigung de\"\nzur VerhOtung von Straftaten.                                      Artikel 106 und 107 dieses Abkommens festgelegt wird;\nDie Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche        -    umfaßt Darlehen der Europäischen Investitionsbank, wobe·\neinbeziehen.                                                            Höchstbetrag und Laufzeit nach Konsultationen mit Litaue--:\ngemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags übe-'\ndie Europäische Union festzulegen sind.\nTitel VIII\nArtikel 106\nKulturelle Zusammenarbeit                           Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschat\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen ~\nArtikel 103                            Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-\nten den Assoziationsrat.\n(1) Die Vertragsparteien fördern, begünstigen und erleichtern\ndie kulturelle Zusammenarbeit. Soweit angebracht, werden die                                  Arti ke 1 107\nvon der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitglied-\nstaaten durchgeführten Maßnahmen der kulturellen Zusammen-            (1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-\narbeit auf Litauen ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von      gung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Litauens\ngemeinsamem Interesse entwickelt.                                  und in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisatio-","2206            · Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nnen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend              (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach\nFinanzhilfe zu gewähren, um                                           Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.\n-      Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-        (3) Der Assozjationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\ntierbarkeit der litauischen Währung aufrechtzuerhalten;            (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-\n-      die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirt-      glied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der\nschaftliche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich   Regierung Litauens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nZahlungsbilanzhilfe.                                               (5) Soweit angemessen, wird die EIB ats Beobachter an deo\nArbeiten des Assoziationsrates teilnehmen.\n(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Litauen der G-24,\nsoweit angebracht. vorn IWf genehmigte Programme für die\nKonvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft                                      Artikel 113\nvorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß\nLitauen an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin\nvorgesehenen FAiien ist der Assoziationsrat befugt. Beschlüsse\nrasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht\nzu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-\nwird.\nlich; diese treffen die erforder1ichen Maßnahmen zu ihrer Durt:h-\n(3) Der Assoziationsrat wird Ober die Bedingungen dieser Hilfe    führung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh-\nund die Erfüllung der von Litauen im Zusammenhang mit dieser          lungen abgeben.\nHilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.\nDie BeschlOsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden\nvon den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet\nArtikel 108\nDie Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend                                  Artikel 114\ndem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Litauens              (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat\nunter BerOcksichtigung der Prioritäten und der Aufnahmekapa-          mit jeder Streitigkeit Ober die Anwendung oder Auslegung dieses\nzität der litauischen Wirtschaft. der Rückzahlungskapazitlt sowie     Abkommens befassen.\nder FOltschritte bei der Einführung der Marktwirtschaft und der\nUmstrukturierung in Litauen.                                              (2) Der Assoziationsr-c,.t kann die Streitigkeit durch Beschluß\nbeilegen.\nArtikel 109                                (3) Jede Partei ist verpflichte(, die Maßnahmen zu treffen, die\nzur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-\nIm Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel   derfich sind.\nsorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-\n(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nschaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen\nden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie\nQuellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. andere Länder\neinen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet.\neinschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, ins-\nbinnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestelietl.\nbesondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale\nFür die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische            und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung.\nDer Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.\nArtikel 110                           Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nLitauen nimmt an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projekten         Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des\noder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft in den in Anhang XX          Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\ngenannten Bereichen teil. Unbeschadet der derzeitigen Teil-\nnahme Litauens an den in Anhang XX genannten Maßnahmen                                             Artikel 115\nsetzt der Assozjationsrat die Bedingungen für die Teilnahme\n(1) Der Assozjationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nLitauens an diesen Maßnahmen fest. Der finanzielle Beitrag\nLitauens zu den in Anhang XX genannten Maßnahmen richtet sich        von einem Assoziationsausschuß unterstützt. dem Vertreter der\nnach dem Grundsatz. daß Litauen die durch seine Teilnahme ent-       Mitglieder des Rates der Europäischen Union und von Mitgfie-\nstehenden Kosten selbst trägt. Bei Bedarf kann die.Gemeinschaft      dern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer-\nvon Fall zu Fall und gemäß den für den allgemeinen Haushalts-        seits und Vertreter der Regierung Litauens anderersets\nplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmun-            angehören, bei denen es sich normalerweise um hohe Bea--r.te\ngen beschließen, einen Teil des litauischen Beitrags zu pber-        handelt.\nnehmen.                                                              Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Atbeitswe-se\nund Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen a!.JCh\ndie VOtbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.\nTatei X                                 (2) Der Assozjationsrat kann seine Befugnisse dem Assozi2.·\ntionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziatio,s-\nBestimmmungen über die Organe,                         ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 113.\nallgemeine und Schlußbestimmungen\nArtikel 116\nArtikel 111                                Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Art:>f:':s-\nEs wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung     gruppen einsetzen, die ihn bei der Erfü11Jng seiner Aufga.::>e\"l\ndieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal          unterstützen.\njährlich auf Ministerebene sowie jedesmal, wenn die Umstände         Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusa7:-\ndies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem  mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derart;?\nAbkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder interna-       Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.\ntionalen Fragen von gemeinsamem Interesse.\nArtikel 117\nArtikel 112\nEs wird ein Parlamentarischer Ausschuß eingesetzt. In dieser.:\n(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates    Gremium treffen Abgeordnete des litauischen Parlamentes u-x:\nder Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der            des Europäischen Parlamentes zu einem Meinungsa.ustaus:::n\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und aus von der Regie-        zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er se:::st\nrung Litauens ernannten Mitgliedern andererseits.                    festlegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                         2207\nArtikel 118                                                       Artikel 123\n(1) Der Parlamentarische Ausschuß besteht aus Abgeordneten         Für Ursprungswaren Litauens gilt bei der Einfuhr in die Gemein-\ndes Europäischen Parlamentes einerseits und Abgeordneten des       schaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten\nlitauischen Parlamentes andererseits.                              ei~nder gewähren.\n(2) Der Parlamentarische Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-     Die Behandlung, die Litauen gemäß Trtel IV und Trtel V Kapitel 1\nordnung.                                                           gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die die Mit-\n(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Ausschuß führt abwech-     gliedstaaten einander gewähren. •\nselnd das Europäische Parlament und das litauische Parlament\nnach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nArtikel 124\nArtikel 119                              (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-\nren Maßnahmen. die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-\nDer Partamentarische Ausschuß kann den Assoziationsrat um      sem Abkommen erforder1ich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele\nsachdienliche lnfoonationen zu der Durchführung dieses Abkom-      dieses Abkormnens erreicht werden.\nmens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen\nInformationen.                                                        (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Ver-\nDer Parlamentarische Ausschuß wird über die Beschlüsse des\ntragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\nAssoziationsrates unterrichtet.                                    nachgekommen Ist. so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nAbgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor\nDer Par1amentarische Ausschuß kann Empfehlungen an den             Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-\nAssoziationsrat richten.                                           dienrechen Informationen für eine gründliche PrOfung der Situa-\ntion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu fin-\nArtikel 120                           den.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Anwendungsbereich    Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-\ndieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-      tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-\nsche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung      nahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen            sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-\nGerichte und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen      sultationen im Assoziationsrat.\nkönnen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte\neinschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\nArtikel 125\nmerziellem Eigentum geltend zu machen.\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-\nArtikel 121                            sonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-\nmens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen\nKeine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertrags-        aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-\npartei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,                         ren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits gewährt\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-    werden, abgesehen von den Bereichen, die in die Zuständigkeit\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-   der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen\ninteressen widerspricht;                                      der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in. den Bereichen\nihrer Zuständigkeit.\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;                               Artikel 126\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\nsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten    Im Sinne dieses Abkommens sind \"Vertragsparteien· die\nWaren nicht beeinträchtigen;                                  Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft\nund ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen einerseits und\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\nLitauen andererseits.\nFalle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-\nlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer\nernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen                                  Artikel 127\nSpannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Ver-\npflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der          Die Protokolle Nr. 1 bis 5 und ·die Anhänge I bis XX s,nd\ninternationalen Sicherheit für notwendig erachtet;            Bestandteil dieses Abkommens.\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihren internationalen Ver-\npflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-                                    Artikel 128\nchen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-\nzweck nachzukommen.                                              Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifiziaung\nArtikel 122                           an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und        sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\n-    bewirken die von Litauen gegenüber der Gemeinschaft ange-                                 Artikel 129\nwandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den\nMitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-      Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist\nschaften oder Zweigniederlassungen;                           Verwahrer dieses Abkommens.\n-    bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Litauen ange-\nwandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen                                     Artikel 130\nStaatsangehörigen Litauens oder deren Gesellschaften oder\nZweigniederlassungen.                                            Dieses Abkommen gilt.für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag zur Grün-\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre dung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Vertrag übe<\neinschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen       die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nanzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer  Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge\ngleichartigen Situation befinden.                                  einerseits sowie für das Gebiet der Republik Litauen andererse:~.","2208          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. ·september 1996\nArtikel 131                                 Dieses Abkommen beruht zum Teil auf dem am 18. Juli 1994\nunterzeichneten Abkommen über Freihandel und Handelsfragen\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-         zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen\nscher, englischer, finnischer, französiscf)er, griechischer, italieni- Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für\nscher, nieder1ändischer, portugiesischer, schwedischer, spani-         Kohle und Stahl einerseits und der Republik Litauen andererseits,\nscher und litauischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut           baut es weiter aus und enthält dessen wichtigste Bestimmungen.\ngleichermaßen verbindlich ist.                                         Das vorliegende Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das\nAbkommen über Freihandel und Handelsfragen.\nArtikel 132\nDie Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, der durch das\nOiec-~ Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren            Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirt-\neigenen Verfahren genehmigt.                                           schaftliche Zusammenarbeit eingesetzt wurde und der auch die\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in              ihm durch das Abkommen über Freihandel und Handelsfragen\nKraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander     übertragenen Aufgaben wahrnimmt, gelten bis zu ihrer Aufhe-\nden Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notif&Ziert           bung durch Beschlüsse des Assoziationsrates weiterhin.\nhaben.\nDer Assoziationsrat nimmt auf seiner ersten Tagung alle erforder\nDieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am                liehen Änderungen zu dem vortiegenden Abkommen - insbeson-\n11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der           dere zu seinen Protokollen und Anhängen - an, um es an die\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen              Änderungen zu dem Abkommen Ober Freihandel und Handelsfra-\nAtomgemeinschaft _einerseits und der Republik Litauen anderer-         gen anzupassen, die der Gemischte Ausschuß zwischen der\nseits über den Handel und die handelspolitische und wirtschaft-        Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des vortiegenden Abkom-\nliche Zusammenarbeit.                                                  mens beschließt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                   2209\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                          Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs .Erzeugnisse\ndes Königreichs Belgien,                                                          mit Ursprung in• oder .Ursprungserzeugnisse\"'\nund Ober die Methoden der Zusammenarbeit der\ndes Königreichs Dänemark,                                                         Verwaltungen\nder Bundesrepublik Deutschland,                                  Protokoll Nr. 4 über Sonderbestimmungen für den Handel zwi-\nder Griechischen Republik,                                                        schen Spanien und Portugal und Litauen\ndes Königreichs Spanien,                                         Protokoll Nr. 5 Ober Amtshilfe im Zollbereich.\nder Französischen Republik,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nIrlands,                                                         schaft und die Bevollmächtigten Litauens haben die folgenden.\nder Italienischen Republik,                                      dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen ange-\nnommen:\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 37 Absatz 1 des Abkommens\ndes Königreichs der Niederlande,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 37 des Abkommens\nder Republik Osterreich,\nGemeinsame Erk1ärung zu Artikel 38 des Abkommens\nder Portugiesischen Republik,\nder Republik Finnland,                                            Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens\ndes Königreichs Schweden,                                        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Buchstabe d Ziffer i des\nAbkommens\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 56 des Abkommens\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Ver-     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens\ntrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 116 des Abkommens\nKohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschen Atomgemeinschaft,                                           Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 zum Abkommen.\nnachstehend \"Mitgliedstaaten\" genannt, und\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-       schaft und die Bevollmächtigten Litauens haben ferner die fol-\nschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,    genden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kennt-\nnachstehend \"Gemeinschaft\" genannt,                           nis genommen:\ndie im Rahmen der Europäischen Union handeln,                 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-\nschen Gemeinschaft und der Republik Litauen über den Seever-\neinerseits und                                                   kehr\ndie Bevollmächtigten der Republik Litauen,                    Abkommen in Fomi eines Briefwechsels zwischen der Europäi-\nnachstehend \"Litauen\" genannt,                                schen Gemeinschaft und der Republik Litauen über die Anerken-\nnung des regional begrenzten Auftretens der Afrikanischen\nandererseits,                                                    Schweinepest im Königreich Spanien.\ndie am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig in Luxem-\nburg zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung           Die Bevollmächtigten Litauens haben die folgenden, dieser\neiner Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften       Schlußakte beigefügten einseitigen Erklärungen zur Kenntnis\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits    genommen:\n(\"Europa-Abkommen; zusammengetreten sind, haben folgende         Erklärung der französischen Regierung.\nTexte angenommen:\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und dEi' Gemein-\nDas Europa-Abkommen und folgende Protokolle:\nschaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten ein-\nProtokoll Nr.1 gemäß Artikel 16 Absatz 2 Ober Bestimmungen       seitigen Erklärungen zur Kenntnis genommen:\nfür den Handel mit Textilwaren\nErklärung Litauens zu Trtel III des Abkommens\nProtokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Ver-\narbeitungserzeugnissen zwischen der Gemein-     Erklärung Litauens zu Artikel 44 Absatz 6 des Abkommens\nschaft und Litauen                              Erklärung Litauens zu Artikel 56 des Abkommens.\nGeschehen zu Luxemburg am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig.\n18","2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGemeinsame Erklärungen\n1. Artikel 37 Absatz 1\nEs wird vereinbart, daß „die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen\nund Modalitäten• die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.\n2. Artikel 37\nEs wird vereinbart, daß der Begriff .Kinder\" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des\nbetreffenden Aufnahm8'andes bestimmt wird.\n3. Artikel 38\nEs wird vereinbart. daß der Begriff .deren Familienangehörige„ im Einklang mit den\nRechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmetandes bestimmt wird.\n4. Trtel IV Kapitel II\nUnbeschadet Titel IV Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die\nBehandlung von StaatsangeMrigen oder Geseßschaften der einen Vertragspartei afs\nweniger günstig als die Behandlung detjenigen der anderen Vertragspartei angesehen\nwird, wenn ö1ese Behandlung entweder formell oder de facto weniger günstig ist als die\nBehandlung, die denjenigen d e r ~ Vertragspartei gewährt wird.\n5. Artikel 46 Buchstabe d Ziffer i\nUnbeschadet des Artikels 45 kommen die Vertragsparteien Oberein, daß die Bestim-\nmungen des Abkommens nicht so auszulegen sind, als verweigerten sie den Vertrags-\nparteien das Recht zur Kontrolle und Regufferung, um sicherzustellen. daß die natür-\nlichen Personen, die in den Genuß des Niederlassungsrechtes kommen, effektiv eine\nselbständige Tätigkeit ausüben.\n6. Artikel 56\nDurch die Tatsache allein, daß von Litauen für natürliche Personen bestimmter Mitglied-\nstaaten ein Visum vorgeschrieben wird und für diejenigen anderer Mitgliedstaaten nicht\noder daß von bestimmten Mitgliedstaaten für natürliche Personen Litauens ein VtSUm\nvorgeschrieben wird und von anderen nicht, werden die Vorteile, die aus einer be-\nstimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert.\n7. Artikel 67\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Abkommens\n\"geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum„ insbesondere den Schutz\nvon Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern,\nMarkenzeichen und Dienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise,\nSoftware, geographischer Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbe-\nwerb gemäß Artikel 1Oa der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-\nlichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen Ober Know-how umfaßt.\n8. Artikel 116\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikef 116 die\nEinsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts-\nund Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden Partnern Litauens\nzusammensetzt.\n• 9. Protokoll Nr. 5 zum Abkommen\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Durchführung von Artikel 8 Absatz 2\nalle sachdienlichen Informationen zur Auslegung oder Verwendung der Schriftstücke\ngleichzeitig bereitgestellt werden müssen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                     2211\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Republik Litauen\nüber den Seeverkehr\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                   B. Schreiben der Republik Litauen\nHerr ... ,                                                       Herr ... ,\nwir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Zustimmung Ihrer       ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens und die Zustim-\nRegierung zu folgendem bestätigen würden:                        mung meiner Regierung zu folgendem zu bestätigen:\nAls das Freihandelsabkommen zwischen den Europäischen                ,.Als das Freihandelsabkommen zwischen den Europäisdlen\nGemeinschaften und Litauen unterzeichnet wurde, haben sich die       Gemeinschaften und Litauen unterzeichnet wurde, haben\nVertragsparteien verpflichtet, sich auf geeignete Weise mit den      sich die Vertragsparteien verpflichtet, sich auf geeignete\nFragen der Schiffahrt zu befassen, insbesondere mit den FAiien,      Weise mit den Fragen der Schiffahrt zu befassen. insbeson-\nin denen die Entwicklung des Handels behindert werden könnte.        dere mit den FAiien, in denen die Entwicklung des Handels\nEs wird nach für beide Seiten befriedigenden Lösungen für die        tJehindert werden könnte. Es wird nach· für beide Seiten\nSchiffahrt gesucht werden, bei denen der Grundsatz des freien        befriedigenden Lösungen für die Schiffahrt gesucht werden,\nund lauteren Wettbewerbs auf kaufmlnnischer Basis beachtet           bei denen der Grundsatz des freien und lauteren Wettbe-\nwird.                                                                werbs auf kaufmännischer Basis beachtet wird.\nEs ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im          Es ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im\nAssoziationsrat erörtert werden sollten.                             Assoziationsrat erörtert werden sollten.•\nGenehmigen Sie, Herr •.. , den Ausdruck unserer ausgezeichnet-   Genehmigen Sie, Herr ••• , den Ausdruck unserer ausgezeichnet-\nsten Hochachtung.                                                sten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                               Für die Regierung\nder Europäischen Union                                           der Republik Litauen","2212         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 11 Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europiischen Gemeinschaft\nund der Republik Litauen\nüber die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens\nder Afrikanischen Schweinepest im Königreich Spanien\nA. Schreiben der Republik Litauen                                       B. Schreiben der Gemeinschaft\nHerr ... ,                                                            Sehr geehrter Herr ••••\nich bestätige Ihnen den Erhalt Ihres heutigen Schreibens mit fol-\ngendem Wortlaut\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für              .Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen\nden Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen,              für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-\ndie zwischen der Gemeinschaft und Litauen im Rahmen der                   nissen, die zwischen der Gemeinschaft und Litauen im Rah-\nVerhandlungen Ober das Freihandelsabkommen stattgefunden                  men der Vemand1ungen über das Freihandelsabkommen\nhaben.                                                                    stattgefunden haben.\nIch bestätige Ihnen hiermit, daß Litauen bereit ist. uiter den in der     Ich bestltige Ihnen hiermit. daß Litauen bereit ist. unter den in\nEntscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988                    der Entscheidung 89121/EWG des Rates vom 14. Dezember\nund den nachfolgenden Entscheidungen der Kommission vorge-                1988 und den nachfolgenden Entscheidungen der Kommis-\nsehenen Bedingungen anzuerkennen. daß das Gebiet des KOnig-               sion wrgesehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das\nreichs Spaniens, mit Ausnahme der Provinzen Badajoz, Huelva,              Gebiet des Königreichs Spaniens, mit Ausnahme der Provin-\nSevilla und C6rdoba, frei von Afrikanischer Schweinepest ist.             zen Badajoz, Huelva, Sevilla und C6rdoba, frei von Afrikani-\nscher Schweinepest ist.\nLitauen erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller                  Litauen erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller\nsonstigen Anforderungen des litauischen Veterinärrechts an.               sonstigen Anforderungen des litauischen VeterinArrechts an.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der                   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der\nGemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen                   Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen\nwürden.                                                                   würden ...\nIch bestätige Jh~ die Zustimmung der Gemeinschaft zum Inhalt\nIhres Schreibens.\nGenehmigen Sie, Herr •.. , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-         Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichr.et-\nsten Hochachtung.                                                     sten Hochachtung.\nFür die Regierung                                                     Im Namen des Rates\nder Republik Litauen                                                  der Europäischen Union","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                    2213\nEinseitige Erklärungen\nErklärung der französischen Regierung\nFrankreich erklärt, daß das Europa-Abkommen mit der Republik Litauen nicht für die mit der Europäischen\nGemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft assoziierten übersee-\nischen Länder und Gebiete gilt.\nErklärung der Republik Litauen\n1. Titel III\nIn Anbetracht des Beitritts der skandinavischen Länder nw Europäischen Union bekundete Litauen sein\nInteresse an Neuverhandlungen Ober den Handel mit Textilien und Agrarprodukten mit dem zjel, eine\nangemessene Anpassung vorzusehen, um die beiderseitige Liberalisierung des Handels zu vertiefen.\n2. Artikel 44 Absatz 6\nLitauen unternimmt alle zweckdienJichen Anstrengungen, um zu gewährleisten. daß nach Ablauf der\nÜbergangszeit litauische Tochtergesellschaften und Zweignieder1assungen von Gesellschaften und\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft die gleichen Rechte genießen wie Tochtergesellschaften und\nZweigniederiassungen litauischer Gesellschaften oder Staatsangehöriger in der Gemeinschaft.\n3. Artikel 56\nLitauen hält es zur Verwirklichung der Ziele dieser Assoziation für wesentlich, eine Vssa-freie Regelung\nzwischen der Republik Litauen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzuführen.","2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nVerzeichnis der Anhänge\nArtikel 9 und 18             Bestimmung der Begriffe „gewerbliche Waren\" und \"landwirtschaftliche\nErzeugnisse•                                        •\nII     Artikel 11 Absatz 2          Einfuhrzollzugeständnisse Litauens\nIII    Artikel 11 Absatz 3          Einfuhrzollzugeständnisse Litauens\nIV     Artikel 11 Absatz 4          Einfuhrzollzugeständnisse Litauens\nV      Artikel 14 Absatz 1          Ausfuhrzollzugeständnisse Litauens\nVI     Artikel 16 Absatz 1          Zollzugeständnisse der Gemeinschaft für Textilien\nVII    Artikel 17 Absatz 1          landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nVIII   Artikel 17 Absatz 2          landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nIX     Artikel 20 Absatz 2          Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n- Zollzugeständnisse\nX      Artikel 20 Absatz 2          Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n- Vereinbarungen für die Tier- und Fleischeinfuhren\nXI     Artikel 20 Absatz 2          Zugeständnisse der GemeimiChaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n-Zollkontingente\nXII    Artikel 20 Absatz 2          Zugeständnisse Litauens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n-Zölle\nXIII   Artikel 20 Absatz 2          Zugeständnisse Litauens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n-Zollkontingente\nXIV    Artikel 23 Absatz 1          Zugeständnisse der Gemeinschaft für FISChereierzeugnisse\nXV    Artikel 23 Absatz 1          Zugeständnisse Litauens für Fischereierzeugnisse\nXVI   Artikel 44 Absatz 1          Niederlassungsrecht: Ausnahmen der Gemeinschaft\nXVlla Artikel 44 Absatz 2          Niederlassungstecht: Ständige Ausnahmen Litauens\nXVllb Artikel 44 Absatz 2 Ziffer i Niederlassungsrecht: Vorübergehende Ausnahmen Litauens\nXVIII  Artikel47                    Finanzdienstleistungen\nXIX   Artike167                    Schutz des geistigen, gewert>lichen und kommerziellen Eigentums\nXX    Artikel 110                  Teilnahme Litauens an Gemeinschaftsprogrammen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2215\nAnhangl\nListe der in den Artikeln 9 und 18 genannten Waren bzw. Erzeugnisse\nKN-Code                                            Warenbezeichnung\nex 3502                   Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:\nex 3502 10                - Eieralbumin:\n-  anderes:\n3502 10 91             -   getrocknet (in Blättern, Aocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 10 99             -   anderes\nex 3502 90                - andere:\n-  Albumine, ausgenommen Eieralbumin:\n-   Molkenproteine (Lactalbumin):\n3502 90 51             -    getrocknet (in Blättern, Aocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 90 59             -    andere\n4501                   Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle;._Kork-\nschrot und Korkmehl\n5201                   Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n5301                   Aachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und\nAbfälle von Flachs (einschließlich Gamabfälle und Reißspinnstoff)\n5302                   Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nic'1t ver-\nspannen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle\noder Reißspinnstoff)\nAnhang II\nUste der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Erzeugnisse\nKN-Code                      Warenbezeichnung                              Ausgangszollsatz\n6403                            Schuhe                                          10 %","2216     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang III\nList~ der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Erzeugnisse\nKN-Code                                 Warenbezeichnung                                     Ausgangs-\nzollsatz %\n3401          Seifen; •••                                                                           10\n3402 20       Organische grenzflächenaictive Stoffe: Zubereitungen für den                          10\nEinzelverkauf\n3402 90       Andere organische grenzflächenaktive Stoffe                                           10\n3404          Künstliche Wachse und zubereitete Wachse                                              10\n3405          Creme, Wachs und Poliermittel                                                         10\n3406          Kerzen                                                                                10\n3605          Zündhölzer                                                                           .25\n3917 22 91    Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Propylens,                      10\nfür Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken,\nVerschlußstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge\n3917 22 99    Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Propylens,                      10\nandere\n3917 23       Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des                                 10\nVinylchlorids\n3917 29      Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus anderen Kunststoffen                          10\n3917 31      Biegsame Rohre und Schläuche                                                          10\n3917 32 11   Andere Rohre und Schläuche ohne Formstücke, Verschlußstücke                           10\noder Verbindungsstücke aus Kondensationspolymerisations- und\nUmlagerungspolymerisationserzeugnissen, aus Exposidharzen\n3917 32 19   Andere Rohre und Schläuche aus anderen                                               ·10\nKondensationspolymerisations- und\nUmlagerungspolymerisationserzeugnissen\n3917 32 31   Andere Rohre und Schläuche, aus                                                       10\nAdditionspolymerisationserzeugnissen aus Polymeren des Ethylens\n39173235     Andere Rohre und Schläuche aus                                                        10\nAdditionspolymerisationserzeugnissen aus Polymeren des\nVinylchlorids\n3917 32 39    Andere Rohre und Schläuche aus                                                       10\nAdditionspolymerisationserzeugnissen, andere\n3917 32 51    andere Rohre und Schläuche, andere, nicht verstärkt                                  10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      2217\nKN-Code                                Warenbezeichnung                                     Ausgangs-\nzollsatz %\n39173299     Andere Rohre und Schläuche, andere                                                    10\n3917 33      Andere Rohe und Schläuche, mit Formstücken, Verschlußstücken                          10\noder Verbindungsstücken\n3917 39      Andere nahtlose Rohe und Schläuche                                                    10\n3917 40      Formstücke, Verschlußstücke oder Verbindungsstücke                                    10\n3918         Bodenbeläge aus Kunststoffen                                                         10\n3920 10 21   Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus                            10\nPolyethylen mit einer geringen Dichte\n3920 10 29   Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus                            10\nPolyethylen mit einer hohen Dichte\n3920 10 50   Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus anderen                    10\nPolymeren des Ethylens (geringe Dicke)\n3920 10 90   Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus anderen                    10\nPolymeren des Ethylens (dick)\n3920 20      Ande~e Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus Polymeren                  10\ndes Propylens\n3920 41      Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus Polymeren                  10\ndes Vinylchlorids, nicht biegsam\n3920 42      Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus Polymeren                  10\ndes Vinylchlorids, biegsam\n3920 51      Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus                            10\nPolymethyl-Methacrylat\n3920 59      Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus anderen                    10\nAcryl polymeren\n3920 61      Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus                            10\nPolycarbonaten\n3920 62      Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus                            10\nPolyethylenterephthalat\n3920 63      Andere Tafeln,-Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus                            10\nungesättigten Polyestern\n3920 69      Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus anderen                    10\nPolye~tern","2218     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKN-Code                                 Warenbezeichnung                                     Ausgangs-\nzollsatz %\n3920 71       Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus                            ·10\nregenerierter Cellulose\n3920 72       Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen„ aus                             10\nVulkanfiber\n3920 73       Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus                             10\nCelluloseacetaten\n3920 79       Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen„ aus anderen                     10\nCellulosederivaten\n3920 91       Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus                             10\nPolyvinylbutyral\n3920 92       Andere Tafeln„ Platten„ Folien usw. aus Kunststoffen, aus                             10\nPolyamiden\n3920 93       Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus                             10\nAminoharzen\n3920 94       Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus                             10\nPhenolharzen\n3920 99       Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus anderen                     10\nKunststoffen\n3921 11       Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Zellkunststoff, aus                           10\nPolymeren des Styrols\n3921 12       Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Zellkunststoff, aus                           10\nPolymeren des Vinylchlorids\n3921 14      Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Zellkunststoff, aus                           10\nregenerierter Cellulose\n3921 19      Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Zellkuns~stoff, aus anderen                   10\nKunststoffen\n3921 90      Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus                       10\nKunststoffen\n3922         Badewannen, Duschen, Waschbecken, Klosetteile und ähnliche                            10\nWaren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen\n3923 21      Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, aus Polymeren                     10\ndes Ethylens\n3923 30 90    Ballons, Flaschen, Flakons usw. aus Kunststoffen, mit einem                          10\nFassungsvermögen von mehr als 2 Litern\n3923 40       Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger aus Kunststoffen                   10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      2219\nKN-Code                                Warenbezeichnung                                     Ausgangs-\nzollsatz %\n3923 50      Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse aus Kunststofen                       10\n3923 90      Andere Transport- und/oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen                         10\n3924         Geschirr und andere Haushaltsgegenstände, aus Kunststoffen                            10      ~\n3925         Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit nicht genannt                           10\n3926         Andere Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen                                10\n4201         Sattlerwaren für alle Tiere                                                           10\n4202         Koffer usw. aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststoffolien,                       10\nSpinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe\n4203         Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekunstituiertem                    10\nLeder\n4410 10 10   Spanplatten und ähnliche Platten,. roh                                                10\n4410 10 50   Spanplatten mit melaminharzgetränkten Papierlagen beschichtet                         10\n4410 10 90   Andere Spanplatten aus Holz                                                           10\n4410 90      Spanplatten aus anderen holzigen Stoffen                                             .10\n4411         Faserplatten aus holzigen Stoffen                                                     10\n4413         Verdichtetes Jiolz                                                                    10\n4414         Holzrahmen                                                                            10\n4415         Kisten und Ladungsträger aus Holz                                                     10\n4416         Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer usw. aus Holz                                          10\n4417         Werkzeuge, Stiele und Griffe für Bürsten und Pinsel oder                              10\nSchuhspanner, aus Holz\n4418         Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz                                        10\n4419         Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche                                  10\n4420         Ziergegenstände aus Holz, Kästen für Schmuck aus Holz oder andere                     10\nlnnenausstattungsgegenstände aus Holz","2220    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKN-Code                                Warenbezeichnung                                     Ausgangs-\nzollsatz %\n4421         Andere Waren aus Holz                                                                 10\n4802 52      Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, mit einem                        10\ngeringen Gehalt an Fasern, in einem mechanischen\nAufbereitungsverfahren gewonnen, mit einem Quadratmetergewicht\nvon 40 g bis 150 g\n6401         Wasserdichte Schuhe aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen das                      10\nOberteil nicht zusammengefügt ist\n6402         Andere Schuhe aus Kautschuk oder Kunststoff                                           10\n6404         Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder L_eder und                       10\nOberteil aus Spinnstoffen\n6405         Andere Schuhe                                                                         10\n8403         Bestimmte Zentralheizungskessel                                                       10\n8414 30 30   Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art, mit                          10\neiner Leistung von 0,4 kW oder weniger\n8418 21      Kompressorkühlschränke für den Haushalt                                               25\n8418 22      Elektrische Absorberkühlschränke für den Haushalt                                     25\n8418 29      Andere Haushaltskühlschränke                                                          25\n8418 30      Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 Litern oder                      25\nweniger\n8418 40      Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 Litern oder                    25\nweniger\n8506 11 11   Kleine elektrische Primärelemente und Primärbatterien aus                             25\nMangandioxid, alkalische Rundzellen\n8506 11 19   Andere kleine alkalische elektrische Primärelemente und                               25\nPrimärbatterien aus Mangandioxid\n8506 11 91   Andere kleine elektrische Primiirelemente und Primärbatterien aus                     25\nMangandioxid: Rundzellen\n8506 11 99   Andere kleine elektrische Primärelemente und Primärbatterien aus                      25\nMangandioxid\n8509         Elektromechanische Haushaltsgeräte                                                    10\n8519         Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung                           10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonri am 26. September 1996      2221\nKN-Code                                Warenbezeichnung                                      Ausgangs-\nzollsatz %\n8520          Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte                                         10\n8528 10 41   Videomonitore für mehrfarbiges Bild, mit Kathodenstrahlröhre und                      20\nAbtastparametern von 625 Zeilen oder weniger\n8528 10 43   Videomonitore für mehrfarbiges Bild, mit Kathodenstrahlröhre und\nAbtastparametern von mehr als 625 Zeilen\n8528 10 49   Andere Videomonitore für mehrfarbiges Bild                                            20\n8528 10 52   Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit                               20\neingebauter Bildröhre und einer Diagonale des Bildschirms von 42 cm                          .\noder weniger\n8528 10 54   Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit                               20\neingebauter Bildröhre und einer Diagonale des Bildschirms von mehr\nals 42 cm bis 52 cm\n8528 10 56   Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit                               20\neingebauter Bildröhre und einer Diagonale des Bildschirms von mehr\nals 52 cm bis 72 cm\n8528 10 58   Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit                               20\neingebauter Bildröhre und einer Diagonale des Bildschirms von mehr\nals 72 cm\n8528 10 72   Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit einer                         20\nvertikalen Auflösung von weniger als 700 Zeilen\n8528 10 76   Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit einer                         20\nvertikalen Auflösung von 700 Zeilen oder mehr\n8528 10 81   Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit einem                         20\nVerhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5\n8528 10 89   Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild ohne                               20\nBildschirm\n8528 10 98   Andere Fernsehempfangsgeräte mit eingebauter Bildröhre, aber ohne                     20\nBildschirm\n8528 20      Fernsehempfangsgeräte für einfarbiges Bild                                            20\n9028 20      Flüssigkeitszähler                                                                     10\n9401         Sitzmöbel                                                                             25\n9403 10      Büromöbel aus Metall                                                                  25\n9403 20 10   Andere Metallmöbel für zivile Luftfahrzeuge                                           25\n9403 30      Büromöbel aus Holz                                                                    25","2222    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKN-Code                                Warenbezeichnung                                     Ausgangs-\nzollsatz %\n9403 40      Küchenmöbel aus Holz                                                                 25\n9403 50      Schlafzimmermöbel aus Holz                                           .               25\n9403 60      Andere Holzmöbel                                                                     25\n9403 80      Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide,                      25\nBambus und ähnlichen Stoffen\n9403 90 30   Möbelteile aus Holz                                                                  25\n9303 90 90   Möbelteile aus anderen Stoffen (außer Metall)                                        25\n9404 30      Schlafsäcke                                                                          25\n9404 90      Bettausstattungen, andere                                                            25\n9405         Beleuchtungskörpfer                                                                  10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2223\nAnhanglV\nListe der in Artikel 11 Absatz 4 genannten Erzeugnisse\nZollsatz (%)\nKN-Code                       Warenbezeichnung\n1.1.1995          1.1.2001\n8703 21 90    Gebrauchte Per~onenkraftwagen\n8703 22 90                                      .\n8703 23 90    -  Personenkraftwagen, älter als 7 Jahre, aber                    5                 0\nnicht älter als 10 Jahre\n8703 23 90\n8703 31 90\n8703 32 90    -  Personenkraftwagen, älter als 10 Jahre                        10                 0\n8703 33 90","2224     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang V\nListe der in Artike~ 14 Absatz 1 genannten Erzeugnisse\nZollsatz ( %)\nKN-CODE                      Warenbezeichnung\n1.1.1995 -     1.1.1998 -    Ab\n31.12.1997     31.12.2000  1.1.2001\n4101-1403                       Rohe Häute und Felle                      50            30          0\n4104  10-4104 10 91,            Halbzeug aus Leder                        10             5          0\n4104  21-4104 29,\n4105  11-4105 19,\n4106  11-4106 19,\n4107  10 10, 4107 21,\n4107  29 10, 4107 90 10\n4301                            Rohe Pelzfelle                            15             8          0\n4403 20 00                      Rohholz von Nadelholz                    ·20            20          0\n4403 91                         Rohholz, Eichenholz                       50            50          0\n4403 99·90                      Rohholz, Eschenholz                       50            50          0\n.\n4403 91,                        Rohholz von anderen                       10             10         0\n4403 99 90                      Laubbäumen\n7204                            Abfälle und Schrott aus                   15             8          0\nEisen oder Stahl\n7404, 7503, 7602,               Abfälle und Schrott, nicht                15             15         0\n7802, 7902, 8002,               aus Eisen oder Stahl\n8101 91 90, 8103 10 90,\n8104 20, 8104 10 90,\n8108 10 90, 8111 00 19,\n811_2 20 39, 8112 40 19,         ..\n8112 91 39","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2225\nAnhang VI\nListe der Textilwaren mit Ursprung in Litauen,\nfür die die Gemeinschaft Zollplafonds festgesetzt hat.\nKategorie             KN/Taric-                       Warenbezeichnung C1)                  Einzel-\n(Einheiten)              Code                                                            plafonds <2)\n1           520411 00               Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für           2 261\n5204 19 00              den Einzelverkauf                                 (Tonnen)\n5205\n5206\n5604 90 00•50                                           -\n2            5208                    Gewebe aus Baumwolle, andere als Dreher-           2 737\n5209                    gewebe, Schlingengewebe.                          (Tonnen)\n5210                    (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch,\n5211                    Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle\n5212                    und geknüpfte Netzstoffe\n5811 00 00•91\n•92\n6308 oo oo• 11\n•19\n3            5512                    Gewebe aus synthetischen SpiMfasem,                  630\n6513                    andere als Binder, Samt, Plüsch,                  (Tonnen)\n5514                    Schlingengewebe (einschließlich\n6515                    Frottiergewebe) und Chenillegewebe\n5803 90 30\n5905 00 70• 10\n6308 00 00•20\n4            6105 10 00              Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis               1 883\n6105 20 10              (andere als aus Wolle oder feinen              (1 000 Stück)\n6105 20 90              Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche\n6105 90 10              Waren, aus Gewirken\n6109 10 00\n6109 90 10\n6109 90 30\n6110 20 10\n6110 30 10\n(1)   Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die angegebene Warenbezeich-\nnung nur als Hinweis: Für die Präferenzbehandlung sind die KN- und, gegebenenfalls, die\nT aric-Codes ( •) maßgeblich.\n(2)  Für Einfuhren, die diese jährlichen Plafonds überschreiten, kann die Gemeinschaft zu jeder Zeit während\ndes betreffenden Jahres Zölle wiedereinführen.","2226       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheit)             Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n5          6101 10 90           Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strick-          1 510\n6101 20 90           jacken (andere als zugeschnitten und genäht),        (1009 Stück)\n6101 30 90           Anoraks, Wandjacken und lhnliche Waren, -aus\nGewirken\n6102 10 90\n6102 20 90\n6102 30 90\n6110 10 10\n61101031\n61101035\n6110 10 38\n61101091\n61101095\n6110 10 98\n6110 20 91\n6110 20 99\n6110 30 91\n6110 30 99\n6          6203  41   10        Shorts und andere kurze Hosen (andere als Bade-           1 750\n6203  41   90        hosen) und lange Hosen, aus Geweben für              (1 000 Stück)\n6203  42   31        Mämer ood Knaben; lange Hosen aus Geweben\n6203  42   33        für Frauen und Midchen, aus Wolle, Baumwolle\n6203  42   35        oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen;\n6203  42   90        Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert,\n6203  43   19        andere als solche der Kategorien 16 oder 29, aus\n6203  43   90        Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6203  49   19        Spinnstoffen\n6203  49   50\n6204   61  10\n6204   62  31\n6204   62  33\n6204   62  39\n6204 63 18\n6204 69 18\n62113242\n62113342\n62114242\n6211 4342\n7          6106 10 00            Blusen und Hemdblusen aus Gewirken und andere             972\n6106 20 00           als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder          ( 1 000 Stück)\n6106 90 10            synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für\nFrauen und Mädchen\n6206 20 00\n6206 30 00\n6206 40 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2227\nKategorie          KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 pfafonds (2)\n8         6205 10 00           Oberhemden, andere als aus Gewirken, für                  1 917\n6205 20 00           Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder         (1 000 Stück)\n6205 30 00           synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n9         5802 11 00           Schlingengewebe (Frottiergewebe); Wäsche zur               131\n5802 19 00           Körperpflege oder Haushaltswäsche, aus                  (Tonnen)\nSchlingengewebe (Frottiergewebe), aus\n6302 60 00*90        Baumwolle, andere als aus Gewirken\n15         6202   11  00        Mäntel (einschließlich Kurzmintel) (einschließlich         227\n6202   12  10•90     Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen,          (1000 Stück)\n6202   12  90*90     aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle ·oder\n6202   13  10*90     synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6202   13  90*90     (ausgenommen Parkas der Kategorie 21 )\n6204   31  00\n6204   32  90\n6204   33  9()\n6204   39  19\n6210 30 00\n16         620311     00        Anzüge und Kombinationen, andere als aus                    99\n620312     00        Gewirken, für Minner und Knaben, aus Wolle,          (1000 Stück)\n6203 19    10        Baumwolle oder synthetischen oder kOnstlichen\n6203 19    30        Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge;\n6203 21    00        Trainingsanzüge, gefüttert mit Außenseite aus ein\n6203 22    80        und demselben Richenerzeugnis, für Minner und\n6203 23    80        Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder\n6203 29    18        künstlichen SpiMStoffen\n6211 32 31\n6211 33 31\n17         6203  ~1   00        Sakkos und Jacken, ausgenommen taillierte                   81\n6203  32   90        Jacken, andere als aus Gewirken, für Männer und      (1000 Stück)\n6203  33   90        Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder\n6203  39   19        synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n20         6302  21   00        Bettwäsche, andere als aus Gewirken                        232\n6302  22   90                                                                (Tonnen)\n6302  29   90\n6302  31   10\n6302  31   90\n6302  32   90                                                                         ~\n6302  39   90","2228       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                   Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                  plafonds (2)\n39         6302   51  10        Tischwische, Wische zw Körperpflege und Haus-                101\n6302   51  90        haltswische, andere als aus Gewirken, andere als          CTönnen)\n6302   53  90        aus Frottiergewebe, aus Baumwolle\n.\n6302   59  00•90\n6302   91  10\n6302   91  90\n6302   93  90\n6302   99  00•90\n10         61111010             Handschuhe aus Gewirken                                      308\n61112010                                                                         1.537\n6111 30 10                                                                  (1000 Paar)\n6111 90 00 • 1 1\n61161010\n6116 10 90\n6116 91 00\n6116 92 00\n6116 93 00\n6116 99 00\n12         61151200             Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe,                . 3·189\n61151910             Socken. Söckchen, Strumpfschoner und ähnliche           (1000 Paar\n6115 19 90           Wirkwaren, andere als für Säuglinge,                   oder Stück)\n6115 20 11           einschließlich Krampfaderstrümpfe,\n6115 20 90           ausgenommen Waren der Kategorie 70\n6115 91 00\n6115 92 00\n6115 93 10\n6115 93 30\n6115 93 99\n6115 99 00\n13         6107   11  00        Slips und andere Unterhosen für Männer und                  2 018\n6107   12  00        Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen       ( 1 000 Stüclc)\n6107   19  00        und Mädchen, aus Gewirken, Wolle,. Baumwolle\n6108   21  00        oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6108   22  00\n6108   29  00\n14         6201   11  00        Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben,                   _46\n6201   12  10•90      aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder                ( 1 000 Stück)\n6201   12  90*90      synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6201   13  10*90      (ausgenommen Parkas der Kategorie 21 )\n6201   13  90•90\n6210   20  00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2229\nKategorie           KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n18         6207   11 00         Unterhemden, Slips und andere Unterhosen.                 112\n6207   19 00         Nachthemden, Schlafanzüge, Bademintef und            (1000 Stück)\n6207   21 00         -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren,. für\n6207   22 00         Männer und Knaben, andere als aus Gewirken\n6207   29 00\n6207   91 00\n6207   92 00\n6207   99 00\n6208   11 00         Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und\n6208   19 10         andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge,\n6208   19 90         Njgfig6s, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel\n6208  21 00          und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen,\n6208  22 00          andere als aus Gewirken\n6208  29 00\n6208  91 10\n6208  91 90\n6208  92 10\n6208  92 90\n6208  99 00\n19         6213 20 00           Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als          1 746\n6213 90 00           aus Gewirken                                         (1000 Stück)\n21         6201   12  10•10     Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen,              562\n6201  12   90*10     andere als aus Gewirken, aus Wolle; Baumwolle        (1 000 Stück)\n6201  13   10•10     oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:\n6201   13  90*10     Oberteile von Trainingsanzügen, g~f(.ittert, andere\n6201  91   00        als solche der Kategorien 16 oder 29, aus\n6201  92   00        Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6201  93   00        Spinnstoffen\n6202  12   10•10\n6202  12   90*10\n6202   13  10•10\n6202   13  90*10\n6202  91   00\n6202  92   00\n6202  93   00\n6211  32   41\n6211  33   41\n6211  42   41\n6211  43   41","2230       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plaf~nds (2)\n22         5508 10 11           Game aus synthetischen Spinnfasem, nicht in               649\n5508 10 19           Aufmachungen für den Einzelverkauf                      (Tonnen)\n550911     00\n5509 12    00\n5509 21    10\n5509 21    90\n5509 22    10\n5509 22    90\n5509 31    10\n5509 31    90\n5509 32    10\n5509 32    90\n5509 41    10\n5509 41    90\n5509 42    10\n5509 42    90\n5509 51    00\n5509 52    10\n5509 52    90\n5509 53    00\n5509 59    00\n5509 61    10\n5509 61    90\n5509 62    00\n5509 69    00\n5509 91    10\n5509 91    90\n5509 92    00\n5509 99    00\n23         5508 20 10           Game aus künstlichen Spinnfasem, nicht in Auf-            308\nmachungen für den Einzelverkauf                         (Tonnen)\n5510  11 00\n5510  12 00\n5510  20 00\n5510  30 00\n5510  90 00\n24         6107  21   00        Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und                 499\n6107  22   00        -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für           ( 1000 Stück)\n6107  29   00        Männer und Knaben, aus Gewirken\n6107  91   00\n6107  92   00\n6107  99   00•10\n6108  31   10        Nachthemden, Schlafanzüge, Negliges,\n6108  31   90        Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und\n6108  32   11        ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus\n6108  32   19        Gewirken\n6108  32   90\n6108  39   00\n6108  91   00\n6108  92   00\n6108  99   10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2231\nKategorie         KN/Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheitl            Code                           Warenbezeichnung (1)                  plafonds (2)\n26          6104 41   00         Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle.                395\n6104 42   00         BaU11wolle oder synthetischen oder kOnstlichen       (1000 Stück)\n6104 43   00        Spinnstoffen\n6104 44   00\n6204 41   00\n6204 42   00\n620443    00\n620444    00\n27          6104  51  00        Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und           260\n6104  52  00         Mädchen                                             (1 000 Stück)\n6104  53  00\n6104  59  00\n6204  51  00\n6204 52   00\n6204  53  00\n6204 59   10\n28          6103 41   10        Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und              109\n6103 41   90        ihnliche Hosen). Latzhosen und kurze Hosen.          (1 000 Stück)\n6103 42   10        andere als Badehosen. aus Gewirken aus Wolle,\n6103 42   90        Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6103 43   10        Spimstoffen\n6103 43   90\n6103 49   10\n6103 49   91\n6104 61   10\n.    6104 61   90\n6104 62   10\n6104 62   90\n. 6104 63   10\n6104 63   90\n6104 69   10\n6104 69   91\n29          6204  11 00          Kostüme und Kombinationen, andere als aus                  124\n6204  12 00         Gewirken, für Frauen und Mächen, aus Wolle,          (1000 Stück)\n6204  13 00          Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6204  19 10         Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge:\n6204  21 00         Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus\n6204  22 80         ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen\n6204  23 80         und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen\n6204  29 18         oder künstlichen Spinnstoffen\n6211 42 31\n62114331\n31          6212 10 00           Büstenhalter, aus Geweben oder aus Gewirken                674\n{1 0OÖ Stück)","2232       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n32         5801 10 00           Samt, Plüsch, Schlinge.webe und                            90\n5801 21 00           Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe              (Tonnen)\n5801 22 00           aus Baumwolle und Bänder) und Nadelflorgewebe\n5801 23 00           aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder\n58012400             künstlichen Spinnstoffen\n5801 25 00\n5801 26 00\n5801 31 00\n5801 32 00\n5801 33 00\n5801 34 00\n5801 35 00\n5801 36 00\n5802 20 00\n5802 30 00\n33         5407 20 11           Gewebe aus Garnen aus synthetischen                       242\nFilamenten, aus Streifen oder dergleichen, aus          (Tonnen)\n6305 31 91           Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite\n6305 31 99           von weniger als 3 m; Säcke und Bet.rtel zu\nVerpackungszwecken, andere als aus Gewirken,\naus Streifen oder dergleichen\n34         5407 20 19           Gewebe aus Garnen aus synthetischen                         8\nFilamenten, aus Streifen oder dergleichen, aus          (T~nnen)\nPolyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite\nvon 3 m oder mehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2233\nKategorie           KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n35         5407 10 00           Gewebe aus synthetischen Spinnfäden, andere                 264\n5407 20 90           als für die Reifenherstellung der Kategorie 114         (Tönnen)\n5407 30 00\n5407 41 00\n5407 42 10\n5407 42 90\n5407 43 00\n5407 44 10\n5407 44 90\n5407 51 00\n5407 52 00                                                                     ~\n5407 53 10\n5407 53 90\n5407 54 00\n5407 60 10\n5407 60 30\n5407 60 51\n5407 60 59\n5407 60 90\n5407 71 00\n5407 72 00\n5407 73 10\n5407 73 91\n5407 73 99\n5407 74 00\n5407 81 00\n5407 82 00\n5407 83 10\n5407 83 90\n5407 84 00\n5407 91 00\n5407 92 00\n5407 93 10\n5407 93 90\n5407 94 00\n5811 00 00*95\n5905 00 70*90\n36         5408   10  00        Gewebe aus künstlichen Spinnfäden, andere als               ·59\n5408   21  00        für die Reifenherstellung der Kategorie 114             (Tonnen)\n5408   22  10\n5408   22  90\n5408  23   10\n5408   23  90\n5408  24   00\n5408   31  00\n5408  32   00\n5408   33  00\n5408   34  00\n5811 00 00•95\n5905 00 70*20","2234       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nK-etegorie         KN/Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n37         551611 00            Gewebe aus künstlichen Spinnfasem                          386\n5516 12 00                                                                   (Tonnen)\n5516 13 00\n5516 14 00\n5516 21 00\n5516 22 00\n5516 23 10\n5516 23 90\n5516 24 00\n5516 31 00\n5516 32 00\n5516 33 00\n5516 34 00\n5516 41 00\n5516 42 00\n5516 43 00\n5516 44 00\n5516 91 00\n5516 92 00\n5516 93 00\n5516 94 00\n5803 90 50\n5905 00 70*30\n38A         6002 43 11           Gewirke aus synthetischen Spinnfasem, für Vor-              22\n6002 93 10           hänge und Gardinen                                      (Tol'Vlen)\n38 B        6303 91 00•10        Gardinen, andere als aus Gewirken                            1\n6303 92 90*10                                                                 (Tonne)\n6303 99 90*20\n40         6303 91 00*91        Gardinen, Vorhänge und lnnervollos; Schabracken             37\n•99     und Bettvorhänge und andere Waren zur                   (Tonnen)\n6303 92 90*90        Innenausstattung, andere als aus Gewirken, aus\n6303 99 90*31        Wolle, aus Baumwolle oder synthetischen oder\n•39    künstlichen Spioostoffen\n•90\n630419 10\n6304 19 90*91\n6304 92 00\n6304 93 00*90\n6304 99 00*92","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2235\nKategorie          KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n41         5401 10 11           Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Auf-         750\n5401 10 19           machungen für den Einzelverkauf, andere als             (Tonnen)\nnicht texturierte Game, ungezwimt, ungedreht,\n5402 10 10           oder Game mit nicht mehr als 50 Drehungen je\n5402 10 90           Meter\n5402 20 00\n5402 31 10\n5402 31 30\n5402 31 90\n5402 32 00\n5402 33 10\n5402 33 90\n5402 39 10\n5402 39 90\n5402 49 10\n5402 49 91\n5402 49 99\n5402 51 10\n5402 51 30\n5402 51 90\n5402 52 10\n5402 52 90\n5402 59 10\n5402 59 90\n5402 61 10\n5402 61 30\n5402 61 90\n5402 62 10\n5402 62 90\n5402 69 10\n5402 69 90\n5604 20 00•10\n5604 90 00*40\n•90","2236      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie         KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1 )•·              plafonds (2)\n42         54012010             Garne aus künstlichen Rlamenten, nicht in Auf-             75\nmachungen für den Einzelverkauf, andere als             (Tonnen)\n5403   10  00        Garne, ungezwimt, aus Vaskose, ungedreht oder\n5403   20  10        mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und\n5403   20  90        nicht texturierte Game, ungezwimt, aus\n5403   32  oo•so     Zelluloseacetat\n5403   33  90\n5403   39  00\n5403   41  00\n5403   42  00\n5403   49  00\n5604 20 00·20\n43         5204 20 00           Garne aus synthetischen oder künstlichen                   77\nFilamenten, Game aus künstlichen Spinnfasem,            (Tonnen)\n5207 10 00           Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den\n5207 90 00           Einzelverkauf\n5401 10 90\n54012090\n5406 10 00\n5406 20 00\n5508 20 90\n5511 30 00\n47         5106   10  10        Game aus Wolle oder feinen Tierhaaren,                     18\n5106   10  90        gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den               (Tonnen)\n5106   20  11 -       Einzelverkauf\n5106   20  19\n5106   20  91\n5106   20  99\n5108 10 10\n5108 10 90\n48         5107   10  10         Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren,                   60\n5107   10  90         gekämmt, nicht in Aufmachungen für den                 (Tonnen)\n5107   20  10         Einzelverkauf\n5107   20  30\n5107   20  51\n5107   20  59\n5107   20  91\n5107   20  99\n5108 20 10\n5108 20 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2237\nKategorie          KN/Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1 )                plafonds (2)\n49         5109   10  10        Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Auf•             24\n5109   10  90        machungen für den Einzelverkauf                         (Tonnen)\n5109   90  10\n5109   90  90\n50         511111 11            Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren                     60\n51111119                                                                     (Tonnen)\n511111 91\n5111 11 99\n51111911\n51111919\n51111931\n5111 19 39\n51111991\n5111 19 99\n5111 20 00\n5111 30 10\n5111 30 30\n51113090\n5111 90 10\n5111 90 91                                             .,\n5111 90 93\n5111 90 99\n51121110\n5112 11 90\n51121911\n51121919\n51121991\n5112 19 99\n5112 20 00\n5112 30 10\n5112 30 30\n5112 30 90\n5112 90 10\n5112 90 91\n5112 90 93\n5112 90 99\n53         5803 10 00           Drehergewebe aus Baumwolle                                   1\n(Tonne)\n54         5507 00 00           Künstliche Spimfasem und Abfille, gekrempelt,                7\ngekimmt oder anders für äte Spinnerei vorbereitet       (Tonnen)","2238      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ~usgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie         KN/Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheit)            Code                            Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n55         5506   10  00        Synthetische Spinnfasem und Abfälle,                        60\n5506   20  00        gekrempelt, gekämmt oder anders für die                  (Tonnen)\n5506   30  00        Spinnerei vorbereitet\n5506   90  10\n5506   90  91\n5506   90  99\n56         5508 10 90           Game aus synthetischen Spinnfasem                            53\n(einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den        (Tonnen)\n5511 10 00           Einzelverkauf\n55112000\n58         5701   10  10        Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert                     283\n5701   10  91                                                                 (Tonnen)\n5701   10  93\n5701   10  99\n5701   90  10\n5701   90  90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2239\nKategorie         KN/Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1 )                plafonds (2)\n59         5702 10 00           Teppiche und andere Bodenbeläge_ aus                       310\n5702 31 10           Spinnstoffen, andere als Teppiche der                   {Tonnen)\n5702 31 30           Kategorie 58\n5702 31 90\n5702 32 10\n5702 32 90\n5702 39 10\n5702 41 10\n5702 41 90\n5702 42 10\n5702 42 90\n5702 49 10\n5702 51 00\n5702 52 00\n5702 59 00•20\n5702 91 00\n5702 92 00\n5702 99 00•20\n5703  10   10\n5703  10   90\n5703  20   11\n5703  20   19\n5703  20   91\n5703  20   99\n6703  30   11\n5703  30   19\n5703  30   51\n5703  30   59\n.\n5703  30   91\n5703  30   99\n5703  90   10\n5703  90   90*90\n570410 00\n5704 90 00\n5705  00   10\n5705  00   31\n5705  00   39\n5705  00   90* 11\n•19\n60         5805 00 00           Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische               1\nGobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und          {Tonne)\nTapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point,\nKreuzstich), auch konfektioniert","2240      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie         KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n61         5806  10   00•90     Bänder und schußlose Binder aus parallelgelegten            48\n5806  20   00        und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs),             (Tonnen)\n5806  31   10        ausgenommen Etiketten und ähnliche Waten der\n5806  31   90        Kategorie 62\n5806  32   10\n5806  32   90\n5806  39   00•90     Gummielastische Gewebe (ausgenommen\n5806 40 00•90        Gewirke)\n62         5606 00 91           Chenillegame, Gimpen (andere als umsponnene                -61\n5606 00 99           Garne aus Roßhaar)                                      (Tonnen)\n5804   10  11        Tülle, Bobinetgardinenstoff und gek~üpfte Netz-\n5804  10   19        stoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt),\n5804   10  90        als Meterware oder als Motiv\n5804  21   10\n5804  21   90\n5804  29   10\n5804  29   90\n5804  30   00\n5807 10 10           Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus\n5807 10 90           Spinnstoffen, als Meterware oder zugeschnitten,\nnicht bestickt, gewebt·\n5808 10 00           Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als\n5808 90 00           Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse,\nPompons und dergleichen\n5810   10  10        Stickereien, als Meterware oder als Motiv\n5810   10  90\n5810   91  10\n5810   91  90\n5810   92  10\n5810  92   90\n5810   99  10\n5810   99  90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2241\nKategorie         KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1 )~               plafonds (2)\n63         5906 91 00           Gewirke aus synthetischen Spinnfasem mit einem             33\nAnteil an Elastomer-Fäden von mehr als                  (Tonnen)\n6002   10  10•10     5 Gewichtshundertteilen und Gewirke mit .einem\n6002   10  90        Anteil an gummielastischen Fäden von mehr als\n6002  30   10•10     5 Gewichtshundertteilen\n6002  30   90\n6001 10 00•10        Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus\nsynthetischen Spinnfasem\n6002 20 31\n6002 43 19","2242       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n65         5606 00 10           Gewirke, andere als Waren der Kategorien 38 A             166\nund 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen         (Tonnen)\noder künstlichen Spinnfasem\n6001   10  00·20\n6001  21   00\n6001  22   00\n6001  29   10\n6001  91   10\n6001  91   30\n6001  91   50\n6001  91   90\n6001  92   10\n6001  92   30\n6001  92   50\n6001  92   90\n6001  99   10\n6002. 10   10*91\n6002 20    10\n6002 20    39\n6002 20    50\n6002 20    70\n6002 30    10•91\n6002 41    00\n6002 42    10\n6002 42    30\n6002 42    50\n6002 42    90\n6002 43    31\n6002 43    33\n6002 43    35\n6002 43    39\n6002 43    50\n6002 43    91\n6002 43    93\n6002 43    95\n6002 43    99\n6002 91    00\n6002 92    10\n6002 92    30\n6002 92    50\n6002 92    90\n6002 93    31\n6002 93    33\n6002 93    35\n6002 93    39\n6002 93    91\n6002 93    99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2243\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n66         6301   10  00        Decken, andere als aus Gewirken, aus Wolle,                 23\n6301   20  91        Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen           (Tonnen)\n6301   20  99        Spinnstoffen\n6301   30  90\n6301   40  90•91\n•99\n6301 90 90•21\n•99\n67         5807 90 90           Bekleidung und Bekleidungszubehör, andere als               85\nfür Säuglinge, aus Wirkwaren; Wäsche aller Art,         (Tonnen)\n61130010             aus Gewirken; Gardinen; Vorhänge und\nInnenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und\n61171000             andere Waren zur Innenausstattung, aus\n6117 20 00           Gewirken; Decken aus Gewirken; andere\n6117 80 10           Kleidungsstücke und Bekleidungszubehör\n6117 80 90\n6117 90 00\n6301 20 10\n6301 30 10\n63014010\n63019010\n6302 10    10\n630210     90\n6302 40    00\n6302 60    00·10\n630311 00\n6303 12 00\n6303 19 00\n630411 00\n6304 91 00\n6305  20   00•10\n6305  31   10\n6305  39   00•91\n6305  90   00·20\n6307 10 10\n6307 90 10\n68         6111 10 90           Säuglingskleidung und Bekleidungsz1.tbehör für              91\n61112090             Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für                   (Tonnen)\n6111 30 90           Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und\n6111 90 00•19        Strümpfe, Socken und Säckchen für Säuglinge,\nandere als aus Gewirken, der Kategorie 88\n6209   10  00•90\n6209   20  00•90\n6209   30  00•90\n6209   90  00•90","2244       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung ( 1 )               plafonds (2)\n69         6108  11   10        Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken, für            102\n6108  11   90        Frauen und Mädchen                                   (1 000 Stück)\n6108  19   10\n6108  19   90\n70         6115 11 00           Strumpfhosen, aus synthetischen Spinnstoffen,            6-731\n6115 20 19           mit einem Titer der Einfachfäden von weniger als      (1000 Stück\n6115 93 91           67 Decitex (6,7 Tex)                                   oder Paar)\nStrümpfe für Frauen, aus synthetischen\nSpinnfasem\n72         61123110             Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle,                      189\n6112 31 90           Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen        (1 000 Stück)\n61123910             Spinnstoffen\n6112 39 90\n6112 41 10\n6112 41 90\n6112 49 10\n6112 49 90\n6211 11 00\n6211 12 00\n73        6112 11 00            Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für              181\n61121200             Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder        (1009 Stück)\n61121900             synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n74        61041100              Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für               67\n6104 12 00           Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder        (1 000 Stück)\n6104 13 00            synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen,\n6104 19 00*10        ausgenommen Skianzüge\n6104 21 00\n6104 22 00\n6104 23 00\n6104 29 00•10\n75         6103  11  00         Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für                10\n6103  12  00         Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder         (1 000 Stück)\n6103  19  00         synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen,\n6103  21  00         ausgenommen Skianzüge\n6103  22  00\n6103  23  00\n6103  29  00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2245\nKategorie         KN!Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung ( 1J                plafonds (2)\n76         6203 22 10           Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und                169\n6203 23 10           Knaben, andere als aus Gewirken; Schürzen,              (Tonnen)\n6203 29 11           Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung, für\n6203 32 10           Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken\n6203 33 10\n6203 39 11\n62034211\n6203 42 51\n6203 43 11\n6203 43 31\n6203 49 11\n6203 49 31\n6204  22   10\n6204  23   10\n6204  29   11\n6204  32   10\n6204  33   10\n6204  39   11\n6204  62   11\n6204  62   51.\n6204  63   11\n6204  63   31\n6204  69   11\n6204  69   31\n6211 32 10\n6211 33 10\n62114210\n62114310\n77         6211 20 00•10        Kombinationen und Skianzüge, andere als aus                 45\nGewirken                                                (Tonnen)","2246      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1 )·               plafonds (2)\n78         6203   41  30        Bekleidung, andere als aus Gewirken,                       159\n6203  42   59        ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8,          (Tonnen)\n6203  43   39        14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76\n6203  49   39        and 77\n6204   61  80\n6204   61  90\n6204   62  59\n6204   62  90\n6204   63  39\n6204   63  90\n6204   69  39\n6204  69   50\n621040 00\n6210 50 00\n6211   31  00\n6211  32   90\n6211  33   90\n6211  41   00\n6211  42   90\n6211  43   90\n83         6101 10 10           Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und              60\n6101 20 10           andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus        (Tonnen)\n6101 30 10           Gewirken, ausgenommen Bekleidung der Kate-\ngorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72,\n6102 10 10           73, 74 and 75\n6102 20 10\n6102 30 10\n6103  31 00\n6103  32 00\n6103  33 00\n6103  39 00·10\n6104  31   00\n6104  32   00\n6104  33   00\n6104  39   00*10\n6112 20 00·10\n6113 00 90\n611410 00\n6114 20 00\n6114 30 00\n84         6214  20 00          Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragen-                 15\n6214  30 00          schoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche             (TÖnnen)\n6214  40 00          Waren, andere als aus Gewirken, aus Wolle,\n6214  90 10          Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2247\nKategorie         KN/Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafÖnds (2)\n85         6215 20 00            Krawatten, Querbinder und Krawattenschals,                  1\n6215 90 00           andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle            (Tonne)\noder synthetischen oder künstlichen~ Spinn:stoffen\n86         6212 20 00           Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger,           140\n6212 30 00           Strumpfhalter, Strumpfbinder und ihnliche            (1 000 Stück)\n6212 90 00           Waren sowie ihre Teile, auch aus Gewirken\n87         6209   10 00·10      Handschuhe, andere als aus Gewirken                         37\n6209  20 00•10                                                               (Tonnen)\n6209  30 00•10\n6209  90 00•10\n6216 00 00\n88         6209   10 00•20      Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt;                8\n6209  20 00•20       anderes Bekleidungszubehör, ausgenommen für             (Tonnen)\n6209  30 00•20       Säuglinge, nicht gewirkt\n6209  90 00•20\n6217 10 00\n6217 90 00\n90         5607  41 00          Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus             76\n5607  49 11          synthetischen Spinnstoffen                              (Tonnen)\n5607  49·19\n5607  49 90\n5607  50 11\n5607  50 19\n5607  50 30\n5607  50 90\n91         6306 21 00           Zelte                                                       69\n6306 22 00                                                                   (Tonnen)\n6306 29 00\n93         6305 20 00*90        Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus                 28\n6305 39 00•99        Spinnstoffen, andere als aus Streifen oder der-         {Tonnen)\n6305 90 00•99        gleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen\n94         5601  10   10        Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen;                   91\n5601  10   90        Spinnfasem mit einer Breite von 5 mm oder               {Tonnen)\n5601  21   10        weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus\n5601  21   90        Spinnstoffen\n5601  22   10\n5601  22   91\n5601  22   99\n5601  29   00\n5601  30   00","2248      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie         KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n95         5602  10 19          Filze und Waren daraus, auch getrinkt oder                 62\n5602  10 31          bestrichen, andere als Bodenbeläge                      (Tonnen)\n5602  10 39\n5602  10 90\n5602  21 00\n5602  29 90\n5602  90 00\n5807 90 10•10\n5905 00 10•50\n6210 10 10\n6307 90 91\n.\n96         5603  00   10        Vliesstoffe und Waren daraus. auch getrinkt oder          388\n5603  00   91        bestrichen                                              (Tonnen)\n5603  00   93\n5603  00   95\n5603  00   99\n5807 90 10•10\n59050010•40\n6210 10 91\n6210 10 99\n6301 40 90*10\n6301 90 90*10\n6302  22   10\n6302  32   10\n6302  53   10\n6302  93   10\n6303 92 10\n6303 99 10\n6304 19 90*10\n6304 93 00•10\n6304 99 00*91\n6305 39 00•10\n6307 10 30\n6307 90 99•10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2249\nKategorie           KN/Taric•                                                                Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n97         5608 11 11           Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bind-            22\n5608 11 19           fäden, Seilen oder Tauen, konfektionierte •Fischer~     (Tonnen)\n5608 11 91           netze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen\n560811 99\n6608 19 11\n5608 19 19\n5608 19 31\n560819 39\n6608 19 91\n5608 19 99\n5608 90 00\n98         5609 00 00           Waren aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausge-             14\nnommen Gewebe, Waren aus Geweben und                   (Tonnen)\n5905 00 10           Waren der Kategorie 97\n99         5901 10 00           Gewebe, mit Leim oder stirkehaltigen Zurichte-             75\n5901 90 00           stoffen bestrichen, wie sie üblicherweise zt.m Ein-    (Tonnen)\nbinden von Büchern, zum Herstellen von\nFutteralen und anderen Kartonagen ~ zu\nähnlichen Zwecken verwendet werden;\nPausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram\nund ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei\n5904  10  00         Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge,\n5904  91   10        bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer\n5904  91  90         Deckschicht oder einem Überzug, auch zuge-\n5904  92  00         schnitten\n5906  10   10        Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken,\n5906  10   90        mit Ausnahme von Geweben für die\n5906  99   10        Reifenherstellung\n5906  99  90\n5907 00 10           Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen,\n5907 00 90           bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe und dergleichen, andere als\nWaren der Kategorie 1 00\n100         5903  10   10        Gewebe, mit Zellulosederivaten    oder anderen            138\n5903  10   90        Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen       (Tonnen)\n5903  20   10        oder mit lagen aus diesen Stoffen versehen\n5903  20  90\n5903  90   10\n5903  90  91\n5903  90   99\n101         5607 90 00*90        Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten,                8\nandere als aus synthetischen Chemiefasern              (Tonnen)","2250      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n109        6306   11   00        Planen, Segel und Markisen                                 13\n6306   12   00                                                                (Tonnen)\n6306   19   00\n6306   31   00\n6306   39   00\n110        6306 41 00            Luftmatratzen, aus Geweben                                 68\n6306 49 00                                                                    (Tonnen)\n111        6306 91 00            Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als              4\n6306 99 00            Luftmatratzen und Zelte                                 (Tonnen)\n112        6307 20 00            Andere konfektionierte Waren, aus Geweben,                 33\n6307 90 99•91         andere als Waren der Kategorien 113 und 114             (Tonnen)\n•99\n113        6307 10 90            Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher,                 26\nandere als aus Gewirken                                 (Tonnen)\n114        5902   10   10        Gewebe und Waren für technische Zwecke                     63\n5902   10   90                                                                (Tonnen)\n5902  20   10\n5902   20   90\n5902   90   10\n5902  90   90\n5908 00 00\n5909 00 10\n5909 00 90\n5910 00 00\n5911 10 00\n5911 20 00*90\n5911 31 11\n5911 31 19\n5911 31 90\n59113210\n5911 32 90\n5911 4000\n59119010\n5911 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      2251\nKategorie         KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheiten)           Code                          Warenbezeichnung ( 1)                plafonds (2)\n115       5306   10  11         Leinengame und Ramiegame                                  104\n5306   10  19                                                                (Tonnen)\n5306   10  31\n5306   10  39                                                          -\n5306   10  50\n5306   10  90\n5306 20 11\n5306 20 19         -\n5306 20 90\n5308 90 11\n5308 90 13\n5308 90 19\n117        5309   11  11         Gewebe aus Flachs oder Ramie                              33\n5309   11  19                                                                (Tonnen)\n5309   11  90\n5309   19  10\n5309   19  90\n5309   21  10\n5309  21   90\n5309  29   10\n5309   29  90\n53110010\n5803 90 90\n5905 00 31\n5905 00 39\n118        6302   29  10         Bettwäsche, TISchwische, Wäsche zur Körper-               15\n6302  39   10         pflege und andere Haushaltswäsche, aus Leinen          (Tonnen)\n6302  39   30         oder Ramie, andere als aus Gewirken\n6302   52  00\n6302   59  00•10\n6302  92   00\n6302  99   oo• 1 o\n120        6303 99    so• 1 o    Gardinen, Vorhinge und Innenrollos,                        ·3\nSchabracken und andere Bettvorhänge und                (Tonnen)\n6304 19 30            andere Waren zur Innenausstattung, andere als\n6304 99 00•10         Gewirke aus Flachs oder Ramie\n121        5607 90 00•20         Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus           26\nFlachs oder Ramie                                      (Tonnen)","2252      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Eiozel-\n(Einheiten)           Code                           Warenbezeichnung (1)                 pla-fonds (2)\n122        6305 90 00•91         Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken,                    23\n•92      gebraucht, aus Flachs, Ramie oder Sisal, andere        (Tonnen)\nals aus Gewirken\n123        5801 90 10            Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenille-                 1\n5801 90 90*20         gewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen              (Tonne)\nWaren der Position 5802 oder 5806; Schals,\n6214 9090•11          Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner,\n•91      Kopftücher, Schleier und ähnlic!}e Waren aus\nFlachs oder Ramie, andere als aus Gewirken\n124        5501 10 00            Synthetische Spinnfasem                                  2 038\n5501 20 00                                                             .     (Tonnen)\n55013000\n5501 90 00\n5503   10 11\n5503   10 19\n5503   10 90\n5503   20 00\n5503   30 00\n5503   40 00\n5503   90 10\n5503   90 90\n5505   10 10\n5505   10 30\n5505   10 50\n5505   10 70\n5505   10 90\n125 A        5402 41    10         Synthetische Spinnfäden, andere als die Fäden             453\n5402 41    30         der Kategorie 41                                       (Tonnen)\n5402 41    90\n5402 42    00\n5402 43    10\n5402 43    90\n125 B       5404 10 10            Monofile, Streifen (künstliches Stroh und der-            273\n540410 90             gleichen) und Katgutnachahmungen, aus                  (Tonnen)\n5404 90 11            synthetischer oder künstlicher Spinnmasse:\n5404 90 10            -   aus synthetischer Spinnmasse\n5404 90 19            - Monofile\n5604 20 00•90         -   andere\n5604 90 00•20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      2253\nKategorie         KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheiten)          Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n126       5502 00 10            Künstliche SpiMfasem                                     1 -701\n5502 00 90\n.            (Tonnen)\n550410 00\n5504 90 00\n5505 20 00\n127 A       5403 31 00            Synthetische und künstliche Spinnfiden, nicht in          141\n5403 32 00•10         Aufmachungen für den Bnzelverkauf, andere als          (Tonnen)\n.\n5403 33 10            die der Kategorie 42\n127 B       5405 00 00            Monofile, Streifen (künstliches Stroh und der-             19\ngleichen) ood Katgutnachahmungen, aus                  (Tonnen)\n5604 90 00• 30        synthetischer oder künstlicher Spinnmasse\n129        5110 00 00            Game aus groben Tierhaaren                                  2\n(Tonnen)\n130A        5004 00 10            Seidengarne (andere als Bourretteseidengarne)              13\n5004 00 90                                                                   (Tonnen)\n5006 00 10\n130 B       5005 00 10            Seidengarne, andere als die der Kategorie 1 30 A           36\n5005 00 90                                                                   (Tonnen)\n5006 00 90            Messinahaar\n5604 90 00• 10\n131        5308 90 90            Game aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen                  6\n(Tonnen)\n132        5308 30 00            Papiergarne                                                 8\n{Tonnen)","2254      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie         KN/Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheiten)           Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n133        5308 20 10            Hanfgame                                                   73\n5308 20 90                                                                   (Tonnen)\n134        5605 00 00            Metallgarne                                                24\n(To!lnen)\n135        51130000              Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar               1\n(Tonne)\n136        5007   10 00          Gewebe aus Seide                                          121\n5007  20 10                                                                  (Tonnen)\n5007  20 21\n5007  20 39\n5007  20 41\n5007  20 51\n5007  20 59\n5007  20 61\n5007  20 69\n5007  20 71\n5007  90 10\n5007  90 30\n5007  90 50\n5007  90 90\n5803 90 10\n5905  oo so• 20\n5911 20 00•20\n137        5801 90 90*10         Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenille-                 1\ngewebe, ausgenommen Gewebe der Posi-                    (Tonne)\ntionen 5508 und 5805, aus Seide, Schappeseide\noder Bourretteseide\n5806 10 00•10         Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourrette-\nseide\n138        5311 00 90            Gewebe aus pflanzlichen Spinnstoffen, andere               16\nals aus Flachs, Jute oder anderen textilen Bast-       (Tonnen)\nfasern\n5905 00 90*90         Gewebe aus Papiergarnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2255\nKategorie         KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheiten)          Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n.\n139       5809 00 00            Gewebe aus Metall- oder metallisierten Fäden                2\n.          (Tonnen)\n140       6001 10 00•90         Andere Gewirke als aus Baumwolle, Wolle,                    3\n60012990              kOnsttichen oder synthetischen Spinnstoffen            (Tonnen)\n60019990\n6002 20 90\n6002 49 00\n6002 99 00\n141       6301 90 90•29         Andere Decken als aus Baumwolle, Wolle, künst-             4\n•99     liehen oder synthetischen Spinnstoffen                 (Tonnen)\n142       5702   39  90•20      Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus                    57\n5702   49  90•20      Spinnstoffen, andere als die aus Kokosfasern,          (Tonnen)\n5702   59  00•30      der Position 5303 oder die der Kategorie 59\n5702   99  00•30\n5705 00 90•31\n•39\n144        5602 10 35            Filz aus groben Tierhaaren                                  1\n5602 29 10                                                                    (Tonne)\n145        5607 30 00            Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten                121\n5607 90 00•10         -   aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis           (Tonnen)\nNee) oder aus anderen harten Blattfasern oder\naus Hanf\n146A        5607 21 00·11         Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten                246\n•19                                                             (Tonnen)\n-   Bindegame und Pressengarne für landwirt-                        1\nschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen\nAgavefasern","2256      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheiten)           Code                           Warenbezeichnung (1) •               plafonds (2)\n146 B        5607 21 00*91         Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten                19\n•99                                                             (Tonnen)\n5607 29 10            -   aus Sisal oder anderen Agavefasem, andere\n5607 29 90                als die Waren der Kategorie 146 A\n152        5602 10 11            Filze und Waren daraus, auch getränkt oder                 4\nbestrichen                                             (Tonnen)\n-   Falze als Meterware oder nur quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten,\n- genadelt, aus Jute oder anderen textilen\nBastfasern der Position 5703, weder getränkt\nnoch bestrichen, andere als für Bodenbeläge\n156        6106 90 30            Blusen IM1d Pußover aus Seide, Schappeseide                4\noder Botwretteseide. für Frauen. Mädchen und           (Tonnen)\n6110 90 90*30         Kleinkinder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      2257\nKategorie         KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheiten)           Code                          Warenbezeichnung ( 1 )               plafonds (2)\n157       6101 90 10            Kleidung, weder gummielastisch noch kaut-                 15\n6101 90 90            schutiert, andere als die der Kategorien 1 •           (Tomen)\nbis 123 und der Kategorie 156\n6102 90 10\n6102 90 90\n6103 39 00*90\n6103 49 99\n6104   19  00*90\n6104   29  00•90\n6104   39  00•90\n6104   49  00\n6104   69  99\n6105 90 90\n6106 90 50\n6106 90 90\n6107 99 00*90\n6108 99 90\n6109 90 90\n6110 90 10\n6110 90 90*90\n6111 90 00•90\n6112 20 00*90\n6114 90 00\n159        6204 49 10            Kleider, Blusen und Hemdblusen aus Seide,                 39\nSchappeseide oder Bourretteseide, aus Geweben          (Tonnen)\n6206 10 00            Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragen-\nschoner, Kopftücher, Schleier und -ihnliche\nWaren\n6214 10 00            - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide\n6215 10 00            Krawatten\n- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide","2258      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheiten)           Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n160        6213 10 00            Taschentücher und Ziertaschentücher                         1\n- aus Seide, Schappeseide oder Bourrette!leide          (Tonne)\n161        6201 19 00            Kleidung, andere als aus Gewirken, andere als              74\n62019900              die der Kategorien 1 bis 123 und der Kate-             (Tonnen)\ngorie 159\n6202 19 00\n6202 99 00\n6203   19  90\n6203   29  90\n6203   39  90\n6203   49  90\n6204 19    90\n6204 29    90\n6204 39    90\n6204 49    90\n6204 59    90\n6204 69    90\n6205 90 10\n6205 90 90\n6206 90 10\n6206 90 90\n6211 20 00•90\n62113900\n62114900\n6214 90 90*19\n•99\n220        6309 00 00            Gebrauchte Kleidung                                      1 030\n(Tonnen)\n230        5604 10 00            Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem                 24\nÜberzug aus Spinnstoffen                               (Tonnen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2259\nKategorie         KN/Taric-                                                                 Einzel-\n{Einheiten)          Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n240       6801 90 90*90         Andere Textilwaren, andere als die der Kate-                1\ngorien 1 bis 230                                        (Tonne)\n5811 00 00•14\n•15\n•99\n6002 10 10•99\n6002 30 10•99\n6304 19 90•99\n6304 99 00•99\n6305 so oo• 1 o\n6305 90 00*93\n6308 00 00*90","2260    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang VII\nListe der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Erzeugnisse\nErzeugnisse, bei denen die Gemeinschaft\nbei den Abgaben eine landwirtschaftliche Komponente beibehält\nKN-Code                                               Warenbezeichnung\n2905 43            Mannitol\n2905 44            0-Glucitol (Sorbit)\nex    3505 10            Dextrine und ander~ modifizierte Stärken, ausgenommen ver-\netherte und veresterte Stärken der Unterposition 3505 10 50\n3505 20            Leime auf der Grundlage von Stärken, De~rinen oder anderen\nmodifizierten Stärken\n3809 10            Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage\nvon Stärke oder Stärkederivaten\n3823 60            Sorbit, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 2905 44\nAnhang VIII\nListe der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Erzeugnisse\nErzeugnisse, bei denen Litauen\nbei den Abgaben eine landwirtschaftliche Komponente beibehält\nKN-Code        Warenbezeichnung\nex350510       Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte\nund veresterte Stärken der Unterposition 3505 10 50","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      2261\nAnhang IX\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse\nFür die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen\nin die Europäische Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zölle:\nKN-Code                                 Warenbezeichnung         (1 >                       Zoll\nPferde, lebend:\n0101 19 10    Pferde zum Schlachten                                                             frei\n0101 19 90    Andere                                                                       11,5 %\n0206 22 90    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen,                       fre1\n0205 41 99    Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln,                       frei\nfrisch, gekühlt oder gefroren\n0207 31       Fettlebern von Gänsen oder Enten, frisch, gekühlt oder_ gefroren                  frei\n0207 60 10\n0409          Natürlicher Honig                                                            17,3 %\n0601 10       Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstücke,                    5,1   ~\nruhend\n0707 00 25    Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober)                      16 %\n0707 00 30\n0709 51 30    Pfifferlinge                                                                    frei\n(1)   Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt die\nangegebene Warenbezeichnung nur als Hinweis; für das Präfetenzsystem sind im\nRahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend. Wenn Ex-KN-Codes angegeben\nwerden, so ist das Präferenzsystem durch Anwendung des KN-Codes zusammen mit der\nentsprechenden· Warenbezeichnung festzulegen.","2262     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKN-Code                                     Warenbezeichnung ( )        1\nZoll\n0810 30 10       Schwarze Johannisbeeren, frisch                                                             8,8 % <2 )\n1502 00 90       Fett von Rindern                                                                             3,2 %\n3\nApfelsaft, mit einer Dichte von nicht mehr als 1,33 g/cm\nbei 20 °C\n2009 70 30       mit einem Wert von 18 ECU oder mehr für 100 kg\nEigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend                                                   12 %\n2009 70 93       mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg\nEigengewicht, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von\n30 GHT oder weniger                                                                           12 %\n2009 70 99       keinen zugesetzten Zucker enthaltend                                                          12 %\n(1)   Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt die\nangegebene Warenbezeichnung nur als Hinweis; für das Präferenzsystem sind im\nRahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend. Wenn Ex-KN-Codes angegeben\nwerden, so ist das Präferenzsystem durch Anwendung des KN-Codes zusammen mit der\nentsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.\n(2)   Hierfür gilt die Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung im Anhang.\nAnhang zu Anhang IX\nMindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung\n1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Erzeugnisse festgelegt:\nKN-Code                                           Warenbezeichnung\n0810 30 10                Schwarze Johannisbeeren, frisch\nDie Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Litauen unter Berücksichti-\ngung der Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft\nfestgelegt.\n2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:\n-   In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen in\nNummer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der\nMindesteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.\n-   In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Nummer 1\ngenannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 v. H. des\nMindesteinfuhrpreises-für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten\nMengen nicht weniger als 4 v. H. der normalen jähr1ichen Einfuhren ausmachen.\n3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzu-\nstellen, daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Estland eingeführten Erzeug-\nnisses eingehalten wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                      2263\nAnhang X\nIn Artikel 20 Absatz 2 genannte Erzeugnisse\nVereinbarungen für die Einfuhren von lebenden Rindern, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch in die\nGemeinschaft.\n1. Unabhängig von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 betreffend die Versorgungsbilanz\nwird für die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Estland ein globales Zollkontingent von 3 500 lebenden\nRindern eröffnet. welche zur Mast oder zum Schlachten bestimmt sind, ein Lebendgewicht von nicht\nweniger als 160 kg und nicht mehr als 300 kg haben und unter den KN-Code 0102 fal1en.\nDie ermäßigte Abschöpfung oder der ermäßigte spezifische Zollsatz fOr Tiere, die unter dieses Kontingent\nfaßen, wird auf 25 % der vollen Abschöpfung oder des vollen spezifischen Zollsatzes festgesetzt.\n2. Ist aufgrund von Vorausschätzungen damit zu rechnen, daß die Einfuhren in die Gemeinschaft in einem\nJahr 425 000 Stück überschreiten, kann die Gemeinschaft im Einklang mit der Verordnung (EWG)\nNr. 805168 unbeschadet anderer Rechte im Rahmen dieses Abkommens Schutzmaßnahmen ergreifen.\n3. Für die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Estland wird ein globales Zollkontingent von 1 500 t frischem,\ngekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-codes 0201 und 0202 eröffnet.\nDie im Rahmen dieses Kontingents ermäßigte Abschöpfung oder der ermäßigte spezifische Zollsatz wird\nauf 40 % des vollen Satzes festgesetzt.\n4. Im Rahmen der autonomen Einfuhrregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 ist Lettland,\nLitauen und Estland ein globales Kontingent von 100 t frischem, gekühltem oder gefrorenem Schaf- oder\nZiegenfleisch des KN-Codes 0204 vorbehalten.","2264      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang XI\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse\nFür die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland in die Gemeinschaft\nwerden im Rahmen der angegebenen Mengen (Zoalkontingente)\ndie variablen Abschöpfungen, die Wertzölle und/oder die spezifischen Zölle um 60 % gesenkt.\nKN-Code           Warenbezeichnung (1 >                1995                      1996                1997 und\ndarauffolgende\nJahre\n(Tonnen)\n0203                  Fleisch von Haus-                          1 000                      1 000                1 000\nschweinen, frisch oder\ngekühlt (2 )\n0207 10 15            Ganze Hühner;                                 500                       500                  500\n0207 21 10            Hühnerbrüste; Hühner-\n0207 10 19            schenkel\n0207 21 90\n0207 39 21\n0207 41 41\n0207 39 23\n0207 41 51\n0402 10 19            Magermilchpulver                           2 900                     3 200                 3 500\n0402 21 19            Vollmilchpulver\n0402 29 99            Milch oder Rahm,                              200                       200                  200\neingedickt, mit Zusatz\nvon Zucker\n0405 00 11            Butter                                      1 000                     1 100                1·200\n0405 00 19\n(1)   Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt die angegebene\nWarenbezeichnung nur als Hinweis; für das Präferenzsystem sind im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes\nmaßgebend. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem durch Anwendung des\nKN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.\n(2)   Ausgenommen Filets, getrennt gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      2265\nKN-Code         Warenbezeichnung (1 >              1995               1996            1997 und\ndarauffolgende\nJahre\n(Tonnen)\n0406 10 80         Frischkäse, Fettgehalt                    700                 700                700\n> 40 GHT\n0406 30 31         Schmelzkise,                              700                 700                700\nFettgehalt < 48 GHT\n0406 30 39         Sctvnelzkäse,\nFettgehalt > 48 GHT\n0406-90 11         Anderer Kise, für die\nVerarbeitung\n0702 00 30         Tomaten, frisch oder                      100                 100                100\n0702 00 35         gekühlt\n0702 0040\n0703 2000          Knoblauch                                 100                 100                100\n0808 10 10         Mostipfel, lose                           800                 900              1 000\ngeschüttet ohne\nZwischenlagen\n(1 )   Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilf die angegebene\nWarenbezeichnung nur als Hinweis; für das Präferenzsystem sind im Rahmen dieses Anhangs di~ KN-Codes\nmaßgebend. Wem Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem durch Anwendung des\nKN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.","2266      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang XII\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse\n1. Für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen gelten nach-\nstehende Zölle.\n2. landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in diesem Anhang nicht aufge-\nführt werden, können zollfrei oder frei von Abgaben gleicher Wirkung nach Litauen eingeführt werden.\nKN-Code       Warenbezeichnung                                                    Zollsatz (%)\nAusgangs-   1995      1996      1997      1998       1999   2000\nzolsatz\n(1)                       (2)                        (3)        (4)       (5)       (6)       (7)       (8)    (9)\n01             lebende Tiere und Waren                    20        19         18        18        17        17     16\ntierischen Ursprungs\n0201           Fleisch von Rindern, frisch,               40         39        39        38       37         37     36\n0202           gekühlt, gefroren\n0203 C,        Aeisch von Schweinen,                      40          39       38        38       37         37     36\nfrisch, gekühlt oder gefro-\nren\n0204           Aeisch von Schafen oder                    20          19       19        18        18        15     15\nZiegen, frisch, gekühlt oder\ngefroren\n0205           Aeisch von Pferden, Eseln,                 20          19       19        18        18        15     15\nMaultieren oder Mauleseln,\nfrisch gekühlt oder gefroren\n0206           Genießbare Schlacht-                        8          7        7         6          6         5      5\nnebenerzeugnisse von Rin-\ndem, Schweinen, Schafen,\nZiegen, Pferden, Eseln,\nMaultieren oder Mauleseln,\nfrisch, gekühlt oder gefro-\nren\n0201  n       Fleisch und genießbare                     25         23        23        22        22        20     20\nSchlachtnebenerzeugnisse\nvon Hausgeflügel der Posi-\ntion 0105, frisch gekühlt\noder gefroren\n.0208          Anderes Fleisch und andere                 40         38        38        37        37        35     35\ngenießbare Schlacht-\nnebenerzeugnisse, frisch,\ngekühlt oder gefroren\n0209  n        Schweinespeck ohne mage-                  40         39        39        39        38        38     38\nre Teile, Schweinefilet und\nGeflügelfett, nicht ausge-\nschmolzen, frisch, gekühlt,\ngefroren, gesalzen, in Salz-\nlake, getrocknet oder geräu-\nchert\nn Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Mengen,· die diese Zollkontingente überschreiten, wird der\nAusgangszollsatz erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996.  2267\n(1)                        (2)                    (3)    (4)      (5)    (6)     (7)     (8) (9)\n0210               Fleisch und genießbare              ·40      38      38      36      36      35  35\nSchlachtnebenerzeugnisse,\ngesalzen, in Salzlake, getrock-\nnet oder geriuchert; genieß-\nbares Mehl von Reisch oder\nvon Schlachtnebenerzeug-\nnissen\n0401               Milch und Rahm, weder einge-         50      48      48     45       45      40  30\ndielet noch mit Zusatz von\nZucker oder anderen Süßmit-\nteln\n0402n              Milch und Rahm, eingedickt           40      38      38     36       36     35   35\noder mit Zusatz von Zucker\noder anderen Süßmitteln\n0403 (9)           Buttermilch, saure Milch und         20      18      18     15       15      10  10\nausgenommen        saurer Rahm, •••\n040310 51-\n040310 99;\n04039071-\n04039099\n0404              Molke, auch eingedickt oder           30      30      30     30       30     30   15\nmit Zusatz von Zucker oder\nanderen SOßmitteln; •••\n0405              Butter und andere Fettstoffe          60      60      60     60       60     60   60\naus der Milch\n0406  c-,         Kise und Quark                        40      38      38     35       35     32   32\n040700 30    r,   Vogeleier in der Schale, frisch,      50      45      45     42       42     40   40\nhaltbar gemacht oder gekocht:\n- von Hausgeflügel\n- andere\n040a 91 10 n      Ganze Eer, getrocknet                 50      45      45     42       42     40   40\nr,  Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, wird der\nAusgangszollsatz erhoben.","2268        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September1996\n(1)                        (2)                (3)     (4)     (5)     (6)     (7)    (8)      (9)\n0409 00 00          Natürlicher Honig                 50     48       46      44      42     42       40\n0410 00 00          Genießbare Waren tierischen       60      59      59      58      58     55       55\nUrsprungs, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n0603   r,           Blumen und BIOten sowie\nderen Knospen. geschnitten,\nzu Binde- oder Zierzwecken,\nfrisch, getrocknet. gebleicht_\ngefärbt, imprigniert oder\nanders bearbeitet\n40      40      40      35      30     30       30\n0603 10 11          Roses\n0603 10 13          Nelken                            30      30      30      25      25     20       20\n060310 15           Orchideen                         30      30      30      25      25     20       20\n0603 10 21          Gladiolen                         30      30      25      25      20     20       15\n060310 25           Chrysanthemen                     40      40      40      35      30     25       25\n060310 29           Andere                            20      20      20      20      15     15       15\n0603 10 51          Rosen                             50      50      45      40      35     35       35\n0603 10 53          Nelken                            40      40      40      35      35     30       30\n0603 10 55          Orchideen                         40      40      40      35      35     30       30\n0803 10 65          Chrysanthemen                     30      30      30      25      25     20       15\n060310 69           Andere                            30      30      30      30      25     25       25\n0701               Kartoffeln, frisch oder gekühlt\n0701 10 00         Pflanzkartoffeln                  50      10      10       5       5      5        5\n0701 90            Andere                            50      50      48      46      46     45       45\n0102  n            Tomaten, frisch oder gekühlt\n07020010                                             10       10     10      10       10    10        10\n0702 00 90                                           40      40      40      40      35     35       20\nr,     Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, wird der\nAusgangszollsatz erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2269\n(1)                          (2)              (3)     (4)     (5)      (6)     (7)      (8)    (9)\n0703               Speisezwiebeln, Schalotten,\nKnoblauch, Porree und andere\nGemüse der Alium-Arten,\nfrisch oder gekühlt\n20\n.\n07031019           Speisezwiebeln, andere           30      30      25               20       20     20\n0703 20 00         Knoblauch                        40      40      40      35       35      30      25\n070410             Blumenkohl\n0704 10 10                                          40      40      40      30       25      20      20\n070410 90                                           10      10      10        5       5      frei   frei\n0705               Salate und Chicor,e, frisch\noder gekühl\n0705 11            Kopfsalat\n0705 11 10                                         40       40      35      30       25      20      20\n0705 11 90                                         10       10      10       5        5     frei    frei\n0705 19 00         Salate, andere                   30      30      30      25       25      20      20\n0706               Karotten und Speisem6tven,\nSpeiserüben, Rote Rüben,\nSchwarzwurzeln, Knollen-\nsellerie, Rettiche und lhnliche\ngenießbare Wurzeln, frisch\noder gekühlt\n0706 10 00         Karotten und Speisemöhren,       40      40      40      35       35      30      30\nSpeiserüben\n0706 90            Andere\n07069011           Knollensellerie                  10      10      10       5        5     frei    frei\n07069019                                             30      30      30      25       25      20      20\n0706 90 90         Andere (Rettich)                 30      30      30      25       25    . 20      20\n0101 oo r,         Gurken und Cornichons, frisch\noder gekühlt\n0707 00 11                                          20      20      20      20       15       15     10\n0707 00 19                                          50      50      50      40       30      25      25\nr,     Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Menge·n. die diese Zollkontingente überschreiten, wird der\nAusgangszollsatz erhoben.","2270       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                         (2)                  (3)     (4)     (5)     (6)    (7)     (8)   (9)\n0709         Anderes Gemüse, frisch oder ge-\nkühlt\n0709 51      Pilze\n0709 51 10   Zuchtpilze                             40      40      40       40      35     30    30\n07096010     Gemüsepaprika oder Paprika ohne        35       35      35      30      30     25    20\nbrennenden Geschmack\n0808         Äpfel, Birnen und Quitten, frisch\n080810       Äpfel\n-    Andere\n0808 10 91   -    vom 1. August bis 31. Dezember    55       53     50       50     45      45    40\n0808 10 93   -    vom 1. Januar bis 31. März        55       53      50      50     45      45    40\n080810 99    -    vom 1. April bis 31. Juli         10       10      10      10       5      5     5\n0808 20      Birnen und Quitten\n- Birnen\n0808  20 10                                         10       10      10      10      10     10    10\n0808  20 31                                           5       5       5       5       5      5     5\n0808  20 33                                           5       5       5       5       5      5     5\n0808  20 35                                         30       30      25      20      20     20    15\n0808  20 39                                         20       20      20      20      15     15    10\n0809         Aprkosen, Kirschen, Pfirsiche,\nPflaumen und Schlehen, frisch\n0809 20      Kirschen                               40       40      35      30      25     25    20\n..:. vom 1. Mai bis 15. Juli\n- vom 16. Juli bis 30. April\n080940       Pflaumen und Schlehen\n08094011                                            40       40      35      30      25     25    20\n0809 40 19                                            5       5       5       5       5      5     5\n0810         Andere Früchte, frisch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2271\n(1)                         (2)                (3)     (4)     (5)     (6)     (7)    (8)     (9)\n0810 10            Erdbeeren\n0810 10 10                                           30      30      25      20      20     20      20\n0810 10 90                                           10      10      10       5       5      5       5\n.\n0810 20            Himbeeren, Brombeeren,\nMaulbeeren und Loganbeeren\n0810 20 10                                           40       40      35      30      25     25      20\n0810 30 10          Schwane, weiße oder rote\nJohannisbeeren und Stachel-\nbeeren\n0810 30 10                                            50      50      45      40      35     30      30\n0810 30 30                                            30      30      30      25      20     20·     20\n1001               Weizen und Mengkorn\n1001 10 C,         Hartweizen                       30       30      30      30      30     20     20\n1001 90            Weizen und Mengkorn, andere      30       30      30      30      30     20     20\n1002                Roggen                           30       30      30      30      30     20     20\n1003                Gerste                           30       30      30      30      30     20     20\n1004                Hafer                            30       30      30      30      30     20     20\nMehr von Weizen oder Meng-\nkom\n1101 00             - Mehl von Weizen, jedoch        30       28      28      26      26     25      25\nnicht weniger als\n50 usorronne\n1103 19 30         Grobgrieß, Feingrieß und\nPellets                          60       50      48      48      46     46     45\n1104                Getreidekörner, anders bear-\nbeitet (Mischfuttrermittel)      30       30      30      20      20     20     20\n1105                Mehr, Grieß, Flocken, Granu-\nlat und Pellets von Kartoffeln\n50       50      48      46      46     45     45\nf>    Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, wird der\nAusgangszollsatz erhoben.","2272        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                            (2)                    (3)   (4)     (5)    (6)    (7)     (8)  (9)\n1107             Malz, auch geröstet                       30     28     28     26      26      25   25\n1108             Stärke; •••                               60     60     48     46      46      45   45\n1601             Schweineschmalz; anderes Schweine-\nfett und Geflügelfett, •••                15     14     14     13      13      11   11\n1602             Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen,                                                  .\n...                                       30     25     25     20      20      15   15\n1503             Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin,\n...                                       30     25     25     20      20      20   20\n1504             Fete und Ole sowie deren Fraktionen,\nvon Fischen oder Meeressäugetieren, .••   30    25      25     20      20      20   20\n1515             Andere pflanzliche fette, ••.             30    30      29     28      27      25   24\n1516 ausge-      Tierische und pflanzliche fette und Öle   30    25      25     20      20      20   20\nnommen           sowie deren Fraktionen, ganz oder\nteilweise hydriert, •••\n1516 20 10\n1so1 oo   n      Würste und ähnliche Erzeugnisse •••       25     24     24     23      23      20   20\n1602             Aeisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder     40     39     39     38      38      36   36\nBlut, anders zubereitet oder haftbar\ngemacht, ausgenommen 1602 49 19\n1701             Rotv- und Rübenzucker und chemisch        100   100     100    100     100    100   100\nreine Saccharose, fest, jedoch nicht\nweniger als 200 USO/Tonne\n1702             Andere Zucker, •••                        40     39     39     38      38      36    36\n1702 30\n1702 40\n1702 90\nausgenommen\n1702 90 10\n2001             Gemüse, Früchte, Nüsse ••• , mit Essig\nzubereitet oder haltbar gemacht\n2001 10 00       Gurken                                    40     38     38      36     36      35    35\nn     Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, wird der\nAusgangszollsatz erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2273\n(1)                           (2)                      (3)   (4)    (5)    (6)   (7)     (8)   (9)\n20012000        Speisezwiebeln                             40     38     38    36     36     35     35\n20019080        Tomaten, •••                               40     38     38    36     36     35     35\n2007            Konfrtüren. Fruchgelees. Marmeladen.\nFruchmuae •••\n2007 99 39      Mus. ManneJade, .•.• von Äpfeln            40     38     38    36     36     35     35\n2009            Fruchtsifte •.•                            40     38     38    36     36     35     35\n200910   n      Apfe~ft\n2009 70 11\n2009 70 19                                                 40    38     38     36     36     35     35\n2009 70 30                                                 40    38     38     36     36     35     35\n2009 70 91                                                 40    38     38     36     36     35     35\n2009 70 93                                                 40     38    38     36     36     35     35\n2009 70 99                                                 40     38    38     36     36     35     35\n2106 90 55      Zuckersirupe. aromatisiert oder gefirbt.   40    40     40     40     40     40     40\nGlucose\n2204            Wein aus frischen Weintrauben, jedoch      50     50    48     47     46     45     45\n220410 11       nicht weniger als 1,0 USD/1\n2204 21 10\n2204 29 10\n2204 21  21                                                30    30     28     27     26     25     25\n2204 01  90\n2204 29  21\n2204 30  99\n2206            Andere gegorene Getränke                   30    30     28     27     26     25     25\n2209 00         Speiseessig                                50    48     48     46     46     45     45\nn      Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, wird der\nAusgangszollsatz erhoben.\n20","2274     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang XIII\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugni~\nFür die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen\nwird die Präferenzbehandlung nach Anhang XII\nbis zur Höhe der nachstehenden Mengen (Zollkontingente) gewährt\n(HlTonnen)\nKN-Code         Warenbezeichnung                    1995       1996       1997       1998           1999  2000\n(1)                     (2)                       (4)        (5)        (6)        (7)            (8)   (9)\n0201      Fleisch von Rindern, frisch                 800       880         960      1 040          1 120 1 200\n0202      oder gekühlt\n0203      Reis~ von Schweinen,                       400         440        480        520            560   600\nfrisch, gekühlt oder gefro-\nren\nex 0207   Fleisch und genießbare                      400       440        480         520            560   600\nSchlachtnebenerzeugnisse\nvon Hausgeflügel der Posi-\ntion 0 105, frisch gekühlt\noder gefroren\n0209       Schweinespeck ohne                        200        220       240          260            280   300\nmagere Teile, Schweinefett\nund Geflügelfett (nicht\nausgeschmolzen), frisch,\ngekühlt, gefroren, gesalzen,\nin Salzlake, getrocknet oder\ngeräuchert\nex 0402    Milch und Rahm, eingedickt                400        440       480          520            560   600\noder mit Zusatz von Zucker\noder anderen Süßmitteln\n0403       Buttermilch, saure Milch                   200        220        240        260            280   300\nund saurer Rahm, Joghurt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2275\n(1)                   (2)                    (4)        (5)        (6)       (7)       (8)      (9)\n0406        Käse und Quark                      400          440      480        520        560      600\n0407 00 30  Vogeleier in der Schale,            800          880      960      1 040     1 120    1 200\nfrisch, haltbar gemacht oder\ngekocht:\n- von Hausgeflügel\n- andere\n0408 91 10  Ganze Eier, getrocknet                50          55        60        63       70        75\n'-\n0603        Blumen und Blüten sowie               40          40        40       40          40       40\nderen Knospen, geschnitten,\nzu Binde- oder Zierzwecken,\nfrisch, getrocknet, gebleicht,\ngefirbt, imprigniert oder\nanders beatbeitet, kg\n0702 00 10  Tomaten, frisch oder gekühlt         800        800        800       800       800      800\n0707 00     Gurken ood Cornichons,               100        100        100       100       100      100\nfrisch oder gekühlt                                                      .\n1001 10     Hartwe!Zen (zw Emätvu,g)          10000       10000     10000     10000     10000    10000\n1601 00     Würste ood ähnliche &zeug-           100         110       120       130       140      150\nnässe\n2009 70     Apfelsaft                            200         220       240       260       280      300","2276    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang XIV\nListe der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Erzeugnisse\nErzeugnisse mit Ursprung in Litauen, fOr die die Europäische Gemeinschaft Zoffkontingente gewährt\nKN-Code                              Warenbezeichnung                                          Zollkontingente\n·•·\n03019200       Aale (Anguilla-Arten), lebend/frisch                                            20 t zu 0 %\n0302 66 00\n0301 99 19     Süßwasserfische, andere, lebend/frisch                                         200 t zu 4 %\n0302 69 19\n0302 22 00     Schollen oder ·Goldbutt (Pleuronectes platessa),                                60 t zu 7,5 %\n0303 32 00     frisch/gefroren\n0302 50        Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus                                    1 800 t zu 6 %\n0303 60        macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida,\n0302 69 35     frisch/gefroren\n0303 79 41\n0303 31 30     Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus),                             150tzu4%\ngefroren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 22n\nKN-Code                      Warenbezeichnung                          Zollkontingente\n0303 71 99         Sprotten (Sprattus sprattus) vom                    500 t zu 6,5 %\n16. Juni bis 14. Februar, frisch/gefroren\nex 0303 79 55        Theragra chalcogramma, gefroren                   ., 000 t zu 7 ,5 %\n0303 79 83         Blauer Wrttling (Micromesistius                     500 t zu 7,5 %\npoutassou or Gadus poutassou), gefro-\nren\nex 1604 19 91        Filets von Kabeljau, roh, lediglich mit              100 t zu 7 ,5 % -\nTeig umhüllt oder mit Paniermehl\nbestreut (paniert), auch in Öl vorge-\nbacken, gefroren\n1604 19 92         Kabeljau, in andere Weise zubereitet                 65 t zu 10 %\noder haltbar gemacht, ganz oder in\nStücken, jedoch nicht fein zerkleinert","2278       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang XV\nListe der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Erzeugnis~\nErzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die Litauen seine Zölle senkt\nZollsatz (%)\nKN-Code                  Warenbezeichnung\n1995         1996       1997        1998 1999 2000\n0301 93 00       Karpfen, lebend                              48           46          44         42   40   40\n0302 50          Kabeljau (Gadus morhua, Gadus                18            16         14         12   11   10\n0303 60          macrocephalus), frisch/gefroren\nex  0303 50         Heringe (Clupea harengus), ganz,             18            16         14         12   11   10\nex  0304 10   92    gefroren, Lappen und Filets,\nex  0304 10   93    frisch/gekühlt, gefrorene Filets und\nex  0304  10  98    Lappen\nex  0304 20   75\nex  0304 90   21\nex  0304 90   25\nex 0303 71 91       Sprotten (Ostsee, Sprattus                   18            16         14         12   11   10\nex 0303 71 99       sprattus), gefroren\n0305             Fische, getrocknet, gezalzen oder            45           40          35         30   25   25\nin Salzlake; Asche, geräuchert,\nauch vor oder wihrend des\nRäuchems gegart; Mehr, Pulver\nund Pellets von Fischen, genieß-\nbar (1)\n1604             Fische, zubereitet oder haltbar              35            35         30         25  22,5 22,5\ngemacht; Kaviar und Kaviarersatz,\naus Fischeiem gewonnen\n(1)    0305 insgesamt, ausgenommen 0305 41 00 (Lachs, geräuchert) und 0305 49 10/20 (Heilbutt, geräu-\nchert); diese sind bereits zollfrei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                2279\nAnhang XVI\nBetreffend Artikel 44 Absatz 1\nRechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften\nbestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.\nDiese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet weiden, die mit dem Grundsatz der Meist-\nbegünstigung unvereinbar ist.\nAnhang XVlla\nBetreffend Artikel 44 Absatz 2\n1. Erwerb von Grundstücken im Gebiet der Republik Litauen.\n2. Erwerb von Erdölvorkommen und natürlichen Ressourcen.\n3. Glücksspiele, Wetten, Lotterien und ähnliche Tätigkeiten.\nDiese Ausnahmeregelungen dürfen nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der\nMeistbegünstigung unvereinbar Ist.\nAnhang XVllb\nBetreffend Artikel 44 Absatz 2 Ziffer i\n1. Herstellung von Wodka, Likören und anderen alkoholischen Getränken.\n2. Exploration und Ausbeutung von Erzlagerstätten, Ausbeutung natür1icher Ressourcen.\n3. Betrieb von Post (regelmaßige Annahme, Zustellung und Beförderung von Briefen, Postkarten, Paketen,\nAnnahme und Zustellung von Zahlungsaufträgen, Post-Giro) und Fernmeldewesen (kommerzieller\nNachrichtenverkehr zum unmittelbaren Nachrichtenaustausch zwischen den an das öffentliche Fern-\nmeldenetz angeschlossenen Teilnehmern) mit fazjlltäten zur Gewähr1eistung des Funktionierens der\nAnlagen.\nDiese Ausnahmeregelungen dürfen nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der\nMeistbegünstigung unvereinbar ist.","2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang XVIII\nBetreffend Artikel 47\nFinanzdienstleistungen\nBestimmung des Begriffs .Fananzdienstleistung\"\nEine Finanzdienstleistung ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungs-\nerbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. AHe Versicherungsdienstleistungen und vetSicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\nQ Lebensversicherung\niij Sachversicherung\n2. Rückversicherung und Retrozession\n3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen\n4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobe-\nwertung und Schadensregulierung\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)\n1. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden\n2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring\nund Finanzierung von Handelsgeschäften\n3. Finanzleasing\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschrteßlich Kredit- und Scheckkarten,\nReiseschecks und Bankwechsel\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen\n6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Sehalterverkehr oder in sonstiger Form\nmit folgendem:\na) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)\nb) Devisen\nc) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen\nd) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen\ne) begebbare Wertpapiere\nf)  sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold\n7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von\nEmissionen als (öffentlicher oder private,) Finanzmakler sowie Erbringung von OienstleistungeQ im\nZusammenhang mit derartigen Emissionen\n8. Geldrnaklergeschäfte\n9. '- Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem\nAnlagemanagement, Pensionsfondverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische\nVerwaltung\n10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen\neinschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten\n11. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter\nden Ziffern 1 bfs 10 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,\nAnlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung Ober Akquisition, Unternehmen-\nsumstrukturierung und -strategien                                                     •\n12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazu-\ngehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen\nDer Begriff \"Finanzdienstleistungen\" umfaßt nicht folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten von Zentralbanken oder sonstigen öffentlichen Organen in Ausübung von Geld- oder\nWährungspolitik;\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken,. staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für\nRechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen\ndiese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen\nEinrichtungen ausgeübt werden können;\nc) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alters-\nsicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen\nim Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.","Bundesgesetzblatt J~hrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                    2281\nAnhang.XIX\nBetreffend Artikel 67\nSchutz des geistigen, gewerblichen und kommerzieHen Eigentums\n1. Artikel 67 Absatz 3 ~ die folgenden multilateralen Übereinkünfte:\n-   Internationales Abkommen Ober den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern\nund der Sendeuntemehmen (Rom 1961 );\n-   Madrider Abkommen Ober die internationale Registrierung von Marken\n(Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);\n-   Abkommen von Nizza Ober die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die\nEintragung von Marken (Genf 1977, ergänzt 1979)\n-   Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);\n-   Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hintertegung von Mikroorganismen für\ndie Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n-   Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)\n(Genfer Fassung von 1991 ).\nDer Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte\nanwendbar ist.\n2. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden\nmultilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:\n-   Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst\n(Pariser Fassung von 1971 );\n-   Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums\n(Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);\nVertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).\n3. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Litauen den Gesellschaften und Staatsangehörigen\nder Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und\nkommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es einem\nDrittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährt.\n4. Absatz 3 gilt nicht für die Vorteile, die Litauen einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegen-\nseitigkeit gewährt.","2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang XX\nBetreffend Artikel 110\nBeteiligung Litauens an Gemeinschaftsprogramme„\nLitauen kann an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft\nin folgenden Bereichen teilnehmen:\n-    Forschung\n-    lnfomlationsdienste\nUmwelt\n-    Allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend\n-    Sozial- und Gesundheitspolitik\n-    Verbraucherschutz\n-    Kleine und mittlere Unternehmen\n-    Fremdenverkehr\n-    Kultur\n-    Audiovisueller Sektor\n-    Katastrophenschutz\n-    Erleichterung des Handels\n-    Energie\n-    Verkehrund\n-    Kampf gegen Drogen und Drogenabhängigkeit\nDer Assoziationsrat kann übereinkommen, den vorgenannten Bereichen weitere Bereiche hinzuzufügen, in\ndenen die Gemeinschaft tätig ist, sofern die Auffassung vertreten wird, daß dies im beiderseitigen Interesse\nliegt oder zur Verwirklichung der Ziele des Europa-Abkommens beiträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996    2283\nVerzeichnis der Protokolle\n1         Nach Artikel 16 Absatz 2 über Bestimmungen für Textilwaren\n2         Ober den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitµngserzeugnissen zwischen\nder Gemeinschaft und Litauen\n3         Über die Ursprungsregeln und über die Methoden der Zusammenarbeit der Ver-\nwaltungen\n4         Ober Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Spanien und Portugal und\nLitauen\n5         Ober Amtshilfe im Zollbereich\nProtokoll Nr. 1\nnach Artikel 16 Absatz 2\nüber Bestimmungen fOr Textilwaren\nDieses Protokoll besteht aus dem am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierten und diesem\nProtokoll beigefügten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Republik Litauen über den Handel mit Textilwaren.","2284           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAbkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Republik Litauen\nüber den Handel mit Textilwaren\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften                                                         Artikel 3\neinerseits und                                                         (1) Für Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Textil-\nwaren in die Gemeinschaft gelten die gemäß diesem Abkommen\ndie Regierung der Republik Litauen\nfestgesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmetdung\nandererseits,                                                       dieser Waren angegeben wird, daß sie im Rahmen der in der\nGemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wieder-\nin dem Wunsch, mit dem Ziel einer dauernden Zusammenar-         ausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder\nbeit und unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sicherheit      nach Veredelung bestimmt sind.\ndes Handets bieten, die ungestörte und ausgewogene Entwick-\nDie Abfertigung der unter den vorgenaMten Bedingungen in die\nlung des Handels mit Textilwaren zwischen der Europäischen\nGemeinschaft eingeführten Waren zum freien Verkehr ist jedoch\nWirtschaftsgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft'\" genannt)\nvon der Vorlage einer von den litauischen Behörden erteilten Aus-\nund der Republik Litauen (nachstehend „Litauen· genannt) zu\nfuhrtizenz sowie einer Ursprungsbescheinigung gemäß Proto-\nfördern,\nkoll A abhängig.\nentschlossen, den ernsten wirtschaftlichen und sozialen Pro-       (2) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest.\nblemen, denen sich die T extilwir:tschaft in den Einfuhr1ändem wie  daß eingeführte Textilwaren auf eine nach diesem Abkommen\nin den Ausfuhrländem gegenübersieht, weitestgehend Rechnung         festgesetzte Höchstmenge angerechnet. dann aber aus der\nzu tragen und insbesondere den bestehenden Gefahren einer           Gemeinschaft wiederausgeführt wurden, so teilen die betreffen-\nMarktzerrüttung in der Gemeinschaft und einer Zerrüttung des        den Behörden den litauischen Behörden innerhalb von vief\nTextilhandels Litauens zu begegnen,                                 Wochen die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Ein-\nfuhren der gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und            die nach diesem Abkommen festgesetzte Höchstmenge für das\nhaben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:                  laufende oder das folgende Jahr.\nder Rat der Europäischen Gemeinschaften:\n(3) Die Gemeinschaft und Litauen erkennen den besonderen\ndie Regierung der Republik Litauen:                             und eigenen Charakter der Wiedereinfuhr von Textilwaren in die\nGemeinschaft nach Veredefung in Litauen als besondere Fonn\ndiese sind wie folgt übereingekommen:                               der industriellen und handelspolitischen Zusammenarbeit an.\nWerden Höchstmengen gemäß Artikel 5 festgesetzt, so gelten\nArtikel 1                              diese für solche Wiedereinfuhren nicht, sofern letztere im Ein-\nklang mit den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen Ober\n(1) Der Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textilwaren\nden wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erfolgen und\nmit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien wird für die Laufzeit\nder besonderen Regelung nach Protokoll C unterliegen.\ndieses Abkommens unter den darin festgelegten Bedingungen\nliberalisiert.\nArtikel 4\n(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses oder späterer\nAbkommen verpflichtet sich die Gemeinschaft. für die in Anhang 1       Werden Höchstmengen gemäß Artikel 5 eingeführt, so gelten\naufgeführten Waren die Anwendung der gegenwärtig geltenden          folgende Bestimmungen:\nmengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen auszusetzen und keine\nneuen mengenmäßigen Beschränkungen einzuführen.                     1. In jedem Abkommensjahr kann bei jeder Warenkategorie eine\nTeilmenge der für das folgende Abkommensjahr festgesetz-\nMengenmäßige Einfuhrbeschränkungen werden wiedereinge-                   ten Höchstmenge bis zu 5 % der für das laufende Abkom-\nführt, wenn dieses Abkommen gekündigt oder nicht ersetzt wird.           mensjahr geltenden Höchstmenge im Vorgriff ausgenutzt\n(3) Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige                  werden.\nBeschränkungen sind bei der Einfuhr der in Anhang I aufgeführten         Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für das\nWaren in die Gemeinschaft für die Laufzeit dieses Abkommens              folgende Abkommensjahr festgesetzten Höchstmengen ab-\nuntersagt.                                                               gezogen.\nArtikel 2                              2. Die Übertragung der im laufe eines Abkommensjahres nieht\n(1) Die Ausfuhren Litauens der in Anhang I aufgeführten Waren        ausgenutzten Mengen auf die entsprechende Höchstmenge\nmit Ursprung in Litauen in die Gemeinschaft unterliegen ab dem           des folgenden Abkommensjahres ist für jede Warenkategorie\nInkrafttreten dieses Abkommens keinen Höchstmengen. Höchst-             bis zu 7 % der Höchstmenge des laufenden Abkommensjah-\nmengen können jedoch in der Folge unter den Bedingungen nach             res zulässig.\nArtikel 5 eingeführt werden.                                        3. In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorien\n(2) Werden Höchstmengen für die Ausfuhren der Textilwaren            nur wie folgt vorgenommen werden:\neingeführt, so werden diese Ausfuhren einem System der doppel-           -     Übertragungen zwischen den Kategorien 2 und 3 sowie\nten Kontrolle unterworfen, dessen Einzelheiten in Protokoll A fest-            von Kategorie 1 auf die Kategorien 2 und 3 sind bis zu 4 %\ngelegt sind.                                                                  der Höchstmenge der Kategorie zulässig, auf die die\n(3) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Aus-                  Übertragung vorgenommen wird;\nfuhren der Waren in Anhang II, die keinen Höchstmengen unterlie-\n-     Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8\ngen, dem in Absatz 2 genannten System der doppelten Kontrolle                 sind bis zu 4 % der Höchstmenge der Kategorie zulässig.\nunterworfen.\nauf die die Übertragung vorgenommen wird.\n(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens können die Aus-\nÜbertragungen von einer oder mehreren Kategorien in den\nfuhren der Waren in. Anhang 1, die keinen Höchstmengen unter-\nGruppen 1, 11, 111, IV und V auf eine Kategorie in den Gruppen II.\nliegen und nicht in Anhang II aufgeführt sind, im Anschluß an Kon-\nIII, IV und V sind bis zu 5 % der Höchstmenge der Kategorie\nsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 dem in Absatz 2\nzulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.\ngenannten System der doppelten Kontrolle oder ~~nem von der\nGemeinschaft eingeführten System der vorherigen Uberwachung         4. Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äquiva-\nunterworfen werden.                                                     lenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                          2285\n5. Die Erhöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie                                      Artikel 6\naus der kumulativen Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 in\n(1) Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen\neinem Abkommensjahr ergibt. darf folgende Prozentsätze\nAnwendung dieses Abkommens vereinbaren die Gemeinschaft\nnicht überschreiten:\nund Litauen, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um öte\n-    13 % für die Warenkategorien in Gruppe I;                 Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung,\n-    13,5 % für die Warenkategorien in den Gruppen II, III, N  falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von\nundV.                                                      Papieren, falsche Angaben über Spinnstoffgehatt. Mengen.\nWarenbezeichnung oder TarifterUllg oder auf sonstige Weise zu\n6. Die Behörden Litauens notifazieren die Inanspruchnahme der       Wlt'hüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen\nAbsätze 1, 2 und 3 mindestens 15 Tage in\"I voraus.             und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu\ntreffen. Entsprechend vereinbaren Litauen und die Gemeinschaft.\nArtikel 5                            die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren\nfestzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche Vorginge\n(1) Für die Ausfuhren der Textilwaren in Anhang I dieses         zu ermögtichen; dazu gehört auch die BnfOhrung von rechtsver-\nAbkommens können nach Maßgabe der folgenden Absätze                 bindlichen Sanktionen gegen die betreffenden AusfOhrer\nHöchstmengen festgesetzt werden.                                    und/oder Einfütver.\n(2) Stellt die Gemeinschaft im Rahmen der eingerichteten Ver-        (2) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund von verfügbaren Anga-\nwaltungskontrolle fest. daß die Höhe der Einfuhren einer be-        ben zu der Auffassung, daß dieses Abkommen umgangen wird,\nstimmten in Anhang I aufgeführten Kategorie von Waren mit           so führt sie Konsultationen mit Litauen, um zu einer für beide Sei-\nUrsprung in Litauen im Verhältnis zur gesamten Vorjahreseinfuhr     ten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultatio-\nvon Waren dieser Kategorie in die Gemeinschaft - ungeachtet         nen finden so bald wie möglich statt. auf jeden Fall aber innerhalb\nihres Ursprungs-die folgenden Prozentsltze Obersteigt               von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen.\n-    0,4 % für Warenkategorien in Gruppe 1,                             (3) Bis zum Abschluß der in Absatz 2 vorgesehenen Konsulta-\n-    2,4 % für Warenkategorien in Gruppe II,                        tionen b\"ifft Utauen auf Antrag der Gemeinschaft vorsorglich die\nerforder1ichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anpas-\n-    8 % für Warenkategorien in den Gruppen III, N und V,           sungen von gemäß Artikel 5 festgesetzten Höchstmengen. wel-\nso kann sie die Aufnahme von Konsultationen nach dem Verfah-        che in Konsultationen nach Absatz 2 vereinbart werden könnten.\nren des Artikels 15 beantragen, um eine Bnigung Ober ein ange-      in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuche nach\nmessenes Höchstmengenniveau für die Waren der betreffenden          Absatz 2 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jatv aus-\nKategorie herbeizuführen.                                           geschöpft ist, im darauffolgenden Jatv vorgenommen werden\nkönnen, sofern hinreichende Beweise für die Umgehung vor-\n(3) Bis· zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung    liegen.\nverpflichtet sich Litauen, ab dem Zeitpunkt der NotiflZierung des\nKonsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der betreffen-           (4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultatio-\nden Kategorie in die Gemeinschaft bzw. in das oder die von der      nen nach Absatz 2 nicht, eine für beide Seiten zufriedenstellende\nGemeinschaft angegebenen Gebiete des Gemeinschaftsmarktes           Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht,\nauszusetzen oder auf die von der Gemeinschaft angegebene            a) sofern hinreichende Beweise dafür vor1iegen, daß Waren mit\nMenge zu beschränken.                                                     Ursprung in Litauen unter Umgehung dieses Abkommens ein-\nDie Gemeinschaft genehmigt die Einfuhr von Waren der betref-              geführt wurden, die betreffenden Mengen auf die gemäß Arti-\nfenden Kategorie, die vor dem Zeitpunkt der Notifizierung des             kel 5 festgesetzten Höchstmengen anzurechnen;\nKonsultationsersuchens aus Litauen versandt wurden.                 b) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß falsche\nAngaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung\n(4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultatio-\noder Tarifierung von Waren mit Ursprung in Litauen gemacht\nnen nicht, innemalb der in Artikel 15 genannten Frist eine zufrie-\nworden sind, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen;\ndenstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das\nRecht, eine endgültige Höchstmenge einzuführen, die auf Jahres-     c) sofern festgestellt wird, daß im Gebiet Litauens eine Umla-\nbasis nicht niedriger ist als das -nach der Fom,el in Absatz 2           dung oder Umleitung von Waren vorgenommen wurde, die\nberechnete Niveau oder aJs 106 % der Einfuhren des Kalender-              nicht Ursprungswaren Litauens sind, Höchstmengen fOr die\njahres, das dem t<alenderjahr vorausgegangen ist, in dem die Ein-         gleichen Waren mit Ursprung in Litauen einzuführen, sofern\nfuhren das nach der Formel in Absatz 2 berechnete Niveau Ober-            solche Höchstmengen nicht bereits gelten, oder jede andere\nschritten und damit das Konsultationsersuchen ausgelöst haben,           geeignete Maßnahme zu treffen.\nwobei jeweils der höhere dieser beiden Werte zugrundegelegt\nwird.                                                                   (5) Die Vertragsparteien kommen Oberein, ein System der\nadministrativen Zusammenarbeit zu schaffen, um Probleme im\nWenn die Entwicklung der Gesamteinfuhren der betreffenden           Zusammenhang mit _der Umgehung dieses Abkommens zu ver-\nWare in die Gemeinschaft es erfordert, wird diese jährliche         hüten bzw. nach Maßgabe des Protokolls A zu diesem Abkom-\nHöchstmenge nach Konsultationen nach dem Verfahren des Arti-       men wirksam zu lösen.\nkels 15 heraufgesetzt, um die Einhaltung der Bedingungen in\nAbsatz 2 sicherzustellen.\nArtikel 7\n(5) Die jährflChe Steigerungsrate für die gemäß diesem Artikel       (1) Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmen-\neingeführten Höchstmengen wird nach Maßgabe des Proto-             gen für Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in Litauen in die\nkolls D festgesetzt.                                               Gemeinschaft werden nicht in gebietsweise geltende Teilmengen\n(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die in Absatz 2 aufgeteilt.\ngenannten Prozentsätze infolge eines Rückgangs der Gesamt-             (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern.\neinfuhren der Gemeinschaft und nicht infolge eines Anstiegs der    daß plötzlich auftretende, ungünstige Veränderungen in den\nAusfuhren von Ursprungswaren Litauens erreicht werden.             traditionellen Handelsströmen zu einer Konzentration der Direkt-\neinfuhren auf einzelne Gebiete der Gemeinschaft führen.\n(7) Im Falle der Anwendung der Absätze 2, 3 oder 4 verpflichtet\nsich Litauen, fOr Waren, über die vor der Festsetzung der Höchst-      (3) Bei Waren, für die Höchstmengen oder eine Übetwachungs-\nmenge Verträge abgeschlossen wurden, Ausfuhrlizenzen bis zur        regelung gelten, überwacht Litauen seine Ausfuhren in ö.e\nHöhe der festgesetzten Höchstmenge zu erteilen.                     Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden, ungünstigen\nVeränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann cfie\n(8) Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der in Artikel 12 Absatz 6  Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung\ngenannten statistischen Angaben kommt Absatz 2 dieses Artikels      dieser Probleme Konsultationen beantragen. Die Konsultationen\nauf der Grundlage der von der Gemeinschaft zuvor mitgeteilten       finden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Konsultati-\nJahresstatistiken zur Anwendung.                                    onsersuchen der Gemeinschaft statt.","2286           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(4) Litauen bemüht sich sicherzustellen, daß bei Textilwaren, für                                Artikel 11\ndie Höchstmengen gelten, die Ausfuhren in die Gemeinschaft\n(1) Die Tariften.1ng der unter dieses Abkommen fallenden Waren\nmöglichst gleichmäßig über das Jahr gestaffelt sind, wobei ins-\nerfolgt anhand der zoUtariflichen und statistischen Nomenklatur\nbesondere saisonbedingte Faktoren berücksichtigt werden.\nder Gemeinschaft (nachstehend .Kombinierte Nomenklatur\"' oder\nabgekürzt \"KN\" genannt) mit den dazu erlassenen .Änderungen.\nArtikel 8\nHat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifie-\nBei Kündigung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 3          rungspraxis oder einen Wechsel -der Kategorie für eine unter die-\nwerden die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchst-               ses Abkommen fallende Ware zur Folge, so gilt für die betreffende\nmengen pro rata temporis verringert, sofern die Vertragsparteien     Ware die Praxis oder die Handelsregelung für die Kategorie, unter\neinvernehmlich nichts anderes beschließen.                           die sie nach diesen Änderungen fällt.\nÄnderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in\nArtikel 9                                der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden\nund unter dieses Abkommen fallende Warenkategorien betreffen,\nFür litauische Ausfuhren von Geweben, die in Handwerks-\nsowie Entscheidungen Ober die Tarifierung von Waren dürfen\nbetrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt\nkeine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen festgesetzten\nwerden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Waren, die\nHöchstmengen bewirken.\naus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerk-\nlichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten keine Höchst-          (2) Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren\nmengen, sofern diese Waren mit Ursprung in Litauen die Voraus-       wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschrif-\nsetzungen nach Protokoll 8 erfüllen.                                 ten bestimmt.\nÄnderungen dieser VOf'SChriften werden Litauen mitgeteilt und\nArtikel 10                                dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen fest-\ngesetzten Höchstmengen bewirken.\n(1) Ist die Gemeinschaft der Auffassung, daß eine unter dieses\nAbkommen fallende Textilware aus Litauen zu Preisen in die           Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der vorgenannten\nGemeinschaft eingeführt wird, die ungewöhnlich weit unter dem        Waren sind in Protokoll A festgelegt.\nnormalen Wettbewerbsniveau liegen, so daß den Herstellern\ngleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der                                         Artikel 12\nGemeinschaft ein ernster Schaden entsteht oder zu entstehen\n(1) Litauen übermittelt der Kommission genaue, nach Mitglied-\ndroht, so kann sie Konsultationen gemäß Artikel 15 beantragen; in\nstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselte statistische Mengen-\ndiesem Fall gelangen die nachstehenden besonderen Bestim-\nund Wertangaben über alle erteilten Ausfuhr1izenzen für die Kate-\nmungen zur Anwendung.\ngorien von Textilwaren, die den gemäß diesem Abkommen fest-\n(2) Wird im Verlauf dieser Konsultationen einvernehmlich fest-    gesetzten Höchstmengen oder einem System der doppelten\ngestellt, daß die in Absatz 1 genannte Lage besteht, so trifft       Kontrolle unterliegen, sowie Ober alle von den zuständigen litaui-\nLitauen im Rahmen seiner Befugnisse die erforder1ichen Maßnah-       schen Behörden ausgestellten Bescheinigungen für die Waren,\nmen zur Bereinigung dieser Lage, insbesondere im Hinblick auf        die in Artikel 9 genannt sind und unter Protokoll B fallen.\nden Verkaufspreis der betreffenden Ware.\n(2) Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft den litauischen\n(3) Um festzustellen, ob der Preis einer Textilware ungewöhn-     Behörden genaue statistische Angaben Ober die von den Behör-\nlich weit unter dem normalen Wettbewemsniveau liegt, kann er         den der Gemeinschaft ausgestellten Einfuhrgenehmigungen\nmit folgenden Preisen verglichen werden:                             sowie Einfuhrstatistiken über die Waren, die unter die Regelung\nnach Artikel 5 Absatz 2 fallen.\n-    den Preisen, zu denen gleichartige Waren im allgemeinen\nunter normalen Bedingungen von anderen Ausfuhrländern auf           (3) Die vorgenannten Angaben sind für alle Warenkategorien\ndem Markt des Einfuhr1andes verkauft werden;                    vor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat\nfolgt, auf den sich die Statistiken beziehen.\n-    den Preisen gleichartiger inländischer Waren auf einer ver-\ngleichbaren Vermarktungsstufe auf dem Markt des Einfuhr-            (4) Auf Antrag der Gemeinschaft übermittelt Litauen Einfuhr-\nlandes;                                                        statistiken über alle Waren in Anhang 1.\n-    den niedrigsten Preisen, zu denen die gleichen Waren im nor-         (5) Zeigt sich bei der Analyse der ausgetauschten Angaben,\nmalen Handelsverkehr in den drei Monaten vor dem Konsulta-     daß zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten bedeu-\ntionsersuchen von einem Drittland verkauft wurden, ohne daß    tende Abweichungen bestehen, so können nach dem Verfahren\ndie Gemeinschaft deswegen Maßnahmen getroffen hat.             des Artikels 15 Konsultationen eingeleitet werden.\n(6) Für die Anwendung des Artikels 5 verpflichtet sich die\n(4) Gelingt es im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 2\nGemeinschaft, den litauischen Behörden vor dem 15. April jedes\nnicht, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Konsultationsersu-\nJahres die Vorjahresstatistiken über die Einfuhren aller unter\nchens der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die\ndieses Abkommen fallenden Textilwaren, nach Liefertändem und\nGemeinschaft die Einfuhr der betreffenden Ware zu den in\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselt, zu über-\nAbsatz 1 genannten Preisen zeitweilig verweigern, bis im Verlauf\nmitteln.\nder Konsultationen eine für beide Seiten zufriedenstellende\nLösung gefunden wird.                                                                              Artikel 13\n(5) Unter ganz besonderen und kritischen Umständen, wenn              (1) Litauen schafft günstige Bedingungen für die Einfuhren der\ndie Einfuhr bestimmter Waren aus Litauen in die Gemeinschaft zu      in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemein-\nPreisen erfolgt. die ungewöhnlich weit unter dem normalen Wett-     schaft und gewährt ihnen unter anderem, soweit angemessen,\nbewerbsniveau liegen, und dadurch einen schwer wiedergutzu-         eine nichtdiskriminierende Behandlung im Hinblick auf die\nmachenden Schaden zu verursachen droht, kann die Gemein-            Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen, die Erteilung von\nschaft die Einfuhr der betreffenden Waren zeitweilig aussetzen,      Lizenzen und die Zuteilung der Zahlungsmittel für die Bezahlung\nbis im Ver1auf der unverzüglich einzuleitenden Konsultationen       dieser Einfuhren. Litauen wird seinen Einführern des weitE!fen\nEinigung über eine Lösung erzielt wird. Beide Vertragsparteien       empfehlen, die von den Gemeinschaftsherstellern der oben\nbemühen sich im Rahmen des Möglichen. innerhalb von                  genannten Textilwaren gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, und\n10 Arbeitstagen nach Eröffnung der Konsultationen zu einer für       wird unter Berücksichtigung der Entwicklung des Handels zwi-\nbeide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.                         schen den Vertragsparteien diese Einfuhren soweit wie möglich\nliberalisieren.\n(6) Ergreift die Gemeinschaft die unter den Absätzen 4 und 5\ngenannten Maßnahmen, so kann Litauen jederzeit die Eröffnung             (2) Ergibt sich ein zusätzlicher Versorgungsbedarf, der insbe-\nvon Konsultationen beantragen, um die Möglichkeit der Aufhe-         sondere eine Diversifizierung der Einfuhren von Textilwaren in\nbung oder Änderung dieser Maßnahmen zu erörtern, sofern die          Litauen zur Folge hat, gewährt Litauen den Einfuhren von Textil-\nGründe für die Einleitung dieser Maßnahmen nicht mehr be-            waren mit Ursprung in der Gemeinschaft eine nichtdiskriminie-\nstehen.                                                              rende Behandlung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                          2287\nArtikel 14                                                      Artikel 16\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des       Die Vertragsparteien verpflichten sich, Besuche von Einzel-\nHandels mit Textilwaren und Bekleidung jedes Jahr im Rahmen        personen, Gruppen und Delegationen aus Kreisen der Wirtschaft,\nder Konsultationen nach Artikel 15 anhand der in Artikel 12        des Handels und der Industrie zu fördern, Kontakte im industriel-\ngenannten Statistiken zu prüfen.                                   len, kommerziellen und technischen Bereich im Zusammenhang\nmit dem Handel und der Zusammenarbeit im Textil- und Beklei-\n(2) Ist die Gemeinschaft der Auflassung, daß sie sich in den in\ndungssektor zu erleichtern und die Veranstaltung von Messen\nArtikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Fällen vergli-\nund Ausstellungen von beiderseitigem Interesse zu unterstützen.\nchen mit einem Drittland in einer ungünstigen Position befindet,\nso kann sie Litauen nach dem Verfahren des Artikels 15 um Kon-\nsultationen ersuchen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen.                                    Artikel 17\nHinsichtlich des geistigen Eigentums finden auf Antrag einer\nArtikel 15                           Vertragspartei Konsultationen nach dem Verfahren des Arti-\nkels 15 statt, um für Probkme im Zusammenhang mit dem\n(1) Sofern In diesem Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt     Schutz von Warenzeichen, Mustern oder Modellen von Beklei-\nist, gelten für die in diesem Abkommen genannten Konsuttations-    dungsartikeln und Textilwaren eine gerechte Lösung zu finden.\nvec1ahren folgende Bestimmungen:\n-    Konsultationen finden soweit wie möglich regelmäßig statt.                               Artikel 18\nDarüber hinaus können spezielle zusätzliche Konsultationen\nstattfinden.                                                     Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwen-\n-    Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei     dung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie\nschriftlich notif&Ziert.                                      für das Gebiet der Republik Litauen andererseits.\n-    Dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemesse-\nnen Frist- in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der                                Artikel 19\nNotlfizierung-gegebenenfaßs eine Darstellung der Umstände\nbeizufOgen, die nach Ansicht der antragstellenden Vertrags-      (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft.\npartei dieses Konsultationsersuchen rechtfertigen.            der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den\nAbschluß der erforderlichen Verfahren notiflZiert haben. Es gllt bis\n-    Die Vertragsparteien nehmen spätestens einen Monat nach       zum 31. Dezember 1997.\nder Notif&Zierung des Ersuchens Konsultationen auf, um bin-\n(2) Dieses Abkommen gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1993.\nnen höchstens einem weiteren Monat zu einer Einigung oder\neinem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen.         (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diese!'n\nAbkommen vorschlagen oder dieses Abkommen unter Einhal-\n-    Die vorgenannte Frist von einem Monat, innerhalb deren eine\ntung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In\nEinigung oder ein für beide Seiten annehmbares Ergebnis zu\ndiesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist\nerzielen ist, kann einvernehmlich verlängert werden.\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens sechs\n(2) Die Gemeinschaft kann Konsultationen gemäß Absatz 1         Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Abkommens Konsu!+~-\nbeantragen, wenn sie feststellt, daß in einem bestimmten Jahr der  tionen aufzunehmen, um gegebenenfalls ein neues Abkommen\nAnwendung des Abkommens Schwierigkeiten in der Gemein-             zu schließen.\nschaft oder in einem ihrer Gebiete auftreten, weil im Vergleich\nzum Vorjahr die Einfuhren einer bestimmten Warenkategorie der         (5) Die Anhänge, Protokolle und Vereinbarten Niederschriften\nGruppe 1, für die gemäß diesem Abkommen Höchstmengen gel-          sowie die beigefügten Schreiben sind Bestandteil dieses Abkom-\nten, plötzlich und erheblich gestiegen sind.                       mens.\nArtikel 20\n(3) Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über\nalle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses                Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, de~-\nAbkommens statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels wer-      scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um           scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, span:-\nBßilegung der Differenzen zwischen den Vertragsparteien            scher und litauischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortla.rt\ngeführt.                                                           gleichermaßen verbindlich ist.","2288         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhangt\nListe der Textilwaren nach Artikel 1\n1. Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur hinweisen-\nden Charakter; die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren werden im Rahmen dieser Verordnung durch die Tragweite der\nKN-codes bestimmt. Befindet sich ein .ex• vor dem KN-code, so werden die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren durch\ndie Tragweite des KN-codes und durch die entsprechende Beschreibung bestimmt.\n2. Waren, die nicht als Männer-oder Knabenkleidung oder als Frauen-oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung\nfür Frauen und Mädchen behandelt\n3. Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge\" umfaßt Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.\nGruppelA\nKategarie        ICH-Code                              Warenbezeichnung                              Äquivalenztabele\n1994\nStOck/kg        g/Stück\n(1J              (2)                                        (3)                                     (4)            (St\n1            520411 00     Baumwolgame. nicht in Aufmachungen fQr den Einzelverbuf\n520419 00\n5205 11 00\n5205 12 00\n5205 13 00\n52051400\n5205 15 10\n5205 15 90\n5205 21 00\n5205 22 00\n5205 23 00\n5205 2400\n5205 25 10\n5205 25 30\n5205 25 90\n5205 31 00\n5205 32 00\n5205 33 00\n5205 3400\n5205 35 10\n5205 35 90\n5205 41 00\n5205 42 00\n5205 43 00\n5205 4400\n5205 45 10\n5205 45 30\n5205 45 90\n5206   11 00\n5206   12 00\n5206   13 00\n. 5206   14 00\n5206   15 10\n5206   15 90\n5206   21 00\n5206   22 00\n5206   23 00\n5206   24 00\n5206   25 10\n5206   25 90\n5206   31 00\n5206   32 00\n5206   33 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996    2289\n(1)           (2)                                  (3)                          (4)      (5)\n1          5206 34 00\n(Forts.)      5206 35 10\n5206 35 90\n5206 41 00\n5206 42 00\n5206 43 00\n52064400\n5206 45 10\n5206 45 90\nex 5604 90 00\n2          5208 11 10 Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe,\n5208 11 90 . Schlingengewebe (Frottiergewebe), Binder, Samt.\n5208 12 11 · Plüsch, Schlingengewebe, Cheniflegewebe, Tülle\n5208 12 13     und geknüpfte Netzstoffe\n5208 12 15\n5208 12 19\n5208 12 91\n5208 12 93\n5208 12 95\n5208 12 99\n5208 13 00\n5208 19 00\n5208 21 10\n5208 21 90\n5208 22 11\n5208 22 13\n5208 22 15\n5208 22 19\n5208 22 91\n5208 22 93\n5208 22 95\n5208 22 99\n5208 23 00\n5208 29 00\n5208 31 00\n5208 32 11\n5208 32 13\n5208 32 15\n5208 32 19\n5208 32 91\n5208 32 93\n5208 32 95\n5208 32 99\n5208 33 00\n5208 39 00\n5208 41 00\n5208 42 00\n5208 43 00\n5208 49 00\n5208 51 00\n5208 52 10\n5208 52 90\n5208 53 00\n5208 59 00\n5209 11 00\n5209 12 00\n5209 19 00\n5209 21 00\n5209 22 00                                      ,;\n5209 29 00\n5209 31 00\n5209 32 00\n5209 39 00\n5209 41 00\n5209 42 00\n5209 43 00","2290     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)         (21                                     (3)                                (41     (51\n2        5209 49 10\n(Fons.)     5209 49 90\n5209 51 00\n5209 62 00\n6209 69 00\n621011 10\n521011 90\n521012 00\n521019 00\n5210 21 10\n5210 21 90\n621022 00\n5210 29 00\n5210 31 10\n5210 31 90\n5210 32 00\n5210 39 00\n6210 41 00\n521042 00\n621049 00\n5210 51 00\n5210 52 00\n5210 59 00\n521111 00\n52111200\n5211 19 00\n5211 21 00\n52112200\n52112900\n52113100\n52113200\n52113900\n521141 00\n62114200\n52114300\n5211 4911\n52114919\n52114990\n5211 51 00\n52115200\n52115900\n5212 11 10\n52121190\n6212 12 10\n5212 12 90\n5212 13 10\n5212 13 90\n5212 14 10\n5212 14 90\n5212 15 10\n5212 15 90\n5212 21 10\n5212 21 90\n5212 22 10\n5212 22 90\n5212 23 10\n5212 23 90\n5212 24 10\n5212 24 90\n5212 25 10\n5212 25 90\nex58110000\nex 6308 0000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2291\n(1)          (2)                                       (3)                             (4)    (5)\n2 (a)       5208 31 00    a)  davon:\n6208 32 11        andere als roh oder gebleicht\n5208 32 13\n5208 32 15\n5208 32 19\n5208 32 91\n5208 32 93\n5208 32 95                                                          ._\n5208 32 99\n5208 33 00\n6208 39 00\n6208 41 00\n6208 42 00\n5208 43 00\n6208 49 00\n5208 51 00\n5208 52 10\n5208 52 90\n5208 53 00\n6208 59 00\n5209  31 00\n5209  32 00\n5209  39 00\n5209  41 00\n5209  42 00\n5209  43 00\n5209  49 10\n5209  49 90\n5209  51 00\n5209  52 00\n5209  59 00\n5210 31  10\n5210 31  90\n5210 32  00\n5210 39  00\n5210 41  00\n5210 42  00\n5210 49  00\n5210 51  00\n5210 52  00\n5210 59  00\n52113100\n52113200\n52113900\n5211 41 00\n52114200\n52114300\n52114911\n5211 4919\n52114990\n5211 51 00\n52115200\n5211 59 00\n5212  13 10\n5212  13 90\n5212  14 10\n5212  14 90\n5212  15 10\n5212  15 90\n5212  23 10\n5212  23 90\n5212  24 10\n5212  24 90\n5212  25 10\n5212  25 90\nex 58110000\nex 6308 00 00","2292   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1,        (2)                                      (3)                              (4)     (5)\n3      5512   11 00 Gewebe aus synthetischen Spinnfasem, andere als Binder, Samt,\n5512   1910  PIOsch. Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und\n5512   19 90 Chenilegewebe\n5512   21 00\n5512\n5512\n29 10\n29 90\n.\n5512   91 00\n5512   99 10\n5512   99 90\n55131110\n55131130\n551311 90\n. 5513 12 00\n5513 13 00\n5513 19 00\n5513 21 10\n5513 21 30\n5513 21 90\n5513 22 00\n5513 23 00\n6513 29 00\n5513 31 00\n5513 32 00\n5513 33 00\n5513 39 00\n5513 41 00\n5513 42 00\n5513 43 00\n5513 49 00\n5514 11 00\n551412 00\n551413 00\n5514 19 00\n5514 21 00\n5514 22 00\n5514 23 00\n5514 29 00\n5514 31 00\n5514 32 00\n5514 33 00\n5514 39 00\n5514 41 00\n551442 00\n6514 43 00\n5514 49 00\n55151110\n5515 11 30\n5515 11 90\n5515 12 10\n5515 12 30\n5515 12 90\n5515 13 11\n5515 13 19\n5515 13 91\n55151399\n5515 19 10\n5515 19 30\n5515 19 90\n5515 21 10\n5515 21 30\n5515 21 90\n5515 22 11\n5515 22 19\n5515 22 91\n5515 22 99\n5515 29 10\n5515 29 30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996  2293\n(1)             (2)                                      (3)                            (4)     (SJ\n3            5515 29 90                               -\n(Forts.)        5515 91 10\n5515 91 30\n5515 91 90\n5515 9211\n5515 92 19\n5515 92 91\n5515 92 99\n5515 99 10\n5515 99 30\n5515 99 90\n5803 90 30\nex 5905 00 70\nex 6308 00 00\n3 (a)          5512 19 10   a)  davon:\n5512 19 90       andere als roh oder gebleicht\n5512 29 10\n5512 29 90\n5512 99 10\n5512 99 90\n5513·21 10\n5513 21 30\n5513 21 90\n5513 22 00\n5513 23 00\n5513 29 00\n5513 31 00\n5513 32 00\n5513 33 00\n5513 39 00\n5513 41 00\n5513 42 00\n5513 43 00\n5513 49 00\n5514 21 00\n5514 22 00\n5514 23 00\n5514 29 00\n5514 31 00\n5514 32 00\n5514 33 00\n5514 39 00\n5514 41 00\n5514 42 00\n5514 43 00\n5514 49 00\n55151130\n5515 11 90\n5515 12 30\n5515 12 90\n5515 13 19\n5515 13 99\n5515 19 30\n55151990\n5515 21 30\n5515 21 90\n6515 22 19\n5515 22 99\n65152930\n65152990\n6515 91 30\n5515 91 90","2294       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)           (2)                                       (3)                             (4)     (5)\n3 (a)        5515  92 19                               -\n(Forts.)      5515  92 99\n5515  99 30\n5515  99 90\nex 5803 90 30\nex 5905 00 70\nex 6308 00 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996    2295\nGruppe I B\nC1)       (2)                                         (3)                                (4)   (5)\n4     6105   10 00  Oberhemden. T-Shirts. Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder   6.48  154\n6105   20 10  feinen TierhaarenJ. Unterhemden und lhnliche W•en. aua Ge~n\n6105   20 90\n6105   90 10\n6109 10 00\n6109 90 10\n6109 90 30\n6110 20 10\n6110 30 10\n5     6101 10 90    Pullover. Slipover. Twinsets. Westen und Strickjacken Candere als  4.53  221\n61012090      zugeschnitten und geniht); Anoraks. Windjacken und lhnliche\n61013090      Waren. aus Gewirken\n6102 10 90\n6102 20 90\n6102 30 90\n6110 10 10\n611010 31\n61101035\n611010 38\n611010 91\n611010 95\n611010 98\n6110 20 91\n6110 20 99\n6110 30 91\n6110 30 99\n6     6203 41   10  Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange     1-.76  568\n6203 41   90  Hosen. aus Geweben. fQr Minner und Knaben; lange Hosen aus\n6203 42   31  Geweben. für Frauen und Midchen. aus Wotle. Baumwolle oder\n6203 42   33  synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Unteneile von\n6203 42   35  Trainingsanzügen. gefüttert. andere als der Kategorien 16 oder 29.\n6203 42   90  aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen SP..innstoffen\n6203 43   19\n6203 43   90\n6203 49   19\n6203 49   50\n6204 61   10\n6204 62  31\n6204 62  33\n6204 62  39\n6204 63  18\n6204 69  18\n62113242\n62113342\n62114242\n62114342\n7      610610 00    Blusen und Hemdblusen. aus Gewirken und andere als aus Gewir•      5.55   180\n6106 20 00   ken. aus Wolle. Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6106 90 10   Spinnstoffen. für Frauen und Midchen\n6206 20 00\n6206 30 00\n6206 40 00\n8      6205 10 00   Oberhemden. andere als aus Gewirken. für Minner und Knaben. aus    4,60   217\n6205 20 00   Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6205 30 00","2296     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGruppellA\n(1)         (2)                                          (3)                              (4) (5)\n9        5802 11 00    Schlingengewebe (frottiergewebe); Wische zur Körperpflege oder\n5802 19 00    Haushattswische, andere als aus Gewirken, aus Schlingengewebe\n(Frottiergewebe), aus Baumwolle\nex 6302 60 00\n20        6302  21 00   Bettwäsche, andere als aus Gewirken\n6302  22 90\n6302  29 90\n6302  31 10\n6302  31 90\n6302  32 90\n6302  39 90\n22         5508 1011     Game aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den\n5508 10 19    Einzelverkauf\n5509 11 00\n5509 12 00\n5509 21 10\n5509 21 90\n5509 22 10\n5509 22 90\n5509 31 10\n5509 31 90\n5509 32 10\n5509 32 90\n5509 41 10\n5509 41 90\n5509 42 10\n5509 42 90\n5509 51 00\n5509 52 10\n5509 52 90\n5509 53 00\n5509 59 00\n5509 61 10\n5509 61 90\n5509 62 00\n5509 69 00\n5509 91 10\n5509 91 90\n5509 92 00\n5509 99 00\n22 (a)      5508 10 19    a) davon: Polyacryt-Spinnfasern\n5509  31 10\n5509  31 90\n5509  32 10\n5509  32 90\n5509  61 10\n5509  61 90\n5509  62 00\n5509  69 00\n23        5508 20 10    Game aus kOnstlichen Spinnt asern, nicht in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n551011 00\n5510 12 00\n5510 20 00\n5510 30 00\n5510 90 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1-996  2297\n(1)          (2)                                          (3)                                J4)  (5)\n32         6801 10 00    Samt. PIOsch, Schlingengewebe und Chent11egewebe (ausgenommen\n6801 21 00    Frottiergewebe aus Baumwolle und Binder) und Nadelflorgewebe, aus\n58012200      Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n68012300\n58012400\n58012500\n68012600\n5801 31 00\n58013200\n58013300\n58013400\n58013500\n58013600\n5802 20 00\n5802 30 00\n32 (a)      58012200      a> davon:\nRippensamt\n39         6302 51 10    Tischwlsche, Wische zur K6rperpflege und Haushaftswlache, andere\n6302 51 90    als aus Gewirken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle\n6302 53 90\nex 6302 59 00\n6302 91 10\n6302 91 90\n6302 93 90\nex6302 99 00","2298   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGruppe II B\n(1)      (2)                                         (3)                                (4)    (5)\n12     61151200    StrOmpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken. S6ckchen,        24,3    41\n61151910    Strumpfschoner und lhnliche Wlf'kwaren, andere als für Sluglinge,   Paar\n6115 19 90  einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kate--\n6115 20 11  gorie 70\n6115 20 90\n6115 91 00\n6115 92 00\n6115 93 10\n6115 93 30\n6115 93 99\n6115 99 00\n13     6107 11 00  Slips und andere Unterhosen, für Mlnner und Knaben; Slips und        17     59\n6107 12 00  andere Unterhosen für Frauen und Midchen, aus Gewirken, Woße,\n6107 19 00  Baumwolle oder synthetischen oder künsttichen Spinnstoffen\n6108 21 00\n6108 22 00\n6108 29 00\n14     6201  11 00 Mäntel und Umhinge, für Minner und Knaben. aus Gewebe, aus          0,72  1 389\nex 6201  12 10 Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder kunstlichen Spimstoffen\nex 6201  12 90 (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)\nex 6201  13 10\nex 6201  13 90\n6210 20 00\n15     6202  11 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhinge) und     0,84  1 190\nex 6202  12 10 Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wofle, Baumwolle\nex 6202  12 90 oder synthetischen oder künsttichen Spinnstoffen (ausgenommen\nex 6202  13 10 Parkas der Kategorie 21)\nex 6202  13 90\n6204 31 00\n6204 32 90\n6204 33 90\n6i04 39 19\n6210 30 00\n16     620311 00   Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Männer und   0,80  1 250\n6203 12 00   Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6203 19 10   Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge: Trainingsanzüge, gefüttert,\n620319 30   mit Außenseite aus ein und demselben Aächenerzeugnis, für Männer\n6203 21 00   und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6203 22 80   Spinnstoffen\n6203 23 80\n6203 29 18\n6211 32 31\n62113331\n17    6203 31  00  Sakkos und Jacken, andere aus als Gewirken, für Männer und         1,43   700\n6203 32  90  Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder ~ünstlichen\n620333   90  Spinnstoffen\n6203 39  19\n18    6207 11  00  Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlaf-\n6207 19  00  anzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für\n6207 21  00  Männer und Knaben, andere als aus Gewirken\n620122   00\n6207 29  00\n6207 91  10\n6207 91  90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2299\n-\n(1)           (2)                                        . (3)                             (4)   (5)\n18          6207 92 00\n(Fons.)       6207 99 00\n6208 11 00   Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unter-\n6208 19 10   hosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negli9's, Bademintel ul)d\n6208 19 90   -;acken, Hausmlntel und lhnliche Waren, für Frauen und\n6208 21 00   Mädchen, andere als aus Gewirken\n6208 22 00\n6208 29 00\n6208 91 11\n6208 91 19\n6208 91 90\n6208 92 10\n6208 92 90\n6208 99 00\n-\n19          6213 20 00   Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken     59     17\n6213 90 nn\n21      ex  6201 12 10   Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus      2,3  435\nex  6201 12 90   Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künst-\nex  6201 13 10   liehen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert,\nex  6201 13 90   andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder\n6201 91 00   synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6201 92 00\n62019300\nex  6202  12 10                                                     .\nex  6202  12 90\nex  6202  13 10\nex  6202  13 90\n6202  91 00\n6202  92 00\n6202  93 00\n62113241\n6211 33 41\n. 6211 42 41\n6211 43 41\n24          6107  21 00  Nachthemden, Schlafanzüge, Bademintel und -jacken, Haus-         3,9  257\n6107  22 00  mäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewir-\n6107  29 00  ken\n6107  91 10\n6107  91 90\n6107  92 00\nex 6107   99 00\n6108  31 10  Nachthemden, Schlafanzüge, Neglig6s, Bademäntel und -jacken,\n6108  31 90  Hau:.mäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus\n6108  32 11  Gewirken\n6108  32 19\n6108  32 90\n6108  39 00\n6108  91 10\n6108  91 90\n6108  92 00\n6108  99 10\n26          610441   00  Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder        3, 1 323\n6104 42  00  synthetischen_ oder künstlichen Spinnstoffen\n6104 43  00\n6104 44  00\n6204 41 00\n620442 00\n6204 43 00\n6204 44 00\n27          6104  51 00  Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen         2,6   385\n6104  52 00\n6104  53 00\n6104  59 00","2300       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)            (2)                                         (3)                                 (4) (5)\n27           6204 51 00\n(Forts.)       6204 62 00\n6204 63 00\n6204 69 10\n.\n28           6103 4110    Lange Hosen (einschlie8Rch ICniebundhoNn und lhnliche Hosenl,       1,61 620\n6103 41 90   Latzhosen und kurze Hosen- andere als ~ aua Gewirtc.en_\n6103 42 10   aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder kOnstlichen Spinn-\n6103 42 90   stoffen\n6103.43 10\n610343 90\n6103 4910\n6103 49 91\n6104 6110\n6104 61 90\n6104 6210\n6104 62 90\n6104 6310\n610463 90\n61046910\n610469 91\n.\n29           620411 00    KostOme und Kombinationen. andere • .,. Gewirtcen, für Frauen       1,37 730\n620412 00    und Mldc:hen. eua Wolle, 8aumwoUe oder aynlhetischen oder\n62041300     kOnstlichen Spinnstoffen. .,.genommen SldanzOge: Trainings-\n62041910     anzOge, gefOttert. mit AußellNite -   ein und demselben Aichen-\n620421 00    erzeugnis, für Frauen und Mldchen. aus Baumwolle.oder\n6204 22 80   aynthetischen oder lcünstlichen Spinnstoffen\n6204 23 80\n6204 2918\n62114231\n62114331\n31           62121000     BOstel•'8lter, _,. Geweben oder aus Gewirbn                         18,2  55\n68           61111090     Sluglngsldeidung und 8ekleidungszubeh6r fQr SiugÄnge, auage-\n61112090     nommen Handschuhe fQr Sluglinge der Kategorien 10 und 87,\n61113090     und Strampfe, Socken und S6ckchen für Sluglinge, andere als\nex 61119000     aus Gewirken, der KategOrie 88\nex 6209 10 00\nex6209 2000\nex6209 3000\nex6209 9000\n73          6112 11 00   Trainingnnz(ige aus Gewirtcen, aus Wolle, Baumwofte oder            1,67 600\n61121200      aynthetischen oder kOndlChen Spinnstoffen\n61121900\n76          6203 22 10    Arbeits- und Berufskleidung. fQr Mlnner und Knaben. andere M\n6203 2310     aus Gewirken: Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Beruf••\n6203 2911     kleidung, fOr Frauen und Mldchen, andere • aus ~\n6203 32 10\n6203 33 10\n6203 3911\n6203 42 11\n6203 42 61\n6203 43 11\n6203 43 31\n6203 49 11\n6203 49 31","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996    2301\n(3)                            (41 f5t\n(1\\\n'\"\n76          6204 22 10\n(Forts.)      6204 23 10\n6204 29 11\n6204 32 10\n6204 33 10\n6204 39 11\n6204 62 11\n6204 62 51\n6204 63 11\n6204 63 31\n6204 69 11\n6204 69 31\n62113210\n6211 33 10\n62114210\n6211 43 10\n77       ex 62112000      Kombinationen und Skianzüge, andere als aus Gewirken\n78          6203 41 30    Bekleidung, andere als aus Gewirken, ausgenommen Bekleidung der\n6203 42 59    Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68. 72. 76\n620343  39    und 77\n·-·\n6203 49 39\n6204 61 80\n6204 61 90\n6204 62 59\n6204 62 90\n6204 63 39\n620463  90\n6204 69 39\n6204 69 50\n6210 40 00\n6210 50 00\n6211 31 00\n62113290\n62113390\n6211 41 00\n6211 42 9()                                                                              ..\n6211 43 90\n83          6101 10 10    Mintel (einschließlich Kurzmintel), Jacken und andere Bekleidung.\n6101 20 10    einschließlich Skianzüge, aus Gewirken, ausgenommen Bekleidung der\n6101 30 10    Kategorien 4. 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, \"73, 74 und 75\n6102 10 10\n6102 20 10\n6102 30 10\n6103 31 00\n6103 32 00\n6103 33 00\nex 6103 39 00\n6104 31 00\n6104 32 00\n6104 33 00\nex 6104 39 00\nex 6112 20 00\n6113 00 90\n61141000\n6114 20 00\n6114 30 00","2302     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGruppelllA\n111         12\\                                              (31                                  (41 ,~,\n33         5407 20 11    Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder\ndergleichen, aus Polyäthylen oder Potypropyte~ mit einer Breite von\nweniger als 3 m;                                             •\n6305 31 91    Sidce und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als ·aus Gewirken, aus\n6305 31 99    Streifen oder dergleichen\n34         5407 20 19    Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder\ndergleichen, aus Polyithyten oder Potypropylen, mit einer Breite von 3 m\noder mehr\n35         5407 10 00    Gewebe aus synthetischen Spimfäden, andere als für die Reifenhersteltung\n5407 20 90    der Kategorie 114\n5407 30 00\n5407 41 00\n5407 42 10\n5407 42 90\n5407 43 00\n5407 4410\n5407 44 90\n5407 51 00\n5407 52 00\n5407 5310\n5407 53 90\n5407 5400\n54076010\n5407 60 30\n5407 60 51\n5407 60 59\n5407 60 90\n5407 71 00\n5407 72 00\n5407 73 10\n5407 73 91\n5407 73 99\n5407 7400\n5407 81 00\n5407 82 00\n5407 83 10\n5407 83 90\n5407 8400\n5407 91 00\n5407 92 00\n5407 9310\n5407 93 90\n5407 9400\nex 58110000\nex 5905 00 70\n35 (a)      5407 42 10    a)   davon:\n5407 42 90         andere als roh oder gebleicht\n5407 43 00\n5407 4410\n5407 44 90\n5407 52 00\n5407 53 10\n5407 53 90\n5407 54 00\n5407 60 30\n5407 60 51\n5407 60 59\n5407 60 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2303\n(1)           (2)                                         (3)                            (4)    (5)\n35 (a)       5407 72 00\n·•. - .\n(Forts.)      5407 73 10\n5407 73 91\n5407 73 99                                                               .\n5407 7400\n5407 82 00\n5407 83 10\n5407 83 90\n5407 8400\n5407 92 00\n5407 93 10\n5407 93 90\n5407 94 00\nex 58110000\nex 5905 00 70\n36          5408 10 00    Gewebe aus künstlichen Spioofäden. andere als für die Reifen-\n5408 21 00    herstellung der KategOrie 114\n5408 22 10\n5408 22 90\n5408 23 10\n5408 23 90\n5408 24 00\n5408 31 00\n5408 32 00\n5408 33 00\n5408 34 00\nex 58110000\nex 5905 00 70\n36 (a)       5408 10 00\n5408 22 10\n•>   davon:\nandere als roh oder gebleicht\n5408 22 90\n5408 23 10\n5408 23 90\n5408 24 00\n5408 32 00\n5408 33 00\n5408 34 00\nex 58110000\nex 5905 00 70\n37          551611 00     Gewebe aus künsttiehen Spinnfasem\n5516 12 00\n5516 13 00\n5516 14 00\n5516 21 00\n5516 22 00\n5516 2310\n5516 23 90\n5516 24 00\n5516 31 00\n5516 32 00\n55163300\n5516 34 00\n5516 41 00\n5516 42 00\n5516 43 00\n5516 44 00\n5516 91 00                                                                        1","2304       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1\\           I?\\                                            1-:t\\                            14\\ ,~,\n37          5516 92 00\n(Forts.)       5516 93 00\n5516 94 00\n5803 90 50\n.\nex 5905 00 70\n37 (a)        5516 12 00    a)  davon:\n55161300          andere als roh oder gebleicht\n5516 14 00\n5516 22 00\n55162310\n5516 23 90\n5516 24 00\n5516 32 00\n5516 33 00\n5516 34 00\n5516 42 00\n5516 43 00\n5516 44 00\n5516 92 00\n5516 93 00\n5516 94 00\nex 5803 90 50\nex 5905 00 70\n38A           6002 43 11    Gewirke aus synthetischen Spinnfasem, für Vorhänge und Gardinen\n6002 93 10\n38 B      ex 6303 91 00    Gardinen, andere als aus Gewirken\nex 6303 92 90\nex 6303 99 90\n40       ex 6303 91 00    Gardinen, Vorgänge und Innenrollos; Schabracken \"nd Bettvorhlnge\nex 6303 92 90    und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken, aus\nex 6303 99 90    Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6304 19  10\nex 630419   90\n6304 92  00\nex 6304 93  00\nex 6304 99  00\n41          5401 10 11    Garne aus synthetischen Rlamenten, nicht in Aufmachungen «. den\n5401 10 19    Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwimt, unge-\ndreht, oder Game mit nicht mehr als 50 Drehungen je~ Meter\n5402  10 10\n5402  10 90\n5402  20 00\n5402  31 10\n5402  31 30\n5402  31 90\n5402  32 00\n5402  33 10\n5402  33 90\n5402  39 10\n5402  39 90\n5402  49 10\n5402  49 91\n5402  49 99\n5402  51 10\n5402  51 30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2305\n(1)           (2)                                            (3)                               (4) (5)\n41          5402  51 90\n(Forts.)      5402  52 10\n5402  52 90\n5402  59 10\n5402  59 90\n5402  61 10\n5402  61 30\n5402  61 90\n5402  62 10\n5402  62 90\n5402  69 10\n5402  69 90\nex 5604 20 00\nex 5604 90 00\n42          54012010      Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf:\n5403  10 00   Garne aus künstlichen Spinnfäden:\n5403  20 10   Game aus künstlichen Rlamenten, nicht in Aufmachungen für den\n5403  20 90   Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht. aus Vaskose\nex 5403  32 00   oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte\n5403  33 90   Game, ungezwimt, aus Zelluloseacetat\n5403  39 00\n5403  41 00\n5403  42 00\n5403  49 00\nex 5604 20 00\n43          5204 20 00    Garne aus synthetischen oder künstlichen Rlamenten, Garne aus künst-\nliehen Spinnfasem, Garne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für\n5207 10 00    den Einzelverkauf\n5207 90 00\n5401 10 90\n54012090\n6406 10 00\n5406 20 00\n5508 20 90\n5511 3000\n46          5105  10 00   Wolle und feine Tterhaare, gekrempelt oder gekimmt\n5105  21 00\n5105  29 00\n5105  30 10\n5105  30 90\n47          5106  10 10   Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Auf-\n5106  10 90   machungen für den Einzelverkauf\n5106  20 11\n5106  20 19\n5106  20 91\n5106  20 99\n5108 10 10\n5108 10 90\n48          5107  10 10 · Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Auf-\n5107  10 90   machungen für den Einzelverkauf\n5107  20 10\n5107  20 30\n21","2306       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)          (2)                                          (3)                            (4)    (5)\n48        6107 20 61\n(Forts.)    5107 20 59\n5107 20 91\n5107 20 99                                                                   .\n51082010\n5108 20 90\n49        5109 10 10    Game aus Wolle oder feinen Tterhaaren. in Aufmachungen für den\n5109 10 90    Einzelverkauf\n5109 90 10\n5109 90 90\n50        5111 11 00    Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n51111910\n51111990\n5111 2000\n51113010\n51113030\n51113090\n51119010\n51119091\n51119093\n51119099\n5112 11 00\n5112 19 10\n5112 19 90\n51122000\n5112 30 10\n5112 30 30\n5112 30 90                    ..\n61129010\n51129091\n5112 90 93\n51129099\n51        5203 0000     Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt\n53        5803 10 00    Drehergewebe aus Baumwolle\n54        5507 0000     ICünstfiche Spimfasern und Abfälle, gekrempelt. geklmmt oder\nanders fOr die Spinnerei vorbereitet\n55        550610 00     Synthetische Spinnfasem und Abfllle, gekrempelt, geklmmt oder\n65062000      anders füf die Spinnerei vorbereitet\n5506 3000\n5506 90 10\n5506 90 91\n5506 90 99\n56        550810 90     Game aus synthetischen SpiMfasem (einschfleßHch Abfille), in\nAufmachungen für den Einzelverkauf\n55111000\n55112000\n58       5701 10 10    Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert\n5701 10 91\n5701 10 93\n5701 10 99\n57019010\n57019090","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      2307\n(1)        (2)                                            (3)                                  (4) (5)\n59       5702 10 00   Teppiche und andere Bodenbellge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche\n5702 31 10   der Kategorie 58\n5702 31 30\n5702 31 90                                                                 .\n5702 32 10\n5702 32 90\n5702 39 10\n5702 41 10\n5702 41 90\n5702 42 10\n5702 42 90\n5702 49 10\n5702 51 00\n5702 52 00\nex 5702 59 00\n5702 91 00\n5702 92 00\nex 5702 99 00\n5703 10 10\n5703 10 90\n5703 20 11\n5703 20 19\n5703 20 91\n5703 20 99\n5703 30 11\n57033019\n5703 30 51\n5703 30 59\n5703 30 91\n5703 30 99\n5703 90 10\n5703 90 90\n,\n570410 00\n5704 90 00\n5705  00 10\n5705  00 31\n5705  00 39\nex 5705  00 90\n60       5805 00 00  Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Aandrische Gobelins, Aubusson,\nBeauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point,\nKreuzstich), auch konfektioniert\n61    ex 5806  10 00 Bänder und schußlose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen\n5806  20 00 oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ihnliche Waren der\n5806  31 10 Kategorie 62\n5806  31 90\n5806  32 10 Gummielastische Gewebe (ausgenomme~ Gewirke)\n5806  32 90\n5806  39 00\n5806  40 00\n'\n62       5606 00 91  Chenillegarne, Gimpen (andere als umsponnene Garne aus Roßhaar)\n5606 00 99\n5804  10 11  Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen\n5804  10 19  (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv\n5804  10 90\n5804  21 10\n5804  21 90\n5804  29 10\n5804  29 90\n5804  30 00","2308       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1J           (2)                                               (3J                               (4) (5)\n62          5807 10 10    Etiketten. Abzeichen und IMliche Waren. .,. Spinnstoffen, als Meterware\n(Forts.)      5807 10 90    oder zugeschnitten, nicht bestickt. gewebt\n5808 10 00    Geflechte und sonstige Posamentierwaren. als Meterware; Qu~sten,\n5808 9000     Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen\n5810  10 10   Stickereien, als Meterware oder als Motiv\n5810  10 90\n5810  91 10\n5810  91 90\n5810  92 10\n5810  92 90\n5810  99 10\n5810  99 90\n63          5906 91 00    Gewirke aus synthetischen SpiMfasem mit einem Anteil an Elastomer-Fiden\nvon mehr als 5 Gewichtshundemeilen und Gewirke mit einem Anteil an\nex 6002  10 10   gummielastischen Fiden, von mehr als 5 Gewichtshundertteilen\n6002  10 90\nex 6002  30 10   Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus synthetischen Spinnfasem\n6002  30 90\nex 6001 10 00\n6002 20 31\n6002 43 19\n65          56060010      Gewirke. andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baum-\nwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\nex 6001 10 00\n6001 21 00\n60012200\n60012910\n6001 91 10\n6001 91 30\n6001 91 50\n6001 91 90\n60019210\n60019230\n6001 92 50\n60019290\n60019910\nex60021010\n60022010\n6002 20 39\n6002 20 50\n6002 20 70\nex 60023010\n6002 41 00\n6002 42 10\n6002 42 30\n600242 50\n6002 42 90\n6002 43 31\n6002 43 33\n600243 35\n6002 43 39\n6002 43 50\n6002 43 91\n6002 43 93\n6002 43 95\n6002 43 99\n6002 91 00\n6002 92 10\n6002 92 30\n6002 92 50","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1.996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996    2309\n(1,           (2)                                            (3)                                (4) (5)\n65          6002 92 90\n(Forts.)      6002 93 31\n6002 93 33\n6002 93 35\n6002 93 39\n6002 93 91\n6002 93 99\n66          6301 10 00    Decken, andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder\n63012091      synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n63012099\n63013090\nex 63014090\nex 63019090","2310     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGruppe III B\n(1)         (2)                                            (3)                                (4) (S)\n10        61111010      Handschuhe aus Gewirken                                               17  59\n6111 20 10                                                                         Paar\n6111 30 10\nex 61119000\n61161010\n6116 10 90\n6116 91 00\n6116 92 00\n6116 93 00\n6116 99 00\n67        5807 90 90    Bekleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus\nWwkwaren; Wische aller Art., aus Gewirken; Gardinen, Vorginge und\n61130010      Innenrollos; Schabraken und Bettvorhänge und andere Waren zur\nInnenausstattung, aus Gewirken; Decken aus Gewirken; andere Waren\n61171000      aus Gewirken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör\n6117 2000\n61178010\n6117 80 90\n6117 90 00\n6301 20 10\n6301 30 10\n63014010\n6301 90 10\n6302  10 10                                                            .\n6302  10 90\n6302  4000\nex 6302  6000\n6303 11 00\n630312 00\n6303 19 00\n630411 00\n6304 91 00\nex 6305 20 00\nex 6305 39 00\nex 6305 90 00\n6305 31 10\n6307 10 10\n63079010\n67 (a)     6305 31 10    a)   davon:\nSicke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder\nderaleichen. aus Polvlthvlen oder Polvoroovien\n69        610811   10   Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken, für Frauen und Mädchen    7,8  128\n610811   90\n6108 19  10\n6108 19  90\n70        6115 11 00    Strumpfhosen aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer der     30,4  33\n6115 20 19    Einfachfäden von weniger als 67 Oecitex (6,7 Tex)                    Paar\n6115 93 91    Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Spinntasern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      2311\n'\n(1)      (2)                                        f3)                               (4)       (5)\n72     61123110     Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder               9,7      103\n6112 31 90   synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6112 39 10\n6112 39 90\n61124110\n6112 41 90\n61124910\n6112 49 90\n6211 11 00\n6211 12 00\n74     61041100    Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für Frauen und           1,54      6S0\n6104 12 00  Midchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künst-\n610413 00   liehen Spinnstoffen, ausgenommen SkianzOge\nex 610419 00\n6104 21 00\n6104 22 00\n6104 23 00\nex 6104 29 00\n;\n75     610311 00   Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für Männer und            0,80     1 250\n6103 12 00  Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6103 19 00  Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge\n6103 21 00\n6103 22 00\n6103 23 00\n6103 29 00\n84     6214 20 00  Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher,\n6214 30 00  Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken, aus Wolle,\n6214 40 00  Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6214 90 10\n85     6215 20 00  Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewir-  17,9       56\n6215 90 00  ken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\nSoinnstoffen\n86     6212 20 00  Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter,   8,8       114\n6212 30 00  Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch ~aus\n6212 90 00  Gewirken\n87  ex 6209 10 00  Handschuhe, andere als aus Gewirken\nex 6209 20 00\nex 6209 30 00\nex 6209 90 00\n6216 00 00\n88  ex 6209  10 00 Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt; anderes Beklei-\nex 6209  20 00 dungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör,\nex 6209  30 00 ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt\nex 6209  90 00\n6217 10 00\n6217 90 00","2312   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)      (2)                                         (3)                                 (4) (5)\n90     5607  41 00  Bindfiden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Spinn-\n5607  49 11  stoffen\n5607  49 19\n5607  49 90\n5607  50 11\n5607  50 19\n5607  50 30\n5607  50 90\n91     6306 21 00   Zelte\n6306 22 00\n6306 29 00\n93  ex 6305 20 00   Sicke und Beutel zu Verpadwngszwecken. andere als aus Streifen\nex 6305 39 00                         -\noder der ••• , aus. -. -    ...  oder Polypropylen\n94     5601 10 10   Watte und W•en daraus. aus Spinnstoffen; Spinnfasem mit einer\n5601 10 90   Breite von 5 nvn oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus\n5601 21 10   Spinnstoffen\n5601 21 90\n5601 22 10\n56012291\n56012299\n56012900\n56013000\n95     5602 10 19   Rlze und Waren daraus, auch getrlnkt oder bestrichen, andere ab\n560210 31    Bodenbelige\n5602 10 39\n5602 10 90\n5602 21 00\n5602 29 90\n5602 9000\nex 58079010\nex 5905 00 70\n6210 10 10\n6307 90 91\n96     5603  00 10  Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen\n5603  00 91\n5603  00 93\n5603  00 95\n5603  00 99\nex 5807 90 10\nex 5905 00 70\n6210 10 91\n6210 10 99\nex 63014090\nex 6301 90 90\n6302  22 10\n6302  32 10\n6302  53 10\n6302  93 10\n6303 92 10\n6303 99 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2313\n(1)          (2)                                              (3)                                  (4) (5)\n96      ex 6304 19 90\n(Forts.)   ex 6304 93 00\nex 6304 99 00\nex 6305 39 00\n6307 10 30\nex 6307 90 99\n97         5608 11 11    Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindflden, Seilen oder Tauen:\n5608 11 19    konfektionierte Fischernetze, aus Bindfiden, Seilen oder Tauen\n5608 11 91\n5608 11 99\n5608 19 11\n5608 19 19\n56081931\n5608 19 39\n5608 19 91\n5608 19 99\n5608 9000\n98          5609 00 00    Waren aus Bindflden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren\n5905 00 10    aus Geweben und Waren der Kategorie 97\n99          5901 10 00    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, wie sie\n59019000      üblicherweise zum Einbinden von Buchem, zum Hersteffen von Futteralen\nund anderen Kartonagen oder zu ihnlichen Zwecken verwendet werden.\nPausleinwand; priparierte Malleinwand; Bougram und ihnliche Erzeugnisse\nfür die Hutmacherei\n590410   00   Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spimstoff-\n5904 91  10   unterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten\n5904 91  90\n5904 92  00\n5906  10 10   Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken, mit Ausnahme von\n5906  10 90   Geweben für die Reifenherstellung\n5906  99 10\n5906  99 90\n5907 00 00    Andere Gewebe, getrinkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theater-\ndekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der\nKateaorie 100\n100         5903  10 10   Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getrinkt,\n6903  10 90   bestrichen oder 0berzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen\n5903  20 10\n6903  20 90\n5903  90 10\n5903  90 91\n5903  90 99\n101      ex 5607 90 00    Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen\nChemiefasern\n109         6306  11 00   Planen, Segel und Markisen\n6306  12 00\n6306  19 00\n6306  31 00\n6306  39 00","2314     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nm          (2)                                          (3)                              (41 (5)\n110      6306 41 00     luftmatrazen, aus Geweben\n6306 49 00\n111      6306 91 00     Zeftlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatrazen und\n6306 99 00     Zefte\n112      6307 20 00     Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der\nex6307 90 99      Kategorien 113 und 114\n113      630710 90      Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewir-\nken\n114      5902 10 10    ·Gewebe und Waren für technische Zwecke\n5902 10 90\n5902 20 10\n5902 20 90\n5902 90 10\n5902 90 90\n59080000\n5909 00 10\n5909 00 90\n5910 00 00\n5911 10 00\nex 59112000\n5911 31 11\n5911 31 19\n5911 31 90\n59113210\n5911 32 90\n59114000\n5911 90 10\n59119090","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2315\nGruppe IV\n(1)       (2)                                             (3)                               (4) (5)\n115    53061011         Leinengarne und Ramiegarne\n5306 10 19\n5306 10 31\n5306 10 39\n5306 10 50\n5306 10 90\n5306 20 11\n5306 20 19\n5306 20 90\n5308 90 11\n5308 90 13\n5308 90 19\n117    5309  11 11      Gewebe aus Flachs oder Ramie\n5309  11 19\n5309  11 90\n5309  1910\n5309  19 90\n5309  21 10\n5309  21 90\n5309  2910\n5309  29 90\n53110010\n5803 90 90\n5905 00 31\n5905 00 39\n118    6302  29 10      Bettwäsche. Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus.\n6302  39 10      haltswäsche, aus leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken\n6302  39 30\n6302  52 00\nex 6302  59 00\n6302  92 00\nex 6302  99 00\n120 ex 6303 99 90       Gardinen. Vorgänge und Innenrollos; Schabraken und Bettvorhänge und\nandere Waren zur Innenausstattung. andere als aus Gewirken, aus\n630419 30        Flachs oder Ramie\nex 6304 99 00\n121 ex 5607 90 00       Bindfäden. Seile und Taue. auch aeflochten. aus Aachs oder Ramie\n122 ex 6305 90 00       Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Rachs, andere als aus\nGewirken\n123    5801 90 10       Samt- und Plüschgewebe. Schlingengewebe (Frottiergewebe}, und\nChenillegewebe. aus Rachs oder Ramie, ausgenommen aus Bindern\n6214 90 90       Schals. Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und\nähnliche Waren, aus Aachs oder Ramie. andere als aus Gewirken","2316    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGruppe V\n(1)        (2)                                            (3)                               (4) (5)\n124      5501 10 00      Synthetische Spinnfasern\n55012000\n55013000\n55019000\n5503 10 11\n5503 10 19\n5503 10 90\n5503 20 00\n5503 30 00\n55034000\n5503 90 10\n5503 90 90\n5505 10 10\n5505 10 30\n5505 10 50\n5505 10 70\n5505 10 90\n125 A     5402  41 10     Game aus synthetischen Filamenten. nicht in Aufmachungen für\n5402  41 30     den Einzelverkauf, andere als Game der Kategorie 41\n5402  41 90\n5402  42 00\n5402  43 10\n5402  43 90\n125 8     54041010        Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichenl und Katgut-\n5404 10 90      nachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher SpiMmasse\n5404 90 11\n5404 90 19\n54()4 90 90\nex 5604 2000\nex 56049000\n126      5502 00 10      Künstliche Spinnfasem\n5502 00 90\n5504 10 00\n55049000\n5505 20 00\n127 A     5403 31 00      Game aus kOnstlichen Filamenten. nicht in Aufmachungen für den\nex 5403 32 00      Einzelverkauf, andere als Game der Kategorie 42\n5403 3310\n127 B     5405 00 00      Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgut-\n0\nex 5604 9000       Mchahmuna•,~-~nstficherS                   e\n128      5105 40 00      Grobe Tierhaare, gekremnelt oder aekimmt\n129      51100000        Game aus groben Tierhaaren oder Roßhaar\n130A      5004 00 10      Seidengarne, andere als Schappeseidengame oder Bourrette-\n5004 00 90      seidengarne\n5006 00 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2317\n(1)        (2)                                       (3)                            (4)      (5)\n130 B      5005 00 10     Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messina•\n5005 00 90     haar\n5006 00 90\nex  5604 90 00\n131       5308 90 90     Game aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen\n132       5308 3000      Papiergarne\n133       5308 20 10     ~anfg.ne\n5308 2090\n134       5605 00 00     Metalklame und metallisierte Game\n135       51130000       Gewebe aus aroben Teerhaaren oder aus Roßhaar\n136       50071000       Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide\n50072011\n50072019\n5007 20 21\n5007 20 31\n5007 20 39\n5007 20 41\n5007 20 51\n5007 20 59\n5007 20 61\n5007 20 69\n5007 20 71\n5007 90 10\n5007 90 30\n5007 90 50\n5007 90 90\n5803 90 10\nex  5905 00 90\nex  59112000\n137   ex  58019090       Samt und Plüsch, gewebt, und Chenitlegewebe sowie Bänder\nex  5806 10 00     aus Seide, Schaooeseide oder Bourretteseide\n138       53110090       Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen,\nex. 5905 00 90     andere als aus Ramie\n139       5809 0000      Gewebe aus Metallfiden. Gewebe aus Metallgarnen oder aus\nmetallisierten Garnen\n140   ex  6001 10 00     Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als Wolle\n60012990       oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern\n60019990\n6002 20 90\n6002 49 00\n6002 99 00\n141   ex  6301 90 90     Decken aus Spinnstoffen, andere als Wolle oder feinen Tier•\nhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern","2318    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)·       (2)                                             (3)                                (4) (5)\n142   ex 5702  39 90     Teppiche und andere Fußbodenbellge, aus Spinnstoffen, aus Sisal,\nex 5702  49 90     anderen Agavefasern oder Manilahanf\nex 5702  59 00\nex 5702  99 90\nex 5705 00 90\n144      5602 10 35      Rlz aus groben Tierhaaren\n5602 29 10\n145      5607 30 00      Bindfiden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manelahanf)\nex 5607 9000       oder aus anderen harten Blattfasern\n146 A  ex 5607 21 00      Bindegarnen und Pressengame für landwirtschaftliche Maschinen,\naus Sisal oder anderen Agavefasern\n146 B  ex 5607 21 00      Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern,\n5607 29 10      andere als die Waren der Kategorie 146 A\n5607 29 90\n146 C     5607 10 00      Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen\ntextilen Bastfasern der Position 5303\n147      5003 90 00      AbfäHe von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garn.\nabfäHe und ReiBspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch\ngekämmt\n148A      53071010        Game aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303\n5307 10 90\n5307 2000\n148 8     530810 00       Kokosgame\n149      531010 90       Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite\nex 5310 90 00      von metv als 150 cm\n150      5310 10 10      Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite\nex 5310 90 00      von 150 cm oder weniger\n6305 10 90      Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen\ntextilen Bastfasem, andere als gebraucht\n151 A     5702 20 00      Fußbodenbelige aus Kokosfasern\n151 8  ex 5702  39 90     Teppiche und andere Fußbodenbelige, aus Jute oder anderen textilen\nex 5702  49 90     Bastfasem, andere als getuftet oder beflockt\nex 5702  59 00\nex 5702  99 00\n152      5602 10 11      Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern. weder getränkt\nnoch bestrichen, andere als fußbodenbellge\n153      6305 10 10      Gebrauchte Sicke und Beutel zu Verpackungszweckea, aus Jute\noder anderen textilen Bastfasern der Position 5303","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           2319\n(1)       (2)                                               (3)                                    (4) (5)\n154    50010000        Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet\n5002 00 00      Gr6ge, weder gedreht noch gezwirnt\n5003 10 00      Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, G.arnabfllle\nund Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt\n51011100        Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n5101 19 00\n5101 21 00\n5101 29 00\n5101 30 00\n5102   10 10    feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt\n5102   10 30\n5102   10 50\n5102   10 90\n5102   20 00\n5103   10 10    Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich\n5103   10 90    Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff\n5103   20 10\n5103   20 91\n5103   20 99\n5103   30 00\n5104 00 00      Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren\n5301 10 00      Aachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht verspomen; Werg und Abfälle\n5301 21 00      von Aachs (einschließlich Garriabfälle und Reißspinnstoff)\n53012900\n5301 30 10\n5301·30 90\n5305 91 00      Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht\n5305 99 00      versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca der\nPosition 5304\n5201 00 10      Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n52010090\n5202 10 00      Abfälle wn Baumwolle (einschließlich Gamabfälle und Reißspinnstoff)\n5202 91 00\n5202 99 00\n5302 10 00      Hanf (Cannabis sativa LI, roh oder bearbeitet. jedoch nicht versponnen;\n5302 90 00      Werg und Abfälle wn Hanf (einschließlich Garnabfälle ünd Reißspinnstoff)\n5305 21 00      Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch\n5305 29 00      nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle\nund Reißspinnstoff)\n5303 10 00      Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und\n5303 90 00      Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle\nvon diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)\n5304 10 00      Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht ver-\n5304 90 00      sponnen; Werg und Abfälle wn diesen Spinnstoffen (einschließlich Garn-\nabfälle und Reißspinnstoff)\n5305   11 00\n5305   19 00\n5305   91 00\n5305   99 00\n156    6106 90 30      Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappe-\nseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen\nex 6110 90 90","2320    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)       (2)                                                 (3)                                          (4) (S)\n157      6101 90 10    Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die de, Kategorien 1 bis 123 und\n6101 90 90    der Kategorie 156\n6102 90 10\n6102 90 90\nex  6103 39 00\n6103 49 99\nex  6104  19 00\nex  6104  29 00\nex  6104  39 00\n6104  49 00\n6104  69 99\n6105 90 90\n6106 90 50\n6106 90 90\nex  6107 99 00\n6108 99 90\n6109 90 90\n6110 90 10\nex  6110 90 90\nex  6111 90 00\n6114 90 00\n159      6204 49 10   ICleider, 11uHn und HemdbluHn. andere als aus Gewirken oder Gestricken. aus Seide.\n6206 10 00   Scheppeseide oder BourretteHide\n6214 10 00   Schals, UmschlagtQcher, HelstOchef, ICregenlc:honer, Kopftücher, Schlei« und lhnliche\nWaren, andere als aus Gewirken oder Gestricken. aus Seide. Schappeseide oder\n8ouffffleseide\n6215 10 00   Krawatten. Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals\n160      6213 10 00   Taschentücher und Ziertaschentücher\n161      6201 19 00   Bekleidung. andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1\n6201 99 00   bis 123 od• der Kategorie 159\n6202 19 00\n6202 99 00\n6203  19 90\n6203  29 90\n6203  39 90\n6203  49 90\n6204  19 90\n6204  29 90\n6204  39 90\n6204  49 90\n6204  59 90\n6204  69 90\n6205 90 10\n6205 90 90\n62069010\n8206 90 90\nex  8211 20 00\n62113900\n,62114900","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2321\nAnhang II\nWaren, die keinen Höchstmengen, aber dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2\nAbsatz 3 des Abkommens unterliegen.                                       •\n(Die vollstlndigen Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten\nKategorien fallen, sind in Anhang I angegeben.)\nKategorie:\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n12\n13\n20\n24\n28\n39\n117\n118","2322           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nProtokollA\nTitel l                                                            Artikel 3\nKlassifazierung                               Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt,\nder vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers\nvon dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach\nArtikel 1                              litauischem Recht dazu befugten litauschen Stellen sorgen dafür,\n(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten       daß das Ursprungszeugnis Ofdnungsgemäß ausgefüllt ist. und\nsich, Litauen Ober alle Änderungen der Kombinierten Nomen-          verlangen zu diesem Zweck die Vor1age aller notwendigen Belege\nklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in     oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht hatten.\nKraft treten.\nArtikel 4\n(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten\nsich, den zuständigen Behörden Litauens alle Entscheidungen              Sind für Waren derselben Kategorie unterschiedliche Kriterien\nüber die Einreihung von unter dieses Abkommen fallenden Waren       für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt. so müssen die\nspätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitzuteilen. Diese        Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinrei-\nMitteilungen enthnlten:                                             chend genaue Warenbeschreibung enthalten, damit ein Urteil\na) eine Beschreibung der betreffenden Waren,\nüber das von Litauen angewandte Kriterium möglich ist. anhand\ndessen das Ursprungszeugnis ausgestellt oder die Ursprungs-\nb) die betreffende Kategorie und die entsprechenden KN-             erklärung abgegeben wurde.\nCodes,\nc) die Gründe für die getroffene Entscheidung.                                                    Artikel 5\n(3) Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tari-         Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den\nfierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter      Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der\ndieses Protokoll fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständi-   Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten\ngen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab dem        Unterlagen begründet ni~t schon allein Zweifel an der Richtigkeit\nZeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Entschei-      der Angaben in dem Ursprungszeugnis.\ndung wirksam wird. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirk-\nsamwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die\nfrühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren inner-\nTitel III\nhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die\nGemeinschaft gestellt werden.                                                         System der doppelten Kontrolle\n(4) Betrifft eine Tarifierungsentscheidung der Gemeinschaft,\ndie eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der                                   Abschnitt!\nKategorie für eine unter dieses Protokoll fallende Ware zur Folge\nhat, eine einer Höchstmenge unterliegende Kategorie, so verein-                                     Ausfuhr\nbaren die Vertragsparteien, Konsultationen nach dem Verfahren\ndes Artikels 15 des Protokolls einzuleiten, um der Verpflichtung\ngemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls nachzu-                                    Artikel 6\nkommen.                                                                  Die zuständigen litauischen Behörden erteilen für alle aus\n(5) Bestehen zwischen den zuständigen Behörden der Gemein-        Litauen abgehenden Sendungen von Textilwaren, die vortäufigen\nschaft und Litauen am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft       oder endgültigen Höchstmengen gemäß Artikel 5 des Abkom-\nMeinungsverschiedenheiten über die Tarifierung von unter dieses      mens untertiegen, Ausfuhrtizenzen bis zur Erreichung der betref-\nProtokoll fallenden Waren, so erfolgt die Tarifierung vortäufig      fenden Höchstmengen, die nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8\nanhand der von der Gemeinschaft gelieferten Angaben, bis Kon-        des Protokolls geändert werden können; sie erteilen ebenfalls\nsultationen nach Artikel 15 stattfinden, um zu einer Einigung über   Ausfuhrtizenzen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem\ndie endgültige Tarifierung der betreffenden Ware zu gelangen.        System der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen gemäß\nArtikel 2 Absätze 3 und 3 des Abkommens untertiegen.\nTitel II                                                           Artikel 7\nUrsprung                                   (1) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, die gemäß diesem Abkom-\nmen Höchstmengen unterliegen, müssen dem Muster 1 im An-\nhang zu diesem Protokoll entsprechen und sind für Ausfuhren in\nArtikel 2                              das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung\n(1) Für Waren mit Ursprung in Litauen, die nach Maßgabe der in   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet.\ndiesem Protokoll festgelegten Regelung in die Gemeinschaft aus-     Beruft sich die Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten\ngeführt werden, ist ein Ursprungszeugnis Litauens vorzulegen,       Niederschrift Nr. 1 auf die Artikel 5 und 7 des Abkommens oder\ndas dem Muster im Anhang zu diesem Protokoll entspricht.            auf die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, so dürfen die unter die\n(2) Das Ursprungszeugnis wird von den nach litauischem Recht     betreffenden Ausfuhrlizenzen fallenden Waren nur in dem (den) in\ndazu befugten litauischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffen-  diesen Lizenzen angegebenen Gebiet(en) der Gemeinschaft in\nden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlä-      den freien Verkehr übergeführt werden.\ngigen Vorschriften als Ursprungswaren dieses Landes gelten              (2) Sofern gemäß diesem Abkommen Höchstmengen gelten,\nkönnen.                                                             muß in den Ausfuhr1izenzen unter anderem bescheinigt werden,\n(3) Die Waren der Gruppen III, IV und V können jedoch nach       daß die betreffende Warenmenge auf die Höchstmenge für die\nMaßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung auf            entsprechende Warenkategorie angerechnet wurde; Ausfuhr-\nVortage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder         lizenzen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden,\neinem anderen Handelspapier in die Gemeinschaft eingeführt           für die Höchstmengen gelten. Sie können für eine oder mehrere\nwerden, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Waren im Sinne      Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.\nder in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften            (3) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, für die ein System der dop-\nUrsprungswaren Litauens sind.                                        pelten Kontrolle ohne Höchstmengen gilt, müssen dem Muste< 2\n(4) Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 wird nicht vertangt        im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen. Die Ausfuhrtizenzen\nbei der Einfuhr von Waren, für die ein nach den einschlägigen        dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und kön-\nGemeinschaftsvorschriften ausgefüllte Warenverkehrsbescheini-        nen für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren\ngung nach Formblatt EUR.1 oder EUR.2 vorgelegt wird.                 verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                           2323\nArtikel 8                                  (2) Für Waren mit Ursprung in Litauen, für die Höchstmengen\nDie zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend          oder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine\nnach Maßgabe dieser Anlage erteilten Ausfuhrlizenzen Litauens\nvon der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Aus-\nfuhrlizenz zu unterrichten.                                         vorgelegt werden, können die zuständigen Behörden der Gemein-\nschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen verweigern.\nArtikel 9                               Lassen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch die\nEinfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zu, so werden unbe-\n(1) Die Ausfuhren von Textilwaren, die gemäß diesem Protokoll     schadet des Artikels 6 des Abkommens die betreffenden Mengen\nHöchstmengen unterliegen, werden auf die Höchstmengen für            nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen litauischen\ndas Jahr angerechnet, in dem äee Waren versandt werden, auch         Behörden auf die entsprechenden gemA8 diesem Abkommen\nwenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.           festgesetzten Höchstmengen angerechnet.                          ·\n(2) Als Zeitpunkt des Versands der Waren hn Sinne des Absat-\nzes 1 gilt der Zeitpunkt des Vertadens in das Augzeug, auf das\nKraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr.\nTitelN\nArtikel 10                                          Form und Ausstellung der Ausfuhrtizenzen\nDie Vorlage einer Ausfuhrtizenz gemäß Artikel 12 muß späte-                          · und der Ursprungszeugnisse;\nstens am 31. März des Jahres erfolgen, da$ auf das Jahr folgt, in                         Gemeinsame Bestimmungen\ndem die In der Lizenz aufgeführten Waren versandt ~rden.                           über die Ausfuhren in die Gemeinschaft\nAbschnitt II                                                         Artikel 14\nEinfuhr                                  (1) Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können\nmif ordnungsgemäß kenntJich gemachten zusätzlichen Durch-\nArtikel 11                              schriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französi-\nscher Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt,\nDie Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren, die gemäß    so muß dies mit Tante oder Kugelschreiber und in Orucksctvift\ndiesem Abkommen HOchstmengen oder einem System der                   erfolgen. Die Dokumente haben das Fonnat 210 x 297 mm. Es ist\ndoppelten Kontrofle unterliegen, von der Vorlage einer Einfuhr-      weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papier-\ngenehmigung abhängig.                                                halbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g\nzu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durch-\nArtikel 12                              schriften ausgestellt, so ist das Original mit einem gui!lochierten\n· Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als .Origi-\n(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in     nat· zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als\nArtikel 11 genannten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf         .Durchschrift• zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von\nArbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden           den.zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der\nAusfuhrlizenz durch den Einführer.                                   in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt\n(2) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die gemäß diesem\nAbkommen Höchstmengen unterliegen, sind für die Dauer von               (2) Jedes Dokument trägt zur Kennzeichnung eine standardi-\nsechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in      sierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.\ndas gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur GrOndung       Diese Nummer setzt sich wie folgt z~i:nmen:\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung. findet.\nBeruft sich die Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten           -   zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach\nNiederschrift Nr. 1 auf die Artikel 5 und 7 des Abkommens oder           folgendem ~e: LT;\nauf die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, so dürfen die unter die\n-   zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Ver-\nbetreffenden Genehmigungen fallenden Waren nur in dem (den)\ndarin angegebenen Gebiet(en) der Gemeinschaft in den freien               zollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:\nVerkehr übergeführt werden.                                              AT = Österreich,\n(3) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die einem System der\nBL = Benelux,\ndoppelten Kontrolle ohne Höchstmengen unterliegen, sind für\ndie Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung              DE = Deutschland,\nfür Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, In dem der Vertrag\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft An-                 OK = Dänemark,\nwendung findet.\nEl = Griechenland,\n(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erklären\nbereits erteilte Einfuhrgenehmigungen für ungültig, wenn die ent-         ES    =Spanien,\nsprech~ Ausfuhrlizenzen zurückgenommen wurden.                            FI    =Finnland\nWerden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von\nder Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhrlizenz erst nach             FR = Frankreich,\nder Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so wer-          GB     =Vereinigtes Königreich,\nden die betreffenden Mengen auf die Höchstmengen für die\nbetreffende Kategorie und das betreffende Jahr angerechnet.               IE    =Irland,\nIT    =Italien,\nArtikel 13\n(1) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest,\nPT    =Portugal,\ndaß bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die Litauen             SE =Schweden;\nAusfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die gemäß Artikel 5\ndes Abkommens festgesetzte Höchstmenge für diese Kategorie           -    eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahrs\n- gegebenenfalls geändert nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8             entsprechend der letzten Ziffer des betreffenden Jahrs (Bei-\ndes Abkommens - überschreitet, so können die genannten                    spiel: 4 für 1994);\nBehörden die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig           -    eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der aus-\neinstellen. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden          stellenden Behörde im Ausfuhrland;\nder Gemeinschaft umgehend die litauischen Behörden Litauens,\nund das besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 15 des         -    eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die\nAbkommens wird unverzüglich eingeleitet.                                  dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.","2324           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 15                                (4) Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchge-\nführten nachträglichen Überprüfungen werden den zuständigen\nAusfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem\nBehörden in der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mit-\nVersand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden.\ngeteilt. Mitzuteilen ist. ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die\nIn diesem Faß tragen sie den Vermerk .delivre a posteriori· oder\nstrittige Ausfuht1izenz oder Erldärung sich auf die tatsächlich aus-\n,,issued retrospectively\".\ngeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der mit\ndiesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden\nArtikel 16                             dürfen. Auf Antrag der Gemeinsdlaft sind ferner Abschriften aller\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen\noder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den           Sachverhalt zu· ermitteln und Insbesondere den tatslchfichen\nzuständigen litauischen Behörden, die die Papiere ausgestellt       Ursprung der Waran festzustellen.\nhaben, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in         Werden bei diesen Nachprüfungen systematische UnregelmAßig-\nseinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die     keiten bei der V8fWendung der UrsprungserklArungen festge-\nZweitausfertigung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeug-     stellt, so kam die Gemeinschaft fOr die Einfuhren der betreffen-\nnisses muß den Vermerk „dupficata• oder „duplicate• tragen.         den Waren Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls in Anspruch neh-\n(2) Die Zweitausfertigung der Ausfuhr1izenz oder des Ursprungs- men.\nzeugnisses muß mit dem Datum des Originals ausgestellt wer-            (5) FOr die nachtrlgliche Oberpr0fung von Ursprungszeugnis-\nden.                                                                sen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie\netwaige diesbezOgliche Ausfuhrpapiere von den zustandigen\nTrtelV                              litauischen Behörden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.\nAdministrative Zusammenarbeit                        (6) Die in diesem Artikel beschriebene stichprobenweise vorge-\nnommene Überprüfung darf die Abfertigung der betreffenden\nWaren zum freien Verkehr nicht behindern.\nArtikel 17\nDie Gemeinschaft und Litauen arbeiten zum Zweck der Durch-\nArtikel 21\nführu~ dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertrags-\nparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungs-              (1) Geht aus dem Nachprüfungsverahren gemäß Artikel 20\naustausche, auch Ober technische fragen.                            oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder\nLitauens vortiegenden Angaben hervor, daß d~ Bestimmungen\nArtikel 18                             dieses Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten\ndie beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng\nUm die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu            zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu ver-\ngewährleisten, unterstOtzen die Gemeinschaft und Litauen ein-       hindern.\nander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach\nMaßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhr1izenzen und             (2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen Behörden Litau-\nUrsprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen.            ens von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft angemes-\nsene Untersuchungen Ober die erwiesenennaßen oder nach\nAnsicht der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls\nArtikel 19\numgehenden oder verletzenden Geschäfte durch beziehungs-\nLitauen übennittelt der Kommission der Europäischen Ge-        weise veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen.\nmeinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung und    Litauen teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Unter-\nÜberprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen             suchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit,\nzuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen              anhand deren die Umstände der Umgehung oder Ver1etzung\nBehörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben der für        sowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden\ndie Unterzeichnung der Ausfuhrlizenzen und der Ursprungszeug-       können.\nnisse zuständigen Beamten. Ferner teilt Litauen der Gemein-\nschaft jede diesbezügliche Änderung mit.                               (3) Zwischen der Gemeinschaft und Litauen kann vereinbart\nwerden, daß von der Gemeinschaft benannte Beamte bei den in\nAbsatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen sind.\nArtikel 20\n(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen\n(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen      die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Litauens alle\noder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann         Angaben aus, die die eine oder andere Vertragspartei zur Verhü-\nvorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemein-           tung der Umgehung oder Verletzung von Bestimmungen dieses\nschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeug-        Protokolls für zweckdienlich erachtet. Dazu können auch Anga-\nnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Anga-    ben Ober die Textilproduktion in Litauen sowie Ober den Handel\nben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren          mit den unter dieses Protokoff fallenden Textilwaren zwischen\nhaben.                                                              Litauen und Drittländern gehOren, insbesondere wenn die\n(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der       Gemeinschaft begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die\nGemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder       betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch\neine Abschrift davon an die zuständigen litauischen Behörden        das Gebiet Litauens nur durchgeführt wurden. Auf Antrag der\nzurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen       Gemeinschaft gehören dazu auch Durchschriften aller verfügba-\nGründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vor-        ren einschlägigen Unter1agen.\ngelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem\n(5) Gibt es hinreichende Beweise dafür, daß die Bestimmungen\nUrsprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon\ndieses Protokolls umgangen ode< verletzt wurden, so können die\nbeigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände\nzuständigen Behörden Litauens und der Gemeinschaft und die\nmit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden\nvereinbaren, die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkom-\nUrsprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.\nmens und alle anderen zur Verhütung einer Wiederholung solcher\n(3) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in   Umgehungen oder Vertetzungen erforder1ichen Maßnahmen zu\nArtikel 2 dieses Protokolls genannten Ursprungserklärungen.         treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                 2325\nAnhang zu Protokoll A, Artikel 2 Absatz 1\n1 Exponer (name, full addrcss, counuy)                                                    ORIGINAL                 2 No\nExpon:arcur (nom, Adresse complecc, pays)\n3 Quota year                           4 Cllegory IIUIDber\nAmxe com:ingemaire                     Nu.rode caaqoric\n5 Coasigaee (amne, ftaD addlas. COUDby)                                                              CEll'ID'ICAff 01' OltlGIN\nl>eslinataift (nom. Adresse~. pays)                                                                    (ratile ..,.._..)\nCER'lmCAT D'ORIGINE\n(Proclub tatiles)\n'   Counay of origin                  7 Counay of dcSlinarioo\nPays d'originc                         Pays de clesmwion\n8  Place aad dale of sbipmeal- Meam of crampon                               9 Supplcmeotuy delails\nLieli ei ~ d'embuquement- Moyen de ll'IDSpOrt                                 DoDD6es supplanealaiJes\n10 Madcs aad ambcn- Number aad md of pactages- DESCIUP110N OF GOODS                                                 11 Qmmity            12 FOBfflac\nMarques a m1IIXl'OS - Nombrc a aa1111e des colis - DBIGNATION DES MARCHANDISES                                   (1)                     (2)\nQuandfiE(l)         Valeur fob (2)\n13 CER.TIFJCATION BY 11IE COMPETENT AU111ORrl'Y - VISA DE L'AU101UTE COMPE'l'ENTE\n1, lbc 1Uldasiped. c:cnify lbal lbc pods described lbove originaled in lbc counay sbown in box No 6. iD 10COrdance widl lbc provisions in force in lbe\nEmopean Economic Commmüty.\nJe IOUSlip6 c:enific quc les man:budises d&ip6es ci-dessus soat originailes du pays figunDl daas 1a c:ue 6. coaform&nem awt disposiDom eo vipem\ndans Ja 0i III   PI •tf 6cooomique cwop6ew.\n14 Compe1all aulboricy (namc, full addnss, c:oumry)\nAU11oriti6 e o ~ (nom. adleuc complicc, pays)                             At-Ä       ..•••..• on-le ••••••••••••••\n(Signature)                  (Swnp - Cacbet)\n(JJ Show net weigbt (q) and also quanliry in lbe umt prescribed for caccgory wbere olber man die net weigbt - lndiquer le poids net eo kilogrammcs ainsi\nque Ja quantif6 dans l'Ullifi prtvue pour Ja ~gorie si c:eue uniti n'at pas le poids net.\n(2)   In die currency of lhe Ale comract - Dans Ja monnaie du comrat de vcnte.","2326             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang zu Protokoll A, Artikel 7 Absatz 1: Muster 1\n1 Eitportcr (name, run addrcss, country)                                                       ORIGINAL                    2    No\nExpon:ata1r (nom. adresse compl~ce. pays)\n•    Category number\nN.~ro de caligorie\n5 Coasipce (aame, fuU addRss. counay)                                                                           EXPORT UCENCE\nDesänataire (nom, adresse complcle, pays)                                                                    (Textile pnduds)\nUCENCE D'EXPORTA110N\n_(Produits tatiJes)\n6 Counay of origin                        7    Countty of desbnation\nPays d •origine                            Pays de dcsnnation\n8 Pbce and dalle of sbipmcm - Means of transpon\nLicu et date d'embarquemcnt - Moyen de transpon\n10 Marks ud amnbas - Number and kind of pa,cbges - DESCRlFllON OF GOODS                                                     11 Quanri1y          12 FOBvalue\nMuqucs et ~ros - Nomln et nacure des colis - DESIGNATION DES MARCHANDISES                                               (1)                     (2)\nQuanti1i (1)        Valeur fob (2)\n13 CER.TIFICATION BY fflE COMPETENT AUlllORITY - VISA DE L'AUTOIUlE COMPEJ'ENTE\n1. lbe uadersigned, c:enify dJal lbe goods above bave beeil dwJed against lbe qualllitllive 1imit esllblisbed for lhe yeu shown in box No 3 in respect of\ntbc catcgOly sbown in box No 4 by die provisions regulaäng lllde in flCXtile produccs widl die European Economic Commuaity.\nJe ~ certific quc les marclwadises ~signEes ci«ssus ont ~ impu~ sur Ja limio: quamitaave fix6e pour                    r__.    indiqu~ dans Ja case 3 pour 1a\ncatcgorie designee daDs Ja casc 4 dans 1c cadre des dispositions regissant les ecbanges de produits flCXIÜes avec 1a Communaute ~nomique curopeennc.\n14 Competent aulhority (namc, fuU addrcss, counay)\nAutorite co•tente (nom, adrcssc complete, pays)                              At-A       . . . . . . . ,on-le ............. .\n(Signaturc)                     (Stamp - Cacbet)\n(1)   Show net weigbt (kg) and also quantity in die u.nit prcscribcd for cat1Cgory wbere ocher cban die net weigbt - lndiquer 1c poids net en tilogr&mme$ ainsi\nque Ja quantire dans l'unire p~vuc pour 1a categorie si ccae u.nire n'est pa.s Je poids neL\n(2)    In lhe currency of the sale contract • Dans 1a monmie du conuat de vente.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                  2327\nAnhang zu Protokoll A, Artikel 7 Absatz 3: Muster 2\nl  Exponer (name, full address. counuy)                                                  ORIGINAL                    l   NoBD\nExporweur (aom. adrcsse compläc, pays)\n4    Calqory aumber\nNu.rode ~gorie\n5 Comignce (mme. fuD lddress. coaally)                                                                    DPORT UCENCE\nl>c:sänataft (nom. adrcsse ~ - pays)                                                                    (radle fl'OClads)\nLICENCE 1,·IJLl'OaTA110N\n(.ProcWII tadlel)\n1 CGalllly of desliDatioa\nPays de desmwion\n1 Placc Uld due of lllipmem • Mcam of IIIDSpOrt                              9 Supplcmemuy dcClls\nLieu et due d'cmbuquemclll· Moymde tnmport                                   Doan6cs suppM:mearaim\nNON-ltESTIWNED 1EX1'D.E CA1EGORY\nCADGORJE 1EX1'D.E NON ~\n10 Mutes Uld numben- Nlllllbaad ldnd of pam,cs- DESCRIP'J10N OF OOODS                                                II Quaadly            llFOBvalue\nMarqucs Cl IIIUDa'OS - Nombre et IIIIUle des coUs - DBIGNA'DON DES MAROIANDISES                                  (1)                       (2)\nQuandli!(I)          Valew- fob Q)\n13 CERTIFICA110N BY 11IE COMPETENT AU'IHOIUTY • VISA DE L' AUl'ORrra COMPEJ'ENTE                                               .\n1, tbe undersigaed. cenify dW tbe aoods described abovc originallod in tbe coanay sbown in box No 6. in accordancc wüb tbe provisiom in force in 1be\nAgreement oa nde in eexdJe producu becwa tbe European Ecoaomic Commaaicy and die Repubüc of Lama.\nJe ~ c:cnifie que 1es mudmdises cWsigmcs ci«ssus sont originaires du pays figunDt dans Ja case 6. confonn&neat aux disposicions eo vigueur\ndans I' Accord sur le c:ommerce des prodwls textiles euere 1a Communauti ~ europ6enne et Ja Leaome.\n14 Competcut aumority (name. full lddress. counay)\nAuto~ CO~le (DOID. adressc c:ompRle, pays)                                At-A     ••..••• ,oa-le .........•....\n(Signature)                    (Stamp - Cacbct)\n(1) Show act weigbt (kg) and also quantity in die unit prescribed for category wbere ocher chan die act weighr- Indiqucr le poids net en kilogrammcs ainsi\nque la quantiti dans r~ pRvuc pour la catigoric si ceue wüti a'cst pas le poids DCL\n(2)   In tbe c:urrcncy of tbc salc cootract - Dans 1a monnaic du conau de venre.","2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nProtokoll B\ngemäß Artikel 9\nIn Handwerksbetrieben hergestellte Waren und Waren der Volkskunst\nmit Ursprung in Litauen\n(1) Die Ausnahme, die in Artikel 9 für in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vor-\ngesehen ist, gilt nur für folgende Waren:\na) Gewebe aus Spimstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt und\ntraditionell in litauischen Handwerksbetrieben hergestellt werden;\nb) Bekleid~ oder andere Textifwaren, die traditionell in litauischen Handwert<sbetrieben\nhergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Ein-\nsatz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind;\nc) handgefertigte Waren der traditionellen Volkskunst Litauens, die in einer zwischen der\nGemeinschaft und Litauen zu vereinbarenden Liste aufgeführt sind.\nDie Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen litauischen\nBehörden ausgestellte Bescheinigung vorgetegt wird, die dem Muster im Anhang· zu\ndiesem Protokoll entspricht Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, aus weichen\nGründen die Ausnahme gewährt wird, und wird von den zuständigen Behörden der\nGemeinschaft angenommen, nachdem sich diese davon überzeugt haben, daß die be-\ntreffenden Waren die in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen \\Jrtüllen. Bescheini-\ngungen für unter Buchstabe c genannte Waren tragen deutlich sichtbar den Stempel\n„FOLKLORE•. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Art\nder betreffenden Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung\ndieser Meinungsverschiedenheiten durchgeführt.\nErreichen die Einfuhren einer unter diesem Protokoll fallenden Ware Ausmaße, die in der\nGemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden mit Litauen so bald wie\nmöglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 dieses Abkommens einge-\nleitet, um das Problem notfalls durch Festlegung einer Höchstmenge zu lösen.\n(2) Die Titel IV und V der Anlage A gelten sinngemäß für die in Absatz 1 des vor1iegenden\nProtokolls genannten Waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                     2329\nAnhang zu Protokoll B\n1 Exporter (name, full address, countryl                                              ORIGINAL                2 No\nExportateur (nom, adresse complete, pays)\nCERTIFICATE in regard to HANDLOOMS, TEXTILE HANDICRAFTS end\nTRADfTIONAL TEXTILE PRODUCTS, OF THE COTTAGE INDUSTRY,\nINued in conformity with Md under 1he candiliol• NgUlating trade in\n...,.. products whh the Europw\\ EcoullMHic Communlty\nCERTFICAT Nla1if aux TISSUS TISSB SUR Mtnals Ä MAINS, aux\n3 Consignee (name, fuQ adchss, countryt\nPRODUfTS TEXTILES FAfTS Ä LA MAIN, .r eux PRODUITS TEXTILES\nOestinataire (nom, adresse compl6te, pays)\nIIELEVANT DU FOLKLORE TRADITIONNB.. DE FAIRICATION\nARTISANAI.L cNliw6 en confomaitil awc 9t aoua In condiitions\n,...._ ... ~ d e produits tu1IN ewc 1a ~\nNOIIOfflique europ6eline\n4 Country of origin                  5 Countty of destination\nPays d'origine                      Pays de destination\n6 Place and date of shipment • Means of transport                        7 Supplementary details\nUeu et date d'embarquement • Mayen de transport                           Oonn6es SUJ>Pl'mentaires\n8 M.ks and numbers • Number and kind of padtages .• DESCRIPTION OF GOODS                                                        10\nM•ques et nunwos • Nombte et nature des colis • l>tslGNATION DES MAROtANotSES                                                   FOB value\n(1)\nValeur fob (11\n13 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY • VISA DE L'AUTORIT~ COMP~TENTE\n1, the undersigned, certify that the consignment described above includes only the following textile products of the cottage industry of\nthe country shown in box No 4:\na) fabrics woven on looms operated solely by hand or foot (handlooms) (2)\nb) garments or other textile artictes obtained manually from the fab,ic. described under a) and sewn solely by hand withouth the aid of\nany machine (handicrafts) (2)\nc) traditional folklore handicraft textile products made by hand, as defined inthelist agreed between the European Economic Community\nand the country shown in the box No 4.\nJe soussign6 certifie que l'envoi d6sign6 ci-dessus contient exclusivement les produits textiles suivants relevant de 1a fabrication\nartisanale du pays figurant dans 1a case 4:\na) tissus tiss4s sur des \"\"1iers actionn6s t 1a main ou au pied (handlooms) (2)\nbl vttements ou autres articles textiles obtenus manuelement II partir de tissus d6crits sous a) et cousus uniquement l la main uns\nl'aide d'une machine (handicraftst (2)\nc) produits textiles relevant du folldore traditionnel fabriqu6s II 1a main, comme d6finis dans la liste convenue entre la Communaut6\n6conomique eurol)ffnne et le pays indiqw dans 1a case 4.\n14 Competent authority (name, full address, countryt\nAutorit6 comp6tente (nom, adresse compa.te, pays)                     At•  A •...••.• on - le\n(Signature)                 (Stamp - Cachetl\nf1 J In the currency of the sale contract • Dans 1a monnaie du contrat de vente.\n(2J   Oelete as appropriate - Bitter la (les) mention(s) inutile(s).","2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nProtokollC\nFür die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Waren gelten bei der Wie.dereinfuhr\nin die Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 dieses Abkommens ä,e Bestimmun-\ngen dieses Abkommenss, sofern nicht im folgenden besondere Bestimmungen festgelegt\nsind:\n1. Vorbehaltlich der Nummer 2 gelten nur die in die Gemeinschaft erfolgenden Wieder-\neinfuhren von Waren, die den im Anhang diesem Protokoll genannten besonderen\nHöchstmengen unter1iegen, als Wiedereinfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des\nAbkommens.\n2. Für die Wtedereinfuhr von nicht unter den Anhang zu diesem Protokoll fallenden Waren\nkönnen nach Konsultationen gemäß Artikel 15 des Abkommens besondere Höchst-\nmengen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren gemäß dem Abkommen\nHöchstmengen, einem System der doppelten Kontrolle oder Überwachungsmaß-\nnahmen unterliegen.\n3. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien kann die Gemeinschaft\nvon sich aus oder aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 15 des Abkommens\na) die Möglichkeit prüfen, Übertragungen zwischen Kategorien vorzunehmen oder\nTeilmengen der besonderen Höchstmengen von einem Jahr auf das andere im Vor-\ngriff auszunutzen bzw. zu übertragen;\nb) erwägen, besondere Höchstmengen zu erhöhen.\n4. Jedoch kann die Gemeinschaft die Flexibilitätsbestimmungen nach Nummer 3 automa-\ntisch nur innerhalb folgender Grenzen in Anspruch nehmen:\na) Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 20 % der Höchstmenge für die Katego-\nrie, auf die die Übertragung vorgenommen wird;\nb) Übertragungen einer besonderen Höchstmenge von einem Jahr auf das andere bis\nzu 10,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung;\nc) Ausnutzung der besonderen Höchstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das\nandere bis zu 7 ,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.\n5. Die Gemeinschaft unterrichtet Litauen über alle aufgrund der vorstehenden Nummern\ngetroffenen Maßnahmen.\n6. Die Anrechnung auf eine besondere Höchstmenge nach Nummer 1 wird von den\nzuständigen Behörden der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen\nBewilligung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates über den wirtschaft-\nlichen passiven Veredelungsverkehr vorgenommen. Die Anrechnung auf eine beson-\ndere Höchstmenge erfolgt für das Jahr, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wird.\n7. Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter diese Anlage fallenden Waren von den\nnach litauischem Recht dazu befugten Stellen nach Maßgabe des Protokolls A des\nAbkommens ausgestellt. Das Ursprungszeugnis trägt einen Hinweis auf die vorherige\nBewilligung nach Nummer 6 als Nachweis dafür, daß der darin beschriebene Ver-\nedelungsvorgang in Litauen durchgeführt wurde.\n8. Die Gemeinschaft übermittelt Litauen die Namen und Anschriften der für die Erteilung\nder vorherigen Bewilligungen nach Nummer 6 zuständigen Behörden der Gemeinschaft\nsowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.\n9. Unbeschadet der Nummern 1 bis 8 setzen die Gemeinschaft und Litauen die Konsulta-\ntionen im Hinblick auf eine beiderseitig annehmbare Lösung fort, die es beiden Ver-\ntragsparteien gestattet, die Protokollbestimmungen über d.en passiven Veredelungs-\nverkehr zu nutzen, um so zu einer echten Entwicklung des Textilwarenhandels\nzwischen der Gemeinschaft und Litauen beizutragen.\nAnhang zu Protokoll C\n(Die Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien\nfallen, sind in Anhang I dieses Abkommens angegeben.)\nPV-Höchstmengen\nGemeinschaftshöchstmengen\nKategorie        Einheit           1993          1994         1995    1996         1997\n(p.m.)          (p.m.)          (p.m.)        (p.m.)       (p.m.)  (p.m.)       (p.m.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2331\nProtokoll D\nDie jähr1iche Steigerungsrate für die Höchstmengen, die gemäß Artik8' 5 des Abkommens\nfür unter das Abkommen fallende Waren eingeführt werden können. wird von den Vertrags-\nparteien gemA8 den Konsultationsverfahren nach Artik8' 15 des Abkommens einver-\nnehmlich festgesetzt.","2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nVereinbarte Niederschrift Nr. 1\nIm Zusammenhang mit dem am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen zwischen\nder Europäischen Wirtschaftsgemein und der Republik Litauen Ober den Handel mit\nTextilwaren sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Artikel 5 des Abkommens\nnicht ausschließt, daß die Gemeinschaft in einem oder in mehreren ihrer Gebiete im Ein-\nklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes Schutzmaßnahmen anwendet, wenn die\nVoraussetzungen hierfür erfüllt sind.\nIn diesem Fall wird Litauen im voraus davon unterrichtet, welche einschlägigen Bestim-\nmungen des Protokolls Ades Abkommens gegebenenfalls angewendet werden sollen.\nVereinbarte Niederschrift Nr. 2\nUnbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens kann die Gemeinschaft aus\nzwingenden technischen oder administrativen Gründen oder zur Überwindung wirtschaft-\nlicher Probleme infolge einer Konzentration von Einfuhren auf einzelne Gebiete oder um der\nUmgehung und Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens entgegenzuwirken, für\neinen begrenzten Zeitraum und Im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes ein\nbesonderes Verwaltungssystem einrichten.\nGelingt es jedoch den Vertragsparteien nicht. in den Konsultationen nach Artikel 7 lv)-\nsatz 3 eine zufriedenstellende Lösung zu finden, so verpflichtet sich Litauen, auf Antrag der\nGemeinschaft für ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft zeitweilig Ausfuhrhöchst-\nmengen einzuhalten. Dies schließt nicht aus, daß in das oder die betreffenden Gebiete\n• Waren eingeführt werden, die in Litauen aufgrund von Ausfuhrlizenzen versandt wurden,\ndie erteilt wurden, bevor die Gemeinschaft Litauen von der Einführung der vorgenannten\nHöchstmengen förmlich unterrichtete.\nDie Gemeinschaft unterrichtet Litauen von den technischen und administrativen Maßnah-\nmen, die zur Umsetzung der vorstehenden Absätze im Einklang mit den Grundsätzen des\nBinnenmarktes von beiden Vertragsparteien zu treffen sind.\nVereinbarte Niederschrift Nr. 3\nIm Zusammenhang mit dem am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen zwischen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen über den Handel mit\nTextilwaren sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Litauen darauf achtet, daß\nbestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit seit jeher verhältnismäßig kleinen Anteilen an\nGemeinschaftshöchstmengen nicht die Möglichkeit zur Einfuhr von Waren genommen\nwird, die als Vorleistungen für ihre Verarbeitungsindustrie dienen.\nDie Gemeinschaft und Litauen sind ferner übereingekommen, gegebenenfalls in Konsulta-\ntionen einzutreten, um etwaige diesbezügliche Probleme abzuwenden.\nVereinbarte Niederschrift Nr. 4\nIm Zusammenhang mit dem am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen zwischen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen über den Handel mit\nTextilwaren erklärt sich Litauen bereit, ab dem Zeitpunkt eines Konsultationsersuchens und\nwährend der Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 3 mit der Gemeinschaft zusammenzu-\narbeiten und keine Ausfuhrlizenzen zu erteilen, die zur Verschärfung der Probleme bei-\ntragen würden, die infolge der Konzentration von Direkteinfuhren auf einzelne Gebiete der\nGemeinschaft auftreten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2333\nNotenwechsel\nDie Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften beehrt sich, gegenüber dem Au8enministerium der Republik Litauen\nBezug zu nehmen auf das am 20. Juli 1993 in BrOssef paraphierte Abkommen über Textil-\nwaren zwischen Litauen und der Gemeinschaft.\nDie Generaldirektion gestattet sich, dem Außenministerium mitzuteilen, daß die Gemein-\nschaft bis zur Vollendung der fOr den Abschluß und das Inkrafttreten des Abkommens\nerforderlichen Verfahren bereit ist, das Abkommen de facto ab 1. Januar 1993 anzuwen-\nden. Es besteht Einvernehmen darOber, daß jede Partei diese Oe-facto-Anwendung des\nAbkommens jederzeit &Mrter Einhaltung einer KOndigungsfrist von 120 Tagen beenden\nkann.\nDie Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen wAre dankbar, wenn das Ministerium\nsein Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigte.\nDie Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen benutzt diesen Anlaß, das Außen-\nministerium der Republik Litauen ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nNotenwechsel\nDas Außenministerium der Republik Litauen beehrt sich, gegenOber der Generaldirektion\nAußenwirtschaftsbeziehungen der Kommission der Europlischen Gemeinschaften Bezug\nzu nehmen auf das am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierte Abkommen Ober Textilwaren\nzwischen Litauen und der Gemeinschaft.\nDas Außenministerium der Republik Litauen gestattet sich, der Generaldirektion mitzu-\nteilen, daß die Regierung der Republik Litauen bis zur Vollendung der für den Abschluß und\ndas Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren bereit ist, das Abkommen de\nfacto ab 1. Januar 1993 anzuwenden. Es besteht Einvernehmen darüber, daß jede Partei\n<fteSe Oe-facto-Anwendung des Abkommens jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungs-\nfrist von 120 Tagen beenden kann.--·\nDas Außenministerium der Republik Litauen benutzt diesen Anlaß, die Generaldirektion\nAußenwirtschaftsbezieh~ngen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften seiner\nausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.                           ·","2334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nProtokoll Nr. 2\nüber den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nzwischen der Gemeinschaft und Litauen                    ·\nArtikel 1                                                           Artikel 3\n(1) Die Gemeinschaft gewährt für landwirtschaft1iche Verarbei-       (1) Die Gemeinschaft gewährt Litauen die folgenden Zuge-\ntungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen die in Anhang I aufge-     ständnisse:\nführten Zollzugeständnisse. Im Fall der in Anhang II aufgeführten\n-     Die nichtlandwirtschafiche Komponente der Abgabe wird\nWaren wird die Ermäßigung der landwirtschaftlichen Komponen-\ngemäß Anhang I ermäßigt.\nten jedoch nur bis zu darin festgelegten Mengen gewährt.\n(2) Litauen gewährt die Zollzugeständnisse nach Artikel 4.       -     Für die Waren, für die Anhang I eine ermäßigte landwirtschaft-\nliche Komponente (MOBR) vorsieht. wird diese so berechnet,\n(3) Der Assoziationsrat kann                                           daß die Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die\n-    das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt-       eine Ennäßigung der Abschöpfung gewährt wird, 1995 um\nschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern;                     20 v.H., 1996 um 40 v.H. und ab 1997 um 60 v.H. gesenkt\nwerden. Die Ausgangsbeträge für die übrigen Grunderzeug-\n-    die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug-             nisse werden um 10 v.H., 20 v.H. beziehungsweise 30 v.H.\nnisse erhöhen, für die nach diesem Protokoll Zollzugeständ-          gesenkt. Diese Senkung wird nur bis zur HOhe der in Anhang II\nnisse gewährt werden.                                                festgelegten Zollkontingente gewährt. Für die Mengen. die\n(4) Der Assoziationsrat kann die Zollzugeständnisse durch AAJs-        diese Zollkontingente überschreiten, wird die gegenüber\ngleict:asbeträge ohne mengenmäßige Beschränkung ersetzen, die             Drittländern geltende landwirtschaftliche Komponente ange-\nauf den Unterschieden der Preise basieren, welche auf den Märk-           wandt.\nten der Gemeinschaft und Litauens für die landwirtschaft1ichen\n.(2) Die landwirtschaftlichen Komponenten werden für die\nErzeugnisse festgestellt werden, die zur Herstellung der unter\nWaren, die nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 3 in das Ver-\ndieses Protokoll fallenden landwirtschaftHchen Verarbeitungser-\nzeichnis aufgenommen werden. durch ermäßigte landwirtschaft-\nzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Der Assoziationsrat\nliche Komponenten ersetzt.\nerstellt das Verzeichnis der Erzeugnisse, auf die die Ausgleichs-\nbeträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der Grunderzeug-\nnisse. Er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.                                       Artikel 4\n(1) Vordem 31. Dezember 1996 bestimmt Litauen die landwirt-\nArtikel 2                             schaftliche Komponente der Abgabe auf die unter die Verordnung\n(EG) Nr. 3448193 fallenden Waren auf der Grundlage der in Ab-\nIm Sinne dieses Protokolls\nsatz 2 festgesetzten Einfuhrabgaben auf die Grunderzeugnisse\n-    sind „Waren• die unter dieses Protokoll fallenden landwirt-    mit Ursprung in der Gemeinschaft, die als zur Herstellung dieser\nschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse;                         Waren verwendet gelten. Es übennittelt diese Abgaben dem\n-    ist die „landwirtschaftliche Komponente\" der Teil der Abgabe,  Assoziationsrat.                   ·\nder der Differenz zwischen den Preisen der landwirtschaft-         (2) Die Einfuhren der unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93\nlichen Erzeugnisse, die als zur Herstellung der Waren verwen-   fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit\ndet gelten, auf den Binnenmärkten der Vertragsparteien und      Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen sind abgabenfrei, mit\nden Preisen dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in     Ausnahme der in Anhang III aufgeführten Waren; auf diese\nEinfuhren aus Drittländern enthalten sind, entspricht;          werden die darin angegebenen Abgaben erhoben. Bewirkt die\n-   ist die „nichtlandwirtschaftliche Komponente\" der Teil der      Reform der litauischen Agrarpolitik jedoch eine Erhöhung der\nAbgabe, der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen     landwirtschaftlichen Komponente der Abgabe im Sinne des Arti-\nKomponente und der Abgabe insgesamt entspricht;                 kels 2, so setzt Litauen den Assoziationsrat davon in Kenntnis;\ndieser kann eine entsprechende Erhöhung der betreffenden\n-   sind „Grunderzeugnisse\" die landwirtschaftlichen Erzeug-        Abgabe genehmigen.\nnisse, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 als zur\nHerstellung der Waren verwendet gelten;                             (3) Litauen senkt die Einfuhrabgaben auf die unter die Verord-\nnung (EG) Nr. 3448/93 fallenden Waren nach folgendem Zeitplan:\n-   ist der „Ausgangsbetrag\" der für ein Grunderzeugnis gemäß\nArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 berechnete Betrag,    -     Die nichtlandwirtschaftliche Komponente der Abgabe wird\nder bei der Bestimmung der landwirtschaftlichen Kompo-                zum 31. Dezember 2001 abgeschafft.\nnente für eine bestimmte Ware gemäß jener Verordnung           -     Die landwirtschaftliche Komponente wird vom Assoziations-\nzugrunde gelegt wird.                                                 rat gemäß den in Artikel 3 genannten Grundsätzen ermäßigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996             2335\nAnhangl\nEinfuhrzölle der Gemeinschaft auf Waren mit Ursprung in Litauen\nKN-Code           W•enbezeichnung             Zollsatz Drittländer                   Zollsatz\nAb 1.1.1995           Ab 1.1.1996\nex 0505 10 90   federn                                   3,5                      0                    0\n1704 90 71      Hartkaramellen                        13 +MOB                 3+MOe·                0+MOB\nMAX 27 + AD S/Z         MAX 27 +AD S/Z        MAX 27+AD S/Z\n1704 90 75      Weichkaramellen                       13+MOB                 3+MOBR                 O+MOBR\nMAX 27 +AD S/Z          MAX 27 + AD S/Z       MAX 27 + AD S/Z\n18069011        Schokolade und kakaohaltige          12+MOB                  4+MOBR                O+MOBR\nZubereitungen                    MAX 27 +AD S/Z          MAX 27 + AD S/Z       MAX 27+AD S/Z\n1806 90 19      Schokolade und lcalcaohaltige        12+MOB                  4+MOBR                O+MOBR\nZubereitungen                    MAX 27 +AD S/Z          MAX 27 + AD S/Z       MAX 27 +AD S/Z\n1806 90 31      Schokolade und lcakaohaltige         12+MOB                  4+MOBR                O+MOBR\nZubereitungen                    MAX 27 +AD S/Z          MAX 27 + AD SIZ       MAX 27 + AD S/Z\n1806 90 39      Schokolade und lcakaohaltige         12+MOB                  4+MOBR                 O+MOBR\nZubereitungen                    MAX 27 +AD S/Z          MAX 27 + AD SIZ       MAX 27 + AD S/Z\n1806 90 50      Schokolade und kakaohaftige          12+MOB                  4+MOBR                O+MOBR\nZubereitungen                    MAX 27 + AD SIZ         MAX 27 + AD SIZ       MAX 27 + AD S/Z\n1806 90 60      Schokolade und kakaohaltige          12+MOB                  6+MOBR                 O+MOBR\nZubereitungen                    MAX 27 + AD S/Z         MAX 27 + AD SIZ       MAX 27+AD S/Z\n1806 90 70      Schokolade und lcakaohaltige         12+MOB                  6+MOBR                O+MOBR\nZubereitungen                    MAX 27 + AD SIZ         MAX 27+AD SIZ         MAX 27 +AD S/Z\n1806 90 90      Schokolade und kakaohaltige          12+MOB                  6+MOBR                O+MOBR\nZubereitungen                    MAX 27 + AD SIZ         MAX 27 + AD S/Z       MAX 27 + AD S/Z\n2208 90 31      Wodka                            1,3 ECU/% vol/hl        1.1 ECU/% vol/hl       0.9 ECU/% vol/hl\n+5 ECU/hl               +4 ECU/hl            +3.5 ECU/hl","2336      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang II\nBei der Einfutv in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente für Waren mit UrspruFlQ in Litauen,\nfOr die geml8 Artikel 3 eine Erml8igoog der landwirtschaftl Kompo,aente gewährt wird\nKN.Code              W•enbezeichnung                                      Mengen (in Tonnen)\n1995       1996       1997        1998        1999 2000\n1704 90 71    Hartkaramellen\n100         110        120        130         140   150\n1704 90 75    Weichkaramellen\n1806 90       Schokolade und kakaohattige              250         275        300        325         350   375\nZubereitungen\n2208 90 31    Wodka                                     130        145        160        175         190   205","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                        2337\nAnhang III\nUste der in Artikel 4 genannten Erzeugnisse\nAuf die Einfuhren der folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nnach Litauen die nachstehenden Zölle erhoben.\nKN-Code              Warenbezeichnung             Aus-                                     Zollsatz\ngangs-\nzollsatz      1995      1996       1997        1998     1999       2000\n0403 10 51     Buttermilch, saure Milch und            20          18         16        13+          10+     6+         3+\n0403 10 53     saurer Rahm, Joghurt,. Kefir\n0403 10 59     und andefe fermentierte oder                                             MOB         MOB     MOB        MOB\n0403 10 91     gesluerte Milch (einschließ..\n0403 10 93      lieh Rahm), auch eingedickt\n040310 99\n0403 90 71\noder aromatisiert, euch mit\nZusatz von Zucker, anderen\n.\n0403 90 73      SOBmitteln, Früchten, Nüssen\n0403 90 79      oder Kakao\n0403 90 91\n0403 90 93\n0403 90 99\n0505 10         federn von der zum Füllen               30          25        20          15           10     10          5\nverwendeten Art; Daunen\n1506           Andere tierische Fette und Ole          30          25        20         15+         10+     5+         O+\nsowie deren Fraktionen, euch\nraffiniert, jedoch nicht ehe-                                            MOB         MOB     MOB        MOB\nmisch modifiziert\n1517 10 10      Margarine, ausgenommen                  20          18        16          14           12      8          6\nflüssige Margarine, •••\n1517 90 10      Margarine, andere •••                   20          18        16          14           12      8          6\n22","2338       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nl<N-Code            Warenbezeichnung         Aus-                              Zollsatz\ngangs-\nzollsatz  1995     1996_    1997        1998   1999  2000\n1518          Tierische und pflanzliche Fette     15      12       1'0      7+           5+    3+    0\nund Öle sowie deren ff ak-\ntionen, gekocht, oxidiert,                                     MOB         MOB   MOB   MOB\ndehydratisiert, •••\n1704          Zuckerwaren ohne Kakao-             25      23       18        15           12    8    5\ngehalt (einschließlich weiße\nSchokolade)\n1806          Sdlokolade und andere               30      28       25        20           15   10    5\nkakaohaltige Lebensmittel-\nzubereitungen\n190120        Malzextrakt; Lebensmittel-          25      22       18       14+          10+  6+    3+\nzubereitungen aus Mehl usw.,\n• ~ ., Mischungen und Teig,                                   MOB         MOB   MOB   MOB\nzum Herstellen von Back-\nwaren der Position 1905\n1902         Teigwaren, auch gekocht oder        25      22       18       14+          10+  6+    3+\ngefORt (mit Fleisch oder ande-                                  .\nren Stoffen) oder in anderer                                 .MOB         MOB   MOB   MOB\nWeise zubereitet, z. B.\nSpaghetti, Makkaroni. Nudeln,\nLasagne, Gnocchi, Ravioli,\nCannelloni; Couscous, auch\nzubereitet\n1905         Backwaren, auch kakaohaltig;        30      28       24       20+          16+  10+   5+\nHostien, leere Oblatenkapseln\nvon der für Arzneiwaren ver-                                  MOB         MOB   MOB   MOB\nwendeten Art, Siegeloblaten,\ngetrocknete Teigblitter aus\nMehl oder Stärke und ihnliche\nWaren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2339\nKN-Code            Warenbezeichnung       Aus-                               Zollsatz\ngangs-\nzollsatz    1995     1996     1997       1998   1999·  2000\n2004 10 91   Kartoffeln. in Form von Mehl.     30         28      25       20          ·15   10      6\nGrieß oder Flocken, ohne\nEssig zubereitet oder haltbar\ngemacht, gefroren\n2005 20 10   Kartoffeln. ohne Essig zube-      30         28      25       20           15   10      6\nreitet oder haltbar gemacht.\nnicht gefroren\n2102 10      Hefen, lebend                     15         12      10       6            3    2       0\n2105         Speiseeis, auch kakaohaltlg       30         28      24      20+         15+   10+     5+\nMOB         MOB   MOB    MOB\n2202         Wasser, einschließrlCh Mine-      15         12      10       6            3    2       0\nralwasaer und kohlensiure-\nhattiges Wasser, mit Zusatz\nYOn Zucker. anderen Süß-\nmitteln oder Aromastoffen,\nund andere nichtalk.ohol-\nhaltige Getrlnke, ausge-\nnommen Frucht- und GemOse-\nslfte der Posilion 2009\n2203         Bier_,. Malz                      35        30·      30      28+         27+   27+    25+\nMOB         MOB   MOB    MOB","2340       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKN-Code           Warenbezeichnung         Aus-                                         Zollsatz\ngangs-\nzollsatz       1995       1996         1997        1998       1999  2000\n2205          Wermutwein und andere              20           18         15           13           10         5     0\nWeine aus frischen Wein-\ntrauben, mit Pflanzen oder\nanderen Stoffen aromatisien\n2207         Ethylalkohol mit einem Alko-       100         100        100          100           100       100   100.\nholgehalt von 80 % vol oder\nmehr. unvergällt: Ethylalkohol\nund Branntwein mit belie-\nbigem Alkoholgehalt, vergällt\nNicht weniger als   o. 1 USO/%vol/litro\n2208          Ethylalkohol • • •• unvergällt     100         100        100           88           88        75    75\nNicht weniger als                    Nicht weniger als      Nicht\n0.00 uso1% vol/1                     0,07 USO/% vol/1       weni-\nger als\n0,06\n~\n-\"\n2A02          Zipmn (einschließlicb Slum-         30          27         2S           22            20        17    15\npen). Zigarillos und ZipreUen\nNicht weniger als 4 USO pro l 000 Einheiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                             2341\nProtokoll Nr. 3\nüber die Bestimmung des Begriffs\n\"Erzeugnisse mit Ursprung in• oder 11Ursprungserzeugnlsse• und\nOber die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTrtel 1                                                              Titel II\nAllgemeines                                                   Bestimmung des Begriffs\n.Erzeugnisse mit Ursprung in..\noder .Ursprungserzeugnisse\"\nArtikel 1\nBegriffsbestimmungen                                                           Artikel 2\nIm Sinne dieses Protokolls bedeuten                                                    Ursprungskriterien\na) der Begriff .Herstellen• jede Be- oder Verarbeitung ein-            Für die Zwecke dieses Abkommens gelten unbeschadet der\nschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;                Artikel 3 und 4 dieses Protokolls\nb) der Begriff.Vormatena1• jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-      1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nnenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses        a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls\nverwendet werden;                                                       vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder herge-\nstellt worden sind;\nc) der Begriff .Erzeugnis• die hergestellte Ware, auch wenn sie\nzur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungs-              b) Erzeugnisse, öee In der Gemeinschaft unter Verwendung\nvorgang bestimmt ist;                                                   von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-\nd) der Begriff .waren• sowohl Vormaterialien als auch Erzeug-               ausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft\nnisse;                                                                  im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichen-\ne) der Begriff .Zollwert\" den Wert, der gemäß dem am 12. April              dem Maße be- oder verarbeitet worden sind;\n1979 in Genf unterzeichneten übereinkommen zur Durch-           2. als Ursprungserzeugnisse Litauens\nführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls\nkommens festgelegt wird;\nvollständig in Litauen gewonnen oder hergestellt worden\nf)  der Begriff .,Ab-Werk-Preis• den Preis der Ware ab Werk, der            sind;\ndem Hersteller, in dessen Untemehmen die letzte Be- oder            b) Erzeugnisse, die in Litauen unter Verwendung von Vorma-\nVerarbeitung durchgeführt worden ist, gezahlt wird, sofern              terialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig\ndieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien                  gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt.\numfaßt, abzüglich aller intemen Abgaben, die erstattet                  daß diese Vormaterialien in Litauen im Sinne des Arti-\nwerden oder erstattet werden können, wenn das Erzeugnis                 kels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder\nausgeführt wird;                                                        verarbeitet worden sind.\ng) der Begriff „Wert der Vormaterialien\" den Zollwert der ver-\nwendeten Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum                                         Artikel 3\nZeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt Ist und\nBilaterale Kumulierung\nnicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren\nPreis, der in den betreffenden Gebieten für die Vormaterialien     (1) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b gelten\ngezahlt wird;                                                   Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-\nnisse Litauens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der\nh) der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen-         Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbei-\nschaft\" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g,       tet worden sein mOssen, sofem die durchgeführten Be- oder\nder sinngemäß anzuwenden ist;                                   Verarbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des Artikels 7\nQ der Begriff „Wertzuwachs\" den Ab-Werk-Preis abzüglich des         dieses Protokolls hinausgehen.\nZollwerts aller enthaltenen Erzeugnisse, die nicht Ursprungs-      (2) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten\nerzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse her-      Vormaterialien, die Im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-\ngestellt worden sind;                                           nisse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in\nLitauen, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet\nj)  die Begriffe „Kapitet• und „Position\" die Kapitel und die Posi-\nworden sein müssen, sofem die durchgeführten Be- oder Ver-\ntionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisier-\narbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 die-\nten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren On\nses Protokolls hinausgehen.\ndiesem Protokoll als „Harmonisiertes System\" oder .HS\"\nbezeichnet);\nArtikel 4\nk) der Begriff .Einreihen\" die Einreihung von Erzeugnissen oder\nVormaterialien in eine bestimmte Position;                             Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen\nLettlands und Estla.nds\nQ der Begriff „Sendung\" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig\n(1)\nvon einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein-\nzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers -    a) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b sowie der\nmit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfän-             Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Pro-\nger versandt werden.                                                 tokolls Nr. 3 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft","2342            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nund Lettland bzw. Estlands Ursprungserzeugnisse dieser          -    die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder Litauens führen;\nLänder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemein-\n-    die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen\nschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet\nder EG-Mitgliedstaaten oder Litauens oder einer Gesellschaft\nworden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Ver-\nsind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der\narbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des Artikels 7\nder oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwal-\ndieses Protokolls hinausgehen.\ntungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglie-\nb) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b und vor-               der dieser Gremien Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten\nbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im         oder Litauens sind und - im RIiie von Personengesellschaften\nSinne der Protokolle Nr. 3 zu den Abkommen zwischen der              oder Geseftschaften mit beschrankter Haftung - außerdem\nGemeinschaft und Lettland bzw. Estland Ursprungserzeug-              das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte den betreffen-\nnisse dieser Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in         den Staaten oder Litauen oder öffentlich-rechtlichen Körper-\nLitauen, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet          schaften oder Staatsangehörige dieser Staaten gehört;\nworden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Ver-     -    deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der EG-Mit-\narbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7            gliedstaaten oder Litauens sind;\ndi!585 Protokolls hinausgehen.\n-    deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen\n(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1            der EG-Mitgliedstaaten oder Litauens besteht.\nerworben haben, bleiben Ursprungseaeugnisse der Gemein-\nschaft oder Litauens nur dann, wenn der dort erzielte Wert-              (3) Die Begriffe .Litauen\" und „Gemeinschaft\" umfassen auch\nzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse                die Küstenmeere Litauens und der Mitgliedstaaten der Gemein-\nLitauens bzw. Estlands übersteigt.                                   schaft.\nHochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf\nAnderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke\ndenen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder\ndieses Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemein-\nverarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft\nschaft und Lettla,td bzw. Estland als Ursprungserzeugnisse\nLettlands oder Estlands, je nachdem, in welchem dieser Linder        oder Litauens. wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2\nerfüllen.\nder Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse am höch-\nsten ist.                                                                                           Artikel 6\n(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln                        In ausreichendem Maße\ndieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln fOr den Waren-                   be- oder verarbeitete Erzeugnisse\nWH'kehr zwischen der Gemeinschaft und Lettland bzw. Estland,             (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich der\nzwischen Litauen und den beiden genannten Ländern sowie              Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigensc als\nzwischen diesen drei Ländern untereinander.                          ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeug-_\nnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die\nArtikel 5                              jedes einzelne der bei der Herstellung verwendete Vormaterial\nohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.\nVollständig gewonnene\noder hergestellte Erzeugnisse                             (2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II\ngenannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des\n(1) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-\nAbsatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Vor-\nmer 2 Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in Litauen\naussetzungen erfüllt sein .\n• vollständig gewonnen oder hergestellt\":\nWird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungs-\na) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene\neigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Litauen hergestetl-\nmineralische Erzeugnisse;\nten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der auf-\nb) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;                           grund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem #,-\nc) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene            Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes der in die\nlebende Tiere;                                                  Gemeinschaft oder nach Litauen eingeführten Drittlandswaren\nentsprechen.\nd) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;\n(3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkom-\ne) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;\nmen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festge-\nf)   Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der         legt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten\nGemeinschaft oder Litauens außerhalb der eigenen Küsten-         Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen wer-\nmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;                        den müssen; sie gelten nur für diese Vonnaterialien. Ein Erzeug-\ng) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemein-            nis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die\nschaft oder Litauens ausschließlich aus den unter Buchstabe f    Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines\ngenannten Erzeugnissen hergestellt werden;                       anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere\nErzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfüllen; die ge-\nh) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh·\ngebenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten\nstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach\nReifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet\nunberücksichtigt.\nwerden können;\n0    bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende                                     Artikel 7\nAbfälle;\nNicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nD    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der\neigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die               Für die Zwecke des Artikels 6 gelten ohne Rücksicht darauf, ob\nGemeinschaft oder Litauen zum Zwecke der Nutzbarma-             ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder\nchung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeres-    Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprung5etger1-\nbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;                            schaft zu ver1eihen:\nk) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buch-               a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse\nstaben a bis j hergestellte Waren.                                   während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand\nzu erhalten (lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in\n(2) Die Begriffe .Schiffe der Gemeinschaft oder Litauens\" und          Salz oder in Wasser mit Zusatz von Schwefeldioxid oder von\n„Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Litauens\" in Absatz 1                anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnk:he\nBuchstabenfund g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrik-               Behandlungen);\nschiffe,                                                              b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-\n-    die in einem EG-Mitgliedstaat oder in Litauen ins Schiffsregi-       tieren (einschließlich des Zusammenstetlens von Sortimenten),\nster eingetragen oder dort angemeldet sind;                          Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                           2343\nc) Q Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-                                             Titel III\nmenstellen von Packstücken;\nTerritoriale Auflagen\niQ einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\nSchachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie aJle\nArtikel 12\nanderen einfachen Verpackungsvorgänge;\nTerritorial ltäts prinzi p\nd) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen\nUnterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen ~bst oder            VorbehaJtlich der Artikel 3 und. 4 mOssen die in Titel II genann-\nauf ihren Umschließungen;                                      ten Bedingungen fOr den Erwelb der Urspn,ngseigens ohne\nUnterbrechLJ!IQ in der Gemeinschaft oder in Litauen edOllt sein.\ne) einfaches Mischen von Erzeugnissen auch verschiedener\nArten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung\nArtikel 13\nnicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen\nentsprechen, um aJs Ursprungserzeugnisse der Gemein-                              Wiedereinfuhr von Waren\nschaft oder Litauens zu gelten;                                   ursprungserzeugn die aus dem Gebiet der Gemeinschaft\nf) einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem voltstindigen        oder    aus  Utauen in ein Drittland ausgefOhrt tn:I anschlie8end\nErzeugnis;                                                     wiedereingeführt worden sind, gelten vorbehaltlich der Artikel 3\nund 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenscha es sei denn,\ng) Zusammentreffen von zwei oder metv der unter den Buch-           es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß\nstaben a bis f_genannten Behandlungen;\na) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten\nh) Schlachten von Tieren.                                               Waren sind; und\nb) diese Waren während ihtes Aufenthalts in dem betreffenden\nArtikel 8                                  Drittland oder während des Transports keine Behandlung\nerfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands\nMaßgebende Einheit                                erforder1iche Maß hinausgeht.\n(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls\nist die fOr die Einreihung in die Position des Harmonisierten                                     Artikel     14\nSystems maßgebliche Einheit.                                                          Unmittelbare Beförderung\nDaraus ergibt sich, daß                                               (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-\nbehandlung gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwi-\na) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die          schen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Litauens,\nnach dem Hannornsierten System in eine einzige Position ein-   oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, Estlands oder Lettlands\ngereiht wird, als Ganzes die ma8gebende Einheit darstellt;     befördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren.\nb) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die In dieselbe     Waren mit Ursprung in Litauen oder in der Gemeinschaft, die eine\nPosition des Harmonisierten Systems eingereiht werden,         einzige nicht aufgeteilte Sendung bilden, können jedoch durch\njedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.                andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Litauens\noder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, Estlands oder Lettlands\n(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5     befördert werden, gegebenenfalls auch mit Umladung oder vor-\nzum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis        übergehender Einla9erung in diesen Gebieten, sofern die Waren\neingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des               unter zollamtlicher Uberwachung der Behörden des Durchfuhr-\nUrsprungs wie das Erzeugnis behandelt.                              oder Einlagerungslands geblieben und dort nur ent- oder wieder\nverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands\ngerichtete Behandlung erfahren haben.\nArtikel 9\nErzeugnisse mit Ursprung in Litauen oder in der Gemeinschaft\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                        können durch Rohrleitungen über andere Gebiete aJs das Gebiet\nder Gemeinschaft oder Litauens befördert werden.\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-\nnen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit            (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraus-\ndiesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand-        setzungen erfüllt sind, Ist erbracht. wem den Zollbehörden des\nteil der NormalausrOstung in deren Preis enthalten sind oder nicht  Einfuhr1ands folgende Untertagen vorgelegt werden:\ngesondert In Rechnung gestellt werden.                            · a) ein im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Fracht-\npapier, mit dem die Beförderung de.weh das Durchfuhr1and\nArtikel 10                                  erfolgt Ist;\noder\nWarenzusammenstellungen\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-                 Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nschrift 3 zum Hannonisierten System gelten als .Ursprungs-\nerzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.           O    genaue Warenbeschreibung,\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeug-              iO   Zeitpunkt des Ent- und Wl9dervertadens der Waren, ge-\nnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt                   gebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und\nals Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne\nUrsprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren-             iiij die Bedingungen, unter denen die Waren im Durchfuhr-\nzusammensteflung nicht überschreitet.                                         land get>lieben sind,\noder,\nArtikel 11                              c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen\nbeweiskräftigen Unterlagen.\nNeutrale Elemente\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis                                  Artikel 15\nder Gemeinschaft oder Litauens ist, wird nicht geprüft, ob elektri-\nsche Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen                                   Ausstellungen\nund Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet          (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu\nwurden, oder sonstige Waren, die im Ver1auf der Herstellung ver-    einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstel-\nwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung         lung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei ver-\ndes Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen        kauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des\nsind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.                         Abkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls","2344            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nfür die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft            (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoti-\noder Litauens erfüllen und sofern den Zollbehörden glaubhaft         behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinscha'.\ndargelegt wird, daß                                                  erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse def'\na) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver-         Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Proto-\ntragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort aus-     kolls angesehen werden können. Die Warenverkehtsbeschei\ngestellt hat;                                                  gung EUR.1 wird von den Zollbehörden Litauens erteilt, wem\ndie Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Litauens im Sinne\nb) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet        des Artikels 2 Nummer 2 dieses Protokolls angesehen ~\neiner anderen Vertragspartei verl<auft oder Obertassen hat;    können.\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Aus-                (5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 4, so dürfen\nstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt   die. Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder\nworden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertrags-    Litauens Warenverkehrsbescheinigungen EUR1 unter den in die-\npartei versandt worden sind; und                               sem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn de\nd) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung      Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-\nversandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor-         kolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sidl\nführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.          die Warenverkehrsbescheiigungen EUR.1 beziehen, in cw\nGemeinschaft oder in Litauen befinden.\n(2) Nach Maßgabe des Titels lV ist ein Ursprungsnachweis aus-\nzustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr-       In diesen FAiien werden die Warenverkehrsbescheinigunge.,\nlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind      EUR.1 nur auf Vortage des zuvor ausgestellten oder ausgefertig-\nBezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls           ten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis is:\nerforder1ich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffen-    von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre\nheit der Waren und die Umstände verfangt werden, unter denen         lang aufzubewahren.\nsie ausgestellt worden sind.                                             (6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erlorderiichei\n(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen. Messen und ähnlichen    Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und\nöffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-     die ErfüUung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls 2'.IJ\nwirtschaftlicher oder handwertdicher Art, bei denen die Waren        überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt. alle Beweis-\nunter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind            mittel zu verlangen und jede Art von ÜberprQfung der Buch-\nVeranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländi-        führung des AusfOhrers oder sonstige von ihnen für zweck-\nscher Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.                    dienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen.\nDie ausstellenden Zollbehöf'den achten ferner darauf, daß die in\nAbsatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemlß ausgefüllt sind.\nTitel IV                             Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung\nso ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichtr.\nNachweis der Ursprungseigenschaft                    Zusatzes ausgeschlossen ist.\n(7) In dem von den ZoflbehOrden auszufüllenden Teil dEY\nArtikel 16                             Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatul'Ti\nWarenverkehrs beschein i g u n g EUR.1                   anzugeben.\nDer Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im              (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-\nSinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs-     fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-\nbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem          den des Ausfuhrlands ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des\nProtokoll erbracht.                                                 Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt ode-\nsichergestellt ist.\nArtikel 17\nArtikel 18\nNormales Verfahren für die Ausstellung\nder Warenverkehrs beschein i g u n g EUR.1                                      Nachträglich ausgestellte\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den\nZollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag des               (1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 8 kann die Warenver-\nAusführers von seines bevollmächtigten Vertreters unter Ver-         kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise auch nach der Aus-\nantwortung des Ausführers ausgestellt.                               fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden.\n(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt      a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten       v~-\ndas Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des                 sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-\nAntrags nach den Mustern in Anhang III aus.                                gestellt worden ist; oder\nDie Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-       b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird. daß ei~\nlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen             Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei de-\nabgefaßt ist Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies             Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden is-L\nmit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in           (2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 hat der Ausführer ir\ndem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum ejnzu-           seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, aLf\ntragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter die  die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht. sowi€\nletzte Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu         die Gründe für seinen Antrag anzugeben.\nziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenveri<ehrsbescheinigun~\n(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe-      EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie gep<üft haben.\nscheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Ver1angen der Zollbehör-        ob die Angaben im Antrag des A:Jsführers mit den entsprechen-\nden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung          den Unterlagen übereinstimmen.\nEUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen\n(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbeschenigunger\nzum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden\nEUR.1 müssen einen der folgenden Vermeri<e tragen:\nErzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen\ndieses Protokolls vorzulegen.                                         ..NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT11 , .. OEUVRE A POSTERI-\nORI\", RILASCIATO APOSTERIORI\", ,.AFGEGEVEN A POSTE-\n11\nDer Ausführer hat die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen\nRIORI\", .,ISSUED RETROSPECTIVELV-, .UDSTEDT EFTER-\nmindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\nF0LGENDE11, EKAOOEN EK TO~ YITEPO'.'i\", .. EXPEDIDO 1-.\n11\nDie Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von          POSTERIORI\", .. EMITADO A POSTERIORI.. , ..Is·ouOTAS PC\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre lang        EKSPORTAVIMO\", .,ANNETTU JÄLKIKÄTEEN\", .,UTFÄRDAT 1\naufzubewahren.                                                       EFTERHAND\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                       2345\n(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in Feld 7 \"Bemerkun-     (4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in Feld 7\ngen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.             .Bemerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer\nder folgenden Vermerke einzutragen:\nArtikel 19                            .PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO\", .FORENKLET PROCE-\nAusstellung eines Duplikats                        DURE\"', •VERBNFACHTES VERFAHRE~• .,AilAOYl:TE\\'MEll.'H\nder Warenverkehrs beschein i g u n g EUR.1                 AIAAIKAI:IA •, .SIMPLIFIEO PROCEDURE\", .PROCEDURE\nSIMPLIFIEE•, .PROCEDURA SEMPLIFICATA•, • VEREENVOU-\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-     DIGDE PROCEDURE•, .PROCEDIMENTO SIMPUFICADQ•,\nkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-          .SUPAPRATSTINTA PROCEOÜRA. • YKSINKERTAISTETTU\nbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das  MENETTELV-, .FORENKLAD PROCEOUR•.\nanhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausge-\nfertigt wird.                                                         (5) Feld 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde• der Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer ge-\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu     gebenenfalls zu vervollständigen.\nversehen:\n(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13\n.DUPLIKAT\", .DUPLICATA•, .OUPLICATO\", .DUPLICAAT\",                 .Ersuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung\n.DUPLICATE•, .ANTirPAcl>O•, .DUPLICADQ•, .SEGUNDA                  EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung die-\nVIN, .DUPLIKATAS•, .KAKSOISKAPPALE\", .DUPLIKAT\".                   ser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.\n(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum        (n Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den fall des\nund die Seriennummer des Originals werden in Feld 7 .Bemer-        vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrs-\nkungen• des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1         bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-\neingetragen.                                                       dungszeichen versehen sind.\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit        (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\nWirkung von diesem Tage.                                           Absatz 2 insbesondere fest\na) äie Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstel-\nArtikel 20                                 lung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen\nErsetzung von Bescheinigungen                              sind;\n(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1        b) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens\nkönnen jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigun-          drei Jahre lang aufzubewahren sind;\ngen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der    c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die\nWaren zuständigen Zollstelle erfolgt.                                   nachträgliche Prüfung nach Artikel 30 dieses Protokolls\n(2) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrs-       zuständige Behörde.\nbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls ein-             (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können bestimmte\nschließlich dieses Artikels.                                       Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Er1eichterungen\n(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des   ausschließen.\nWtederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behör-          (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen\nden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben.        Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die\nDas Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Waren-           sie für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die\nverkehrsbescheinigung EUA.1 sind Feld 7 „Bemerkungen\" einzu-       Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben zu widerrufen, wenn\ntragen.                                                            der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfülit\nArtikel 21                            oder diese Gewähr nicht mehr bietet.\nVereinfachtes Verfahren für die                         (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die\nAusstellung von Bescheinigungen                        zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Ver-\nfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrich-\n(1) Abweichend von den Mikeln 17, 18 und 19 dieses Proto-       ten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versen-\nkolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von     dung der Waren eine Kontrolle durchzuführen.\nWarenverkehrsbescheinigungen EUA.1 nach Maßgabe der nach-\nstehenden Bestimmungen angewandt werden.                              (12) Die Zollbehörden des Ausfuhr1ands dürfen bei den ermäch-\ntigten Ausführem Kontrollen durchführen, die ihnen zweck-\n(2) Die Zollbehörclen des Ausfuhrlands können einem Ausführer   dienlich erscheinen. Diese Ausführer mOssen solche Kontrollen\n(im folgenden .ermächtigter Ausführer\" genannt), der häufig\ndulden.\nWaren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUA.1\nausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen             (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. der Mitgtted-\nBehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der   staaten und Litauens über die Zollförmlichkeiten und die Ver-\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der         wendung von Zollpapieren bleiben unberührt.\nAusstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den\nVoraussetzungen des Artikels 17 dieses Protokolls bewilligen,\nArtikel 22\ndaß er bei der Zollstelle des Ausfuhrtands zum Zeitpunkt der\nAusfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Aus-             Geltungsdauer der Ursprungsnachweise\nstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen\n(1} Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate\nbraucht.\nnach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrtand gültig und is:\n(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach      innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vo:zu-\nAbsatz 2 fest, daß Feld 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde\" der      legen.\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\n(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehör-\na) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der             den des Einfuhrlands nach ~uf der in Absatz 1 genannten Vor-\nzuständigen Zollstelle des Ausfuhrlands sowie mit der Unter-  lagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Präfe-\nschrift eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksi- renzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gnn-\nmileunterschrift sein darf, oder                              den höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstän:>e\nnicht eingehalten werden konnte.\nb) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines\nvon den Zollbehörden des Ausfuhrlands . zugelassenen             (3) fn allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Eh-\nSonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V      fuhrtands verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigu~\ndieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die      EUR.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden ,-or\nFormblätter eingedruckt werden.                               Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.","2346           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 23                               einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die\ngestellten Waren bezieht.\nVorlage der Ursprungsnachweise\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden              (2) Eindeotige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrs-\ndes Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften      bescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 dürfen nicht zur\nAblehnung dieser Nachweise führen, wenn diese Fehler keine\nvorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 vertangen. Sie können               Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entste-\naußerdem verlangen, daß die EinfuhrzoffaMlefdung durch eine          hen lassen.\nErklärung des Einführers ergänzt. aus der het'vorgeht. daß die                                   Artikel 28\nErzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Ptb-\nIn ECU ausgedrückte Beträge\nkommens erfüllen.\n(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlands, die den in ECU\nArtikel 24                               ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-\nfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.\nEinfuhr von Teilsendungen\nSind diese Beträge hOher als die betreffenden durch das Einfuhr-\nWerden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-      land festgelegten Beträge, so et1<ennt das Einfuhrland sie an,\nbehörden des Einfuhr1ands festgelegten Bedingungen zerlegte          wenn de Erzeugnisse in der Wlhrung des Ausfuhrtands oder in\noder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Kapitel 84          der Wahrung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten\nund 85 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen           anderen l.Ander in Rechnung gestellt werden.\nVOf\"SChrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen ein-       Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitglied-\ngeführt. so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teil-    staats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt. so erkennt das\nsendung ein einziger Ursprungsnachweis für die betreffenden          Einfuhrtand den vom betreffenden land mitgeteilten Betrag an.\nErzeugnisse vorzulegen.\n(2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Betrage in\ndie jeweilige LandeswAhrung gilt bis einschließlich 30. April 2000\nArtikel 25\nder ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1994.\nFormblatt EUR.2\nAlle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und\n(1) Unbeschadet des Artikels 16 ist der Nachweis, daß Sendun-     deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen der Staa-\ngen. die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten. deren        ten vom Gemischten Ausschuß überprüft. wobei die jeweiligen\nWert 3 000 ECU je Sendung nicht überschreitet. die Ursprungs-        ECU-Kurse des ersten Arbeitstags im Oktober des Jahres\neigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Fonn-     zugrunde gelegt werden, das jeweils dem neuen Fünfjahreszeit-\nblatt EUR.2 nach dem Muster in Anhang IV dieses Protokolls zu        raum vorangeht.\nerbringen.                                                           Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuß dafür. daß\n(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-      sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht\nwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter         verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die AJJs-\ngemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.             wirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erllalten.\n(3) FOr jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.         Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten\nBeträge zu ändern.\n(4) Der Ausführer. der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt\nauf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands alle zweck-\ndienlichen Unterlagen Ober die Verwendung dieses Formblatts vor.\nTrtelV\n(5) Auf die Formblätter EUR.2 finden die Artikel 22 und 23 ent-\nsprechende Anwendung.                                                      Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nArtikel 26                                                           Artikel 29\nAusnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis                                                 Übermittlung von\nStempelabdrücken und Anschriften\n(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nPrivatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen             Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Litauens übermitteln\nGepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vortage eines             einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nfönnlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse an-          ten die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der\ngesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art          Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 ver-\nhandelt und erklärt wird. daß sie die Voraussetzungen dieses          wenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zoll-\nProtokolls erfüllen. wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein   behörden mtt. die für die Aussteflung der Warenverkehrsbeschei-\nZweifef bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf       nigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und\nder Zollinhaltserldärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten         der FormbUltter EUR.2 zuständig sind.\nBlatt abgegeben werden.\n(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die ge-                              Artikel 30\nlegentJich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen beste-                  Prüfung der Warenverkehrsbeschei-\nhen. die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger                  nigungen EUR.1 und der Formblätter EUR.2\noder Reisenden oder in deren Haushalt bestimmt sind; dabei\ndürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch            (1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigun-\ndurch ihre Menge vermuten lassen, daß ihre Einfuhr aus kommer-        gen EUR.1 oder der Formblätter EUR2 erfolgen stichproben-\nziellen Gründen erfolgt.                                              weise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands\nbegründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungs-\n(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-       eigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der\nsendungen 300 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von             übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.\nReisenden enthaltenen Erzeugnissen 800 ECU nicht überschreiten.\n(2) In Fällen nach Ptbsatz 1 senden die Zollbehörden des Ein-\nfuhr1ands die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. das Form-\nArtikel 27\nblatt EUR.2 oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des\nAbweichungen und Formfehler                            Ausfuhrlands zurück, gegebenenfaJls unter Angabe der sachli-\nchen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.\n(1) Bei geringfügigen Ptbweichungen zwischen den Angaben in\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt                 (3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhnands\nEUR.2 und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur      durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vor-\nErfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Einfuhr der Erzeugnisse  lage von Belegen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der\nvorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1           Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweck-\noder das Formblatt EUR.2 nicht allein dadurch ungültig, sofern       dienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                             2347\n{4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum              {2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 14 unmittelbar be-\nEingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-            fördert worden sind, gelten\nlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so kön-        1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas\nnen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten\nSicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.                                     a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-\nnen oder hergestellt worden sind;\n(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die\nPrüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen.                    b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung\nAnhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen las-                    anderer als der unter Buchstabe a genannten Vormateria-\nsen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungs-                  lien hergestellt worden sind, vorausgesetzt,\nerzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraus-                      O   daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 6\nsetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.                                            dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder\n(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine                        verarbeitet worden sind oder\nAntwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben,                  iQ daß diese Vonnaterialien im Sinne dieses Protokolls\num über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsäch-                      Ursprungserzeugnisse Litauens oder der Gemein-\nlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so                            schaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-\nlehnen die Zollbehörden, die die PrOfung beantragt haben, die                        zogen worden sind, die über die nicht ausreichenden\nGewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen                         Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hin-\nhöhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor.                                    ausgehen;\n2. als Ursprungserzeugnisse Litauens\nArtikel 31\na) Erzeugnisse, die vollständig in Litauen gewonnen oder\nBeilegung von Streitigkeiten                                     hergestellt worden sind;\nStreitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des                b) Erzeugnisse, die in Litauen unter Verwendung anderer als\nArtikels 30, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung be-                 der unter Buchstabe a genannten Vormaterialien her-\nantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden                     gestellt worden sind, vorausgesetzt,\nentstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind\ndem Assoziationsrat vorzulegen.                                                  Q daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 6\ndieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder\nIn allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen                    verarbeitet worden sind oder\ndem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands gemäß\nden Rechtsvorschriften des genannten Landes.                                     iQ daß diese Vonnaterialien im Sinne dieses Protokolls\nUrsprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der\nArtikel 32                                             Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-\ngen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-\nSanktionen                                              reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein                            Artikels 7 hinausgehen.\nSchriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an-              (3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.\nfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu\nerlangen.                                                                  (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\npflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 die\nArtikel 33                                Vermerke „Litauen\" und „Ceuta und Melilla\" einzutragen. Bei\nFreizonen                                 Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die\nUrsprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigun-\n(1) Die Mitgliedstaaten und Litauen treffen alle erforderlichen\ngen EUA.1 einzutragen.\nMaßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der                (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch-\nBeförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet ver-          führung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.\nbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung\nbestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.\n(2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUA.1                                               Titel VII\nbegleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Litauens\nin eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder einer                               Schlußbestimmungen\nVerarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen Behörden\nabweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers eine neue                                          Artikel 36\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern die Be-                              Änderungen des Protokolls\nhandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem Protokoll\nsteht.                                                                    Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre odef auf Ersuchen\nLitauens oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Proto-\nTitel VI                               kolls, um die erforderlichen Änderungen oder Anpassungen \"-or-\nzunehmen.\nCeuta und Melilla\nBei dieser Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertrags-\nArtikel 34                               parteien an Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern\nzu berücksichtigen.\nDurchführung des Protokolls\n(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „Gemeinschaft\"                                    Artikel 37\nschließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungs-               Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\nerzeugnisse der Gemeinschaft\" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit\nUrsprung in diesen Gebieten.                                              (1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\"\neingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungs-\n(2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 35 festge- gemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die\nlegten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit                  Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle so.~\nUrsprung in Ceuta und Melilla entsprechende Anwendung.                 gen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen. die\nihm übertragen werden.\nArtikel 35\n(2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen\nBesondere Voraussetzungen                              der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen\n(1) Anstelle von Artikel 2 gelten die nachstehenden Bestimmun-       Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\ngen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für       und andererseits aus von Litauen benannten Sachverständ;gen\ndiesen Artikel.                                                        zusammen.","2348        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 38                             parteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen\nMaßnahmen.\nAnhänge\nDie Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\nArtikel 41\nArtikel 39                               Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager\nDurchführung des Protokolls                           Auf Waren, die sich am Tag des lnkrafttretens des Abkommens\nDie Gemeinschaft und Litauen treffen jeweils für ihren Bereich Ober Freihandel lMld Handelsfrag8n auf dem Transport befinden\ndie zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß-       oder in der Gemeinsc:haft oder in Litauen oder, soweit Artikef 2\nnahmen.                                                          anwendbar ist. In lett1and oder Estland unter die Regelung fOr die\nvorObergehende Verwahrung, die Zollager- und Freizonenrege-\nArtikel 40                             lung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn den\nZollbehörden des Einfutv1ands innematb von vier Monaten nach\nVereinbarungen mit Lettland und Estland\ndiesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behör-\nDie Vertragsparteien treffen die erforder1ichen Maßnahmen für  den des Ausfuhr1ands ausgestellte Warenvet1<ehrsbescheinigung\nden Abschluß  \"°\" Vereinbarungen mit Letttand und Estland, um    EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittefbaren Beför-\ndie Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertrags- derung vorgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                             2349\nAnhang 1\nBemerkungen\nVorbemerkung                                                               nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legier-\ntem Stahl der Position 7224 hergestellt.\nDiese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch\nfür alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von VonnateriaJien              Wenn dieser vorgeschmit,dete Stahl in dem betreffenden\nohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und 'ZWat auch               Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft ge-\ndann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer                   schmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungselgensft\nVoraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondem                durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste e,wo,t>en.\nallein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 6                 Bei der Berechnung der Wertanteile fOr den Motor kann der\nAbsatz 1 unterliegen.                                                      geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-\nrechnet werden, ohne Rücksicht darauf. ob er im selben\nBemerkung1                                                                 Untemehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der\nWert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher\n1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die              nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten\nhergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position           Vormaterialien gerechnet.\noder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der\nzweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Hannonisier-         2.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in\nten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet          dieser liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte\nwird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in        Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenom-\nSpalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in          mene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im\nder ersten Spalte ein ..~ , so bedeutet dies, daß die Regel in       Sinne des Artikels 7 ist.\nSpalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt,\nder in Spalte 2 genannt ist.                                     Bemerkung3\n1.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen           3.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erlor-\nzusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend               der1ichen Be- oder Verarbeitungen fest und ein darüber\n.ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemei-         hinausgehender Herstellungsvorgang ver1eiht gleichfalls die\nner Fonn enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3              Ursprungseigenschaft; umgekehrt vet1eiht ein wen~ weit\nbezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmoni-             gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-\nsierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der       schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial\nPositionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt          ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-\nsind.                                                                tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-\ndung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden Ver-\n1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die           arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von\nauf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind,               solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.\nenthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der\nPosition, auf die sicti die entsprechende Regel in Spalte 3      3.2 Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus\nbezieht.                                                             mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeu-\ntet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien ver-\nBemerkung2                                                                 wendet werden können; es müssen aber nicht alle verwen-\ndet werden.\n2.1 Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in\nBeispiel:\ndieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der\nPosition gemäß Artikel 6 Absatz 1. Wenn bei einer Eintra-            Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern ver-\ngung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position          wendet werden können, daß aber chemische Materialien\ngilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben.             - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen,\nman kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide\n2.2 Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder              verwenden.\nVerarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormate-\nrialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.                Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormate-\nEbenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthalte-        rial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf\nnen Beschränkungen nur auf verwendete Vonnaterialien                 ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich\nohne Ursprungseigenschaft.                                           verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzu-\nwenden.\n2.3 Wenn eine Regel besagt, daß \"Vormaterialien jeder Position\"\nverwendet werden können, können Vormaterialien dersel-               Beispiel:\nben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet           Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der ver...-endete\nwerden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet                  Mechanismus für die Oberladenzuführung ein Ursprungs-\nwerden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Aus-              erzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane\ndruck \"Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-            für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft\nschließlich anderer Vormaterialien der Position ••• \", daß nur       haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann\nVormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware          Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch\nmit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus             tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.\nSpalte 2 ergibt, verwendet werden können.\n3.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Wa--e aus\n2.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien herge-             einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muS. so\nstellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der              schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormate-\nPosition oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die            rialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel\nUrsprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer             fallen können.\nanderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere\nWare vorgesehene Regel nicht angewendet.                             Beispiel:\nDie Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von\nBeispiel:\nGetreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus. ver-\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste       hindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien\nvorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien               und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt\nohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises               werden.","2350          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nBeispiel:                                                             -    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-\nstoffe,\nBei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von\nGarnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vlies-              -    synthetische Filamente,\nstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestetlt werden              -    künstliche Filamente,\nkönnen, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In\nsolchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normaler-              -    synthetische Spinnfasem,\nweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe       -    künstliche Spinnfasem. •\nder Fasern.\nBezOglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3.                         Beispiel:\n3.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert fOr die zu-        Ein Gam der Position 5205, das aus Baumwollfasem der\nlässigen Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei                Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasem der Posi-\noder mehr Vomhundet1sltze vorgesehen, so dürfen diese                 tion 5506 hergestellt ist. ist ein Mischgarn. Daher können\nnicht zusammengezahlt werden. Der Gesamtwert aller Vor-               synthetische Spinnfasem ohne Ursprungseigenschaft. die\nmaterialien ohne Ursprungseigensc darf den höchsten                   die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Het'Steflen aus\nde,: vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten.              chemischen Vonnaterialien oder Spinnmasse verlangen). bis\nDarOber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze                   zu 10 v. H. des Gewichts des Gams verwendet werden.\nbezQglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgese-\nhen sind, nicht überschritten werden.                                 Beispiel:\nEin Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus\nBemer1tung4                                                               Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus\nsynthetischen Spinnfasem der Position 5509 hergestellt ist,\n4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff .natOrtiche Fasern\"            ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe-        die Ursprungsregeln nicht erfüftt (die das HersteUen aus\ntisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-          chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse vef1angen),\nnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts           oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht\nGegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die          entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder\ngekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet,                 gekrempelt noch gekämmt. oder anderweit für das Spinnen\naber noch nicht gesponnen sind.                                       vorbereitet, ver1angen) oder eine Mischung aus diesen bei-\nden \"Gamarten bis zu 10 V. H. des Gewichts des Gewebes\n4.2 Der Begriff .natOrtiche Fasern• umfaßt Roßhaar der Position           verwendet werden.\n0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und\ngrobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle\nder Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinn-            Beispiel:\nstoffe der Positionen 5301 bis 5305.                                  Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das\naus Baumwollgam der Position 5205 und aus Baumwoll-\n4.3 Die Begriffe .Spinnmasse•, .chemische Materialien\" und                gewebe da: Position 521 O hergestellt ist, ist nur dann eine\n.Materiafien für die PapierhersteUung\"' stehen in dieser Liste        Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Misch-\nals Beispiel für alle nicht in die Kapitet 50 bis 63 einzureihen-     gewebe aus Garnen ist. die in zwei vetSChiedenen Positio-\nden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder          nen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Ba:.,m-\nsynthetischer Fasern oder Game oder solcher aus Papier                wollgame selbst eine Mischware sind.\nverwendet werden können.\n4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff \"synthetische oder              Beispiel:\nkünstliche Spinnfasem\" bezieht sich auf synthetische oder             Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\nkünstliche Spinnfasem oder auf Abfälle der Positionen 5501            Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetiscr.em\nbis 5507.                                                              Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die\nverwendeten Game zwei verschiedene textile Grundmater.a-\nBemerkung5                                                                 lien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich e-~e\nMischware.\n5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer-\nkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgese-          Beispiel:\nhenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstetlung verwende-\nten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die                   Ein getuftet~ Teppich, der aus künstlichen Gamen und a.;s\nzusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtge-                  Baumwollgamen und einem Grundgewebe aus Jute herg~\nwichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausma-             stellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundma!e--.a-\nchen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3                 lien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vo,-\nund 5.4).                                                             materialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren\\'~-\narbeitungsstufe, als die Regel ertaubt, verwendet we'.\"C?i.\n5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange-              wenn ihr Gesamtgewicht 10 v.H. des Gewichts der text•:.en\nwendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate-             Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. 0-eS\nrialien hergestellt sind.                                             Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Ga--€\nkönnen in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden. \\:r-\nTextile Grundmaterialien sind\nausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehaltef'l.\n-    Seide,\n-    Wolle,                                                      5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. oder weniger c-:s\n-    grobe Tierhaare,                                                 Gesamtgewichts für Waren aus Polyurethangamen r.rt\n-    feine Tierhaare,                                                 Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegme~:;'1.\nauch umsponnen.\n-    Roßhaar,\n-    Baumwolle,                                                  5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. oder wenig&.' 0:s\n-    Materialien für die Papierherstellung und Papier,                Gesamtgewichts für Waren aus Streifen mit einer Breite      \\--=~\n-    Flachs,                                                          nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus ei\"\"=\"'\ndünnen Aluminiumstreife<i oder aus einem mit Alumin1;..;-'.-\n-    Hanf,\npuder bedeckten oder nteht bedeckten Kunststoffstre\"\"-=\".\n-    Jute und andere textile Bastfasern,                               die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen ::,•.~i\n-    Sisal und andere textile Agavefasern,                             Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                    2351\nBemerkung6                                                                        7.2 Als \"begünstigte Verfahren\" im Sinne der Positionen 2710.\n2711 und 2712 gelten:\n6.1 Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einla-                              a) die Vakuumdestillation;\ngestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser\nListe für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist,                     b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;\nkönnen dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie                         c) das Kracken;\nin eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen\nsind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-                   d) das Reformieren;\nten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene                     e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;\nSpinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese                  f)  die Behandlung mit konzentrierter Schwefelslure.\nAnmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.                                      Oleum oder Schwefetsäureanhydrid und anschließender\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen\n62 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören,                            mit von Natur aktiven Erden, mit ~icherde oder Aktrv-\nkönnen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten                          kohle oder Bauxit;\noder nicht, unbeschränkt verwendet werden.\ng) die Polymerisation;\nBeispiel:                                                                       h) die Alkylierung;\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes                   ij  die lsomerisation;\nTextilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet wer-\nk) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das En:-\nden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallge-\nschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wem\ngenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu\ndabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um minde-\nden Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demsefben Grund ist\nstens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1 266-59 Ts;\nauch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausge-\nschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.                     1)  nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-\nren, ausgenommen einfaches Fittem;\n6.3 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der                                m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Be-\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft                                handlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 ~\nberücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt                                  und einer Temperatur über 250 •c mit Hilfe eines Katatr\nsators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn\nBemerkung7                                                                                 dabei der Wasserstoff aktiv an einef chemischen Realc-\ntion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Sch.~ierölei\nder Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beisptel\n7.1 Als „begünstigte Verfahren\" im Sinne der Positionen bzw.\nHydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung ins-\nUnterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex· 2901, ex 2902\nbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nidit\nund ex 3403 gelten:\nals begünstigtes Verfahren;\na) die Vakuumdestillation;\nn) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphä--:-\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1:                                  sche Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeug-\nc) das Kracken;                                                                     nisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschieBlich der\nOestillationsver1uste weniger als 30 RHT übergehen;\nd) das Reformieren;\no) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl oe-\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;                                     Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch eactris~\nf)   die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,                               Hochfrequenz-Entladung.\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen               7 .3 Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 27'-: 3\nmit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-                    bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfad\".e\nkohle und Bauxit;                                                          Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalze\"\\.\ndas Abscheiden des Wasse<S, das Filtern, das Fart>en, das\ng) die Polymerisation;\nMarkieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefe:...\nh} die Alkylierung;                                                             gehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit un:erschied-\ni)    die lsomerisation.                                                        lichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behan::::-\nlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die 5?ensch~\n') Siehe die zusätzliche Anmencung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.      von Ursprungswaren.","2352      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang II\nListe der Be- oder Verarbeitungen.\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigens vo,genommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschafte zu verleihen\nHS-Position                 Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung\nverleihen\n(1)                               (2)                                                (3)\n0201        Fleisch von Rindem, frisch oder                    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\ngekühlt                                            ausgenommen Reisch von Rindern, gefroren,\nder Position 0202\n0202        Fleisch von Rindern, gefroren                      Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen Fleisch von Rindem, frisch\noder gekühlt, der Position 0201\n0206        Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse                Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\nvon Rindem, Schweinen, Schafen,                    ausgenommen Teerkörper der Positionen\nZiegen, Pferden, Eseln, Maultieren                 0201 bis 0205\noder Mauleseln, frisch, gekühlt oder\ngefroren\n0210        Reisch und genießbare Schlachtneben-               Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\nerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake,                ausgenommen Reisch und Schlachtneben-\ngetrocknet oder geräuchert; genieß-                erzeugnisse der Positionen 0201 bis 0206\nbares Mehl von Fleisch oder von                    und 0208 oder Geffügellebem der Position\nSchlachtnebenerzeugnissen                          0207\n0302        Fisch, anderer als lebend                          Herstellen, bei dem alle verwendeten Vor-\nbis                                                            materialien des Kapitels 3 Ursprungsware_n\n0305                                                           sein müssen\n0402,       Milch und Milcherzeugnisse                         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\n0404                                                           ausgenommen MHch oder Rahm der Position\nbis                                                            0401 oder 0402\n().406","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           2353\n(1)                              (2)                                        (3)\n0403               Buttermilch, saure Milch und           Herstellen, bei dem\nsaurer Rahm, Joghurt, Kefir und\nandere fermentierte oder gesäuerte     -     alle verwendeten Vormaterialien\n~ilch (einschließlich Rahm), auch            des Kapitels 4 Ursprungswaren sein\neingedickt oder aromatisiert, auch            müssen\nmit Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln, Früchten oder Kakao         -     verwendete Fruchtsifte (ausge-\nnommen Ananas-, Limonen-,\nLimetten-_ und Grapefruitsäfte) der\nPosition 2009 Ursprungserzeug-\nnisse sind und\n-      der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 1 7 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nHerstellen ·aus Vormaterialien aller Posi-\n0408              Vogeleier, nicht in der Schale, und    tionen, ausgenommen Vogeleier der Posi-\nEigelb, frisch, getrocknet, in         tion 0407\nWasser oder Dampf gekocht,\ngeformt, gefroren oder anders\nhaltbar gemacht, auch mit Zusatz\nvon Zucker oder anderen Süß-\nmitteln\nex 0502                 Zubereitete Borsten von Haus-          Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und\nschweinen oder Wildschweinen           Gleichrichten von Borsten\nKnochen und Stimbeinzapfen, roh\nex 0506                                                        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 2 Ursprun9s-\nwaren sein müssen\n0710 bis          Gemüse, die zu Ernährungs-             Herstellen, bei dem alle verwendeten\n0713              zwecken verwendet werden,              Gemüsewaren Ursprungswaren sein\ngefroren, getrocknet oder vorläufig    müssen\nhaltbar gemacht; ausgenommen\ndie Positionen ex 0710 und\nex 0711\nex 0710                 Zuckermais, auch in Wasser oder        Herstellen aus frischem oder gekühltem\nDampf gekocht, gefroren                Zuckermais\nex 0711                 Zuckermais, vorläufig haltbar          Herstellen aus frischem oder gekühltem\ngemacht                                Zuckermais","2354  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                       (3)\n0811              FrOchte, euch in Waaer oder\nDampf gekocht, gefroren, auch mit\nZusatz von Zucker oder anderen\nSOßmitteln:\n-      mit Zusatz von Zucker           Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapitels 1 7 30\nv .H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n-      andere                          Herstellen, bei dem alle verwendeten\nFrüchte Ursprungswaren sein müssen\n0812              Früchte, vorläufig haltbar gemacht     Herstellen, bei dem alle verwendeten\n(z.B. durch Schwefeldioxid oder in     Früchte Ursprungswaren sein müssen\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konser-\nvierend wirkende Stoffe zugesetzt\nsind), zum unmittelbaren Genuß\nnicht geeignet\n0813              Früchte (ausgenommen solche der        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nPositionen 0801 bis 0806),             Früchte Ursprungswaren sein müssen\ngetrocknet; Gemische von getrock-\nneten Früchten oder von Schalen-\nfruchten dieses Kapitels\n0814              Schalen von Zitrusfrüchten oder        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nvon Melonen (einschließlich            Früchte Ursprungswaren sein müssen\nWassermelonen), frisch, gefroren,\ngetrocknet oder zum vorläufigen\nHaltbarmachen in Salzlake oder in\nWasser mit einem Zusatz von\nanderen Stoffen eingelegt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2355\n(1)                              (2)                                          (3)\nex Kapitel 11         Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke,           Herstellen, bei dem alle verwendeten\nInulin, Kleber von Weizen, ausge-            Getreide, genießbaren Gemüse,\nnommen Position ex 1106, deren               Pflanzen, Wurzeln und Knollen der\nAnwendungsvorschriften nachstehend           Position 0714 \"Oder Früchte Ursprungs-\naufgeführt sind                              waren sein müssen\nex 1106               Mehl und Grieß der getrockneten              Trocknen und Mahlen von Hülsen-\ngeschälten Hülsenfrüchte der                  früchten der Position 0708\nPosition 0713\n1301              Schellack: natürliche Gummen, Harze,          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nGummiharze und Balsame                        wendeten Vormaterialien der Posi-\ntion 1301 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht übersctveitet\nex 1302              Schleime und Verdickungsstoffe von            Herstellen aus nichtmodifizierten\nPflanzen, auch modifiziert                    Schleimen und Verdickungsstoffen\n1501              Schweineschmalz; anderes Schweine-\nfett und Geflügelfett, ausgeschmolzen,\nauch ausgepreßt oder mit Lösungs-\nmitteln ausgezogen:\n- Knochenfett und Abfallfett                  Herstellen aus Vormaterialien aller\nPositionen, andere als solche der Posi-\ntionen 0203, ~0206 oder 0207 oder aus\nKnochen der Position 0506\n- anderes                                    Herstellen aus Aeisch oder genießbaren\nSchlachtnebenerzeugnissen von\nSchweinen der Positionen 0203 oder\n0206 oder aus Aeisch oder genieß-\nbaren Schlachtnebenerzeugnissen von\nHausgeflügel der Position 0207\n1502              Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen,\nroh oder ausgeschmolzen, auch ausge-\npreßt oder mit Lösungsmitteln ausge-\nzogen:\n- Knochenfett und Abfallfett                 Herstellen aus Vormaterialien aller\nPositionen, andere als solche der\nPositionen 0201, 0202, 0204 oder\n0206 oder aus Knochen der\nPosition 0506\n- anderes                                    Herstellen, bei dem alle verwendeten\ntierischen Vormaterialien des Kapitels 2\nUrsprungswaren sein müssen\n-","2356       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                              (3)\n1504        fette und Ote sowie deren Fraktionen, von\nAschen oder Meeresslugetieren, auch\nraffiniert, jedoch nicht chemisch modi-\nfaziert:\n.\n-   fette und Öle sowie deren Fraktionen,        Herstellen aus allen Vormaterialien, ein-\nvon Fischen und Meeressäugetieren            schließlich anderer Vonnaterialien der Posi-\ntion 1504\n-   andere                                       Herstellen, bei dem alle verwendeten tieri-\nsehen &zeugnisse der Kapitel 2 und 3\nUrsprungswaren sein müssen\nex 1505      Raffiniertes Lanolin                             Herstellen aus rohem Wollfett der Posi-\ntion 1505\n1506        Andere tierische fette und Öle sowie deren\nFraktionen, auch raffiniert. jedoch nicht\nchemisch modifaziert:\n-   feste Fraktionen                             Herstellen aus allen Vormaterialien, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Posi-\ntion 1506\n-   andere                                       Herstellen, bei dem alle verwendeten tieri-\nsehen Vormaterialien des Kapitels 2\nUrsprungswaren sein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II ~r. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2357\n(1)                                   (2)                                            (3)\nex 1507 bis    fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch\n1515        raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n-   feste Fraktionen, ausgenommen jene von              Herstellen aus anderen Waren der\nJojobaöl                                            Positionen 1 507 bis 1 51 5\n-   andere, ausgenommen:\nTu,göl (Holzöl) und Oiticiaöl, Myrten-     Herstellen, bei dem alle verwen-\nwachs wld Japanwachs                       deten pflanzlichen Vormaterialien\nUrsprungswaren sein müssen ·\nzu tecmischen oder industriellen\nZwecken, ausgenommen zum Herstellen\nvon Lebensmitteln        •\nex 1516        Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie            Herstellen, bei dem alle verwen-\nderen Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert,      deten tierischen und pflanzlichen\njedoch nicht weiterverarbeitet                           Vormaterialien UrspnJngswaren sein\nmüssen\nex 1517        Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen          Herstellen, bei dem alle verwen-\nÖle der Positionen 1507 bis 1 515                        deten pflanzlichen Vormaterialien\nUrspru,gswaren sein müssen\nex 1519        Technische Fettalkohole von der Art künstlicher          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nWachse                                                   Position, einschließlich aus Fett-\nsäuren der Position 1 51 9","2358     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                           (2)                                                 (3)\n1601      Würste und ihnliche Erzeugnisse, aus Reisch,       Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nSchlachtnebenerzeugnissen oder Blut;\nLebensmittelzubereitungen auf der Grundlage\ndieser Erzeugnisse\n.\n1602      Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut,        Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nanders zubereitet oder haltbar gemacht\n1603      Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen,           Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 ; alle\nKrebstieren, Weichtieren und anderen wirbel-       verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere\nlosen Wassertieren                                 und anderen wirbellosen Wassertiere müssen\njedoch Ursprungswaren sein\n1604      Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;           Herstellen, bei dem der Fisch oder di~ Fisch-\nKaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern            eier Ursprungswaren sein müssen\ngewonnen\n1605      Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose       Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebs-\nWassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht       tiere, Weichtjere und anderen wirbellosen\nWassertiere Ursprungswaren sein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           2359\n(1)                            (2)                                                (3)\nex 1701     Rohr- ood Rübenzucker sowie chemisch reine         Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-\nSaccharose, fest, aromatisiert oder gefärbt       deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\n1702                                                        des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nAndere Zucker, einschließlich chemisch reine      schreitet\nLactose, Maltose, Glukose und Fructose,\nfest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Arom~-\noder Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch\nmit natürlichem Honig vermischt; Zucker _und\nMelassen, karamelisiert:\n-  chemische reine Maltose und Fructose           Herstellen aus Vonnaterialien jeder Position,\neinschließlich anderer Vormaterialien der\nPosition 1702\n-  andere Zucker, fest, aromatisiert oder         Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-\ngefärbt                                        deten Vormaterialien des Kapitels 1 7 30 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nsctveitet\n-   andere                                         Herstellen, bei dem alle verwendeten Vor-\nmaterialien Ursprungswaren sein müssen\nex 1703\nMelassen aus der Gewin!\"U\"9 oder Raffination       Herstellen, bei -dem der Wert aller verwen-\nvon Zucker, aromatisiert oder gefärbt              deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n1704\nZuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-          Herstellen aus Vormaterialien, die in -eine\nlieh weiße Schokolade)                             andere Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind, vorausgesetzt, daß der\nWert aller verwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30. v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","2360      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                            (3)\n-1806             Schokoiade U'ld andere kakaohaltige          Herstellen aus Vonnateriaraen, die in eine\nlebensmittelzuberemfflgen                    andere Position als die hergestelfte Ware\neinzureihen sind, yorausgeset:zt. daß der\nWert aller anderen verwendeten Vor-\nmaterialen des Kapitels 17 30 v.H. des\nAf>.Watc-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n1901              Malzextrakt; lebensmittelzuberei-\nm,gen aus Mehl, Grieß, Stirke oder\nMalzextrakt, otnt Gehalt an Kakao-\npulver oder mit einem Gehalt an\nKakaopulver„ von weniger als 50 GHT,\nanderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen; Lebensmittelzubereitungen aus\nWaren der Positionen 0401 bis 0404,\nome Gehalt an Kakaopulver oder mit\neinem Gehalt an Kakaopulver von\nweniger als 10 GHT, anderweit weder\ngenamt noch inbegriffen:\n-    Malzextrakt                             Herstellen aus Getreide des Kapitels 10\n-    andere                                  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nandere Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind, vorausgesetzt, daß der\nWert aller verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 17 30 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1902             Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt         Herstellen, bei dem jedes Getreide (aus-\n(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder      genommen Hartweizen), das gesamte\nin anderer Weise zubereitet, z.B.            Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse,\nSpaghetti, Makkaroni, Nudeln,                alle Fische, ~lle Krebstiere oder alle\nLasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;       Weichtiere Ursprungswaren sein müssen\nCouscous, auch zubereitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2361\n(1)                              (2)                                          (3)\n1903                Tapiokasago und Sago aus anderen            Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStärken, in Form von Flocken,               Position, ausgenommen aus Kartoffel-\nGraupen, Perlen, Krümeln und der-           stärke der Position 11 08\ngleichen\n1904                Lebensmittel, durch Aufblähen oder\nRösten von Getreide oder Getreide-\nerzeugnissen hergestellt (z.B. Com\nFlakes); Getreidekörner, ausgenommen\nMais, vorgekocht oder in anderer\nWeise zubereitet:\n-   ohne Zusatz von Kakao:\n-  Getreidekörner, ausgenommen          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nMais, vorgekocht oder in             Position; jedoch dürfen Zuckermai_s-\nanderer Weise zubereitet             kömer oder -kolben, zubereitet oder\nhaltbar gemacht, der Positionen 2001,\n2004 und 2005 und Zuckermais, auch\nin Wasser oder Dampf gekocht,\ngefroren, der Position 071 0 nicht\nverwendet werden\n-  andere                               Herstellen, bei dem\n-  jedes verwendete Getreide und\nseine Folgeprodukte (ausge-\nnommen Mais der Art •zea\nindurata• und Hartweizen sowie\nihre Folg~produkte) vollständig\nerzeugt sind und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herg~\nstellten Ware nicht überschreitet","2362      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                         (3)\n1904 (Fort-               -   mit Zusatz von Kakao               Herstellen aus Vormaterialien, die.\nnicht in die Position 1806 einzureihen\nSetzung)\nsind, vorausgesetzt, daß der Wert\naller verwendeten Materialien des\nKapitels 17 30 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1905                  Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nleere Oblatenkapseln der für Arznei-       Position, ausgenommen aus Vor-\nwaren verwendeten Art, Siegeloblaten,      materialien des Kapitels 11\ngetrocknete Teigblätter aus Mehl oder\nStärke und ähnliche Waren\n2001                  Gemüse, Früchte und andere genieß-         Herstellen, l?ei dem alle verwendeten\nbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet   Früchte oder Gemüse Ursprungswaren\noder haltbar gemacht                       sein müssen\n2002                  Tomaten, ohne Essig zubereitet oder         Herstellen, bei dem alle verwendeten\nhaltbar gemacht                            Tomaten Ursprungswaren sein\nmüssen\n2003                  Pilze und Trüffeln, ohne Essig zube-        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nreitet oder haltbar gemacht                 Pilze oder Trüffeln Ursprungswaren\n·sein müssen\n2004 und 2005         Anderes Gemüse, ohne Essig zuberei-         Herstellen, bei dem alle verwendeten\ntet oder haltbar gemacht, auch              Gemüse Ursprungswaren sein müssen\ngefroren\n2006                  Früchte, Fruchtschalen und andere           Herstellen, bei dem der Wert aller\nPflanzenteile, mit Zucker haltbar           verwendeten Vormaterialien des\ngemacht (durchtränkt und abgetropft,        Kapitels 17 30 v .H. des Ab-Werk-\nglasiert oder kandiert)                     Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2363\n(1 l                                (2)                                        (3J\n2007                 Konfitüren, FNchtgelees, .Marmeladen,      Herstellen, bei dem der Wert aller\nFNchtmuse und Fruchtpasten, dwch           verwendeten Vormaterialien des Kapi-\nKochen hergestellt, auch mit Zusatz        tels 17 30 v .H. des Ab-Werk-Preises\nvon Zucker und anderen Süßmitteln          der Ware nicht überschreitet\n2008                 FrOchte, Nüsse und andere genießbare\nPflanzenteile, in anderer Weise zube-\nreitet oder haltbar gemacht, auch mit\nZusatz von Zucker, anderen Süß-\nmitteln oder Alkohol, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n-   Früchte, in anderer Weise als in       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nWasser oder Dampf gegart, ohne         Früchte Ursprungswaren sein müssen\nZusatz von Zucker; gefroren\n-    Schalenfrüchte, ohne Zusatz von\nZucker oder Alkohol\nHerstellen unter Verwendung von\nSchalenfrüchten und Ölsaaten mit\nUrsprung~eigenschaft der\nPositionen 0801, 0802 und 1202 bis\n1207, deren Wert 60 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare überschreitet\n-    andere                                 Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die hergestellte Ware einzureihen\nsind, vorausgesetzt, daß der Wert\naller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft des Kapitels 17\n30 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet","2364      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                           (3)\nex 2009              Fruchtalfte (elnachlieBlich Trauben-          Herstellen, bei dem alle verwendeten\nmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von        Vonnaterlalen in eine andere Position\nAlkohol, auch mit Zusatz von Zucker           ala cfte hergestellte Ware einzureihen\noder anderen S0ßmitteln                       sind, voraus~~ daß der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht Oberschreitet\nex 2101              Geröstete Zichorienwurzeln aowie Aus-         Herstellen, bei dem alle verwendeten\nzüge, Essenzen und Konzentrate hieraus        Zichorienwurzeln Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 2103              -    Zubereitungen zum Herstellen von\nWürzsoßen und zubereitete Würz-\nHerstellen, .bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nsoßen; zusammengesetzte Würz-            als die hergestellte Ware einzureihen\nmittel                                   sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich\nzubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch\nverwendet werden\n-    Senf (einschließlich zubereitetes        Herstellen aus Senfmehl\nSenfmehl)\nex 2104              -    Zuberem.a,g8n zum Herstellen von         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSUppen und Brühen sowie Zuberei-         Position, ausgenommen aus zuberei-\ntoogendafür                              teten oder haltbar gemachten Gemüsen\nder Positionen 2002 bis 2005\n-    Zusammengesetzte homogenisierte\nLebensmittelzubereitungen\nDie Regel für die Position, zu der das\n&zeugnis iri loser Schüttung gehören\nwurde, findet Anwendung\nex 2106              Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt       Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2365\n(1)                             (2)                                           (3)\n-\n2201             Wasser, einschließlich natürliches oder       Herstellen, bei dem das verwendete\nkünstliches Mineralwasser ood kohlen-         Wasser Ursprungsware sein muß\nsäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder\nAromastoffen; Eis und Schnee\n2202             Wasser, einschließlich Mineralwasser          Herstellen, bei dem alle verwendeten\nund kohlensäurehaltiges Wasser. mit           Vormaterialien in eine andere Position\nZusatz von Zucker, anderen Süßmitteln         als die hergestellte Ware einzureihen\noder Aromastoffen, und andere nicht-          sind. Jedoch darf der Wert aller ver-\nalkoholische Getränke, ausgenommen            wendeten Vormaterialien des Kapi-\nFrucht- und Gemüsesäfte der Posi-             tels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ntion 2009                                     der hergestellten Ware nicht über-\nschreiten und die verwendeten Frucht-\nsäfte (ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und Grapefruit-\nsifteJ der Position 2009 müssen\nUrsprungserzeugnisse sein\nex 2204             Wein aus frischen Weintrauben. ein-           Herstellen aus anderem Traubenmost\nschließlich mit Alkohol angereicherte\nWeine und Tra4benmost, dessen Gärung\ndurch Zusatz von Alkohol unterbunden\noder unterbrochen ist (stummgemachter\nTraubenmost)\n2205             folgende Waren, Weintrauben enthal-           Herstellen un!er Verwendung von Vor-\nex 2207,            tend:                                         materialien ·jeder Position außer Wein-\nex 2208 und                                                      trauben oder ihrer Folgeprodukte\nex 2209             Wermutwein und andere Weine aus\nfrischen Weintrauben, mit Pflanzen oder\nanderen Stoffen aromatisiert; Ethylalko-\nhol und Branntwein, auch vergällt:\nBrarmtwein, Likör und andere Spirituo-\nsen; zusammengesetzte alkoholische\nZubereitungen der zum Herstellen von\nGetränken verwendeten Art; Speise-\nessig\nex 2208             Whisky mit einem Alkoholgehalt von           Herstellen unter Verwendung von\nweniger als 50 % vol                         Branntwein auf der Grundlage von\nGetreide, dessen Wert 15 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet","2366      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                         (3}\nex 2303              ROcutinde von der Malntlrkegewin-            Herstellen, bei dem der gesamte ver-\nnung (ausgenommen eingedicktes Mais-         wendete Mais Ursprungsware sein muß\nquellwasser) mit einem auf den\nTrockenstoff bezogenen Proteingehalt\nvon mehr als 40 GHT\nex 2306              Olivenölkuchen und andere Rückstlnde         Herstellen, bei dem alle verwendeten\naus der Gewinnung von Olivenöl mit           Oliven Ursprungswaren sein müssen\neinem Gehalt an Olivenöl von mehr als\n3GHT\n2309               Zubereitungen der zur Fütterung ver-         Herstellen, bei dem das gesamte ver-\nwendeten Art                                 wendete Getreide, Zuck.er oder\nMelassen, Fleisch oder Milch Ur-\nsprungswaren sein müssen\n2402               Ziganen (einschließlich Stumpen),            Herstellen, bei dem mindestens 10-GHT\nZigarillos und Zigaretten, aus Tabak         des verwendeten unverarbeiteten\noder Tabakersatzstoffen                      Tabaks oder der verwendeten Tabaks-\nabfälle der Position 2401 Ursprungs-\nwaren sein. m_üssen\nex 2403              Rauchtabak                                   Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT\ndes verwendeten unverarbeiteten\nTabaks oder der verwendeten Tabaks-\nabfälle der Position 2401 Ursprungs-\nwaren sein müssen\nex 2504              Natürlicher, kristalliner Graphit mit ange-  Anreicherung des Kohlenstoffgehalts,\nreichertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt,      Reinigen und -Mahlen von kristallinem\ngemahlen                                      Rohgraphit\nex 2515              MarmorI durch Sägen oder auf andere           Zerteilen von Marmor, auch bereits\nWeise lediglich zerteilt, in Blöcken oder     zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als\nquadratischen oder rechteckigen Platten       25 cm, durch Sägen oder auf andere\nmit einer Dicke von 25 cm oder weniger        Weise","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2367\n(1)                              (2)                                           (3)\nex 2516               Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und       Zerteilen von Steinen, auch bereits\nandere Werksteine, durch Sägen oder          zerteilten, mit einer Dicke von mehr als\nauf andere Weise lediglich zerteilt, in      25 cm, durch Sägen oder auf andere\nBlöcken oder quadratischen oder recht-       Weise\neckigen Platten mit einer Dicke von 25\ncm oder weniger\nex 2518              Dolomit, gebrannt                             Brennen von nicht gebranntem Dolomit\nex 2519              Natürliches Magnesiumcarbonat                 Herstellen aus Vormaterialien, die in\n(Magnesit), gebrochen in luftdicht ver-       eine andere Position als die hergestellte\nschlossenen Behältnissen; Magnesium-          Ware einzureihen sind; jedoch kann·\noxid, auch rein, ausgenommen                  natürliches Magnesiumcarbonat\nMagnesia und geschmolzene tot-                (Magnesium) verwendet werden\ngebrannte (gesinterte) Magnesia\nGips, zu zahnärztlichen Zwecken beson-\nex 2520              ders zubereitet                               Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nNatürliche Asbestfasern\nex 2524                                                            Herstellen aus Asbestkonzentrat\nGlimmerpulver\nex 2525                                                            Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall\nFarberden, gebrannt oder gemahlen\nex 2530                                                            Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 2707              Öle, in denen die aromatischen Bestand-       Raffination und/oder ein oder mehrere\nteile gegen0ber den nichtaromatischen         begünstigte(s) Verfahren Cl)\nBestandteilen gewichtsmißig überwie-\ngen und die ähnlich sind den Mineralölen      Andere Verfahren, bei denen alle Vor-\nund anderen Erzeugnissen der Destilla-        materialien in eine andere Position als\ntion des Hochtemperatur-Steinkohlen-         die hergestellte Ware einzureihen sind.\nteers, bei deren Destillation bis 250 °C      Jedoch kö~~n Vormaterialien der\nmindestens 65 RHT übergehen (ein-            gleichen Position verwendet werden,\nschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),      wenn ihr Wert 50 v.H. des\nzur Verwendung als Kraft- oder Heiz-          Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nstoffe                                        nicht überschreitet\n( 1)   Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.","2368      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                          (3)\nex 2709             Erc:161 und 01 aus bitumin6sen Mine-         Schweffung bituminöser Mineralien\nralien, roh\n2710 bis 2712    Erdöl und 01 aus bitumin6sen Minera-          Raffination und/oder ein oder mehrere\nlien, ausgenommen rohe Öle; Zuberei-         begOnstigte(s) Verfahren Cl)\ntungen mit einem Gehalt an Erdöl oder\nÖl aus bituminösen Mineralien von            Andere Verfahren, bei denen alle Vor•\n70 GHT oder mehr, in denen diese Öle         materialien in eine andere Position als\nden Charakter der Waren bestimmen,           die hergestellte Ware einzureihen sind.\nanderweit weder genannt noch inbe-           Jedoch k~n Vormaterialien der\ngriffen                                      gleichen Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nErdgas und andere gasförmige Kohlen-\nwasserstoffe\nVaselin; Paraffin, mikroskristallines\nErdölwachs, paraffinische Rückstände\n(9slack wax•), Ozokerit, Montanwachs,\nTorfwachs, andere Mineralwachse und\nlhnliche durch Synthese oder andere\nVerfahren gewonnene Erzeugnisse, auch\ngefärbt\n2713 bis• 2715   Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und             Raffination und/oder ein oder mehrere\n1\nandere Rückstände aus Erdöl oder Öl           begünstigte(s) Verfahren ( )\naus bituminösen Mineralien\nNaturbitumen und Naturasphalt; bitumi-        Andere Verfahren, bei denen alle Vor-\nnöse oder ölhaltige Schiefer und Sande;       materialien in eine andere Position als\nAsphaltite und Asphaltgestein                die hergestellte Ware einzureihen sind.\nJedoch können Vormaterialien der\nBituminöse Mischungen auf der Grund-         gleichen Position verwend~t werden,\nlage von Naturasphalt oder Natur•            wenn ihr Wert 50 v.H. des\nbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer      Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\noder Mineralteerpech                         nicht überschreitet\n( 1)  Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2369\n(1)                            (2)                                           (3)\nex Kapitel 28        Anorganische chemische Erzeugnisse;         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nanorganische oder organische Verbin-        andere Position als die hergestellte Ware\ndungen von Edelmetallen, Selten-            einzureihen sind; jedoch können Vor-\n_erdmetallen, radioaktiven Elementen        materialien derselben Position verwendet\noder Isotopen; ausgenommen die              werden, wenn itv Wert 20 v.H. des\nWaren, für die unter den nach-              Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nfolgenden Positionen ex 2811 und            nicht überschreitet\nex 2833 besondere Regeln angeführt\nsind\nex 2811              Schwefeltrioxide                            Herstellen aus Schwefeldioxid\nex 2833              Aluminiwnsulfate                            Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 29        Organische chemische Erzeugnisse;           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nausgenommen die Waren, für die unter        andere Position als die hergestellte Ware\nden nachfolgenden Positionen                einzureihen sind; jedoch k6nnen vor~\nex ·2901, ex 2902, ex 2905, 2915,           materialien derselben Position verwendet\nex 2932, 2933 und 2934 besondere            werden, wem ifv Wert 20 v.H. des\nRegeln angefotvt sind                       Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschr~et\nex 2901              Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur          Raffination und/oder ein oder mehrere\nVerwendung als Kraft- oder Heizstoffe       begünstigte(s) Verfahren (1)\nAndere Verfahren, bei denen alle Vor-\nmaterialien in eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind.\nJedoch können Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert-so V .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n( 1)   Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.\n23","2370        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                         (3)\nex 2902               Cyclane lffld Cyclene (ausgenommen            Raffination und/oder ein oder mehrere\nAzulene), Benzol, Toluol, Xytole, zur         begOnstfgte(s) Verfahren   m\nVerwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nAndere Verfahren. bei denen alle Vr,r-\nmaterialien in eine andere Position als\ndie hergestelte 9!'are einzureihen sind.\nJedoch k6nnen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet werden,\nwem ihr Wert 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersdveitet\nex 2905               Metallalkoholate von Alkoholen dieser        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition oder von Ethanol oder Glycerin       Position. einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 2905;\njedoch kömen Metallalkoholate dieser\nPosition verwendet werden. wenn itv\nWert 20 v.H •• des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht Oberschreitet\n2915              Gesittigte acyclische einbasische             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nCarbonsiuren und ihre Anhydride,              Position: jedoch darf der Wert aller\nHalogenide. Peroxide und Peroxysäuren;       Vormaterialien der Position 2915\nihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder           oder 2916 insgesamt 20 v.H. des\nNitrosoderivate                              Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreiten\nex 2932              -    Innere Ether und deren Halogen-,         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate      Position; jedoch darf der Wert aller\nVormaterialien der Position 2909\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreiten\n( 1)   Siehe einieitende Bemerkung 7 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2371\n(1)                                (2)                                       (3)\nex 2932 (Fort-\nSetzung)\n-    Cyclische Acetale und innere Halb-\nacetale und deren Halogen-, Sulfo-,\nHerstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nNitro- oder Nitrosoderivate\n2933               Heterocyclische Verbindw,gen, nur mit        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStickstoff als Heteroatom(e); Nuclein-       Position; jedoch darf der Wert aller\nsäuren und ihre Salze                        Vormaterialien der Position 2932\noder 2933 insgesamt 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreiten\n2934               Andere heterocyclische Verbindungen          Herstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind; jedoch können\nVormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wem itv Wert\n20 v .H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 30         Pharmazeutische &zeugnisse; ausge-           Herstellen aus Vormaterialien, die in\nnommen die Waren, für die unter den          eine andere Position als die hergestellte\nnachfolgenden Positionen 3002, 3003          Ware einzureihen sind; jedoch können\nund 3004 besondere Regeln angeführt          Vormateria~iep derselben Position ver-\nsind                                         wendet werden, weM ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3002               Menschliches Blut; tierisches Blut zu\ntherapeutischen, prophylaktischen oder\näaagnostischen Zwecken zubereitet;\nAntisera und andere Blutfraktionen;\nVaccine, Toxine, Kulturen von Mikro-\norganismen (ausgenommen Hefen) und\nähnliche Erzeugnisse:","2372      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                          (3)\n3002\n(Fortsetzung)\n-    Waren, bestehend aus zwei oder\nmetv Bestandteilen, die zu\nHerstellen.,. Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer\ntherapeutischen oder                    Vormaterialien der Position 3002;\nprophylaktischen Zwecken gemisct:at     jedoch k6nnen\" Vormaterialien dieser\nworden sind, oder ungemischte           Besctv.bwlg verwendet werden, wem\nWaren zu·dieaen Zwecken, dosiert        Ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk•Preises\noder In Aufmachungen für den            der hergestellten Ware nicht\nEinzelverkauf                           überschreitet\n-    andere:\n-  menschliches Blut                    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer\nVormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden, wenn\nitv Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n-  tierisches Blut zu therapeutischen   Herstellen aus Vormaterialien jeder\noder prophylaktischen Zwecken        Position, einschließlich anderer\nVormateriaraen der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser\nBeschreibwlg verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n-  Blutfraktionen, andere als            Herstellen aus Vormaterialien jeder\nAntisera, Himoglobin und             Position, einschließlich anderer\nSerumglobine                         Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser\nBesctveibung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2373\n(1)                              (2)                                           (3)\n3002              -    Hämoglobin, Blutglobuline und            Herstellen aus Vormaterialien jeder\n(Fortsetzung)          Serumglobuline                           Position, einschließlich anderer\nVormaterialien der Position 3002;\njedoch können ~ormaterialien dieser\nBeschreibung, verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n-    andere                                   Herstellen aus Vormaterialien jeder•\nPosition, einschfleBlich anderer\nVonnateriafaen der Position 3002;\njedoch k6nnen Vormaterialien ·äaeser\nBesdvet'bung verwendet werden, wenn\nitv Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nübersctveitet\n3003 und 3004        Arzneiwaren (ausgenommen Waren der            Herstellen, bei dem:\nPositionen 3002, 3005 oder 3006)\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\n-                                            Ware nicht überschreitet und\n-   alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergesteßte Ware einnnihen sind;\njedoch können Vormaterialien der\nPosition 3003 oder 3004 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert insgesamt\n20 v.H. des Ab-Werte-Preises der\nhergesteU!9n Ware nicht\nüberschreitet","2374       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                         (3)\nex Kapitel 31         DQngemittel; ausgenommen die Waren,           Herstellen aus Vormaterialien, die in\nfür cfee unter der nachfolgenden             -eine andere Position als die hergestellte\nPosition ex 3105 eine besondere Regel         Ware einzureihen sind; jedoch können.\nangefülvt ist                                 Vormaterialien der-lben Position\nverwendet werden, werm ihr Wert .\n20 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3105               Mineralische oder chemische                   Herstellen, bei dem\nDüngemittel, zwei oder drei der\ndüngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor         -  der Wert aller verwendeten\nund Kalium enthaltend; andere                    Vormaterialien 50 v .H. des\nDüngemittel; &zeugnisse dieses Kapitels          Ab-Werk-Preises der hergestellten\nin Tabletten oder ähnlichen Formen oder          Ware nicht überschreitet und\nin Bnzelpackungen, mit einem\nRohgewicht von 10 kg oder weniger,            -  alle verwendeten Vormaterialien in\nausgenommen:                                     eine andere Position als die\nhergestellte W•e einzureihen sind;\n-    Natri1.mnitrat                              jedoch k6nnen Vormaterialien\nderselben Position verwendet\n-   Calciwncyanamid                               werden, wenn itY Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises nicht überschreitet\n-    Kalil.lnSulfat\n-    Kaliummagnesiumsulfat\nex Kapitel 32         Gerb- und Farbstoffauszüge: Tannine           Herstellen aus Vormaterialien, die in\nund ihre Derivate: Farbstoffe, Pigmente       eine andere Position als die hergestellte\nund andere Farbmittel; Anstrichfarben         Ware einzureihen sind; jedoch können\nund Lacke; Kitte; Tmten: ausgenommen          Vonnateriarten derselben Position\ndie Waren, für cf,e unter den                 verwendet werden, wenn itv Wert\nnachfolgenden Positionen ex 3201 und          20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\n3205 besondere Regeln angeführt sind          hergestellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2375\n(1)                             - (2)                                         (3)\nex 3201               Tannine sowie deren Salz•, Ether, Ester      Herstellen aus Gerbstoffauszügen\nund andere Derivate                          pflanzlichen Ursprungs\n3205               Farblacke; Zubereitungen im Sime der         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nAnmerkung 3 zu diesem Kar,tel auf der         Position, ausgenommen der\nGrundlage von Farblacken C >                 Positionen 3202 und 3204; jedoch\n.                                                              können Vormaterialien der\nPosition 3205 verwendet werden,\nwem ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nübersctveitet\nex Kapitel 33        Etherische Öle und Resinoide;                 Herstellen aus Vormaterialien, die in\nzubereitete Riech-, Körperpflege- oder        eine andere Position als die hergestellte\nSchönheitsmittel, ausgenommen die             Wareeinzureihen~oo;jedochkönnen\nWaren, für die unter der nachfolgenden        Vormaterialien derselben Position ver-\nPosition 3301 eine besondere Regel            wendet werden, wenn ihr Wert 20 v .H.\nangeführt ist                                 des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3301              Etherische Öle (auch terpenfrei               Herstellen aus Materialien jeder\ngemacht), einschließlich •konkrete• oder      Position, ei\"5chlieBlich aus Vor-\n•absolute• Öle; Resinoide; Konzentrate        materialien einer anderen Waren-\netherischer Olein fetten, nicht-              gruppe C2) dieser Position; jedoch\nflüchtigen Oien, Wachsen oder ähn-            kömen Vormaterialien derselben\nliehen Stoffen, d...-ch Enfleurage oder       Warengruppe verwendet werden, wem\nMazeration gewonnen; terpenhaltige            ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises\nNebenerzeugnisse aus etherischen Ölen;        der hergestellten Ware nicht Ober-\ndestillierte aromatische Wisser und           schreitet\nwäßrige Lösungen etherischer Öle\n( 1)   Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche\nhandelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von\nFarbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sinq nicht in eine andere\nPosition des Kapitels 32 einzureihen.\n(2)    Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen\nStrichpunkt getrennt ist.","2376       B!,Jndesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                          (3)\nex Kapitel 34          Seifen, organische grenzflichenaktive        Herstellen aus Vormaterialien, die in\nStoffe, zubereitete Waschmittel,             eine andere Position als die hergestellte\nzubereitete Schmiermittel, künstliche        Ware einzureihen sind; jedoch können\nWachse, zubereitete Wachse, Schuh-           Vormaterialien derselben Position ver•\ncreme, Scheuerpulver und dergleichen,         wendet w.-den, wenn ihr Wert.20 v.H.\nKerzen lni ihnliche Erzeugnisse;             des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nModelliermassen, •oental Wachs• und          Ware nicht überschreitet\nZubereitungen für zahnärztliche Zwecke\nauf der Gnmclage von Gips; ausge-\nnommen die Waren, für die unter den\nnachfolgenden Positionen ex 3403\nlnl 3404 besondere Regeln angeführt\nsind\nex 3403                Zubereitete Schmiermittel, die weniger        Raffination uid/oder ein oder mehrere\nals 70 GHT an &döl oder Öl aus bitumi-       begünstigte(s) Verfahren   m\nnösen Mineralien enthalten\nAndere Verfahren. bei denen alle Vor•\nmaterialien in eine andere Position als\n'\ndie hergestellte W•e einzureihen sind.\nJedoch können Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 50 v .H. des Ab-Werk•\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n( 1)   Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anlage 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2377\n(1)                              (2)                                         (3)\nex 3404               Künstliche Wachse und zubereitete\nWachse:\n-   Künstliche Wachse und zubereitete        Herstellen aus Vonnaterialien, die in\nWachse auf der Grundlage von             eine andere Position als die hergestellte\nParaffin, Erdölwachsen oder von          Ware einzureihen sind. Jedoch können\nWachsen aus bitumin6sen Mineralien       Vormaterialien der gleichen Position\noder von paraffinischen Rückstinden      verwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v .H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-    andere                                   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus\n-   hydrierten Oien, die den Charakter\nvon Wachsen haben, der\nPosition 1516,\n-   Fettsä\\nn von chemisch nicht\neindeutig besthnmter Konstitution\nund technischen Fettalkoholen, die\nden Charakter von Wachsen haben,\nder Position 1 519,\n-   Vormaterialien der Position 3404;\njedoch können alle diese Vor-\nmaterialien verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare insgesamt nicht überschreitet.\nex Kapitel 35        Eiweißstoffe, modifizierte Stärken;           Herstellen aus Vormaterialien, die in\nKlebstoffe; Enzyme; ausgenommen die           eine andere Position als die hergestellte\nWaren, für die unter den nachfolgenden        Ware einzureihen sind; jedoch können\nPositionen 3505 und ex 3507 beson-            Vormaterialien derselben Position ver-\ndere Regeln angeführt sind                    wendet werden, wenn ihr Wert 20 .v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet","2378       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                          (3)\n3505               Dextrine und andere modifazierte\nStirken (z.B. Quellstirke oder veresterte\nStirke); Leime auf der Grundlage von\nStirken_ Dextrinen oder anderen modi-\nfizierten Stärken:\n-   Stirkeether und -ester                   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3505\n-   andere                                   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition. ausgenommen aus solchen\nder Position 1108\nex 3507               Zubereitete Enzyme, anderweit weder          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\ngenannt· noch inbegriffen                    wendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nA~Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitet\nKapitel 36            Pulver W1d Sprengstoffe; pyrotechnische      Herstellen aus Vormaterialien, die in\nArb1cel; Zündhölzer; Zündmetallegie-         eine andere Position als äee hergestellte\nrungen; leicht entzündliche Stoffe           Ware einzureihen sind; jedoch können\nVormaterialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert 20·v.H.\ndes ~Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           2379\n(1)                              (2)                                          (3)\nex Kapitel 37         Erzeugnisse zu photographischen und          Herstellen  aus Vormaterialien, die in\nkinematographischen Zwecken; ausge-          eine andere Position als die hergestellte\nnommen die Waren, für die unter den          Ware einzureihen sind; jedoch k6nnen\nnachfolgenden Positionen 3701, 3702          Vormaterialien derselben Position ver-\nund 3704 besondere Regeln angeführt          wendet werden, wem ihr Wert 20 v.H.\nsind                                         des A~Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3701              Uchtempfincffiche photographische             Herstellen aus Vormaterialien, die in\nPlatten md Planfilme, nicht belichtet,        eine andere Position als die\naus Stoffen aller Art (ausgenommen            Position 3702 einzureihen sind\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe); licht-\nempfindliche photographische Sofort•\nbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in\nKassetten\n3702              lichtempfindliche photographische Alme        Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nin Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen       in die Positionen 3701 oder 3702\naller Art (ausgenommen Papier, Pappe          einzureihen sind\noder Spinnstoffe); lichtempfindliche -\nphotographische Sofortbild-Rollfjlme,\nnicht belichtet\n3704              Photographische Platten, Filme, Papiere,      Herstellen aus ·vormaterialien, die a,icht\nPappen md Spimstoffe, belichtet,              in die Positionen 3701 bis 3704 einzu-\njedoch nicht entwickelt                       reihen sind\nex Kapitel 38        Verschiedene Erzeugnisse der                  Herstellen aus Vormaterialien, die in\nchemischen Industrie; ausgenommen die         eine andere P.osition als die hergesteßte\nWaren, für äse unter den nachfolgenden        Ware einzureihen sind; jedoch k6nnen\nPositionen ex 3801, ex 3803, ex 3805,         Vormaterialien derselben Position ver-\nex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814,             .wendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H.\n3818 bis 3820, 3822 und 3823 beson-           des A~Werk-Preises der hergestellten\ndere Regeln angeführt sind                    Ware nicht überschreitet","2380      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                        (3)\nex 3801              -   Kolloider Graphit in Suspensionen        Herstellen. bei dem der Wert aller ver-\nund halbkolloider Graphit: kohlen-       wendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nstoffhaltige Pasten für Elektroden       Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-   Graphit in Form von Pasten,              Herstellen, ~ dem der Wert aller ver-\nbestehend aus einer Mischung von         wendeten Vonnaterialien der\nmehr als 30 GHT von Graphit mit          Position 3403 20 v.H. des Ab-Werk-\nMineralölen                              Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3803              Tallöl, raffiniert                           Raffinieren von rohem Tallöl\nex 3805              Sulfatterpentinöl, gereinigt                 Reinigen durch Destillieren oder Raffi-\nnieren von rohem Sulfatterpentinöl\nex 3806              Harzester          .                         Raffinieren von Harzspuren\nex 3807              Schwarzpech. auch Pech schlechthin           Destillieren von Holzteer\ngenannt\n3808              Verschiedene Erzeugnisse der\nchemischen Industrie:\nbis\nex 3811              -   folgende Waren der Position 3823:        Herstellen au, Vormaterialien, die in\n3812                                                           eine andere Position als die hergestellte\nbis                   -  zubereitete Bindemittel für           Ware einzureihen sind. Jedoch können\n3814                     Gießereiformen oder Gießerei-         Vonnaterialien derselben Position\n3818                     kerne auf der Grundlage von           verwendet werden, wem ihr Wert\nbis                      natürlichen Harzprodukten             20 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n3820                  -  Naphthensäuren, ihre wasser-\n3822                     unlöslichen Salze und Ester der\nNaphthensiuren\nund\n3823                  -  Sorbit, ·ausgenommen Sorbit der\nPosition 2905\n-  Petroleumsulfonate, ausge-\nnommen solche des Ammoniums,\nder Alkalimetalle oder der\nEthanolamine; thiopenhaltige\nSulfosäuren von Öl aus bitumi-\nnösen Mineralien und ihre Salze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2381\n(1)                              (2)                                          (3)\nFortsetzung            - Ionenaustauscher\n- absorbierende Zubereitungen\n(Geter) zum Vervollstindigen des\nHochvakuums in elektrischen\nLampen und Röhren\n- nicht ausgebrauchte Gas-\nreinigungsmassen\n- Ammoniakwasser       und ausge-\nbrauchte Gasreinigungsmassen\n- Sulfonaphthensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze; Ester der\nSulfonaphthensäuren\n- Fuselöle und 0ippelöle\n- Mischungen von Salzen mit ver-\nschiedenen Anionen\n- Kopierpasten auf der Grundlage\nvon Gelatine, auch auf Unterlagen\naus Papier oder Textilien\n-   andere                                   Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitet\nex 3811               Zubereitete Additive für Schmieröle,         Herstellen, bei dem der Wert der ver-\nErdöl oder Öl aus bituminösen                wendeten Vormaterialien der\nMineralien enthaltend                        Position 3811 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","2382       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                          (3)\nex 3901                Kunststoffe in Primirformen, Abfälle,\nbis                Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen;\n3915               ausgenommen die Waren, für die unter\nder nachfolgenden Position ex 3907\neine b e ~ Regel angeführt ist:\n-   Additionshomopolymerisations-\nerzeugnisse\nHerstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten Vor~\nmaterialien 50 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 39 20 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\n1\nten Ware nicht überschreitet ( )\n-   andere                                   HersteUen, bei dem der Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 39 20 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nscfveitet C1J\nex 3907               Copolymere, aus Polycarbonaten und           Herstellen aus Vormaterialien, die in\nAcrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren         eine andere Position als die hergestellte\n(ABS}                                        Ware einzweihen sind. Jedoch können\nVormaterialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert 50 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n(1)   Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und\naus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits.zusammengesetzt sind,\ngilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergesteltten\nWare gewichtsmäßig überwiegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2383\n(1)                               (2)                                          (3)\nex 3916              Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunst-\nbis               stoffen, ausgenommen für die Waren,\n3921              für die wrter den nachfolgenden\nPositionen ex 3916, ex 3917 und\nex 3920 besondere Regeln angeführt\nsind:\n-    Aacherzeugnisse, weiter bearbeitet\nals nur mit Oberflächenbearbeitung\nHerstellen, bei dem der Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapi•\noder anders als nur quadratisch oder     tels 39 50 v .H. des Ab-Werk-Preises\nrechteclcJg zugeschnitten; andere        der hergestellten Ware nicht über-\n&zeugnisse, weiter bearbeitet als        schreitet\nnur mit Oberflächenbearbeitung\n-    andere:\n- aus Additionshomopoly-                 Herstellen, bei dem\nmerisationserzeugnissen\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 39 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet (l)\n-    andere                                   Herstellen, bei dem der Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 39 20 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet (1 )\n(1)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseit~ und\naus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind,\ngilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten\nWare gewichtsmäßig überwiegt.","2384     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                            (3)\nex 3916             Profile, Rohre und Schläuche                 Herstellen, bei dem\nund\nex 3917                                                          -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmateriafien 6.0 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\n· überscfveitet und\n-  der Wert der Vormaterialien, die in\nclieselbe Position wie die herge-\nstelte Ware einzlftihen sind,\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 3920             Folien und Filme aus lonomeren               Herstellen aus einem Salz eines thermo-\nplastischen Kwurtstoffs, der ein Misch-\npolymer .,. Ethylen wld Metacryl-\nsäure, teilweise neutralisiert durch\nmetallische Ionen, hauptsächlich Zink\nund Natrium, ist\n3922             Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen           Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nbis                                                            wendeten Vormaterialien 50 v.H. des\n3926                                                          Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2385\n(1)                             (2)                                          (3)\nex 4001              Geschichtete Platten aus Kautschuk für       Aufeinanderschichten von Platten •us\nSohlenkrepp                                  Naturkautschuk\n4005             Kautschukmischungen (sogenamte                Herstellen, bei dem der Wert aller\nMuterbatches), nicht vulkanisiert, in         verwendeten Vormaterialien,\nPrimirformen oder in Platten, Blättern        ausgenommen Naturkautschuk, 50 v.H.\noder Streifen                                 des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n4012             Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert        Herstellen aus Vormaterialien jeder\noder gebraucht; Vollreifen oder               Position, ausgenommen aus solchen\nHohlkammeneifen, auswechselbare               der Position 4011 oder 4012\nOberreifen und Feigenbänder, aus\nKautschuk\nex 4017             Waren aus Hartkautschuk                       Herstellen aus Hartkautschuk\nex 4102             Rohe Felle von Schafen oder Lämmern,          Enthaaren von Schaffeßen oder\nenthaart                                      Lammfellen\n4104             Leder, enthaart, ausgenommen Leder            Nachgerben von vorgegerbtem Leder\nbis              der Position 4108 oder 4109\n4107                                                           oder\nHerstellen aus Vonnaterialien, die in\neine andere Position als die hergestellte\nWse einzureihen sind\n4109             Lackleder und folien-kaschierte               Herstellen aus Leder der\nLackleder; metallisierte Leder                Positionen 4104 bis 4107, wenn sein\nWert 60 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","2386     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                         (3)\nex 4302            ·Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,\nzusammengesetzt:\n-    in Platten, Kreuzen oder ähnlichen\nFormen\nBleichen oder Färben mit Zuschneiden\nund Zusammensetzen von nicht\nzusammengesetzten gegerbten oder\nzugerichteten- Pelzfellen\n-    andere                                   Herstellen aus nicht zusammengesetz-\nten gegerbten oder zugerichteten Pelz-\nfellen\n4303             Bekleidung, Bekleidungszubehör und            Herstellen aus nicht zusammengesetz-\nandere Waren, aus Pelzfellen                  ten gegerbten oder zugerichteten Pelz-\nfeHen der Position 4302\nex 4403             Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zuge-     He~~ßen    aus Rohholz, auch entrindet\nrichtet                                            1\noder vom Splint befreit\nex 4407             Holz, in der Längsrichtung gesägt oder        Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\ngesäumt, gemessert oder geschält, mit\neiner Dicke von rnetv als 6 mm, geho-\nbelt, geschliffen oder keilverzinkt\nex 4408             Fumierblätter oder Blätter für Sperrholz,     Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen\nmit einer Dicke von 6 mm oder weniger,        oder Keilverzinken\nzusammengefügt; anderes Holz, in der\nLängsrichtung gesägt, gemessert oder\ngeschält, mit einer Dicke von 6 mm oder\nweniger, gehobelt. geschliffen oder keil-\nverzinkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2387\n(1 l                              (2)                                           (3)\nex 4409              -    Holz (einschließlich Stibe und Friese\nfür Parkett. nicht zusammengesetzt),\nSchleifen oder Ket1verzinken\nentlang einer oder mehrerer Kanten\noder Oberflichen profiliert (gekehlt.\ngenutet, gefedert, gefalzt,\nabgeschrigt„ gefriest, gena,det oder\nin lhnlicher Weise bearbeitet),\ngeschliffen oder keilverzinkt\n-    Gefrieste oder profilierte leisten und\nFriese\nFrisen oder Profilieren\nex 4410              Gefriste oder profilierte Holzleisten und      Frisen oder Profilieren\nbis               Holzfriese für Möbel, Ralvnen,\nex 4413              Innenausstattungen, elektrische\nLeitungen oder für ihnl\"IChe Zwecke\nex 4415              Kisten., Kistchen, Verschlä~, Trommeln       . Herstellen aus noch nicht auf die\nWld ähnliche Verpackungsmittel„ aus            erforderlichen Maße zugeschnittenen\nHolz                                           Brettern\nex 4416              Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und             Herstellen aus Faßstäben, auch auf\nandere Böttcherwaren und Teile davon,          beiden Hauptflächen gesägt„ aber nicht\naus Holz                                       weiter bearbeitet\nex 4418              -    Bautischler- und\nZirrimermannsarbeiten, aus Holz\nHerstellen aus Vormaterialien. die in\neine andere Position als äae hergestellte\nWare einzweihen sind; jedoch kömen\nVerbundplatten mit\nHohlrawnm·itteßagen W1d Schindeln\nC-shingtes• und •shakes•) verwendet\nwerden\n-    Gefrieste oder profilierte Leisten und    Friesen oder Profilieren\nFriese\nex 4421              Holz für Zündhölzer, vorgerichtet;             Herstellen aus Holz jeder Position,\nHolznägel für Schuhe                           ausgenommen aus Holzdraht der\nPosition 4409\n4503              Waren aus Naturkork                            Herstellen aus Kork der Position 4501","2388      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                           (3)\nex 4811              Papier und Pappe, nur liniert oder kariert   Herstellen aus Vormaterialien für die\nPapierherstellung des Kapitels 4 7\n4816              Kohlepapier, pripariertes OU\"chschreibe-     Herstellen aus Vormaterialien für die\npapier ood anderes Vervielfiltigungs-        Papierherstellung des Kapitels 4 7\nund Umdruckpapier (ausgenommen\nWaren der Position 4809), vollstlndige\nDauerschablonen und Offsetplatten aus\nPapier, auch in Kartons\n4817              Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkar·     Herstellen, bei dem\nten (ohne Bilder) Wld Briefkarten, aus\nPapier oder Pappe; Zusammenstellungen\nsolcher Schreibwaren, in Schachteln,\n-   alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die herge-\nTaschen und ihnlichen Behiltnissen,              stellte Ware einzureihen sind und\naus Papier oder Pappe\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 4818              Toilettenpapier                              Herstellen aus Vormaterialien· für die\nPapierherstellung des Kapitels 4 7\nex 4819              Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel,          Herstellen, -bei dem\nTüten und andere Verpackungsmittel,\naus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder       -   alle verwendeten Vormaterialien in\nVliesen aus Zellstoffasem                        eine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind und\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2389\n(1)                               (2)                                          (3)\nex 4820              Briefpapierblöcke                            Herstellen, .bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht ü~rschreitet\nex 4823             Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte        Herstellen aus Vormaterialien fOr die\nlSld Vliese aus Zellstoffasem,                Papierherstellung des Kapitels 4 7\nzugeschnitten\n4909             Bedruckte oder illustrierte Postkarten;       Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nGlückwunschkarten und bedruckte               in die Position 4909 oder 4911\nKarten mit Glückwünschen oder                 einzureihen sind\npersönlichen Mitteilungen, auch\nillustriert, auch mit Umschlägen oder\nVerzierungen aller Art\n4910             Kalender aUer Art, bedruckt,\neinschließlich Blöcke von\nAbreißkalendern:\n-    Dauerkalender oder Kalender, deren\nauswechselbarer Block auf einer\nHerstellen, ·bei dem\nUnterlage angebracht ist, die nicht\naus Papier oder Pappe besteht\n-   alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n-    andere                                   Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nin die Position 4909 oder 4911\neinzureihen sind","2390      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                           (3)\nex 5003              Abfllle von Seide (einschließlich nicht      Krempeln oder Kimmen von Abfällen\nabhaspelbare Kokons, Gamabfälle und          von Seide\nReißlpinnstoff), gekrempelt oder\ngeklmmt\n•·\n5501              Synthetische oder künstliche                 Herstellen aus chemischen\nbis               Spinnfasem                                   Vormaterialien oder aus Spinnmasse\n5507\nex Kapitel 50        Game, Monofile und Nähgarne                                   1\nHerstellen aus < )\nbis\nKapitel 55                                                     -   Rohseide, Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n-   andere natürliche Fasern, weder\ngekrempelt noch gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n-   chemische Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen\nVormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2391\n(1)                             (2)                                            (3)\nFortsetzung      Gewebe:\n-    in Verbindung mit Kautschukfiden                                           1\nHerstellen aus einfachen Garnen < >\n.\n-    andere                                   Herstellen aus ( 1\n)\n-  Kokosgamen\n-  natürlichen Fasern\n-  synthetischen oder künstlichen\nSpimfasem. nicht gekrempelt oder\ngekimmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse oder\n-  Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reinigen,\nBleichen. Merzerisieren. Thermofixieren.\nAufhelfen, Kalendrieren. krumpfecht,\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nunbedruckten Gewebes 47.5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n( 1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen\nVormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","2392       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                            (3)\nex Kapitel 56        Watte, Filze und Vliesstoffe;                                1\nHerstellen aus ' >\nSpezialgarne; Bindfiden, Seile, Taue\nund Seilerwaren; ausgenommen die             -   Kokosgamen\nWaren, für die Wlter den nachfolgenden\nPositionen 5602, 5604, 6605 und 5606         -   natürlichen Fasern\nbesondere Regeln angeführt sind\n-   chemisch'!n Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die\nPapie~rstellung\n5602              Filze, auch getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen versehen:\n-    Nadelfilze                              Herstellen aus ( 1\n)\n-   natürlichen Fasern\n-   chemisc~ Vormaterialien oder\nSpimmasse;\n•\njedoch können\n-   Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402\n-  Spinnfasem aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506\noder\n-  Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501, bei\ndenen jeweils eine Faser oder ein\nFilament einen Titer von weniger als\n9 dtex aufweist, verwendet werden,\nwenn ihr Wert 40 v .H des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n( 1)  Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die ·aus verschiedenen textilen\nVormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2393\n(1)                             (2)                                            (3)\n5602\n(Fortsetzung)\n-   andere                                                    1\nHerstellen aus < 1\n-   natürlichen Fasern\n.\n-   Spimfasem aus Kasein oder\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n5604              Fiden und Kordeln aus Kautschuk, mit\neinem Überzug aus Spinnstoffen;\nSpinnstoffgame, Streifen ~\ndergleichen der Position 5404\noder 6405, mit Kautschuk oder\nKunststoff getränkt, bestrichen,\nOberzogen oder umhOllt:\n-    Kautschukfäden und -kordeln,\nmit einem Überzug aus Spinnstoffen\nHerstellen· aus Kautschulcfiden und\n-kordeln, nicht mit einem Überzug aus\nSpinnstoffen\n-    andere                                   Herstellen aus ( 1\n)\n-  natürlichen Fasern, nicht gekrempelt\noder gekimmt oder nicht anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinrmasse oder\n-  Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n(1)  Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus-verschiedenen textilen\nVormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","2394       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                              (3)\n5605              Metallgarne und metallisierte Game,            Herstellen aus <1)\nauch umsponnen, bestehend aus Garnen\nund Spinnstoffen, Streifen oder                -  natürlichen Fasem\ndergleichen der Position 5404\noder 5405, in Verbindung mit Metall in         -  synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt oder\nForm von Fäden, Streifen oder Pulver\noder mit MetaU überzogen                          gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n-  chemischen Vonnaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-  Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n1\n5606              Gimpen, umsponnene Streifen und                Herstellen aus (   )\ndergleichen der Position 5404\noder 5405 (ausgenommen Waren der\nPosition 5605 und wnsponnene Game\n-  natürlichen Fasern\n-\naus Roßhaar); Chenillegame;\n•Maschengame•\n-  syntf\\etischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-  Vormat~rialien für die\nPapierherstellung     -\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die      aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2395\n(1)                               (2) •                                            (3)\nKapitel 57           Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus\nSpinnstoffen:\n-  aus Nadelfilz                                 Herstellen aus C1J\n-  natOrtichen Fasern\n-  chemischen Vonnaterianen oder\nSpinnmasse; jedoch k6nnen\n-  Monofile aus Polypropylen der Posi-\ntion 5402\n-  SpiMfasem aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506 oder\n-  Spinnkabel aus Filamenten aus Poly-\npropylen der Position 5501, bei denen\njeweils eine Faser oder ein Filament\neinen Titer von weniger als 9 dtex\naufweist, verwendet werden, wenn ihr\nWert 40 y.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n1\nHerstellen aus (   )\n-  aus anderem Filz\n-  natürlichen Fasem, nicht gekrempelt\noder gekimmt oder nicht andef:s für die\nSpinnerei bearbeitet\noder\n-  chemischen Vormaterialien odel\"\nSpinnmasse\n(1)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","2396        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                            (3)\nKapitel 57\n(Fortsetzung)\n-   andere                                     Herstellen aus C1•\n-   Kokosgamen\n-   Garnen aus synthetischen oder künst-\nliehen Rlamenten\n-   natürlic~n Fasern oder\n-   synthetischen oder künstlichen Spinn-\nfasern, nicht kardiert oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet\nex Kapitel 58         Spezialgewebe; getuftete Spinnstoff-\nerz~nisse: Spitzen: Tapisserien: Posa-\nmentierwaren: Stickereien; ausgenommen\ndie Waren der Positionen 6805 und 5810;\n. für crae Waren der Position 581 o ist nach-\nfolgend eine besondere Regel angeführt:\n-   in Verbindung mit Kautschukfäden           Herstellen aus einfachen Garnen (')\n-   andere                                     Herstellen aus ( 1\n)\n-   natürlichen Fasern\n-\n-   synthetischen oder künstlichen Spinn-\nfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\n(1)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           2397\n(1)                              (2)                                                 (3)\nex Kapitel 5 8                                                     Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder\n(Fortsetzung)                                                      Nachbehandlungen (wie Reinigen,\nBleichen, Merzerisieren. Thermofixieren,\nAufhelle,:,. Kala~rieren. krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprä•\ngnieren, Ausbessern und Noppen). wenn\nder Wert des unbedruckten Gewebes\n4 7 ,5 v .H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5810             Stickereien als Meterware, Streifen oder als     Hersteßen, bei dem\nMotive\n-    alle verwendetml Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind, und\n-    der Wert aller verwendeten Vormate-\nrialien 50 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht übersctveitet\n5901             Gewebe, mit leim oder stärkehaltigen             Herstellen aus Garnen\nStoffen bestrichen. von der zum Einbinden\nvon Büchern, zum Herstellen von\nFutteralen. Kartonagen oder zu ihnlichen\nZwecken verwendeten Art; Pausleinwand;\npräparierte Malleinwand; Bougram und\nähnliche steife Gewebe, von der für die\nHutmacherei verwendeten Art","2398      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                           (3)\n5902            Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen\naus Nylon oder anderen Polyamiden.\nPolyestern oder Viskose:\n-   mit einem Anteil an textilen Vormate-       Herstellen aus Garnen\nrialien von nicht mehr als 90 GHT\n-   andere                                      Herstellen aus chemischen Vormaterialien\noder aus Spinnmasse\n5903            Gewebe. mit Kunststoff getränkt. bestri-        Herstellen aus Garnen\nchen, überzogen oder mit Lagen aus\nKunststoff versehen. andere als solche der\nPosition 5902\n5904            Linoleum. auch zugeschnitten; Fußboden-         Hersteilen aus          1\nGarnen < >\nbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit\neiner. Deckschicht oder einem Oberzug\nbestehend. auch zugeschnitten\n5905            Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:\n-   mit Kunststoff getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen aus\nHerstellen aus Garnen\nKautschuk, KtmStstoff oder anderem\nMaterial versehen\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen· textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2399\n(1)                               (2)                                               (3)\n5905             -  andere                                        Herstellen aus C1 )\n(Fortsetzung)\n-    Kokosgarnen\n-    natürlichen Fasern\n-    synthetischen oder kOnsttichen\nSpimfasem. nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei-bearbeitet oder\n-    chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder\nNachbehandlungen (wie Reinigen,\nBleichen, Merzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kalandrieren. krumpfecht\nAusrasten, Fbderen, Dekatieren, lmpri-\ngnieren, Ausbessem und Noppen), wenn\nder Wert des unbedruckten Gewebes\n4 7 ,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n(1)  Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","2400       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                              (3)\n5906            Kautschutierte Gewebe, andere als solche\nder Position 5902:\n-  aus Gewirken oder Gestricken                 Herstellen aus <1) ·\n-    natürlichen Fasern\n-    synthetischen oder künstlichen Spinn-\nfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n-    chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse\n..\n-  andere Gewebe aus synthetischem\nFilamentgarn, mit' einem Anteil an\nHerstellen aus chemischen Vormaterialien\ntextilen Materialien von mehr als\n90GHT\n-  andere                                        Herstellen aus Garnen\n5907            Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder        Herstellen aus Garnen\nüberzogen; bemalte Gewebe für\nTheaterdekorationen, Atelierhintergründe\noder dergleichen\nex 5908            Glühstrümpfe, getränkt                           Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken\nfür Glühstrümpfe\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Wären, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tei! II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn·am 26. September 1996         2401\n(1)                               (2)                                              (3)\n5909              Waren des technischen Bedarfs aus\nbis               Spimstoffen:\n5911\n-  Polierscheiben und -ringe, andere als\naus Filz, der Position 5911\nHerstellen aus Garnen, Abfillen von\nGeweben oder Lumpen der Position 631 0\n-  andere                                        Herstellen aus ( 1\n)\n-  natürlichen Fasem\n-  synthetischen oder künstlichen Spinn-\nfasem, nicht gekrempelt oder gekimmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n,                         -  chemischen Vormaterialien oder Spim-\nmasse\n.                                        1\nKapitel 60           Gewirke und Gestricke                            Herstellen aus ( >\n-  Kokosgamen\n-  natürlichen Fasern\n-  synthetischen oder künstlichen Spinn-\nfasern, nicht kardiert oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n(1)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.\n24","2402        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                               (3)\nKapitel 61           Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus\nGewirken oder Gestricken:\n-   die durch Zusammemähen oder son-\nstiges zusammenfügen von zwei oder\nHerst~llen aus m.men (1>\nmehr zugeschnittenen oder abgepaßten\ngewirkten oder gestrickten Teilen\nhergestellt wurden\n-  andere                                        Herstellen aus (2 )\n-   natürlichen Fasern\n-  synthetischen oder künstlichen Spinn-\nfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\n\"   oder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n.\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n1\nKapitel 62          Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht          Herstellen ·aos Garnen (    )\ngewirkt oder gestrickt; ausgenommen die\nWaren. für die unter den nachfolgenden\nPositionen ex 6202, ex 6204, ex 6206,\nex 6209,-ex 6210, ex 6211, 6213, 6214,\nex 6216 und ex 6217 besondere Regeln\nangeführt sind\nex 6202             Bekleidung für Frauen, Mädchen oder             · Herstellen aus Garnen (1)\nex 6204              Kleinkinder, bestickt; \"anderes konfektio-\nex 6206             niertes Bekleidungszubehör\", bestickt              oder\nex 6209                       ..\nex 6211                                                                Herstellen aus nicht bestickten Geweben,\nund                                                                    wenn der Wert der verwendeten nicht\nex 6217                                                                bestickten Gewebe 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet <2)\nex 6210              Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit            Herstellen aus Garnen (1 )\nex 6216             einer Folie aus aluminisiertem Polyester\nund              überzogen                                         oder\nex 6217\nHerstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, weM der Wert der verwende-\nten nicht überzogenen Gewebe 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\n1\nWare nicht überschreitet ( t\nC1) Siehe Bemerkung 6.\n(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen\nsiehe Bemerkung 5.                                                                                            '","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           2403\n(1)                               (2)                                                (3)\n6213            Taschentücher und Ziertaschentücher,\nSchals, Umschlagtücher, Halstücher,\nKragenschoner, Kopftücher, Schleier und\nähnliche Waren                                                     .\n-   bestickt                                    Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen m (2)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben,\nwenn der Wert der verwendeten nicht\nbestickten Gewebe 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\n1\nnicht überschreitet ( )\n-   andere                                      Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (')\n(2)\nex 6217            Gestanzte Kragen- und Manschetten-              Herstellen, bei dem\neinlagen\n-    alle verwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n-    der Wert aller verwendeten Vormate-\nrialien 40 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n(1)   Siehe Bemerkung 6.\n(2)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenerr textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","2404       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bom am 26. September 1996\n(1,                                (2)                                            (3)\n6301               Decken; Bettwiache usw.; Gardinen usw.;                     -\nbis                andere Waren zur Innenausstattung:\n6304\n-  aus Rlz oder Vliesstoffen                   Herstellen aus <~ >\n-  natürlichen Fasern oder\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n-  andere:\n- bestickt                                  Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen ,,, (2)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben\n(andenl als gewirkte oder gestrickte),\nwenn der Wert der verwendeten nicht\nbestickten Gewebe 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hefgestellten Ware\nnicht überschreitet\n-  andere                                   Herstellen aus rohen, einfachen ·Gär-\nnen ,,, (2)\n6305               Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken       • Herstellen aus ('J:\n-  natürlichen Fasern\n-  synthetischen oder künstlichen Spinn-\nfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.\n(2)   Für Waren, die aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch\nZusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile\nhergestellt, siehe Bemerkung 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bon\" am 26. September 1996         2405\n(1)                                (2)                                           (3)\n6306           Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für\nSurfbretter wld für Landfatvzeuge,\nMarkisen, Zelte und Campingausrüstun-\ngen:\n-   aus Vliesstoffen                                            1\nHerstellen aus ' >\n-  natOrlichen Fasem oder\n-  chem;schen Vormaterialien CH;ter\nSpinnmasse\n-   andere                                      Herstellen aus rohen, einfachen Garnen\nex 6307          Andere konfektionierte Waren, einschließ-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nlich Scha itbmister zum Herstellen von          verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nBekleidung                                     Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren\nnicht übersctveitet\n6308            Warenzusammenstellungen, aus Geweben           Jede Ware in der Warenzusammenstel-\nund Gam, auch mit Zubehör, für die Her-        lung muß die Regel erfüllen, cfae anzu-\nstellung von Teppichen, Tapisserien,            wenden wlre, wenn sie nicht in der\nbestickten Tischdecken oder Servietten         warenzusamrnenst11w,a enthalten wäre;\noder ihnlichen Spinnstoffwaren, in Auf-        jedoch können Waren ohne Ursprungs-\nmachungen für den Einzelverkauf                eigenschaft mitverwendet werden, wenn\nitv Wert 15 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder Warenzusammenstellung nicht\nüberschreitet                  ·\n6401 bis 6405      Fußbekleidung                                   Herstellen aus Vormateriaßen jeder\nPosition, ausgenommen aus\nZusammensetzw,gen von Oberteilen, die\nmit einer Brandsohle oder anderen\nSohlenteilen verbunden sind, der Position\n6406\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","2406       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                          (2)                                              (3)\n6503      Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus            Helatelen\nSpinnf•em\n„  (1 J\nGarnen oder\nFilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der\nPosition 6501 hergestellt, auch\nausgestattet\n6505      Hüte und andere Kopfbedeckungen,                Herstelten .,. Garnen oder\ngewirkt oder gestrickt oder aus StOcken         Spimfasem (1 )\n(ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz\noder anderen Spimstofferzeugnissen\nhergestellt. auch ausgestattet: Haarnetze\naus Stoffen aller Art, auch ausgestattet\n6601      Regenschirme und Sonnenschirme                  Herstellen, bei dem der Wert aller\n(einschließlich Stockschirme,                   verwendeten Vormaterialien 50 v .H. des\nGartenschirme und ihnliche Waren)               Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnict,t überschreitet\nex 6803    Waren aus Tonschiefer oder aus                  Herstellen aus bearbeitetem Schiefer\nPreßschiefer\nex 6812    Waren aus Asbest oder aus Mischungen            Herstellen aus Vormaterialien jeder\nauf der Grundlage von Asbest oder auf der       Position\nGrundlage von Asbest und\nMagnesiumcarbonat\nex 6814    Waren aus Glimmer; agglomerierter oder          Herstellen aus bearbeitetem Glimmer\nrekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen        (einschließlich agglomeriertem oder\naus Papier, Pappe oder aus anderen              rekonstituiertem Glimmer)\nStoffen                                                                       .\n(1) Siehe Bemerkung 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2407\n(1)                              (2)                                               (3)\n7006      Glas der Position 7003, 7004 oder 7005,               Herstellen aus Vormaterialien der Position\ngebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert,           7001\ngelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch\nweder gerahmt noch in Verbindung mit anderen\nStoffen\n7007      Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und        Herstellen aus Vonnateriaßen der Position\nMehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)           7001\n7008      Mehrschichtige lsolierverglasoogen                    Herstellen aus Vormaterialien der Position\n7001\n7009      Spiegel aus Glas, auch geralvnt, einschließlich       Herstellen aus Vormaterialien der Position\nRückspiegel                                           7001\n7010      Raschen, Glasballons, Korbflaschen, Aakons,           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nKrüge, T6pfe, Röhrchen, Ampullen und andere           andere Position als die hergestellte Ware\nBehältnisse aus Glas, zu Transport- oder              einzureihen sind, oder Schleifen von\nVerpackungszwecken; Konservengliser; Stopfen,         Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v .H. des Ab-\nDeckel und andere Verschlüsse aus Glas                Werk-Preises der hergesteUten W•re nicht\n-  überschreitet\n7013      Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der            Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nKüche, bei der Toilette, im Büro, zur                 andere Position als die hergestellte Ware\nInnenausstattung oder zu ihnlichen Zwecken            einzureihen sind, oder Schleifen von\n(ausgenommen Waren der Position 7010 oder             Glaswaren, wem ihr Wert 50 v.H. des Ab-\n7018)                                                 Werk-Preises der hergestenten Ware nicht\nübersdveitet, oder mit der Hand\nausgeführtes Verzieren (ausgenommen\nSiebdruck) von mundgeblasenen\nGlaswaren, wem ihr Wert 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 7019   Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)               Herstellen aus:\n-  ungefärbten Glasstapelfasem,\nGlasseidenstringen (Rovings) und\nGarnen, geschnittenem Textilglas oder\n.                                             -  Glaswolle-","2408       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                           (2)                                               (3)\nex 7102       Edelsteine und Sctvnucksteine (natürliche,        Herstellen aus nicht bearbeiteten\nex 7103       synthetische oder rekonstituierte),               Edelsteinen oder Sctvnucksteinen\nund           bearbeitet\nex 7104\n7106,         Edelmetalle:\n7108          -   in Rohform                                    Hersteßen aus Vormaterialien, die nicht in\ndie Position 7106, 7108 oder 711 0\nund\n7110                                                            einzureihen sind,\noder\nelektrolytische, thermische oder\nchemische Trennung von Edelmetallen der\nPosition 7106, 7108 oder 7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Position\n7106, 7108 oder _711 O untereinander\noder mit ooedlen Metallen\n- · als Halbzeug oder Pulver                      Herstellen aus Edelmetallen in Rohform\nex 7107     Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als          Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten.\nex·1109     Halbzeug                                          Metallen, in Rohform\nund\nex 7111\n7116       Waren aus echten Per1en oder Zuchtperlen,         Herstellen, bei dem der Wert aller\naus Edelsteinen, Sctvnucksteinen,                 verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nsynthetischen oder -rekonstituierten              Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nSteinen                                           nicht überschreitet\n7117       Phantasieschmuck                                  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nandere Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen\nMetallen, nicht versilbert, vergoldet oder\nplatiniert, wenn ihr Wert 50 v .H. des Ab-\n· Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2409\n(1)                           (2)                                            (3)\n7207      Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem          Herstellen aus Vo~erialien der Position\nStahl                                           7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205\n7208      Rachgewa1zte· Erzeugnisse, Walzdraht,           Herstellen aus Rohbl&:ken (Ingots) oder\nbis      Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht      anderen Rohformen der Position 7206\n7216      legiertem Stahl\n7217      Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl      Herstellen aus Halbzeug der Position 7207\nex 7218      Halbzeug, flachgewalzte &zeugnisse,             Herstellen aus Rohbl6cken (Ingots) oder\n7219      Walzdraht, Stabstahl ood Profile aus            anderen Rohformen \"der Position 721 8\nbis 7222     nichtrostendem Stahl\n7223      Draht aus nichtrostendem Stahl                  Herstellen aus Halbzeug der Position 7 21 8\nex 7224      Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse,            Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder\n7225      Walzdraht aus anderem legiertem Stahl           anderen Rohformen der Position 7224\nbis\n7227\n7228      Stabstahl und Profile aus anderem               Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder\nlegierten Stahl; Hohlbohrerstibe aus            anderen Rohformen der Position 7206,\nlegiertem oder nichtlegiertem Stahl             7218 oder 7224\n7229      Draht aus anderem legiertem Stahl               Herstellen aus Halbzeug der Position 7224","2410      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                          (2)                                               (3)\nex 7301     SpW1dwinde                                      Herstelfen aus Vormaterialien der\nPosition 7206\n7302      Oberbaumaterial für Samen„ aus Bsen             Herstellen .,. Vormateiialien der\noder Stahl„ wie Schienen„ leitschienen und       Position 7206\nZahnstangen„ Weichenzungen„ Herzstücke„\nZoogenverbindungsstangen und anderes\nMaterial für Kreuna,gen oder Weichen„\nBahnschwellen., laschen„ Schienenstühle„\nWankel. Unter1agsp1atte Klemmplatten.\nSpurplatten und Spurstangen. und anderes\nfür das Vertagen„ Zusammenfügen oder\nBefestigen von Schienen besonders\nhergerichtetes Material\n7304      Rotve und Hohlprofile„ aus Eisen                Herstellen aus Vormaterialien der\n7305      (ausgenommen Gußeisen oder Stahl)               Position 7206„ 7207. 7218 oder 7224\nund\n7306\n7308      Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B.     Herstellen aus Vormaterialien„ die in eine\nBrücken und Brückenelemente„                    andere Position als die hergestellte Ware\nSchleusentore„ Türme„ Gittermaste„ Pfeiler.     einzureihen sind; jedoch dürfen durch\nSlulen„ Gerüste„ Oicher„ Dachstühle„            Schweißen hergestellte Profile der\nTore„ Türen. Fenster und deren Rahmen           Position 7301 nicht verwendet werden\nund Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,\nTür- und Fensterliden„ Geländer)., aus\nEisen oder Stahl„ ausgenommen\nvorgefertigte Gebiude der Position 9406;\nzu Konstruktionszwecken vorgearbeitete\nBteche„ Stibe, Profile, Rohre und\ndergleichen, aus Eisen oder Stahl\nex 7315    Gleitschutzketten                               Herstellen. bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien der Position 731 5\n5 v .H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 7322    Heizkörper für Zentralheizungen, nicht          Herstellen, bei dem der Wert aller\nelektrisch beheizt                              verwendeten Vormaterialien der Position 7322\n5 v .H. des Ab-Werk-Preises der hergestefften\nWare nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996            2411\n(1)                                  (2)                                      (3)\nex Kapitel 74                 Kupfer und Waren daraus;                  Herstellen, bei dem\nausgenommen die Waren der\nPositionen 7401 bis 7405; für die\nWaren der Position ex 74031st\n-   alle verwendeten\nVormatttrialien in eine andere\nnachfolgend eine besondere Regel              Position als die hergestellte\nangeführt                                     Ware einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten\nVqrmaterialien 50 v .H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 7403                       Kupferlegierungen, in Rohform             Herstellen aus raffiniertem Kupfer,\nin Rohform, oder aus Abfällen und\nSchrott\nex Kapitel 75                 Nickel und Waren daraus;                  Herstellen, bei dem\nausgenommen die Waren der\nPositionen 7501 bis 7503                  -   alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 76                 Aluminium und Waren daraus;               Herstellen, bei dem\nausgenom~ Waren der\nPositionen 7601, 7602 und ex 7616;\nfür Waren der Positionen 7601 und\n-   alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere\nex 7616 sind nachfolgend besondere            Position als die hergestelltf!'\nRegeln angeführt                              Ware einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n7601                       Aluminium in Rohform                      Herstellen durch thermische oder\nelektrolytische Behandlung von\nnichtlegiertem Aluminium oder\nAbfällen und Schrott von\nAluminium","2412      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                     (2)                                   (3)\nex 7616                       Andere Waren aus Aluminium„               Het'stellen, bei dem\nausgenommen Gewebe, Gitter und\nGeflechte„ aus Aluminiumdraht,. und\nStreckbleche aus ·Aluminiwn\n-   alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte\nWare einzureihen sind; jedoch\nkömen Gewebe, Gitter wld\nGeflechte aus Aluminiumdraht\noder Streckbleche aus\nAluminium verwendet werden\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 78                 Blei l.l'ICi Waren ct.a&JS; ausgenom-     Herstellen„ bei dem\nmen die Waren der Positionen 7801\nwld 7802; für cie Waren der Position      -   alle verwendeten Vormateria-\n7801 ist nachfolgend eine besondere           lien in eine andere Position als\nRegel angeführt                               die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind wld\n-   der Wert aller vel\"Wendeten\nVormaterialien 50 v .H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n7801                       Blei in Rohform:\n-   raffiniertes Blei                     Herstellen aus Barrenblei oder\nWerkblei\n-   anderes                               Herstellen aus Vormaterialien, die\nin eine andere Position als die.\nhergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch dürfen Abfälle und\nSchrott der Position 7802 nicht\nverwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2413\n(1)                                    (2)                                      (3)\nex Kapitel 79            Zink und Waren daraus:, ausgenommen       Herstellen, bei dem\ndie Waren der Positionen 7901 und\n7902; für die Waren der Position 7901\nist nachfolgend eine besondere Regel\n-   alle verwendeten Vormateri•\nlien in eine andere Position als\nangeführt                                     die hergestellte W•e einzu-\nreihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterial\"aen 60 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht übersctvei-\ntet\n7901                 Zink in Rohform                          Herstellen aus Vormaterialien. die\nin eine andere Position als äae\nhergestellte Ware einzuret\"hen sind;\njedoch dürfen Abfille und Sctvott\nder Position 7902 nicht verwendet\n-                                          werden\nex Kapitel 80            Zinn und Waren daraus; ausgenommen       Herstellen, bei dem\ndie Waren der Positionen 8001, 8002                          -\nund 8007; für d\"te Waren der             -    alle verwendeten Vormateri•\nPosition 8001 ist nachfolgend eine            lien in eine andere Position als\nbesondere Regel angeführt                     die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind und\n-    der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht Oberschrei-\ntet\n8001                 Zinn in Rohform                          Herstellen aus Vormaterialien, die\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind;\njedoch dürfen Abfälle und Schrott\nder Position 8002 nicht verwendet\nwerden","2414   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                   (2)                                       (3)\nex Kapitel 81          Andere unedle Metalle, bearbeitet;         Herstellen, bei dem der Wert aller\nWaren daraus                               verwendeten Vormaterialien, die in\näaeselbe Position wie die herge-\nstellte Ware einz...-eihen sind,\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8206               Zusammenstellungen von Werkzeugen          Herstellen aus Vormaterialien, die\naus zwei oder metv der Posi-               nicht in äae Positionen 8202 bis\ntionen 8202 bis 8205, in Aufmachun-        8205. einzweihen sind; jedoch kann\ngen für den Einzelverkauf                  die Warenzusammenstellung auch\nWaren der Positionen 8202 bis\n8205 enthalten, wenn itv Wert\n15 v.H. des Ab-Werte-Preises der\nWarenzusammenstellung nicht\nüberschreitet\n8207               Auswechselbare Werkzeuge zur               Herstellen, bei dem\nVerwendung in mechanischen oder\nnichtmechanischen Handwertezeugen\noder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum\n-    alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\nTaefziehen, Gesenk.schmieden, Stan-             die hergestellte Ware einzurei-\nzen, lochen, Gewindeschneiden,                  hen sind und\nGewindebohren, Bohren, Reiben,\nRäumen, fräsen, Drehen, Schrauben),        -    der Weft aller verwendeten\neinschließlich Ziehwerkzeuge und                Vormaterialien 40 v .H. des\nPreßmatrizen zum Ziehen oder                    Ab-Werk-Preises der herge-\nStrangpressen von Metallen, und Erd-,           stellten Ware nicht überschrei-\nGesteins- oder Taefbohrwerlczeuge               tet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           2415\n(1)                                   (2)                                        (3)\n8208                 Messer und Schneidklingen, für            Herstellen, bei dem\nMaschinen oder mechanische Geräte\n-     alle v~nwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\n· die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind und\n-     der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der ·herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet\nex 8211               Messer mit schneidender Klinge, auch      Herstellen aus Vormaterialien, die\n· gezahnt (einschließlich Klappmesser       in eine andere Position als die\nfür den Gartenbau), ausgenommen           hergestellte Ware einzureihen sind,\nMesser der Position 8208                  jedoch können Klingen \\md Griffe\naus unedlen Metallen verwendet\nwerden\n8214                 Andere Schneidwaren (z.B. Haar-           Herstellen aus Vormaterialien, die\nschneide- und Scherapparate, Spalt-       in eine andere Position als die\nmesser, Hackmesser, Waegemesser für       hergestellte Ware einzureihen sind;\nMetzger oder für den Küchengebrauch       jedoch können Griffe aus unedlen\nund Papiermesser); lnstn.mente und        Metallen verwendet werden\nZusammenstelloogen für die Hand-\noder Fußpflege (einschließlich\nNagelfeilen)\n8215                 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen,             Herstellen aus Vormaterialien, die\nSchaumlöffel, Tortenheber, Asch-          in eine andere Position als die\nmesser, Buttermesser, Zuckerzangen        hergestellte Ware einzureihen sind;\nund ähnliche Waren                        jedoch können Griffe aus unedlen\n-                 Metallen verwendet werden\n-\nex 8306               Statuetten und andere Ziergegen-          Herstellen aus Vormaterialien, die\nstände, aus unedlen Metallen              in eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind;\njedoch können andere Vor-\nmaterialien der Position 8306\nverwendet werden, weM ihr Wert\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet","2416   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                   (2)                                      (3)\nex Kapitel 84           Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,         Herstellen, bei dem\nApparate und mechanische Gerite;\nTeile davon; ausgenommen die Waren,\nfQr die unter den nachfolgenden\n-    der Wert aller verwendeten\nVonnaterialien 40 v .H. des\nPositionen                                     Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Waren nicht über-\n8403. ex 8404, 8406 bis 8409, 8412.            sctveitet und\n8415. 8418. ex 8419, 8420, 8425 bis\n8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis       -    Vormaterialien, die in dieselbe\n8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466,            Position wie äae hergestellte\n8469 bis 8472, 8480. 8484 und 8485             Ware einzc.reihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden\nbesondere Regeln angeführt sind                Begrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet\nwerden\n8403                Zentralheizungskessel, ausgenommen        Herstellen aus Vormaterialien, die\nund                solche der Position 8402; Hilfs-          in eine andere Position als die\nex 8404                apparate für Zentralheizungskessel        Position 8403 oder 8404 einzurei-\nhen sind;jedoch kömen Vor-\nmaterialien der Position 8403 oder\n8404 verwendet werden, wenn itv\nWert insgesamt 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWa~_nicht überschreitet\n8406                Dampfturbinen                             Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausg~geben zu Bonn am 26. September 1996       2417\n(1)                                    (2)                                     (3)\n8407                 Hub- und Rotationskolbenverbren-          Herstellen, bei dem der Wert aller\nnungsmotoren, mit Fremdzündung            verwendeten VorrQaterialien\n40 v .H. des Ab-Werk-Preises der\n-·                                                                 hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8408                 Kolbenverbremoogsmotoren mit              Herstellen, bei dem der Wert aller\nSelbstzündoog (Diesel- oder Halb-         verwendeten Vormaterialien\ndieselmotoren)                            40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8409                Teile, erkennbar ausschließlich oder       Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Motoren der Posi-        verwendeten Vormaterialien\ntion 8407 oder 8408 bestimmt               40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8412                Andere Motoren und Kraftmaschinen          Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n40 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8415                Klimageräte, bestehend aus einem           Herstellen, bei dem der Wert aller\nmotorbetriebenen Ventilator und            verwendeten Vormaterialien\nVorrichtungen zur Änderung der             40 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nTemperatur und des Feuchtigkeits-          hergestellten Ware nicht über-\ngehalts der Luft, einschließlich solcher,  schreitet\nbei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad\nnicht unabhängig von der\nLufttemperatur reguliert wird","2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                   (2)                                     (3)\n8418.               Kühl- und Gefrierschrlnke, Gefrier- und    Herstellen, bei dem\nTaefkühltruhen und andere Ein-\nrichtungen, Maschinen, Apparate und\nGerite zw Kilteerzeugoog, mit elelc-\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\ntrischer oder anderer Ausrüstung;              Ab-Werk-Preises der herge-\nWirmepoo,pen, ausgenommen Klima-               stellten Ware nicht überschrei-\ngeräte der Position 841 5                      tetWld\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet\nwerden und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\nex 8419              Apparate und Vorrichtungen für die         Herstellen, bei dem\nHolz-, Papierhalbstoff-, Papier- und\nPappindustrie                              -   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2419\n(1)                                   (2)                                     (3)\nex 8420               Kalander und Walzwerke (ausge-            Herst~llen, bei dem\nnommen Metallwalzwerke und Glas-\nwalzmaschiMn) sowie Walzen für\ndiese Maschinen\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht übersetvei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzweihen sind. inner-\nhaJb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet\nwerden tmd\n8425                Maschinen, Apparate U1d Gerite zum         Herstellen, bei dem\nbis                 Heben, Beladen, Entladen oder Fördern\n8428                                                           -   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht übersctvei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen sind,\ninnerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden","2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                    (2)                                     (3)\n8429                Selbstfahrende Planiermaschinen\n(Bulldozer ood Angtedozer), Erd- oder\nStraßenhobel (Grader), Schirfwagen\n(Scraper), Bagger, Schärf- und andere\nSchaufellader, Straßenwalzen und\nandere Bodenverdichter:\n-   Straßenwalzen                          Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vonnaterialien\n40 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n-   andere                                 Herstellen. bei dem\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen sind,\n-imerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n8430                Andere Maschinen, Apparate und             Herstellen, bei dem\nGeräte zur Erdbewegung, zum Planie-\nren, Verdichten oder Bohren des            -   ~r Wert aller verwendeten\nBodens oder zum Abbauen von Erzen              Vormaterialien 40 v .H. des\noder anderen Mineralien; Rammen und            Ab-Werk-Preises der herge-\nPfahlzieher; Schneeräumer                      stellten Ware nicht überschrei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen sind,\ninnerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2421\n(1)                                   (2)                                     (3)\nex 8431              Teile, erkennbar ausschließlich oder       Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsichlich für Straßenwalzen            verwendeten Vormaterialien\nbestimmt                                   40 v .H. \"9s Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht -über-\nsctveitet\n8439                Maschinen und Apparate zum Her-            Herstellen, bei dem\nstellen von Halbstoff aus cellulose-\nhaltigen Faserstoffen oder nm Her-\nstellen oder Fertigstellen von Papier\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\noder Pappe                                     Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht Oberschrei-\ntet und\n-   Vormaterialien. die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden\n,.              Begrenzu,g nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet\nwerden\n8441                Andere Maschinen und Apparate zum          Herstellen, bei dem\nBe- oder Verarbeiten von Papierhalb-\nstoff, Papier oder Pappe, einschließlich   -   der Wert aller verwendeten\nSchneidemaschinen aller Art                    Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überscfvei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, if'Vler-\nhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet\nwerden","2422  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                   (2)                                       (3)\n8444                Maschinen für die Te~lindustrie der         Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis               Positionen 8444 bis 8447                    verwendeten Vormaterialien\n8447                                                            40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht Ober-\nschreitet\nex 8448               Hilfsmaschinen und -apparate für            Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen der Position 8444 oder            verwendeten Vormaterialien\n8445                                       -40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8452               Nihmaschinen, andere als Fadenheft-\nmaschinen der Position 8440; Möbel,\nSockel und Deckel, für Nihmaschinen\nbesonders hergerichtet; Näh-\nmaschinennadeln:\n-    Steppstichnähmaschinen, deren\nKopf ohne Motor 16 kg oder\nHerstellen, bei dem\nweniger oder mit Motor 17 kg oder\nweniger wiegt\n-    der Wert aller verwendeten\n· Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet und\n-    der Wert aller Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die\nzum Zusammenbau des Kopfes\n(ohne Motor) verwendet\nwerden, den Wert der\nverwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet und\n-    der Mechanismus für die\nOberfadenzuführung, der\nSteuer-Greifer mit Antriebs-\nmechanismus und die Organe\nfür den Zick-Zack-Stich\nUrsprungserzeugnisse sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2423\n(1)                                  (2)                                     (3)\n8452\n(Fortsetzung)\n-   andere                                Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n-\n8456                Werkzeugmaschinen, Teile und              Herstellen. bei dem der Wert aller\nbis                Zubehör. aus diesen Positionen            verwendeten Vormaterialien\n8466                                                          40 v.H. des'Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8469                Büromaschinen und -apparate               Herstellen. bei dem der Wert aller\nbis                (Schreibmaschinen. Rechenmaschinen,       verwendeten Vormaterialien\n8472               automatische Daten-                        40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nverarbeitungsmaschinen. Vervielfälti-     hergestellten Ware nicht über-\ngungsmaschinen. Büroheftmaschinen)         sctveitet\n8480                Gießerei-Formkisten; Grundplatten für     Herstellen. bei dem der Wert aller\nFormen; Gießereimodelle; Formen für       verwendeten Vormaterialien 5 v.H.\nMetalle (andere als solche zum Gießen      des Ab-Werk-Preises der\n-       von Ingots, Masseln oder dergleichen).     hergestellten Ware nicht über-\nHartmetalle. Glas. mineralische Stoffe,    schreitet\nKautschuk oder Kunststoffe","2424       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                              (2)                                           (3)\n8484           Metalloptische Dichtungen; Sätze oder          Herstellen, bei -dem der Wert aller ver-\nZusammenstellungen von Dichtungen              wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nverschiedener stofflicher Beschaffenheit,      Ab-Werk-Preises ~er hergestellten Ware\nin Beuteln, Kartons oder ähnlichen             nicht überschreitet\nUmschließungen\n8485           Teile von Maschinen, Apparaten oder            Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nGeräten, in Kapitel 84 anderweit weder         wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\ngenannt noch inbegriffen, ,ausgenommen         Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nTeile mit elektrischer Isolierung, elelctri-   nicht überschreitet\nsehen Anschlußstücken, Wicklungen,\nKontakten oder anderen charakteristi-\nsehen Merkmalen elektrotechnischer\nWaren\nex Kapitel 85      Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte        Herstellen, bei dem\nund andere elektronische Waren, Teile\ndavon; T onaufnatvne- oder T onwieder-         -   der Wert aller verwendeten Vor-\ngabegeräte, Bild- Wld T onaufzeichnungs-           materi~lien- 40 v .H. des\nund -wiedergabegeräte, für das Fernse-             Ab-Werk-Preises der hergestellten\nhen, Teile und Zubehör für diese Geräte;           Ware nicht überschreitet\nausgenommen die Waren, für die unter               und\nden nachfolgenden Positionen 8501,             -   Vormaterialien, die in dieselbe\n8502, ex 8518, 8519 bis 8529, 8535 bis             Position wie die hergestellte Ware\n8537, 8542, 8544 bis 8546 und 8548                 einzureihen sind, innerhalb der\nbesondere Regeln angeführt sind                    obenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8501           Elektromotoren und elektrische Generato-       Herstellen, bei dem\nren, ausgenommen Stromerzeugungs-\naggregate                                      -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nund\n-   Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8503 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2425\n(1)                             (2)                                            (3)\n8502         Stromerzeugungsaggregate und                   Herstellen, bei dem\nelektrische rotierende Umformer\n-    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 4P v.H. des\nAb-Werk-~eises der hergestellten\nWare nicht übersctveitet\nund\n-   Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8501 oder 8503 einzureihen\nsind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8518        Mikrophone und Haltevorrichtungen da-          Herstellen, bei dem\nfür; Lautsprecher, auch in Gehäusen;\nelektrische Tonfrequenzverstärker; elektri-    -   der Wert aller verwendeten\nsehe T onverstärkeeinrichtungen                    Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8519         Plattenspieler, Schallplatten-Musikauto-       Herstellen, bei dem\nmaten, Kassetten-T onbandabspielgeräte\nund andere Tonwiedergabegeräte, ohne           -   der Wert aller verwendeten\neingebaute T onaufnahmevorrichtung                 Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne                    :\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","2426     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                             (3)\n8520          Magnetbandgerlte und andere                    Herstellen, bei dem\nTonaufnahmegerite, auch mit\neingebauter T onwiedergabevorrichtung          -   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien·40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht übersctveitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrspnmgseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8521          Videogeräte zur Bild- ood                      Herstellen, bei dem\nTonaufzeichnung oder -wiedergabe\n-   der Wen aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk:..pi,eises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n.                                   und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8522          Teile und Zubehör für Geräte der               Herstellen, bei dem der Wert aller\nPositionen 8519 bis 8521                       verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2427\n(1)                             (2)                                            (3)\n8523         T ontriger und lhnliche zur Aufnahme            Herstellen, bei dem der Wert aller\nvorgerichtete Aufzeichnungstriger, ohne         verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAufzeichnung, ausgenommen Waren des             Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nKapitels 37                                     nicht Qberschreitet\n8524         Schallplatten, Magnetbinder und andere\nTonträger und ihnliche\nAufzeichnungstriger, mit Aufzeichnung,\neinschließlich der zur\nSchallpla~rstelloog dienenden\nMatrizen und Galvanos, ausgenommen\nWaren des Kapitels 37:\n-    Matrizen und Galvanos, für die\nSchallplattenherstellung\nHerstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersctveitet\n-    andere                                     Herstellen, bei dem\n-    der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht übersctveitet und\n-    Vormaterialien, die in die\nPosition 8523 einzureihen sind,\ninnerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden","2428     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                            (3)\n8525          Sendegerlte fiir den flncsprech- oder          Herstellen, bei dem\nFunktelegraphieverkehr, den Rundfunk\noder das Fernsehen_ auch mit                   -   der Wert aller verwendeten\neingebautem &npfangsgerit,                         Vormaterialieri 40 v.H. des\nTonaufnahmegerit oder                              Ab-Werk-Preises der hergestellten\nTonwiedergabegerit; Fernsehkameras                 Ware nicht Oberschreitet\ntA1d\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nObetschreitet\n8526          Funkmeßgerite (Radargeräte),                   Hersteßen, bei dem\nFuiknavigationsgeräte und\nFunkfemsteuergerite                            -   der Wert aller verwendeten\nVorrnateriaHen 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2429\nC1 >                           (2)                                             (3)\n8527         Empfangsgeräte für den Funksprech- oder        Herstellen, bei -dem\nFunktelegraphieverkehr oder den\nRundfunk, auch in einem gemeinsamen ·          .   der Wert aller verwendeten\nGehiuse mit einem Tonaufnahme- oder                Vormaterialien 40 v.H. des\nTonwiedergabegerit oder einer Uhr                  Ab-Werk-Preises der hergestellten\nkombiniert                                         Ware nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormatenaiien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormateriaHen mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8528         Femsehempfangsgerite (einschließlich           Herstellen, bei dem\nVideomonitore und Videoprojektoren),\nauch in einem gemeinsamen Gehiuse mit          .   der Wert aller verwendeten\neinem Rundfunkempfangsgerit oder                   Vormaterialien 40 v.H. des\neinem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder            Ab-Werk-Preises der hergestellten\n-wiedergabegerlt kombiniert ·                      Ware nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormate~.tien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","2430     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                             (3)\n8529          Teile, erkennbar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Gerite der\nPositionen 8525 bis 8528 bestimmt:                                .\n-   erkennbar ausschließlich für\nVideogerlte zur Bild- und\nHerstellen, bei -dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nTonaufzeichnung oder -wiedergabe           Wertes der hergestellten Ware nicht\nbestimmt                                   überschreitet\n-   andere                                     Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVonnF.eriareen ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nI\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2431\n(1)                             (2)                                            (3)\n8535           Elektrische Geräte zum Schließen,              Herstellen, bei dem\nund            Unterbrechen, Schützen oder Verbinden\n8536           von elektrischen Stromkreisen                  -   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk~ises der hergestellten\nWare nicht Oberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8538 einnnihen sind;\ninnerhalb der obenstehenden\nBegrenztMig nur bis zu einem Wert\nvon 5 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n8537           Tafeln, Felder. Konsolen, Putte, Sctvinke      Herstellen, bei dem\n(einschlie8lich Steuersctvänke für\nnumerische Steuerungent und andere\nTriger mit mehreren Geriten der\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nPosition 8535 oder 8536 oder auch                  Ab-Werk-Preises der hergestellten\nInstrumenten oder Geriten des                      Ware nicht Qberschreitet und\nKapitels 90 ausgerOstet, zum elektrischen\nSchalten oder Steuern oder für die\nStromverteilung, ausgenommen\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8538 einzureihen sind,\nVermittlungseinrichtungen der                       innerhalb der obenstehenden\nPosition 8517                                      Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden","2432     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                          (3)\n8542          Elektronische integrierte Schaltungen und      Herstellen, bei dem\nzusammengesetzte elektronische\nMikroschaltungen (Mikrobausteine)              -   der Wert aller verwendeten\nVormateiiaiien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8541 oder 8542 einzureihen\n-                                                     sind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk--Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8544          Isolierte (auch lackisolierte oder             Herstellen, bei dem der Wert aller\nelektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel        verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\n(einschlieSlich Koaxialkabel) und andere       Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nisolierte elektrische Leiter, auch mit         nicht 0bersctveitet\nAnschlußstücken: Kabel aus optischen,\neinzeln umhüllten Fasern, auch\nelektrische Leiter enthaltend oder mit\nAnschlußstücken versehen\n8545          Kohleelektroden, Kohlebürsten,                 Herstellen, bei dem der Wert aller\nLampenkohlen, Batterie- und                    verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nBementekohlen und andere Waren für             Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nelektrotechnische Zwecke aus Graphit           nicht überschreitet\noder anderem Kohlenstoff, auch in\nVerbindung mit Metall","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bo!\"n am 26. September 1996         2433\n(1)                             (2)                                              (3)\n8546           Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitltt\n8548           Elektrische Teile von Maschinen,                 Herstellen, bei dem der Wert aller\nApparaten oder Geräten, in Kapitel 85            verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nanderweit· weder genannt noch                    Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ninbegriffen                                      nicht überschreitet\n8601           Lokomotiven, schienengebundene Wagen             Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis            und Teile davon                                  verwendeten Vormaterialien 40 v .H. -des\n8607                                                          · Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8608           Ortsfestes Gleismaterial; mechanische            Herstellen, bei dem\n(auch elektromechanische) Signal-,\nSicherungs-, ÜberwactU\"'Qs- oder\nSteuergerlte fOr Schienenwege oder\n-    der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\ndergleichen, Straßen,                                Ab-Werk-Preises der hergestellten\nBil'Vlenwasserstraßen, Parkplätze oder               Ware nicht überschreitet und\nParkhäuser, Hafenanlagen oder\nFlughäfen; Teile davon                          -    Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8609           Warenbehälter (Container), einschließlich        Herstellen, bei dem der Wert aller\nsolcher für Flüssigkeiten oder Gase,             verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nspeziell für eine oder mehrere                   Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nBeförderungsarten gebaut und                     nicht überschreitet\nausgestattet\nex Kapitel 8 7     Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder,            Herstellen, bei dem der Wert aller\nFahrräder und andere nicht                       verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nschienengebundene Landfahrzeuge, Teile           Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ndavon und Zubehör, ausgenommen die               nicht überschreitet\nWaren, für die unter den nachfolgenden\nPositionen 8709 bis 8711, ex 8712,\n8715 und 8716 besondere Regeln\nangeführt sind\n25","2434     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                           (3)\n8709          Kraftkarren ohne Hebevorrlchtung, von          Herstellen, bei dem\nder in Fabriken, Lagerhlusem,\nHafenanlagen oder auf Flugplitzen zum          -   der Wert aller verwendeten\nKurzstreckentransport von Waren                    Vormaterialien 40 v.H. des\nverwendeten Art: Zugkraftkarren, von der           Ab-Werk-Preises der hergestellten\nauf Bahnh6fen verwendeten Art: T•1e                Ware nicht Oberschreitet \\.Kld\ndavon\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenna,g nw bis\nzu einem Wert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8710          Panzerkampfwagen und andere                    Herstellen, bei dem\nselbstfahrende gepanzerte\nKampffatvzeuge, auch mit Waffen; Teile\ndavon\n-   der Wert aßer verwendeten\nVonnateriafaen 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehende~ Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare ve~,endet werden\n8711          Krafträder (einschließlich Mopeds) und         Herstellen, bei dem\nFahrräder mit Hilfsmotor, auch mit\nBeiwagen; Beiwagen                             -   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2435\n(1 l                             (2)                                           (3)\nex 8712            Fahrräder~ ohne Kugellager                    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nin die Position 8714 einzureihen sind\n8715            Kinderwagen und Teile davon                   Herstellen, ~i 'dem\n-    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nübersctveitet und\n~\n-    Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8716            Anhänger, einschließlich Sattelanhänger,      Herstellen, bei dem\nfür Fahrzeuge aller Art; andere nicht\nselbstfatvende Fahrzeuge; Teile davon        -    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises dtr hergestellten Ware nicht\nübersclveitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der .\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","2436    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                         (3)\n8803          Teile von Waren· der Position 8801 oder       Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\n8802                                          wendeten Vormaterialien der\nPosition 8803 5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8804          Fallschirme (einschließlich lenkbare oder\nrotierende Fallschirme); Teile davon und\nZubehör:\n-     rotierende Fallschirme                  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 8804\n-     andere                                  Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien der\nPosition 8804 5 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet·\n8805          Startvorrichtungen für Luftfatvzeuge;         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nAbbremsvorrichtungen für Schiffsdecks         wendeten Vormaterialien der\nund ihnfiche Landehilfen für Luftfahr-        Position 8805 5 v .H. des Ab-Werk-\nzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung;        Preises der hergestellten Ware nicht\nTeile davon                                   überschreitet\nKapitel 89      Wasserfahrzeuge und schwimmende               Herstellen aus Vormaterialien, die in\nVorrichtungen                                 eine andere P_osition als die hergestellte\nWare einzureihen sind; jedoch dürfen\nRümpfe der Position 8906 nicht ver-\nwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2437\n(1)                             (2)                                           (3)\nex Kapitel 90    Optische, photographische, kinemato-          Herstellen, bei dem\ngraphische lnstn.mente, Apparate und\nGerite; Meß-, Prüf- und Präzisions-           -   der Wert ·aller verwendeten Vor-\nlnstn.mente; meälZinische und                     materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nchirwgische Instrumente, Apparate und             Preises der hergestellten Ware nicht\nGerlte; Teile und Zubehör dieser Waren;           übersclveitet und\nausgenommen die Waren, für die unter\nden nachfolgenden Positionen 9001,            -   Vormateriafeen, die in dieselbe\n9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007,               Position wie die hergestellte Ware\n9011, ex 9014, 9015 bis 9017,                     einzureihen sind, innerhalb der\nex 9018 und 9024 bis 9033 besondere               obenstehenden Begrenzw,g nur bis\nRegeln angeführt sind                             zu einem.Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n90()1         Optische Fasern und Bündel aus                Herstellen. bei dem der Wert aller ver-\noptischen Fasern; Kabel aus optischen         wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nFasern. ausgenommen solche der                Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nPosition 8544; polarisierende Stoffe in       nicht überschreitet\nForm von Folien oder Platten; Linsen\n(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,\nSpiegel md andere optische Elemente,\naus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (aus-\ngenommen solche aus optisch nicht\nbearbeitetem Glas)\n9002          Linsen, Prismen, Spiegel und andere           Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\noptische Elemente, aus Stoffen aller Art,     wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nfür Instrumente, Apparate und Geräte,         Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ngefaßt (ausgenommen solche aus                nicht überschreitet\noptisch nicht bearbeitetem Glas)\n9004          Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen    Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nund andere Brillen) und ähnliche Waren        wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet                      j","2438    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nm                               (2)                                          (3)\nex 9005         Femgliser, Fenvotve, optische                Herstellen, bei dem\nTeleskope und Montierungen hierfür\n-\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien A-0 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nObersctveitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, imethalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs8igen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil_ll Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2439\nex 9006         Photoapparate: Blitzgeräte und                Herstellen, bei dem\n-vorrichtungen für photographische\nZwecke sowie Photoblitzlampen, ausge-         -   der Wert aller verwendeten Vor-\nnommen Entladungslampen der                       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPosition 8539; ausgenommen Photo-                 Preises der hergestellten Ware nicht\nblitzlampen mit elektrischer Zündung              überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, imerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9007           Filmkameras wld Filmvorführapparate,          Herstellen, bei dem\nauch mit eingebauten Tonaufnahme-\noder Tonwiedergabegeräten                     -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n-   der Wert· aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","2440    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                          (3)\n9011           Optische Mikroskope, einschließlich          Herstellen, bei dem\nsolcher für Mikrophotographie, Mikro-\nkinematographie oder Mikroprojektion         -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 9014         Andere Navigationsinstrumente,               Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\n-apparate und -geräte                        wendeten Vonnaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9015           Instrumente. Apparate und Geräte für         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\ndie Geodäsie, Topographie, Photo-             wendeten Vonnaterialien 40 v.H. des\ngrammetrie, Hydrographie, Ozeano-            Ab-Werk-Preises der hergestellten Wan~\ngraphie, Hydrologie, Meteorologie oder       nicht überschreitet\nGeophysik, ausgenommen Kompasse;\nEntfemW1gsmesser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2441\n(1)                              (2)                                          (3)\n9016           Waagen mit einer Empfindlichkeit von          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\n50 mg oder feiner, auch mit Gewichten         wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9017           Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstru-          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nmente und -gerite (z.B. Zeichen-              wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nmaschinen, Pantographen, Winkel-             Ab-Werk-Preises der hergestellten War&\nmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und        nicht überschreitet\nRechenscheiben); Llngenmeß-\ninstrumente und -gerlte, für den Hand-\ngebrauch   cz.e. Maßstibe und Maß-\nbinder, Mikrometer, Schieblehren und\nandere Letven); in Kapitel 90 anderweit\nweder genamt noch inbegriffen\nex 9018         Zamirzttiche Behandlungsstühle mit           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nzahnirztlichen Vorrichtungen oder Spei-      Position, einschließlich anderer Vor-\nfontinen                                     materialien der Position 901 8\n9024           Maschinen, Apparate und Gerite zun           Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nPrüfen der Hirte, Zugfestigkeit, Druck-      wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nfestigkeit, Bastizitit oder anderer          Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmechanischer Eigenschaften von               nicht überschreitet\nMaterialien (z.B. von Metallen, Holz,\nSpinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)\n9025           Dichternesser (Ariometer, Senkwaagen)        Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nund ihnliche schwimmende lnstru-              wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nmente, Thermometer, Pyrometer, Baro-         Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmeter, Hygrometer und Psychrometer,          nicht überschreitet\nauch mit Registriervorrichtung, auch\nmiteinander kombiniert","2442  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                         (3)\n9026          lnstnmente, Apparate und Geräte zum          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nMessen oder Oberwachen von Durch-            wendeten Vonnaterialien 40 v.H. des\nfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen           Ab-Werk-Prei$es der hergestellten Ware\nverinderlichen Gr6ßen von Flüssigkeiten      nicht überschreitet\noder Gasen Cz.B. Durchflußmesser,\nAüssigkeitsstand- oder Gasstand-\nanzeiger, Manometer, Wärmemengen-\nzähler), ausgenommen Instrumente,\nApparate und Geräte der Position 9014,\n9015, 9028 oder 9032\n9027          Instrumente, Apparate und Geräte für         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nphysikalische oder chemische Unter-          wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nsuchungen Cz.B. Polarimeter, Refrakto-       Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmeter, Spektrometer und Unter-               nicht überschreitet\nsuchoogsgerite für Gase oder Rauch);\nInstrumente, Apparate und Gerite zum\nBestimmen der Vaskosität. Porosität,\nDilatation, Oberflächenspannung oder\ndergleichen oder fOr kalorimetrische,\nakustische oder photometrische\nMessungen (einschließlich Belichtungs-\nmesser): Mikrotome\n9028          Gaszähler, Aüssigkeitszähler oder\nBektrizitätszihler, einschließlich Eich-\nzähler dafür:\n-    Teile und Zubehör                       Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2443\n(1)                              (2)                                            (3)\n..\n9028 (Fortsetzung)  -     andere                                   Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. de• Ab-Werte-\nPreise• der hergestellten Ware nicht\nObersctnitet und\n-    der Wert .aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne lksprungaeigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Urspn,ngsefgenschaft nicht\n.                Oberscfnitet\n9029          Andere Zlhler (z.B. Tourenzlhler,              Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nProduktionszlhl, Taxameter, Kilo-             wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nmeterzlhler oder Sdvittzlhlerl;               Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nTachometer wld andere Geschwindig-            nicht Obenschreitet\nkeitsmesser, ausgenommen solche der\nPosition 9016; Stroboskope\n9030          Osziloskope, Spektralanalysatoren und          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nandere Instrumente, Apparate und               wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nGeräte Zlm Messen oder Prüfen elelc-           Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ntrischer Größen; Instrumente, Apparate         nicht 0berschreitet\nund Gerite zLm Messen oder zum Nach-\nweis von Alpha-, Beta-, Gamma-,\nRöntgenstrahlen, kosmischen oder\nanderen ionisierenden Strahlen               ...\n9031          lnstn.mente, Apparate, Gerite und              Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nMaschinen zum Messen oder Prüfen, in           wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nKapitel 90 anderweit weder genamt             Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnoch inbegriffen; Profilprojektoren            nicht 0berschreitet","2444      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                            (2)                                          (3)\n9032          Instrumente, Apparate und Geräte zum         Herstellen, -~i dem der Wert aller ver-\nRegeln                                       wendeten Vormateriafien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreit6t\n9033          Teile und Zubehör (in Kapitel 90 ander-      Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nweit weder genannt noch inbegriffen)         wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nfür Maschinen, Apparate, Gerite, lnstru-     Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmente oder andere Waren des Kapi-            nicht überschreitet\ntels 90\nex Kapitel 91     Utvmacherwaren; ausgenommen die              Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nWare, für die unter den nachfolgenden        wendeten Vormateriafien 40 v .H. des\nPositionen 9105, 9109 bis 9113 beson-        Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ndere Regeln angeführt sind                   nicht überschreitet\n9105          Andere Uhren                                 Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\n.                               überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2445\n(1)                              (2)                                           (3)\n9109          Andere Uhrwerke (ausgenommen Klein-           Herstellen, bei dem\nuhr-Werke), vollständig und zusammen-\ngesetzt                                       -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nübersctweitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Urspnmgseigenschaft nicht_\nüberschreitet\n9110          Nicht oder nur teilweise zusammen-            Herstellen, bei dem\ngesetzte, vollständige Uhrwerke\n(Schablonen), unvollstindige.                 -   der Wert -aller verwendeten Vor-\nzusammengesetzte Uhrwerke, Uhrroh-                materialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nwerke                                             Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 9114 einzureihen sind,\ninnerhalb der obenstehenden\nBegrenzw,g nur bis zu einem Wert\nvon 5 v.ij. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n9111          Gehäuse für Uhren der Position 9101           Herstellen, bei dem\noder 9102, Teile davon\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\n· überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","2446  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1,                                  (2)                                      (3)\n9112                Gehiuse für andere                       Herstellen, bei dem\nUhrmacherwaren, Teile davon\n-     der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. -des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-     Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind,\ninnerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n9113                Uhrarmbänder, Teile davon:\n-      aus unedlen Metallen, auch\nvergoldet oder versilbert oder\nHerstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v .H.\naus Edelmetallplattierungen       des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht übersclveitet\n-      andere                            Herstellen, bei dem der Wert aller\nverw~ncjeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nKapitel92             Musikinstrumente: Teile und Zubehör      Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür diese Instrumente                    verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nKapitel 93            Waffen und Munition; Teile davon         Herstellen, bei dem der Wert aller\nund Zubehör                              verw~ndeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn a:m 26. September 1996        2447\n(1)                                  (2)                                      (3)\nex 9401               Möbel aus unedlen Metallen, mit         Herstellen aus Vormaterialien; die in\nund                 nicht gepolsterten Baumwollgeweben      eine andere Position als die\nex 9403              mit einem Quadratmetergewicht von        hergestellte Ware einzureihen sind,\n300 g oder weniger\noder\nHerstellen aus gebrauchsfertig\nkonfektionierten Baumwollgeweben\nder Position 9401 oder 940~, wem\n-      itv Wert 25 v.H. des\nAb-Wert-Preises der\n,,\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet ood\n-      aße anderen verwendeten\nVormaterialien\nUrsprungserzeugnisse und in\neine andere Position als die\nPosition 9401 oder 9403\neinzureihen sind\n9405                Beleuchtungskörper (einschließlich       Herstellen, bei dem der Wert aller\nScheinwerfer) und Teile davon,           verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nanderweit weder genannt noch             des Ab-Werk-Preises der hergestellten\ninbegriffen; Reklameleuchten,            Ware nicht überschreitet\nLeuchtschilder, beleuchtete\nNamensschilder und dergleichen, mit\nfest angebrachter Lichtquelle, und\nTeile davon, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n9406                Vorgefertigte Gebäude                    Herstell~n. bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet","2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                 (2)                                       (3)\n9503                Anderes Spielzeug; maßstabgetreu         Herstellen, bei dem\nverkleinerte Modelle und ähnliche\nModelle für Spiele und zur               -      alle verwendeten\nUnterhaltung, auch mit Antrieb;                 Vormaterialien in eine andere\nPuzzles aller Art                               Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n-      der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9506              fertiggestellte Köpfe von                Herstellen aus Rohlingen für\nGolfschlägern                            Golfschlägerköpfe\n9507                Angelruten, Angelhaken und anderes       Herstellen aus Vormaterialien, die in\nAngelgerät; Handnetze zum landen         eine andere Position als die\nvon Fischen, Schmetterlingsnetze         hergestellte Ware einzureihen sind;\nund ähnliche Netze; Lockgeräte           jedoch können Vormaterialien\n(ausgenommen solche der                  derselben Position verwendet werden,\nPosition 9208 oder 9705} und             wenn ihr Wert 5 v.H. des\nähnliche Jagdgeräte                      Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 9601              Waren aus tierischen, pflanzlichen       Herstellen aus bearbeiteten\nund                und mineralischen Schnitzstoffen         Vormaterialien derselben Position\nex 9602\nex 9603              Besen, Bürsten und Pinsel                Herstellen, bei dem der Wert aller\n(einschließlich solcher, die Teile von   verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nMaschinen, Apparaten oder                des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nFahrzeugen sind), von Hand zu            Ware nicht überschreitet\nführende mechanische\nFußbodenkehrer ohne Motor, Mops\nund Staubwedel; Pinselköpfe, Kissen\nund Roller zum Anstreichen; Wischer\naus Kautschuk oder ähnlichen\ngeschmeidigen Stoffen;\nausgenommen Reisigbesen und\ndergleichen sowie Bürsten und Pinsel\naus Marder- oder Eichhömchenhaar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2449\n(1)                                  (2)                                      (3)\n9612               Farbbänder für Schreibmaschinen          Herste!len, bei dem\nund ähnliche Farbbinder, mit Tinte\noder anders für Abdrucke präpariert,     -      alle Vormaterialien in eine\nauch auf Spulen oder in Kassetten;             andere Position als die\nStempelkissen, auch getränkt, auch              hergestellte Ware e1nzureihen\nmit Schachteln                                 sind und\n-     der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9614              Tabakpfeifen, einschließlich             Herstellen aus Pfeifenrohformen\nPfeifenk6pfe\n26","2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tei.1 II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang III\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1\n1. Die Warenver1<ehrsbefgw,g EUR.1 ist auf dem Formblatt auszusteffen. dessen\nMuster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehre-\nren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigun-\ngen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den internen Rechts-\nvorschriften des Ausfutvstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefünt. so\nmuß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Oruckschrift erfolgen.\n2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm. wobei die Linge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem 0uadratmetetlJ. von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist\nmit einem grOnen guillochierten Uberdfuck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder\nchemisch vorgenommene Fllschung sichtbar wird.\n3. Die zustlncftgen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinachaft und Utauens können\nsich den Druck der Bescheinigungen wrbehalten oder h'I Druckereien Obertassen, die\nsie hierzu ermAchtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese\n. Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung mu8 den Namen und die\nAnschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kenn-\nzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                             2451\nWARENVERKEBRSBESCBEINIGUNG\nEUR.1             Nt.A            000.000\nand\n1 Lauf'eade Nr.: ZeicbeD, Nummem, Amabl und Art              w    Pacbtilcke   C1>• Wareabe•eh I   C                  , JtMcewkW\n(q)oder\nandere\n..,_,\nMale (1,  m'\n11 SICBTVERMERIC DER ZOLLBEHÖRDE                                                                     12 ERKLÄRUNG DD\nDie Richtigteil du Ettllnms wird besc:beinigt.                                                      AUSFÜBRERSIEXPOllTEURS\nAusfuhrpapier (J)\nAn/Muaer ••••••••••••••••••• Nr•••••••••                                                            Der Uarecre bnenddln. daJ die voqenumrea\nvom ••••••••••••••••••••••••• • • •· • • • • •                                                      Waren die Vommetmngen erfiillen. um diese\nZollbeb6rde •••••••••••..•••.•••••.••.•..•                                             Sfcmpel      Bescheinigung zu erlangen.\nAusstdlender/s Smt/Oebiet\n(On und Damm)\n(On und DalUID)\n(Unterschrift)                                                                                   (Umerscbrift)\n11\n'    Bei unverpactcu,n Waren ist die Anzahl der Gegenstlnde oder \"lose gescN;ttet• anzugeben.\n21\n'    Nur ausfüllen. wem nach den Internen   RechtlVOBChriften des Ausfuhrstaates oder ~ • etfontef1ich.","2452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n13 ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, m lberseadea an:                                   14 ERGEBNIS DEil NACBPllOF'uNG\n•   von der auf ibr angeaebenea Zollbeb61de aus,estdlt worden ist und\ndal die duiD  emu       ADpbeD ~ siDd.\nEs wird am Oberpruma dieser llesclleiDicuaa mf ilue F.cbdlck ad                0 aicbtdea EdMdc!• \"sp D tllr lae Ecbdldl lllld ftlr dir' Räc:briskril 4lcr\nRichrigkeic ,:rmdat.                                                               duiD _,,,,.,,,,,. ADpbal cmspriclll (sie ~ Banabwac:n).\n(Ort und Daun)                                                                  (On und Damm)\n(Urrlencbrift)\n(l)ZldldfcadesFddwnm.ca.\nl.          Die W ~ d u f weder Raswa DOCb 'Obamahm,aaaufwcisaL Etwaige ÄDdcnmgm sind so YOmmcbrnm da8 die imümlicbeD\nEialragalgesuicbeauad ~am&Ps& ~EialAguDgcllbim:ugdilatwadaa. Jede so vorgeoommcacÄndenmg 111118 von demjenigen.,\nder die Bacbciaiguag ausgeftlllt bat. gebilligt und \"° der 7.ollbdl6nle dN 1usaDmden Stur.es oder Gebicles besctDgt waden.\n2.          Zwiscbaldell in der Wareu,ab:btslu beiniguDgangdWutm Wuaposo:adidm mne Znch- 1 hlr ~ j e d e r Warenposa=a 111118 mit einer\nllufaldell Nummer verseben sein. Unmialelbu UD11er dem lea:a Wuaiposlil:'D ist ein ~ Scblu8saicb zu ziehen. LeerfddCI' siDd durcb\nStteicbungen unbrauc:bbar zu machen.\n3.          Die Waren sind nacb dem Handelsbrauch genau m bezeidmca daß die Festsfd1uDg der Nimlicilk.eit m6glic:b ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                               2453\nl Ausführer/Exporteur (Name. vollsdndige Anschrift. Slul)\nEUR.1               Nr.A           000.000\n2  Amaa •      A. . . . . . . . - Bee:t-r-Jpic ftir dea Pdfm-\n. . . . , zwlldam\nund\n4  Staat. St11• C appe oder           S .....,      & :t21t\nGebiet. ....... t.w. deftll          -staateDp,lppe oder-aeWet\nUnpnmpwarm die Warm\nceJtm\n1 Laulmde Nr.: 2ä:bm, Nrmmena, Amati aad Art der Pacbtäcke ro. Wannbt2tth I                       C\n(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl def' Gegenstände odef Jose geschütter anzugeben.","2454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nDer Unterzeichner. Ausfiihrer/Exporteurder auf der Vorderseite beschriebenen Waren.\nEIUCLÄJlT. da8 diese Waren die Voraussemmgen emWen. um die bcigdügte Bescheinigung zu erhalten;\nLEGT folgende Nachweise VOR''>:\nVERPFLICHTET SICH. aufVcduscndcrmstlndigaaBeb6adcllalle msltztichcn llfadlweisua atmasea.-llrdie ACI                            11:Ua:zc•bd&cftlalmBcscbciaipmc\nerfordedic:h siad. and p-get,eaenf,eßsjede XoarroJle seiDer JluddUlmmcad      -~•die..._..                                              Warm• dlddca;\n(OltadDllllm)\n(1) Zum Beispiel: Einfuhrpap1ere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, E11därungen des Herstellers us\"\". uber die veiwendeten Oder die in unverandertem Z:.ista\"C w-e-:!er\nausgeführten Waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2455\nAnhang IV\nFormblatt EUR.2\n1. Das Fonnblatt EUR.2 ist auf dem Fonnblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem\nAnhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen\nzu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Formblltter sind In einer dieser\nSprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschrifen des Ausfuhr-\nstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder\nKugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Das Fonnblatt EUR.2 hat das Fonnat 210 x 297 mm. wobei die Unge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes. holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Lettlands können\nsich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien Ober1assen, die sie\nhierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese ErmAchti-\ngung hingewiesen werden. Jedes Formblatt mußden Namen und die Anschrift oder das\nKennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Serien-\nnummer, die auch eingedruckt sein kann.","2456                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n1   Fonnblatt für da ~ m WaruYerkehr\nFORMBLATT      EUR.2          Nr.                          zwischen . . . . . . . . . und .....................   (1)\n2    Ausfiibrer (Name. vollstindigc Amchrift, Staat)   3  .Erldinmc des Ausfübrers:\nleb der UD&erzeichncr. Ausführcr der nachslebeod bcz.cidmeten\nWaren. crkJIR. da8 diese die für die Ausslelhmg dieses\nFonabllas pfOldatal Vonusscaungeo erfiillcn und da8 sie\n:-·· :::)?: -k           :-:.~:.\ndie Eigemcbaf( YOD U~swuai semU daa Bedingungen\nftlr deD iD Feld I ICD,IIIDllm begOmag1al Warenverkehr\n:.-::·:-:··_               -·--.=:\nerworben babcn.\nF.mpfiaca' (Name, voßsdndjge Anscbrifc. Stw)\n\"\ns   On . . . . . .\nu......... Mlftllnn\n'\n7    Bem\n•   cea~\n•   O.+\n----·                   ,   ....       111taa1\"\nlt\n··••*GEI>\n11   2'.ekbm. Nwwwwna w Smdllll& _. Wanal>ew\\l       C                  12     ...... .-nc·-+•\nAadäl 11•,••N\nEatllrall•Alllflllnnellle&l\n,,  .......\n.:·_.·--:•.·> .. •: .. :.._:\n. . . . :_. ---~\n(1J\nAngabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete.\n(21\nHinweise auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dienststelle, soweit sie schon\nstattgefunden haben.\n(3)\nAls Ursprungsstaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw.\nderen Ursprungswaren die Waren gelten.\n(41\nAls Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                      2457\n13   ErsuchtD um Nachpriifunc, zu 6benendm an:                                       14    ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nEs wird um Übetprüfung der auf der Vorderseite dieses Formblatts\nabgegebenen Ertlirung des Ausfiihrers ersucht<\">.                                    Die Nachprüfung 1w ergeben, daß (1)\nD     die auf diesem Formblatt eingtragenen Angaben richtig sind;\n•     das Formblan aicbl den Edontemissen für die Richtigkeit der\ndarin ealballenen Angaben CDISpricbt (sie beigemgte\nBemerkungen).\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den.....     19 •.                                                                           19 ••\n(Ort und Datum)\n(Untencbrift)\n(1) Zuadfeudes Feld lllbcmea.\nDicwllllt,pdlc ...... da....._afalsl \"lc l             cileOllcrilmaer .... _4ic1.albdillrdeadesEäulr'IIIIIII......._ZMifd•4erEdldie:ildaFamblaasad\n••Riclllipeil•Mpllm-.. ....._..u.-.ellClldl'adcllw-..._\n1.         Ein Formblaa EUJl.2 darf nar für Wa1a1 -.-UC wadea. die im Ausfuhncut de1- Besrirnme,ng,.. für den in Feld 1 genanm= Wuenvatebr\ncatsprec:ben. Diese Bcsmnmmgen sind vor demAusfiillc:n des Formblaas sorgfiltig zu lesen.\n2.         Im PostYatdlr IICftiet der Ausfiiluu bei Pab-fsear!ungaulu Fonnblaa an die Pated:ade an. bei Brie&eaduogalegt cidas Foanbld in die Semw:,g.\nAu8erclem ldgt er entwtderm dem Griinden F.uteu C 1 oder auf der ZoWnbahsertlinmgC 2/C P 3 den Hinweis -anu• sowie die Seaiematmwer\ndes Formblaas ein.\n3.         Diese- BesriJnm•ngen befreien den Ausfi1hrer nicbt YOD der ErfiWung aller SODStigen dun:h Zoll- oder Postvorschrifta fcscgelegtieD Förmlicbkcnen.\n4.         Die Verwendung dieses Formblaas begrOndcl fi1r den AusfObrer die Verpflicbtung, den zustladigen Beb6rden alle Nadlweise zu abringen. die sei\nfiir erforderlich bak,:n, und jede IC.oalloDe ICiDcr Budafühnmguad der Hersrellungsbedicler in Feld 11 des Formblaas &CDallD1al Waren dwda\ndie zusdndigen Behörden zu dulden.","2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang V\nAbdruck des in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels\n..-300mm~\ni\n300mm\n(1)  1    EUR.1\n(2)\n!\n(1) Kembuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.\n('2) Angaben Ober den ermächtigten AusfOhrer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Septe'llber 1996                   2459\nProtokoll Nr. 4\nüber Sonderbestimmungen für den Handel\nzwischen Spanien und Portugal und Litauen\nKapitell                            Rates vom 26. Juni 1991 Ober ein Programm zur l.Osung der spe-\nzifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage der Kanarischen\nSonderbestimmungen für den Handel                    Inseln zurOckzuführenden Probteme (POSEICAN).\nzwischen Spanien und Litauen\nArtikel 1                                                         Kapitel II\nDie Bestimmungen über den Warenverkehr in Trtel II dieses                 Sonderbestimmungen für den Handel\nAbkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen\nund Verpflichtungen der Akte Ober den Beitritt des Königreichs\nzwischen Portugal und Litauen\nSpanien zu den Europäischen Gemeinschaften (im folgenden\n.Beitrittsakte• genannt) Rechnung zu tragen.                                                 Artikel 6\nDie Bestimmungen Ober den Warenverkehr in Trtel II des Ab-\nArtikel 2                            kommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und\nGemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren    Verpflichtungen der Akte Ober den Beitritt der Portugiesischen\nLitauens keine günstigere Behandlung als für die Bnfuhr von      Republik zu den Europlischen Gemeinschaften (im folgenden\nWaren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben   .Beitrittsakte• genannt) Rechnung zu tragen.\noder sich dort im freien Verkehr befinden.\nArtikel 7\nArtikel 3                               Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal für Ursprungswaren\nSpanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2    Litauens keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von\ndes Abkommens zur gleichen Zelt nach wie die übrigen Mitglied-   Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben\nstaaten, vorausgesetzt, daß Litauen nicht mehr unter die Ver-    oder sich dort im freien Verkehr befinden.\nordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Ein-\nfuhren aus bestimmten Drittländem fällt.                                                     Artikel 8\nPortugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2\nArtikel 4                            des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied-\nFür die Einfuhren von Ursprungswaren Litauens nach Spanien    staaten, vorausgesetzt, daß Litauen nicht mehr unter die Verord-\nkönnen bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A auf-        nung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuh-\ngeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt            ren aus bestimmten Drittländern fällt.\nwerden.\nArtikel 5                                                        Artikel 9\nDie Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der        Für die Einfuhren von Ursprungswaren Litauens nach Portugal\nVerordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über    können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B auf-\ndie Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf       geführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt\ndie Kanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG des        werden.","2460                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhangA\nKN-Kodes                                                   KN-Kodes                                              KN-Kodes\nex  01029010 ')                                               02064191                                               04031022\nex  0102 90 31 ')                                             02064991                                               04031024\nex  0102 90 33 ')                                             02081010                                               04031026\nex  0102 90 35 ')                                             02090011                                           ex  04039051\nex 0102 90 37 ')                                              02090019                                           ex  0403 90 531\n01039110                                                  02090030                                           ex  040390591\n01039211                                                  02101111                                               04041091\n01039219                                                  02101119                                               04049011\n02031110                                                  021011 31                                              04049013\n02101139                                               04049019\n02031211\n02101211                                               04049031\n02031219\n04049033\n02031911                                                  02101219\n04049039\n02031913                                                  02101910\nex  1601 ')\n02031915                                                  02101920\nex  160210005)\n02031955                                                  02101930\nex  1602 20 90 5)\n02031959                                                  02101940\n16024110\n02032110                                                  02101951\n16024210\n02032211                                                  02101959                                               16024911\n02032219                                                  02101960                                               1602 4913\n02032911                                                  02101970                                               16024915\n02032913                                                  02101981                                               16024919\n02032915                                                  02101989                                               16024930\n02032955                                                  02109031                                               16024950\n02032959                                                  02109039                                           ex  1602 90 10 ')\n02063021                                               ex 021090902)                                             16029051\n02063031                                               ex 04013)                                             ex  1902 20301\n1) AIJSgel101Tlffl81'1 Tl8NI für den Stierkampf.\n2)NurvonHauac:hweinen.\n3) In Umschlie8ungen mit einem Inhalt von 2 1oder weniger.\n4) Nur weder haftbar gemacht noch eingedickt. für den menschlichen Verzekw.\n5) Nur90k:t18 mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachmebenerz von Hausschweinen.\n6) Nur salc:he mit einem Gehalt      „  Schwelneblut.\n7) Nur:\n- WOrste- Fleisch. genie8bae ~ oder Blut von Hausad1weinen;\n- jede Zubereitung oder Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder geoie8banln Schlachtnebeneneugnissen von Hausschweinen.\nAnhangs\nKN-Kodes\n07011000\n07019010\n070190 51\n07019059","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu-Bonn am 26. September 1996                          2461\nProtokoll Nr. 5\nüber Amtshilfe im Zollbereich\n. Artikel 1                                                          Artikel 4\nBegriffsbestimmungen                                   Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nIm _Sinne dieses Protokolls gelten als                               Die Vertragsparteien -leisten. einander im Einklang mtt h'en\na) ..ZOiirecht\" die von der Gemeinschaft und von Litauen erlas-      Gesetzen IMld SOi astigen Vorschrtften sowie ander9n Oberein-\nsenen Vorschriften Ober die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfutv      künften Amtshilfe ohne vomergeh8I Kies Ersuchen, 80fem dies\nvon Waran und deren OberfOhn.K,g in ein Zollverfahren           itves Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, ins-\neinschließlich Verbote, Beschrlnkungen und Kontrollen;          besondere wenn sie Ober Erkenntnisse verfügen Ober\nb) _zotlabgaben• ane Zölle, Steuern, GebOhren und sonstigen          -    Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-\nAbgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund           stoßen oder verstoßen kOnnten und die fOr die andere Ver-\ndes Zollrechts erhoben werden. ausgenommen GebOhren                  tragspartei von Interesse sein kOnnen;\nund Abgaben, deren Höhe auf die ungefltven Kosten der           -    neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\nerbrachten Dienstleistunge begrenzt Ist;                             gen;\nc) .ersuchende Behörde• die von einer Vertragspartei bezeich-\n-    Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren\nnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-          Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.\nbereich stellt;\nd) .ersuchte Behörde• die von einer Vertragspartei bezeichnete\nArtikel 5\nzuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-\nbereich gerichtet wird;                                                           Zustellung/Bekanntgabe\ne) _2uwiderhandlungen• alle Verletzungen oder versuchten Ver-           Auf Antrag der ersuchenden Behöroe veranlaßt die ersuchte\nletzungen des Zollrechts.                                       Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor-\nschriften\nArtikel 2                              -   die Zustellung aller SchriftstOcke,\nSachlicher Geltungsbereich                           -   die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen Ihrer         die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokoffs fallen. an\nZustäncftgkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen,       einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In\ndie in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Bnhaltung des        diesem Fall findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\nZollrechts zu gewähren, insbesondere durch Verhütung und Auf-\ndeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zoltrecht und                                             Artikel 6\nErmltttung im Zollbereich.\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung      (1) Amtshilfeersuchen gemAß diesem Protokoll sind schriftlich\ndieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschrif-   zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Untef1agen beizufOgen, die für\nten über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkennt-    seine Erledigung erforderftch sind. In dringenden Fällen können\nnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der           mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher\nJustizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre       schriftlicher Bestätigung bedürfen.\nZustimmung geben.                                                       (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Anga-\nben enthalten:\nArtikel 3                              a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde:\nAmtshilfe auf Ersuchen                           b) Maßnahme, um die ersucht wird;\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden       c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli-\nd) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere\nchen, die Einl'laltung des Zol1rechts zu gewAhrteisten, einschließ-       Übereinkünfte;\nlich AuskOnfte Ober festgestellte oder beabslchtigte Handlungen,\ndie gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen          e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-\nwürden.                                                                   lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-\nlungen richten;\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei          f)   Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits ange-\nausgeführten Waran ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen                stellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.\nVertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter         (3) Die Amtshilfeersuchen ·sind in einer Amtssprache der\nAngabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.                   ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen\n(3) Auf Antr:ag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte    Sprache zu stellen.\nBehörde die Überwachung von                                             (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu        ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung ver1angt werden;\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das        die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht\nZollrecht begehen oder begangen haben;                          berührt.\nb). Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen-                                        Artikel 7 ·\ngestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß                 Erledigung von Amtshilfeersuchen\nsie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nder anderen Vertragspartei dienen sollen;                          (1) Bei der Er1edigung von Amtshilfeersuchen verfährt die\nersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tatig werden\nc) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nkann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen\nmöglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das\nbefaßt wurde, im Rahmen ihrer Zustlndigkeiten und Mittel so, als\nZollrecht darstellen;\nob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer\nd) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme               Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweci<\nbesteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht      hat sie ihr bereits vortiegende Angaben zu liefern und zweck-\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden         dienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu ver-\nkönnten.                                                        anlassen.","2462           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang                                    Artikel 11\nmit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen\nVerwendung der Auskünfte\nÜbereinkünften der ersuchten Vertragspartei.\n(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-\nProtokolls verwendet wet'den; zu anderen Zwecken dürfen sie im\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-\nGebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher\npartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der\nZustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den\nersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde\ngegebenenfaffs von dieser auferlegten Beschränkungen verwen-\nAuskünfte Ober Zuwiderhandlungen gegen das Zolln9cht einho-\ndet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn\nlen, die die ersuchende Behörde fOr die Zwecke dieses Protokolls      die fOr die Zwecke dieses Pl'Otokolls erlangten AuskOnfte auch für\nbenötigt.\nden Kampf gegen den lfegalen Handel mit Betäubungsmitteln\n(4) Beamte der einen Vertragspartei k&men Im Einvernehmen          und psychotropen Stoffen verwa Miet werden könnten. Diese\nmit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgeleg-       lnfonnationen dürfen Im Rahmen des Artikels 2 an andere Behör-\nten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgefOhrten Ennittltin-       den weitergegeben werden. cfee unmittelbar mit der Bekämpfung\ngen zugegen sein. _                                                   des llegalen Drogenhandels befaßt sind.\nArtikel 8                                   (2) Absatz 1 steht der Verwendung von AuskOnften bei späte-\nren Gerichts- oder Verwaltungsverfa wegen Zuwidemand-\nForm der Auskunftserteilung                            lungen gegen das Zohcht nicht entgegen.\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das            (3) Die Vertragsparteien können cfae nach Maßgabe d-.eses Pro-\nErgebnis ihrer Nachforschungen in Form von Sctviftstücken,            tokolls emaftenen Auskünfte und eingesehet lef1 Schriftstücke als\nbeglaubigten Kopien, Berichten oder derg_leichen mit.                 Beweismittel in ProtokoUen, Berichten und fOr Zeugenverneh-\n(2) Die in Absatz 1 genamten Schriftstücke können durch            mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nmittels Datenverarbeitung in beliebiger Fonn zum gleichen Zweck       wenden.\nerstellte Angaben ersetzt werden.\nArtikel 12\nArtikel 9                                               Sachverständige und Zeugen\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe                           Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann\ngestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe             Gerichts- oder Verwaltungsverfahre die unter dieses Protokoll\ndieses Protokolls ablehnen, sofern                                    fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\na) eine Beeintrtirtigung der Souveränität, der öffentlichen Ord-      Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-\nnung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen        tei aufzutreten und dabei Gegenstande und Schriftstücke oder\nwahrscheinlich wäre oder                                         beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfah-\nb) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts          ren erforderlich ist. In der Ladu_ng ist ausdrücklich anzugeben, in\nbetroffen sind oder                                              welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-\ncher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\nc) ein Betriebs-, Geschäfts-oder Berufsgeheimnis verletzt würde.\n(2) Ersucht eine Behörde um Am1shiffe, die sie selbst im Fall                                   Artikel 13\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-\nchen auf äeesen Umstand hin. Die Ertec:r1gung eines derartigen                            Kosten der Amtshilfe\nErsuchens steht im Ermessen der efSUChten Behöroe.                       Die Vertragsparteien verzichten. auf gegenseitige Ansprüche\n(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der    auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefal-\nersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu           lenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht,\nnotifizleren.                      ·                                  Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol-\nmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Otenst\nArtikel 10                                angehören.\nDatenschutz                                                              Artikel 14\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind                                  Durchführung\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz                  (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen ZoU-\nsowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvofschriften       dienststellen Litauens einaseits und den zuständigen Dienststel-\nder Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der e, itsprechen- len der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und,\nden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.\nsoweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union andererseits Obertragen. Sie beschließen\n(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn         alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinba•\nGrund zu der Annahme besteht, daß die Übennittfung oder die          rungen unter Berücksichtigung der Oatenschutzvorschriften. Sie\nVerwendung der Daten den GrundsAtzen der Rechtsordnung               können dem Assoziationsrat Anderungen dieses Protokoßs emp-\neiner Vertragspartei• widerspricht. insbesondere, wenn dem            fehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.\nBetroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen worden.\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Dllt'Ch-\nDie empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die Ober-\nmittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis\nfilhrungsbesthnmungen, die sie gemäß diesem Protokoll ertas-\ndie Obennittelten Daten verwendet wurden.\nsen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.\n(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden\nArtikel 15\nund bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-\ngungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per-                Ergänzender Charakter des Protokolls\nsonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim-           (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, cree zwischen\nmung der Obennittelnden Behörde weitergegeben werden.                einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäjschen Union\n(4) Die übermittelnde Vertragspartei OberprOft die Richtigkeit    und Litauen geschlossen worden sind oder geschlossen werden.\nder zu Obermittelnden Daten. Steift sich heraus, daß bereits Ober-   nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner eine im\nmittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird dies der     Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterreichelade Amtshilfe\nempfangenden Vertragspartei unverzOglich notiflziert. Letztere ist   nicht aus.\nzur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.                  (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen\n(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft Ober die gespei-     nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von\ncherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt           Informationen im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Inter-\nwerden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen         esse sein könnten, zwischen den zuständigen OtenststeUen der\nentgegenstehen.                                                       Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaateo.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996              2463\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 8. August 1996\n1.\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung\ndes Völkennordes (BGBI. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nLitauen                                                                 am 1. Mai 1996\nII.\nfolgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils\nihren Ei n s p r u c h zu den von Malaysia und Singapur bei deren Beitritt an-\ngebrachten Vor b eh a I t e n (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November\n1995, BGBI. 1996 II S. 38) notiftziert:\nNiederlande am 23. Februar 1996:\n(Übersetzung)\n\"'The Govemment of the Kingdom of the              \"Die Regierung des Königreichs der\nNethertands recalls its declaration made          Niederlande erinnert an ihre beim Beitritt\non 20 June 1966 on the occasion of                des Königreichs der Niederlande zur Kon-\nthe accession of the Kingdom of the               vention am 20. Juni 1966 abgegebene Er-\nNethertands to the Convention (circulated         klärung (verteilt am 21. Juli 1966 unter dem\n21 July 1966 with reference C.N.99. 1969.         Aktenzeichen C.N.99. 1969. Treaties-1), aus\nTreaties-1), stating that in its opinion the      der hervorgeht, daß nach ihrer Auffas-\nreservations in respect of Article IX of the      sung die zu jener Zeit von einer Reihe von\nConvention, made at the time by a number          Staaten gemachten Vorbehalte zu Arti-\nof States were incompatible with the object       kel IX der Konvention unvereinbar mit\nand purpose of the Convention, and that           dem Gegenstand und Zweck der Kon-\nthe Govemment of the Kingdom of the               vention sind und daß die Regierung des\nNethertands does not consider the States          Königreichs der Nieder1ande die Staaten,\nmaking such reservations Parties to the           die solche Vorbehalte machen, nicht als\nConvention. Accordingly, the Govemrnent           Vertragsparteien der Konvention betrach-\nof the Kingdom of the Nethertands declares        tet. Folglich erklärt die Regierung des\nthat it considers the reservations made by        Königreichs der Niederlande, daß sie die\nMalaysia and Singapore in respect of              von Malaysia und Singapur gemachten\nArticle IX of the Convention incompatible         Vorbehalte zu Artikel IX der Konvention\nwith the object and purpose of the Con-           als unvereinbar mit dem Gegenstand und\nvention. The Govemment of the Kingdom             Zweck der Konvention betrachtet. Die\nof the Netherlands does not consider               Regierung des Königreichs der Nieder-\nMalaysia and Singapore Parties to the              lande betrachtet Malaysia und Singapur\nConvention.                                        nicht als Vertragsparteien der Konvention.\nOn the other hand, the Govemment of               Hingegen betrachtet die Regierung des\nthe Kingdom of the Nethertands does                Königreichs der Niederlande die Staaten\nconsider Parties to the Convention those           als Vertragsparteien, -die in der Zwischen-\nStates that have since withdrawn their             zeit ihre Vorbehalte zu Artikel IX der\nreservations in respect of Article IX of the      Konvention zurückgezogen haben, nämlich\nConvention, i.e. Hungary, Bulgaria and             Ungarn, Bulgarien und die Mongolei.\"\nMongolia.\"\nVereinigtes Königreich am 20. März 1996:\n(Übersetzung)\n„The Govemment of the United Kingdom               \"Die Regierung des Vereinigten König-\nof Great Britain and Northem lreland have         reichs Großbritannien und Nordirland hat\nconsistently stated that they are unable to       stets erklärt, daß sie Vorbehalte zu Ar-\naccept reservations to Article IX. In their       tikel IX nicht annehmen kann. Ihrer Auffas-\nview, these are not the kind of reservations      sung nach haben angehende Vertragspar-\nwhich intending parties to the Convention         teien nicht das Recht, derartige Vorbehalte\nhave the right to make.                           anzubringen."]}