{"id":"bgbl2-1996-41-15","kind":"bgbl2","year":1996,"number":41,"date":"1996-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/41#page=215","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-41-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_41.pdf#page=215","order":15,"title":"Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits","law_date":"1996-09-12T00:00:00Z","page":1879,"pdf_page":215,"num_pages":307,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1879\nGesetz\nzu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Lettland andererseits\nVom 12. September 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 12. Juni 1995 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRepublik Lettland andererseits, den der Schlußakte vom selben Tag beigefügten\nErklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schluß-\nakte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 131 Abs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland In Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 12. September 1996\nFür den Bundespräsidenten\nD·er Präsident des Bundesrates\nDr. Edmund Stoiber\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","1880          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nEuropa-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften·\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Lettland andererseits\nDas Königreich Belgien,                                             in der Erwägung, daß die Vertragsparteien für die Stärkung der\npolitischen und der wirtschaftlichen Freiheiten eintreten, die die\ndas Königreich Dänemark,                                         Grundlage dieses Abkommens bilden, und für die Weiterentwick-\nlung des neuen Wirtschafts- und Regierungssystems Lettlands,\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                  das - im Einklang unter anderem mit den im Rahmen der Konfe-\nrenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und\ndie Griechische Republik,                                        der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n(OSZE) eingegangenen Verpflichtungen - die Rechtsstaatlichkeit\ndas Königreich Spanien,                                          und die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minder-\nheitenrechte sowie ein Mehrparteiensystem miJ freien und demo-\ndie Französische Republik,                                       kratischen Wahlen und eine Liberalisierung mit dem Ziel der\nMarktwirtschaft umfaßt,\nIrland,\nin der Erwägung, daß die Vertragsparteien die Auffassung tei-\ndie Italienische Republik,                                       len, daß Lettland beträchtliche Fortschritte bei seinen politischen\nund wirtschaftlichen Reformen erzielt hat und daß diese Refor-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                     men fortgesetzt werden,\ndas Königreich der Niederlande,\nin der Erwägung, daß die Vertragsparteien zur Erfüllung der im\ndie Republik Österreich,                                         Rahmen der KSZE eingegangenen Verpflichtungen verpflichtet\nsind, insbesondere derjenigen, die sich aus der Schlußakte von\nHelsinki, den abschließenden Dokumenten der Folgetreffen in\ndie Portugiesische Republik,\nMadrid, Wien und Kopenhagen, der Pariser Charta für ein neues\nEuropa, den Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn,\ndie Republik Finnland,\ndem Dokument der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention, des Vertrags über die\ndas Königreich Schweden,\nGesamteuropäische Energiecharta sowie der Ministererklärung\nder Konferenz in Luzern vom 30. April 1993 ergeben,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen         in dem Bestreben, die Kontakte zwischen ihren Bürgern so...-ie\nUnion, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-        den freien Austausch von Informationen und Gedanken zu för-\nschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen          dern, wie es von den Vertragsparteien im Rahmen der KSZE u1d\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung   der OSZE vereinbart wurde,\nder Europäischen Atomgemeinschaft,\nim Bewußtsein der Bedeutung dieses Abkommens für die\nnachstehend \"Mitgliedstaaten\" genannt, und                   Schaffung und Förderung eines Systems der Stabilität in Europa\nauf der Grundlage der Zusammenarbeit, in dem die Europäische\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemein-        Union einen der Eckpfeiler bildet,\nschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\nnachstehend „Gemeinschaft\" genannt,                              in der Erkenntnis, daß die Staats- und Wirtschaftsreform in\nLettland mit Hilfe der Gemeinschaft fortgesetzt werden muß,\ndie im Rahmen der Europäischen Union handeln,\nunter Berücksichtigung des Wunsches der Gemeinschaft. zur\neinerseits und                                                   Durchführung der Reformen beizutragen und Lettland zu heHen,\ndie wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassu19\ndie Republik Lettland,                                           zu bewältigen,\nnachstehend „Lettland\" genannt,                                  in der Erkenntnis, daß die volle Durchführung des Abkomfll&\"ls\nan die Durchführung eines konsistenten Programms für die W,-t-\nandererseits -                                                   schafts- und Staatsreform durch Lettland gebunden ist,\neingedenk der historischen Bindungen zwischen den Vertrags-\nparteien und der ihnen gemeinsamen Werte,                           in Anerkennung der Notwendigkeit, die regionale Zusamme!'l-\narbeit zwischen den baltischen Staaten fortzusetzen, und unter\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Lettland diese    Berücksichtigung der Tatsache, daß ein engerer Zusammen-\nBindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit      schluß zum einen der Europäischen Union und der baltischen\nenge und dauerhafte Beziehungen herstellen wollen, die es Lett-  Staaten und zum anderen der baltischen Staaten untereinander\nland ermöglichen, sich am Prozeß der europäischen Integration    Hand in Hand gehen sollen,\nsowie an der Stärkung und Weiterentwicklung der Beziehungen\nzu beteiligen, die zuvor, insbesondere durch das Abkommen über       in der Erwägung, daß die Vertragsparteien für die auf oen\nden Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusam-  Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkomme-is\nmenarbeit und das Abkommen über Freihandel und Handels-          (GAll) und der Welthandelsorganisation (WTO) beruhende Li~\nfragen, hergestellt wurden,                                      ralisierung des Handels eintreten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                             1881\nin der Erwartung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für          -    eine Grundlage zu schaffen für die wirtschaftliche, finanzielle,\nihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung              kulturelle und soziale Zusammenarbeit, für die Zusammen-\nvon Handelsfragen und Investitionen schaffen wird, die für die             arbeit bei der Verhütung ungesetzlicher Handlungen und für\nUmstrukturierung der Wirtschaft und die Modernisierung der                 die Hilfe, die die Gemeinschaft Lettland gewährt,\nTechnologie unerläßlich sind,\n-    die Bestrebungen Lettlands zur Entwicklung seiner Wirtschaft\nund zur Vollendung des Übergangs zu einer Marktwirtschaft\nin dem Bewußtsein, daß mit der gemeinsamen Erklärung vom                zu unterstützen,\nMai 1992 ein politischer Dialog Ober Themen von beiderseitigem\nInteresse In Gang gesetzt wurde,                                      -    einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration\nLetttands in die Europäische Union zu bieten. Lettland wird\nauf die Erfüllung der hierzu notwendigen Voraussetzungen\nin dem Wunsch, innerhalb des multilateralen Rahmens, der\nhinarbeiten,\nvom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 geschaffen\nund durch den Beschluß des Rates der Europäischen Union vom           -    geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der\n7. März 1994 sowie durch die Schlußfolgerungen des Europäi-                Assoziation einzusetzen.\nschen Rates von Essen im Dezember 1994 gestlrkt wurde, einen\nregelmäßigen politischen Dialog zu entwickeln und zu vertiefen,\nTitel 1\neingedenk dessen, daß Lettland seit Mai 1994 assoziiertes Mit-\nglied der Westeuropäischen Union (WEU) ist und daß es an dem                                Allgemeine Grundsätze\nProgramm .Partnerschaft für den Frieden• der Nordatfantik-\nvertragsorganisation (NATO) teilnimmt,\nArtikel 2\nin Anerkennung des Beitrags, den der Pakt Ober Stabilität in          (1) Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-\nEuropa zur FOtderung der Stabilität und der gutnachbarschaft-         schenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und in der\nfichen Beziehungen im Ostseeraum leisten kann, und in Bestäti-\nCharta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die\ngung ihrer Entschlossenheit, gemeinsam auf den Erfolg dieser\nGrundsätze der Marktwirtschaft sind die Grundlage der Innen-\nInitiative hinzuarbeiten,\nund Außenpolitik der Vertragsparteien und ein wesentlicher\nBestandteil dieses Abkommens.\nunter Berücksichtigung der Entschlossenheit der Gemein-\nschaft, Instrumente der Zusammenarbeit einzusetzen sowie wirt-           (2) Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß es für den künfti-\nschaftliche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und        gen Wohlstand und die Stabilität der Region von wesentlicher\nmehrjähriger Grundlage zu leisten,                                    Bedeutung ist, daß die baltischen Staaten die Zusammenarbeit\nuntereinander fortsetzen und ausbauen und werden alle Anstren-\nim Bewußtsein der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede       gungen unternehmen, um diesen Prozeß zu fördern.\nzwischen der Gemeinschaft und Lettland und folglich in der\nErkenntnis, daß die Ziele dieser Assoziation durch angemessene                                      ~rtikel 3\nBestimmungen des Abkommens erreicht werden sollen,\n(1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit, auf die an   man-\nin dem Wunsch, auf kulturellem Gebiet zusammenzuarbeiten           chen Stellen dieses Abkommens Bezug genommen wird und die\nund Informationen auszutauschen,                                      spätestens am 31. Dezember 1999 endet.\n(2) Der Assoziationsrat- nach Artikel 110 - in dem Bewußtsein,\nin dem Bestreben, einen Rahmen für eine Zusammenarbeit zur         daß die Grundsätze der Marktwirtschaft für diese Assoziation\nVerhütung ungesetzlicher Handlungen zu schaffen,                      wesentlich sind - prüft auf der Grundlage der in der Präambel\nfestgelegten Grundsätze regelmäßig die Umsetzung dieses\nin Anerkennung der Tatsache, daß Lettland letztlich die Mit-       Abkommens und die Fortschritte Lettlands bei der Durchführung\ngliedschaft in der Europäischen Union anstrebt und daß die durch      von Wirtschaftsreformen.\ndieses Abkommen verwirklichte Assoziation nach Ansicht der\nVertragsparteien Lettland bei der Verwirklichung dieses Ziels hilft,     (3) Die Übergangszeit nach Absatz 1 gilt weder für Titel II noch\nfürTitel III.\nunter Berücksichtigung der auf dem Europäischen Rat von\nEssen im Dezember 1994 beschlossenen Strategie zur Vorberei-\ntung auf den Beitritt, die politisch durch die Schaffung strukturier-                                 Titel II\nter Beziehungen zwischen den assoziierten Staaten und den\nOrganen der Europäischen Union umgesetzt wird, die das gegen-                                   Politischer Dialog\nseitige Vertrauen fördern und einen Rahmen für die Behandlung\nvon Themen bieten, die im gemeinsamen Interesse liegen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Der politische Dialog zwischen der Europäischen Union und\nLettland wird ausgebaut und verstärkt. Er begleitet und festigt die\nArtikel 1                                Annäherung zwischen der EuropAischen Union und Lettland,\nunterstützt den sich gerade vollziehenden oder bereits abge-\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten            schlossenen politischen und wirtschaftlichen Wandel in Lettland\neinerseits und Lettland andererseits wird eine Assoziation ge-        und trägt zur Herstellung enger Solidaritätsbeziehungen und zur\ngründet.                                                              Schaffung neuer Formen der Zusari'lmenarbeit zwischen den Ver-\n(2) Ziel dieser Assoziation ist es,                                tragsparteien bei. Der politische Dialog soll insbesondere folgen-\ndes fördern:\n-    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi-\nschen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung      -    Lettlands schrittweise Annäherung an die Europäische Union;\nenger politischer Beziehungen ermöglicht,                        -    eine stärkere Konvergenz der Standpunkte der Vertrags-\n-    schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemein-                parteien in internationalen Fragen, insbesondere in Angele-\nschaft und Lettland zu errichten, die im wesentlichen den             genheiten, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere\ngesamten beiderseitigen Handet umfaßt,                                Vertragspartei haben können;\n-    die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschafts-          -    eine bessere Zusammenarbeit in Bereichen, die in die\nbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und              Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen\nUnion fallen;      -\nso die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohl-\nstand in Lettland zu begünstigen,                                -    Sicherheit und Stabilität in Europa.","1882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 5                                                              Kapitel 1\nDer politische Dialog wird in dem multilateralen Rahmen und                                 Gewerbliche Waren\nim Einklang mit den Verfahren, die mit den assoziierten Ländern\nMitteleuropas vereinbart wurden, geführt.                                                           Artikel 9\n(1) Die Bestinvnungen dieses Kapite!s gelten für Ursprungs-\nArtikel 6                              waren der Gemeinschaft und Lettlands, die unter die Kapitel 25\nbis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in\n(1) Innerhalb des Assoziationsrates wird ein t>i1ateraler politi- Anhang I aufgeführten Waren.\nscher Dialog auf Ministerebene geführt. Der Assoziationsrat ist\nallgemein für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm die Ver-           (2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Artikel 16 genann-\ntragsparteien vor1egen.                                               ten Waren.\n(2) Im Einvernehmen mit den Vertragsparteien werden weitere          (3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit den Waren.\nVerfahren für den politischen Dialog eingeführt, und zwar ins-        die unter den Vertrag zur Gründung der Europäjschen Atom-\nbesondere folgende:                                                   gemeinschaft fallen. unterliegt den Bestimmungen dieses Ver-\ntrags.\n-      eventuell erfordertiche Treffen hoher Beamter (auf der Ebene\npolitischer Direktoren), an denen sowohl Vertreter Lettlands                                  Artikel 10\nals auch Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen       (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Lett-\nUnion und der Kommission teilnehmen;                           lands werden am 1. Januar 1995 abgeschafft.\n-      die volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den        (2) Die mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren in die\nVertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt- Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am\nländern und innerhalb der Vereinten Nationen, der OSZE und     1. Januar 1995 für Ursprungswaren l..ettlaryds beseitigt.\nanderen internationalen Gremien;\n-      die Einbezjehung Lettlands in die Gruppe der Länder, die                                     Artikel 11\nregelmäßig Ober die Aktivitäten im Rahmen der Gemeinsamen\nAußen- und Sicherheitspolitik informiert werden, sowie ein        (1) Die Einfuhrzölle Lettlands auf Ursprungswaren der Gemein-\nInformationsaustausch, der der Verwirklichung der in Artikel 4 schaft. die nicht in den Anhängen 11 und III aufgeführt sind, werden\ngenannten Ziele dient;                                         am 1. Januar 1995 abgeschafft.\n-      jede sonstige Maßnahme, die einen nützlichen Beitrag zur          (2) Die Einfuhrzölle Lettlands auf die in Anhang II aufgeführten\nFestigung, zum Ausbau und zur Verstärkung dieses Dialoges      Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach\nleisten könnte.                                                folgendem Zeitplan gesenkt:\n-     Am 1. Januar 1996 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Aus-\nArtikel 7                                    gangszollsatz(!S gesenkt;\n-     am 1. Januar 1997 werden die verbleibenden Zölle abge-\nDer politische Dialog auf· par1amentarischer Ebene wird im             schafft.\nRahmen des Parlamentarische Ausschusses der Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-            (3) Die Einfuhrzölle Lettlands auf die in Anhang III aufgeführten\nstaaten und der Republik Lettland (nachstehend .Par1amentari-        Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach\nscher Ausschuß• genannt) geführt.                                    folgendem Zeitplan gesenkt:\n-     Am 1. Januar 1996 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Aus-\ngangszollsatzes gesenkt;\nTitel III                            -     am 1. Januar 1997 werden die verbleibenden Zölle abge-\nschafft.\nFreier Warenverkehr\n(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Lettlands für\nUrsprungswaren der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher\nArtikel 8                             Wirkung werden am 1. Januar 1995 beseitigt.\n(1) In einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren ab Inkraft-\nArtikel 12\ntreten des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen am\n1. Januar 1995 errichten die Gemeinschaft und Lettland im Ein-           Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten\nklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den                   auch für die Finanzzölle.\nBestimmungen des GATT und der WTO schrittweise eine Frei-\nhandelszone.\nArtikel 13\n(2) Im Handel zwischen den beiden ~ertragsparteien gilt für die\nEinreihung der Waren die auf dem Harmonisierten System be-              Alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden am\nruhende Kombinierte Nomenklatur.                                     1. Januar 1995 im Handel zwischen der Gemeinschaft und Lett-\nland abgeschafft.\n(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in\ndiesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen\nArtikel 14\nvorgenommen werden, der in den Anhängen II bis IV und in\nAnhang X genannte Zollsatz oder der am 1. Januar 1995 tatsäch-          (1) Ausfuhrzölle und Abgat)e(l gleicher Wirkung werden\nlich erga omnes angewandte Zollsatz, je nachdem, welcher der         zwischen der Gemeinschaft und Lettland bis 1. Januar 1995\nniedrigere Zollsatz ist.                                             abgeschafft, mit Ausnahme derjen.gen auf die in Anhang IV auf-\n(4) Werden nach dem 1. Januar 1995 Zollsenkungen erga             geführten Waren, die von Lettland spätestens Ende 1. Januar 1998\nomnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen aufgrund               abgeschafft werden.\nder Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Runde im            (2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber Lett-\nRahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten Zoll-         land und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von der Gemein-\nsätze ab Inkrafttreten dieser Senkungen an die Stelle der in         schaft am 1. Januar 1995 beseitigt.\nAbsatz 3 genannten Ausgangszollsätze.\n(3) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber der\n(5) Die Gemeinschaft und Lettland teilen einander ihre jeweili-  Gemeinschaft und Maßnahmen g!eicher Wirkung werden von\ngen Ausgangszollsätze mit.                                            Lettland am 1. Januar 1995 beseiti,;t.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                            1883\nArti k~I 15                                                           Artikel 21\nJede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel     Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der einen Ver-\nmit der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 1O und   tragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 20 gelten,\n11 vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage        wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmlrkte ernste\nund die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.        Störungen auf den Mlri<ten der anderen Vertragspartei hervor-\nrufen, so nehmen beid~ Vertragsparteien unbeschadet der son-\nDer Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-\nstigen Bestimmungen dieses ~ommens, insbesondere des\nsprechen.\nArtikels 30, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete\nArtikel 16                               L.Osung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betrof-\nfene Vertragspartei die Ma8nahmen treffen, die sie fOr notwendig\n(1) Die Einfuhrzötle der Gemeinschaft auf die in Anhang V auf-    erachtet.\ngeführten Textilwaren mit Ursprung in Lettland werden zu den\nin diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgesetzt. Der                                            Kapitel III\nAnhang kann durch Beschluß des AssozJationsrates nach dem\nVerfahren des Artikels 112 geändert werden.                                                          FISCherei\n(2) Protokon Nr. 1 enthält Bestimmungen für die dort genannten\nTextilwaren.\nArtikel 22\nArtikel 17\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereier-\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß     zeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Lettland.\ndie Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang VI auf-                (2) Unter ,.Fischereierzeissen. sind die W~ zu verstehen,\ngeführten Erzeugnisse, die Ursprungswaren Lettlands sind, eine        die unter Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur fallen, und die\nlandwirtschaftliche Komponente beibehält                              Warengruppen, die unter die Codes 05119110, 05119190, 1604,\n(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus..daß     1605, 19022010 und 2301 20 00 der Kombinierten Nomenklatur\nLettland bei den Abgaben auf die in Anhang VI aufgeführten            fallen.\nErzeugnisse, die Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, eine\nlandwirtschaftliche Komponente einführt.                                                            Artikel 23\n(1) Die Gemeinschaft und Lettland gewähren einander die in\nKapitel II                            den Anhängen XII und XIII aufgeführten Zugeständnisse im Ein-\nklang mit den dort festgelegten Bedingungen.\nLandwirtschaft\n(2) Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 finden auf Fischerei-\nerzeugnisse entsprechende Anwendung.\nArtikel 18\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirt-\nschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in\nLettland.                                                                                            Kapitel IV\n(2) Unter \"landwirtschaftlichen Erzeugnissen\" sind die Waren\nGemeinsame Bestimmungen\nzu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten\nNomenklatur fallen, und die Waren, die in Anhang I aufgeführt\nsind, nicht aber Fischereierzeugnisse im Sinne des Artikels 22                                      Artikel 24\nAbsatz 2.\nDie Bestimmungen dieses Trtels gelten für den Handel mit allen\nUrsprungswaren der beiden Vertragsparteien, sofern in diesem\nArtikel 19\nAbkommen oder in den Protokollen Nm. 1 und 2 nichts anderes\nProtokoll Nr. 2 enthält die Handelsbestimmungen für die dort      bestimmt ist.\naufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.\nArtikel 25\nArtikel 20                                   (1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Lettland werden\nab 1. Januar 1995\n(1) Ab 1. Januar 1995 gelten weder für die Einfuhrenlandwirt-\nschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland in die Gemein-      -     weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher\nschaft noch für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit          Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht,\nUrsprung In der Gemeinschaft nach Lettland mengenmäßige\n-     weder neue mengenmlßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschrän-\nBeschränkungen.\nkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch\n(2) Die Gemeinschaft und Lettland gewähren einander die in              die bestehenden restriktiver gehandhabt.\nden Anhängen VII bis XI aufgeführten Zugeständnisse im Einklang\nmit den dort festgelegten Bedingungen.                    ·               (2) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 20 beinhal-\ntet Absatz 1 keine Einschränkung der Agrarpolitik Lettlands oder\n(3) Die in Absatz 2 genannten Zugeständnisse können im Ein-\nder Gemeinschaft und steht der Einführung von Maßnahmen im\nvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 31. Dezember\nRahmen dieser Politik nicht entgegen.\n1997 nach den Grundsätzen und Verfahren des Absatzes 4 über-\nprüft werden.\n(4) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit                                        Artikel 26\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-             (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-\nlichkeit, der Bestimmungen Ober die gemeinsame Agrarpolitik der       tiken interner ·steuerlicher Art an, die oomittelbar oder mittelbar\nGemeinschaft, der Bestimmungen Ober die Agrarpolitik Lett-             die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen\nlands, der Bedeutung der Landwirtschaft für die lettische Wirt-       Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.\nschaft und des Produktions- und Ausfuhrpotentials seiner tradi-\ntionellen Wirtschaftszweige und Märkte prüfen die Gemeinschaft             (2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt\nund Lettland im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der            werden, darf keine Erstattung für inländische mittelbar erhobene\nGrundlage der Ordnungsmäßigkeit und der Gegenseitigkeit die            Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\nMöglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.              unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.","1884            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 27                             so kann die Gemeinschaft oder Lettland, je nachdem, welche\nVertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und\n(1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Errichtung      gemäß dem Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen\nvon Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelun-        treffen.\ngen nicht entgegen, sofern diese keine Anderung der in diesem\nAbkommen vorgesehenen Regelung des Warenve,1<ehrs bewirken.                                       Artikel 31\n(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den           Führt die E'inhaltung der Artlk9! 14 und 25\nVertragsparteien statt O b e r ~ zur Enichtung derartiger           Q zu einer Weederausfuhr in ein Orittfand, dem gegenüber die\nZonunionen oder Fret'handelszonen und auf Antrag Ober alle                ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-\nanderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer jeweiligen             mAßige Ausfulvbeschrlnkungen. Ausfuhrzölle oder Maßnah-\nHandelspolitik gegenüber OrittlAndem. Derartige Konsultationen            men gleicherWirkung aufrechterhllt. oder\nfinden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur\nGemeinschaft statt. um sicherzustellen. daß den in diesem           iQ zu einer schwerwiegenden Vee1cnappung oder der Gefahr\nAbkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein-                einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus-\nschaft und Lettlands Rechnung getragen wird.                             führende Vertragspartei wesentlichen Ware\nund ergeben sich daraus tatslchlich oder voraussichtlich für die\nArtikel 28                             ausfQtnnde Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten. so kann\ndiese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und geml8 dem\nBefristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 25   Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen. Diese\nAbsatz 1 erster Gedankenstrich kOmen von Lettland in Form           Maßnahmen dOrfen nicht diskriminierend sein und müssen be-\nhöherer Zonsatze eingeführt werden.                                seitigt werden, weM die Umstande ihre Aufrechterhaltung nicht\nDiese Regelungen dOrfen nur junge Industrien oder bestimmte        länger rechtfertigen.\nWirtschaftszweige bebeffen, die sich in der Umstrukturierung\nbefinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenOberstehen, die ins-                                  Artikel 32\nbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.\nDie Mitgfledstaaten der Europlischen Union (nachstehend\nDie durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Lettlands     .Mitgliedstaaten• gena ant) ood Lettland formen alle staat1ichen\nauf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v.H. des Wertes      Handelsmonopole sclvittweise so um, daß bis Ende 1998 jede\nnicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemein-        Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbecfingungen\nschaft weiterhin eine Präferenz sichern.                           zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Lett-\n. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnah-      lands ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat wird Ober die\nmen gelten, darf 15 v.H. der Gesamteinfutven der in Kapitel 1      Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels unterrichtet.\ngenannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während\ndes letzten Jahres. für das Statistiken vorliegen, nicht über-                                   Artikel 33\nsteigen.\n(1) Legt die Gemeinschaft oder letUand für die Einfuhren von\nDiese Maßnahmen gelten höchstens drei Jahre, sofern vom\nAssoziationsrat keine Ver1ängerung genehmigt wird. Sie treten      Waren, die die in Artikel 30 genannten Schwierigkeiten hervor-\nspätestens am 31. Dezember 1998 außer Kraft.                       rufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest. um schnell Infor-\nmationen Ober die Entwicklung der HandelsstrOme         zu  erhalten,\nDerartige Maßnahmen können nicht für eine Ware eingeführt          so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit\nwerden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengen-\nmäßigen Beschränkungen oder Abgaben beziehungsweise Maß-               (2) Die Gemeinschaft beziehungsweise Lettland stellt dem\nnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre ver-    Assoziationsrat In den FAiien der Artikel 29, 30 und 31 vor En-\ngangen sind.                                                       führung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fät.en\ndes Absatzes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich alle zweck-\nLettland unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Ausnah-      dienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertrags-\nmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der       parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nGemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktione-c:n\nKonsultationen im Assoziationsrat Ober die Maßnahmen und die\ndieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.\nbetroffenen Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger\nRegelungen übermittelt Lettland dem Assoziationsrat einen Zeit-     Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüg-\n.plan für die Abschaffung der gemA8 äeesem Artikel eingeführten      lich mitgeteilt und sind dort insbesondefe im Hinblick auf die kJf-\nZölle. Nach diesem Zeitplan muß die Abschaffung dieser Zölle in     stellung ei{les Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufheb;ng\ngleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach üver Ein-           Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.\nführung beginnen. Der Assoz~tionsrat kann einen anderen Zeit-          (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\nplan beschließen.\na) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat mit oer\nPrüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort\nArtikel 29                                   beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlict,en\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-        Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.\npartei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des GATT fest.           Hat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspr~\nso kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Überein-                bimen 30 Tagen nach Befassung des AssozJationsta:es\nkommens zur Durchführung von Artikel VI des GATT und mit den             keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten ~a3t\nentsprechenden internen Rechtsvorschriften unter den Voraus-           · oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht v.-or-\nsetzungen und gemäß dem Verfahren des Artikels 33 geeignete              den, so kann die einführende Vertragspartei geeignete MaS-\nMaßnahmen gegen diese Praktiken treffen.                                 nahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnatvnen\nmüssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen\nArtikel 30                                   Schwierigkeiten notwendige Maß beschränken.\nb) Bezüglich des Artikels 29 wird der Assoziationsrat über OS!l\nWird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen\nDumplngfall unterrichtet. sobald die Behörden der einfühnn.\nBedingungen eingeführt. daß\nden Vertragspartei ·e1ne Untersuchung ·'-\"1Qeleitet haben. Ist\n.-    den inllndischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar          binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates oa:s\nkonkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien           Dumping nicht abgestellt oder k,eine andere zufriedenstf!t-\nein emeblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder                lende LOsung erreicht worden, so kann die einführende Ve--\n-    in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder             tragspartel geeignete Maßnahmen treffen.\nSchwierigkeiten verursacht werden oder drohen. die eine       c) Bezüglich des Artikels 31 wird der Assoziationsrat mit ~\nschwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer           Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der ocr.\nRegion bewirken könnten,                                            beschriebenen Lage ergeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                         1885\nDer Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse                                  Artikel 38\nzur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er binnen\n30 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so        (1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen\nkann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen      Sicherheit für Arbeitnehmer lettischer Staatsangehörigkeit, die im\nbei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.               Gebiet eines Mitglie!:tstaats rechtmlßig beschlftigt sind, und fOr\nderen F a m i l ~ . die dort rechtmA8ig wohnhaft sind,\nd) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges        und vorbehal\\lich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun-\nEingreifen erforder1ich machen, eine vorherige Unterrichtung gen und Modalitäten\noder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Lettland, je\nnachdem, welche Vertragspartei betroffen Ist. in den Fällen   -     werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-\nder Artikel 29, 30 und 31 unverzüglich die zur Abhilfe unbe-        staaten zurückgelegten Versicherungs-, BeschAftigungs-\ndingt erforder1ichen Sicherungsmaßnahmen treffen.                   bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hin-\nterbliebenenrenten sowie der KrankheitsfOrsorge für sie und\nihre Familienangehörigen zusammengerechnet;\nArtikel 34                           -     können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei\nArbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn\nProtokoll Nr. 3 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung         diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-\nder in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen und die             ursacht wurde - mit Ausnatvne der nicht beitragsbedingten\nMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem                 Leistungen :.., zu den gemA8 den Rechtsvorschrtfen des\nGebiet.                                                                 Schuldnennitgfeedstaats bzw. der Schuk:tnennitgliedstaaten\ngeltenden Sätzen frei transferiert werden;\nArtikel 35\n-    erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für\nDieses Abkommen steht Bnfuhr-, Ausfuhr- und Ourchfuhtver-            ihre vorgenannten Familienangehörigen.\nboten oder -beschrlnkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nder öffentlichen Sittfichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum         (2) Lettland gewährt den Arbeitnehmern, die StaatsangehOrige\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren         eines Mitgliedstaats und In seinem Gebiet rechtrnl8ig beschlftigt\noder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem.      sind, und deren dort rechtmlßig wohnhaften Familienangehöri-\ngeschichtlichem oder archAologischem Wert oder des geistigen,     gen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zweiten und\ngewerbftehen oder kommerzieUen Eigentums gerechtfertigt sind;     dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behand1ung entspricht.\nebensowenig steht es Regelungen betreffend Gdd und Silber\nentgegen. Diese Verbote oder Beschnlnkungen dürfen jedoch\nArtikel 39\nweder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-\nschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags-            (1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-\nparteien darstellen.                                              mungen zur Erreichung des in Artikel 38 niedergelegten Ziels fest.\n(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-\nArtikel 36                           menarbeit der Verwaltungen fest, die die erlorderlichen Verwal-\ntungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1\nProtokoll Nr. 4 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel\ngenannten Bestimmungen bietet.\nzwischen Lettland einerseits und Spanien und Portugal anderer-\nseits und gilt bis zum 31. Dezember 1995.\nArtikel 40\nDie vom Assoziationsrat gemäß Artikel 39 erlassenen Bestim-\nTrtel IV                           mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-\nralen Abkommen zwischen Lettland und den Mitgliedstaaten\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer,                    ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung def\nNiederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr                lettischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen det\nMitgliedstaaten vorsehen.\nKapitell\nArtikel 41\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer\n(1) Unter BerOcksich_tigung der Arbeitsmarldlage In dem Mit\ngliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und det\nArtikel 37                           Einhaltung seiner Bestimmungen Ober die Mobilität der Arbeit·\n(1) Vorbehaltlich der In den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-  nehmer\nden Bedingungen und Modalitäten                                   -     sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur\n-   wird den Arbeitnehmern lettischer Staatsangehörigkeit, die im       Beschlftigung für lettische Arbeitnehmer, die die Mitglied-\nGebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine       staaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewlhn!n, bei-\nBehandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingun-          behalten und nach Möglichkeit verbessert werden;\ngen, der Entlohnung .oder der Entlassung keine auf der        -     werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß\nStaatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber             ähnlicher Abkommen wohlwollend prOfen.\nden eigenen Staatsangehörigen bewirkt;\n(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesse-\n-    haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohn-\nrungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufs-\nhaften Ehegatten und Kinder der dort rechtmißig beschäftig-\nausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften\nten Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeits-\nund Verfahren der Mitgliedstaaten und unter BerOcksichtigung\nerlaubnis dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt\nder Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-\ndieses Mitgliedstaats; eine Ausnahme bilden Saisonarbeit-\nschaft.\nnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im\nSinne von Artikel 41 fallen, sofern diese Abkommen nichts                                   Artikel 42\nanderes bestimmen.\n. Nach Ablauf der Übergangszeit oderfrOher, falls die wirtschaft-\n(2) Lettland gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-    liche und soziale Lage in Lettland bis dahin weitgehend mit der in\ngungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige        den Mitgliedstaaten übereinstimmt und falls die Beschäftigungs-\neines Mitgliedstaats sind und in seinem Gebiet rechtmäßig         situation in der Gemeinschaft dies zuläßt, zieht der Assoziations-\nbeschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in die-   rat weitere Mittel und Wege zur Verbesserung der Freizügigkeit\nsem Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung       der Arbeitnehmer in Betracht. Der Assoziationsrat spricht dazu\nwie in Absatz 1 vorgesehen.                                        Empfehlungen aus.","1886             Bundesgeset_zblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 43                                                           Artikel 45\nZur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräfte-         (1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und den Binnenschiffs-\npotentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Lettland        verkehr sowie den Seekabotageverkehr.\nleistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines              (2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung\nangemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Lettland, wie         der Nieder1assung und der Geschäftstätigkeit in den in Absatz 1\nin Artikel 92 vorgesehen.                                             genannten Bereichen aussprechen.\nArtikel 46\nKapitel II\nIm Sinne dieses Abkommens\nNiederlassungsrecht                        a) ist eine .Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise\n\"Gesellschaft Lettlands\" eine Gesellschaft, die nach den\nArtikel 44                                  Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise\nLettlands gegründet wurde und ihren satzungsmaßigen Sitz,\n(1) Außer in den in Anhang XIV aufgeführten Bereichen ge-              ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der\nwahren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ab Inkraft-               Gemeinschaft beziehungsweise im Gebiet Lettlands hat.\ntreten dieses Abkommens                                                    Hat eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\nbeziehungsweise Lettlands gegründete Gesellschaft nur itven\ni)    für die Niederlassung von Gesellschaften Lettlands eine\nsatzungsmäßigen Sitz in der Gemeinschaft beziehungsweise\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,\nim Gebiet Lettlands, so gilt diese Gesellschaft als Gesellschaft\ndie die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder den\nder Gemeinschaft beziehungsweise Lettlands, sofern ihre\nGesellschaften eines Drittstaates gewähren, sofem letztere\nGeschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbin-\ndie günstigere Behandlung ist;\ndung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bezie-\nü1    für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-        hungsweise Lettlands aufweisen;         ·\nnen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von          b) ist eine •Tochtergesellschaft• einer Gesellschaft eine Gesell-\nGesellschaften Lettlands eine Behandlung, die nicht weniger          schaft, die von der et sten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert\ngünstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren        wird;\neigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder den\nin ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und      c) ist eine ,.Zwelgnieder1assung'\" einer Gesellschaft eine\nZweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaates           geschäftliche Niedertassung ohne eigene Rechtspersönlich-\ngewähren, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.             keit. die den Anschein der Dauerhaftigkeit. z.B. als Erweite-\nrung einer Muttergesellschaft, und eine GeschäftsfOhrung hat\n(2) Lettland erfeichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit           und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu\nvon Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft                 tätigen, so daß diese Dritten -wissend, daß nötigenfalls eine\nin seinem Gebiet. Zu diesem Zweck                                         rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Haupt-\nverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht unmittel-\ni)    gewährt es ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die Nieder-        bar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen, son-\nlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behand-            dern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlassung tätigen\nlung, die. nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner      können, die deren Erweiterung darstellt;\neigenen Gesellschaften oder der Gesellschaften eines Dritt-    d) ist „Niedertassung\"\nstaates, sofern letztere die günstigere Behandlung ist, außer\nin den in Anhang XV aufgeführten Bereichen, in denen die            O     im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme\nlnländerbehandlung spätestens mit Ablauf der in Artikel 3                 selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von\ngenannten Übergangszeit gewährt wird;                                     Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie\ntatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständi-\niQ gewährt es ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die                         gen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit umfaßt nicht die\nGeschäftstätigkeit der in Lettland niedergelassenen Zweig-                Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem\nniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaf-                Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht\nten der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger                   das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Ver-\ngünstig Ist als die Behandlung seiner eigenen Gesellschaften              tragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht\noder der in seinem Gebiet niedergelassenen Tochtergesell-                 für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige\nschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften                      Tätigkeit ausüben;\neines Drittstaates, sofern letztere die günstigere Behandlung        ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der\nist.                                                                      Gesellschaften Lettlands das Recht auf Aufnahme von\nErwerbstätigkeiten durch die Errichtung von Tochter-\n(3) Lettland ergreift während der in Absatz 2 Ziffer i genannten            gesellschaften und Zweigniederlassungen in Lettland be-\nÜbergangszeit keine Maßnahmen, die hinsichtlich der Nieder-                    ziehungsweise in der Gemeinschaft;\nlassung und der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine            e) ist „Geschäftstätigkeit\" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;\nBenachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und         f)    umfassen „Erwerbstätigkeiten• grundsätzlich gewert>liche,\nStaatsangehörigen bewirken.                                               kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;\ng) ist „Staatsangehöriger der Gemeinschaft• beziehungsweise\n(4) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 2 Ziffer i         „Staatsangehöriger Lettlands'\" eine natür1iche Person, d~ die\ngenannte Übergangszeit regelmäßig die Möglichkeit für eine                Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten bezjehungs-\nbeschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung in den in                  welse Lettlands besitzt.\nAnhang XV aufgeführten Bereichen. Dieser Anhang kann durch\nBeschluß des Assoziationsrates geändert werden.                      h) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs, einschließlich\nintennodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf\nNach Ablauf der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann der             See zurückgelegt wird, gelten die Kapitel II und III auch für\nAssoziationsrat ausnahmsweise und falls erforderlich auf Antrag           Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Lett-\nLettlands beschließen, die Ausnahmeregelung für bestimmte in               lands, die außerhalb der Gemeinscha~_beziehungsweise Lett-\n· Anhang 'IN aufgeführte Bereiche für einen begrenzten Zeitraum              lands niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgeselfschaften,\nzu verlängern.                                                            die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Lefflands\nniedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mit-\n(5) Die in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Behandlung für             gliedstaats beziehungsweise Lettlands kontrolliert werden,\ndie Nieder1assung und die Geschäftstätigkeit von Staatsange-               sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise\nhörigen gilt vom Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit             in Lettland gemäß den dort geltenden Rechtsvorset.ritten\nan.                                                                       registriert sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                          1887\nArtikel 47                                   -    die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 44 und mit Ausnahme der in                   Verwaltungskräfte;\nAnhang XVI aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Ver-\ntragspartei die Niederlassoog und die GeschlftstAtigkeit von             -     die persönliche Befugnis zur Einsteilung und Entlassung\nGesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglemen-                 oder zur Empfehlung der Einsteffung und Entlassung oder\ntieren, soweit diese ~ungen die Gese,lschaften und Staats-                     sonstiger Personalentscheidungen;      ·\nangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber itven eigenen       b) Personal einer Organisation :.mit ungewöhnlichen Kenntnis-\nGesellschaften und Staatsangehörige nicht benachteiligen.                 sen, die fOr Betrieb, Forschungsausrüstung. Verfahren oder\n. (2) HinsichtflCh der Finanzcfaenstteistungen wird eine Vertrags-        Verwaltung· der Niedertassung notwendig sind. Bel der\npartei ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen dieses                  Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kennt-\nAbkommens nicht daran gehindert, aus GrOnden der Aufsichts-               nissen bezOglich der Niedertassung eine hohe Qualifikation\npflicht Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von                fOr bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische techni-\nInvestoren. Bnlegem. Versicherungsnehmern oder Personen,                  sche Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem\ndenen gegenOber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treu-           zu&assungspfffc Beruf berOcksichtigt werden;\nhänderische Verpflichtungen hat. oder zw Sicherung der Inte-         c) das .geseHschaftslntem versetzte Personar\" umfaßt die\ngrität und Stabilität seines Finanzsystems zu treffen. Solche             nat0r1ichen Personen, d\"te von einer Organisation im Gebiet\nMaßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflich-            der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausüboog von\ntungen der Vertragspartei aufgrood dieses Abkommens benutzt               Erwefbstltigkeiten vorübergehend In das Gebiet der anderen\nwerden.                                                                  Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation\n(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen. als verpflichte es        muß ifve Hauptnieder1ass im Gebiet der einen Vertrags-\neine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben Ober die                 partei haben, und die Versetzung mu8 in eine Niederlassung\nGeschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden~ sonsti-              (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) ·dieser Organisa-\nger vertraulicher oder schutzbedOrftiger Informationen, die sich         tion erfolgen, d\"te Im Gebiet der anderen Vertragspartei\nIm Besitz öffentlicher Stellen befinden.                                 tatsächrlCh gleichartige Erwerbstatigl(eiten ausübt.\n(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Lettlands beziehungs-\nArtikel 48                              weise der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft be-\nziehungsweise Lettlands und deren vorübergehender Aufenthalt\n(1) Die Artikel 44 und 47 schließen nicht aus. da8 eine Vertrags- in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter\npartei für die Niederlassung und GeschAftstltigkeit von Zweig-       von Gesellschaften handelt. die Führungskräfte im Sinne von\nnieder1assungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei,       Absatz 2 Buchstabe a sind und fOr d\"ie Errichtung einer Tochter-\ndie im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine gesellschaft oder Zweignieder1assung einer Gesealschaft Lett-\nSonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-          lands beziehungsweise die Errichtung einer Tochtergesellschaft\nscher Unterschiede zwischen derartigen Zweignieder1assungen          oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in\nund den Zweigniedertassungen der in Ihrem Gebiet registrierten       einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungsweise in Lett-\nGesellschaften oder, im Fal1e der Finanzdienstleistungen, aus        land zuständig sind, und sofern:\naufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.\n-    diese Führungskräfte nicht im Direktverkauf beschäftigt sind\n(2) Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht Ober das              oder Dienstleistungen erbringen und\nunbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen\n-    die Gesellschaft ihre Hauptnieder1assung außerhalb der\nrechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der\nGemeinschaft beziehungsweise Lettlands hat und in dem\nFinanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.\nbetreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungs-\nweise in Lettland keine weiteren Vertreter, Büros. Zweignie-\nArtikel 49                                   der1assungen oder Tochtergesellschaften hat.\n(1) Eine im Gebiet Lettlands niedergelassene „Gesellschaft der\nGemeinschaft\" beziehungsweise eine im Gebiet der Gemein-                                            Artikel 50\nschaft niedergelassene „Gesellschaft Lettlands\"' ist berechtigt, im     Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri-\nEinklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahme-          gen Lettlands die Aufnahme und Ausübung reglementierter\nlandes im Gebiet Letttands beziehungsweise der Gemeinschaft          Berufstätigkeiten in Lettland beziehungsweise der Gemeinschaft\nPersonal zu beschäftigen oder von ihren-Tochtergesellschaften        zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche. Schritte zur\noder Zweigniederlassungen beschlftigen zu lassen, das die            gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-\n· Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft            lich sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnah-\n. beziehungsweise Lettlands besitzt. sofern es sich dabei um in        men ergreifen.\nSchlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absat-\nzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften, Tochter-                                    Artikel 51\ngesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird.\nWährend der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann Lett-\nDie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für dieses Personal          land Maßnahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses\ngelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.                Kapitels über die Niederlassung von Geseftschaften und Staats-\nangehörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte\n(2) In Schlüssefpositionen beschäftigtes Personal der oben-       Industrien\ngenannten Gesellschaften ~m folgenden „Organisationen\" ge-\nnannt) ist „gesellschaftsintem versetztes Personal• im Sinne des     -    eine Umstrukturierung durchführen oder\nBuchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern         -    ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen. die insbesondere\ndie Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden         schwerwiegende soziale Probleme in Lettland hervorrufen.\nPersonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden                  oder\nJahr VO') ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen\n-    einen Vertust oder einen drastischen Rückgang des gesamten\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\nMarktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Lett-\na) Führungskräfte einer Organisation, die fn erster Linie die             lands in einem bestimmten Wirtschaft$.:. oder Industriezweig\nNiederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsäch-             in Lettland erfahren oder\nlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise           -    sict:I in Lettland erst im Aufbau befinden.\ngleichgestellten Personen erhalten; zu ihren Kompetenzen\ngehören:                                                         Derartige Maßnahmen\n-   die Leitung der Nieder1assung oder einer Abteilung oder     -    treten spätestens bei Ablauf der in Artikel 3 genannten Über-\nUnterabteilung der Niederlassung;                                gangszeit außer Kraft und","1888              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n-      müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaf-                                    Artikel 54\nfen, und\n(1) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten\n-      dürfen nur die Niedertassungen betreffen, die in Lettland nach  sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten\ndem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegrOndet werden         Zugangs .zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis\nsollen, und dürfen keine Benachteiligung der Geschäftstätig-    wirksam anzuwenden.\nkeit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemein-\na) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nschaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme\nPfftchten aus dem Verhattehskodex der Vereinten Nationen\nbereits in Lettland niedergelassen waren, gegenüber den\nfür Linienkonferenzen, wie er für die eine oder die andere Ve<-\nGesellschaften oder Staatsangehörigen Lettlands bewirken.\ntragspartei dieses Abkommens anwendbar ist. Nichtkonfe-\nBei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen                      renz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im\ngewährt Lettland, soweit möglich, den Gesellschaften und                     Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des laute<en\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung,                 Wettbewel'bs auf kaufmännischer Basis beachten.\nin keinem Fall aber eine -weniger günstige Behandlung als den          b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\nGesellschaften oder Staatsangehörigen eines Drittstaates.                    Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mn\nVor der Einführung solcher Maßnahmen konsultiert Lettland den                trockenen und flüssigen Massengütern.\nAssoziationsrat es setzt sie frühestens einen Monat nach der Mit-         (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1\nteilung der von Lettland geplanten konkreten Maßnahmen an den\nAssoziationsrat in Kraft, es sei denn, daß ein nicht wiedergutzu-      a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-\nmachender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich                    mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen\nmacht. In diesem Fall konsultiert Lettland den Assoziationsrat               zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der ehema!i-\nunverzüglich nach deren Einführung.                                          gen Sowjetunion nicht mehr an;\nb) dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen\nNach Ablauf der in Mikel 3 genannten Übergangszeit kann Lett-\nmit Drittländern keine Ladungsan~vereinbarungen aufneh-\nland derartige Maßnahmen nur mit Zustimmung des Assoziati-\nonsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen\nmen, wenn nicht der außergewOhnliche Umstand gegeben\nist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertrags-\neinführen.\npartei dieses Abkomr:iens sonst keinen tatsächlichen Zugang\nzum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätter1;\nKapitel III                           c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\ngen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-\nDienstleistungsverkehr                             kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\nd) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abko.-n-\nArtikel 52                                    rnens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen.\ntechnischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrä.ll-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den         kungen oder Diskriminierungen hinsichtUch der Dienstleistungs-\nnachstehenden Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen zu                  freiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.\ntreffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen           Jede Vertragspartei gewährt. den von Staatsangehörigen oder\ndurch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft           Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe,\noder Lettlands zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als   unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den internatD-\nderjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.                nalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der lnfrastruktr\ndieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen\n(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung\nHilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren u-id\nund vorbehaltlich des Mikels 56 gestatten die Vertragsparteien\nsonstigen Abgaben, der Zollerteichterungen, der Zuweisung vc,,\ndie vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die\nLiegeplätzen sowie von lade- und Löscheinrichtungen eio;e\nDienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer als\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen\nPersonal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 49 Absatz 2\nSchiffen gewährte Behandlung.\nbeschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Personen, die\nVertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der                   (3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemeh-\nGemeinschaft oder Lettlands sind und um vorObefgehende Ein-           schaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften\nreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstleistungs-           Lettlands anderefseits, die internationale Seeverkehrsd~-\naufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese        leistungen erbringen, dürfen intemationaJe Fluß-See-Verkehrs-\nVertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst         dienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen Lettlands bezie-\nDienstleistungen erbringen.                                           hungsweise der Gemeinschaft erbringen.\n(3) Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-           (4) Um die Durchfuhr von Waren durch das Gebiet der Ver-\nmens ergreift der Assoziationsrat die für die schrittweise Umset-     tragsparteien zu gewährleisten, verpflichten sich diese, so ba<i\nzung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen. Die Fortschritte          wie möglich und spätestens bis Ende 1999 ein Transitabkommen\nder Vertragsparteien bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschrif-       für den intermodalen Verkehr durch das Gebiet der jeweils a~\n_ten werden berücksichtigt.                                           ren Vertragspartei zu schließen.\n(5) Zur Sicherstellung einer koordinie'ten Entwicklung urd\nArtikel 53                              schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den V~-\ntragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspric>--_\n(1) Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die die      werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang ur-:\nBedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch             die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- w.c\nGesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder            Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, sowe:\nLettlands, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des     angebracht, in Sonderabkommen behandelt, die von den Ver-\nLeistungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zum             tragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgeha-.-\nTage vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich einschrän-          deft werden.\nkender gestalten.                                                        (6) Vor Abschluß der Abkommen gemäB Absatz 5 ergreifen d i:\nVertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zum Ta;>=\n(2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht. daß die von der anderen\nvor Inkrafttreten dieses Abkommens einschränkender oder d:s-\nVertragspartei seit Unterzeichnung dieses Abkommens einge-\nkriminierender sind.\nführten Maßnahmen eine Situation zur Folge haben, die hinsicht-\nlich der Erbringung von Dienstleistungen erheblich einschränken-          (7) Während der Übergangszeit gleicht Lettland schrittwe:s.:\nder ist, als sie bei Unterzeichnung des Abkommens war, so kann       ·seine Rechtsvorschriften einschließlich de< administrativen. tec--\ndiese erste Vertragspartei die andere Vertragspartei um Auf-          nischen und sonstigen Bestimmungen an die jeweils geltenc>e-\nnahme von Konsultationen ersuchen.                                    Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Straßen-. Schiene--","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                 1889\nBinnenschiffs- und Luftverkehr insoweit an, als dies der Liberali-                                      Titel V\nsierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragspar-\nteien dienlich ist und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.                 Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb\n· (8) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-              und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,\nlichung der Ziele dieses Kapitels prOft der Assoziationsrat, wie die                 Angleichung der Rechtsvorschriften\nnotwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienst-\nleistungsfreiheit im Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Luft-                                     Kapitel 1\nverkehr geschaffen werden können.\nlaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nKapitel IV                                                          Artikel 61\nAllgemeine Bestimmungen                               Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemA8 Artikel VIII des\nÜbereinkommens Ober den Internationalen WAtvungsfonds alle\nArtikel 55                                leistungsbtlanzzahlungen und -transfers zwischen Gebiets-\nansässigen der Gemeinschaft und Lettlands in frei konvertier-\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränt<ungefl, die aus     barer Währung zu genehmigen.                          ·\nGrOnden der öffentlichen Ordnung. Sicherheit oder Gesundheit\ngerechtfertigt sind.                                                                                  Artikel 62\n(2) Dieser Trtel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-    (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\ntragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher          die Mltgriedstaaten beziehungsweise Lettland vom Inkrafttreten\nBefugnisse verbunden sind.\ndieses Abkommet is an den freien Kapitalverkehr im Zusammen-\nhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemA8 den\nArtikel 56                                Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden,\nund Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des TrteJs IV\nFür die Zwecke dieses Titels werden die Vertragsparteien              Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatri-\ndurch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert,                  ierung dieser Investitionen und etwaiger Gewinne.\nihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Auf-\nenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Nieder-                Unbeschadet des Artikels 44 letzter Absatz wird vom lnkrafttret~\nlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienst-               dieses Abkommens an der vollständig freie Kapitalverkehr im\nleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun,          Zusammenhang mit der Niederlassung und der Geschäftstätig-\ndurch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestim-        keit von Personen, die eine selbstlndige Tätigkeit ausüben.\nmung dieses Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder                    einschließlich der Liquidation und Repatriierung der entsprechen-\nverringert werden.                                                        den Investitionen, gewährleistet.\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleiste,\nArtikel 57                                die Mitgliedstaaten beziehungsweise Lettland vom lnkrafttrete,\ndieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammen-\nDie Kapitel II, III und IV dieses Titels gelten auch für Gesell-      hang mit Portfolio-Investitionen. Dies gilt auch für den freien ~\nschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von Gesell-            talverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Geschäftstrans-\nschaften oder Staatsangehörigen Lettlands und Gesellschaften              aktionen oder die Erbringung von Dienstleistungen, an denen e:.,\noder Staatsangehörigen der Gemeinschaft befinden und von                  Gebietsansässiger einer der Vertragsparteien beteiligt ist, sov,•;e\nihnen gemeinsam kontrolliert werden.                                      für Finanzkredite.\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaate-,\nArtikel 58                                und Lettland keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs\nund der damit zusammenhängenden laufenden Zahlun90'\"i\n(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt            zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Lettlancs\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von       ein und gestalten die bestehenden Regelungen nicht einschrä:.-\nDoppelbesteuerungsabkommen oder sonstigen steuerrechtlichen               kender.\nRegelungen gewähren oder gewähren werden.\n(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um w--\n(2) Dieser Trtel Ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-     Erreichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkeh~\ntragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-               zwischen der Gemeinschaft und Lettland zu erteichtem.\ngen der Doppelbesteuerungsabkommen und sonstiger steuer-\nrechtlicher Regelungen oder des Internen Steuerrechts Maß-\nArtikel 63\nnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die die Steuer-\numgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.                         (1) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um die erfordEY-\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-     tichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Übemahms\ngliedstaaten oder Lettland daran, bei der Anwendung ihrer Steu-           der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den freien Kapita:•-\nervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behan-            ver1<ehr zu schaffen.\ndeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in           (2) Der Assoziationsrat prOft Mittel und Wege für die volle Über-\neiner gleichartigen Situation befinden.                                   nahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kap;-\ntalverkehr.\nArtikel 59\nDie Bestimmungen dieses Titels werden von den Vertragspar-                                          Kapitel II\nteien schrittweise angepaßt. Bei diesbezüglichen Empfehlungen\nWettbewerb und\nberücksichtigt der Assoziationsrat die Verpflichtungen der Ver-\nsonstige wirtschaftliche Bestimmungen\ntragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Abkommens Ober den\nHandel mit Dienstleistungen (GATS), Insbesondere des Artikels V.\nArtikel 64\nArtikel 60                                   (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen det' Gemei::-\nschaft und Lettland zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs-\nDieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Vertragspartei\ngemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.\nalle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß ihre\nMaßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu Ihrem                 Q alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse vrr\nMarkt mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.                              Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimm:-e\n8","1890              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nVerhaltensweisen, --die eine Verhinderung, Einschränkung                (7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen. die\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder be-                gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien\nwirken;                                                             Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-\nschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-\niij die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nnisses aus.\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder lettfands oder auf\neinem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere                                          Artikel 65\nUnternehmen;\niiQ staatliche Beihilfen gleich welcher Art. die durch die Begünsti-          (1) Die Vertragsparteien bemOhen sich, keine restriktiven Maß-\ngung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den              nahmen für Zahlungsbilanzzwecke einschließlich Maßnahmen\nWettbewerb verfälschen oder zu-verfälschen drohen.                  betreffend die Einfuhren einzufOhren. Sollte eine Vertragspartei\ndennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen\n(2) Affe Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel         Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Auf-\nstehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-       hebung vor.\nkeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur GrOndung der Europlischen                 (2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-\nGemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse                lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\naus den entsprechenden Bestimmungen des EGKS-Vertrags                     oder Lettlands kann die Gemeinschaft beziehungsweise letdand\neinschließlich des Sekundärrechts ergeben.\nunter den Voraussetzu,gen des GATT restriktive Maßnahmen\n(3) Der Assoziationsrat er1äßt bis zum 31. Dezember 1997              einschrteßlich Maßnahmen betteffe tel äee Eintum,n treffen. die\ndurch Beschluß die erfordertichen Durchführungsbestimmungen               von begrenzter Dauer sind und nicht Ober das zur Behebung der\nzu den Absätzen 1 und 2.                                                  Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Ma8 hin-\nausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Lettland\nBis    zum Erlaß    dieser   Bestimmungen finden        die Bestimmungen  unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.\ndes Obereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Arti-\nkel VI, XVI und XXIII des GATT als DurcbfOhrungsbestimmungen                  (3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in\nzu Absatz 1 Ziffer iii und zu den sich darauf beziehenden Teilen          Vet'bindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung\nvon Absatz 2 Anwendung.                                                   der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen\nsich daraus ergebenden Einnahmen.\n(4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die\nVertragsparteien an, daß bis zum 31. Dezember 1999\nalle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter                                    Artikel 66\nBerOcksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß\nLettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92           Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-\nAbsatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der           men, denen besondere oder ausschließliche Rechte Obertragen\nEuropäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird. Der           wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem 1. Januar\nAssoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der        1998 die Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nwirtschaftlichen Lage Lettlands, ob dieser Zeitraum um       schen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die maß-\nweitere FünfJahreszeiträume zu ver1ängem ist                 geblichen KSZE-Grundsätze, insbesondere die Entscheidungs-\nfreiheit der Unternehmer, beachtet werden.\nb) Die Vertragsparteien so,gen für die Transparenz der\nstaatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der\nanderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten Ober                                     Artikel 67\n.den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und\nauf Antrag Auskunft Ober die Beihilfensysteme erteilen.         (1) Gemäß diesem Artikel und Anhang XVII bekräftigen die Ver-\nAuf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Ver-      tragsparteien die Bedeutung, die sie dem angemessenen und\ntragspartei Auskunft Ober bestimmte Einzelfälle staat-       wirksamen Schutz und der angemessenen und wirksamen\nlicher Beihilfen.                                           Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\nmerziellem Eigentum beimessen.\n(5) Hinsichtlich der in Titel III Kapitel II und III genannten Waren\n(2) Lettland wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerb-\n-     findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;                        lichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am\n-     werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1         Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit ein vergleichbares\nZiffer I stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-     Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu\nschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags        gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat.            (3) Bis zum Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit tritt\ninsbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962         Lettland den in Anhang XVII Absatz 1 aufgeführten multilateralen\ndes Rates.                                                         Übereinkünften Ober die Rechte an geistigem, gewerblichem und\nkommerziellem Eigentum bei, denen die Mitgliedstaaten ange-\n(6) Wenn die Gemeinschaft oder Lettland der Auffassung ist,\nhören oder die von ihnen im Einklang mit den einschlägigen\ndaß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist\nBestimmungen dieser Übereinkommen de facto angewandt\nund\nwerden.\n-     in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen\nnicht in angemessener Weise geregelt ist. und                           (4) Treten Im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommer-\nziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen\n-     wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den        beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unvetzüg-\nInteressen der anderen Vertragspartei oder einem inländi-           lich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende\nschen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungs-          Lösungen zu finden.\ngewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu\nverursachen droht,                                                                            .  Artikel 68\nkann die Gemeinschaft oder Lettland nach Konsultationen im                   (1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffent-\nAssoziationsrat oder ~reißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um            lichen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminie-\nderartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.                    rung und Gegenseitigkeit insbesondere im Kontext des GATT und\nder wro a1s ein erstrebenswerte Ziel.        ··\nSind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iiij unvereinbar,\nso können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das                (2) Gesellschaften Lettlands im Sinne von Artikel 46 wird vom\nGATT fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den             Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabever-\nBedingungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Instru-            fahren in der Gemeinschaft gemäß den Vergabevorschriften der\nmente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausge-                   Gemeinschaft unter Bedingungen gewährt, die nicht weruger\nhandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung               günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften der\nfinden.                                                                  Gemeinschaft gewährt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                         1891\nGesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 46 wird                                       Titel VI\nspätestens am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit\nZugang zu den Vergabeverfahren in Lettland unter Bedingungen                       Wirtschaftliche Zusammenarbeit\ngewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die\nGesellschaften Lettlands gewährt werden.\nArtikel 72\nGesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Titel IV Kapitel II\nin Lettland in Fonn von Tochtergesellschaften im Sinne von Arti-      (1) Die Gemeinschaft und Lettland bauen ihre wirtschaftfeche\nkel 46 und in Formen im Sinne von Artikel 57 niedergelassen sind,  Zusammenarbeit mit dem Ziel dus, zu der Entwicklung letdands\nhaben vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den          und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zusammen-\nVergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig      arbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf einer\nsind als die Bedingungen, die Gesellschaften Lettlands gewahrt     möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien\nwerden. Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Lettland in Fonn   stärken.                                  ·\nvon Zweignieder1assungen und Agenturen im Sinne von Artikel 46        fl) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Fö,:derung\nniedergelassen sind, werden diese Bedingungen spätestens am        der wtrtschaffliche und sozialen Entwicklung Lettlands wrberai-\nEnde der in Artikel 3 genannteo Übergangszeit eingeräumt.          tet und auf dem GM1dsatz der langfristig tragbaren Entwick1ung\nSobald Lettland geeignete Rechtsvorschriften er1assen hat, gilt    aufgebaut. Sie sollten ferner sicherstellen, daß die Umweltbelange\ndieser Absatz auch für öffentliche Aufträge, die unter die Richt-  von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfordernis-\nlinie 93/38/EWG vom 14. Juli 1993 fallen.                          sen einer hannonischen SoziaJentwicldung Rechnung tragen.\nDer Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Lett-     (3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem\nland vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften der           auf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche Wirt-\nGemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Lettland            schaft, Investitionen, Landwirtschaft und Agroindustrie, Energie,\ngewähren kann.                                                     Verkehr, Regionalentwickung und Fremden~r konzentrieren.\n(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von          (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen. die\nDienstleistoogen zwischen der Gemeinschaft und Lettland sowie      die Zusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und\nfür die Beschaftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit        mit den LAndem Mittel- und Osteuropas sowie mit den anderen\nder Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 37 bis 60.  Ostseeanrainerstaaten im Hinblick auf eine integrierte Entwick-\nlung der Region stärken können. ·\nKapitel III                                                        Artikel 73\nAngleichung der Rechtsvorschriften                                Industrielle Zusammenarbeit\n(1) Mit der Zusammenarbeit· soll insbesondere folgendes ge-\nArtikel 69\nfördert werden:\nDie Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der       -    die industrielle ZUsammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbe-\nbestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Lett1ands an das           teiligten der beiden Vertragsparteien, vor allem zur StArkung\nGemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt-        des Privatsektors in Lettland;\nschaftliche Integration Lettlands in die Gemeinschaft darstellt.\nLettland wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschriften     -   die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen Lett-\nschrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.               lands sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur\nModernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie. die\nden Übergang zu einer Marktwirtschaft unter Bedingu~en\nArtikel 70                                  bewirken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten;\nDie Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere    -    die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige;\nfolgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,\nRechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges             -    die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachs-\nEigentum, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der         tumsbereichen, insbesondere Leichtindustrie, Verbrauchsgü-\nGesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen,            ter und marktbezogene Dienstleistungen.\nSchutz der Arbeitnehmer einschließlich Gesundheit und Sicher-\n(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berOcksich-\nheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, tech-\ntigen die von Lettland aufgestellten PrioritAten. Die Maßnatrnen\nnische Vorschriften und Nonnen, Rechts- und Verwaltungs-\nsollten vor allem darauf abzielen, geeignete Rahmenbedingungen\nvorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr, Telekommunika-\nfür Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu ver-\ntion, Umwelt, öffentliches Auftragswesen, Statistik, Produkt-\nbessern und die Transparenz der Markte und Bedingungen für\nhaftung, Arbeitsrecht und Gewerberecht.\nUnternehmen zu fördern. Soweit angebracht, wird technische\nDabei sollten insbesondere in den Bereichen Binnenmarkt, Wett-     Hilfe geleistet.\nbewerb, Arbeitnehmer-, Umwelt- und Verbraucherschutz rasche\nFortschritte bei der Rechtsangleichung erzielt werden.                                           Artikel 74\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz\nArtikel 71\n(1) Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Rechts- und Ver-\nDie Gemeinschaft leistet Lettland technische Hilfe bei der      waltungsvorschriften und ein günstiges Klima für die Förderung\nDurchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem           und den Schutz inländischer und ausländischer Privatinvestitio-\ngehören:                                                           nen, die für den Wiederaufbau und die Entwicklung von \\'llft-\n-    Austausch von Sachverständigen;                               schaft und Industrie in Lettland wesentlich sind, beizubeha.'ten\nund - falls notwendig - zu verbessern. Die Zusammenarbeit zielt\n-    rechtzeitige Unterrichtung, vor allem über die einschlägigen  ferner darauf ab, Auslandsinvestitionen und die Privatisierur.g in\nRechtsvorschriften;\nLettland zu begünstigen und zu fördern.\n-    Veranstaltung ·von Seminaren;\n(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:\n-    Ausbildungsmaßnahmen;\n-    Hilfe bei der Übersetzung der einschlägigen Rechtsvorschrif-\n- Schaffung eines rechtlichen Rahmens         zur Förderung und zum\nSchutz von Investitionen In Lettland;\nten;\n-    Abschluß von bilateralen lnvestitionsförderungs- und Investi-\n-    Hilfe bei der Verbesserung der Zollverfahren und Statistiken;      tionsschutzabkommen mit den Mitgliedstaaten, soweit~\n-    Hilfe bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften im Zusam-         bracht;\nmenhang mit der Angleichung des lettischen Rechts an die      -     weitere Deregulierung sowie Verbesserung der wirtschaft-\nRechtsvorschriften der Europäischen Union.                          lichen Infrastruktur;","1892            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n-     Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten           gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissen-\nim Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handels-                 schaftlichen Fortschritts und des Transfers von T echriologie\nwochen und anderen Veranstaltungen.                                  und Know-how;\nDie Hilfe der Gemeinschaft könnte in der Anfangsphase Einrich-        -    Ausbildungsmaßnatvnen und Mobilitätsprogramme für For-\ntungen gewährt werden_, die inländische Investitionen fördern.             scher und Fachleute beider Seiten;\n(3) Lettland beachtet die Bestimmungen über die handels-          -    Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer\nbezogenen Aspekte von Investitionsmaßnahmen (TRIMs).                       Techniken begünstigenden ·Umfelds und angemessener\n~ des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;\nArtikel ·75                             -    Teilnahme Lettlands an Forschungsprogrammen der Gemein-\nschaft im Einklang mit Absatz 3.\nKleine und mittlere Unternehmen\nSoweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\nStArt<ung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der            (2j Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die\n2usammenameit zwischen KMU in der Gemeinschaft und LetUand.           EntwickJung der Zusammenatbeit fest.\n(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis-         (3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der\nsen in folgenden Bereichen:                                           Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird\n- Verbesserung, soweit angemessen, der rechtlichen, admini-           durch besondere ÜbereinkOnfte geregelt, die nach den gesetz-\nstrativen, technischen, steuertichen und finanziellen Voraus-   lichen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlos-\nsetzungen fOr die Gründung und Erweiterung von KMU sowie        sen werden.\nfOr die grenzObergreifende Zusammenarbeit;                                                  Artikel 78\n-     Bereitstellung der von den KMU benötigten untemehmens-\nspezifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Fütvungs-                     Allgemeine und berufliche Bildung\nkräften, Rechnungslegung, Mari<eting, OuaJitAtskontrolle usw.)\n(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die hannonische Entwick-\nsowie Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstlei-\nlung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus der\nstungen erbringen;\nallgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikation in Lettland\n-     Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in      sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor und unter\nder Gemeinschaft über Netze für die Kooperation zwischen        Berücksichtigung der Prioritäten Lettlands. Unter der Schirm-\neuropäischen Unternehmen (BC-NEl), um die Unterrichtung         herrschaft der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und im\nder KMU zu verbessern und die grenzübergreifende Zusam-         Rahmen von TEMPUS und Eurofakultät werden institutionelle\nmenarbeit zu fördern.                                      ·    Rahmen und P1äne fOr die Zusammenarbeit entwickelt. Die Betei-\n(3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere       ligung Lettlands an anderen Gemeinschaftsprogrammen wird in\nfür die Schaffung einer geeigneten institutionellen Unterstützung     diesem Zusammenhang gleichfalls erwogen.\nfür die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-\nFinanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Vermarktung.\ngende Bereiche:\n-    Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung in Lettland;\nArtikel 76\n-    Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschu-\nAgrar- und lndustrienorme.n                              lung, einschließlich Ausbildung von Führungskräften im\nund Konformitätsprüfung                                 öffentlichen und privaten Sektor sowie höherer Beamter, vor\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel            allem in noch zu bestimmenden prioritären Bereichen;\nzusammen, die Unterschiede im Bereich der Normen, techni-             -    Ausbildung von Lehrern am Arbeitsplatz;\nschen Vorschriften und KonformitAtsprOfungsverfahren zu verrin-\ngern. gegebenenfalls mit technischer Hilfe der Gemeinschaft.          -    Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit\nzwischen Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von Lehr-\n(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes            kräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;\nangestrebt werden:\n-    Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen\n-     Förderung der Übernahme der technischen Vorschriften der             Studien an geeigneten Lehranstalten;\nGemeinschaft und der europlischen Normen und Konfor-\nmitAtsprüfungsverfahren. wobei es Lettland zur Erreichung       -    gegenseitige Anet-kennung von Studienzeiten und Otplomen;\nseiner Ziele hinsichtlich der Umweltqualität freisteht, gegebe- -     Förderung des Sprachunterrichts in Lettland, insbesondere\nnenfalls ·besondere (strengere) Normen zu entwickeln und             für Minderheiten unter der In Lettland lebenden Bevölkerung;\nanzuwenden;\n-    Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen. AusbildUrlQ von\n-     Abschluß von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in\nÜbersetzern und Dolmetschern und Förderung der Uber-\ndiesen Bereichen, soweit angebracht;                                nahme der Normen und der Terminologie der Gemeinschaft;\n-     Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme Lettlands\nan den Albeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC,           -     Entwicklung des Fernunterrichts und neuer Ausbildungs-\ntechniken;\nETSI, EOTC, EUROMET);\n(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Lettland tech-   -     Bereitstellung von Lehnnitteln und Ausrüstung.\nnische Hilfe, durch Ausbildungsprogramme für lettische Experten\nin den Bereichen Nonnung, Metrologie, Zertifizierung und Qua-.                                   Artikel 79\nlitätssicherungssysteme in Europa.\nLandwirtschaft und Agroindustrie\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die\nArtikel 77\nModernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technik                         Landwirtschaft. der Binnenfischerei und_ der Agroindustrie sowie\nder Forstwirtschaft. Mit dieser Zusammenarbeit werden der\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der        Schutz und die nachhaltige Nutzung von Naturlandschaften und\nForschung und technischen Entwicklung. folgenden Maßnahmen            unbelasteten Böden gefördert.\nwird besondere Aufmerksamkeit gewidmet\nZu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit insbesondere\n-     Austausch von Informationen über die jeweilige Politik im       folgendes:\nBereich von Wissenschaft und Technik;\n-    Entwicklung von privaten landwirtschaftlichen Betrieben und\n-     Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi-          Vertriebsnetzen, Lagerungs- und Vemiarktungstechniken\nnare und Workshops);                                                 usw.;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                              1893\n-    Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum       Cver-                             Artikel 81\nkehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);\nEnergie\n-    Verbesserung der Raumordnung, einschließlich Bebauungs-\nund Stadtplanung;          ·                                         (1) Unter Beachtung der Grundsätze der Marktwirtschaft und\n-    Entwicklung von Kriterien für die extensive und intensive         der Grundsätze des Vertrages Ober die Europäische Energie-\nNutzung landwirtschaftlicher Flächen, die Forstwirtschaft         charta arbeiten die Vertragspa,:teien im Hinblick auf die schritt-\nsowie die Binnenfischerei im Einklang mit den nationalen und      weise Integration der Energ~e in Europa zusammen.\nregionalen Entwicklungspli und -prograrnmen;                         (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\n-   Entwicklung und FOrderung einer wirksamen ZUSammen-                folgende Bereiche:\narbeit im Bereich landwirt9chaftlicher lnf0ffl\\8tionssyst;         -    Ausforrnulienmg und Planung der Energlepolib'k unter\n-    Steigerung der ProduktivttAt und der 0ualttAt durch geeignete          Berücksichtigung _Ihrer langfristigen Aspekte;        ·\nMethoden und Produkte; Ausbildungs- und Überwachungs-             -    Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;\nmaßnahmen bei dem Einsatz von Umwettschutztechniken im\nZusammenhang mit Produktionsmitteln;                               -    Förderung von Energieeinspan.mgen und wir1<samer Energie-\nnutzung;\n-   Förderung der Entwicklung von ökologischem Landbau sowie\nder Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse;                  -    Entwicklung der Energieressourcen;\n-   Förderung der Anwendung der Nahrungsmittelnormen der\n-    Verbesserung des Vertriebs wie auch Verbesserung und\nGemeinschaft;                                                           Ofversiflzierung der Versorgung:\n-    Umweltauswirkungen der Energieerzeugun und des Ener-\n-   Umstrukturierung, Entwicklung, Modernisierung und Dezen-\ngieverbrauchs;\ntralisierung der Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe und\nIhrer Vermarktungstechniken;                                       -    Kernenergiesektor, insbesondere nukleare ~erheit;\n-   Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;              -    stärkere Öffnung des Energiemarktes. einschlle8lich der\nErleichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom;\n-   Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirt-\nschaft und Austausch von Know-how, insbesondere\"zwi-               -    Strom- und Gasversorgung, auch unter Berücksichtigung der\nschen den PrivatsektOfell der Gemeinschaft und l.ettSands;              Möglichkeit des Verbunds europlischer Versorgungsnetze:\nEntwicklung der Zusammenarbeit.im Bereich der Gesundheit           -    Modernisierung der Energieinfrastrukturen:\nvon Teeren und Pflanzen mit dem Ziel einer schrittweisen           -    Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammen-\nAngleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstüt-                 arbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors;\nzung von Ausbildungsmaßnahmen und der Durchführung von\n-    Transfer von Technologie und Know-how;\nKontrollen;\n-    Zusammenarbeit Im Bereich der Preis- und Steuerpolitik im\n-   Förderung des Informationsaustausches Ober Agrarpolitik\nEnergiesektor;\nund Agrarrecht;\n-    regionale Zusammenarbeit der baltischen Staaten im Energie-\n-   Förderung von Joint-ventures, insbesondere mit dem Ziel der\nsektor, insbesondere als wichtiger Beitrag zur Versorgungs-\nZusammenarbeit auf Orittlandsmärkten.\nsicherheit in der Region.\n(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-             (3) Soweit angemessen, wird technische Hilfe geleistet.\nbracht, technische Hilfe.\nArtikel 82\nArtikel 80\nNukleare Sicherheit\nFischerei\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine Erhöhung der Sicherheit\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit im\nbeim Einsatz der Kernenergie.\nBereich der Fischerei im Einklang mit dem Abkommen über die\nFischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschafts-               (2) Die Zusammenarbeit im Nuklearsektor erstreckt sich vor\ngemeinschaft und der Republik Lettland.                                allem auf folgende Bereiche:\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere;                       -    Verbesserung der Ausbildung des Personals;\n- die Einführung einer langfristig tragbaren Befischung in den         -    Aktualisierung der lettischen Rechts- und Verwaltungsvor-\nWeltmeeren und der Ostsee;                                             schriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der\n-    die traditionelle Zusammenarbeit im Fischereisektor;                   Sicherheitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel;\n-    die Notwendigkeit der Einführung von Fangkontrollsystemen,        -    nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Unfallmanage-\nFangstatistiken und Informationssystemen;                              ment im Nuklearsektor;\n-    die Entwicklung des wissenschaftlichen Potentials für Unter-      -    Strahlenschutz. einschließlich Überwachung der Strahlen-\nsuchungen der Fischbestände in der Ostsee, Maßnahmen auf               belastung der Umwelt;\nGegenseitigkeitsbasis zur Erhaltung und Erneuerung der\nFischbestände (insbesondere von Lachs und Kabeljau) sowie         -    Probleme des Brennstoffzyklus, Sicherung und physischer\ndie Einführung moderner Technologien in diesem Bereich;                Schutz von Kernmaterialien;\ndie schrittweise Modernisierung der litauischen Fischerei-        -    Entsorgung radioaktiver Abfälle;\nflotte und Fischverarbeitungsindustrie durch Gründung von         -    Stillegung und Abriß von Kernkraftwerken;\nJoint-ventures;\n-    Dekontaminierung; .\n-    die Gründung von Privatunternehmen in diesem Bereich und\ndie Notwendigkeit, die Erfahrungen der Gemeinschaft mit           -    Einführung einheitlicher Sicherheitsnormen zum Schutz der\nVermarktungstechniken zu nutzen:                                       Gesundheit des Personals, der Öffentlichkeit und der Umwelt\n-    die Entwicklung einer industriellen Zusammenarbeit im                  sowie Gewähr1eistung ihrer Anwendung.\nFischereisektor und den Austausch von Know-how;                       (3) Die Zusammenarbeit schließt auch etnen Informations- und\n-   die Einführung der EG-Qualitäts- und -Gesundheitsnormen            Erfahrungsaustausch sowie FuE-Tltigkeiten geml8 den Bestim-\nfür die lettische Fischzucht (einschließlich Futtermittel);        mungen Ober Wissenschaft und Technik ein.\n-    den Informationsaustausch Ober Fischereipolitik und -recht           (4) Die Vertragsparteien halten es für erforderlich, sich im Rah-\nsowie über die Schaffung einer Marktordnung für Fischerei-         men ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten um eine\nerzeugnisse;                                                       Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Handels mit\n-   'die Zusammenarbeit in internationalen Fischereiorganisatio-       Kernmaterial zu bemOhen. Diese Zusammenarbeit sollte den Aus-\nnen.                                                               tausch von Informationen, technische Hitfe bei der Anatyse und","1894           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nIdentifizierung des Materials sowie administrative und technische                               Artikel 84\nHilfe bei der Einrichtung wirksamer Zollkontrollen umfassen.\nGegebenenfalls können auch weitere Maßnahmen der Zusam-                                          Verkehr\nmenarbeit getroffen werden.                                           (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zusam-\nmenarbeit im Verkehr, um Lettland folgendes zu ermöglichen:          -\nArtikel 83                           -     Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;\nUmwelt                                    Vet'besserung des Personen-.und GOterver1(etvs sowie des\nZugangs zu den VerkehrsmArkten durch Beseitigung admini-\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-       strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;\nmenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen              -     Er1eichterung des Transitvert<ehrs der- Gemeinschaft durch\nGesundheit.                                                             Lettland auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und im\nkombinierten Verkehr;\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:\n-     Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der\n-    die wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus;                Gemeinschaft vergleichbar sind.\n-    die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüber-\ngreifenden Luft- und Wasserverschmutzung;\nfi) Die Zusammenarbeit ee staeckt sich Insbesondere auf:\n-     Programme für die Ausbildung in Wll'tschaft Recht und Tech-\n-    Energiegewinnung und -verbrauch auf rationelle, nachhaltige        nik sowie Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen\nund saubere Weise; die Sicherheit von lndustrieanJagen             Rahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Politik,\n(einschließlich Kernkraftwerke);                                   einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors;\n-    die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von       -     technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch (Kon-\nChemikalien;                                                       ferenzen und Seminare);\ndie Wasserqualität, insbesondere der grenzüberschreitenden   -     Unterstützung beim Ausbau der Infrastruktur in Lettland.\nWasserläufe (Schutz der Ostsee vor Verschmutzung durch\n(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:\nSchiffe, künstliche Inseln, Plattformen u~ andere Quellen);\nBau und Modernisierung von Straßen, Eisenbahnlinien, Bin-\n-    die Verringerung, das Recycling und die saubere En~ung             nenschiffahrtsstraßen, Häfen und Flughäfen auf aner1<annten\nvon Abfällen sowie die Durchführung des Basler Uberein-            transeuropäischen Korridoren und wichtigen Strecken von\nkommens;                                                           gemeinsamem Interesse;\n-    die nachhaltige Nutzung nichterneuerbarer natürlicher Res-   -     Vernesset ung der Verkehrsbedingungen, Verkürzung der\nsourcen;                                                           Wartezeiten und Erleichterung des Transitverkehrs an den\n-    die Auswirkungen ·der Landwirtschaft auf die Umwelt, die           Grenzübergängen auf dem lettischen Abschnitt des auf Kreta\nBodenerosion und -verschmutzung durch Einsatz von                  beschlossenen multimodalen Korridors Nr. 1 auf der Grund-\nChemikalien in der Landwirtschaft. die Eutrophierung von           lage von Nonnen, die in internationalen Übereinkommen der\nGewässern;                                                         Europäischen Union festge$8tzt sind, um die Interoperabilität\nzu gewährleisten;\n-    den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und Tierwelt;            Verwaltung der Eisenbahn, der Häfen und der Flughäfen,\n-    die Erhaltung der Artenvielfalt;                                   einschließlich Zusammenarbeit zwischen den zuständigen\nnationalen Behörden;\n-    Schutzgebiete;\n-     Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;\n-    die Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-\nplanung;                                                     -     Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den\nGemeinschaftsnonnen, vor allem in den Bereichen kombi-\n-    die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in        nierter Verkehr Straße/Schiene, Containerisierung und Güter-\nden Städten;                                                       umschlag;\nden Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;   -     Förderung der Entwicklung einer Verkehrspolitik, die mit der\nVerkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist;\n-   die Bewirtschaftung der Küstenzonen und die Verhinderung\nder Meeresverschmutzung;                                     -     Förderung der Küstenschiffahrt als Alternative zum land-\nverkehr und als für den Ostseeraum besonders geeignete\n-   die globale Klimaveränderung;                                      Beförderungsart;\ndie Sanierung verschmutzter Flächen;                        -      Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-\ngramme;\n-    den Schutz der menschlichen Gesundheit vor umweltbeding-\nten Schäden.                                                -      konkrete Projekte der tri- oder multilateralen (Ostseerat)\nregionalen Zusammenarbeit, wie z.B. Via Baltica.\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender\nFonn:                                                                                          Artikel 85\n-    Austausch von lnfonnationen und Sachverständigen, insbe-\nTelekommunikation, Postwesen, Rundfunk und\nsondere auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien\nFernsehen\nund der sicheren Nutzung umweltfreundlicher Biotechnolo-\ngien;                                                            (1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung\n-    Verwaltungsaufbau und Ausbildungsprogramme;                  und Verstärkung der Zusammenarbeit in diesem Bereichen. Dazu\ngehören:\n-    Transfer .von Technologie und Know-how:\n-     lnfonnationsaustausch über die Politik in den Bereichen Tele-\n-    Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);          kommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen;\n-    Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (einschließlich der      -     Schaffung eines stabilen und kohärenten rechtlichen Rah-\nZusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und            mens in den Bereichen Telekommunikation, Postwesen,\nim Rahmen der Europäischen Umweltagentur) sowie auf                Rundfunk u n d ~ ;                       •.\ninternationaler Ebene;\n-     Austausch von technischen und sonstigen lnfonnationen\n-    Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen               sowie Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konfe-\nUmwelt- und zu Klimafragen;                                        renzen für Sachverständige beider Seiten;\n-    Umwelterziehung und lnfonnation über Umweltfragen;           -     Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;\n-    Umweltverträglichkeitsstudien.                               -     Technologietransfer;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                         1895\n-    gemeinsame Ausführung von Projekten durch die zuständi-      -    die Verbesserung und Harmonisierung der Aufsichts- und\ngen Einrichtungen beider Seiten;                                  Geschäftsregeln für Banken und Finanzdienstleistungen;\n-    Einführung europäischer Normen und ZertiflZierungssysteme;   -    die Ausarbeitung von terminologischen Glossaren;\n-    Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -ein-          den Austausch von Informationen vor allem Ober bestehende\nrichtungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen.            oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften;\n(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende vor-       -    die Ausarbeitung und Übersetzung der Rechtsvorschriften\nrangige Bereiche:                                                      der Gemeinschaft und lettlanas.\n-    Entwicklung und Durchführung einer marktgerechten Politik\nim Bereich der Telekommunikation, des Postwesens, des           (3) Zu diesem Zweck schließt die Zusammenarbeit auch techni-\nRundfunks und des Fernsehens in Lettland sowie der Rechts-   sche Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen ein.\nvorschriften und Verfahren;\n-    Modernisierung des lettischen Telekommunikationsnetzes                                    Artikel  ·aa\nund seine Einbeziehung in die europäischen und internationa-                         Zusammenarbeit\nlen Netze; .\nim Bereich der RechnungsprOfung\n-   ZUsanmenarbeit mit den 8U'0päisctlen Normenorganisat;                            und der Finanzkontrolle\n-    Integration der transeuropAJschen Systeme;                      (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, in der\n-    Rechtsvorschrfften im Bereich der Telekommunikation;         lettischen Verwaltung wirksame Systeme fOr die Finanzkontrolle\n-   Vet'Waltung des Telekommunikationssektors in dem neuen        und die Rechnungsprüfung gemAß den üblichen Methoden und\nwirtschaftlichen Umfeld Europas: Organisationsstrukturen,    Verfahren der Gemeinschaft zu entwickeln.\nStrategie ood Planung, Beschaffungsgrundsätze, Preisgestal-      (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf: .\ntung im Sprachtetefondienst;\n-    Raumordnung, Bebauungs- und Stadtplanung;                    -    den Austausch einschlägiger Informationen über die Aech-\nnungsprOfungssysteme;\n-   Verbesserung des Datennetzes und Entwicklung von daten-\nbankgestOtzten Informationsdiensten;                         -    die Vereinheitlichung der Unterlagen für die Rechnungsprü-\nfung;            ·\n-   Modernisierung des lettischen Postwesens, Rundfunks und\nFernsehens.                                                   -    Ausbildungsmaßnahmen und Beratertätigkeit.\n(3) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-\nArtikel 88                            bracht, technische Hilfe.\n1nformati onsi nfrastru ktu r                                                Artikel 89\nDie Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung und                               Währungspolitik\nVerstärkung der Zusammenarbeit zur Errichtung einer Globalen\nlnfonnationsinfrastruktur. Die ZUsammenarbeit umfaßt folgende        Auf Antrag der lettischen Behörden leistet die Gemeinschaft\nMaßnahmen:                                                        technische Hilfe, um die Maßnahmen Lettlands zur schrittweisen\nAngleichung seiner Politik an die Politik des Europljschen\n-   Austausch von Informationen über die Politik und die Pro-     Währungssystems zu unterstützen. Auf Antrag Lettlands organi-\ngramme für den Aufbau der lnfonnationsinfrastruktur und der   siert sie einen informellen Informationsaustausch Ober die Grund-\nentsprechenden Dienste;                                       sätze und die Funktionsweise des ·europäischen Währungs-\n-   enge Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen, die beste-        systems.\nhende Informationsnetze verwalten (wissenschaftliche und/\noder staatliche Einrichtungen);                                                            Artikel 90\n-   Austausch von Informationen über Technologien, Markterfor-                              Geldwäsche\ndernisse und andere Bereiche, Veranstaltung von Seminaren,\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß energische\nWorkshops und Konferenzen für Fachleute und Unternehmer\nbeider Seiten;                                               Anstrengungen und eine Zusammenarbeit erforder1ich sind, um\nzu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen\n-   Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen;                          aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im beson-\n-   gemeinsame Durchführung von Projekten;                        deren mißbraucht werden.\n-   Förderung und einvernehmliche Festlegung von Nonnen,             (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nZertiflZierungs- und Prüfverfahren;                           und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur\nBekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die ~en von det'\n-   Förderung der Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rah-     Gemeinschaft und anderen einschlägigen internationalen Gre-\nmens;                                                         mien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), fest-\n-    Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Informations-        gelegten Normen gleichwertig sind.\ndiensten und -infrastrukturen.\nArtikel 91\nArtikel 87\nRegionalentwicklung\nBanken, Versicherungen und\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\nandere Finanzdienstleistungen\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen\ngeeigneten Rahmen für die Förderung des Bank- und Versiche-          (2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen getroffen\nrungswesens und der Finanzdienstleistungen in Lettland zu         werden:\nschaffen und zu entwickeln.                                       -    Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und\nlokalen Behörden Ober Fragen der Regional- und Raumord-\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:                       nungspolitik und, soweit angebracht. Hilfe-für Lettland bei der\n-   die Verbesserung wirksamer Verfahren für Rechnungslegung           Ausarbeitung dieser Politik;\nund Rechnungsprüfung in Lettland unter Anlehnung an inter-   -    gemeinsame Aktion regionaler und lokaler Behörden im\nnationale Regeln und die Normen der europäischen Gemein-          Bereich der Wirtschaftsentwicklung;\nschaft;\n-    Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung der inter-\n-    die Stärkung und Umstrukturierung des Banken- und Finanz-         regionalen Zusammenarbeit mit den· Ostseegebieten in der\nsystems;                                                          Gemeinschaft;","1896            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n-     gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für          (2) Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die\nZusammenarbeit und Hilfe;                                       Reglementierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernseh-\n-     Austausch von Beamten und Sachverständigen;                     sendungen, die technischen Normen und die Förderung der\neuropäischen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit\n-     technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der          angebracht. harmot \"1sielen.\nEntwicklung benachteiligter Regionen;\n(3) Die Zusammenarbeit kann bei Bedarf Austauschprogramme,\n-     Aufstellung von Programmen für den lnfonnations- und Erfah-\nStipendien und Ausbik:JIMlgSmaßnahmen für Journalisten und\nrungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich       Medienfachleute einschließen. •\nSeminaren.\nArtikel 92                                                          Artikel 95\nZusammenarbeit im sozialen Bereich                                               Verbraucherschutz\n(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit am            (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die\nArbeitsplatz und des öffentlichen Gesundheitswesens entwickeln        volle Vereinbarkeit des Vemraucherschutzsystems Lettlands mit\ndie Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den            dem der Gemeinschaft zu erreichen. Es wird ein wirksamer Ver-\nGesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unter            braucherschutz benötigt. um das ordnungsgemlße funktionie-\nZugrundelegung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft zu ver-          ren der Marktwirtschaft zu gewährleisten.\nbessern. Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:                       (2) Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertrags-\n-     technische Hilfe;                                               parteien im Hinblick auf ihre beiderseitigen Interessen:\n-     Austausch von Sachverständigen;                                 -    eine aktive Vemraucherschutzitik im Einklang mit den\n-     Zusammenarbeit zwischen Untemetvnen;                                 Rechtsvorschrif der Gemeinschaft und, soweit relevant,\nmit den Verbraucherschutzrichtlinien der Vereinten Nationen;\n-     lnfonnation und Ausbildungsmaßnahmen;\n-    die Harmonisierung der Rechtsvorschrif und die Anglei-\n-     Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen.                     chung des Verbraucherschutzes in Lettland an die . in der\nGemeinschaft geltenden Vorschriften;\n(2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zu-\nsammenarbeit zwischen den Vertragsparteien insbesondere auf           -    einen wirksamen Rechtsschutz der Verbraucher, u~ die Qua-\nfolgendes:                                                                lität der VerbrauchsgOter zu verbessern und geeignete\nSicherheitsnormen für diese Güter zu gewährleisten.\n-     Organisation des Arbeitsmarktes;\n-      Modernisierung von Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-           (3) Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfassen:\ntungsdiensten;                                                  -    Informationsaustausch über gefährliche Produkte;\n-     Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungs-         -    Ausbildung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Ver-\nprogrammen;                                                          braucherschutze sowohl für staatliche Stellen als auch für\n-     Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte.                   Nichtregierungsorganisationen;\nDie Zusammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnah-         -    Hilfe beim Aufbau unabhängiger Einrichtungen, die durch ihre\nmen wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige             lnformationstltigk fOr eine verbesserte Unterrichtung der\nsowie lnfonnations- und Ausbildungsmaßnahmen.                             Verbraucher sorgen sollen;\n(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit   -    Einrichtung von Informations- und Beratungszentren zur Bei-\nzwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche-              legung von Streitfällen und Erteilung rechtlicher und anderer\nrungssystem in Lettland an das neue wirtschaftliche und soziale           Ratschläge an Verbraucher; Zusammenarbeit der lettischen\nUmfeld anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachver-           Zentren mit denen in der Gemeinschaft; ·\nständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.              -    Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft;\n-    Entwicklung des Meinungsaustausches zwischen den Vertre-\nArtikel 93                                   tern der Verbraucherinteressen.\nFremdenverkehr                                   (4) Die Gemeinschaft leistet, soweit angebracht, technische\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-        Hilfe.\nmenarbeit im Bereich des Fremdenverkehrs, die insbesondere\nArtikel 96\nauf folgendes abzielt:\n-     Er1eichterung des Fremdenverkehrs;                                                             Zoll\n-     Intensivierung des Informationsflusses durch internationale        (1} Das Ziel der Zusammenarbeit im Zollbereich besteht darin,\nNetze, Datenbanken usw.;                                        die Einhaltung aller Vorschriften zu ·gewähr1eisten, die in Veft>in-\n-     Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und           dung mit dem Handel angenommen werden sollen, und für die\nSeminare;                                                       Angleichung der Zoßregelung Lettlands an die der Gemeinschaft\n-     Förderung von Projekten der regionalen Zusammenarbeit;          zu sorgen, um damit die in diesem Abkommen geplanten Uberafi-\nsierungsmaßnahmen zu er1eichtem.\n-    Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Projekte (grenz-\nübergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.);               (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\n-     Einführung EDV-gestützter (vorzugsweise in allen drei balti-    -    Austausch von Informationen auch Ober Ermitt1ungsmetho-\nschen Staaten gleicher) Platzbuchungs- und Informations-\nden;\nsysteme sowie von Verbraucherschutznormen für Ur1auber.\n-    Entwicklung einer grenzObergreifenden Infrastruktur;\nArtikel 94                               -    Einführung des Einheitspapiers und Hersteflung einer Verbin-\ndung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und\nInformation und Kommunikation                                Lettlands;\n(1) In den Bereichen Information und Kommurukation treffen die    -    Vereinfachung der Kontrollen und Föl'mlichkeiten im Güter-\nGemeinschaft und Lettland geeignete Maßnahmen zur Förderung               verkehr;\neines wirksamen lnformationsauStusches. Vorrang erhalten Pro-        -    Veranstaltung von Seminaren und Praktika;\ngramme, die Basisinformationen Ober die Europäische Union für\ndie breite Öffentlichkeit sowie spezifische lnfonnationen für Fach-  -    Unterstützung der Einführung moderner Zollinformations-\nkreise in Lettland vennitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch          systeme.\nder Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.                       Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                           1897\n(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit               (2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen\ngemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 100             Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele\nund Titel VII wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Ver-   einschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer\nwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 5     Aktionen.\ngeregelt.\n(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegen-\nArtikel 97                              seitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und\nMaßnahmen in den in Absaµ 1 genannten ijereichen und\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik                       schließt. soweit verfügbar, technische Hilfe der Gemeinschaft ein.\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-       Die Zusammenarbeit zur VemOtung des wideffechtflchen Han-\nlung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und        dels mit Betäubungsmitteln und psycho1ropen Substanzen\nrechtzeitig zuver1ässige Statistiken vor1iegen, die zur Unterstüt-   schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in fol-\nzung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses            genden Bereichen:\nund zur Entwicklung von Privatunternehmen in Lettland benötigt\nwerden.                                                              -    Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten vor allem in folgenden Berei-   -    Schaffung oder Stärkung von Einrichtungen und Informa-\nchen zusammen:                                                           tionszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren:\nAusbau des statistischen Dienstes Lettlands;                    -    Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen zur\nBekämpfung des widerrechtlichen Handels mit Drogen;\n-    Angleichung an die international (und insbesondere in der\nGemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klas-           -    Personalausbildung und Forschung;\nsifikationen;                                                   -    Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangs-\n-    Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung       stoffen und anderen wichtigen chemischen Substanzen zur\nund Überwachung der Wirtschaftsreform;                              widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psy-\n-    Bereitstellung geeigneter .makro- und mikroökonomischer             chotropen Substanzen durch E°lflführung geeigneter Normen.\nDaten für die Privatwirtschaft;                                     die denjenigen gleichwertig sind, die von der Gemeinschaft\nund anderen zuständigen internationalen Gremien, insbeson-\n-   Gewährleistung des Datenschutzes;\ndere der Chemical Action Task Force (CATF), verabschiedet\n-   Austausch statistischer Informationen.                               worden sind.\n(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft technische        Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche\nHilfe.                                                               einbeziehen.\nArtikel 98\nWi rtsc ha ftswissenschaften\nTitel VII\n(1) Die Gemeinschaft und Lettland erleichtern den wirtschaft-\nlichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammen-              Zusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten\narbeit zur Verbesserung der Kenntnisse der wesentlichen\nAspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Ausarbeitung und\nDurchführung der Wirtscha~politik in einer Marktwirtschaft.                                      Artikel 101\n(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Lettland             (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Befugnisse\n-    Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-      und Zuständigkeiten mit dem Ziel zusammen, die folgenden\nschaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-        Straftaten zu verhüten, insbesondere:\nschen;                                                          -    illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von Staats-\n-    gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse            angehörigen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen.\neinschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der         unter Berücksichtigung der Grundsätze und der Praxis der\nInstrumente für deren Durchführung analysieren;                      Wiederzulassung;\n-    insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusam-                Korruption;\nmenarbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE-\nProgramm) eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen            -    illegale Geschäfte mit Industriemüll und nachgeahmten\nWirtschaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirt-            Waren;\nschaft in der Gemeinschaft und in Lettland fördern, um den\n-    illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen;\nTransfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschafts-\npolitik zu beschleunigen und für eine weite Verbreitung der für -    illegaler HandeJ mit radioaktiven Stoffen und Kernmaterialien;\ndiese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.\n-    illegale Überführung von Kraftfahrzeugen;\nArtikel 99                              -    organisierte Kriminalität.\nÖffentliche Verwaltung\n(2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Berei-\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen          chen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger\nihren Verwaltungsbehörden einschließlich der Einrichtung von         Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte techni-\nAustauschprogrammen, um die gegenseitige Kenntnis der Struk-         sche und administrative Hilfe in folgenden Bereichen umfassen:\ntur und Funktionsweise ihrer Systeme zu verbessern.\n-    Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften;\nArtikel 100                                   Einrichtung von Informationszentren;\nDrogen                                -    Steigerung der Effizienz der Einrichtungen. die mit der Verhü-\ntung von Straftaten beauftragt sind;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten Im Rahmen ihrer jeweiligen\nBefugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um die Wirksamkeit          -    Ausbildung des Personals und Entwicklung von Fahndungs-\nund die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit            strukturen;\ndenen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psy-          -    Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen\nchotrope Substanzen widerrechtlich t)ergestellt, beschafft und            zur Verhütung von Straftaten.\ngehandelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchli-\nchen Verwendung von Ausgangsstoffen, sowie um die Verhütung          Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche\nund Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern.                einbeziehen.","1898            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nTitel Vill                          -     umfaßt Darlehen der Europäischen Investitionsbank, wobei\nHöchstbetrag und Laufzeit nach Konsultationen mit Lett1and\nKulturelle Zusammenarbeit                            gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Ober\ndie Europäische Union festzulegen sind.\nArtikel 102\nArtikel 105\n(1) Die Vertragsparteien fördern, begOnstigen und er1eichtem\ndie kulturelle Zusammenarbeit. Soweit angebracht. werden die           Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\nvon der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitglied-        werden in einem Richtprogranvn festge,egt. das zwischen beiden\nstaaten durchgeführten Maßnahmen der kultlnllen Zusammen-          Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-\narbeit auf Lettland ausgedehnt und zusltzflche Aktivitlten von     ten den Assoziationsrat.\ngemeinsamem Interesse entwickett.\nDiese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:\nArtikel 106\n-     literarische Übersetzungen;\n(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter BerOcksichti-\n-     Austausch    von  nichtkommerziellen Kunstwerken und von     gung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Lettlands\nKOnstlem;                                                    und in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisati\n-     Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen nen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prOfen, vorObergehend\nDenkmälern und Stätten (architektonisches und kulturelles    Finanzhilfe zu gewähren. um\nErbe);\n-     Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen. die Konver-\n-     Ausbtldungsmaßnahmen;                                              tierbar1<eit der lettischen Währung aufrechtzuemalten;\n- Kulturveranstaftu (z.B. Musikfestivals);                         -     die Bemühungen um mittelfristige Stabilisien.wlg und wirt-\nschaftliche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich\n-     Wet'bung für bedeutende Kulturveranstaltungen;                     Zahfungsb41anzhilfe.\n-     Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken.\n(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Lettland der G-24,\n(2) Die Vertragsparteien können bei der Förderung der audio-   soweit angebracht. vom IWF genehmigte Programme für die\nvisuellen Industrie in Europa zusammenarbeiten. Insbesondere       Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft\nkönnte Qer audiovisuelle Sektor in Lettland die Teilnahme an den   vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß\nAktionen beantragen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des        Lettland an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine\nMEDIA-Programms durchgeführt werden; dabei sind die Verfah-        rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht\nren, die von den für die Verwaltung der verschiedenen Aktionen     wird.\nzuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Entscheidung\ndes Rates vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Pro-                (3) Der Assoziationsrat wird Ober die Bedingungen dieser Hilfe\ngramms zu beachten.                                                und die Erfüllung der von Letttand im Zusammenhang mit dieser\nHilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.\nDie Vertragsparteien koordinieren und harmonisieren, soweit\nangebracht, ihre Politik in bezug auf die Reglementierung grenz-\nObergreffender Rundfunk- und Fernsehsendungen unter beson-                                        Artikel 107\nderer Berücksichtigung des Erwems der Rechte an geistigem\nEigentum bei Programmen, die Ober Satellit oder Kabel gesendet         Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend\nwerden, in bezug auf die technischen Normen im audiovisuellen      dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Lettlands\nBereich und die Förderung der europäi~en audiovisuellen            unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahmekapa-\nTechnik.                                                           zität der litauischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität sowie\nder Fortschritte bei der Einführung der Marktwirtschaft und der\nDie Zusammenarbeit könnte unter anderem den Austausch von\nUmstrukturierung in Lettland.\nProgrammen, Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Jour-\nnalisten und andere Medienfachleute einschließen.\nArtikel 108\nTrtel IX                               Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\nsorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-\nfinanzielle Zusammenarbeit                       schaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen\nQuellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere lAnder\neinschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, ins-\nArtikel 103                            besondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische\n2AJr Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang     Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.\nmit den Artikeln 104, 105, 106 und 107 und unbeschadet des Arti-\nkels 107 emält Lettland vorübergehend Finanzhilfe von der\nGemeinschaft in Form von Zuschüssen und Darlehen einschließ-                                     Artikel 109\nlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) gemäß\nMikef 18 der Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umgestal-        Lettland nimmt an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projekten\ntung Lettlands zu beschleunigen.                                   oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft in den in An-\nhang XVIII genannten Bereichen teil. Unbeschadet der derzeiti-\ngen Teilnahme Lettlands an den in Anhang XVIII genannten Maß-\nArtikel 104\nnahmen setzt der Assoziationsrat die Bedingungen für die Teil-\nDiese Finanzhilfe                                              nahme Lettlands an diesen Maßnahmen fest Der finanzielle Bei-\ntrag Lettlands zu den in Anhang XVIII gen&Mten Maßnahmen\n-     wird entweder im Rahmen eines PHARE-Mehrjahresrichtpro-      richtet sich nach dem Grundsatz. daß Lettland die durch seine\ngramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates      Teilnahme entstehenden Kosten selbst trägt. Bei Bedarf kann die\nin der geänderten Fassung oder eines neuen Mehrjahresfi-     Gemeinschaft von Fall zu Fall und gemäß den für den allgemeinen\nnanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach    Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden\nKonsultationen mit Lettland und unter Becilcksichtigung der  Bestimmungen beschließen, einen Teil des lettischen Beitrags zu\nArtikel 105 und 106 dieses Abkommens festgelegt wird;        übernehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                              1899\nTitel X                                    (2) Der Assoziationsrat kann .seine Befugnisse dem Assozia-\ntionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-\nBestimmungen über die Organe,                           ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 112.\nallgemeine und Schlußbestimmungen\nArtikel 115\nArtikel 110\nDer Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeits-\nEs wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung        gruppen einsetzen, die ihn bei .der Erfüllung seiner Aufgaben\ndieses Abkommens überwacht Der Assoziationsrat tagt einmal             unterstützen.\njähr1ich auf Ministerebene sowie jedesmal, wenn die Umstände\nDer Assoziationsrat legt In seiner Geschlftsordnung die Zusam-\ndies erlordem. Er prOft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem\nmensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger\nAbkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder interna-\nAusschOsse oder Arbeitsgruppen fesl\ntionalen Fragen von gemeinsamem Interesse.\nArtikel 111                                                            Artikel 116\n(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates          Es wird ein Parlamentarischer Ausschuß eingesetzt. In diesem\nder Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der              Gremium treffen Abgeordnete des lettischen Parlamentes und\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und aus von der Regie-          des Europäischen Parlamentes zu einem Meinungsaustausch\nrung Lettlands ernannten Mitgliedern andererseits.                     zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst\nfestlegt\n(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.                                                  Artikel 117\n(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.               (1) Der Par1amentarische Ausschuß besteht aos Abgeordneten\ndes Europäischen Parlamentes einerseits und Abgeordneten des\n(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-\nlettischen Parlamentes andererseits.          .\nglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der\nRegierung Lettlands nach Maßgabe der Geschäftsordnung.                    ('l) Der Par1amentarische Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-\n(5) Soweit angemessen, wird die EIB als Beobachter an den           ordnung.\nArbeiten des Assoziationsrates teilnehmen.                                (3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Ausschuß führt abwech-\nselnd das Europäische Parlament und das lettische Par1ament\nArtikel 112                                nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin\nvorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse                                     Artikel 118\nzu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-          Der Parlamentarische Ausschuß kann den Assoziationsrat um\nlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durch-       sachdienliche lnfonnationen zu der Durchführung dieses Abkom-\nführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh-          mens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen\nlungen abgeben.\nInformationen.\nDie Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden           Der Parlamentarische Ausschuß wird über die Beschlüsse des\nvon den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.          Assoziationsrates unterrichtet.\nDer Parlamentarische Ausschuß kann Empfehlungen an den\nArtikel 113                                Assoziationsrat richten.\n(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat\nmit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses                                    Artikel 119\nAbkommens befassen.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Anwendungsbereich\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß\ndieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natür1iche und juristi-\nbeilegen.\nsche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung\n(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die     gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen\nzur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-          Gerichte und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen\nderlich sind.                                                          können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte\n(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-       einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\nden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie     merziellem Eigentum geltend zu machen.\neinen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet,\nbinnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.                                      Artikel 120\nFür die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft\nund die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.                   Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertrags-\npartei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,\nDer Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.                        a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\nJede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des                 interessen widerspricht;\nSchiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nArtikel 114\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\n(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben            diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\nvon einem Assoziationsausschuß unterstützt, de,m Vertreter der               sichUich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\nMitglieder des Rates der Europäischen Union und von Mitglie-                Waren nicht beeintrlchtigen;\ndern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer-\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sichem~nteressen im\nseits und Vertreter der Regierung Lettlands andererseits\nFalle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-\nangehören, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte\nlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern-\nhandelt.                                                      ·\nsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span-\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise            nung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-\nund Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch                tungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internatio-\ndie Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.                 nalen Sicherheit für notwendig erachtet;","1900             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihren intemationaJen Ver-                                 Artikel 126\npflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-\nchen Waren und Technotogien mit doppeltem Vef'Wendungs-           Die Protokolle Nr. 1 bis 5 und die Anhänge I bis XVIII sind\nzweck nachzukommen.                                            Bestandteil dieses Abkommens.\nArtikel 121                                                        Artikel 127\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und            Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung\n-     bewirt<en öte von Lettland gegenüber der Gemeinschaft ange-    an die andere Ver1ragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\nwandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den      sechs Monate nach~ Tag dieser Notifizierung außer Kraft\nMitgliedstaaten, deren Staatsangehörige oder deren Gesell-\nschaften oder Zweigniedertassungen;\nArtikel 128\n-     bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Lettland ange-\nwandten Regelungen keiner1ei Diskriminierung zwischen             Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist\nStaatsangehOrig Lettlands oder deren Gesellschaften oder       Verwahrer ~ieses Abkommens.\nZweigniedertassungen.\n(2) Absatz 1 berOhrt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre                             Artikel 129\neinschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen\nanzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer       Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\ngleichartigen Situation befinden.                                    Gründung der Europlischen Gemeinschaft. der Vertrag zur Griln-\ndung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Vertrag Ober\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nArtikel 122                             Stahl angewendet werden. und nach Maßgabe jener Vertrage\nFür Ursprungswaren Lettlands gilt bei der Einfuhr in öie         einerseits sowie für das Gebiet der Republik letttand anderer-\nGemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitglied-      seits.\nstaaten einander gewähren.                                                                      Artikel 130\nDie Behandlung, die Lettland ~ Titel IV und Titel V Kapitel 1           Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\ngewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die die Mit-  scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\ngliedstaaten einander gewähren.                                      scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nscher und lettischer Sprache abgefaßt. wobei jeder Wortlaut glei-\nArtikel 123                             chermaßen verbindlich ist..\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-                                 Artikel 131\nsem Abkommen erforder1ich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele\ndieses Abkommens erreicht werden.                                       Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren\neigenen Verfahren genehmigt.\n(2) Ist eirte Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Ver-\ntragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht            Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nnachgekommen ist. so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.           Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einandef'\nAbgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor       den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert\nErgreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-          haben.\ndienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-      Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am\ntion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu          11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der\nfinden.                                                             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Lett-\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das funk-       land über den Handel und die handelspolitische und wirtschaft-\ntionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-          liche Zusammenarbeit.\nnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und       Dieses Abkommen beruht zum Teil auf dem am 18. Juli 1994\nsind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-      unterzeichneten Abkonvnen über Freihandel und Handelsfragen\nsultationen im Assoziationsrat.                                     zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen\nAtomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für\nArtikel 124                            Kohle und Stahl einerseits und der Republik Lettland anderer-\nseits, baut es weiter aus und enthält dessen wichtigste Bestim-\nBis zur Verwir1dichung der Gleichheit der Rechte von Einzefper- mungen. Das vorliegende Abkommen ersetzt mit seinem Inkraft-\nsonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-         treten das Abkommen Ober Freihandel und Handelsfragen.\nmens IIBt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen\naufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-            Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, der durch das\nren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits gewährt    Abkommen Ober den Handel und die handelspolitische und wirt-\nwerden, abgesehen von den Bereichen, die In die ZustAndigkeit       schaftliche Zusammenarbeit eingesetzt wurde und der auch die\nder Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen        Ihm durch das Abkommen Ober Freihandel und Handelsfragen\nder Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen            übertragenen Aufgaben wahmimmt, gelten bis zu ihrer Aufne-\nihrer Zuständigkeit.                                                bung durch Beschlüsse des Assoziationsrates weiterhin.\nDer Assoziationsrat nimmt auf seiner ersten Tagung alle erforder-\nArtikel 125                            lichen Änderungen zu dem vorliegenden Abkommen - insbeson-\ndere zu seinen Protokollen und Anhängen - an, um es an die\nIm Sinne dieses Abkommens sind • Vertragsparteien\" die          Änderungen zu dem Abkommen über Freihandel und Handeis-\nGemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft        fragen anzupassen, die .der Gemischte Ausschuß zwischen der\nund ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen einel'Seits und   Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des vor1iegenden Abkom-\nLettland anderef'Seits.                                            mens beschließt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                   1901\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                          Protokoll Nr. 4 über Sonderbestimmungen für den Handel zwi-·\ndes Königreichs Belgien,\nsehen Spanien und Portugal und Lettland\ndes Königreichs Dänemark,                                        Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich.\nder Bundesrepublik Deutschland,\nDie Bevoßmä.chtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nder Griechischen Republik,                                       schaft und die Bevollmlchtigten lett1ands haben die folgenden,\ndes Königreichs Spanien,                                         dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erkllrungen ange-\nnommen:\nder Französischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 37 Absatz 1 des Abkommens\nlr1ands,\nder Italienischen Republik,                                      Gemeinsame Erkflrung zu Artikel 37 des Abkommens\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens\ndes Königreichs der Nieder1ande,                                 Gemeinsame Erkflrung zu Titel rv Kapitel II des Abkommens\nder Republik Osterreich,                                         Gemeinsame Er1<lärung zu Artikel 46 Buchstabe d Ziffer i des\nder Portugiesischen Republik,                                    Abkommens\nder Republik Finnland,                                           Gemeinsame Erklärung zu Artikel 56 des Abkommens\ndes Königreichs Schweden,                                        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 62 des Abkommens\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 66 des Abkommens\nVertragsparteien des Vertrags Ober die Europäische Union, des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. des Ver-    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens\ntrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 115 des Abkommens\nKohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschen Atomgemeinschaft,                                          Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 3 zum Abkommen\nnachstehend \"Mitgliedstaaten\" genannt, und                    Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 zum Abkommen.\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-\nschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,       Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft und die Bevollmächtigten Lettlands haben ferner die fol-\nnachstehend \"Gemeinschaft'\" genannt,\ngenden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kennt-\ndie im Rahmen der Europäischen Union handeln,                 nis genommen:\neinerseits und                                                   Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-\ndie Bevollmächtigten der Republik Lettland,                   schen Gemeinschaft und der Republik Lettland über den Seever-\nkehr\nnachstehend „Lettland\" genannt,\nAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-\nandererseits,\nschen Gemeinschaft und der Republik Lettland über die Anerken-\ndie am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig in Luxem-     nung des regional begrenzten Auftretens der Afrikanischen\nburg zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung        Schweinepest im Königreich Spanien.\neiner Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften\n•und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits      Die Bevollmächtigten Lettlands haben die folgende. dieser\n(\"Europa-Abkommen'\") zusammengetreten sind, haben folgende       Schlußakte beigefügte einseitige Erklärung zur Kenntnis ge-\nTexte angenommen:                                                nommen:\nDas Europa-Abkommen und folgende Protokolle:                    Erklärung der französischen Aeg~ng.\nProtokoll Nr. 1 gemäß Artikel 16 Absatz 2 Ober Bestimmungen\nfür den Handel mit Textilwaren                     Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefüg:en ein-\nProtokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Ver-   seitigen Erklärungen zur Kenntnis genommen:\narbeitungserzeugnissen zwischen der Gemein-\nschaft und Lettland                             Erkllrung Lettlands zu Artikel 34 des Abkommens\nProtokoll Nr. 3 über die Bestimmung des· Begriffs „Erzeugnisse  Erklärung Lettlands zu Kapitel I des Abkommens\nmit Ursprung in'\" oder „Ursprungserzeugnisse\"\nErklärung Lettlands ZU Artikel 79 des Abkommens\nund Ober die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen                                    Erklärung Lettlands zu einem Europa-Abkommen.\nGeschehen zu Luxemburg am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig.","1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGemeinsame Erklärungen\n1. Artikel 37 Absatz 1\nEs wird vereinbart, daß „die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen\nund Modalitäten\" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.\n2. Artikel 37\nEs wird vereinbart, daß der Begriff .Kinder\" im Einklang mit den Rechtsvorschriften\ndes betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n3. Artikel 38\nEs wird vereinbart. daß der Begriff „deren Familienangehörige\" im Einklang mit den\nRechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n4. Titel IV Kapitel II\nUnbeschadet Trtel IV Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die Behand-\nlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als weniger\ngünstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen wird,\nwenn diese Behandlung entweder fonnefl oder de facto weniger günstig ist als die\nBehandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.\n5. Artikel 46 Buchstabe d Ziffer i\nUnbeschadet des Artikels 46 kommen die Vertragsparteien überein, daß die Bestim-\nmungen des Abkommens nicht so auszulegen sind, als verweigerten sie den Vertrags-\nparteien das Recht zur Kontrolle und Regulierung, um sicherzustellen, daß die natür-\nlichen Personen, die in den Genuß des Nieder1assungsrechtes kommen, effektiv eine\nselbständige Tätigkeit ausüben.\n6. Artikel 56\nDurch die Tatsache allein, daß von Lettland für natürliche Personen bestimmter\nMitgliedstaaten ein Visum vorgeschrieben wird und für diejenigen anderer Mitglied-\nstaaten nicht oder daß von bestimmten Mitgliedstaaten fOr natürliche Personen\nLettlands ein Visum vorgeschrieben wird und von anderen nicht, werden die Vorteile,\ndie aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht oder\nverringert.\n7. Artikel 62\nArtikel 62 findet keine Anwendung aul den Erwerb lettischer Privatisierungszertifikate\ndurch Gebietsfremde.\nDer Assoziationsrat kam Maßnahmen zur Verringerung dieser Beschränkungen prüfen.\n8. Artikel 66\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 66 bis zum 31. Dezember 1999\nkeine Anwendung findet auf Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche\nRechte im Bereich der Telekommunikationen von Lettland zugestanden wurden, unter\nder Bedingung, daß\n- ab dem in Artikel 66 vorgesehenen Zeitpunkt gemietete Leitungen auf Antrag und\ninnerhalb angemessener Zeiträume für verbundene Netze und geschlossene Ver-\nwendergruppen für deren Eigenbedarf zur Verfügung gestellt werden, einschließlich\nFernsprech- und Datenübermittlungsdienste;\n- die Regelungsfunktionen ab dem in Artikel 66 vorgesehenen Zeitpunkt einer von der\nTelekommunikationsverwaltung unabhängigen Einrichtung übertragen werden.\n9. Artikel 67\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Abkommens\n\"geistiges, gewerbliches und kommerzielles Bgentum\" insbesondere den Schutz\nvon Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern,\nMarkenzeichen und Dienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise,\nSoftware, geographischer Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren\nWettbewerb gemäß Artikel 1Oa der Pariser VerbandsObereinkunft zum Schutz des ge-\nwerblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.\n10. Artikel 115\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 115 die\nEinsetzung eines Konsuttativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts-\nund Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden Partnern Lettlands\nzusammensetzt.\n11. Protokoll Nr. 3 zum Abkommen\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß künftige Entwicklungen in der regionalen\nZusammenarbeit zwischen den baltischen Staaten zu einer Intensivierung der Auswir- ·\nkungen der Ursprungsregeln führen können.\n12. Protokoll Nr. 5 zum Abkommen\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die Unterstützung gemäß diesem Protokoll\nnicht die Vereinnahmung von Zöllen, Steuern, Bußgeldern und anderen Abgaben im\nNamen der anderen Vertragsparteien umfaßt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben        zu Bonn am     26. September 1996          1903\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Republik Lettland\nOber den Seeverkelv\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                  B. Schreiben der Republik Lettland\nHerr •.. ,                                                       Herr .•. ,\nwir wAren Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Zustimmung Ihrer       ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens und die Zustim-\nRegierung zu folgendem bestätigen würden:                        mung meiner Regierung zu folgendet:n zu bestätigen:\nAls das Freihandelsabkommen zwischen den Europlischen                ,,Als das Freihandelsabkommen zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und Lettland unterzeichnet wurde, haben sich          Gemeinschaften und Lettland unterzeichnet wurde, haben\näte Vertragsparteien verpflichtet, sich auf geeignete Welse mit     ·sich die Vertragsparteien verpflichtet. sich auf geeignete\nden Fragen der Schiffahrt zu befassen, insbesondere mit den Fäl-     Welse mit den Fragen der Schiffahrt zu befassen, insbeson-\nlen, in denen die Entwicklung des Handels behindert werden           dere mit den FAiien, in denen die Entwicklung des Handels\nkönnte. Es wird nach fOr beide Seiten befriedigenden Lösungen        behindert werden könnte. Es wird nach ·ror beide Seiten\nfür die Schiffahrt gesucht werden, bei denen der Grundsatz des       befriedigenden Lösungen für die Schiffahrt gesucht werden,\nfreien und lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis             bei denen der Grundsatz des .freien und lauteren Wettbe-\nbeachtet wird.                                                       werbs auf kaufmAnnischer Basis beachtet wird.\nEs ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im          Es ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im\nAssoziationsrat erörtert werden sollten.                             Assoziationsrat erörtert werden sollten.•\nGenehmigen Sie, Herr ••• , den Ausdruck unserer ausgezeichnet-   Genetvnigen Sie, Herr ••• , den Ausdruck unserer ausgezeichnet-\nsten Hochachtung.                                                sten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                               FOr die Regierung\nder Europäischen Union                                           der Republik Lettland","1904         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben·zu Bonn am 26. September 1996\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europilschen Gemeinschaft\nund der Republik Lettland\nüber die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens\nder Afrikanischen Schweinepest im Königreich Spanien\nA. Schreiben der Republik Lettland                                    B. Schreiben der Gemeinschaft\nHerr ... ,\n~--··\nich bestätige Ihnen den Erhalt Ihres heutigen Schreibens mit fol-\ngendem Wortlaut:\nich nehme Bezug auf die Diskussionen Ober Vereinbarungen für           .Ich nehme Bezug auf die Diskussionen Ober Vereinbarungen\nden Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen,           fOr den Handel mit bestimn aten landwlrtschaftl Erzeug-\ndie zwischen der Gemeinschaft und Lettland im Rahmen der               nissen. die zwischen der Gemei ISChaft und Lettland im Rah-\nVerhandlungen Ober das Freihandelsabkommen stattgefunden               men der Verhandlungen Ober das Freihandelsabkom\nhaben.                                                                 stattgefunden haben.\nIch bestätige Ihnen hiermit. daß Lettland bereit ist, unter den in     Ich bestltige Ihnen hiermit. daß lettländ bereit ist. unter den\nder Entscheidung 89f21/EWG des Rates vom 14. Dezember                  in der Entscheidung 89f21/EWG des Rates vom 14. Dezem-\n1988 und den nachfolgenden Entscheidungen der Kommission               ber 1988 und den nachfolgenden Entscheidungen der Kom-\nvorgesehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das Gebiet des              missiorl vorgesehenen Bedingwlgen anzuerkemen, daß das\nKönigreichs Spaniens, mit Ausnahme der Provinzen 8adajoz.              Gebiet des Königreichs Spaniens, mit Ausnahme der Provin-\nHuefva, Sevilla und C6rdoba, frei von Afrikanischer Schweinepest       zen 8adajoz. Huelva. Sevilla und C6rdoba. ftei von Afrikani-\nist.                                                                   scher Schweinepest ist.                                ·\nLettland erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller              Lettland erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller\nsonstigen Anforderungen des lettischen Veterinänechts an.              sonstigen Anforderungen des lettischen Veterinärrechts an.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der                Ich wäre Ihnen dankbar. wenn Sie mir die Zustimmung der\nGemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.           Gemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen wür-\nden.\"\nIch bestätige Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum Inhalt\nIhres Schreibens.\nGenehmigen Sie, Herr ...• den Ausdruck meiner ausgezeichnet-       Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-\nsten Hochachtung.                                                  sten Hochachtung.\nFür die Regierung                                                  Im Namen des Rates\nder Republik Lettland                                              der Europäischen Union","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                  1905\nEinseitige Erklärungen\nErklärung der französischen Regierung\nFrankreich erklärt, daß das Europa-Abkommen mit der Republik Lettland nicht fOr die mit der Europäischen\nGemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europlischen Gemeinschaft assoziierten übersee-\nischen Länder und Gebiete gilt\nErklärung der Republik Lettland\n1. Artikel 34\nDie diagonale Kumulierung wird zwischen der EU und den für die europäische Kumulierung als ein Zoll-\ngebiet behandelten baltischen Staaten mit dem Ziel eingefOhrt, die volle Kumulierung zu erreichen und\nden Marktzugang für Ursprungswaren zu verbessern.\n2. Kapitel 1 .\nFreizOgigkeit der Arbeitnehmer .\nAuslegung des Begriffs „Staatsangehörigkeit\" und „Staatsangehörige\"\nDie Republik Lettland legt die in dem Abkommenstext verwendeten Begriffe wie folgt aus:\n- .Staatsangehörigkeit\" entspricht dem Begriff „Staatsbürgerschaft\"\n- ,.lettische Staatsangehörige\" entspricht dem Begriff „Personen, die die lettische Staatsbürgerschaft\nbesitzen\".\n3. Artikel 79\nLettland sieht in dem lnfonnationsaustausch Ober die Höhe der Agrarpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt\neine wesentliche Voraussetzung für diese Zusammenarbeit.\n4. Titel III\nIn Anbetracht der Absicht beider Vertragsparteien, Verhandlungen Ober ein Europa-Abkommen so bald\nwie möglich aufzunehmen, bekundete Lettland sein Interesse daran, daß während dieser Verhandlungen\nder Handel mit Textilien und Agrarprodukten neu verhandelt werden könnte mit dem Ziel, eine ange-\nmessene Anpassung vorzusehen, um die beiderseitige Liberalisierung des Handels nach dem Beitritt der\nskandinavischen Länder zur Europäischen Union zu vertiefen.","1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nVerzeichnis der Anhinge\nArtikel 9 und 18             Bestimmung der Begriffe .gewerbflChe Waren\" und „landwirtschaftliche\nErzeugnisse\"\nII    Artikel 11 Absatz 2          EinfuhrzoUzugesnisse Lettlands\nIII   Artikel 11 Absatz 3          Einfuhrzollzugeständnisse Lettlands\nfV    Artikel 14 Absatz 1          Ausfuhrzollzugeständnisse Lettlands\nV     Artikel 16 Absatz 1          Zollzugeständnisse der Gemeinschaft für Textilien\nVI    Artikel 17                   Landwirtschafttiche Verarbeitungserznisse\nVII   Artikel 20 Absatz 2          Zugeständnisse der Gemeinschaft fOr landwirtschaffliche Erzeugnisse\n- Zollzugeständnisse\nVIII  Artikel 20 Absatz 2          Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n- Vereinbarungen für die Tier- und Fleischeinfuhren\nIX    Artikel 20 Absatz 2          Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n- Zollkontingente\nX     Artikel 20 Absatz 2          Zugeständnisse Lettlands für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n-Zölle                                                       .\nXI    Artikel 20 Absatz 2          Zugeständnisse Lettlands für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n- Zollkontingente\nXII   Artikel 23 Absatz 1          Zugeständnisse Lettlands für Fischereierzeugnisse\nXIII  Artikel 23 Absatz 1          Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fischereierzeugnisse\nXIV   Artikel 44 Absatz 1          Nieder1assungsrecht: Ausnahmen der Gemeinschaft\nXV    Artikel 44 Absatz 2 Ziffer i Nieder1assungsrecht: Vorübergehende Ausnahmen Lettlands\nXVI   Artikel47                    Finanzdienstleistungen\nXVII  Artikel67                    Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums\nXVIII Artikel 109                  Teilnahme Lettlands an Gemeinschaftsprogrammen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1907\nAnhang 1\nListe der in den Artikeln 9 und 18 genannten Waren bzw. Erzeugnisse\nKN-Code                                             Warenbezeichnung\nex 3502                   Albumine, Albuminate und andere Albuminderivat~:\nex 3502 10                - Eieralbumin:\n- anderes:\n3502 10 91             - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 10 99             - anderes\nex 3502 90                - andere:\n- Albumine, ausgenommen Eieralbumin:\n- Molkenproteine (Lactalbumin):\n3502 90 51             - · getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 90 59             - andere\n4501                   Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; KorkabfäUe; Kork-\nschrot und Korkmehl\n5201                   Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n5301                   Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und\nAbfllle von Flachs (einschließlich Garnabfllle und Reißspinnstoff)\n5302                   Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht ver-\nsponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle\noder Reißspinnstoff)","1908     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang II\nListe der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Erzeugnisse\nKN-Code                      Warenbezeichnung                                      Zoll%\n1.1.1995     1.1.1996     1.1.1997\n2523 10       Zementklinker                                              15           7,5           0\n2523 29       Portlandzement, anderer                                    15           7,5           0\n2523 90       anderer Zement                                             15           7,5           0\n3406          Kerzen (lichte) aller Art und dergleichen                  15           7,5           0\n3924 10       Geschirr und andere Artikel für den Tisch-.                 3           1,5           0\node~ Küch«!ngebrauch\n3925 10       Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, Sam-                    3           1,5           0\nmelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche\nBehälter, mit einem Fassungsvermögen von\nmehr als 300 Litern\n4202          Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und                15           7,5           0\nDokumentenkoffer, Aktentaschen,\nSchulranzen, Brillenetuis, Etuis für Fern-\ngläser, Fotoapparate, Almkameras usw.\n4301 10       Rohe Pelzfelle von Nerzen, ganz, auch ohne                 15           7,5           0\nKopf, Schwanz oder Klauen\n4301 20       von Kaninchen oder Hasen, ganz, auch ohne                  15           7,5           0\nKopf, Schwanz oder Klauen\n4301 60       Rohe Pelzfelle von Füchsen, ganz, auch ohne                15           7,5           0\nKopf, Schwanz oder Klauen\n4303 10 90    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere                  15           7,5           0\nWaren, aus Pelzfellen, andere\n6402 11       Sportschuhe, Skistiefel und Skilanglauf-                   15           7,5           0\nschuhe\n6402 19       Sportschuhe, andere                                        15           7,5           0\n6402 20       Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Rie-                  15           7,5           0\nmen, mit der Sohle durch Zapfen zusam-\nmengesteckt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu BoM am 26. September 1996     1909\nKN-Code                   Warenbeschreibung                                     Zoll%\n1.1.1995      1.1.1996     1.1.1997\n6402 30       andere Schuhe, mit einem Metallschutz                   15            7,5           0\nin der Vorderkappe\n6403 20       Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und                     15            7,5           0\nOberteil aus Lederriemen, die über den\nSpann und um die große Zehe führen\n6403 51       andere Schuhe, mit Laufsohlen aus                       15 -          7,5           0\nLeder, die Knöchel bedeckend\n6403 91       andere Schuhe, den Kn6chel bedeckend                    15            7,5           0\n6403 99       andere Schuhe, andere                                   16            7,5           0\n6405 10       andere Schuhe mit Oberteil aus Leder                    15            7~5           0\noder rekonstituiertem Leder\n6911          Geschirr, andere Haushalts-, Hygiene-                   16           7,5            0\nund Toilettetigegenstlnde, aus Porzellan\n6914 90 10    andere keramische Waren aus gew6hn-                     15            7,5           0\nlichem Ton\n7013          Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in                  15            7,5           0\nder Küche, bei der Toilette, im BQro, zur\nInnenausstattung oder zu ihnlichen\nZwecken","1910     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang III\nListe der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Erzeugnisse\nKN-Code                     Warenbezeichnung                                      Zoll%\n1.1.1995       1.1.1997     1.1.1999\n6401 92       Wasserdichte Schuhe, den Knöchel,\njedoch nicht das Knie bedeckend\n· 6401 99       Wasserdichte Schuhe, andere Schuhe,                      15            7,5           0\nandere\n-\n6402 91       andere Schuhe mit Laufsohlen und                         15            7,5           0\nOberteil aus Kautschuk oder Kunststoff,\nden Knöchel bedeckend\n6402 99       andere Schuhe mit Laufsohlen und                         15            7,5           0\nOberteil aus Kautschuk oder Kunststoff,\nandere\n6404 20       Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder                     15            7,5           0\nrekonstituiertem Leder\n8421 11       Milchentrahmer                                           15            7,5           0\n8421 12       Wäscheschleudern                                         15            7,5           0\n8421 19       andere Zentrifugen                                       15            7,5           0\n8434 10       Melkmaschinen                                            15            7_,5          0\n8450 19       Maschinen zum Waschen von Wäsche mit                     15            7,5           0\neinem Fassungsvermögen an\nTrockenwäsche von 10 kg oder weniger,\nandere\n8508 10        Handbohrmaschinen aller Art                             15            7,5           0\n8508 20        Handsägen                                               15            7,5           0\n8508 80 90     andere Elektrowerkzeuge                                 15            7,5           0\n8509           elektro\"'.'echanische Haushaltsgeräte mit               15            7,5           0\neingebautem Elektromotor\n8517 10        Fernsprechapparate                                      15            7,5           0\n8518 29        Lautsprecher, andere                                    15            7,5           0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      1911\nKN-Code                      Warenbezeichnung                                      Zoll%\n1.1.1995       1._1.1997     1.1.1999\n8520 31 19     andere Magnetbandgeräte für die                         15            7,5            0\nTonaufnahme und Tonwiedergabe,\nKassettengeräte, andere\n8527 11 90     Rundfunkempfangsgeräte, kombiniert                      15            7,5            0\nmit Tonaufnahme- oder Tonwieder-\ngabegerit, andere\n9401 30        Orehlstühle mit verstellbarer Sitzhöhe                  15            7,5            0\n9401 40        in liegen umwandelbare Sitzmöbel,                       15            7,5            0\nausgenommen Gartenmöbel und\nCampingausstattungen\n9401 50        Sitzmöbel aus Stuhtrohr, Korbweiden,                    15            7,5            0\nBambus oder ähnlichen Stoffen                                 '-\n9401 71        gepolsterte Sitzmöbel, mit Gestell aus                  15            7,5            0\nMetall\n9401 79        Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall, andere               15            7,5            0\n9403 10        Metallmöbel von der in Büros ver-                       15            7,5            0\nwendeten Art\n9403 30        Holzmöbel von der in Büros verwen-                      15            7,5            0\ndeten Art\n9430 40        Holzmöbel von der in der Küche                          15            7,5            0\nverwendeten Art\n9403 50        Holzmöbel von der im Schlafzimmer                       15            7,5            0\nverwendeten Art\n9403 60        andere Holzmöbel","1912    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang IV\nListe der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Waren\nKN-Code/                           Warenbezeichnung                                  Zoll\nCode Lettlands                                                                ( % oder LVUEinheit) ·\n2520               Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gips-                      5%\nstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder\nmit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern\noder -verzögerern\n2521               Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder                        5%\n.      zum Herstellen von Kalk oder Zement verwende-\nten Art.\n4101               Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern                        15 %\noder Pferden und anderen Einhufern (frisch oder\ngesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder\nanders konservert, jedoch weder gegerbt noch zu\nPergament- oder Rohhautleder konserviert, noch\nzugerichtet), auch enthaart oder gespalten\n4403 20 00 1•      Rohholz, anderes, von Nadelholz, mit einer Länge                   6 LVL\nvon mehr als 2 und einem Durchmesser von 14\nbis 24 cm\n4403 20 00 2•      Rohholz, anderes, von Nadelholz, mit einer Länge                    6 LVL\nvon mehr als 2 m und einem Durchmesser von\nmehr als 26 cm\n4403 91 00 1 •     Rohholz, anderes, Eichenholz, mit einer Länge von                  50 LVL\nmehr als 1 m und einem Durchmesser von 14 cm\nund mehr\n4403 92 00 1 •     Rohholz, anderes, Buchenholz, mit einer Länge                      60 LVL\nvon mehr als 1 m und einem Durchmesser von\n14 cm und mehr\n4403 99 90 1 •      Rohholz, nicht von Nadelholz, mit einer Länge von                 17 LVL\nmehr als 1,6 m und einem Durchmesser von 14\nbis 24 cm (Sperrholz, Zündwarenholz und\nSägerundholz der A-Qualität)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     1913\nKN-Code/                          Warenbezeichnung                                   Zoll\nCode Lettlands                                                                ( % oder LVl/Einheit)\n4403 99 90 2•        Rohholz, nicht von Nadelholz, mit einer Länge                    20LVL\nvon mehr als 1,6. m und einem Durchmesser von\n26 cm und mehr (Sperrholz, Zündwarenholz und\nSägerundholz der A-Qualitit)\n4403 99 90 3•       Rohholz, nicht von Nadelholz, mit einer Lä_nge                    2 LVL\nvon mehr als 1,6 m und einem Durchmesser von\n14 bis 24 cm (außer Sperrholz, Zündwarenholz\nund Sägerundholz der A-Qualität)\n4403 99 90 4*        Rohholz, nicht von· Nadelholz, mit einer länge                    2 LVL\nvon mehr als 1,6 m und einem Durchmesser von\n26 cm und mehr (außer Sperrholz, Zündwaren-\nholz und Sägerundholz der A-Qualität)\n4403 99 90 9•        Esche, Ulme, Ahorn und anderes, mit einer                        50 LVL\nlänge von mehr als 1 m und einem Durchmesser\nvon 14 cm und mehr\n7204                 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfall-               100 %\nblöcke aus Eisen oder Stahl\n7404                Abfälle und Schrott, aus Kupfer                                    20 %\n7503                Abfälle und Schrott, aus Nickel                                    20 %\n7602                Abfälle und Schrott, aus Aluminium                                 20%\n•  Nur die in dieser Liste aufgeführten Waren dieses neunstelligen lettischen Codes.","1914       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang V\nListe der Textilwaren mit Ursprung in Lettland,\nfür die die Gemeinschaft Zollplafonds festgesetzt hat\nKategorie              KN/Taric-                      Warenbezeichnung C1>                  Einzel-\n(Einheiten)               Code                                                            plafonds <21\n1           520411 00                 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für          2 261\n5204 19 00                den Einzelverkauf                                (Tonnen)\n5205\n5206\n5604 90 oo·so\n2           5208                      Gewebe aus Baumwolle, andere als Dreher-           2 737\n5209                      gewebe, Schlingengewebe                          (Tonnen)\n5210                      (Fr~webe), Bänder, Samt, Plüsch,\n5211                      Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle\n5212                      und geknüpfte Netzstoffe\n5811 00 00•91\n~92\n6308 00 00·,1\n•19\n3           5512                      Gewebe aus synthetischen Spinnfasem,                630\n5513   -                  andere als Bänder, Samt, Plüsch,                 (Tonnen)\n5514                      Schlingengewebe (einschließlich\n5515                      Frottiergewebe) und Chenillegewebe\n5803   90 30\n5905   00 10• 10\n6308   00 00•20\n4           6105   10  00             Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis              1 883\n6105   20  10             (andere als aus Wolle oder feinen              (1000 Stück)\n6105   20  90             Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche\n6105  90  10             Waren, aus Gewirken\n6109  10  00\n6109  90  10\n6109  90  30\n6110  20  10\n6110  30  10\n( 1)   Unbeschadet der _Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung nur als\nHinweis; Für die Präferenzbehandlung sind die KN- und, gegebenenfalls, die Taric-Codes ( •) maßgeblich.\n(2)    Für Einfuhren, die diese jährlichen Plafonds überschreiten, kann die Gemeinschaft zu jeder Zeit während\ndes betreffenden Jahre~ Zölle wiedereinführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1915\nKategorie           KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)             Code                           Warenbezeichnung (1)                  plafonds (2)\n5          6101 10 90            Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strick-         1 510\n6101 20 90           jacken (andere als zugeschnitten und geniht),         ( 1000 Stück)\n61013090             Anoraks, Windjacken und lhnliche Waren,\nGewirken\n,us\n6102 10 90\n6102 20 90\n6102 30 90\n61101010\n6110 10 31\n61101035\n6110 10 38\n611-0 10 91\n6110 10 95\n611010 98\n6110 20 91\n6110 20 99\n6110·30 91\n6110 30 99\n6          6203 41    10        Shorts und andere kurze Hosen fandere als Bade-           1 750\n6203 41    90        hosen) und lange Hosen, aus Geweben für               (1000 Stück)\n6203 42    31        Mimer und Knaben: lange Hosen aus Geweben\n6203 42    33        für Frauen und Mldchen, aus Wolle, Baumwolle\n6203 42    35        oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen;\n6203 42    90        Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, ·\n6203 43    19        andere als solche der Kategorien 16 oder 29, aus\n6203 43    90        Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6203 49    19         Spimstoffen\n6203 49    50\n6204   61 10\n6204   62 31\n6204   52·33\n6204   62 39\n6204 63 18\n6204 69 18\n6211 32 42\n62113342\n62114242\n62114342\n7          6106.10 00           Blusen und Hemdblusen aus Gewirken wld andere               972\n6108 20 00            als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder          (1000 Stück)\n6106·90 10            synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für\nFrauen und Midchen\n6206 20 00\n6206 30 oo·\n6206 40 00\n8          6205 10 00            Oberhemden, andere als aus Gewirken, für                  1 917\n6205 20 00            Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder         (1000 Stück.)\n6205 30·00           synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen","1916       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr._ 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                   Einzel-\n(Einheit)             Code                            Warenbezeichnung ( 1)                 plafonds (2)\n9          5802 11 00           Schlingengewebe (Frottiergewebe); Wische zur                131\n5802 19 00           Körperpflege oder Haushattswische, aus                    (Tonnen)\nSchlingengewebe (frottiergewebe), aus ·\n6302 60 00•90        Baumwolle, andere als aus Gewirken\n15          6202   11 00         Mintel CeinschlieBlich Kurzmintel) (einschrJeßlich          227\n6202   12 10•90      Umhinge) und Jacken für Frauen wld Midchen,            (1 000 Stück)\n6202   12 90•90      aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder\n6202   13 10•90      synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6202   13 90•90      (ausgenommen Parkas der Kategorie 21)\n6204 31    00\n620432     90\n6204 33    90\n6204 39    19\n6210 30 00\n16          620311 00            Anzüge und Kombinationen, andere als aus                     99\n620312 00            Gewirken, für Mlnner \\ni Knaben, aus Wolle,           (1000 Stück)\n6203 19 10           Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6203 19 30           Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge;\n6203 21 00           Trainingsanzüge, geflittert-mit Außenseite aus ein\n6203 22 80           und demselben Alchenerzeugnia, für Mimer wid\n6203 23 80           Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder\n6203 29 18           künstlichen Spinnstoffen\n6211 32 31\n6211 33 31\n17          6203   31  00        Sakkos und Jacken, ausgenommen taillierte                    81\n6203   32  90        Jacken, andere als aus Gewirken, für Minner und        (1 000 Stück)\n6203   33  90        Knaben, aus Wolle, Bawnwolle oder\n6203   39  19        synthetischen oder künstlichen Spimstoffen\n20          6302   21  00         Bettwäsche, andere als aus Gewirken                         232\n6302   22  90                                                                  (Tonnen)\n6302   29  90\n6302   31  10\n6302   31  90\n6302   32  90\n6302   39  90\n39          6302   51  10         iaschwäsche, Wische zur Körperpflege und Haus•              101\n6302   51  90         haltswäsche, andere als aus Gewirken, andere als         (Tonnen)\n6302   53  90         aus Frottiergewebe, aus Baumwolle\n6302   59  90\n6302   91  10\n6302   91  90\n6302   93  90\n6302   99  00*90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1917\nKategorie          KN/Taric-                                                                   Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                   plafonds (2)\n10         61111010             Handschuhe aus Gewirken                                     308\n6111 20 10                                                                      1 537\n6111 30 10                                                                   (1000 Paar)\n6111 90 oo• 1 1\n61161010\n6116 10 90\n6116 91 00\n61169200\n6116 93 00\n.\n6116 99 00\n12         61151200             Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe,                 3 189\n61151910             Socken, Söckchen. Strumpfschoner und ähnliche           (1000 Paar\n6115 19 90           Wirkwaren, andere als für Siuglinge,                    oder Stück)\n6115 20 11           einschließlich Krampfaderstrümpfe,\n6115 20 90           ausgenommen Waren der Kategorie 70\n6115 91 00\n6.115 92 00\n6115 93 10\n6115 93 30\n6115 93 99\n6115 99 00\n13         6107 11 00           Slips und andere Unterhosen für Mlnner und·                2 018\n610712 00             Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen         (1000 Stück)\n6107 19 00           und Mädchen, aus Gewirken, Wolle, Baumwolle\n6108 21 00            oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6108 22 00\n6108 29 00\n14         6201  11 00          Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben,                   46\n6201  12 1o·so       aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder                  (1000 Stück)\n6201  12 90•90       synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6201  13 10*90       (ausgenommen Parkas der Kategorie 21 )\n6201   13 90*90\n6210   20 00\n18         6207  11 00          Unterhemden, Slips und andere Unterhosen,                   112\n6207   19 00          Nachthemden, Schlafanzüge, Bademintel und              (1 000 Stück)\n6207   21 00          -jacken, Hausmäntel und lhnliche Waren, für\n6207  22 00          Männer und Knaben, andere als aus Gewirken\n6207   29 00\n6207  91 00\n6207   92 00\n6207   99 00\n620811 00            Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, S&ps und\n6208 19 10           andere Unterhosen, Nachthemden, SchlafanzOge,\n6208 19 90           N6gligt§s, Bademlntel und -Jacken, Hausmlntel\n6208 21 00           und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen,\n6208 22 00           andere als aus Gewirken\n6208 29 00\n6208 91 10\n6208 91 90\n6208 92 10\n6208 92 90                                                                •.\n6208 99 00","1918      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie         KN/Taric•                                                                  Einzel•\n(Einheit)           ·Code                           Warenbezeichnung ( 1)                plafonds (2)\n19         6213 20 00           Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als           1 746\n6213 90 00           aus Gewirken                                         (1 000 Stück)\n.\n21         6201 12 10•10        Parten, Anoraks, Windjacken ood dergleichen,               562\n6201 12 90•10        andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle        (1 000 Stück)\n62011310•10          oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen;\n6201 13 90•10        Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert. andere\n6201 91 00.          als solche der Kategorien 16 oder 29, aus\n6201 92 00           Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n62019300             Spimstoffen\n6202   12 10•10\n6202   12 90•10\n6202   13 10•10\n6202   13 90•10\n6202   91 00\n6202   92 00\n6202   93 00\n6211 32 41\n62113341\n62114241\n62114341\n22         55081011             Game aus synthetischen Spinnfasem, nicht in                649\n5508 10 19           Aufmachungen für den Bnzelverkauf                       (Tonnen)\n5509 11 00\n5509 12 00\n5509 21 10\n5509 21 90\n5509 22 10\n5509 22 90\n5509 31 10\n5509 31 90\n5509 32 10\n5509 32 90\n5509 41 10\n5509 41 90\n5509 42 10\n5509 42 90\n5509 51 00                                                        -\n5509 52 10\n5509 52 90\n5509 53 00\n5509 59 00\n5509 61 10\n5509 61 90\n5509 62 00\n5509 69 00\n5509 91 10\n5509 91 90\n5509 92 00\n5509 99 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       1919\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Einzel•\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung ( 1)                plafonds (2)\n23         5508 20 10           Game aus künstlichen Spimfasem• .nicht in Auf-            308\nmachungen für den Einzelverkauf                         <Tonnen)\n55101100\n5510 12 00\n.\n5510 20 00\n5510 30 00\n5510 90 00\n24         6107  21   00        Nachthemden, Schlafanzüge, Bademintel und                 499\n6107  22   00        -jacken, Hausmintef und lhnliche Waren für           C1 000 Stück)\n6107  29   00        Mämer und Knaben, aus Gewirken\n6107   91  00\n6107  92   00\n6107  99   00•10\n6108  31   10        Nachthemden, Schlafanzüge, N6glig'8,_\n6108  31   90        Bademintel und -jacken, Hausmintel und\n6108  32   11        ihnliche Waren für Frauen und Mldchen. aus\n6108  32   19        Gewirtcen\n6108  32 90\n6108  39 00\n6108  91 00\n6108  92 90\n6108  99 10\n26         6104  41   00        Kleider für Frauen und Midchen, aus Wolle,                395\n6104  42   00        Baumwolie oder synthetischen oder künstlichen        (1 000 Stück)\n6104  43   00        Spinnstoffen\n6104  44   00\n6204  41   00\n6204  42   00\n6204  43   00\n6204  44   00\n27         6104   51  00        Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und           260\n6104   52  00        Mädchen                                              (1000 Stück)\n6104   53  00\n6104   59  00\n6204   51  00\n6204   52  00\n6204   53  00\n6204   59  10","-\n1920      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie .       KN/Taric-                                                                   Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n28         6103  41   10        Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und               109\n6103  41   90        ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen,          (1 000 Stück)\n6103  42   10        andere als Badehosen, aus Gewirken aus·wo11e,\n6103   42  90        Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6103  43   10        Spinnstoffen\n6103  43   90\n6103  49   10\n6103  49   91\n6104 61    10\n6104 61    90\n6104 62    10\n6104 62    90\n6104 63    10\n6104 63    90\n6104 69    10\n6104 69    91\n29         620411 00            Kostüme und Kombinationen, andere als aus                   124\n6204 12 00           Gewirken, für Frauen und Mächen, aus Wolle,          (1000 Stück)\n6204 13 00           Baumwolle oder synthetisc~n oder künstlichen\n6204 19 10           Spimstoffen, ausgenommen Skianzüge;\n6204 21 00           Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus\n6204 22 80           ein und demselben Räc~nerzeugnis, für Frauen\n6204 23 80           und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen\n6204 29 18           oder künstlichen Spinnstoffen\n6211 42 31\n6211 43 31\n31        6212 10 00            Büstenhalter, aus Geweben oder aus Gewirken                674\n( 1000 Stück)\n32        5801 10 00            Samt, Plüsch, Schlingengewebe und                           90\n5801 21 00            Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe              (Tonnen)\n58012200              aus Baumwolle und Bänder) und Nadelflorgewebe\n58012300              aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder\n58012400              künstlichen Spinnstoffen\n58012500\n58012600\n5801 31 00\n58013200\n58013300\n58013400\n58013500\n5801 36 00\n5802 20 00\n5802 30 00\n33         5407 20 11           Gewebe aus Ga~n aus synthetischen                           242\nFilamenten, aus Streifen oder dergleichen, aus           (Tonnen)\n6305 31 91           Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite\n6305 31 99           von weniger als ·3 m: Sicke und Beutel zu\nVerpackungszwecken, andere als aus Gewirken,\naus Streifen oder dergleichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonh am 26. September 1996       1921\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n34         5407 20 19           Gewebe aus Garnen aus synthetischen                         8\nFilamenten, aus Streifen oder dergleichen, aus          (Tonnen)\nPolyithylen oder Polypropylen, mit einer ·areite\nvon 3 m oder mehr\n35         5407 10 00           Gewebe aus synthetischen Spinnfiden, andere               264_\n5407 20 90           als für die Reifenherstellung der Kategorie 114         (Tonnen)\n5407 30 00\n5407 41 00\n5407 42 10\n5407 42 90\n5407 43 00\n5407 4410\n5407 44 90\n5407 51 00\n5407 52·00\n5407 53 10\n5407 53 90\n5407 54 00\n5407 60 10\n5407 60 30\n6407 60 61\n5407 60 59                                    ..\n5407 60 90\n5407 71 00\n5407 72 00\n5407 73 10\n5407 73 91\n6407·73 99\n5407 74 00\n5407 81 00\n5407 82 00\n5407 83 10\n5407 83 90\n5407 84 00\n5407 91 00\n5407 92 00\n5407 93 10\n5407 93 90\n5407 94 00\n5811 00 00•95\n5905 00 10•90\n9","1922      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung ( 1 )               plafonds (2)\n36         5408   10 00         Gewebe aus künstlichen Spinnfäden. andere als              58\n5408   21 00         für die Reifenherstellung der Kategorie 114             (Tonnen)\n5408   22 10\n5408   22 90\n5408   23 10\n5408   23 90\n5408   24 00\n5408   31 00\n5408   32 00\n5408   33 00\n5408   34 00\n5811 00 00*96\n5905 00 70•20 ·\n37         551611 00            Gewebe aus künstlichen Spinnfasem                          386\n55161200                                                                     (Tonnen)\n5516 13 00\n5516 14 00\n5516 21 00\n5516 22 00\n5516 23 10\n-\n5516 23 90                                                            .\n5516 24 00\n5516 31 00\n5516 32 00\n5516 33 00\n5516 34 00\n5516 41 00\n5516 42 00\n5516 43 00\n5516 44 00\n5516 91 00\n~\n5516 92 00\n5516 93 00\n5516 94 00\n5803 90 50\n5905 00 70*30\n38 A        6002 43 11            Gewirke aus synthetischen Spimfasem_ für Vor-              22\n6002 93 10            hinge und Gardinen                                     (Tonnen)\n38 B        6303 91 00• 10        ~ardinen. andere als aus Gewirken                           1\n6303 92 90•10                                                                 (Tonne)\n6303 99 90•20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1923\nKategorie           KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                            Warenbezeichnung (1)                plafonds (2)\n40         6303 91 00•91         Gardinen, Vorhänge w1d Innenrollos: Schabracken            37\n•99     und Bettvorhänge und andere W•en zur                   (Tonnen)\n6303 92 90•90         Innenausstattung, andert als aus Gewirlten, aus\n6303 99 90•31        Wolle, aus Baumwolle oder synthetischen oder\n•39    künstlichen Spinnstoffen\n•90\n6304 19 10\n6304 19 90•91                                           '.\n6304 92 00\n6304 93 00•90\n6304 99 00•92\n41         54011011             Game aus synthetischen Fdamenten, nicht in Auf-            750\n5401 10 19           machungen für den Einzelverkauf, andere als             (Tonnen)\nnicht texturierte Game, ungezwimt,\" UI lgedreht,\n5402 10 10           oder Game mit nicht mehr als 50 Drehungen je\n5402 10 90           Meter\n5402 20 00\n5402 31 10\n5402 31 30\n5402 31 90\n5402 32 00\n5402 33 10\n5402 33 90\n5402 39 10\n5402 39 90\n5402 49 10\n5402 49 91\n5402 49 99\n5402 51 10\n5402 51 30\n5402 51 90\n5402 52 10\n5402 52 90\n5402 59 10\n5402 59 90\n5402 61 10\n5402 61 30\n5402 61 90\n5402 62 10\n5402 62 90\n5402 69 10\n5402 69 90\n5604 20 00·10\n5604 90 00•40\n•90","1924       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                   Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1 )                plafonds (2)\n42        ·5401 20 10           Game aus künstlichen Filamenten, nicht in Auf-               75\nmachungen für den Einzelv•kauf, andere als               (Tonnen)\n5403   10 00         Game, ungezwimt. .,. Viskose, ungedreHt oder\n5403   20 10         mit nicht metv als 250 Drehoogen je Meter und\n5403   20 90         nicht texturierte Game, ungezwirnt, aus\n5403   32 00•90      Zelluloseacetat\n5403   33 90\n5403   39 00\n5403  41 00\n5403  42 00\n5403  49 00\n5604 20 00•20                                                                ..\n43         5204 20 00           Game aus synthetischen oder künstlichen                      77\nFilamenten, Garne aus kOnstlichen Spimfasem,         · (Tomen)\n5207 10 00           Game aus Baumwol1e, in Aufmachungen für den\n5207 90 00           Einzefv~rkauf\n5401 10 90\n5401 20 90\n540610 00\n5406 20 00\n5508 20 90\n55113000\n47         5106   10 10          Game aus Wolle oder feinen Tierhaaren,                      18\n5106   10 90          gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den               (Tonnen)\n5106   20 11          Einzelverkauf\n5106   20 19\n5106   20 91\n5106   20 99\n5108 10 10\n510810 90\n48         5107 10 10            Game aus Wolle oder feinen Taerhamen,                       60\n5107 10 90            geklmmt, nicht in Aufmachungen für den                  {Tonnent\n51072010              Einzelverkauf\n5107 20 30\n5107 20 51\n5107 20 59\n5107 20 91\n5107 20 99\n5108 20 10\n5108 20 90\n49         5109 10 10            Garne aus Wone oder feinen Tiefhaaren, in Auf-              24\n5109 10 90            machungen für den Bnzelverkauf                           (Tonnen)\n5109 90 10\n5109 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am. 26. September 1996       1925\nKategorie         KN/Taric-                                                                   Enzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                  plafonds (2)\n50.        511111 11            Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren                     60\n51111119\n-                                                              (Tonnen)\n5111 11 91\n5111 11 99\n51111911\n51111919\n51111931\n5111 19 39\n5111 19 91\n5111 19 99\n5111 20 00\n5111 30 10\n5111 30 30\n5111 30 90\n51119010\n5111 90 91\n5111 90 93\n5111 90 99\n51121110\n5112 11 90\n5112 19 11\n511219 19\n51121991\n5112 19 99\n5112 20 00\n5112 30 10\n5112 30 30\n5112 30 90\n5112 90 10\n5112 90 91\n5112 90 93\n5112 90 99\n53         5803 10 00           Drehergewebe aus Baumwolle                                    1\n(Tome)\n54         5507 00 00           Künstliche Spinnfaaem und Abfille, gekrempelt.               7\ngekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet        (Tonnen)\n55         5506  10 00          Synthetische Spinnfasem und Abfiße,                          60\n5506  20 00          gekrempelt. gekimmt oder anders für die                  (Tonnen)\n5508  30 00          Spinnerei vorbereitet\n5506  90 10\n5506  90 91\n5506  90 99\n56         5508 10 90           Game aus synthetischen Spimfasem                             53\n(einschließlich AbfAlle), in Aufmachungen für den        (Tonnen)\n5511 10 00           Bnzelverkauf\n55112000","1926      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie         KN/Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung C1)                 plafonds (2)\n58         5701 10 10           Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert                    283\n5701 10 91                                                                   (Tonnen)\n5701 10 93\n5701 10 99\n5701 90 10\n57019090\n59         5702 10 00           Teppiche und andere Bodenbelige aus                        310\n5702 31 10           Spinnstoffen, andere als Teppiche der                   (Tonnen)\n5702 31 30           Kategorie 58\n5702 31 90\n5702 32 10\n5702 32 90\n5702 39 10\n5702 41 10\n5702 41 90\n5702 42 10\n5702 42 90\n5702 49 10\n5702 51 00\n5702 52 00\n5702 59 00·20\n5702 91 00\n6702 92 00\n5702 99 00·20\n5703 10 10\n6703 10 90\n5703 20 11\n5703 20 19\n5703 20 91\n5703 20 99\n5703 30 11\n5703 30 19\n5703 30 51\n5703 30 59\n5703 30 91\n5703 30 99\n57039010\n5703 90 90•90\n570410 00\n5704 90 00\n5705  00   10\n5705  00   31\n5705  00   39\n5705  00   90•11\n•19\n60         5805 00 00           Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische               1\nGobelins, Aubuuon, Beauvais ood lhnliche), und           {Tonne)\nTapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point,\nKreuzstich), auch konfektioniert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       1927\nKategorie           KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheit)             Code                           Warenbezeichnung (1)                plafonds (2)\n61         5806   10 00•90       Bänder und schußlose Binder aus parallelgelegten          48\n5806   20 00          und geklebten Garnen oder Fasem (bolducs),             (Tonnen)\n5806   31 10          ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der\n5806   31 90          Kategorie 62\n5806   32 10\n5806   32 90\n5806   39 00*90       Gummielastische Gewebe (ausgenommen\nsao6   40 00•90       Gewirke)\n62         5606 00 91            Chenillegame, Gimpen (andere als t.msponnene              61\n5606 00 99            Game aus Roßhaar)                                      (Tonnen)\n580410 11             Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netz-\n580410 19             stoffe, Spitzen (maschinen- oder handgef9!1igt),\n5804 10 90            als Meterware oder als Motiv\n5804 21 10\n5804 21 90\n5804 29 10\n.\n5804 29 90\n5804 30 00\n5807 10 10            Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus\n5807 10 90            Spinnstoffen, als Meterware. oder zugeschnitten,\nnicht bestickt, gewebt\n580810 00             Geflechte ·und sonstige Posamentierwaren, als\n5808 90 00            Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse,\nPompons und dergleichen\n5810 10 10            Stickereien, als Meterware oder als Motiv\n5810 10 90\n58109110\n5810 91 90\n58109210\n5810 92 90\n5810 99 10\n5810 99 90\n63         5906 91 00            Gewirke aus synthetischen Spinnfasem mit einem            33\nAnteil an Elastomer-Fiden von mehr als                 (Tonnen}\n6002   10 10•10       5 Gewichtshundertteilen U1d Gewirke mit einem\n6002   10 90          Anteil an gummielastischen Fiden von mehr als\n6002   30 10·10       5 Gewichtshundertteilen\n6002   30 90\n6001 10 00·10         Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus\nsynthetischen Spinnfasem\n6002 20 31\n6002 43 19","1928      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie         KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n65         5606 00 10           Gewirke, andere als Waren der Kategorien 38 A             166\nund 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen         (Tonnen)\noder künstlichen Spinnfasem\n6001 10 00·20\n6001 21 00\n6001 22 00\n6001 29 10\n6001 91 10\n6001 91 30\n6001 91 50\n6001 91 90\n60019210\n60019230\n6001. 92 50\n6001 92 90\n60019910\n6002 1.0 10•91\n6002 20 10\n6002 20 39\n6002 20 50                                                             -\n6002 20 70\n6002 30 10•91\n6002 41 00\n6002 42 10\n6002 42 30\n6002 42 50\n6002 42 90\n6002 43 31\n6002 43 33\n6002 43 35\n6002 43 39\n6002 43 50\n6002 43 91\n6002 43 93\n6002 43 95\n6002 43 99\n6002 91 00\n6002 92 10\n6002 92 30\n6002 92 50\n6002 92 90\n6002 93 31\n6002 93 33\n6002 93 35\n6002 93 39\n6002 93 91\n6002 93 99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       1929\nKategorie           KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n66         6301 10 00           Decken, andere als aus Gewirken, aus Wolle,                23\n6301 20 91           Baumwolle oder- synthetischen oder küns!'ichen          (Tonnen)\n63012099             Spinnstoffen\n6301 30 90\n6301 40 90•91\n•99\n6301 90 90•21\n•99\n67         5807 90 90           Bekleidung und Beldeidungszubeh6r, andere als              85\nfür Säuglinge, aus Wirkwaren; Wische aller Art,         (Tonnen)\n61130010             aus Gewirken: Gardinen: Vorhlnge und\nInnenrollos: Schabracken md Bettvorhinge und\n6117 -10 00          andere Waren zur lnnenausstattw,g, aus\n6117 2000            Gewirken: Decken aus Gewirken; andere\n61178010             Kleidungsstücke. und Bekleidungszubehör\n6117 80 90\n6117 90 00\n63012010\n63013010\n63014010\n63019010\n6302 10 10\n630210 90\n63024000\n6302 60 00•10\n630311 00\n6303 12 00\n6303 19 00\n6304 11 00\n6304 91 00\n6305  20   00•10\n6305  31   10\n6305   39  00*91\n6305   90  00 • 20\n6307 10 10\n6307 90 10\n68         6111   10 90         Siuglingskleidung und Bekleidungszubehör für               91\n6111   20 90         Siuglinge, ausgenommen Handschuhe für                   (Tonnen)\n6111   30 90         Siuglinge der Kategorien 10 und 87, und\n6111   90 00 • 1 9   Strümpfe, Socken und Säckchen für Säuglinge,\nandere als aus Gewirken, der Kategorie 88\n6209   10 00•90\n6209   20 00•90\n6209   30 00•90\n6209   90 oo· 90","1930       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie           KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)             Code                          Warenbezeichnung (1)                  plafonds (2)\n69         6108   11  10         Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken, für             102\n6108   11  90         Frauen und Mädchen                                   ( 1000 Stück)\n6108   19  10\n.\n6108   19  90\n70         61151100              Strumpfhosen, aus synthetischen Spimstoffen,              6 731\n6115 20 19            mit einem Titer der Einfachfiden von weniger als      (1000 Stück\n6115 93 91            67 De~tex (6, 7 Tex)                                    oder Paar)\nStrümpfe für Frauen, aus synthetischen\nSpinnfasem ·\n72         6112 31 10            Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle,                       189\n6112 31 90            Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen        (1000 Stück)\n6112 39 10            Spinnstoffen\n6112 39 90\n61124110\n6112 41 90\n6112 49 10\n6112 49 90\n6211 11 00\n6211 12 00\n73         61121100              Kostüme und Kombinationen. aus Gewirken, für               181\n61121200              Frauen und Midchen, aus Wolle, Baumwolle oder        (1 000 Stück)\n61121900              synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n74         61041100              Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für                67\n6104 12 00            Frauen und Midchen, aus Wolle, Baumwolle oder        (1 000 Stück)\n6104 13 00            synthetischen oder kOnstlichen Spinnstoffen,\n61041900·10           ausgenommen Ski2nZüge\n6104 21 00\n6104 22 00\n6104 23 00\n6104 29 00•10\n75         6103    11 00         Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für                 10\n6103    12 00         Männer und Knaben. aus Wolle, Baumwolle oder         (1000 Stück)\n6103    19 00         synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen,\n6103    21 00         ausgenommen Skianzüge\n6103    22 00\n6103    23 00\n6103    29 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       1931\nKatego~ie          KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n76         6203 22 10           Arbeits- und Berufskleidung, für Minner und               169\n6203  23   10        Knaben, andere als-aus Gewirken; Sctiürzen,             (Tomen)\n6203   29   11        Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidüng, für\n6203  32   10        Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken\n6203  33   10\n6203  39   11\n6203  42   11\n6203  42   51\n6203  43   11\n6203   43   31\n6203   49   11\n6203   49   31\n6204 22 10\n6204 23.10\n6204 29 11\n6204 32    10\n6204 33     10\n6204 39    11\n6204 62     11\n6204 62 51\n6204 63     11\n6204 63     31                                       -\n6204 69     11                                 -\n620-,. 69   31\n6211 32 10\n6211 33 10\n621 f 42 10\n62114310\n77        6211 20 00·10         Kombinationen und Skianzüge, andere als aus                45\nGewirken                                               (Tonnen)","1932      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung ( 1)                plafonds (2)\n78         6203   41  30        Beldeidw,g, andere als aus Gewirken,                      159\n6203   42  69        ausgenorM\"Mtn Bekleidung der Kategorien 6, 7. 8,        (Tonnen)\n6203   43  39        14, 15, 16, 17, 18, 21. 26. 27, 29, 68,72, 76\n6203   49  39        -,,d77\n6204   61  80\n6204   61  90\n6204   62  59\n6204   62  90\n6204   63  39\n6204   63  90\n6204   69  39\n6204   69  50\n6210 40 00\n6210 50 00\n6211 31 00\n6211 32 90\n62113390\n6211 41 00\n6211 42 90\n62114390\n83         6101 10 10           Mäntel (einschließlich Kwzmintel), Jacken und              60\n6101 20 10           andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus        (Tonnen)\n6101 30 10           Gewirken, ausgenommen Bekleidt..W'lg der Kate-\ngorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72,\n6102 10 10           73, 74 and 75\n6102 20 10\n61023010\n6103   31 00\n6103   32 00\n6103   33 00\n6103   39 00·10\n6104   31 00\n6104   32 00\n6104   33 00\n6104   39 00•10\n6112 20 00•10\n6113 00 90\n61141000\n6114 20 00\n6114 30 00\n84         6214 20 00            Schals, Umschlagtücher, Halstücher. Kragen-               15\n6214 30 00            schoner. KopftOcher, Schleier und ihnliche             (TQ(V\"een)\n6214 40 00            Waren, and«e als aus Gewirken. aus Wolle,\n6214 90 10            Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1933\nKategorie          KNfTaric-                                                                  Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n85         6215 20 00           Krawatten, Querbinder und Krawattenschals,                   1\n6215 90 00           andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle            (Tonne)\noder synthetischen oder ,künstlichen Spinnstoffen\n86         6212 20 00           Büstenhalter, HüftgQrtel, Korsette, Hosentriger,           140\n6212 30 00           Strumpfhalter, Stnmpfbinder und llvlliche            ( 1000 Stück)\n621\"2 90 00          Waren sowie ihre Teile, auch aus Gewirken\n87         6209   10 00•10      Handschuhe, andere als aus Gewirken                         37\n6209  20 00·10                                                               (Tonnen)\n6209  30 00•10\n6209  90 00·10\n6216 00 00\n88         6209  10 00•20       Strümpfe, Socken und S6ckchen. nicht gewirkt;               8\n6209  20 oo• 20      anderes Beldeidungszubeh6r, ausgenommen für             (Tonnenl\n6209  30 00•20       Säuglinge, nicht gewirkt\n6209  90 oo· 20\n6217 10 00\n6217 90 00\n90         5607  41   00        Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus             76\n5607  49   11        synthetischen Spinnstoffen                              (Tonnen)\n5607  49   19\n5607  49   90\n5607  50   11\n5607  50   19\n5607  50   30\n5607  50   90\n91         6306 21 00           Zelte                                                       69\n6306 22 00                                                                   (Tonnen)\n6306 29 00\n93         6305 20 oo•so        Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus                 28\n6305 39 00•99        Spinnstoffen, andere als aus Streifen oder der-         (Tonnen)\n6305 90 00•99        gleichen, aus Polyithylen oder Polypropylen\n94         5601 10 10           Watte und Waren daraus, aus Spimstoffen;                    91\n5601 10 90           Spinnfasem mit einer Breite von 5 mm oder               (Tonnen)\n5601 21 10           weniger (Scherstaub), Knoten u,d Noppen, aus\n5601 21 90           Spinnstoffen\n,       5601 22 10\n5601 22 91\n5601 22 99\n5601·29 00\n56013000","1934       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n95         5602   10 19         Filze und Waren daraus, auch getränkt oder                 62\n5602   10 31         bestrichen, andere als Bodenbeläge                      (Tonnen)\n5602   10 39\n5602   10 90\n5602   21 00\n5602   29 90\n5602   90 00\n5807 90 10•10\n5905 00 70•50\n62101010\n6307 90 91\n96         5603 00    10        Vliesstoffe ~ Waren daraus, auch getrinkt ode_r            388\n5603 00    91         bestrichen                                             (Tonnen)\n5603 00    93\n5603 00    95\n5603 00    99\n5807 90 10•10\n5905 00 10• 40\n6210 10 91                                      .\n621010 99\n6301 40 90•10 ·-\n6301 90 90• 10\n6302   22  10\n6302   32  10\n6302   53  10     •\n6302   93  10\n6303 92 10\n6303 99 10\n6304 19 90•10\n6304 93 00•10\n6304 99 00•91\n.\n6305 39 00• 10\n6307 10 30\n6307 90 99•10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       1935\nKategorie          KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n97         5608 11 11            Netze, in ·Stücken oder als Meterware, aus Bind-          22\n5608 11 19            fäden, Seilen oder Tauen, konfektionierte Ascher-      (Tonnen)\n5608 11 91            netze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen ·\n5608 11 99\n56081911\n5608 19 19\n5608 19 31\n5608 19 39\n6608 19 91\n560819 99\n5608 90 00\n-\n98         5609 00 00           Waren aus Bindfiden. Seilen oder Tauen. ausge-             14\nnonvnen Gewebe, Waren aus Geweben und                  n:onnen)\n5905 00 10            Waren der Kategorie 97\n99         59011000              Gewebe, mit leim oder stärkehaltigen Zurichte- .          75\n59019000              stoffen bestächen, wie sie üblicherweise zum Ein-      (Tonnen)\nbinden von Büchern, zum Herstellen von\nFutteralen und anderen Kartonagen oder zu\nähnlichen Zwecken verwendet werden;\nPausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram\nund ihn6che &zeugnisse für die Hutmacherei\n5904   10 00          Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbelige,\n5904   91 10          bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer\n5904   91 90          Deckschicht oder einem Oberzug, auch zuge-\n5904   92 00          schnitten\n5906   10 10          Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken,\n5!106  10 90         mit Ausnatvne von Geweben für die\n5906   99 10          Reifenherstellung\n5906   99 90\n5907 00 10            Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen,\n5907 00 90            bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe und dergleichen, andere als\nWaren der Kategorie 100\n100         5903 10 10            Gewebe, mit Zellufosederivaten oder anderen               138\n5903 10 90            Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen       (Tonnen)\n59032010              oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen\n5903 20 90\n5903 90 10\n5903 90 91\n5903 90 99\n101         5607 90 00*90         Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten,                8\nandere als aus synthetischen Chemiefasern              (Tonnen)\n109         6306 11 00            Planen, Segel Wld Markisen                                 13\n630612 00                                                                    (Tonnen)\n6306 19 00\n6306 31 00\n6306 39 00","1936      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                · Einzel-\n(Einheit)            Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n110         6306 41 00           Luftmatratzen, aus Geweben                                  68\n·6306 49 00                                                                   (Tonnen)\n.\n111         6306 91 00           Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als               4\n6306 99 00           Luftmatratzen und Zelte                                 (Tomen)\n112         6307 20 00           Andere konfektionierte Waren, aus Geweben,                  33\n6307 90 99•91        andere als Waren der Kategorien 113 und 114             (Tonnen)\n•99\n113         6307 10 90           Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher,                  26\nandere als •~ Gewirken                                  (Tonnen)\n114         5902  10 10          Gewebe und Waren für technische Zwecke                      63\n5902  10 90                                                                  (Tonnen)\n5902  20 10\n5902  20 90\n·5902  90 10\n5902  90 90\n5908 0000\n5909 00 10\n5909 00 90\n5910 00 00\n5911 10 00\n5911 20 00•90\n5911 31 11\n59113119\n5911 31 90\n5911 32 10\n5911 32 90\n59114000\n59119010\n5911 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1937\nKategorie         KN/Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheiten)          Code                           Warenbezeichnung ( 1)                 plafonds (2)\n115       5306 10    11         Leinengarne und Ramiegame                                  104\n5306 10    19                                                                 (Tonnen)\n5306 10    31\n5306 10    39\n5306 10    50\n530610     90\n5306 20 11\n5308 20 19 ·\n5306 20 90\n5308 90 11\n5308 90 13\n5308 90 19\n117       5309 11    11         Gewebe aus Rachs oder Ramie                                 33\n5309 11    19                                                                 (Tonnen)\n530911     90\n530919     10\n530919 90\n5309 21    10\n5309 21    90\n5309 29    10\n5309 29    90\n53110010\n5803 90 90\n5905 00 31\n5905 00 39\n118       6302 29    10         Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körper-                 15\n6302 39    10         pflege und andere Haushaltswäsche, aus Leinen           (Tonnen)\n6302 39    30         oder Ramie, andere als aus Gewirken\n6302 52    00\n6302 59    00• 10\n6302 92    00\n6302 99    00•10\n· 120       6303 99    so• 1 o    Gardinen, Vorhinge ood Innenrollos,                          3\nSchabracken und andere Bettvorhänge und                 (Tonnen)\n630419 30             andere Waren zur Innenausstattung, andere als\n6304 99 00• 10        Gewirke aus Flachs oder Ramie\n121       5607 90 00•20         Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus             26\nFlachs oder Ramie                                        (Tonnen)","1938      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie         KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheiten)          Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n122       6305 90 00•91         Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken,                    23\n•92    gebraucht, aus Aachs, Ramie oder Sisal, andere         (Tonnen) ·\nals aus Gewirken\n123       5801 90 10            Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenille-                 1\n5801 90 90•20         gewebe, aus Aachs oder Ramie, ausgenommen               (Tonne)\nWaren der Position 5802 oder 5806; Schals,\n6214 9090•11          Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner,\n•91    Kopftücher, Schleier und ihnliche Waren aus\n-             Aachs oder Ramie, andere als aus Gewirken\n124       5501 10 00            Synthetische Spinnfasem                                  2 038\n55012000                                                                     (Tonnen)\n55013000\n55019000\n5503   10   11\n5503   10   19\n5503   10   90\n5503   20   00\n5503   30   00\n5503   40   00\n5503  90   10\n5503  90   90\n5505  10   10\n5505  10   30                                                 -\n5505  10   50\n5505  10   70\n5505  10   90\n125 A       5402  41   10        Synthetische Spimfäden, andere als die Fäden              453\n5402  41   30        der Kategorie 41                                       (Tonnen)\n5402  41   90\n5402  42   00\n5402  43   10\n5402  43   90\n125 B       5404 10 10            Monofi1e, Streifen (künstliches Stroh und der-            273\n5404 10 90            gleichen) und Katgutnachahmungen, aus                  (Tonnen)\n54049011              synthetischer oder künstlicher Spinnmasse:\n5404 90 10            -   aus synthetischer Spinnmasse\n5404 90 19            - Monofile\n5604 20 00*90         - andere\n5604 90 oo· 20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      1939\nKategorie         KNfTaric·                                                                Einzel-\n(Einheiten)          Code                           Warenbezeichnung ( 1)                plafonds (2)\n126       5502 00 „0            Künstliche Spinnfasern                                   1 701\n5502 00 90                                                                   (Tonnen)\n5504 10 00\n5504 90 00\n5505 20 00\n127 A       5403 31 00            Synthetische und künstliche Spinnflden, nicht in          141\n5403 32 00~ 10        Aufmachungen fOr den Bnzelverkauf, andere als          (Tonnen)\n5403 33 10            die der Kategorie 42\n127 B       5405 00 00            Monofile, Streifen (künstliches Stroh und der-             19\ngleichen) und Katgutnachahmw,gen, a,s                  (Tonnen)\n5604 90 00•30         synthetischer oder künstlicher Spimrnasse\n129       51100000              Game aus groben Tierhaaren                                 2\n(Tonnen)\n130A        5004 00.10            Seidengarne (andere als Bourretteseidengame)               13\n5004 00 90                                                                   (Tonnen)\n5006 00 10\n130 B       5005 00 10            Seidengarne, andere als die der Kategorie 1 30 A           36\n5005 00 90                                                                   (Tonnen)\n5006 00 90            Messinahaar\n5604 90 00•10\n131       5308 90 90            Game    aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen              6\n(Tonnen)\n132       5308 30 00            Papiergarne                                                8\n(Tonnen)","1940      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie         KN/Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheiten)           Code                          Warenbezeichnung (1)                  plafonds (2)\n133        5308 20 10            Hanfgarne                                                  73\n5308 20 90                                                                   (Tonnen)\n134        5605 00 00            Metallgarne                                                24\n(Tonnen)\n135        51130000              Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar               1\n(Tonne)\n136        500710 00             Gewebe aus Seide                                          121\n5007 2010                                                                    (Tonnen)\n5007 20 21\n5007 20 39\n5007 2041\n5007 20 61\n5007 20 59\n5007 20 61\n5007 20 69\n5007 20 71\n50079010\n5007 90 30\n5007 90 50\n5007 90 90\n5803 90 10\n5905 00 90•20 .\n5911 20 00•20\n137        5801 90 90•10         Samt. P1üsch. Schlingengewebe und Chenille-                 1\ngewebe, ausgenommen Gewebe der Posi-                    (Tonne)\ntionen 5508 und 5805, aus Seide, Schappeseide\noder Bourretteseide\n5806 10 00•10         Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourrette-\nseide\n138        53110090              Gewebe aus pflanzlichen Spinnstoffen, andere               16\nals aus Aachs, Jute oder anderen textilen Bast-        (Tonnen)\nfasern\n5905 00 90•90         Gewebe aus Papiergarnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 • ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1941\nKategorie         KN/Taric-                                                                   Einzel-\n(Einheiten)          Code                           Warenbezeichnung (1)                   plafonds ( 2)\n139       6809 00 00-           Gewebe aus Metall- oder metallisierten Flden                  2\n.            (Tonnen)\n140       6001 10 oo•so '       Andere Gewirke als aus Baumwolle, Wolle,                      3\n80012990              künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen              (Tonnen)\n6001 99 90\n8002 20 90                                             1\n6002 49 00\n8002 99 00 -\n141       6301 90 90•29         Andere Decken als aus Baumwolle, Wolle, künst-                4\n•99      liehen oder synthetischen Spinnstoffen                   (Tornen)\n142       5702  39   90•20      Teppiche und andere fußbodenbelige, aus                      67\n5702  49   90•20      Spinnstoffen, andere als die aus Koko.f-m,               (Tomen)\n5702  59   00•30      der Position 5303 oder die der Kategorie 59\n5702  99   00•30\n5705 00 90•31\n•39\n144       5602 10 35            Filz aus groben reerhaaren                                    1\n5602 29 10                                                                      (Tonne)\n145       5607 30 00            Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten                  121\n5607 90 00·10         - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis               (Tomen)\nNee) oder aus anderen harten Blattfasern oder\naus Hanf\n146A        5607 21 00•11         Bindfiden, Seile und Taue, auch geflochten                  246\n•19                                                               (Tonnen)\n-    Bindegarne und Pressengame für landwirt-\n· schaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen\nAgavefasem","1942      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie         KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheiten)          Code                           Warenbezeichnung (1)                 plafonds (2)\n146 B       5607 21 00•91         Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten                19\n•99                                                            (Tonnen)\n5607 29 10\n5607 29 90\n-   aus Sisal oder anderen Agavefasem, andere\nals die Waren der Kategorie; 146 A\n152       5602 10 11            Filze und Waren daraus, auch getränkt oder                 4\nbestrichen                                             (Tonnen)\n-   Filze als Meterware oder nur quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten,\n-   genadelt, aus Jute oder anderen textilen\nBastfasern der Position 5703, weder geträRkt\nnoch bestrichen, andere als für Bodenbeläge\n156       6106 90 30            Blusen und Pullover aus Seide, Schappeseide                4\noder Bourretteseide, für Frauen, Mädchen und           (Tonnen)\n6110 90 90•30         Kleinkinder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      1943\nKategorie         KN/Taric-                                                                Einzel-\n(Einheiten)          Code                           Warenbezeichnung ( 1 )               plafonds (2)\n157       6101 90 10            KJeidung. weder gummielastisch noeh kaut-                 15\n6101 90 90            schutiert. andere als äae fJer Kateg<>rien f    .      (Tonnen)\nbis 1 23 und der Kategorie 156\n6102 90 10\n6102 90 90\n6103 39 00•90\n6103 49 99\n6104 19    00•90\n6104 29    00•90\n6104 39    00•90\n610449     00\n6104 69    99\n6105 90 90\n6106 90 50\n6106 90 90\n6107 99 00•90\n6108 99 90\n6109 90 90\n6110 90 10\n6110 90 90•90\n6111 90 00•90\n6112 20 00•90\n6114 90 00\n159       6204 49 10            Kleider, Blusen und Hemdblusen aus Seide,                 39\nSchappeseide oder Bourretteseide, aus Geweben          (Tonnen)\n6206 10 00            Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragen-\nschone,, Kopftücher, Schleier und ähnliche\nWaren\n6214 10 00            - .aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide\n6215 10 00            Krawatten\n-   aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide","1944      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nKategorie          KN/Taric-                                                                 Einzel-\n(Einheiten)           Code                           Warenbezeichnung (1)                 ptafonds (2)\n160        6213 10 00            TaschentOcher und Ziertaschentücher                         1\n-                     -  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide          (Tonne)\n161        6201 19 00            Kleidung, andere als aus Gewirken, andere als              74\n6201 99 00            die der Kategorien 1 bis 123 ~ der Kate-               (Tonnen)\ngorie 159\n6202 19 00\n6202 99 00\n6203   19  90\n6203   29  90\n6203   39  90\n6203   49  90\n6204 19    90\n6204 29    90\n6204 39    90\n620449     90\n6204 59    90\n6204 69    90\n6205 90 10\n6205 90 90\n6206 90 10\n6206 90 90\n6211 20 00•90\n6211 39 00\n62114900\n6214 90 90*19\n•99\n220         6309 00 00           Gebrauchte Kleidung                                      1 030\n(Tonnen)\n230         5604 10 00           Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem                 24\nÜberzug aus Spinnstoffen                               (Tonnen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben. zu Bonn am 26. September 1996       1945\nKategorie         KN/Taric-                                                                  Einzel-\n(Einheiten)          Code                           Warenbezeichnung (1)                  plafonds (2)\n240       5801 90 90•90         Andere Textilwaren, andere als die der Kate-                 1\ngorien 1 bis 2 30                                        (Tonne)\n5811   oo 00• 14\n•15\n•99\n6002 10 10•99\n6002 30 10•99\n6304 19 90•99\n6304 99 00•99\n6305 90 00•10\n6305 90 00•93\n6308  oo 00•90\n.","1946   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang VI\nIn Artikel 17 genannten Erzeugnisse\nErzeugnisse, bei denen die Gemeinschaft und Lettland\nbei den Abgaben eine landwirtschaftliche Komponente beibehält\nKN-Code                                              Warenbezeichnung\n2905 43           Mannitol\n2905 44           0-Glucitol (Sorbit)\nex   3505 10           Dextrine und andere modifizierte Stär~en, ausgenommen ver-\netherte und verest,rte Stärken der Unterposition 3505 10 50\n3505 20          .Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen\nmodifizierten Stärken\n3809 10           Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage\nvon Stärke oder Stärkederivaten\n3823 60           Sorbit, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 2905 44","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                       1947\nAnhang VII\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse     .         .\nFOr. die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland in die Gemeinschaft\ngelten die nachstehenden ZOHe:\nKN-Code                                 Warenbezeichnung ( )          1                               Zoll\n0409                    NatOrlicher Honig                                                         17,3 %\n0601 10                 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und                                 5,1 %\nWurzelstöcke, ruhend\n0602 20 90              Bäume, Sträucher und BOsche yon genießbaren                                 8,3 %\nFrOchten, andere\n0602 40                 Rosen, auch veredelt                                                           6%\n0706 90 30              Merrettich                                                                     7%\n0707 00 25              Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis                                  16 %\n0707 00 30              31. Oktober)\n0709 51 30              Pfifferlinge                                                                     frei\n0810 40 30              Heidelbeeren der Art \"Vaccinium myrtillus\"                                     frei (2 )\n0810 40 50              Früchte der Arten \"Vaccinium macrocarpon\" und                                 3 %     (2)\n\"Vaccinium corymbosum\"\n0810 40 90              Andere BeerenfrOchte                                                          5 %     (2)\n0909 40                 Kümmelfrüchte                                                                    frei\n(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der\nWortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Priferenzsystem\nim Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes\nangegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen\nmit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.\n(2) Hierfür gilt die Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung im Anhang.","1948     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nWarenbezeichnung < >           1                              Zoll\nKN-Code\nApfelsaft, mit einer Dichte von nicht mehr als\n3\n1,33 g/cm bei 20 °C\n2009 70 30 ·           mit einem Wert von 18 ECU oder mehr für 100 kg\nEigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend                                      12 %\n2009 70 93             mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für\n100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an zuge-\nsetztem Zucker von 30 GHT oder weniger                                           12 %\n2009 70 99              keinen zugesetzten Zucker enthaltend                                            12 %\n(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinienen Nom~nklatur ist der\nWortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem\nim Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-codes\nangegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen\nmit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.\nAnhang zu Anhang VII\nMindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung\n1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Erzeugnisse festgelegt:\nKN-Code                                            Warenbezeichnung\n0810 40 30               Heidelbeeren\n0810 40 50               Früchte der Arten \"Vaccinium macrocarpon\" und\n\"Vaccinium corymbosum\"\n0810 40 90               Andere Beerenfrüchte\nDie Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Lettland unter Berücksichti-\ngung der Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft\nfestgelegt.\n2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:\n-   In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen in\nNummer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der\nMindesteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.\n-   In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Nunmer 1\ngenannten Erzeugnisse bei der Bnfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 v.H. des\nMindesteinfuhrpreises fOr das jeweilige Erzeugnis, sofern die wlhr9nd dieses Zeitraums eingeführten\nMengen nicht weniger als 4 v.H. der normalen jlhrtichen Bnfuhren ausmachen.\n3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sichem.a-\nstellen, daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Lettland eingeführten\nErzeugnisses eingehalten wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                       1949\nAnhang VIII\nIn Artikel 20 Absatz 2 genannte Erzeugnisse\nVereinbarungen für die Einfuhren von lebenden Rindern, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch in die\nGemeinschaft.                                '\n1. Unabhängig von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 betreffend die Vet'SOf'gungsbilanz\nwird fOr die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Est1and ein globales Zollkontingent von 3 500 lebenden\nRindern eröffnet, weiche zur Mast oder zum Schlachten bestimmt sind, ein Lebendgewicht von nicht\nweniger als 160 kg und nicht mehr als 300 kg haben und unter den KN-Code 0102 fallen.\nDie ermAßigte Abschöpfung oder der ermMigte spezjflSChe Zollsatz fOr Tiere, die unter dieses Kontingent\nfallen, wird auf 25 9' der vollen Abschöpfung oder des vollen spezifischen Zollsatzes festgesetzt.\n2. Ist aufgrund von VorausschAtzungen damit zu rechnen, daß die Einfuhren in die Gemeinschäft in einem\nJahr 425 000 Stück Obersehreiten, kann die Gemeinschaft im EJnktang mit der Verordnung (EWG)\nNr. 805/68 unbeschadet anderer Rechte im Rahmen dieses Abkommens Schutzma8nahmen ergreifen.\n3. FOr die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Est1and wird ein globales Zollkonti tgent von 1 500 t frischem,\ngekOhltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 ert>ffnet.\nDie im Rafvnen dieses Kontingents ermäßigte Abschöpfung oder der ermlßigte spezifische Zollsatz wird\nauf 40 9' des vollen Satzes festgesetzt.\n4. Im Rahmen der autonomen Einfuhrregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3643185 ist Lettland,\nLitauen und Estland ein globales Kontingent von 100 t frischem. gekühltem oder gefrorenem Schaf- oder\nZiegenfleisch des KN-Codes 0204 vorbehalten.","1950       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang IX\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten l;rzeugnisse\nFür die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland in die Gemeinschaft\nwerden im Rahmen der angegebenen Mengen (Zoflkontingente)\ndie variablen Abschöpfungen, die Wertzölle und/oder die spezifischen Zölle um 60 % gesenkt.\nKN-Code           Warenbezeichnung (l)                Jahr 1                   Jahr 2            Darauffolgende\nJahre\nTonnen                   Tonnen                Tonnen\nex 0203              Fleisch von Haus•                             800                       900               1 000\nschweinen, frisch oder\ngekühlt f2)\n0207 10 15           Ganze Hühner;                                 400                       450                 500\n0207 21 10           Hühnerbrüste; Hühner-\n0207 10 19           schenkel\n0207 21 90\n0207 39 21\n0207 41 41\n0207 39 23\n0207 41 51\n0402 10 19           Magermilchpulver                            2 000                     2 250               2 500\n0402 21 19           Vollmilchpulver\n0402 29 99           Milch oder Ratvn,                              150                      175                 200\neingedickt, mit Zusatz\nvon Zucker\n0405 00 11           Butter                                         800                      850                 900\n0405 11 19                                              .\n(1)    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der\nWarenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Prlferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die\nKN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in\nAnwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.\n(2)    Ausgenommen Filets, getrennt gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      1951\nKN-Code        Warenbezeichnung <1 )              Jahr 1             Jahr 2         Darauffolgende\nJahre\nTonnen              Tonnen             Tonnen\n0406 10             Frischkäse                                 300                ·350               400\n0406 90 21          Cheddar                                    600                 700               800\n0406 90 23          Edamer\n0702 00             Tomaten, frisch oder                        60                  60                60\ngekühlt\n0704 10 10          Blumenkohl. vom                             60                  60                60\n15. Apnl bis\n30. November\n0704 90 10          Weißkohl und Rotkohl                       150                 175               200\nex 0706 10 00       Karrotten und Speise-                      150                 175               200\nm6hren\n0710 10 00          Kartoffeln, gefroren                       150                 175               200\n1601 00 91          RohwOrste, nicht                           150                 175               200\ngekocht\n1602 50 10          Rindfleisch, zubereitet                    150                 175               200\noder haltbar gemacht\n(1 )   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der\nWarenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die\nKN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Priferenzsystem in\nAnwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.","1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang X\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse\n1. Für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Lett-\nland gelten nachstehende Zölle.\n2. Die für den Zeitraum von 1995 bis zum Jahr 2000 festgesetzten Zölle werden jährlich um denselben\nBetrag gesenkt.\n3. Wenn in Lettland günstigere Handelsregeln in Kraft sind, gelten diese auch für Einfuhren aus der Gemein-\nschaft.\n4. landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, die in diesem Anhang\nnicht aufgeführt sind, können zollfrei oder frei von Abgaben gleicher Wirkung nach Lettland eingeführt\nwerden.","0\nKN-Code         Warenbezeichnung                                         Zollsatz\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz             FOr Einfuhren· aus der EG\nCD\n1996                   2000         C:\n::,\n0.\n(l)\n0101       Pferde, Esel, Maultiere und                                                                                   (0\nCl)\nMaulesel, lebend:                                                                                               (l)\nCl)\n- Pferde:                                                                                                       (l)\nN°\n0101 11 00 -- reinrassige Zuchttiere      1\"                0,5 %                0,5 %                 frei                C-\nl»'\n0101 19    -- andere                      20 %              16 %                  16 %                 15%                =\nc..\n0101 20    - Esel, Maultiere und Maulesel 20 %              15 %                  15 %                 15 %               0)\n::r\n(C\n0102       Rinder, lebend:                                                                                                0)\n::,\n0102 10 00 - reinrassige Zuchttiere       1%                0,6 %                0,6 %                 frei              (0\n....\n0102 90    - andere                       20 %  + 450 LVL/t 16 % + 450 LVL/t      16 % + 460 LVUt      15 % + 360 LVL/t   (0\n(0\n0)\n0103       Schweine, lebend:\n0103 10 00 - reinrassige Zuchttiere       1%                0,6 %                0,6 %                 frei               ~\n- andere                       20 %  + 600 LVL/t 1 5 % + 600 LVL/t     15 % + 600 LVUt      16 %  + 400 LVL/t  =\n~\n0104       Schafe unc:f Ziegen, lebend:                                                                                   ...\n:i.\n0104 10    - Schafe:                                                                                                      0)\nC:\n0104 10 10 -- reinrassige Zuchttiere      1\"                0,5 %                0,6 %                 frei               Cl)\n(0\n0104 10 90 -- andere                      20%               16 %                  15 %                 16 %               (1)\n(0\n(1)\n0104 20    - Ziegen:                                                                                                      0-\n(1)\n0104 20 10 -- reinrassige Zuchttiere      20 %              16 %                  16 %                 frei               ::,\n0104 20 90 -- andere                      20 %              16 %                  15 %                 frei               ~\ng,\n:::,\n::,\n0)\n3\n1\\)\n~\nCl)\n(l)\n\"O\nm\n3\n0-\n(l)\n-,\n....\n(0\n(0\n0)\n....\nCD\nU'I\nw","..,.\n(0\nKN-Code                 Warenbezeichnung                                             Zollsatz                                       U1\n.,::.\nAusgangszollsatz     MFN-Zollsatz              FOr Einfuhren aus der EG\nCD\n1996                    2000          C\n::)\n0.\nCD\n0105                HausgeflOgel (Hühner, Enten,                                                                                         (/)\n<O\nGänse, Truthühner und                                                                                                CD\n(/)\nCD\nPerlhühner), lebend              1%                0,5 %                0,5 %                  frei                  N\nC\"\n0106 00             Andere Tiere, lebend             1%                0,6 %                0,5 %                  frei                  5i\"\n::i\nc,_\nO>\n0201                Fleisch von Rindern, frisch oder                                                                                     ':::f'\ngekühlt                          20 % + 600 LVL/t  1 5 % + 600 LVL/t    1 5 % + 600 LVL/t      1 5 % + 480 LVL/t    eoO>\n02013000            - ohne Knochen                   rO % + 600 LVL/t  1 5 % + 600 LVL/t    15 % + 240 LVL/t •     15 %  +  192 LVL/t •\n::)\n<O\n.....\nc.o\n0202                Fleisch von Rindern, gefroren    20 % + 500 LVL/t  15 %  +  500 LVL/t   1 5 % + 500 LVL/t      1 6 % + 400 LVL/t     <D\n0)\n~\n0203                Fleisch von Schweinen, frisch,                                                                                       ~\ngekOhlt oder gefroren            20 % + 700 LVL/t  15 %  + 700 LVL/t    15 % + 700 LVL/t       16 %  + 660  LVL/t    =\n0203 12 10          -·--- Schinken und Teile davon   20 % + 700 LVL/t  16 %  + 700 LVL/t    1 6 % + 280 LVL/t •    15 %  + 224  LVL/t •  z\n~\n~\n0204                                                                                                                                      .....\nFleisch von Schafen oder Ziegen,\nfrisch, gekühlt oder gefroren    20 %  + 500 LVL/t 15 % + 500 LVL/t     1 5 % + 500 LVL/t      1 5 % + 400 LVl/t     O>\nC\n(/)\n<O\nCD\n<O\nCD\nC\"\nCD\n::)\nN\nC\nCD\n0\n::)\n::)\nO>\n3\n1\\)\n9>\n(/)\nCD\n-g_\nCD\n3\nC\"\n~\n.....\n<.O\n<.O\n0)\n• Zollkontingent noch Anhong XI.","KN-Code                 Warenbezeichnung                                          Zollsatz\nAusgangszollsatz   MFN-Zollsatz              FOr Einfuhren aus der EG\nCJ\n1995                  2000       c::\n:,\na.\n(1)\n0205                   Fleisch von Pferden, Eseln,                                                                                  C/)\n(0\nMaultieren oder Mauleseln,                                                                                   (1)\nC/)\nfrisch, gek0hlt oder gefroren   160 LVL/t         150 LVUt            160 LVUt              120 LVL/t        ~\nC1'\n0206                   Genießbare                                                                                                    ~\nSchlachtnebenerzeugnisse von                                                                                 c..\nP.>\nRindern, Schweinen, Schafen,                                                                                 =r\nZiegen, Pferden, Esel,\ncoP.>\n:::,\n(0\nMaultieren oder Mauleseln,                                                                                   ....CO\nfrisch, gekOhlt oder gefroren . 160 LVL/t         160 LVL/t           80 LVUt (1)           48 LVUt          CO\nO>\n0207'                  Fleisch und genießbare\nSchlachtnebenerzeugnisse von                                                                                 ~\nH~geflOgel der\n=\nz:-,\nPosition 0106, frisch~ gekOhlt\noder gefroren                   20 %  + 100 LVUt  16 % + 100 LVL/t     16 % + 100 LVl/t     60%  + 80 LVL/t   ....\n~\nP.>\nC\n0208                   Anderas Fleisch und andere                                                                                  (0\nC/)\ngenießbare                                                                                                  CO\n(1)\n<1)\nSchlachtnebenerzeugnisse,                                                                                    C1'\n<1)\nfrisch, gekOhlt oder gefroren   150 LVL/t         160 LVUt             160 LVL/t            120 LVL/t         :,\nN\nC\n0209                   Schweinespeck ohne magere                                                                                     CJ\n0\nTafle, Schweinefett und                                                                                       :,\n:,\n·oeflQgelfett, nicht                                                                                           P.>\nausgeschmolzen, frisch,                                                                                       3\nf\\)\ngekOhlt, gefroren, gesalzen, in                                                                               !J)\nSalzlake, getrocket oder                                                                                      (/)\n(1)\ngerluchert                      150 LVL/t         150 LVUt            80 LVL/t •            48 LVUt •       \"O\nä,\n3\nC1'\n.......\n(1)\nCO\nCO\nO>\n• Zollkontingent nach Anhang XI.\n-\nCD\nU1\nU1","....CO\nZollsatz                               U1\nKN-Code             Warenbezeichnung                                                                                       cn\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz              FOr Einfuhren aus der EG\nCD\n1996                  2000  C:\n::::,\na.\nCl)\n0210         Fleisch und genießbare                                                                                             Cl)\n(0\nCl)\nSchlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in\n~\nSalzlake, getrocknet oder geräuchert:                                                                              FJ'\nC7'\ngenießbares Mehl von Fleisch oder von\nSchlachtnebenerzeugnlasen:                                                                                         ~\nc...\n0210 11      --      Schinken ·oder Schultern und                                                                               ~\nTeile davon, mit Knochen         150 LVL/t                                                                <g\n0210 12      --      Bluche (Bauchspeck) und Teile\ndavon                            150 LVL/t\n160 LVL/t             160 LVL/t            120 LVL/t    ::::,\n(0\n.....\n0210 19      --      anderes                          150 LVUt          150 LVUt              160 LVL/t            1.20 LVL/t\n~\n0210 20      -       Fleisch von Rindern              160 LVL/t         160 LVL/t             150 LVL/t            120 LVL/t\n[\n0210 90      -       andere, einschließlich                             160 LVL/t             160 LVL/t            120.LVUt\n=\ngenießbares Mehl von Fleich\noder von\nz;-.\n~\nSchlachtnebenerzeugnissen:                                                                                  .....\n--      Fleisch:                                                                                                    ~\n0210 90 10   ---     von Pferden, gesalzen, in        150 LVL/t\n160 LVUt              160 LVL/t            120 LVL/t\n(0\nC:\nCl)\nSalzlake oder getrocknet         160 LVL/t\n0210 90  20  ---     anderes                          160 LVL/t         160 LVL/t             160 LVL/t            120 LVL/t   ~g\n0210 90  31  ----    Lebern                           150 LVL/t         150 LVUt              160 LVL/t            120 LVL/t      ::::,\n0210 90  39  ----\n----\nandere\nZwerchfellpfefler (Nierenzapfen)\n160 LVL/t\n150 LVL/t\n160 LVL/t\n150 LVL/t\n160 LVL/t\n150 LVL/t\n120 LVL/t\n120 LVL/t\nN\nC:\n0210 90  41\n160 LVL/t            120 LVL/t\ng,\nund Saumflelach                  150 LVL/t         160 LVL/t                                                 ::::,\n::::,\n0210 90 49   ----    andere                                             160 LVL/t             160 LVL/t            120 LVL/t      ~\n0210 90 60   ---     von Schafen oder Ziegen                                                                                      3\n1\\)\n---     andere:                                                                                                      !'>\n----    GeflOgellebern:                  160 LVL/t\n160 LVL/t         160 LVL/t             160 LVL/t            120 LVL/t\ng,\n0210 90 71   ----- Fettlebern von Glnsen oder\n021-0 90 79\nEnten, gesalzen oder In Salzlake\n----- andere\n150 LVL/t         150 LVL/t\n150 LVL/t\n150 LVL/t\n150 LVL/t\n120 LVL/t\n120 LVL/t\nlg\n0210 90 80   ----    andere                           1~\n\"\"\\\n.....\n0210 90 90   --      genießbares Mehl von Fleisch\noder von\n0~5 %                 0;6 %                frei           ~\n0,\nSchlachtnebenerzeugnissen","KN-Code         Warenbezeichnung                                            Zollsatz\nAusgangszollsatz   MFN-Zollsatz              FOr Einfuhren aus der EG\nCJ\n1996                   2000         C\n::,\n0.\n(1)\n0401       Milch und Rahm, weder                                                                                              C/)\n(0\neingedickt noch mit Zusatz von                                                                                     (1)\nC/)\nZucker oder ·anderen Süßmitteln    20 %  + 60 LVL/t  15 % + eo LVL/t      16 % +  eo LVL/t     16 %  + 48 LVL/t    (1)\n;::r\nO-\n0402       Milch und Rahm, eingedickt oder                                                                                    n>\"\n:::\nmit Zusatz von Zucker oder                                                                                         t..\nll>\nanderen SOBmitteln:                                                                                                =r\n(C\n0402 10    - in Pulverlorm, granuliert oder                                                                                   ll>\n::,\n. in anderer fester Form, mit                                                                                   (C\n_.\neinem Milchfettgehalt von                                                                                      <O\n<O\n1,6 GHT oder weniger                                                                                           0)\n-   in Pulverform, granuliert oder                                                                                 -1\n~\nin anderer fester Form, mit                                                                                    =\neinem Milchfettgehalt von\n~\nmehr als 1,6 GHT               20 %  + 400 LVL/t 15 % + 400 LVL/t     15 % + 400 LVL/t     16 % + 320 LVL/t     ~\n_.\n0402 21    •· ohne Zusatz von Zucker oder\nll>\nanderen S0ßmitteln             20 %  + 400 LVL/t 16 % + 400 LVL/t     15 % + 400 LVL/t     15 %  +  320 LVL/t   C\nC/)\n(C\n(1)\n(0\n(1)\n0-\n(1)\n::,\nN\nC\nCJ\n0\n::,\n::,\nll>\n3\n1\\)\n?>\n(/)\n(1)\n\"O\nro\n3\nO'\n(1)\n~\n<O\n~\n-\nCO\nu,\n.....","-4\nCD\nu,\nKN-Code               Warenbezeichnung                                                   . Zollsatz                                            (X)\nAusgangszollsatz      MFN-Zollsatz                 Für Einfuhren aus der EG\nllJ\n1995                   2000            C:\n::,\na.\n(1)\n0402 29    -- andere:                                                                                                                          <O\n(/)\n(1)\n--- mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT                                                                                              (/)\n(1)\noder weniger                                                                                                                    i:t\nCT\n0402 29 11 ----    Milch zur Ernährung von Säuglingen,                                                                                           ii>\"\n:::\nt..\nin luftdicht verschlossenen                                                                                                  ll)\nBehältnissen mit einem Gewicht des                                                                                            :r\nInhalts von 500 g oder weniger und\neoll)\n::,\nmit einem Milchfettgehalt von mehr                                                                                          <O\n.....\nals 10 GHT                          frei               frei                     frei                   frei                   c.o\nc.o\n----    andere                              20 % + 60 LVL/t    1 6 % + 60 LVL/t          1 5 % + 60 LVL/t      15 % + 48 LVL/t        0)\n-   andere                                  20 % + 60 LVL/t    1 5 % + 60 LVL/t          15 % + 60 LVL/t       1 5 % + 48 LVL/t       --f\n~·\n0404       Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von                                                                                            =\nZucker oder anderen SOBmltteln:                                                                                                       ~\n~\nErze~gnlsse, die aus natOrlichen                                                                                                     .....\nMilchbestandtellen bestehen, auch mit                                                                                                ll)\nC\nZusatz von Zucker oder anderen SOßmitteln,                      i\n(/)\n<O\n(1)\nanderweit. weder genannt noch Inbegriffen   20 %               15 %                     15 %                   10%                  <O\n(1)\nCT\n0405       Butter und andere Fettstoffe aus der Milch  20 % + 600 LVL/t   1 5 % + 600 LVL/t        1 5 % + 600 LVL/t      15 % +· 480 LVL/t     (D\n:::,\nN\nC:\n0406.      Käse und Quark:                             20 % + 600 LVL/t   15 %   + 600   LVL/t     1 5 % + 600 LVL/t      15 % + 480 LVL/t      OJ\n0\n:::,\n:::,\n0406 90 14 ---   Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz,                                                                                                 ll)\nBergklse und Appenzeller              20 % + 600 LVL/t   16 %   + 600 LVL/t       15 %   + 240 LVL/t     1 5 % + 1 9 2 LVL/t   3\n1\\)\n~\n(/)\n(1)\n'\"O\nro\n3\nCT\n(1)\n~\n.....\nc.o\nc.o\n(j)","KN-Code          Warenbezeichnung                                            Zollsatz\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz              Für Einfuhren aus der EG\nCD\n1995                   2000         C\n:::,\n~\n20 % +\n(t)\n0407 00 -  Vogeleier, in der Schale, frisch,                    16 % +                16 % +               15 % +               C/)\n(0\nhaltbar gemacht oder gekocht:      20 LVL/t/1 000 p. 20 LVL/t/1 000 p.    20 LVL/t/1 000 p.     20 LVL/t/1 000 p.    (t)\n~\n;::r\n-   von Hausgeflilgel:             1%                0,5 %                0,5 %                 frei                 er\n--     Bruteier\nfü\"\n=i\nc...\nll>\n;;r\n0408       Vogeleier, nicht in der Schale,\nund Eigelb, frisch, getrocknet, In\ncall>\n::,\nWasser oder Dampf gekocht,                                                                                        (0\n..a.\ngeformt, gefroren oder anders                                                                                       CO\nCO\nhaltbar gemacht, auch mit Zusatz                                                                                    O>\nvon Zucker und anderen\nSOßmltteln                         20 %              15 %                  15 %                 10%\n~\n=\n0409 00 00 NatOrlicher Honig                  20%               16 %                 15 %                  10%                 ~\n....\n~\n0410 00 00 Genießbare Waren tierischen                                                                                         ll>\nC:\nUrsprungs, anderweit weder                                                                                        (0\nC/)\ngenannt noch Inbegriffen           1%                0,6 %                0,5 %                 0,5  %            (0\n(t)\n(t)\n0504 00 00 Dlrme, Blasen und Mlgen von                                                                                         g\n::,\nanderen Tieren als Fischen, ganz                                                                                    N\nC\noder geteilt                       1 %               0,6 %                0,5 %                 0,5  %\n~\n::,\n0611       Waren tittrlschen Ursprungs,                                                                                        ::,\nll>\nanc;terwelt weder genannt noch                                                                                     3\nInbegriffen: nlchtlebende Tiere                                                                                    1\\)\ndes Kapitels 1 oder 3,                                                                                              ~\nungenießbar:                                                                                                        g>\ni3\n0611 10 00 -   Rinderaperma                   20 %              16 %                  15 %                 0,5 %\ng-,\n-   andere:\n..a.\nCO\nCO\nO>\n~\nt0\nU1\nt0","..&.\nCD\nO')\nKN-Code                        Warenbezeichnung                                                    Zollsatz                                 0\nAusgangszollsatz   MFN-Zollsatz            Für Einfuhren aus der EG\nCD\n1995                2000     C:\n:,\na.\n(l)\n0511, 91        -- Waren aus Fischen oder Krebstieren,                                                                                   (C\nC/1\nWeichtieren oder -anderen wirbellosen                                                                                    a,\nC/1\n(l)\nWassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3:                                                                         N\n0511 91 10      --- Abfllle ~on Fischen                                                                                                      O'\nn;-\n0611 99         -- andere                                            1%               0,5 %               0,5 %               0,5 %          ::i\nc...\n20 %             15 %                15 %                0,5 %          !l)\n=r-\n<C\n0601            Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und                                                                                 !l)\n::,\nWurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in BIOte;                                                                         (C\n.....\nZlchorlenpflanzen und -wurzeln (ausgenommen                                                                                  CO\nCO\nZichorien wurzeln der Position 1212):                20 %             15 %                15 %                0,5 %         0)\n-i\n~\n=\n0601 10         -  Bulben, Zr,iebeln, · Knollen, Wurzelknollen und\n20 %             15 %                6 % •               0,5 % •\nz:,\nWurzelstöcke, ruhend:\n0801 10 30      --    Tulpen\n~\n.....\n!l)\nC:\n0802             Andere lebene Pflanzen (einschließlich ihrer                                                                             (C\nC/1\nWurzeln), Stecklinge und Propfrelser; Pilzmycel      20 %             15 %                15 %                10%        (C\n(l)\n(l)\nO'\n(l)\n:,\nN\nC:\ng,\n::,\n::,\n!l)\n3\n1\\)\n?>\nC/)\n(l)\n\"E.\n(l)\n3\ng...\n.....\nCO\nCO\n0)\n• Zollkontingent nach Anhang XI.","KN-Code                 Warenbezeichnung                                          Zollsatz\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz              F0r Einfuhren aus der EG\nm\n1995                  2000  C:\n::,\na.\n(t)\n0603              Blumen und Blüten sowie deren                                                                              C/)\nCO\nKnospen, geschnitten, zu Binde-                                                                           (t)\nC/)\noder Zierzwedten, frisch,                                                                                 (t)\ngetrocknet, gebleicht, gefärbt,                                                                            g\nimprlgnlert oder anders                                                                                    g\nc..\nbearbeitet:                                                                                                Sl>\n:r\n0803 10           -   frisch:\neoSl>\n::,\nCO\n0603 10 20        -- vom 1, Juni bis 31. Oktober   46 %              40%                  40%                   30%          ....\n(0\n(0\n45 %              40%                  20% •                 15 % •       O>\n0603 10 13        --- Nelken\n-- vom 1. Novemb~r bis 31 • Mai:                                                                           ~\n0603 10 61                                         20 %              16 %                  6 % •.               0,6 % •\n=\n--- Rosen                                                                                                  z;:\"\"\n0803 10 53        --- Nelken                       20 %              16 %                  5% •                 0,5 % •       ....\n~\nSl>\n0603 10 55        --- Orchideen                    20%               16 %                  6%·                  0,6 % •       C:\nC/)\nCO\n0603 10 85        --- · Chrysanthemen              20 %              16 %                  6\" .                 0,5 % •     CO\n(t)\n(t)\ng\n0803 90 00        -   andere                       20%               16 %                  16 %                 10%            ::,\nN\nC:\n&'\n::,\n::,\nSl>\n3\nf\\)\n!J>.\nC/)\n(t)\n-0\nm\n3\ner\n(t)\n....\n~\n(0\n(0\nO>\n•CD\ncn\n• Zollkontingent nach Anhang XI.                                                                                               •","1\n...\n(0\nO')\nKN-Code                  Warenbezeichnung                                             Zollsatz                                           1\\)\nAusgangszollsatz     MFN-Zollsatz                Für Einfuhren aus der EG\nCD\n1995                  2000          C\n:,\nCl.\n(t)\n0604                 Blattwerk, Blätter, Zweige und\n<O\n(/)\nandere Pflanzenteile, ohne Blüten                                                                                        (t)\n(/)\n(t)\nund Blütenknospen, sowie Gräser,                                                                                         N\nMoose und Flechten, zu Binde-                                                                                            O\"\nÖl\noder Zierzwecken, frisch,                                                                                               ::::\nc..\ngetrocknet, gebleicht, gefärbt,                                                                                         O>\n::r\nimprägniert oder anders bearbeitet: 20 %              15 o/o                15 o/o                  10%               (.Q\nll)\n:,\n0701                 Kartoffeln, frisch oder gekühlt:   20 % + 20 LVL/t   1 5 o/o + 20 LVL/t    15 % + 20 LVL/t         1 5 % + 1 6 LVl/t <O\n.....\n0701 10 00          • Pflanzkartoffeln                  20 % + 20 LVL/t   15 % + 20 LVL/t       frei •                  frei •              (0\n(0\n0)\n0702                Tomaten, frisch oder gekühlt:                                                                                           -1\n0702 00 10          • vom 1. November bis 1'4. Mal      20 %              16%                   6 % •                   0,5 % •             ~\n0702 00 90          • vom 15. Mal bis. 31. Mai und\n=\nvom 1. September bis                                                                                                 ~\n~\n31. Oktober                      20 %              15 %                  15 %                    10%                 .....\n0702 09 01          • vom 1 • Juni bis 30. Juni         200 LVL/t         200 LVL/t             200 LVL/t               180 LVL/t           m\nC:\n0702 09 02          • vom 1 . Juli bis 31 . August      150 LVL/t         150 LVL/t             160 LVL/t               120 LVL/t         <O\nCf)\n(t)\n<O\n(t)\nO\"\n(t)\n0703                Spelsezwlebeln, Schalotten,                                                                                             :,\nKnoblauch, Porree und andere                                                                                            N\nC:\nGemQae der AUium•Arten, frisch                                                                                         CD\n0\noder gekOhlt:                                                                                                          :::,\n:::,\n0703 10             • Speisezwiebeln und Schalotten     1 %               0,5 %                 0,5 %                   0,5 %              Q)\n0703 20 00          • Knoblauch                         1%                0,5 %                 0,5 %                   0,5 %              3\n1\\)\n0703 90 00          - Porree und andere Gemüse der                                                                                         9'>\nAllium-Arten                     20 %              16 %                  15 %                    10%\n~\n\"O\neo'\n3\nO\"\n..,\n(t)\n.....\n(0\n(0\n0)\n• Zollkontingent nach Anhang XI.","KN-Code                   Warenbezeichnung                                             Zollsatz\nAusgangszollsatz   MFN-Zollsatz             FOr Einfuhren aus der EG\ntD\n1996                 2000         C\n:,\na.\n. 0704            Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl                                                                                (1)\n(/)\nCO\nund lhnliche genießbare Kohlarten der                                                                                  (1)\n(/)\nGattung Brnsica, frisch oder gekühlt     20 %  + 20 LVUt   16 % + 20 LVUt      16 % •               10% •              (1)\nN°\nO\"\n0705            Salate (Lactuca sativa) und Chicor6e                                                                                   5i\"\n:::i\n(Cichorlum-Aiten), frisch oder gekohlt   20%               16 %                15 %                 10%                c...\nSll\n:J\"\n(C\n0706            Karotten und Spelsem&hren,. SpeiserOben,                                                                               Sll\n:,\nRote ROben, Schwarzwurzeln,                                                                                          CO\n_.\nKnollensellerle, Rettiche und ähnliche                                                                                (0\n(0\ngenießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:                                                                              O>\n0706 10 00      - Karotten und Speisemöhren,                                                                                           -1\nSpeiserüben                           20 %  + 20 LVUt   16 % + 20 LVUt      16·% + 20 LVL/t      1 5 % + 16 LVL/t  ~\n0706 90         - andere                                 20 %              16 %                6 % •                0,6 % •           =\nz\n~\n~\n0707 00         Gurken und Cornichons, frisch oder                                                                                    _.\ngekühlt:                                                                                                              l»\nC\n•· Gurken                                                                                                             (/)\nCO\n0707 00 11      -  vom 1. November bis 30. April         20 %              16 %                6%·                  0,5 % •           (1)\nCO\n0707 00 19      -  vom 1. Mal bis 30. Juni               100 LVUt          100 LVL/t           100 LVUt             80 LVL/t          (1)\nO\"\n(1)\n-  vom 1. Juli bis 31. Oktober           20 %              16 %                16 %                 10%               :,\n0707 09 00      •  Cornichons                            20 %              16 %                16 %                 10%               N\nC\ntD\n0708            HOlaenfrOchte, auch ausgelöst, frisch\n§\noder gekOhlt                             20 %              16 %                15 %                 15 %              Q)\n3\n1\\)\n~\ncn\nCD\n\"'O\nm\n3\nO\"\n..,\nCD\n....<.o\n<.o\nO>\n.....\n(0\ncn\n• Zollkontingent nach Anhang XI.                                                                                                        w","~\nCO\n0)\nKN-Code                    Warenbezeichnung                                              Zollsatz                                  ~\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz             Für Einfuhren aus der EG\nOJ\n1995                  2000     C:\n:::,\n0.\n(l)\n0709               Anderes GemOse, frisch oder gekühlt:                                                                               Cl)\nCO\n0709 10 00         • Artischocken                          20 %              16 %                 16  %                0,6 %          m\n0709 20 00\n0709 30 00\n• Spargel\n• Auberginen\n20%\n20%\n16\n16\n%\n%\n16\n15\n%\n%\n0,6\n0,6\n%\n%\ng\nli>\"\n::;\n0709 40 00         • Sellerie, ausgenommen Knollensellerie 20 %              16 %                 15  %                0,5 %\nc..\n• Pilze und TrOffeln:                                                                                              ll>\n:r\n0709 61            - Pilze                                 20%               15 %                 16 %                 10%\n0709 60            • FrOchte der Gattungen \"Capsicum\"                                                                              ~:::,\nCO\noder \"Pimente\"                     •  20 %              15 %                 5% •                 0,5 % •       ...a.\nCO\n0709 70            • Gartenspinat, Neuseelandspinat und\nGartenmelde                           20 %              16 %                 16 %                 0,5 %         ~\n0709 90            • anderes                               20%               15 %                 16 %                 0,6 %          ~\n=\n0710               GemOse, auch in Wasser oder Dampf                                                                                 z:-,\ngekocht, gefroren                       20%               16 %                 16 %                 10%            ~\n...a.\n0711               GemOae, vorlluflg haltbar gemacht (z.B.                                                                           ll>\nC\nC/1\ndurch Schwefeldioxid oder In Wasser,                                                                            (0\n(l)\ndem Salz, Schwefeldioxid oder andere                                                                            (0\nvorlluflg konservierend wirkende Stoffe    '                                                                     (l)\ng\nzugesetzt sind), zum unmittelbaren                                                                                 ::>\nN\nGenuB nicht geeignet                    20 %              16 %                 15 %                 0,5 %        C:\ng,:::,\n0712               Ge~Ose, getrocknet, auch In Stücke                                                                               :::,\noder Scheiben geschnitten, als Pulver                                                                            ll>\noder sonst verkleinert, Jedoch nicht                                                                             3\n1\\)\nweiter zubereitet                       20 %              15 %                 15 %                 10%          !'>\n~\n-0\nm\n3\ng\n~\n...a.\n~\nO>\n• Zollkontingent nach Anhang XI.","KN-Code              Warenbezeichnung                                               Zollsatz\nAusgangszollsatz   MFN-Zollsatz            FOr Einfuhren aus der EG\n0)\n1996                  2000   C\n:::,\na.\nCO\n07-13     Trockene, ausgelöste HOlsenfrOchte, auch                                                                           C/)\n(0\ngeschllt oder zerkleinert                  20 %              16 %                16 %                0,5 %         CO\nC/)\na,\n0714      Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta                                                                            N\nCf'\nund Salep, Topinambur, SOBkartoffeln und                                                                          ör\nlhnllche Wurzeln und Knollen mit hohem\n=\nc_\nn,\nGehalt an Stlrke oder Inulin, frisch oder                                                                          =s-\n(0\ngetrocknet, auch In StOcken oder in Form ·                                                                         n,\n:::,\nvon PeUets: Mark dea Sagobaumes            20%               16 %                16 %                0,6 %       (0\n...\n<O\n<O\n0801      Koko1n011e, ParanOsae und Kaschu-Nüsse,                                                                           0,\n~\nfrisch oder getrocknet, auch ohne Schalen\noder enthlutet                             2%                1%                  1%                  0,6 %\n=\n0802      Andere SchaletifrOchte, frisch oder\nz;-,\ngetrocknet, auch ohne Schalen oder                                                                                 ...\n~\nenthlutet                                  2%                                    1\"                  0,6 %         n,\n1\"                                                    C\nCh\n(0\n0803 00   Bananen, elnachlleßllch Mehlbananen,                                                                             (0\na,\nfrisch oder getrocknet                     2%                                                        0,6 %         <1)\n1\"                  1\"                               i:::,\n0804      Datteln, Felgen, Ananas, AvocadofrOchte,                                                                            N\nC\nGuaven, MangofrOchte und                                                                                           0)\nMangostanfrOchte, frisch oder getrocknet   2%                                                        0,6 %         0\n1\"                  1\"                                :::,\n:J\nZitrusfrüchte, frisch oder getrocknet      2%                1 %                 1 %                 0,5 %         n,\n0805                                                                                                                          3\n1\\)\n9)\n(J)\na,\n'U\nro\n3\ni...\n<O\n<O\n0,\n_,_\nCO\nC7)\nu,","~\nU)\nKN-Code                 Warenbezeichnung                                                Zollsatz                                  m\nm\nAusgangszollsatz     MFN-Zollsatz             Für Einfuhren aus der EG\nOJ\n1995                   2000   C\n:::,\na.\nCl)\n0806         Weintrauben, frisch oder getrocknet       2%                1 %                   1 %                  0,5 %        <O\n(/)\nCl)\n(/)\n0807        Melonen (einschließlich Wassermelonen)                                                                                 Cl)\nr:;\nund Papaya-FrOchte, frisch                 2%                1 %                   1 %                  0,5 %          O\"\nfü\"\n~\n0808         Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:        2%                1 %                   1 %                  0,5 %          c,_\ns:u\n0808 10     - Äpfel:                                                                                                               ~\n(0\n•· andere:                                                                                                             O>\n:::,\n•·· vom 1 . August bis 31 • Dezember       20 %              15 %                  15 %                 15 %         <O\n.....\nCO\n0809        Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche                                                                                        CO\nO>\n(einschließlich Brugnolen und Nektarinen),                                                                             -i\nPflaumen und Schlehen, frisch              2%                1 %                   1 o/o                0,5 o/o        ~\n=\n0810        Andere FrOchte, frisch:                                                                                                ~\n0810 10     - .Erdbeeren:                                                                                                          ~\n.....\n0810 10 101 •· vom 1. Juli bis 31. Juli                20 %              15 o/o                15 %                 10%           O>\nC\n0810 10 901 •· vom 1. August bis 30. Juni              2%                1 %                   1 %                  0,6 %         (/)\nCO\n0810 20     • Himbeeren                                2%                1 o/o                 1 o/o                0,6 o/o       Cl)\n<O\n0810 30     • schwarze, weiße oder rote                                                                                           Cl)\nO\"\nJohannisbeeren und Stachelbeeren:                                                                                  Cl)\n.::,\n0810 30 001 •· vom 1. Juli bis 31. Juli                20 o/o            15 %                  15 %                 10%           N\nC\n0810 30 002 -· vom 1 • August bis 30. -Juni            2%                1 o/o                 1 %                  0,5 %         OJ\n0\n0810 40     • Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere                                                                              ::,\n::,\nFrüchte der Gattung Vacclnium           2%                1 %                   1 o/o                0,5 o/o       O>\n0810 90     • andere                                   2%                1 %                   1 %                  0,5 %         3\n1\\)\n~\n(.1)\nCl)\n-0\nro\n3\nO\"\n~\n.....\nCO\nCO\nO>","KN-Code               Warenbezeichnung                                            Zollsatz\nAusgangszollsatz   MFN-Zollsatz          FOr Einfuhren aus der EG\n0)\n1995               2000   C\n:,\nC.\n(1)\n0811         Früchte und NOsse, auch in Wasser oder                                                                         Cl)\nCO\nDampf gekocht, gefroren, au_ch mit Zusatz                                                                      (1)\nvon Zucker oder anderen SOßmitteln          2%               1 %                 1 %               0,5 %       ~\ni::r\ner\n0812         FrOchte und NOsse, vorllufig haltbar                                                                           ~\ngemacht- (z.B. durch Schwefeldioxid oder In                                                                    c..\n~\n:1\"\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder                                                                         eo\nandere vorllufig konservierend wirkende                                                                        ~\n:,\nCO\nStoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren                                                                      ~\nGenuß nicht geeignet                        2%               1 %                 1 %               0,5 %       CO\nCO\nC>\n~\n0813         FrOchte (ausgenommen solche der\n~\nPositionen 0801 bis 0806); ·getrocknet;                                                                        =\nMischungen von getrockneten Früchten oder\nvon SchalenfrOchten dieses Kapitels         2%               1 %                 1 %               0,5 %       ~\n~\n~\n0814         Schalen von Zitrusfrüchten oder von                                                                            ~\nC\nMelonen (elnschlleßlich Wassermelonen),                                                                        C/)\nCO\n(1)\nfrisch, gefroren, getrocknet oder zum                                                                         CO\n(1)\nvorliuflgen Haltbarmachen in Salzlake oder                                                                     er\n(1)\nin Wasser mit einem Zusatz von anderen                                                                         :,\nN\nStoffen eingelegt                           2 o/o            1%                  1%                0,5 %       C\n0)\n0\n:,\n:,\n~\n3\n1\\)\n!'>\nC/)\n(1)\n-0\nm\n3\ni\n~\nCO\nCO\nC>\n~\n~\n\"\"\"'","KN-Code                    Warenbezeichnung                                   Zollsatz\n-\n(0\n0)\n(X)\nAusgangszollsatz   MFN-Zollsatz           FOr Einfuhren aus der EG\nCD\n1996              2000       C\n:::::,\na.\n(t)\nKAPITEL·9                     Kaffee, Tee, Mate und GewOrze 1 %              0,5 %               0,5 %              0,5 %       <O\nC/)\n(t)\nC/)\n(t)\n;;:r\n1001                          Weizen und Mengkorn:                                                                                 C\"\npj\n:::\n1001 10 00                    -    Hartweizen               25 LVUt          25 LVL/t            0,5 % •            0,5 % •        c_\nPJ\n::r\n1001 90                       -    andere                   25 LVL/t         26 LVL/t            25 '-VL/t          22 LVL/t    eoPJ\n:::::,\n1002 20 00                    Roggen                        75 LVL/t         76 LVL/t            75 LVL/t           87 LVL/t\n<O\n...\nCO\nCO\n1003 00                       Gerste                        75 LVL/t         75 LVL/t           76 LVL/t            67 LVL/t      0)\n1004 00                       Hafer                         75 LVL/t         76 LVL/t            75 LVL/t\n.   87 LVL/t       ~\n=\n1006                          Mals                          1 %              0,6 %              0,5 %               0,5 %\nz:-,\n1006                          Reis                          1 %              0,5 %              0,6 %               0,6 %\n...\n.ii,..\nPJ\nC\nC/)\n1007 00                       Körner-Sorghum                1%               0,5 %              0,6 %              0,5 %       <O\n(t)\n<O\n(t)\ncr\n(t)\n:::::,\nN\nC\nCD\n0\n:::::,\n:::::,\n0,)\n3\nf\\)\n!'>\ncn\n(t)\n'U\n(1)\n3\ng.,\nCO\nCO\n0)\n• Zollkontlngont nach Anhnno XI.","KN-Code           Warenbezeichnung                                          Zollsatz\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz               Für Einfuhren aus der EG\nOJ\n1995                   2000  C:\n::,\na.\net>\n1008        Buchweizen, Hirse (ausgenommen                                                                              V,\nCO\nKörner-Sorghum) und Kanariensaat,                                                                            et>\nV,\nanderes Getreide:                                                                                            et>\nN\nCT\n1008 10 00  -  Buchweizen                     1 %               0,5 %                 0,5 %                 0,5 %        Ö>°\n:::::\n(_,\nll)\n1008 20 00  -  Hirse (ausgenommen                                                                                        ;:r\nKörner-Sorghum)                1 %               0,5 %                 0,5 %                 0,5 %       c3\nll)\n::,\nCO\n1008 30 00  -  Kanariensaat                   1%                0,5 %                 0,5 %                 0,5 %        ~\nCO\nCO\n1008 90     -  anderes Getreide:                                                                                         0)\n-t\n1008 90 10  --   Triticale                    25 LVL/t          25 LVUt               25 LVL/t              22 LVL/t     ~\n=\n1008 90 90  --   anderes                      75 LVUt           75 LVL/t              75 LVUt               0,5 %        z\n=-\"\n~\n1101 00 00  Mehl von Weizen oder Mengkorn     26 LVL/t          26 LVL/t              25 LVL/t              22 LVL/t     .....\nll)\nC\n(/)\n1102        Mehl von anderem Getreide als                                                                               CO\net>\nWeizen oder Mengkorn:                                                                                       CO\net)\nCT\n1102 10 00  -  von Roggen                     75 LVL/t          75 LVL/t              75 LVL/t              67 LVL/t     et)\n::,\nN\nC:\n1102 20     -  von Mais                       1 %               0,6 %                 0,5 %                 0,5 %\nCD\n0\n0,5 %        :,.\n1102 30 00  -  von R~ls                       1 %               0,5 %                 0,5 %                              ::,\nll)\n1102 90     -  anderes                        76 LVL/t          75 LVL/t              75 LVL/t              87 LVL/t     3\n1\\)\n!J>\n(/)\net>\n~\net>\n3\nCT\n(l)\n-,\n~\n<O\n<O\n0)\n....CD\n0)\nC0","..a.\n(0\nKN-Code          Warenbezeichnung                                          Zollsatz                                   --J\n0\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz               Für Einfuhren aus der EG\nCD\n1995                    2000   C\n:J\nQ.\net>\n1103       Grobgrieß, Feingrieß und Pellets                                                                            <O\n(/)\net>\nvon Getreide:                                                                                                 U?\nCl)\n- Grobgrieß und Feingrieß:                                                                                    f:J\ncr\n1103 11    --    von Weizen                 76 LVL/t          76 LVL/t             76 LVL/t               67 LVL/t       ~\nc,_\n1103 12 00 --    von Hafer                  76 LVUt           76 LVL/t              75 LVL/t              67 LVL/t\n0)\n::r\n<O\n0)\n1103 13    --    von Mais                   1 %               0,5 %                0,5 %                  0,5 o/o       :J\n<O\n1103 14 00 --    von Reis                   1%                0,6 %                0,6 %                  0,6 %\n...A.\nCO\nCO\n0)\n1103 19    --    von anderem Getreide       75 LVL/t          75 LVUt               75 LVL/t              67 LVL/t      ~\n~\n-  Pellets:\n=\n1103 21 00 --    von Weizen                 76 LVUt           75 LVL/t              76 LVL/t              67 LVL/t      ~\n....\n~\n1103 29    --    von anderem Getreide:\n0)\nC:\n11032910   ----·   von Roggen               75 LVUt           75 LVL/t              75 LVL/t              67 LVL/t      (/)\n(0\n(D\n(0\n11032920   ---     von Gerste               75 LVUt           76 LVUt               75 LVL/t              67 LVL/t      et>\ng\n1103 29 30 ---     von Hafer                75 LVL/t          76 LVL/t              75 LVL/t              67 LVL/t      :,\nN\nC:\n1103 29 40 ---     von Mais                 1%                0,5 %                0,6 %                  0,5 %         CD\n0\n:,\n:::,\n1103 29 50 ---     von Reis                 1%                0,5 %                0,5 %                  frei          0)\n3\n1103 29 90 ---     andere                   75 LVL/t          75 LVL/t              75 LVL/t              67 LVL/t      1\\)\n9'>\n(/)\net>\n\"O\neo\n3\ncr\n..,\n(D\n....\n(0\n(0\n0)","KN•Code                    Warenbezeichnung                                               Zollsatz\nAusgangszollsat   MFN-Zollsatz            Für Einfuhren aus der EG\nz                                                             CO\n1995               2000   C:\n::,\na.\n(t)\n1104       Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält,                                                                       C/)\nCO\n(t)\ngequetscht, als ~locken, perlförmig geschliffen,                                                                        C/)\n(t)\ngeschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis                                                                          N\nC1'\nder Position 1008, Getreidekeime, ganz, gequetscht,                                                                     Öl\n::i\nals Flo.cken oder gemahlen:                                                                                             c...\n. Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken                                                                           ll>\n:::r\n<O\n1104 11    --   von Gerste                                     75 LVL/t        75 LVL/t             76 LVL/t           67 LVL/t    ll>\n::,\nCO\n.....\n1104 12    --   von Hafer                                      75 LVL/t        75 LVL/t             75 LVL/t           67 LVL/t    <O\n<O\n0)\n1104 19    -- von anderem Getreide:                                                                                                -i\n~\n11041910   --- von Weizen                                      75 LVL/t        75 LVL/t             75 LVL/t           67 LVL/t    =\nz:-,\n1104 19 30 ---     von Roggen                                  75 LVL/t        75 LVL/t           · 75 LVL/t           67 LVL/t\n~\n.....\n1104 19 60 ---     von Mais                                    1%              0,5 %                0,5 %              0,5 %       O>\n---     andere:\nC:\nC/)\nCO\n(t)\n110419 91  ----      Reis flocken                              1%              0,5 %                0,5 %              0,5 %      CO\n(t)\ng::,\nN\n1104 19 99 -----     andere                                    75 LVL/t        75 LVL/t             76 LVL/t           67 LVL/t     C:\ng,\n-  Getreidek&ner, anders bearbeitet (z.B. geschält,\n::::,\nperlf6rmlg geschliffen, geschnitten oder                                                                              :3\ngeschrotet):                                                                                                          O>\n3\n1104 21    --    von Gerste                                    75 LVL/t        75 LVL/t             75 LVL/t           67 LVL/t     N\n~\ner,\n1104 22    --    von Hafer                                     75 LVL/t        75 LVL/t             75 LVL/t           67 LVL/t   'U\n(t)\n$'\n1104 23    --    von Mais                                      75 LVL/t        75 LVl/t             75 LVL/t           67 LVL/t     3\nC1'\n..,\n(t)\n1104 29    --    von anderm Getreide                           75 LVL/t        75LVL/t.             75 LVL/t           67 LVL/t     .....\n(0\n(0\n1104 30    - Getreidekeime, ganz. gequetscht                   75 LVL/t        75 LVL/t             76 LVL/t           67 LVL/t     0)\n....CO\n.....\n....","..a.\n....,\nCD\nKN-Code             Warenbezeichnung                                             Zollsatz                                 1\\)\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz               FOr Einfuhren aus der EG\nCil\n1996                   2000  C\n:::,\na.\nCD\n1105       Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln 75 LVL/t          75 LVL/t             75 LVL/t               87 LVL/t     (/)\nCO\nCD\n(/)\net)\nN\n1106       Mehl und Grieß von trockenen                                                                                      er\nö5\"\nHülsenfrüchten der Position 0713, von                                                                             :::\nc_\nSagomark. und von Wurzeln der Knollen                                                                             Ol\n;:r\nder Position 0714; Mehl, Grieß und                                                                               caOl\nPulver von Erzeugni88en des Kapitels 8 75 LVL/t          76 LVL/t              75 LVL/t              67 LVL/t     :::,\nCO\n...A,\n1107       Malz, auch geröstet:                   75 LVL/t          76 LVL/t              75 LVL/t              87 LVL/t     <O\n<O\n1107 20 00 - geröstet                             1%                0,5 %                0,6 %                  0,6 %        O')\n--i\n1108       Stärke: Inulin:                                                                                                   ~\n- Stärke:                                                                                                         =\n1108 11 00 --   von Weizen                        150 LVL/t         160 LVL/t             150 LVL/t             136 LVL/t    ~\n1108 12 00 --   von Mais                          1%                0,6 %                0,5 %                  0,5 %        ....\n~\n1108 13 00 --   von Kartoffeln                    150 LVL/t         160 LVUt              150 LVL/t             135 LVL/t    ll>\n1108 14 00 --   von Maniok                        160 LVL/t         150 LVL/t             150 LVL/t             136 LVL/t\nC\n(/)\nCO\n1108 19    --   andere Stirke                     150 LVUt          150 LVUt              150 LVL/t             136 LVL/t    et)\nCO\n1108 20 00 --   Inulin                            160 LVUt          160 LVL/t             150 LVL/t             136 LVL/t\net)\ner\n(t)\n:::,\n1109 00 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet     1 %               0,5 %                0,5 %                  0,5 %        C\nN\nCil\n1201 00    Sojabohnen, auch geschrotet            1%                0,5 %                0,6 %                  0,5 %        0\n:::,\n:::,\nll>\n3\nf\\)\n!\"l\nC/)\n(1)\n\"O\nro\n3\ner\n!!?\n...A,\n<O\n<D\nO')","KN-Code            Warenbezeichnung                                            Zollsatz\nAusgangszollsatz   MFN-Zollsatz             FOr Einfuhren aus der EG\na,\n1995                 2000   C\n5.\n(t)\n1202       ErdnOsse, weder geröstet noch auf                                                                             (/)\n(0\nandere Welse hltzebehandelt, auch                                                                             (t)\ngeschllt oder geschrotet               1 %              0,5 %               0,5 %                frei         1\n~\nö,'\n1203       Kopra                                                   0,6 %               0,5 %                frei\n1 \"                                                                    =\nC-\nD>\n1204       Leinsamen, auch geschrotet             1 %              0,5 %               0,5 %                frei          ~\n1205 00    Raps- oder RObsensamen, auch\n<ß::,\n(0\ngeschrotet                             1 %              0,5 %               0,5 %                frei         ....\n~\nO>\n1206 00    Sonnenblumenkeme, auch geschrotet      1\"               0,6 %               0,5 %                frei\n1207       Andere Ölsamen und ölhaltlge Früchte,\n~\n=\nauch geschrotet                        1 %              0,6 %               0,5 %                frei         z\n~\n.,:.\n1208       Mehl von Ölsamen oder ölhaltlgen                                                                              ....\nFrOchten, ausgenommen Senfmehl:        1%               0,6 %               0,5 %                0,5 %        D>\nC\n(/)\n(0\n1209       Samen, Frt1chte und Sporen, zur                                                                             (0\n(t)\n(t)\nAussaat:                                                                                                      C\"\n(t)\n-   Samen von Rüben:                                                                                          ::,\n1209 11 00 --    Samen von Zuckerrüben            1 %              0,6 %               0,6 %                frei         N\n1209 19 00 --- Samen\nandere\nvon Futterpflanzen,\n1 %              0,6 %               0,6 %                frei\nC\ng>\n::,\n:,   '\nausgenommen Samen von Rüben:                                                                              D>\n1209 21 00 --    Samen von Luzemen                1%               0,6 %               0,6 %                frei         3\n--\n1\\)\n1209 22          Samen von Klee (Trifolium-Arten) 75 LVUt          76 LVUt             75 LVUt              87 LVL/t     !'>\n1209 23    --    Samen von Schwingel              75 LVL/t         75 LVL/t            75 LVL/t             87 LVl/t     g,\n-g,\nCD\n3\ng-,\n....\n(0\n(0\nO>\n-\nCO\n.....\nw","...\nCD\nKN-Code                 Warenbezeichnung                                              Zollsatz\n\"~\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz             Für Einfuhren aus der EG\nCD\n1995                 2000     C:\n::::,\nQ.\n1209 24 00  --   Samen von Wlesenrispengras (Poa\npratensls L:)                          75 LVL/t         75 LVL/t             75 LVL/t              67 LVL/t\n(0\nCl)\nU>\nCl)\n1209 25     --   Samen· von Weldelgras (Lollum\nmultiflorum lam., Lolium perenne L.)   76 LVUt          76 LVUt              76 LVL/t              87 LVL/t\nU>\nCl)\nN\nO\"\n1209 26 00  --   Samen von Wiesenlleschgras             75 LVL/t         75 LVL/t             75 LVL/t              87 LVL/t     N\n1209 29\n1209 29 10\n--\n---\n&l'ldere:\nSamen von Wicken                    75 LVL/t         75 LVUt              76 LVL/t              67 LVL/t\nc..\n0,)\n:,-\nca\n12092960\n1209 29 80\n---\n---\nSamen von Lupinen\nandere\n1%\n76 LVL/t\n0,5 %\n76 LVUt\n0,6 %\n76 LVL/t\nfrei\nfrei\n(0\nll)\n::::,\n....<D\n1209 30 00  - Samen von krautartigen Pflanzen, die                                                                               <D\nhauptslchfich wegen der Blüten dieser .                                                                           0)\nPflanzen gezogen werden                  1 %              0,5 %                0,6 %                frei          ~\n- andere:                                                                                                            =\n1209 91    --    Samen von GemOsen                      1%               0,6 %                0,5 %                frei          z\n1209 99    --    andere                                 1%               0,5 %                0,5 %                frei\n~\n....\n~\nn,\n1210       Hopfen (BIQtenzapfen), frisch oder                                                                                    C:\nU>\ngetrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert                                                                       (0\nCl)\noder in Form von Pellets: Lupulin:           1 %              0,6 %                0,5 %                frei       (0\nCl)\ng\n1211       Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Fr0chte                                                                           :::,\nN\nder hauptalchlich zur Herstellung von                                                                                C:\nRiechmltteln oder zu Zwecken der Medizin,                                                                            g,\n:::,\nlnsektenvertllgung, Schldllngsbeklmpfung                                                                             :::,\nund dergleichen verwendeten Art, frisch                                                                              n,\noder getrocknet, auch In StOcken, als Pulver                                                                         3\n1\\)\noder sonst zerkleinert                       1%               0,6 %                0,6 %                frei         !'>\n(/)\nCD\n\"C\neo\n3\ni....\n<D\n<D\n0)","KN-Code              Warenbezeichnung                                          Zollsatz\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz .           Für Einfuhren aus der EG\nCD\n1995                 2000  C\n::,\na.\n(1)\n1212       Johannisbrot, Algen, Tange,                                                                                 (/)\n(0\nZuckerrüben und Zuckerrohr, frisch                                                                          (1)\n(/)\n(1)\noder getrocknet, auch gemahlen:                                                                             N°\nSteine und Kerne von Früchten sowie                                                                         er\nör\nandere pflanzliche Waren                                                                                    :::t\nc_\nIelnschJJeBJJch nlchtgerösteter                                                                             ll>\n::r\nZlchorienwurzeln der Varietät                                                                              eo\n0,)\nCichorium intybus sativum) der                                                                              ::,\n(0\nhauptalchlich zur menschlichen                                                                              ~\nEmlhrung verwendeten Art, anderweit                                                                         CO\nCO\n0)\nweder genannt noch Inbegriffen:                      '                                                      -f\n~\n1212 10    -   Johannisbrot, einschließlich                                                                            =\nJohannisbrotkerne                1%                0,6 %               0,5 %                frei\n~\n.t:.\n1212 30    - Steine und Kerne von Aprikosen,                                                                           ~\nPfirsichen oder Pflaumen         1%                0,5 %               0,5 %                frei        ll>\nC\nV,\n1212 91    --    Zuckerrüben                    1%                0,6 %               0,5 %                frei\n(Q\n11)\n(Q\n(1)\n1212 99    --    andere                         1%                0,6 %               0,6 %                frei        er\n(1)\n::,\nN\n1213 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh,                                                                          C\nauch gehlckselt,· gemahlen, gepreßt                                                                         CD\n0\n::,\noder In Form von Pellets             1%                0,6 %               0,6 %                frei        ::,\nll>\n1214       Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu                                                                          3\n1\\)\nFutterzwecken, Heu, Luzerne, Klee,                                                                          !'>\nEsparsette, Futterkohl, Lupinen,                                                                            (/)\nCl)\nWicken und lhnliches Futter, auch in                                                                       -0\nForm von Pellets                     1%                0,6 %               0,5 %                frei\ns-\n3\ner\n~\n~\nCO\nCO\n0)\n-'\n....,\n<D\n01",".....\nKN-Code                        Warenbezeichnung                                             Zollsatz                               ~\ncn\nAusgangszollsat   MFN-Zollsatz           Für Einfuhren aus der EG\nz                                                             CD\n1996                2000    C:\n::,\na.\n(t)\n1302               Pflanzenslfte und Pflanzenausz0ge;                                                                                 C/)\nCO\nPektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar                                                                     (t)\nC/)\nund andere Schleime und Verdickungsstoffe von                                                                      (t)\nN\nPflanzen, auch modifiziert:                                                                                        er\n• Pflanzenslfte und Pflanzenausz0ge:                                                                               ~\nc..\n1302 20 10         •· trocken                                     1%              0,5 %              0,5 %               0,5 %        ß>\n\";j\nKAPITEL 14         Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen\neoß>\n::::,\nUrsprungs, anderweit weder genannt noch                                                                          CO\n.....\ninbegriffen                                    20 %            16 %               15 %                0,5 %       CO\nCO\n0,\n1501 00            Schweineschmalz; anderes Schweinefett und\nGefl0gelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt                                                                     ~\noder mit Lösungsmitteln ausgezogen:            20%             16 %               15 %                10%         =\nz;\"\"\n~\n1502 00           Fett von Rindem, Schafen oder Ziegen, roh oder                                                                     .....\nausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit                                                                           ß>\nC:\nLasungsmitteln ausgezogen:                                                                                          C/)\nCO\n1502 00 10         - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum                                                                       (t)\nCO\nHerstellen von Lebensmitteln                20%             15 %               5 %·               0,5 %·       (t)\ner\n(t)\n1502 00 90         - anderes                                      20 %            16 %               16 %                10%         ::,\nN\nC:\n1603 00           Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin,                                                                             CD\nOleomargarin und Talgöl, weder emulgiert,                                                                          0\n::,\n::,\nvermischt noch anders verarbeitet:              1%              0,5 %              0,6 %              0,5 %         ß>\n3\n1\\)\n~\n(J)\n(t)\n\"O\nro\n3\ner\n~\n.....\nCO\n<D\n0,\n• Zollkontingent nach Anhang XI.","KN•Code                 Warenbezeichnung                                           Zollsatz\nAusgangszollsatz   MFN•Zollsatz             F0r Einfuhren aus der EG\nCD\n1995                 2000  C\n:l\na.\net>\n1604         fette und Öle sowie deren Fraktionen,                                                                           C/)\nCO\nvon Fischen oder MeeressAugetieren,                                                                             et>\n(/)\nauch raffiniert, jedoch nicht chemisch ·                                                                        ~\nmodifiziert:                             1\"               0,6 %               0,6 %                0,6 %        O\"\n~\n(,_\n1507         Sojaöl und seine Fraktionen, auch                                                                               n,\n-::J'\nraffiniert, jedoch nicht chemisch                                                                             <O\nmodifiziert:                                              0,5 %               0,6 %                0,5 %       Sl)\n:l\n1508         Erdnuß61 und seine Fraktionen, auch\nraffiniert, Jedoch nicht chemisch\n1\"\n-\nCO\nCO\nCO\nO>\nmodifiziert:                             1%               0,6 %               0,6 %                0,5 %        -f\n~\n1509         Ollven61 und aelne Fraktionen, auch                                                                            =\nz:\"\nraffiniert, Jedoch nicht chemisch\n1510 00\nmodifiziert:\nAndere -Ole und seine Fraktionen,\n1\"               0,6 %               0,5 %                0,5 %\n-~\nP>\nC\nC/)\nCO\nauaschlleBlich aus Oliven gewonnen,                                                                            (1)\nCO\nauch raffiniert, Jedoch nicht chemisch                                                                          et>\n. modifiziert, einschließlich Mischungen\ng\n:l\ndleaer Öle oder Fraktionen mit Ölen oder                                                                        N\nC:\nFraktionen der Position 1609:            1%               0,6 %               0,6 %                0,5 %\n&3\n:l\n:l\nP>\n3·\n\"'!'>\ncn\net>\n13\nO\"\n-\net>\n~\nCO\nCO\nO>\n.,,&\nCO\n:j","....\nKN•Code          Warenbezeichnung                                               Zollsatz\n.._,\n(0\n0)\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz             FOr Einfuhren aus der EG\nCO\n1996                  2000     C\n:::,\nC.\nCD\n1511        Palmöl und ihre Fraktionen, auch                                                                                 (J)\nCO\nraffiniert, jedoch nicht chemisch                                                                                 CD\nmodifiziert:                          1 %               0,5 %                0,5 %                0,5 %           ~\nN\ner\n1512        Sonnenblumenöl, Safloröl und                                                                                     ~\nBaumwollsaat61 sowie deren                                                                                       c..\n0)\nFraktionen, auch raffiniert, jedoch                                                                              =r·\n(0\nnicht chemisch modifiziert:                                                                                      Q)\n:::,\n• Son™lnblumenöl und Safloröl                                                                                  CO\nsowie deren Fraktionen:\n....<O\n<O\n1512 11     •· rohe Öle                           20 %              15 %                 15 %                 0,5 %          a,\n1512 19     •· andere                             1%                0,6 %                0,5·%                0,5 %          -f\n~\n1612 21     •· rohe• Öl, auch von Gossypol\n=\nbefreit                            1·%               0,5 %                0,5 %                0,5 %         z:-,\n1512 29     •· andere                             1%                0,6 %                0,6 %                0,5 %          ~\n.....\n1513        Kokoa61 (Kopra61), Palmkernöl                                                                                   Q)\nC\nund Babassu61 sowie deren                                                                                     CO\n(/)\net)\nFraktionen, auch raffiniert, Jedoch                                                                           CO\nCD\nnicht chemisch modifiziert:           1 %               0,5 %                0,5 %                0,5 %         er\net)\n:::,\n1614        AOb61 (Raps• und Rübsen61) und                                                                                 C\nN\nSenfsaatöl sowie deren\nFraktio~en, auch raf finf ert, jedoch\ng,\n:::,\n:::,\nnicht chemisch modifiziert:           1 %               0,6 %                0,6 %                0,5 %        Q)\n3\n\"'\np,\ng,\n-u\nro\n3\ner\n~\n....\n<O\n<O\na,","KN-Code                     Warenbezeichnung                                               Zollsatz\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz             FOr Einfuhren aus der EG\nCJ\n1995                  2000   C:\n::J\na.\n(t)\n1616               Andere pflanzliche Fette und fette Öle                                                                            (0\nC/)\n(einschließlich Jojoba61) sowie deren                                                                               (t)\nC/)\n(t)\nFraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht                                                                           ;::r\nchemisch modifiziert:                     1 %               0,6 %                0,6 %                0,5 %         C1'\n5i'\n:::\nC_,\n1516               Tierische und pflanzliche Fette und Öle                                                                             n>\n-:1'\nsowie deren Fraktionen, ganz oder                                                                                 (0\nteilweise hydriert, ungeestert,                                                                                     n>\n::J\n(0\nwiederverestert oder elaidiniert, auch                                                                              ..i\nraffiniert, jedoch nicht                                                                                            CO\nCO\n0)\nweiterverarbeitet:                        1 %               0,5 %                0,5 %                0,6 %\n1517               Margarine: genießbare Mischungen und\n~\n=\nZubereitungen von tierischen oder                                                                                  z;:-,\npflanzlichen fetten sowie von                                                                                       ~\n_..\nFraktionen verschiedener fette und Öle\ndieses Kapitels, ausgenommen                                                                                       n>\nC:\n(/)\ngenießbare fette und Ote sowie deren                                                                              (0\n(t)\nFraktionen der Position 1 516:            20 %              16 %                 0,6 %·               0,5 %*      (0\n(t)\nC1'\n(t)\n1522               Degras; ROckstlnde aus der                                                                                          ::J\nN\nVerarbeitung von Fettstoffen oder von                                                                               C:\ntierischen oder pflanzlichen Wachsen:     1 %               0,5 %                0,6 %                0,5 %         CJ\n0\n::J\n:::,\nn>\n3\n1\\)\n!'>\ncn\n(l)\n~\n(t)\n3\ng\n~\n_..\nCO\n(0\n0)\n..,.\nCO\n• Zollkontingent nach Anhang XI.                                                                                                          \"\"\"'\nCO","....\n(0\nKN-Code                     Warenbezeichnung                                                 Zollsatz                                             0)\n0\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz               Für Einfuhren aus der EG\nOJ\n1996                      2000             C\n::,\n0.\n(t)\n1601 00          Würste und ähnliche Erzeugnisse aus\n(0\n(/)\nFleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder                                                                                            m\n(t)\nBlut; Lebensmittelzubereitungen auf der\nN\nGrundlage dieser Erzeugnisse                20 % + 800 LVL/t  16 % + 800 LVL/t    16 % + 320 LVLtt•       16 %   + 256 LVL/t•     CT\n~\n1602             Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut,                                                                                       c...\nllJ\nanders zubereitet oder haltbar gemacht:      20 % + 800 LVL/t  16 % + 800 LVL/t    16 % + 320 LVLtt•       16 o/o + 256 LVL/t•     ::r\neollJ\n::,\n1603             Extrakte und Slfte von Fleisch, Fischen,                                                                                         (0\nKrebstieren, Weichtieren und anderen                                                                                               ....\n(0\n(0\nwirbellosen Wassertieren:                    20 %              16 %                16 %                    0,6 %                  O'>\n-f\n1701             Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine                                                                                           ~\nSaccharoae, fest:                                                                                                                 =\n• Rohzucker ohne Zusatz von Aroma- oder                                                                                           ~\nFarbstoffen:                                                                                                                    ....\n~\n1701 11          •· Rohrzucker:                               120 LVL/t         120 LVL/t           120 LVL/t               100 LVL/t              0.,\nC\n(J)\n(0\n1701 12          -- Rübenzucker:                              120 LVL/t         120 LVL/t           120 LVL/t               100 LVL/t              (t)\n(0\n- andere:                                                                                                                         (t)\n1701 91 00       •· mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:   20 o/o            16 o/o              16 %                    0,6 %                  g\n::,\n1701 99          •· andere                                    120 LVL/t         120 LVL/t           120 LVL/t               100 LVL/t              N\nC\ng,\n::,\n::,\nllJ\n3\n\"'p,\ng,\n'E.\n(t)\n3\ni....\n(0\n(0\n0)\n• Zollkontingent nach Anhang XI.","KN-Code             Warenbezeichnung                                            Zollsatz\nAusgangszollsat    MFN-Zollsatz            FOr Einfuhren aus der EG\nz                                                                 CD\n1996                  2000    C:\n:::,\na.\nCD\n1702       Andere Zucker, einschließlich chemisch\nreine· Lactose, Maltose, Glucose und\n(0\"'CD\n\"'\n~nr\nFructose, fest: Zuckersirupe, ohne\nZusatz von Aroma• oder Farbstoffen:\nlnvertzuckercreme, auch mit natürlichem                                                                         ::i\nHonig vermischt: Zucker und Melassen,                                                                          ~::,-\nkaramefisiert:                          1 %             0,6 %               0,5 %                0,5 %       cg\n:::,\n(0\n1703       Melassen aus der Gewinnung oder                                                                                ....\nRaffination von Zucker                  20 %            16 %                16 %                 0,6 %\n~\n18010000   Kakaobohnen.und Kakaobohnenbruch        1%              0,6 %               0„5 %                0,6 %\n~\n1802 00 00 Kakaoschalen, Kakaohlutchen und                                                                                =\nz\nanderer Kakaoabfall                     1%              0,6 %               0,6 %                0,6 %          ~\n....\n~\n2001       Gemüse, Früchte, NOsse und andere                                                                              s:u\nC:\ngenießbare Pfla~entelle, mit Essig\nzubereitet oder haltbar gemacht:        20 %            15 %                15 %                 10%\n\"'CD\n(0\n<g\ng\n:::,\nN\nC:\ng,:,\n:,\nll>\n3\n1\\)\n!J)\n(/)\nCD\n'U\nm\n3\n0-\n..,\nCD\n....\n(0\n(0\n0,\n...A.\n(,0\n(X)\n~","....<D\nKN-Code          Warenbezeichnung                                           Zollsatz                                  ex,\n1\\)\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz             FOr Elnf uhren aus der EG\nOJ\n1995                   2000   C:\n::,\n0.\n(t)\n2002        Tomaten, ohne Essig zubereitet                                                                            (C\nC/)\n(t)\noder haltbar gemacht:                                                                                       C/)\n2002 10 00  • Tomaten, ganz oder in Stücken:                                                                            ~\n2002 10 10  - geschält                       20 %              16 %                 16 %                  10%           0-\n2002 10 90  - andere:                                                                                                   ~\n(..\n2002 10 901 -· Tomatenmark                   1%                0,5 %                0,6 %                 0,5 %         n,\n;::\n2002 90     • andere                         20 %              16 %                 16 %                  10%         eon,\n::,\n2003        Pilze und Trüffeln, ohne Essig                                                                            (0\n.....\nzubereitet oder haltbar gemacht:                                                                            (0\n(0\n2003 10     • Pilze                          20 %              15 %                 15 %                  10%           O')\n2003 20     • Trüfeln                        20 %              15 %                 15 %                  0,5 %\n~\n2004        Anderes Gemüse, ohne Essig                                                                                  =\nz\n~\nzubereitet oder haltbar gemacht,                                                                            .,:,.\ngefroren:                                                                                                   .....\n2004 10     • Kartoffeln                     20 %              16 %                 16 %                  16 %          n,\nC:\n2004 90     • Anderes GemOse und                                                                                      (0\nC/)\n(t)\nMischungen von Gemüse:         20 %              16 %                 16 %                  15 %        (0\n(t)\n2005        Anderes GemOse, ohne Essig\ng::,\nzubereitet oder haltbar gemacht,                                                                            N\nC:\nnicht gefroren:                  20 %              15 %                 15 %                  16 %\ng\n::,\nn,\n3\n1\\)\n!'>\n(/)\n(t)\n\"O\nco\n3\n0-\n(t)\n....\n.....\n(0\n(0\nO')","KN-Code            Warenbezeichnung                                            Zollsatz\nAusgangszollsatz   MFN-Zollsatz               FOr Einfuhren aus der EG\nCD\n1995                   2000  C:\n:::J\na.\nCD\n2006 00   Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und                                                                                C/)\n<O\n(l)\nandere Pflanzenteile, mit Zucker                                                                                 C/)\n(l)\nhaltbar gemacht (durchtränkt und                                                                                 N\nO'\nabgetropft, glasiert oder kandiert):   20 o/o           16 o/o              15 o/o                 0,5 %         0)\n:==\nc..\n2007      Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,                                                                            0)\n=r\nFruchtmuse und Fruchtpasten, durch                                                                              eo\n0)\nKochen hergestellt, auch mit Zusatz                                                                              :::J\n<O\nvon Zucker oder anderen Süßmitteln:                                                                              .....\n2007 10   - homogenisierte Zubereitungen         1%               0,6 %               0,5 o/o                0,6 o/o       (0\n<D\nO>\n- andere\n2007 91   -- von Zitrusfrüchten:                 20 %             15 %                15 %                   0,5 o/o       ~\n2007 99   •· andere:                             20 %             15 %                15 %                   15 %          =\n2008 00   FrOchte, Nüsse und andere genießbare\n~\n~\nPflanzenteile, in anderer Weise\n.....\n0)\nzubereitet oder haltbar gemacht, auch                                                                            C\nCf)\nmit Zusatz von Zucker, anderen                                                                                  ca\nCD\nSüßmitteln oder Alkohol, anderweit                                                                              ca\n(l)\nweder genannt noch inbegriffen:                                                                                  O'\nCD\n:J\n2008 11   •· Erdnüsse:                           20%              15 %                16 %                   0,5 o/o       N\n2008 19   - andere, einschließlich Mischungen:  .20 %             16 %                15 %                   0,5 %         C:\nCD\n0\n:::J\n:::J\nO>\n3\nN\n!'>\ncn\n(l)\n~\nm\n3\nO'\n~\n<D\neo\nO>\n-'\nU)\nCO\nu)","",":::\nKN-Code                          Warenbezeichnung                                              Zollsatz\nAusgangszollsatz   MFN-Zollsatz           FOr Einfuhren aus der EG\nCD\n1996                 2000    C\n::,\na.\n(1)\n2009 50                -   Tomatensaft:                              20 %             16 %               15 %                0,6 %         C/)\n(Q\n2009 60                -   Traubensaft (einschließlich                                                                                     (1)\nTraubenmost):                             20 %             15 %               15 %                0,6 %         ~\nN\n2009 70                - Apfelsaft:·                                 20 %             16 %               16 %                15 %          O\"\ni»\"\n2009 80                - Saft aus anderen FrOchten oder                                                                                   =\nc...\n.Gemüsen (ausgenommen Mischungen):         20 %             15 %               15 %                0,5 %        Q)\n~\n2009 90                - Mischungen von Säften:                      20%              15 %               15 %                0,5 %\n<ß::,\n(Q\n2106 90 30             -· Zuckersirupe, aromatisiert   oder gefärbt,                                                                       ....CO\nlsoglucosesirup                           1 %              0,5 %              0,5 %               0,5 %\nCO\n2106 90 51             •· Zuckersirupe, aromatisiert   oder gefärbt,                                                                     0)\nLactosesirup\n-- Zuckersirupe, aromatisiert    oder gefärbt,\n1 %              0,5 %              0,5 %               0,5 %\n~\n2106 90 55                                                                                                                               =\nGlucoses1rup                              1 %              0,5 %              0,5 %               0,5 %       z;\"'\n2106 90 59            - Zuckersfrupe, aromatisiert     oder gefärbt,\nandere                                    1 %              0,5 %              0,5 %               0,5 %\n....\n~\nQ)\nC\nC/)\n2204                  Wein aus frischen Weintrauben,                                                                                    (Q\n(1)\nelnschlleßllch mit Alkohol angereicherter                                                                        (Q\n(1)\nWein: Traubenmost, ausgenommen der                                                                                O\"\n(t)\n::,\nPosition 2009:                                                                                                      N\n2204 10                - SchatM'nwefn:                                                                                                    C\n--    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt\nvon 8,5 % vol. oder mehr:\nCD\n0\n::,\n::,\n2204    10 11          ---     Champagner                            30 LVL/hl        30 LVL/h           30 LVL/h            30 LVL/h    Q)\n3\n2204    10 19          ---     anderer                               20 %             16 %               15 %                15 %         1\\)\n2004    10 90          --    anderer                                 20 %             16 %               16 %                16 .%         ~\ng,\n2204    21             --    in Behältnissen mit einem Inhalt von\n\"C\n2 1oder weniger                         20 %             16 %               10% •               7%*         m\n2204 29                --    andere                                  20 %\n20 %\n16 %'\n15 %\n16 %\n15 %\n16 %\n15 %\n3\ng..,\n2204 30                - anderer Traubenmost:\n....CO\n(0\nO>\n~\nCD\n• 7oll~ n11tl11unnl nnr.h Anhnnu XI.                                                                                                        ~","-4\n(D\nKN-Code                   Warenbezeichnung                                            Zollsatz                                  ~\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz              FOr Einfuhren aus der EG\nOJ\n1996                   2000    C\n::,\na.\n2204 30 10       --    teilweise gegoren, auch ohne\nAlkohol  aturnm gemacht\n(0\n(l)\n(/)\n(l)\n1%                0,5 %                0,5 %                 frei          m\nN\nO\"\n2209             Speisee11ig                          20 %              16 %                 5 %·                  0,5 % •        ~\nc...\n0,)\n2301             Mehl und Pellets von Fleisch, von\n(0\n::::r\nSchlachtnebenerzeugnl11en, von                                                                                   0,)\n::,\nFischen oder von Krebstieren, von                                                                              CO\n~\nWeichtieren oder anderen wirbellosen                                                                            (0\n(0\nWa88ertleren, ungenießbar: Grieben:  1 %               0,5 %                0,5 %                 0,6 %         O>\n2302             Kleie und andere ROckstlnde, auch in                                                                             ~\nForm von Pellets, vom Sichten,                                                                                  =\nz:,\nMahlen oder von anderen\n~\nBearbeitungen von Getreide oder                                                                                  ~\nHOlsenfrOchten:                      75 LVL/t          76 LVL/t             76 LVL/t              67 LVL/t      0,)\nC\n(/)\niCO\n(l)\nO\"\n(l)\n::,\nN\nC\n~\n::,\n::,\n0,)\n3\n~\n?>\n(./)\n(l)\n'O\nro\n3\ni\n~\n~\nO>\n• Zollkontingent nach Anhang XI.","KN-Code              Warenbezeichnung                                              Zollsatz ·\nAusgangszollsatz   MFN-Zollsatz             FOr Einfuhren aus der EG\nCD\n1995                 2000   C\n::,\n0.\n(D\n~\n2302 30    -  von Weizen                             1%               0,6 %               0,5 %                0,5 %        (D\nC/)\n(D\nN\n2303       ROckstände von der Stärkegewinnung und                                                                          0-\nähnliche ROckstlnde, ausgelaugte                                                                                 ~\n(,_\nRObenschnitzel, Bagasse und andere                                                                               n>\n:,-\nAbfllle von der Zuckergewinnung, Treber,                                                                        ....\nCO\nSchlempen und Abfllle aus Brauereien oder                                                                        n>\n::,\n2304 00 00\nBrennereien, auch in Form von Pellets:\nÖlkuchen und andere feste Rückstände aus\n20 %             15 %                 15 %                16 %\n-\nCO\n<D\n<D\nO>\nder Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen\noder In Form von Pellets:                 1%               0,6 %               0,6 %                0,6 %\n~\n=\nz:\"\"\n2305 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus\nder Gewinnung von Erdnuß61, auch\ngemahlen oder In Form von Pellets:        20 %             15 %                 15 %                0,5 %\n-\n.,:i,.\nD>\nC\nC/)\nCO\n(D\nCO\n(D\ng\n::,\nN\nC\nCD\n0\n::,\n::,\nn>\n3\n1\\)\n!'>\n(/)\n(D\n,:,\nCl)\n3\ng....\n-\n<D\n<D\nO>\n....\n1.....","~\nCO\nKN-Code           Warenbezeichnung                                            Zollsatz                                  0)\n0,\nAusgangszollsatz    MFN-Zollsatz             Für Einfuhren aus der EG\nCD\n1995                   2000    C:\n2306       Ölkuchen und andere feste\na.\n(1)\nC/)\n(0\nR0ckstlnde a.us der Gewinnung                                                                                  (1)\nC/)\npflanzlicher fette oder Öle, auch                                                                              (1)\ngemahlen oder In Form von                                                                                      g\nPellets, ausgenommen Waren der                                                                               g\nc..\nPositionen 2304 und 2306:          20 o/o            15%                   15 %                0,5 o/o\n~\nca-\n2306 10 00 -   aus Baumwollsamen              1%                0,5 %                0,5 %                0,5 %          Q)\n:::,\n2306 30 00  -  aus Sonnenblumenkernen         1%                0,5 %                0,5 %                0,5 o/o       -~\n(0\n2307 00    Weintrub; Weinstein, roh           20 %              15 %                 15 %                 0,5.%\n~\n2308       Pflanzliche Stoffe und pflanzliche                                                                           =\nz:--.\nAbfllle, pflanzliche ROckstlnde\nund pflanzliche Nebenerzeugnisse                                                                              ...\n~\nder zur F0tterung verwendeten                                                                                  D>\nC\nArt, auch In Form von Pellets,\nanderweit w•der genannt noch                                                                                ~\ncg\nInbegriffen:                       20 %              16 %                 16 %                 0,5 o/o       g\n:::,\nN\nC:\ng ::,\nQ)\n3\n1\\)\n!'>\ng>\n13\ng.,\n-\n~\n(J)","KN-Code                Warenbezeichnung                                                  Zollsatz   .\nAusgangszollsatz   MFN-Zollsatz               FOr Einfuhren aus der EG\nOJ\n1996                   2000  C:\n::,\n0.\n(t)\n2309      Zubereitungen von der zur Fütterung                                                                                        (/)\nverwendeten Art:                                                                                                          <g\n(/)\n(t)\nN\n2309 10   -   Hunde- und Katzenfutter• in Aufmachungen                                                                                f:j\nÖ>\nfOr den Einzelverkauf                        20 o/o           15 o/o              15 o/o                 0,5 o/o       ~\n(...\nQ)\n::T\n2309 90   -   andere                                       75 LVL/t         75 LVL/t            75 LVL/t               87 LVL/t     <O\nQ)\n::,\n2401      Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle               4%               2%                  2%                     0,5 %         ...\n(0\n(0\n(0\n3502      Albumine, Albuminate und andere                                                                                            O>\nAlbuminderivative:                               1%               0,5 %               0,5 %                  0,5 %         -1\n~\n5201 00   Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt         1%               0,5 %               0,5 o/o                0,5 %         =\nz:\"\"'\n5301      Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht                                                                                   ~\nverspomen; Werg und Abf Alle von Flachs                                                                                     Q)\nC\n(einschließlich Garnabfälle und Reißsplnnstoff): 20 %             15 o/o               15 %                  16 o/o         (/)\n5302      Hanf (Cannabis satlva L.), roh oder bearbeitet,                                                                           ~ (l)\nO\"\njedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle                                                                                   (l)\n:::,\nvon Hanf (einschließlich Garnabfälle und                                                                                    N\nC\nAeißspinnstoff)                                  20 %             16 %                 16 %                  0,5 %\ng\n::,\nn,\n3\n1\\)\n?>\ng>\n\"S (t)\n3\ng-,\n..\n(0\n~\n...\n1CD","1990        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang XI\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse\nFür die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Lettland\ngelten nachstehende Zollkontingente\nMenge\nICN-Code               Warenbezeichnung                Ein-    Jahr        Jahr      Jahr       Jahr      Jahr   Jahr\nMit       1          2          3          4         5      6\n0201          Fleisch von Rindern, frisch oder\ngekühlt:\n0201 30 00                                                        . 100\n,\n- ohne Knochen                              t                     100       100       100       100    100\n0203          Fleisch von Schweinen. frisch, gekühlt\noder gefroren:\n0203 12 11    - - Schinken und Teile davon                t         100         100       100       100       100    100\n0206          Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse         1           50         50         50         so       50     so\nvon Rindem. Schweinen, Sc:hafen:\nZiegen, Pferden. Eseln. Maultieren\noder Mauleseln, frisch. gekühlt oder\ngefroren\n0209 00       Schweinespeck ohne mageN Teile.             t         200        200        230       230       250    250\nSchweinefett und GeflOgelfett (nicht\nausgeschmolzen). frisch, gekühlt.\ngefro,~ gesalzen, in Salzlake,\ngetrocltnet oder gerluchert\n0403 10       - Joghurt                                   t          20          20        20         20        20     20\n0406 90 14    - - Emmentaler                              t         300        300        300       300       300    300\n0601 10       Bulben, Zwiebeln, KnoUen. Wurzel-\nknoflen und Wurze~öeke, ruhend:\n0601 10 30    -- Tulpen                                   t         200        200        200       220       220    220\n0603          Blumen und Blüten sowie deren\nKnospen.geschnitten:\n0603 10       - frisch:\n-- vom 1. Mai bis 31. Oktober:\n0603 10 13    --- Netken                                  t        12,5        12.5      12.S         13        13     13\n- vom 1. Noveffll)er bis 31. Mai:\n0603 10 51    --- Rosen                                   t          3,8         3.8         4          4      4,3    '-.3\n0603 10 53    --- Nelken                                  t           25         25         25        30        30     30\n0603 10 55    - - Orchideen                               t            1           1         1        1,2      1,2    1.2\n0603 10 65    --- Chrysanthemen                           t          2,5        2.5        2.5       2,8       2.8    2.8\n0701 10 00    - Pflanzkartoffeln                          t         500         500       500       500       500    ~","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1991\nMenge\nKN-Code               Warenbezeichnung             Ein-  Jahr    Jahr     Jahr      Jahr    Jahr    J~hr\nheit   1        2       3          4       5       6\n0702 00 10   - Tomaten. vom 1. November bis           t      600      600     600       600     600     600\n14. Mai\n0704         Kohl. Blumenkohl. Kohlrabi. Wirsing-     t      250      250     250       280     280     280\nkohl und lhnfiche genldbare Kohl-\narten d« Gfflung Braaica. frisch oder\ngekühlt (vom 1. Mlrz bis 31. Mail\n0706 90 90   -   andefe CRettiche) vom 1. Januar      t      100      100     100       130     130     150\nbil 30. April\n0707 00 11   -   Gurten und Comichons, frisch         t      300      300     300       330     330     350\noder gekOhlt. vom 1. NoYember\nbis 1. April\n0709 60      - Früchte der Gattungen •c.psicum•       t      300      300     300       300     320     320\noder ·P5menta·\n1001 10 00   - Hartweizen                             t   1~ 000  115 000  15000     15 000  15 000  15 000\n1302         Pflanzenslft• und Pflanzenauszüge;       t      100      100     110       110     120     120\nPektinstoffe. Paktinlte und hlctate;\nAgar-Agar und andere Schleime und\nVerdickunpstoffe von Pflanzen. auch\nmodifiziert:\n1502 00 10   - Fett von Rindern. zu lndustrielllh     t      600      600     600       650     650     650\nZwecken. ausgenommen zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n1517         Margarine; genießbare Mischungen         t    2000    2000     2000      2000    2000    2 000\nund Zubereitungen von tierischen oder\npflanzlichen fetten sowie von\nFraktionen wrschiedener fette und\nOle dieses Kapitals. ausgenommen\ngenielbare fette und Ole sowie deren\nFraktionen der Position 1516:\n1601 00      Würste und lhnliche &zeugnise aus        t      150      150     150       150     150     150\nFleisch. Schlachtnebene,zeugnisse\noder 8ut; Lebensmittelzubereitungen\nauf der Grundlaee dieHr Erzeugnisse\n1602         Fleisch. Schlachtnebenerzeugnisse        t      150      150     150       150     150     150\noder Blut. anders zubereitet oder halt•\nbar gemacht:\n2204         Wein aus frischen Weintrauben, ein-\nschließlich mit Alkohol angereichener\nWein. Traubenmost. ausgenommen\nder Position 2009\n2204 21       -  in Behlltnissen mit einem Inhalt      t     100      100     100       100     100      100\nvon 2 1 oder weniger\n2209         Speiseessig                              t       30       30      30         40      40      40","1992     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang XII\nErzeugnisse mit Ursprung in Lettland, für die die Gemeinschaft\nZollkontingente gewährt\nKN-Code                    Warenbezeichnung                              Zollkontingent\n0302  50             Kabeljau (Gadus morhua, Gadus                  1 000tzu 6 %\n0303  60             ogac, Gadus macrocephalus) und                 davon Gadus morhua: 250 t\n0302  69 35          Fische der Art Boreogadus saida,\n0303  79 41          frisch/gefroren\n0302 61 99           Sprotten (Sprattus sprattus) vom               1 600 t zu 6,5 %\n0303 71 99           16. Juni bis 14. Feburar,\nfrisch/gefroren\nex 1604 13 90        Sprotten und Neunaugen~                        350 t zu 10 %\nex 1604 19 98        zubereitet oder haltbar gemacht\nex 1604 20 90        (auch zerkleinert)\n2301 20 00 ·         Mehl und Pellets von Fischen oder              4000tzu0%\nvon Krebstieren, von Weichtieren\noder anderen· wirbellosen Wasser-\ntieren, ungenießbar\nex 0301 99 11·       Zuchtmaterial:\n0301 99 19        - Lachsrogen/-milch                            300 000 Stück zu 0 %\n- junge Lachse                                 100 000 Stück zu 0 %\n- Hechtrogen                                   1 Mio. Stück zu 4 %\nex 0302 70 00        - junge Zander                                 300 000 Stück at 4 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                1993\nAnhang XIII\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugni~se\nFür die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen\nwird die Präferenzbehandlung nach Anhang XII\nbis zur Höhe der nachstehenden Mengen (Zollkontingente) gewährt\nOn Tonnen)\nAnhang XIV\n· Betreffend Artikel 44 Absatz 1\nRechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einldang mit den geltenden Rechtsvorschriften\nbestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.\nDiese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meist-\nbegünstigung unvereinbar ist.\nAnhang XV\nBetreffend Artikel 44 Absatz 2 Ziffer i\n1. Herstellung und Verkauf von Waffen und Sprengstoff\n2. Organisation und Durchführung von Glücksspielen\n3. Handel_ und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien\n4. Eigentum an der Infrastruktur von Häfen\nEine Gesellschaft der Gemeinschaft kann in den vorgenannten Bereichen keine Tochtergesellschaft gründen.\nDiese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meist-\nbegünstigung unvereinbar ist.","1994  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang XVI\nBetreffend Artikel 47\nFinanzdienstleistungen\nBestimmung des Begriffs „Finanzdienstleistung•\nEine Finanzdienstleistung ist jede Dienstleistung finanzieller M, die von einem Finanzdienstleistungs-\nerbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\nQ Lebensversicherung\nii) Sachversicherung\n2. Rückversicherung und Retrozession\n3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen\n4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik. Risikobe-\nwertung und Schadensregulierung\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)\n1. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren EinCagen von Kunden\n2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring\nund Finanzierung von Handelsgeschäften\n3. Finanzleasing\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten,\nReiseschecks und Bankwec~\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen\n6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Sehalterverkehr oder in sonstiger Form\nmit folgendem:\na) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)\nb) Devisen\nc) derivative Instrumente. darunter Futures und Optionen\nd) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen\ne) begebbare Wertpapiere\nf)  sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold\n7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von\nEmissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im\nZusammenhang mit derartigen Emissionen\n8. Geldmaklergeschäfte\n9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung. alle Formen von kollektivem\nAnlagemanagement, Pensionsfondverwaltung. Depotverwahrung. Auftrags- und treuhänderische\nVerwaltung\n10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen\neinschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten\n1 1. Beratungs-. Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstteistungen in bezug auf sämtliche unter\nden Ziffern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,\nAnlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung. Beratung Ober Akquisition, Unternehmens-\numstrukturierung und -strategien\n12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazu-\ngehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen\nDer Begriff \"Finanzdienstteistungen\" urnfaßt nicht folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten von Zentralbanken oder sonstigen öffentlichen Organen in Ausübung von Geld- oder\nWährungspolitik;\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder BehOrden oder öffentlichen Organen für\nRechnung oder aufgrund Gewähr1eistung der Regierung ausgeObt         weroen,  außer in den Fällen, in denen\ndiese Tätigkeiten von den Erbringem von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen Offenttichen\nEinrichtungen ausgeübt werden können;\nc) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alters-\nsicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen\nim Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                      1995\nAnhang XVII\nBetreffend Artikel 67\nSchutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums\n1. Artikel 67 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:\n-   Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst\n(Pariser Fassung von 1971);\n-   Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstetler von TontrAgem\nund der Sendeunternehmen (Rom 1961 );                                                                ·\n-   Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst1eistungen für die\nEintragung von Marken (Genf 1977, ergänzt 1979)\n-   Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);\n-   Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für\ndie Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n-   Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)\n(Genfer Fassung von 1991).\nDer Assozjationsrat kann .beschließen, daß Artikel 67 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte\nanwendbar ist.                                                              ·\n2. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden\nmultilateralen Übereinkün!ten ergeben, besondere Bedeutung einräumen:\nMadrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n(Stockhotmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);\n-   Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums\n(Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);\n-   Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).\n3. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Lettland den Gesellschaften und Staatsangehörigen\nder Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem. gewerblichem und\nkommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es einem\nDrittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährt.\n4. Absatz 3 gilt nicht für die Vorteile, die Lettland einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegen-\nseitigkeit gewährt.","1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang XVIII\nBetreffend Artikel 109\nLettland kann an Rahmen- und Sonderprogramfflet:l, Projekten oder anderen Maßnahmen der Gemein- ·\nschaft in folgenden Bereichen teilnehmen:\n-   Forschung\n-   Informationsdienste\n-   Umwelt\n-   Allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend\nSozjaJ- und Gesundheitspolitik\n-   Verbraucherschutz\n-   Kleine und mittlere Unternehmen\n-   Fremdenverkehr\n-   Kultur\n-   Audiovisueller Sektor\n-   Katastrophenschutz\n-   Erleichterung des Handels\n-   Energie\n-   Verkehr und\n-   Kampf gegen Drogen und Drogenabhängigkeit\nDer Assoziationsrat kann Obereinkommen, den vorgenannten Bereichen wettere Bereiche hinzuzufügen, in\ndenen die Gemeinschaft tätig ist. sofern die Auffassung vertreten wird, daß dies im beiderseitigen Interesse\nliegt oder zur Verwirklichung der Ztele des Europa-Abkommens beiträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       1997\nVerzeichnis der Protokolle\n1        Nach Artikel 16 Absatz 2 Ober sonstige Bestimmungen fOr den Handel mit Textil-\nwaren\n2        Ober den Handel mit tandwlrtschaftlichen Verarbeitungse,zeugnlssen zwischen\nder\"GemeJnschaft und letttand\n3        Ober die Bestimmung des        Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung tn• oder\n.,Ursprungserzeugntsse· und Ober die Methoden der ZUsammenarbeit der Ver-\nwaltungen\n4        Sonderbestimmungen fOr den Handel zwischen Spanien und Portugal und\nLettland\n5        Ober Amtshilfe im Zollbereich\nProtokoll Nr. 1\nnach Artikel 16 Absatz 2\nüber sonstige Bestimmungen für den Handel mit Textilwaren\nDieses Protokoll besteht aus dem am 15. Juni 1993 in BrOssel paraphierten und diesem\nProtokoll beigefügten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Republik Lettland über den Handel mit Textilwaren.","1998            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAbkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Republik Lettland\nüber den Handel mit Textilwaren\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften                                                         Artikßl 3\neinerseits und                                                          (1) Für Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Texbl-\ndie Regierung der Republik Lettland                              waren in die Gemeinschaft gelten die gemäß diesem Abkommen\nfestgesetzten HOchstmengen nicht, sofern bei der Anmetdung\nandererseits,                                                        dieser Waren angegeben wird, daß sie im Rahmen der in der\nGemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wieder-\nin dem Wunsch, mit dem Ziel einer dauernden Zusammen-            ausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder\narbeit und unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sichemeit      nach Veredelung bestimmt sind.\ndes Handels bieten, die ungestörte und ausgewogene Entwick-\nDie Abfertigung der unter den vorgenannten Bedingungen in dte\nlung des Handels mit Textilwaren zwischen der Europäischen\nGemeinschaft eingeführten Waren zum freien Verkehr ist jedoch\nWirtschaftsgemeinschaft (nachstehend \"Gemeinschaft• genannt)\nvon der Vortage einer von den lettischen Behörden erteilten Aus-\nund der Republik Lettland (nachstehend .Lettland\" genannt) zu\nfuhrtizenz sowie einer Ursprungsbescheinigung gemäß Proto-\nfördern,\nkoll A abhängig.\nentschlossen, den ernsten wirtschaftlichen und sozialen Pro-        (2) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest.\n~emen. denen sich die Textilwirtschaft in den Einfuhrländern wie     daß eingeführte Textilwaren auf eine nach diesem Abkommeri\nin den Ausfuhrtändem gegenübersieht, weitestgehend Rechnung          festgesetzte Höchstmenge angerechnet, dann aber aus der\nzu tragen und insbesondere den bestehenden Gefahren einer            Gemeinschaft wiederausgeführt wurden, ·so teilen die betreffen-\nMarktzerrüttung in der Gemeinschaft und einer Zerrüttung des         den Behörden den litauischen Behörden innerhalb von vier\nTextilhandels Lettlands zu begegnen,                                 Wochen die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Ein-\nfuhren der gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und             die nach diesem Abkommen festgesetzte Höchstmenge für das\nhaben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:                   laufende oder das folgende Jahr.\nder Rat der Europäischen Gemeinschaften:\n(3) Die Gemeinschaft und Lettland erkennen den besondere!'!\ndie Regierung der Republik Lettland:                             und eigenen Charakter der Wiedereinfuhr von Textilwaren in dte\nGemeinschaft nach Veredelung in Lettland als besondere Fonn\ndiese sind wie folgt übereingekommen:                                der industriellen und handelspolitischen Zusammenarbeit an.\nWerden Höchstmengen gemäß Artikel 5 festgesetzt, so gelten\nArtikel 1                             diese für solche Wiedereinfuhren nicht, sofern letztere im Ein-\nklang mit den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen über\n(1) Der Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textilwaren\nden wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erfolgen und\nmit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien wird für die Laufzeit\nder besonderen Regelung nach Protokoll C untertiegen.\ndieses Abkommens unter den darin festgelegten Bedingungen\nliberalisiert.\nArtikel 4\n(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses oder späterer\nAbkommen verpflichtet sich die Gemeinschaft, für die in Anhang 1        Werden Höchstmengen gemäß Artikel 5 eingeführt, so gett~\naufgeführten Waren die Anwendung der gegenwärtig geltenden           folgende Bestimmungen:\nmengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen auszusetzen und keine\nneuen mengenmäßigen Beschränkungen einzuführen.                     1. In jedem Abkommensjahr kann bei jeder Warenkategorie eine\nTeilmenge der 0- das folgende Abkommensjahr festgesetz-\nMengenmäßige Einfuhrbeschränkungen werden wiedereinge-                   ten Höchstmenge bis zu 5 % der für das laufende Abkom-\nführt, wenn dieses Abkommen gekündigt oder nicht ersetzt wird.           mensjahr geltenden Höchstmenge im Vorgriff ausgenutzt\n(3) Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige                  werden.\nBeschränkungen sind bei der Einfuhr der in Anhang I aufgeführten         Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für daS\nWaren in die Gemeinschaft für die Laufzeit dieses Abkommens              folgende Abkommensjahr festgesetzten Höchstmengen ab-\nuntersagt.                                                               gezogen.\nArtikel 2                              2. Die Übertragung der im laufe eines Abkommensjahres n~\n(1) Die Ausfuhren Lettlands der in Anhang I aufgeführten Waren       ausgenutzten Mengen auf die entsprechende Höchstmenge\nmit Ursprung in Lettland in die Gemeinschaft unterliegen ab dem          des folgenden /1,bkommensjahres ist für jede Warenkategone\nInkrafttreten dieses Abkommens keinen Höchstmengen. Höchst-              bis zu 7 % der Höchstmenge des laufenden Abl<ommensja~\nmengen können jedoch in der Folge unter den Bedingungen nach             res zulässig.\nArtikel 5 eingeführt werden.                                         3. In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorie,\n(2) Werden Höchstmengen für die Ausfuhren der Textilwaren            nur wie folgt vorgenommen werden:\neingeführt, so werden diese Ausfuhren einem System der doppel-           -     Übertragungen zwischen den Kategorien 2 und 3 SO't\\'ie\nten Kontrolle unterworfen, dessen Einzelheiten in Protokoll A fest-            von Kategorie 1 auf die Kategorien 2 und 3 sind bis zu 4 «;.:\ngelegt sind.                                                                   der Höchstmenge der Kategorie zulässig. auf die die\n(3) /1,b dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Aus-                Übertragung vorgenommen wird;\nfuhren der Waren in Anhang II, die keinen Höchstmengen unterfie-         -     Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8\ngen, dem in Absatz 2 genannten System der doppelten Kontrolle                  sind bis zu 4 % der HOchstmenge der Kategorie zulässig.\nunterworfen.                                                                   auf die die Übertragung vorgenommen wird.\n(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens können die Aus-\nÜbertragungen von einer oder mehreren Kategorien in deri\nfuhren der Waren in Anhang 1, die keinen Höchstmengen unter-\nGruppen 1, II, 111, IV und V auf eine Kategorie in den Gruppen lt\nliegen und nicht In Anhang II aufgeführt sind, im Anschluß an Kon-\n111, IV und V sind bis zu 5 % der Höchstmenge der Kategcn:\nsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 dem in Absatz 2\nzulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.\ngenannten System der doppelten Kontrolle oder einem von der\nGemeinschaft eingeführten System der vorherigen Uberwachung          4. Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äqui\\-a-\nunterworfen werden.                                                       lenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                           1999\n5. Die Erhöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie                                       Artikel 6\naus der kumulativen Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 in\n(1) Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen\neinem Abkommensjahr ergibt, darf folgende Prozentsätze\nAnwendung dieses Abkommens vereinbaren die Gemeinschaft\nnicht überschreiten:                  ·\nund Lettland, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die\n-   13 % für die Warenkategorien in Gruppe I;                  Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung,\n-   13,5 % für die Warenkategorien in den Gruppen II, III, IV  falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von\nund V.                                                     Papieren, falsche Angaben Ober Spinnstoffgehalt. Mengen,\nWarenbezeichnung oder Tarifaerung oder auf sonstige Weise zu\n6. Die Behörden Lettlands notifizieren die Inanspruchnahme der      verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen\nAbsätze 1, 2 und 3 mindestens 15 Tage im voraus.               und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu\ntreffen. Entsprechend vereinbaren Lettland und die Gemein-\nArtikel 5                             schaft, die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsver-\nfahren festzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche\n(1) Für die Ausfuhren der Textilwaren in Anhang I dieses         Vorgänge zu ennOglichen; dazu gehört auch die Einführung von\nAbkommens können nach Maßgabe der folgenden Absätze                 rechtsverbindlichen Sanktionen gegen die betreffenden Ausfüh-\nHöchstmengen festgesetzt werden.                                    rer und/oder Einführer.\n(2) Stellt die Gemeinschaft im Rahmen der eingerichteten Ver-        (2) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund von verlügbaren Anga-\nwaltungskontrolle fest, daß die HOhe der Einfuhren einer be-        ben zu der Auffassung, daß dieses Abkommen umgangen wird,\nstimmten in Anhang I aufgeführten Kategorie von Waren mit           so führt sie Konsultationen mit Lettland, um zu einer fOr beide Sei-\nUrsprung in Lettland im Verhältnis zur gesamten Vorjahreseinfuhr    ten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultatio-\nvon Waren dieser Kategorie In die Gemeinschaft - ungeachtet         nen finden so bald wie möglich statt. auf jeden Fall aber innerhalb\nihres Ursprungs - die folgenden Prozentsätze Obersteigt:            von 30 Tagen nach dem Konsultationsersucheo.\n-    0,4 % für Warenkategorien in Gruppe 1,                             (3) Bis zum Abschluß der in Absatz 2 vorgesehenen Konsulta-\n-    2,4 % für Warenkategorien in Gruppe II,                        tionen trifft Lettland auf Antrag der Gemeinschaft vorsorglich die\nerforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anpas-\n-    8 % für Warenkategorien in den Gruppen III, IV und V,          sungen von gemäß Artikel 5 festgesetzten Höchstmengen, wel-\nso kann sie die Aufnahme von Konsultationen nach dem Verfah-        che in Konsultationen nach Absatz 2 vereinbart werden könnten,\nren des Artikels 15 beantragen, um eine Einigung Ober ein ange-     in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach\nmessenes Höchstmengenniveau für die Waren der betreffenden          Absatz 2 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr aus-\nKategorie herbeizuführen.                                           geschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden\nkönnen, sofern hinreichende Beweise fOr die Umgehung vor-\n(3) Bis zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden     Lösung liegen.\nverpflichtet sich Lettland, ab dem Zeitpunkt der NotiflZierung des\nKonsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der betreffen-           (4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultatio-\nden Kategorie in die Gemeinschaft bzw. in das oder die von der      nen nach Absatz 2 nicht, eine für beide Seiten zufriedenstellende\nGemeinschaft angegebenen Gebiete des Gemeinschaftsmarktes           Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht,\nauszusetzen oder auf die von der Gemeinschaft angegebene            a) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß Waren mit\nMenge zu beschränken.                                                     Ursprung In Lettland unter Umgehung dieses Abkommens\nDie Gemeinschaft genehmigt die Einfuhr von Waren der betref-              eingeführt wurden, die betreffenden Mengen auf die gemäß\nfenden Kategorie, die vor dem Zeitpunkt der Notifizierung des             Artikel 5 festgesetzten Höchstmengen anzurechnen;\nKonsultationsersuchens aus Lettland versandt wurden.                b) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß falsche\nAngaben Ober Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung\n(4) Gelingt es den Vertragsparteien. im Verlauf der Konsultatio-\noder Tarifierung von Waren mit Ursprung in Lettland gemacht\nnen nicht, innerhalb der in Artikel 15 genannten Frist eine zufrie-\nworden sind, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen;\ndenstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das\nRecht, eine endgültige Höchstmenge einzuführen, die auf Jahres-     c) sofern festgestellt wird, daß im Gebiet Lettlands eine Umla-\nbasis nicht niedriger ist als das nach der Formel in Absatz 2             dung oder Umleitung von Waren vorgenommen wurde, die\nberechnete Niveau oder als 106 % der Einfuhren des Kalender-              nicht Ursprungswaren Lettlands sind, Höchstmengen für die\njahres, das dem Kalenderjahr vorausgegangen ist, in dem die Ein-          gleichen Waren mit Ursprung in Lettland einzuführen, sofern\nfuhren das nach der Fonnel in Absatz 2 berechnete Niveau Ober-            solche Höchstmengen nicht bereits gelten, oder jede andere\nschritten und damit das Konsultationsersuchen ausgelöst haben,            geeignete Maßnahme zu treffen.\nwobei jeweils der höhere dieser beiden Werte zugrundegelegt\nwird.                                                                   (5) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System der\nadmklistrativen Zusammenarbeit zu schaffen, um Probteme im\nWenn die Entwicklung der Gesamteinfuhren der betreffenden           Zusammenhang mit der Umgehung dieses Abkommens zu ver-\nWare in die Gemeinschaft es erfordert. wird diese jlhrliche         hüten bzw. nach Maßgabe des Protokolls A zu diesem Abkom-\nHöchstmenge nach Konsultationen nach dem Verfahren des Arti-        men wirksam zu lösen.\nkels 15 heraufgesetzt, um die Einhaltung der Bedingungen in\nAbsatz 2 sicherzustellen.                                  ·\nArtikel 7\n(5) Die jähf'liche Steigerungsrate fOr die gemäß diesem Artikel      (1} Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmen-\neingeführten Höch.stmengen wird nach Maßgabe des Proto-             gen für Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in Lettland in die\nkolls D festgesetzt.                                                Gemeinschaft werden nicht in gebietsweise geltende Teilmengen\n(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die in Absatz 2  aufgeteilt.\ngenannten Prozentsätze infolge eines Rückgangs der Gesamt-             (2) Dte Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern,\neinfuhren der Gemeinschaft und nicht infolge eiraes Anstiegs der    daß plötzlich auftretende, ungünstige Veränderungen in den\nAusfuhren von Ursprungswaren Lettlands erreicht werden.             traditionellen Handelsströmen zu einer Konzentration der Direkt-\neinfuhren auf einzelne Gebiete der Gemeinschaft führen.\n(7) Im Falle der Anwendung der Absätze 2, 3 oder 4 verpflichtet\nsich Lettland, für Waren, Ober die vor der Festsetzung der              (3) Bei Waren, für die Höchstmengen oder eine Überwachungs-\nHöchstmenge Verträge abgeschlossen wurden, Ausfuhrlizerizen         regelung gelten, überwacht Lettland seine Ausfuhren in die\nbis zur Höhe der festgesetzten Höchstmenge zu erteilen.             Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden, ungünstigen\nVeränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann die\n(8) Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der in Artikel 12 Absatz 6  Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung\ngenannten statistischen Angaben kommt Absatz 2 dieses Artikels      dieser Probleme Konsultationen beantragen. Die Konsultationen\nauf der Grundlage der von der Gemeinschaft zuvor mltgetei1ten       finden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Konsultati-\nJahresstatistiken zur Anwendung.                                    onsersuchen der Gemeinschaft statt.","2000             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(4) Lettland bemüht sich sicherzustellen, daß bei Textilwaren,                               Artikel 11\nfür die Höchstmengen gelten, die Ausfuhren in die Gemeinschaft\n(1) Die Tarifierung der unter dieses Abkommen fallenden Waren\nmöglichst gleichmäßig über das Jahr gestaffelt sind, wobei ins-\nerfolgt anhand der zotltariflichen und statistischen Nomenklatur\nbesondere saisonbedingte Faktoren berücksichtigt werden.\nder Gemeinschaft (nachstehend .Kombinierte Nomenklatu(' oder\nabgekürzt .KN• genannt) mit den dazu er1assenen Änderungen.\nArtikel 8\nHat eine T arifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifie-\nBei Kündigung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 3       rungspraxis oder einen Wechsel. der Kategorie für eine unter die-\nwerden die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchst-             ses Abkommen faßende Ware zur Folge, so gilt für die betreffende\nmengen pro rata temporis verringert. sofern die Vertragsparteien   Ware die Praxis oder die Handelsregelung fOr die Kategorie, unter\neinvernehmlich nichts anderes beschließen.                         die sie nach diesen Anden.engen fallt.\nÄnderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in\nArtikel 9                             der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden\nund unter dieses Abkommen fallende Warenkategorien betreffen,\nFür lettische Ausfuhren von Geweben, die in Handwerks-\nsowie Entscheidungen über die Tarifierung von Waren dürfen\nbetrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt     keine Herabsetzung der gemA8 diesem Abkommen festgesetzten\nwerden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Waren, die\nHöchstmengen bewirken.\naus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerk-\nlichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten keine Höchst-        (2) Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren\nmengen, sofern diese Waren mit Ursprung in Lettland die Voraus-    wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschrif-\nsetzungen nach Protokon B erfüllen.                                ten bestimmt.\nÄnderungen dieser Vorschriften werden Lettland mitgeteilt und\nArtikel 10                             dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen fest-\ngesetzten Höchstmengen bewirken.\n(1) Ist die Gemeinschaft der Auffassung, daß eine unter dieses\nAbkommen fallende Textitware aus Lettland zu Preisen in die        Die Verfahren für die Kontrolle des UrsP.RJngs der vorgenannten\nGemeinschaft eingeführt wird, die ungewOhnHch weit unter dem       Waren sind in Protokoll A festgelegt.\nnormalen Wettbewetbsniveau liegen, so daß den Herstellern\ngleichartiger oder unmittelbar k o n ~ Waren in der                                              Artikel 12\nGemeinschaft ein ernster Schaden entsteht oder zu entstehen\n(1) Lettland übermittelt der Kommission genaue, nach Mitglied-\ndroht, so kann sie Konsultationen geml8 Artikel 15 beantragen; in\nstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselte statistische Mengen-\ndiesem Fall gelangen die nachstehenden besonderen Bestim-\nmungen zur Anwendung.\nund Wertangaben Ober alle erteilten Ausfuhrtizenzen fOr die Kate-\ngorien ~ Textilwaren, die den gemäß diesem Abkommen fest-\n(2) Wird im Ver1auf dieser Konsultationen einvernehmlich fest- gesetzten HOchstmec .gen oder einem System der doppelten\ngestellt, daß die in Absatz 1 genannte Lage besteht, so trifft     Kontrolle untertiegen, sowie Ober alle von den zuständigen litaui-\nLettland im Rahmen seiner Befugnisse die erforderfichen Maß-       schen BehOrden ausgestellten Bescheinigungen für die Waren,\nnahmen zur Bereinigung dieser Lage, insbesondere im Hinblick       die in Artikel 9 genannt sind und unter Protokoll B fallen.\nauf den Verkaufspreis der betreffenden Ware.\n(2) Desgleichen Obemlittelt die Gemeinschaft den titauischen\n(3) Um festzustellen, ob der Preis einer Textilware ungewöhn-  Behörden genaue statistische Angaben Ober die von den Behör-\nlich weit unter dem nonnalen Wettbewerbsniveau liegt, kann er      den der Gemeinschaft ausgestellten Einfuhrgenehmigungen\nmit folgenden Preisen verglichen werden:                           sowie Einfuhrstatistiken Ober die Waren, die unter die Regelung\nnach Artikel 5 Absatz 2 fallen.\n-     den Preisen, zu denen gleichartige Waren im allgemeinen\nunter normalen Bedingungen von anderen Ausfuhrländern auf         (3) Die vorgenannten Angaben sind für alle Warenkategorien\ndem Markt des Einfuhrlandes verkauft werden;                 vor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat\nfolgt, auf den sich die Statistiken beziehen.\n-     den Preisen gleichartiger inländischer Waren auf einer ver-\ngleichbaren Vermarktungsstufe auf dem Markt des Einfuhr-          (4) Auf Antrag der Gemeinschaft Obermittelt Lettland Einfuhr-\nlandes;                                                      statistiken Ober alle Waren in Anhang 1.\n-    den niedrigsten Preisen, zu denen die gleichen Waren im nor-      (5) Zeigt sich bei der Analyse der ausgetauschten Angaben,\nmalen Handelsverkehr in den drei Monaten vor dem Konsulta-   daß zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhr:daten bedeu-\ntionsersuchen von einem Oritt1and verkauft wurden, ohne daß   tende Abweichungen bestehen, so können nach dem Verfahren\ndie Gemeinschaft deswegen Maßnahmen getroffen hat            des Artikels 15 Konsultationen eingeleitet werden.\n(6) Für die Anwendung des Artikels 5 verpflichtet sich die\n(4) Gelingt es im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 2\nGemeinschaft, den litauischen Behörden vor dem 15. April jedes\nnicht, Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Konsultationsersu-\nJahres die Vorjahresstatistiken Ober die Einfuhren aller unter\nchens der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die\ndieses Abkommen fallenden Textilwaren, nach liefer1ändem und\nGemeinschaft die Einfuhr der betreffenden Ware zu den in\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselt, zu über-\nAbsatz 1 genannten Preisen zeitweilig verweigern, bis im Verlauf\nmitteln.\nder Konsultationen eine für beide Seiten zufriedenstellende\nLösung gefunden wird.                                                                           Artikel 13\n(5) Unter ganz besonderen und kritischen Umständen, wenn           (1) Lettland schafft günstige Bedingungen für die Einfuhren der\ndie Einfuhr bestimmter Waren aus Lettland in die Gemeinschaft      in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemein-\nzu Preisen erfolgt, die ungewöhnlich weit unter dem normalen       schaft und gewährt ihnen unter anderem, soweit angemessen,\nWettbewerbsniveau liegen, und dadurch einen schwer wieder-         eine nichtdiskriminierende Behandlung im Hinblick auf die\ngutzumachenden Schaden zu verursachen droht, kann die              Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen, die Erteilung von\nGemeinschaft die Einfuhr der betreffenden Waren zeitweilig aus-    Lizenzen und die Zuteilung der Zahlungsmittel für die Bezahlung\nsetzen, bis im Ver1auf der unverzüglich einzuleitenden Konsulta-   dieser Einfuhren. Lettland wird seinen Einführern des weiteren\ntionen Einigung über eine Lösung erzielt wird. Beide Vertrags-     empfehlen, die von den Gemeinschaftsherstellern der oben\nparteien bemühen sich im Rahmen des Möglichen, innerhalb von      genannten Textilwaren gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, und\n10 Arbeitstagen nach Eröffnung der Konsultationen zu einer für    wird unter BerOcksichtigung der Entwicklung des Handels zwi-\nbeide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.                      schen den Vertragsparteien diese Einfuhren soweit wie möglich\nliberalisieren.\n(6) Ergreift die Gemeinschaft die unter den Absätzen 4 und 5\ngenannten Maßnahmen, so kann Lettland jederzeit die Eröffnung          (2) Ergibt sich ein zusätzlicher Versorgungsbedarf, der insbe-\nvon Konsultationen beantragen, um die Möglichkeit der Aufhe-      sondere eine Diversifizierung der Einfuhren von Textilwaren in\nbung oder Änderung dieser Maßnahmen zu erörtern, sofern die       Lettland zur Folge hat, gewährt Lettland den Einfuhren von Textil-\nGründe für die Einleitung dieser Maßnahmen nicht mehr be-         waren mit Ursprung in der Gemeinschaft eine nichtdiskriminie-\nstehen.                                                           rende Behandlung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bon~ am 26. September 1996                         2001\nArtikel 14                                                      Artikel 16\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des       Die Vertragsparteien verpflichten sich, Besuche von Einzel-\nHandels mit Textilwaren und Bekleidung jedes Jahr im Rahmen        personen, Gruppen und Delegationen aus Kreisen der Wirtschaft,\nder Konsultationen nach Artikel 15 anhand der in Artikel 12        des Handels und der Industrie zu fördern, Kontakte Im industriel-\ngenannten Statistiken zu prüfen.                                   len, kommerziellen und technischen Bereich im Zusammenhang\nmit dem Handel und der Zusammenarbeit im Textil- und Beklei-\n(2) Ist die Gemeinschaft der Auffassung, daß sie sich in den in\ndungssektor zu erteichtem und die Veranstaltung von Messen\nArtikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Fällen vergli-\nund Ausstellungen von beiderseitigem Interesse zu unterstützen.\nchen mit einem Drittland in einer ungünstigen Position befindet,\nso kann sie Lettland nach dem Verfahren des Artikels 15 um Kon-\nsultationen ersuchen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen.                                    Artikel 17\nHinsichtlich des geistigen Eigentums finden auf Antrag einer\nArtikel 15                           Vertragspartei Konsultationen nach dem Verfahren des Arti-\nkels 15 statt, um für Probleme jm Zusammenhang mit dem\n(1) Sofern in diesem Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt     Schutz von. warenzeichen, .Mustern oder Modellen von Beklei-\nist, gelten für die in diesem Abkommen genannten Konsultations-\ndungsartikeln und Textilwaren eine ger~te Lösung zu finden.\nverfahren folgende Bestimmungen:\n-    Konsultationen finden soweit wie möglich regelmäßig statt.                               Artikel 18\nDarüber hinaus können spezielle zusätzliche Konsultationen\nstattfinden.                                                     Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwen-\n-     Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei     dung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie\nschriftlich notifaziert.                                      für das Gebiet der Republik Lettland andererse_its.\n-     Dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemesse-\nnen Frist - in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der                               Artikel 19 ·\nNotiflZierung -gegebenenfalls eine Darstellung der Umstände\nbeizufügen, die nach Ansicht der antragstellenden Vertrags-      (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\npartei dieses Konsultationsersuchen rechtfertigen.            der auf den Tag folgt. an dem die Vertragsparteien einander den\nAbschluß der erforderlichen Verfahren notifaziert haben. Es gilt bis\n-     Die Vertragsparteien nehmen spätestens einen Monat nach       zum 31. Dezember 1997.\nder Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um bin-\nnen höchstens einem weiteren Monat zu einer Einigung oder\n(2) Dieses Abkommen gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1993.\neinem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen.         (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem\nAbkommen vorschlagen oder dieses Abkommen unter Einhal-\n-     Die vorgenannte Frist von einem Monat, innerhalb deren eine\ntung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In\nEinigung oder ein für beide Seiten annehmbares Ergebnis zu\ndiesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist.\nerzielen ist, kann einvernehmlich verlängert werden.\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens sechs\n(2) Die Gemeinschaft kann Konsultationen gemäß Absatz 1         Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Abkommens Konsulta-\nbeantragen, wenn sie feststellt, daß in einem bestimmten Jahr der  tionen aufzunehmen, um gegebenenfalls ein neues Abkommen\n·Anwendung des Abkommens Schwierigkeiten in der Gemein-             zu schließen.\nschaft oder in einem ihrer Gebiete auftreten, weil Im Vergleich\nzum Vorjahr die Einfuhren einer bestimmten Warenkategorie der         (5) Die Anhänge, Protokolle und Vereinbarten Niederschriften\nGruppe 1, für die gemäß diesem Abkommen Höchstmengen gel-           sowie die beigefügten Schreiben sind Bestandteil dieses Abkom-\nten, plötzlich und erheblich gestiegen sind.                        mens.\nArtikel 20\n(3) Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über\nalle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses                Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nAbkommens statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels wer-      scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um            scher, niedertändischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nBeilegung der Differenzen zwischen den Vertragsparteien            scher und lettischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut glei-\ngeführt.                                                            chermaßen verbindlich ist.","2002         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhangt\nListe der Textilwaren nach Artikel 1\n1. Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur hinweisen-\nden Charakter; die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren werden in Rahmen öieser Verordnung durch die Tragweite der\nKN-Codes bestimmt. Befindet sich ein .ex• vor dem KN-Code, so werden die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren dut'Ch\ndie Tragweite des KN-Codes und durch die entsprechende Beschreibung bestimmt.\n2. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung\nfür Frauen und Mädchen behandelt.\n3. Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge• umfaßt Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.\nGruppelA\nKategorie        KN.Code                                Warenbezeichnung                             Äquivalenztabelle\nNummer             1994\nStOdc/kg       g/Stück\n(1)              (2)                                        (3)                                     (4)             (5)\n1           520411 00       Baumwollgarne. nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n520419 00\n520511 00\n5205 12 00\n5205 13 00\n520514 00\n52051510\n5205 15 90\n5205 21 00\n5205 22 00\n5205 23 00\n5205 24 00\n5205 25 10\n5205 25 30\n5205 25 90\n5205 31 00\n5205 32 00\n5205 33 00\n5205 3400\n5205 3510\n5205 35 90\n5205 41 00\n52054200\n52054300\n52054400\n5205 45 10\n5205 45 30\n5205 45 90\n520611 00\n5206 12 00\n5206 13 00\n5206 14 00\n5206 15 10\n5206 15 90\n5206 21 00\n5206 22 00\n5206 23 00\n5206 2400\n5206 25 10\n52oe·2s 90\n5206 31 00\n5206 32 00\n5206 33 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2003\n(1)          (2)                                (3)                      (4)      (5)\n1         5206 34 00\n(Forts.)     5206 35 10\n5206 35 90\n5206 41 00\n5206 42 00\n5206 43 00\n5206 44 00\n5206 45 10\n5206 45 90\nex 5604 90 00\n2         5208 11 10   Gewebe aus Baumwolle, andere als Orehergewebe,\n5208 11 90   Schlingengewebe (Frottiergewebe), Binder, Samt,\n5208 12 11   Plüsch, Schlingengewebe, Chenallegewebe, TOiie\n5208 12 13   und geknüpfte Netzstoffe\n5208 12 15\n5208 12 19\n5208 12 91\n5208 12 93\n5208 12 95\n5208 12 99\n5208 13 00\n5208 19 00\n5208 21 10\n5208 21 90\n5208 22 11\n5208 22 13\n5208 22 15\n5208 22 19\n5208 22 91\n5208 22 93\n5208 22 95\n5208 22 99\n5208 23 00\n5208 29 00\n5208 31 00\n5208 32 11\n5208 32 13\n5208 32 15\n5208 32 19\n5208 32 91\n5208 32 93\n5208 32 95\n5208 32 99\n5208 33 00\n5208 39 00\n5208 41 00\n5208 42 00\n5208 43 00\n5208 49 00\n5208 51 00\n5208 52 10\n5208 52 90\n5208 53 00\n5208 59 00\n5209  11 00\n5209  12 00\n5209  19 00\n5209  21 00\n5209  22 00\n5209  29 00\n6209  31 00\n5209  32 00\n5209  39 00\n5209  41 00\n5209  42 00\n5209  43 00","2004       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)         (2)                                   (3)                               (4}      (51\n2        5209  49 10\nCFons.>       5209  49 90\n5209  51 00\n5209  52 00\n5209  59 00\n5210 11 10\n5210 11 90\n5210 12 00\n5210 19 00\n5210 21 10\n5210 21 90\n5210 22 00\n5210 29 00\n5210 31 10\n5210 31 90\n5210 32 00\n5210 39 00\n5210 41 00\n-           5210 42 00\n5210 49 00\n5210 51 00\n5210 52 00\n5210 59 00\n5211 11 00\n5211 12 00\n5211 19 00\n5211 21 00\n52112200\n52112900\n5211 31 00\n5211 32 00\n5211 39 00\n5211 41 00                                  -\n52114200\n52114300\n52114911\n5211 49 19\n52114990\n5211 51 00\n5211 52 00\n52115900\n52121110\n5212 11 90\n5212 12 10\n5212 12 90\n5212 13 10\n5212 13 90\n5212 14 10\n5212 14 90\n5212 15 10\n5212 15 90\n5212 21 10\n5212 21 90\n5212 22 10\n5212 22 90\n5212 23 10\n5212 23 90\n5212 24 10\n5212 24 90\n5212 25 10\n5212 25 90\nex 5811 00 00\nex 6308 00 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996   2005\n(1)         (2)                                      (3)                         (4)    (5)\n2 (aJ      5208 31 00    aJ davon:\n5208 32 11       andere als roh oder gebleicht\n5208 32 13\n5208 32 15\n5208 32 19\n5208 32 91\n5208 32 93\n5208 32 95\n5208 32 99\n5208 33 00\n5208 39 00\n5208 41 00\n520842 00\n5208 4300\n520849 00\n5208 51 00\n5208 52 10\n5208 52 90\n5208 53 00\n5208 59 00\n5209 31 00\n5209 32 00\n5209 39 00\n5209 41 00\n5209 4200\n5209 43 00\n5209 4910\n5209 49 90\n5209 51 00\n5209 52 00\n5209 5900\n5210 31 10\n5210 31 90\n5210 32 00\n5210·39 00\n5210 41 00\n521042 00\n5210 49 00\n5210 51 00\n5210 52 00\n5210 59 00\n5211 31 00\n52113200\n52113900\n5211 41 00\n52114200\n52114300\n52114911\n52114919\n52114990\n5211 51 00\n52115200\n52115900\n5212 13 10\n52121390\n5212 14 10\n5212 14 90\n5212 15 10\n5212 15 90\n5212 23 10\n5212 23 90                                                                   -\n5212 24 10\n5212 24 90\n5212 25 10\n5212 25 90\nex 58110000\nex 6308 00 00","2006     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)        (2)                                       (31                             (41     (51\n3      5512 11 00   Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Binder, Samt,\n5512 19 10   Plüsch. Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und\n5512 19 90   Chenillegewebe\n55122100\n5512 29 10\n5512 29 90\n5512 91 00\n5512 99 10\n5512 99 90\n55131110\n5513 11 30\n5513 11 90\n5513 12 00\n5513 13 00\n5513 19 00\n5513 21 10\n5513 21 30\n5513 21 90\n5513 22 00\n5513 23 00\n5513 Z9 00\n5513 31 00\n5513 32 00\n5513 33 00\n5513 39 00\n5513 41 00\n5513 42 00\n5513 43 00\n5513 49 00\n55141100\n551412 00\n5514 13 00\n5514 19 00\n5514 21 00\n5514 22 00\n5514 23 00\n5514 29 00\n5514 31 00\n5514 32 00\n5514 33 00\n5514 39 00\n5514 41 00\n5514 42 00\n551443  00\n5514 49 00\n55151110\n5515 11 30\n5515 11 90\n5515 12 10\n5515 12 30\n5515 12 90\n5515 13 11\n5515 13 19\n55151391\n5515 13 99\n55151910\n5515 19 30\n5515 19 90\n5515 21 10\n5515 21 30\n5515 21 90\n5515 22 11\n55152219\n5515 22 91\n5515 22 99\n55152910\n55152930","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996   2007\n(1)              (2)                                      (3)                         . (4)     (SI\n3             5515 29 90\n(Forts.>         5515 91 10\n5515 91 30\n55159190\n5515 92 11                                                       .\n5515 92 19\n5515 92 91\n5515 92 99\n5515 9910\n5515 99 30\n5515 99 90\n5803 90 30\nex 5905 00 70\nex 6308 00 00\n3 Ca>           5512  19 10  aJ  davon:\n5512  19 90      andere als roh oder gebleicht.\n5512  29 10\n5512  29 90\n5512  99 10\n5512  99 90\n5513 21 10\n5513 21 30\n5513 21 90\n5513 22 00\n5513 23 00\n5513 29 00\n5513 31 00\n5513 32 00\n5513 33 00\n5513 39 00\n5513 41 00\n5513 42 00\n5513 43 00\n5513 49 00\n5514 21 00\n5514 22 00\n5514 23 00\n5514 29 00\n5514 31 00\n5514 32 00\n5514 33 00\n5514 39 00\n5514 41 00\n551442 00\n5514 43 00\n5514 49 00\n5515·11 30\n5515 11 90\n5515 12 30\n5515 12 90\n5515 13 19\n5515 13 99\n5515 19 30\n5515 19 90\n5515 21 30\n5515 21 90\n5515 22 19                                                    -\n5515 22 99\n5515 29 30\n5515 29 90\n5515 91 30\n5515 91 90","2008       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nC,)           (2)                                    (3)                           14)      15)\n3 (a)        5515  92 19\n(Fons.)       5515  92 99\n5515  99 30\n5515  99 90\n-\nex 5803 90 30\nex 5905 00 70\nex 6308 00 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996   2009\nGruppe! B\n,,,        (2)                                        (3)                                (4)  (5)\n4      6105   10 00 Oberhemden, T-Shins, Unterziehpullis (andere ats aus Wolle oder    6,48 154\n6105   20 10 feinen Tierhaaren), Unterhemden und ihnliche Waren. aus Gewirken ·\n6105   20 90\n6105   90 10\n6109 10 00\n6109 90 10\n6109 90 30\n61102010\n6110 30 10\n5      6101 10 90   Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als  4,53 221\n6101 20 90   zugeschnitten und geniht); Anoraks, Windjacken und ihnliche\n6101 30 90   Waren, aus Gewirken\n6102 10 90\n6102 20 90\n6102 30 90\n6110 10 10\n6110 10 31\n611010 35\n6110 10 38\n6110 10 91\n611010 95\n6110 10 98\n6110 20 91 ·\n6110 20 99\n61103091\n6110 30 99\n6      6203 41   10 Shons und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange      1,76 568\n6203 41   90 Hosen. aus Geweben. für Minner und Knaben: lange Hosen aus\n6203 42   31 Geweben. für Frauen und Mädchen. aus Wolle, Baumwolle oder\n6203 42   33 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Unteneile von\n6203 42   35 Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29.\n6203 42   90 aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6203 43   19\n6203 43   90\n6203 49   19\n6203 49   50\n6204  61  10\n6204   62  31\n6204  62  33\n6204  62  39\n6204  63  18\n6204  69  18\n62113242\n62113342\n62114242\n62114342\n7       6106 10 00   Blusen und Hemdblusen. aus Gewirken und andere als aus Gewir-      5.55 180\n6106 20 00    ken. aus Wolle. Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6106 90 10   Spinnstoffen. für Frauen und Midchen\n6206 20 00\n6206 30 00\n6206 40 00\n8      6205 10 00    Oberhemden. andere als aus Gewirken, für Minner und Knaben, aus    4,60 217\n6205 20 00    Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6205 30 00","2010        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGruppe HA\nCH             (2)                                        (3J                              (4) CSJ\n9           5802 11 00   Schlingengewebe (FrottiergewebeJ; Wische n. K6rpetpflege oder\n5802 19 00   Haushaftswische. andere als aus Gewirken_ .,. Schlingengewebe\n(FrottiergewebeJ, aus Baumwone\nex 6302 60 00\n20           6302  21 00  Bettwäsche, andere als aus Gewirken\n6302  22 90\n6302  29 90\n6302  31 10\n6302  31 90\n6302  32 90\n6302  39 90\n22           5508 10 11   Game aus synthetischen Spinnfasem, nicht in Aufmachungen für den\n5508 10 19   Einzelverkauf\n5509 11 00\n5509 12 00\n5509 21 10\n5509 21 90\n5509 22 10\n5509 22 90\n5509 31 10\n5509 31 90\n5509 32 10\n5509 32 90\n5509 41 10\n5509 41 90\n5509 42.10\n5509 42 90\n5509 51 00\n5509 52 10\n5509 52 90\n5509 53 00\n5509 59 00\n5509 61 10\n5509 61 90\n5509 62 00\n5509 69 00\n5509 91 10\n5509 91 90\n5509 92 00\n5509 99 00\n22 (aJ        5508 10 19   aJ davon: Pofyacryl-Spimfasem\n5509 31 10\n5509 31 90\n5509 3210\n5509 32 90\n5509 61 10\n5509 61 90\n5509 6200\n5509 69 00\n23           5508 20 10   Game aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n5510 11 00\n5510 12 00\n5510 20 00\n5510 30 00\n5510 90 00.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2011\n(1)             (2)                                         (3)                               (41 (5)\n32            5801 10 00   Samt. Plüsch. Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen\n5801 21 00   Frottiergewebe aus Baumwolle und Binderl und Nadelflof'gewebe. aus\n5801 22 00   Wolle. Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n58012300\n58012400\n5801 25 00\n.\n58012600\n5801 31 00\n58013200\n58013300\n58013400\n58013500\n58013600\n5802 2000                                                .\n5802 30 00\n32 Ca)         58012200     a) davon:\nRippensamt\n39            6302 5110    T11chwische. Wische zur K6rperpflege und Haushaltswlsche. andere\n6302 51 90   als aus Gewirken. andere als aus Frottiergewebe. aus Baumwolle\n6302 53 90\nex 6302 59 00\n6302 91 10\n6302 91 90\n6302 93 90\nex 6302 99 00","2012     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGruppe II B\nc,,         (2)                                         (3)                               (4)    (5)\n12        611S1200     Strümpfe, Strumpfhosen, Unter•hstrümpfe, Sodten. S6c:kchen,       24,3    41\n611S1910     Strumpfschoner und ähnliche Wrlwaren. andere als für Sluglinge,   Paar\n611S 19 90   einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kat~\n6115 20 11   gorie 70\n6115 20 90\n61159100\n61159200\n6115 93 10\n6115 93 30\n6115 93 99\n6115 99 00\n13        6107 11 00   Slips und andere Unterhosen. für Minner und Knaben; Slips und      17      59\n6107 12 00   andere Unterhosen für Frauen und Midchen, aus Gewirbn, Wolle,\n6107 19 00   Baumwolle odet synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6108 21 00\n6108 22 00\n6108 29 00\n14        6201  11 00  Mlntel und Umhlnge, für Mlnner und Knaben, aus Gewebe, aus        0,72 · 1 389\nex-6201  12 10  Woile, Baumwoh oder synthe1ischen oder küns1lichen Spinnstoffen\nex 6201  12 90  (ausgenommen Parkas der KategOrie 21) (einschließlich ICurzmänteQ\nex 6201  13 10\nex 6201  13 90\n6210 20 00\n15        6202  11 00  Mlntel (einschließlich KurzmAnteQ (einschließlich Umhlnge) und    o.~    1 190\nex 6202  12 10  Jacken für Frauen und Midchen, aus Gewebe, aus Wone, Baumwolle\nex 6202  12 90  od• synthetischen oder künstlichen SpiMstoffen Causgenommen\nex 6202  13 10  Parkas der Kategorie 21)\nex 6202  13 90\n6204  31 00\n6204  32 90\n6204  33 90\n6204  39 19\n6210 30 00\n16        6203  11 00  Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Minner und 0,80   1 250\n6203  12 00  Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6203  19 10  Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge: Trainingsanzüge, gefüttert.\n6203  19 30  mit Außenseite aus ein und demselben Richenerzeugnis, für Minner\n6203  21 00  und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6203  22 80  Spinnstoffen\n6203  23 80\n6203  29 18\n6211 32 31\n6211 33 31\n17       6203  31 00  Sakkos und Jacken, andere aus als Gewirlten, für Minner und       1,43    700\n6203  32 90  Knaben. aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6203  33 90  Spinnstoffen\n6203  39 19\n18       6207  11 00  Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlaf-\n6207  19 00  anzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmintel und itwiche Waren, für\n6207  21 00  Minner und Knaben, andere als aus Gewirken\n6207  22 00\n6207  29 00\n6207  91 10\n6207  91 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Septe~ber 1996        2013\nm             12)                                        (3)                               (41  (51\n18          6207 92 00\n(Fons.)       6207 99 00\n6208  11 00  Unterhemden. Unterkleider. Unterröcke. Slips und andere Unter-\n6208  19 10  hosen. Nachthemden. Schlafanzüge. Neglig4s. Bademintel und\n6208  19 90  -jacken. Hausmlntel und lhnliche Waren. für Frauen und          •\n6208  21 00  Midchen. andere als aus Gewirken\n6208  22 00\n6208  2900\n6208  91 11\n6208  91 19\n6208  91 90\n6208  92 10\n6208  92 90\n,;,oa QQ nn\n19          6213 20 00   Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirbn       59    17\n6213MM\n21       ex 6201 12 10   Parkas. Anoraks. Wmc:fJacken und dergleichen. andere als aus      2.3  435\nex 6201 12 90   Gewirken. aus wone. Baumwolle oder synthetischen oder künst·\nex 6201 13 10   liehen Spinnstoffen; Oberteile von TrainingsanzQgen. gefüttert.\nex 620113 90    andent als der Kategorie 16 oder 29. aus Baumwolle oder\n6201 91 00   synthetischen oder lwnstfiehen Spinnstoffen\n62019200\n62019300\nex 62021210\nex620212 to\nex 620213 10\nex 6202 13 90\n6202 91 00\n6202 92 00\n6202 93 00\n62113241\n62113341\n62114241\nR2114341\n24          6107 21  00  Nachthemden. Schlafanzüge. Bademintel und -iacken. Haus-          3.9  257\n6107 22  00  mlntel und lhnliehe Waren fQr Minner und Knaben. aus Gewit-\n6107 29  00  ken\n6107 91  10\n6107 91  90\n6107 92  00\nex 6107 99  00\n6108 31  10  Nach1hemden. Schlafanzüge. Neglign. Bademlntel und -jaeken.\n6108 31  90  Hausmintel und lhnliche Waren fur Frauen und Midehen. aus\n6108 32  11  Gewirken\n6108 32  19\n6108 32  90\n6108 39  00\n6108 91  10\n6108 91  90\n6108 92  00\n61011 gg 10\n26          6104 41 00    Kleider für freuen und Mldchen. .,. Wolle. 8aumwotle oder        3. 1 323\n6104 42 00   synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n61044'300\n610444 00\n6204 41 00\n620442 00\n6204'3 00\n620444M\n27          6104  51 00   Röcke. einschließlich Hosenröcke. für Frauen und Midchen         2.6  385\n6104  52 00\n6104  53 00\n6104  59 00","2014        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)             (2t                                          (31                                (41  (51\n27           6204   51 00\n(Forts.)       6204   52 00\n6204   53 00\n6204   59 10\n.\n28           6103 41 10      lange Hosen (einsehließlich Kniebundhosen und lhnliche Hosen),    1,61  620\n6103 41 90      Latzhosen und kl.ne Hosen, andere als Badehosen. aus Gewirken,\n6103 42 10      aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-\n6103 42 90      stoffen\n6103 4310\n6103 43 90\n6103 4910\n6103 49 91\n6104 6110\n6104 61 90\n6104 62 10\n6104 62 90\n61046310\n610463 90\n61046910\n6104 69 91\n29           620411 00      Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken. tür Frauen    1,37  730\n620412 00      und t,4idchen, aus Wolle, Baumwolle oder synd,etisc:hen oder\n620413 00      künstlichen Spimstoffen, ausgenommen Skianzüge: Trainings-\n62041910       anzüge, gefüttert. mit Außenseite aus ein und demselben Fliehen-\n6204 21 00     eneugnis, für Frauen und Midchen. aus Baumwolle oder\n6204 22 80     synthetischen oder künstlichen SpiN'lstoffen\n620423 80\n6204 2918\n62114231\n6211 43 31\n31           6212 10 00     Büstenhalter, aus Geweben oder aus Gewirken                       18.2   55\n68           61111090        Siuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Siugrange, ausge-\n61112090        nommen Handschuhe für Siuglinge der Kateg0rien 10 und 87,\n61113090       und Strümpfe,· Socken und S6ckchen für Siuglinge, andere als\nex 61119000        aus Gewirken, der Kategorie 88\nex 6209   10 00\nex 6209   20 00\nex 6209   30 00 ·\nex 6209   90 00\n73           6112 11 00      Trainingsanzüge aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder           1.67 600\n6112 12 00      synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n61121900\n76           6203 22   10    Arbeits- und Berufskleidung. für Minner und Knaben, andere als\n6203 23   10    aus Gewirken; Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufs•\n6203 29  11    kleidung, für Frauen und Midchen, andere als aus Gewirken\n6203 32   10\n6203 33  10\n6203 39  11\n6203 42  11\n6203 42  51\n6203 43  1l\n6203 43  31\n6203 49  11\n6203 49  31","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996            2015\n,,,          (2)                                          (3)                                 14) 151\n76         6204 22  10\n(Forts.t     6204 23  10\n6204 29  11\n6204 32  10\n6204 33  10\n6204 39  11\n6204 62  11\n6204 62  51\n6204 63  11\n620463   31\n6204 89  11\n6204 69  31\n6211 3210\n6211 33 10\n6211 42 10\n62114310\n77      ex 62112000     Kombinationen und Skianzüge, andere als aus Gewirfcen\n78         6203 :41 30  Beldeidung, andere •   aus Gewirken. auagetlOfflffleft 8etdeidung der\n6203 42  59  Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76\n6203 43  39  und 77\n6203 49  39\n6204 61 80\n6204 61 90\n6204 62 59\n620462 90\n6204 63 39\n620463 90\n6204 69 39\n6204 69 50\n6210 40 00\n6210 50 00\n6211 31 00\n62113290\n62113390\n6211 41 00\n6211 42 90\n62114390\n83         6101 10 10   Mintet (einschließlich KurzminteQ, Jacken und andere Bekleidung.\n61012010     einschlieBlich SkianzOge, aus Gewirtten. ausgenommen Bekleidung der\n61013010     Kategorien 4. 5. 7. 13. 24, 26. 27. 28, 68, 69, 72, 73, 74 und 75\n6102 10 10\n6102 20 10\n.\n6102 30 10\n6103  31 00\n6103  32 00\n6103  33 00\nex 6103  39 00\n6104 31 00\n6104 32 00\n6104 33 00\nex 6104 39 00\nex 6112 20 00\n61130090\n61141000\n6114 20 00\n6114 30 00","2016      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGruppelllA\nm             (2)                                            (3l                                  141 tS\\\n33          5407 20 11   Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder\ndergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropyten, mit einer Breite von\nweniger als 3 m;                                                 •\n6305 31 91   Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken, aus\n6305 31 99   Streifen oder dergleichen\n34          5407 20 19   Gewebe aus Garnen aus synthetischen f\"damenten aus Streifen oder\ndergleichen, aus Polyäthyten oder Polypropyien, mit einer Breite von 3 m\noder mehr\n35          5407 10 00   Gewebe aus synthetischen SpiMfiden, andere als für die ReifenhersteUung\n5407 2090    der Kategorie 1 14\n5407 30 00\n5407 41 00\n5407 42 10\n5407 42 90\n5407 4300\n5407 4410\n5407-4490\n5407 51 00\n5407 5200\n5407 53 10\n5407 53 90\n5407 5400\n5407 60 10\n5407 60 30\n5407 60 51\n5407 60 59\n5407 60 90\n5407 71 00\n5407 72 00\n5407 73 10\n5407 73 91\n5407 73 99\n5407 7400\n5407 81 00\n5407 82 00\n5407 83 10\n5407 83 90\n5407 8400\n5407 91 00\n5407 92 00\n5407 9310\n5407 93 90\n5407 94 00\nex 5811 00 00\nex 5905 00 70\n35 (a)       5407  42 10  a)   davon:\n5407  42 90       andere als roh oder gebleicht\n5407  43 00\n5407  44 10\n5407 44  90\n5407  52 00\n5407  53 10\n5407  53 90\n5407  54 00\n5407  60 30\n5407  60 51\n5407  60 59\n5407  60 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben      zu Bonn am 26. September 1996   2017\n1\n(1)           (2)                                        (3)                            (4)     (5)\n35 la)       5407 72 00\n(Forts.)      5407 73 10\n5407 73 91\n5407 73 99\n5407 74 00\n5407 82 00\n5407 83 10\n5407 83 90\n5407 84 00\n5407 92 00\n5407 93 10\n5407 93 90\n5407 94 00\nex 58110000\nex 5905 00 70\n36          540810 00    Gewebe aus künstlichen Spinnflden, Jndere als für die Reifen-\n5408 21 00   herstellung der Kategorie 114\n5408 22 10\n5408 22 90\n5408 23 10\n5408 23 90\n5408 2400\n5408 31 00\n5408 32 00\n5408 33 00\n5408 3400\n·ex 5811 00 00\nex 5905 00 70\n36 (a)       54081000\n5408 22 10\n.,    davon:\nandere als roh oder gebleicht\n5408 22 90\n5408 23 10\n5408 23 90\n5408 2400\n5408 32 00\n5408 33 00\n5408 3400\nex 58110000\nex 5905 00 70\n37          55161100     Gewebe aus künstlichen Spinnfasem\n5516 12 00\n5516 13 GO\n5516 14 00\n5516 21 00\n5516 22 00\n5516 23 10\n5516 23 90\n5516 2400\n5516 31 00\n5516 32 00\n5516 33 00\n5516 34 00\n5516 41 00\n5516 42 00\n5516 43 00\n5516 44 00\n5516 91 00\n12","2018       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n111            1?1                                            ,~,                             14\\ ,~,\n37           5516 92 00\n(Forts.)       5516 93 00\n5516 94 00\n5803 90 50\nex 5905 00 70\n37 (a)        5516 12 00   a)  davon:\n5516 13 00        andere als roh oder gebleicht\n5516 14 00\n5516 22 00\n5516 23 10\n5516 23 90\n5516 2400\n5516 32 00\n5516 33 00\n5516 3400\n5516 42 00\n5516 43 00\n5516 44 00\n5516 92 00\n5516 93 00\n5516 9400\nex 5803 90 50\nex 5905 00 70\n38A           60024311     Gewir1te aus synthetischen Spinnfasem, fQr Vorhinge und Gardinen\n6002 9310\n388        ex 6303 91 00   Gardinen, andere afs aus Gewirken\nex 6303 92 90\nex 6303 99 90\n40       ex 6303 91 00    Gardinen, Vorginge und Innenrollos: Schabracken und Bettvomlnge\nex 6303 92 90    und andere Waren zw ~ andere • aus Gewirken. aus\nex 6303 99 90    Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder kOnstfichen Spinnstoffen\n6304 19 10\nex 630419 90\n6304 92 00\nex 6304 93 00\nex 6304 99 00\n41           54011011     Game aus syn;hetischen Rlamenten, nicht in Aufmachungen für den\n5401 10 19   Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwimt. unge-\ndreht, oder Game mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter\n5402 10 10\n5402 10 90\n5402 20 00\n5402 31 10\n5402 31 30\n5402 31 90\n5402 32 00\n5402 3310\n5402 33 90\n5402 3910\n5402 39 90\n5402 49 10\n5402 49 91\n5402 49 99\n5402 51 10\n5402 51 30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           2019\n(1 l          (2)                                           (3)                                (4) (5)\n41          5402 51  90\n(Forts.)      5402 52  10\n5402 52  90\n5402 59  10\n5402 59  90\n5402 61  10\n5402 61  30\n5402 61  90\n5402 62  10\n5402 62  90\n5402 69  10\n5402 69  90\nex 5604 20 00\nex 5604 90 00\n42          54012010      Game .,. synthetischen und künstlichen Spinnfiden. nicht in Auf.\n. machungen für den Einzelverkauf:\n5403 10 00    G.-ne _,. künstlichen Spinnfiden:\n5403 20 10    Game aus künstlichen Filamenten. nicht in Aufmachungen für den\n5403 20 90    Einzelverkauf. andere • Game. ungezwimt. ungedreht. aus VISkose\nex 5403 32 00    oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte\n5403 33 90    Game, ungezwimt. aus Zelluloseacetat\n5403 39 00\n5403 41 00\n5403 42 00\n5403 49 00\nex 5604 20 00\n43          5204 20 00    Game aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Game aus künst-\nliehen SpiMfasern, Game aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für\n520710 00     den Einzelverkauf\n5207 90 00\n5401 10 90\n5401 20 90\n540610 00\n5406 20 00\n5508 20 90\n5511 3000\n46          5105  10 00   Woße und feine Teemaare, gekrempelt oder gekimmt\n5105  21 00\n5105  29 00\n5105  30 10\n5105  30 90\n47          5106  10 10   Game aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt. nicht in Auf.\n5106  10 90   machungen für den Einzelverkauf\n5106  20 11\n5106  20 19\n5106  20 91\n5106  20 99\n5108 10 10\n5108 10 90\n48          5107  10 10   Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, geklmmt, nicht in Auf-\n5107  10 90   machungen für den Einzelverkauf\n5107  20 10\n5107  20 30","2020       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1,          (2)                                         (3)                            (41    (5)\n48        5107   20 51\n(Fons.)     5107   20 59\n5107   20 91\n5107   20 99\n5108 20 10\n5108 20 90\n49        5109   10 10  Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den\n5109   10 90  Einzelverkauf\n5109   90 10\n5109   90 90\n50        511111 00     Gewebe aus Wolle oder feinen Tiefhaaren\n51111910\n51111990\n5111 2000\n51113010                                                                    -\n51113030\n51113090\n51119010\n5111 90 91\n51119093\n51119099\n511211 00\n5112 19 10\n5112 19 90\n5112 20 00\n5112 30 10\n51123030\n5112 30 90\n5112 90 10\n5112 90 91\n5112 90 93\n5112 90 99\n51        5203 00 00    Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt\n53       5803 10 00    Drehergewebe aus Baumwolle\n54       5507 00 00    Künstliche Spinnfasem und AbfiUe, gekrempelt. gekimmt oder\nanders für die Spinnerei vorbereitet\n55       5506   10 00  Synthetische Spinnfasem und Abfälle, gekr~ gekimmt oder\n5506   20 00  anders für die Spinnerei vorbereitet\n5506   30 00\n5506   90 19\n5506   90 91\n5506   90 99\n56       5508 10 90    Game aus synthetischen Spimfasem (einschlie8lich Abfille), in\nAufmachungen für den Einzelverkauf\n55111000\n5511 20 00\n58       5701   10 10  Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert\n5701    10 91\n5701   10 93\n5701    10 99\n5701   90 10\n5701  90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           2021\n(1)        (2)                                           (3)                                   (4) (5)\n59       5702 10 00  Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spimstoffen. andere als Teppiche\n5702 31 10  der Kategorie 5 8\n5702 31 30\n5702 31 90\n5702 32 10\n5702 32 90\n5702 39 10\n5702 41 10\n5702 41 90\n5702 42 10\n5702 42 90\n5702 49 10\n5702 51 00\n5702 52 00\nex 5702 59 00\n5702 91 00\n5702 9200\nex 5702 99 00\n57031010\n5703 10 90\n57032011\n5703 20 19\n5703 20 91\n5703 2099\n5703 30 11\n5703 30 19\n5703 30 51\n5703 30 59\n5703 30 91\n5703 3099\n5703 90 10\n5703 90 90\n5704 10 00\n5704 9000\n5705  00 10\n5705  00 31\n5705  00 39\nex 5705  00 90\n6:       5805 0000   Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson,\nBeauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point,\nKreuzstich), auch konfektioniert\n61    ex 5806  10 00 Binder und schuBlose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen\n5806  2000  oder Fasern (bolducs). ausgenommen Etiketten und lhnliche Waren der\n5806  31 10 Kategorie 62\n5806  31 90\n5806  32 10 Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke)\n5806  32 90\n5806  39 00\n5806  40 00\n62       5606 00 91  Chenillegame. Gimpen (andere als umsponnene Game aus Roßhaar)\n5606 00 99\n5804  10 11 Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen\n5804  10 19 (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv\n5804  10 90\n5804  21 10\n5804  21 90\n5804  29 10\n5804  29 90\n5804  30 00","2022       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)          (2)                                              (3)                                (4) (5)\n62         5807 10 10   Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware\n(Forts.J     5807 10 90   oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt\n5808 10 00   Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten,\n580ß 90 00   Troddeln, Oli~n. Nüsse, Pompons und dergleichen\n5810  10 10  Stickereien, als Meterware oder als Motiv\n5810  10 90\n5810  91 10\n5810  91 90\n5810  92 10\n5810  92 90\n5810  9910\n5810  99 90\n63         5906 91 00   Gewirke aus synthetischen SpinnfaMm mit einem Anteil an Elastomer•Fiden\nvon mehr als 5 Gewichtshundertteilen und Gewirke mit einem Anteil an\nex 60021010     gummietastischen Fiden, von mehr als 5 Gewichtshund.-ueilen\n6002 10 90\nex 60023010      Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus synthetischen Spinnfasern\n6002 3090\nex 6001 10 00\n6002 20 31\n6002 4319\n65         56060010      Gewirke, andere als Waren der KategOrien 38 A und 63, aus Wolle, Baum-\nwolle oder synthetischen oder lwnstfichen Spinnstoffen\nex 60011000\n6001 21 00\n60012200\n60012910\n6001 9110\n6001 91 30\n6001 91 50\n6001 91 90\n6001 9210\n60019230\n60019250\n60019290\n6001 9910\nex 6002 1.010\n6002 20 10\n6002 2039\n6002 2050\n6002 2070\nex 60023010\n6002 41 00\n6002 42 10\n600242 30\n6002 42 50\n60024290\n6002 43 31\n6002 43 33\n600243 35\n600243 39\n600243 50\n6002 43 91\n6002 43 93\n6002 43 95\n6002 43 99\n6002 91 00\n6002 92 10\n6002 92 30\n6002 92 50","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26._September 1996     2023\n(lt          (2)                                            (3)                         (4)  (5)\n65         6002  92 90\n(Fons.)      6002  93 31\n6002  93 33\n6002  93 35\n6002  93 39\n6002  93 91\n6002  93 99\n66         6301 10 00    Decken. andere als aus Gewirken. aus Wolle. Baumwohe oder\n6301 20 91    synthetischen oder künsttichen Spinnstoffen\n63012099\n63013090\nex.63014090\nex 63019090","2024      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGruppelll 8\n(1,          (2)                                           (3)                                (4) (5)\n10         61111010     Handschuhe aus Gewirken                                               17  59\n6111 20 10                                                                        Paar\n61113010\nex 61119000\n61161010\n61161090\n61169100\n6116 92 00\n61169300\n61169900\n67         5807 90 90   Bekleidung und Bekleidungszubeh6r, andere als für Sluglinge, aus\nWtrkwaren; Wische aller An. _,. Gewirken: 6-dinen. Vorginge und\n61130010     lnnenrolos; Schabraken und Bettwrhlnge und andere Waren zur\nInnenausstattung, aus Gewirken: Decken aus Gewirken: andere Waren\n6117 10 00   aus Gewirken, einschließlich ~ekleidungsteile und Bekleidungszubehör\n6117 20 00\n61178010\n6117 80 90\n61179000\n63012010\n63013010\n63014010\n6301 90 10\n6302 10 10\n630210 90\n63024000\nex 6302 6000\n630311 00\n630312 00\n630319 00\n630411 00\n6304 91 00\nex 6305 2000\nex 6305 39 00\nex 6305 9000\n6305 3110\n6307 10 10\n6307 90 10\n67 (a)      6305 31 10   al   davon:\nSicke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder\ndMCJleichen. aus Polvlthvten oder Polvnroovten\n69         61081110     Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken, für Frauen und Mädchen    7,8  128\n610811 90\n610819 10\n6108 19 90\n70         61151100     Strumpfhosen aus synthetischen Spinnsu,ffen, mit einem Trter der     30,4 33\n6115 20 19   Einfachflden von weniger als 67 Oecitex (6, 7 Tex)                   Paar\n6115 93 91   Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Spinnfasern",". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2025\n( 1)          (2)                                       (3)                               (41   (5)\n72          61123110    Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder               9,7  103\n6112 31 90  synthetischen oder kOnstlichen Spinnstoffen\n61123910\n6112 39 90\n6112 41 10\n611241 90\n6112 49 10\n6112 49 90\n6211 11 00\n621112 00\n74          610411 00   ICoatOme und Kombinationen, aus Gewirken. fGr Frauen und         1,54  650\n61041200    Mldchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetlsct,en oder ldinst-\n610413 00   liehen Spinnstoffen. ausgenommen S1cianz0ge\nex 6104 19 00\n610421 00\n6104 22 00\n6104 23 00\nex 6104 29 00\n75          610311 00   Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, fOt Mlnner und           0.80 1 250\n610312 00   Knaben, aus Wolle, Baumwole od« synthetischen oder künstlichen\n6103 19 00  Spimstoffen. ausgenommen SkianzOge\n6103 21 00\n6103 22 00\n6103 23 00\n6103 29 00\n84          6214 20 00  Schals. Umschlagtücher, Hal$tücher, Kragenschoner, Kopftüchef,\n6214 30 00  Schleier und ihnliche Waren, andere als aus Gewirken, aus Wolle,\n6214 40 00  Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spimstoffen\n6214·90 10\n85          6215 20 00  Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewir- 17,9  56\n6215 90 00  ken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen\n86          6212 20 00  Büstenhalter, Hüftgünel, Korsette, Hosentrlger, Strumpfhalter,   8.8   114\n6212 30 00  Strumpfbinder und ihnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus\n6212 90 00  Gewirken\n87       ex 6209  10 00 Handschuhe. andere als aus Gewirken\nex 6209  20 00\nex 6209  30 00\nex 6209  90 00\n6216 00 00\n88       ex 620910   00 Strampfe. Socken und 56ckchen, nicht gewirkt; anderes Beklei-\nex 6209 20  00 dungszubehör, Teile von Bekleidung ode, von Bekleidungszubehör,\nex 6209 30  00 ausgenommen für Siuglinge, nicht gewirkt\nex 6209 90  00\n6217 10 00\n6217 90 00","2026     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil ll\"Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)         (2)                                          (3)                                (4) (5)\n90        5607 41 00   Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten. aus synthetischen Spinn-\n5607  49 11  stoffen\n5607  49 19\n5607  49 90\n5607  50 11\n5607  50 19\n5607  50 30\n5607  50 90\n91        6306 21 00   Zelte\n6306 22 00\n6306 29 00\n93    ex6305 20 00     Sldce und 8eu1el zu Verpadwngszwecke andere als .,. Streifen\nex 6305 39 00    oder dergleichen, aus Polyld,yfen oder~         en\n94        5601 10 10   Watte und .Waren daraus, aus Spinnstoffen: Spimfasern mit einer\n5601 10 90   Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus\n5601 21 10   Spinnstoffen\n5601 21 90\n56012210\n56012291\n5601 22 99\n56012900\n5601 3000\n95        56021019     Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als\n5602 10 31   Bodenbelige\n5602 10 39\n560210 90\n5602 21 00\n5602 29 90\n5602 90 00\nex 5807 90 10\nex 5905 00 70\n6210 10 10\n6307 90 91\n96        5603  00 10  Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen\n5603  00 91\n5603  00 93\n5603  00 95\n5603  00 99\nex 5807 90 10\nex 5905 00 70\n6210 10 91\n6210 10 99\nex 63014090\nex 63019090\n6302  22 10\n6302  32 10\n6302  53 10\n6302  93 10\n6303 92 10\n6303 99 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                2027\n(1)          (2)                                              (3)                                  14) (5)\n96      ex 6304 19 90\n(Forts.)  ex 6304 93 00\nex 6304 99 00\nex 6305 39 00\n6307 10 30\nex 6307 90 99\n97         5608 11 11   Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfiden, Seilen oder Tauen;\n56081119     konfektionierte Fisc:hemetze, aus Bindflden, Seilen oder Tauen\n560811 81\n560811 99\n5608 19 11\n5608 19 19\n5608 19 31\n5608 19 39\n5608 19 91\n5608 19 99\n5608 9000\n98         5609 0000    Waren -      Bindflden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren\n5905 00 10   aus Geweben und Waren der Kategorie 97\n99         5901 10 00   Gewebe, mit Leim oder stlrlcehahigen Zurictrtestoffen bestrichen, wie sie\n59019000     üblidwl weise zum Einbinden von Büchern. zum Herstellen wn Futteralen\nund anderen Kartonagen oder zu lhnlichen Zwecken verwendet werden.\nPausleinwand: prls-ierte Mdeinwand; Bougram und lhnliche Erzeugnisse\nfür die Hutmacherei\n5904  10 00  Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbelige, bestehend aus einer Spinnstoff-\n5904  91 10  untertage mit einer 0ecbchicht oder einem Oberzug, auch zugeschnitten\n5904  91 90\n5904  92 00\n5906  10 10  Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken, mit Ausnahme von\n5906  10 90  Geweben für die ReifenhersteUung\n5906  99 10\n5906  99 90\n.\n5907 00 00   Andere Gewebe, getrlnkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theater-\ndekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der\nKatecJOf'ie 100\n100        5903  10 10  Gewebe, mit ZelluloHderivat oder anderen Kunststoffen getrinlct.\n5903  10 90  bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen\n5903  2010\n5903\n5903\n5903\n90 ,o\n20 90\n90 91\n5903  90 99\n101     ex 5607 90 00   Bindfiden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen\nChemiefasern\n109        6306  11 00  Planen, Segel und Markisen\n6306  12 00\n6306  19 00\n6306  31 00\n6306  39 00","2028  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1J        (21                                        (3)                              (41 (51\n110      6306 41 00   Luftmatrazen, aus Geweben\n6306 49 00\n111      6306 91 00   Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als luftmatrazen Ünd\n6306 99 00   Zelte\n112      6307 20 00   Andere konfektionierte Waren, aus Geweben. andere als Waren der\nex 6307 90 99   Kategorien 113 und 114\n113      6307 10 90   Scheuertücher, Spüttüchet und Staubtücher. andere als aus Gewir-\nken\n114      5902  10 10  Gewebe und Waren für technische Zwecke\n5902  10 90\n5902  20 10\n5902  20 90\n5902  90 10\n5902  90 90\n5908 00 00\n590, 0010\n5909 00 90\n5910 00 00\n591110 00\nex 59112000\n59113111\n59113119\n5911·31 90\n59113210\n59113290\n59114000\n59119010\n59119090","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2029\nGruppe IV\n,,,            (2)                                         (3)                                (4) (5)\n115         53061011      leinengarne und Ramiegarne\n5306 10 19\n5306 10 31                                                                .\n5306 10 39\n5306 10 50\n5306 10 90\n53062011\n5306 20 19\n5306 20 90\n5308 90 11\n5308 90 13\n53089019\n117         5309 11 11    Gewebe aus Rachs oder Ramie\n5309 11 19\n530911 90\n5309 19 10\n5309 19 90\n5309 21 10\n5309 21 90\n5309 2910\n5309 29 90\n5311 00 10\n5803 90 90\n5905 00 31\n5905 00 39\n118         6302 29 10    Bettwische, iaschwis~, Wische zur K6rperpflege und andere Haus-\n6302 39 10    haltswäsche, aus leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken\n6302 39 30\n„ 6302 52 00\nex 6302 59 00\n6302 92 00\nex 6302 99 00\n120    ex   6303 99 90    Gardinen, Vorgänge und Innenrollos; Schabraken und Bettvorhänge und\nandere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken, aus\n630419 30     Flachs oder Ramie\nex   6304 9900\n121    ex   5607 9000     Bindfäden, Seile und Taue, auch aeflochten, aus Aachs oder Ramie\n122    ex   6305 9000     Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Rachs, andere als aus\nGewirken\n123         6801 90 10    Samt- und Plüsc:hgewebe, Schlingengewebe (Fnmiergewebe), und\nChenillegewebe, aus Rachs oder Ramie, ausgenommen aus Bindern\n6214 90 90    Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und\nlhnliche W•en, . . Flachs oder Ramie, andere • aus Gewirken","2030      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGruppe V\nm             (2)                                           (3)                               (4) (5)\n124        5501 10 00    Synthetische Spinnfasern\n5501 20 00\n5501 30 00\n55019000\n5503   10 11\n5503   10 19\n5503   10 90\n5503   20 00\n5503   30 00\n5503   40 00\n5503   90 10\n5503   90 90\n5505   10 10\n5505   10 30\n5505   10 50\n5505   10 70\n5505   10 90\n125A        5402 41 10    Garne aus synthetischen Filamenten. nicht in Aufmactu\\gen fur\n5402 41 30     den Einzelverkauf. andere als Game der Kategorie 41\n5402 41 90\n5402 42 00\n5402 43 10\n5402 43 90\n125 8       5404 10 10     Monofife, Streifen (kunstliches Stroh und dergleichen) und Katgut-\n5404 10 90     nachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse\n5404 90 11\n5404 90 19                                     t\n540490 90\nex  5604 20 00\nex  5604 90 00\n126        5502 00 10     Küns11iche Spinnfasem\n5502 00 90\n55041000\n5504 90 00\n5505 20 00\n127 A       5403 31 00     Gwne -     künstlichen Filamenten. nicht in Aufmact..angen für den\nex 5403 32 00     Einzelwn.auf, andere als G•ne der Kategorie 42\n5403 33 10\n127 8       5405 00 00     Monofile, Streifen ClcOnstliches S1r0h und dergleichen) und Katgut-\nex 5604 90 00         . ·         , aus kOnstlicta - ·       •\n128        5105 40 00     Grobe Tierhaare. aekremoelt oder      ·-\n129        5110 00 00     G.-ne aus aroben Taerhaaren oder Ro8hur\n130 A        5004 00 10    Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourrette-\n5004 00 90    seidengame\n5006 00 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996  2031\n(1)         (2)                                        (3)                          (4)  (5)\n130 B       5005 00 10     $eic:lengame, andere als die der Kategorie 130 A; Messina•\n5005 00 90     haar\n5006 00 90\nex 5604 9000\n131        5308 90 90     Game aus anderen Dflanzlichen - •        ffen\n132        5308 3000      Papleraarne\n133        53082010       Hanfgarne\n5308 2090\n134        5605 0000      Metallgarne und metallisierte Game\n135        51130000       Gewebe aus araben Teerhaaren oder aus Roßhur\n136        5007 10 00     Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide\n50072011\n5007 20 19\n5007 20 21\n5007 20 31\n5007 2039\n5007 2041\n5007 20 51\n5007 2059\n5007 2061\n5007 2069\n5007 2071\n50079010\n5007 90 30\n5007 90 50\n5007 90 90\n58039010\nex 5905 0090\nex 5911 2000\n137     ex 58019090       Samt und Plüsch, gewebt. und Chenillegewebe sowie Binder\nex 580610 00-     aus Seide, Schaooeseide oder Bourretteseide\n138        53110090       Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen,\nex 5905 00 90     andere als aus Ramie\n139        5809 00 00     Gewebe aus Metallflden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus\nmetaffisienen Garnen\n140     ex 6001 _1000     Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen. andere als Wolle\n60012990       oder feinen ·riemaaren. Baumwolle oder Chemiefasern\n6001 99 ~o\n6002 20 90\n6002 49 00\n6002 99 00\n141     ex 63019090       Decken aus SpiMStoffen, andere alS Wolle oder feinen Tier-\nhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern","2032       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n{1J           (21                                           (31                                (4) (5)\n142    ex   5702  39 90   Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal,\nex   5702  49 90   anderen Agavefasern oder Manilahanf\nex   5702  59 00\nex   5702  99 90\nex   5705 00 90\n144         5602 10 35 ·  Filz aus. groben reemaaren\n5602 29 10\n145         5607 3000     Bindfiden, Seite und Taue, auch geflochten: aus M>.ca (Manilahanf)\nex   5607 90 00    oder aus anderen harten Btattfasem\n\"146 A   ex 5607 21 00      Bindegarnen und Preuengame für landwinschafUiche Maschinen,\naus Sisal oder anderen AmnMfasem\n146 8    ex  5607 21 00    Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasem,\n·5607 29 10    andere alc die Waren der Kategorie 146 A\n5607 29 90\n146 C        560710 00     Bindfäden, Seile und Taue, auch ~ e n . aus Jute oder anderen\ntextilen Bastfasern der Position 5303\n147         5003 9000     Abfille von Seide (einschlieBHch nicht abhupetbare Kokons, Garn-\nabflHe und Reißspimstoff), andere • weder gekrempelt noch\naekimmt\n148A         53071010      G•ne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303\n5307 10 90\n5307 2000\n148 8        5308 10 00    Kokosaame\n149         531010 90     Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite .\nex  5310 90 00    von mehr als 150 cm\n150         53101010      Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite\nex  5310 90 00    von 150 cm oder weniger\n6305 10 90    Skke und Beutel ZU Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen\ntextilen Bastfasern. andere als gebraucht\n151 A        5702 20 00    Fußbodenbelige aus Kokosfasern\n151 8    ex  5702 39 90    Teppiche und andere Fußbodenbelage, aus Jute oder anderen textilen\nex  570249 90     Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt\nex  5702 59 00\nex  5702 99 00\n152         5602 10 11    Nadelfi!ze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getrinkt\nnoch bestrichen. andere als Fußbodenbellae\n153         6305 10 10    Gebrauchte Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute\noder anderen textilen Bastfasern der Position 5303","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                2033\n(1)         (2)                                              (31                                    (4) (5)\n154        50010000      Seidenraupenkokons. zum Abhaspeln geeignet\n5002 00 00    Gr6ge, weder oedreht noch gezwirnt\n5003 10 00    Abfille von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, G•nabfllle\nund Reißsoinnstoffl weder aekremoelt noch aeklmmt\n5101 11 00    Wolle, weder gekrempelt noch gekimmt\n51011900\n5101 21 00\n5101 29 00\n5101 30 00\n51021010      feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekimmt\n5102 10 30\n5102 10 50\n5102 10 90\n5102 20 00\n5103  10 10   AbflUe von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich\n5103  10 90   Garnabfllle), ausgenommen FJeißspinnstoff\n5103  20 10\n5103  20 91\n5103  20 99\n5103  3000\n5104 00 00    Reißsninnnoff aus Wolle oder feinen oder oraben Tierhaaren\n5301 10 00    Rachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht verspomen: Werg und Abfll1e\n5301 21 00    von Aac:hs (einschließlich Gamabfille und Reißspinnstoff)\n53012900\n5301 30 10\n53013090\n5305 91 00    Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet. jedoch nicht\n5305 99 00    wrspot • aer.; Werg und Abflle, andere als Kokos und Abaca d•\nPosition 5304\n5201 0010     Baumwolle, weder gekrempelt noch geklmmt\n52010090\n520210 00     Abfille von Baumwone (einschließlich Gamabfille und Reißspinnstoffl\n5202 91 00\n5202 99 00\n5302 10 00    Hanf (Cannabis utiva L.), roh oder bearbeitet. jedoch nicht versponnen:\n5302 90 00    Wera und Abfllle von Hanf (einschließlich Gamabfllle und Reißsoinnstoff)\n5305 21 00    Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch\n5305 29 00    nicht versponnen: Werg und Abfille von Abaca (einschließlich Gamabfille\nund ReißsDinnstoffl\n5303 10 00    Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Rachs, Hanf und\n5303 90 00    Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen: Werg und Abfllle\nvon diesen Sninnstoffen (einschließlich Gamabfllle und Reißsoinnstoff)\n530410 00     Andere pflanzJ\\che Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht ver-\n5304 9000     spannen: Werg und Abfille von dieHn Spinnstoffen (einschließlieh Garn-\nabfllle und Reißspinnstoff)\n5305  11 00\n6305  19 00\n5305  91 00\n5305  99 00\n156        6106 90 30    Blusen und Putlover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappe-\n1eide oder Bourretteseide, für Frauen oder Midchen\nex  6110 90 90","2034     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)         (2)                                                  (3)                                          (4) (5)\n157       6101 90 10   Bekleidung aus Gewirken oder Gestricli.en, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und\n6101 90 90   der Kategorie 156\n6102 90 10\n6102 90 90\nex  6103 39 00\n6103 49 99\nex  6104  19 00\nex  6104  29 00\nex  6104  39 00\n6104  49 00\n6104  69 99\n6105 90 90\n6106 90 50\n6106 90 90\nex· 6107 99 00\n6108 99 90\n6109 9090\n6110 90 10\nex  6110 90 90\nex  6111 90 00\n6114 9000\n159       6204 4910    IClelder. ausen und Hlmdbli,sen. andere• aus ea.wnen oder Gestricbn. aus Seide,\n6206 10 00   SchlppeHideod• lo,,nwtc111id1\n62141000     Schals. ~ . Halstücher. l(qgei111Choo•. ICopftGcher, Schleier und lhnliche\nWaren. andere als aus Gtwirlten oder Gestricbn. ... Seide.    Schepp•••     oder\n8ourrffleHide\n6215 10 00   Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals\n160       6213 10 00   Taschentüchef und Ziertaschentücher\n161       6201 19 00   Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gatricken. andere als die der Kategorien 1\n6201 9900    bis 123 oder der Kategorie 159\n6202 19 00\n6202 99 00\n6203  19 90\n6203  29 90\n6203  39 90\n6203  49 90\n6204  19 90\n6204  29 90\n6204  39 90\n8204  49 90\n6204  59 90\n6204  69 90\n6205 90 10\n6205 90 90\n6206 90 10\n6206 90 90\nex  6211 20 00\n6211 39 00\n6211 49 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2035\nAnhang II\nWaren, die keinen Höchstmengen, aber dem System der doppeften Kontrolle nach Artikel 2\nAbsatz 3 des Abkommens unterliegen.\n(Die vollständigen Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten\nKategorien fanen, sind in Anhang I angegeben.)\nKategorie:\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n12\n15\n24\n26\n27\n31","2036            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nProtokoll A\nTitell                                                           Artikel 3\nKlassifizierung                              Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt,\nder vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers\nvon dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach\nArtikel 1                             litauischem Recht dazu befugten litauschen Stellen sorgen dafür,\n(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten      daß das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und\nsich, Lettland Ober alle Änderungen der Kombinierten Nomen-         verlangen zu diesem Zweck die Vor1age aller notwendigen Belege\nklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in     oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.\nKraft treten.\nArtikel 4\n(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten\nsich, den zuständigen Behörden Lettlands alle Entscheidungen             Sind für Waren dersetben Kategorie unterschiedliche Kriterien\nüber die Einreihung von unter dieses Abkommen fallenden Waren       für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt, so müssen die\nspätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitzuteilen. Diese        Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinrei-\nMitteilungen enthalten:                                             chend genaue Warenbeschreibung enthalten, damit ein Urteil\nüber das von Lettland angewandte Kriterium möglich ist, anhand\na) eine Beschrei~ung der betreffenden Waren,\ndessen das Ursprungszeugnis ausgestellt oder die Ursprungs-\nb) die betreffende Kategorie und die entsprechenden KN-Codes,       erklärung abgegeben wurde.\nc) die Gründe für die getroffene Entscheidung.\n(3) Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tari-                                 Artikel 5\nfierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter           Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den\ndieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so setzen die zustän-      Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der\ndigen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab          Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten\ndem Zeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Ent-       Untertagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit\nscheidung wirksam wird. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des        der Angaben in dem Ursprungszeugnis.\nWirksamwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter\ndie frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren\ninnerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die\nTrtel III\nGemeinschaft gestellt werden.\n(4) Betrifft eine Tarifierungsentscheidung der Gemeinschaft,                      System der doppelten Kontrolle\ndie eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der\nKategorie für eine unter dieses Protokoll fallende Ware zur Folge                                 Abschnitt 1\nhat, eine einer Höchstmenge untertiegende Kategorie, so verein-\nbaren die Vertragsparteien, Konsultationen nach dem Verfahren                                       Ausfuhr\ndes Artikels 15 des Abkommens einzuleiten, um der Verpflichtung\ngemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls nachzu-\nkommen.                                                                                           Artikel 6\n(5) Bestehen zwischen den zuständigen Behörden der Gemein-           Die zuständigen lettischen Behörden erteilen für alle aus Lett-\nschaft und Lettland am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft       land abgehenden Sendungen von Textilwaren, die vorläufigen\nMeinungsverschiedenheiten über die Tarifierung von unter dieses      oder endgültigen Höchstmengen gemäß Artikel 5 des Abkom-\nAbkommen fallenden Waren, so erfolgt die Tarifierung vorläufig       mens unterliegen, Ausfuhrlizenzen bis zur Erreichung der betref-\nanhand der von der Gemeinschaft gelieferten Angaben, bis Kon-        fenden Höchstmengen, die nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8\nsultationen nach Artikel 15 stattfinden, um zu einer Einigung über   des Protokolls geändert werden können; sie erteilen ebenfalls\ndie endgültige Tarifierung der betreffenden Ware zu gelangen.        Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem\nSystem der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen gemäß\nArtikel 2 Absätze 3 und 4 des Abkommens unterliegen.\nTitel II\nArtikel 7\nUrsprung\n(1) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, die gemäß diesem Abkom-\nmen Höchstmengen unterliegen, müssen dem Muster 1 im An-\nArtikel 2                             hang zu diesem Protokoll entsprechen und sind für Ausfuhren in\n(1) Für Waren mit Ursprung in Lettland, die nach Maßgabe der    das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung\nin diesem Protokoll festgelegten Regelung in die Gemeinschaft       der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet.\nausgeführt werden, ist ein Ursprungszeugnis Lettlands vorzule-      Beruft sich die Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten\ngen, das dem Muster im Anhang zu diesem Protokoll entspricht.       Niederschrift Nr. 1 auf die Artikel 5 und 7 des Abkommens oder\n(2) Das Ursprungszeugnis wird von den nach litauischem Recht    auf die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, so dürfen die unter die\ndazu befugten litauischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffen-  betreffenden Ausfuhr1izenzen fallenden Waren nur in dem (den) in\nden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlä-      diesen Lizenzen angegebenen Gebiet(en) der Gemeinschaft in\ngigen Vorschriften als Ursprungswaren dieses Landes gelten          den freien Verkehr übergeführt werden.\nkönnen.                                                                 (2) Sofern gemäß diesem Abkommen Höchstmengen gelten,\n(3) Die Waren der Gruppen III, IV und V können jedoch nach       muß in den Ausfuhrlizenzen unter anderem bescheinigt werden,\nMaßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung auf            daß die betreffende Warenmenge auf die Höchstmenge für die\nVortage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder         entsprechende Warenkategorie angerechnet wurde; Ausfuhr-\neinem anderen Handelspapier in die Gemeinschaft eingeführt           lizenzen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden.\nwerden, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Waren im Sinne      für die Höchstmengen gelten. Sie können für eine oder mehrere\nder in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften         Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.\nUrsprungswaren Lettlands sind.                                          (3) Die Ausfuhr1izenzen für Waren, für die ein System der dop-\n(4) Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 wird nicht vertangt       pelten Kontrolle ohne Höchstmengen gilt, müssen dem Muster 2\nbei der Einfuhr von Waren, für die ein nach den einschlägigen       im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen. Die Ausfuhrlizenzen\nGemeinschaftsvorschriften ausgefülltes Ursprungszeugnis nach        dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und kön-\nFormblatt A oder Vordruck APR im Hinblick auf die Gewährung         nen für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren\nallgemeiner Zollpräferenzen vorgelegt wird.                         verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                          2037\nArtikel 8                                 (2) Für Waren mit Ursprung in Lettland. für die Höchstmengen\noder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine\nDie zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend\nnach Maßgabe dieser Anlage erteilten Ausfuhrlizenzen Lettlands\nvon der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Aus-\nvorgelegt werden, können die zuständigen Behörden der Gemein-\nfuhrfizenz zu unterrichten.\nschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen verweigern.\nArtikel 9                              Lassen die zuständigen Behör~en der Gemeinschaft jedoch die\nEinfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zu, so werden unbe-\n(1) Die Ausfuhren von Textilwaren, die gemäß diesem Abkom-      schadet des Artikels 6 des Abkommens die betleffet Iden Mengen\nmen Höchstmengen unterliegen, werden auf die Höchstmengen          nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Nettischen\nfür das Jahr angerechnet. in dem die Waren versandt werden,        Behörden auf die entsprechenden gemäß diesem Abkommen\nauch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.    festgesetzten Höchstmengen angerechnet.\n(2) Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne des Absat-\nzes 1 gilt der Zeitpunkt des Verladens in das Flugzeug, auf das\nKraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr.                                                     TrtelN\nArtikel 10                                         Form und Ausstellung der Ausfuhrlizenzen\nund der Ursprungszeugnisse;\nDie Vortage einer Ausfuhrfizenz gemäß Artikel 12 muß späte-                          Gemeinsame Bestimmungen\nstens am 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in                über die Ausfuhren in die Gemeinschaft\ndem die in der Lizenz aufgeführten Waren versandt wurden.\nArtikel 14\nAbschnitt II\n(1) Die Ausfuhrfizenzen und die Ursprungszeugnisse können\nEinfuhr                              mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Durch-\nschriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französi-\nArtikel 11                             scher Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt,\nso muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift\nDie Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren. die gemäß\ndiesem Abkommen Höchstmengen oder einem System der                 erfolgen.\ndoppelten Kontrolle unterliegen, von der Vortage einer Einfuhr-    Die Dokumente haben das Format 210 x 297 mm. Es ist weißes\ngenehmigung abhängig. _                                            geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit\neinem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.\nArtikel 12                             Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt,\nso ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu verse-\n(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in    hen. Dieses Exemplar ist ~lieh als .Original\"' zu kennzeichnen.\nArtikel 11 genannten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf       während die übrigen Exemplare als .Durchschrift\" zu kennzeich-\nArbeitstagen nach Vortage des Originals der entsprechenden         nen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden\nAusfuhrfizenz durch den Einführer.                                 der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen fest-\n(2) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die gemäß diesem        gelegten Regelung anerkannt.\nAbkommen Höchstmengen unterliegen, sind für die Dauer von\nsechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in       (2) Jedes Dokument trägt zur Kennzeichnung eine standardi-\ndas gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung     sierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet.\nDiese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:\nBeruft sich die Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten\nNiederschrift Nr. 1 auf die Artikel 5 und 7 des Abkommens oder     -    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach\nauf die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, so dürfen die unter die        folgendem Code: LV;                                     ·\nbetreffenden Genehmigungen fallenden Waren nur in dem (den)\ndarin angegebenen Gebiet(en) der Gemeinschaft in den freien        -    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Ver-\nVerkehr übergeführt werden.                                             zollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:\n(3) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die einem System der          AT = österreich,\ndoppelten Kontrolle ohne Höchstmengen unterliegen. sind für\nBL =Benelux,\ndie Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung\nfür Einfuhren in das gesamte Zollgebiet g0ttig, in dem der Vertrag      DE = Deutschland,\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft An-\nwendung findet.                                                         OK =Dänemark.\n(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft er1<1ären              EL   = Griechenland,\nbereits erteilte Einfuhrgenehmigungen für ungültig, wenn die ent-       ES =Spanien,\nsprechenden Ausfuhrlizenzen zurückgenommen wurden.\nFI   = Finnland.\nWerden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von\nder Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhrlizenz erst nach           FR = Frankreich,\nder Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so wer-\nden die betreffenden Mengen auf die Höchstmengen für die                GB = Vereinigtes Königreich.\nbetreffende Kategorie und das betreffende Jahr angerechnet.             IE   =Irland.\nIT   = Italien.\nArtikel 13\n(1) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest,          PT = Portugal,\ndaß bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die Lettland          SE =Schweden;\nAusfuhrfizenzen erteilt hat. in einem Jahr die gemäß · Artikel 5\ndes Abkommens festgesetzte Höchstmenge für diese Kategorie         -    eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahrs\n- gegebenenfalls geändert nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8           entsprechend der letzten Ziffer des betreffenden Jahrs (Bei-\ndes Abkommens - überschreitet. so können die genannten                  spiel: 4 für 1994);\nBehörden die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig         -    eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der aus-\neinstellen. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden\nstellenden Behörde im Ausfuhrland;\nder Gemeinschaft umgehend die Behörden Lettlands. und das\nbesondere Konsultationsverfahren nach Artikel 15 des Abkom-        -    eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die\nmens wird unverzüglich eingeleitet.                                     dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.","2038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 15                                (4) Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchge-\nführten nachträglichen Überprüfungen werden den zuständigen\nAusfuhr1izenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem\nBehörden in der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mit-\nVersand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden.\ngeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die\nIn diesem Fall tragen sie den Vermerk .delivre a posteriori\" oder\nstrittige Ausfuhr1izenz oder Erklärung sich auf die tatsAchlich aus-\n,.issued retrospectively\".\ngeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der mit\ndiesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden\nArtikel 16                             dürfen. Auf Antrag der Gemeinsthaft sind ferner Abschriften aller\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhr1izenz Unter1agen vorzulegen, die erforder1ich sind, um den genauen\noder eines Ursprungszeugnisses kann der AusfOhrer bei den           Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen\nzuständigen lettischen Behörden, die die Papiere ausgestellt        Ursprung der Waren festzustellen.\nhaben, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in         Werden bei diesen Nachprüfungen systematische Unregelmäßig-\nseinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die     keiten bei der Verwendung der Ursprungserklärungen festge-\nZweitausfertigung einer Ausfuhr1izenz oder eines Ursprungszeug-     stellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffen-\nnisses muß den Vermerk „duplicata• oder „duplicate„ tragen.         den Waren Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls in Anspruch neh-\n(2) Die Zweitausfertigung der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungs- men.\nzeugnisses muß mit dem Datum des Originals ausgestellt wer-            (5) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnis-\nden.                                                                sen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie\netwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen\nTrtelV                              litauischen Behöroen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.\nAdministrative Zusammenarbeit                        (6) Die in diesem Artikel beschriebene stichprobenweise vorge-\nnommene Überprüfung darf die Abfertigung· der betreffenden\nWaren zum freien Verkehr nicht behindel'!l.\nArtikel 17\nDie Gemeinschaft und Lettland arbeiten zum Zweck der Durch-\nArtikel 21\nführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertrags-\nparteien• fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungs-            (1) Geht aus dem Nachprüfungsverfalven gemäß Artikel 20\naustausche, auch über technische Fragen.                            oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder\nLettlands vor1iegenden Angaben hervor, daß die Bestimmungen\nArtikel 18                             dieses Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten\ndie beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng\nUm die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu            zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu ver-\ngewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und Lett1and ein-      hindern.\nander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach\nMaßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und             (2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen Behörden Lett-\nUrsprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen.            lands von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft ange-\nmessene Untersuchungen Ober die erwiesenermaßen oder nach\nAnsicht der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls\nArtikel 19\numgehenden oder ver1etzenden Geschäfte durch beziehungs-\nLettland übermittelt der Kommission der Europäischen Ge-       weise veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen.\nmeinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung und    Lettland teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Unter-\nÜberprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen             suchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit,\nzuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen             anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung\nBehörden verwendeten SJempel und Unterschriftsproben der für        sowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden\ndie Unterzeichnung der Ausfuhrlizenzen und der Ursprungszeug-       können.\nnisse zuständigen Beamten. Ferner teilt Lettland der Gemein-\nschaft jede diesbezügliche Änderung mit.                               (3) Zwischen der Gemeinschaft und Lettland kann vereinbart\nwerden. daß von der Gemeinschaft benannte Beamte bei den in\nAbsatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen sind.\nArtikel 20\n(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen\n(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen      die zuständigen Behörden der Gemefnschaft und Lettlands alle\noder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann         Angaben aus, die die eine oder andere Vertragspartei zur Verhü-\nvorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemein-           tung der Umgehung oder Verletzung von Bestimmungen dieses\nschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeug-        Abkommens für zweckdienrlCh erachtet. Dazu können auch\nnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Anga-    Angaben Ober die Textilproduktion. in Lettland sowie Ober den\nben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren          Handel mit den unter dieses Protokoll fallenden Textilwaren zwi-\nhaben.                                                              schen Lettland und Drittländern gehören, insbesondere wenn die\n(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der       Gemeinschaft begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die\nGemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhr1izenz oder       betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch\neine Abschrift davon an die zuständigen litauischen Behörden        das Gebiet Lettlands nur durchgeführt wurden. Auf Antrag der\nzurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen       Gemeinschaft gehören dazu auch Durchschriften aller verfüg-\nGründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vor-        baren einschlägigen Unter1agen.\ngelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem\n(5) Gibt es hinreichende Beweise dafür, daß die Bestimmungen\nUrsprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon\ndieses Protokolls umgangen oder verletzt wurden, so können die\nbeigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände\nzuständigen Behörden Lettlands und der Gemeinschaft verein-\nmit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden\nbaren, die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens\nUrsprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.\nund alle anderen zur Verhütung einer Wiederholung solcher\n(3) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in    Umgehungen oder Ver1etzungen erforderlichen Maßnahmen zu\nArtikel 2 dieses Protokolls genannten Ursprungserklärungen.         treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                     2039\nAnhang zu Protokoll A. Artikel 2 Absatz 1\n1 Exponer (m.me. full addrcss. countty)                                                    ORIGINAL                    2    No\nExporweur (nom, adrcssc complcre, pays)\n3 QuoQ yur                                4    Category numbcr\nAnn« contingcnuire                      • N\\.llXro de catcgorie\n5 CODSigncc (m.me. fuU address. counay)                                                               C'F.RTIFICATE OF ORIGIN\nDesmwaire (oom. adresse complcic. pays)                                                                  (Tmile produds)\nCER'JUilCAT D'ORIGINE\n(Prodaits textiles)\n6 Coumryoforiiin                          7    Coumry of destinatioa\nPays d'origine                             Pays de destimtioa\n8 Ptace aad dde of sbipmem - Meam of mnspon                                  9 Supph IDt anry deGils\nLieu et dace d·embarquemeor- Moyen de traDSpOn                                Donn&s ~\n10 Maries ad 11111Dbers - Number ud tim of pacbges- DESCR.IPTION OF GOODS                                              II Quurity            12 FOB vaJue\nMuques ec aumEros - Nombre et maue des colis - DE.SIGNATION DES MARCHANDI.SFS                                       (1)                       {2)\nQuanr:ite ( l)        Valeur fob (2)\n13 CER11FlCATION BY THE COMPETENT AUTIIOllß'Y - VISA DE L•AUTORm C O ~\n1. cbe andeniped. cmify dm die pods desc:rl,ed aboYe ori1iaaled in 1be cowmy sbowD in boa No 6. iD accordaDce wids cbe provisiom iD force iD ae\nEuropean E.coaomic Commmily.\nJe ~ Cfflific que les amdlaDdiles d&ip6es ci«ssus soac originaires du pays figunnt dlm 1a cae 6. coafonnaDeu aux dispositioas ca vigueur\ndam 1a CommumuaE 6coDomique ~ -\n1• Compeccm awbomy (aame. fwl addras. cowmy)\nAurorifl! co~me (nom. adresse ~ . pays)                                   At • A . . . . . . . . oa - Je . . •. . •. . • . . . . .\n(Signamre)                      (Sa.mp - Cacbct)\n(1)  Show net wcigbt (kg) and also quantity in tbc unit p~scribed for caregory wbere ocber dwi tbc oet weigbt - lndiquer lc poids net ca blogrammcs ainsi\nque 1a quanti~ dans l'unite prcvue pour 1a ca~gorie si ceu.e uni~ a'est pas le poids net.\n(2)   ln ehe currcncy of the salc comnct - Dans la monmie du contnt de vcnae.","2040            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang zu Protokoll A, Artikel 7 Absatz 1: Muster 1\n1 Exponer (oame. fu1J addrcss. counay)                                                   ORIGINAL                    2 No\nExporuieur (nom. adrcsse complecc, pays)\n3 Quota ycar                           4 Category numbcr\n~ comiDgeotaire                           Numero de catigorie\n5 Consipee (mme. ful1 addrcss, cowmy)                                                                    EXPORT UCENCE\nDestiDmire (nom. adrcsse complete, pays)                                                               (Textile products)\nUCENCE D'EXPORTATION\n(Produits tutiles)\n6 Coumry of origm                       7    Cowmy of destinarioa\nPays d·ongine                             Pays de dcstination\n8 P1acc and dalC of shipmcut - Meam of lnDSpOn\nLieu et due d'embarqucmcnt- Moyen de auspon\n10 Marks ad mmbers - Number IDd kiDd of pacbges- DESCRIP'IlON OF GOODS                                               llQuamity             12 FOBvaluc\nMarques et 1111Dros - Nombre et msure des colis - l)~GNATION DES MAllCHANDISES                                   (1)                      (2)\nQumri~ (1)          Valeur fob (2)\n13 CERTIFICATION BY 1HE C ~ AU'IHORrlY - VISA DE L'AUTOJUTE C0MPEIENTE\nI, lbc UDdcrsipcd. cen:ify dw lbc SoOCls abo\\'C bave becll dwpd apiml die quanamive limil CSlablisbed for lhc yeu sbowu in box No 3 m R\"spect of\nmc caregory sbown ia box No 4 by die provisioas rquwiDg uade in ci=xtile producG widl die Ewopcu &ooomic Commw:iity.\nJe soussigm cenific que lcs man:bandises ~ ci«ssus oat f~ impwcs SW' 1a limile quaaaiuive m6e pour l ' ~ iDcbquee dam La cuc 3 pour 1a\ncatigorie ~ignee dans Ja case 4 dans 1c cadre des dispositiom rqissant les khanges de produits textiles avec la Commumwi ecoooauque curopecnne.\n14 Compecot aulhority (name, ful1 address, coumry)\nAutoriff comptteme (nom, adresse complete, pays)                          Ar->.   .......• on-le ...•..........\n(Signao.ire)                    (Stamp - Cacbet)\n(1)  Show net weight (kg) and also quantity in cbe wüt prescribcd for category wbere otber man lbe aet wcight - Indiquer le poids oct ec ulogr~::uxs uo.si\nque la quan~ dans l'uniti p~vue pour la ca~gorie si ceue uniii n'est pa.s le poids net.\n(2)   1n the currency of the sale contract - Dans 1a moonajc du conttat de vcncc.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                   2041\nAnhang zu Protokoll A, Artikel 7 Absatz 3: Muster 2\n1 Export.er (r.a.mc. full addrcss. counay)                                                  ORIGINAL                  2 No BD\nExpoiutcur (oom. adrcssc complei.c, pays)\n3 QuoQ yur                              4   Category numbcr\n~ cootingcota.irc                      Numero de catfgorie\n5 Consigoee (name, full address, counay)                                                                   EXPORT UCENCE\nDestinatairc (nom. adressc complece. pays)                                                               (Textile pnclacts)\nUCENCE D\"EXPORTATION\n(Produlb tatilts)\n6 Commyoforicin                         7 COWIIJ)' of desciauioD\nPays d'origine                          Pays de destimtion\n8 Place IDd dale of smpmcm - Mcam of uuspon                                   9 Supp&emcmuy deuils\nLieu et date d'embarquement- Mayen de trampOrt                                 DoaD6es suppUm nnires\nNON-RES'l'RAJNED TEXm.E CA'IEGORY\nCAnGORIE TEX1lLE NON LIMl'IEE\n10 Muts aad aumbm • Numbcr IDd ldDd of pacbps • DESCJUP110N OF GOODS                           .                      II Quamity           12 FOB vaJuc\nMuques et num&os - Nombrc et maue des colis • DtslGNA110N DES MAR.CHANDISES                                        (1)                     a>\nQuuc=(l)            VaJeurfobQ)\n13 CERTIFICATJON BY lHE COMPETENT AU'IHORJTY - VISA DE L'Atrro.RITE COMPETENTE\nI. the UDdersigned. cenify dW die goocls described above on,UWEd iD die cowmy sbowD in box No 6. in accordance witb ehe provis10ns m force Ul lbc\n~ D l on mde iD llextile produca betwecn lbe Europeu E.cooomic Commwmy aad lbe Rcpublic of Luvia.\nJe soussp cenifie que les mucband.ises ~ ci-dessus soat originaila du pays ficurant dans 1a casc 6, confo~meot aux disposaaoos eo viguecr\ndao.s I' Accord sur le commm:e des produits IICxti1es cmre 1a Communautl! 6cooomique europ&one et 1a Lcaonie.\n14 Compercm audlority (namc, full addrcss. cowmy)\nAutoritf co•r.emc (nom, adresse compl~te. pays)                            AJ.-A .......        ,OD-le •••.•••••..•..\n(Sigaaturc)                   (Swnp • Cacbcl)\n(l)  Show oet weight (kg) aod also quantity in the u.a.it prescnbed for category where otber man the nct weigbt. lndiquer le poids net eo ulogrammcs a.ins1\nque 1a quantitc dans l'unitf prevue pour 1a catigorie si ceae uni~ n'est pas le poids net.\n(2)   In thc currency of tbe sale conmct - Dans la moonaie du coaa-at de vente.","2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nProtokoll B\ngemäß Artikel 9\nIn Handwerksbetrieben hergestellte Waren und Waren der Volkskunst\nmit Ursprung in Lettland\n(1) Die Ausnahme, die in Artikel 9 für in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vor-\ngesehen ist, gilt nur für folgende Waren:\na) Gewebe aus Spinnstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt und\ntraditionell in litauischen Handwerksbetrieben hergestellt werden;\nb) Bekleidung oder andere Textilwaren, die traditionell in lettischen Handwerksbetrieben\nhergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Ein-\nsatz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind;\nc) handgefertigte Waren der traditionellen Volkskunst Lettlands, die in einer zwischen der\nGemeinschaft und Lettland zu vereinbarenden Liste aufgeführt sind.\nDie Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen lettischen\nBehörden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, die dem Muster im Anhang zu\ndiesem Protokoll entspricht. Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, aus welchen\nGründen die Ausnahme gewährt wird, und wird von den zuständigen Behörden ·der\nGemeinschaft angenommen, nachdem sich diese davon überzeugt haben, daß die be-\ntreffenden Waren die in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erfüllen. Bescheini-\ngungen für unter Buchstabe c genannte Waren tragen deutlich sichtbar den Stempel\n„FOLKLORE\". Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Art\nder betreffenden Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung\ndieser Meinungsverschiedenheiten durchgeführt.\nErreichen die Einfuhren einer unter diesem Protokoll fallenden Ware Ausmaße. die in der\nGemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden mit Lettland so bald wie\nmöglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 dieses Abkommens einge-\nleitet, um das Problem notfalls durch Festlegung einer Höchstmenge zu lösen.\n(2) Die Trtel fV und V der Anlage A gelten sinngemäß für die in Absatz 1 des vorliegenden\nProtokolls genannten Waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                        2043\nAnhang zu Protokoll B\n1 Exporte, (name. full address, countryl                                          ORIGINAL                  2 No\nExportateur (nom, adresse compf4)te, pays)\nCERTIFICA TE in    regard to HANDLOOMS, TEXTILE HANOICRAFTS and\nTRAOmONAL TEXTLE PRODUCTS. OF THE COTTAGE INOUSTRY.\nluued in conform1ty whh and under    ttte condi1ions regutating Irade in\ntu1ile products wllh.the EurapNn Economic Community\nCERTIFICAT . . . . . . TISSUS nssä SUR MtTERs Ä MAINS. MIX\n3 Consignee (name, tun address, countrvl\nPRODUITS TEXTI.ES FAITS A LA MAIN. et MIX PROOUITS TEXTILES\nOestiNltaire (nom, adresse co~te. payst\nRB.EVANT DU FOLICLOAE TRADl110NNEL DE FABRICATION\nARTISANALE. cMhr6 • confo.11     •.. w et WII IN condi1ions\n.......... KflmllN. produita texlilN • WC 1a Communaut6\n. . . . ..,. . .aphnn•\n4 Coun1ry of origin                   5 Coun,ry of destination\nPays d'origine                        Pays de destination\ne  P1ac:e anct ctate of shipment - Means ot 1ranspon                   7 Supplemencarydetaila\nUeu et date d'embatquement • Moyen de transport                        Oonn6es sups>l'mentairH\n8 Marks and numbers - Number and kind of pacbges • OESCRIPTION OF GOODS                                      9 Ouantity         10\nMarques et nurNros - Nombre et nature des colis - O~SIGNATION DES MARCHANOISES                               0uantit6           FOB value\n(11\nValeur fob (1)\n13 CERTIACATION BY THE COMPETENT AUTHORITY - VISA OE l'AUTORnt COMPtfENTE\n1. the undersigned, cartify that the consignment described above includes on,v the folowing textile products of the cottage industty of\nthe country shown in box No 4:\na) fabrics woven on looms operated solely by hand or foot (handlooms) (2)\nb) garments or ottw t9Xlile lf1icles obtained manualy from the fabrics described under a) and sewn aotely by hand withouth the aid of\nany machine (hanclcraftst (2>\nc) traditioNII folktor. handicraft textile pn,duc1s made by hand, as deflned inthelist agrNd between the European Economic Community\nand the coumry •hown in the. box No 4.\nJe soussigM cenifae que    rerwa   dhign6 Ci-dasus c:ontient udusiwment In produitl textiles suivants relevant de 1a fabrication\nartisanale du pays figurant d.,. 1a case 4:\na) tissus tiss6s sur des ntiers actionnN 1 1a main ou au pied (handloomsl (2)\nb) vttements ou autrn anicles textiles obtenus manuellement I partir de tiflU8 c:Ncritl SOUS aJ et cousus uniquement i la main sans\nl'aide d'une machine <handicrafts) (2)\ncl p,oduits textiles relevant du folklore 1raditionnel fabriquu 1 1a main, comme ~finis dana la liste convenue entre 1a Communaut6\n6conomique europ6enne et le pays ind~ dans la case 4.\n14 Competent authority (name, fufl address, country}\nAutorit6 com~teme (nom, adresse com~te, pays)                       At - A . • . • • • • , on - le\n(Signature)                   (Stamp - Cachetl\nf1J  In the currency of the sale contract - Dans 1a monnaie du contrat de vente.\nf2J  Delete as appropriate - Biffer 1a (les) mention(s) inutile(s).","2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nProtokolle\nFür die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Waren gelten bei der Wiepereinfuhr\nin die Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 dieses Abkommens die Bestimmun-\ngen dieses Abkommens, sofern nicht im folgenden besondere Bestimmungen festgelegt\nsind:\n1. Vorbehaltlich der Nummer 2 gelten nur die in die Gemeinschaft erfolgenden Wieder-\neinfuhren von Waren, die den im Anhang diesem Protokoll genannten besonderen\nHöchstmengen untertiegen, als Wiedereinfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des\nAbkommens.\n2. Für die Wiedereinfuhr von nicht unter den Anhang zu diesem Protokoll fallenden Waren\nkönnen nach Konsultationen gemäß Artikel 15 des Abkommens besondere Höchst-\nmengen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren gemäß dem Abkommen\nHöchstmengen, einem System der doppelten Kontrolle oder Überwachungsmaß-\nnahmen unterliegen.\n3. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien kann die Gemeinschaft\nvon sich aus oder aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 15 des Abkommens\na) die Möglichkeit prüfen, Übertragungen zwischen Kategorien vorzunehmen oder\nTeilmengen der besonderen Höchstmengen von einem Jahr auf das andere im Vor-\ngriff auszunutzen bzw. zu übertragen:\nb) erwägen, besondere Höchstmengen zu erhöhen.\n4. Jedoch kann die Gemeinschaft die Flexibilitätsbestimmungen nach Nummer 3 automa-\ntisch nur innerhalb folgender Grenzen in Anspruch nehmen:\na) Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 20 % der Höchstmenge für die Katego-\nrie, auf die die Übertragung vorgenommen wird;\n. b) Übertragungen einer besonderen Höchstmenge von einem Jahr auf das andere bis\nzu 10,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung;\nc) Ausnutzung der besonderen Höchstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das\nandere bis zu 7 ,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.\n5. Die Gemeinschaft unterrichtet Lettland über alle aufgrund der vorstehenden Nummern\ngetroffenen Maßnahmen.\n6. Die Anrechnung auf eine besondere Höchstmenge nach Absatz 1 wird von den zustän-\ndigen Behörden der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen Bewilli-\ngung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates über den wirtschaftlichen\npassiven Veredelungsverkehr vorgenommen. Die Anrechnung auf eine besondere\nHöchstmenge erfolgt für das Jahr, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wird.\n7. Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter dieses Protokoll fallenden Waren von den\nnach lettischem Recht dazu befugten Stellen nach Maßgabe des Protokolls A des\nAbkommens ausgestellt. Das Ursprungszeugnis trägt einen Hinweis auf die vorherige\nBewilligung nach Nummer 6 als Nachweis dafür, daß der darin beschriebene Ver-\nedelungsvorgang in Lettland durchgeführt wurde.\n8. Die Gemeinschaft übermittelt Lettland die Namen und Anschriften der für die Erteilung\nder vorherigen Bewilligungen nach Nummer 6 zuständigen Behörden der Gemeinschaft\nsowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.\n9. Unbeschadet der Nummern 1 bis 8 setzen die Gemeinschaft und Lettland die Konsulta-\ntionen im Hinblick auf eine beiderseitig annehmbare Lösung fort, die es beiden Ver-\ntragsparteien gestattet, die Protokollbestimmungen über den passiven Veredelungs-\nverkehr zu nutzen, um so zu einer echten Entwicklung des Textilwarenhandels\nzwischen der Gemeinschaft und Lettland beizutragen.\nAnhang zu Protokoll C\n(Die Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang\ngenann~en Kategorien fallen. sind in Anhang I dieses Abkommens angegeben.)\nPV-Höchstmengen\nGemeinschaftshöchstmengen\nKategorie           Einheit         1993         1994          1995      1996         1997\n(p.m.)            (p.m.)         (p.m.)       (p.m.)        (p.m.)    (p.m.)       (p.m.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     2045\nProtokollD\nDie jährfiche Steigerungsrate für die Höchstmengen, die gemäß Artikel 5 des Aökommens\nfür unter das Abkommen faffende Waren eingeführt werden können, wird von den Vertrags-\nparteien gemäß den Konsultationsverfahren nach Artikel 15 des Abkommens einver-\nnehmlich festgesetzt.","2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeb~n zu Bonn am 26. September 1996\nVereinbarte Niederschrift Nr. 1\nIm Zusammenhang mit dem am 15. Juni 1993 in Brüsse! paraphierten Abkommen zwischen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik lettfand Ober den Handel mit\nTextilwaren sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Artikel 5 des Abkommens\nnicht ausschließt, daß die Gemeinschaft in einem oder in mehreren ihrer Gebiete.im Ein-\nklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes Schutzmaßnahmen anwendet, wenn die\nVoraussetzungen hierfür erfüllt sind.\nIn diesem Fall wird Lettland im voraus davon unterrichtet, welche einschlägigen Bestim-\nmungen des Protokolls Ades Abkommens gegebenenfalls angewendet werden sollen.\nVereinbarte Niederschrift Nr. 2\nUnbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens kann die Gemeinschaft aus\nzwingenden technischen oder administrativen Gründen oder zur Überwindung wirtschaft-\nlicher Probleme infolge einer Konzentration von Einfuhren auf einzelne Gebiete oder um der\nUmgehung und Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens entgegenzuwirken, für\neinen begrenzten Zeitraum und im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes ein\nbesonderes Verwaltungssystem einrichten.\nGelingt es jedoch den Vertragsparteien nicht, in den Konsultationen nach Artikel 7 Ab-\nsatz 3 eine zufriedenstellende Lösung zu finden, so verpflichtet sich Lettland, auf Antrag der\nGemeinschaft für ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft zeitweilig Ausfuhrhöchst-\nmengen einzuhalten. Dies schließt nicht aus, daß in das oder die betreffenden Gebiete\nWaren eingeführt werden, die in Lettland aufgrund von Ausfuhr1izenzen versandt wurden,\ndie erteilt wurden, bevor die Gemeinschaft Lettland von der Einführung der vorgenannten\nHöchstmengen förmlich unterrichtete.\nDie Gemeinschaft unterrichtet Lettland von den technischen und administrativen Maßnah-\nmen, die zur Ums~tzung der vorstehenden Absätze im Einklang mit den Grundsätzen des\nBinnenmarktes von beiden Vertragsparteien zu treffen sind.\nVereinbarte Niederschrift Nr. 3\nIm Zusammenhang mit dem am 15. Juni 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Lettland über den\nHandel mit Textilwaren sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Lettland darauf\nachtet, daß bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit seit jeher verhältnismäßig kleinen\nAnteilen an Gemeinschaftshöchstmengen nicht die Möglichkeit zur Einfuhr von Waren\ngenommen wird, die als Vor1eistungen für ihre Verarbeitungsindustrie dienen.\nDie Gemeinschaft und Lettland sind ferner übereingekommen, gegebenenfalls in Konsulta-\ntionen einzutreten, um etwaige diesbezügliche Probleme abzuwenden.\nVereinbarte Niederschrift Nr. 4\nIm Zusammenhang mit dem am 15. Juni 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Lettland über den\nHandel mit Textilwaren erklärt sich Lettland bereit, ab dem Zeitpunkt eines Konsultations-\nersuchens und während der Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 3 mit der Gemeinschaft\nzusammenzuarbeiten und keine Ausfuhr1izenzen zu erteilen, die zur Verschärfung der Pro-\nbleme beitragen würden, die infolge der Konzentration von Direkteinfuhren auf einzelne\nGebiete der Gemeinschaft auftreten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2047\nNotenwechsel\nDie Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften beehrt sich, gegenüber dem Außenministerium der Republik Lettland\nBezug zu nehmen auf das am 15. Juni 1993 in Brüssel paraphierte Abkommen über Textil-\nwaren zwischen Lettland und der Gemeinschaft.\nDie Generaldirektion gestattet sich, dem Außenministerium mitzuteilen, daß die Gemein-\nschaft bis zur Vollendung der für den Abschluß und das Inkrafttreten des Abkommens\nerforderlichen Verfahren bereit ist, das Abkommen de facto ab 1. Januar 1993 anzuwen-\nden. Es besteht Einvernehmen darOber, daß jede Partei diese De-facto-Anwendung des\nAbkommens jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 120 Tagen beenden\nkann.\nDie Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen wäre dankbar, wenn das Ministerium\nsein Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigte.\nDie Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen benutzt diesen Anlaß, das Außen-\nministerium der Republik Lettland ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nNotenwechsel\nDas Außenministerium der Republik l.etUand beehrt sich, gegenüber der Generaldirektion\nAußenwirtschaftsbezi der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Bezug\nzu nehmen auf das am 15. Juni 1993 in Brüssel paraphierte Abkommen Ober Textilwaren\nzwischen Lettland und der Gemeinschaft.\nDas Außenministerium der Republik Lettland gestattet sich, der Generaldirektion mitzu-\nteilen, daß die Regierung der Republik Lettland bis zur Vollendung der für den Abschluß\nund das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren bereit ist, das Abkommen\nde facto ab 1. Januar 1993 anzuwenden. Es besteht Einvernehmen darüber:, daß jede Partei\ndiese De-facto-Anwendung des Abkommens jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungs-\nfrist von 120 Tagen beenden kann.\nDas Außenministerium der Republik Lettland benutzt diesen Anlaß, die Generaldirektion\nAußenwirtschaftsbeziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften seiner\nausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.","2048            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nProtokoll Nr. 2\nüber den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nzwischen der Gemeinschaft und Lettland                    ·\nArtikel 1                                                            Artikel 3\n(1) Die Gemeinschaft gewährt für landwirtschaftliche Verarbei-      (1) Die Gemeinschaft gewährt Lettland die folgenden Zuge-\ntungserzeugnisse mit Ursprung in Lettland die in Anhang I aufge-    ständnisse:\nführten Zollzugeständnisse. Im Fall der in Anhang II aufgeführten\nWaren wird die Ermäßigung der landwit1schaftf Komponen-             -    Die nichtlandwirtschaftliche Komponente der Abgabe wird\nten jedoch nur bis zu darin festgelegten Mengen gewährt.                 gemäß Anhang I ermäßigt.\n(2) Lettland gewährt die Zollzugeständnisse nach Artikel 4.      -    Für die Waren, für die Anhang I eine ermäßigte landwirtschaft-\nliche Komponente (MOBR) vorsieht, wird diese so berechnet.\n(3) Der Assoziationsrat kann                                          daß die Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die\n-   das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt-       eine Ermaßigung der Abschöpfung gewährt wird, 1995 um\nschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern;                    20 v.H., 1996 um 40 v.H. und ab 1997 um 60 v.H. gesenkt\nwerden. Die Ausgangsbeträge für die Obrigen Grunderzeug-\n-    die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug-            nisse werden um 10 v.H., 20 v.H. beziehungsweise 30 v.H.\nnisse erhöhen, für die nach diesem Protokoll Zollzugeständ-\ngesenkt. Diese Senkung wird nur bis_ zur Höhe der in Anhang II\nnisse gewährt werden.                                               festgelegten Zollkontingente gewährt. Für die Mengen, die\n(4) Der Assoziationsrat kann die Zollzugeständnisse durch Aus-        diese Zollkontingente überschreiten, wird die gegenüber\ngleichsbeträge ohne mengenmäßige Beschränkung ersetzen. die              Drittländern geltende landwirtschaftliche Komponente ange-\nauf den Unterschieden der Preise basieren, welche auf den Märk-          wandt.\nten der Gemeinschaft und Lettlands für die landwirtschaftlichen\nErzeugnisse festgestellt werden, die zur Herstellung der unter          (2) Die landwirtschaftlichen Komponenten werden für die\ndieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungs-      Waren, die nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 3 in das Ve<-\nerzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Der Assoziationsrat       zeichnis aufgenommen werden, durch ermäßigte landwirtschaft-\nerstellt das Verzeichnis der Erzeugnisse, auf die die Ausgleichs-   liche Komponenten ersetzt.\nbeträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der Grunderzeug-\nniss~. Er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.\nArtikel 4\nArtikel 2                                 (1) Vor dem 31. Dezember 1996 bestimmt Lettland die landwirt-\nschaftliche Komponente der Abgabe auf die unter die Verordnung\nIm Sinne dieses Protokolls                                       (EG) Nr. 3448193 faJlenden Waren auf der Grundlage der ri\n-    sind „Waren• die unter dieses Protokoll fallenden landwirt-    Anhang III aufgeführten Meistbegünstigungseinfuhrabgaben.auf\nschaftlichen Verarbeftungserzeugnisse;                          die Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die als\nzur Herstellung dieser Waren verwendet gelten. Es übermitte't\n-   ist die „landwirtschaftliche Komponente• der Teil der Abgabe,   diese Abgaben dem Assoziationsrat.\nder der Differenz zwischen den Preisen der landwirtschaft-\nlichen Erzeugnisse, die als zur Herstellung der Waren verwen-      (2) Lettland erhebt auf die unter die Verordnung (EG} Nr. 3448193\ndet gelten, auf den Binnenmärkten der Vertragsparteien und      fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ur-\nden Preisen dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in     sprung in der Gemeinschaft die in Anhang III aufgeführten Ei7l-\nEinfuhren aus Drittländern enthalten sind, entspricht;          fuhrabgaben. Bewirkt die Reform der lettischen Agrarpolitl1<\njedoch eine Erhöhung der landwirtschaftlichen Komponente de!\n-   ist die „nichtlandwirtschaftliche Komponente\" der Teil der\nAbgabe im Sinne des Artikels 2, so setzt Lettland den Gemischte,\nAbgabe, der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen\nAusschuß davon in Kenntnis; dieser kann eine entsprechenoe\nKomponente und der Abgabe insgesamt entspricht;\nErhöhung der betreffenden Abgabe genehmigen.\n-   sind \"Grunderzeugnisse\" die landwirtschaftlichen Erzeug-\n(3) Lettland senkt die Einfuhrabgaben auf die unter die Verorc-\nnisse, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 als zur\nnung (EG) Nr. 3448/93 fallenden Waren nach folgendem Zeitpta-.:\nHerstellung der Waren verwendet gelten;\n-    Die nichtlandwirtschaftlichen Komponenten der Abgabe wir::\n-   ist der \"Ausgangsbetrag\" der für ein Grunderzeugnis gemäß\nzum 31. Dezember 2001 abgeschafft.\nArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 berechnete Betrag,\nder bei der Bestimmung der landwirtschaftlichen Kompo-          -    Die landwirtschaftliche Komponente wird vom Gemischte--:\nnente für eine bestimmte Ware gemäß jener Verordnung                 Ausschuß gemäß den in Artikel 3 genannten Grundsätze--:\nzugrunde gelegt wird.                                                ermäßigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                 2049\nAnhangl\nEinfuhrzölle der Gemeinschaft auf Waren mit Ursprung In Lettlanfi\nZollsatz                             ZOLLSATZ\nKN-Code           Warenbezeichnung                   Dritdlnder\nab 1.1.1995.             ab 1.1.1996\n1704 90 71    Hartkaramellen                          13 + MOB                  3 +MOB                   O+ MOB\nMAX 27 + AD S/Z         MAX 27 + AD S/Z          MAX 27 + AD SIZ\n1704 90 75    Welchlcaramehn                          13 + MOB                 3 + M08R                 0 + MOBR\nMAX 27 + AD S/Z         MAX 27 + AD S/Z          MAX 27    + AD S/Z\n1803 31       Schoko~ gefült                          12 + MOB                 4 + MOBR                0  + MOBR\nMAX 27 + AD S/Z         MAX 27 + AD S/Z          MAX 27    + AD S/Z\n1808 3210     Schokolade, nicht getollt               12 + MOB                 4 + MOBR                0 + MOBR\nMAX 27 + AD S/Z         MAX 27 + AD S/Z          MAX 27 + AD SIZ\n1808 90 11    Schokolade. alkoholhattig               12 + MOB                 4 + MOBR                0 + MOBR\nMAX 27 + AD S/Z         MAX 27 + AD S/Z.         MAX 27 + AD S/Z\n210410        Suppen                                       18                       9                       7\n2105          SpeiHeis                                12 + MOB                 6 + MOBR                0  + MOBR.\nMAX 27 + AD S/Z         MAX 27    + AD S/Z.      MAX 27 + AD S/Z\n2201 10       Mineralwasser                                4                        0                       0\n2203          Bier                                         24                       9                       7\n2208 90 31    Wodka                               1,3 ECU/% vol./hl        1, 1 ECU/% wl.Jhl        .9 ECU/% vol/hl\n• + 5 ECU/hl             • + 4 EOJ~             • + 3,5 ECU/hl\n2208 90 65    Likör                               1,6 ECU/% vol./hl        1,3 ECU/% wl.lhl        1,1 ECU/% vol./hl\n• + 10 ECU/hl             .+  7 ECU/hl            . + 7 ECU/hl\n13","2050      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang II\nBei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Lettland,\nfür die gemäß Artikel 3 eine Ermäßigung der landwirtschaftlichen Komponente gewährt wird\nKN-Code             Warenbezeichnung                                              Mengen\n1995        1996          1997          1998          1999 2000\n1704 90 71     Hartkaramellen                          15           17           18           20            21   23\n1704 90 75     Weichkaramellen                        30           33           36            39            42   45\n1806 31        Schokolade, gefült                     50           55           60            65            70   75\n1806 32 10     Schokolade, nicht gefüllt              50           55           60            65            70   7S\n18069011       Schokolade, alkoholhaltig              15           17            18           20            21   23\n210410         Suppen                                 30           33           36            39            42   45\n2105           Speiseeis                              25           28           30            33            35   38\n2203           Bier                                  150           165          180          195           210  225\n2208 90 31     Wodka                                  150          165          180           195          210  225\n22089065       lllc6r                                  10           11           12           13            14   15","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                            2051\nAnhang III\nUste der in Artikel 4 genannten Erzeugnisse\n1. Auf die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Letttand werden die nachstehenden Zölle erhoben.\nIst jedoch in Lettland eine günstigere Handetsregefung in Kraft, so findet diese auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft Anwendung.\n2. Die Zollsenkungen werden von 1995 bis 2000 in jähr1ichen, gleich großen Schritten vorgenommen, sofern die Senkungen größer als\n1 v.H. sind; anderenfalls werden die Senkungen im Jahr 2000 in einem Schritt vorgenommen.\n3. Die Einfuhren der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in diesem Anhang\naufgeführt sind, nach Lettland sind zollfrei.\nZollsatz\nKN-Code                  Warenbezeichnung (1 )                                    Meistbegün-          für Einfuhren eus der EG\nAusgangs-            stigungs-\nzollsatz            zollsatz            1.1.1995·       1.1.2000\n0403                 Buttermilch, saure Milch und                    20%                  15 %                15 %            10 %\nsaurer Rahm, Joghurt, Kefir und\nandere fermentierte oder ge-\nsäuerte Milch (einschließlich\nRahm), auch eingedickt oder\naromatisiert, auch mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süß-\nmitteln, Früchten, Nüssen oder\nKakao\n0403 10             Joghurt                                         20%                  15 %              10%   n          5 .% t)\n0501                Menschenhaare, roh, auch                        20%                  15 %                15 %           0,5 %\ngewaschen oder entfettet,\nAbfälle von Menschenhaaren\n0502                Borsten von Hausschweinen                       20 %                 15 %                15 %           0,5 %\noder Wildschweinen, Dachs-\nhaare und andere Tierhaare zur\nHerstellung von Besen, Sürsten\noder Pinseln; Abfälle dieser\nBorsten oder Haare\n0503                Roßhaar und Roßhaarabfälle,                     20%                  15 %                15 %           0,5 %\nauch in lagen, mit oder ohne\nUnterlage\n0505 10              Fedem von der ~um Füllen ver-                   20%                  15-%                15 %           0,5 %\nwendeten Art; Daunen\n0505 90              Vogelbälge und andere Vogel-                     1 %                0,5 %               0,5 %           0,5 %\nteile, andere\n(1)       Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklartur ist der Wortlaut der\nWarenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Priferenzsystem die KN-Codes maßgebend sind.\n(°)       Zollkontingent nisch Anhang IV.                                                                            .","2052       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nZollsatz\nKN·Code            Warenbezeichnung <1 J                          Meistbegün-       für Einfuhren aus der EG\nAusgangs-       stigungs-\nzoHsatz        zollsatz         1.1.1995       1.1.2000\n0506           Knochen und Stimbeinzapfen,              20 %           15 %              15 %          0,5 %\nroh, entfettet, einfach bearbei-\ntet (aber nicht zugeschnitten),\nmit Säure behandelt oder ent-\nleimt; Mehl und Abfälle davon\n0507           Bfenbein, Schildpatt, Fischbein          20 %           15 %              15 %          0,5 %\n(einschließlich Bartenfransen),\nHörner, Geweihe, Hufe, Klauen,\nKrallen und Schnäbel, roh oder\neinfach bearbeitet, aber nicht\n. zugeschnitten: Mehl und Abfälle\ndavon\n0508           Korallen und ähnliche Stoffe,            20%            15 %              15%           0,5 %\nroh oder einfach bearbeitet,\naber nicht weiterverafbeitet;\n.,\nSchalen und Panzer vo~ Weich-\ntieren, Krebstieren oder Stachel-\nhäutem und Schulp von Tinten-\nfischen, roh oder einfach be-\narbeitet, aber nicht zuge-\nschnitten; Mehl und Abfälle\ndavon\n0509           Natürliche Schwämme tieri-               20%            15 %              15 %          0,5 %\nsehen Ursprungs\n0510           Graue Ambra, Bibergeil, Zibet            20%            15 %              15 %          0,5 %\nund Moschus; Kanthariden;\nGalle, auch getrocknet; Drüsen\nund andere tierische Stoffe,\nfrisch, gekühlt, gefroren oder\nauf andere Weise vorläufig\nhaltbar gemacht\n0710 40        Zuckermais                               20%            15 %              15 %           10 %\n0711 90 30     Zuckermais, vorläufig haltbar            20%            15 %              15 %          0.5 %\ngemacht\n0903           Mate                                      1%            0,5 %             0,5 %         0.5 %\n1212 20        Algen und Tange                           1 %           0,5 %             0,5 %           frei!\n(1)    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten NomenJclartur ist der Wortlaut der\nWarenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem die KN·Codes maßgebend s.r.d","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2053\nZollsatz\nKN-Code               Warenbezeichnung                             Meistbegün-        für Einfuhren aus der EG\nAusgangs-        stigungs-\nzollsatz        zollsatz         1.1.1995       1.1.2000\n1301            Schellack; natürliche Gummen,            20%             15 %              15 %          0,5 %\nHarze, Gummiharze und Bai-\nsame\n1302 11         Opium                                    20 %            15 %             5%f)          o,s \"r,\n1302 12         Pflanzensitte und Pflanzen-              20%             15 %             5%f)         o,s\" n\nauszüge von Süßholzwurzeln\n1302 13         Pflanzensäfte und Pflanzen-              20%             15 %             s\"   r,       0,5 %  f)\nauszüge von Hopfen\n1302 14         Pflanzensäfte und Pflanzen-              20%             15 %             5%rl          o,5\"   n\nauszüge. von Pyrethrum und\nrotenonhaltigen Wurzeln\n1302 19         Pflanzensäfte und Pflanzen-              20%             15 %             5 \" ,·,      o,5\"    n\nauszüge, andere\n1302 20 90      Pektinstoffe, Pektinate und              20%             15 %             5\"   r,       o,5 \"n\nPektate, andere\n1302 31         Schleime und VerdickUf'.'QS·              1%            0,5 %              0,5 %         0,5 %\nstoffe, Agar-Agar\n1302 32         Schleime und Verdickungs-                20%             15 %               5%           0,5 %\nstoffe, aus Johannisbrot,\nJohannisbrotkemen oder Guar-\nsamen, auch modifiziert\n1302 39         Schleime und Verdickungs-                20%             15 %               5%           0,5 %\nstoffe, andere\n1505            Wollfett und daraus stammende             1%            0,5 %              0,5 %         0,5 %\nFettstoffe, einschließlich Lanolin\n1506            Andere tierische fette und Öle            1%            0,5 %              0,5 %         0;5 %\nsowie deren Fraktionen, auch\nraffiniert, jedoch nicht chemisch\nmodifiziert\n151 S 60        Jojabaöl und seine Fraktionen             1 %           0,5 %              0,5 %         0,5 %\nn  Zollkontingent nach Anhang IV.","2054       Bundesgesetzblatt Jahrgang_ 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nZollsatz\nKN-Code               Warenbezeichnung                               Meistbegün-       für Einfuhren aus der EG\nAusgangs-       stigungs-\nzollsatz        zollsatz         1.1.1995       1.1.2000\n1516 20 10     Hydriertes Rizinusöl (soge-                1 %            0,5 %             0,5 %         0.5 %\nnanntes Opalwachs)\n1517 10 10     Margarine, ausgenommen                    20 %            15 %            o,5 %   n      o,5 %  n\nflüssige Margarine •••\n1517 90 10     Margarine, andere •••                     20 %            15 %            o,5\"    n      0,5 %f)\n1517 90 93     Genießbare Mischungen •••                 20 %            15 %            o,5\"    n      o,5 %  n\n1518           Tierische und pflanzliche fette            1 %            0,5 %             0,5 %         0,5 %\nund Öle sowie deren Fraktionen,\ngekocht, oxidiert, dehyratisiert,\ngeschwefelt, geblasen, durch\nHitze imVakwm oder in\ninertem Gas polymerisiert oder\nanders chemisch modifaziert,\nausgenommen Waren der\nPosition 1 516; ungenießbare\nMischungen und Zubereitungen\nvon tierischen oder pflanzlichen\nfetten und Ölen sowie von\nFraktionen verschiedener fette\nund Öle dieses Kapitels, ander-\nweit weder genannt noch inbe-\ngriffen\n1519           Technische einbasische Fett-                              0,6 %             0,5 %         0,5 %\nsäuren; saure Öle aus der Raffi-           1\"\nnation; technische Fettalkohole\n1520           Glycerin, auch rein; Glycerin-             1 %            0,5 %             0,5 %         o.s %\nwasser und Glycerinuntertaugen\n1521           Pflanzenwachse (ausgenommen                1%             0,5 %            0,5 %          0,5 %\nTriglyceride), Bienenwachs,\nandere lnsektenwachse und\nWalrat, auch raffiniert oder\ngefärbt\n1522 00 10     Degras                                                    0,5 %             0,5 %         0,5 %\n1\"\n(°) Zollkontingent nach Anhang IV.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2055\nZollsatz\nKN-Code             Warenbezeichnung                             Meistbegün-        für Einfutven aus der EG\nAusgangs-       stigungs-\nzollsatz        zollsatz         1.1.1995       1.1.2000\n1702 50      Chemisch reine Fruktose                   1%            0,5.%              0,5 %         0,5 %\n1702 90 10   Chemisch reine Maltose                    1 %           0,5 %              0,5 %         0,5 %\n1704 10      Kaugummi, auch mit Zucker                20%             15 %               7%            5%\nüberzogen\n1704 90 10   Süßholz-Auszug mit einem                 20%             15 %              15 %          0,5 %\nGehalt an Saccharose von mehr\naJs 10 GHT, ohne Zusatz\nanderer Stoffe\n1704 90 30   Weiße Schokolade                         20%             15 %              15 %          0,5 %\n1704 90 51   Fondantmassen und andere                 20%            ·1s %              15 %          0,5 %\nRohmassen sowie Marzipan, in\nunmittelbaren lJmschließungen\nmit einem Gewicht des Inhalts\nvon 1 kg oder mehr\n1704 90 55   Husten- und Kräuterbonbons               20%             15 %              15 %          0,5 %\nund -pastillen\n1704 90 61   Dragees                                  20%             15 %              15 %          0,5 %\n1704 90 65   Gummibonbons und                         20%             15 %              15 %          0,5 %\nGelee-Erzeugnisse, einschließ-       -\nlieh Fruchtpasten in Form von\nZuckerwaren\n1704 90 71   Hartkaramellen, auch gefüllt             20 %            15 %              15 %          0.5 %\n1704 90 75   Weichkaramellen                        250 LVL/t      250 tVL/t          250 LVUt      250 LVL't\n1704 90 81 - Kornprimate                              20%             15 %              15 %          0,5 %\n1704 90 99   Andere                                   20 %             15 %             15 %          0,5 %\n1803         Kakaomasse, auch entfettet\n.          1 %            0,5 %             0,5 %         0,5 %\n1804         Kakaobutter, Kakaofett und                1 %            0,5 %             0,5 %         0,5 %\nKakaoöl\n1805         Kakakopulver ohne Zusatz von              1 %            0,5 %             0,5 %         0.5 %\nZucker oder anderen Süßmitteln","2056     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nZollsatz\nKN-Code              Warenbezeicfv\\ung                            Meistbegün-        für Einfuhren aus der EG\nAusgangs-        stigungs-\nzollsatz        zollsatz         1.1.1995       1.1.2000\n1806 10      Kakaopulver mit Zusatz von             500 LVL/T       500 LVL/T          500 LVL/t     500 LVL/t\nZucker oder anderen Süßmitteln\n1806 20      Andere Zubereitungen ic                    1 %            0,5 %             0,5 %         0,5 %\nBlöcken, Stangen oder Riegeln\nmit einerJI Gewicht vor -nehr als\n2 kg oder flüssig, pastenförmig,\nals Pulver, Granulat oder in\nähnlicher Form, in Behältnissen\noder unmittelbaren Umschlie-\nBungen mit einem Inhalt von\nmehr als 2 kg\n1806 31      Andere, in Form von Tafeln,            500 LVL/t       500 LVL/t          500 LVL/t     500 LVL/t\nStangen oder Riegeln, gefüllt\n1806 32      Andere, in Form von Tafeln,            500 LVL/t       500 LVL/t          500 LVL/t     500 LVL/t\nStangen oder Riegeln, nicht\ngefüllt\n1806 90      Schokolade, andere •••                 500 LVL/t       500 LVL/t          500 LVL/t     500 LVL/t\n1901 10      Malzextrakt; Lebensmittel-                 frei            frei              frei           frei\nzubereitungen aus Mehl\nusw., •• , Zubereitungen zur\nErnährung von Kindern, in Auf-\nmachungen für den Einzel-\nverkauf\n1901 20      Malzextrakt; Lebensmittel-                15 %            15 %              15 %           10 %\nzubereitungen aus Mehl usw.,\n••• , Mischungen und Teig, zum\nHerstellen von Backwaren der\nPosition 1905\n1901 90      Malzextrakt; Lebensmittel-                20%             15 %              15 %           10 %\nzubereitungen aus Mehl usw:,\n••• , andere\n1902         Teigwaren, auch gekocht oder              20 %            15 %              15 %           10 %\ngefüllt (mit Fleisch oder anderen\nStoffen) oder in anderer Weise\nzubereitet, z.B. Spaghetti,\nLasagne, Gnocchi, Ravioli,\nCannelloni; Couscous, auch\nzubereitet, ausgenommen\nMakkaroni und Nudeln\n1902         - Makkaroni und Nudeln                    20 %            15 %              15 %           15 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu  Bonn am 26.   September 1996       2057\nZollsatz\nKN-Code               Warenbezeichnung                             Meistbegün-        für Einfuhren aus der EG\nAusgangs-        stigungs-\nzollsatz        zollsatz         1.1.1995       1.1.2000\n1903           Tapiokasago und Sago aus                 20%             15 %              15 %          0,5 %\nanderen Stirken, in Form von\nFlocken, Graupen, Perlen,\nKrümeln und dergleichen\n1904           Lebensmittel, durch Aufblähen            20%             15 %              15 %          0,5 %\noder Rösten von Getreide oder\nGetreideerzeugnissen hergestellt\n(z.B. Com Flakes); Getreide-\nkömer, ausgenommen Mais,\nvorgekocht oder. in anderer\nWeise zubereitet\n1905           Backwaren, auch kakaohaltig;          300 LVLIT       300 LVLIT             200            180\nHostien, leere Oblatenkapseln                                            LVUTrt         LVL/T  n\nvon der für Arzneiwaren ver-\nwendeten Art, Siegeloblaten,\ngetrocknete Teigblitter aus\nMehl oder Stärke und ähnliche\nWaren\n2001 90 30     Zuckermais, mit Essig zubereitet         20%             15 %              15 %           10 o/o\noder haltbar gemacht\n2001 90 40     Yamswurze,n, Süßkartoffeln, ••• ,        20%             15 %              15 %           10 %\nmit Essig zubereitet oder haltbar\ngemacht\n2001 90 60     Palmherzen, mit Essig zubereitet         20%             15 %              15 %           10 %\noder haltbar gemacht\n2004 90 10    ·Zuckermais, ohne Essig zube-             20 %            15 %              15 %           15 %\nreitet oder haltbar gemacht,\ngefroren\n2005 20 10     Kartoffeln, ohne Essig zubereitet        20 %            15 %              15 %           15 o/o\noder haltbar gemacht, nicht\ngefroren\n2005 80        Zuckermais, ohne Essig zube-             20%              15 %             15 %          0,5 %\nreitet oder haltbar gemacht,\nnicht gefroren\n() Zollkontingent nach Anhang IV.","2058       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nZollsatz\nKN-Code              Warenbezeichnung                              Meistbegün-         für Einfuhren aus der EG\nAusgangs-        stigungs-\nzollsatz        zollsatz          1.1.1995       1.1.2000\n2008 11 10     Erdnußmark                               20 %            15 %               15 %·         0,5 %\n2008 91        Palmherzen                               20 %            15 %               15 %          0,5 %\n2008 92        Mischungen                               20 %            15 %               15 %          0,5 %\n2008 99        Andere                                   20 %            15 %               15 %          0,5 %\n2101           Auszüge, Essenzen und Konzen-            20 %            15 %               15 %          0,5 %\ntrate aus Kaffee, Tee oder Mate\nund Zubereitu,gen auf der\nGrundlage dieser Waren oder\nauf der Grundlage von Kaffee,\nTee oder Mate: geröstete\nZichorien und andere geröstete\nKaffeemitteJ sowie Auszüge,\nEssenzen und Konzentrate\nhieraus\n2102 10        Hefen, lebend                            20 %            15 %               15 %          0,5 %\n-\n2102· 20       Hefen, nicht lebend; andere              20%             15 %               15 %          0,5 %\nEinzeller-Mikroorganismen, nicht\nlebend\n2102 30        Zubereitete Backtriebmittel in            1 %           0,5 %              0,5 %          0,5 %\nPulverform\n2103 10        Sojasoße                                 20%             15 %               15 %          0,5 %\n2103 20        Tomatenketchup und andere                20 %            15 %               15 %          0,5 %\nTomatensoßen\n2103 30 10     Senfmehl                                  1 %             0,5               0,5 %         0,5 %\n2103 30 90     Senf (einschließlich zubereitetes        20 %            15 %               15 %          0,5 %\nSenfmehl)\n2103 90        Würzsoßen, andere ••.                    20 %            15 %               15 %          0,5 %\n2104 10        Zubereitungen zum Herstellen             20 %            15 %              10\"    n       s %    n\nvon Suppen oder Brühen:\nSuppen und Brühen\n2104 20        Zusammengesetzte homogeni-                frei             frei              frei           frei\nsierte Lebensmittelzuberei-\ntungen\n2105           Speiseeis, auch kakaohaltig              20 %            15 %               15 %           15 %\n2106 10        Lebensmittelzubereitungen,                1 %            0,5 %              0,5 %         0,5 %\nanderweit weder genamt noch\ninbegriffen, Eiweißkonzentrate\nund texturierte Eiweißstoffe\n2106 90 10     Lebensmittelzubereitungen,                1 %            0,5 %              0,5 %         0,5 %\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen, •Käsefondue\"\ngenannte Zuberettungen\n() Zollkontingent nach Anhang IV.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           2059\nZollsatz\nKN-Code           Warenbezeichnung                              Meistbegün-        für Einfuhren aus der EG\nAusgangs-       stigungs-\nzollsatz       zollsatz          1.1.1995       1.1.2000\n2106 90 91   Lebensmittelzubereitungen,                1 %           0,5 %              0,5 %          0,5 %\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen, kein Milchfett,\nMilchprotein und keine\nSaccharose usw. enthaltend\n2106 90 99   Andere                                   20%            15 %               15 %.          15 %\n2202 10      Mineralwasser und kohlen-                 frei            frei              frei           frei\nsäurehaltiges Wasser\n2201 90      Andere                                 3 LVL/hl        3 LVL/hl           3 LVl/hl       3 LVUhl\n2202         Wasser, einschließlich Mineral-         3 LVUhl        3 LVL/hl           3 LVL/hl      3LVUhl\nwasser und kohlensäure-\nhaltiges Wasser, mit _Zusatz\nvon Zucker, anderen Süß-\nmitteln oder Aromastoffen    und\nandere nichtalkoholische\nGetränke, ausgenommen\nFrucht- und Gemüsesäfte der\nPosition 2009\n2203         Bier aus Malz                          10 LVL/hl      10 LVL/hl          10 LVL/hl      10 LVL/hl\n2205         Wermutwein und andere                  10 LVl/hl       10 LVUhl          10 LVUhl      10 LVL/hl\nWeine aus frischen Wein-\ntrauben, mit Pflanzen oder\nanderen Stoffen aromatisiert\n2206         Andere gegorene Getränke                 20 %           15 %               15 %           15 %","2060       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nZollsatz\nKN-Code              Warenbezeichnung                             Meistbegün-        für Einfuhren aus der EG\nAusgangs-        stigungs-\nzollsatz       zollsatz        1.1.1995       1.1.2000\n2207            Ethylalkohol mit einem                 7,8 LVL/1      7,8 LVUI         7,8 LVl/l      7,8 LVUI\nAlkoholgehalt von 80 % vol.\noder mehr, unvergällt: Ethyl-\nalkohol und Branntwein mit\nbeliebigem Alkoholgehalt,\nvergällt\n2208 10         Zusammengesetzte alkohol-                20%            15 %             15 %           15 %\nhaltige Zubereitungen der zum\nHerstellen von Getränken\nverwendeten Art\n2208 20         Branntwein aus Wein oder aus           2,5 LVL/       2,5 LVL/          2,5 LVU       2,5 LVU\nTraubentrester                         % vol./hl      % vol./hl         % vol.Jhl     % vol./hl\n2208 20 62      Cognac, in Behältnissen mit               1 %          0,5 %             0,5%            frei\neinem Inhalt von mehr als 2 1\n2208 30         Whisky                                 2,5 LVL/       2,5 LVU           2,5 LVU       2,5 LVU\n% vol./hl      % vol.Jhl         % vol./hl     % vol./hr\n2208 40         Rum und Taffia                         2,5 LVL/       2,5 LVL/          2,5 LVU       2,5 LVU\n% vol./hl      % vol./hl         % vol./hl     % vol.Jhl\n2208 50         Gin und Geneva                         2,5 LVL/       2,5 LVL/          2,0 LVU       2,0 LVU\n% vol./hl      % vol.lhl           %v-         % vol./hl\nol./hl ,·,        n\n20 08 90 11     Arrak, in Behältnissen mit             2,5 LVL/       2,5 LVL/          2,5 LVU       2.5 LVU\neinem Inhalt von 2 1 oder              % vol./hl      % vol./hl         % vol./hl     % vol./hl\nweniger\n2208 90 19      Arrak, in Behältnissen mit             2,5 LVL/1      2 5 LVL/1         2,5 LVU       2.5 LVU\neinem Inhalt von mehr als 2 1          % vol./hl      % vol./hl         % vol.Jhl     % vol./hl\n22 08 90 31     Wodka, in Behältnissen mit             2,5 LVU        2,5 LVU           2,5 LVU       2.5 LVU\neinem Inhalt von 2 1 oder              % vol./hl      % vot./hl         % vol.Jhl     % vol./hl\nweniger\n22 08 90 33     Pflaumenbranntwein, Birnen-            2,5 LVL/       2,5 LVU           2,5 LVU       2.5 LVU\nbranntwein und Kirschbrannt-           % vol.Jhl      % vol./hl         % vol./hl     % vol./hl\"\nwein, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von 2 1 oder\nweniger\n22 08 90 35     Wodka, in \"Behältnissen mit            2,5 LVU        2,5 LVU           2,5 LVU       2.5 LVU\neinem Inhalt von mehr als 2 1          % vol./hl      % vol./hl         % vol./hl     % vol./hl\n22 08 90 38     Pflaumenbranntwein, Simen-             2,5 LVL/       2,5 LVU           2,5 LVU       2.5 LVU\nbranntwein und Kirschbrannt-           % vol./hl      % vol./hl         % vol./hl     % vol./hl\nwein, in Behältnissen mit            .\neinem Inhalt von mehr als 2 l\nf) Zollkontingent nach Anhang IV.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2061\nZollsatz\nKN-Code            Warenbezeichnung                              Meistbegün-        für Einfuhren aus der EG\nAusgangs-        stigungs-\nzollsatz        zollsatz         1.1.1995       1.1.2000\n22 08 90 45   Anderer BraMtwein, in Behält-          2,5 LVU         2,5 LVU           2,5 LVU        2,5 LVU\nnissen mit einem Inhalt von 2 1        % vol./ht       % vol./hl         % vol./hl      % vol./hl\noder weniger, Obstbranntwein,\nCalvados\n22 08 90 48   Anderer Branntwein, in Behält-         2,5 LVU         2,5 LVU           2,5 LVL/       2,5 LVU\nnissen mit einem Inhalt von 2 1        % vol./ht       % vol./hl         % vol./hl      % vol./hl\noder weniger, Obstbranntwein,\nanderer\n22 08 90 52   Anderer Branntwein, in Behält-         2,5 LVU         2,5 LVU           2,5 LVU        2,5 LVU\nnissen mit einem Inhalt von 2 i       % vol.Jhl       % vol./hl         % vol./hl      % vol./hl\noder weniger, anderer, Korn\n22 08 90 58    Anderer Bramtwein, in Behält-         2,5 LVU         2,5 LVU           2,5 LVU        2,5 LVU\nnissen mit einem Inhalt von 2 1        % vol./hl       % vol.Jhl         % vol./hl      % vol.Jhl\noder weniger, anderer, anderer\n22 08 90 65    Likör                                 2,5 LVU         2,5 LVU            2,5 LVU       2,5 LVU.\n% vol./ht       % vol.Jhl         % vol./hl      % vol.Jhl\n22 08 90 69    Andere Spirituosen                    2,5 LVL/        2,5 LVU            2,5 LVU       2,5 LVU\n% vol./hl       % vol./hl         % vol./hl      % vol./hl\n22 08 90 71    Anderer BraMtwein, in Behält-         2,5 LVL/        2,6 LVU            2,5 LVU       2,5 LVU\nnissen mit einem Inhalt von           % vol./hl       % vol./hl          % vol./hl     % vol./hl\nmetv als 2 1, Obstbranntwein\n22 08 90 73    Anderer Bramtwein, -in Behält-        2,5 LVU         2,5 LVU            2,5 LVU       2,5 LVU\nnissen mit einem Inhalt von           % vol./hl       % vol./hl          % vol./hl     % vol./hl\nmehr als 2 1, anderer","2062     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nZollsatz\nKN-Code            Warenbezeichnung                               Meistbegün-       für Einfuhren aus der EG\nAusgangs-        stigungs-\nzollsatz        zoßsatz          1.1.1995      1.1.2000\n22 08 90 79   Likör und andere Spirituosen           2,5 LVU          2,5 LVL/         2,5 LVU       2,5 LVU\n% vol./hl       % vol.All         % vol./hl     % vol./hl\n22 08 90 91   Ethylalkohol mit einem                 7,8 LVU          7,8 LVL/         7,8 LVU       7,8 LVU\nAlkoholgehalt von weniger als          % vol./hl       % vol./hl         % vol.lhJ     % vol./hl\n80 % vol. unvergillt, in Behält-\nnissen mit einem Inhalt 2 1\noder weniger\n22 08 90 99   Ethylalkohol mit einem                 7,8 LVL/         7,8 LVU           7,8 LVL/     7,8 LVU\nAlkoholgehalt von weniger als          % vol./hl        % vol.\"11        % vol./hl     % vol./hl\n80 % vol., unvergällt, in\nBehältnissen mit einem Inhalt\nvon mehr als 2 1\n24 02 10      Z'egarren (einschließlich                20%             15 %              1s·%         0,5 ::,~\nStwnpen) und Zigarillos, Tabak\nenthaltend\n24 02 20      Zigaretten, Tabak enthaltend           2,5 LVU          2,5 LVU           2,5 LVU      2,5 LVU\n1000 St.Ist     1000 StJst          1000 S-      1000p/st\nt./st\n24 02 90      Andere Zigarren (einschließlich          20%             15 %              15 %         0,5 %\nStumpen) und Zigarillos, Tabak\nenthaltend, andere\n2403          Anderer verarbeiteter· Tabak             20%             15 %              15%          0.5 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                        2063\nAnhang IV\nUste der in Artikel 4 genannten Erzeugnisse\nFOr die Einführung der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Lettland gelten die folgenden ZoUkontingente.\nDie Mengen, die diese Zollkontingente Oberschraiten, unter1iegen dem MelstbegOnstigungszollsatz (Anhang III).\nMenge\nKN-Code            Warenbezeichnung (1 )            Ein-\nheit        Jahr       Jahr      Jahr      Jahr        Jahr       Jahr\n. 1          2         3          4          5           6\n04 03 10        Joghurt                                 t         20         20        20        20          20         20\n1302            Pflanzensäfte und Pflanzen-             t        100        100       110       110         120         120\nauszüge; Pektinstoffe,\nPektinate und Pektate:\nAgar-Agar und andere\nSchleime ~ Verdickungs-\nstoffe von Pflanzen, auch\nmodifaziert\n1517            Margarine; genießbare                  ~t       2000       2000      2000      2000        2000        2000\nMischungen und Zuberei-\ntungen von tierischen oder\npflanzlichen fetten und\nÖlen sowie von Fraktionen\nverschiedener fette und Öle\ndieses Kapitels, ausge-\nnommen genießbare Fett\nund Öle sowie deren Frak-\ntionen der Position 1 516\n1905            Backwaren, auch kakao-                  t         20         20        20        20          20         20\nhaltig: Hostien, leere\nOblatenkapseln von der für\nArzneiwaren verwendeten\nArt, Siegelobtaten, getrock-\nnete Teigblätter aus Mehl\noder Stärke und ihnliche\nWaren\n21 0410         Zubereitungen Zlm Her-                  t         20         20        20        20          20          20\nstellen von Suppen· oder\nBrühen: Suppen wld Brühen\n22 08 50        Gin und Genever                         t         20         20          20      20          20          20\n(1)    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der ~ombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der\nWarenbezeichnung nU' richtungsweisend, wobei für das Priferenzsystem die KN-Codes maßgebend sind.","2064           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n. Protokoll Nr. 3\nüber die Bestimmung des Begriffs\n\"Erzeugnisse mit Ursprung in• oder \"Ursprungserzeugnisse\"\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTrtell                                                                 Titel II\nAllgemeines                                                    Bestimmung des Begriffs\n..Erzeugnisse mit Ursprung in\"\noder „Ursprungserzeugnisse\"\nArtikel 1\nBegriffsbestimmungen                                                              Artikel 2\nIm Sinne dieses Protokolls bedeuten                                                       Ursprungskriterien\na) der Begriff „Herste11en• jede Be- oder Verarbeitung ein-              Für die Zwecke dieses Abkommens gelten unbeschadet der\nschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;                 Artikel  3 und  4 dieses  Protokolls\n1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nb)   der Begriff „Vormaterial„ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-\nnenten oder Teele usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses          a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls\nverwendet werden;                                                         vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder herge-\nstellt worden sind;\nc)   der Begriff .Erzeugnis• die hergestellte Ware, auch wenn sie\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung\nzur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungs-\nvon Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht\nvorgang bestimmt ist;\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, ~-\nd)   der Begriff .Waren• sowohl Vormaterialien als auch Erzeug-                ausgesetzt. daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft\nnisse;                                                                    im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichen-\ndem Maße be- oder verarbeitet worden sind;\ne)   der Begriff .Zollwert\" den Wert, der gemäß dem am 12. April           als Urspru,__ inn;_,.. Lettlands\n1979 in Genf unterzeichneten Obereinkommen zur Durch- · 2 •                       · · - - - ...-\nführung des Artikels VII des Allgemeinen zon- und Handelsab-          a) Erzeugnisse. die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokol:s\nkommens festgelegt wird;                                                  vollstlndig in Lettland gewonnen oder hergestellt woroen\nsind;\nf)   der Begriff .Ab-Werk-Preis\" den Preis der Ware ab Werk, der\ndem Hersteller, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder             b) Erzeugnisse, die in Lettland unter Verwendung von VCY-\nVerarbeitung durchgeführt worden ist, gezahlt wird, sofern                materialien hergestellt worden sind, die dort nicht vo.'\"-\ndieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien                    ständig   gewonnen     oder hergestellt  worden sind, vora.:s-\numfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet                   gesetzt, daß diese Vormaterialien in Lettland im Sinne oes\nwerden oder erstattet werden können, wenn das Erzeugnis                    Artikels 6  dieses Protokolls    in ausreichendem Maße   be-\nausgeführt wird;                                                           oder verarbeitet worden sind.\ng) der Begriff „Wert der Vormaterialien• den Zollwert der ver-                                        Artikel 3\nwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum\nZeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nlcht bekannt ist und                         Bilaterale Kumulierung\nnicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren           (1) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b ge.':~\nPreis, der in den betreffenden Gebieten für die Vormaterialien   Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserze.>;-\ngezahlt wird;                                                    nisse Lettlands sind, als Vormaterialien mit Ursprung in 0e\"'\nGemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarne-\nh) der Begriff • Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen-\ntet worden sein mcissen, sofern die durchgeführten Be- ~\nschaft\" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g,\nVerarbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des Artike!s 7\nder sinngemäß anzuwenden ist;\ndieses Protokotls hinausgehen.\nij  der Begriff „Wertzuwachs• den Ab-Werk-Preis abzüglich des           (2) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b ge!\".e--:\nZollwerts aller enthaltenen Erzeugnisse, die nicht Ursprungs-    Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserze-r:-\nerzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse her-        nisse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Urspru°= r.\ngestellt worden sind;                                             Lettland, ohne daß sie dort ausreichend be-- oder verarbe-:~\nD     die Begriffe „Kapitel\" und .Position\" die Kapitel und die Posi-  wo,den sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder V~-\ntionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisier-      arbeftungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 O-'=\"'\nten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in           ses Protokolls hinausgehen.\ndiesem Protokoll als „Harmonisiertes System\" oder \"HS\"\nbezeichnet);                                                                                    Artikel 4\nk) der Begriff .Einreihen\" die Einreihung von Erzeugnissen oder              Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen\nVormaterialien in eine bestimmte Position;                                            Estlands und Litauens\n(1)\nQ der Begriff „Sendung• Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig\nvon einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein-       a) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b und \\-::Y-\nzigen Frachtpapier oder - bei fehlen eines solchen Papiers -          behaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die r\nmit einer einzigen Rechnung vom AusfOhrer an den Empfän-              Sinne des Protokolls 3 zu den Abkommen zwischen o-=r\nger versandt werden.                                                  Gemeinschaft und Est1and bzw. Litauen Ursprungserze.r:-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                        2065\nnisse dieser Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in -    die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen\nder Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder          Lettlands, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer\nverarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten         Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten\nBe- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des        oder in Lettland gelegen ist und bei welcher der oder die\nArtikels 7 dieses Protokolls hinausgehen.                         GeschlftsfOhrer, der Vorsitzende des Vorstands oder Auf-\nsichtsrats und die Mehrheit der. Mitglieder dieser Organe\nb) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b und vor-\nStaatsangehörige Lettlands oder der Mitgliedstaaten der\nbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im\nGemeinschaft sind und-Im Falle von Personengesellschaften\nSinne des Protokolls 3 zu den Abkommen zwischen· der\noder Gesellschaften mit beactvlnkter Haftl.wlg - außerdem\nGemeinschaft und Esttand bzw. Litauen Ursprungserzeug;.\ndas Geschäftskapital mindestens zur Hllfte den betreffenden\nnisse dieser Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in\nStaaten oder Lettland oder Mentlich-rechtlichen KOrper-         -\nLettland, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet\nschatten oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört:\nworden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Ver-\narbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des Artikels 7    -    deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Lettlands oder\ndieses Protokolls hinausgehen.                                    der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;\n(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1    -    deren Besatzung zu mindestens 75 '6 aus Staatsangehörig\nerworben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemein-               Lettlands oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht.\nschaft oder Lettlands nur dam, wenn der dort erzielte Wertzu-\nwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse Est-             (3) Die Begriffe „Lettland\"' und „Gemeinschaft\"' umfassen auch\nlands bzw. Litauens 0bersteigt.                                   die Hoheitsgewässer Lettlands und der Mitgliedstaaten der\nGemeinschaft.\nAnderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse fOr die Zwecke\ndieses Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemein-           Hochseegängige Schiffe einschUeßlich der Fabrikschiffe, auf\nschaft und Estland bzw. Litauen als Ursprungserzeugnisse Est-     denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder\nlands oder Litauens, je nachdem, in welchem dieser l.Ander der    verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft\nWert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse am höchsten        oder Lettlands, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2\nist.                                                              erfüllen.\n(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln\ndieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den                                        Artikel 6\nWarenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Estland bzw.\nLitauen, zwischen Lettland und den beiden genannten Ländern                         In ausreichendem Maße\nsowie zwischen diesen drei ~ untereinander.                                  be- oder verarbeitete Erzeugnisse\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich der\nArtikel 5                            Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als\nausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeug-\nVollständig gewonnene                          nis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die\noder hergestellte Erzeugnisse                      jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vonnaterial ohne\n(1) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-      Ursprungseigenschaft einzureihen ist.\nmer 2 Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in Lettland\n(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II\n• vollständig gewon_nen oder hergestellt\"':\ngenannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des\na) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem      Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Vor-\nMeeresgrund gewonnen worden sind;                            aussetzungen erfüllt sein.\nb) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;\nWird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungsei-\nc) lebende Tiere, die dort geboren wofden oder ausgeschlüpft      genschaft eines in der Gemeinschaft oder in Lettland hergestell-\nsind und die dort aufgezogen wurden;                         ten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der auf-\nd) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewon-    grund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-\nnen worden sind;                                             Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes der in die\nGemeinschaft oder nach Lettland eingeführten Drittlandswaren\ne) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;\nentsprechen.\nf)   Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse,\ndie von ihren Schiffen gefangen worden sind;                    (3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkom-\nmen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festge-\ng) Waren, die an Bord Ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den\nlegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten\nunter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt wor-\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen wer-\nden sind;\nden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeug-\nh) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-       nis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die\nstoffen verwendet werden könrien, einschließlich gebrauchte   Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines\nReifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere\nwerden können;                                                Erzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfüllen; die gege-\nQ Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstel-      benenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten\nlungsvorgängen anfallen;                                     Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft bteiben demnach\nunberücksichtigt.\nj)   Erzeugnisse, die aus dem Meeresboden außerhalb ihrer\nHoheitsgewässer gewonnen worden sfnd, sofern sie zum\nZweck der Nutzbannachung Ausschließlichkeitsrechte über                                   Artikel 7\ndiesen Teil des Meeresbodens ausüben;\nNicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nk) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den\nBuchstaben a bis j genannten Erzeugnissen hergestellt wor-       Für die Zwecke des Artikels 6 gelten ohne Rücksicht darauf, ob\nden sind.                                                     ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder\nVerarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-\n(2) Die Begriffe \"ihre Schiffe\"' und „ihre Fabrikschiffe\" in    schaft zu verleihen:\nAbsatz 1 Buchstabe f bzw. Buchstabe g sind nur anwendbar auf\nSchiffe bzw. Fabrikschiffe,                                        a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse\nwährend des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand\n-    die in Lettland oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft\nzu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in\neingetragen oder dort angemeldet sind;\nSalz oder in Wasser mit Zusatz von Schwefeldioxid oder von\n-    die -die Flagge Lettlands oder eines Mitgliedstaats der           anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche\nGemeinschaft führen;                                              Behandlungen);","2066            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor·                                      Titel III\ntieren {einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen•\nten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; -                                          Territoriale Auflagen\nc) Q Auswechseln von Umschließ~en. Teilen oder Zusam-\nmenstellen von Packstücken;                                                           Artikel 12\niij einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,                      Territorialitätsprinzip\nSchachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle         Die In Titel II genannten Voraussetzungen für den Erwerb der\nanderen einfachen Verpackungswrgln;                       Ursprungseigensc mOssen unbeschadet der Artikel 3 und 4\nd) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen      ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Lettland erfüllt\nUnterscheidungszeichen auf den &zeugnissen selbst oder        sein.\nauf ihren Umschließungen;\nArtikel 13\ne) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener\nArten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung                           Wiedereinfuhr von Waren\nnicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen       Abgesehen von den Fllen des Artikels 3 oder des Artikels 4\nentsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemein-          gelten Ursprungserzeug die aus der Gemeinschaft oder aus\nschaft oder Lettlands zu gelten;                              Lettland in ein anderes land ausgeführt wurden, bei ihrer Wieder-\nf)   einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen     einfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigensft. es sei denn,\nErzeugnis;                                                    es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchsta-       a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten\nben a bis f genannten Behandlungen;                                Waren sind; und\nh) Schlachten von Tieren.                                          b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden\n·Drittland oder wahrend des Transports keine Behandlung\nArtikel 8                                 erfahren haben, die Ober das zur Erhaltung ihres Zustands\nerlorder1iche Maß hinausgeht.\nMaßgebende Einheit\n(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls\nArtikel 14\nist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten\n· Systems.maßgebliche Einheit.                                                          Unmittelbare Beförderung\nDaraus ergibt sich, daß                                               (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbe-\nhandlung gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwi-\na) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die\nschen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Lettlands\nnach dem Harmonisierten System in eine einzige Position ein-\ngereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\noder, wenn Artikel 4 Anwendung findet. zwischen dem Gebiet\nEstlands oder dem Gebiet Litauens befördert werden, ohne dabei\nb) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe    ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in Lettland\nPosition des Hanrionisierten Systems eingereiht werden,      oder in der Gemeil aschaft. die eine einzige nicht aufgeteilte Sen·\njedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.              dung bilden, können jedoch durch andere Gebiete als das Gebiet\nder Gemeinschaft oder letttands befördert werden oder, wenn\n(2) Werden Umschließungen geml8 der Allgemeinen                Artikel 4 Anwendung findet. Ober das Gebiet Estlands oder Litau-\nVorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene    ens, gegebenenfaßs auch mit Umladung oder vorübergehender\nErzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des    Bnla~ng in diesen Gebieten, sofern die Waren unter zollamtli-\nUrsprungs wie das Erzeugnis behandelt.                            cher Uberwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlage-\nrungslandes geblieben und dort nur ent- oder vertaden worden\nArtikel 9                            sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                      Behandlung erfahren haben.\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-   Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland oder in der Gemeinschaft\nnen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit       können durch Rohrleitungen Ober andere Gebiete als das Gebiet\ndiesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand-      der Gemeinschaft oder Lettlands befördert werden.\nteil der Normalausnlstung in deren Preis'enthalten sind oder als     (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset•\nzu den betreffenden Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahr-      zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Ein-\nzeugen gehörig betrachtet und nicht gesondert in Rechnung         fuhrlandes folgende Untertagen vorgelegt werden:\ngestellt werden.\na) ein im Ausfuhr1and ausgestelltes durchgehendes Frachtpa-\nArtikel 10                                 pier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrtand\nWarenzusammen~tellungen                                erfolgt ist, oder\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-         b) eine von den Zollbehörden des Ourchfuhr1andes ausgestellte\nschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungser-            Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.           O genaue Warenbeschreibung,\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeug-\nnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt            iO Zeitpunkt des Ent- und Wiedervertadens der Waren, gege-\nals Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne                benenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und\nUrsprungseigenschaft 15 v.H. des ~Werk•Preises der Waren-              iiO die Bedingungen, unter denen die Waren im 0Jrchfuhr-\nzusammenstellung nicht überschreitet.                                       land geblieben sind, oder,\nc) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen\nArtikel 11                                beweiskräftigen Untet1agen.\nNeutrale Elemente\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein U~ngserzeugnis                                  Artikel 15\nder Gemeinschaft oder Lettlands ist. wird nk:ht geprOft. ob elek-\nAusstellungen\ntlische Energie, Brennstoffe, Anlagen und AusrOstung, Maschi-\nnen und Werlaeuge. die zur Herstellung des Erzeugnisses ver-         (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei ZU\nwendet wurden, oder sonstige Waren, die im Ver1auf der Herstel·   einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstel-\nlung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammen-     lung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei ver-\nsetzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht einge-   kauft. so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden,\ngangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.                sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerken•","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                          2067\nnung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Lettlands           (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\nerfüllen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß         behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft\nerteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der\na) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver-\nGemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 dieses Protokolls\ntragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausge-\nstellt hat;                         .       .                  angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nwird von den ZollbehOrden Lettlands erteilt, wenn die Ausfuhr-\nb) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet       waren als Ursprungserzeugnisse Lettlands im Sinne des Arti-\neiner anderen Vertragspartei verkauft oder Obertassen hat;     kels 2 Absatz 2 dieses Protokolts angesehen werden können.\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel-           (5) Gelten die Kumulierungsregetn der Artikel 2 bis 4, so dürfen\nlung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wor-  die Zollbehöfden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder\nden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertragspartei  Lettlands Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in\nversandt worden sind; und                                      diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn\nd) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung     die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Pro-\nversandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor-         tokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die\nführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.          sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der\nGemeinschaft oder in Lettland befinden.\n(2) Nach Maßgabe des Trtefs fV ist ein Ursprungsnachweis aus-\nzustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr-      In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind     nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten\nBezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls          Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von\nerforderlich, kam ein zusätzlicher Nachweis Ober die Beschaffen-    den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre lang\nheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen        aufzubewahren.\nsie ausgestellt worden sind.\n(6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen· die erfordertichen\n(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und Ahnlichen   Maßnahmen, um die Ursprungseigensctlaft der Erzeugnisse und\nöffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-    die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls ZU\nwirtschaftlicher oder handweridicher Art. bei denen die Waren       Oberprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismit-\nunter zollamtlicher Überwachung bletben; ausgenommen sind           tel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung\nVeranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländi-       des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erach-\nscher Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.                   tete Kontrollen vorzunehmen.\nDie ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in\nAbsatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefünt sind.\nTitel IV                             Sie prOfen insbesondere, ob das Feld mit der W~renbezeichnung\nNachweis der Ursprungseigenschaft                    so ausgefüllt ist. daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen\nZusatzes ausgeschlossen ist.\nArtikel 16                                (7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Tetl der\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum\nWarenverkehrs beschein i g u n g EUR.1\nanzugeben.\nDer Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im\nSinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs-        (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-\nbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem         fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, v~ den Zollbehör-\nProtokoll erbracht.                                                 den des Ausfuhr1ands ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des\nAusführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder\nsichergestellt ist.\nArtikel 17\nNormales Verfahren für die Ausstellung                                                  Artikel 18\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nNachträglich ausgestellte\n(1) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den                     Warenverkehrs beschein i g u n gen EUR.1\nZollbehörden des Ausfuhr1ands auf schriftlichen Antrag des Aus-\nführers oder seines bevollmächtigten Vertreters unter der Verant-       (1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 8 kann die Warenver-\nwortung des Ausführers ausgestellt.                               · kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise auch nach der Aus-\nfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,\n(2) Der AusfOhrer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das\nFonnbfatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des              a) wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens\nAntrags nach den Mustern in Anhang III aus.                              oder besonderer Umstlnde bei der Ausfuhr nicht ausgestellt\nworden ist; oder\nDie FormblAtter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-\nlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen      b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird. daß eine\nabgefaßt ist. Werden sie handschriffllch ausgefüllt, so muß dies          Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der\nmit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in           Einfuhr aus fonnalen GrOnden nicht angenommen won:1en ist.\ndem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzu-\ntragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter die     (2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 hat der Ausführer in\nletzte Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu        seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse. auf\nziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-      die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht. sowie\nchen.                                                               die Gründe für seinen Antrag anzugeben.\n(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs-            (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung\nbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Ver1angen der Zollbehör-     EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,\nden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung         ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-\nEUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen   den Unterlagen Obereinstimmen.\nzum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden                  (4) NachtrAglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen\nErzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen         EUR.1 mOS8en einen der folgenden Vermerke tragen:\ndieses Protokolls vorzulegen.\n..NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT\", ..OEUVRE A POSTERIORI\",\nDer Ausführer hat die in Unterabsatz 1 genannten Untertagen\n.,RILASCIATO A POSTERIORI\", .,AFGEGEVEN A POSTERIORI\",\nmindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\n11 ISSUED RETROSPECTIVELY\", ,.UDSTEOT EFTERF0LGENDE\",\nDie Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von         11 EK~OOEN EK TON YITEPON\", ,.EXPEDIDO A POSTERIORI\",\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre lang       ,.EMITADO APOSTERIORI\", ,.IZOOTS PEC PRECU EKSPORTA\",\n• aufzubewahren.                                                      ,.ANNETTU JÄLKIKÄTEEN\", \"UTFÄRDAT I EFTERHAND\".","2068            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in Feld 7 .Bemerkun-          (4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in Feld 7\ngen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.                 .Bemerkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer\nder folgenden Vermerke einzutragen:\nArtikel 19 .                              ,.PROCEDIMIENTO SIMPUFICAOO.., ,.FOAENKLET PROCE-\nOURE•, ,.VEREINFACHTES VERFAHREN•, .,AOAOYl:TYME~H\nAusstellung eines Duplikats\n.MAAIKAl:IA •, ,.SIMPUFIED PROCEDURE\"', ,.PAOCEOURE\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nSIMPUFIEE•, ,.PROCEDURA SEMPUFICATA•, ,.VEREENVOU-\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-         DIGDE PROCEDURE\"', ,.PROCEDIMENTO SIMPUFICADO.\nkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-              .VIENKARSOTA             PROCEO_RA•,        •YKSINKERTAISTETTU\nbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duptikat beantragen, das      MENETTELV-, ,.FÖRENKLAD PAOCEDUR\".\nanhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefer-\n(5) Feld 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde• der Warenverkehrs-\ntigt wird.\nbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer geg,e-\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu        ·benenfalls zu vervollständigen.\nversehen:\n(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13\n,.DUPLIKAT\", .,DUPUCATA•, ,.DUPLICATO•, .DUPUCAAT\",                    „Ersuchen um NachprOf1.rlg\"' der Warenverkehrsbesigung\n.DUPLICATE•, ,.ANTlrPM>ö•, .DUPUCADO'\", .SEGUNDA VIA\",                 EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prafung die-\n.DUBLIKATS•, ,.KAKSOISKAPPALE•, .DUPLIKAT'\".                           ser Bescheinigung zustlnäigen Behörde zu vef'11let1(en.\n(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum             (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des\nund die Seriennummer des Originals werden in Feld 7 .Bemer-            vereinfachten Verfahrens dte Verwendung von Warenverkehrsbe-\nkungen\" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1             scheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-\neingetragen.                                                           dungszeichen versehen sind.\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir-        (8) Die zuständigen Behörden legen in der BewiHigung nach\nkung von diesem Tage.                                                  Absatz 2 insbesondere fest:\na) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstel-\nArtikel 20                                      lung von Warenverkehrsbescheinigungen EUA.1 auszufüflei\nErsetzung von Bescheinigungen                                   sind;\n(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1             b) · die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindeste-,s\nkönnen jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigun-                 drei Jahre lang aufzubewahren sind;\ngen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Oberwachung der         c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für d,e\nWaren zuständigen Zollstelle erfolgt.                                         nachträgliche Prüfung nach Artikel 30 dieses Protokol!s\n(2) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrs-             zuständige Behörde.\nbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls ein-                  (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimnr.e\nschließlich dieses Artikels.                                            Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Er1eichterunger,\n(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des        ausschließen.\nWtederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behör-               (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgese,e-\nden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben.             nen Bewilligungen einem AusfOhrer, der nicht die Gewähr bietet\nDas Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenver-             die sie für erforderfich hatten. Die zuständigen Behörden könne-,\nkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 „Bemerkungen• einzu-            die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben zu widerrufer:.\ntragen.                                                                 wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht n-e.·\nArtikel 21                                erfüllt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.\nVereinfachtes Verfahren                                  (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden. c ~\nfür die Ausstellung von Bescheinigungen                          zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgefegten \\'~-\nfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unt~-\n(1) Abweichend von den Artikeln 17, 18 und 19 dieses Proto-         ten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Verse,.-,..\nkolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von         dung der Waren eine Kontrolle durchzuführen.\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nach-\nstehenden Bestimmungen angewandt werden.                                   (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei c;e,;\nermächtigten Ausführem Kontrollen durchführen, die ih~\n(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausfüh-         zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kor.-\nrer Om folgenden „ennächtigter Ausführet'\"' genannt). der häufig       trollen dulden.\nWaren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen                  (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.. der MitgltEG-\nBehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der       staaten und Lettlands über die Zollfönnlichkeiten und die Ver-\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der             wendung von Zollpapieren bleiben unberührt.\nAusstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den\nVoraussetzungen des Artikels 17 dieses Protokolls bewilligen,                                       Artikel 22\ndaß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der\nAusfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Aus-                   Geltungsdauer der Ursprungsnachweise\nstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bletbt vier Mona:~\nbraucht.\nnach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gJttig und «s:\n(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach           innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuht.ands VOf'Z:.J~\nAbsatz 2 fest, daß Feld 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\" der           gen.\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\n(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbet'&-\na) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der                  den des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vor-\nzuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unter-      lagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendu~ der ~e-\nschrift eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimi-    renzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gor-\nleunterschrift sein darf, oder                                     den höherer Gewalt oder wegen außerordentlict\".e! U m ~\nnicht eingehalten werden konnte.\nb) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonder- ·              (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des &--\nstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses          fuhr1ands verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungsr\nProtokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter      EUA.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden ,-.:Y\neingedruckt werden.                                                Ablauf der Vor1agefrist gestellt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang ,1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben            zu Bonn am 26. September 1996                2069\nArtikel 23                               Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheini-\ngung EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 .nicht allein dadurch\nVorlage der Ursprungsnachweise\nungültig, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß diese\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden          Papiere sich auf die gestellten Waren beziehen.\ndes Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften\n(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrs-\nvorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der\nbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 dürfen nicht zur\nWarenverkehrsbescheinigung EUA.1 verlangen. Sie können\nAblehnung dieser Nachweise führen, wenn diese Fehler keine\naußefdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine\nZweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entste-\nErklärung des EinfOhrers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß\nhen lassen.\ndie Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des\nAbkommens erfüllen.\nArtikel 28\nArtikel 24                                              In ECU ausgedr0ckte Beträge\nEinfuhr von Teilsendungen                               (1) Betn1ge in der Währung des Ausfuhrlands, die den in ECU\nausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-\nWerden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-\nfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.\nbehörden des Einfuhr1ands festgelegten Bedingungen zerlegte\noder nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Kapitef 84 und 85        Sind diese BetrAge höher als die durch das Einfutv1and festgeleg-\ndes Harmonisierten Systems im SiMe der AHgemeinen                    ten entsprechenden Betrlge, so erkennt das Einfuhr1and sie an.\nVorschrift 2 a zum Hannonisierten System in Teffsendungen ein-       weM die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrtands oder in\ngeführt. so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teil-    der WAtvung eines der in Artikel 4 dieses Protoko11s genannten\nsendung ein einziger Ursprungsnachweis für die betreffenden          anderen Linder in Rechnung gestellt werden.\nErzeugnisse vorzulegen.                                              Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitglied-\nstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erl<ennt das\nArtikel 25                               Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.\nFormblatt EUR.2                                  (2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in\ndie jeweile Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000\n(1) Unbeschadet des Artikels 16 ist der Nachweis. daß Sendun-\nder ECU-Kurs der jeweifigen Landeswährung vom 1. Oktober\ngen. die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren\nWert 3 000 ECU je Sendung nicht Oberschreitet. die Ursprungsei-\n1994.\ngenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen. durch ein Form-       Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und\nblatt EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV dieses Pro-     deren Gegenwert In den jeweiligen Landeswährungen der Staa-\ntokolls wiedergegeben ist.                                 ·         ten vom Gemischten Ausschuß OberprOft, wobei die jeweiligen\nECU-Kurse des ersten Arbeitstags im Oktober des Jahres\n(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-\nzugrundegelegt werden, das jeweils dem neuen FünfJ3hreszeit-\nwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter\nraum vorangeht.\ngemäß diesem Protokoll aU$Zufüllen und zu unterzeichnen.\n(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.\nBei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuß dafür, daß\nsich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht\n(4) Der Ausfü~rer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt    verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswir-\nauf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrtstaats alle zweck-        kungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu\ndienlichen Unter1agen über die Verwendung dieses Fonnblatts          diesem Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten\nvor.                                                                 Beträge zu ändern.\n(5) Auf die Fonnblätter EUR.2 finden die Artikel 22 und 23 ent-\nsprechende Anwendung.\nTitel V\nArtikel 26                                      Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nAusnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis\nArtikel 29\n(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nPrivatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen                                Übermittlung von\nGepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines                        Stempelabdr0cken und Anschriften\nfönnlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse\nDie Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Lettlands übermit-\nangesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art        teln einander Ober die Kommission der Europäischen Gemein-\nhandelt und erklärt wird, da8 sie die Voraussetzungen dieses Pro-\nschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei\ntokolls erfüllen, wobei an der Richtigkeit dieser ErklArung kein\nder Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ver-\nZweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Er1därung auf\nwenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zoll-\nder Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten\nbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbeschei-\nBlatt abgegeben werden.\nnigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und\n(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gele- der Formblätter EUR.2 zuständig sind.\ngentlich erfolgen und die ausschließlich aus Erzeugnissen beste-\nhen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger                                       Artikel 30\noder Reisenden oder in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dür-\nfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch                     Prüfung der Warenverkehrsbescheini-\ndurch ihre Menge vermuten lassen, daß ihre Einfuhr aus kommer-                gungen EUR.1 und der Formblätter EUR.2\nziellen Gründen erfolgt.                                                 (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun-\n(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-      gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise;\nsendungen 300 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von             sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des\nReisenden enthaltenen Erzeugnissen 800 ECU nicht überschreiten.      Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der\nUrsprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen d i ~ Protokolls haben.\nArtikel 27\n(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden\nAbweichungen und Formfehler\ndes Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, das\n(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in        Formblatt EUR.2 oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Fonnblatt               des Ausfuhr1ands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sach-\nEUR.2 und den Angaben in den Dokumenten, die den Zollbehör-          lichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtferti-\nden zur Erfüllung der Zollfönnlichkeiten für die Einfuhr der          gen.","2070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands         (2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 35 festge-\ndurchgeführt. Sie sind berechtigt, die Vortage von Belegen zu ver-    legten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit\nlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Aus-          Ursprung in Ceuta und Melilla entsprechende Anwendung.\nführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kon-\ntrollen durchzuführen.\nArtikel 35\n(4) Wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands bis zum Eingang\ndes Ergebnisses der Prüfung für das betreffende Erzeugnis die                          Besondere Voraussetzungen\nPräferenzbehandlung nicht gewähren, so kOnnen sie dem Einfüh-            (1) Anstelle von Artikel 2 gelten die nachstehenden Bestimmun-\nrer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaß-         gen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für\nnahmen die Waren freigeben.                                           diesen Artikel. .\n(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die\n(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 14 unmittelbar beför-\nPrüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen.\ndert worden sind, gelten\nAnhand dieser Erg~bnisse muß sich eindeutig feststellen lassen,\nob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungser-          1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas\nzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Vorausset-\nzungen dieses Protokolls erfüllen.                                         a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-\nnen oder hergestellt worden sind;\n(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine\nAntwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben,            b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung\num über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den                       anderer als der unter Buchstabe a genamten Erzeugnis-\ntatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können,                  sen hergestellt worden sind, vorausgesetzt.\nso lehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die               O daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 dieses\nGewährung der Zollpräferenzen ab, es sei denn, es liegen höhere                     Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden\nGewalt oder außergewöhnliche Umstände vor.                                          sind oder\niij daß diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Lett-\nArtikel 31\nlands oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Proto-\nBeilegung von Streitigkeiten                                       kolls sind, wenn sie be- oder verarbeitet worden sind.\nsofern diese Be- oder Verarbeitungen Ober die in Arti-\nStreitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des\nkel 7 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausreichen-\nArtikels 30, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung                        den Be- oder Verarbeitungen hinausgehen;\nbeantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden\nentstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind           2. als Ursprungszeugnisse Lettlands\ndem Gemischten Ausschuß vorzulegen.\na) Erzeugnisse, die vollständig in Lettland gewonnen oder\nIn allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen             hergestellt worden sind;\ndem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats gemäß\nden Rechtsvorschriften des genannten Staates.                             b) Erzeugnisse, die in Lettland unter Verwendung anderer aJs\nder unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen herge-\nstellt worden sind, vorausgesetzt,\nArtikel 32\nQ daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 dieses\nSanktionen                                              Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein                         sind oder\nSchriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anferti-             iij daß diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas\ngen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu                          und Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses\nerlangen.                                                                          Protokolls sind, wenn sie be- oder verarbeitet worden\nArtikel 33                                             sind, sofern diese Be- oder Verarbeitungen über die in\nArtikel 7 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausrei-\nFreizonen                                              chenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.\n(1) Die Mitgliedstaaten und Lettland treffen alle erforderlichen\nMaßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbe-              (3) Ceuta und Melilla gelten als etn Gebiet.\nscheinigung EUR. 1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer\n(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\nBeförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet\npflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die\nverbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen\nVennerke .Lettland• und „Ceuta und ~elilla\" einzutr-c:gen. ae;\nBehandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung\nUrsprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die\nbestimmt sind.\nUrsprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbesc-'-.einigun-\n(2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1             gen EUR. 1 einzutragen.\nbegleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Lett-\nlands in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder        (5) Die spanischen Zollbehörden gewähr1eisten          c:-e Durch-\neiner Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen             führung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.\nBehörden abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers\neine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ausstellen, sofern\ndie Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem\nTitel VII\nProtokoll steht.\nSchlußbestimmungen\nTitel IV                                                             Artikel 36\nCeuta_und Melilla                                              Änderungen des Protokolls\nDer Gemischte Ausschuß prüft alle zwei Jahre oder aJf Ersu-\nArtikel 34\nchen Lettlands oder der Gemeinschaft die Anwendur.~ dieses\nDurchführung des Protokolls                           Protokolls, um die erforderlichen Änderungen Oder Anpessungen\nvorzunehmen.\n(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „Gemeinschaft\"\numfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff „Ursprungserzeug-        Bei dieser Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertrags-\nnisse der Gemeinschaft\" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit             parteien an Freihandelszonen oder Zollunionen mit ~ d e m\nUrsprung in diesen Gebieten.                                         zu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang .1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                      2071\nArtikel 37                                                         Artikel 40\nAusschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen                             Vereinbarungen mit Estland und Litauen\n(1) Es wird ein .,Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\"\neingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungs-         Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für\ngemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die            den Abschluß von Vereinbarungen mit Estland und Litauen, um\nZusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle son-      die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertrags-\nstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen,       parteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen\ndie ihm Obertragen werden.                                         Maßnahmen.\n(2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen\nder Mitgliedstaaten und aus fOr Zollfragen verantwortlichen\nBeamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften                                        Artikel 41\nund andererseits aus von Lettland benannten Sachverständigen\nzusammen.                                                            Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager\nArtikel 38                                Auf Waren, die sich am Tag des lnkrafttretens des Abkommens\nAnhänge                                über Freihandel und Handetsfragen auf dem Transport befinden\noder in der Gemeinschaft oder in Lettland oder. soweit Artikel 2\nDie Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.                 anwendbar ist, In Estland oder Utauen unter die Regelung für die\nvorübergehende Verwahrung, die Zollager- und Freizonenrege-\nArtikel 39                              lung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn den\nZoll:>ehOrden des Bnfuhrstaats innerhaJb von vier Monaten nach\nDurchführung des Protokolls\ndiesem Zeitpunkt eine nachtrAgtich von den zustlndigen Behör-\nDie Gemeinschaft und Lettland treffen jeweils für ihren Bereich den des Ausfuhrstaats ausgestellte       w~\ndie zur Durchführung dieses Protokolls erforder1ichen Maßnah-      gung EUR.1 sowie Unter1agen zum Nachweis et,,' unmittelbaren\nmen.                                                               Beförderung vorgelegt werden.","2072            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang 1\nBemerkungen\nVorbemerkung                                                                 nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legie·-\ntem Stahl der Position 7224 hergestellt.\nDiese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch\nfür alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien                Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffendeti\nohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch                  land aus einem Ingot ohn_e Ursprungseigenschaft ~\ndann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer                     schmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschc::\nVoraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern                 durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erwort>er..\nallein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 6                   Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann OY\nAbsatz 1 unterliegen.                                                        geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis an~\nrechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selC>:f\"\nBemerkung1                                                                   Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. ~\nWert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird da...~\n1.1 Die ersten be1den Spalten in dieser Liste beschreiben die                nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwende:~-\nhergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position             Vormaterialien gerechnet.\noder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der\nzweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisier-          2.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder di~ r.\nten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet            dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergeste:-:-:\nwird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in          Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgeno--\nSpalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in            mene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichenc ,-\nder ersten Spalte ein    .ex-, so bedeutet dies, daß die Regel in      Sinne des Artikels 7 ist.                    ·\nSpalte 3 nur fOr jenen Terl der Position oder des Kapitels gilt,\nder in Spalte 2 genannt ist.                                      Bemerkung3\n1.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen            3.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erto--\nzusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend                 derlichen Be- oder Verarbeitungen fest und ein darü:e\nist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemei-           hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls eo:\nner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3                Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger w:--:\nbezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmoni-               gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungsei~--\nsierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der         schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormate--.::.\nPositionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt            ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarre-\nsind.                                                                  tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwe--\ndung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden V:::-\n1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die            arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung v:,-\nauf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind,                 solchem Vormaterial auf einer höheren VerarbeitungssM-:\nenthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der\nPosition, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3        3.2 Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware a_:s\nbezieht.                                                               mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, be(?-_-\ntet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien v-::·-\nwendet werden können; es müssen aber nicht alle verv.--::--\nBemerkung2\ndet werden.\n2.1 Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in\nBeispiel:\ndieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der\nPosition gemäß Artikel 6 Absatz 1. Wenn bei einer Eintra-             Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern v~-\ngung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position           wendet werden können, daß aber chemische Materia ~-\ngilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben.              - neben anderen - ebenfalls verwendet werden mü~-\nman kann sowohl die einen als auch die anderen oder beo:\n2.2 Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder                verwenden.\nVerarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormate-\nrialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.                  Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vorme::-\nEbenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthalte-          rial und eine andere Beschränkung in derselben Rege',_-'\nnen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien                   ein anderes Vormaterial, dann ist nur d:e auf das tatsächi,::-\nohne Ursprungseigenschaft.                                             verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung ar-=-.-\nwenden.\n2.3 Wenn eine Regel besagt, daß \"Vormaterialien jeder Position\"\nverwendet werden können, können Vormaterialien dersel-                 Beispiel:\nben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet             Die Regel für Nähmaschinen sieht vor. daß df:r verweno-:'::\nwerden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet                    Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprun~s-\nwerden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Aus-                erzeugnis sein muß und daß die verwendeten s~euerorga--=\ndruck \"Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-              für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenscr:::-':\nschließlich anderer Vormaterialien der Position ... \", daß nur         haben müssen; beide Beschränkungen findera nur ca·,-\nVormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware            Anwendung, wenn die betreffenden Mechar.ismen c:J::-\nmit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus               tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werc~-..\nSpalte 2 ergibt, verwendet werden können.\n3.3 Wenn eine Regel in die5€-f Liste vorsieht. daß ei-;e Ware c...::\n2.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien herge-               einem bestimmten Vormaterial hergestellt weroen muß. s:\nstellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der                schließt diese Bedingung die Verwendung ande<er Vorme::-\nPosition oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die             rialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Re:B\nUrsprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer               fallen können.                                               -\nanderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere\nWare vorgesehene Regel nicht angewendet.                               Beispiel:\nDie Regel für die Position 1904 schließt die Ver...-endung v:,-\nBeispiel:\nGetreide und seinen Folgeprodukten ausdrückLch aus. ve·-\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste         hindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikaiie-\nvorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien                 und anderen Zusätzen. die nicht aus Getreid.1: herges:-=''.'.\nohne Ursprungseigenschaft 40 v .H. des Ab-Werk-Preises                 werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                              2073\nBeispiel:                                                              -   Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-\nstoffe,\nBei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von\nGarnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vlies-               -   synthetische Filamente,\nstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden               -   künstliche Filamente,\nkönnen, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In\nsolchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normaler-               -   synthetische Spinnfasem,\nweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe        -   künstliche Spinnfasem.\nder Fasern.\nBezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3.                          Beispiel:\n3.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zu-         Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasem der\nlässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei                 Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasem der Posi-\noder mehr· Vomhundertsatze vorgesehen. so dürfen diese                 tion 5506 hergestellt ist. ist ein Mischgarn. Daher können\nnicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vor-                synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die\nmaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten                die Ursprungsregeln nicht erfüllen (äie das Herstellen aus\nder vorgesehenen Vomhundertsätze _niemals überschreiten.               chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ver1angen), bis\nDarüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze                    zu 1Ov .H. des Gewichts des Garns verwendet werden.\nbezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgese-\nhen sind, nicht überschritten werden.                                  Beispiel:\nEin Kammgarngewebe aus Wotle der Position 5112, das aus\nBemerkung4                                                                 Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus\nsynthetischen Spinnfasem der Position 5509 hergestellt ist,\n4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff ..natür1iche Fasern'\"           ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe-         die Ursprungsregetn nicht erfüllt ·(die das Herstellen aus\ntisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-           chemischen Vonnaterialien oder Spinnmasse verlangen),\nnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts            oder Kammgarn aus Wotle, das den Ursprungsregeln nicht\nGegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die           entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder\ngekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet,                  gekrempelt noch gekämmt. oder anderweit für das Spinnen\naber noch nicht gesponnen sind.                                        vorbereitet, ver1angen) oder eine Mischung aus diesen bei-\nden Gamarten bis zu 10 v.H. des Gewichts des Gewebes\n4.2 Der Begriff „natür1iche Fasern• umfaßt Roßhaar der Position\nverwendet werden.\n0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und\ngrobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle\nder Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinn-             Beispiel:\nstoffe der Positionen 5301 bis 5305.                                   Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das\naus Baumwollgam der Position 5205 und aus Baumwotl-\n4.3 Die Begriffe „Spinnmasse•, ..chemische Materialien\" und                gewebe der Position 5210 hergestellt ist. ist nur dann eine\n„Materialien für die Papierherstellung\" stehen in dieser Liste         Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Misch-\nals Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzufeihen-      gewebe aus Gamen Ist, die in zwei verschiedenen Positio-\nden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder           nen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baum-\nsynthetischer Fasern oder Game oder solcher aus Papier                 wollgarne selbst eine Mischware sind.           ·\nverwendet werden können.\n4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff \"synthetische oder              Beispiel:\nkünstliche Spinnfasern\" bezieht sich auf synthetische oder             Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\nkünstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501            Baumwollgam der Position 5205 und aus synthetischem\nbis 5507.                                                              Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die\nverwendeten Game zwei verschiedene textile Grundmateria-\nBemerkung5                                                                 lien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine\nMischware.\n5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer-\nkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgese-           Beispiel:\nhenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwende-\nten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die                    Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus\nzusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Gesamtge-                    Baumwollgamen und einem Grundgewebe aus Jute herge-\nwichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausma-              stellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmateria-\nchen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3                  lien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vor-\nund5.4).                                                               materialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Ver-\narbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden,\n5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange-              wenn ihr Gesamtgewicht 10 v.H. des Gewichts der textilen\nwendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate-              Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das\nrialien hergestellt sind.                                              Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Game\nkönnen in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vor-\nTextile Grundmaterialien sind\naus.gesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.\n-    Seide,\n-    Wolle,                                                       5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. oder weniger des\n-    grobe Tierhaare,                                                  Gesamtgewichts für Waren aus Polyurethangamen mit\n-    feine Tierhaare,                                                  Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten,\nauch umsponnen.\n-    Roßhaar,\n-    Baumwolle,                                                   5.4· Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. oder weniger des\n-    Materialien für die Papierherstellung und Papier,                 Gesamtgewichts für Waren aus Streifen mit einer Brerte von\n-    Flachs,                                                           nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem\n-    Hanf,                                                             dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpu-\nder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die\n-    Jute und andere textile Bastfasern,                               mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\n-    Sisal und andere textile Agavefasern,                             Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","2074              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nBemerkung6                                                                        7.2 Als „begünstigte Verfahren\" im Sinne der Positionen 271C.\n2711 und 2712 gelten:\n6.1 Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einla-                             a) die Vakuumdestillation;\ngestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser\nListe für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist,                    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;\nkönnen dennoch verwendet werden, vorausgesetzt. daß sie                        c) das Kracken;\nin eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen\nsind und ihrWert8 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-                     d) das Reformieren;\nten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene                    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;\nSpinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese\nf)   die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure.\nAnmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließende'\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reintge'l\n6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören,                           mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Akti.•-\nkönnen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten                          kohle oder Bauxit;\noder nicht, unbeschränkt verwendet werden.\ng) die Polymerisation;\nBeispiel:                                                                      h) die Alkylierung;\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes                  ij   die lsomerisation;\nTextilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet wer-\nk) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das E~ -\nden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallge-\nschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wer>-:\ngenständen. wie etwa KnOpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu\ndabei der SchwefelgehaJt der Erzeugnisse um m ~\nden Kapiteln 50 bis 63 gehören. lws demselben Grund ist\nstens 85 % vermindert wird (Methode AS!M D 1 266-59 Tr\nauch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausge-\nschlossen, obwohl diese in der Regel Spimstoffe enthalten.                     O    nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-\nren, ausgenommen einfaches Filtern;\n6.3 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der                               m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die 6€---\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft                                handlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar\nberücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.                                 und einer Temperatur über 250 °c mit Hilfe eines Kata';·-\nsators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wEn-.\nBemerkung7                                                                                 dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Rea~-\ntion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmieröle\"l\n7 .1 Als .begünstigte Verfahren„ im Sinne der Positionen bzw.                              der Unterposition ex 271 O mit Wasserstoff (zum Beisp;e:\nUnterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902                            Hydrofinlshing oder Entfärbung) zur Verbesserung ins-\nund ex 3403 gelten:                                                                 besondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch ni~\nals begünstigtes Verfahren;\na) die Vakuumdestillation;\nn) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmospha,;_\n1\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung                 );                 sehe Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeu~-\nc) das Kracken;                                                                     nisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich w\nOestillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;\nd) das Reformieren;\no) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl CP-\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;                                     Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrisc---:\nf)   die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,                               Hochfrequenz-Entladung.\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen               7.3 Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2r. =:\nmit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-                   bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfac-r:\nkohle und Bauxit;                                                          Behandlungen wie das Reinigen, das Klären. das Entsalz€--\ndas Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, ca:\ng) die Polymerisation;\nMarkieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefe-\nh) die Alkylierung;                                                           gehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschie:-\nQ die lsomerisation.                                                           lichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Beha~: -\nlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Eigensch:::~\n') Siehe die zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.      von Ursprungswaren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                  2075\nAnhang II\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden mOssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaften zu verleihen\nHS-Position                Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung\nverleihen\n(1)                               (2)                                                 (3)\n0201       Fleisch von Rindern, frisch oder                    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\ngekühlt                                             ausgenommen Reisch von Rindem, gefroren,\nder Position 0202\n0202       Fleisch von Rindern, .gefroren                      Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen Reisch von Rindern, frisch\noder gekGhtt, der Position 0201\n0206       Genießbare Sdilachtnebenerzeugnisse                 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\nvon Rindern, Schweinen, Schafen,                    ausgenommen Taerk6rper der Positionen\nZiegen, Pferden, Eseln, Maultieren                  0201 bis 0205\noder Mauleseln, frisch, gekühlt oder\ngefroren\n0210       Fleisch und genießbare                              Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\nSchlachtnebenerzeugnisse, gesalzen,                 ausgenommen Reisch und\nin Salzlake, getrocknet oder                        Schlachtnebenerzeugnisse der Positionen\ngerluchert: bares Mehl von Reiscf'.'                0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern\noder von Schlachtnebenerzeugnissen                  der Position 0207\n0302       Fisch, anderer als lebend                           Hersteßen, bei dem alle verwendeten\nbis                                                            Vormaterialien des Kapitels 3\n0305                                                           Ursprungswaren sein müssen\n0402,      Milch und M;Jcherzeugnisse                          Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\n0404                                                           ausgenommen Milch oder Rahm der Position\nbis                                                            0401 oder 0402\n0406","2076     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                        (3)\n0403              Buttermilch, saure Milch und            Herstellen, bei dem\nsaurer Rahm, Joghurt, Kefir und\nandere fermentierte oder gesäuerte     -      alle verwendeten Vormaterialien\nMilch Ceinschließlich Rahm), ~uch              des Kapitel& 4 Ursprungswaren sein\neingedickt oder aromatisiert, auch             müssen\nmit Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln, Früchten oder Kakao        -      verwendete Fruchtsäfte\n(ausgenommen Ananas•, Limonen-,\nLimetten- und Grapefruitsäfte) der\nPosition 2009 Ursprungserzeug-\nnisse sind und\n-      der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 1 7\n30 v. H. des Ab-Werte-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nübersctveitet\n0408               Vogeleier, nicht in der Schale, und    Herstellen aus Vormaterialien aller\nEigelb, frisch, getrocknet, in         Positionen, MJSgenommen Vogeleier der\nWasser odec Dampf gekocht,             Position 0407\ngeformt, gefroren oder anders\nhaltbar gemacht, auch mit Zusatz\nvon Zucker oder anderen\nSOßmitteln\nex 0502                 Zubereitete Borsten von                Reinigen, Desinfizieren. Sortieren und\nHausschweinen oder                     Gleictvichten von Borsten\nWildschweinen\nex 0506                 Knochen und Stimbeinzapfen, roh        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 2\nUrsprungswaren sein müssen\n0710 bis          Gemüse, die zu Ernährungs•             Herstellen, bei dem alle verwendeten      1\n0713              zwecken verwendet werden,              Gemüsewaren Ursprungswaren sein\ngefroren, getrocknet oder vorläufig    müssen\nhaltbar gemacht; ausgenommen\ndie Positionen ex 0710 und\nex 0711\n.\n1\nex 0710                 Zuckermais, auch in Wasser oder        Herstellen aus frischem oder gekühltem\nDampf gekocht, geforen                 Zuckermais\nex 0711                 Zuckermais, vorläufig haltbar          Herstellen aus frischem oder gekühl-:em\ngemacht                                Zuc;kermais","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      2on\n(1)                             (2)                                       (3)\n0811               Früchte, auch in Wasser oder\nDampf gekocht, gefroren, auch mit\nZusatz von Zucker oder anderen\nSüßmitteln:                                             .\n-\n-      mit Zusatz von Z~cker          Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n-       andere                         Herstellen, bei dem alle verwendeten\nFrüchte Ursprungsw•en sein müssen\n0812              Früchte, vorliufig haltbar gemacht     Herstellen, bei dem alle verwendeten\n(z.B. durch Schwefeldioxid oder in    Früchte· Ursprungswaren sein müssen\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig\nkonservierend wirkende Stoffe\nzugesetzt sind), zum 1.mmittelbaren\nGenuß nicht geeignet\n0813              Früchte (ausgenommen solche der        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nPositionen 0801 bis 0806),            Früchte Ursprungswaren sein müssen\ngetrocknet: Gemische von\ngetrockneten Früchten oder von\nSchalenfrüchten dieses Kapitels\n0814              Schalen von Zitrusfrüchten oder        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nvon Melonen (einschließlich            Früchte Ursprungswaren sein müssen\nWassermelonen), frisch, gefroren,\ngetrocknet oder zum vorläufigen\nHaltbarmachen in Salzlake oder in\nWasser mit einem Zusatz von\nanderen Stoffen eingelegt","2078      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                         (3)\nex Kapitel 1 1        Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke,           Herstellen, bei dem alle verwendeten\nInulin, Kleber von Weizen, ausge.            Getreide, genießbaren Gemüse,\nnommen Position ex 1106, deren               Pflanzen, Wurzeln und Knollen der\nAnwendungsvorschriften nachstehend            Position 0714-oder Früchte Ursprungs-\naufgeführt sind                -              waren sein müssen\nex 1106               Mehl lmd Grieß der getrockneten              Trocknen und Mahlen von Hülsen-\ngeschilten Hülsenfrüchte der                  früchten der Position 0708\nPosition 0713\n1301               Schellack; natürliche Gummen, Harze,         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nGummiharze und Balsame                       wendeten Vormaterialien der\nPosition 1301 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\nex 1302               Schleime und Verdickungsstoffe von           Herstellen aus nichtmodifizierten\nPflanzen, auch modifiziert                   Schleimen und Verdic;kw,gsstoffen\n1501               Schweinesctmalz; anderes· Schweine-\nfett und Geflügelfett, ausgeschmolzen,\nauch ausgepreßt oder mit Lösungs-\nmitteln ausgezogen:\n- Knochenfett und Abfallfett                 Herstellen aus Vormaterialien aller\nPositionen, andere als solche der\nPositionen 0203, 0206 oder 0207 oder\naus Knochen der Position 0506\n- anderes                                    Herstellen aus Fleisch oder genießbaren\nSchlachtnebenerzeugnissen von\nSchweinen der Positionen 0203 oder\n0206 oder aus Reisch oder genieß-\nbaren Schlachtnebenerzeugnissen von\nHausgeflügel der Position 0207\n1502               Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen,\nroh oder ausgeschmolzen, auch ausge-\npreßt oder mit Lösungsmitteln ausge-\nzogen:\n- Knochenfett und Abfallfett                 Herstellen aus Vormaterialien aller\nPositionen, andere als solche def'\nPositionen 0201 , 0202, 0204 oder\n0206 oder aus Knochen der\nPosition 0506\n- anderes                                    Herstellen, bei dem alle verwendeten\ntierischen Vormaterialien des Kapitels 2\nUrsprungswaren sein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2079\n(1)                              (2)                                            (3)\n1504         Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von\nFischen oder Meeressäugetieren, auch\nraffiniert. jedoch nicht chemisch\nmodifiziert:\n-   Fette und Öle sowie deren Fraktionen,       Herstellen aus allen Vormaterialien,\nvon Fischen und Meeressäugetieren           einschließlich anderer Vormaterialien der\nPosition 1 504\n-   andere                                      Herstellen. bei dem alle verwendeten\ntierischen Erzeugnisse der Kapitel 2 und 3\nUrsprungswaren sein müssen\nex 1505       Raffiniertes Lanolin                            Herstellen aus rohem Wollfett der\nPosition 1505\n1506         Andere tierische fette und Öle sowie deren\nFraktionen, aucti raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert:\n-   feste Fraktionen                            Herstellen aus allen Vormaterialien,\neinschließlich anderer Vormaterialien der\nPosition 1 506\n-   andere                                      Hersteßen, bei dem alle verwendeten\ntierischen Vormaterialien des Kapitels 2\nUrsprungswaren sein müssen","2080       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                                   (2)                                            (3)\nex 1507_ bis   Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch\n1515        raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n-  feste Fraktionen, ausgenommen jene von\nJojobaöl\nHerstellen aus anderen Waren der\nPositionen 1 507 bis 1 51 5\n-  andere, ausgenommen:\n--      Tungöl (Holzöl) und Oiticiaöl, Myrten-\nwachs und Japanwachs\nHerstellen, bei dem alle verwen-\ndeten pflanzlichen Vormaterialien\nUrsprungswaren sein müssen\n--       zu tectVlischen oder industriellen\nZwecken, ausgenommen zum Herstellen\nvon Lebensmitteln\nex 1516        Tierische und pflanzliche fette und Öle sowie            Herstellen, bei dem alle verwen-\nderen Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert,      deten tierischen und pflanzlichen\njedoch nicht weiterverarbeitet                           Vormaterialien Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 1517         Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen         Herstellen, bei dem alle verwen-\nÖle der Positionen 1 507 bis 1 51 5                     deten pflanzlichen Vormaterialien\nbereits Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 1519         Technische Fettalkohole von der Art künstlicher         Herstellen aus Vormaterialiel') jeder\nwachse                                                  Position, einschließlich aus Fett-\nsäuren der Position 1 51 9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           2081\n(1)                            (2)                                                (3)\n1601      Würste und ihnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,      Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nSchlachtnebenerzeugnissen oder Blut;\nLebensmittelzubereitungen auf der Grundlage\ndieser Erzeugnisse                                                    .\n1602      Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Bl_ut,       Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nanders zubereitet oder haltbar gemacht\n1603       Extrakte und Sifte von Fleisch, Fischen,          Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 ; alle\nKrebstieren, Weichtieren und anderen wirbel-      verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere\nlosen Wassertieren                                und anderen wirbellosen Wassertiere müssen\njedoch Ursprungswaren sein\n1604      Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;          Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fisch-\nKaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiem            eier Ursprungswaren sein müssen\ngewonnen\n1605       Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose      Herstellen, bei dem alle v~rwendeten Krebs-\nWassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht      tiere, Weichtiere und anderen wirbellosen\nWassertiere Ursprungswaren sein müssen\nex 1701     Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine        Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-\nSaccharose, fest, aromatisiert oder gefärbt       deten Vormaterialien des Kapitels 1 7 30 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n14","2082     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                           (2)                                                 (3)\n1702      Andere Zucker, einschließlich chemisch reine\nLactose, Maltose, Glukose und Fructose,\nfest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma-\noder Farbstoffen: lnvertzuckercreme, auch\nmit natürlichem Honig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert:\n-   chemische reine Maltose und Fructose            Herstellen aus V onnaterialien jeder Position,\neinschließlich anderer Vormaterialien der\nPosition 1702\n-   andere Zucker, fest, aromati~iert oder\ngefärbt\nHerstellen, bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n-   andere                                         H~ellen, bei dem alle verwendeten Vor-\nmaterialien Ursprungswaren sein müssen\nex 1703    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination         Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-\nvon Zucker. aromatisiert oder gefärbt              deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.ti.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\n.                  schreitet\n1704      Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nlieh weiße Schokolade)                             andere Position als die hergestellte Ware\neinzweihen sind, vorausgesetzt. daß der\nWert aller verwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2083\n(1)                             (2)                                          (3)\n1806             Schokolade und andere kakaohaltige          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nLebensmittelzubereitungen                   andere Position als die hergestellte Ware\neinzureih!n sind, vorausgesetzt. daß der\nWert aller anderen verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n1901             Malzextrakt: lebensmittelzuberei-\ntungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder\nMalzextrakt, ohne Gehalt an Kakao-\npulver oder ·mit einem Gehalt an\nKakaopulver von weniger als 50 GHT,\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen; Lebensmittelzubereitungen\naus Waren der Positionen 0401 bis\n0404, olvle Gehalt an Kakaopulver\noder mit einem Gehalt an Kakaopulver\nvon weniger als 10 GHT, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n-    Malzextrakt                            Herstellen aus Getreide des Kapitels 1 0\n-    andere                                 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nandere Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind, vorausgesetzt. daß der\nWert aller verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 17 30 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1902             Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt        Herstellen. bei dem jedes Getreide (aus-\n(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder     genommen Hartweizen), das gesamte\nin anderer Weise zubereitet, z.B.           Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse,\nSpaghetti, Makkaroni, Nudeln,               alle Fische, alle Krebstiere oder alle\nLasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;      Weichtiere Ursprungswaren sein müssen\nCouscous, auch zubereitet","2084     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil ff Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                          (3)\n1903                 Tapiokasago und Sago aus anderen            Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStirken, in Form von Rocken,              . Position, ausgenommen aus Kartoffel-\nGraupen, Perten, Krümeln und der-           stärke der Position 1108\ngleichen\n1904                 Lebensmittel,· durch Aufblähen oder\nRösten von Getreide oder Getreidt-\nerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn\nFlakes); Getreidekomer, ausgenommen\nMais, vorgekocht oder in anderer\nWeise zubereitet:\n-   ohne Zusatz von Kakao:\n-  Getreidekörner, ausgenommen          Herstellen aus Vormaterialien jedet\nMais, vorgekocht oder in             Position; jedoch dürfen Zuckermais-\nanderer Weise zubereitet             k&ner odet -tolben, zubereitet oder\nhaltbar gemacht. der. Positionen 2001,\n2004 w,d 2005 und Zuckermais, auch\nin Wasser oder Dampf gekocht,\ngefroren, der Position 071 O nicht\nverwendet werden\n-  andere                               HersteRen, bei dem\n-   jedes verwendete Getreide und\nseine Folgeprodukte (ausge-\nnommen Mais der Art ·zea\nindl.l'ata• und Hartweizen sowie\nihre Folgeprodukte) vollständig\nerzeugt sind und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht übersctveitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2085\n(1)                                (2)                                        (3)\n1904                     -   mit Zusatz von Kakao               Herstellen aus Vormaterialien, die\n(Fortsetzung)                                                    nicht in die Position 1 806 einzureihen\nsind, vorausgesetzt, daß der Wert\naller verwendeten Materialien des\nKapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nObenchreitet\n1905                 Backwaren. auch kakaohaltig: Hostien,      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nleere Oblatenkapseln der fOr Arznei-       Position, ausv-,ommen aus Vor-\nwaren verwendeten Art, Siegeloblaten.      materialien des Kapitels 11\ngetrocknete Teigblätter aus Mehl oder\nStirke und lhnliche Waren\n-2001                 Gemüse, Früchte und andere genieß-         Herstellen, bei dem alle verwendeten\nbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet   Früchte oder Gemüse Ursprungswaren\noder haltbar gemacht                       sein müssen\n2002                 Tomaten, olv1e Essig zubereitet oder       Hersteßen, bei dem alle verwendeten\nhaltbar gemacht                            Tomaten Ursprungswaren sein\nmüssen\n2003                  Pilze und Trüffeln, ohne Essig zube-       HersteUen, bei dem alle verwendeten\nreitet oder haltbar gemacht                Pilze oder Trüffeln Ursprungswaren\nsein müssen\n2004 und 2005        Anderes Gemüse, ohne Essig zuberei-        Herstellen, bei dem alle verwendeten\ntet oder haltbar gemacht, auch             Gemüse Ursprungswaren sein müssen\ngefroren\n2006                 Früchte, Ftuchtschalen und andere          Herstellen, bei dem der Wert aller\nPflanzenteile, mit Zucker haltbar          verwendeten Vormaterialien des\ngemacht (durchtränkt und abgetropft,       Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\nglasiert oder kandiert)                    Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","2086      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                        (3)\n2007                  Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,      Herstellen, bei dem der Wert aller\nFruchtmuse und Fruchtpasten durch          verwendeten Vormaterialien des Kapi-\nKochen hergestellt, auch mit Zusatz        tels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nvon Zucker und anderen Süßmitteln          der Ware nidlt überschreitet\n2008                  Früchte und andere genießbare\nPflanzenteile, in anderer Weise zube-\nreitet oder haltbar gemacht, auch mit\n, Zusatz von Zucker, anderen Süß-\nmitteln oder Alkohol, anderweit weder\ngenannt· noch inbegriffen:\n-   Früchte, in anderer Weise als in       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nWasser oder Dampf gegart, ohne         Früchte Ursprungswaren sein müssen\nZusatz von Zucker; gefroren\n-   Schalenfrüchte, ohne 2usatz von        Herstellen unter Verwendung von\nZucker oder Alkohol                    Schalenfrüchten und Ölsaaten mit\nUrsprungseigenschaft der\nPositionen 0801, 0802 u~ 1202 bis\n1207, deren Wert 60 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare überschreitet\n-   andere                                 Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals ä1e hergestellte Ware einzureihen\nsind, vorausgesetzt, daß der Wert\naller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrspnangseigenschaft des Kapitels 1 7\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet",".Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2087\n(1)                              (2)                                          (3)\nex 2009              Fruchtsifte (einschließlich Trauben-         Herstellen, bei dem alle verwendeten\nmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von        Vormaterialien In eine andere Position\nAlkohol, auch mit Zusatz von Zucker          als die hergestellte Ware einzureihen\noder anderen Süßmitteln                      sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien ohne\nUrspnmgseigenschaft des Kapitels 1 7\n30 v.H. des Ab-Werte-Preises der Ware\nnicht Obetschreitet\nex 2101              Geröstete Zichorienwurzeln sowie Aus•        Herstellen. bei dem alle verwendeten\nzüge, Essenzen und Konzentrate hieraus       Zichorienwwzeln Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 2103              -   Zubereitungen zum Herstellen von\nWürzsoßen und zubereitete Würz-\nHerstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nsoßen;zusammengesetzt&                   als äae hergestellte Ware einzureihen\nWürzmittel                               sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich\nzubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch\nverwendet werden\n-   Senf (einschließlich zubereitetes        Herstellen aus Senfmehl\nSenfmehl)\nex 2104\n-   Zubereitungen zum Herstellen von\nSuppen und Brühen sowie .Zuberei-\nHerstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus zuberei-\ntungen dafür                             teten oder haltbar gemachten Gemüsen\nder Positionen 2002 bis 2005\n-   Zusammengesetzte homogenisierte\nLebensmittelzubereitungen\nDie Regel für die Position, zu der das\n&zeugnis in loser Schüttung gehören\nwürde, findet Anwendung\nex 2106\nZuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt      Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet","2088      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n,\n(1)                              (2)                                           (3)\n2201              Wasser, einschließlich natürliches oder       Herstellen, bei dem das verwendete\nkünstliches Mineralwasser und                 Wasser Urspru,gsware sein muß\nkohlensäurehaltiges Wasser, ohne\nZusatz von Zucker, anderen Süßmitteln\noder Aromastoffen: Eis und Schnee\n2202              Wasser, einschließlich Mineralwasser          HerstelJen, bei dem alle verwendeten\nund kohlenslurehaltiges Wasser, mit           Vormaterialien in eine andere Position\nZusatz von Zucker, anderen Süßmitteln         als die hergestellte Ware einzureihen\noder Aromastoffen, und andere                 sind. Jedoch darf der Wen aller ver-\nnichtalkoholiache Getrinke, ausgenom-         wendeten Vormaterialien des Kapi-\nmen Frucht- und Gemüsesäfte der Posi-         tels 17 30 v .H. des Ab-Werk.Preises\ntion 2009                                     der hergestellten Ware nicht\nüberschreiten und die verwendeten\nFruchtslfte (ausgenommen Ananas•,\nLimonen-, Limetten- und\nGrapefruitsifte) der Position 2009\nmüssen Ursprungserzeugnisse sein\nex 2204              Wein aus frischen Weintrauben, ein-           Herstellen aus anderem Traubenmost\nschließlich mit Alkohol angereichene\nWeine und Traubenmost, dessen Gärung\ndurch Zusatz von Alkohol unterbunden\noder unterbrochen ist (stummgemachter\nTraubenmost)\n2205              folgende Waren, Weintrauben enthal-           Herstellen unter Verwendung von\nex 2207,             tend:                                         Vormaterialien jeder Position außer\nex 2208 und                                                        Weinttauben oder ihrer Folgeprodukte\nex 2209              Wermutwein und andere Weine aus\nfrischen Weintrauben, mit Pflanzen oder\nanderen Stoffen aromatisien; Ethylalko.\nhol und Branntwein, auch vergäßt:\nBre.nntwein, Uk6r und andere Spirituo-\nsen; zusammengesetzte alkoholische\nZubereitungen der zum Herstellen von\nGetränken verwendeten Art; Speise•\nessig\nex 2208              Whisky mit einem Alkoholgehalt von            Herstellen unter Verwendung von\nweniger als 50 % vol                         Branntwein auf der Grundlage von\nGetreide, dessen Wert 15 v.H. des\nAb-Werk•Preises der Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2089\n(1)                                (2)                                         (3)\nex 2303               ROckstinde von der Maisstirkegewin-          Herstellen, bei dem der gesamte ver-\nnung (ausgenommen eingedicktes Mais-         wendete Mais Ursprungsware sein muß\nquellwassert mit einem auf den\nTrockenstoff bezogenen Proteingehalt\nvon mehr als 40 GHT\nex 2306               Olivenölkucheft und andere Rückstände        Herstellen, bei dem alle verwendeten\naus der Gewimung von Olivenöl mit            Oliven Ursprungswaren sein müssen\neinem Gehalt an Oliven61 von mehr als\n3GHT\n2309                Zubereitungen der zur Fütterung ver-         Herstellen, bei dem das gesamte\n· wendeten Art                                 verwendete Getreide,. Zucker oder\nMelassen, Fleisch oder Milch\nUrsprungswaren sein müssen\n2402                Zigaffen (einschließlich Stumpen),           Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT\nZigarillos und Z-agaretten, aus Tabak        des verwendeten unverarbeiteten\noder Tabakersatzstoffen                      Tabaks oder der verwendeten\nTabaksabfälle der Position 2401\nUrsprungswaren sein müssen\nex 2403               Rauchtabak                                  ·Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT\ndes verwendeten unverarbeiteten\nTabaks oder der verwendeten Tabaks-\nabf~le der Position 2401 Ursprungs-\nwaren sein müssen\nex 2504              Natürlicher, kristalliner Graphit mit ange-   Arveicherung des Kohlenstoffgehalts,\nreichertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt,      Reinigen und Mahlen von kristallinem\ngemahlen                                      Rohgraphit\nex 2515              Marmor, durch Sägen oder auf andere           Zerteilen von Marmor, auch bereits\nWeise lediglich zerteilt, in Blöcken oder    zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als\nquadratischen oder r.chteckigen Platten       25 cm, durch Sigen oder auf andere\nmit einer Dicke von 25 cm oder weniger        Weise","2090       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                           (3)\nex 2516              Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und        Zerteilen von Steinen, auch bereits\nandere Werksteine, durch Sigen oder           zerteilten, mit einer Dicke von mehr als\nauf andere Weise lediglich zerteilt, in       25 cm, dwch ~ägen oder auf andere\nBlöcken oder quadratischen oder               Weise\nrechteckigen Platten mit einer Dicke von\n25 cm oder weniger\nex 2518              Dolomit, gebrannt                             Brennen von nicht gebranntem Dolomit\nex 2519               Natürliches Magnesiumcarbooat                Herstellen aus Vormaterialien, die in.\n(Magnesit), gebrochen in luftdicht           eine andere Position als die hergestellte\nverschlossenen Behältnissen:                  W11e einzureihen sind; jedoch kam\nMagnesiumoxid, auch rein,                     natiaiiches Magnesiumcarbonat\nausgenommen Magnesia und                      (Magnesium) verwendet werden\ngeschmolzene totgebrannte (gesinterte)\nMagnesia\nex 2520              Gips, zu zahnirztlichen Zwecken               Herstellen, bei dem der Wert aller\nbesonders zubereitet                         vet wendeten Vannateriaraen 50 v .H.\ndes A~Wert-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 2524               Natürliche Asbestfasern                      Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525              Glimmerpulver                                 Mahlen von Glimmer trd GlimmerabfaU\nex 2530              Farberden, gebrannt oder gemahlen             Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 2707              Ole, in denen äte aromatischen Bestand-       Raffination und/oder ein oder mehrere\nteile gegenüber den nichtaromatischen         ~ e ( s ) Verfahren (1)\nBestandtetlen gewichtsmlßig Gberwie-\ngen und die ihnlich sind den Minera161en      Andere Verfahren. bei denen ane Vor-\nund anderen Erzeugnissen der Destill•         materialien in eine andere Position als\ntion des Hochtemperatur-Steinkohlen-          die hergestellte Ware einzureihen sind.\nteers, bei deren Destination bis 250 °c       Jedoch koonen Vormaterialien der\nmindestens 65 RHT übergehen (ein-             gleichen Position verwendet werden.\nschließlich der Benzin-Qenzol-Gemischel.      wem ihr Wert 50 v.H. des\nzur Verwendung als Kraft- oder Heiz-          Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nstoffe                                        nicht überschreitet\ni\n( 1)   Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2091\n( 1)                           (2)                                           (3)\nex 210·9             Erdöl und Öl aus bituminösen                 Schwellung bituminöser Mineralien\nMineralien, roh\n2710 bis 2712     Erdöl und Öl aus bituminösen                  Raffination und/oder ein oder mehrere\nMineralien, ausgenommen rohe Öle;                                       1\nbegünstigte(a) Verfahren < >\nZubereitungen mit einem Gehalt an\nErdöl oder 01 aus bituminösen                Andere Verfahren, bei denen alle\nMineralien von 70 GHT oder mehr, in          Vormaterialien in eine andere Position\ndenen diese Öle den Charakter der            als die hergestellte Ware einzureihen\nWaren bestimmen, anderweit weder             sind. Jedoch können Vormaterialien der\ngenamt noch inbegriffen                      gleichen Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nErdgas und andere gasförmige\nKohlenwasserstoffe\nVaseline; Psraffin, mikroskristallines\n&dölwachs, paraffinische Rückstinde\nC-slack wax•), Ozokerit, Montanwachs,\n,            Torfwachs, andere Mineralwachse und\nihnliche durch Synthese oder andere\nVerfalven gewonnene Erzeugnisse, auch\ngefirbt\n2713 bis 2715     Petiolkoks, Bitumen aus Erdöl und            Raffination und/oder ein oder mehrere\nandere Rückstände aus Erdöl oder Öl          begünstigte(s) \\(erfahren (1 )\naus bituminösen Mineralien\nNaturbitumen und Naturasphalt;               Andere Verfahren, bei denen alle\nbituminöse oder ölhaltige Schiefer und       Vormaterialien in eine andere Position\nSande; Asphaltite und Asphaltgestein         als die hergestellte Ware einzureihen\nsind. Jedoch können Vormaterialien der\nBituminöse. Mischw,gen auf der               gleichen Position verwendet werden,\nGrundlage von Naturasphalt oder               wenn ihr Wert 50 v.H. des\nNaturbitumen, Bitumen aus Erdöl,              Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nMineralteer oder Mineralteerpech             nicht überschreitet\n( 1}.  Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.","2092        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                           (3)\nex Kapitel 28        Anorganische chemische Erzeugnisse;         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nanorganische oder organische                andere Position als die hergestellte Ware\nVerbindungen von Edelmetallen,              einzureihen sind; jedoch können\nSeltenerdmetallen, radioaktiven             Vormaterialien derselben Position\nElementen oder Isotopen;                    verwendet werden, wenn ihr Wert\nausgenommen die Waren, für d\"ee unter       20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nden nachfolgenden Positionen ex 2811        hergestellten Ware nicht überschreitet\nu,d ex 2833 besondere Regeln\nangefütvt sind\nex 2811              Schwefeltrioxide                            Herstellen aus Schwefeldioxid\nex 2833               Aluminiumsulfate                           Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht Qbersctveitet\nex Kapitel 29         Organische chemische Erzeugnisse:          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nausgenommen die Waren. für die unter       andere Position als die hergestellte Ware\nden nachfolgenden Positionen               eirmnihen si~ jedoch können\nex 2901, ex 2902, ex 2906, 2915,           Vormaterialien derselben Position-\nex 2932, 2933 und 2934 besondere           verwendet werderi, wem itv Wert\nRegeln angeführt sind                       20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex 2901               Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur          Raffination u,d/oder ein oder mehrere\nVerwendung als Kraft- oder Heizstoffe       begQnstigte(s) Verfahren C1>\nAndere Verfwen, bei denen alle\nVormateriaffen in eine andere Position als\näae hergestellte Ware einzureihen sind.\nJedoch können Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet werden;\nwem ihr Wert 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n( 1)   Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26.. September 1996        2093\n(1)                                (2)                                        (3)\nex 2902              Cyclane und Cyclene (ausgenommen.            Raffmation und/oder ein oder mehrere\nAzulene), Benzol, Toluol, Xylole, nr         begünstigte(s) Verfahren C1 )\nVerwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nAndere Verfatnn, bei denen alle\nVormaterialien in eine andere Position\nals die hergestellte Ware einzureihen\nsind. Jedoch k&v,en Vormaterialien der\n-\ngleichen Position verwendet werden.\nwem itv Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 2905              Metallalkoholate von Alkoholen dieser         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition oder von Ethanol oder Glycerin       Position, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 2905;\njedoch k6nnen Metallalkoholate dieser\nPosition verwendet werden, wem ihr\nWert 20 v .H. des A~Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht übersctveitet\n2915             Gesittigte acyclische einbasische             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nCarbonsluren und ihre Anhydride,              Position; jedoch darf der Wert aller\nHalogenide, Peroxide und Peroxysluren:        Vormaterialien der Position 291 5\nIhre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder            oder 2916 insgesamt 20 v.H. des\nNitrosoderivate                               Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreiten\nex 2932             -    Innere Ether und deren Halogen-,\nSulfo-, ·Nitro- oder Nitrosoderivate\nHerstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition; jedoch darf der Wert aßer\nVormateriaßen der Position 2909\n20 v.H. des A~Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreiten\n( 1)   Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.","2094       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                        (3)\nex 2932\n(Fortsetzung)\n-   Cyclische Acetale und innere\nHalbacetale und deren Halogen-,\nHerstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2933               Heterocyclische Verbindungen, nur mit         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStickstoff als Heteroatort'.'(e);             Position; jedoch darf der Wert aller\nNucleinsiuren und ihre Salze                  Vormaterialien der Position 2932\noder 2933 insgesamt 20 v.H. des\nAb-Werte-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreiten\n2934               Andere heterocyclische Verbindungen           Herstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind; jedoch können\nVormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wem ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werte-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 30         Pharmazeutische Erzeugnisse;                  Herstellen aus Vormaterialien, die in\nausgenommen die Waren, für die ooter          eine andere Position als die hergestellte\nden nachfolgenden Positionen 3002,            Ware einzureihen sind; jedoch können\n3003 und 3004 besondere Regeln                Vormaterialien derselben Position\nangefütvt sind                                verwendet werden, wem ihr Wert\n20 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n3002              Menschliches f3lut; tierisches Blut zu\ntherapeutischen, prophylaktischen oder\ndiagnostischen Zwecken zubereitet:\nAntisera wld andere Blutfraktionen;\nVaccine, Toxine, Kulturen von\nMikroorganismen (ausgenommen Hefen)\nund ähnliche Erzeugnisse:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2095\n(1)                              (2)                                          (3)\n3002               .   Waren, bestehend aus zwei oder           Hersteßen aus Vormaterialien jeder\n.\n(Fortsetzung)          metv Bestandteilen, die zu               Position. einschließlich anderer\ntherapeutischen oder                     Vormaterialien 4er Position 3002;\nprophylaktischen Zwecken gemischt        jedoch k&inen Vom,aterialien dieser\nworden sind, oder ungemischte            Beschreibung verwendet werden, wem\nWaren zu diesen Zwecken, dosiert         1v Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\noder in Aufmactu,gen für den             der hergestellten Ware nicht\nEinzelverkauf                            überschreitet\n.    andere:\n-  menschliches Blut                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer\nVormaterialien der Position 3002;\njedoch k6nnen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nObersclveitet\n.  tierisches Blut zu therapeutischen    Herstellen aus Vormaterialien jeder\noder prophylaktischen Zwecken         Position, einschließlich anderer\nVormaterialien der Position 3002;\njedoch k6nnen Vormaterialien dieser\nBeschrei~ verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n-  Blutfraktionen, andere als\nAntisera, Himoglobin und\nHerstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer\nSerumglobine                          Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","2096      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                           (3)\n.\n3002\n(Fortsetzung)\n-   Hämoglobin, Blutglobuline und ·\nSerumglobuline\nHerstellen ~    Vormaterialien jeder\nPoeition, einschließlich anderer\nVormaterialien der Position 3002;\njedoch k6nnen ·vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder ~ l t e n Ware nicht\nüberschreitet\n-   andere                                   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer\nVormateriaften der Position 3002:\njedoch k6nnen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden, weM\nihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3003 und 3004         Arznei'!\"aren (ausgenommen Waren der         Herstellen, bei dem:\n, Positionen. 3002, 3005 oder 3006)\n.   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht übersclYeitet und\n-   alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind;\njedoch k6nnen Vormaterialien der\nPosition 3003 oder 3004 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert insgesamt\n20 v .H. des Ab-Werk•Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2097\n(1)                               (2)                                         (3)\nex Kapitel 31        Oüngemittel; ausgenommen. die Waren,          Herstellen aus Vormaterialien, die in\nfür die unter der nachfolgenden               eine andere Position als die hergestellte\nPosition ex 3105 eine besondere Regel         Ware einzureihen sind: jedoch können\nangeführt ist                                 Vormaterialien· derselben Position\nverwendet werden, wem ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3105              Mineralische oder chemische                   Herstellen, bei dem\nDüngemittel, zwei oder drei der\ndOngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor\nund Karrum enthaltend; andere\n-  der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nDüngemittel: Erzeugnisse dieses Kapitels         Ab-Werte-Preises der hergestellten\nin Tabletten oder ihnlichen Formen oder          Ware nicht überschreitet und\nin BnzeJpactw,gen. mit einem\nRohgewicht von 1.0 kg oder weniger,\nausgenommen:\n-  ale verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als äte\nhergestellte Ware einzureihen sind;\n-     Natrkmnitrat                               -jedoch kfinnen Vormaterialien\nderselben Position verwendet\n-     Calciumcyanamid                            werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises nicht überschreitet\n-     Kaliumsulfat\n-     Kalit.mmagnesk.msulfat\nex Kapitel 32        Gerb- und FarbltoffauszQge: Tannine           Herstellen .,. Vormaterialien, die in\nund ihre Derivate: Farbstoffe, ·Pigmente      eine andere Position als die hergestellte\nund andere Farbmittel: Anstrichfarben         Ware eirmnihen sind; jedoch können\nund Lacke; Kitte; Tanten: ausgenommen         Vormaterialien derselben Position\ncf'ee Waren, für die unter den                verwendet werden, wem ihr Wert\nnachfolgenden Positionen ex 3201 und          20 v.H. des At,.:Werk-Preises- der\n3205 besondere Regeln angeführt sind          hergestellten Ware nicht überschreitet","2098        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                  (2)                                        (3)\nex 3201                . Tamine·sowie deren Salze, Ether, Ester      Herstellen „   Gerbstoffauszügen\nund andere Derivate                         pflanzlichen u~\n3205                  Farblacke; Zubereitungen im Sinne der       Herstellen &IS Vormaterialien jeder\nAnmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der       Position, ausgenommen der\nGrundlage von Farblacken (')                Positionen 3202 und 3204; jedoch\nkönnen Vonnaterial\"een der\nPosition 3205 verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nOberschreitet\nex Kapitel 33            Etherische Ole und Resinoide;               Herstellen„ Vormaterialien, die in\nzubereitete Riech-, K6rperpflege- oder      eine andere Position als die hergestellte\nSchönheitsmittel, ausgenommen die           w„ einzureihen sind; jedoch k6nnen\nWaren, für die unter der nachfolgenden      Vormaterialien derselben Position ver-\nPosition 3301 eine besondere Regel          wendet werden. WeM ihr Wert 20· v .H.\nangefülvt ist                               des Ab-Werk-Preises der hergesteUten\nWare nicht überschreitet\n3301                  Etherische Öle (auch terpenfrei             Herstellen „    Materialien jeder\ngemacht), einschließlich •ton1crete• oder   Position, einschlieBlich aus Vor-\n• absolute• Ole; Resinoide; Konzentrate     materialien einer anderen Waren-\netherischer Olein fetten, nicht-            gruppe (2) dieser Position; jedoch\nflüchtigen Oien, Wachsen oder ihn-          k6nnen Vormaterialien derselben\nliehen Stoffen, durch Enflewage oder      · Wsengruppe verwendet werden, wenn\nMazeration gewomen; terpenhaltige           ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises\nNebenerzeugnisse aus etherischen Oien; der herg~stellten Ware nicht über-\ndestillierte aromatische Wlsser und         schreitet\nwißrige L6sw,gen etherischer Öle\n(1)    Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum\nFärben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie\nsind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n(2)    Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt\nist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2099\n(1)                                (2)                                        (3)\nex Kapitel 34           Seifen, organische grenzflächenaktive      Herstellen aus Vormaterialien, die in\nStoffe, zubereitete Waschmittel,           eine andere Position als äte hergestellte\nzubereitete Schmiermittel, künstliche      Ware einzureihen sind; jedoch können\nWachse, zubereitete Wachse, Schuh-         Vormaterialieh derselben Position ver-\n· creme, Scheuerpulver und dergleichen,      wendet werden, wem ihr Wert 20 v.H.\nKerzen und lhnliche Erzeugnisse,           des At;.Werk-Preises der hergestellten\nModelliermassen, •0enta1 Wachs• und        Ware nicht überschreitet\nZubereitungen für zahnirztliche Zwecke\nauf der Gnaidtage von Gips: ausge-\nnommen die Waren, für die unter den\nnachfolgenden Positionen ex 3403\nund 3404 besondere Regeln angeführt\nsind·\nex 3403                 Zubereitete Schmiermittel, die weniger     Röffination und/oder ein oder mehrere\n1\nals 70 GHT an &döl oder Öl aus bitumi-     begünstigte(s) Verfahren ( )\nnösen Mineralien enthalten\nAndere Verfahren, bei denen alle Vor-\nmaterialien in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzureihen sind.\nJedoch k6nnen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 50 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n(1)     Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anlage 1.","2100      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                           (3)\nex 3404              Künstliche Wachse und zubereitete\nWachse:\n-    Künstliche Wachse und zubereitete        Herstellen aus Vormaterialien. die in\nWachse auf der Gnnilage von              eine andere Position als die hergestellte\nParaffin, Erdölwachsen oder von          Ware eirmnihen sind. Jedoch können\nWachsen aus bituminösen Mineralien       Vormaterialien der gleichen Position\noder von paraffinischen Rückständen      verwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-    andere                                   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen· aus\n-   hydrierten Ölen. die den Charakter\nvon Wachsen haben, der\nPosition 1 51 6.\n-   Fettsäuren von chemisch nicht\neindeutig bestimmter Konstitution\nund technischen Fettalkoholen, die\nden Charakter von Wachsen haben,\nder Position 1 51 9.\n-   Vormaterialien der Position 3404;\njedoch können alle diese Vor-\nmaterialien verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare insgesamt nicht überschreitet.\n-\nex Kapitel 35         Eiweißstoffe, modifizierte Starken;          Herstellen aus Vormaterialien, die in\nKlebstoffe; Enzyme; ausgenommen die          eine andere Position als die hergestellte\nWaren, für die unter den nachfolgenden       Ware einzureihen sind; jedoch können\nPositionen 3505 und ex 3507 beson-           Vormaterialien derselben Position ver-\ndere Regeln angeführt sind                   wendet werden, weM ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2101\n(,)                             (2)                                           (3)\n3505               Dextrine und andere modifizierte\nStlrken (z.B. Quellstirke oder veresterte\nStirke); Leime auf der Grundlage von\nStlrken, Dextrinen oder anderen modi-\n.\nfazierten Stlrken:\n-    Stärkeether und -ester                   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3505\n..   andere                                   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition. ausgenommen aus solchen\nder Position 1108\nex 3507               Zubereitete Enzyme, anderweit w~r            Herstellen. bei dem der Wert aller ver-\ngenannt noch inbegriffen                     wendeten Vormaterialien 50 v .H. des\nAb-Wert-PreiNs der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitet\nKapitel 36            Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische\nArtikel; Zündh61zer; Zündmetallegie-\nHerstellen „    Vormaterialien. die in\neine andere Po8ition als die hergestellte\nrungen; leicht entzündliche Stoffe           Ware einzureihen sind: jedoch können\nVormaterialien derselben Position ver-\nwendet werden. wem ihr Wert 20 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht übersdveitet","2102      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                             (2)                                          (3)\nex Kapitel 37        Erzeugnisse zu photographischen und           Herstellen aus Vormaterialien, die in\nkinematographischen Zwecken; ausge-           eine andere Position als die hergestellte\nnommen die Waren, für die unter den           Ware einzureihen sind; jedoch können\nnachfolgenden Positionen 3701, 3702           Vormaterialien dt!rselben Position ver-\nund 3704 besondere Regeln angeführt           wendet werden, wenn ihr Wert 20 v .H.\nsind                                          des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3701              Uchtempfindliche photographische              Herstellen aus Vormaterialien, die in\nPlatten und Planfilme, nicht belichtet,       eine andere Position als die\naus Stoffen aller Art (ausgenommen            Position 3702 einzureihen sind\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe); licht-\nempfindliche photographische Sofort-\nbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in\nKassetten\n3702              Uchtempfindliche photographische Filme        Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nin Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen       in die Positionen 3701 oder 3702\naller Art (ausgenommen Papier, Pappe          einzureihen sind\noder Spimstoff,l; lichtempfindliche\nphotographische_ Sofortbild-Rollfilme,\nnicht belichtet\n3704              Photographische Platten, Filme, Papiere,      Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nPappen und Spimstoffe, belichtet,            in die Positionen 3701 bis 3704 einzu-\njedoch nicht entwickelt                      reihen sind\nex Kapitel 38         Verschiedene Erzeugnisse. der                Herstellen aus Vormaterialien, die in\nchemischen Industrie; ausgenommen die        eine andere Position als die hergestellte\nWaren, für die unter den nachfolgenden       Ware einzureihen sind; jedoch können\nPositionen ex 3801, ex 3803, ex 3805,        Vormaterialien derselben Position ver-\nex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814,              wendet werden, wenn ihr Wen 20 v.H.\n3818 bis 3820, 3822 und 3823 beson-           des Ab-Werk-Preises der hergestellten\ndere Regeln angeführt sind                    Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2103\n(1)                              (2)                                         (3)\nex 3801              -   Kolloider Graphit in Suspensionen        Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nund halbkolloider Graphit; kohlen-       wendeten Vormaterialien 50 v .H. des\nstoffhaltige Pasten für Elektroden       Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-    Graphit in Form von Pasten,\nbestehend aus einer Mischung von\nHerstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vonnaterialien der\nmetv aJs 30 GHT von Graphit mit          Position 3403 20 v .H. des Ab-Werte-\nMineralölen                              Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3803             Tallöl, raffiniert                            Raffinieren von rohem Tallöl\nex 3805             Sulfatterpentinöl, gereinigt                  Reinigen durch Destillieren oder Raffr\nnieten von rohem Sulfatterpentinöl\nex 3806             Harzester                                     Raffinieren von Harzspuren\nex 3807              Schwarzpech, auch Pech schlechthin           Destillieren von Holzteer\ngenannt\n3808             Verschiedene Erzeugnisse der\nchemischen Industrie:\nbis\nex 3811\n3812\n-    folgende Waren der Position 3823:        Herstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die hergestellte\nbis\n3814\n- zubereitete  Bindemittel für\nGießereiformen oder Gießerei-\nWare einzureihen sind. Jedoch k6nnen\nVormaterialien derselben Position\n3818                     kerne auf der Grundlage von           verwendet werden, wenn ihr Wert\nbis                      natürlichen Harzprodukten             20 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n3820                  -  Naphthensäuren, ihre wasser-                   -\n3822                     w,löslichen Salze und Ester der\nNaphthensiuren\nund\n3823                  -  Sorbit, ausgenommen Sorbit der\nPosition 2905\n-  Petroleumsulfonate, ausge-\nnommen solche des Ammoniums,\nder Alkalimetalle oder der\nEthanolamine: thiopenhaltige\nSulfosäuren von Öl aus bitumi-\nnösen Mineralien und ihre Salze","2104     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                         (3)\nFortsetzung           - Ionenaustauscher\n- absorbierende  Zubereitungen\n(Geter) zum Vervollständigen des\nHochvakuums in elektrischen\nLampen und Röhren .\n- nicht ausgebrauchte Gas•\nreinigungsmassen\n- Ammoniakwasser und ausge-\nbrauchte Gasreinigungsmassen\n- Sulfonaphthensäuren     und ihre\nwasserunlöslichen Salze; Ester der\nSuffonaphthensäuren\n- Fuselöle und Oippelöle\n- Mischu,gen von Salzen mit ver•\nschiedenen Anionen\n- Kopierpasten auf der Grundlage\nvon Gelatine, auch auf Unterlagen\naus Papier oder Textilien\n-    andere                                   Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 3811             Zubereitete Additive für Schmieröle,          Herstellen, bei dem der Wert der ver-\nErdöl oder Öl aus bituminösen                wendeten Vormaterialien der\nMineralien enthaltend                         Position 3811 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996.        2105\n(1)                                (2)                                          (3)\nex 3901                Kunststoffe in Primärformen, Abfälle,\nbis                Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen:\n3915               ausgenommen die Waren, für die unter\nder nachfolgenden Position ex 3907                         .\neine besondere Regel angeführt ist:\n-   Additionshomopolymerisations-            Herstellen, bei dem\nerzeugnisse\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet l,fnd\n-   der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 39 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet (')\n-   andere                                   Herstellen, bei dem der Wert der ver-\nwendeten Vormateriareen des Kapi-\ntels 39 20 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\n1\nschreitet ( )\nex 3907                Copolymere, aus Polycarbonaten und           Herstellen aus Vormaterialien, die in\nAc,ylnitrilbutadienstyrolcopolymeren        eine andere Position als die hergestellte\n(ABS)                                       Ware einzureihen sind. Jedoch können\nVormaterialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien oer\nPositionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Grup..--.e\nvon Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.","2106       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                          (3)\nex 3916                Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunst-\n.\nbis.                stoffen, ausgenommen für die Waren,\n3921                für die unter den nachfolgenden\nPos~tionen ex 3916, ex 3917 und\nex 3920 besondere Regeln angeführt\nsind:\n-   Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet      Herstellen, bei dem der Wert der ver-\nals nur m~ Oberflichenbearbeitung        wendeten Vormaterialien des Kapi-\noder anders als nw quadratisch oder     tels 39 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nrechteckig zugeschnitten: andere         der hergestellten Ware nicht über-\n&zeugnisse, weiter bearbeitet als        sctveitet\nnur mit Oberflächenbearbeitung\n-   andere:\n- aus Additionshomopoly-                 Herstellen, bei dem\nmerisationserzeugnissen\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 39 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet (1 )\n-   andere                                   Herstellen, bei dem der Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 39 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet (1 )\n(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien ~er\nPositionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Grup~-!\nvon Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2107\n( 1)                            (2)                                           (3J\nex 3916              Profile, Rolve und Schläuche                 Herstellen, bei dem\nund\nex 3917                                                           -   der Wert aller verwendeten. Vor-\nmaterialien\" 50 v.H. des Ab-Werk~\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert der Vormaterialien, die in\ndieselbe Position wie die herge-\nstellte Ware einzureihen sind,\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht Ober-\nschreitet\nex 3920              Folien und Filme aus lonomeren               Herstellen aus einem Salz eines thecmo-\nplastischen Kwwtstoffs, der ein Misch-\npolymer aus Ethylen und Metacrylsiure\nteilweise neutralisiert durch metallische\nIonen, hauptsichlich Zink und Natrium,\nist\n3922              Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen           Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nbis                                                            wendeten Vormaterialien 50 v .H. des\n3926                                                           Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","2108     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                         (3)\nex 4001              Geschichtete Platten aus Kautschuk für       Aufeinanderschichten von Platten aus\nSohlenkrepp                                  Naturkautschuk\n4005              Kautschukmischungen (sogenannte              Herstellen, bei dem der Wert aller\nMasterbatches), nicht vulkanisiert, in       verwendeten Vormaterialien,\nPrimirfonnen oder in Platten, Blättern       ausgenommen Natuitautschuk. 50 v .H.\noder Streifen                                des A~~erk-Preises der hergestellten\nWare nicht übersctveitet\n·4012             Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert       Herstellen aus Vormaterialien jeder\n(oder gebraucht]: Vollreifen oder            Position, ausgenommen aus solchen\nHohlkammerreifen (auswechselbare             der Position 4011 oder 401 2\nÜberreifen und Feigenbänder], aus\nKautschuk\nex 4017             Waren    aus Hartkautschuk                    Herstellen aus Hartkautschuk\nex 4102             Rohe Felle von Schafen oder Lämmern,          Enthaaren von Schaffellen oder\nenthaart                                     Lammfellen\n4104              Leder, enthaart, ausgenommen Leder           Nachgerben von vorgegerbtem Leder\nbis              der Position 4108 oder 4109\n4107                                                           oder\nHerstellen aus Vormaterialien. die in\neine andere Position als äie hergestellte\nWare einzureihen sind\n4109             Lac_ldeder und folien-kaschierte             Herstellen aus Leder der\nLackleder: metallisierte Leder               Positionen 4104 bis 4107, wenn sein\nWert 50 v .H. des At>.Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2109\n(1)                               (2)                                          (3)\nex 4302             Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,           '\nzusammengesetzt:\n-    in Platten. Kreuzen oder ähnlichen\nFormen\nBleichen oder Firben mit Zuschneiden\nund Zusammensetzen von nicht\nzusammengesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n-    andere                                   Herstellen aus nicht zusammengesetz-\nten gegerbten oder zugerichteten Pelz-\nfeilen\n4303             Bekleidung, Beldeidu,gszubehör und            Herstellen aus nicht zusammengesetz-\nandere Waren, aus Pelzfellen                  ten gegerbten oder zugerichteten Pelz-\nfellen der Position 4302\nex 4403             Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zuge-     Herstelen aus Rohholz, auch entrindet\nrichtet                                       oder vom 5elint befreit\nex 4407             Holz, in der Ungsrichtung gesigt oder         Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\ngesiumt, gemessert oder geschllt, mit\neiner Dicke- von me~ als 6 mm, geho-\nbelt. geschliffen oder keilverzinkt\nex 4408             Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz,    Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen\nmit einer Dicke von 6 mm oder weniger,        oder Keilverzinken\nzusammengefügt; anderes Holz, in der\nLAngsrichtung gesägt, gemessert oder\ngeschält, mit einer Dicke von 6 mm oder\nweniger, gehobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt","2110     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                         (3)\nex 4409             -    Holz ·(einschließlich Stäbe und Friese\nfür Parkett, nicht zusammengesetzt),\nSchleifen oder Keilverzinken\nentlang einer oder mehrerer Kanten\noder Oberflächen profiliert (gekehlt,\ngenutet, gefedert, gefalzt,\nabgesclvigt. gefriest, gerundet oder\nin ihnlicher. Weise bearbeitet),\ngeschliffen oder keilverzinkt\n-    Gefrieste oder profilierte Leisten und\nFriese\nFräsen oder Profilieren\nex 4410             Gefräste oder profilierte Holzleisten und     Fräsen oder Profilieren\nbis              Holzfriese für Möbel, Rahmen,\nex 4413             Innenausstattungen, elektrische\nLeitungen oder für ähnliche Zwecke\nex 4415              Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln       Herstellen aus noch nicht auf die\nund ähnliche Verpackungsmittel, aus          erforderlichen Maße zugeschnittenen\nHolz                                         Brettern\n'\nex 4416              Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und           Herstellen aus Faßstäben, auch auf\nandere Böttcherwaren und Teile davon,        beiden Hauptftichen gesägt, aber nicht\naus Holz                                     weiter bearbeitet\nex 4418              -   Bautischler- und\nZimmermannsarbeiten, aus Holz\nHerstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind; jedoch können\nVerbundplatten mit\nHohlraummittellagen und Schindeln\n(\"shingles\" und \"shakes .. ) verwendet\nwerden\n-    Gefrieste oder profilierte Leisten und  Friesen oder Profilieren\nFriese\nex 4421              Holz für Zündhölzer, vorgerichtet;           Herstellen aus Holz jeder Position,\nHolznägel für Schuhe                         ausgenommen aus Holzdraht der\nPosition 4409\n4503              Waren aus Naturkork                          Herstellen aus Kork der Position 4501","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2111\n(1 )                            (2)                                          (3)\nex 4811              Papier und Pappe, nur liniert oder kariert   Herstellen aus Vormaterialien für die\nPapierherstellung des Kapitels 4 7\n4816              Kohlepapier, präpariertes Durchschreibe-     Herstellen aus Vormaterialien für die\npapier und anderes Vervielfältigungs-        Papierherstellung des Kapitels 4 7\nund Umdruckpapier (ausgenommen\nWaren der Position 4809), vollstindige\nDauerschablonen ood Offsetplatten aus\nPapier, auch in Kartons\n4817              Briefwnschlige, Bnsteckbriefe, Postkar-      Herstelen, bei dem\nten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus\nPapier oder Pappe: Zusammenstellungen\nsolcher Schreibwaren, in Schachteln,\n-  alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die herge-\nTaschen und ihnlichen Behlftnissen,             steifte Ware einzureihen sind und\naus Papier oder Pappe\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des\n~Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 4818             Toilettenpapier\n.                            Herstellen aus Vormaterialien für die\nPapierherstellung des Kapitels 4 7\nex 4819              Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel,          Herstellen, bei dem\nTüten und andere Verpackungsmittel,\naus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder       -  alle verwendeten Vormaterialien in\nVliesen aus Zellstoffasem                        eine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind und\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet","2112      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                            (3)\nex 4820              Briefpapierblöcke                             Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht übetschreitet\nex 4823              Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte         Herstellen aus Vormaterialien für die\nund Vliese aus Zellstoffasem,                  Papierhersteliw'.19 des Kapitels 4 7\nzugeschnitten\n4909              Bedruckte oder illustrierte Postkarten;        Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nGlückwunschkarten und bedruckte                in die Position 4909 oder 4911\nKarten mit Glückwünschen oder                  einzureihen sind\npersönlichen Mitteilungen, auch\nillustriert, auch mit Umschlägen oder\nVerzierungen aller Art\n4910              Kalender aller Art, bedruckt,\neinschließlich Blöcke von\nAbreißkalendern:\n-    Dauerkalender oder Kalender, deren\nauswechselbarer Block auf einer\nHerstellen, bei dem\nUnterlage angebracht ist, die nicht       -   alle verwendeten Vormaterialien in\naus Papier oder Pappe besteht                 eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n-   andere                                    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nin die Position 4909 oder 4911\neinzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2113\n(1)                              (2)                                          (3)\nex 5003               Abfälle von Seide (einschließlich nicht       Krempeln oder Kimmen von Abfällen\nabhaspelbare Kokons, Garnabfälle und          von Seide\nReißspimstoff), gekrempelt oder\ngekämmt\n5501              Synthetische oder künstliche                  Herstellen aus chemischen\nbis               SpiMfasern                                    Vormaterialien oder aus Spinnmasse\n5507\nex Kapitel 50         Game, Monofile und Nähgarne                   Herstellen aus (')\nbis-\nKapitel 55                                                      -  Rohseide, Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n-  andere natürliche Fasern, weder\ngekrempelt noch gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n-  chemische Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-  Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien besteher..\nsiehe Bemerkung 5.\n15","2114        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(,)                             (2)                                            (3)\nFortsetzung       Gewebe:\n-   in Verbindung mit. Kautschukfäden         Herstellen aus einfachen Garnen (1)\n-   andere                                    Herstellen aus_ <1)\n-   Kokosgamen\n-   natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n-\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-  Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reinigen,\nBleichen, Merzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kalendrieren, krumpfecht,\nAusrüsten, Fixieren, ~katieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nunbedruckten Gewebes 4 7 ,5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n(1 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die      aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2115\n(1)                              (2)                                            (3)\n1\nex Kapitel 56         Watte, Filze und Vliesstoffe;                Herstellen aus (   )\nSpezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue\nund Seilerwaren; ausgenommen die              -  Kokosgarnen\nWaren, für die unter den nachfolgenden\nPositionen 5602, 5604, ~605 und 5606          -  natürlichen Fasern\nbesondere Regeln angeführt sind\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-  Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5602             Filze, auch getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen versehen:\n-    Nadelfilze                               Herstellen aus (')\n-  natürlichen Fasem\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse;\njedoch können\n-  Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402\n-  Spinnfasem aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506\noder\n-  Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501, bei\ndenen jeweils eine Faser oder ein\nFilament einen Titer von weniger als\n9 dtex aufweist, verwendet werden.\nwenn ihr Wert 40 v.H des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschre;iet\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen.\nsiehe Bemerkung 5.","2116       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                            (3)\n5602           -    andere                                   Herstellen aus (1)\n(Fortsetzung)\n-   natürlichen Fasern\n-   Spimfasem aus Kasein oder\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n5604               Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit\neinem Überzug aus Spinnstoffen;\nSpinnstoffgame, Streifen und\ndergleichen der Position 5404\noder 5405, mit Kautschuk oder          1\nKunststoff getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder umhüllt:\n-    Kautschukfäden und -kordeln,\nmit einem Überzug aus Spinnstoffen\nHerstellen aus Kautschukfäden und\n-kordeJn, nicht mit einem Überzug aus\nSpinnstoffen\n-    andere                                   Herstellen aus ( 1\n)\n-   natürlichen Fasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n(1) Wegen der besonderen Vorsctvift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien beste\"len,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2117\n(1,                             (2)                                              (3)\n1\n5605              Metallgarne und metallisierte Game,            Herstellen aus (   )\nauch umsponnen, bestehend aus Garnen\nund Spinnstoffen, Streifen oder\ndergleichen der Position 5404\n-   natürlichen Fasern\noder 5405, in Verbindung mit Metall in\nForm von Fiden, Streifen oder Pulver\n-   synthetischen oder künstlichen\nSpimfasem, nicht gekrempelt oder\noder mit Metall überzogen                          gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- - chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5606              Gimpen, umsponnene Streifen und                Herstellen aus (')\ndergleichen der Position 5404\noder 5405 (ausgenommen Waren der\nPosition 5605 und umsponnene Game\n-   natürlichen Fasem\naus Roßhurl: Chenillegame:\n•Maschengame•\n-   synthetischen oder künstlichen\nSpimfasem, nicht gekrempelt oder\ngekimmt oder nicht anders für cfte\nSpinnerei bearbeitet       -\n-   chemischen Vonnaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n( 1 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren,      die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","2118         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                               (2)                                             (3)\nKapitel 57           Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus\nSpinnstoffen:\n-  aus Nadelfilz                                                 1\nHerstellen aus < >\n-   natürlichen Fasern\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse; jedoch können\n-   Monofile aus Polypropylen der Posi-\ntion 5402\n-   Spinntasem aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506 oder\n-   Spinnkabel aus Filamenten aus Poly-\npropylen der Position 5501. bei° denen\njeweils eine Faser oder ein Filament\neinen Titer von weniger als 9 dtex\naufweist. verwendet werden. wenn ihr\n,\nWert 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n-  aus anderem Filz                             Herstellen aus (1)\n-   natürlichen Fasern, nicht gelcrempett\noder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\noder\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2119\n(1)                               (2)                                              (3)\nKapitel 57\n(Fortsetzung)\n-   andere                                                       1\nHerstellen aus < >\n-   Kokosgarnen\n-   Garnen aus synthetischen oder künst-\nliehen· Filamenten\n-   natürlichen Fasern oder\n-   synthetischen oder künstlichen Spinn-\nfasern, nicht kardiert oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet\nex Kapitel 58        Spezialgewebe; getuftete Spinnstoff-\nerzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posa-\nmentierwaren; Stickereien; ausgenommen\ndie Waren -der Positionen 5805 und 581 O;\nfür die Waren der Position 581 O ist nach-\nfolgend eine besondere Regel angeführt:\n-   in Verbindung mit Kautschukfäden            Herstellen aus einfachen Garnen (  1\n)\n-   andere                                      Herstellen aus ( 1\n)\n-   natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen Spinn-\nfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\n(1)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","2120         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                               (2)                                               (3)\nex Kapitel 5 8                                                       Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder\n(Fortsetzung)                                                       Nachbehandlungen (wie Reinigen,\nBleichen, Merzerisieren, Thermofixieren,\n1Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprä-\ngnieren, Ausbessern und Noppen), weM\nder Wert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5810               Stickereien als Meterware, Streifen oder als    Herstellen, bei dem\nMotive\n-    alle verwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\n. Ware einzureihen sind, und\n-    der Wert aller verwendeten Vormate-\nrialien 50 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht übersctveitet\n5901              Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen            Herstellen aus Garnen\nStoffen bestrichen, von der zum Einbinden\nvon Büchern, zum Herstellen von\nFutteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen\nZwecken verwendeten Art: Pausleinwand:\nprlparierte Malleinwand: Bougram und\nähnliche steife Gewebe, von der für die\nHutmacherei verwendeten Art","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      2121\n(1)                                (2)                                           (3)\n5902            Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen\naus Nylon oder anderen Polyamiden,\nPolyestern oder Viskose:\n-   mit einem Anteil an textilen Vormate-       Herstellen aus Garnen\nrialien von nicht mehr als 90 GHT\n-\n-   andere                                      Herstellen aus chemischen Vormaterialien\noder aus Spinnmasse\n5903            Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestri-        Herstellen aus Gamen\nchen, überzogen oder mit Lagen aus\nKunststoff versehen, andere als solche der\nPosition 5902\n5904            Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbo_den-        Herstellen aus Gamen ( 1 )\nbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit\neiner Deckschicht oder einem Ot,eriug\nbestehend, auch zugeschnitten\n5905            Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:\n-  mit Kunststoff getränkt, bestrichen,\nüberzogenodermttlagenaus\nHerstellen aus Gamen\nKautschuk, Kunststoff oder anderem\nMaterial versehen\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vorr,:laterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","2122       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                              (3)\n5905\n(Fortsetzung)\n-  andere                                       Herstellen aus C1>\n-   Kokosgamen\n-   natürfachen Fasern\n.\n-   synthetischen oder ki\"n.tfichen\nSpimfasem, nicht gekrempelt oder\ngekimmt oder nicht anders für die\nSpimerei bearbeitet oder\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse oder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder\nNachbehandlungen (wie Reinigen,\nBleichen, Merzet isieren, Thermofixieren,\nAufhellen. Kalandrieteri. kn.mpfecht\nAusriisten, Rxieten, Dekatieren, lmprä-\ngnieren, Ausbessern Wld Noppen), wenn\nder Wert des unbedruckten Gewebes\n47 ,5 v.H. des Ab-Werk-Preises def\" her-\ngesteaten Ware nicht überschreitet\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textifen Vormateri•en\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2123\n(1)                               (2)                                             (3)\n5906             Kautschutierte Gewebe, andere als solche\nder Position 5 90 2:\n-  aus Gewirken oder Gestricken                 Herstellen aus   1\n<J\n-   natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen Spinn-\nfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n-  andere Gewebe aus synthetischem              Herstellen aus chemischen Vormaterialien\nFilamentgam, mit einem Anteil an\ntextilen Materialien von mehr' als\n90GHT\n-  andere                                       Herstellen aus Garnen\n5907             Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder        Herstellen aus Garnen\nüberzogen; bemalte Gewebe für\nTheaterdekorationen, Atelierhintergründe\noder dergleichen\nex 5908             Glühstrümpfe, getränkt                          Herstellen  aus schlauchförmigen Gewirken\nfür Glühstrumpfe\n(1)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","2124         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(,)                               (2)                                              (3)\n5909               Waren des technischen Bedarfs aus\nbis                Spinnstoffen:\n5911\n-  Polierscheiben und -ringe, andere als\naus Filz, der Position 5911\nHerstellen aus Garnen, Abfällen von\nGeweben oder Lumpen der Position 631 O\n-  andere                                                        1\nHerstellen aus < >\n-   Kokosgamen\n-   natürlichen Fasem\n-   synthetischen oder künstlichen Spim-\nfasem, nicht kardiert oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n- · chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n1\n· Kapitel 60           Gewirke und Gestricke                           Herstellen aus ( 1\n.  -   natürlichen Fasem\n- synthetischen     oder künstlichen Spim-\nfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n-  chemischen Vormaterialien oder Spinn-\nmasse\nKapitel 61           Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus\nGewirken oder Gestricken:\n-  die durch Zusammennähen oder son-\nstiges Zusammenfügen von zwei oder\nHerstellen aus Garnen <21\nmetv zugeschnittenen oder abgepaßten\ngewirkten oder gestrickten Teilen\nhergestellt wurden\n-   andere                                       Herstellen aus (1)\n-  natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künsttichen Spinn-\nfasem, nicht gekrempelt oder gekämm~\noder nicht anders für die Spinnefei\nbearbeitet, oder\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpiMmasse\n(1)     Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.\n(2)     Siehe Bemerkung 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2125\n( 1)                               (2)                                               (3)\nKapitel 62            Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht         Herstellen aus Garnen <1 )            .\ngewirkt oder gestrickt; ausgenommen die\nWaren, für die unter den nachfolgenden\nPositionen ex 6202, ex 6204, ex 6206,\nex 6209, ex 6210, ex 621_1, 6213, 6214,\nex 6216 und ex 6217 besondere Regeln\nangeführt sind\n1\nex 6202               Bekleidung für Frauen, Mädchen oder              Herstellen aus Garnen (     )\nex 6204               Kleinkinder, bestickt: • anderes konfektic,.\nex 6206               nienes Bekleidungszubehör•, bestickt              oder\nex 6209\nex 6211                                                                 Herstellen aus nicht bestickten Geweben,\nund                                                                     wenn der Wen der verwendeten nicht\nex 6217                                                                 bestickten Gewebe 40 v .H. des\nAt).Werk-Preises der hergestellten Ware\n2\nnicht übersctveitet < )\n1\nex 6210               Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit            Herstellen aus Garnen (    )\nex 6216               einer Folie aus aluminisiertem Polyester\nund               überzogen                                         oder\nex 6217\nHerstellen aus nicht überzogenen\n· Geweben, wem der Wen der verwende-\nten nicht überzogenen Gewebe 40 v.H.\ndes At).Werk-Preises der hergestellten\n2\nWare nicht überschreitet ( )\n(1) Siehe Bemerkung 6.\n12) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien best:hen,\nsiehe Bemerkung 5.","2126        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2}                                              (31\n6213             Taschentücher und Ziertaschentücher,\nSchals, Umschlagtücher, Halstücher,\nKragenschoner, Kopftücher, Schleier und\nähnliche Waren\n-   bestickt                                    Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen <1) <2}\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben,\nwenn der Wert der verwendeten nicht\nbestickten Gewebe 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitet <'>\n<\n-   andere   . ·-~                               Herstellen aus rohen, einfachen Gamen (1 )\n(2)\nex 6217             Gestanzte Kranken- und Manschetten-              Herstellen, bei dem\neinlagen\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten Vonnate-\nrialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n(1 )   Siehe Bemerkung 6.\n(2)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2127\n(1)                                 (2)                                            (3)\n6301               Decken; Bettwäsche usw.: Gardinen usw.:\nbis                andere Waren zur Innenausstattung:\n6304\n-  aus Filz oder Vliesstoffen                                  1\nHerstellen aus ( l\n-   natürlichen Fasem oder\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n-  andere:\n- bestickt                                 Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen_ (1 ) C2 >\noder\nHe~tellen aus nicht bestickten Geweben\n(andere als gewirkte oder gestrickte),\nweM der Wert der verwendeten nicht\nbestickten Gewebe 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht Obetschreitet\n- andere                                   Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen (') 12,\n1\n6305               Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken        Herstellen aus (   ):\n-   natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen Spinn-\nfasem, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.\n(2)   Für Waren, die aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch\nZusammennähen oder sonstiges zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile\nhergestellt, siehe Bemerkung 6.","2128      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1,                                (2)                                            (3)\n6306           Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für\nSurfbretter und für Landfahrzeuge,\nMarkisen, Zelte und Campingausrüstun-\ngen:\n-   aus Vliesstoffen                           Herstellen aus <1 )\n-   natürlichen Fasern oder\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinrvnasse\n-   andere                                     Herstellen aus rohen, einfachen Garnen\nex 6307          Andere konfektionierte Waren, einschließ-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nlich Schnittmuster zum Herstellen von          verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nBekleidung                                     Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren\nnicht überschreitet\n6308           Warenzusammenstellungen, aus Geweben           Jede Ware in der Warenzusammenstel-\nund Garn, auch mit Zubehör. für die Her-       loog muß die Regel erfüllen, die anz~\nstellw,g von Teppichen, Tapisserien,           wenden wire, wem sie nicht in der\nbestickten Teschdecken oder Servietten         Warenzusammenstellw,g enthalten wire;\noder ähnlichen Spimstoffwaren, in Auf-         jedoch k6nnen -Waren ohne Urspn.ngs-\nmachungen für den Einzelverkauf                eigenschaft mitverwendet werden, wenn\nihr Wert 1 5 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder Warenzusammenstellung nicht\nübersctveitet\n6401 bis 6405      Fußbekleidung                                  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus\nZusammensetzungen von Oberteilen, die\nmit einer Brandsohle oder anderen\nSohlenteilen verbunden sind, der Position\n6406\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben ·zu Bonn am 26. September 1996    2129\n( 1)                          (2)                                            (3)\n6503       Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus            Herstellen aus Garnen oder\nFilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der        SpiMfasern C > 1\nPosition 6501 hergestellt, auch\nausgestattet\n6505       Hüte und andere Kopfbedeckungen,                Herstellen aus Garnen oder\ngewirkt oder gestrickt  oder aus Stücken        Spinnfasem (1 )\n(ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz\noder anderen Spinnstofferzeugnissen\nhergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze\naus Stoffen aller Art, auch ausgestattet\n6601       Regenschirme und Sonnenschirme                  Herstellen, bei dem der Wert aller\n(einschließlich Stockschirme,                   verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nGartenschirme und ihnliche Waren)               Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersctveitet\nex 6803      Waren aus Tonschiefer oder aus                  Herstellen aus bearbeitetem Schiefer\nPreßschiefer\nex 6812      Waren aus Asbest oder aus Mischungen            Herstellen aus Vormaterialien jeder\nauf. der Grundlage von Asbest oder auf der      Position\nGrundlage von Asbest und\nMagnesiumcarbonat\nex 6814      Waren aus Glimmer: agglomerierter oder          Herstellen aus bearbeitetem Glimmer\nrekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen        (einschließlich agglomeriertem oder\naus Papier, Pappe oder aus anderen              rekonstituiertem Glimmer)\nStoffen\n(1) Siehe Bemerkung 6.","2130     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                            (2)                                                (3)\n7006     Glas der Position- 7003, 7004 oder 7005,               Herstellen aus Vormaterialien der Position\ngebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert,            7001\ngelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch\nweder gerahmt noch in Verbindung mit anderen           '                  .\nStoffen\n7007     Vorgespanntes Einschichten-~itsglas und                Herstellen aus Vormaterialien der Position\nMehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)            7001\n7008     Mehrschichtige Isolierverglasungen                     Herstellen aus Vormaterialien der Position\n7001\n7009     Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich         HersteUen aus Vormaterialien der Position\nRückspiegel                                            7001\n7010     Flaschen, Glasbaftons, Korbflaschen, Aakons,           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nKrüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere           andere Position als die hergestellte Ware\nBehältnisse aus Glas, zu Transport• oder               einzureihen sind, oder Schleifen von\nVerpackungszwecken; Konservengläser. Stopfen,          Glaswaren, wem ihr Wert 50 v .H. des Ab-\nDeckel und andere Verschlüsse aus Glas                Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7013      Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der            Herstenen aus Vormaterialien, die in eine\nKüche, bei der Toilette, im Büro, zur                 andere Position als die hergestellte Ware\nInnenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken            einzureihen sind, oder Schleifen von\n(ausgenommen Waren der Position 7010 oder             Glaswaren, wem ihr Wert 50 v .H. des Ab-\n-7018)                                                 Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet. oder mit der Hand\nausgeführtes Verzieren (ausgenommen\nSiebdruck) von mundgeblasenen\nGlaswaren, wem ihr Wert 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 7019    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)               Herstellen aus:\n-  ungefärbten Glasstapelfasem,\nGlasseidensträngen (Rovings) und\nGarnen, geschnittenem Textilglas oder\n-  Glaswolle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2131\n( 1)                           (2)                                             (3)\nex 7102       Edelsteine und Schmucksteine (natürliche,       Herstellen aus nicht bearbeiteten\nex 7103       synthetische oder rekonstituierte),             Edelsteinen oder Schmucksteinen\nund           bearbeitet\nex 7104                                                                             .\n7106,         Edelmetalle:\n71\"08         -  in Rohform                                   Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in\nund                                                           die Position 7106, 7108 oder 711 0\n7110                                                          einzureihen sind,\noder\nelektrolytische, thermische oder\nchemische Trennung von Edelmetallen der\nPosition 7106, 7108 oder 7110\noder\nlegieren von Edelmetallen der Position\n7106, 7108 oder 7110 untereinander\noder mit unedlen Metallen\n-  als Halbzeug oder Pulver                     Herstellen aus EdelmetaUen in Rohform\nex 7107      Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als        Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten\nex 7109      Halbzeug-                                       Metallen, in Rohform\nund\nex 7_111     Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen,       Herstellen, bei dem der Wert aller\naus Edelsteinen, Schmucksteinen,                verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nsynthetischen oder rekonstituierten             Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nSteinen                                         nicht überschreitet\n7116        Phantasieschmuck                                Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nandere Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind,\noder\n7117                                                       Herstellen aus Teilen aus unedlen\nMetallen, nicht versilbert, vergoldet oder\nplatiniert. wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","2132       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                           (2)                                            (3)\n7207      Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem          Herstellen aus Vormaterialien der Position\nStahl                                           7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205\n7208      Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,           Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder\nbis      Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht      anderen Rohformen der Position 7 206\n7216      legiertem Stahl\n7217      Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl      Herstellen aus Halbzeug der Position 7207\nex 7218       Halbzeug, flachgewalzte &zeugnisse,             Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder\n7219      Walzdraht, Stabstahl und Profile aus            anderen Rohformen der Position 7 21 8\nbis 7222     nichtrostendem Stahl\n7223      Draht aus nichtrostendem Stahl                  Herstellen aus Halbzeug der Position 7 2 18\nex 7224      Halbzeug, flachgewa1zte Erzeugnisse,             Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder\n7225      Walzdraht, aus anderem legiertem Stahl          anderen Rohformen der Position 7224\nbis\n7227\n7228      Stabstahl und ProfHe aus anderem                Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder\nlegierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus             anderen Rohformen der Position 7206,\nlegiertem oder nichtlegi~rtem Stahl              7218 oder 7224\n7229      Draht aus anderem legiertem Stahl               Herstellen aus Halbzeug der Position 7224","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2133\n(1)                          (2)                                               (3)\nex 7301    Spundwände                                      Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7206\n7302      Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen           Herstellen aus Vormaierialien der\noder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und      Position 7206\nZahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,\nZungenverbindungsstangen und anderes\nMaterial für Kreuzw,gen oder Weichen,\nBahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,\nWinkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten,\nSpurplatten und Spurstangen, und anderes\nfür das Verlegen, Zusammenfügen oder\nBefestigen von Schienen besonders\nhergerichtetes Material\n7304     Rohre und Hohlprofile, aus Eisen                Herstellen aus Vormaterialien der\n7305     (ausgenommen Gußeisen oder Stahl)               Position 7206, 7207, 7218 oder 7224\nund\n7306\n7308     Kons1ruktionen und Konstruktionsteile (z.B.     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nBrücken und Brückenelemente,                    andere Position als die hergestellte Ware\nSchleusentore. Türme, Gittermaste, Pfeiler,     einzureihen sind; jedoch dürfen durch\nSlulen, Gerüste, Dicher. Dachstühle,            Schweißen hergestellte Profile der\nTore, Türen, Fenster und deren Rahmen           Position 7301 nicht verwendet werden\ntaid Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,\nTür- und Fensterläden, Geländer), aus\nEisen oder Stahl, ausgenommen\nvorgefertigte Gebäude der Position 9406:\nzu Konstruktionszwecken vorgearbeitete\nBleche, Stibe, Profile, Rohre und\ndergleichen, aus Eisen oder Stahl\nex 7315    Gleitschutzketten                               Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien der Position 7315\n5 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 7322    Heizkörper für Zentralheizungen, nicht          Herstellen, bei dem der Wert aller\nelektrisch beheizt                              verwendeten Vormaterialien der Position 7322\n5 v.H. des Ab-Werte-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet","2134      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                 (2)                                     (3)\nex Kapitel 74                 Kupfer und Waren daraus;                  Herstellen, bei dem\nausgenommen die Waren der\nPositionen 7401 bis 7405; für die         -   alle verwendeten\nWaren der Position ex 7 403 ist               Vormaterialien in eine andere\nnachfolgend eine besondere Regel              Position als die hergestellte\nangeführt                                     Ware einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht übersctveitet\nex 7403                        Kupferlegierungen, in Rohform            Herstellen aus raffiniertem Kupfer,\nin Rohform, oder aus Abfällen und\nSchrott\nex Kapitel 7 5                Nickel und Waren daraus;                  Herstellen, bei dem\nausgenommen die Waren der\nPositionen 7501 bis 7503                 -   alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 7 6                 Aluminium und Waren daraus;              Herstellen, bei dem\nausgenommen Waren der\nPositionen 7601, 7602 und ex 7616;       -   alle verwendeten\nfür Waren der Positionen 7601 und            Vormaterialien in eine andere\nex 7616 sind nachfolgend besondere           Position als die hergestellte\nRegeln angeführt                             Ware einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n-7601                       Aluminium in Rohform                      Herstellen durch thermische oder\nelektrolytische Behandlung von\nnichtlegiertem Aluminium oder\nAbfällen und Schrott von\nAluminium","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2135\n(1)                                    (2)                                  (3)\nex 7616                        Andere Waren aus Aluminium              Herstellen, bei dem\nausgenommen Gewebe, Gitter und\nGeflechte, aus Aluminiumdraht, und      -   alle verwendeten\nStreckbleche aus Aluminium                  Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte\nWare einzweihen sind; jedoch\nkönnen Gewebe, Gitter und\nGeflechte aus Aluminiumdraht\noder Streckbleche aus\nAluminium verwendet werden\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des Ab-\nWerte-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 78                  Blei und Waren daraus: ausgenom-        Herstellen, bei dem\n. men die Waren der Positionen 7801\nund 7802: Kr die Waren der Position\n7801 ist nachfolgend eine besondere\n-   alle verwendeten Vormateria-\nRen in eine andere Position als\nRegel angeführt                             die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n7801                        Blei in Rohform:\n-   raffiniertes Blei                   Herstellen aus Barrenblei oder\nWerkblei\n-   anderes                             Herstellen aus Vormaterialien. die\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch dürfen Abfälle und\nSchrott der Position 7802 ~cht\nverwendet werden","2136   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                                  (2)                                        (3)\nex Kapitel 7 9          Zink und Waren daraus; ausgenommen         Herstellen, bei dem          .\ndie Waren der Positionen 7901 und\n7902; für die Waren der Position 7901      -    alle verwendeten Vormateria-\nist nachfolgend eine besondere Regel            lien in eine andere Position als\nangeführt                                       die hergestellte Ware einzu-\nreihen sind und\n-    der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei•\ntet\n7901                Zink in Rohform                            Herstellen aus Vormaterialien, die\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind;\njedoch dürfen Abfälle und Schrott\nder Position 7902 nicht verwendet\nwerden\nex Kapitel 80           Zinn und Waren daraus; ausgenommen         Herstellen, bei dem\n·die Waren der Positionen 8001, 8002\nund 8007: für die Waren der                -    alle verwendeten Vormateria--\nPosition 8001 ist nachfolgend eine              lien in eine andere Position als\nbesondere Regel angeführt                       die hergestellte Ware einzurei•\nhen sind und\n-    der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk•Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet\n8001                Zinn in Rohform                            Herstellen aus Vormaterialien, die\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind;\njedoch dürfen Abfälle und Schron\nder Position 8002 nicht verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2137\n(, )                                  (2)                                       (3)\nex Kapitel 81           Andere unedle Metalle, bearbeitet;        Herstellen, bei dem der Wert aller\nWaren daraus                              verwendeten Vormaterialien, die in\ndieselbe Position wie die herge-\nstellte Ware einzureihen sind,\n50 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8206                Zusammenstellungen von Werkzeugen         Herstellen aus Vormaterialien, die\naus zwei oder mehr der Posi-              nicht in die Positionen 8202 bis\ntionen 8202 bis 8205, in Aufmachun-       8205 einzureihen sind: jedoch kam\ngen für den Einzelverkauf                 die Warenzusammenstellung auch\nWaren der Positionen 8202 bis\n8205 enthalten, wenn ihr Wert\n15 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nWarenzusammenstellung nicht\nüberschreitet\n8207                Auswechselbare Werkzeuge zur              Herstellen, bei dem\nVerwendung in mechanischen oder\nnichtmechanischen Handwerkzeugen\noder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum\n-    alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\nT1efziehen, Gesenkschmieden, Stan-             die hergestellte Ware einzurei-•\nzen, Lochen, Gewindeschneiden,                 hen sind und\nGewindebohren, Bohren, Reiben,\nRäumen, Frisen, Drehen, Schrauben),\neinschließlich Ziehwerkzeuge und\n-    der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nPreßmatrizen zum Ziehen oder                   Ab-Werk-Preises der herge-\nStrangpressen von Metallen, und Erd-,          stellten Ware nicht überschrei-\nGesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge               tet","2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nC11                                   (2)                                       (3)\n8208                Messer und Schneidklingen, für             Herstellen, bei dem\nMaschinen oder mechanische Geräte\n-    alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzurei-\nhen sind und\n-    der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet\nex 8211              Messer mit schneidender Klinge, auch       Herstellen aus Vormaterialien, die\ngezahnt (einschließlich Klappmesser        in eine andere Position als die\nfür den Gartenbau), ausgenommen            hergestellte Ware einzureihen sind,\nMesser der Position 8208                   jedoch können Klingen und Griffe\naus unedlen Metallen verwendet\nwerden\n8214                Andere Schneidwaren (z.B. Haar-            Herstellen aus Vormaterialien, die\nschneide- und Scherapparate, Spalt-        in eine andere Position als die\nmesser, Hackmesser. Wiegemesser für        hergestellte Ware einzureihen sind;\nMetzger oder für den Küchengebrauch        jedoch können Griffe aus unedlen\nund Papiermesser); Instrumente und         Metallen verwendet werden\nZusammenstellungen für die Hand-\noder Fußpflege (einschließlich\nNagelfeilen)\n8215                Löffel, Gabeln, Schöpfkellen,              Herstellen aus Vormaterialien, die\nSchaumlöffel, Tortenheber, Fisch-          in eine andere Position als die\nmesser, Buttermesser, Zuckerzangen         hergestellte Ware einzureihen sind;\nund ähnliche Waren                         jedoch können Griffe aus ~nedlen\nMetallen verwendet werden\nex 8306              Statuetten und andere Ziergegen-           Herstellen aus Vormaterialien, die\nstände, aus unedlen Metallen               in eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind;\njedoch können andere Vor-\nmaterialien der Position 8306\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n30 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2139\n(1)                                   (2)                                       (3)\nex Kapitel 84          Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,          Herstellen, bei dem\nApparate und mechanische Geräte:\n-                        Teile davon: ausgenommen die Waren,        -    der We_rt aller verwendeten\nfür die unter den nachfolgenden                 Vormaterialien 40 v .H. des\nPositionen                                      Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Waren r,icht über:-\n8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412,             schreitet und\n8415, 8418, ex 8419, 8420, 8425 bis\n8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis        -    Vormaterialien, die in dieselbe\n8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466,             Position wie die hergestellte\n8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485              Ware einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden\nbesondere Regeln angeführt sind                 Begrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet\nwerden\n8403               Zentralheizungskessel, ausgenommen         Herstellen aus Vormaterialien, die\nund               solche der Position 8402; Hilfs-           in eioe andere Position als die\nex 8404               apparate für Zentralheizungskessel         Position 8403 oder 8404 einzurei-\nhen sind: jedoch können Vor-\nmaterialien der Position 8403 oder\n8404 verwendet werden, wenn ihr\nWert insgesamt 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n8406               Dampfturbinen                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet ..","2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                    (2)                                     (3)\n8407                 Hub- und Aotationskolbenverbren-          Herstellen, bei dem der Wert aller\nnungsmotoren, mit Fremdzündung             verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestell~en Ware nicht über-     .\nschreitet\n8408                 Kolbenverbrennungsmotoren mit             Herstellen, bei dem der Wert aller\nSelbstzündung (Diesel- oder Halb-         verwendeten Vormaterialien\ndieselmotoren)                            40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8409                 Teile, erkennbar ausschließlich oder      Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Motoren der Posi-       verwendeten Vormaterialien\ntion 8407 oder 8408 bestimmt              40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8412                 Andere Motoren und Kraftmaschinen         Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n40-v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8415                 Klimageräte, bestehend aus einem          HersteUen, bei dem der Wert aller\nmotorbetriebenen Ventilator und           verwendeten Vormaterialien\nVonichtungen zur Änderung der             40 v .H. des Ab-Werk-Preises der\n-Temperatur und des Feuchtigkeits•         hergestellten Ware nicht über•\ngehatts der Luft, einschließlich solcher,  schreitet\nbei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad\nnicht unabhängig von der\nLufttemperatur reguliert wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2141\n(,)                                   (2)                                     (3)\n8418                Kühl- und Gefrierschrinke, Gefrier- und    Herstellen, bei dem\nTiefkühltruhen und andere Ein-\nrichtungen, Maschinen, Apparate und\nGeräte zur Kälteerzeugung, mit elek-\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\ntrischer oder anderer Ausrüstung:              Ab-Werk-Preises der herge-\nWärmepumpen, ausgenommen Klima-                stellten Ware ni, ·ht überschrei-\ngeräte der Position 841 5                      tet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner•\nhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v.H. des\nAb-Werte-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet\nwerden und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\nex 8419              Apparate und Vorrichtungen für die         Herstellen, bei dem\nHolz-, Papierhalbstoff-, Papier- und\nPappindustrie                              -   der Wert alter verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet\nwerden","2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                   (2)                                       (3)\nex 8420              Kalander und Walzwerke (ausge-             Herstellen, bei dem\nnommen Metallwalzwerke und Glas-\nwalzmaschinenJ sowie Walzen für\ndiese Maschinen\n-   der yv'ert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureiben sind, inner-\nhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des\nAb-Werte-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet\nwerden und\n8425               Maschinen, Apparate und Geräte zum         Herstellen, bei dem\nbis               Heben, Beladen, Entladen oder Fördem\n8428                                                          -   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werte-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet und\n-  Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen sind,\ninnerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2143\n(1 )                                   (2)                                     (3)\n8429                 Selbstfahrende P1aniermaschinen\n(Bulldozer und Angledozer). Erd- oder\nStra&mhobel (Grader). Schärf wagen\n(Scraper). Bagger. Schärf- und andere\nSchaufellader. Straßenwalzen und\nandere Bodenverdichter:\n-     Straßenwalzen                        Herstellen. bei dem der Wert alter\nverwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nsctveitet\n-    andere                               Herstellen. bei dem\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht übersctvei-\ntet und\n-   Vormaterialien. die in die\nPosition 8431 einzureihen sind.\ninnerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n8430                Andere Maschinen. Apparate und             Herstellen. bei dem\nGeräte zur Erdbewegung, zum Planie-\nren. Verdichten oder Bohren des            -   der Wert aller verwendeten\nVonnaterialien 40 v.H. des\nBodens oder zum Abbauen von Erzen\noder anderen Mineralien; Rammen und           Ab-Werk-Preises der herge-\nPfahlzieher; Schneeräumer                      steiften Ware nicht übersctvei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen sind.\nilVlerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden","2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(,)                                   (2)                                     (3)\nex 8431               Teile, erkennbar ausschließlich oder      Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Straßenwalzen           verwendeten Vormaterialien\nbestimmt                                  40 v.H. <U!S Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht ·über-\nschreitet\n8439                 Maschinen und Apparate zum Her-           Herstellen, bei dem\nstellen von Halbstoff aus cellulose-\nhaltigen Faserstoffen oder zum Her-        -   der Wert aller verwendeten\nstellen oder Fertigstellen von Papier         Vormaterialien 40 v .H. des\noder Pappe                                    Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreie\ntet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden\nBegrenzung n11 bis zu einem\nWert von 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet\nwerden\n8441                 Andere Maschinen und Apparate zum         Herstellen, bei dem\nBe- oder Verarbeiten von Papierhalb-\nstoff, Papier oder Pappe, einschließlich  -   der Wert aller verwendeten\nSchneidemaschinen aller Art                   Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der. obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nsteiften Ware verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2145\n( 1)                                  (2)                                     (3)\n8444                Maschinen für die Textilindustrie der     Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis                Positionen 8444 bis 844 7                 verwendeten Vormaterialien\n8447                                                          40 v._H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 8448                Hilfsmaschinen und· -apparate für         Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen der Position 8444 oder          verwendeten Vonnaterialien\n8445                                      40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8452                 Nähmaschinen, andere als Fadenheft-\nmaschinen der Position 8440; M6bel,\nSockel und Deckel, für Nihmaschlnen\nbesonders hergerichtet; Näh-\nmaschinemadeln:\n-    Steppstichnihmaschinen, deren\nKopf ohne Motor 16 kg oder\nHersteßen, ~i dem\nweniger oder mit Motor 17 kg oder\nweniger wiegt\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nsteiften Ware nicht überschrei-\ntet und\n-   der Wert aller Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, d.e\nzum Zusammenbau des Kopfes\n(ohne Motor) verwendet\nwerden, den Wert der\nverwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nie~\nüberschreitet und\n-   der Mechanismus für die\nOberfadenzuführung. der\nSteuer-Greifer mit Antriebs-\nmechanismus und die Organe\nfür den Zick-Zack-Stich\nUrsprungserzeugnisse sind","2146    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                                  (2)                                     (3)\n8452\n(Fortsetzung)\n-   andere                                Herstellen, bei dem der We,t aller\nverwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergesteliten Ware nicht über-\nschreitet\n8456                Werkzeugmaschinen, Teile ood               Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis                Zubehör, aus diesen Positionen            verwendeten Vormaterialien\n8466                                                           40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8469                Büromaschinen und -apparate                Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis                (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen.       verwendeten Vormaterialien\n8472                automatische Daten-                        40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nverarbeitungsmaschinen, Vervielfälti-      hergestellten Ware nicht über-\ngungsmaschinen, Büroheftmaschinen)         schreitet\n8480                Gießerei-Formkästen: Grundplatten für      Herstellen, bei dem der Wert aller\nFormen; Gießereimodelle; formen für        verwendeten Vormaterialien 5 v.H.\nMetalle (andere als solche Zlm Gießen      des Ab-Werk-Preises der\nvon Ingots, Masseln oder dergleichen),     hergestellten Ware nicht über-\nHartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,    schreitet\nKautschuk oder Kunststoffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2147\n(1)                               (2)                                           (3)\n8484           Metalloptische Dichtungen; Sätze oder         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nZusammenstellungen von Dichtungen              wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nverschiedener stofflicher Beschaffenheit,      Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nin Beuteln, Kartons_ oder ähnlichen           nicht überschreitet\nUmschließungen\n8485          Teile von Maschinen, Apparaten oder            Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nGeräten, in Kapitel 84 anderweit weder          wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\ngenannt noch inbegriffen, ausgenommen          Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nTeile mit elektrischer Isolierung, elektri-    nicht überschreitet\nsehen Anschlußstücken, Wicklungen,\nKontakten oder anderen charakteristi-\nsehen Merkmalen elektrotechnischer\nWaren\nex Kapitel 85     Bektrische Maschinen, Apparate, Geräte         Herstellen, bei dem\nund andere elektronische Waren, Teile\ndavon; T onaufnatvne- oder T onwieder-         -   der Wert aller verwendeten Vor-\ngabegeräte, Bild- und T onaufzeichnungs-           materialien 40 v .H. des\nund -wiedergabegeräte, für das Femse-              Ab-Werk-Preises der hergestellten\nhen, Teile und Zubehör für diese Geräte;            Ware nicht überschreitet\nausgenommen die Waren, für die unter               und\nden nachfolgenden Positionen 8501,             -   Vormaterialien, die in dieselbe\n8502, ex 8518, 8519 bis 8529, 8535 bis             Position wie die hergestellte Ware\n8537, 8542, 8544 bis 8546 und 8548                  einzureihen sind, imerhalb der\nbesondere Regeln angeführt sind                     obenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8501          Elektromotoren und elektrische Generato-       Herstellen, bei dem\nren, ausgenommen Stromerzeugungs-\naggregate                                      -    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nund\n-    Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8503 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\nl\n8502           Stromerzeugungsaggregate und                   Herstellen, bei dem\nelektrische rotierende Umformer\n-    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nund\n-    Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8501 oder 8503 einzureihen\nsind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","2148     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                            (2)                                             (3)\n8518         Mikrophone und Haltevorrichtungen da-          Herstellen, bei dem\nfür: Lautsprecher, auch in Gehäusen:\nelektrische Tonfrequenzverstärker; elektri-    -   der Wert aller verwendeten\nsehe T onverstärkeeinrichtungen                    Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft .den Wert der\nVormateriafien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8519          Plattenspieler, Schallplatten-Musikauto-       Herstellen, bei dem\nmaten, Kassetten- T onbandabspielgeräte\nund andere Tonwiedergabegerite, ohne           -    der Wert aller verwendeten\neingebaute T onaufnahmevorrichtung                 Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergesteUten\nWare nicht übersdveitet\nund\n-    der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2149\nm                              (2)                                            (3)\n8520         Magnetban~geräte und andere                    Herstellen, bei dem\nTonaufnahmegeräte, auch mit\neingebauter Tonwiedergabevorrichtung           .   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht übersctveitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8521         Vadeogerite zur Bild-. und                     Herstellen, bei dem\nTonaufzeichnung oder •Wiedergabe\n.   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8522         Teile und Zubehör für Geräte der               Herstellen, bei dem der Wert aller\nPositionen 8519 bis 8521                       verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","2150     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                             (2)                                             (3)\n8523          Tonträger -und ähnliche zur Aufnahme           Herstellen, bei dem der Wert aller\nvorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne        verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nAufzeichnung, ausgenommen Waren des             Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nKapitels 37                                     nicht überschreitf:t\n8524          Schallplatten, Magnetbänder und andere\nTonträger und ihriliche\nAufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung,\neinschließlich der zur\nSchallplattenherstellung dienenden\nMatrizen und Galvanos, ausgenommen\nWaren des Kapitels 37:\n-    Matrizen und Galvanos, für die             Herstellen, bei dem der Wert aller\nSchallplattenherstellung                   verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-    andere                                     Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8523 einzureihen sind,\ninnerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2151\n(1)                            (2)                                            (3)\n8525         Sendegeräte für den Funksprech- oder           Herstellen, bei dem\nfunktelegraphieverkehr, den Rundfunk\noder das Fernsehen, auch mit                   -   der Wert aller verwendeten\nVormaterialiea 40 v.H. des\neingebautem Empfangsgerät,\nTonaufnahmegerät oder                              Ab-Werk-Preises der hergestellten\nTonwiedergabegerät; Fernsehkameras                 Ware nicht übersctveitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8526         Ftmkrneßgeräte (Radargeräte),                  Herstellen. bei dem\nFunknavigationsgeräte und\nFookfemsteuergeräte                            -   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht übersctveitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet ·","2152      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                             (2)                                            (3)\n8527           Empfangsgeräte für den Funksprech- oder        Herstellen, bei dem\nFunktelegraprueverkehr oder den\nRundfunk, auch in einem gemeinsamen            -   der Wert aller verwendeten\nGehäuse mit einem Tonaufnahme- oder                Vormaterialien 40 v.H. ·des\nTonwiedergabegerät oder einer Uhr                  Ab-Werk-Preises der hergestellten\nkombiniert                                         Ware nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8528           Fernsehempfangsgeräte (einschließlich          Herstellen, bei dem\nVideomonitore und Videoprojektoren),\nauch in einem gemeinsamen Gehäuse mit          -   der Wert aUer verwendeten\neinem Rundfunkempfangsgerit oder                   Vormaterialien 40 v.H. des\neinem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder            Ab-Werk-Preises der hergestellten\n-wiedergabegerät kombiniert                        Ware nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       2153\n(1)                            (2)                                            (3)\n8529         Teile, erlcembar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Geräte der\nPositionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n-    erkembar ausschließlich für               Herstellen. bei dem der Wert aller\nVldeogerite zur Bild- und                 verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nTonaufzeichnung oder -wiedergabe          Wertes der hergestellten Ware nicht\nbestimmt                                  überschreitet\n-    andere                                    Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aßer verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","2154      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n{1)                             (2)                                            (3)\n8535           Elektrische Geräte zum Schließen,              Herstellen, bei dem\nund            Unterbrechen, Schützen oder Verbinden\n8536           von elektrischen Stromkreisen                  -   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8538 einzureihen sind,\nimerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n8537           Tafeln, Felder, Konsolen, Putte, Schränke      Herstellen, bei dem\n(einschließlich Steuersctvänke ffJr\nnumerische Steueru,gen) lX1d andere            -   der Wert aller verwendeten\nTräger mit mehreren Geriten der                    V0\"118terialien 40 v.H. des\nPosition 8535 oder 8536 oder auch                  Ab-Werk-Preises der hergestellten\nlnstnmenten oder Geriten des                       Ware nicht überschreitet und\nKapitels 90 ausgerüstet, zum elektrischen\nSchalten oder Steuern oder für die             -   Vormaterialien, die in die\nStromverteilung, ausgenommen                       Position 8538 einzureihen sind,\nVermittlungseinrichtungen der                      innerhalb der obenstehenden\nPosition 8517                                       Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2155\n(,)                                (2)                                         (3)\n8542           Elektronische integrierte Schaltungen und     Herstellen, bei dem\nzusammengesetzte elektronische\nMikroschaltungen (Mikrobausteine)             -   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8541 oder 8542 einzureihen\nsind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8544           Isolierte (auch lackisolierte oder            Herstellen, bei dem der Wert aller\nelektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel       verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\n(einschließlich Koaxialkabel) und andere      Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nisolierte elektrische Leiter, auch mit        nicht überschreitet\nAnschlußstücken; Kabel aus optischen,\neinzeln umhüllten Fasern, auch\nelektrische Leiter enthaltend oder mit\nAnschlußstücken versehen\n8545           Kohleelektroden, Kohlebürsten,                Herstellen, bei dem der Wert aller\nLampenkohlen, Batterie- und                   verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nElementekohlen und andere Waren für           Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nelektrotechnische Zwecke aus Graphit          nicht überschreitet\n.oder anderem Kohlenstoff. auch in\n· Verbindung mit Metall","2156       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                           (3)\n8546            Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art   Hetstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten. Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n~548           Elektrische Teile von Maschinen,               Herstellen, bei dem der Wert aller\nApparaten oder Geräten, in Kapitel 8 5         verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nanderweit weder genannt· noch                  Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ninbegriffen                                    nicht überschreitet\n8601           Lokomotiven, schienengebundene Wagen           Hersteßen, bei dem der Wert aller\nbis            und Teile davon                                verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\n8607                        •·                                Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8608           Ortsfestes Gleismaterial; mechanische          Herstellen, bei dem\n(auch elektromechanische) Signal-,\nSicherungs-, Überwachungs- oder                -   der Wert aller verwendeten\nSteuergerite für Schienenwege oder                 Vormateriaflen 40 v.H. des\ndergleichen, Straßen,                              Ab-Werk-Preises der hergestellten\nBinnenwasserstraßen, Parkplätze· oder               Ware nicht überschreitet und\nParkhäuser, Hafenanlagen oder\nRughäfen: Teile davon                          -   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem·wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8609           Warenbehilter (Container), einschließlich      Herstellen, bei dem der Wert aller\nsolcher für Flüssigkeiten oder Gase,           verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nspeziell für eine oder mehrere                 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nBeförderungsarten gebaut und                   nicht überschreitet\nausgestattet\nex Kapitel 87      Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder,          Herstellen, bei dem der Wert aller\nFahrräder und andere nicht                     verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nschienengebundene Landfahrzeuge, Teile         Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ndavon und Zubehör. ausgenommen die             nicht überschreitet\nWaren, für die unter den na'-hfolgenden.\nPositionen 8709 bis 8711 , ex 8712,\n871 5 und 8716 besondere Regeln\nangeführt sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2157\n(1)                             (2)                                            (3)\n8709          Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von         Herstellen, bei dem\nder in Fabriken, Lagerhäusern,\nHafenanlagen oder auf Flugplätzen zum           -   der Wert aller verwendeten\nKurzstreckentransport von Waren                     Vormaterialren 40 v.H. des\nverwendeten Art; Zugkraftkarren, von der            Ab-Werk-Preises der hergestellten\nauf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile                Ware nicht überschreitet und\ndavon\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8710         Panzerkampfwagen und andere                    Herstellen, bei dem\nselbstfahrende gepanzerte\nKampffahrzeuge, auch mit Waffen: Teile\ndavon\n-    der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises det hergestellten\nWare nicht überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die-hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8711         Krafträder Ceinschließlich Mopeds) und          Herstellen, bei dem\nFahrräder mit Hilfsmotor, auch mit\nBeiwagen; Beiwagen                              -   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","2158    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                           (3)\nex 8712            Fahrräder, ohne Kugellager                    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nin die Position 8714 einzureihen sind\n8715            Kinderwagen und Teile davon                   Herstellen, bei dem\n-    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8716            Anhänger, einschließlich Sattelanhänger,      Herstellen, bei dem\nfür Fahrzeuge aller Art: andere nicht\nselbstfahrende Fahrzeuge: Teile davon         -    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet· und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          2159\n(,)                                (2)                                         (3)\n8803           Teile von Waren der Position 8801 oder       Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\n8802                                         wendeten Vormaterialien der\nPosition 8803 5 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8804          Fallschirme (einschließlich lenkbare oder     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nrotierende Fallschirme); Teile davon und      Position, einschließlich anderer Vor-\nZubehör:                                      materialien der Position 8804\n-     rotierende Fallschirme                  Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien der\nPosition 8804 5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nandere                                  Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien der\nPosition 8805 5 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8805          Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge;\nAbbremsvorrichtungen für Schiffsdecks\nund ihnliche Landehilfen für Luftfahr-\nzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung;\nTeile davon\nKapitel 89      Wasserfahrzeuge und schwimmende               Herstellen aus Vormaterialien, die in\nVorrichtungen                                 eine andere Position als die hergestellt~\nWare einzureihen sind; jedoch dürfen\nRümpfe der Position 8906 nicht ver-\nwendet werden","2160      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                             (2)                                          (3)\nex Kapitel 90     Optische. photographische, kinemato-          Herstellen. bei dem\ngraphische· Instrumente, Apparate und\nGeräte; Meß-. Prüf- und Präzisions-           -   der Wert aller verwendeten Vor-\ninstrumente; medizinische und                     m~terialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nchirurgische Instrumente. Apparate und            Preises der hergestellten Ware nicht\nGeräte: Teile und Zubehör dieser Waren;           überschreitet und\nausgenommen die Waren. für die unter\nden nachfolgenden Positionen 9001 •           -   Vormaterialien. die in dieselbe\n9002, 9004. ex 9005. ex 9006, 9007,               Position wie die hergestellte Ware\n9011. ex 9014, 9015 bis 9017,                     einzureihen sind, innerhalb der\nex 9018 tnid 9024 bis 9033 besondere              obenstehenden Begrenzung nur bis\nRegeln angeführt sind                             zu einem Wert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9001          Optische Fasem und Bündel aus                 Herstellen. bei dem der Wert aller ver-\noptischen Fasern: Kabel aus optischen         wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nFasern, ausgenommen solche der                Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nPosition 8544;' polarisierende Stoffe in      nicht überschreitet\nForm von Folien oder Platten; Unsen\n(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,\nSpiegel und andere optische Elemente.\naus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (aus-\ngenommen solche aus optisch nicht\nbearbeitetem Glas)\n9002          Unsen, Prismen, Spiegel und andere            Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\noptische Elemente, aus Stoffen aller Art,     wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nfür Instrumente, Apparate und Geräte,         Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ngefaßt (ausgenommen solche aus                nicht überschreitet\noptisch nicht bearbeitetem Glas)\n9004          Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen    Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nund andere Brillen) und ähnliche Waren        wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2161\n(1)                              (2)                                         (3)\nex 9005         Ferngläser, Fernrohre, optische              Herstellen, bei dem\nTeleskope und Montierungen hierfür\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 9006         Photoapparate;, Blitzgerite und              Herstellen, bei dem\n-vorrichtungen fQr photographische\nZwecke sowie Photoblitzlampen, ausge-\nnommen Entladungslampen der\n-   der Wert aßer verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPosition 8539; ausgenommen Photo-                Preises der hergestellten Ware nicht\nblitzlampen mit elektrischer Zündung             überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9007           Filmkameras und Filmvorführapparate,         Herstellen, bei dem\nauch mit eingebauten Tonaufnahme-\noder Tonwiedergabegeräten                    -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk.•\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bes\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","2162    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                          (3)\n9011           Optische Mikroskope, einschließlich           Herstellen, bei dem\nsolc~r für Mikrophotographie, Mikro-\nkinematographie oder Mikroprojektion          .   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien A-0 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien,· die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n.   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nübefflchreitet\nex 9014         Andere Navigationsinstnmente,                 Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\n-apparate und -geräte                         wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersclveitet\n90f5           Instrumente, Apparate und Geräte für          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\ndie Geodisie, Topographie, Photo-             wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\ngrammetrie, Hydrographie, Ozeano-             Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ngraphie. Hydrologie. Meteorologie oder        nicht übersctveitet\nGeophysik, ausgenommen Kompasse:\nEntfernungsmesser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2163\n(1)                              (2)                                          (3)\n9016          Waagen mit einer Empfindlichkeit von          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\n50 mg oder feiner, auch mit Gewichten        wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht Qbersch(eitet\n9017          Zeichen-, Anreiß. oder Recheninstru-          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nmente und -gerite (z.B. Zeichen-              wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nmaschinen, Pantographen, Winkel-              Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und         nicht Qberschreitet\nRechenscheiben); Längenmeß-\ninstrumente und -geräte, für den Hand-\ngebrauch (z.B. MaBstlbe und Maß.\nbinder, Mikrometer, Schiebletven und ·\nandere lehren):· in Kapitel 90 anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\nex 9018        Zahnärztliche Behandlungsstühle mit           Herstenen aus Vormaterialien jeder\nzahnärztlichen Vorrichtungen oder Spei-       Position, einschließlich anderer Vor-\nfontänen                                      materialien der Position 9018\n9024          Maschinen, Apparate und Geräte zum            Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nPrüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druck-       wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nfestigkeit, Bastizität oder anderer           Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmechanischer Bgenschaften von                 nicht überschreitet\nMaterialien (z.B. von Metallen, Holz,\nSpinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)\n9025          0ichtemesser (Aräometer, Senkwaagen)          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nund ihnliche schwimmende lnstru-              wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nmente, Thermometer, Pyrometer, Baro-          Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmeter, Hygrometer und Psychrometer,           nicht Oberschreitet\nauch mit Registriervorrichtung, auch\nmiteinander kombiniert","2164  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1 J                               (2)                                        (3)\n9026           Instrumente, Appara~e und Geräte zum         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nMessen oder Überwachen von Durch-            wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen           Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nveränderlichen Größen von Flüssigkeiten      nicht überschreitet\noder Gasen (z.B. Durchflußmesser,\nFlüssigkeitsstand- oder Gasstand-\nanzeiger, Manometer, Wärmemengen-\nzählert, ausgenommen Instrumente,\nApparate und Geräte der Position 9014,\n9015, 9028 oder 9032\n9027           Instrumente, Apparate und Geräte für         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nphysikalische oder chemische Unter•          wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nsuchungen (z.B. Polarimeter, Refrakto-       Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmeter, Spektrometer und Unter-               nicht überactveitet\nsuchungsgeräte für Gase oder Rauch);\n- Instrumente, Apparate und Geräte zum\nBestimmen der Viskosität. Porosität.\nDilatation, Oberflächenspannung oder\ndergleichen oder für kalorimetrische,\nakustische oder photometrische\nMessungen (einschließlich Belichtungs-\nmesser); Mikrotome\n,\n9028           Gaszähler, FIOssigkeitszähler oder\nElektrizitätszähler, einschließlich Eich-\nzähler dafür:\n-    Teile und Zubehör                       Herstellen; bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vonnaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersctveitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2165\n(1)                               (2)                                          (3)\n9028 (Fortsetzung)   -    andere                                  Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet•\n9029           Andere Zihler (z.B. Tourenzähler,            Herstellen. bei dem der Wert aller ver-\nProduktionszihler, Taxameter, Kßo-           wendeten Vonnateriaiien 40 v.H. des\nmeterzihler oder Schrittzähler);             Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nTachometer und andere Geschwindig-            nicht überschreitet\nkeitsmesser, ausgenommen solche der\nPosition 9015; Stroboskope\n9030           Osziloskope, Spektralanalysatoren und        Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nandere Instrumente, Apparate l.l'ld          wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nGerite zt.m Messen oder Prüfen elek-         Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ntrischer GrcSßen: Instrumente, Apparate      nicht überschreitet\nund Gerite zum Messen oder zum Nach-\nweis von Alpha-, Beta-, Gamma-,\nRöntgenstrahlen, kosmischen oder\nanderen ionisierenden Strahlen\n9031           Instrumente, Apparate, Geräte und            Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nMaschinen zum Messen oder Prüfen, in         wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nKapitel 90 anderweit weder genaMt            Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnoch inbegriffen: Profilprojektoren          nicht überschreitet","2166      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                             (2)                                          (3)\n9032           Instrumente, Apparate und Geräte zum         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nRegeln                                       wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9033          Teile und Zubehör (in Kapitel 90 ander-       Herstellen, bei dem der Wert ·aller ver-\nweit weder genannt noch inbegriffen)         wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nfür Maschinen, Apparate, Geräte, lnstru-     Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmente oder andere Waren des Kapi-             nicht überschreitet\ntels 90\nex Kapitel 91      Uhrmacherwaren; ausgenommen die              Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nWare, für die unter den nachfolgenden        wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nPositionen 9105, 9109 bis 9113 beson-        Ab-Werk-Preises der.hergestellten Ware\ndere Regeln angeführt sind                   nicht überschreitet\n9105           Andere Uhren                                 Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2167\n(1)                               (2)                                         (3)\n9109           Andere Uhrwerke (ausgenommen Klein-          Herstellen, bei dem\nuhr-Werke), vollständig und zusammen-\ngesetzt                                      -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialieri 40 v .H. des A~Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9110           Nicht oder nur teilweise zusammen-           Herstellen, bei dem\ngesetzte, vollständige Utvwerke\n(Schablonen), unvollständige,                -   der Wert aller verwendeten Vor-\nzusammengesetzte Uhrwerke, Uhrroh-               materiafien 40 v.H. des A~Werk-\nwerke                                            Preises der hergestellten Ware· nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 9114 einzureihen sind,\nimerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n9111           Gehäuse für Uhren der Position 9101          Herstellen, bei dem\noder 9102, Teile davon\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des A~Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                                 (2)                                     (3)\n9112               Gehäuse für andere                       Herstellen, bei dem\nUhrmacherwaren, Teile davon\n-     der Wert aller verwendeten\nVomiaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-      Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind,\ninnerhalb der obenstehenden·\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n9113               Uhrarmbänder, Teile davon:\n-      aus unedlen Metallen, auch        Herstellen, bei dem der Wert aller\nvergoldet oder versilbert oder    verwendeten Vormaterialien 40 v .H.\naus Edelmetallplattierungen       des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n-      andere                            Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergest~llten Ware nicht\nüberschreitet\nKapitel 92           Musikinstrumente: Teile und              Herstellen, bei dem der Wert aller\nZubehör für diese Instrumente            verwendeten Vormaterialien 40 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nKapitel 93           Waffen und Munition; Teile davon         Herstellen, bei dem der Wert aller\nund Zubehör                              verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        2169\n(1)                                 (2)                                     (3)\nex 9401              Möbel aus unedlen Metallen, mit         Herstellen aus Vormaterialien, die in\nund                nicht gepolsterten                      eine andere Position als die\nex 9403              Baumwollgeweben mit einem               hergestellte Ware einzureihen sind,\nQuadratmetergewicht von 300 g\noder weniger                      '     oder\nHerstellen aus gebrauchsfertig\nkonfektionierten Baumwollgeweben\nder Position 9401 oder 9403, wenn\nihr Wert 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\nalle anderen verwendeten\nVormaterialien\nUrsprungserzeugnisse und in\neine andere Position als die\nPosition 9401 oder 9403\neinzureihen sind\n9405                Beleuchtungskörper (einschließlich      Herstellen, bei dem der Wert aller\nScheinwerfer) und Teile davon,          verwendeten Vormaterialien 50 v .H:\nanderweit weder genannt noch            des Ab-Werk-Preises der\ninbegriffen; Reklameleuchten,           hergestellten Ware nicht\nLeuchtschilder, beleuchtete             überschreitet\nNamensschilder und dergleichen,\nmit fest angebrachter Lichtquelle,\nund Teile davon, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n9406                Vorgefertigte Gebäude                   Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50.v.H.\ndes A~Werk.-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet","2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                                (2)                                      (3)\n9503                Anderes Spielzeug; maßstabgetreu        Herstellen, bei dem\nverkleinerte Modelle und ähnliche\nModelle für Spiele und zur              -       alle verwendeten\nUnterhaltung, auch mit Antrieb; ,               Vormaterialien in eine andere\nPuzzles aller Art                               Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n-       der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nA~Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9506              Fertiggestellte Köpfe von               Herstellen aus Rohlingen für\nGolfs~hlägem                            Golfschlägerköpfe\n9507                Angelruten, Angelhaken und              Herstellen aus Vormaterialien, die in\nanderes Angelgerät; Handnetze zum       eine andere Position als die\nlanden von Fischen,                     hergestellte Ware einzureihen sind;\nSchmetter1ingsnetze und ähnliche        jedocfl können Vormaterialien\nNetze; 1:-ockgeräte (ausgenommen        ders.elben Position verwendet\nsolche der Position 9208 oder           werden, wenn ihr Wert 5 v .H. des\n9705) und ähnliche Jagdgeräte           A~Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 9601              Waren aus tierischen, pflanzlichen      Herstellen aus bearbeiteten\nund                und mineralischen Schnitzstoffen        Vormaterialien derselben Position\nex 9602\nex 9603              Besen, Bürsten und Pinsel               Herstellen, bei dem der Wert aller\n(einschließlich solcher, die Teile von  verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nMaschinen, Apparaten oder               des A~Werk-Preises der\nFahrzeugen sind), von Hand zu           hergestellten Ware nicht\nführende mechanische                    überschreitet\nFußbodenkehrer ohne Motor, Mops\nund Staubwedel; Pinselköpfe,\nKissen und Roller zum Anstreichen;\nWischer aus Kautschuk oder\nähnlichen geschmeidigen Stoffen;\nausgenommen Reisigbesen und\ndergleichen sowie Bürsten und\nPinsel aus Marder- oder\nEichhömchenhaar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         2171\n( 1)                                 (2)                                    (3)                  :\n9605                Zusammenstellungen für die Reise        Jede Ware in der\n(N6cessaires), von Waren zur            Warenzusammenstellung muß die\nKörperpflege, zum Nähen, zum            Regel erfüllen, die anzuwenden\nReinigen von Schuhen oder               wäre, wenn .sie nicht in der\nBekleidung                              Warenzusammenstellung enthalten\nwire; jedoch können Waren ohne\nUrsprungseigenschaft mitverwendet\nwerden, wenn ihr Wert 15 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nWarenzusammenstellung nicht\nüberschreitet\n9606                Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen        Herstellen, bei dem\nund andere Teile; Knopfrohlinge\n-      alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere\nPosition als die herstellte\nWare einzureihen sind und\n-      der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n9608                Kugelschreiber; Schreiber und           Herstellen aus Vormaterialien, die in\nMarkierstifte, mit Filzspitze oder      eine andere Position als die\nanderer poröser Spitze;                 hergestellte Ware einzureihen sind,\nFüllfederhalter und andere              oder aus Schreibfedern oder\nFüllhalter; Ourchschreibstifte;         Schreibfederspitzen; · jedoch können\nFüllbleistifte; Federhalter,            auch andere Vormaterialien\nBleistifthalter und ähnliche Waren;     derselben Position verwendet\nTeile davon (einschließlich Kappen      werden, wenn ihr Wert 5 v.H. des\nund Klipse), ausgenommen Waren          Ab-Werk-Preises der hergestellten\nder Position 9609                       Ware nicht überschreitet","2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)                                (2)                                     (3)\n9612                Farbbänder für Schreibmaschinen         Herstellen, bei dem\nund ihnliche Farbbinder, mit Tinte\noder anders für Abdrucke                -      alle Vormaterialien in eine\npripwiert. auch auf Spulen oder in             ander• Position als die\nKassetten: Stempelkissen, auch                 hergestellte Ware einzureihen\ngetrinkt. auch mit Schachteln                  sind und\n-      der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9614              Tabakpfeifen, einschließlich            Herstellen aus Pfeifenrohfonnen\nPfeifenköpfe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                 2173\nAnhang III\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Ist auf dem Fonnblatt auszustellen, dessen Muster in diesem\nAnhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in\ndenen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und\nmüssen den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Weroen sie handschriftlich aus-\ngefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die LAnge höchstens 5 mm weniger und 8 mm\nmehr betragen darf. Es Ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Ouadratmetergewicht\nvon mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen,\nauf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Lettlands können sich den Druck\nder Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im\nletzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ennächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheini-\ngung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner\nzur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","2174          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nWarenverkehrsbescheinigung\n1 Ausfübrer/Exporteur (Name. vollstiodige Anschrift. Swt)\nEUR.1               Nr.A            000.000\nVor dem Ausfüllen lkmerlrungen auf der Rück.seir.e beachten·\n3 Empfincer {Name, vollslindige ADscbrift. Staat)\n(Anpbe der betttffenden Smten. Stw.engruppen oder Gebiete)\n4Staat.Stutqruppeoda-\nGebiet, als deaea bzw. deru\nUaspaaaacswana die Warm\n,eilen\n, Robcewicbt         10 Recb-\n(q) oder             mqm\nudere                (Äusfülhm,\nMde0,m1              ~iges1dlt)\nusw.)\n·11 SICBTVERMEllK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                U ERKLÄRUNG DES\nDie lticbtigtcit der Ertllnmg wild bescheinigt.                                                  AUSFÜBREllS/EXPOllTEURS\nAusfuhrpapier 0>\nAn/Muster . . . . . . • . . • . . • . . . • • • Nr. • . . . . . . .                              Der UDRrz.eicbner crklüt. daJI die vorgeaanmen\nvom     .•.......•.•...••..••.••..•.......                                                       Wareo die Voraussetzwlgen erfüllen. um diese\nZollbehörde • . . . • . . • . • • • • • • • • • • . . . • . . . . . . .           Sttmpel        Bescheinigung zu ClWlgCD.\nAusstellcnder/s SIUl/Gebiet\n(On und Datum)\n(On und DaQJJJ1)\n(Unterschrift)                                                                               (Unserschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                           2175\n13 ERSUCHEN UM NACHPRÜRJNG, zu übersenden an:                                          14 ERGEBNIS DER NACBPRO'nJNG\nDie Nachprüfung hac ergeben, d.a8 diese Bescbein.igunf\n0 von der auf ihr angegebeneo Zollbeb6rde ausgcsiellt worden ist und\nda.8 die duiD calbal&cucD AnpbcD ricbric sind.\nEs wird am Obef)mlfung dieser Bescbeiniguag auf ihre Echdleit.und                      •  nichl dea Erfonlernissea fl1r ibrc F.cbdaek und fl1r die Richdgkeit der\nRicqkeic ersuche.                                                                         dariJt cmba.lrmen Aagabca cmspricbc (sie beigefüctc Bemertuagen).\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . .             . .....................................\n(On und Du.im)                                                                    (Ort ad Damm)\nSlempd                                                                      Siempel\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..                                         .........................\n(Unu:rscbrift)                                                                     (Umerscbrif&)\n(1) Zutreffendes Feld  aomuzaa.\nANMF.RKUNGEN\nl.          Die Wamivertehrsbescbeimgungdarf weder hsuml noch ÜbcrmahmgenaufwciseD. Etwaige Änderungen sind so vommebmen.. d.a8 die imümlicbea\nEimngeD gesuicbcn und gegcbeDcnfalls die beabsicbr:ig1cll Eimragungenbmzugefügt wadeD. Jede so vorgenommene Ändenmg muß voo demjenigen.\nder die Bescheinigung ausgefiillt bat, gebilligt und 'YOD der Zollbcb6zde des IUSS1ltUcDden Smres odu Gebietes bestltigt werden.\n2.          Zwiscben daa in der Ware~angefilbnm Wareap0Sfe0düden keine Zwiscbcmiume besceben, jeder Wuenposlen m.lß mit einer\nlaufCDden Nummer versehen sein. Unmialelbar Ullller dem lea:reD WarenpoSlea isc ein wugerecbfer Scblu8saich zu rieben. Leerfelder sind dwcb\nSaeicbungen UD.brauchbar zu macbcn.\n3.          Die Warca sind nach dem Handelsbnucb genau zu :.aeiclmen. da8 die Feststdhmg der Nimlicbkeit möglich ist.","• 2176           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nANJ'ItAG AUF AUSSTELUJNG EINER W ARENVEJUCEBllSIIESGVNG\n1 Ausfübrer/Exporteur (Name, vollstlndi,e Amcbrift. Sttat)\nEUR.1                Nr.A              000.000\n2 Ällltral _, Allllt . . . ...,. . . . , 1 .... · - Prlfenm-\n•erkebr nt.c:hm\n4 Slud. Sb•c • a,pe N111'              5 ldtn        p::tzat,\nall._..__.._                   _.,,,c,,cryppe\n--\nGellW,                                                  .tdcr- ~\nUupn•CI••• die Warm\n1 Laufende Nr.: ZdcbeD, Nrmmern. Amabl 1111d Art der Pac:btikke cn, Wal\"albete+•                 c\n(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl def Gegenstände odef .lose geschüttet\" anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                        21n\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEl!RS\nDer Unterzeichner. Ausfühn:r/Exponeur der auf der Vorderseia: beschriebenen Waren.\nERKLÄRT. daß diese Waren die Voraussetzu.ngcn edüllen. um die beigefilp Bescheinigung zu erhalten;\nBESCHREIBT den Sa.cbvcrbaJt. aufgnmd dessen diese Waren die vorgeaannren Voraustetmngenertüllal. wie folgt:\n\"'l\nLEGT folgende Nachweise VOR<n:\nVERPFUCHTET SICH. auf Verlangender msdadipn8cb6cdeqalk- n•drzlic:bcn Nachweise zu etbriagen. die für~ Ausst.cJh.mcdet beiccfüp:a.Bescbcinisua&\nerfonkrücb Sllld. und gegebenenfalls jede ICoaaollc ,einer Buc:1lfilbnmg UDd der H ~ f i i r die obeagenaDDllell Wucn m dulden;\nBEANTRAGT die Ausstdlung der beigefügten Bescheinigungen für diese Waren.\n(OrtundDaium)\n(Unterschrift)\n(1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten oder die in unverändertem Zustand wieder\nausgeführten Waren.\n17","2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang IV\nFormblatt EUR.2\n1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem\nAnhang wiedergegeben ist. Dieses Fonnblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen\nzu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Formblätter sind in einer dieser\nSprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhr-\nstaats entsprechen. Werden sle handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder\nKugelschreiber ünd in Druckschrift erfolgen.\n2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die lAnge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Lettlands können\nsich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien Ober1assen, die sie\nhierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächti- _\ngung hingewiesen werden. Jedes Formblatt mußden Namen und die Anschrift oder das\nKennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Serien-\nnummer, die auch eingedruckt sein kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                 2179\n1      Formblatt fiir claa besiimti&tea Waranerkehr\nFORMBLATT        EUR.2          Nr.                                           zwischen ......... und ..............                    ffl\n2      Ausfii.brer (Name. vollstlndige Anschrift. Stw)                  3      Erldinmc des Audübren:\nleb der Umeru~. Ausführet der ~bend ~ t e n\nWarm. crtJlre. da8 diese die flr die Auss1CJhma dieses\nFormlllaas ,cfordcneia Vo..•11wz,1,.en ~ and dd sie\ndie Ei,emcbafc von Unpnmpwuea ,emd clea Bedmcun,eo\nftlr clea fa Feld 1 lemDIIICD bqt1asda1lm Wuenvcrtw\nenworbaahabea.\nEmpfänca' (Name. vollsdndize Anschrift. SIUt)\n'\n·::-···.:\n...·•\n-:·:.-~\ns      OrtUDdn.tam\n:j·.~           .    :.:'i\n...                ·:•\n··•·.       ··:•\ni,:\\~_;c  i\n-~\n, ... ···=    ::__\n-:•.=·\n~x a                                                                                 '      1Jalencbrift •      Aad'iihren\n:;::·=:·:=..:\n•\n7     Bcmedamcm C2I\n•       Unp1-1--\n,      ....    11111111111 fll\n10     Jtobcewidd (q)\n11    Zekbal, Nummen:a der SeDdlmc und Warabrzeicbaq                                         12     Beblrde . . - N •dJ?de des\nAasfullntaats .., m & ~ der\nErldlnmc des Aadiibren obliect\n~y=:::::Jf:\\J\n=:·:·-·t/·· -::.: .-:-:,.\n·.:::•;\n::<~.-!'.'::::<_ ,.,:\nCl)\nAngabe der beftffenden Scaaten. Smtengruppeo oder Gebiete.\n(J)\nHinweise auf Prllfwlcen durcb die zusdndige Beb6rdc oder Diemutclle, soweit sie schon mqefunclen haben.\nCJ)\n,.,    Als UnpnmpSCUt gilt der Sa.at. die Scaareqnappe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswams die Wueo gelten.\nAls Staat Sill auch eine S1Utalgnlppe oder ein GebicL","2180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n13   EnucheD ma Nalc:bprifuac, m Gbetseaclaa an:                                          14    ERGEBNIS DER. NACBPR'Ül'\\JNG\nEs wild um Übcrprilfung der auf der Volderscile dieses Formblaas\nabgegebenen Ertl1nm& des Ausfiibrers ersucht<\"'>.\nD  die auf diesem Formbl&ll eiagtragenen AJJgaben ricbcia sind;\n•  das Formblaa aicbt dea Erfoldenlissal für die ~ der\ndariD enrballlenca ADpbea cmspricht (sie beigefilgtc\nBcmedaqcD).\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . .         19 ..                                                                    19 .•\n(Ort UDd Dacwn)\n(l)ZuadfcadaFddaamm.ca.\nDie...._. .....Mplimecr\na der lidllipdl der\n• • Forlllllm afolal llicll;::allw ti&:e oder___,..._ .-a ~\nlllddllida u..-. der llcllft:ffcmlaa w. ....._\n- Eillrullrmas ~ Zwcifd m der Edllbl:il des Famlllaas ..S\nl.         Ein Formblau EUR..2 darf nur ftlr Wanm ausgestdk werden. die im Alldiallrscut dea 1e:a· u                    vu für den in Fdd 1 ceuamu.en w ~\nemsprecbeD. Dicr Besrinnmnr-a sind vor demAusfüUen des Formblalls IOllfllaa zu lcsaa.\n2.         Im Postvatcbrheftetda' Ausftllml'bci Pabtsendungendas Fonnblaaanclie Pabibne aa. bei Briefwar1!•,.~lqt er das Formblall iD die Scadwi&-\nAdadem at,t erenrwedel' am dem Grimdeo Etiua C 1 oder auf derZoDinba9DatJl'1qC 21C P 3 dea Hinweis ·ElJ1L2· sowie die S. •ie                            1tr\ndes FoJDlblaas ein.\n3.         Diese Besrimrrnmva bemieD den Ausfülnr nicht von der Erfii1hma aller somä,eD durch ZoD- oder Postvorscbrificn fesqdegtcn Fönzilithkc=n.\n4.         Die Verweadm>a dieses Pcmnblds be,rimdet für den Ausfübrer die VerpOiclatuaa. den zutllll6pD Beb6rda alle Nacbwcise zu erbr'i:Dr=. die sei\nfilr erfoldedidl halla. Ulldjede ltoatrolle seiner Bucbfiiluuagwad der Hca1Cl1mtgsbediDpDgcader iD Feld 11 des Formblam 1emnnrm WUCD dwcb\ndie ZUS1lndigc:n Beh61den m duldal.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2181\nAnhang V\nAbdruck des in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempe]s\n~300mm--.\ni\n300mm\n(1)  1     EUR.1\n(2)\n!\n(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.\n(2) Angaben über den ermächtigten Ausführer.","2182           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nProtokoll Nr. 4\nüber Sonderbestimmungen für den Handel\nzwischen Spanien und Portugal und Lettland\nKapitel 1                          Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spe-\nzifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage der Kanarischen\nSonderbestimmungen für den Handel                  Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN).\nzwischen Spanien und Lettland\nArtikel 1                                                        Kapitel II\nDie Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel lf dieses                 Sonderbestimmungen für den Handel\nAbkommens werden wie folgt geände~ um den Maßnahmen\nund Verpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs\n_zwischen Portugal und Lettland\nSpanien zu den Europäischen Gemeinschaften (im folgenden\n,.Beitrittsakte\" genannt) Rechnung zu tragen.                                               Artikel 6\nDie Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel II des Ab-\nArtikel 2                           kommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und\nGemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren   Verpflichtungen der Akte über den Beitritt der Portugiesischen\nLettlands keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von   Republik zu den Europäischen Gemeinschaften 0m folgenden\nWaren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben  ,.Beitrittsakte\" genannt) Rechnung zu tragen.\noder sich dort im freien Verkehr befinden.\nArtikel 7\nArtikel 3                              Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal für Ursprungswaren\nSpanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2   Lettlands keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von\ndes Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied-  Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben\nstaaten, vorausgesetzt, daß Lettland nicht mehr unter die Ver-  oder sich dort im freien Verkehr befinden.\nordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Ein-\nfuhren aus bestimmten Drittländern fällt.                                                   Artikel 8\nPortugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2\nArtikel 4                           des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied-\nFür die Einfuhren von Ursprungswaren Lettlands nach Spanien  staaten, vorausgesetzt, daß Lettland nicht mehr unter die Verord-\nkönnen bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A auf-       nung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuh-\ngeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt           ren aus bestimmten Drittländern fällt.\nwerden.\nArtikel 5                                                       Artikel 9\nDie Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der        Für die Einfuhren von Ursprungswaren Lettlands nach Portugal\nVerordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über   können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang 8 auf-\ndie Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf      geführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt\ndie Kanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG des       werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                          2183\nAnhangA\nKN-Kodes                                                   KN-Kodes                                              KN-Kodes.\nex 010290101)                                                  02064191                                              04031022\nex   0102 90 31 ')                                             02064991                                              04031024\nex   0102 90 33 ')                                             02081010                                              04031026\nex   0102 9035 1)                                              02090011                                         ex   04039051\nex   01029037 1)                                               02090019                                         ex   0403 90 53 i\n01039110                                                  02090030                                         ex   0403 90 59 4)\n01039211                                                  02101111                                              04041091\n01039219                                                  02101119                                              04049011\n02031110                                                  021011 31                                             04049013\n02031211                                                  02101139                                             04049019\n02101211                                             04049031\n02031219\n04049033\n02031911                                                  02101219\n04049039\n02031913                                                  02101910\nex   1601 5)\n02031915                                                  02101920\nex   160210 00 5)\n02031955                                                  02101930\nex  1602 20 905)\n020319 59                                                 02101940\n16024110\n02032110                                                  021019 51\n1602 4210\n02032211                                                  02101959                                             16024911\n02032219                                                  02101960                                             1602 4913\n02032911                                                  02101970                                             1602 4915\n0203 2913                                                 02101981                                             1602 4919\n02032915                                                  02101989                                             16024930\n02032955                                                  02109031                                             16024950\n02032959                                                  02109039                                         ex  16029010')\n02063021                                             ex 021090902)                                             1602 90 51\n02063031                                             ex 04013)                                             ex  1902 20 30 ')\n1) Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.\n2) Nur von Hausschweinen.\n3) In Umschlteßungen mit einem Inhalt von 2 1oder weniger.\n4) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt. für den menschlichen Verzehr.\n5} Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenernissen von Hausschweinen.\n6) Nur IOlche mit einem Gehalt an Schweineblut.\n7) Nur:\n- Würste aus Fleisch. genie8bare Sc:hlachtnebene oder Blut von Haus8chweinen;\n- jede Ztbereitung oder Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genle8bat9n Schlachtnebeneaeugissen von Hausschweinen.\nAnhangs\nKN-Kodes\n07011000\n07019010\n0701 9051\n07019059","2184            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nProtokoll Nr. 5\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                                                             Artikel 4\nBegriffsbestimmungen                                    Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als                                 Die Vertragsparteien leisten E!inander im Einklang mit ihren\na) .,Zollrecht\" die von der Gemeinschaft und von Lettland erlas-     Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Überein-\nsenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr       künften Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, sofern dies\nvon Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren             ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, ins-\neinschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;           besondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen Ober\nb) .,Zollabgaben\" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen        -     Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-\nAbgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund             stoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Ver-\ndes Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren                    tragspartei von Interesse sein können;\nund Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der            -     neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\nerbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;                              gen;\nc) .,ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeich-\n-     Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schwere:;\nnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.\nbereich stellt;\nd) .,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeichnete\nArtikel 5\nzuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-\nbereich gerichtet wird;                                                             Zustellung/Bekanntgabe\ne) .,Zuwiderhandlungen\" alle Verletzungen oder versuchten Ver-           Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nletzungen des Zollrechts.                                       Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor-\nschriften\nArtikel 2                               -     die Zustellung aller Schriftstücke,\nSachlicher Geltungsbereich                          -     die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer         die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an\nZuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen,        einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In\ndie in diesem Protokoll vorgesehen sind. um die Einhaltung des       diesem Fall findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\nZollrechts zu gewähren, insbesondere durch Verhütu·ng und Auf-\ndeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und                                              Artikel 6\nErmittlung im Zollbereich.\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuct,en\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung       (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich\ndieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschrif-   zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Untertagen beizufügen, die ffr\nten über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkennt-    seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen könne-:\nnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der           mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher\nJustizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre       schriftlicher Bestätigung bedürfen.\nZustimmung geben.                                                        (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1. müssen folgende Anga-\nben enthalten:\nArtikel 3                              a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nAmtshilfe auf Ersuchen                            b) Maßnahme, um die ersucht wird;\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden       c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli-\nd) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie an~e\nchen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließ-\nÜbereinkünfte;\nlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen,\ndie gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen          e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natü~-\nwürden.                                                                    lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ennm-\nlungen richten;\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei           f)   Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits an~\nausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen                 stellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.\nVertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter          (3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache de-\nAngabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.                    ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassene-\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte      Sprache zu stellen.\nBehörde die Überwachung von                                              (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschm-\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu         ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werde:.:\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das        die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nich:\nZollrecht begehen oder begangen haben;                          berührt.\nb) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen-                                          Artikel 7\ngestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß                 Erledigung von Amtshilfeersuchen\nsie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nder anderen Vertragspartei dienen sollen;                           (1) Bei der Er1edigung von Amtshilfeersuchen verfährt di:\nersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werde;-,\nc) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nkann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuche'\"'.\nmöglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das\nbefaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, a!s\nZollrecht darstellen;\nob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen andere-\nd) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme                Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zwec•:\nbesteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht      hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweck-\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden          dienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu ver-\nkönnten.                                                         anlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                         2185\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang                                  Artikel 11\nmit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen                        Verwendung der Auskünfte\nÜbereinkünften der ersuchten Vertragspartei.\n(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-           Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-        Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftticher\npartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der       Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den\nersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde          gegebenenfalls von dieser auf«legten Beschränkungen verwen-\nAuskünfte Ober Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einho-         det werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn\nlen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls    die für die Zwecke dieses Protokolls ertangten Auskünfte auch für\nbenötigt.                                                           den Kampf gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln\n(4) Beamte der einen Vertragspartei kömen im Einvernehmen        und psychotropen Stoffen verwendet werden könnten. Diese\nmit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgeleg-     Informationen dürfen im Rahmen des Artikels 2 an andere Behör-\nten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlun-      den weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung\ngen zugegen sein.                                                   des illegalen Drogenhandels befaßt sind.\nArtikel 8                                 (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-\nren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderha.1d-\nForm der Auskunftserteilung                          lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das          (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-\nErgebnis ihrer Nactiforschungen in Form von Schriftstücken,         tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\nbeglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch         mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ennittlungen ver-\nmittels Datenverarbeitung in beliebiger Fonn zum gleichen Zweck     wenden.\nerstellte Angaben ersetzt werden.\nArtikel 12\nArtikel 9                                             Sachverständige und Zeugen\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe                          Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann\ngestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe           Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Proto:<oll\ndieses Protokolls ablehnen, sofern                                  fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\na) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ord-    Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-\nnung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen      tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder\nwahrscheinlich wäre oder                                       beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfah-\nb) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts        ren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugebe'l. in\nbetroffen sind oder •                                          welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-\ncher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis vertetzt würde.\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall                                 Artikel 13\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-\nchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen                            Kosten der Amtshilfe\nErsuchens steht im Ennessen der ersuchten Behörde.                     Die Vertragsparteien verzichten auf gegensei'tige Anspn,cne\n(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der  auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefal-\nersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu         lenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebr-ceht,\nnotifizieren.                                                       Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol-\nmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\nArtikel 10                             angehören.\nDatenschutz                                                            Artikel 14\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind                                Durchführung\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-\nuntertiegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz\ndienststellen LettJands einerseits und den zuständigen Die.\"lSt-\nsowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften\nstellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften U\"ld.\nder Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechen-\nsoweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der\nden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.\nEuropAischen Union anderersetts Obertragen. Sie beschlieSen\n(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn       alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Verer.'08-\nGrund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die         rungen unter BerOcksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie\nVerwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung              können dem Assoziationsrat Änderungen dieses Protokolls ~.p-\neiner Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem           fehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.\nBetroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden.\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Du~-\nDie empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die Ober-\nführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll er.as-\nmittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis\nsen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.\ndie übermittelten Daten verwendet wurden.\n(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden\nArtikel 15\nund bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-\ngungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per-               Ergänzender Charakter des Protokolls\nsonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim-          (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwisc\"\"-e<i\nmung der übennittelnden Behörde weitergegeben werden.               einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Uno,\n(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit   und Lettland geschlossen worden sind oder geschlossen wer-\nder zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits über-  den, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner ene\nmittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird dies der    im Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterretehende Arrr:s-\nempfangenden Vertragspartei unverzüglich notifiziert. Letztere ist  hilfe nicht aus.\nzur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.                 (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkomr.-,;n\n(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-    nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch \\?1\ncherten Daten und den Zweck dieser DatenspeicheruntJ erteilt        Informationen im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von ,~-\nwerden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen        esse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen ~\nentgegenstehen.                                                     Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten."]}