{"id":"bgbl2-1996-41-14","kind":"bgbl2","year":1996,"number":41,"date":"1996-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-41-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_41.pdf#page=2","order":14,"title":"Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits","law_date":"1996-09-12T00:00:00Z","page":1666,"pdf_page":2,"num_pages":213,"content":["1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGesetz\nzu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Estland andererseits\nVom 12. September 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 12. Juni 1995 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRepublik Estland andererseits, den der Schlußakte vom selben Tag beigefügten\nErklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schluß-\nakte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 130 Abs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 12. September 1996\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Edmund Stoiber\nDer Bundes'kanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                      1667\nEuropa-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Estland andererseits\nDas Königreich Belgien,                                           in der Erwägung, daß die Vertragsparteien für die Stärkung der\npolitischen und der wirtschaftlichen Freiheiten eintreten, die die\ndas Königreich Dänemark,                                       Grundlage dieses Abkommens bilden, und für die Weiterentwick-\nlung des neuen Wirtschafts- und Regierungssystems Estlands,\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                 das - im Einklang unter anderem mit den im Rahmen der Konfe-\nrenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und\ndie Griechische Republik,                                       der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n(OSZE) eingegangenen Verpflictftungen - die Rechtsstaatlichkeit\ndas Königreich Spanien,                                         und die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minder-\nheitenrechte sowie ein Mehrparteiensystem mit freien und demo-\ndie Französische Republik,                                      kratischen Wahlen und eine Liberalisierung mit dem Ziel der\nMarktwirtschaft umfaßt,\nlr1and,\nin der Erwägung, daß die Vertragsparteien die Auffassung\ndie Italienische Republik,                                      teilen, daß Estland beträchtliche und erfolgreiche Reformanstren-\ngungen auf politischem und auf wirtschaftlichem Gebiet unter-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                    nommen hat und daß diese Anstrengungen fortgesetzt werden,\ndas Königreich der Nieder1ande,\nin der Erwägung, daß die Vertragsparteien zur Erfüllung der im\ndie Republik Osterreich,                                        Rahmen der KSZE eingegangenen Verpflichtungen verpflichtet\nsind, insbesondere derjenigen, die sich aus der Schlußakte von\ndie Portugiesische Republik,                                    Helsinki, den abschließenden Dokumenten der Folgetreffen in\nMadrid, Wien und Kopenhagen, der Pariser Charta für ein neues\ndie Republik Finnland,                                          Europa, den Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn,\ndem Dokument der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, der\ndas Königreich Schweden,                                        Europäischen Menschenrechtskonvention, des Vertrags über die\nGesamteuropäische Energiecharta sowie der Ministererklärung\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordir1and,        der Konferenz in Luzern vom 30. April 1993 ergeben,\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des      in dem Bestreben, die Kontakte zwischen ihren Bürgern sowie\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Ver-   den freien Austausch von Informationen und Gedanken zu för-\ntrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für       dern, wie es von den Vertragsparteien im Rahmen der KSZE und\nKohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäi-      der OSZE vereinbart wurde,\nschen Atomgemeinschaft,\nim Bewußtsein der Bedeutung dieses Abkommens für die\nnachstehend \"Mitgliedstaaten\" genannt, und                   Schaffung und Förderung eines Systems der Stabilität in Europa\nauf der Grundlage der Zusammenarbeit, in dem die Europäische\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemein-       Union einen der Eckpfeiler bildet,\nschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\nnachstehend \"Gemeinschaft\" genannt,                             in der Erkenntnis, daß die Staats- und Wirtschaftsreform in\nEstland mit Hilfe der Gemeinschaft fortgesetzt werden muß,\ndie im Rahmen der Europäischen Union handeln,\nunter Berücksichtigung des Wunsches der Gemeinschaft. zur\neinerseits und                                                  Durchführung der Reformen beizutragen und Estland zu helfen.\ndie wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung\ndie Republik Estland,                                           zu bewältigen,\nnachstehend \"Estland\" genannt,                                  in der Erkenntnis, daß die volle Durchführung des Abkommens\nan die Durchführung eines konsistenten Programms für die Wirt-\nandererseits -                                                  schafts- und Staatsreform durch Estland gebunden ist,\neingedenk der historischen Bindungen zwischen den Vertrags-\nparteien und der ihnen gemeinsamen Werte,                          in Anerkennung der Notwendigkeit, die regionale Zusammen-\narbeit zwischen den baltischen Staaten fortzusetzen, und unter\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Estland diese    Berücksichtigung der Tatsache, daß ein engerer Zusammen-\nBindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit     schluß zum einen der Europäischen Union und der baltischen\nenge und dauerhafte Beziehungen herstellen wollen, die es Est-  Staaten und zum anderen der baltischen Staaten untereinander\nland ermöglichen, sich am Prozeß der europäischen Integration   Hand in Hand gehen sollen,\nsowie an der Stärkung und Weiterentwicklung der Beziehungen\nzu beteiligen, die zuvor, insbesondere durch das Abkommen über     in der Erwägung, daß die Vertragsparteien für die auf den\nden Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusam- Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\nmenarbeit und das Abkommen über Freihandel und Handels-         (GATl) und der Welthandelsorganisation (WTO) beruhende Libe-\nfragen hergestellt wurden,                                      ralisierung des Handels eintreten,","1668              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nin der Erwartung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für          -     eine Grundlage zu schaffen für die wirtschaftliche, finanzielle,\nihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung                kulturelle und soziale Zusammenarbeit, für die Zusammen-\nvon Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umstruk-             arbeit bei der Verhütung ungesetzlicher Handlungen und für\nturierung der Wirtschaft und die Modernisierung der Technologie              die Hilfe, die die Gemeinschaft Estland gewährt,\nunerläßlich sind,\n-     die Bestrebungen Estlands zur Entwicklung seiner Wirtschaft\nzu unterstützen,\nin dem Bewußtsein, daß mit der gemeinsamen Erklärung vom\nMai 1992 ein politischer Dialog über Themen von beiderseitigem         -     einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration\nInteresse in Gang gesetzt wurde,                                             Estlands in die Europäische Union zu bieten. Estland wird auf\ndie Erfüllung der hierzu notwendigen Voraussetzungen hin-\nin dem Wunsch, innerhalb des multilateralen Rahmens, der                 arbeiten,\nvom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 geschaffen\n-     geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der\nund durch den Beschluß des Rates der Europäischen Union vom\nAssoziation einzusetzen.\n7. März 1994 sowie durch die Schlußfolgerungen des Europäi-\nschen Rates von Essen im Dezember 1994 gestärkt wurde, einen\nregelmäßigen politischen Dialog zu entwickeln und zu vertiefen,\nTatei 1\neingedenk dessen, daß Estland seit Mai 1994 assoziiertes Mit-\nglied der Westeuropäischen Union (WEU) ist und daß es an dem                                  Allgemeine Grundsätze\nProgramm „Partnerschaft für ~ Frieden• der Nordatlantik-\nvertragsorganisation (NATO) teilnimmt,\nArtikel 2\nin Anerkennung des Beitrags, den der Pakt über Stabilität in           (1) Die Achtung ·der Grundsätze der Demokratie und der Men-\nEuropa zur Förderung der Stabilität und der gutnachbarschaft-          schenrechte, wie sie in der Schrußakte von Helsinkj und in der\nlichen Beziehungen im Ostseeraum leisten kann, und in Bestäti-         Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die\ngung ihrer Entschlossenheit, gemeinsam auf den Erfolg dieser           Grundsätze der Marktwirtschaft sind die Grundlage der Innen-\nInitiative hinzuarbeiten,                                              und Außenpolitik der Vertragsparteien und ein wesentlicher\nBestandteil dieses Abkommens.\nunter Berücksichtigung der Entschlossenheit der Gemein-\nschaft, Instrumente der Zusammenarbeit einzusetzen sowie                   (2) Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß es für den künfti-\nwirtschaftliche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und     gen Wohlstand und die Stabilität der Region von wesentlicher\nmehrjähriger Grundlage zu leisten,                                      Bedeutung ist, daß die baltischen Staaten die Zusammenarbeit\nuntereinander fortsetzen und ausbauen und werden alle Anstren-\nim Bewußtsein der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede       gungen unternehmen, um diesen Prozeß zu fördern.\nzwischen der Gemeinschaft und Estland und f°'Qlich in der\nErkenntnis, daß die Ziele dieser Assoziation durch angemessene                                        Artikel     a\nBestimmungen des Abkommens erreicht werden sollen,\nDer Assoziationsrat nach Artikel·109-in dem Bewußtsein, daß\nin dem Wunsch, auf kulturellem Gebiet zusammenzuarbeiten          die Grundsätze der Marktwirtschaft für diese Assoziation wesent-\nund Informationen auszutauschen,                                        lich sind - prüft auf der Grundlage der in der Präambel festgeleg-\nten Grundsätze regelmäßig die Umsetzung dieses Abkommens\nin dem Bestreben, einen Rahmen für eine Zusammenarbeit zur         und die Fortschritte Estlands bei der Durchführung von Wirt-\nVerhütung ungesetzlicher Handlungen zu schaffen,                        schaftsreformen.\nin Anerkennung der Tatsache, daß Estland letztlich die Mit-                                         Tatei II\ngliedschaft in der Europäischen Union anstrebt und daß die durch\ndieses Abkommen verwirklichte Assoziation nach Ansicht der                                      Politischer Dialog\nVertragsparteien Estland bei der Verwirklichung dieses Ziels hilft,\nunter Berücksichtigung der auf dem Europäischen Rat von                                          Artikel 4\nEssen im Dezember 1994 beschlossenen Strategie zur Vorberei-\ntung auf den Beitritt, die politisch durch die Schaffung strukturier-      Der politische Dialog zwischen der Europäischen Union und\nter Beziehungen. zwischen d~ assoziierten Staaten           und den    Estland wird ausgebaut und verstärkt. Er begleitet und festigt die\nAnnäherung zwischen der Europäischen Union und Estland,\nOrganen der Europäischen Union umgesetzt wird, die das gegen-\nseitige Vertrauen fördern und einen Rahmen für die Behandlung          unterstützt den sich gerade vollziehenden oder bereits abge-\nvon Themen bieten, die im gemeinsamen Interesse liegen -               schlossenen politischen und wirtschaftlichen Wandel in Estland\nund trägt zur Herstellung enger Solidaritätsbeziehungen und zur\nSchaffung neuer Fennen der Zusammenarbeit zwischen den Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:\ntragsparteien bei. Der politische Dialog soll insbesondere folgen-\ndes fördern:\nArtikel 1\n-     Estlands schrittweise Annäherung an die Europäische Union;\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\n-     eine stärkere Konvergenz der Standpunkte der Vertrags-\neinerseits und Estland andererseits wird eine Assoziation ge-\nparteien in internationalen Fragen, insbesondere in Angele-\ngründet.\n. genheiten, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere\n(2) Ziel dieser Assoziation ist es,                                     Vertragspartei haben können;\n-      einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi-         -     eine bessere Zusammenarbeit in Bereichen, die in die\nschen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung           Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen\nenger politischer Beziehungen ermöglicht.                             Union fallen;\n-      weiter auf die Errichtung einer Freihandelszone zwischen der          Sicherheit und Stabilität in Europa.\nGemeinschaft und Estland hinzuarbeiten, die im wesentlichen\nden gesamten beiderseitigen Handel umfaßt,\nArtikel 5\n-      die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschafts-\nbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und            Der politische Dialog wird in dem multilateralen Rahmen und\nso die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohl-      im Einklang mit den Verfahren, die mit den assoziierten Ländern\nstand in der Gemeinschaft und in Estland zu begünstigen,         Mitteleuropas vereinbart wurden, geführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                         1669\nArtikel 6                                 (2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit den Waren,\ndie unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-\n(1) Innerhalb des Assoziationsrates wird ein bilateraler politi- gemeinschaft fallen, unter1iegt den Bestimmungen dieses Ver-\nscher Dialog auf Ministerebene geführt. Der Assoziationsrat ist     trags.\nallgemein für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm die Ver-\ntragsparteien vorlegen.                                                                         Artikel 10\n(2) Im Einvernehmen mit den Vertragsparteien werden weitere         Die Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren\nVerfahren für den politischen Dialog eingeführt, und zwar ins-      in die Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung wer-\nbesondere folgende:                                                 den am 1. Januar 1995 für Ursprungswaren Estlands beseitigt.\n-    eventuell erfordertiche Treffen hoher Beamter (auf der Ebene\npolitischer Direktoren), an denen sowohl Vertreter Estlands\nals auch Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen                               Artikel 11\nUnion und der Kommission teilnehmen;                              Die Einfuhrzölle und mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen\n-    die volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den     Estlands und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am\nVertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte In Dritt- 1. Januar 1995 für Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt.\nländern und innerhalb der Vereinten Nationen, der OSZE und\nanderen internationalen Gremien;\nArtikel 12\n-· die Einbeziehung Estlands in die Gruppe der Länder, die\nregelmäßig Ober die Aktivitäten im Rahmen der Gemeinsamen         Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle getten\nAußen- und Sicherheitspolitik informiert werden, sowie ein      auch für die Finanzzölle.\nInformationsaustausch, der der Verwirklichung der in Artikel 4\ngenannten Ziefe dient;                                                                    Artikel 13\n-   jede sonstige Maßnahme, die einen nützlichen Beitrag zur           Alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie EinfuhrzöHe werden\nFestigung, zum Ausbau und zur Verstärkung dieses Dialoges      am 1. Januar 1995 im Handel zwischen der Gemeinschaft und\nleisten könnte.                                                Estland abgeschafft.\nArtikel 7\nArtikel 14\nDer politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im\n(1) Alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung werden\nRahmen des Parlamentarischen Ausschusses der Assoziation            zwischen der Gemeinschaft und Estland am 1. Januar 1995\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und Ihren Mitglied-\nabgeschafft.\nstaaten und der Republik Estland (nachstehend „Par1amentari-\nscher Ausschuß• genannt) geführt.                                      (2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen\ngleicher Wirkung werden zwischen der Gemeinschaft und Est-\nland am 1. Januar 1995 beseitigt.\nTatei III\nFreier Warenverkehr                                                      Artikel 15\nProtokoll Nr. 1 enthält besondere Bestimmungen für den\nArtikel 8                              Handel mit Textilwaren und Bek1eidung mit Ursprung in Estland.\n(1) Nach Inkrafttreten des Abkommens über Freihandel und\nHandelsfragen am 1. Januar 1995 errichten die Gemeinschaft                                     Artikel 16\nund Estland im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkom-\nDie Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß bei\nmens und den Bestimmungen des GATT und der WTO eine Frei-           den Abgaben auf die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse eine\nhandelszone.\nlandwirtschaftliche Komponente beibehalten wird.\n(2) Im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt für die\nEinreihung der Waren die Kombinierte Nomenklatur.\n(3) FOr jede Ware, auf die dieses Abkommen Anwendung fin-                                     Kapitel II\ndet, gilt als Ausgangszollsatz der am 1. ·Januar 1994 tatsächlich                             Landwirtschaft\nerga omnes angewandte Zollsatz.\nDie in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zoll-\nArtikel 17\nsenkungen werden von diesen Ausgangszollsätzen aus vor-\ngenommen.                                                              (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirt-\n(4) Werden nach dem 1. Januar 1995 Zollsenkungen erga            schaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in\nomnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen aufgrund              Estland.\nder Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Runde im           (2) Unter „landwirtschaftlichen Erzeugnissen• sind die Waren\nRahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten Zoll-        zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten\nsätze ab Inkrafttreten dieser Senkungen an die Stelle der in        Nomenklatur fallen, und die Waren, die in Anhang I aufgeführt\nAbsatz 3 genannten Ausgangszollsätze.                               sind, nicht aber Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung\n(5) Die Gemeinschaft und Estland teilen einander ihre jeweiligen (EWG) Nr. 3759/92.\nAusgangszollsätze mit.\nArtikel 18\nProtokoll Nr. 2 enthält die Handelsbestimmungen für die dort\nKapitel 1\naufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.\nGewerbliche Waren\nArtikel 19\nArtikel 9\n(1) Ab 1. Januar 1995 gelten weder für die Einfuhren landwirt-\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-       schaft1icher Erzeugnisse mit Ursprung in Estland in die Gemein-\nwaren der Gemeinschaft und Estlands, die unter die Kapitel 25       schaft noch für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit\nbis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in.    Ursprung In der Gemeinschaft nach Estland mengenmäßige\nAnhang I aufgeführten Waren.                                        Beschränkungen.","1670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(2) Die nach diesem Abkommen gewährten Zugeständnisse               liehen Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in\nsind in den Anhängen 111, IV und V aufgeführt.                         Abweichung von Absatz 1 und in Anwendung seiner die inländi-\nsche Erzeugung betreffenden Agrarpolitik auf eine begrenzte\n(3) Die in Absatz 2 genannten Zugeständnisse können im Ein-         Anzahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der\nvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 31. Dezember               Gemeinschaft Zölle erheben. Diese Zölle können nur bis zum\n1997 nach den Grundsätzen und Verfahren des Absatzes 4 über-           31. Dezember 1996 und nach Konsultationen im Assoziationsrat\nprüft werden.                                                          eingeführt werden. In all diesen Fällen muß Estland sicherstellen,\n(4) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit\ndaß eine erhebliche Präfen,ru:spanne für Erzet,gnisse mit\nUrsprung in der Gemeinschaft erhalten bleibt. Diese Frist kann\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-\nlichkeit, der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der        durch Beschluß des Assoziationsrates gegebenenfalls um ein\nGemeinschaft, der Bestimmungen über die Agrarpolitik Estfands          Jahr ver1ängert werden.\nund der Bedeutung der Landwirtschaft für die estnische Wirt-\nArtikel 25\nschaft prüfen die Gemeinschaft und Estland im Assoziationsrat\nfür jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit               (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-\nund der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung            tiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar\nweiterer Zugeständnisse.                                               die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen\nUrsprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.\nArtikel 20                                   (2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt\nSollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der einen Ver-      werden, darf keine Erstattung für inländische mittelbar erhobene\ntragspartei, für die die Zugeständnisse nach Mikel 19 gelten,          Abgaben gewahrt werden, die höher ist ats die auf diese Waren\nwegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrannärkte ernste            unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.\nStörungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervor-\nrufen, so nehmen beide Vertragsparteien• unbeschadet der son-                                      Artikel 26\nstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des\nArtikels 29, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete           (1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Errichtung\nLösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betrof-         von Z?llunionen, Freihandelszonen oder:. Grenzverkehrsregelun-\nfene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig       gen nicht entgegen, sofern diese keine Anderung der in diesem\nerachtet.                                                              Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs be-\nwirken.\nKapitel III                                (2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den\nVertragsparteien statt Ober Abkommen zur Errichtung derartiger\nFischerei                               Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über aHe\nanderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen\nHandelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen\nArtikel 21\nfinden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischerei-          Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem\nerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Estland, die       Ab~ommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein-\nin den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 fallen.        schaft und Estlands Rechnung getragen wird.\nArtikel 22                                                            Artikel 27\n(1) Die nach diesem Abkommen gewährten Zugeständnisse                  Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 24\nsind in Anhang VI aufgeführt.                                          Absatz 1 erster Gedankenstrich können von Estland in Fonn\nhöherer Zollsätze eingeführt werden.\n(2) Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 und Artikel 24 Absätze 2 und 3\nDiese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte\nfinden auf Fischereierzeugnisse entsprechende Anwendung.\nWirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung\nbefinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins-\nbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.\nKapitel IV\nDie durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Estlands\nGemeinsame Bestimmungen                            auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes\nnicht Obersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemein-\nArtikel 23                                schaft weiterhin eine Präferenz sichern.\nDer Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnah-\nDie Bestimmungen dieses Titels gelten für den Handel zwi-\nmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel 1\nschen den Vertragsparteien mit allen Waren, sofern in diesem\ngenannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während\nAbkommen oder in den Protokollen Nm. 1 und 2 nichts anderes\ndes letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht über-\nbestimmt ist.\nsteigen.\nArtikel 24                                 Diese Maßnahmen gelten höchstens zwei Jahre, sofern vom\nAssoziationsrat keine Vertängerung genehmigt wird. Sie treten\n(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Estland werden          spätestens am 31. Dezember 1997 außer Kraft.\nab 1. Januar 1995\nDerartige Maßnahmen können nicht für eine Ware eingeführt\n-    weder neue Einfuhr-oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher\nwerden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengen-\nWirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht,\nmäßigen Beschränkungen oder Abgaben beziehungsweise Maß-\n-    weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschrän-            nahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jatve\nkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch            vergangen sind.\ndie bestehenden restriktiver gehandhabt.\nEstland unterrichtet den Assoziationsrat über etwajge Ausnah-\n(2) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 19 beinhal-        meregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der\ntet Absatz 1 keine Einschränkung der Agrarpolitik Estlands oder        Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen\nder Gemeinschaft und ste!lt der Einführung von Maßnahmen im            Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die\nRahmen dieser Politik nicht entgegen.                                  betroffenen Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger\nRegelungen übermittelt Estland dem Assoziationsrat einen Zeit-\n(3) In Anbetracht der Struktur des estnischen Zolltarifs zum        plan für die Abschaffung der gemäß diesem Mik~ eingeführten\n1. Januar 1995, der keine Zölle für landwirtschaftliche Erzeug-        Zölle. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan be-\nnisse vorsieht, kann Estland im Falle der Einführung einer zolltarif-  schließen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                          1671\nArtikel 28                                    Hat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei\nbinnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates kei-\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-         nen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder\npartei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des GATT fest,           ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden,\nso kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Überein-                 so kann die einführende Vertragspartei geeignete ·Maßnah-\nkommens zur Durchführung von Artikel VI des GATT und mit den             men zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahme.,\nentsprechenden internen Rechtsvorschriften unter den Voraus-              müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen\nsetzungen und gemäß dem Verfahren des Artikels 32 geeignete               Schwierigkeiten notwendige Maß beschränken.\nMaßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\n. b) Bezüglich des Artikels 28 wird der Assoziationsrat über den\nDumpingfall unterrichtet. sobald die Behörden der einführen-\nArtikel 29                                   den Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist\nWird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen            binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates das\nBedingungen eingeführt, daß                                              Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstel-\nlende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Ver-\n-    den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\ntragspartei geeignete Maßnahmen treffen.\nkonkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien\nein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder          . c) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat mit der\nPrüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort\n-    in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder\nbeschriebenen Lage ergeben.\nSchwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine\nschwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer           Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse\nRegion bewirken könnten,                                            zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er binnen\n30 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt. so\nso kann die Gemeinschaft oder Estland, je nachdem, welche Ver-\nkann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen\ntragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und gemäß\nbei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.\ndem Verfahren des Artikels 32 geeignete Maßnahmen treffen.\nd) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges\nEingreifen erforder1ich machen, eine vorherige Unterrichtung\nArtikel 30\noder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Estland, je\nFührt die Einhaltung der Artikel 14 und 24                            nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen\nder Artikel 28, 29 und 30 unverzüglich die zur Abhitfe unbe-\ni)   zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die\ndingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.\nausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-\nmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-\nmen gleicher Wirkung aufrechterhält, oder                                                    Artikel 33\nii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr                Protokoll Nr. 3 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung\neiner schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus-         der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen und die\nführende Vertragspartei wesentlichen Ware                        Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem\nund ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die      Gebiet.\nausführende Vertragspartei emebli~ Schwierigkeiten, so kann                                       Artikel 34\ndiese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und gemäß dem\nVerfahren des Artikels 32 geeignete Maßnahmen treffen. Diese            Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Ourchfuhrver-\nMaßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei-         boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\ntigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht län-      der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum\nger rechtfertigen.                                                    Schutz der.Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tl8t\"8n\noder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem.\nArtikel 31                                geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen,\nDie Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Estland for-        gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;\nmen alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß          ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber\nbis Ende 1999 jede Diskriminierung in den Versorgungs- und            entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch\nAbsatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mit-             weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-\ngliedstaaten ·und Estlands ausgeschlossen ist. Der Assoziations-      schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags-\nrat wird über die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels unter-        parteien darstellen.\nrichtet.\nArtikel 35\nArtikel 32\nProtokoll Nr. 4 enthält die Sonderbestimmungen für den\n(1) Legt die Gemeinschaft oder Estland für die Einfuhren von       Handel zwischen Estland einerseits und Spanien und Portugal\nWaren, die die in Artikel 29 genamten Schwierigkeiten hervor-         andererseits und gilt bis zum 31. Dezember 1995.\nrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Infor-\nmationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten,\nso teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.                                                  Trtel IV\n(2) Die Gemeinschaft beziehungsweise Estland stellt dem\nAssoziationsrat in den Fällen der Artikel 28, 29 und 30 vor Ein-                    Freizügigkeit der Arbeitnehmer,\nführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen                 Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr\ndes Absatzes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich alle zweck-\ndienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertrags-\nKapitell\nparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.                       •\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das funktionieren                        Freizügigkeit der Arbeitnehmer\ndieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüg-                                          Artikel 36\nlich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Auf-     (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-\nstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung         den Bedingungen und Modalitäten\nGegenstand regelmäßiger Konsultationen.\n-   wird den Arbeitnehmern estnischer Staatsangehörigkeit, die\n(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:                im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind.\na) Bezüglich des Artikels 29 wird der Assoziationsrat mit der             eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedin-\nPrüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort            gungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der\nbeschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen             Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber\nBeschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.               den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;","1672            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n-     haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohn-           (2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesse-\nhaften Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftig-    rungen, einschließlich Erletchterungen für den Zugang zur Berufs-\nten Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeits-        aust;,ildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften\nerlaubnis dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt          und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung\ndieses Mitgliedstaats: eine Ausnahme bilden Saisonarbeit-      der Arbeitsmar1dtage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-\nnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im      schaft.\nSinne von Artikel 40 fallen, sofern diese Abkommen nichts\nanderes bestimmen.                                                                              Artil~el 41\n(2) Estland gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingun-        Ab Ende 1999 oder früher, falls die wirtschaftliche und soziale\ngen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines        Lage in Estland bis dahin weitgehend mit der in den Mitgliedstaa-\nMitgliedstaats sind und in seinem Gebiet rechtmlßig beschäftigt      ten übereinstimmt und falls die Beschäftigungssituation in der\nsind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet        Gemeinschaft dies zuläßt, zieht der Assoziationsrat weitere Mittel\nrechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in Ab-          und Wege zur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer\nsatz 1 vorgesehen.                                                   in Betracht. Der Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.\nArtikel 37\nArtikel 42\n(1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen\nSicherheit für Arbeitnehmer estnischer Staatsangehörigkeit, die            Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräfte-\nim Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmlßig beschäftigt sind, und      potentiaJs im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Estland\nfür deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind,     leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines\nund vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun-     angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Estland, wie in\ngen und Modalitäten                                                  Artikel 92 vorgesehen.\n-     werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-\nstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-\nKapitelll\nbzw. Aufenthaltszeiten bet den Alters-, Invaliditäts- und\nHinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie                                 Niederlassungsrecht\nund ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;\n-     können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei\nArbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn                                    Artikel 43\ndiese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-\nursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten\n(1) Außer     in den in Anhang VII aufgeführten Bereichen\ngewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten\nLeistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des\nSchuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnennitgliedstaaten      Q ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die Niederlassung von\ngeltenden Sätzen frei transferiert werden;                             Gesellschaften Estlands eine Behandlung, die nicht weniger\ngünstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten Ihren\n-     erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für\nihre vorgenannten Familienangehörigen.                                 eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Dritt-\nstaates gewähren, sofern letztere die günstigere Behandlung\n(2) Estland gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige              ist;\neines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt\niO ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die Geschäftstätigkeit\nsind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehöri-\nder in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften\ngen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zweiten und\nund Zweigniederfassungen von Geseilschaften Estlands eine\ndritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung entspricht.\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,\ndie die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und\nArtikel 38                                     Zweigniederlassungen oder den in ihrem Gebiet niedergelas-\nsenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\n(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-            Gesellschaften eines Drittstaates gewähren, sofern letztere\nmungen zur Erreichung des in Artikel 37 niedergelegten Ziels fest.          die günstigere Behandlung ist;\n(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-    iiO ab dem 31. Dezember 1999 für die Nieder1assung und die\nmenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-             anschließende Geschäftstätigkeit von Staatsangehörigen\ntungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1           Estlands eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist die\ngenannten Bestimmungen bietet.                                              Behandlung der Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder\nder Staatsangehörige eines Drittstaates, sofern letztere die\ngünstigere Behandlung ist.\nArtikel 39\nDie vom Assoziationsrat gemäß Artikel 38 erlassenen Bestim-            (2) Estland gewährt ab Inkrafttreten dieses Abkommens\nmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bflate-     ij     für die Nieder1assung von Gesellschaften der Gemeinschaft\nralen Abkommen zwischen Estland und den Mitgliedstaaten                     eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-\nergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der              lung der Gesellschaften Estlands oder der Gesellschaften\nestnischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der                  eines Drittstaates, sofern letztere die günstigere Behandlung\nMitgliedstaaten vorsehen.                                                    ist;\niij für die Geschäftstätigkeit der in seinem Gebiet niedergelasse-\nArtikel 40                                      nen Tochtergesellschaften und Zweigniedertassungen von\nGesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht\n(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem betref-\nweniger günstig ist als die Behandlung der Gesellschaften\nfenden Mitgliedstaat und vOl'behaltlich seiner Rechtsvorschriften\nund Zweigniederlassungen Estlands oder der in seinem\nund der Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der\nGebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweig-\nArbeitnehmer\nniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaates, sofern\n-     sollten die bestehenden Erteichterungen für den Zugang zur             letztere die günstigere Behandlung ist;\nBeschäftigung für estnische Arbeitnehmer, die die Mitglied-\niiij für die Niedertassung und die anschließende Geschäftstätig-\nstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibe-\nkeit von Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behand-\nhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;\nlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung der\n-    werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß              Staatsangehörigen Estlands oder der Staatsangehörige eines\nähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.                                 Drittstaates, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                1673\nArtikel 44                                                               Artikel 46\n(1) Artikel 43 gilt nicht für den Luft- und den Binnenschiffs-            (1) Vorbehaltlich des Artikels 43 und mit Ausnahme der in\nverkehr sowie den Seekabotageverkehr.                                     Anhang VIII aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Ver-\n(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung            tragspartei die Niedertassung und die Geschäftstätigkeit von\nder Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den in Absatz 1           Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglemer-\ngenannten Bereichen aussprechen.              -                           tieren, soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staats-\nangehörigen der anderen Vertragspartei gegenOber ihren eigenen\nGesellschaften und S t a a t ~ nicht benachteiffgen.\nArtikel 45\n(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen wird eine Vertrags-\nIm Sinne dieses Abkommens                                              partei ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen dieses\na) ist eine .Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise               Abkommens nicht daran gehindert, aus GrOnden der Aufsichts-\n\"Gesellschaft Estlands\"' eine Gesellschaft, die nach den             pflicht Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von\nRechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise              Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen,\nEstlands gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz,             denen gegenOber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen\nihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der             treuhAnderische Verpflichtungen hat, oder zur Sicherung der\nGemein~chaft beziehungsweise im Gebiet Estlands hat.                  Integrität und Stabilität seines Ftnanzsystems zu treffen. Solche\nMaßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflich-\nHat eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats            tungen der Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens benutzt\nbeziehungsweise Estlands gegründete Gesellschaft nur ihren        • werden.\nsatzungsmäßigen Sitz in der Gemeinschaft beziehungsweise\nim Gebiet Estlands, so gilt diese Gesellschaft als Gesellschaft         (3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es\nder Gemeinschaft beziehungsweise Estlands, sofern ihre                eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die\nGeschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Ver-              Geschäftstätigkeit und von Konten einzetner ~unden oder sonsti-\nbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten be-              ger vertraulicher oder schutzbedürftiger Informationen, die sich\nziehungsweise Estlands aufweisen;                                     im Besitz öffentlicher Stellen befinden. ·\nb) ist eine \"Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Gesell-\nschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert                                   Artikel 47\nwird;\n(1) Die Artikel 43 und 46 schließen nicht aus, daß eine Vertrags-\nc) ist eine ,.Zweigniederlassung\" einer Gesellschaft eine ge-             partei für die ·Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweig-\nschäftliche Niedertassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit,         . niederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei.\ndie den Anschein der Dauerhaftigkeit, z.B. als Erweiterung            die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine\neiner Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung hat und           Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-\nmateriell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu täti-      scher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen\ngen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls eine            und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten\nrechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Haupt-            Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus\nverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht unmittel-        aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.\nbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen. son-\ndern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlassung tätigen              (2) Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das\nkönnen. die deren Erweiterung darstellt;                              unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen\nrechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der\nd) ist \"Niederlassung\"                                                    Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.\nQ im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme\nselbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von                                       Artikel 48\nUnternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie\ntatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständi-           (1) Eine im Gebiet Estlands niedergelassene \"Gesellschaft der\ngen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit umfaßt nicht die      Gemeinschaft\" beziehungsweise eine im Gebiet der Gemein-\nSuche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem                   schaft niedergelassene \"Gesellschaft Estlands\" ist berechtigt, im\nArbeitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht       Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahme-\ndas Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Ver-           landes im Gebiet Estlands beziehungsweise der Gemeinschaft\ntragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten             Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften\nnicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbstän-    oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen. das die\ndige Tätigkeit ausüben;                                          Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft\niij im Falle der Geseflschaften der Gemeinschaft oder der            beziehungsweise Estlands besitzt, sofern es sich dabei um in\nGesellschaften Estlands das Recht auf Aufnahme von               Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absat-\nErwerbstätigkeiten durch die Errichtung von Tochter-             zes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften, Tochter-\ngesellschaften und Zweigniederlassungen in Estland be-           gesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird.\nziehungsweise in der Gemeinschaft;                               Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für dieses Personal\ne) ist \"Geschäftstätigkeit\" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;          gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.\nf)   umfassen „Erwerbstätigkeiten\" grundsätzlich gewerbliche,                (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-\nkaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;         nannten Gesellschaften Qm folgenden \"Organisationen• genannt)\ng) ist \"Staatsangehöriger der Gemeinschaft\" beziehungsweise               ist \"gesellschaftsintem versetztes Personal\" im Sinne des Buch-\n„Staatsangehöriger Estlands\" eine natürliche Person, die die         staben c), das zu nachstehenden Kategorien gehört. sofern die\nStaatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten beziehungs-            Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden\nweise Estlands besitzt.                                              Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden\nJahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen\nh) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs, einschließlich\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\nintermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke\nauf See zurückgelegt wird, gelten die Kapitel II und III auch        a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\nfür Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise                  derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich\nEstlands, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise                  vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise gleich-\nEstlands niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaf-             gestellten Personen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:\nten, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Est-\n-   die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nlands niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines\nUnterabteilung der Niederlassung;\nMitgliedstaats beziehungsweise Estlands kontrolliert werden,\nsofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise               -   die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\nin Estland gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften regi-                  aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und\nstriert sind.                                                                 Verwaltungskräfte;","1674           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n-    die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung        bereits in Estland niedergelassen waren, gegenüber den\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder        Gesellschaften oder Staatsangehörigen Estlands bewirken.\nsonstiger Personalentscheidungen;\nBei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen\nb) Personal einer Organisation mit ungewOhnlichen Kenntnis-         gewährt Estland, soweit möglich, den Gesellschaften und Staats-\nsen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder     angehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung, in\nVerwaltung der Nieder1assung notwendig sind. Bei der           keinem Fall aber eine weniger günstige Behandlung als den\nBewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kennt-       Gesellschaften oder S t a a ~ eines Drittstaates.\nnissen bezüglich der Niedet1assung eine hohe Qualifikation\nVor der Einführung solcher Maßnahmen konsultiert Estland den\nfür bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische tech-\nAssoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der Mit-\nnische Kenntnisse erfon:Sem, sowie die Zugehörigkeit zu\nteilung der von Estland geplanten konkreten Ma8nahrnen an den\neinem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;\nAssoziationsrat in Kraft. es sei denn, daß ein nicht wiedergutzu-\nc) das „geseUschaftsintern versetzte Personal• umfaßt die           machender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforder1ich\nnatürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet     macht In diesem Fall konsultiert Estland den Assoziationsrat\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von      unverzüglich nach deren Einführung.\nErwemstatigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen\nVertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation\nmuß ihre Hauptnieder1assung im Gebiet der einen Vertrags-                                     Kapitel lll\npartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung\n(Zweigniederlassung, TochtergeseHschaft) dieser Organisa-                             Dienstleistungsverkehr\ntion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei\ntatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.                                        Artikel 51\n(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Estlands beziehungs-\n(1) Oie Vertragsparteien verpflichten sich, im-Einklang mit den\nweise der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft be-\nnachstehenden Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen zu\nziehungsweise Estlands und deren vorübergehender Aufenthalt\ntreffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstfeistungen\nin diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter\ndurch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft\nvon Gesellschaften handelt, die Führungskräfte im Sinne von\noder Estlands zu ertauben, die in eioer anderen Vertragspartei als\nAbsatz 2 Buchstabe a sind und für die Errichtung einer Tochter-\nderjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.\ngesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft Est-\nlands beziehungsweise die Errichtung einer Tochtergesellschaft         (2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung\noder Zweigniedet1assung einer Geseflschaft der Gemeinschaft         und vorbehaltlich des Artikels 55 gestatten die Vertragsparteien\nin einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungsweise in          die vorübergehende Einreise der natür1ichen Personen, die die\nEstland zuständig sind, und sofern:                                 Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer als\nPersonal in Schlüsselpositionen im Sinne des Mikels 48 Absatz 2\n-    diese Führungskräfte nicht im Direktverkauf beschäftigt sind\nbeschäftigt werden; dazu gehören auch natür1iche Personen,\noder Dienstleistungen erbringen und\ndie Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der\n-    die Gesellschaft ihre Hauptniederfassung auBemalb der          Gemeinschaft oder Estlands sind und um vorübergehende Ein-\nGemeinschaft beziehungsweise Estlands hat und in dem           reise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstleistungs-\nbetreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungs-        aufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese\nweise in Estland keine weiteren Vertreter, Büros, Zweig- ·     Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst\nnieder1assungen oder Tochtergesellschaften hat.                Dienstleistungen erbringen.\n(3) Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nArtikel 49                            mens ergreift der Assoziationsrat die für die schrittweise Umset-\nzung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen. Die Fortschritte\nUm Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsange-\nder Vertragsparteien bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschrif-\nhörigen Estlands die Aufnahme und Ausübung reglementierter\nten werden berücksichtigt.\nBerufstätigkeiten in Estland beziehungsweise der Gemeinschaft\nzu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, wetche Schritte zur\ngegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-                                    Artikel 52\nlich sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maß-\n(1) Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die die\nnahmen ergreifen.\nBedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch\nArtikel 50                            ~lschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder\nEstlands, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des\nBis Ende 1999 kann Estland Maßnahmen einführen, die von         Leistungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zum\nden Bestimmungen dieses Kapitefs Ober die Niederlassung von        Tage vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich einschrän-\nGesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft ab-          kender gestalten.\nweichen, wenn bestimmte Industrien\n(2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die von der anderen\n-     eine Umstrukturierung durchführen oder                        Vertragspartei seit Unterzeichnung dieses Abkommens einge-\n-     ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere     führten Maßnahmen eine Situation zur Folge haben, die hinsicht-\nschwerwiegende soziale Probteme in Estfand hervooufen,        lich der Erbringung von Dienstleistungen erheblich einschränken-\noder                                                          der ist, als sie bei Unterzeichnung des Abkommens war, so kann\n-    einen Vertust oder einen drastischen Rückgang des gesamten    diese erste Vertragspartei die andere Vertragspartei um Auf-\nMarktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen        nahme von Konsultationen ersuchen.\nEstlands in einem bestimmten Wirtschafts- oder Industrie-\nzweig in Estland erfahren oder                                                             Artikel 53\n-    sich in Estland erst im Aufbau befinden.                          (1) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten\nDerartige Maßnahmen                                                 sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten\nZugangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis\n-    treten spätestens am 31. Dezember 1999 außer Kraft und\nwirksam anzuwenden.\n-    müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaf-    a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nfen, und\nPflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen\n-    dürfen nur die Niederlassungen betreffen, die in Estland nach       für Linienkonferenzen, wie er für die eine oder die andere Ver-\ndem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet werden             tragspartei dieses Abkommens anwendbar ist. Nichtkonfe-\nsollen, und dürfen keine Benachteiligung der Geschäftstätig-        renz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im\nkeit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemein-          Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren\nschaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme            Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. -41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                               1675\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien       (8) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit      lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie die\ntrockenen und flüssigen Massengütern.                         notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienst-\nleistungsfreiheit im Straßen-. Schienen-. Binnenschiffs- und Luft-\n(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1                        verkehr geschaffen werden können.\na) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen\nzwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der ehemali-                                      Kapitel IV\ngen Sowjetunion nicht mehr an;\nAllgemeine Bestimmungen\nb) dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen\nmit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen aufneh-\nmen. wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist.                                     Artikel 54\ndaß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertrags-\npartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang         (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus\nzum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;   GrOnden der öffentlichen Ordnung. Sicherheit oder Gesundheit\ngerechtfertigt sind.\nc) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\ngen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-         (2) Dieser Trtel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-\nkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;                tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher\nBefugnisse verbunden sind.\nd) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen.\ntechnischen und sonstigen Hemmnisse auf. die Beschrän-                                        Artikel 55\nkungen oder Diskriminierungen hinsichttich der Dienst-\nfür die Zwecke dieses Titels werden die Vertragsparteten\nleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken\ndurch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert.\nkönnten.\nihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über EinretSe und\nJede Vertragspartei gewährt den von Staatsangehörigen              Aufenthalt. Beschlftigung, Beschäftigungsbedingungen, Nieder-\noder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen         lassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienst-\nSchiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den     leistungen anzuwenden. sofern sie dies nicht in einer Weise tun,\nintemationaJen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der          durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestim-\nInfrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort        mung dieses Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder\nangebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezOglichen        verringert werden.                                                ·\nGebühren und sonstigen Abgaben. der Zofferteichterungen, der\nZuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrich-                                       Artikel 56\ntungen eine Behandlung. die nicht weniger günstig ist als die den\neigenen Schiffen gewährte Behandlung.                                  Die Kapitel II, III und IV dieses Trtels gelten auch für Gesell-\nschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von Gesell-\nschaften oder Staatsangehörigen Estlands und Gesellschaften\n(3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-\noder Staatsangehörigen der Gemeinschaft befinden und von\nschaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften\nihnen gemeinsam kontrolliert werden.\nEstlands andererseits. die internationale Seeverkehrsdienst-\nleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-Verkehrs-\ndienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen Estlands bezie-                                       Artikel 57\nhungsweise der Gemeinschaft erbringen.\n(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt\n(4) Um die freie Durchfuhr von Waren durch das Gebiet der Ver-  nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von\ntragsparteien zu gewährleisten, verpflichten sich diese. so bald   Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstigen steuerrechtlichen\nwie möglich und spätestens bis Ende 1999 ein Transitabkommen       Regelungen gewähren oder gewähren werden.\nfür den intermodalen Verkehr durch das Gebiet der jeweils ande-\nren Vertragspartei zu schließen.                                       (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-\ntragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-\ngen der Doppelbesteuerungsabkommen und sonstiger steuer-\n(5) Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung und\nrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maß-\nschrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Ver-\nnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die die Steuer-\ntragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.\numgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.\nwerden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und\ndie Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und\n(3) Dieser Trtel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-\nBinnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr. soweit\ngliedstaaten oder Estland daran. bei der Anwendung ihrer Steuer-\nangebracht, in Sonderabkommen behandelt. die von den Ver-\nvorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln,\ntragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens -ausge-\ndie sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\nhandelt werden.\ngleichartigen Situation befinden.\n(6) Vor Abschluß der Abkommen gemäß Absatz 5 ergreifen die\nVertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zum Tage                                        Artikel 58\nvor Inkrafttreten dieses Abkommens einschränkender oder dis-\nkriminierender sind.                                                   Die Bestimmungen dieses Titels werden von den Vertragspar-\nteien schrittweise angepaßt. Bei diesbezüglichen Empfehlungen\nberücksichtigt der Assoziationsrat die Verpflichtungen der Ver-\n(7) Bis Ende 1998 gleicht Estland schrittweise seine Rechts-    tragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den\nvorschriften einschließlich der administrativen, technischen und   Handel mit Dienstleistungen (GATS), insbesondere des Artikels V.\nsonstigen Bestimmungen an die jeweils geltenden Aechtsvor-\nsch~ften der Gemeinschaft im Straßen-, Schienen-, Binnen-\nschiffs- und Luftverkehr insoweit an, als dies der Liberalisierung                                 Artikel 59\nund dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien\ndienlich ist und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. Die       Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Vertragspartei\nFortschritte in diesem Bereich werden von den Vertragsparteien     alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß ihre\nmindestens alle zwei Jahre im Rahmen des Assoziationsrates         Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem\ngemeinsam bewertet.                                                Markt mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.","1676           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nrrtelV                                    Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschrär.KLJng\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder be-\nZahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb                          wirken;\nund sonstige wirtschaftliche Bestimmungen, -                iQ die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nAngleichung der Rechtsvorschriften                           lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Estlands oder auf\neinem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\nKapitel 1                                  Unternehmen;\niiQ staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Be«;µlsti-\nlaufende Zahlung und Kapitalverkehr\ngung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den\nWettbewerb verfälschen oder zu vertälschen drohen.\nArtikel 60\n(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem A:tikel\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß Artikel VIII       stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-\ndes Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds            keln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europä;schen\nalle Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen Gebiets-       Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse\nansässigen der Gemeinschaft und Estlands in frei konvertierbarer     aus den- entsprechenden Bestimmungen des EGKS-Vertrags\nWährung zu genehmigen.                                               einschließlich des Sekundärrechts ergeben.\n(3) Der Assoziationsrat erläßt bis zum 31. Dezember 1997\nArtikel 61\ndurch Beschluß die erforderlichen Durchführungsbesti~\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten    zu den Absätzen 1 und 2.\ndie Mitgliedstaaten beziehungsweise Estland vom Inkrafttreten       84S zum Er1a8 dieser Bestimmungen finden die Bestimrru,gen\ndieses Abkommens an den freten Kapitalverkehr im Zusammen-          des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Arti-\n-hang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den       kel VI. XVI und XXIII des GATT als O u r c h f ü ~\nRechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden,             zu Absatz 1 Ziffer iii und zu den sich darauf beziehenden Teiten\nund Investitionen, die gemäß den Bestimmungen· des Trtels IV        von Absatz 2 Anwendung.\nKapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatri-\nierung dieser Investitionen und etwaiger Gewinne.                       (4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer ii erl(ennen die\nVertragsparteien an, daß bis zum 31. Dezember 1999\nUnbeschadet von Artikel 43 Absatz 1 Ziffer iii wird vom Inkrafttre-\nalle von Estland gewährten staattichen Beihilfen unter\nten dieses Abkommens an der vollständig freie Kapitalver1<ehr im\nBerücksichtigung der Tatsache beooeitt werden. daß\n~sammenhangmltderNieder1assungundd«GeschäftsW~\nkeit von Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben,                      Estland den Gebieten der Gemeinschaft nach .Artkel 92\neinschließlich der Liquidation und Repatriierung der entsprechen-                Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags ZlX Grüncirag der\nden Investitionen, gewährleistet.                                                Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird.. Der\nAssoziationsrat beschließt unter Berüc:ksichtigu,g der\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten                 wirtschaftlichen Lage Estlands, ob dieser Zeitra.sn um\ndie Mitgliedstaaten beziehungsweise Estland vom Inkrafttreten                    weitere Oreijahreszeiträume zu veriängem ist.\ndieses Abkommens an den freien Kapitalvert<ehr im Zusammen-                   b} Die Vertragsparteien sorgen für die Transparer.z der\nhang mit Portfolio-Investitionen. Dies gilt auch für den freien                  staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der\nKapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Geschäfts-                       anderen Vertragspartei jährlich 8eric:ht erstatten über\ntransaktionen oder die Erbringung von D;enstleistungen, an                       den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihiife'i und\ndenen ein Gebietsansässiger einer der Vertragsparteien beteiligt                 auf Antrag Auskunft über die Beihittensysteme eneilen.\nist, sowie für Finanzkredite.                                                    Auf Antrag einer Vertragspartei erteitt die andere Ver-\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten                     tragspartei Auskunft über bestimmte EnzetfäJle s::aatli-\nund Estland keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs                       cher Beihitfen.\nund der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen                     (5) Hinsichtlich der in Trtel III Kapitel II und III genannter. V.'aren\nzwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Estfands ein\nund gestalten die bestehenden Regelungen nicht einschränken-        -     findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;\nder.                                                                -     werden alle Verhaltensweisen, die im ~ t z zu .A..:satz 1\n(4) Dte Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur             Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt. die die Ger.lein-\nErreichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverl<ehr                 schaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des \\'-er:rags\nzwischen der Gemeinschaft und Estland zu erleichtern.                     zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a u f ~ hat,\ninsbesondere nach den Kriterien der Veron:n.ing Nr. ~ , 962\ndes Rates.\nArtikel 62\n(1) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um die erforder-        (6) Wenn die Gemeinschaft oder Estland der Auffass.llQ ist,\nlichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Übernahme        daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereri:lar ist\nder Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den freien Kapital-     und\nverkehr zu schaffen.                                                 -    in den in Absatz 3 genannten Durchführung:sbestirrrungen\n(2) Der Assoziationsrat prüft Mittel und Wege für die volle           nicht in angemessener Weise geregelt ist. U1d\nÜbernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den          -     wenn bei Fehlen derartiger Regem diese Ver.-.aJtensw\":!Se den\nKapitalverkehr.                                                           Interessen der anderen Vertragspartei ooer einerr. nändi-\nschen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienst1~s-\ngewerbes eine bedeutende Schädigung ve··ursacht ooet\" zu\nKapitel 11                                  verursachen droht,\nWettbewerb und                             kann die Gemeinschaft oder Estland nach Koosultatlcren im\nsonstige wirtschaftliche Bestimmungen                 Assoziationsrat oder dreißig Arbettst.age nach dem Ersuc-en um\nderartige Konsultationen geeignete Maßnahmer. treffen.\nArtikel 63                              Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffe' i unvefei car, so\nkönnen derartige geeignete Maßnahmen. soweit sie tri:ar das\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein-\nschaft und Estland zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs-\nGATT fallen, nur im Einldang mit den Verfahren und uns- den\nBedingungen des GATT oder aller anderen emschlägiger nstru-\ngemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.\nmente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT aLSQehan-\nQ alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von          delt wurden und zwischen den Vertragspcn:-ien ~ u n g\nUnternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte          finden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                           1677\n(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die         Gesellschaften der Gemeinschaft und Zweigniederlassungen von\ngemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien      Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 45 und\nInformationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-        Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft im\nschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-          Sinne von Artikel 45 und in Formen gemäß Artikel 56 wird vom\nnisses aus.                                                        Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabever-\nfahren in Estland unter Bedingungen gewährt, die nicht wen~\nArtikel 64                            günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften Estlands\ngewährt werden.\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maß-\nnahmen für Zahlungsbilanzzwecke einschließlich Maßnahmen           Sobald Estland geeignete Rechtsvorschriften er1assen hat. gilt\nbetreffend die Einfuhren einzuführen. Sollte eine Vertragspartei   dieser Absatz auch für öffentliche Aufträge, die unter die Richt-\ndennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen     linie 93/38/EWG vom 14. Juli 1993 fallen.\nVertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhe-     (3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von\nbung vor.                                                          Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Estland sowie\n(2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-\nfOr die Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit\nder Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 36 bis 59.\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\noder Estlands kann die Gemeinschaft beziehungsweise Estland\nunter den Voraussetzungen des GATT restnldive Maßnahmen\neinschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die                                  Kapitel III\nvon begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der                      Angleichung der Rechtsvorschriften\nZahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hin-\nausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bezjet,ungsweise Estland\nunterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.                                     Artikel 68\n(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in    Die Vertragsparteien erkennen an, d.aß die Angleichung de<\nVerbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung    bestehenden und-künftigen Rechtsvorschriften Est1ands an das\nder investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen   Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt-\nsich daraus ergebenden Einnahmen.                                  schaftliche Integration Estlands in die .Gemeinschaft darsteUt.\nEstland wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschrifteo\nschrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.\nArtikel 65\nHinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-                                 Artikel 69\nmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen\nwurden, sorgt der Assozjationsrat dafür, daß ab dem 1. Januar         Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere\n1998 die Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäi-         folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht.\nschen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die          Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges\nGrundsätze des Schlußdokuments des Bonner Treffens im              Eigentum, Fmanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz\nRahmen der KSZE-Konferenz in Europa vom April ,1990, insbe-        der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflan-\nsondere die Entscheidungsfreiheit der Unternehmer, beachtet        zen, Schutz der Arbeitnehmer einschließlich Gesundheit und\nwerden.                                                            Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, indirekte Steuern,\ntechnische Vorschriften und Normen, Rechts- und Verwaltungs-\nArtikel 66                             vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr, Telekommunika-\ntion, Umwelt, öffentliches Auftragswesen, Statistik und Produkt-\n(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang IX bekräftigen die Ver-     haftung.\ntragsparteien die Bedeutung, die sie dem angemessenen und\nwirksamen Schutz und der angemessenen und wirksamen                Dabei sollten insbesondere in den Bereichen Binnenmarkt, Wett-\nDurchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-        bewerb, Arbeitnehmer-, Umwelt- und Vefbraucherschutz, Finanz-\nmerziellem Eigentum beimessen.                                     dienstleistungen, technische Vorschriften und Normen rasche\nFortschritte bei der Rechtsangleichung erzielt werden.\n(2) Estland wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerbli-\nchem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am\n31. Dezember 1999 ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten,                                   Artikel 70\nwie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch wirksame        Die Gemeinschaft leistet Estland technische Hilfe bei der\nMittel zur Durchsetzung dieser Rechte.                             Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem\n(3) Bis zum 31. Dezember 1999 tritt Esttand den in Anhang IX    gehören:              .\nAbsatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften Ober die       -    Austausch von sachverständigen;\nRechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigen-\ntum bei, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von ihnen    -    rechtzeitige Unterrichtung, vor allem über die einschlägiger,\nim Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser über-             Rechtsvorschriften;\neinkommen de facto angewandt werden.                               -    Veranstaltung von Seminaren;\n(4) Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommer-   -    Ausbildungsmaßnahmen;\nziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen\nbeeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüg-  -    Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-\nlich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende            rechts.\nLösungen zu finden.\nArtikel 67                                                          rrtelVI\n(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffent-                    Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nlichen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminie-\nrung und Gegenseitigkeit insbesondere im Kontext des GATT und\nder wro als ein erstrebenswertes Ziel.                                                         Artikel 71\n(2) Gesellschaften Estlands im Sinne von Artikel 45 wird vom       (1) Die Gemeinschaft und Estland bauen ihre wirtschaftliche\nInkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabe-           Zusammenarbeit mit dem Ziel aus, zu der Entwicklung Estlands\nverfahren in der Gemeinschaft gemäß den Vergabevorschriften        und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zusammen-\nder Gemeinschaft unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger      arbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf einer\ngünstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften der           möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteteri\nGemeinschaft gewährt werden.                                       stärken.","1678            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung                                     Artikel 74\nder wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Estlands vorberei-\ntet und auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwicklung                  Kleine und mittlere Unternehmen\naufgebaut. Sie sollten ferner sicherstellen, daß die Umweltbe-         (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\nlange von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfor-    Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und\ndernissen einer hannonischen Sozialentwicklung Rechnung tragen.     der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und\n(3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem     Estland.\nauf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche Wirt-\nschaft, Investitionen, Landwirtschaft und Agroindustrie, Energie,      (2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fach-\nVerkehr, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr konzentrie-         wissen durch folgende Maßnahmen:\nren.                                                                -    Verbesserung, soweit angemessen, der rechtlichen, admini-\n(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die             strativen, technischen, steuerlichen und finanzieflen Voraus-:\ndie Zusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und              setzungen für die Gründung und Erweiterung von KMU sowie\nmit den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas sowie mit den             für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;\nanderen Ostseeanrainerstaaten im Hinblick auf eine integrierte      -    Bereitstellung der von den KMU benötigten untemehmens-\nEntwicklung der Region stärken können.                                   spezifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungs-\nkräften, Rechnungslegung, Marketing, Qualitätskontrolle usw.)\nArtikel 72                                 sowie Stärkung der Einrichtungen, die derarttge Dienstlei-\nstungen erbringen;\nIndustrielle Zusammenarbeit\n-    Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in\n(1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes ge-            der Gemeinschaft über Netze für die Kooperation zwische<l\nfördert werden:                                                          europäischen Unternehmen (BC-NET), um die Unterrichtung\nder KMU zu verbessern und die grenzübergrerfende Zusam-\n-    die industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbe-         menarbeit zu fördern.\nteiligten der beiden Vertragsparteien, vor allem zur Stärkung\ndes Privatsektors in Estland;                                     (3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere\n-    die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen          für die Schaffung einer geeigneten institutionellen Unterstützung\nEstlands sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor    für die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen\nzur Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie,      Finanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Vermarktung.\ndie die Weiterentwicklung der Marktwirtschaft unter Bedin-\ngungen bewirken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten;                                    Artikel 75\n-    die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige;                               Agrar- und Industrienormen\n-    die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachs-                             und Konformitätsprüfung\ntumsbereichen, insbesondere Spitzentechnologie, saubere\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel\nTechnologien, Verbrauchsgüter und marktbezogene Dienst-\nzusammen, die Unterschiede im Bereich der Normen, techni-\nleistungen, Zweige der Leichtindustrie und Holzindustrie.\nschen Vorschriften und Konformitätsprüfungsverfahren zu ver-\n(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich- ringern, gegebenenfalls mit technischer Hitfe der Gemeinschaft.\ntigen die von Estland aufgestellten P.rioritäten. Die Maßnahmen\n(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes\nsollten vor allem darauf abzielen, geeignete Rahmenbedingungen\nangestrebt werden:\nfür Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu ver-\nbessern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für          -    Förderung der Übernahme der technischen Vorschriften der\nUnternehmen zu fördern. Soweit angebracht, leistet die Gemein-          Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konfor-\nschaft Estland technische Hilfe.                                         mitätsprüfungsverfahren, wobei es Estland zur Erreichung\nseiner Ziele hinsichtlich der Umweltqualität freisteht. gegebe-\nnenfalls besondere (strengere) Normen zu entwickeln und\nArtikel 73                                 anzuwenden;\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz                          Abschluß von Abkommen über gegenseitige Aneri<ennung in\ndiesen Bereichen, soweit angebracht;\n(1) Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Rechts- und Ver-\nwaltungsvorschriften und ein günstiges Klima für die Förderung      -    Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme Estlands\nund den Schutz inländischer und ausländischer Privatinvestitio-          an den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC,\nnen, die für den Wiederaufbau und die Entwicklung von Wirt-              ETSI, EOTC, EUROMET);\nschaft und Industrie in Estland wesentlich sind, beizubehalten      -    soweit angebracht, technische Hilfe durch Ausbildungs-\nund - falls notwendig - zu verbessern. Die Zusammenarbeit zielt          programme für estländische Experten in den Bereichen\nferner darauf ab, Auslandsinvestitionen und die Privatisierung in        Normung, Metrologie, Zertifizierung und Qualitätssicherungs-\nEstland zu begünstigen und zu fördern.                                   systeme in der Gemeinschaft;\n(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:           -    Förderung des Austausches von Informationen über Technik\nund Methodik im Bereich der Qualitätskontrolle und des Ferti-\n-    Aufrechterhaltung und Ausbau des rechtlichen Rahmens zur\ngungsprozesses.\nFörderung und zum Schutz von Investitionen in Estland;\n-    Abschluß von bilateralen lnvestitionsförderungs- und Investi-     (3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Estland techni-\ntionsschutzabkommen mit den Mitgliedstaaten, soweit ange-      sche Hilfe.\nbracht;\nArtikel 76\n-    weitere Deregulierung sowie Verbesserung der wirtschaft-\nlichen Infrastruktur;                                            Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik\n-    Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten     (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der For-\nim Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handels-           schung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen\nwochen und anderen Veranstaltungen.                            wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:\nDie Hilfe der Gemeinschaft könnte in der Anfangsphase Einrich-      -    Austausch von Informationen über die jeweilige Politik im\ntungen gewährt werden, die inländische Investitionen fördern.            Bereich von Wissenschaft und Technik;\n(3) Estland beachtet die Bestimmungen über die handelsbezo-      -    Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi-\ngenen Aspekte von Investitionsmaßnahmen (TRIMs).                         nare und Workshops);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                      1679\n-    gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissen-         Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit insbesondere fol-\nschaftlichen Fortschritts und des Transfers von Technologie  gendes:\nund Know-how;\n-   Entwicklung von privaten landwirtschaftlichen Betrieben und\n-    Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für For-            Vertriebsnetzen, Lagerungs- und Vennarktungstechniken\nscher und Fachleute beider Seiten;                              usw.;\n-     Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer     -   Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum 0/er-\nTechniken begünstigenden Umfelds und angemessener                kehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);\nSchutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;     -   Verbesserung der Raumordnung, einschließlich Bebauungs-\n-    Teilnahme Estlands an Forschungsprogrammen der Gemein-           und Stadtplanung;\nschaft im Einklang mit Absatz 3.                             -   Entwicklung von Kriterien für die extensive und intensive\nSoweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.                   Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, die Forstwirtschaft\nsowie die Binnenfischerei im Einklang mit den nationalen und\n(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die      regionalen Entwicklungsplänen und-programmen;\nEntwicklung der Zusammenarbeit fest.                             -   EntwickJung und Förderung einer wirksamen Zusammen-\narbeit im Bereich landwirtschaftlicher Informationssysteme;\n(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der\nGemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird        -   Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete\ndurch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den gesetz-          Methoden ond Produkte; Ausbildungs- und Überwachungs-\nlichen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlos-      maßnahmen bei dem Einsatz von Umweltschutztechniken im\nsen werden.                                                           Zusammenhang mit Produktionsmitteln;\n-  Förderung der Entwicklung von ökologischem Landbau sowie\nArtikel 77                                der Verarbeitung und Venn8!1<Wng d~ Erzeugnisse;\nAllgemeine und berufliche Bildung                     -   Förderung· der Anwendung der Nahrungsmittelnonnen der\nGemeinschaft;\n(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die hannonische Entwick-\nlung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus der         -   Umstrukturierung, Entwicklung, Modernisierung und Dezen-\nallgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikation in Estland      tralisierung der Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe und\nsowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor und unter          ihrer Vennarktungstechniken;\nBerücksichtigung der Prioritäten EstJands. Unter der Schinn-\n-  Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;\nherrschaft der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und im\nRahmen von TEMPUS und Eurofakultät werden institutionelle         -  Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirt-\nRahmen und Pläne für die Zusammenarbeit entwickelt. Die Betei-        schaft und Austausch von Know-how, insbesondere zwi-\nligung Estlands an anderen Gemeinschaftsprogrammen wird in            schen den Privatsektoren der Gemeinschaft und Estlands;\ndiesem Zusammenhang gleichfalls erwogen.\n-   Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf         von Tieren und Pflanzen mit dem Ziel einer schrittweisen\nfolgende Bereiche:                             ·                     Angleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unter-\nstützung von Ausbildungsmaßnahmen und der Durchführung\n-    Refonn der allgemeinen und beruflichen Bildung in Estland;      von Kontrollen;\n-    Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung,   -   Förderung des lnfonnationsaustausches über Agrarpolitik\neinschließlich Ausbildung von Führungskräften im öffent-         und Agrarrecht;\nlichen und privaten Sektor sowie höherer Beamter, vor allem\n-   Förderung von Joint-ventures, insbesondere mit dem Ziel der\nin noch zu bestimmenden prioritären Bereichen;\nZusammenarbeit auf Drittlandsmärkten.\n-   Ausbildung von Lehrern am Arbeitsplatz;\n(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-\n-    Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit          bracht, technische Hilfe.\nzwischen Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von Lehr-\nkräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;\nArtikel 79\n-    Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen\nStudien an geetgneten Lehranstalten;                                                    Fischerei\n-    geg~seitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen;        (1) Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit im\nBereich der Fischerei im Einklang mit dem Abkommen über die\n-    Förderung des Sprachunterrichts in Estland, insbesondere für Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\nMinderheiten unter der in Estland lebenden Bevölkerung;      gemeinschaft und der Republik Estland.\n-    \\;:lntenichtung der Gemeinschaftssprachen, AusbildunQ von\nUbersetzern und Dolmetschern und Förderung der Uber-           (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:\nnahme der Normen und der Terminologie der Gemeinschaft;      -   die Einführung einer langfristig tragbaren Befischung in den\n-    Entwicklung des Fernunterrichts und neuer Ausbildungstech-       Weltmeeren und der Ostsee;\nniken;                                                       -   die traditionelle Zusammenarbeit im Fischereisektor,\n-    Bereitstellung von lehnnitteln und Ausrüstung;               -   die Notwendigkeit der Einführung von Fangkontrollsystemen,\nFangstatistiken und Informationssystemen;\n-    Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die För-\nderung der Berufsbildung (CEDEFOP).                          -   die Entwicklung des wissenschaftlichen Potentials für Unter-\nsuchungen der Fischbestände in der Ostsee. Maßnahmen auf\nGegenseitigkeitsbasis zur Erhaltung und Erneuerung der\nArtikel 78\nFischbestände (insbesondere von Lachs und Kabeljau) sowie\nLandwirtschaft und Agroindustrie                         die Einführung moderner Technologien in diesem Bereich;\n-   die schrittweise Modernisierung der estländischen Fischerei-\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die\nflotte und Fischverarbeitungsindustrie durch Gründung von\nModernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der\nJoint-ventures;\nLandwirtschaft, der Binnenfischerei und der Agroindustrie sowie\nder Forstwirtschaft. Mit dieser Zusammenarbeit werden der         -   die Gründung von Privatunternehmen in diesem Bereich und\nSchutz und die nachhaltige Nutzung von Naturlandschaften und          die Notwendigkeit, die Erfahrungen der Gemeinschaft mit\nunbelasteten Böden gefördert.                                         Vennarktungstechniken zu nutzen;","1680             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n-     die Entwicklung einer industriellen Zusammenarbeit im          -    Probleme des Brennstoffzyklus, Sicherung und physischer\nFischereisektor und den Austausch von Know-how;                     Schutz von Kernmaterialien;\n-     die Einführung der EG-Qualitäts- und -Gesundheitsnormen        -     Entsorgung radioaktiver Abfälle;\nfür die estländische Fischzucht (einschließlich Futtermittel);\n-     Stillegung und Abriß von Kernkraftwerken;\n-     den Informationsaustausch über Fischereipolitik und -recht\nsowie über die Schaffung einer Marktordnung für Fischerei-     -    Dekontaminierung;\nerzeugnisse;                                                   -     Einführung einheitlicher Sicherheitsnormen zum Schutz der\n-     die Zusammenarbeit in internationalen Fischereiorganisatio-          Gesundheit des Personals, der Öffentlichkeit und der Umwelt\nnen.                                                                 sowie Gewährleistung ihrer Anwendung.\n(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und\nArtikel 80                             Erfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß den Bestim-\nEnergie                               mungen über Wissenschaft und Technik ein.\n(1) Unter Beachtung der Grundsätze der Marktwirtschaft und           (4) Die Vertragsparteien halten es für erforderlich, sich im Rah-\nder Grundsätze des Vertrages über die Europäische Energie-           men ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten um eine\ncharta arbeiten die Vertragsparteien im Hinblick auf die schritt-    Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Handets mit\nweise Integration der Energiemärkte in Europa zusammen.              Kernmaterial zu bemühen. Diese Zusammenarbeit sollte den Aus-\ntausch von lnfonnationen, technische Hilfe bei der Analyse, Iden-\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf        tifizierung und Entsorgung des Materials sowie administrative\nfolgende Bereiche:                                                   und technische Hilfe bei der Einrichtung wirksamer Zollkontrollen\n-     Ausformulierung und Planung der Energiepolitik unter           umfassen. Gegebenenfalls können auch weitere Maßnahmen der\nBerücksichtigung ihrer langfristigen Aspekte;                  Zusammenarbeit getroffen werden.                    ·\n-     Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;\n-     Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energie-                                     Artikel 82\nnutzung;\nUmwelt\n-     Entwicklung der Energieressourcen;\n-     Verbesserung des Vertriebs wie auch Verbesserung und               (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nDiversifizierung der Versorgung;                               menarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen\nGesundheit.\n-     Umweltauswirkungen der Energieerzeugung und des Energie-\nverbrauchs;                                                        (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:\nKernenergiesektor, insbesondere nukleare Sicherheit;                 die wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus;\n-     stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich der              die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzübergrei-\nErleichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom;                 fenden Luft- und Wasserverschmutzung;\n-     Strom- und Gasversorgung, auch unter Berücksichtigung der\n-     Energiegewinnung und -verbrauch auf rationelle, nachhaltige\nMöglichkeit des Verbunds europäischer Versorgungsnetze;\nund saubere Weise; die Sicherheit von Industrieanlagen\n-      Modernisierung der Energieinfrastrukturen;                          (einschließlich kerntechnischer Anlagen);\n-     Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammenar-               die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von\nbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors;                           Chemikalien;\n-     Transfer von Technologie und Know-how;                         -     die Wasserqualität, insbesondere der grenzüberschreitenden\n-      Zusammenarbeit im Bereich der Preis- und Steuerpolitik im           Wasserläufe (Schutz der Ostsee vor Verschmutzung durch\nEnergiesektor;                                                      Schiffe, künstliche Inseln, Plattformen und andere Quellen);\n-     regionale Zusammenarbeit der Ostseeanrainerstaaten im               die Verringerung, das Recycling und die saubere Entsorgung\nEnergiesektor, insbesondere als wichtiger Beitrag zur Ver-          von Abfällen sowie die Durchführung des Basler Überein-\nsorgungssicherheit in der Region.                                   kommens;\n(3) Soweit angemessen, wird technische Hilfe geleistet.          -    die nachhaltige Nutzung nichterneuerbarer natürlicher Res-\nsourcen;\n-     die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, die\nArtikel 81                                   Bodenerosion und -verschmutzung durch Einsatz von\nNukleare Sicherheit                                 Chemikalien in der Landwirtschaft, die Eutrophierung von\nGewässern;\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine Erhöhung der Sicherheit\n-    den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und nerwelt;\nbeim Einsatz der Kernenergie.\n-    die Erhaltung der Artenvielfalt;\n(2) Die Zusammenarbeit im N_uklearsektor erstreckt sich vor\nallem auf folgende Bereiche:                                         -     Schutzgebiete;\nForschung und Schutzmaßnahmen zur Erhöhung der Sicher-         -    die Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-\nheit, insbesondere bei den Rückständen der Uranerzaufarbei-          planung;\ntungsanlage in Sillamäe und in dem ehemaligen sowjetischen     -     die Verbesserung des öffer:ittichen Verkehrs, insbesondere in\nAtom-U-Boot-Ausbildungszentrum in Paldiski;                          den Städten;\n-     Ausbildung des Personals;                                            den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\n-    Aktualisierung der estländischen Rechts- und Verwaltungs-           die Bewirtschaftung der Küstenzonen und die Verhinderung\nvorschriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der           der Meeresverschmutzung;\nSicherheitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel;\n-     die globale Klimaveränderung;\n-    nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Unfallmanage-\nment im Nuklearsektor;                                         -     die Sanierung verschmutzter Flächen;\n-     Strahlenschutz, einschließlich Überwachung der Strahlen-      -     den Schutz der menschlichen Gesundheit vor umweltbeding-\nbelastung der Umwelt;                                               ten Schäden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                      1681\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender       -    Förderung der Küstenschittahrt als Alternative zum Land-\nForm:                                                                 verkehr und als für den Ostseeraum besonders geeignete\nBeförderungsart;\n-    Austausch von Informationen und Sachverständigen, insbe-\nsondere auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien   -    Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-\nund der sicheren Nutzung umweltfreundlicher Biotechnolo-         gramme;\ngien;\n-    konkrete Projekte der tri- oder multilateralen (Ostseerat)\n-    Verwaltungsaufbau und Ausbildungsprogramme;                      regionalen Zusammenarbeit, wie z.B. Via Baltica;\n-    Transfer von Technologie und Know-how;                       -    gegenseitiger Austausch von Verkehrsdaten.\n-    Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);\nArtikel 84\n-    Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (einschließlich der\nZusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und                            Telekommunikation,\nim Rahmen der Europäischen Umweltagentur) sowie auf                    Postwesen, Rundfunk und Fernsehen\ninternationaler Ebene;\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung und\n-    Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen         Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Telekommuni-\nUmwelt- und zu Klimafragen;                                  kation. Dazu gehören:\nUmwelterziehung und Information über Umweltfragen;-               Informationsaustausch über die Politik in den Bereichen Tele-\n-    Umweltverträglichkeitsstudien.                                    kommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen;\n-    Schaffung eines stabilen und kohärenten rechtlichen Rah-\nmens in den Bereichen Telekommunikation, Postwesen,\nArtikel 83                             · Rundfunk und Fernsehen;                     ·\nVerkehr                                  Austausch von technischen und ·sonstigen lnfonnationen\nsowie Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konfe-\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zusam-\nrenzen für Sachverständige beider Seiten;\nmenarbeit im Verkehr, um Estland folgendes zu ermöglichen:\n-    Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;\n-    Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;\n-   Technologietransfer;\n-    Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des\nZugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-     -    gemeinsame Ausführung von Projekten durch die zuständi-\nstrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;                   gen Einrichtungen beider Seiten;\n-    Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch     -    Einführung europäischer Nonnen und Zertifizierungssysteme;\nEstland auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und im\nkombinierten Verkehr;                                        -    Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -ein-\nrichtungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen.\n-    Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der\nGemeinschaft vergleichbar sind;                                 (2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende vor-\nrangige Bereiche:\n-    Erhöhung der Verkehrssicherheit, Verringerung der Umwelt-\nbelastung.                                                   -    Entwicklung und Durchführung einer marktgerechten Politik\nim Bereich der Telekommunikation, des Postwesens, des\n(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:             Rundfunks und des Fernsehens in Estland sowie der Rechts-\n-    Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tech-       vorschriften und Verfahren;\nnik sowie Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen  -    Modernisierung des estländischen Telekommunikationsnet-\nRahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Politik,       zes und seine Einbeziehung in die europäischen und interna-\neinschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors;             tionalen Netze;\n-    technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch (Kon-   -    Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisatio-\nferenzen und Seminare);                                           nen;\n-    Unterstützung beim Ausbau der Infrastruktur in Estland.      -    Integration der transeuropäischen Systeme;\n(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:               -    Rechtsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;\n-    Bau und Modernisierung von Straßen, Eisenbahnlinien, Bin-    -    Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen\nnenschiffahrtsstraßen, Häfen und Flughäfen auf anerkannten        wirtschaftlichen Umfeld Europas: Organisationsstrukturen,\ntranseuropäischen Korridoren und wichtigen Strecken von           Strategie und Planung, Beschaffungsgrundsätze, Preis-\ngemeinsamem Interesse;                                             gestaltung im Sprachtelefondienst;\n-    Verbesserung der Verkehrsbedingungen, Verkürzung der         -    Raumordnung, Bebauungs- und Stadtplanung;\nWartezeiten und Erleichterung des Transitverkehrs an den     -    Verbesserung des Datennetzes und Entwicklung von daten-\nGrenzübergängen auf dem estländischen Abschnitt des auf            bankgestützten lnfonnationsdiensten.\nKreta beschlossenen multimodalen Korridors Nr. 1 auf der\nGrundlage von Normen, die in internationalen übereinkom-\nmen der Europäischen Union festgesetzt sind, um die Inter-                                Artikel 85\noperabilität zu gewährleisten;                                                 1nforma t io ns in f rast u kt ur\n-   Verwaltung der Eisenbahn, der Häfen und der Flughäfen,\nDie Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung und\neinschließlich Zusammenarbeit zwischen den zuständigen\nVerstärkung der Zusammenarbeit zur Errichtung einer Globalen\nnationalen Behörden;\nInformationsinfrastruktur. Die Zusammenarbeit umfaßt folgende\n-    Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;     Maßnahmen:\n-    Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den    -    Austausch von Informationen über die Politik und die Pro-\nGemeinschaftsnormen, vor allem in den Bereichen kombinier-         gramme für den Aufbau der Informationsinfrastruktur und der\nter Verkehr Straße/Schiene, Containerisierung und Güter-           entsprechenden Dienste;\numschlag;\n-    enge Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen, die beste-\n-    Förderung der Entwicklung einer Verkehrspolitik, die mit der      hende Informationsnetze verwalten (wissenschaftliche und/\nVerkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist;                 oder staatliche Einrichtungen);","1682             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n-     Austausch von Informationen über Technologien, Markterfor-                                Artikel 89\ndernisse und andere Bereiche, Veranstaltung von Seminaren,\nWorkshops und Konferenzen für Fachleute und Unternehmer                                  Geldwäsche\nbeider Seiten;\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß energische\n-     Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen;                           Anstrengungen und eine Zusammenarbeit erfordertich sind, um\nzu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen\n-     gemeinsame Durchführung von Projekten;                         aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im beson-\n-     Förderung und einvernehmliche Festlegung von Normen,           deren mißbraucht werden.\nZertifizierungs- und Prüfverfahren;                               (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\n-     Förderung der Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rah-      und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur\nmens;                                                          Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der\nGemeinschaft und anderen einschlägigen internationalen\n-     Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Informations-          Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF).\ndiensten und -infrastrukturen.                                 festgelegten Normen gleichwertig sind.\nArtikel 86                                                          Artikel 90\nBanken, Versicherungen                                                Regionalentwicklung\nund andere Finanzdienstleistungen\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen   Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\ngeeigneten Rahmen für die Förderung des Bank- und Versiche-             (2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen getroffen\nrungswesens und der Finanzdienstleistungen in Estland zu schaf-      werden:                                           ·\nfen und zu entwickeln.\n-    Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:.                        lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumord-\nnungspolitik und, soweit angebracht, Hitfe für Estland bei der\n-     die Verbesserung wirksamer Verfahren für Rechnungslegung\nAusarbeitung dieser Politik;\nund Rechnungsprüfung in Estland unter Anlehnung an inter-\nnationale Regeln und die Normen der europäischen Gemein-       -    gemeinsame Aktion regionaler und lokaler Behörden im\nschaft;                                                             Bereich der Wirtschaftsentwicklung;\n-     die Stärkung und Umstrukturierung des Banken- und Finanz-      -    Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung der inter-\nsystems;                                                            regionalen Zusammenarbeit mit den Ostseegebieten in der\nGemeinschaft;\n-     die Verbesserung und Harmonisierung der Aufsichts- und\nGeschäftsregeln für Banken und Finanzdienstleistungen;         -    gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für\nZusammenarbeit und Hilfe;\n-     die Ausarbeitung von terminologischen Glossaren;\n-    Austausch von Beamten und Sachverständigen;\n-     den Austausch von Informationen vor allem über bestehende\noder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften;           -    technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Ent-\nwicklung benachteiligter Regionen;\n-     die Ausarbeitung und Übersetzung der Rechtsvorschriften\nder Gemeinschaft und Estlands.                                 -    Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah-\nrungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich\n(3) Zu diesem Zweck schließt die Zusammenarbeit auch techni-          Seminaren.\nsche Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen ein.\nArtikel 91\nArtikel 87                                       Zusammenarbeit im sozialen Bereich\nZusammenarbeit im Bereich                              (1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit am\nder Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle                       Arbeitsplatz und des öffentlichen Gesundheitswesens entwickeln\ndie Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, in der Gesundheitsschutz und die Sichemeit am Arbeitsplatz unter\nestländischen Verwaltung wirksame Systeme für die Finanzkon-         Zugrundelegung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft zu ver-\ntrolle und die Rechnungsprüfung gemäß den üblichen Methoden          bessern. Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:\nund Verfahren der Gemeinschaft zu entwickeln.\n-    technische Hilfe;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:\n-    Austausch von Sachverständigen;\n-     den Austausch einschlägiger Informationen über die Rech-\nnungsprüfungssysteme;                                          -    Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;\n-     die Vereinheitlichung der Untertagen für die Rechnungs-        -    Information und Ausbildungsmaßnahmen;\nprüfung;                                                       -    Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswese11.\n-     Ausbildungsmaßnahmen und Beratertätigkeit.                        (2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-\nmenarbeit zwischen den Vertragsparteien insbesondere auf fol-\n(3) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-\ngendes:\nbracht, technische Hilfe.\n-    Organisation des Arbeitsmarktes;\nArtikel 88                              -    Modernisierung von Arbeitsvemmtlungs- und Berufsberatungs-\ndiensten;\nWährungspolitik\n-    Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungs-\nAuf Antrag der estlänqischen Behörden leistet die Gemein-             programmen;\nschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen Estlands zur schritt-\n-     Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte.\nweisen Angleichung seiner Politik an die Politik des Europäischen\nWährungssystems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller         Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnah-\nInformationsaustausch über die Grundsätze, die Politik und die       men wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige\nFunktionsweise des Europäischen Währungssystems.                     sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                          1683\n(3) Im Bereich der sozialen S1cherheit zielt die Zusammenarbeit  -    Einrichtung von Informations- und Beratungszentren zur Bei-\nzwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche-             legung von Streitfällen und Erteilung rechtlicher und anderer\nrungssystem in Estland an das neue wirtschaftliche und soziale          Ratschläge an Verbraucher; Zusammenarbeit der estländi-\nUmfeld anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sach-            schen Zentren mit denen in der Gemeinschaft;\nverständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.\n-    Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft;\nArtikel 92\n-    Entwicklung des Meinungsaustausches zwischen den Ver-\ntretern der Verbraucherinteressen.\nFremdenverkehr\n(4) Die Gemeinschaft leistet, soweit angebracht, technische\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-       Hilfe.\nmenarbeit im Bereich des Fremdenverkehrs, die insbesondere\nauf folgendes abzielt:                                                                           Artikel 95\n-    Erleichterung des Fremdenverkehrs;                                                             Zoll\n-    Intensivierung des Informationsflusses durch internationale\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Zollbereich\nNetze, Datenbanken usw.;\nzusammenzuarbeiten, um die Einhaltung aller Vorschriften zu\n-    Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und          gewährteisten, die in Verbindung mit dem Handel angenommen\nSeminare;                                                      werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung Estlands\n-    Förderung von Projekten der regionalen Zusammenarbeit;         an die der Gemeinschaft zu sorgen, um damit die in diesem\n-    Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Projekte (grenz-      Abkommen geplanten Liberalisierungsmaßnahmen zu erleich-\nübergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.);           tern.\n-    Einführung EDV-gestützter (vorzugsweise in allen drei balti-      (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\nschen Staaten gleicher) Platzbuchungs- und lnfonnations-\n-    Austausch von Informationen auch über Ennittlungsry,etho-\nsysteme sowie von Verbraucherschutznonnen für Urlauber.             den;                                  ·\n-    Entwicklung einer grenzübergreifenden Infrastruktur;\nArtikel 93\n-    Einführung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbin-\nInformation und Kommunikation                               dung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und\n(1) In den Bereichen Information und Kommunikation treffen die        Estlands;\nGemeinschaft und Estland geeignete Maßnahmen zur Förderung          -    Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güter-\neines wirksamen lnfonnationsaustausches. Vorrang erhalten Pro-           verkehr,\ngramme, die Basisinfonnationen über die Europäische Union für\ndie breite Öffentlichkeit sowie spezifische Informationen für Fach- -    Veranstaltung von Seminaren und Praktika;\nkreise in Estland vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch     -    Unterstützung der Einführung moderner Zollinformations-\nder Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.                          systeme;\n(2) Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die    -   Angleichung der estländischen Warennomenklatur an die\nReglementierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernseh-               Kombinierte Nomenklatur der Gemeinschaft;\nsendungen, die technischen Normen und die Förderung der\neuropäischen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit        -    Angleichung der Struktur des estländischen Zolltarifsystems\nangebracht, harmonisieren.                                               an diejenige in der Gemeinschaft.\n(3) Die Zusammenarbeit kann bei Bedarf Austauschpro-             Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.\ngramme, Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Journali-              (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\nsten und Medienfachleute einschließen.                              gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 99\nund Titel VII wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Ver-\nArtikel 94                              waltungsbehörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 5\ngeregelt.\nVerbraucherschutz\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die                                  Artikel 96\nvolle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Estlands mit              Zusammenarbeit im Bereich der Statistik\ndem der Gemeinschaft zu erreichen. Es wird ein wirksamer Ver-\nbraucherschutz benötigt, um das ordnungsgemäße Funktionie-             (1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-\nren der Marktwirtschaft zu gewährleisten.                           lung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und\nrechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Unterstüt-\n(2) Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertrags-      zung und Überwachung des wirtschaftlichen Refonnprozesses\nparteien im Hinblick auf ihre beiderseitigen Interessen:            und zur EntwickluAg von Privatunternehmen in Estland benötigt\n-    eine aktive Verbraucherschutzpolitik im Einklang mit den       werden.\nRechtsvorschriften der Gemeinschaft und, soweit relevant,\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten vor allem in folgenden Be-\nmit den Vert>raucherschutzrichtlinien der Vereinten Nationen;\nreichen zusammen:\n-    die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die Anglei-\n-    Ausbau des Statistiksystems Estlands;\nchung des Verbraucherschutzes in Estland an die in• der\nGemeinschaft geltenden Vorschriften;                           -    Angleichung an die international (und insbesondere in der\nGemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klas-\n-    einen wirksamen Rechtsschutz der Verbraucher, um die\nsifikationen;\nQualität der Verbrauchsgüter zu verbessern und geeignete\nSicherheitsnormen für diese Güter zu gewährleisten.            -    Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung\nund Überwachung der Wirtschaftsreform;\n(3) Die Zusammenarbeit umfaßt folgende Maßnahmen:\nBereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer\n-    Informationsaustausch über gefährliche Produkte;                    Daten für die Privatwirtschaft, die Presse und andere Kreise in\n-    Ausbildung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Ver-             Wirtschaft und Gesellschaft;\nbraucherschutzes sowohl für staatliche Stellen als auch für    -    Gewährleistung des Datenschutzes;\nNichtregierungsorganisationen;\n-    Austausch statistischer Informationen.\n-    Hilfe beim Aufbau unabhängiger Einrichtungen, die durch ihre\nInformationstätigkeit für eine verbesserte Unterrichtung der      (3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft technische\nVerbraucher sorgen sollen;                                     Hilfe.","1684            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 97                                                             Titel VII\nWirtschaftswissenschaften                             Zusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten\n(1) Die Gemeinschaft und Estland erleichtern den wirtschaft-\nlichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammen-                                         Artikel 100\narbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte\nihrer Volkswirtschaften sowie der Ausarbeitung und Durch-               (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Befugnisse\nführung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.            und Zuständigkeiten mit dem Ziel zusammen, die folgenden\nStraftaten zu verhüten, insbesondere:\n(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Estland\n-      illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von Staats-\n-     Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-\nangehörigen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen,\nschaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-             unter Berücksichtigung der Grundsätze und der Praxis der\nschen;                                                               Wiederzulassung;\n-     gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse\neinschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der  -      Korruption;\nInstrumente für deren Durchführung analysieren;               -      illegale Geschäfte mit Industriemüll und nachgeahmten\n-     insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusam-                Waren;\nmenarbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE-      -      illegaler Handel mit Orogen und psychotropen Substanzen;\nProgramm) eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen\nWirtschaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirt-     -      organisierte Kriminalität;\nschaft in der Gemeinschaft und in Estland fördern, um den     -      Menschenhandel und Straftaten im Zusammenhang mit orga-\nTransfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschafts-            nisierter illegaler Einwanderung;\npolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der\n-      Diebstahl von radioaktiven Stoffen und Kernmaterial und ille-\nfür diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.\ngaler Handel damit;\nArtikel 98                           -      illegale Überführung von Kraftfahrzeugen.\nÖffentliche Verwaltung                             (2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Be-\nreichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen       Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und umfaßt techni-\nihren Verwaltungsbehörden einschließlich der Einrichtung von        sche und administrative Hilfe in folgenden Bereichen:\nAustauschprogrammen, um die gegenseitige Kenntnis der Struk-\n-      Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften;\ntur und Funktionsweise ihrer Systeme zu verbessern.\n-      Einrichtung von Informationszentren und Datenbanken;\n-      Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Ver-\nArtikel 99\nhütung von Straftaten beauftragt sind;\nDrogen                             -      Ausbildung des Personals und Entwicklung von Fahndungs-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen           strukturen;\nBefugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um die Wirksamkeit        -      Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen\nund die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit             zur Verhütung von Straftaten.\ndenen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psy-\nDie Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche\nchotrope Substanzen widerrechtlich hergestellt, beschafft und\neinbeziehen.\ngehandelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuch-\nlichen Verwendung von Ausgangsstoffen, sowie um die Verhü-\ntung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern.                                           Titel VIII\n(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen\nMethoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele\nKulturelle Zusammenarbeit\neinschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer\nAktionen.                                                                                          Artikel 101\n(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegen-          (1) Die Vertragsparteien fördern, begünstigen und er1eichtern\nseitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und       die kulturelle Zusammenarbeit. Soweit angebracht, werden die\nMaßnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen und                von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitglied-\nschließt, soweit verfügbar, technische Hilfe der Gemeinschaft ein.  staaten durchgeführten Maßnahmen der kulturellen Zusammen-\nDie Zusammenarbeit zur Verhütung des widerrechtlichen Han-          arbeit auf Estland ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von\ndels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen              gemeinsamem Interesse entwickelt.\nschließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in        Diese Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\nfolgenden Bereichen:\n-      literarische Übersetzungen;\n-     Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;\n-      Austausch von nichtkommerziellen Kunstwerken und von\n-    Schaffung oder Stärkung von Einrichtungen und Informa-               Künstlern;\ntionszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren;\n-      Erhaltung und Restaurierung von historischen und kultureilen\n-    Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen zur                Denkmälern und Stätten (architektonisches und kulturelles\nBekämpfung des widerrechtlichen Handels mit Drogen;                  Erbe);\n-    Personalausbildung und Forschung;                                    Ausbildungsmaßnahmen,         insbesondere    im Bereich des\n-    Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangs-                Kunstmanagements;\nstoffen und anderen wichtigen chemischen Substanzen zur        -      Kulturveranstaltungen (z.B. Musikfestivals);\nwiderrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und\npsychotropen Substanzen durch Einführung geeigneter Nor-       -     Werbung für bedeutende Kulturveranstaltungen.\nmen, die denjenigen gleichwertig sind, die von der Gemein-         (2) Die Vertragsparteien können bei der Förderung der aud10vi-\nschaft und anderen zuständigen internationalen Gremien, ins-   suellen Industrie in Europa zusammenarbeiten. Insbesondere\nbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), verab-        könnte der audiovisuelle Sektor in Estland die Teilnahme an den\nschiedet worden sind.                                          Aktionen beantragen, die von der Gemeinschaft im Rahmer, des\nDie Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche        MEDIA-Programms durchgeführt werden; dabei sind die Ver7ah-\neinbeziehen.                                                       ren, die von den für die Verwaltung der verschiedenen Akt.-::,rien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                          1685\nzuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Entscheidung                                 Art i k e 1 106\ndes Rates vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Pro-\ngramms zu beachten.                                                 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend\ndem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Estlands\nDie Vertragsparteien ·koordinieren und harmonisieren, soweit     unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahmekapa-\nangebracht, ihre Politik in bezug auf die Reglementierung grenz-  zität der estländischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität\nübergreifender Rundfunk- und Fernsehsendungen unter beson-        sowie der Weiterentwicklung der Marktwirtschaft und der Um-\nderer Berücksichtigung des Erwerbs der Rechte an geistigem        strukturierung in Estland.\nEigentum bei Programmen, die über Satellit oder Kabel gesendet\nwerden, in bezug auf die technischen Nonnen im audiovisuellen\nArtikel 107\nBereich und die Förderung der europäischen audiovisuellen\nTechnik.                                                             Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\nDie Zusammenarbeit könnte unter anderem den Austausch von         sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-\nProgrammen, Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Jour-        schaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen\nnalisten und andere Medienfachleute einschließen.                 Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder\neinschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, ins-\nbesondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische\nTitel IX                           Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.\nfinanzielle Zusammenarbeit\nArtikel 108\nArtikel 102                              Estland nimmt an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projek-\nten oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft io den in\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang      Anhang X genannten Bereichen teil. Unbeschadet der derzeitigen\nmit den Artikeln 103, 104, 105 und 106 und unbeschadet des Arti-  Teilnahme Estlands an den in Anhang X genannten Maßnahmen\nkels 105 e.tiält Estland vorübergehend Finanzhilfe von der        setzt der Assoziationsrat die Bedingungen für die Teilnahme Est-\nGemeinschaft in Form von Zuschüssen und Dar1ehen einschließ-      lands an diesen Maßnahmen fest. Der finanzielle Beitrag Estlands\nlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) gemäß       zu den in Anhang X genannten Maßnahmen richtet sich nach dem\nArtikel 18 der Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umgestal- Grundsatz, daß Estland die durch seine Teilnahme entstehenden\ntung Estlands zu beschleunigen.                                   Kosten selbst trägt. Bei Bedarf kann die Gemeinschaft von Fall\nzu Fall und gemäß den für den allgemeinen Haushaltsplan der\nArtikel 103                           Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen be-\nschließen, einen Teil des estländischen Beitrags zu übernehmen.\nDiese Finanzhilfe\n-    wird entweder im Rahmen eines PHARE-Mehrjahresrichtpro-\ngramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates                                     Titel X\nin der geänderten Fassung oder eines neuen Mehrjahres-\nfinanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach\nBestimmungen über die Organe,\nKonsultationen mit Estland und unter Berücksichtigung der               allgemeine und Schlußbestimmungen\nArtikel 104 und 105 dieses Abkommens festgelegt wird;\n-    umfaßt Darlehen der Europäischen Investitionsbank, wobei                                 Artikel 109\nHöchstbetrag und Laufzeit nach Konsultationen mit Estland\nEs wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung\ngemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über\ndieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal\ndie Europäische Union festzulegen sind.\njährlich auf Ministerebene sowie jedesmal, wenn die Umstände\ndies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem\nArtikel 104                           Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder interna-\ntionalen Fragen von gemeinsamem Interesse.\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden\nVertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-                             Artikel 110\nten den Assoziationsrat.                                             (1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nder Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der\nArtikel 105                           Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus von der Regie-\nrung Estlands ernannten Mitgliedern andererseits.\n(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-\ngung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Estlands         (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach\nund in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisatio-   Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.\nnen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend         (3) Der Assoziationsrat gibt sich auf seiner ersten Tagung eine\nFinanzhilfe zu gewähren, um                                       Geschäftsordnung.\n-    Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-     (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd e1n Mit-\ntierbarkeit der estländischen Währung aufrechtzuerhalten;    glied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der\n-    die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirt-    Regierung Estlands nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nschaftliche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich    (5) Soweit angemessen, wird die EIB als Beobachter an den\nZahlungsbilanzhilfe.                                         Arbeiten des Assoziationsrates teilnehmen.\n(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Estland der G-24,\nsoweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die                                       Artikel 111\nKonvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft        Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin\nvorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß    vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse\nEstland an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine      zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-\nrasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht  lich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durch-\nwird.                                                             führung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh-\nlungen abgeben.\n(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe\nund die Erfüllung der von Estland im Zusammenhang mit dieser      Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden\nHilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.                 von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.","1686           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 112                                                              Artikel 118\n(1} Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat          Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Anwendungsbereich\nmit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses        dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-\nAbkommens befassen.                                                    sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß\nGerichte und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen\nbeilegen.\nkönnen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte\n(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die    einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\nzur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-          merziellem Eigentum geltend zu machen.\nderlich sind.\n(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-                                    Artikel 119\nden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie\nKeine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertrags-\neinen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet,\npartei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,\nbinnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.\nFür die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft            a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nund die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.                       mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\ninteressen widerspricht;\nDer Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nJede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des                  behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\nSchiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.                           diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\nsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\nArtikel 113                                       Waren nicht beeinträchtigen;                   ·\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\n(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben            Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-\nvon einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der                 lichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern-\nMitglieder des Rates der Europäischen Union und von Mitglie-                  sten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span-\ndern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer-                    nung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-\nseits und Vertreter der Regierung Estlands andererseits angehören,            tungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internatio-\nbei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.                       nalen Sicherheit für notwendig erachtet;\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise       d) die sie für notwendig erachtet, um ihren internationalen Ver-\nund Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch                  pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-\ndie Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.                   chen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-                zweck nachzukommen.\ntionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-\nausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 111.                                              Artikel 120\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nArtikel 114                               unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nDer Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeits-           -      bewirken die von Estland gegenüber der Gemeinschaft ange-\ngruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben                  wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den\nunterstützen.                                                                 Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-\nschaften oder Zweigniederlassungen;\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam-\nmensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger          -       bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Estland ange-\nAusschüsse oder Arbeitsgruppen fest.                                           wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen\nStaatsangehörigen Estlands oder deren Gesellschaften oder\nZweigniederlassungen.\nArtikel 115\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\nEs wird ein Parlamentarischer Ausschuß eingesetzt. In diesem      einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen\nGremium treffen Abgeordnete des estnischen Parlamentes und             anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\ndes Europäischen Parlamentes zu einem Meinungsaustausch               gleichartigen Situation befinden.\nzusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst\nfestlegt.\nArtikel 121\nArtikel 116\nFür Ursprungswaren Estlands gilt bei der Einfuhr in d1E\n(1) Der Parlamentarische Ausschuß besteht aus Abgeordneten        Gemeinschaft keine günstigere Behandlung. als s,e die Mitglied-\ndes Europäischen Parlamentes einerseits und Abgeordneten des           staaten einander gewähren.\nestnischen Parlamentes andererseits.                                   Die Behandlung, die Estland gemäß Titel IV und Titel V Kapitel l\n(2) Der Parlamentarische Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-        gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, d,e die M11-\nordnung.                                                               gliedstaaten einander gewähren.\n(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Ausschuß führt abwech-\nselnd das Europäische Parlament und das estnische Parlament                                          Art i ke 1 122\nnach Maßgabe der Geschäftsordnung.                                          (1) Die Vertragsparteien treffen alle allge:TBnen oder besondc·\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen a:.1s\nArtikel 117                                diesem Abkommen erforderlich sind. Sie S0(\"gBn dafur, daß d1E-\nZiele dieses Abkommens erreicht werden.\nDer Parlamentarische Ausschuß kann den Assoziationsrat um\nsachdienliche Informationen zu der Durchführung dieses Abkom-               (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung. daß die andere Ve~-\nmens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen         tragspartei einer Verpflichtung aus diese.'11 Abkommen nicht\nInformationen.                                                        nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nAbgesehen von besonders dringenden Fäife-1 unterbrertet sie vo~\nDer Parlamentarische Ausschuß wird über die Beschlüsse des             Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoz:2:,onsrat alle zweck-\nAssoz1at1onsrates unterrichtet.                                       dienlichen Informationen für eine gründlich€ Prüfung der S,tu2-\nDer Parlamentarische Ausschuß kann Empfehlungen an den                tion, um eine für die Vertragsparteien anr,enmbare Lösung z....\nAssoziationsrat richten.                                               finden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                           1687\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-      Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge\ntionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-         einerseits sowie für das Gebiet der Republik Estland andererseits.\nnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und\nsind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-\nsultationen im Assoziationsrat.                                                               Artikel 129\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nArtikel 123                             scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nscher, niedertändischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper- scher und estnischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nsonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-        gleichermaßen verbindlich ist.\nmens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen\naufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-\nren Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits gewährt                               Artikel 130\nwerden, abgesehen von den Bereichen, die in die Zuständigkeit\nder Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen          Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren\nder Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen           eigenen Verfahren genehmigt.\nihrer Zuständigkeit.                                               Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nKraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander\nArtikel 124                              den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert\nhaben.\nIm Sinne dieses Abkommens sind • Vertragsparteien\" die\nGemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft       Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am\nund ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen einerseits und    11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der\nEstland andererseits.                                              Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Estland\nüber den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche\nZusammenarbeit.\nArtikel 125\nDieses Abkommen beruht zum Teil auf dem am 18. Juli 1994\nDie Protokolle Nm. 1 bis 5 und die Anhänge I bis X sind         unterzeichneten Abkommen über Freihandel und Handelsfragen\nBestandteil dieses Abkommens.                                      zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen\nAtomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für\nArtikel 126                              Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits,\nbaut es weiter aus und enthält dessen wichtigste Bestimmungen.\nDieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.          Das vorliegende Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung       Abkommen über Freihandel und Handelsfragen.\nan die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\nDie Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, der durch das\nsechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.\nAbkommen über den Handel und die handelspolitische und wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt wurde und der auch die\nArtikel 127                              ihm durch das Abkommen über Freihandel und Handelsfragen\nübertragenen Aufgaben wahrnimmt, gelten bis zu ihrer Aufhe-\nDas Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist\nbung durch Beschlüsse des Assoziationsrates weiterhin.\nVerwahrer dieses Abkommens.\nDer Assoziationsrat nimmt auf seiner ersten Tagung alle erforder-\nArtikel 128                              lichen Änderungen zu dem vorliegenden Abkommen - insbeson-\ndere zu seinen Protokollen und Anhängen - an, um es an die\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur  Änderungen zu dem Abkommen über Freihandel und Handelsfra-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag zur Grün-      gen anzupassen, die der Gemischte Ausschuß zwischen der\ndung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Vertrag über        Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkom-\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und           mens beschließt.","1688          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                         Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse\nmit Ursprung in\" oder \"Ursprungserzeugnisse\"\ndes Königreichs Belgien,\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der\ndes Königreichs Dänemark,                                                        Verwaltungen\nder Bundesrepublik Deutschland,                                  Protokoll Nr. 4 über Sonderbestimmungen für den Handel zwi-\nder Griechischen Republik,                                                       schen Spanien und Portugal und Estland\ndes Königreichs Spanien,                                         Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich.\nder Französischen Republik,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nIrlands,\nschaft und die Bevollmächtigten Estlands haben die folgenden,\nder Italienischen Republik,                                     dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen ange-\nnommen:\ndes Großherzogtums Luxemburg,\ndes Königreichs der Niederlande,                                Gemeinsame Erklärung zu Artikel 36 Absatz 1 ·des Abkommens\nder Republik Österreich,                                        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 36 des Abkommens\nder Portugiesischen Republik,                                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 des Abkommens\nder Republik Finnland,\nGemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens\ndes Königreichs Schweden,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 45 Buchstabe d Ziffer i des\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nAbkommens\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Ver-    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens\ntrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 66 des Abkommens\nKohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschen Atomgemeinschaft,                                          Gemeinsame Erklärung zu Artikel 114 des Abkommens.\nnachstehend „Mitgliedstaaten\" genannt, und\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-\nschaft und die Bevollmächtigten Estlands haben ferner die fol-\nschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\ngenden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kennt-\nnachstehend „Gemeinschaft\" genannt,                          nis genommen:\ndie im Rahmen der Europäischen Union handeln,                Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-\neinerseits und                                                   schen Gemeinschaft und der Republik Estland und über den See-\nverkehr\ndie Bevollmächtigten der Republik Estland,\nnachstehend „Estland\" genannt,                               Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-\nschen Gemeinschaft und Estland über die Anerkennung des\nandererseits,                                                    regional begrenzten Auftretens der Afrikanischen Schweinepest\ndie am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig in Luxem-    im Königreich Spanien.\nburg zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer\nAssoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und           Die Bevollmächtigten Estlands haben die folgende, dieser\nihren Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits       Schlußakte beigefügte einseitige Erklärung zur Kenntnis ge-\n(,,Europa-Abkommen\") zusammengetreten sind, haben folgende      nommen:\nTexte angenommen:\nErklärung der französischen Regierung.\nDas Europa-Abkommen und folgende Protokolle:\nProtokoll Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung     Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte einsei-\nProtokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Ver-   tige Erklärung zur Kenntnis genommen:\narbeitungserzeugnissen zwischen der Gemein-\nschaft und Estland                              Erklärung Estlands.\nGeschehen zu Luxemburg am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1689\nGemeinsame Erklärungen\n1. Artikel 36 Absatz 1\nEs wird vereinbart, daß \"die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen\nund Modalitäten\" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.\n2. Artikel 36\nEs wird vereinbart, daß der Begriff „Kinder\" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des\nbetreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n3. Artikel 37\nEs wird vereinbart, daß der Begriff „deren Familienangehörige\" im Einklang mit den\nRechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n4. Titel IV Kapitel II\nUnbeschadet Trtel N Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die\nBehandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als\nweniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen\nwird, wenn diese Behandlung entweder formell oder de facto weniger günstig ist als die\nBehandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.\n5. Artikel 45 Buchstabe d Ziffer i\nUnbeschadet des Artikels 45 kommen die Vertragsparteien überein, daß die Bestim-\nmungen des Abkommens nicht so auszulegen sind, als verweigerten sie den Vertrags-\nparteien das Recht zur Kontrolle und Regulierung, um sicherzustellen, daß die natür-\nlichen Personen, die in den Genuß des Nieder1assungsrechtes kommen, effektiv eine\nselbständige Tätigkeit ausüben.\n6. Artikel 65\nDer Konzessionsvertrag zwischen der Regierung der Republik Estland und der estni-\nschen Telefongesellschaft Aktsiaselts Eesti Telefon vom 16. Dezember 1992 gilt als mit\nArtikel 65 dieses Abkommens vereinbar unter der Bedingung, daß\n-   ab dem in Artikel 65 vorgesehenen Zeitpunkt gemietete Leitungen auf Antrag und\ninnerhalb angemessener Zeiträume für verbundene Netze und geschlossene Ver-\nwendergruppen für deren Eigenbedarf zur Verfügung gestellt werden, einschließlich\nFernsprech- und Datenübermittlungsdienste;\n-   die Regelungsfunktionen ab dem in Artikel 65 vorgesehenen Zeitpunkt einer von der\nTelekommunikationsverwaltung unabhängigen Einrichtung übertragen werden.\n7. Artikel 66\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Abkommens „geisti-\nges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\" insbesondere den Schutz von\nUrheberrechten und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern,\nMarkenzeichen und Dienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise,\nSoftware, geographischer Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbe-\nwerb gemäß Artikel 1Oa der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-\nlichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.\n8. Artikel 114\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 114 die\nEinsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts-\nund Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden estnischen Partnern\nzusammensetzt.","1690          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Republik Estland\nüber den Seeverkehr\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                  8. Schreiben der Republik Estland\nHerr ... ,                                                       Herr ... ,\nwir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Zustimmung Ihrer       ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens und die Zustim-\nRegierung zu folgendem bestätigen würden:                        mung meiner Regierung zu folgendem zu bestätigen:\nAls das Freihandelsabkommen zwischen den Europäischen                .,Als das Freihandelsabkommen zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und Estland unterzeichnet wurde, haben sich           Gemeinschaften und Estland unterzeichnet wurde, haben\ndie Vertragsparteien verpflichtet, sich auf geeignete Weise mit      sich die Vertragsparteien verpflichtet, sich auf geeignete\nden Fragen der Schiffahrt zu befassen, insbesondere mit den Fäl-     Weise mit den Fragen der Schiffahrt zu befassen, insbeson-\nlen, in denen die Entwicklung des Handels behindert werden           dere mit den Fällen, in denen die Entwicklung des Handels\nkönnte. Es wird nach für beide Seiten befriedigenden Lösungen        behindert werden könnte. Es wird nach für beide Seiten\nfür die Schiffahrt gesucht werden, bei denen der Grundsatz des       befriedigenden Lösungen für die Schiffahrt gesucht werden,\nfreien und lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis             bei denen der Grundsatz des freien und lauteren Wettbe-\nbeachtet wird.                                                       werbs auf kaufmännischer Basis beachtet wird.\nEs ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im          Es ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im\nAssoziationsrat erörtert werden sollten.                             Assoziationsrat erörtert werden sollten.\"\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck unserer ausgezeichnet-   Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck unserer ausgezeichnet-\nsten Hochachtung.                                                sten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                               Für die Regierung\nder Europäischen Union                                           der Republik Estland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                1691\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Republik Estland\nüber die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens\nder Afrikanischen·schweinepest im Königreich Spanien\nA. Schreiben der Republik Estland                                       8. Schreiben der Gemeinschaft\nHerr ....                                                             Herr ... ,\nich bestätige Ihnen den Erhalt Ihres heutigen Schreibens mit fol-\ngendem Wortlaut:\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für              \"Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarunge~\nden Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen,              für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeuo-\ndie zwischen der Gemeinschaft und Estland im Rahmen der Ver-              nissen, die zwischen der Gemeinschaft und Estland im        Ra;-\nhandlungen über das Freihandelsabkommen stattgefunden                     men der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen\nhaben.                                                                    stattgefunden haben.\nIch bestätige Ihnen hiermit, daß Estland bereit ist, unter den in der     Ich bestätige Ihnen hiermit, daß Estland bereit ist, unter den in\nEntscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988                    der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezemre-\nund den nachfolgenden Entscheidungen der Kommission vorge-                1988 und den nachfolgenden Entscheidungen der Kommis-\nsehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das Gebiet des König-               sion vorgesehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das\nreichs Spaniens, mit Ausnahme der Provinzen Badajoz, Huelva,              Gebiet des Königreichs Spaniens, mit Ausnahme der Provin-\nSevilla und C6rdoba, frei von Afrikanischer Schweinepest ist.             zen Badajoz, Huelva, Sevilla und C6rdoba, frei von Afrikani-\nscher Schweinepest ist.\nEstland erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller                  Estland erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller\nsonstigen Anforderungen des estnischen Veterinärrechts an.                sonstigen Anforderungen des estnischen Veterinärrechts an.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der                   Ich wäre Ihnen dankbar. wenn Sie mir die Zustimmung de\nGemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen                   Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen\nwürden.                                                                   würden.\"\nIch bestätige Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum lnha!t\nIhres Schreibens.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-         Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichrre:-\nsten Hochachtung.                                                     sten Hochachtung.\nFür die Regierung                                                     Im Namen des Rates\nder Republik Estland                                                  der Europäischen Union","1692  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nEinseitige Erklärungen\nErklärung der Französischen Regierung\nFrankreich erklärt, daß das Europa-Abkommen mit der Republik Estland nicht für die mit der Europäischen\nGemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft assoziierten übersee-\nischen Länder und Gebiete gilt.\nErklärung der Republik Estland\nWerden in Estland zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Inkrafttreten des Abkommens Zölle auf landwirt-\nschaftliche Erzeugnisse eingeführt, so wendet Estland das Verfahren und die materiellen Vorschriften des\nArtikels 24 Absatz 3 dieses Abkommens entsprechend an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       1693\nVerzeichnis der Anhänge\nArtikel 9 und 17    Bestimmung der Begriffe \"gewerbliche Waren\" und ·\"landwirtschaftliche\nErzeugnisse\"\nII   Artikel 16          landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nIII  Artikel 19 Absatz 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n- Zollzugeständnisse\nIV   Artikel 19 Absatz 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n- Vereinbarungen für die Tier- und Fleischeinfuhren\nV    Artikel 19 Absatz 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n- Zollkontingente\nVI   Artikel 22 Absatz 1 Zugeständisse der Gemeinschaft für Fischereierzeugnisse\nVII  Artikel 43 Absatz 1 Niederlassungsrecht: Ausnahmen der Gemeinschaft\nVIII Artikel 46          Finanzdienstleistungen\nIX   Artikel 66          Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums\nX    Artikel 108         Teilnahme Estlands an Gemeinschaftsprogrammen","1694    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 11 Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang 1\nListe der in den Artikeln 9 und 17\ndes Abkommens genannten Waren bzw. Erzeugnisse\nKN-Code                                            Warenbezeichnung\nex 3502                   Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:\nex 3502 10                - Eieralbumin:\n-- anderes:\n3502 10 91             --- getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 10 9.9            --- anderes\nex 3502 10                - andere:\n-- Albumine, ausgenommen Eieralbumin:\n-- Molkenproteine (Lactalbumin):\n3502 90 51             --- getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 90 59             ---- andere\n4501                   Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Kork-\nsehret und Korkmehl\n5201                   Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n5301                   Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und\nAbfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)\n5302                   Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht ver-\nspannen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle\noder Reißspinnstoff)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1695\nAnhang II\nIn Artikel 16 genannte Erzeugnisse\nErzeugnisse, bei denen die Gemeinschaft .\nbei den Abgaben eine landwirtschaftliche Komponente beibehält\nKN-Code                                            Warenbezeichnung\n2905 43         Mannitol\n2905 44         0-Glucitol (Sorbit)\nex  3505 10         Dextrine und andere modifizierte Stärken,\nausgenommen veretherte und veresterte Stärken der\nUnterposition 3505 10 50\n3505 20         Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen\nmodifizierten Stärken\n3809 10         Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage\nvon Stärke oder Stärkederivaten\n3823 60         Sorbit, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 2905 44","1696               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang III\nListe der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Erzeugnisse\nFür die Einfuhren d~r folgenden Erzeugnisse\nmit Ursprung in Estland in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zölle\nWarenbezeichnung ( )                 1                                            Zoll\nKN-Code\n0409                                  Natürlicher Honig                                                                                  17,3%\n0601 10                               Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und                                                          5,1%\nWurzelstöcke, ruhend\n0602 10 90                            Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer                                                              4%\nWurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser,\nStecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser,\nandere\n0602 20 90                            Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren                                                           8,3%\nFrüchten, andere\n0602 99 91                            Blütenpflanzen mit Knospen                                                                               12%\n0602 99 30                            Erdbeerpflanzen                                                                                       8,3%\nex 0707 00 25                         Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis                                                             16%\n0707 00 33                    31. Oktober)\n0809 40 90                             Schlehen                                                                                                   7%\n0810 30 10                             Schwarze Johannisbeeren, frisch                                                                   8%          (2)\n0810 40 30                             Heidelbeeren der Art \"Vaccinium myrtillus\"                                                       frei (2 )\n0810 40 50                             Früchte der Arten \"Vaccinium macrocarpon\" und                                                     3%          (2}\n\"Vaccinium corymbosum\"\n1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wor11aut der Warenbeze,chnung nur richtungswe1send ,..,ot>e, fur das Praferenzs,-:;:=-- ...,\nRahmen dieses Anhangs die KN-Cooes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Cooes angegeben werden, so 1st das Praferenzsystern ,n Anwendung o.:s Kt,-Cvd~ zusammte' ...,. ;>.,<\nentsprechenden Warenbeze;chnung fest~c11egen.\n2) H1eriur gilt die M,naeste1nfuhrpre1s-Vere1nbarung 1rn Antiang","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                      1697\nKN-Code                                       Warenbezeichnung                                           Zoll\nex 0810 90 85*70          Andere Beeren                                                                      5%\n2005 30 00                Gemüse, zubereitet:                                                               15%\nSauerkraut\nApfelsaft, mit einer Dichte von nicht mehr als\n3\n1,33 g/cm bei 20° C:\n2009 70 30                mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg\nEigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend                                       12%\n2009 70 99                mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für\n100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an\nzugesetztem Zuc.k.er von 30 GHT oder weniger                                      12%\n2009 70 99                keinen zugesetzten Zucker enthaltena                                              12%\nAnhang zu Anhang III\nMindesteinfuhrpreis-Vereinbarung\nfür bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung\n1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Erzeugnisse festgelegt:\n0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren\n0810 40 30 Heidelbeeren\n081 0 40 50 Früchte der Arten „Vaccinium macrocarpon\" und \"Vaccinium corymbosum\"\nDie Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Estland unter Berücksichti-\ngung der Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft\nfestgelegt.\n2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:\n-   In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen unter\nNummer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Min-\ndesteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.\n-   In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Nummer 1\ngenannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 v. H. des Minde-\nsteinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten Men-\ngen nicht weniger als 4 v. H. der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.\n3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzu-\nstellen, daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Estland eingeführten Erzeug-\nnisses eingehalten wird.\n2","1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil !f Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang IV\nIn Artikel 19 Absatz 2 genannte Erzeugnisse\nVereinbarungen für die Einfuhren von lebenden Rindern, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch in die\nGemeinschaft.\n1. Unabhängig von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 betreffend die Versorgungsbilanz\nwird für die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Estland ein globales Zollkontingent von 3 500 lebenden\nRindern eröffnet, welche zur Mast oder zum Schlachten bestimmt sind, ein Lebendgewicht von nicht\nweniger als 160 kg und nicht mehr als 300 kg haben und unter den KN-Code 0102 fallen.\nDie ermäßigte Abschöpfung oder der ermäßigte spezifische Zollsatz für Ttere, die unter dieses Kontingent\nfallen, wird auf 25 % der vollen Abschöpfung oder des vollen spezifischen Zollsatzes festgesetzt.\n2. Ist aufgrund von Vorausschätzungen damit zu rechnen, daß die Einfuhren in die Gemeinschaft in einem\nJahr 425 000 Stück überschreiten, kann die Gemeinschaft im Einklang mit der Verordnung (EWG)\nNr. 805/68 unbeschadet anderer Rechte im Rahmen dieses Abkommens Schutzmaßnahmen ergreifen.\n3. Für die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Estland wird ein globales Zollkontingent von 1 500 t frischem,\ngekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 eröffnet.                           ·\nDie im Rahmen dieses Kontingents ermäßigte Abschöpfung oder der ermäßigte spezifische Zollsatz wird\nauf 40 % des vollen Satzes festgesetzt.\n4. Im Rahmen der autonomen Einfuhrregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 ist Lettland,\nLitauen und Estland ein globales Kontingent von 100 t frischem, gekühltem oder gefrorenem Schaf- oder\nZiegenfleisch des KN-Codes 0204 vorbehalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                        1699\nAnhang V\nIn Artikel 19 Absatz 2 genannte Erzeugnisse\nFür die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Estland in die Gemeinschaft werden im Rahmen\nder angegebenen Mengen (Zollkontingente) die variablen Abschöpfungen, die Wertzölle und/oder die\nspezifischen Zölle um 60 % gesenkt.\nKN-Code                  Warenbezeichnung                                 Jahr 1                          Jahr 2                          Darauf-\n( 1)                                                                                      folgende Jahre\nTonnen                          Tonnen                           Tonnen\nex 0203                         Fleisch von                                                   800                             900                          1 000\nHausschweinen,\nfrisch oder\ngekühlt (2)\n0207        10    15            Ganze Hühner;                                                 400                             450                              500\n0207        21    10            Hühnerbrüste;\n0207        10    19            Hühnerschenkel;\n0207        21    90\n0207        39    21\n0207        41    41\n0207        39    23\n0207        41    51\n0402 10 19                      Magermilchpulver                                          1 000                            1 250                           1 500\nVollmilchpulver\n0402 21 19\n0405 00 11                      Butter                                                       700                              750                              800\n0405 00 19\n0406 90                         Käse                                                         800                              800                              800\n0701                            Kartoffeln, frisch                                           800                              900                          1 000\noder gekühlt\n0704                            Kohl                                                          150                              175                             200\n0712 10 00                      Kartoffeln,                                                     60                              60                               60\ngetrocknet\n0808                            Äpfel, Birnen und                                             150                              175                             200\nQuitten, frisch\n1601 00                         Würste und                                                   400                              450                              500\nähnliche\nErzeugnisse\n(1) Unbeschadet der VO<SChnften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend. wopei für das Praferenzs,-stem\n,m Rahmen d,eses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung oes KN-Codes zusam~ mrt\nder entsprectleoden Warenbezeichnung festzul~en.\n(2) Ausgenommen Filets, getrennt gestellt.","1700     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang VI\nListe der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Erzeugnisse\nErzeugnisse mit Ursprung in Estland, für die die Gemeinschaft Zollkontingente gewährt\nKN-CODES                      WARENBEZEICHNUNG                                  ZOLLKONTINGENT\n0301 92 00               Aale, (Anguilla-Arten), lebend,                      1 00 t zu 0%\n0302 66 00               frisch/gekühlt, gefroren\n0303 76 00\n0302 50                  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus                       2 500 t zu 6%\n0302 69 35               ogac, Gadus macrocephalus) und\n0303 60                  Fische der Art Boreogadus saida,\nfrisch, gekühlt oder gefroren\n0303 79 41\n0302 69 19               Andere Süßwasserfische,                              1 000 t zu 4%\n0303 79 19               frisch/gekühlt, gefroren\nex 0304 10 19            Filets von anderen                                   500 t zu 4,5%\nex 0304 20 19            Süßwasserfischen, frisch,\ngefroren, ausgenommen Karpfen\nex 1604 13 90            Sprotten (Sprattus sprattus),                        350 t zu 10%\nzubereitet oder haltbar gemacht\nex 1604 19 94            Seehecht (Merluccius-Arten),                         )\nzubereitet oder haltbar gemacht                      )60 t zu 10%\n}\nex 1604 19 95            Pazifischer Pollack (Theragra                        )\nchalcogramma), zubereitet oder\nhaltbar gemacht\nAnhang VII\nBetreffend Artikel 43 Absatz 1\nRechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschritten\nbestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.\nDiese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meist-\nbegünstigung unvereinbar ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                     1701\nAnhang VIII\nBetreffend Artikel 46\nFinanzdienstleistungen\nBestimmung des Begriffs \"Finanzdienstleistung\"\nEine Finanzdienstleistung ist jede Dienstleistung finanzieller Art. die von einem Finanzdienstleistungs-\nerbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\nij Lebensversicherung\nii) Sachversicherung\n2. Rückversicherung und Retrozession\n3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen\n4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Aisiko-\nbewertung und Schadensregulierung\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)·\n1. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden\n2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucheri<redit, Hypothekenkredit. Factoring\nund Finanzierung von Handelsgeschäften\n3. Finanzleasing\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten,\nReiseschecks und Bankwechsel\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen\n6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Sehalterverkehr oder in sonstiger Form\nmit folgendem:\na) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)\nb) Devisen\nc) derivative Instrumente darunter Futures und Optionen\nd} Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen\ne) begebbare Wertpapiere\nf)  sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold\n7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von\nEmissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im\nZusammenhang mit derartigen Emissionen\n8. Geldmaklergeschäfte\n9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem\nAnlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische\nVerwaltung\n10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen\neinschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten\n11. · Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter\nden Ziffern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,\nAnlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmen-\nsumstrukturierung und -strategien\n12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazu-\ngehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen\nDer Begriff \"Finanzdienstleistungen\" umfaßt nicht folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten von Zentralbanken oder sonstigen öffentlichen Organen in Ausübung von Geld- oder\nWährungspolitik;\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen\nfür Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fäl-\nlen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb\nmit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können;\nc) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen\nAlterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanz-\ndienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden\nkönnen.","1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang IX\nBetreffend Artikel 66\nSchutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums\n1. Artikel 66 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:\n-   Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern\nund der Sendeunternehmen (Rom 1961);\n-   Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die\nEintragung von Marken (Genf 1977, ergänzt 1979)\n-   Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);\n-   Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für\ndie Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n-   Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)\n(Genfer Fassung von 1991).\nDer Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte\nanwendbar ist. In dieser Hinsicht wird Estland den Beitritt zum Madrider Abkommen über die internatio-\nnale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979} wohlwoUend in Betracht\nziehen.\n2. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden\nmultilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:\n-   Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums\n(Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);\n-   Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).\n-   Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst\n(Pariser Fassung von 1971);\n3. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Estland den Gesellschaften und Staatsangehörigen\nder Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und\nkommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es einem\nDrittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährt.\n4. Absatz 3 gilt nicht für die Vorteile, die Estland einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegen-\nseitigkeit gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                     1703\nAnhang X\nBeteiligung Estlands an Gemeinschaftsprogrammen\nEstland kann an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft\nin folgenden Bereichen teilnehmen:\n-    Forschung\n-    Informationsdienste\n-    Umwelt\n-   Allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend\n-    Sozial- und Gesundheitspolitik\n-   Verbraucherschutz\n-    Kleine und mittlere Unternehmen\n-    Fremdenverkehr\n-    Kultur\n-   Audiovisueller Sektor\nKatastrophenschutz\n-   Erleichterung des Handels\n-   Energie\n-   Verkehr und\n-    Kampf gegen Drogen und Drogenabhängigkeit\nDer Assoziationsrat kann übereinkommen, den vorgenannten Bereichen weitere Bereiche hinzuzufügen, in\ndenen die Gemeinschaft tätig ist, sofern die Auffassung vertreten wird, daß dies im beiderseitigen Interesse\nliegt oder zur Verwirklichung der Ziele des Europa-Abkommens beiträgt.","1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nVerzeichnis der Protokolle\nÜber den Handel mit Textilwaren und Bekleidung\n2        Über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen\nder Gemeinschaft und Estland\n3        Über die Bestimmung des Begriffs \"Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder\n\"Ursprungserzeugnisse\" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Ver-\nwaltungen\n4        Über Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Spanien und Portugal und\nEstland\n5        Über Amtshilfe im Zollbereich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                             1705\nProtokoll Nr. 1\nüber den Handel mit Textilwaren und Bekleidung\nArtikel                                2. Die Übertragung der im laufe eines Protokolljahres nicht aus-\ngenutzten Mengen auf die entsprechende Höchstmenge des\nFür die in Anhang I genannten Textilwaren mit Ursprung in Est-\nfolgenden Protokolljahres ist für jede Warenkategorie bis zu\nland gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft während der Lauf-\n7 % der Höchstmenge des laufenden Protokolljahres zu-\nzeit dieses Protokolls keine mengenmäßigen Beschränkungen\nlässig.\noder Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern dieses Protokoll\nnichts anderes vorsieht.                                            3. In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorien\nnur wie folgt vorgenommen werden:\nArtikel 2                                   -     Übertragungen zwischen den Kategorien 2 und 3 sowie\nvon Kategorie 1 auf die Kategorien 2 und 3 sind bis zu 4 %\n(1) Werden für die Ausfuhren von Textilwaren mit Ursprung in                der Höchstmenge der Kategorie zulässig, auf die die\nEstland nach der Gemeinschaft Höchstmengen eingeführt, so                      Übertragung vorgenommen wird;                            ·\nwerden diese Ausfuhren einem System der doppelten Kontrolle\nunterworfen, dessen Einzelheiten in Anlage A festgelegt sind.                  Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8\nsind bis zu 4 % der Höchstmenge der Kategorie zulässig,\n(2) Ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls werden die estni-                auf die die Übertragung vorgenommen wird.\nschen Ursprungswaren, die in Anhang II genannt werden und\nkeinen Höchstmengen unterliegen, bei der Ausfuhr in die                  Übertragungen von einer oder mehreren Kategorien in den\nGruppen 1, 11, III, IV und V auf eine Kategorie in den Gruppen II,\nGemeinschaft dem in Absatz 1 genannten System der doppelten\n111, IV und V sind bis zu 5 % der Höchstm~nge der Kategorie\nKontrolle unterworfen.\nzulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.\n(3) Die Ausfuhren der in Anhang I genannten Waren mit\n4. Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äquiva-\nUrsprung in Estland in die Gemeinschaft, mit Ausnahme jedoch\nlenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben.\nder unter Anhang II fallenden Waren, können im Anschluß an\nKonsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 von der           5. Die Ertiöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie\nGemeinschaft dem in Absatz 1 genannten System der doppelten              aus der kumulativen Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in\nKontrolle oder einem System der vorherigen Überwachung unter-            einem Protokolljahr ergibt, darf folgende Prozentsätze nicht\nworfen werden.                                                           überschreiten:\n-      13 % für die Warenkategorien in Gruppe I;\nArtikel 3\n-      13,5 % für die Warenkategorien in den Gruppen II, III, IV\n(1) Für Einfuhren von unter dieses Protokoll fallenden Textilwa-            und V.\nren in die Gemeinschaft gelten die gemäß diesem Protokoll fest-\n6. Die estnischen Behörden notifizieren die Inanspruchnahme\ngesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser\nder Nummern 1, 2 und 3 mindestens 15 Tage im voraus.\nWaren angegeben wird, daß sie im Rahmen der in der Gemein-\nschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus\nder Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Verede-                                         Artikel 5\nlung bestimmt sind.                                                    (1) Für die Ausfuhren der Textilwaren in Anhang I dieses Proto-\nDie Abfertigung der unter den vorgenannten Bedingungen in die       kolls können nach Maßgabe der folgenden Absätze Höchstmen-\nGemeinschaft eingeführten Waren zum freien Verkehr ist jedoch       gen festgesetzt werden.\nvon der Vorlage einer von den estnischen Behörden erteilten Aus-       (2) Werden unter dieses Protokoll fallende Textilwaren mit\nfuhrlizenz sowie einer Ursprungsbescheinigung gemäß Anlage A        Ursprung in Estland in so großen Mengen oder zu Bedingungen\nabhängig.                                                           eingeführt, daß den Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\n(2) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest,      konkurrierender Waren in der Gemeinschaft ein ernster Schaden\ndaß eingeführte Textilwaren auf eine nach diesem Protokoll fest-    entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Gemeinschaft Kon-\ngesetzte Höchstmenge angerechnet, dann aber aus der Gemein-         sultationen gemäß Artikel 15 dieses Protokolls beantragen, um\nschaft wiederausgeführt wurden, so teilen die betreffenden          Einvernehmen über die Festlegung einer angemessenen Höchst-\nBehörden den estnischen Behörden innerhalb von vier Wochen          menge für die betreffende Kategorie von Textilwaren zu erzielen~\ndie entsprechenden Mengen mit und genehmigen Einfuhren der             (3) Bis zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung\ngleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf die nach        verpflichtet sich Estland, ab dem Zeitpunkt der Notifizierung des\ndiesem Prot9koll festgesetzten Höchstmenge für das laufende         Konsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der betreffen-\noder das folgende Jahr.                                             den Kategorie in die Gemeinschaft bzw. in das oder die von der\n(3) Die Gemeinschaft und Estland erkennen den besonderen         Gemeinschaft angegebenen Gebiete des Gemeinschaftsmarktes\nund eigenen Charakter der Wiedereinfuhr von Textilwaren in die      auszusetzen oder auf die von der Gemeinschaft angegebene\nGemeinschaft nach Veredelung in Estland als besondere Form          Menge zu beschränken.\nder industriellen und handelspolitischen Zusammenarbeit an.         Die Gemeinschaft genehmigt die Einfuhr von Waren der betref-\nWerden Höchstmengen gemäß Artikel 5 festgesetzt, so gelten          fenden Kategorie, die vor dem Zeitpunkt der Notifizierung des\ndiese nicht für die Wiedereinfuhr, sofern letztere im Einklang mit  Konsultationsersuchens aus Estland versandt wurden.\nden in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen über den wirt-          (4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultatio-\nschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erfolgt und der beson-     nen nicht, innerhalb der in Artikel 15 genannten Frist eine zu-\nderen Regelung nach Anlage C unterliegt.                            friedenstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das\nRecht, eine endgültige Höchstmenge einzuführen, die auf Jahres-\nArtikel 4                              basis nicht niedriger ist als 106 % der Einfuhren des Kalender-\njahres, das dem Kalenderjahr vorausgegangen ist, in dem die Ein-\nWerden Höchstmengen gemäß Artikel 5 eingeführt, so gelten        fuhren das Konsultationsersuchen ausgelöst haben.\nfolgende Bestimmungen:\nWenn die Entwicklung der Gesamteinfuhren der betreffenden\n1. In jedem Protokolljahr kann bei jeder Warenkategorie eine        Ware in die Gemeinschaft es ertordert, wird diese jähr1iche\nTeilmenge der für das folgende Protokolljahr festgesetzten     Höchstmenge nach Konsultationen gemäß Artikel 15 heraufge-\nHöchstmenge bis zu 5 % der für das laufende Protokolljahr      setzt.\ngeltenden Höchstmenge im Vorgriff ausgenutzt werden.\n(5) Die jährliche Steigerungsrate für die gemäß diesem Artikel\nDie im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für das      eingeführten Höchstmengen wird von den Vertragsparteien nach\nfolgende Protokolljahr festgesetzten Höchstmengen abge-        dem Konsultationsverfahren des Artikels 15 einvernehmlich fest-\nzogen.                                                         gesetzt.","1706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(6) Im Fall der Anwendung der Absätze 2, 3 oder 4 verpflichtet       (3) Bei Waren, für die Höchstmengen oder eine Überwachungs-\nsich Estland, für Waren, über die vor der Festsetzung der Höchst-     regelung gelten, überwacht Estland seine Ausfuhren in die\nmenge Verträge abgeschlossen wurden, Ausfuhrlizenzen bis zur          Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden, ungünstigen\nHöhe der festgesetzten Höchstmenge zu erteilen.                       Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann die\nGemeinschaft im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung\n(7) Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der in Artiket 12 Absatz 6\ndieser Probleme Konsuttationen beantragen. Die Konsultationen\ngenannten statistischen Angaben kommt Absatz 2 dieses Artikels\nfinden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Konsulta-\nauf der Grundlage der von der Gemeinschaft zuvor mitgeteilten\ntionsersuchen der Gemeinschaft statt.\nJahresstatistiken zur Anwendung.\n(4) Estland bemüht sich sicherzustellen, daß bei Textilwaren,\nfür die Höchstmengen gelten, die Ausfuhren in die Gemeinschaft\nArtikel 6\nmöglichst gleichmäßig über das Jahr gestaffett sind, wobei ins-\n(1) Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen       besondere saisonbedingte Faktoren berücksichtigt werden.\nAnwendung dieses Protokolls vereinbaren die Gemeinschaft und\nEstland, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die Umge-                                           Artikel 8\nhung dieses Protokolls durch Umladung, Umleitung, falsche\nAngabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papie-              Bei Kündigung dieses Protokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1\nren, tatsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbe-          werden die nach diesem Protokotl festgesetzten Höchstmengen\nzeichnung oder T arifierung oder auf sonstige Weise zu verhüten       pro rata temporis verringert, sofern die Vertragsparteien einver-\nbzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder             nehmlich nichts anderes beschließen.\nadministrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen.\nEntsprechend vereinbaren die Gemeinschaft und Estland, die                                          Artikel 9\nnotwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren fest-             Für estnische Ausfuhren von Geweben, die in Handwerksbe-\nzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche Vorgänge zu           trieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt\nermögliche11; dazu gehört auch die Einführung von rechtsverbind-      werden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Waren, die\nlichen Sanktionen gegen die betreffenden Ausführer und/oder           aus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerk-\nEinführer.                                                            lichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten keine Höchst-\n(2) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund von verfügbaren Anga-      mengen, sofern diese Waren mit Ursprung in Est1and die Voraus-\nben zu der Auffassung, daß dieses Protokoll umgangen wird, so         setzungen nach Anlage B erfüllen.\nführt sie Konsultationen mit Estland, um zu einer für beide Seiten\nzufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen                                       Artikel 10\nfinden so bald wie möglich statt, auf jeden Fall aber innerhalb von       (1) Ist die Gemeinschaft der Auffassung, daß eine unter dieses\n30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen.                              Protokoll fallende Textilware aus Estland zu Preisen in die\n(3) Bis zum Abschluß der in Absatz 2 vorgesehenen Konsulta-      Gemeinschaft eingeführt wird, die ungewöhnbch weit unter dem\ntionen trifft Estland auf Antrag der Gemeinschaft vorsorglich die     normalen Wettbewerbsniveau liegen, so daß den Herstellern\nerforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anpas-          gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der\nsungen von gemäß Artiket 5 festgesetzten Höchstmengen, wel-           Gemeinschaft ein ernster Schaden entsteht oder zu entstehen\nche in Konsultationen nach Absatz 2 vereinbart werden könnten,        droht, so kann sie Konsultationen gemäß Artikel 15 beantragen; in\nin dem Jahr der Notiftzierung des Konsultationsersuchens nach         diesem Fall gelangen die nachstehenden besonderen Bestim-\nAbsatz 2 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr aus-        mungen zur Anwendung.\ngeschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden                 (2) Wird im Verlauf dieser Konsultationen einvernehmlich fest-\nkönnen, sofern hinreichende Beweise für die Umgebung vor-             gestellt, daß die in Absatz 1 genannte Lage besteht, so trifft Est-\nliegen.                                                              land im Rahmen seiner Befugnisse die erforderlichen Maßnah-\n(4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultatio- men zur Bereinigung dieser Lage, insbesondere im Hinblick auf\nnen nach Absatz 2 nicht, eine für beide Seiten zufriedenstellende    den Verkaufspreis der betreffenden Ware.\nLösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht,                     (3) Um festzustellen, ob der Preis einer Textitware ungewöhn-\na) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß Waren mit          lich weit unter dem normalen Wettbewerbsnrveau liegt, kann er\nUrsprung in Estland unter Umgehung dieses Protokolls ein-      mit folgenden Preisen verglichen werden:\ngeführt wurden, die betreffenden Mengen auf die gemäß Arti-   -     den Preisen, zu denen gleichartige Waren im allgemeinen\nkel 5 festgesetzten Höchstmengen anzurechnen;                        unter normalen Bedingungen von anderen Ausfuhrländern auf\ndem Markt des Einfuhrlandes verkauft werden;\nb) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß falsche\nAngaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung       -     den Preisen gleichartiger inländischer Waren auf einer ver-\noder Tarifierung von Waren mit Ursprung in Estland gemacht          gleichbaren Vermarktungsstufe auf dem Marict des Einfuhr-\nworden sind, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen;              landes;\n-     den niedrigsten Preisen, zu denen die gleichen Waren tm nor-\nc) sofern festgestellt wird, daß im Gebiet Estlands eine Umla-\nmalen Handelsverkehr in den drei Monaten v0< dem Konsulta-\ndung oder Umleitung von Waren vorgenommen wurde, die\ntionsersuchen von einem Drittland verkauft wurden, ohne daß\nnicht Ursprungswaren Estlands sind, Höchstmengen für die\ndie Gemeinschaft deswegen Maßnahmen getroffen hat.\ngleichen Waren mit Ursprung in Estland einzuführen, sofern\nsolche Höchstmengen nicht bereits gelten, oder jede andere         (4) Gelingt es im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 2\ngeeignete Maßnahme zu treffen.                                 nicht, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Konsultations-\nersuchens der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann\n(5) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System der\ndie Gemeinschaft die Einfuhr der betreffenden Ware zu den in\nadministrative11 Zusammenarbeit zu schaffen, um Probleme im\nAbsatz 1 genannten Preisen zeitweilig verweigern, bis im Verlauf\nZusammenhang mit der Umgehung dieses Protokolls zu verhüten\nder Konsultationen eine für beide Seiten zvfri€denstellende\nbzw. nach Maßgabe der Anlage A zu diesem Protokotf wirksam zu\nLösung gefunden wird.\nlösen.\n(5) Unter ganz besonderen und kritischen Umständen, wenn\nArtikel 7                              die Einfuhr bestimmter Waren aus Estland in die Gemeinschaft zu\nPreisen erfolgt, die ungewöhnlich weit unter dem normaJeo Wett-\n(1) Die gemäß diesem Protokoll festgesetzten Höchstmengen\nbewerbsniveau liegen, und dadurch einen schwer wiedergutzu-\nf-Jr Einfuhren von T exilwaren mit Ursprung in Estland in die\nmachenden Schaden zu verursachen droht kann die Gemein-\nGemeinschaft werden nicht in gebietsweise geltende Teil mengen\nschaft die Einfuhr der betreffenden Waren zeitweilig aussetzen,\naufgeteilt.\nbis im Verlauf der unverzüglich einzuleitenden Konsultationen\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu vemindem,      Einigung über eine Lösung erzielt wird. Beioe Vertragsparteien\ndaß plötzlich auftretende, ungünstige Veränderungen in den           bemühen sich im Rahmen des Möglichen, innemal:> von 1O Arbeits-\ntraditionellen Handelsströmen zu einer Konzentration der Direkt-      tagen nach Eröffnung der Konsultatk:men zu eiil€! für beide Seiten\neinfuhren auf einzelne Gebiete der Gemeinschaft führen.               annehmbaren Lösung zu gelangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                        1707\n(6) Ergreift die Gemeinschaft die in den Absätzen 4 und 5                                     Artikel 14\ngenannten Maßnahmen, so kann Estland jederzeit die Aufnahme\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des\nvon Konsultationen beantragen, um die Möglichkeit der Auf-\nHandels mit Text,lwaren und Bekleidung jedes Jahr im Rahmen\nhebung oder Änderung dieser Maßnahmen zu erörtern, sofern die\nder Konsultationen nach Artikel 15 anhand der in Artikel 12 ge-\nGründe für die Einleitung dieser Maßnahmen nicht mehr be-\nnannten Statistiken zu prüfen.\nstehen.\nArtikel 11                                                          Artikel 15\n(1) Die Tarifierung der unter dieses Protokoll fallenden Waren     (1) Sofern in diesem Protokoll nichts Gegenteiliges bestimmt\nerfolgt anhand der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur   ist, gelten für die in diesem Protokoll genannten Konsultations-\nder Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur\" oder       verfahren folgende Bestimmungen:\nabgekürzt „KN\" genannt) mit den dazu erlassenen Änderungen.\n-    Konsultationen finden soweit wie möglich regelmäßig statt.\nHat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifie-\nDarüber hinaus können spezielle zusätzliche Konsultationen\nrungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter die-\nstattfinden.\nses Protokoll fallende Ware zur Folge, so gilt für die betreffende\nWare die Praxis oder die Handelsregelung für die Kategorie, unter  -    Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei\ndie sie nach diesen Änderungen fällt.                                   schriftlich notifiziert.\nÄnderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in      -    Dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemesse-\nder Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden                 nen Frist - in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der\nund unter dieses Protokoll fallende Warenkategorien betreffen,          Notifizierung - gegebenenfalls eine Darstellung der Umstände\nsowie Entscheidungen über die Tarifierung von Waren dürfen              beizufügen, die nach Ansicht der antragstellenden Vertrags-\nkeine Herabsetzung der gemäß diesem Protokoll festgesetzten             partei dieses Konsultationsersuchen rechtfe~igen.\nHöchstmengen bewirken.\n-    Die Vertragsparteien nehmen spätestens einen Monat nach\n(2) Der Ursprung der unter dieses Protokoll fallenden Waren          der Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um bin-\nwird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschrif-          nen höchstens einem weiteren Monat zu einer Einigung oder\nten bestimmt.                                                           einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen.\nÄnderungen dieser Vorschriften werden Estland mitgeteilt und       -    Die vorgenannte Frist von einem Monat, innerhalb deren eine\ndürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Protokoll festge-            Einigung oder ein für beide Seiten annehmbares Ergebnis zu\nsetzten Höchstmengen bewirken.                                          erzielen ist, kann einvernehmlich verlängert werden.\nDie Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der vorgenannten        (2) Die Gemeinschaft kann Konsultationen gemäß Absatz 1\nWaren sind in Anlage A festgelegt.                                 beantragen, wenn sie feststellt, daß in einem bestimmten Jahr der\nAnwendung des Protokolls Schwierigkeiten in der Gemeinschaft\nArtikel 12                             oder in einem ihrer Gebiete auftreten, weil im Vergleich zum Vor-\njahr die Einfuhren einer bestimmten Warenkategorie der Gruppe 1,\n(1) Estland übermittelt der Kommission der Europäischen         für die gemäß diesem Protokoll Höchstmengen geften, plötzlich\nGemeinschaften genaue, nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft       und erheblich gestiegen sind.\naufgeschlüsselte statistische Mengen- und Wertangaben über\nalle erteilten Ausfuhrlizenzen für die Kategorien von Textilwaren,    (3) Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über\ndie den gemäß diesem Protokoll festgesetzten Höchstmengen          alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Pro-\noder einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, sowie       tokolls statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels werden im\nüber alle von den zuständigen estnischen Behörden ausgestell-      Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um Beilegung\nten Bescheinigungen für die Waren, die in Artikel 9 genannt sind   der Differenzen zwischen den Vertragsparteien geführt.\nund unter Anlage B fallen.\n(2) Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft den estnischen                                   Artikel 16\nBehörden genaue statistische Angaben über die von den Behör-          Die Vertragsparteien verpflichten sich, Besuche von Einzelper-\nden der Gemeinschaft ausgestellten Einfuhrgenehmigungen\nsonen, Gruppen und Delegationen aus Kreisen der Wirtschaft,\nsowie Einfuhrstatistiken über die Waren, die unter die Regelung\ndes Handels und der Industrie zu fördern, Kontakte im industriel-\nnach Artikel 5 Absatz 2 fallen.\nlen, kommerziellen und technischen Bereich im Zusammenhang\n(3) Die vorgenannten Angaben sind für alle Warenkategorien      mit dem Handel und der Zusammenarbeit im Textil- und Beklei-\nvor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat          dungssektor zu erleichtern und die Veranstaltung von Messen\nfolgt, auf den sich die Statistiken beziehen.                      und Ausstellungen von beiderseitigem Interesse zu unterstützen.\n(4) Auf Antrag der Gemeinschaft übermittelt Estland Einfuhr-\nstatistiken über alle Waren in Anhang 1.                                                         Artikel 17\n(5) Zeigt sich bei der Analyse der ausgetauschten Angaben,         Hinsichtlich des geistigen Eigentums finden auf Antrag einer\ndaß zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten bedeu-          Vertragspartei Konsultationen nach dem Verfahren des Arti-\ntende Abweichungen bestehen, so können nach dem Verfahren           kels 15 statt, um für Probleme im Zusammenhang mit dem\ndes Artikels 15 Konsultationen eingeleitet werden.                 Schutz von Warenzeichen, Mustern oder Modellen von Beklei-\n(6) Für die Anwendung des Artikels 5 verpflichtet sich die      dungsartikeln und Textilwaren eine gerechte Lösung zu finden.\nGemeinschaft, den estnischen Behörden vor dem 15. April jedes\nJahres die Vorjahresstatistiken über die Einfuhren aller unter                                   Artikel 18\ndieses Protokoll fallenden Textilwaren, nach Lieferländern und\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselt, zu über-            (1) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem\nmitteln.                                                            Protokoll vorschlagen oder dieses Protokoll unter Einhaltung\neiner Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem\nArtikel 13                             Fall endet das Protokoll mit Ablauf der Kündigungsfrist.\nEstland unterläßt jegliche Diskriminierung bei der Ausstellung     (2) Die Anhänge, Anlagen und vereinbarten Niederschriften\nder Ausfuhrlizenzen oder der in den Anlagen A und B genannten       sowie die beigefügten Schreiben sind ein Bestandteil dieses Pro-\nDokumente.                                                          tokolls.","1708        Bundesgcsctzbl;::ilt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Scptombr;r 1?~6\nAnhang 1\nListe der Textifwaren nach Artikel 1\n1. Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur hinweisen-\nden Charakter, die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren werden im Rahmen dieser Verordnung durch die Tragweite der\nKN-Codes bestimmt. Befindet sich ein \"ex\" vor dem KN-Code, so werden die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren durch\ndie Tragweite des KN-Codes und durch die entsprechende Beschreibung bestimmt.\n2. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung\nfür Frauen und Mädchen behandelt.\n3. Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge\" umfaßt Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.\nGruppe I A\nKategorie        KN-Code                                 Warenbezeichnung                               ÄqutVaienztabel1e\nNummer            1994\ns~               g!Stü-\nck\n(1)               (2)                                         (3)                                      (4)            (5)\n1           520411 00        Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5204 19 00\n5205    11 00\n5205    12 00\n5205    13 00\n5205    14 00\n5205    15 10\n5205    15 90\n5205    21 00\n5205    22 00\n5205    23 00\n5205    24 00\n5205    25 10\n5205    25 30\n5205   25 90\n5205    31 00\n5205    32 00\n5205    33 00\n5205    34 00\n5205    35 10\n5205    35 90\n5205   41  00\n5205   42  00\n5205   43  00\n5205   44  00\n5205   45  10\n5205   45  30\n5205    45 90\n5206 11 00\n5206 12 00\n52061300\n5206 14 00\n5206 15 10\n5206 15 90\n5206 21 00\n5206 22 00\n5206 23 00\n5206 24 00\n5206 25 10\n5206 25 90\n5206 31 00\n5206 32 00\n5206 33 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1709\n(,)             (2)                                      (3)                             (4)    (5)\n1             5206 34 00\n(Forts.)         5206 35 10\n5206 35 90\n52064100\n5206 42 00\n5206 43 00\n5206 44 00\n5206 45 10\n5206 45 90\nex 5604 90 00\n2             5208 11 10    Gewebe aus Baumwotle, andere als Orehergewebe, Schlin-\n5208 11 90    gengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlin-\n5208 12 11    gengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe\n5208 12 13\n5208 12 15\n5208 12 19\n5208 12 91\n5208 12 93\n5208 12 95\n52081299\n5208 13 00\n5208 19 00\n5208 21 10\n5208 21 90\n5208 22 11\n5208 22 13\n5208 22 15\n5208 22 19\n5208 22 91\n5208 22 93\n5208 22 95\n5208 22 99\n5208 23 00\n5208 29 00\n5208 31 00\n5208 32 11\n5208 32 13\n5208 32 15\n5208 32 19\n5208 32 91\n5208 32 93\n5208 32 95\n5208 32 99\n5208 33 00\n5208 39 00\n5208 41 00\n5208 42 00\n5208 43 00\n5208 49 00\n5208 51 00\n5208 52 10\n5208 52 90\n5208 53 00\n5208 59 00\n5209 11  00\n5209 12  00\n5209 19  00\n5209 21  00\n5209 22  00\n5209 29  00\n5209 31  00\n5209 32  00\n5209 39  00\n5209 41 00\n5209 42  00\n5209 43  00","1710      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)        (2)                                       (3)                                 (4)   (5)\n2       5209  49 10\n(Forts.)    5209  49 90\n5209  51 00\n5209  52 00\n5209  59 00\n5210 11 10\n5210 11 90\n5210 12 00\n52101900\n5210 21 10\n5210 21 90\n52102200\n5210 29 00\n5210 31 10\n5210 31 90\n5210 32 00\n5210 39 00\n5210 41 00\n5210 42 00\n52104900\n5210 51 00\n5210 52 00\n52105900\n52111100\n52111200\n5211 19 00\n5211 21 00\n5211 22 00\n5211 29 00\n5211 31 00\n52113200\n5211 39 00\n5211 41 00\n5211 42 00\n52114300\n5211 49 11\n5211 49 19\n52114990\n5211 51 00\n5211 52 00\n5211 59 00\n5212 11 10\n5212 11 90\n52121210\n52121290\n52121310\n52121390\n5212 14 10\n52121490\n5212 15 10\n5212 15 90\n52122110\n5212 21 90\n52122210\n5212 22 90\n5212 23 10\n5212 23 90\n52122410\n5212 24 90\n52122510\n5212 25 90\nex 5811 00 00\nex 6308 00 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1711\n( 1)       (2)                                          (3)                                (4) (5)\n2  (a)    5208 31 00    a) davon:\n5208 32 11       andere als roh oder gebleicht\n5208 32 13\n5208 32 15\n5208 32 19\n5208 32 91\n5208 32 93\n5208 32 95\n5208 32 99\n5208 33 00\n5208 39 00\n5208 41 00\n5208 42 00\n5208 43 00\n5208 49 00\n5208 51 00\n5208 52 10\n5208 52 90\n5208 53 00\n5208 59 00\n5209  31 00\n5209  32 00\n5209  39 00\n5209  41 00\n5209  42 00\n5209  43 00\n5209  49 10\n5209  49 90\n5209  51 00\n5209  52 00\n5209  59 00\n52103110\n5210 31 90\n5210 32 00\n5210 39 00\n5210 41 00\n5210 42 00\n5210 49 00\n5210 51 00\n5210 52 00\n5210 59 00\n5211 31 00\n5211 32 00\n52113900\n5211 41 00\n52114200\n5211 4300\n5211 49 11\n5211 49 19\n5211 49 90\n5211 51 00\n5211 52 00\n5211 59 00\n52121310\n52121390\n5212 14 10\n52121490\n52121510\n52121590\n5212 23 10\n5212 23 90\n5212 24 10\n5212 24 90\n52122510\n5212 25 90\nex 5811 00 00\nex 6308 00 00","1712    Gundcsgcsctzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)      (2)                                       (3)                                 (4)   (5)\n3    5512 11 00    Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt,\n55121910      P1üsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und\n5512 19 90    Chenillegewebe\n5512 21 00\n5512 29 10\n5512 29 90\n5512 91 00\n55129910\n5512 99 90\n5513 11 10\n5513 11 30\n5513 11 90\n5513 12 00\n5513 13 00\n55131900\n55132110\n5513 21 30\n55132190\n5513 22 00\n5513 23 00\n5513 29 00\n55133100\n55133200\n5513 33 00                                                                   -\n55133900\n55134100\n5513 42 00\n5513 43 00\n5513 49 00\n5514 11 00\n55141200\n55141300\n5514 19 00\n5514 21 00\n5514 22 00\n5514 23 00\n5514 29 00\n5514 31 00\n5514 32 00\n5514 33 00\n5514 39 00\n5514 41 00\n5514 42 00\n5514 43 00\n5514 49 00\n55151110\n55151130\n5515 11 90\n5515 12 10\n5515 12 30\n5515 12 90\n55151311\n5515 13 19\n55151391\n55151399\n55151910\n55151930\n5515 19 90\n55152110\n5515 21 30\n55152190\n55152211\n55152219\n5515 22 91\n5515 22 99\n55152910\n5515 29 30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1713\n( 1)           (2)                                       (3)                              (4)    (5)\n3           5515 29 90\n(Forts.)       55159110\n5515 91 30\n55159190\n5515 92 11\n5515 92 19\n5515 92 91\n5515 92 99\n55159910\n5515 99 30\n5515 99 90\n5803 90 30\nex 5905 00 70\nex 6308 00 00\n3 (a)         5512  19 10   a) davon:\n5512  19 90      andere als roh oder gebleicht\n5512  29 10\n5512  29 90\n5512  99 10\n5512  99 90\n55132110\n5513 21 30\n5513 21 90\n5513 22 00\n5513 23 00\n55132900\n5513 31 00\n5513 32 00\n5513 33 00\n5513 39 00\n55134100\n5513 42 00\n5513 43 00\n5513 49 00\n5514 21 00\n5514 22 00\n5514 23 00\n5514 29 00\n5514 31 00\n5514 32 00\n55143300\n5514 39 00\n5514 41 00\n5514 42 00\n55144300\n5514 49 00\n5515 11 30\n5515 11 90\n5515 12 30\n5515 12 90\n5515 13 19\n55151399\n5515 19 30\n5515 19 90\n5515 21 30\n5515 21 90\n5515 22 19\n5515 22 99\n5515 29 30\n5515 29 90\n5515 91 30\n55159190","1714      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)          (2)                                        (3)                              {4)   {5)\n3 (a)        5515  92 19\n(Forts.)      5515  92 99\n5515  99 30\n5515  99 90\nex 5803 90 30\nex 5905 00 70\nex 6308 00 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1715\nGruppe I B\n( 1)      (2)                                       (3)                                 (4)    (5)\n4     6105 10 00   Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder   6,48   154\n61052010     feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus\n6105 20 90   Gewirken\n6105 90 10\n6109 10 00\n6109 90 10\n6109 90 30\n6110 20 10\n6110 30 10\n5     61011090     Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als 4,53    221\n6101 20 90   zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche\n6101 30 90   Waren, aus Gewirken\n6102 10 90\n6102 20 90\n6102 30 90\n61101010\n61101031\n6110 10 35\n6110 10 38\n61101091\n61101095\n6110 10 98\n61102091\n6110 20 99\n6110 30 91\n6110 30 99\n6     6203 41 10   Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange     1,76   568\n6203 41 90   Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus\n6203 42 31   Geweben, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder\n6203 42 33   synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von\n6203 42 35   Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder\n6203 42 90   29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-\n6203 43 19   stoffen\n6203 43 90\n6203 49 19\n6203 49 50\n6204 61 10\n6204 62 31\n6204 62 33\n6204 62 39\n6204 63 18\n6204 69 18\n6211 32 42\n6211 33 42\n6211 42 42\n6211 43 42\n7     6106 10 00   Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken und andere als aus Gewir-     5,55    180\n6106 20 00   ken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n6106 90 10   Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen\n6206 20 00\n6206 30 00\n6206 40 00\n8      6205 10 00   Oberhemden, andere als aus Gewirken, für Männer und Knaben,       4,60    217\n6205 20 00   aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-\n6205 30 00   stoffen","1716     Bundcs9esetzb13tt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgogel!cn zu Bonn am 2G. Se:ptembe:r 1 SSC\nGruppe II A\n( 1)        (2)                                            (3)                                  (4) (5)\n9        5802 11 00    Schlingengewebe (Froniergewebe); Wäsche zur Körperpflege oder\n5802 19 00    Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken, aus Schlingengewebe\n(Frottiergewebe), aus Baumwolle\nex 6302 60 00\n20        6302  21 00    Bettwäsche. andere als aus Gewirken\n6302  22 90\n6302  29 90\n6302  31 10\n6302  31 90\n6302  32 90\n6302  39 90\n22        5508 10 11     Garne aus synthetischen Spinnfasern. nicht in Aufmachungen für den\n55081019      Einzelverkauf\n5509 11 00\n5509 12 00\n55092110\n5509 21 90\n5509 22 10\n5509 22 90\n55093110\n5509 31 90\n5509 32 10\n5509 32 90\n5509 41 10\n5509 41 90\n5509 42 10\n5509 42 90\n5509 51 00\n55095210\n5509 52 90\n5509 53 00\n5509 59 00\n5509 61 10\n5509 61 90\n5509 62 00\n5509 69 00\n5509 91 10\n5509 91 90\n5509 92 00\n5509 99 00\n22 (a)     5508 10 19     a) davon: Polyacryl-Spinnfasern\n5509  31 10\n5509  31 90\n5509  32 10\n5509  32 90\n5509  61 10\n5509  61 90\n5509  62 00\n5509  69 00\n23        5508 20 10     Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n55101100\n5510 12 00\n5510 20 00\n55103000\n5510 90 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996  1717\n( 1)           (2)                                          (3)                              (4)  (5)\n32           5801  10 00   Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen\n5801  21 00   Frottiergewebe aus Baumwone und Bänder) und Nadetflorgewebe,\n5801  22 00   aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-\n5801  23 00   stoffen\n5801  24 00\n5801  25 00\n5801  26 00\n5801  31 00\n5801  32 00\n5801  33 00\n5801  34 00\n5801  35 00\n5801  36 00\n5802 20 00\n5802 30 00\n32  (a)       5801 22 00\na) davon:\nRippensamt\n39           6302  51 10   Taschwäsche, Wische zur Körperpflege und Haushaltswäsche, andere\n6302  51 90   als aus Gewirken. andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle\n6302  53 90\nex 6302  59 00\n6302  91 10\n6302  91 90\n6302  93 90\nex 6302  99 00","1718  Bundesgesetzblatt J3f1rgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Scptcmt)er 1996\nGruppe II B\n(11      (2)                                           (31                                   (4)   (5)\n12     6115 12 00  Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen,             24,3   41\n61151910    Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge,         Paar\n6115 19 90  einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Katego-\n6115 20 11  rie 70\n6115 20 90\n6115 91 00\n6115 92 00\n6115 93 10\n,\n6115 93 30\n6115 93 99\n61159900\n13     6107 11 00  Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere      17    59\n6107 12 00  Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken, Wolle, Baumwolle\n6107 19 00  oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6108 21 00\n6108 22 00\n6108 29 00\n14     6201  11 00 Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle,        0,72 1 389\nex 6201  12 10 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausge-\nex 6201  12 90 nommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)\nex 6201  13 10\nex 6201  13 90\n6210 20 00\n15     6202  11 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken   0,84 1 190\nex 6202  12 10 für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder\nex 6202  12 90 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der\nex 6202  13 10 Kategorie 21 )\nex 6202  13 90\n6204  31 00\n6204  32 90\n6204  33 90\n6204  39 19\n6210 30 00\n16     6203  11 00 Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Männer und        0,80 1 250\n6203  12 00  Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künst1ichen\n6203  19 10 Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit\n6203  19 30 Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und\n6203  21 00  Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-\n6203  22 80  stoffen\n6203  23 80\n6203  29 18\n6211 32 31\n6211 33 31\n17    6203  31 00 Sakkos und Jacken, andere aus als Gewirken, für Männer und Knaben,       1,43  700\n6203  32 90  aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6203  33 90\n6203  39 19\n18    6207  11 00  Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlaf-\n6207  19 00  anzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für\n6207  21 00  Männer und Knaben, andere als aus Gewirken\n6207  22 00\n6207  29 00\n6207  91 10\n6207  91 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1719\n(1)             (2)                                        (3)                             (4)   (5)\n18            6207 92 00\n(Forts.)        6207 99 00\n6208  11 00  Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unter-\n6208  19 10  hosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Neglig~s. Bademäntel und\n6208  19 90  -jacken, Hausmintet und lhnliche Waren, für Frauen und\n6208  21 00  Midchen, andere als aus Gewirken\n6208  22 00\n6208  29 00\n6208  91 11\n6208  91 19\n6208  91 90\n6208  92 10\n6208  92 90\n6208  99 00\n19            6213 20 00   Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken    59    17\n6213 90 00\n21        ex  6201 12 10   Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus     2,3  435\nex  6201 12 90   Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künst-\nex  6201 13 10   liehen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert,\nex  6201 13 90   andere als der Kategorie 16 oder 29, aus BaumwoUe oder\n6201 91 00   synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6201 92 00\n62019300\nex  6202  12 10\nex  6202  12 90\nex  6202  13 10\nex  6202  13 90\n6202  91 00\n6202  92 00\n6202  93 00\n6211  32 41\n.6211  33 41\n6211  42 41\n6211  43 41\n24            6107 21 00   Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Haus-        3,9  257\n6107 22 00   mäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewir-\n6107 29 00   ken\n61079110\n6107 91 90\n6107 92 00\nex 6107 99 00\n6108  31 10  Nachthemden, Schlafanzüge, Neglig~s. Bademäntel und -jacken,\n6108  31 90   Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus\n6108  32 11  Gewirken\n6108  32 19\n6108  32 90\n6108  39 00\n6108  91 10\n6108  91 90\n6108  92 00\n6108  99 10\n26            610441   00   Kleider für Frauen und Mldchen, aus Wolle, Baumwolle oder      3,1   323\n6104 42  00   synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6104 43  00\n6104 44  00\n6204  41 00\n6204  42 00\n6204  43 00\n6204  44 00\n27            6104  51 00   Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen       2,6   385\n6104  52 00\n6104  53 00\n6104  59 00","1720      E3ur1dL?SCJ1::setzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)           (2)                                             (3)                              (4)    (5)\n27           6204  51  00                                                                           --\n(Forts.)       6204  52  00\n6204  53  00\n6204  59   10\n28           6103 41 10         Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche         1,61    620\n6103 41 90         Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus\n6103 42 10         Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder\n61034290           künstlichen Spinnstoffen\n6103 43 10\n6103 43 90\n6103 49 10\n6103 49 91\n61046110\n6104 61 90\n6104 62 10\n6104 62 90\n6104 63'10\n6104 63 90\n6104 69 10\n6104 69 91\n29           620411     00      Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für        1,37    730\n6204 12    00      Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthe-\n6204 13    00      tischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Ski-\n6204 19    10      anzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und\n6204 21    00      demselben Flächenerzeugnis, für Ff auen und Mädchen, aus\n6204 22    80      Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6204 23    80\n6204 29    18\n62114231\n6211 43 31\n31          6212 10 00         Büstenhalter, aus Geweben oder aus Gewirken                    18,2     55\n68          6111 10 90          Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge,\n61112090            ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 1 0\n6111 30 90          und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge,\nex 6111 90 00          andere als aus Gewirken, der Kategorie 88\nex 6209   10  00\nex 6209   20  00\nex 6209   30  00\nex 6209   90  00\n73          61121100           Trainingsanzüge aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle c•der       1,67   600\n6112 12 00         synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n61121900\n76          6203  22   10      Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere\n6203  23   10      als aus Gewirken; Schürzen, Kinel und andere Arbeits- und\n6203  29   11      Berufskleidung, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewir-\n6203  32   10      ken\n6203  33   10\n6203  39   11\n6203  42   11\n6203  42   51\n6203  43   11\n6203  43   31\n6203  49   11\n6203  49   31","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tetl II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Septernbe:r 1996      1721\n( i)          (2)                                             (3)                                  (4)  (5)\n76          6204  22 10\n(Forts.)      6204  23 10\n6204  29 11\n6204  32 10\n6204  33 10\n6204  39 11\n6204  62 11\n6204  62 51\n6204  63 11\n6204  63 31\n6204  69 11\n6204  69 31\n6211  32 10\n6211  33 10\n6211  42 10\n6211  43 10\n77       ex 6211 20 00    Kombinationen und Skianzüge, andere als aus Gewirken\n78          6203  41 30  Bekleidung, andere als aus Gewirken, ausgenommen Bekleidung der\n6203  42 59  Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77\n6203  43 39\n6203  49 39\n6204  61 80\n6204  61 90\n6204  62 59\n6204  62 90\n6204  63 39\n6204  63 90\n6204  69 39\n6204  69 50\n6210 40 00\n6210 50 00\n62113100\n6211 32 90\n62113390\n6211 41 00\n6211 42 90\n6211 43 90\n83          6101 10 10   Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere BekJeidung, ein•\n61012010     schließlich Skianzüge, aus Gewirken, ausgenommen BekJeidung der Kate·\n6101 30 10   gorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74 und 75\n6102 10 10\n6102 20 10\n6102 30 10\n6103  31 00\n6103  32 00\n6103  33 00\nex 6103  39 00\n6104  31 00\n6104  32 00\n6104  33 00\nex 6104  39 00\nex 6112 20 00\n6113 00 90\n6114 10 00\n6114 20 00\n6114 30 00","1722    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGruppe III A\n( 1)        (2)                                                {3)                                    (4) (5)\n33        5407 20 11    Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder der-\ngleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als\n3m;\n6305 31 91    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken, aus\n6305 31 99    Streifen oder dergleichen\n34        5407 20 19    Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder der-\ngleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Brette von 3 m oder\nmehr\n35        5407 10 00    Gewebe aus synthetischen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der\n5407 20 90    Kategorie 114\n5407 30 00\n54074100\n5407 42 10\n5407 42 90\n5407 43 00\n5407 44 10\n5407 44 90\n5407 51 00\n5407 52 00\n5407 53 10\n5407 53 90\n5407 54 00\n5407 60 10\n5407 60 30\n5407 60 51\n5407 60 59\n5407 60 90\n5407 71 00\n5407 72 00\n5407 73 10\n5407 73 91\n5407 73 99\n5407 74 00\n5407 81 00\n5407 82 00\n5407 83 10\n5407 83 90\n5407 84 00\n5407 91 00\n5407 92 00\n5407 93 10\n5407 93 90\n5407 94 00\nex 5811 00 00\nex 5905 00 70\n35 (a)     5407  42 10   a) davon:\n5407  42 90       andere als roh oder geb~icht\n5407  43 00\n5407  44 10\n5407  44 90\n5407  52 00\n5407  53 10\n5407  53 90\n5407  54 00\n5407  60 30\n5407  60 51\n5407  60 59\n5407  60 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     1723\n( 1)          (2)                                         (3)                           (4)     (5)\n35 (a)       5407  72 00\n(Forts.)      5407  73 10\n5407  73 91\n5407  73 99\n5407  74 00\n5407  82 00\n5407  83 10\n5407  83 90\n5407  84 00\n5407  92 00\n5407  93 10\n5407  93 90\n5407  94 00\nex 5811 00 00\nex 5905 00 70\n36          5408  10 00   Gewebe aus künstlichen Spinnfäden, andere als für die Reifen-\n5408  21 00   herstellung der Kategorie 114\n5408  22 10\n5408  22 90\n5408  23 10\n5408  23 90\n5408  24 00\n5408  31 00\n5408  32 00\n5408  33 00\n5408  34 00\nex58110000\nex 5905 00 70\n36 (a)        5408  10 00   a) davon:\n5408  22 10      andere als roh oder gebleicht\n5408  22 90\n5408  23 10\n5408  23 90\n5408  24 00\n5408  32 00\n5408  33 00\n5408  34 00\nex 5811 00 00\nex 5905 00 70\n37          5516 11 00    Gewebe aus künstlichen Spinnfasern\n5516 12 00\nE516 13 00\n5516 14 00\n55162100\n5516 22 00\n55162310\n5516 23 90\n55162400\n5516 31 00\n5516 32 00\n5516 33 00\n5516 34 00\n5516 41 00\n5516 42 00\n55164300\n55164400\n5516 91 00                                                                        1","1724      Bundcsgc~,ctzbLJtt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegebe:n zu Bonn am 26. Septunber 1996\n( 11          (21                                                (3)                               (4) (5)\n37          5516 92 00\n(Forts.)      5516 93 00\n5516 94 00\n5803 90 50\nex 5905 00 70\n37 (a)       55161200       a) davon:\n5516 13 00        andere als roh oder gebleicht\n5516 14 00\n5516 22 00\n5516 23 ,o\n5516 23 90\n55162400\n55163200\n55163300\n5516 34 00\n5516 42 00\n55164300\n55164400\n55169200\n55169300\n55169400\nex 5803 90 50\nex 5905 00 70\n38 A         6002 43 11     Gewirke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen\n6002 93 10\n38 B      ex 6303 91 00     Gardinen, andere als aus Gewirken\nex 6303 92 90\nex 6303 99 90\n40       ex 6303 91 00    Gardinen, Vorgänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und\nex 6303 92 90    andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken, aus Wolle,\nex 6303 99 90     BaumwoHe oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6304  19 10\nex 6304  19 90\n6304  92 00\nex 6304  93 00\nex 6304  99 00\n41          5401 10 11     Game aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den\n5401 10 19     Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Game, ungezwimt, ungedreht,\noder Game mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter\n5402 10 10\n5402 10 90\n5402 20 00\n54023110\n5402 31 30\n5402 31 90\n5402 32 00\n5402 33 10\n5402 33 90\n5402 39 10\n5402 39 90\n5402 49 10\n5402 49 91\n5402 49 99\n5402 51 10\n5402 51 30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1725\n( 1)         (2)                                             (3)                                     (4)  (5)\n41         5402 51 90\n(Forts.)     54025210\n5402 52 90\n5402 59 10\n5402 59 90\n5402 61 10\n5402 61 30\n5402 61 90\n5402 62 10\n5402 62 90\n5402 69 10\n5402 69 90\nex 5604 20 00\nex 5604 90 00\n42         5401 20 10    Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufma-\nchungen für den Einzelverkauf\n5403  10 90   Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, ':licht\n5403  20 10   in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt,\n5403  20 90   ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter\nex 5403  32 00   und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat\n5403  33 90\n5403  39 00\n5403  41 00\n5403  42 00\n5403  49 00\nex 5604 20 00\n43         5204 20 00    Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künst-\nliehen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den\n5207 10 00    Einzelverkauf\n5207 90 00\n5401 10 90\n5401 20 90\n5406 10 00\n5406 20 00\n5508 20 90\n5511 30 00\n46         5105  10 00   Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt\n5105  21 00\n5105  29 00\n5105  30 10\n5105  30 90\n47         5106  10 10   Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Auf-\n5106  10 90   machungen für den Einzetverkauf\n5106  20 11\n5106  20 19\n5106  20 91\n5106  20 99\n5108 10 10\n5108 10 90\n48         5107 10 10    Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen\n51071090      für den Einzelverkauf\n51072010\n5107 20 30","1726      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1936\n( 11         (2)                                        (3)                               (4)   (5)\n48       51072051\n(Forts.)   5107 20 59\n51072091\n5107 20 99\n5108 20 10\n5108 20 90\n49       5109    10 10  Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den\n5109    10 90  Einzelverkauf\n5109    90 10\n5109    90 90\n50       5111    11 00  Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n5111    19 10\n5111    19 90\n5111    20 00\n5111    30 10\n5111   30 30\n5111    30 90\n5111    90 10\n5111    90 91\n5111   90 93\n5111    90 99\n5112 11 00\n51121910\n5112 19 90\n5112 20 00\n5112 30 10\n5112 30 30\n5112 30 90\n5112 90 10\n5112 90 91\n5112 90 93\n5112 90 99\n51       5203 00 00    Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt\n53       5803 10 00    Drehergewebe aus Baumwolle\n54       5507 00 00    Künstliche Spinnf asern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder\nanders für die Spinnerei vorbereitet\n55       5506   10 00  Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder\n5506   20 00  anders für die Spinnerei vorbereitet\n5506   30 00\n5506   90 10\n5506   90 91\n5506   90 99\n56       5508 10 90    Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in\nAufmachungen für den Einzelverkauf\n5511 10 00\n5511 20 00\n58       5701 10 10    Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert\n57011091\n57011093\n5701 10 99\n57019010\n5701 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996    1727\n(1)      (2)                                             (3)                                  (4)  (5)\n59     5702  10 00  Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der\n5702  31 10  Kategorie 58\n5702  31 30\n5702  31 90\n5702  32 10\n5702  32 90\n5702  39 10\n5702  41 10\n5702  41 90\n5702  42 10\n5702  42 90\n5702  49 10\n5702  51 00\n5702  52 00\nex 5702  59 00\n5702  91 00\n5702  92 00\nex 5702  99 00\n5703  10 10\n5703  10 90\n5703  20 11\n5703  20 19\n5703  20 91\n5703  20 99\n5703  30 11\n5703  30 19\n5703  30 51\n5703  30 59\n5703  30 91\n5703  30 99\n5703  90 10\n5703  90 90\n5704 10 00\n5704 90 00\n5705  00 10\n5705  00 31\n5705  00 39\nex 5705  00 90\n60     5805 00 00   Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson,\nBeauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point,\nKreuzstich), auch konfektioniert\n61  ex 5806  10 00  Bänder und schußlose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen\n5806  20 00  oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ihnliche Waren der\n5806  31 10  Kategorie 62\n5806  31 90\n5806  32 10  Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke)\n5806  32 90\n5806  39 00\n5806  40 00\n62     5606 00 91   Chenillegarne, Gimpen (andere als umsponnene Garne aus Roßhaar)\n5606 00 99\n5804 10 11   Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen-\n5804 10 19   oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv\n5804 10 90\n5804  21 10\n5804  21 90\n5804  29 10\n5804  29 90\n5804  30 00","1728      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 199G\n(1l          (2)                                                 (3)                                  (4) (5)\n62         5807 10 10     Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware\n(Forts.)     5807 10 90     oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt\n5808 10 00     Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln,\n5808 90 00     Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen\n5810 10 10     Stickereien, als Meterware oder als Motiv\n5810 10 90\n5810 91 10\n5810 91 90\n58109210\n58109290\n5810 99 10\n58109990\n63         5906 91 00     Gewirke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomer-Fäden\nvon mehr als 5 Gewichtshundertteilen und Gewirke mit einem Anteil an gummi-\nex 6002 10 10     elastischen Fäden, von mehr als 5 Gewichtshundertteilen\n60021090\nex 6002 30 10     Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus synthetischen Spinnfa~ern\n6002 30 90\nex 6001 10 00\n6002 20 31\n6002 43 19\n65         56060010       Gewirke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle\noder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\nex 6001  10 00\n6001  21 00\n6001  22 00\n6001  29 10\n6001  91 10\n6001  91 30\n6001  91 50\n6001  91 90\n6001  92 10\n6001  92 30\n6001  92 50\n6001  92 90\n6001  99 10\nex 6002  10 10\n6002  20 10\n6002  20 39\n6002  20 50\n6002  20 70\nex 6002  30 10\n6002  41 00\n6002  42 10\n6002  42 30\n6002  42 50\n6002  42 90\n6002  43 31\n6002  43 33\n6002  43 35\n6002  43 39\n6002  43 50\n6002  43 91\n6002  43 93\n6002  43 95\n6002  43 99\n6002  91 00\n6002  92 10\n6002  92 30\n6002  92 50","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       1729\n(1)          (2)                                             (3)                                  (4)  (5)\n65         6002  92 90\n(Forts.)     6002  93 31\n6002  93 33\n6002  93 35\n6002  93 39\n6002  93 91\n6002  93 99\n66         63011000      Decken, andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen\n6301 20 91    oder künstlichen Spinnstoffen\n6301 20 99\n6301 30 90\nex 6301 40 90\nex 6301 90 90","1730    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nGruppe 1118\n(1,         (2)                                           (31                                  (4) (5)\n10        61111010     Handschuhe aus Gewirken                                                 17  59\n6111 20 10                                                                          Paar\n6111 30 10\nex 6111 90 00\n6116 10 10\n6116 10 90\n61169100\n6116 92 00\n61169300\n61169900\n67        5807 90 90   Bekleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Wirk-\nwaren; Wäsche aller Art, aus Gewirken; Gardinen, Vorgänge und Innen-\n61130010     roHos; Schabraken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innen-\nausstattung, aus Gewirken; Decken aus Gewirken; andere Waren aus\n61171000     Gewirken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör\n61172000\n6117 80 10\n6117 80 90\n6117 90 00\n.  63012010\n6301 30 10\n6301 40 10\n6301 90 10\n6302  10 10\n6302  10 90\n6302  40 00\nex 6302  60 00\n6303 11 00\n6303 12 00\n6303 19 00\n6304 11 00\n6304 91 00\nex 6305 20 00\nex 6305 39 00\nex 6305 90 00\n6305 31 10\n6307 10 10\n6307 90 10\n67 (a)     6305 31 10   a) davon:\nSäcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder der-\ngleichen, aus Polyäthy1en oder Potypropy1en\n69        6108  11 10  Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken, für Frauen und Mädchen      7,8  128\n6108  11 90\n6108  19 10\n6108  19 90\n70        61151100     Strumpfhosen aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer der       30,4  33\n61152019     Einfachfäden von weniger als 67 Decitex (6, 7 Tex)                     Paar\n6115 93 91   Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Spinnfasern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996    1731\n( 1)      (2)                                           (3)                               (4)      (5)\n72      6112 31 10   Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder                  9,7     103\n6112 31 90   synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n61123910\n6112 39 90\n61124110\n6112 41 90\n61124910\n6112 49 90\n6211 11 00\n6211 12 00\n74      610411 00    Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für Frauen und             1,54     650\n6104 12 00   Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\n61041300     Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge\nex 6104 19 00\n6104 21 00\n6104 22 00\n6104 23 00\nex 6104 29 00\n75      6103  11 00  Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für Männer und Knaben,     0,80     1 250\n6103  12 00  aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-\n6103\n6103\n19\n21\n00\n00                   .\nstoffen, ausgenommen Skianzüge\n6103  22 00\n6103  23 00\n6103  29 00\n84      6214  20 00  Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher,\n6214  30 00  Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken, aus Wolle,\n6214  40 00  Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n6214  90 10\n85      6215 20 00   Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewir-    17,9      56\n6215 90 00   ken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen\n86      6212 20 00   Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter,     8,8      114\n6212 30 00   Strumpfbänder und ähnliche Waren, ·sowie ihre Teile, auch aus\n6212 90 00   Gewirken\n87   ex 6209  10 00  Handschuhe, andere als aus Gewirken\nex 6209  20 00\nex 6209  30 00\nex 6209  90 00\n6216 00 00\n88   ex 6209  10 00  Strümpfe, Socken und Säckchen, nicht gewirkt; anderes Bekleidungs-\nex 6209  20 00  zubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausge-\nex 6209  30 00  nommen für Säuglinge, nicht gewirkt\nex 6209  90 00\n6217 10 00\n6217 90 00","1732   BundesgcsetzblJ.t1 Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)      (2)                                             (3)                                    (4) (5)\n90      5607  41 00   Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Sp.nnstoffen\n5607  49 11\n5607  49 19\n5607  49 90\n5607  50 11\n5607  50 19\n5607  50 30\n5607  50 90\n91      6306 21 00    Zette\n6306 22 00\n6306 29 00\n93   ex 6305 20 00    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder\nex 6305 39 00    dergleichen, aus Potyäthy1en oder Potyprop0en\n94      5601  10 10   Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinnfasem mit einer Breite\n5601  10 90   von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinn-\n5601  21 10   stoffen\n5601  21 90\n5601  22 10                                                  r\n5601  22 91\n5601  22 99\n5601  29 00\n5601  30 00\n95      5602  10 19   Filze und' Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Boden-\n5602  10 31   beläge\n5602  10 39\n5602  10 90\n5602  21 00\n5602  29 90\n5602  90 00\nex 5807 90 10\nex 5905 00 70\n6210 10 10\n6307 90 91\n96      5603  00 10   Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen\n5603  00 91\n5603  00 93\n5603  00 95\n5603  00 99\nex 5807 90 10\nex 5905 00 70\n6210 10 91\n6210 10 99\nex 6301 40 90\nex 6301 90 90\n6302  22 10\n6302  32 10\n6302  53 10\n6302  93 10\n6303 92 10\n6303 99 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996             1733\n( 1)          (2)                                                (3)                                    (4)   (5)\n96      ex 6304 19 90\n(Forts.)  ex 6304 93 00\nex 6304 99 00\nex 6305 39 00\n6307 10 30\nex 6307 90 99\n97          5608 11 11    Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen;\n5608 11 19   konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen\n5608 11 91\n5608 11 99\n5608 19 11\n5608 19 19\n56081931\n5608 19 39\n56081991\n5608 19 99\n5608 90 00\n98          5609 00 00   Waren aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus\n5905 00 10    Geweben und Waren der Kategorie 97\n99          5901 10 00    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, wie sie\n5901 90 00   üblicherweise zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen und\nanderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Pauslein-\nwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die\nHutmacherei\n5904  10 00   Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spioostoff-\n5904  91 10   untertage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten\n5904  91 90\n5904  92 00\n5906  10 10   Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken, mit Ausnahme von Geweben\n5906  10 90   für die Reifenherstellung\n5906  99 10\n5906  99 90\n5907 00 00    Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekora-\ntionen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Katego-\nrie 100\n100         5903  10 10   Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen\n5903  10 90   oder überzogen oder mit lagen aus diesen Stoffen versehen\n5903  20 10\n5903  20 90\n5903  90 10\n5903  90 91\n5903  90 99\n101      ex 5607 90 00    Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen\nChemiefasern\n109         6306  11 00   Planen, Segel und Markisen\n6306  12 00\n6306  19 00\n6306  31 00\n6306  39 00","1734   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 1)      (2)                                             (3)                                (4) (5)\n110      63064100      Luftmatrazen, aus Geweben\n6306 49 00\n111      6306 91 00    Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als luftmatrazen und Zelte\n6306 99 00\n112      6307 20 00    Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der\nex 6307 90 99    Kategorien 11 3 und 114\n113      6307 10 90    Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken\n114      5902 10 10    Gewebe und Waren für technische Zwecke\n5902 10 90\n5902 20 10\n5902 20 90\n59029010\n5902 90 90\n5908 00 00\n59090010\n5909 00 90\n5910 00 00\n5911 10 00\nex 5911 20 00\n5911 31 11\n5911 31 19\n5911 31 90\n59113210\n5911 32 90\n5911 40 00\n5911 90 10\n5911 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996     1735\nGruppe IV\n(1)         (2)                                             (3)                                (4)  (5)\n115     5306  10 11       leinengarne und Ramiegarne\n5306  10 19\n5306  10 31\n5306  10 39\n5306  10 50\n5306  10 90\n5306  20 11\n5306  20 19\n5306  20 90\n5308 90 11\n5308 90 13\n5308 90 19\n117     5309  11 11       Gewebe aus Aachs oder Ramie\n5309  11 19\n5309  11 90\n5309  19 10\n5309  19 90\n5309  21 10\n5309  21 90\n5309  29 10\n5309  29 90\n53110010\n5803 90 90\n5905 00 31\n5905 00 39\n118     6302  29 10       Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus-\n6302  39 10       hattswäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken\n6302  39 30\n6302  52 00\nex 6302  59 00\n6302  92 00\nex 6302  99 00\n120  ex 6303 99 90        Gardinen, Vorgänge und Innenrollos; Schabraken und Bettvorhänge und\nandere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken, aus Aachs\n6304 19 30        oder Ramie\nex 6304 99 00\n121  ex 5607 90 00        Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Aachs oder Ramie\n122  ex 6305 90 00        Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Aachs, andere als aus\nGewirken\n123     5801 90 10        Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenil-\nlegewebe, aus Aachs odef' Ramie, ausgenommen aus Bändern\n6214 90 90        Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ihn-\nliehe Waren, aus Aachs oder Ramie, andere als aus Gewirken","1736    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 199G\nGruppe V\n(1)         (2)                                           (3)                               (4) (5)\n124      5501  10 00     Synthetische Spinnfasern\n5501  20 00\n5501  30 00\n5501  90 00\n5503  10 11\n5503  10 19\n5503  10 90\n5503  20 00\n5503  30 00\n5503  40 00\n5503  90 10\n5503  90 90\n5505  10 10\n5505  10 30\n5505  10 50\n5505  10 70\n5505  10 90\n125 A     5402  41 10     Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den\n5402  41 30     Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41\n5402  41 90\n5402  42 00\n5402  43 10\n5402  43 90\n125 B     5404  10 10     Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgut-\n5404  10 90     nachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse\n5404  90 11\n5404  90 19\n5404  90 90\nex 5604 20 00\nex 5604 90 00\n126     5502 00 10       Künstliche Spinnfasern\n5502 00 90\n5504 10 00\n5504 90 00\n5505 20 00\n127 A     5403 31 00       Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den\nex 5403 32 00       Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42\n5403 33 10\n127 B    5405 00 00       Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgut-\nex 5604 90 00       nachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse\n128     5105 40 00       Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt\n129     5110 00 00       Garne aus groben Tierhaaren oder Roßhaar\n130 A     5004 00 10       Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourrette-\n5004 00 90       seidengarne\n5006 00 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996   1737\n( 1)        (2)                                          (3)                           (4)     (5)\n130 B     5005 00 10        Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar\n5005 00 90\n5006 00 90\nex 5604 90 00\n131      5308 90 90       Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen\n132      5308 30 00       Papiergarne\n133      5308 20 10       Hanfgarne\n5308 20 90\n134      5605 00 00       Metallgarne und metallisierte Garne\n135      51130000         Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar\n136      5007 10 00       Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide\n5007 20 11\n5007 20 19\n5007 20 21\n5007 20 31\n5007 20 39\n5007 20 41\n5007 20 51\n5007 20 59\n5007 20 61\n5007 20 69\n5007 20 71\n5007 90 10\n5007 90 30\n5007 90 50\n5007 90 90\n5803 90 10\nex 5905 00 90\nex 5911 20 00\n137    ex 5801 90 90       Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder\nex 5806 10 00       aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide\n138       5311 00 90       Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere\nex 5905 00 90       als aus Ramie\n139      5809 00 00       Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus\nmetallisk!nen Garnen\n140   ex 6001 10 00       Gewirke ugd Gestricke aus Spinnstoffen, andere als Wolle oder\n6001 29 90       feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern\n6001 99 90\n6002 20 90\n6002 49 00\n6002 99 00\n141   ex 6301 90 90       Decken aus Spinnstoffen, andere als Wolle oder feinen Tier-\nhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern","1738   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n( 11        (2)                                             (3)                               (4) (5)\n142  ex 5702  39 90     Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal,\nex 5702  49 90     anderen Agavefasern oder Manilahanf\nex 5702  59 00\nex 5702  99 90\nex 5705 00 90\n144     5602 10 35      Filz aus groben Tierhaaren\n5602 29 10\n145     5607 30 00      Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf}\nex 5607 90 00      oder aus anderen harten Blattfasern\n146 A ex 5607 21 00      Bindegarnen und Pressengarne für landwirtschaft1iche Maschinen, aus\nSisal oder anderen Agavefasem\n146 8 ex 5607 21 00      84ndfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere\n5607 29 10      als die Waren der Kategorie 146 A\n5607 29 90\n146 C    5607 10 00      Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen\ntextilen Bastfasern der Position 5303\n147     5003 90 00      Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garn-\nabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch\ngekämmt\n148 A    5307 10 10      Game aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303\n5307 10 90\n5307 20 00\n148 8    5308 10 00      Kokosgarne\n149     5310 10 90      Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von\nex 5310 90 00      mehr als 1 50 cm\n150     5310 10 10      Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von\nex 5310 90 00      1 50 cm oder weniger\n6305 10 90      Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen\ntextilen Bastfasern, andere als gebraucht\n151 A    5702 20 00      Fußbodenbeläge aus Kokosfasern\n151 8 ex 5702  39 90     Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen\nex 5702  49 90     Bastfasern, andere als getuftet oder befloclct\nex 5702  59 00\nex 5702  99 00\n152     5602 10 11      Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt\nnoch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge\n153     6305 10 10      Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder\nanderen textilen Bastf asem der Position 5 303","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           1739\n( 1)         (2)                                                (3)                                   (4)  (5)\n154       5001 00 00      Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet\n5002 00 00       Grege, weder gedreht noch gezwirnt\n5003 10 00       Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und\nReißspinnstoff}, weder gekrempelt noch gekämmt\n51011100         Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n5101 19 00\n5101 21 00\n5101 29 00\n5101 30 00\n5102  10 10      Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt\n5102  10 30\n5102  10 50\n5102  10 90\n5102  20 00\n5103  10 10      Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garn-\n5103  10 90      abfälle), ausgenommen Reißspinnstoff\n5103  20 10                                                               .\n5103  20 91\n5103  20 99\n5103  30 00\n5104 00 00      Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren\n5301  10 00     Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von\n5301  21 00     Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)\n5301  29 00\n5301  30 10\n5301  30 90\n5305 91 00      Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht\n5305 99 00      versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca der\nPosition 5304\n5201 00 10      Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n5201 00 90\n5202 10 00      Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)\n5202 91 00\n5202 99 00\n5302 10 00      Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg\n5302 90 00      und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)\n5305 21 00      Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht\n5305 29 00      versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und\nReißspinnstoff)\n5303 10 00      Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie),\n5303 90 00      roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen\nSpinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)\n5304 10 00      Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen;\n5304 90 00      Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und\nReißspinnstoff)\n5305  11 00\n5305  19 00\n5305  91 00\n5305  99 00\n156      6106 90 30      Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide\noder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen\nex 6110 90 90","1740    Bundesqesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II ~~r. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(,)        (2)                                                  (3)                                           (4) (5)\n157     6101 90 10    Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der\n6101 90 90     Kategorie 1 56\n6102 90 10\n6102 90 90\nex 6103 39 00\n6103 49 99\nex 6104 19 00\nex 6104 29 00\nex 6104 39 00\n6104 49 00\n6104 69 99\n6105 90 90\n6106 90 50\n6106 90 90\nex 6107 99 00\n6108 99 90\n6109 90 90\n6110 90 10\nex 6110 90 90\nex 6111 9000\n61149000\n159     6204 49 10    Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Ges-tricken, aus &,ide,\n6206 10 00    Schappeseide oder Bourretteseide\n6214 10 00    Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftüchef, Sch~~r und lholiche\nWaren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus ~ide, Schappeseide oder Bourr8tt&-\nSeide\n6215 10 00    Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals\n160     6213 10 00    Taschentüchef' und Ziertaschentücher\n161     6201 19 00    Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestrkken, andere als d~ der Kategorien 1\n6201 99 00    bis 123 oder der Kategorie 159\n6202 19 00\n6202 99 00\n6203  19 90\n6203  29 90\n6203  39 90\n6203  49 90\n6204  19 90\n6204  29 90\n6204  39 90\n6204  49 90\n6204  59 90\n6204  69 90\n6205 90 10\n6205 90 90\n6206 90 10\n6206 90 90\nex 6211 20 00\n6211 39 00\n6211 49 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 11 Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996    17 41\nAnhang II\nWaren, die keinen Höchstmengen, aber dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2\nAbsatz 3 des Abkommens unter1iegen.                                      ·\n(Die vollständigen Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten\nKategorien fallen. sind in Anhang I angegeben.)\nKategorie:\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n13\n20\n39\n117\n118","1742           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Scpt(~mber 1996\nAnlage A\nTitel 1                                                            Artikel 3\nKlassifizierung                              Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt,\nder vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers\nvon dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach\nArtikel 1                              estnischem Recht dazu befugten estnischen Stellen sorgen\n(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten       dafür, daß das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist,\nsich, Estland über alle Änderungen der Kombinierten Nomen-          und verlangen zu diesem Zweck die Vortage aller notwendigen\nklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in     Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht\nKraft treten.                                                        halten.\n(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten                                     Artikel 4\nsich, den zuständigen Behörden Estlands alle Entscheidungen\nüber die Einreihung von unter dieses Abkommen fallenden Waren           Sind für Waren derselben Kategorie unterschiedliche Kriterien\nspätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitzuteilen. Diese        für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt, so müssen die\nMitteilungen enthalten:                                              Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinrei-\nchend genaue Warenbeschreibung enthalten, damit ein Urteil\na) eine Beschreibung der betreffenden Warfn,                         über das Kriterium möglich ist, anhand dessen das Ursprungs-\nb) die betreffende Kategorie und die entsprechenden KN-              zeugnis ausgestellt oder die Ursprungserklärung abgegeben\nCodes,                                                         wurde.\nc) die Gründe für die getroffene Entscheidung.                                                    Artikel 5\n(3) Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tari-        Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den\nfierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter       Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der\ndieses Protokoll fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständi-    Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten\ngen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab dem         Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit\nZeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Entschei-       der Angaben in dem Ursprungszeugnis.\ndung wirksam wird. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirk-\nsamwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die\nfrühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren inner-                                    Titel III\nhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die\nGemeinschaft gestellt werden.                                                         System der doppelten Kontrolle\n(4) Betrifft eine Tarifierungsentscheidung der Gemeinschaft,\ndie eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der                                   Abschnitt   1\nKategorie für eine unter dieses Protokoll fallende Ware zur Folge\nhat, eine einer Höchstmenge unterliegende Kategorie, so verein-                                     Ausfuhr\nbaren die Vertragsparteien, Konsultationen nach dem Verfahren\ndes Artikels 15 des Protokolls einzuleiten, um der Verpflichtung\nArtikel 6\ngemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls nachzu-\nkommen.                                                                  Die zuständigen estnischen Behörden erteilen für alle aus Est-\nland abgehenden Sendungen von Textilwaren, die vorläufigen\n(5) Bestehen zwischen den zuständigen Behörden der Gemein-\noder endgültigen Höchstmengen gemäß Artikel 5 des Protokolls\nschaft und Estland am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft\nunterliegen, Ausfuhrlizenzen bis zur Erreichung der betreffenden\nMeinungsverschiedenheiten über die Tarifierung von unter dieses\nHöchstmengen, die nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8 des Pro-\nProtokoll fallenden Waren, so erfolgt die Tarifierung vorläufig\ntokolfs geändert werden können; sie erteilen ebenfalls Ausfuhrli-\nanhand der von der Gemeinschaft gelieferten Angaben, bis Kon-\nzenzen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem System der\nsultationen nach Artikel 15 stattfinden, um zu einer Einigung über\ndoppelten Kontrolle ohne Höchstmengen gemäß Artikel 2\ndie endgültige Tarifierung der betreffenden Waren zu gelangen.\nAbsätze 2 und 3 des Protokolls unterliegen.\nTitel II                                                           Artikel 7\nUrsprung\n(1) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, die gemäß diesem Protokoll\nHöchstmengen unterliegen, müssen dem dieser Anlage beige-\nfügten Muster 1 entsprechen und sind für Ausfuhren in das\nArtikel 2                              gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft Anwendung findet. Beruft sich die\n(1) Für Waren mit Ursprung in Estland, die nach Maßgabe der in\nGemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten Niederschrift Nr. 1\ndiesem Protokoll festgelegten Regelung in die Gemeinschaft aus-\nauf die Artikel 5 und 7 des Protokolls oder auf die Vereinbarte Nie-\ngeführt werden, ist ein Ursprungszeugnis Estlands vorzulegen,\nderschrift Nr. 2, so dürfen die unter die betreffenden Ausfuhrlizen-\ndas dem dieser Anlage beigefügten Muster entspricht.\nzen fallenden Waren nur in dem (den) in diesen Lizenzen angege-\n(2) Das Ursprungszeugnis wird von den nach estnischem Recht      benen Gebiet(en) der Gemeinschaft in den freien Verkehr überge-\ndazu befugten estnischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffen-   führt werden.\nden Waren im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschrif-\n(2) Sofern gemäß diesem Protokoll Höchstmengen gelten, muß\nten als Ursprungswaren dieses Landes gelten können.\nin den Ausfuhrlizenzen unter anderem bescheinigt werden, daß\n(3) Die Waren der Gruppen III, IV und V können jedoch nach       die betreffende Warenmenge auf die Höchstmenge für die ent-\nMaßgabe der in diesem Protokoll festgelegten Regelung auf Vor-       sprechende Warenkategorie angerechnet wurde; Ausfuhrlizen-\nlage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder einem     zen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden, für\nanderen Handelspapier in die Gemeinschaft eingeführt werden,         die Höchstmengen gelten. Sie können für eine oder mehrere Sen-\n2.us der hervorgeht, daß die betreffenden Waren im Sinne der ein-    dungen der betreffenden Waren verwendet werden.\nschlägigen Gemeinschaftsvorschriften Ursprungswaren Estlands\n(3) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, für die ein System der dop-\nsind.\npelten Kontrolle ohne Höchstmengen gilt, müssen dem dieser\n(4) Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 wird nicht verlangt bei   Anlage beigefügten Muster 2 entsprechen. Die Ausfuhrlizenzen\nder Einfuhr von Waren, für die eine nach den einschlägigen           dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und kön-\nGemeinschaftsvorschriften ausgefüllte Warenverkehrsbeschein i-       nen für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren\ngung nach Formblatt EUR.1 oder EUR.2 vorgelegt wird.                 verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                         1743\nArtikel 8                                (2) Fur VJaren mit Ursprung in Estland, fur die Hochstmengen\noder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine\nDie zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend\nnach Maßgabe dieser Anlage erteilten Ausfuhrlizenzen Estlands\nvon der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Aus-\nfuhrlizenz zu unterrichten.                                         vorgelegt werden, können die zuständigen Behörden der\nGemeinschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen ver-\nweigern.\nArtikel 9\nLassen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch die\n\"(1) Die Ausfuhren von Textilwaren, die gemäß diesem Protokoll   Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zu, so werden unbe-\n· Höchstmengen unterfiegen, werden auf die Höchstmengen für          schadet des Artikels 6 des Protokolls die betreffenden Mengen\ndas Jahr angerechnet, in dem die Waren versandt werden, auch       nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen estnischen\nwenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.         Behörden auf die entsprechenden gemäß diesem Protokoll fest-\n(2) Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne des Absat-    gesetzten Höchstmengen angerechnet.\nzes 1 gilt der Zeitpunkt des Verfadens in das Flugzeug, auf das\nKraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr.\nTitel IV\nArtikel 10\nForm und Ausstellung\nDie Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 12 muß späte-                               der Ausfuhrtizenzen\nstens am 31 . März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr fotgt, in                     und der Ursprungszeugnisse;\ndem die in der Lizenz aufgeführten Waren versandt wurden.                               Gemeinsame Bestimmungen\nüber die Ausfuhren in die Gemeinschaft\nAbschnitt II\nArtikel 14\nEinfuhr\n(1) Die Ausfuhrlizenzen und die Ursp'rungszeugnisse können\nmit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzticheo Durch-\nArti~el 11\nschriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französi-\nDie Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren, die gemäß  scher Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt,\ndiesem Protokoll Höchstmengen oder einem System der do~-           so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druci<schrift\nten Kontrolle unterliegen, von der Vorlage einer Einfuhrgenehmi-   erfolgen. Die Dokumente haben das Format 210 x 297 mm. Es ist\ngung abhängig.                                                     weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papier-\nhalbstoff mit einem Ouadratmetergewicht von mindestens 25 g\nArtikel 12                             zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durch-\nschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten\n(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in   Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als \"Origi-\nArtikel 11 genannten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf       nal\" zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als\nArbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden         „Durchschrift\" zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von\nAusfuhrlizenz durch den Einführer.                                 den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der\n(2) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren. die gemäß diesem        in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.\nProtokoll Höchstmengen unterliegen, sind für die Dauer von            (2) Jedes Dokument trägt zur Kennzeichnung eine standardi-\nsechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in    sierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.\ndas gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. Beruft sich        Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:\ndie Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten Niederschrift\n-    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach\nNr. 1 auf die Artikel 5 und 7 des Protokolls oder auf die Verein-\nfolgendem Code: EE;\nbarte Niederschrift Nr. 2, so dürfen die unter die betreffenden\nGenehmigungen fallenden Waren nur in dem (den) darin angege-       -    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Ver-\nbenen Gebiet(en) der Gemeinschaft in den freien Verkehr überge-         zollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:\nführt werden.\nAT    = Österreich,\n(3) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die einem System der\ndoppelten Kontrolle ohne Höchstmengen unterfiegen, sind für die         BL = Benelux,\nDauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für            DE = Deutschland,\nEinfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.                OK = Dänemark,\n(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erklären               EL = Griechenland,\nbereits erteilte Einfuhrgenehmigungen für ungültig, wenn die ent-\nES = Spanien,\nsprechenden Ausfuhrlizenzen zurückgenommen wurden.\nWerden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von             FI    = Finnland\nder Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhr1izenz erst nach           FR = Frankreich,\nder Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so wer-\nden die betreffenden Mengen auf die Höchstmengen für die                GB = Vereinigtes Königreich,\nbetreffende Kategorie und das betreffende Jahr angerechnet.             IE    =Irland,\nArtikel 13                                  IT    =Italien,\n(1) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest,          PT    =Portugal,\ndaß bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die Estland           SE =Schweden;\nAusfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die gemäß Artikel 5 des\nProtokolls festgesetzte Höchstmenge für diese Kategorie - gege-    -    eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingerrtsjahres\nbenenfalls geändert nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8 des Pro-        entsprechend def letzten Ziffer des betreff~ Jahres {SBi-\ntokolls - überschreitet, so können die genannten Behörden die           spiel: 4 für 1994);\nErteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einstellen. In die-  -    eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Beze+chnung der aus-\nsem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemein-              stellenden Behörde im Ausfuhrland;\nschaft umgehend die estnischen Behörden, und das besondere\nKonsultationsverfahren nach Artikel 15 des Protokolls wird unver-  -    eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die\nzüglich eingeleitet.                                                    dem vorgesehenen Verzollungsmrtgliedstaat zugeteitt wird.","1744          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nArtikel 15                                 (4) Die Ergebnisse der gemaß den Absatzen 1 und 2' durU, 1_J•:\nfuhrten nachträglichen Überprüfungen werden den zustand1ge~,\nAusfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem\nBehörden in der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mit-\nVersand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden.\ngeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die\nIn diesem Fall tragen sie den Vermerk \"delivre a posteriori\" oder\nstrittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich aus-\n\"issued retrospectively\".\ngeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der rnr.\ndiesem Protokoll festge~ten Regelung ausgefuhrt werden dur-\nArtikel 16                             fen. Auf Antrag der Gemeinschaft sind ferner Abschritten aller\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz Unterlagen vorzulegen, die erlord€rlich sind, um den genauen\noder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bel den          Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen\nzuständigen estnischen Behörden, die die Papiere ausgestellt       Ursprung der Waren festzustellen.\nhaben, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in\nWerden bei diesen Nachprüfungen systematische Unregelmäßig-\nseinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die\nkeiten bei der Verwendung der Ursprungserklärungen festge-\nZweitausfertigung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeug-\nstellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffen-\nnisses muß den Vermerk \"duplicata\" oder \"duplicate\" tragen.\nden Waren Artikel 2 Absatz 1 dieser Anlage in Anspruch nehmen\n(2) Die Zweitausfertigung der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungs-\nzeugnisses muß mit dem Datum des Originals ausgestellt wer-            (5) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnis-\nden.                                                               sen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie\netwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen est-\nnischen Behörden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.\nTrtel V\nAdministrative Zusammenarbeit                         (6) Die in diesem Artikel beschriebene stichprobenweise vorge-\nnommene Überprüfung darf die Abfertigung der betreffender,\nWaren zum freien Verkehr nicht behindern.          ·\nArtikel 17\nDie Gemeinschaft und Estland arbeiten zum Zweck der Durch-\nArtikel 21\nführung dieser Anlage eng zusammen. Beide Vertragsparteien\nfördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche,            (1) Geht aus dem Nachprüfungsverlahren gemäß Artikel 20\nauch über technische Fragen.                                       oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder\nEstlands vorliegenden Angaben hervor, daß die Bestimmungen\nArtikel 18                             dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die\nbeiden Vertragsparteien mrt der gebotenen Dringlichkeit eng\nUm die ordnungsgemäße Anwendung dieser Anlage zu\nzusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu ver-\ngewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und Estland ein-\nhindern.\nander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach\nMaßgabe dieser Anlage ausgestellten Ausfuhrlizenzen und                (2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen Behorden Est-\nUrsprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen.           lands von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft ange-\nmessene Untersuchungen über d1e erwiesenermaßen oder naeh\nArtikel 19                             Ansicht der Gemeinschaft die Bestimmungen dieser Anlage\numgehenden oder verletzenden Geschäfte durch beziehungs-\nEstland übermittelt der Kommission der Europäischen Ge-\nweise veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen\nmeinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung und\nEstland teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersu-\nÜberprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen\nchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mrt.\nzuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen\nanhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzun<;;\nBehörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben der für\nsowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgesteltt werde,-,\ndie Unterzeichnung der Ausfuhrlizenzen und der Ursprungszeug-\nkönnen.\nnisse zuständigen Beamten. Ferner teilt Estland der Gemein-\nschaft jede diesbezügliche Änderung mit.                              (3) Zwischen der Gemeinschaft und Estland kann vereinbar:\nwerden, daß von der Gemeinscrk3ft benannte Beamte bei den 1r\nArt i ke 1 20                          Absatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen s,nd\n(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen         (4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tausche-,\noder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann       die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Estlands al,12\nvorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemein-         Angaben aus, die die eine oder andere Vertragspartei zur Vemu-\nschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeug-      tung der Umgehung oder Ver1etzung von Bestimmungen dieses\nnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Anga-  Protokolls für zweckdienlich erachtet. Dazu können auch Ang2-\nben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren        ben über die Textilproduktion in Estland sowie über ·den Handt-\nhaben.                                                             mit den unter dieses Protokoll fallenden Textilwaren zwische--\n(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der       Estland und Drittländern gehören, insbesondere wenn d>E\nGemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder     Gemeinschaft begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß dtt\neine Abschrift davon an die zuständigen estnischen Behörden       betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durcr,\nzurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen      das Gebiet Estlands nur durchgeführt wurden. AJJf Antrag d8f\nGründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vor-      Gemeinschaft gehören dazu auch Durchschriften aller veriügb2-\ngelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem               ren einschlägigen Unterlagen.\nUrsprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon\n(5) Gibt es hinreichende Beweise dafür, daß die Best1mmunge-\nbeigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände\ndieser Anlage umgangen oder verletzt wurdBn, so können de::\nmit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden\nGemeinschaft und die zuständig,en Behörden Estlands vereinb2·\nUrsprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.\nren, die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls unc\n(3) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in   alle anderen zur Verhütung eine< W1edemolung solcher Umge-\nArtikel 2 dieser Anlage genannten Ursprungserklärungen.            hungen oder Verletzungen erforöe111chen Maßnahmen zu treffen","Bundesgesetzblatt Jar1rgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                   1745\nAnt,;:ing zu Anlage A, Artikel 2 Absatz 1\nl  Export.er (rwne. full addrcss. courury)                                                  ORIG~AL                     2   No\nExportateur (nom. adre= complete, pays)\n3   Quota year                           •   Category number\nAnnee contingentairc                     N umfro de C4tegorie\n5  Coosignec (m.me. full address, c:ountty)                                                              CERTIF1CATE OF ORIGIN\nDestinataitt (nom. adresse complctc, pays)                                                                   (Tmik produds)\nCERTIFlCAT D'ORIGINE\n(Produits tatiles)\n6 CouDtty of origin                      7 Counay of dcstimtion\nPays d'originc                           Pays de destinarion\n8  P1ace and d.ate of shipment - Means of tnnspon\nLleu et date d'embarquement - Moycn de transpon\n10 M.ub and DLUDbcn - Number and ltind of pacbges - DESCJUPTION OF GOODS                                                  llQuantity          12 FOBva!uc\nM.uques et ~ros - Nombrc et oanirc des colis - DESIGNA11ON DES MARCHANDISES                                           (1)                     (2)\n~ (1)               V&Jcur fob (2)\n13 CERTIFICATION BY rnE COMPETENT Al.TIHORITY -VISA DE L'AUTORITE coMPETENTE\nl, tbc undcrsigned, certify that tbc goods dcscribed above originated in lhe country sbown in box No 6. in accordance with tbc provisioos in foto: in tbe\nEuropean Economic Community.\nJe soussigne certific que les marchandises designees ci-dessus sont origi.naircs du pays figurant daos b. case 6, conformement aux dispositioos en vigueur\ndans 1a Commwwue ecooomiquceuropeenne.\n14 Competent authority (n.ame, full addrcss. countty)\nAutorite competeme (nom. adresse complete, pays)                             At-A      ....... ,on-le . . . . . . . . . . . . . .\n(Signature)                     (Stamp - Cachec)\n(])  Show net wcight (kg) and also quantity in tbc unit prescribed for Qtegory wbcre odlcr than tbc nct weigbt - lncliquer le poids nct cn k.ilognmmcs amsi\nquc 1a quantite dans l'unite prevue pour 1a Q(igorie si cca.c unite n'est pa.s lc poids DCt.\n(2)   ln the currcncy of the sale contract - Dans 1a moruwe du contrac de vcnte.","1746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang zu Anlage A. Artikel 7 Absa:.z 1: Muster 1\n1 Exportcr ( n.a.mc. full addrcss, counny)                                                        ORlGL'-tAL                 2   No\nExportateur (oom, adressc completc. pays)\n3 Quota yur                              4   utegory numbcr\nA.nntt conringentaire                    Numtro de c.ttgorie\ns   Coosignee({lame. fuil address.cow,ay)                                                                        EXPOKT UCENCE\nDestin.uaire (oom., ad.rcs.se completic. pays)                                                                (Tutik products)\nUCENCE D'EXPOR.TATION\n(Produits tutiles)\n6 Cowmy of origin                        7   Coumry of destimtion\nPays d'origine                           Paysdedesrina.tion\n8   Pw:e and date of shipment - Means of o-a..osport\nLieu et <Ute d'embarquement- Moyen de tnnspon\n10 Muts and numbets - Number aDd ti.ad of pacbges - DESCJUPTION OF GOODS                                                     ll Quantity         12 FOB value\nMarques et numtros - Nombrc et mmrc des colis - DESIGNATION DES MARCHANDISES                                             (1)                    (2)\nQumtitt (1)         Valeur fob (2)\n13 CERTIFICATION BY lHE COMPETENT AUTiiORITY-VlSA DE L'AUTORITE COMPETENTE\nI. cbc undcrsigned, certify lha1 cbc goods above bave beeil cbargcd against cbc quantitative limit establ.isbcd for cbc year sbown in box No 3 in n:spect of\nthc category sbown in box No 4 by cbc provisioos rcgul.ating ~ in textile products with lhe Europea.n Ecooomic Community.\nJe ~ certific que les marchaDdiscs dcsignees ci«ssus out etc imputees sur 1a limite quantitative fixec rour l'annec indiquec dans la case 3 pow b\ncattgoric dcsignec dans 1a ca.sc 4 dans lc cadre des dispositions regissant lcs echanges de produits textiles avcc la Communautc c:conomique curopecnnc.\n14 Compctcnt authority (namc. full address. country)\nAutoritt competenu: (oom. adrcsse eo~. pays)                                    AJ. - A .......• on - k . . . . . . . . . . . . . .\n(Signaturc)                   (Stamp - Debet)\n( 1)  Show oet wcight (kg) and also quantity in the writ prcscribcd for category wberc od>er tlwl tbc oct weigbt - lndiquer k poids oet en blogrammcs aimi\nque 1a qua.ntite dans l\"u.nite prcvue pour La. cattgorie si cette unitc n'est pas 1c poids ocL\n(2)    In the currcocy of the sale contract - Dans 1a mon.n.a..ie du contra.t de vente.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                        1747\nf,nhang zu Anlage A, Artikel 7 Absatz 3: tv1uster 2\n1 Exponer (namc. full address. country)                                                      ORIGINAL                     2    No BD\nExporuteur (nom. adrcsse complcte, pays)\n3   Quota yca.r                             4   ~tegory numbcr\nAnnee conringentairc                         Numero de ~gorie\n5  Consigncc (namc, full address, countty)                                                                   EXPORT UCENCE\nDcstinataire (nom, adrcssc complctc, pays)                                                                 (l'mile products)\nUCENCE D'EXPORTATION\n(Produits tatiles)\n6 Counay of origin                          7    Counay of desrinarion\nPays d'originc                               Pays de destination\n8  Pl.lce and datc of shipmcnt - Mcans of uansport                            9 Supplcmcnwy dctails\nLieu et datc d'embarquemcm - Moyen de transport                                DoDIIIC:CS supplemcm:aircs\nNON-RESTRAINED TEXTll..E CATEGORY\nCATEGORIE TEXTil.E NON LIMITEE\n10 Marks and numbcn - Numbcr and kiDd of pacbgcs - DESCRIPTION OF GOODS                                                   11 Quamity            12 FOB value\nMarqucs et ~ros - Nombre et nature des colis - DESIGNATION DES MARCHANDISES                                            (1)                      (2)\nQuanritt (1)        V alcur fob (2)\n13 CERTIFICATION BY TiiE COMPETENT AUlliORITY - VISA DE L'AUTORITE COMPETENTE\nI, tbc undcrsigncd, ccnify that tbc goods describcd above originatcd in ehe coumry sbown in box No 6. in accordancc wim die provisions in forcc in tbc\nAgreement on tnde in textile products betwccn ehe Europcan Ecooomic Community and tbc Rcpublic of Latvia.\nJe soussigne certific que lcs marchandiscs dcsignees ci-dcssus soot originaires du pays figurant dans 1a casc 6, conformement aux dispositions cn vigueur\ndans I' Accord sur le commcrcc des produits textiles entre 1a Communauti ecooomique europecnnc et 1a Lcttonic.\n14 Compctcnt authority (namc, fu1J address, country)\nAutoritt competcntc (nom, adressc completc, pays)                          At -  A . . . . . . . • OD - 1c  .. . . . . . . . . . . . .\n(Signarure)                      (Swnp - ucbct)\n( 1)  Show net weight (kg) and also quantity in die unit prescribcd for catcgory wbcre othcr than tbc nct wcight - lndiquer 1c poids nct eo lcilogrammes ainsi\nque 1a quantice dan.s l'unite prevue pour 1a ~gorie si cette unite n'cst pas le poids nct.\n(2)    In thc currency of thc salc contract - Dans la monnaie du contrat de ventc.","1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil ll Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnlage B\ngemäß Artikel 9\nIn Handwerksbetrieben hergestellte Waren und Waren der Volkskunst\nmit Ursprung in Estland\n(1) Die Ausnahme, die in Artikel 9 für in Handwerksbetrieben hergesteltte Waren vor-\ngesehen ist, gilt nur für folgende Waren:\na) Gewebe aus Spinnstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt und\ntraditionell in estnischen Handwerksbetrieben hergestellt werden;\nb) Bekleidung oder andere Textilwaren, die traditionell in estnischen Handwerksbetrieben\nhergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Ein-\nsatz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind;\nc) handgefertigte Waren der traditionellen Volkskunst Estlands, die in einer zwischen der\nGemeinschaft und Estland zu vereinbarenden Liste aufgeführt sind.\nDie Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen estnischen\nBehörden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, die dem dieser Anlage beigefügten\nMuster entspricht. Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, aus welchen Gründen\ndie Ausnahme gewährt wird, und wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft\nangenommen, nachdem sich diese davon überzeugt haben, daß die betreffenden Waren\ndie in dieser Anlage genannten Voraussetzungen e<iüllen. Bescheinigungen für unter\nBuchstabe c genannte Waren tragen deutlich sichtbar den Stempel „FOLKLORE\". Bei\nMeinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Art der betreffenden\nWaren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung dieser Meinungs-\nverschiedenheiten durchgeführt.\nErreichen die Einfuhren einer unter diese Anlage fallenden Ware Ausmaße, die in der\nGemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden mit Estland so bald wie\nmöglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 dieses Protokolls eingeleitet,\num das Problem notfalls durch Festlegung einer Höchstmenge zu lösen.\n(2) Die Titel IV und V der Anlage A gelten sinngemäß für die in Absatz 1 der vorliegenden\nAnlage genannten Waren.","Bundesgesetzblat1 Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                        1749\nAnhang zu Anlage B\n1   Exporter (namc. full address. councry)                                                     ORIGINAL                      2   No\nExporuteur (nom, adresse complete, pays)\nCERTIFICATE in rqard to HANDLOOMS, TEXTILE HANDICRAFI'S\nand TRADmONAL n:xm..E PRODUCTS, OF 1BE COTI'AGE\nINDUSTR.Y, issued in coalormity witb aDd rmder tbe CGDditiom recu1atioc\ntrade In tatik products witb tbe Earopem Ecoaomk: Coaunonity\nCERTIFlCAT relatff am TISSUS ~ SUR MtnERs A MAINS. am:\n3  Consigoee (namc. full address. cowmy)\nPRODUITS TEXTD..FS FAITS A LA MAIN, et am PR.ODUITS\nDcstin.attirc (oom. adres.se complete, pays)\nT'EXTD.ES RELEVANT DU FOLKLORE 11lADITIONNEL, DE\nFABRICATION AR.TISANALE, dBim m coalonniU aTec et sous les\nc:oaditioDS ricl,ssant les ~ de prodalts tatiles uec la Commumati\n6cooomique earopi,mne\n4    Coumry o( origin                        5 Coumry of destination\nPays d'originc                              Pays de dcstination\n6   P1.acc and dat.c of Ul.ipment - Means of tnnspon\nLicu et dat.c d'embarquement- Mayen de transpon\n8 Marks and numbers - Number and kind of pacbges - DESCRIPTlON OF GOODS                                                                            10 FOB vaJue\nMuques et D11Wros - Nombrc et nature des colis - DESIGNATION DES MARCHANDISES                                                                     (l)\nVak:ur fob (1)\n13 CERTIFICATION BY TIIE COMPETENT At.rrnORITY- VISA DE L'AUTORITE COMPETENTE\nI, tbe undcrsigned, ccrtify that tbe consignmem descnbed above includes only tbe following textile products of ehe comge industry of tbe countty shown in\nbox No 4:\na) fabrics wovcn on looms opcrated solely by band or foot (bandlooms) (2)\nb) garmems or otber textile anicles obta.ined manually from tbe fabrics descnbed undcr a) aod sewn solely by band witboueh tbe a.id of any machiDe\n(bandicrafts) (2)\nc) traditional folklore bandicraft tiextile produc:ts made by baDd. as dcfincd imbclist agrced bctwcco ehe Europcan Ecooomic Community and tbe cowmy\nsbown in tbe box No 4.\nJe soussigne ccrtifie que l'envoi ~ eklessus contient exclusivement les produits teuiles suivams relevant de 1a fabrication artisa.nale du pays figunm\ndans Ja ease 4:\na) tissus tisses sur des ~ acöo~ i 1a main ou au picd (handlooms) (2)\nb) vctements ou autres articles textiles obcenus manuellemem i panir de tissus dccrits sous a) et cousus uniquement i la im.in sans l'aide d'une ma.ch.ine\n(bandicrafts) (2)\nc) produits textiles relevant du folklore tradirionnel fabriques a 1a main. comme dcfinis dans 1a liste convem.ie entre 1a Communaute ecooomique\neuropmme et Je pays ~ cbns la ease 4.\n14 Competent wthority (name. full address, eountty)\nAutoritc competente (nom. adresse complete. pays)                            At -  A . . . . . . . , on - Je . . . . . . . . . . . . ..\n(Signanirc)                     (Stunp-~t)\n(1)    In tbe eurrency of ehe sale contract - Dans 1a mon.naie du contrat de vcnte.\n(2)   Dclcte as appropriate - Biffcr La Ocs) mention(s) inutile(s).","1750 Bundcsgc:c;etzbl,itt J:,!1rCJ,inq H<}C Tc 1 I! Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26 Soptombcr 1996\nAnlageC\nFür die im Anhang zu dieser Anlage aufgeführten Waren gelten bei der Wiedareinfuhr in\ndie Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 dieses Protokolls die Bestimmungen\ndieses Protokolls, sofern nicht im folgenden besondere Bestimmungen festgelegt sind:\n1. Vorbehaltlich der Nummer 2 gelten nur die in die Gemeinschaft erfolgenden Wieder-\neinfuhren von Waren, die den im Anhang dieser Anlage genannten besonderen Höchst-\nmengen unterliegen, als Wiedereinfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Proto-\nkolls.\n2. Für die Wiedereinfuhr von nicht unter den Anhang dieser Anlage fallenden Waren kön-\nnen nach Konsultationen gemäß Artikel 15 des Protokolls besondere Höchstmengen\nfestgelegt werden, sofern die betreffenden Waren gemäß dem Protokoll Höchst-\nmengen, einem System der doppelten Kontrolle oder Überwachungsmaßnahmen\nunterliegen.\n3. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien kann die Gemeinschaft\nvon sich aus oder aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 15 des Protokolls\na)  die Möglichkeit prüfen, Übertragungen zwischen Kategorien vorzunehmen oder\nTeilmengen der besonderen Höchstmengen von einem Jahr auf das andere im Vor-\ngriff auszunutzen bzw. zu übertragen;\nb) erwägen, besondere Höchstmengen zu erhöhen.\n4. Jedoch kann die Gemeinschaft die Flexibilitätsbestimmungen nach Nummer 3 automa-\ntisch nur innerhalb folgender Grenzen in Anspruch nehmen:\na}  Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 20 % der Höchstmenge für die Katego-\nrie, auf die die Übertragung vorgenommen wird;\nb) Übertragungen einer besonderen Höchstmenge von einem Jahr auf das andere bis\nzu 10,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung;\nc) Ausnutzung der besonderen Höchstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das\nandere bis zu 7,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.\n5. Die Gemeinschaft unterrichtet Estland über alle aufgrund der vorstehenden Nummern\ngetroffenen Maßnahmen.\n6. Die Anrechnung auf eine besondere Höchstmenge nach Nummer 1 wird von den\nzuständigen Behörden der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen\nBewilligung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates über den wirtschaft-\nlichen passiven Veredelungsverkehr vorgenommen. Die Anrechnung auf eine beson-\ndere Höchstmenge erfolgt für das Jahr, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wird.\n7. Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter diese Anlage fallenden Waren von den nach\nestnischem Recht dazu befugten Stellen nach Maßgabe des Anhangs Ades Protokolls\nausgestellt. Das Ursprungszeugnis trägt einen Hinweis auf die vorherige Bewilligung\nnach Nummer 6 als Nachweis dafür, daß der darin beschriebene Veredelungsvorgang\nin Estland durchgeführt wurde.\n8. Die Gemeinschaft übermittelt Estland die Namen und Anschriften der für die Erteilung\nder vorherigen Bewilligungen nach Nummer 6 zuständigen Behörden der Gemeinschaft\nsowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.\n9. Unbeschadet der Nummern 1 bis 8 setzen die Gemeinschaft und Estland die Konsulta-\ntionen im Hinblick auf eine beiderseitig annehmbare Lösung fort, die es beiden Ver-\ntragsparteien gestattet, die Protokollbestimmungen über den passiven Veredelungs-\nverkehr zu nutzen, um so zu einer echten Entwicklung des Textilwarenhandels zwi-\nschen der Gemeinschaft und Estland beizutragen.\nAnhang zu Anlage C\n(Die Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien\nfallen, sind in Anhang 1dieses Protokolls angegeben)\nPV-Höchstmengen\nGemeinschaftshöchstmengen\nKategorie              Einheit             Jahr(e)\n(p.m.)               (p.m.)               (p.m.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1751\nVereinbarte Niederschrift Nr. 1\nIm Zusammenhang mit dem Protokoll Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Beklei-\ndung sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Artikel 5 des Protokolls nicht\nausschließt, daß die Gemeinschaft in einem oder in mehreren ihrer Gebiete im Einklang mit\nden Grundsätzen des Binnenmarktes Schutzmaßnahmen anwendet, wenn die Voraus-\nsetzungen hierfür erfüllt sind.\nIn diesem Fall wird Estland im voraus davon unterrichtet, welche einschlägigen Bestim-\nmungen der Anlage Ades Protokolls gegebenenfalls angewendet werden sollen.\nVereinbarte Niederschrift Nr. 2\nUnbeschadet d~ Artikels 7 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren\nund Bekleidung kann die Gemeinschaft aus zwingenden technischen oder administrativen\nGründen oder zur Überwindung wirtschaftlicher Probleme infolge einer Konzentration von\nEinfuhren auf einzelne Gebiete oder um der Umgehung und Ver1etzung der Bestimmungen\ndieses Protokolls entgegenzuwir1<en, für einen begrenzten Zeitraum und im Einklang mit\nden Grundsätzen des Binnenmarktes ein besonderes Verwaltungssystem einrichten.\nGelingt es jedoch den Vertragsparteien nicht, in den Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 3\neine zufriedenstellende Lösung zu finden, so verpflichtet sich Estland, auf Antrag der\nGemeinschaft für ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft zeitweilig Ausfuhrhöchst-\nmengen einzuhalten. Dies schließt nicht aus, daß in das oder die betreffenden Gebiete\nWaren eingeführt werden, die in Estland aufgrund von Ausfuhr1izenzen versandt wurden,\ndie erteilt wurden, bevor die Gemeinschaft Estland von der Einführung der vorgenannten\nHöchstmengen förmlich unterrichtete.\nDie Gemeinschaft unterrichtet Estland von den in der beigefügten Verbalnote genannten\ntechnischen und administrativen Maßnahmen, die zur Umsetzung der vorstehenden\nAbsätze im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes von beiden Vertragsparteien\nzu treffen sind.\nVereinbarte Niederschrift Nr. 3\nIm Zusammenhang mit dem Protokoll Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Be-\nkleidung sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Estland darauf achtet, daß\nbestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit seit jeher verhältnismäßig kleinen Anteilen an\nGemeinschaftshöchstmengen nicht die Möglichkeit zur Einfuhr von Waren genommen\nwird, die als Vorleistungen für ihre Verarbeitungsindustrie dienen.\nDie Gemeinschaft und Estland sind ferner übereingekommen, gegebenenfalls in Konsulta-\ntionen einzutreten, um etwaige diesbezügliche Probleme abzuwenden.\nVereinbarte Niederschrift Nr. 4\nIm Zusammenhang mit dem Protokoll Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Beklei-\ndung hat sich Estland bereit erklärt, ab dem Zeitpunkt eines Konsultationsersuchens und\nwährend der Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 3 mit der Gemeinschaft zusammen-\nzuarbeiten und keine Ausfuhrlizenzen zu erteilen, die zur Verschärfung der Probleme bei-\ntragen würden, die infolge der Konzentration von Direkteinfuhren auf einzelne Gebiete der\nGemeinschaft auftreten.\nVereinbarte Niederschrift Nr. 5\nIm Zusammenhang mit dem Protokoll Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Beklei-\ndung sind die Vertragsparteien übereingekommen, spätestens zu Beginn des dritten\nJahres der Anwendung dieses Protokolls spezifische. Konsultationen mit dem Ziel einzu-\nleiten, die Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle und insbesondere die Liste der\nWaren zu überprüfen, die diesem System der doppelten Kontrolle unterworfen werden.","1752            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgcgctcn zu Bonn z-:rn 2G. Srcotcmbnr 1 gciG\nProtokoll Nr. 2\nüber den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nzwischen der Gemeinschaft und Estland\nArtikel 1                                   der bei der Bestimmung der landwirtschaftlichen Komp:t-\nnente für eine bestimmte Ware gemäß jener Verordnung\n(1) Die Gemeinschaft gewährt für landwirtschaftliche Verarbei-\nzugrunde gelegt wird.\ntungserzeugnisse mit Ursprung in Estland die in Anhang I aufge-\nführten Zollzugeständnisse. Im Fall der in Anhang II aufgeführten\nWaren wird die Ermäßigung der landwirtschaftlichen Komponen-                                      Artikel 3\nten jedoch nur bis zu den darin festgelegten Mengen gewährt.\n(1) Die Gemeinschaft gewährt Estland die folgenden Zuge-\n(2) Der Assoziationsrat kann                                     ständnisse:\n-    das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt-       Die nichtlandwirtschaftliche Komponente der Abgabe wird\nschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern;                     gemäß Anhang I ermäßigt.\n-    die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug-\n-     Für die Waren, für die Anhang I eine ermäßigte landwirtschatr-\nnisse erhöhen, für die nach diesem Protokoll Zollzugeständ-\nliche Komponente (MOBR) vorsieht, wird diese so berechnet,\nnisse gewährt werden.\ndaß die Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die\n(3) Der Assoziationsrat kann die Zollzugeständnisse durch Aus-         eine Ermäßigung der Abschöpfung gewährt wird, 1995 um\ngleichsbeträge ohne mengenmäßige Beschränkung ersetzen, die               20 v.H., 1996 um 40 v.H. und ab 1997 um 60 v.H. gesenkt\nauf den Unterschieden der Preise basieren, welche auf den Märk-           werden. Die Ausgangsbeträge für die übrigen Grunderzeug-\nten der Gemeinschaft und Estlands für die landwirtschaftlichen            nisse werden um 10 v.H., 20 v.H. beziehungsweise 30 v.H.\nErzeugnisse festgestellt werden, die zur Herstellung der unter            gesenkt. Diese Senkung wird nur bis zur Höhe der in Anhang II\ndieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungs-            festgelegten Zollkontingente gewährt. Für die Mengen, d~\nerzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Der Assoziationsrat             diese Zollkontingente überschreiten, wird die gegenüber\nerstellt das Verzeichnis der Erzeugnisse, auf die die Ausgleichs-         Drittländern geltende landwirtschaftliche Komponente ange-\nbeträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der Grunderzeug-             wandt.\nnisse. Er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.\n(2) Die landwirtschaftlichen Komponenten werden für d.e\nWaren, die nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 2 in das V~-\nArtikel 2                             zeichnis aufgenommen werden, durch ermäßigte landwirtschaft-\nliche Komponenten ersetzt.\nIm Sinne dieses Protokolls\n-    sind \"Waren\" die unter dieses Protokoll fallenden landwirt-\nschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse;                                                       Artikel 4\n-    ist die „landwirtschaftliche Komponente\" der Teil der Abgabe,      Estland erhebt auf die unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93\nder der Differenz zwischen den Preisen der landwirtschaft-      fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mrt\nlichen Erzeugnisse, die als zur Herstellung der Waren verwen-   Ursprung in der Gemeinschaft die am 1. Januar 1995 geltendei\ndet gelten, auf den Binnenmärkten der Vertragsparteien und      Einfuhrabgaben. Wünscht Estland jedoch, Abgaben nach ArtJ-\nden Preisen dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in     kel 24 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens zu erheben, so befaBt\nEinfuhren aus Drittländern enthalten sind, entspricht;          Estland den Assoziationsrat damit. Estland unterscheidet b6\n-   ist die „nichtlandwirtschaftliche Komponente\" der Teil der      31. Dezember 1996 zwischen der landwirtschaftlichen Kompo-\nAbgabe, der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen     nente und der nichtlandwirtschaftlichen Komponente der Ab-\nKomponente und der Abgabe insgesamt entspricht;                 gaben. Estland schafft die nichtlandwirtschaftiiche Komponen(e\nder auf diese Weise unterschiedenen Abgaben binnen drei Ja1--,_\n-   sind „Grunderzeugnisse\" die landwirtschaftlichen Erzeug-        ren nach der Unterscheidung zwischen den Komponenten Ot!\"\nnisse, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 als zur     Abgaben in drei gleich großen jährlichen Schritten ab. Die la')(}-\nHerstellung der Waren verwendet gelten;                         wirtschaftliche Komponente der Abgaben wird vom Asso\"Dc-\n-    ist der \"Ausgangsbetrag\" der für ein Grunderzeugnis gemäß      tionsrat gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 zweiter GedankenstnC'l\nArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 berechnete Betrag,    dieses Protokolls angegebenen Grundsätzen ermäßigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                   1753\nAnhang r\nEinfuhrzölle der Gemeinschaft auf Waren mit Ursprung in Estland\nKN-Code         Warenbezeichnung           Zollsatz Dritt-         APS                          Zollsatz\nländer\nab 1.1.1995          ab 1.1.1996\n1521 10 90        Pf lanzenwachse                     3                  0                    0                    0\n1521 9099         Bienenwachs                        2,5                 0                    0                    0\n1704 10 11        Kaugummi in Streifen           8 + MOB             2 + MOB              0 + MOB              0 + MOB\nMAX23               MAX23                MAX23                MAX23\n1704 10 19        Kaugummi                      8 + MOB             2 + MOB               0 + MOB              0 + MOB\n- andere                        MAX23               MAX23                MAX23                MAX23\n1704 90 71        Hartkaramellen                13 + MOB            6 + MOB               3 + MOB              0 + MOB\nMAX27 + AD           MAX27 + AD         MAX27 + AD           MAX27 + AD\nS/Z                S/Z                  S/Z                  S/Z\n1704 90 75        Weichkaramellen               13 + MOB            6 + MOB               3 + MOB              0 + MOB\nMAX27 + AD           MAX27 + AD         MAX27 + AD           MAX27 + AD\nS/Z                srz                  S/Z                  S/Z\n1805              Kakaopulver ohne                   12                  9                    5                    0\nZusatz von Zucker\noder anderen Süß-\nmitteln\n1806              Schokolade und\nandere kakaohaltige\nLebensmittelzuberei-\ntungen\n1806 10 00        Kakaopulver mit\nZusatz von Zucker\noder anderen Süß-\nmitteln\n1806 10 15 10                                        10                  3                    0                    0\n1806 10 15 90                                        10                  -                    5                    0\n1806 10 20 10                                   10 + MOB             3 + MOB             0 + MOBR             0 + MOBR\n1806 10 20 90                                   10 + MOB                 -               5 + MOBR             0 + MOBR\n1 806 10 30 • 10                                10 + MOB            3 + MOB              0 + MOBR             0 + MOBR\n1 806 10 30 • 90                                10 + MOB                 -               5 + MOBR             0 + MOBR\n1806 10 90• 10                                  10 + MOB             3 + MOB             0 + MOBR             0 + MOBR\n1806 10 90• 90                                  10   + MOB               -               5 + MOBR             0 + MOBR\n1806 20 10                                      12 + MOB            9 + MOB              4 + MOBR             0 + MOBR\nMAX 27 + AD          MAX 27 + AD        MAX 27 + AD          MAX 27 + AD\nS/Z                S/Z                  S/Z                  S/Z\n1806 20 30                                      12 + MOB            9 + MOB              4 + MOBR             0 + MOBR\nMAX 27 + AD          MAX 27 + AD        MAX27 + AD           MAX27 + AD\nS/Z                S/Z                  S/Z                  S/Z\n1806 20 50                                      12 + MOB            9 + MOB              4 + MOBR             0 + MOBR\nMAX 27 + AD          MAX 27 + AD        MAX 27 + AD          MAX 27 + AD\nS/Z                S/Z                  S/Z                  S/Z","1754       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26 September 1996\nKN-Code       Warenbezeichnung       Zollsatz Dritt-         APS                        Zollsatz\nländer\nab 1.1.1995          ab 1.1.1996\n1806 20 70                                19 + MOB                  -           10 + MOBR             0 + MOBR\n1806 20 80 bis                            12 + MOB             9 + MOB          4 + MOBR             0 + MOBR\n1806 90 50                              MAX 27 + AD          MAX 27 + AD      MAX 27 + AD          MAX 27 + AD\nS/Z                S/Z               S/Z                    S/Z\n1 806 90 60 bis                           12 + MOB                  -            6 + MOBR            0 + MOBR\n1806 90 90                              MAX 27 + AD                           MAX 27 + AD          MAX 27 + AD\nf\nS/Z                                  S/Z                   S/Z\n1905 10 00                                 9 + MOB             0 + MOB          0 + MOBR             0 + MOBR\nMAX 24 + AD          MAX24 + AD       MAX 24 + AD          MAX24 + AD\nF/M                F/M                F/M                   F/M\n1905 20                                   13 + MOB             0 + MOB           0 + MOBR             O + MOBR\n1905 30                                   13 + MOB                  -           6 + MOBR              0 + MOBR\nausgenommen                             MAX 35 + AD                           MAX 35 + AD          .MAX 35 + AD\n1905 30 91                                     S/Z                                  srz                   S/Z\n1905 30 91                                 13 +MOB                  -           6 + MOBR             0 + MOBR\nMX 35 + AD                           MAX 30 + AD          MAX 30 + AD\nF/M                                  F/M                   F/M\n1905 40                                   14 + MOB                  -            7 + MOBR            0 + MOBR\n1905 90 10                                 6 + MOB             0 + MOB           0 + MOBR             0 + MOBR\nMAX 20 + AD          MAX 20 + AD      MAX 20 + AD          MAX 20 + AD\nF/M                F/M               F/M                   F/M\n1905 90 20                                 7 + MOB             0 + MOB          0 + MOBR             0 + MOBR\n1905 90 30                                14 + MOB             4 + MOB          0 + MOBR              O+ MOBR\n1 905 90 40 bis                           13 + MOB                  -            6 + MOBR             0 + MOBR\n1905 90 90                              MAX 30 + AD                           MAX 30 + AD           MAX 30 + AD\nausgenommen                                    F/M                                  F/M                   F/M\n1905 90 60\n1905 90 60                                13 + MOB                  -            6 + MOBR             0 + MOBR\nMAX 35 + AD                           MAX 35 + AD           MAX 35 + AD\nS/Z                                  S/Z                    S/Z\n2102 10 39       Hefen                    15 + MOB             4 + MOB           0 + MOBR             0 + MOBR\n2105             Speiseeis                 12 + MOB                 -            6 + MOBR             0 + MOBR\nMAX 27 + AD                          MAX 27 + AD           MAX 27 + AD\nS/Z                                  srz                    srz\n2202 10 00       Erfrischungsgetränke -         15                 6                 3                      0\n202 10 19        Mineralwasser                   4                 0                 0                      0\nex 2203 00 01    Bier                           24                 14                9                      7\n2203 00 09\n2208 90 31       Wodka                    1,3 ECU/%                 -        1, 1 ECU/% vol/hl        0,9 ECU/%\nvol/N + 5                             + 4 ECU/hl          vol/hl + 3.5\nECU/hl                                                      ECU/hl\n2208 90 65       Likör                     1,6 ECU/%                -        1,4 ECU/% vol/hl         1, 1 ECU/%\nvol/hl + 10                            + 8 ECU/hl            vol/hl + 7\nECU/hl                                                      ECU/hl\n2208 90 69       Andere Spirituosen        1,6 ECU/%                -        1,4 ECU/% vol/hl         1,1 ECU/%\nvol/hl + 10                            + 8 ECU/hl            vol/hl + 7\nECU/hl                                                      ECU/hl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                   1755\nAnhang II\nBei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Estland,\nfür die gemäß Artikel 3 eine Ermäßigung der landwirtschaftlichen Komponente ge~ährt wird\nKN-Code               Warenbezeichnung                                          Mengen (in Tonnen)\n1995         1996        1997        1998          1999 2000\n1704 10 11    Kaugummi in Blättern\n1704 10 19    Kaugummi, andere                              120         132          144         156           168  180\n1704 90 71    Hartkaramellen\n1704 90 75    Weichkaramellen\n1805          Kakaoputver                                    25          28           31         34             37  41\nex 1806       Schokolade                                     60          66          72          78             84  90\n1905          Industrielle Backwaren                        100         110          120         130        · 140   150\n2102 10 39    Hefen                                          15          17           18         20            21   23\n2105          Speiseeis                                      10          11           12         13             14  15\n2203          Bier                                          150         165          180         195           210 225\n2208 90 31    Wodka                                          80          88           96         104           112  120\n2208 90 65    Likör                                         -15          17           18         20             21  23\n2208 90 69    Andere Spirituosen                             15          17           18         20            21   23","1756             f3ur1d.:_:s~csetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nProtokoll Nr. 3\nüber die Bestimmung des Begrtffs\n,,Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder \"Ursprungserzeugnisse\"\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel 1                                                               Titel II\nAllgemeines                                                    Bestimmung des Begriffs\n\"Erzeugnisse mit Ursprung in\"'\noder „Ursprungserzeugnisse„\nArtikel 1\nBegriff sbes tim m u ng e n                                                      Artikel 2\nFür die Zwecke dieses Protokolls bedeuten                                                 Ursprungs krit eri e n·\na) der Begriff „Herstellen\" jede Be- oder Verarbertung ein-               Für die Zwecke d.eses Abkommens gelten unbeschadet der\nschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;                 Artikel 3 und 4 dieses Protokolls\nb) der Begriff „Vormaterial\" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-       1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nnenten oder Teile usw .• die beim Herstellen des Erzeugnisses          a) Erzeugnisse. die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls\nverwendet werden;                                                         vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder herge-\nc) der Begriff „Erzeugnis\" die hergestellte Ware, auch wenn sie                 stellt worden sind;\nzur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungs-                 b} Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung\nvorgang bestimmt ist;                                                     von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-\nd} der Begriff „Waren\" sowohl Vormaterialien als auch Erzeug-\nausgesetzt. daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft\nnisse;                                                                     im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichen-\ne) der Begriff „Zollwert\" den Wert, der gemäß dem am 12. April                  dem Maße be- oder verarbeitet worden sind;\n1979 in Genf unterzeichneten übereinkommen zur Durch-            2. als Ursprungserzeugnisse Estlands\nführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-\nkommens festgelegt wird;                                               a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls\nvollständig in Estland gewonnen oder hergestellt worden\nf)    der Begriff „Ab-Werk-Preis\" den Preis der Ware ab Werk, der               sind;\ndem Hersteller, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder\nVerarbeitung durchgeführt worden ist, gezahlt wird, sofern             b) Erzeugnisse, die in Estland unter Verwendung von Vorma-\ndieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien                     terialien hergestellt worden sind. die dort nicht vollstärtdtg\numfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet                    gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt,\nwerden oder erstattet werden können, wenn das Erzeugnis                    daß diese Vormaterialien in Estland im Sinne des Arti-\nausgeführt wird;                                                           kels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- od€r\nverarbeitet worden sind.\ng) der Begriff„ Wert der Vormaterialien\" den Zollwert der verwen-\ndeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeit-                                         Artikel 3\npunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicilt bekannt ist und\nnicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren                              Bilaterale Kumulierung\nPreis, der in den betreffenden Gebieten für die Vormaterialien       (1) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b getten\ngezahlt wird;                                                     Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-\nh) der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen-            nisse Estlands sind, als Vormaterialien mrt Ursprung in der\nschaft\" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g,        Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be-\nder sinngemäß anzuwenden ist;                                    oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten\nBe- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des\ni)    der Begriff „Wertzuwachs\" den Ab-Werk-Preis der Erzeug-          Artikels 7 dieses Protokolls hinausgehen.\nnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormate-\n(2) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten\nrialien. die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in\nVormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-\ndem diese Erzeugnisse hergestellt werden;\nnisse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung 1n\nj)    die Begriffe „Kapitel\" und „Position\" die Kapitel und die Posi-  Estland, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder ver-\ntionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisier-     arbeitet worden sein müssen. sofern die durchgeführten Be- 00€{\nten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren              Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7\n(in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System\" oder „HS\"       dieses Protokolls hinausgehen.\nbezeichnet);\nk) der Begriff \"Einreihen\" die Einreihung von Erzeugnissen oder                                      Artikel 4\nVormater:ialien in eine bestimmte Position;                             Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen\nLettlands und Litauens\n1)   der Begriff „Sendung\" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig\nvon einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein-           (1) a) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b\nzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers -                 sowie der Absätze 2 und 3 getten Vormaterialien, dte im\nmit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfän-                     Sinne der Protokolle Nr. 3 zu den Abkommen zwischen\nger versandt werden.                                                         der Gemeinschaft und Lettland bzv•. Litauen Ursprungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tell II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                       1757\nerzeugnisse dieser Länder sind, als Vormaterialien mit  -    die die Flagge eines EG-M1tgliedst3;1ts oder Estlands führen;\nUrsprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in aus-\n-    die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen\nreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müs-\nder EG-Mitgliedstaaten oder Estlands oder einer Gesellschaft\nsen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen\nsind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der\nüber die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 dieses\nder oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwal-\nProtokolls hinausgehen.\ntungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglie-\nb) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b              der dieser Gremien Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten\nsowie der Absätze 2 und 3 gelten Voonaterialien, die im      oder Estlands sind und - im FaKe von Personengesellschaften\nSinne der Protokolle Nr. 3 zu den Abkommen zwischen          oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem\nder Gemeinschaft und Lettland bzw. Litauen Ursprungs-        das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte den betreffen-\nerzeugnisse dieser Länder sind, als Voonaterialien mit       den Staaten oder Estland oder öffentlich-rechtlichen Körper-\nUrsprung in Litauen, ohne daß sie dort in ausreichendem      schaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;\nMaße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern    -    deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der EG-Mit-\ndie durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die          gliedstaaten oder Estlands sind;\nBehandlungen im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls\nhinausgehen.                                            -    deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen\nder EG-Mitgliedstaaten oder Estlands besteht.\n(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1\nerworben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemein-             (3) Die Begriffe \"Estland\" und \"Gemeinschaft„ umfassen auch\nschaft oder Estlands nur dann, wenn der dort erz.leite Wert-      die Küstenmeere Estlands und der Mitgliedstaaten der Gemein-\nschaft.\nzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse\nLettlands bzw. Litauens übersteigt.                               Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf\ndenen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder\nAnderenfaJls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke\nverarbeitet werden, getten aJs Teil des Gebiets der Gemeinschaft\ndieses Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemein-\noder Estlands, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2\nschaft und Lettland bzw. Litauen als Ursprungserzeugnisse Lett-   erfüllen.                                    .\nlands oder Litauens, je nachdem, auf welches dieser l..ändef der\nhöchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt.                                           Artikel 6\n(3}_ Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln                    In ausreichendem Maße\ndieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den                      be- oder verarbeitete Erzeugnisse\nWarenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Lettland bzw.             (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich der\nLitauen, zwischen Estland und den beiden genannten Ländern        Absätze 2 und 3 Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft als in\nsowie zwischen diesen beiden Ländern untereinander.               ausreichendem Maße be- oder verarbeitet. wenn das hergestellte\nErzeugnis in eine andere Position einzureihen Ist als die Position,\nArtikel 5                           in die jedes einzelne der bei der Herstellung verwendeten Vonna-\nterialien ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.\nVollständlg gewonnene\noder hergestellte Erzeugnisse                         (2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II\ngenannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des\n(1) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-\nAbsatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Vor-\nmer 2 Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in Estland\naussetzungen erfüllt sein.\n\"vollständig gewonnen oder hergestellt\":\nWird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungs-\na) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene\neigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Estland hergestefl-\nmineralische Erzeugnisse;\nten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der auf-\nb) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;                        grund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-\nc) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene         Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes der in die\nlebende Tiere;                                               Gemeinschaft oder nach Estland eingeführten Drrttlandswaren\nentsprechen.\nd) Erzeugnisse von dort gehaftenen lebenden neren;\ne) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;                           (3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkom-\nmen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festge-\nf)   Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der     legt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten\nGemeinschaft oder Estlands außerhalb der eigenen Küsten-     Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen wer-\nmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;                    den müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeug-\ng) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemein-        nis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die\nschaft oder Estlands ausschließlich aus den unter Buch-      Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines\nstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;           anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere\nErzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfüllen; die ge-\nh) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-\ngebenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten\nstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft tleiben demnach\nReifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet\nwerden können;                                               unberücksichtigt.\nQ bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfafiende                                     Artikel 7\nAbfäfle;\nNicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nD    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der\neigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die           Für die Zwecke des Artikels 6 getten ohne Rücksicht darauf, ob\nGemeinschaft oder Estland zum Zwecke der Nutzbanna-          ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder\nchung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeres- Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-\nbodens oder Meeresuntergrunds ausübt:                        schaft zu verleihen:\nk) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben      a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse\na bis j hergestellte Waren.                                       während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand\nzu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in\n(2) Die Begriffe \"Schiffe der Gemeinschaft oder Estlands\" und       Salz oder In Wasser mit Zusatz von Schwefefdioxtd oder von\n.Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Estlands\" In Absatz 1             anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche\nBuchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrik-          Behandlungen);\nschiffe,\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-\n-    die in einem EG-Mitgliedstaat oder In Estland ins Schiffs-        tieren (einschließlich des ZusammensteUens von Sortimenten).\nregister eingetragen oder dort angemeldet sind;                   Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;","1758            GunrJt:,s(icsctztJl:itt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgeg2ben zu Bonn am 26. September 1996\nc) i)      Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-                                          Titel III\nmenstellen von Packstücken;\nTerritoriale Auflagen\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\nSchachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle                                     Artikel 12\nanderen einfachen Verpackungsvorgänge;\nT erri to ri a I itä ts pri n zi p\nd) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen\nUnterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder             Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 müssen die in Titel II genann-\nauf ihren Umschließungen;                                       ten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne\nUnterbrechung in der Gemeinschaft oder in Estland ertüllt sein.\ne) einfaches Mischen von Erzeugnissen auch verschiedener\nArten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung\nArtikel 13\nnicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen\nentsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemein-                              Wiedereinfuhr von Waren\nschaft oder Estlands zu gelten;                                    Ursprungserzeugnisse, die aus dem Gebiet der Gemeinschaft\nf)     einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen       oder aus Estland in ein Drittland ausgeführt und anschließend\nErzeugnis;                                                      wiedereingeführt worden sind, gelten vorbehaltlich der Artikel 3\nund 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn,\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-              es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß\nstaben a bis f genannten Behandlungen;\na) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten\nh) Schlachten von Tieren.                                                   Waren sind; und\nb) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden\nDrittland oder während des Transports. keine Behandlung\nArtikel 8\nerfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands\nMaßgebende Einheit                                  erforderliche Maß hinausgeht.\n(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls\nist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten                                       Artikel 14\nSystems maßgebliche Einheit.                                                             Unmittelbare Beförderung\nDaraus ergibt sich, daß                                                  (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-\nbehandlung gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwi-\na} jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die             schen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Estlands,\nnach dem Harmonisierten System in eine einzige Position ein-    oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, zwischen dem Gebiet\ngereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;      Lettlands oder dem Gebiet Litauens befördert werden, ohne\nb) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe       dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in Est-\nPosition des Harmonisierten Systems eingereiht werden,          land oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden,\njedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.                 können jedoch durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemein-\nschaft oder Estlands oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, das\n(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5      Gebiet Lettlands oder Litauens befördert werden, gegebenenfalls\nzum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis          auch mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen\neingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des                 Gebieten, sofern die Waren unter zollamtlicher Überwachung der\nUrsprungs wie das Erzeugnis behandelt.                                Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands geblieben und\ndort nur ent- oder wieder verladen worden sind oder eine auf die\nErhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.\nArtikel 9\nErzeugnisse mit Ursprung in Estland oder in der Gemeinschaft\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                         können durch Rohrleitungen über andere Gebiete als das Gebiet\nder Gemeinschaft oder Estlands befördert werden.\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-\nnen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit              (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraus-\ndiesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand-           setzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des\nteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht     Einfuhrlands folgende Unterlagen vorgelegt werden:\ngesondert in Rechnung gestellt werden.                                 a) ein im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Fracht-\npapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland\nArtikel 10                                   erfolgt ist;\noder\nWare nz u sam m enstell u ngen\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-                  Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs-\nerzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.              i)   genaue Warenbeschreibung,\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeug-                 ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, ge-\nnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt                     gebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und\nals Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne\nUrsprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren-                iii) die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhr-\nzusammenstellung nicht überschreitet.                                           land;\noder,\nArtikel 11                               c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen\nbeweiskräftigen Unterlagen.\nNeutrale Elemente\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis                                  Artikel 15\nder Gemeinschaft oder Estlands ist, wird nicht geprüft, ob elektri-\nAusstellungen\nsche Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen\nund Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet            (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu\nwurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstellung ver-      einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstel-\nwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammer,setzung          lung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei ver-\ndes Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen         kauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des\nsind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.                           Abkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                           1759\nfür die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft          (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\noder Estlands erfüllen und sofern den Zollbehörden glaubhaft        behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft\ndargelegt wird, daß                                                 erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der\na) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver-        Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Proto-\ntragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort aus-     kolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheini-\ngestellt hat;                                                  gung EUR.1 wird von den Zollbehörden Estlands erteilt, wenn die\nAusfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Estlands im Sinne des\nb) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet       Artikels 2 Nummer 2 dieses erotokolls angesehen werden\neiner anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;     können.\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Aus-\n(5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 4, so dürfen\nstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausst~lung versandt\ndie Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Est-\nworden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertrags-\nlands Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in die-\npartei versandt worden sind; und\nsem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die\nd) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung     Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-\nversandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor-         kolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich\nführung auf dieser Ausst~lung verwendet worden sind.           die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der\n(2) Nach Maßgabe des Trtels IV ist ein Ursprungsnachweis aus-    Gemeinschaft oder in Estland beflflden.\nzustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr-      In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen\nlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind     EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertig-\nBezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls          ten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist\nerforder1ich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffen-   von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre\nheit der Waren und die Umstände vertangt werden, unter denen        lang aufzubewahren.\nsie ausgestellt worden sind.\n(6) Die ausstellenden Zollbeh&den treffen die erforderf ichen\n(3) Absatz 1 gilt für alle Ausst~lungen, Messen und ähnlichen    Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und\nöffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-    die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu\nwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren       überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie ~ t i g t . alle Beweis-\nunter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind           mittel zu vertangen und jede Art von Uberprüfung der Buch-\nVeranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländi-       führung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweck-\nscher Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.                   dienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen.\nDie ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in\nAbsatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind.\nTitel IV                        Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung\nNachweis der Ursprungseigenschaft                     so ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen\nZusatzes ausgeschlossen ist.\nArtikel 16                            (7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum\nW a r e n v e r k e h r s b es c h e i n i g u n g EUR.1\nanzugeben.\nDer Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im           (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-\nSinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs-\nfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-\nbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Pro-\nden des Ausfuhrlands ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des\ntokolls erbracht.\nAusführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder\nsichergestellt ist.\nArtikel 17\nNormales Verfahren für die Ausstellung                                                   Artikel 18\nder Waren ver keh rsbesc hei n i g u n g EUR.1\nNachträglich ausgestellte\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-               Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag erteilt, der\n(1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 8 kann die Warenver-\nvom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise auch nach der Aus-\nseinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.\nfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgesteltt werden,\n(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt\na) wenn sie infolge eines Irrtums, enes unverschuldeten Ver-\ndas Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des\nsehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-\nAntrags nach den Mustern in Anhang III aus.\ngestellt worden ist; oder\nDie Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-\nb) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine\nlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ausgest~tt. aber bei der\nabgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies\nEinfuhr aus formalen Gründen nkht angenommen worden ist.\nmit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in\ndem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzu-             (2) In Fällen nach Absatz 1 hat dec Ausführer in seinem Antrag\ntragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter die Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die\nletzte Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu        Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe\nziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-      für seinen Antrag anzugeben.\nchen.\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung\n(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe-       EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem~ geprüft haben,\nscheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör-       ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-\nden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung          den Unterlagen übereinstimmen.\nEUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen      (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen\nzum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden\nEUR.1 müssen einen der folgenden Vennerke tragen:\nErzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen\ndieses Protokolls vorzulegen.                                        \"NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT\", .,OELIVRt A POSTERI-\nORI\", \"RILASCIATO APOSTERIORI ... ,.AFGEGEVEN A POSTE-\nDer Ausführer hat die in Unterabsatz 1 genannten Untertagen\nRIORI\", \"ISSUED RETROSPECTIVELY\"', .,UDSTEDT EFTER-\nmindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\nF0LGENDE\", \"EIUOOEN EK ffiN Yl:TEPnN\", \"EXPEqlDO A\nDie Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von          POSTERIORI\", \"EMITADOA POSTERIORI\", \"TAGA~JÄRELE\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre lang        VÄLJAANTUD\", \"ANNETTU JÄLKJKÄTEEN\", ,.UTFARDAT 1\naufzubewahren.                                                       EFTERHAND\".","1760            Bundesgesetzblatt Jzihrgang 1996 Teil II Nr 41, ausgegeben zu Bonn am 2G Sep'.c-mtJr:r 1~nr)\n(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-        (4) In den Fallen des /--1bsatzes 3 Bucr1stabe 2 1st 1n F t:ld 7\nkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.            „Bemerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer\nder folgenden Vermerke einzutragen:\nArtikel 19                             ,,PROCEDlMlENTO SlMPLIFICADO\", .,FORENKLET PROCE-\nAusstellung eines Duplikats                        DURE\", ,,VEREINFACHTES VERFAHREN\", .,AOAOYITYMENH\nder Warenverkehrs besc hei ni g u ng EUR.1                  tdMdKALIA\", .,SIMPLIFIED PROCEDURE\", .,PROCEOURE\nSIMPLIFIEE\", ,,PROCEDURA SEMPLIFICATA\", ,,VEREENVOU-\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-       DIGDE PROCEDURE\", ,,PROCEDIMENTO SlMPLIFICADO\",\nkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-            \"LIHTSUSTATUD PROTSEDUUR\", .. YKSINKERT AISTETTU\nbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das    MENETTELY\", ,,FÖRENKLAD PROCEOUR\".\nanhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausge-\nfertigt wird.                                                           (5) Feld 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\" der Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer ge-\n(2} Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu       gebenenfalls zu vervollständigen.\nversehen:\n(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13\n\"DUPLIKAT\", ,,DUPLICATA\", ,,DUPLICATO\", \"DUPLICAAT',\n\"Ersuchen um Nachprüfung\" der Warenverkehrsbescheinigung\n„DUPLICATE\", .. ANTirPA<l>O\", ,,DUPLICADO\", ,,SEGUNDA\nEUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung\nVIA\", ,,DUPLIKAAT\", ,,KAKSOISKAPPALE\", ,,DUPLIKAT\".\ndieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.\n(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum\n(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des\nund die Seriennummer des Originals werden in das Feld „Bemer-\nvereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrs-\nkungen\" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-\neingetragen.\ndungszeichen versehen sind.\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit\n(8) Die zuständigen Behörden lege17 in der Bewilligung nach\nWirkung von diesem Tage.\nAbsatz 2 insbesondere fest:\na) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstel-\nArtikel 20\nlung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen\nErsetzung von Bescheinigungen                               sind;\n(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1         b) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens\nkönnen jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigun-              drei Jahre lang aufzubewahren sind;\ngen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der\nc) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die\nWaren zuständigen Zollstelle erfolgt.\nnachträgliche Prüfung nach Artikel 30 dieses Protokolls\n(2) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrs-         zuständige Behörde.\nbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls ein-\n(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte\nschließlich dieses Artikels.\nWarenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen\n(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des    ausschließen.\nWiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behör-\nden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben.             (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen\nBewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die\nDas Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenver-\nsie für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die\nkehrsbescheinigung EUR.1 sind im Feld \"Bemerkungen\" einzu-\nBewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben zu widerrufen, wenn\ntragen.\nder ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt\nArtikel 21                             oder diese Gewähr nicht mehr bietet.\nVereinfachtes Verfahren für die                           (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die\nAusstellung von Bescheinigungen                        zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Ver-\nfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrich-\n(1) Abweichend von den Artikeln 17, 18 und 19 dieses Proto-      ten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versen-\nkolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von      dung der Waren eine Kontrolle durchzufuhren.\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nach-\nstehenden Bestimmungen angewandt werden.                                (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands dürien bei den\nermächtigten Ausführem Kontrollen durchführen, die ihnen\n(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einem Ausführer\nzweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kon-\n(im folgenden „ermächtigter Ausführer\" genannt), der häufig\ntrollen dulden.\nWaren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nausgestellt werden kann. und der jede von den zuständigen               (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der t/11tglied-\nBehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der     staaten und Estlands über die Zollförmlichkeiten und die Vervven-\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der           dung von Zollpapieren bleiben unberührt.\nAusstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den\nVoraussetzungen des Artikels 17 dieses Protokolls bewilligen,\nArtikel 22\ndaß er bei der Zollstelle des Ausfuhrlands zum Zeitpunkt der\nAusfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Aus-                Geltungsdauer der Ursprungsnachweise\nstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate\nbraucht.\nnach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist\n(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach       innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzu-\nAbsatz 2 fest, daß Feld 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\" der        legen.\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\n(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehör-\na) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der               den des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vor-\nzuständigen Zollstelle des Ausfuhrlands sowie mit der Unter-   lagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenz-\nschrift eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksi-  behandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen\nmileunterschrift sein darf, oder                               höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht\neingehalten werden konnte.\nb) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines\nvon den Zollbehörden des Ausfuhrlands zugelassenen                 (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-\nSonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V       fuhrlands verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen\ndieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die       EUA.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor\nFormblätter eingedruckt werden.                                Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                             1761\nArtikel 23                                nachgev,iesen wird, daß diesE:s Papier sich auf die gestelltE-7\nWaren bezieht.\nVorlage der Ursprungsnachweise\n(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrs-\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden\ndes Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften       bescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 dürfen nicht zur\nAblehnung dieser Nachweise führen, wenn diese Fehler keine\nvorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der\nZweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entste-\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 verlangen. Sie können\nhen lassen.\naußerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine\nErklärung des Einführers ergänzt, aus der hervorgeht, daß die                                     Artikel 28\nErzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des\nAbkommens erfüllen.                                                                 In ECU ausgedrückte Beträge\n(1) Beträge in der Währung des Ausfuhr1ands, die den in ECU\nArtikel 24                               ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-\nfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.\nEinfuhr in Teilsendungel)\nSind diese Beträge höher afs die betreffenden durch das Einfuhr-\nWerden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-      land festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an.\nbehörden des Einfuhrlands festgelegten Bedingungen zerlegte          wenn die Erzeugnisse In der Währung des Ausfuhrlands oder in\noder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der            der Währung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten\nAllgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System, die zu          anderen Länder in Rechnung gestellt werden.\nden Kapiteln 84 und 85 des Harmonisierten Systems gehören, in\nTeilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr    Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitglied-\nder ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzu-         staats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das\nlegen.                                                               Einfuhrland den vorn betreffenden land mitgeteilten Betrag an.\n(2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in\nArtikel 25\ndie jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000\nFormblatt EUR.2                              der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1994.\n(1) Unbeschadet des Artikels 16 ist der Nachweis, daß Sendun-     Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und\ngen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren        deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom Asso-\nWert 3 000 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungs-        ziationsrat überprüft, wobei die jeweiligen ECU-Kurse des ersten\neigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Form-     Arbeitstags im Oktober des Jahres zugrunde gelegt werden, das\nblatt EUR2 nach dem Muster in Anhang IV dieses Protokolls zu         jeweils dem neuen Fünfjahreszeitraum vorangeht.\nerbringen.\nBei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsrat dafür, daß sich\n(2) Das Formblatt EUR.2 ist vorn Ausführer oder unter Verant-     die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verrin-\nwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter         gern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen\ngemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.             dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem\n(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.         Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge\nzu ändern.\n(4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt\nauf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands alle zweck-\ndienlichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.\nTitel V\n(5) Auf die Formblätter EUR.2 finden die Artikel 22 und 23 sinn-\ngemäß Anwendung.                                                           Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nArtikel 26                                                            Artikel 29\nAusnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis                                                 Übermittlung von\nStempelabdrücken und Anschriften\n(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nPrivatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen            Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Estlands übermitteln\nGepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines             einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nförmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse an-          ten die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der\ngesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art han-     Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwen-\ndelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen dieses Protokolls     den; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehör-\nerfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel den mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigun-\nbestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der          gen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der\nZolli~haltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt      f:_ormblätter EUR.2 zuständig sind.\nabgegeben werden.\n(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die ge-                                Art i k e 1 30\nlegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen beste-                 Prüfung der Warenverkehrsbeschei-\nhen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger                 nigungen EUR.1 und der Formblätter EUR.2\node( Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt\nbestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre          (1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigun-\nBeschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß          gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgen stichproben-\ngeben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.           weise oder immer dann, wenn die Zollbehörden-des Einfuhrlands\nbegründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungs-\n(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-\neigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung d~\nsendungen 300 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von\nübrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.\nReisenden enthaltenen Erzeugnissen 800 ECU nicht überschreiten.\n(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Ein-\nfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, das Form-\nArtikel 27\nblatt EUR.2 oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des\nAbweichungen und Formfehler                            Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachli-\n(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in        chen oder fo~_alen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt                 (3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands\nEUR.2 und den Angaben in den Unterlagen, die der-Zollstelle zur      durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vor-\nErfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt    lage von Belegen zu verlangen und jede Art von Überprüfung de<\nwerden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das            Buchführung des Ausführers odef sonstige von ihnen für zweck-\nFormblatt EUR.2 nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei    dienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.\n4","1762            Bundcsgcsctzbla.tt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, 2usgcgcbcn zu Bonn am 26. September 199G\n(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum              (2) Vorausgesetzt, daß sie gemaß lvt1kel 14 unm1t:.::ll,;::r L•:s-\nEingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-             fordert worden sind. gelten\nlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren. so kön-\n1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Mel1llas\nnen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten\nSicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.                                      a) Erzeugnisse, die vollständig in C€uta und Melilla Q€won-\nnen oder hergestellt worden sind;\n(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die\nPrüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen.                     b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melifla unter Verwendung\nAnhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen las-                     anderer als der unter Büchstabe a genannten Vormate-\nsen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungs-                   rialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt,\nerzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraus-                       ij   daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 6\nsetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.                                              dieses Protokolls in ausreichendem Maß€ be- oder\n(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine                         verarbertet worden sind oder\nAntwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben,                   iQ   daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls\num über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsäch-                        Ursprungserzeugnisse Estlands oder der Gemein-\nlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so                              schaft sind, sofern sie Be- oder Verarbettungen unter-\nlehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die                          zogen worden sind, die über die nicht ausreichenden\nGewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen                           Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hin-\nhöhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor.                                      ausgehen;\n2. als Ursprungserzeugnisse Estlands\nArtikel 31\na) Erzeugnisse, die vollständig in Estland gewonnen od€:1'\nBeilegung von Streitigkeiten\nhergestellt worden sind;\nStreitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des\nb) Erzeugnisse, die in Estland unter Verwendung anderer a1s\nArtikels 30, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung be-\nder unter Buchstabe a genannten Vonnaterialien he<-\nantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden\ngestellt worden sind, vorausgesetzt,\nentstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind\ndem Assoziationsrat vorzulegen.                                                   i)   daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 6\ndieses Protokolls in ausreichendem Maße be- <>de1'\nIn allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen                      verarbeitet worden sjnd oder\ndem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands gemäß\nden Rechtsvorschriften des genannten Landes.                                      ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls\nUrsprungserzeugnisse Ceutas und MeliUas oder def\nArtikel 32                                              Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-\ngen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-\nSanktionen                                               reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein                             Artikels 7 hinausgehen;\nSchriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an-               (3) Ceuta und Melilla getten als ein Gebiet.\nfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu\nerlangen.                                                                   (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\npflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 di€\nArtikel 33                                Vennerke \"Estland„ und „Ceuta und Melilla„ einzutra9€n. Bei\nFreizonen                                 Ursprungserzeugnissen C€utas und Melillas ist ferner di-e\nUrsprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigun-\n(1) Die Mitgliedstaaten und Estland treffen alle erforderlichen\ngen EUR.1 einzutragen.\nMaßnahmen. um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der                 (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch-\nBeförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet ver-           führung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.\nbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung\nbestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.\n(2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                                                Titel VII\nbegleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Estlands\nin eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder einer                                Schlußbestimmungen\nVerarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen Behörden\nabweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers eine neue                                            Arti ke f 36\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern die Be-                               Änderungen des Protokolls\nhandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem Protokoll\nsteht.                                                                     0€r Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen\nEstlands oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Proto-\nTitel VI                                kolls, um die erforderlichen Änderungen od€r Anpassungen vor-\nzunehmen.\nCeuta und Melilla\nBei dieser Prüfung ist insbesond€re die Beteiligung der Vertrags-\nArtikel 34                               parteien an Freihandelszonen oder Zollunionen mrt Drittländern\nzu berücksichtigen.\nDufchführung des Protokolls\n(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff \"Gemeinschaft\"                                     Artikel 37\nschließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff \"Ursprungs-                Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\nerzeugnisse der Gemeinschaft\" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit\nUrsprung in diesen Gebieten.                                                (1) Es wird ein \"Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen~\neingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf di€ Ofdnungs-\n(2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 35 festge-  gemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls d.e\nlegten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit                    Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und aHe sonstr\nUrsprung in Ceuta und Melilla entsprechende Anwendung.                   gen Aufgaben auf dem Gebiet d€S Zollwesens durchzuführen. d-e\nihm übertragen werden.\nArtikel 35\n(2) 0€r Ausschuß setzt sich einerserts aus Sachverständigeri\nBesondere Voraussetzungen                               der Mitgliedstaaten und aus für Zoltfragen verantwortlichen\n(1) Anstelle von Artikel 2 gelten die nachstehenden Bestimmun-       Beamten der Kommission der Europäischen Gem€1nschatten\ngen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für         und andererseits aus von Estland benannten SachV€f\"Ständigeri\ndiesen Artikel.                                                          zusammen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                         1763\nArt i ke 1 38                          parteien notifizieren e;nander die zu diesem Zv,eck ge~rc~enen\nMaßnahmen.\nAnhänge\nDie Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.                                           Artikel 41\nArtikel 39                                Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager\nDurchführung des Protokolls                           Auf Waren, die sich am Tag des lnkrafttretens des Abkommens\nDie Gemeinschaft und Estland treffen jeweils für ihren Bereich über Freihandel und Handelsfragen auf dem Transport ~nden\ndie zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß-        oder in der Gemeinschaft oder in Estland oder, soweit Artikel 4\nnahmen.                                                           anwendbar ist. in Lettland oder Litauen unter die Regelung für die\nvorübergehende Verwahrung, die Zo!Lager- und Freizonenrege-\nArtikel 40                             lung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn den\nZollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach\nVereinbarungen mit Lettland und Litauen\ndiesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behör-\nDie Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für  den des Ausfuhrlands ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung\nden Abschluß von Vereinbarungen mit Lettland und Litauen, um      EUA.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beför-\ndie Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertrags-  derung vorgelegt werden.","1764            ßuncJcsgosctzblc1tt JahrgA.ng 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. S€ptember 1996\nAnhang 1\nBemerkungen\nVorbemerkung                                                                nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legier-\ntem Stahl der Position 7224 hergestellt.\nDiese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch\nfür alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien               Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden\nohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch                 Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft ge-\ndann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer                    schmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft\nVoraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern                durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworoen.\nallein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 6                  Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der\nAbsatz 1 unterliegen.                                                       geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-\nrechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben\nBemerkung 1                                                                 Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der\nWert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher\n1 .1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die              nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten\nhergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die             Vomiaterialien gerechnet.\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System,\nin der zweiten Spatte die Warenbezetehnung, die im Harmo-        2 .5 S€1bst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in\nnisierten System für diese Position oder dieses Kapitel               dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte\nverwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden              Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenom-\nSpalten ist in Spalte 3 eine R ~ vorgesehen. Steht vor der            mene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im\nEintragung in der ersten Spalte ein „ex\". so bedeutet dies,           Sinne des Artikels 7 ist.\ndaß die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder\ndes Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.                  Bemerkung3\n1 .2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen          3.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß def\nzusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend                erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber\nist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allg€rnei-         hinausgehender Herstellungsvorgang ver1eiht gle+chfalls die\nner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3               Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger wert\nbezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmoni-              gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-\nsierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der        schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial\nPositionen einzureihen sind. die in Spalte 1 zusammengefaßt           ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbet-\nsind.                                                                 tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-\ndung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden Ver-\n1 .3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die           arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von\nauf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind,                solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.\nenthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der\nPosition, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3       3.2 Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus\nbezieht.                                                              mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeu-\ntet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien ver-\nBemerkung 2                                                                 wendet werden können; es müssen aber nicht aJle verwen-\ndet werden.\n2 .1  Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in\nBeispiel:\ndieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der\nPosition gemäß Artikel 6 Absatz 1. Wenn bei einer Eintra-             Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern ver-\ngung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position           wendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien\ngilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben.              - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können, man\nkann sowohl die einen als auch die anderen oder beide ver-\n2 .2 Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder             wenden.\nVerarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormate-\nrialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.                Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vorma!e-\nEbenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthalte-        rial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf\nnen Beschränkungen nur auf verNendete Vormaterialien                 ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächllCh\nohne Ursprungseigenschaft.                                            verwend€te Vormaterial bezügliche Beschränkung anzu-\nwenden.\n2 .3 Wenn eine Regel besagt, daß \"Vormaterialien jeder Position\"\nverwendet werden können, können Vormaterialien dersel-                Beispiel:\nben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet            Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete\nwerden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet                   Mechanismus für die Oberladenzuführung ein Ursprungs-\nwerden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Aus-               erzeugnis sein muß und daß die vervvendeten Steuerorgane\ndruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-             für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungsetgenschatt\nschließlich anderer Vormaterialien der Position ... \", daß nur        haben müssen; beide BeschränkungBn finden nur dann\nVormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware           Anwendung, wenn die betreffend€fl MBChanismen auch\nmit eine< anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus              tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.\nSpalte 2 ergibt, verwendet werden können.\n3.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus\n2.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien her-                einem bestimmten Vormaterial hergestellt we-rd-en muß, so\ngestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der             schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormate-\nPosition oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die             rialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel\nUrsprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer              fallen können.\nanderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere\nWare vorgesehene Regel nicht angewendet.                              Beispiel:\nDie Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung \\/On\nBeispiel:\nGetreide und seinen Fol9€Pfodukten ausdrücklich aus, Yer·\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste        hindert aber nicht die Verwendung von Salzeri, Chemikalien\nvorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien                und anderen Zusätzen, dte nicht aus Getreide hergestellt\nohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-WerK-Preises                 werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                             1765\nBeispiel:                                                             -    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-\nstoffe,\nBei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von\nGarnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vlies-              -    synthetische Filamente,\nstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden              -    künstliche Filamente,\nkönnen, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In\nsolchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normaler-              -    synthetische Spinnfasem,\nweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe       -    künstliche Spinnfasem_.\nder Fasern.\nBezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3.                         Beispiel:\n3.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zu-        Ein Garn der Position 5205, das aus BaumwoHfasem der\nlässigen Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei                Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasem der Posi-\noder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese                 tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können\nnicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert alter Vor-               synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die\nmaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten               die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus\nder vorgesehenen Vomhundertsätze niemals Obersehreiten.               chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ver1angen), bis\nDarüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze                   zu 1O v .H. des Gewichts des Gams verwendet werden.\nbezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgese-\nhen sind, nicht überschritten werden.                                 Beispiel:\nEin Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus\n8emerkung4                                                                Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus\nsynthetischen SpiMfasem der Position 5;509 hergestellt ist.\n4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff .natürliche Fasern\"            ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe-        die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus che-\ntisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-          mischen Vormaterialien oder Spinnmasse ver1angen), oder\nnen beschrlnkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts           Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht ent-\nGegenteiliges bestimmt ist. umfaßt er daher auch Fasern, die          spricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrem-\ngekrempelt. gekämmt .oder auf andere Weise bearbeitet,                pelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbe-\naber noch nicht gesponnen sind.                                       reitet. ver1angen) oder eine Mischung aus diesen beiden\nGamarten bis zu 10 v.H. des Gewichts des Gewebes ver-\n4.2 Der Begriff ,.natür1iche Fasern\" umfaßt Roßhaar der Position          wendet werden.\n0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und\ngrobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle\nder Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinn-            Beispiel:\nstoffe der Positionen 5301 bis 5305.                                  Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das\naus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollge-\n4.3 Die Begriffe „Spinnmasse•, .,chemische Materialien\"' und              webe der Position 5210 hergestellt ist. ist nur dann eine\n.Materialien für die Papierherstellung• stehen in dieser Liste        Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischge-\nals Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen-     webe aus Garnen ist. die in zwei verschiedenen Positionen\nden Vormaterialien, die fOr die Herstellung künstlicher oder          eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwoll-\nsynthetischer Fasern oder Game oder solcher aus Papier                garne selbst eine Mischware sind.\nverwendet werden können.\n4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff \"synthetische oder             Beispiel:\nkünstliche Spinnfasem\" bezjeht sich auf synthetische oder             Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\nkünstliche Spinnfasem oder auf Abfälle der Positionen 5501            Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem\nbis 5507.                                                             Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die\nverwendeten Game zwei verschiedene textile Grundmateria-\nBemerkung5                                                                lien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine\nMischware.\n5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer-\nkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgese-          Beispiel:\nhenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwen-\ndeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet. die                 Ein getufteter Teppich. der aus künstlichen Garnen und aus\nzusammengenommen 1O v. H. oder weniger des Gesamtge-                  Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute herge-\nwichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausma-             stellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmate-\nchen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3                 rialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen\nund 5.4).                                                             Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren\nVerarbeitungsstufe, als die Regel er1aubt, verwendet wer-\n5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange-             den, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der\nwendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate-             textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet.\nrialien hergestellt sind.                                             Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Game\nkönnen in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vor-\nTextile Grundmaterialien sind\nausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.\n- Seide,\n- Wolle,                                                          5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. oder weniger des\n-    grobe Tierhaare.                                                 Gesamtgewichts für Waren aus Polyurethangamen mit\n-    feine Tierhaare,                                                 Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten,\nauch umsponnen.\n-    Roßhaar,\n-    Baumwolle,\n5.4 Diese Toleranz emöht sich auf 30 v.H. oder wen.ger des\n-    Materialien für die Papierherstellung und Papier,                Gesamtgewichts für Waren aus Streifen mit einer Breite\n-    Flachs,                                                          von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus\neinem dünnen Aluminiumstreffen oder aus einem mit Alumi-\n-    Hanf,\nniumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstrei-\n-    Jute und andere textile Bastfasern,                              fen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen\n-    Sisal und andere textile Agavefasern,                            zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","1766              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nBemerkung6                                                                        7 .2 Als \"begünstigte Verfahren\" im Sinne der Position 2710 bis\n2712 gelten:\n6.1 Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einla-                              a) die Vakuumdestillation;\ngestoffe, die nicht die Regel erfüllen. die in Spalte 3 dieser\nliste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist,                    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;\nkönnen dennoch verwendet werden. vorausgesetzt. daß sie                        c) das Kracken;\nin eine andere Position als die hefgestellte Ware einzureihen\nsind und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-                   d) das Reformieren;\nten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene                    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;\nSpinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese\nf)   die Behandlung       mit  konzentrierter   Schwefelsäure,\nAnmerlwog bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.\nOleum oder Schwefelslureanhydrid und anschließender\nNeutrarisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen\n6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören,                            mit von Natur aktiven Erden. mit Bleicherde oder Aktiv-\nköooen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten                          kohle oder Bauxit;\noder nicht, unbeschränkt verwendet werden.\ng) die Polymerisation;\nBeispiel:                                                                      h) die Alkylierung;\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes                  i)   die lsomerisation;\nTextilerzeugnis. wie etwa lange Hosen, Garn verwendet wer-\nk) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Ent-\nden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallge-\nschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff. wenn\ngenständen, wie etwa Knöpfen aus. weil die Knöpfe nicht zu\ndabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mincSe-\nden Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist\nstens 85 '6 vennindert wird (Methode ASTM O 1 266-591);\nauch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausge-\nschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.                    Q nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffmie-\nren, ausgenommen einfaches Fittem;\n6.3 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der                                m) nur     für Schw8fOle der Unterposition ex 2710: die\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft                                Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck Ober 20 bar\nberücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.                                 und einer Temperatur Ober 250 -C mit Hilfe eines Kataly-\nsators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn\nBemerkung7                                                                                  dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reak-\ntion beteiligt ist Die Nachbehandlung von Schmierölen\n7.1 Als „begünstigte Verfahren• im Sinne der Positionen bzw.                                der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel\nUnterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902\nHydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbe-\nsondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht a!s\nund ex 3403 gelten:\nbegünstigtes Verfahren;\na) die Vakuumdestillation;\nn) nur für HeizOI der Unterposition ex 2710: die atJno-\n1\nb) die Aedestillation zur weitgehenden Zerlegung                );                  sphärische Destillation. wenn bei der Destillation der\nc) das Kracken;                                                                     Erzeugnisse nach ASTM O 86 bis 300       ·c  einschlie81ich\nder Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;\nd) das Reformieren;\no) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;                                     Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische\nf)   die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,                               Hochfrequenz-Entladung.\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen              7 .3 Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713\nmit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-                    bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache\nkohle und Bauxit;                                                          Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen.\ndas Abscheiden des Wassers, das Fittem, das Färben, das\ng) die Polymerisation;\nMarkieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelge-\nh) die Alkylierung;                                                            halts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedl;-\nij  die lsomerisation.                                                         chem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behand-\nlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungse-\n') Siehe die zusätzliche Anmerlwng 4b ZU Kapitel 27 d« Kombinierten Nomenklatur.       genschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                1767\nAnhang II\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaften zu verleihen\nHS-Position                Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung\nverleihen\n(1)                              (2)                                                 (3)\n0201       Fleisch von Rindern, frisch oder                   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\ngekühlt                                            ausgenommen Aeisch von Rindern, gefroren,\nder Position 0202\n0202       Fleisch von Rindern, gefroren                      Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen Fleisch von Rindern, frisch\noder gekühlt, der Position 0201\n0206       Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse                Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\nvon Rindern, Schweinen, Schafen,                   ausgenommen Tierkörper der Positionen\nZiegen, Pferden, Eseln, Maultieren                 0201 bis 0205\noder Mauleseln, frisch, gekühlt oder\ngefroren\n0210       Fleisch und genießbare Schlachtneben-              Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\nerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake,                ausgenommen Aeisch und Schlachtneben-\ngetrocknet oder geräuchert;                        erzeugnisse der Positionen 0201 ~s 0206\ngenießbares Mehl von Reisch oder von               und 0208- oder Geflügellebem der Position\nSchlachtnebenerzeugnissen                          0207\n0302       Fisch, anderer als lebend                          Herstellen, bei dem alle verw~ndeten Vor-\nbis                                                           materialien des Kapitels 3 Ursprungswaren\n0305                                                          sein müssen\n0402,      Milch und Milcherzeugnisse                         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\n0404                                                          ausgenommen Milch oder Rahm der Position\nbis                                                           0401 oder 0402\n0406","1768      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                        (3)\n0403               Buttermilch, saur:e Milch und          Herstellen, bei dem\nsaurer Rahm, Joghurt. Kefir und\nandere fermentierte oder gesäuerte    .       alle verwendeten Vormaterialien\nMilch (einschließlich Rahm), auch             des Kapitels 4 Ursprungswaren sein\neingedickt oder aromatisiert, auch            müssen\nmit Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln, Früchten oder Kakao       -       verwendete Fruchtsäfte (ausge-\nnommen Ananas-, Limonen-,\nLimetten- und Grapefruitsäfte) der\nPosition 2009 Ursprungserzeug-\nnisse sind und\n-      der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n0408               Vogeleier, nicht in der Schale, und    Herstellen aus Vormaterialien aJler\nEigelb, frisch, getrocknet, in         Positionen, ausgenommen Vogeleier der\n.                          Wasser oder Dampf gekocht,             Position 0407\ngeformt, gefroren oder anders\nhaltbar gemacht, auch mit Zusatz\nvon Zucker oder anderen Süß-\nmitteln\nex 0502                  Zubereitete Borsten von Haus-          Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und\nschweinen oder Wildschweinen           Gleichrichten von Borsten\nKnochen und Stimbeinzapfen, roh\nex 0506                                                         Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 2 Ursprungs-\nwaren sein müssen\n0710 bis           Gemüse, die zu Ernährungs-             Herstellen, bei dem alle verwendeten\n0713               zwecken verwendet werden,              Gemüsewaren Ursprungswaren sein\ngefroren. getrocknet oder vorläufig    müssen\nhaltbar gemacht; ausgenommen\ndie Positionen ex 071 0 und\nex 0711\nex 0710                  Zuckermais, auch in Wasser oder        Herstellen aus frischem oder gekühltem\nDampf gekocht, gefroren                Zuckermais\nex 0711                  Zuckermais, vorläufig haltbar          Herstellen aus frischem oder gekühltem\ngemacht                                Zuckermais","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1769\n(1)                             (2)                                       (3)\n0811              Früchte, auch in Wasser oder\nDampf gekocht, gefroren, auch mit\nZusatz von Zucker oder anderen\nSüßmitteln:\n-      mit Zusatz von Zucker           Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n-      andere                          Herstellen, bei dem alle verwendeten\nFrüchte Ursprungswaren sein müssen\n0812              Früchte, vorläufig haltbar gemacht     Herstellen, bei dem alle verwendeten\n(z.B. durch Schwefeldioxid oder in     Früchte Ursprungswaren sein müssen\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konser-\nvierend wirkende Stoffe zugesetzt\nsind), zum unmittelbaren Genuß\nnicht geeignet\n0813              Früchte (ausgenommen solche der        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nPositionen 0801 bis 0806),             Früchte Urspna,gswaren sein müssen\ngetrocknet; Gemische von getrock-\nneten Früchten oder von Schalen-\nfruchten äaeses Kapitels\n0814              Schalen von Zitrusfrüchten. oder       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nvon Melonen (einschließlich            Früchte Ursprungswaren sein müssen\nWassermelonen), frisch, gefroren,\ngetrocknet oder zum vorläufigen\nHaltbarmachen in Salzlake oder in\nWasser mit einem Zusatz von\nanderen Stoffen eingelegt","1no      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                         (3)\nex Kapitel 11        Müllereierzeugnisse; Malz, Stirke,           Herstellen, bei dem alle verwendeten\nInulin, Kleber von Weizen, ausge-            Getreide, genießbaren Gemüse,\nnommen Position ex 1106, deren               Pflanzen, Wurzeln und Knollen der\nAnwendungsvorsctviften nachstehend           Position 0714 oder Früchte Ursprungs-\naufgeführt sind                               waren sein müssen\nex 1106              Mehl und Grieß der getrockneten              Trocknen und Mahlen von Hülsen-\ngeschälten Hülsenfrüchte der                  früchten der Position 0708\nPosition 0713\n1301           Scheltadt; natürtiche Gummen, Harze,          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nGummiharze w1d Balsame                        wendeten Vormaterialien der\nPosition 1301 50 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\nex 1302              Schleime l.l'ld Verdickoogsstoffe von         Herstellen .,. nichtmodifizierten\nPflanzen, auch modifiziert                    Schleimen und Venfi4ungsstoffen\n1501           Schweinescfvnalz: anderes Schweine-\nfett lffld Geflügelfett, ausgeschmolzen,\nauch ausgepreßt oder mit Lösungs-\nmitteln ausgezogen:\n- Knochenfett und Abfallfett                  Herstellen aus Vormaterialien aller\nPositionen, andere als solche der\nPositionen 0203, 0206 oder 0207 oder\naus Knochen der Position 0506\n- anderes                                     Herstellen aus Fleisch oder genießbaren\nSchlachtnebenerzeugnissen von\nSchweinen der Positionen 0203 oder\n0206 oder aus Reisch oder genieß-\nbaren Schlachtnebenerzeugnissen von\nHausgeflügel der Position 0207\n1502            Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen,\nroh oder ausgeschmolzen, auch ausge-\npreßt oder mit Lösungsmitteln ausge-\nzogen:\n- Knochenfett und Abfallfett                  Herstellen aus Vormaterialien aller\nPositionen, andere als solche der\nPositionen 0201 , 0202, 0204 oder\n0206 oder aus Knochen der\nPosition 0506\n- anderes                                     Herstellen, bei dem alle verwendeten\ntierischen Vormaterialien des Kapitels 2\nUrsprungswaren sein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996            1TT1\n(1)                              (2)                                             (3)\n1504        fette und Öle sowie deren Fraktionen, von\nFischen oder Meeressiugetieren, auch\nraffiniert, jedoch nicht chemisch modi-\nfiziert:\n-        fette und Öle sowie deren Frak-         Herstellen aus allen Vormaterialien, ein-\ntionen, von Fischen und Meeres-         schließlich anderer Vormaterialien der\nsäugetieren                             Position 1 504\n-        andere                                  Herstellen, bei dem alle verwendeten\ntierischen Erzeugnisse der Kapitel 2 IA'ld 3\nUrsprungswaren sein müssen\nex 1505      Raffiniertes Lanolin                             Herstellen aus rohem Wollfett der\nPosition 1505\n1506        Andere tierische fette und Öle sowie deren\nFraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modif12iert:\n-        feste Fraktionen                        Herstellen aus allen Vormaterialien, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der\nPosition 1506\n-        andere                                  Herstellen, bei dem alle verwendeten\ntierischen Vormaterialien des Kapitels 2\nUrsprungswaren sein müssen","1n2       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1,                                   (2)                                            (3)\nex 1507 bis    fette, pflanzHche Öle sowie ~en Fraktionen. auch\n1515        raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n-       feste Fraktionen, ausgenommen jene von\nJojobaöl\nHerstellen aus anderen Waren der\nPositionen 1 507 bis 1 51 5\n-       andere, ausgenommen:\n--    Tungöl (Holzöl) und Oiticiaöl, Myrten-\nwachs· und Japanwachs\nHerstellen, bei dem alle verwen-\ndeten pflanzlichen Vormaterialien\nUrsprungswaren sein müssen\n--    zu tecmschen oder industriellen\nZwecken, ausgenommen zum Her-\nstellen von Lebensmitteln\nex 1516        Taerische und pflanzliche fette und Öle sowie           Herstellen, bei dem alle verwen-\nderen Fraktionen, wiedemnstert, auch raffiniert,        deten tierischen und pflanzlichen\njed9Ch nicht weiterverarbeitet                          Vormaterialien Urapru,gswaren sein\nmQssen\nex 1517        Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen         Herstellen, bei dem alle verwen-\nOle der Positionen 1507 bis 1515                        deten pflanzlichen Vormaterialien\nUrspru,gswaren sein müssen\nex 1519        Technische Fettalkohole von der An künstlicher          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nWachse                                                  Position, einschließlich aus Fett-\nsäuren der Position 1 519","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996            1 nJ\n(1)                            (2)                                                (3)\n1601      Würste und ihnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,      Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nSchlachtnebenerzeugnissen oder Blut;\nLebensmittelzubereitungen auf der Grundlage\ndieser Erzeugnisse\n1602      Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut,        Herstellen aus Taeren des Kapitels 1\nanders zubereitet oder haltbar gemacht                       •\n1603      Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen,           Herstellen aus Taeren des Kapitels 1 ; alle\nKrebstieren, Weichtieren und anderen wirbel-       verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere\nlosen Wassertieren                                 ood anderen wirbellosen Wassertiere müssen\njedoch Ursprungswaren sein\n1604      Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;           Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fisch-\nKaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern            eier Ursprungswaren sein mussen\ngewonnen\n1605      Krebstiere, Weichtiere ood andere wirbellose       Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebs-\nWassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht       tiere, Weichtiere und anderen wirbellosen\nWassertiere Ursprungswaren sein müssen","1774     Bundesgesetzblatt Jahrgang .1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                                 (3)\nex 1701     Rotv- und Rübenzucker sowie chemisch reine          Herstellen. bei dem der Wert aller verwen-\nSaccharose, fest, aromatisiert oder gefirbt         deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\n·schreitet\n1702       Andere Zucker, einschreeBfich chemisch reine\nLactose, Maltose, Glukose und Fructose,\nfest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma-\noder Fsbstoffen; lnvertzuckercreme, auch\nmit natürlichem Honig vermischt; Zucker und\nMelassen, karameflSiert:\n-      chemische reine Maltose und Fructose         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\neinschließlich anderer Vormaterialien der\nPosition 1702\n-      andere Zucker, fest, aromatisiert oder\ngefärbt\nHerstellen, bei dem der Wert alße,' verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n-      andere                                       Herr.allen, bei dem alle verwendeten Vor-\nmaterialien Ursprungswaren sein müssen\nex 1703     Melassen aus der Gewinnw,g oder Raffination         Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-\nvon Zucker, aromatisiert oder gefärbt               deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n1704       Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nlieh weiße Schokolade)                              andere Position als die hergestellte Ware\neinzuret\"hen sind, vorausgesetzt, daß der\nWert aller verwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1ns\n(1)                              (2)                                          (3)\n1806           Schokolade IM1d andere kakaohaltige        H.-stellen aus Vormaterialien, die In eine\nLebensmittelzubereitungen                  andere Position als die hergestellte Ware\neirm.nihen sind, vorausgesetzt. daß der\nWert aller anderen verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitet\n1901           Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-\ntungen aus Mehl, Grieß, Stirke oder\nMalzextraict_ ome Gehalt an Kakao-\npulver oder mit einem Gehalt an\nKakaopulver von weniger als 50 GHT,\nanderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen; Lebensmittelzubereitungen aus\nWaren der. Positionen 0401 bis 0404,\nohne Gehalt an Kakaopulver oder mit\neinem Gehalt an Kakaopulver von\nweniger als 10 GHT, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n-      Malzextrakt                         Herstellen aus Getreide des Kapitels 10\n-      ande(e                              Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nandere Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind, vorausgesetzt, daß der\nWert aller verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 17 30 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1902           Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt       Herstellen, bei dem jedes Getreide (aus-\n(mit Reisch oder anderen Stoffen) oder     genommen Hartweizen), das gesamte\nin anderer Weise zubereitet, z.B.          Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse,\nSpaghetti, Makkaroni, Nudeln,              alle Fische, alle Krebstiere oder alle\nLasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;     Weichtiere Ursprungswaren sein müssen\nCouscous, auch zubereitet","1776  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                       (3)\n1903              Tapiokasago und. Sago aus anderen          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStirken, in Form von Rocken,               Position, ausgenommen aus Kartoffel-\nGraupen, Perten, Krümeln und der-          stärke der Position 1108\ngleichen\n1904              Lebensmittel, durch Aufblähen oder\nRösten von ·Getreide oder Getreide-\nerzeugnissen hergestellt (z.B. Com\nFlakes); Getreidekörner, ausgenommen\nMais, vorgekocht oder in anderer\nWeise zubereitet:\n-      ohne Zusatz von Kakao:\n-    Getreidekörner, ausge-         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nnommen Mais, vorgelcocht       Position: jedoch dürfen Zuclcermais-\noder in anderer Weise          kömer oder -kolben, zubeieitet oder\nzubereitet                     haltbar gemacht, der· Positionen 2001,\n2004 und 2005 und Zuckermais, auch\nin Wasser oder Dampf gekocht,\ngefroren, der Position 0710 nicht\nverwendet werden\n-    andere                         Herstellen, bei dem\n-      jedes verwendete Getreide und\nseine Folgeprodukte (ausge-\nnommen Mais der Art •Zea\nindurata• und Hartweizen\nsowie ihre Folgeprodukte) voll-\nstindig erzeugt sind und\n-      der Wert aller verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1777\n(1)                                (2)                                        (3)\n1904 (Fort-\nSetzung)\n-   mit Zusatz von Kakao           Herstellen aus Vormaterialien. die\nnicht in die Position 1806 einzureihen\nsind, vorausgesetzt, daß der Wert\naller verwendeten Materialien des\nKapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n1905              Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nleere Oblatenkapseln der für Arznei-       Position, ausgenommen aus Vor-\nwaren verwendeten Art, Siegeloblaten,      materialien des Kapitels 11\ngetrocknete T eigblätter aus Mehl oder\nStirke und ihnliche Waren\n2001              Gemüse, Früchte und andere genieß-         Herstellen, bei dem alle verwendeten\nbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet   Fn1chte oder Gemüse Ursprungswaren\noder haltbar gemacht                       sein müssen\n2002              Tomaten, ohne Essig zubereitet oder        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nhaltbar gemacht                            Tomaten Ursprungswaren sein\nmüssen\n2003              Pilze und Trüffeln, ohne Essig zube-       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nreitet oder haltbar gemacht                Pilze oder TrOffeln Ursprungswaren\nsein müssen\n2004 und 2005     Anderes Gemüse, ohne Essig zuberei-        Herstellen, bei dem alle verwendeten\ntet oder haltbar gemacht, auch             Gemüse Ursprungswaren sein müssen\ngefroren\n2006              Früchte, Fruchtschalen und andere          Herstellen, bei dem der Wert aller\nPflanzenteile, mit Zucker haltbar          verwendeten Vormaterialien des Kapi-\ngemacht (durchtränkt und abgetropft,       tels 1 7 30 v .H. des Ab-Werk-Preises\nglasiert oder kandiert)                    der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet-","1na  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil   II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                 (2)                                         (3)\n2007              KonfitOren, Fruchtgelees, Marmeladen.        Herstellen, bei dem der Wert aller\nFruchtmuse -lRt Fruchtpasten, durch          verwendeten Vormaterialien des Kapi-\nKochen hergestellt, auch mit Zusatz          tels 17 30 v .H. des Ab-Werk-Preises\nvon Zucker &nl anderen Süßmitteln            der Ware nicht übersctveitet\n2008              Früchte, NOsse und andere genießbare\nPflanzenteile, in anderer Weise zube-\nreitet oder haltbar gemacht. auch mit\nZusatz von Zucker, anderen Süß-\nmitteln oder Alkohol, anderweit weder\n·genamt noch inbegriffen:\n-       Früchte, in anderer Weise als in\nWasser oder Dampf gegart,\nHerstellen, bei dem alle verwendeten\nFrüchte Ursprungswaren sein müssen\nohne Zusatz von Zucker,\ngefroren\n-       Schalenfrüchte, ohne Zusatz\nvon Zucker oder Alkohol\nHerstellen unter Verwendung von\nSchalenfriichten und Ölsaaten mit\nUrsprungseigenschaft der\nPositionen 0801, 0802 ood 1202 bis\n1207, deren Wert 60 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare Obersclveitet\n-       andere                               Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormateriafaen in eine andere Position\nals die hergestellte Ware einzureihen\nsind, vorausgesetzt, daß der Wert\naller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft des Kapitels 17\n30 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1779\n(1)                             (2)                                            (3)\nex 2009              Fruchtsäfte (einschließlich Trauben-          HersteUen, bei dem alle verwendeten\nmost), nicht gegoren, ofVle Zusatz von        Vormaterialien in eine andere Position\nAlkohol, auch mit Zusatz von Zucker           als die hergestellte Ware einzureihen\noder anderen Süßmitteln                       sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller\nverwendeten Vormateriafaen ohne\nUrsprungseigenschaft des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 2101              Geröstete Zichorienwurzeln sowie Aus-         Herstellen, bei dem alle verwendeten\nzüge, Essenzen uid Konzentrate hieraus        Zichorienwurzeln Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 2103              -      Zubereitungen zum Herstellen           Herstellen. bei dem alle verwendeten\nvon Würzsoßen und zubereitete          Vormateri•lien in eine andere Position\nWürzsoßen; zusammengesetzte            als die hergestellte Ware einzureihen\n-  Würzmittel                             sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich\nzubereitetes Senfme~) dürfen jedoch\nverwendet werden\n-       Senf (einschließlich -zubereitetes     Herstellen aus Senfmehl\nSenfmehl)\nex 2104              -      Zubereitungen zum Herstellen           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nvon Suppen und Brühen sowie            Position, ausgenommen aus zuberei-\nZubereitungen dafür                    teten oder haltbar gemachten Gemüsen\nder Positionen 2002 bis 2005\n-       Zusammengesetzte homogeni-             Die Regel für die Position, zu der das\nsierte Lebensmittelzubereitungen       Erzeugnis in loser SchOttung geh6ren\nwürde, findet Anwendung\nex 2106              Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt       Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet","1780  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                            (3)\n2201          Wasser, einschließlich natürliches oder        Herstellen, bei dem das verwendete\nkoostliches Mineralwasser und kohlen-          Wasser Ursprurigsware sein muß\nsäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder\nAromastoffen; Eis und Schnee\n2202          Wasser, einschließlich Mineralwasser           Herstellen, bei dem alle verwendeten\nund kohlensäurehaltiges Wasser, mit          . Vormaterialien in eine andere Position\nZ~tz von Zucker, anderen Süßmitteln            als die hergestellte Ware einzureihen\noder Aromastoffen, und andere nicht-           sind. Jedoch darf der Wert aller ver-\nalkoholische Getränke, ausgenommen             wendeten Vormaterialien des Kapi-\nFrucht- und Gemüsesäfte der Posi-              tels 17 30 v .H. des Ab-Werk-Preises\ntion 2009                                      der hergestellten Ware nicht über-\nschreiten und die verwendeten Frucht-\nsäfte (ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und Grapefruit-\nsäftel der Position 2009 müssen\nUrsprungserzeugnisse -sein\nex 2204          Wein aus frischen Weintrauben, ein-            Herstellen aus anderem Traubenmost\nschließlich mit Alkohol angereicherte\nWeine und Traubenmost, dessen Gärung\ndurch Zusatz von Alkohol untertulden\noder unterbrochen ist (stummgemachter\nTraubervnost)\n2205          folgende Waren, Weintrauben enthal-            Herstellen unter Verwendung von Vor-\nex 2207,         tend:                                          materialien jeder Position außer Wein-\nex 2208 und                                                     trauben oder ihrer Folgeprodukte\nex 2209          Wermutwein und andere Weine aus\nfrischen Weintrauben, mit Pflanzen oder\nanderen Stoffen aromatisiert; Ethylalko-\nhol und BraMtwein, auch vergällt;\nBramtwein, Likör und andere Spirituo-\nsen: zusammengesetzte alkoholische\nZubereitungen der zum Herstellen von\nGetränken verwendeten Art; Speise-\nessig\nex 2208          Whisky mit einem Alkoholgehalt von             Herstellen unter Verwendung von\nweniger als 50 % vol                          Branntwein auf der Grundlage von\nGetreide, dessen Wert 15 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1781\n(1)                                (2)                                        (3)\nex 2303              Rückstinde von der Maisstärkegewin-           HersteUen, bei dem der gesamte ver-\nnung (ausgenommen eingedicktes Mais-          wendete Mais Ursprungsware sein muß\nquellwasser) mit einem auf den\nTrockenstoff bezogenen Proteingehalt\nvon mehr als 40 GHT\nex 2306              Olivenölkuchen und andere Rückstände          Herstellen, bei dem alle verwendeten\naus der Gewimung von Olivenöl mit             Oliven Ursprungswaren sein müssen\neinem Gehalt an Olivenöl von metv als\n3GHT\n2309               Zubereitw,gen der zur Fütterung ver-         Herstellen, bei dem das gesamte ver-\nwendeten Art                                  wendete Getreide, Zucker oder\nMelassen, Fleisch oder Milch\nUrsprungswaren sein müssen\n2402               Zigarren Ceinachlie8lich Stumpen).           Herstellen. bei dem mindestens 70 GHT\nZigariHos und Zigaretten. aus Tabak          des verwendeten WIVerarbeiteten\noder  Tabakersatzstoffen                     Tabaks oder der verwendeten Tabaks-\nabfllle der Position 2401 Ursprungs-\nwaren sein müssen\nex 2403              Rauchtabak                                   Herstellen. bei dem mindestens 70 GHT\ndes verwendeten WIVerarbeiteten\nTabaks oder der verwendeten Tabaks-\nabfiUe der Position 2401 Ursprungs-\nwaren sein müssen\nex 2504              Natürlicher. kristalliner Graphit mit ange-  Anreicherung des Kohlenstoffgehalts,\nreichertem Kohlenstoffgehalt,. gereinigt,    Reinigen und Mahlen von kristallinem\ngemahlen                                     Rohgraphit\nex 2515              Marmor, durch Sägen oder auf andere          Zerteilen von Marmor, auch bereits\nWeise lediglich zerteilt, in Blöcken oder    zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als\nquadratischen oder rechteckigen Platten      25 cm, durch Sigen oder auf andere\nmit einer Dicke von 25 cm oder weniger       Weise","1782      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 11 Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                          (3)\nex 2516               Granit. Porphyr. Basalt, Sandstein und       Zerteilen von Steinen,· auch bereits\nandere Werksteine, durch Sägen oder          zerteilten, mit einer Dicke von mehr als\nauf andere Weise lediglich zerteilt, in      25 cm, durch Sägen oder auf andere\nBlöcken oder quadratischen oder recht-       Weise\neckigen Platten mit einer Dicke   von 25\ncm oder weniger\nex 2518               Dolomit, gebrannt                            Brennen von nicht gebranntem Dolomit\nex 2519               Natürliches Magnesiumcarbonat                Herstellen aus Vormaterialien, die in\n(Magnesit), gebrochen in luftdicht ver-      eine andere Position als die hergestellte\nschlossenen Behältnissen; Magnesium-         Ware einzureihen sind; jedoch kann\noxid, auch rein, ausgenommen                 natürliches Magnesiumcarbonat\nMagnesia und geschmolzene tot•               (Magnesium) verwendet werden\ngebrannte (gesinterte) Magnesia\nex 2520               Gips, zu zahnärztlichen Zwecken beson-       Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nders zubereitet                              wendeten Vormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 2524               Natürliche Asbestfasern                      Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525               Glimmerpulver                                Mahlen von Glimmer und GUmmerabfall\nex 2530               Farberden, gebrannt oder gemahlen            Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 2707               Öle,  in denen die aromatischen Bestand-     Raffination und/oder ein oder mehrere\nteile gegenüber den nichtaromatischen        begünstigte(s) Verfahren <1 )\nBestandteilen gewichtsmäßig überwie-\ngen und die ihnlich sind den Mineralölen     Andere Verfahren, bei denen alle Vor-\nund anderen Erzeugnissen der Destilla-       materialien in eine andere Position als\ntion des Hochtemperatur-Steinkohlen-         die hergestellte Ware einzureihen sind.\nteers, bei deren Destillation bis 250 °C     Jedoch können Vormaterialien der\nmindestens 65 RHT übergehen (ein-            gleichen Position verwendet werden,\nschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),     wenn ihr Wert 50 v .H. des\nzur Verwendung als Kraft- oder Heiz-         Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nstoffe                                       nicht überschreitet\n(1)   Siehe einleitende Bemerkung 7 • Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           1783\n(1)                                (2)                                         (3)\nex 2709                Erdöl und OI aus bituminösen                Schwellung bituminöser Mineralien\nMineralien, roh\n2710 bis        &döl und OI aus bituminösen                 Raffination und/oder ein oder metvere\n2712            Mineralien, ausgenommen rohe Öle;           begünstigte(s) Verfatven <1 )\nZubereitungen mit einem Gehalt an\nErdöl oder Öl aus bitumin6sen               Andere Verfahren, bei denen alle Vor-\nMineralien von 70 GHT oder mehr, in         materialien in eine andere Position als\ndenen diese Öle den Charakter der           die hergestellte Ware einzureihen sind.\nWaren bestimmen, anderweit weder            Jedoch können Vormaterialien der\ngenamt noch inbegriffen                     gleichen Position verwendet werden,\nwem ihr Wert 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersctveitet\nErdgas und andere gasförmige Kohlen-\nwasserstoffe\nVaselin; Paraffin. mikroskristallines\nErd61wachs, paraffinische ROcbtinde\nc•sfack wax•), Ozokerit, Montanwachs.\nTorfwachs, andere Mineralwachse und\nlhnliche durch Synthese oder. andere\nVerfatven gewonnene Erzeugnisse. auch\ngefirbt\n2713 bis        Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und           Raffination und/oder ein oder mehrere\n1\n2715            andere Rückstände aus Erdöl oder Öl         begünstigte(s) Verfa~ren ( )\naus bituminösen Mineralien\nNaturbm.men und Naturasphalt;               Andere Verfahren, bei denen alle\nbituminöse oder ölhaftige Schiefer und      Vormaterialien in eine andere Position\nSande; Asphaltite und Asphaltgestein        als die hergestellte Ware einzureihen\nsind. Jedoch können Vormaterialien der\nBituminöse Mischungen auf der Grund-        gleichen Position verwendet werden,\nlage von Naturasphalt oder Natur-           wenn ihr Wert 50 v.H. des A~Werk-\nbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer     Preises der hergestellten Ware nicht\noder Mineralteerpech                        überschreitet\n(1 )     Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.","1784        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                          (3)\nex Kapitel 28         Anorganische chemische Erzeugnisse;        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nanorganische oder organische Verbin-       andere Position als die hergestellte Ware\ndl.fflgen von Edelmetallen, Seltenerd-     einzureihen sind; jedoch kömen Vor-\nmetallen, radioaktiven Bementen oder       materialien derHlben Position verwendet\nIsotopen; ausgenommen die Waren,            werden, wem itv Wert 20 v.H. des\nfür die wrter den nachfolgenden            Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nPositionen ex 2811 und ex 2833             nicht überschreitet\nbesondere Regeln angeführt sind\nex 2811               Schwefeltrioxid                            Herstellen aus Schwefeldioxid\nex 2833               Aluminiumsulfate                           Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 29         Organische chemische Erzeugnisse;          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nausgenommen die Waren, für die wrter       andere Position als die hergestellte Ware\nden nachfolgenden Positionen               einzurea\"hen sind; jedoch können Vor-\nex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915,           materialien derselben Position verwendet\nex 2932, 2933 und 2934 besondere            werden, wem ihr Wert 20 v.H. des\nRegeln angeführt sind                      Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersctveitet\nex 2901               Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur          Raffination und/oder ein oder mehrere\nVerwendung als Kraft- oder Heizstoffe      begünstigte(s) Verfahren (1>\nAndere Verfahren, bei denen alle Vor-\nmaterialien in eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind.\nJedoch können Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n( 1)   Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1785\n(1)                                (2)                                        (3)\nex 2902                Cyclane und Cyclene (ausgenommen            Raffination und/oder ein oder mehrere\nAzulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur       begünstigte(s) Verfahren <1>\nVerwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nAndere Verfahren, bei denen alle Vor-\nmaterialien in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzureihen sind.\nJedoch können Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 50 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nübersctveitet\nex 2905                Metallalkoholate von Alkoholen dieser       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition oder von Ethanol oder Glycerin     Position, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 2905;\njedoch können Metallalkoholate dieser\nPosition verwendet werden, wem ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht übersctveitet\n2915            Gesittigte acyclische einbasische          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nCarbonsiuren und ihre Anhydride, Halo-     Position; jedoch darf der Wert aller\ngenide, Peroxide und Peroxysiwen; ihre     Vormaterialien der Position 291 5\nHalogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-     oder 2916 insgesamt 20 v.H. des\nderivate                                   Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreiten\nex 2932                -      Innere Ether und deren Halogen-,    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Position; jedoch darf der Wert aller\nVormaterialien der Position 2909\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreiten\n(1)    Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.","1786      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                         (3)\nex 2932 (Fort·\nsetzung)\n-      Cyclische Acetale und innere          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nHalbacetale und deren Halogen-,       Position\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2933           Heterocychche Verbindungen, nur mit           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStickstoff als Heteroatom(e); Nuclein-       Position; jedoch darf der Wert aller\nsäuren und ihre Salze                        Vormaterialien der Position 2932\noder 2933 insgesamt 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergesteltten Ware\nnicht überschreiten\n2934            Andere heterocyclische Verbindungen          Herstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind; jedoch können\nVormaterialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 30         Pharmazeutische &zeugnisse; ausge-           Herstellen aus Vormaterialien, die in\nnommen die Waren, für die unter den          eine andere Position als die hergestellte\nnachfolgenden Positionen 3002, 3003          Ware einzureihen sind; jedoch können\nund 3004 besondere Regeln angeführt          Vormaterialien derselben Position ver-\nsind                                         wendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3002            Menschliches Blut; tierisches Blut zu\ntherapeutischen, prophylaktischen oder\ndiagnostischen Zwecken zubereitet;\nAntisera und andere Blutfraktionen;\nVaccine, Toxine, Kulturen von Mikro-\norganismen (ausgenommen Hefen) und\nähnliche Erzeugnisse:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1787\n( 1)                              (2)                                         (3)\n3002 (Fort-    -      Waren, bestehend aus zwei oder        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSetzung)              mehr Bestandteilen, die zu thera-     Position, einschließlich anderer Vor-\npeutischen oder prophylaktischen      materialien der Position 3002; jedoch\nZwecken gemischt worden sind,         können Vormaterialien dieser Beschrei-\noder ungemischte Waren zu             bung verwendet werden, wem ihr Wert\ndiesen Zwecken, dosiert oder in       20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nAufmachoogen für den Einzel-          stellten Ware nicht übersctveitet\nverkauf\n-      andere:\n-   · menschliches Blut               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 3002; jedoch\nkönnen Vormaterialien dieser Beschrei-\nbung verwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht ü~rschreitet\n-     tierisches Blut zu therapeu-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\ntischen oder prophylak-         Position, einschließlich anderer Vor-\ntischen Zwecken                 materialien der Position 3002; jedoch\nkönnen Vormaterialien dieser Beschrei-\nbung verwendet werden, wem itv Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-     Blutfraktionen, andere als      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nAntisera, Hämoglobin und        Position, einschließlich anderer Vor-\nSerurnglobine                   materialien der Position 3002; jedoch\nkönnen Vormaterialien dieser Beschrei-\nbung verwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v .H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","1788    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                             (3)\n3002 (Fort-    -      Hämoglobin, Blutglobuline und          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nsetzung)              Serumglobuline                         Position, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 3002; jedoch\nk6nnen Vormaterialien dieser Besctvei-\nbung verwendet werden. wem ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk--Preises der herge-\nsteiften Ware nicht überschreitet\n-      andere                                 Herstellen aus VormateriaJien jeder\nPosition, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 3002; jedoch\nkl>nnen Vormaterialien dieser Besctvei-\nbung verwendet werden, wem ihr Wert\n· 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3003 und 3004       Arzneiwaren (ausgenommen Waren der            Herstellen, bei dem:\n-     Positionen 3002, 3005 oder 3006)\n-      der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet und\n-       alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch können Vor-\nmaterialien der Position 3003\noder 3004 verwendet werden,\nwem ihr Wert insgesamt 20 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1789\n(1)                               (2)                                         (3)\nex Kapitel 31         Düngemittel; ausgenommen die Waren.          Herstellen aus Vormaterialien. die in\nfür die unter der nachfolgenden              eine andere Position als die hergestellte\nPosition ex 31 05 eine besondere Regel       Ware einzureihen sind; jedoch können\nangeführt ist                                 Vormaterialien derselben Position ver-\nwendet werden. wenn ihr Wen 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex    3105           Mineralische oder chemische Dünge-            Herstellen. bei dem\nmittel. zwei oder drei der düngenden\nStoffe Stickstoff. Phosphor und Kalium        -      der Wert aller verwendeten Vor-\nenthaltend; andere Düngemittel: &zeug-               materialien 50 v .H. des\nnisse dieses Kapitels in Tabletten oder              Ab-Werk-Preises der hergestell-\nihnlichen Formen oder in Bnzel-                      ten Ware nicht überscfveitet und\npackl.N'lgen. mit einem Rohgewicht von\n10 kg oder weniger. ausgenommen:              -      de verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als äae\n-       ·Natriumnitrat                               helgestelfte Ware einzureihen\n-                     sind: jedoch können Vor-\n-        Calciumcyanamid                             materialien derselben Position\nverwendet werden. wenn ihr\n-        Kaliimsulfat                                Wert 20 v .H. des Ab-Werte-\nPreises nicht überschreitet\n-        Kalkmmagnesiumsulfat\nex Kapitel 32        Gerb- wld Farbstoffauszüge: Tannine           Herstellen aus Vormaterialien. die in\nIMld ihre Derivate; Farbstoffe. Pigmente      eine andere Position als die hergestellte\nund andere Farbmittel; Anstrichfarben         Ware einz\\nihen sind; jedoch können\nund Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen         Vormaterialien derselben Position ver-\ndie Waren, für die unter den nach-            wendet werden, weM itv Wert 20 v .H.\nfolgenden Positionen ex 3201 und 3205         des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nbesondere Regeln angeführt sind               Ware nicht überschreitet","1790         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                 (2)                                        (3)\nex 3201                 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester     Herstellen aus Gerbstoffauszügen\nund andere Derivate                         pflanzlichen Ursprungs\n3205            Farblacke; Zubereitungen im Sinne der       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nArvnerkung 3 zu diesem Kapitel auf der      Position, ausgenommen der\n1\nGrundlage von Farblacken ( )                Positionen 3202 und 3204; jedoch\nkönnen Vormaterialien der\nPosition 3205 verwendet werden,\nwem ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 33           Etherische Öle und Resinoide;               Herstellen aus Vormaterialien, die in\nzubereitete Riech-, Körperpflege- oder      eine andere Position als die hergestellte\nSchönheitsmittel, ausgenommen die           Ware einzweihen sind; jedoch können\nWaren, für die unter der nachfolgenden      Vormaterialien derselben Posltion ver-\nPosition 3301 eine besondere Regel          wendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H.\nangeführt ist                               des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3301            Etherische Öle (auch terpenfrei             Herstellen aus Materialien jeder\ngemacht), einschließlich ·konkrete\" oder    Position, einschließlich aus Vor-\n\"absolute• Öle; Resinoide; Konzentrate      materialien einer anderen Waren-\netherischer Öle in fetten, nicht-           gruppe (2) dieser Position; jedoch kön-\nflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähn-          nen Vormaterialien derselben Waren-\nliehen Stoffen, durch Enfleurage oder       gruppe verwendet werden, wenn ihr\nMazeration gewonnen; terpenhaltige          Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nNebenerzeugnisse aus etherischen Ölen;      hergestellten Ware nicht überschreitet\ndestillierte aromatische Wässer und\nwäßrige Lösungen etherischer Öle\n(1)     Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum\nFärben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie\nsind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n(2)     Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt\nist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1791\n(1)                                (2)                                         (3)\nex Kapitel 34          Seifen, organische grenzflächenaktive       Herstellen aus Vormaterialien, die in\nStoffe, zubereitete •Waschmittel,           eine andere Position als die hergestellte\nzubereitete Schmiermittel, künstliche       Ware einzureihen sind; jedoch können\nWachse, zubereitete Wachse, Schuh-          Vormaterialien derselben Position ver-\ncreme, Scheuerpulver und dergleichen,      wendet werden, wem itv Wert 20 v.H.\nKerzen und ihnliche Erzeugnisse,            des Ab-Werk-Preises der hergestellten\n-Modelliermassen, •Dental Wachs• und         Ware nicht überschreitet\nZubereitungen für zahnärztliche Zwecke\nauf der Grundlage von Gips; ausge-\nnommen die Waren, für die unter den\nnachfolgenden Positionen ex 3403\nund 3404 besondere Regeln angefütvt\nsind\nex 3403                Zubereitete Schmiermittel, die weniger      Raffination und/oder ein oder metvere\nals 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bitumi-     begünstigte(s) Verfatven (1 )\nnösen Mineralien enthalten\nAndere Verfatven, bei denen alle Vor-\nmateriaflen in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzureihen sind.\nJedoch können Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet werden,\nwem itv Wert 50 v.H. des Ab-Werk-\nPre~es der hergestellten Ware nicht\nübersctveitet\n(1)    Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anlage 1.","1792      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                           (3)\nex 3404              Künstliche Wachse-und zubereitete\nWachse:\n-\n-       Künstliche Wachse und                 Herstellen aus Vormaterialien, die in\nzubereitete Wachse auf der            eine andere Position als äae hergestellte\nGnntlage von Paraffin, Erdöl-         Ware einzuret\"hen sind. Jedoch k6nnen\nwachsen oder von Wachsen aus          Vormaterialien der gleichen Position\nbituminösen Mineralien oder von       verwendet werden, wenn itv Wert\nparaffinischen Rückstinden            60 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstenten Ware nicht überschreitet\n-      andere                                Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus\n-       hydrierten Ölen, die den\nCharakter von Wac~en haben,\nder Position 1 516,\n-       Fettsäuren von chemisch nicht\neindeutig bestimmter Kon-\nstitution und technischen Fett-\nalkoholen, die den Charakter von\nWachsen haben, der\nPosition 1 51 9,\n-       Vormaterialien der\nPosition 3404; jedoch können\nalle diese Vormaterialien ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware insgesamt\nnicht überschreitet.\nex Kapitel 35         Eiweißstoffe, modifizierte Stärken;          Herstellen aus Vormaterialien, die in\nKlebstoffe; Enzyme; ausgenommen die          eine andere Position als die hergestellte\nWaren, für die unter den nachfolgenden       Ware einzureihen sind; jedoch können\nPositionen 3505 und ex 3507 beson-           Vormaterialien derselben Position ver-\ndere Regeln angeführt sind                   wendet werden, wenn ihr Wert 20 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n•","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1793\n( 1)                               (2)                                         (3)\n3505            Dextrine und andere modifizierte\nStirken (z.B. Ouellstirke oder veresterte\nStärke); leime auf der Grundlage von\nStirken, Dextrinen oder anderen modi-\nfazierte,:a Stärken:\n-         Stärkeether und -ester              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3505\n-        andere                               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus solchen\nder Position 1108\nex 3507               Zubereitete Enzyme, anderweit weder           Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\ngenannt noch inbegriffen                      wendeten Vormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersctnitet\nKapitel 36            Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische       Herstellen aus Vormaterialien, die in\nArtikel; Zündhölzer, Zündmetallegie-          eine andere Position als die hergestellte\nrungen: leicht entzündliche Stoffe            Ware einzureihen sind; jedoch können\nVormaterialien derselben Position ver-\nwendet werden, wem itv Wert 20 v .H. ·\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n5","1794      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1,                               (2)                                         (3)\nex Kapitel 37         Erzeugnisse zu photographischen und          Herstellen aus Vormaterialien. die in\nkinematographischen Zwecken; ausge-          eine andere Position als die hergestellte\nnommen die Waren. für die _unter den         Ware einzureihen sind; jedoch können\nnachfolgenden Positionen 3701. 3702          Vormateriareen cterselben Position ver-\nund 3704 besondere Regeln angefütvt          wendet werden. wem itv Wert 20 v .H.\nsind                                          des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3701            Lichtempfindliche photographische            Herstellen aus Vormaterialien. die in\nPlatten. und Planfilme. nicht belichtet.     eine andere Position als die\naus Stoffen aller Art (ausgenommen           Position 3702 einzureihen sind\nPapier. Pappe oder Spinnstoffe); licht-\nempfindliche photographische Sofort-\nbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in\n:  Kassetten\n3702            lichtempfindliche photographische Filme      Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nin Rollen. nicht belichtet, aus Stoffen      in die Positionen 3701 oder 3702 ein-\naller Art (ausgenommen Papier, Pappe         zureihen sind\noder Spinnstoffe); lichtempfindliche\nphotographische Sofortbild-Rollfilme,\nnicht belichtet\n3704            Photographische Platten, Filme, Papiere,     Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nPappen und Spinnstoffe, belichtet,           in die Positionen 3701 bis 3704 einzu-\njedoch nicht entwickelt                      reihen sind\nex Kapitel 38         Verschiedene Erzeugnisse der                 Herstellen aus Vormaterialien, die in\nchemischen Industrie; ausgenommen die        eine andere Position als die hergestellte\nWaren, für die unter den nachfolgenden       Ware einzureihen sind; jedoch können\nPositionen ex 3801, ex 3803, ex 3805,        Vormaterialien derselben Position ver-\nex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814,             wendet werden, wenn ihr Wert 20 v .H.\n3818 bis 3820, 3822 und 3823 beson-          des Ab-Werk-Preises der hergestellten\ndere Regeln angeführt sind                   Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1795\n(1)                                 (2)                                      (3)\nex 3801              -       Kolloider Graphit in Suspensionen    Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nund halbkolloider Graphit; kohlen-   wendeten Vormaterialien 50 v .H. des\nstoffhaltige Pasten für Elektroden   Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-       Graphit in Form von Pasten,.         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nbestehend aus einer Mischung         wendeten Vormaterialien der\nvon mehr als 30 GHT von Graphit      Position 3403 20 v.H. des Ab-Werk-\nmit Mineralölen                      Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3803              Tallöl, raffiniert                           Raffinieren von rohem Tallöl\nex 3805              Sulfatterpentinöl, gereinigt                 Reinigen durch Destillieren oder Raffi-\nnieren von rohem Sulfatterpentinöl\nex 3806              Harzester                                    Raffinieren von Harzspuren·\nex 3807              Schwarzpech, auch Pech schlechthin           Destillieren von Holzteer\ngenaoot\n3808           Verschiedene Erzeugnisse der\nchemischen Industrie:\nbis\nex    3811           -       folgende Waren der                   Herstellen aus Vormaterialien, die in\n3812                   Position 3823:                       eine andere Position als die hergestellte\nbis\n.                       Ware einzureihen sind. Jedoch können\n3814                   -     zubereitete Bindemittel für    Vormaterialien derselben Position ver-\n3818                         Gießereiformen oder            wendet werden, wem ihr Wert 20 v.H.\nbis                          Gießereikerne auf der Grund-   des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nlage von natürlichen Harz-     Ware nicht überschreitet\n3820                         produkten\n3822\n-     Naphthensäuren, ihre\nund                          wasserunlöslichen Salze und\n3823                         Ester der Naphthensäuren\n-     Sorbit, ausgenommen Sorbit\nder Position 2905\n-     Petroleumsulfonate, ausge-\nnommen solche des\nAmmoniums, der Alkali-\nmetalle oder der\nEthanolamine; thiopenhaltige\nSulfosäuren von   91 aus\nbituminösen Mineralien und\nihre Salze","1796      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                         (3)\nFortsetzung              -    Ionenaustauscher\n-    absorbierende Zubereitungen\n(Geter) zum Vervollstindigen\ndes HochvakUlmS in elek•\ntrischen Lampen ood -Röhren\n-    nicht ausgebrauchte Gas-\nreinigungsmassen\n-    Ammoniakwasser und aus-\ngebrauchte Gasreinigungs-\nmassen\n-    Sulfonaphthensäuren und\nihre wasserunlöslichen\nSalze; Ester der Sulfo-\nnaphthensiuren\n-    Fuselöle und Oippelöle\n-    Mischungen von Salzen mit\nverschiedenen Anionen\n-    Kopierpasten auf der Grund-\nlage von Gelatine. auch auf\nUnterlagen aus Papier oder\nTextilien\n-       andere                                Herstellen. bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nex 3811                                                            Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nZubereitete Additive für Schmieröle,          Herstellen, bei dem der Wert der ver-\nErdöl oder Öl aus bituminösen                wendeten Vormaterialien der\nMineralien enthaltend                        Position 3811 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1797\n(1)                              (2)                                           (3)\nex    3901             Kunststoffe in Primärformen, Abfälle,\nbis              Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen;\n3915             ausgenommen die Waren, für die unter\nder nachfolgenden Position ex 3907\neine besondere Regel angeführt ist:\n-      Additionshomopolymerisations-        Herstellen, bei dem\nerzeugnisse\n-      der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht Oberschreitet und\n-      der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien. des Kapitels 39\n20 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\n1\nschreitet ( )       .\n-      andere                                Herstellen, bei dem der Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 39 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht Ober-\nschreitet (1 )\nex 3907               Copolymere, aus Polycarbonaten und           Herstellen aus Vormaterialien. die in\nAcrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren         eine andere Position als die hergestellte\n(ABS)                                        Ware einzureihen sind. Jedoch können\nVormaterialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn itv Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n(1)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien\nder Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene\nGruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmißig Qberwiegt.","1798     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1,                               (2)                                            (3)\nex   3916            Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunst-\nbis             stoffen, ausgenommen für die Waren,\n3921            für die unter den nachfolgenden\nPositionen ex 3916, ex 3917 und\nex 3920 besondere Regeln angeführt\nsind:\n-      Flacherzeugnisse, weiter bearbei-     Herstellen, bei dem der Wert der ver-\ntet als nur mit Oberflächen-          wendeten Vormaterialien des Kapi-\nbearbeitung oder anders als nur       tels 39 50 v .H. des Ab-Werte-Preises\nquadratisch oder rechteckig Zuge-     der hergestellten Ware nicht übersctvei-\nsclvlitten; andere Erzeugnisse,       tet\nweiter bearbeitet als nw mit\nOberflächenbearbeitung\n-      andere:                               Herstellen, bei dem\n-     aus Additionshomopoly-\nmerisationserzeugnissen\n-       der Wert aller v~rwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestelt-\nten Ware nicht Oberschreitet und\n-       der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 39\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet (1)\n-      andere                                Herstellen, bei dem der Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapi-\n'\ntels 39 20 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht Oberschrei-\n1\ntet ( )\n(1)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien\nder Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene\nGruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           1799\n(,)                             (2)                                           (3)\nex 3916           Profile, Rotve und Schläuche                 Herstellen, bei dem\nu,d\nex 3917                                                        -      der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialen 60 V .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten w„    nicht überschreitet und\n-      der Wert der Vormaterialien, die\nin dieselbe Position wie die her-\ngestellte w„     einzureihen sind,\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht Ober-\nschreitet\nex 3920           Folien wld Filme aus lonomeren               Herstellen .,. einem Salz eines thermo-\nplastischen Kwwtstoffs, der ein Misch-\npolymer aus Ethylen und\nMetacrylall.n, teilweise neutralisiert\ndurch metallische Ionen, hauptsichlich\nZink und Natrium, ist\n3922           Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen           Herstellen. bei dem der Wert aller ver-\nbis                                                         wendeten Vormaterialien 50 v .H. des\n3926                                                        Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersctveitet","1800    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                         (3)\nex   4001           Geschichtete Platten aus Kautschuk für       Aufeinanderschichten von Platten aus\nSohlenkrepp                                  Naturkautschuk\n·4005           Kautschukmischungen (sogenannte              Herstellen. bei- dem der Wert aller ver-\nMasterbatches), nicht vulkanisiert, in       wendeten Vormateriaften, ausge-\nPrimlrformen oder in Platten, Blittem        nommen Naturkautschuk, 60 v .H. des\noder Streifen                                Ab•.Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n4012           Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert       Herstellen aus Vormaterialien jeder\noder gebraucht; Vollreifen oder Hohl-        Position, ausgenommen aus solchen\nkammerreifen, auswechselbare Ober-           der Position 4011 oder 4012\nreifen und Feigenbänder, aus Kautschuk\nex   4017          Waren aus Hartkautschuk                      Herstellen aus Hartkautschuk\nex   4102           Rohe Felle von Schafen oder Lämmern,         Enthaaren von Schaffellen oder Lamm-\nenthaart                                     feilen\n4104           Leder, enthaart, ausgenommen Leder           Nachgerben von vorgegerbtem Leder\nbis            der Position 4108 oder 4109\n4107                                                        oder\nHerstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind\n4109           Lackleder und folien-kaschierte Lack-        Herstellen aus Leder der Posi-\nleder: metallisierte Leder .                 tionen 4104 bis 4107, wem sein Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 ·      1801\n.\n(1)                               (2)                                        (3)\nex 4302         · Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,\nzusammengesetzt:\n-      in Platten, Kreuzen oder ihnlichen    Bleichen oder Firben mit Zuschneiden\nFormen                                und Zusammensetzen von nicht\nzusammengesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n-      andere                                Herstellen aus nicht zusammengesetz-\nten gegerbten oder zugerichteten Petz-\nfallen\n4303           Bekleidung, Bekleidungszubehör und           Herstellen aus nicht zusammengesetz-\nandere Waren, aus Pelzfellen                  ten gegerbten oder zugerichteten Pelz-\nfeUen der Position 4302\nex 4403          Rohholz, zwei- oder vierseitig grob    n1ge-  Herstellen aus Rohholz, auch entrindet\nrichtet                                       oder vom Splint betr~\nex 4407         .Holz, in der Längsrichtwlg gesägt oder        Hobeln, Schleifen oder Ket1verzinken\ngesiumt. gemessert oder geschält, mit\neiner Dicke von mehr als 6 mm, geho-\nbelt, geschliffen oder keilverzinkt\nex 4408           Fumierblitter oder Blätter für Sperrholz,    Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen\nmit einer Dicke von 6 mm oder weniger,       oder Keilverzinken\nzusammengefügt; anderes Holz, in der\nllngsrichtung gesägt, gemessert oder\ngeschält, mit einer Dicke von 6 mm oder\nweniger, gehobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt","1802   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                         (3)\nex 4409           -       Holz (einschließlich Stäbe und        Schleifen oder Keilverzinken\nFriese für Parkett, nicht\nzusammengesetzt), entlang einer\noder mehrerer Kanten oder Ober-\nflächen profiliert (gekehlt,\ngenutet. gefedert. gefalzt, abge-\nschrigt. gefriest, gerundet oder\nin ähnlicher Weise bearbeitet),\ngeschliffen oder keilverzinkt\n-      Gefrieste oder profilierte leisten    fräsen oder Profilieren\nund Friese\nex 4410·          Gefräste oder profilierte Holzleisten ood     fräsen oder Profilieren\nbis             Holzfriese flir M6bel, Rahmen, Innen-\nex 4413            ausstattungen. elelctrische Leitungen\noder für ihnliche Zweclce\nex 4415            Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln       Herstellen aus noch nicht auf die erfor-\nW\\d ihnliche Verpackungsmittel, aus          dertichen Maße zugeschnittenen\nHolz                                         Brettern\nex 4416            Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und           Herstellen aus Faßstäben, auch auf\nandere Böttcherwaren und Teile davon,        beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht\naus Holz                                     weiter bearbeitet\nex 4418            -      Bautischler- und Zimmermams-          Herstellen aus Vormaterialien, die in\narbeiten, aus Holz                    eine andere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind; jedoch können\nVerbundplatten mit Hohlraummittel-\nlagen und Schindeln C- shingles· und\n•shakes\") verwendet werden\n-       Gefrieste oder profilierte leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese\nHolz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holz-     Herstellen aus Holz jeder Position,\nex 4421            nägel für Schuhe                              ausgenommen aus Holzdraht der\nPosition 4409\n4503            Waren aus Naturkork                           Herstellen aus Kork der Position 4501","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1803\n(1)                             (2)                                          (3)\nex 4811          Papier und Pappe, nur liniert oder kariert    Herstellen aus Vormaterialien für die\nPapierherstellung des Kapitels 4 7\n4816          Kohlepapier, pripariertes Durchsctveibe-      Herstellen aus Vormaterialien für die\npapier und anderes Vervielfältigungs-         Papierherstellung des Kapitels 4 7\nund Umdruckpapier (ausgenommen\nWaren der Position 4809),. vollstlndige\nDauerschablonen und 0ffsetplatten aus\nPapier, auch in Kartons\n4817          Briefumschlige, Einsteckbriefe, Postur-       Herstellen, bei dem\nten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus\nPapier oder Pappe; Zusammea IStellu,gen\nsolcher Schreibwaren, in Schachteln,\n-     ane verwendeten Vormaterialien\nIn eine andere Position als die\nTaschen und ähnlichen Behältnissen,                 hergestellte ~are einzureihen\naus Papier oder Pappe                               sind Lnd\n-     der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preis~ der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 4818          Toilettenpapier                              Herstellen aus Vormaterialien für die\nPapierherstellung des Ka11pitels 4 7\nex 4819          Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel,           Herstellen, bei dem\nTüten und andere Verpackungsmittel,\naus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder       -      alle verwendeten Vormaterialien\nVliesen aus Zellstoffasem                           in eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind unc:t·\n-     der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","1804  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 ·Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                             (3)\nex 4820           Briefpapierblöcke                             Herstellen. bei dem der Wert aler ver-\nwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersctveitet\nex 4823           Andere Papiere, Pappen, Zelstoffwatte         Herstellen aus Vormaterialien für die\nood Vliese aus Zellstoffasem, zuge-           Papierherstelll.M'lg des Kapitels 4 7\nschnitten\n4909           Bedruckte oder illustrierte Postkarten:       Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nGlüctwunschbrten und bedructte                in die Position 4909 oder 49, 1 einzu-\nKarten mit GlückwOnschen oder persön-         reihen sind\nliehen Mitteilungen, auch ilustriert, auch\nmit Umschlägen oder Verzierungen aller\nArt\n4910           Kalender aller Art, bedruckt, einschließ-\nlieh Blöcke von Abreißkalendem:\n-      Dauerkalender oder Kalender,\nderen auswechselbarer Block auf\nHerstellen, bei dem\neiner Unterlage angebracht ist,        -      alle verwendeten Vormateriafaen\ndie nicht aus Papier oder Pappe               in eine andere Position als die\nbesteht                                       hergesteßte Ware einzureihen\nsindl.R'ld\n-      der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des\n•\nAl .Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n-      andere                                 Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nin die Position 4909 oder 4911 einzu-\nreihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1805\n(1)                              (2)                                           (3)\nex   5003            Abfille von Seide (einschließlich nicht      Krempeln oder Kimmen von Abfillen\nabhaspelbare Kokons, Gamabfälls und          von Seide\nReißspinnstoff), gekrempelt oder\ngekämmt\n5501            Synthetische oder künstliche Spinn-          Herstellen aus chemischen Vor-\nbis             fasern                                       materialien oder aus Spinnmasse\n5507\nex   Kapitel 50      Garne, Monofile und Nähgarne                 Herstellen aus (1 )\nbis\nKapitel 55                                                   -     Rohseide, Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekimmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet\n-     andere natürliche fasern, weder\ngekrempelt ~ gekimmt oder\nanders für die Spimerei bearbei-\ntet\n-     chemische Vormaterialien oder\nSpimmasse oder\n-     Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","1806     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                           (3)\nFortsetzung       Gewebe:\n-      in Verbindung mit Kautschuk-          Herstellen aus einfachen Garnen (1)\nfäden\n-      andere                                Herstellen aus (1 )\n-      Kokosgamen\n-      natürlichen Fasern\n-      synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem. nicht gekrempelt\noder gekimmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n-      chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-      Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reinigen.\nBleichen, Merzerisieren. Thermofixieren,\nAufhellen. Kalendrieren, krumpfecht,\nAusrusten. Fixieren. Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wem der Wert des\nunbedruckten Gewebes 47.5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersctveitet\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am   ?ß. September 1996       1807\n(1)                              (2)                                          (3)\n1\nex   Kapitel 56      Watte, Filze und Vli~sstoffe; Spezial-      HersteUen aus ( t\ngame; Bindfäden, Seile, Taue und Seiler-\nwaren; ausgenommen die Waren, für die       -      Kokosgamen\nunter den nachfolgenden Posi-\ntionen 5602, 5604, 5605 und 5606\nbesondere Regeln angefütvt sind\n-      natürlichen Fasern\n-      chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-      Vormaterialien für die Papier-\n~ellw,g\n5602            Filze, auch getränkt, bestrichen, über-\nzogen oder mit Lagen versehen:\n-       Nadelfilze                          Herstellen aus (1 )\n-     ·natürtichen  Fase;m\n-      chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse;\njedoch können\n-      Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402\n-      Spimfasem aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506\noder\n-      Spimkabel aus Rlamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von\nweniger als 9 dtex aufweist,\nverwendet werden, wenn ihr\nWert 40 v.H des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","1808      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                            (3)\n5602\n(Fortsetzung)\n-      andere                                Herstellen aus (1\n)\n-                                           -      natürlichen Fasem\n-      Spinnfasem aus Kasein oder\n-      chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n5604           Fäden und Kor(IJ!ln aus Kautschuk, mit\neinem Überzug aus Spinnstoffen; Spinr,.\nstoffgame, Streifen und dergleichen der\nPosition 5404 oder 5405, mit\nKautschuk oder Kunststoff getrinkt,\nbestrichen, überzogen oder umhüllt:\n-   Kautschukfäden und -kordeln,             Herstellen aus Kautschukfäden und\nmit einem Überzug aus Spinnstoffen       -kanteln, nicht mit einem Überzug aus\nSpimstoffen\n-      andere                                Herstellen aus ( 1\n)\n-      natürlichen Fasem, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet\n-      chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse oder\n-      Vormaterialien für ö,e Papier-\nherstellung\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1809\n(1)                              (2)                                           (3)\n1\n5605           Metallgame und metallisierte Game,           Herst~llen aus (   )\nauch umsponnen, bestehend aus ~amen\nund Spimstoffen; Streifen oder der-\ngleichen der Position 5404 oder 5405,\n-     naturlichen Fasern\nin Verbindung mit Metall i~ Form von\nFiden„ Streifen oder Pulver oder mit\n-     synthetischen oder künsdichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt\nMetall überzogen                                   oder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n-     chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-     Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5606           Gi~pen, umsponnene Streifen und              Herstellen aus (1 )\ndergleichen der Position 5404\noder 5405 (ausgenommen Waren der             -     natürlichen f8'em\nPosition 5605 und umsponnene Game\naus Roßhaar); Chenillegame; •Maschen-\ngarne•\n-     synthetischen oder künstlichen\nSpimfasem, nicht gekrempelt\noder geklmmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bea~itet\n-     chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse oder\n-     Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","1810        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                             (3)\nKapitel 57           Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus\nSpinnstoffen:\n-      aus Nadelfilz                            Herstellen aus C1t\n-      natürlichen Fasern\n-     chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse; jedoch können\n-      Monofile aus Polypropylen der Posi-\ntion 5402\n-     Spimfasem aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506 oder\n-\n-      Spimkabel aus Rlamenten aus Poly-\npropylen der Positiqn 5501. bei\ndenen jeweils eine Faser oder ein\nRlament einen Titer von weniger als\n9 dtex aufweis~ verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n-      aus anderem Filz                          Herstellen aus (1)\n-     natürlichen Fasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\noder\n-      chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1811\n( 1)                               (2)                                             (3)\nKapitel 57\n(Fortsetzung)\n-      andere                                   ·Herstellen aus <1 )\n-     Kokosgamen\n-     Garnen aus synthetischen oder\nkünstlichen Rlamenten\n-     natürlichen Fasem oder\n-     synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem. nicht kardiert oder\ngekimmt oder nicht anders für cfte\nSpinnerei bearbeitet\nex Kapitel 58          Spezialgewebe; getuftete Spimstoff-\nerzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posa-\nmentierwaren: Stickereien: ausgenommen\nöae Waren der Positionen 5805 und 581 O;\nfür die Waren der Position 5810 ist nach-\nfolgend eine besondere Regel angeführt:\n-      in Verbindung -mit Kautschukfäden        Herstellen aus einfachen Garnen ( 1\n)\n-      andere                                   Herstellen aus ( 1\n)\n-      natürlichen Fasem\n-      synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt oder\ngekimmt oder nicht anders für cfte\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-      chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\n(1)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","1812        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                              (3)\nex Kapitel 58                                                       Bedrucken mit mindestens zwei Vor• oder\n(Fortsetzung}                                                      Nachbehandlungen (wie Reinigen,\nBleichen, Merzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kaland'rieren, krumpfecht Aus•\nrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wem der Wert\ndes unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5810         Stickereien als Meterware, Streifen oder als     Herstellen, bei dem\nMotive\n-      alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind, und\n-      der Wert aller verwendeten Vor·\nmaterialien 50 v .H. des Ab-Werk•\nPreises der hefgestellten Ware nicht\nOberschreitet\n5901         Gewebe, mit leim oder stärkehaltigen             Herstellen aus Garnen\nStoffen bestrichen, von der zum Einbinden\nvon Büchem, zum Herstellen von\nFutteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen\nZwecken verwendeten Art; Pausleinwand;\npräparierte Malleinwand; Bougram und\nihnliche steife Gewebe, von der für die\nHutmacherei verwendeten Art","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1813\n,, )                               (2)                                             (3)\n5902          Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen\naus Nylon oder anderen Polyamiden.\nPolyestern oder Viskose:\n-       mit einem Anteil an textilen Vor-         Herstellen aus Garnen\nmaterialien von nicht mehr als\n90GHT\n-       andere                                    Herstellen aus chemischen Vormaterialien\n. oder aus Spinnmasse\n6903          Gewebe. mit Kunststoff getrinkt, bestri-          Herstellen aus Garnen\nchen. überzogen oder mit Lagen aus Kunst-\nstoff versehen, andere als solche der\nPosition 5902\n6904          Linoleum. auch zugeschnitten: F• lßboden-        Herstellen aus Garnen C1 I\nbelige• .,. einer Spimstoffunterlage mit\neiner Oeckschicht oder einem Oberzug\nbestehend. auch zugeschnitten\n5905          Wandverkleidu,gen aus Spinnstoffen:\n-      mit Kunststoff getrinkt, bestrichen,      Herstellen aus Garnen\nüberzogen oder mit Lagen aus\nKautschuk, Kunststoff oder anderem\nMaterial versehen\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","1814        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1,                               (2)                                             (3)\n5905\n(Fort-\n-       andere                                   Herstellen aus .C1)\nSetzung)                                                       -      Kokosgamen\n-      natürlichen Fasern\n-      synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpiMerei bearbeitet oder\n-      chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse oder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder\nNachbehandlungen (wie Reinigen,\nBleichen, Merzerisieren, Thennofixieren,\nAufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Aus-\nrüsten, Faxieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern &n:I Noppen), wenn der Wert\ndes unbedruckten Gewebes 4 7 ,5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       1815\n(1)                              (2)                                             (3)\n5906         Kautschutierte Gewebe, andere als solche\nder Position 5902:\n-       aus Gewirken oder Gestricken            Herstellen aus t1)\n-     natürlicl,en Fasem\n-      synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-     chemischen Vonnaterialien oder\nSpinnmasse\n-       andere Gewebe aus synthetischem\nFilamentgam, mit einem Anteil an\nHerstellen aus chemischen Vormaterialien\ntextilen Materialien von mehr als\n90GHT\n-       andere                                  Herstellen aus Garnen\n5907         Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder        Herstellen aus Garnen\nüberzogen; bemalte Gewebe für Theater-\ndekorationen, Atelierhintergründe oder\ndergleichen\nex   5908         Glühstrümpfe, getränkt                           Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken\n.                               für Glühstrümpfe\n(1)  Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","1816       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n-\n(1)                               (2)                                               (3)\n5909          Waren des technischen Bedarfs aus Spimstoffen:\nbis\n5911\n-     Polierscheiben und -ringe, andere als aus       Herstellen aus Garnen, Abfällen von\nGeweben oder Lumpen der Position 631 0\nFilz, der P~sition 591 1\n-     andere                                          Herstellen aus <1>\n-      Kokosgamen\n-     natürlichen Fasern\n-      synthetischen oder künstlichen\nSpinntasern, nicht kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-     chemischen Vonnaterialien oder\nSpinnmasse\n1\nKapitel 60    Gewirke und Gestricke                                 Herstellen aus (   )\n-     natürlichen Fasern\n-     synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-      chemischen Vonnaterialien oder\nSpinnmasse\n(1)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1817\n(1)                                (2)                                               (3)\nKapitel 61     Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus\nGewirken oder Gestricken:\n-      die durch Zusammennähen oder sonstiges\nZusammenfügen von zwei oder mehr\nHerstellen aus Garnen C1)\nzugeschnittenen oder abgepaßten\ngewirkten oder gestrickten Teilen\nhergestellt wurden\n-      andere                                         Hersteßen aus (2)\n-      natürtichen Fasern\n-      synthetischen oder künstlichen\nSpimfasem, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für äee\nSpinnerei bearbeitet, -oder\n-      chemischen Vormaterialien oder\nSpinrvnasse\n1\nKapitel 62     Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht              Herstellen aus Garnen (   )\ngewirkt oder gestrickt; ausgenommen die Waren,\nfür die unter den nachfolgenden\nPositionen ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209,\nex 6210, ex 6211, 6213, 6214, ex 6216 und\nex 6217 besondere Regeln angeführt sind\nex 6202        Bekleidung für Frauen, Midchen oder Kleinkinder,      Herstellen aus Garnen (1)\nex 6204        bestickt; \"anderes konfektioniertes\nex 6206        Bekleidungszubehör\", bestickt                         oder\nex 6209\nex 6211                                                              Herstellen aus nicht bestickten Geweben,\nund                                                                  wenn der Wert der verwendeten nicht\nex 6217                                                              bestickten Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet (2 )\nex 6210        Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer          Herstellen aus Garnen (1)\nex 6216        Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen\nund                                                                  oder\nex 6217\nHerstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der verwende-\nten nicht überzogenen Gewebe 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten\n2\nWare nicht überschreitet ( )\n(1 )   Siehe Bemerkung 6.\n(2)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen.\nsiehe Bemerkung 5.","1818       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                                 (3)\n6213       Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals,\nUmschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner,\nKopftücher, Schleier und ähnliche Waren\n-     bestickt                                        Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen  (1) (2)\noder\nHerstellen aus nicht bestictten Geweben,\nwenn der Wert der verwendeten nicht\nbestickten Gewebe 40 v.H. des A~Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht über-\n1\nsctveitet ( )\n-     andere                                          Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (\n(2)\n1\n)\nex 6217       Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen             Herstellen, bei dem\n-       alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die herge-\nstellte Ware eirmreihen sind und\n-       der Wert aller vet wendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des A~Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n(1)    Siehe Bemerkung 6.\n(2)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen.\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1819\n(1)                                 (2)                                              (3)\n6301           Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.:\nbis            andere Waren zur Innenausstattung:\n6304\n-      aus Filz oder Vliesstoffen                   Herstellen aus ( ~ ,\n-       natürlichen Fasern oder\n-       chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n-      andere:\n-      bestickt                              Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen (1 ) ( 2)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben\n(andere als gewirkte oder gestrickte),\nwem der Wert der verwendeten nicht\nbestickten Gewebe 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\n...                                       nicht überschreitet\n-      andere                                Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen (1 ) (2)\n1\n6305            Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken              Herstellen aus (   ):\n-       natürlichen Fasern\n-       synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-       chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n(1)    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.\n(2)    Für Waren, die aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch\nZusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile\nhergestellt, siehe Bemerkung 6.","1820        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                               (3)\n6306        Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für\nSurfbretter md für landfatvzeuge, Markisen,\nZelte und Campingausrüstungen:\n-   aus Vliesstoffen                                  Herstelle~ aus (1 >\n-   natürlichen Fasern oder\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n-   andere                                            Herstellen aus rohen, einfachen Garnen\nex 6307      Andere konfektionierte Waren, einschließlich          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nSchnittmuster zwn Herstellen von Bekleidung           wendeten Vonnateriaraen 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Waren\nnicht überscfveitet\n6308        WarenzusammensteUw,gen, aus Geweben und               Jede Ware in der Warenzusammenstellung\nGarn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von       muß die Regel erfüllen, die anzuwenden\nTeppichen, Tapisserien, bestickten Taschdecken        wäre, wem sie nicht in der\noder Servietten. oder imlichen Spinnstoffwaren,       Warenzusammenstellung enthalten wäre;\nin Aufmachungen für den Bnzelverkauf                  jedoch können Waren ohne Ursprungs-\neigenschaft mitverwendet werden, wem\nihr Wert 15 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nWarenzusammenstellung nicht über-\nschreitet\n6401           FußbekJeidung                                         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nbis 6405                                                              Position, ausgenommen aus Zusammen-\nsetzungen von Oberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen Sohlenteilen\nverbunden sind, der Position 6406\n(1)     Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996      1821\n(1)                         (2)                                            (3)\n6603    Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus            Herstellen aus Garnen oder Spinn-\nFilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der        fasem Cl)\nPosition 6501 hergestellt, auch ausge-\nstattet\n6505    Hüte und andere Kopfbedeckungen,                Herstellen aus Garnen oder Spinn-\n1\ngewirkt oder gestrickt oder aus Stücken         fasem ( )\n(ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz\noder anderen SpiMstofferzeugnissen her-\ngestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller Art, auch ausgestattet\n6601    Regenschirme und Sonnenschirme (ein-            Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nschließlich Stockschinne, Gartenschirme         wendeten Vormaterialien 60 v .H. des\nund ihnliche Waren)                             Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersdveitet\nex 6803   Waren aus Tonschiefer oder aus Preß-            Herstellen aus bearbeitetem Schiefer\nschiefer\nex 6812   Waren aus Asbest oder aus Miscfu,gen            Herstellen aus Vormaterialien jeder\nauf der Grundlage von Asbest oder auf der       Position\nGrundlage von Asbest und Magnesium-\ncarbonat\nex 6814   Waren aus Glimmer, agglomerierter oder          Herstellen aus bearbeitetem Glimmer\nrekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen        (einschließlich agglomeriertem oder\naus Papier, Pappe oder aus anderen Stof-        rekonstituiertem Glimmer)\nfen\n(1 ) Siehe Bemerkung 6.","1822     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                                (3)\n7006     Glas der Position 7003, 7004 oder 7005,                Herstellen aus Vormaterialien der Position\ngebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert,            7001\ngelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch\nweder gerahmt noch in Verbindung mit anderen\nStoffen\n7007     Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und         Herstellen aus Vormaterialien der Position\nMehrschichten-Sicherheitsglas Nerbundglas)            7001\n7008     Mehrschichtige Isolierverglasungen                     Herstellen aus Vormaterialien der Position\n7001\n7009      Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich        Herstellen aus Vormaterialien der Position\nRückspiegel                                           7001\n7010      Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons,         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nKrüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere           andere Position als die hergestellte Ware\nBehältnisse aus Glas, zu Transport- oder Ver-         einzureihen sind, oder _Schleifen von Glas-\npackungszwecken; Konservengläser, Stopfen,            waren, wem ihr Wert 50 v .H. des\nDeckel und andere Verschlüsse aus Glas                Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7013     Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der            Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nKüche, bei der Toilette, im Büro, zur Innen-          andere Position als die hergestellte Ware\nausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausge-         einzureihen sind, oder Schleifen von Glas-\nnommen Waren der Position 7010 oder 7018)             waren, wem ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitet, oder mit der Hand\nausgeführtes Verzieren (ausgenommen\nSiebdruck) von mundgeblasenen Glas-\nwaren, wem ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 7019    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Game)               Herstellen aus:\n~\n-   ungefärbten Glasstapelfasern, Glas-\nseidensträngen {Rovings) und Garnen,\ngeschnittenem Textilglas oder\n-   Glaswolle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           1823\n(1)                          (2)                                              (3)\nex 7102      Edelsteine und Schmucksteine (natürliche,       Herstellen aus nicht bearbeiteten Edel-\nex 7103     synthetische oder rekonstituierte), bearbei:-    steinen oder Schmucksteinen\nund          tet\nex 7104\n7106,        Edelmetalle:\n7108        -    in Rohform                                  Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in\ndie Position 7106, 7108 oder 7110 einzu-\nund\n7110                                                         reihen sind,\noder\nelektrolytische, thermische oder\nchemische TremWIQ von Edelmetallen der\nPosition 7106, 7108 oder 7110\noder\nlegieren von Edelmetallen der Position\n7106, 7108 oder 7110 untereinander\noder mit unedlen Metallen\n-    als Halbzeug oder Pulver                    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform\nex 7107    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als         Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten\nex 7109    Halbzeug                                         Metallen, in Rohform\nund\nex 7111\n7116      Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen,        Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\naus Edelsteinen, Schmucksteinen, syn-            wendeten Vormaterialien 50 v .H. des\nthetischen oder rekonstituierten Steinen         Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7117      Phantasieschmuck                                 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nandere Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen\nMetallen, nicht versilbert, vergoldet oder\nplatiniert, wenn ihr Wert 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","1824       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                          (2)                                             (3)\n7207     Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem           Herstellen aus Vormaterialien der Position\nStahl                                            7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205\n7208     Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,            Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder\nbis     Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht       anderen Rohformen der Position 7206\n7216     legiertem Stahl               -\n7217     Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl       Herstellen aus Halbzeug der Position 7207\nex 7218      Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse,             Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder\n7219     Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht-      anderen Rohformen der Position 7 218\nbis 7222    rostendem Stahl\n7223      Draht aus nichtrostendem Stahl                  Herstellen aus Halbzeug der Position 7 218\nex 7224       Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse,            Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder\n7225      Walzdraht aus anderem legiertem Stahl           anderen Rohfonnen der Position 7 224\nbis\n7227\n7228      Stabstahl und Profile aus anderem legier-       Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder\nten Stahl; Hohlbolverstäbe aus legiertem         anderen Rohformen der Position 7206,\noder nichtlegiertem Stahl                       7218 oder 7224\n7229      Draht aus anderem legiertem Stahl               Herstellen aus Halbzeug der Position 7224","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996           1825\n(1)                          (2)                                               (3)\nex 7301     Spund wände                                     Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7206\n7302      Oberbaumaterial für Balvlen, aus Eisen          Herstellen aus Vormaterialien der\noder Stahl,· wie Schienen, Leitschienen und     Position 7206\nZahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,\nZungenverbindungsstangen und anderes\nMaterial für Kreuzungen oder Weichen,\nBahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,\nWinkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten,\nSpurplatten. w1d Spurstangen, und anderes\nfür das Verlegen, Zusammenfügen oder\nBefestigen von Schienen besonders herge-\nrichtetes Material\n7304      Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausge-        Herstellen aus Vormaterialien der\n7305       nommen Gußeisen oder Stahl)                     Position 7206, 7207, 7218 oder 7224\nund\n7306\n7308       Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B.     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine\nBrücken und Brückenelemente, Schleusen-         andere Position als die hergestellte Ware ein-\ntore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen,      zureihen sind; jedoch dürfen durch Schweißen\nGerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen,       hergestellte Profile der Position 7301 nicht\nFenster und deren Rahmen und Verklei-           verwendet werden\ndW1gen, Tor- und Türschwellen, Tür- und\nFensterläden, Geländer), aus Eisen oder\nStahl, ausgenommen vorgefertigte\nGebäude der Position 9406; zu Konstruk-\ntionszwecken vorgearbeitete Bleche,\nStäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus\nEisen oder Stahl\nex 731 5    Gleitschutzketten                               Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Position 7315 5 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 7322     Heizkörper für Zentralheizungen, nicht          Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-\nelektrisch beheizt                              deten Vormaterialien der Position 7322 5 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n6","1826      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                 (2)                                      (3)\nex Kapitel 7 4                 Kupfer &.nd Waren daraus; ausge-         Herstellen, bei dem\nnommen äae Waren der Positionen\n7401 bis 7405; für die Waren der         -   alle verwendeten Vor-\nPosition ex 7403 ist nachfolgend eine        materialien in eine andere\nbesondere Regel angefOhrt                    Position als äae hergestellte\nWare einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAt>.Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet\nex 7403                        Kupfer1egierungen. in Rohform            Herstellen aus raffiniertem Kupfer,\nin Rohform, oder aus Abfällen und\nSchrott\nex Kapitel 75                  Nickel und Waren daraus; ausge-          Herstellen, bei ~m\nnommen äae Waren der Positionen\n7501 bis 7503                            -   aße verwendeten Vor-\nrnateriafeen in eine andere\nPosition als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n-   d« Wert aller venvendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nsteiften Ware nicht übersctvei-\ntet\nex Kapitel 7 6                 Ah.minium und Waren daraus; ausge-       Herstellen, bei dem\nnommen Waren der Positionen 7601 ,\n7602 und ex 7616; für Waren der          -   alle verwendeten Vor-\nPositionen 7601 und ex 7616 sind             materialien in eine andere\nnachfolgend besondere Regeln ange-           Position als die hergestellte\nführt                                        Ware einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht Oberschrei-\ntet\n7601                        Aluminium in Rohform                      Herstellen durch thermische oder\nelektrolytische Behandlung von\nnichtfegiertem Aluminium oder\nAbfällen und Schrott von\nAluminium","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1827\n(1)                                   (2)                                    (3)\nex 7616                       Andere Waren aus Aluminium, ausge-       Herstellen, bei dem\nnommen Gewebe, Gitter und .\nGeflechte, aus Aluminiumdraht, und       - · alle verwendeten Vor-\nStreckbleche aus Aluminium                   materialien in eine andere\nPosition als äae hergestellte\nWare einzureihen sind; jedoch\nkönnen Gewebe, Gitter und\nGeflechte aus· Aluminiumdraht\noder Streckbleche aus\nAluminium verwendet werden\nund\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet\nex Kapitel 78                 Blei und Waren daraus; ausgenom-         Herstellen, bei dem\nmen die Waren der Positionen 7801\nund 7802: für die Waren der Position\n7801 ist nachfolgend eine besondere\n-   alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\nRegel angeführt                              die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet\n7801                       Blei ·in Rohform:\n-   raffiniertes Blei                    Herstellen aus Barrenblei oder\nWerkblei\n-   anderes                              Herstellen aus Vormaterialien, die\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch dürfen Abfälle und\nSchrott der Position 7802 nicht\nverwendet werden","1828   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                   (2)                                       (3)\nex Kapitel 79           Zink und Waren daraus: ausgenommen        Herstellen, bei dem\näte Waren der Positionen 7901 und\n7902; für äte Waren der Position 7901\nist nachfolgend eine besondere Regel\n-    alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\nangeführt                                      die hergestellte Ware einzu-\nretnen sind und\n-    der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet\n7901                Zink in Rohform                           Herstellen aus Vormaterialien, die\nin eine andere Position als die her-\ngestellte Ware einzureihen sind;\njedoch dürfen Abfille und Sdvott\nder Position 7902 nicht verwendet\nwerden\nex Kapitel 80           Zim und Waren daraus: ausgenommen         Herstellen, bei dem\ndie Waren der Positionen 8001, 8002\nund 8007; für die Waren der\nPosition 8001 ist nachfolgend eine\n-    alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\nbesondere Regel angeführt                      die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind und\n-    der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises .der herge-\nstellten Ware nicht Oberschrei-\ntet\n8001                ZiM in Rohform                            Herstellen aus Vormaterialien. die\nin eine andere Position als die her-\ngestellte Ware einzureihen sind:\njedoch dürfen Abfälle und Schrott\nder Position 8002 nicht verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1829\n(,)                                   (2)                                       (3)\nex Kapitel 81           Andere unedle Metalle, bearbeitet;        Herstellen, bei dem der Wert aller\nWaren daraus                              verwendeten Vormaterialien, die in ·\ndieselbe ~ition wie die herge-\nstellte Ware einzureihen sind,\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8206                Zusammenstellungen von Werkzeugen         Herstellen aus Vormaterialien, die\naus zwei oder mehr der Posi-              nicht in die Positionen 8202 bis\ntionen 8202 bis 8205, in Aufmachun-       8205 einzureihen sind; jedoch kam\ngen für den Einzelverkauf                 die Warenzusammenstellung auch\nWaren der Positionen 8202 bis\n8205 enthalten, wem itv Wert\n15 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nWarenzusammenstell~ nicht\nüberschreitet\n8207                -Auswechselbare Werkzeuge zur Ver-         Herstellen, bei dem\nwendung in mechanischen oder nicht-\nmechanischen Handwerkzeugen oder          -    alle verwendeten Vormateria-\nin Werkzeugmaschinen (z.B. zum Tief-           lien in eine andere Position als\nziehen, Gesenkschmieden, Stanzen,              die hergestellte Ware einzurei-\nLochen, Gewindeschneiden, Gewinde-             hen sind und\nbolven, Bohren, Reiben, Räumen,\nfräsen, Drehen, Sctvauben), ein-          -    der Wert aller verwendeten\nschließlich Ziehwerkzeuge und Preß-            Vormaterialien 40 v .H. des\nmatrizen zum Ziehen oder                       Ab-Werk-Preises der herge-\nStrangpressen von Metallen, und Erd-,          stellten Ware nicht Oberschrei-\nGesteins- oder Tiefbotvwerkzeuge               tet","1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                   (2)                                        (3)\n/\n8208                 Messer und Schneidklingen, für            Herstellen, bei dem\nMaschinen oder mechanische Geräte\n-    alle yerwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzurei-\nhen sind und\n-    der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet\nex 8211               Messer mit schneidender Klinge, auch       Herstellen aus Vormaterialien, die\ngezahnt (einschließlich -Klappmesser       in eine andere Position als die\nfür den Gartenbau), ausgenommen           hergestellte Ware einzureihen sind,\nMesser der Position 8208                  jedoch können Klingen und Griffe\naus unedlen Metallen verwendet\nwerden\n8214                 Andere Schneidwaren (z.B. Haar-           Herstellen aus Vormaterialien, die\nschneide- und Scherapparate, Spalt-       in eine andere Position als die\nmesser, Hackmesser, W,egemesser für       hergestellte Ware einzureihen sind;\nMetzger oder für den Küchengebrauch       jedoch können Griffe aus unedlen\nund Papiermesser); Instrumente und         Metallen verwendet werden\nZusammenstellungen für die Hand-\noder Fußpflege (einschließlich Nagel-\nfeilen)\n8215                 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen,              Herstellen aus Vormaterialien, die\nSchaumlöffel, Tortenheber, Fisch-          in eine andere Position als die her-\nmesser, Buttermesser, Zuckerzangen         gestellte Ware einzureihen sind;\nund ähnliche Waren                        jedoch können Griffe aus unedlen\nMetallen verwendet werden\nex 8306               Statuetten und andere Ziergegen-           Herstellen aus Vom,aterialien, die\nstände, aus unedlen Metallen               in eine andere Position als die her-\ngestellte Ware einzureihen sind;\njedoch können andere Vor-\nmaterialien der Position 8306 ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n30 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1831\n( 1)                                 (2)                                      (3)\nex Kapitel 84           Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,         Herstellen, bei dem\nApparate und mechanische Geräte;\nTeile davon; ausgenommen die Waren,       -    der Wert aller verwendeten\nfür die unter den nachfolgenden Posi-          Vormaterialien 40 v.H. des\ntionen                                         Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Waren nicht überschrei-\n8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412,            tet und\n8415, 8418, ex 8419, 8420, 8425 bis\n8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis\n844 7, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466,\n-    Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\n8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485             Ware einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden\nbesondere Regeln angeführt sind                Begrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet wer-\nden\n8403                Zentralheizungskessel, ausgenommen        Herstellen aus Vormaterialien, die\nund                solche der Position 8402; Hilfs-          in eine andere Position als die\nex 8404                apparate für Zentralheizungskessel        Position 8403 oder 8404 einzurei-\nhen sind; jedoch können Vor-\nmaterialien der Position 8403 oder\n8404 verwendet werden, wenn ihr\nWert insgesamt 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergesteJlten\nWare nicht überschreitet\n8406                Dampfturbinen                             Herstellen, bei dem der Wert aller\n-                                      verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet","1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                   (2)                                       (3)\n8407                 Hub- und Rotationskolbenverbren-          Herstellen, bei dem der Wert aller\nnungsmotoren, mit Fremdzündung            verwendeten Vormaterialien\n40 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergest!!llten Ware nicht über-\nschreitet\n8408                 Kolbenverbrennungsmotoren mit              Herstellen, bei dem der Wert aller\nSelbstzündung (Diesel- oder Halbdiesel-   verwendeten Vormaterialien\nmotoren)                                  40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8409                Teile, erkennbar ausschließlich oder       Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Motoren der Posi-        verwendeten Vormaterialien\ntion 8407 oder 8408 bestimmt               40 v .H. des Ab-Werk.:Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8412                Andere Motoren und Kraftmaschinen          Herstellen, bei· dem der Wert aller\nverwendeten Vormateriaraen\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8415                Klimageräte, bestehend aus einem           Herstellen, bei dem der Wert aller\nmotorbetriebenen Ventilator und Vor-       verwendeten Vormaterialien\nrichtungen zur Änderung der                40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nTemperatur und des Feuchtigkeits-          hergestellten Ware nicht über-\ngehalts der Luft, einschließlich solcher,  schreitet\nbei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad\nnicht unabhängig von der Luft-\ntemperatur reguliert wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1833\n( 1)                                  (2)                                     (3)\n8418                KOhl- und Gefrierschrinke, Gefrier- und   Herstellen, bei dem\nTiefkühltruhen und andere Brvich-\ntlM'lgen, Machinen, Apparate lni          -   der Wert aller verwendeten\nGerlte zw Kälteerzeugung, mit elek-           Vormateriaraen 40 v.H. des\ntrischer oder anderer AusrOstung:             Ab-Werk-Preises der herge-\nWärmepumpen, ausgenommen Klima-               stellten Ware nicht Oberschrei-\ngerite der Position 841 5                     tet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nverwendet werden und\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ome Ursprungs-\neigenschaft den Wert der Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\nex 8419               Apparate und Vorrichtungen für die        Herstellen, bei dem\nHolz-, Papierhalbstoff-, Papier- und\nPappindustrie                              -  der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht übersctvei-\ntet und\n-  Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v .H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet\nwerden","1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgege~n zu Bonn_ am 26. September 1996\n(1)                                   (2)                                     (3)\nex 8420               Kalander und Walzwerke Causge-            HersteUen, bei dem\nnommen Metallwalzwerte und Glas-\nwalzmaschinen) sowie Walzen für\näaese Maschinen\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind. imer-\nhalb der obenstehenden\nBegrenzw,g nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nverwendet werden und\n8425                 Maschinen. Apparate und Gerite zum        Hersteßen, bei dem\nbis                Heben. Beladen, Entladen oder Fördem\n8428                                                           -   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nsteiften Ware nicht überschrei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen find,\nimerhalb der obenstehenden\nBegrenzw,g nur bis zu einem\nWert von 5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nverwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4·1, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1835\n(1)                                   (2)                                       (3)\n8429                 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bull-\ndozer und Angledozer), Erd- oder                 :\nStraßenhobel (Grader), Schirfwagen\n(Scraper), Bagger, Schärf- und andere\nSchaufellader, Straßenwalzen und\nandere Bodenverdichter:\n-   Straßenwalzen                          Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n40 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n-   andere                                 HersteHen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialiera 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen sind,\n,r                                                                      innerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nverwendet werden\n8430                Andere Maschinen, Apparate und              Herstellen, bei dem\nGeräte zur Erdbewegung, zum Planie-\nren, Verdichten oder Bohren des             -   der Wert aller verwendeten\nBodens oder zum Abbauen von Erzen               Vormaterialien 40 v .H. des\noder anderen Mineralien; Rammen und             Ab-Werk-Preises der herge-\nPfahlzieher; Schneeräumer                       stellten Ware nicht überschrei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen sind,\ninnerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nverwendet werden","1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                    (2)                                     (3)\nex 8431                Teile, erkelV\\bar ausschlie8lich oder    Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Straßenwalzen          verwendeten Vormaterialien\nbestimmt                                 40 v.H. des Ab-Wert-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nsclveitet\n8439                · Maschinen und Apparate zum Her-          Herstellen, bei dem\nstellen von Halbstoff aus cellulose-\nhaltigen Faserstoffen oder zum Her-\nstellen oder Fertigstellen von Papier\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\noder Pappe                                   Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht Oberschrei-\ntet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind. inner-\nhalb der obeiastehelden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v .H. des A~Wertc-\nPreises der hergestellten Ware\nverwendet werden\n8441                  Andere Maschinen und Apparate zum         Herstellen. bei dem\nBe- oder Verarbeiten von Papierhalb-\n\"\"\nstoff, Papier oder Pappe, einschließlich\nSchneidemaschinen aller Art\n-  der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet und\n-  Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v .H. des A~Wertc-\nPreises der hergestellten Ware\nverwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1837\n( 1)                                  (2)                                     (3)\n8444                Maschinen für die Textilindustrie der     Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis                Positionen 8444 bis 844 7                 verwendeten Vormaterialien\n8447                                                          40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 8448               Hilfsmaschinen und -apparate für           Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen der Position 8444 oder          verwendeten Vormaterialien\n8445                                      40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8452                Nähmaschinen, andere als Fadenheft-\nmaschinen der Position 8440; Möbel,\nSockel und Deckel, für Nitvnaschinen\nbesonders hergerichtet; Nih-\nmaschinervwtdeln:\n-    Steppstichnätvnaschinen, deren\nKopf ome Motor 16 kg oder\nHerstellen, bei dem\nweniger oder mit Motor 17 kg oder\nweniger wiegt\n-   der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht Oberschrei-\ntet und\n-   der Wert aller Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die\nzum Zusammenbau des Kopfes\n(ohne Motor) verwendet\nwerden, den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet und\n-   der Mechanismus für die Ober-\nfadenzuführung, der Steuer-\ngreifer mit Antriebs-\nmechanismus und die Organe\nfür den Zick-Zack-Stich\nUrsprungserzeugnisse sind","1838   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                  (2)                                      (3)\n8452\n(Fortsetzung)\n-   andere                                Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n40 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8456                Werkzeugmaschinen, Teile und              Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis               Zubehör, aus diesen Positionen            verwendeten Vormaterialien\n8466                                                          40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8469                Büromaschinen und -apparate               Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis               (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen,       verwendeten Vormaterialien\n8472                automatische Daten-                       40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nverarbeitungsmaschinen, Vervielfilti-     hergestellten Ware nicht über-\ngungsmaschinen, Büroheftmaschinen)        schreitet\n8480                Gießerei-Formkästen: Grundplatten für      Herstellen, bei dem der Wert aller\nFormen; Gießereimodelle; Formen für        verwendeten Vormaterialien 5 v .H.\nMetalle (andere als solche zum Gießen     des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nvon Ingots, Masseln oder dergleichen),     ten Ware nicht überschreitet\nHartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,\nKautschuk oder Kunststoffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1839\n(1)                              (2)                                           (3)\n8484          Metanoptische Dichtungen: Sätze oder           Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nZusammenstellungen von Dichtungen              wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nverschiedener stofflicher Beschaffenheit,      Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nin Beuteln, Kartons oder ihnlichen             nicht übersctveitet\nUmschließungen\n8485          Teile von Maschinen, Apparaten oder            Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nGeräten, in Kapitel 84 anderweit weder         wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\ngenamt noch inbegriffen, ausgenommen           Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nTeile mit elektrischer Isolierung, elelctri-   nicht übersctveitet\nsehen Anschlußstücken, Wicklungen,\nKontakten oder anderen charakteristi-\nsehen Merkmalen elektrotechnischer\nWaren\nex Kapitel 8 5    Bektrische Maschinen, Apparate, Geräte         Herstellen, bei dem\nund andere elektronische Waren, Teile\ndavon: Tonaufnatvne- oder Tonwieder-\ngabegeräte, Bild- und T onaufzeichnungs-\n-   der Wert aner verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nund -wiedergabegeräte, für das Femse-              Preises der hergestellten Ware nicht\nhen, Teile und Zubehör für diese Geräte;           überschreitet\nausgenommen die Waren, für die unter               und\nden nachfolgenden Positionen 8501,             -   Vormaterialien, die in dieselbe\n8502, ex 8518, 8519 bis 8529, 8535 bis             Position wie die ~rgestellte Ware\n8537, 8542, 8544 bis 8546 und 8548                 einzureihen sind, innerhalb der oben-\nbesondere Regeln angeführt sind                    stehenden Begrenzung nur bis zu\neinem Wert von 5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware ver-\nwendet werden\n8501          Bektromotoren und elektrische Generato-        Herstellen, bei dem\nren, ausgenommen Stromerzeugungs-\naggregate                                      -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n-   Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8503 einzureihen sind, if'Vlerhalb\nder obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","1840    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, _ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                            (2)                                             (3)\n8502        Stromerzeugungsaggregate und elek-              Herstellen, bei dem\ntrische rotierende Umformer\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n-   Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8501 oder 8503 einzureihen\nsind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzoog nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8518        Mikrophone und Haltevorrichtungen da-           Herstellen, bei dem\nfür; Lautsprecher, auch in Gehäusen:\nelektrische Tonfrequenzverstärker: elek-        -   der Wert aller verwendeten Vor-\ntrische T onverstärkeeinrichtungen                  materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8519         Plattenspieler, Schallplatten-Musikauto-        Herstellen, bei dem\nmaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte\nund andere T onwiedergabegerite, ohne           -   der Wert aller verwendeten Vcx-\neingebaute T onaufnahmevorrichtung                  materialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1841\n(1)                            (2)                                             (3)\n8520         Magnetbandgerite und andere Ton-               Herstellen, bei· dem\naufnahmegeräte, auch mit eingebauter\nT onwiedergabevorrichtung                      -    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n-    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\n.mit Ursprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8521         Videogeräte zur Bild- und T onaufzeich-        Herstellen, bei dem\nnung oder -wiedergabe\n-    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n-    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien--ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8522         Teile und Zubehör für Geräte der Posi-         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\ntionen 8519 bis 8521                           wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","1842     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                           (3)\n8523          T ontriger und ihnliche zw Aufnahme            Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nvorgerichtete Aufzeichnungstrlger, ome         wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAufzeichnwlg, ausgenommen Waren des            Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nKapitels 37                                    nicht überschreitet\n8524          Schallplatten, Magnetbinder und andere\nT ontriger und ihnliche Aufzeichnungs-\nträger, mit Aufzeichnung, einschließlich\nder zw Schallplattenherstellung dienenden\nMatrizen und Galvanos, ausgenommen\nWaren des Kapitels 37:\n-    Matrizen und Galvanos, für die Schall-    Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nplattenherstellung                        wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-    andere                                    Herstellen, bei dem\n-   der W9rt aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\n-                                           Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die\nPosition 8523 einzureihen sind,\nimerhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n5 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet wer-\nden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1843\n(1)                             (2)                                             (3)\n8525          Sendegeräte für den Funksprech- oder           Herstellen, bei dem\nFunktelegraphieverkehr, den Rundfunk\noder das Fernsehen, auch mit einge-            -    der Wert aller verwendeten Vor-\nbautem Empfangsgerät, Tonaufnahme-                  materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\ngerlt oder Tonwiedergabegerit: Fernseh-             Preises der hergestellten Ware nicht\nkameras                                             überschreitet\nund\n-    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8526         FunkmeBgerite (Radargeräte), Funk-              Herstellen, bei dem\nnavigationsgeräte und Funkfernsteuer-\ngeräte                                          -    der Wert aller verw.endeten Vor-\n·materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nOberschreitet\nund\n-    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht über-\nschreitet","1844    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n{1)                            (2)                                            (3)\n8527         Empfangsgeräte für den Funksprech- oder        Herstellen, bei dem\nFunktelegraphieverkehr oder den Rund-\nfun~ auch in einem gemeinsamen                 -   der Wert aller verwendeten Vor-\nGehäuse mit einem T onaufnatvne- oder              materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nTonwiedergabegerät oder einer Uhr                  Preises der hergestellten Ware nicht\nkombiniert                                         überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8528         Fernsehempfangsgeräte (einschließlich          Herstellen, bei dem\nVideomonitore und Videoprojektoren),\nauch in einem gemeinsamen Gehäuse mit          -   der Wert aller verw~ndeten Vor-\neinem Roodfunkempfangsgerät oder                   materialien 40 v~H. des Ab-Werk-\neinem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder            Preise,; der hergestellten Ware nicht\n-wiedergabegerit kombiniert                        überschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\n,\nmit Ursprungseigenschaft nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 1~ Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1845\n(1)                              (2)                                          (3)\n8529         Teile, erkennbar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Gerite der Posi-\ntionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n-    erkembar ausschließlich für Video-        Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\ngeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung      wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\noder -wiedergabe bestimmt                 Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n-    andere                                    Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterial°len ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht über-\nsctnitet","1846      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                            (3)\n8535           Elektrische Geräte zum Schließen, Unter-       Herstellen, bei dem\nund            brechen, Schützen oder Verbinden von\n8536           elektrischen Stromkreisen                      -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n.   Vormaterialien, die in die\nPosition 8538 einzureihen sind,\ninnerhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n5 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n8537           Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke      Herstellen, bei dem\n(einschließlich Steuerschränke für\nnumerische Steuerungen) und andere             -   der Wert aller verwendeten Vor-\nTräger mit mehreren Geräten der                    materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPosition 8535 oder 8536 oder auch                  Preises der hergestellten Ware nicht\nInstrumenten oder Geräten des Kapi-                übersctveitet und\ntels 90 ausgerüstet, zum elektrischen\nSchalten oder Steuern oder für die Strom-      -   Vormaterialien, die in die\nverteilung, ausgenommen Vermittlungs-              Position 8538 einzureihen sind,\neinrichtungen der Position 8 517                   innerhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n5 v .H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben .zu Bonn am 26. September 1996         1847\n(1)                              (2)                                           (3)\n8542          Elektronische integrierte Schaltl.ngen und     Herstellen. bei dem\nzusammengesetzte elektronische Mikro-\nschaltw,gen (Mikrobausteine)                   -   der Wert alr,r verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nübenctveitet und\n-   Vormaterialien. äae in äee\nPosition 8541 oder 8542 einzureihen\nsind. insgesamt und imerhalb der\nobelmtehellden Begrenzung nur bis\nzu·einem Wert von 5 v.H. des\n-                        Ab-Werte-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8544          Isolierte (auch laddsoreerte oder elektro-     Herstellen. bei dem der weri aller ver-\nlytisch oxidierte) Drlhte. Kabel (ein-          we1Nieten Vormaterialien 40 v .H. des\nachlieBlich Koaxialkabel) und andere iso-       Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\n&erte elektrische Leiter. auch mit              nicht überschreitet\nAnschluSstücken; Kabel aus optischen.\neinzeln wnhOllten Fasern. auch elek-\ntrische Leiter enthaltend oder mit\nAnschlußstücken versehen\n8545         Kohleelektroden. Kohlebürsten. Lampen-          Herstellen. bei dem der Wert aller ver-\nkohlen. Batterie- und Elementekohlen und        wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nandere Waren für elektrotechnische            . Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nZwecke aus Graphit oder anderem                 nicht überschreitet\nKohlenstoff. auch in Verbindung mit\nMetall","1848       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                           (3)\n8546            Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art   Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übersctveitet\n8548           Elektrische Teile von Maschinen,               Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nApparaten oder Geräten, in Kapitel 8 5         wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nanderweit weder genannt noch inbe-             Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ngriffen                                        nicht überschreitet\n8601           Lokomotiven, schienengebundene Wagen           Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nbis            und Teile davon                                wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\n8607                                                          Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8608           Ortsfestes Gleismaterial; mechanische          Herstellen, bei dem\n(auch elektromechanische) Signal-,\nSicherungs-, Überwachungs- oder Steuer-        -   der Wert aßer verwendeten Vor-\ngeräte für Schienenwege oder der-           .      materialien 40 v .H. des Ab-Werk-\ngleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen,            Preise1' der hergestellten Ware nicht\nParkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen           überschreitet und\noder Flughäfen; Teile davon\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der oben-\nstehenden Begrenzung nur bis zu\neinem Wert von 5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware ver-\nwendet werden\n8609           Warenbehälter (Container), einschließlich      Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nsolcher für Flüssigkeiten oder Gase,           wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nspeziell für eine oder mehrere Beförde-        Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nrungsarten gebaut und ausgestattet             nicht überschreitet\nex Kapitel 8 7     Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder,          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nFahrräder und andere nicht schienen-           wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\ngebundene Landfahrzeuge, Teile davon           Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nund Zubehör, ausgenommen die Waren,            nicht überschreitet\nfür die unter den nachfolgenden Posi-\ntionen 8709 bis 871 1, ex 871 2, 871 5\nund 871 6 besondere Regeln angeführt\nsind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1849\n(1)                              (2)                                           (3)\n8709          Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von         Herstellen, bei dem\nder in Fabriken, Lagerhäusern, Hafen-\nanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurz-        -    der Wert aller verwendeten Vor-\nstreckentransport von Waren verwen-                materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\ndeten Art; Zugkraftkarren, von der auf              Preises der hergestellten Ware nicht\nBahnhöfen verwendeten Art; Teile davon              überschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der oben-\nstehenden Begrenzung nur bis zu\neinem Wert von 5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware ver-\nwendet werden\n8710         Panzerkampfwagen und andere selbst-            Herstellen, bei dem\nfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge,\nauch mit Waffen; Teile davon                  -    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der oben-\nstehenden Begrenzung nur bis zu\neinem Wert von 5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware ver-·\nwendet werden\n8711          Krafträder (einschließlich Mopeds) und         Herstellen, bei dem\nFahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Bei-\nwagen; Beiwagen                                -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht über-\nschreitet","1850    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                           (3)\nex 8712            f ahrräder„ ohne Kugellager                   Herstellen aus Vormaterialien, die nicht\nin die Position 8714 einzureihen sind\n8715            Kinderwagen und Teile davon                   Herstellen, bei ~\n-    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8716            Anhänger„ einschließlich Sattelanhänger,      Herstellen, bei dem\nfür Fahrzeuge aller Art; andere nicht\nselbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon         -    der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    VormateriaJien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1851\n( 1)                               (2)                                         (3)\n8803           Teile von Waren der Position 8801 oder       Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\n8802                                          wendeten Vormaterialien der\nPosition 8803 5 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der herg!5tellten Ware nicht\nüberschreitet\n8804          Fallschirme (einschließlich lenkbare oder\nrotierende Fallschirme); Teile davon und\nZubehör:\n-     rotierende Fallschirme                  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 8804\n-     andere                                  Herstellen. bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien der\nPosition 8804 5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nübersclveitet\n8805          Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge;         Herstellen. bei dem der Wert aller ver-\nAbbremsvorrichtungen für Schiffsdecks         wendeten Vormaterialien der\nund ähnliche Landehilfen für Luftfahr-        Position 8805 5 v .H. des Ab-Werk-\nzeuge; Bodengeräte zur Rugausbildung;         Preises der hergestellten Ware nicht\nTeile davon                                   überschreitet\nKapitel 89      Wasserfahrzeuge und schwimmende               Herstellen aus Vormaterialien, die in\nVorrichtungen                                eine andere Position als die hergestellte\nWare einzureihen· sind; jedoch dürfen\nRümpfe der Pos~tion 8906 nicht ver-\nwendet werden","1852      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n,, )                              (2)                                         (3)\nex Kapitel 90     Optische, photographische, ldnemato-          Herstellen, bei dem\ngraphische lnstnmente, Apparate und\nGeräte; Meß-, Prüf- und Präzisions-           -   der Wert aller verwendeten Vor-\ninstnmente: medizinische und                      materialien .40 v.H. des Ab-Werk-\nchirurgische lnstnmente, Apparate und             Preises der hergestellten Ware nicht\nGeräte; Teile und Zubehör dieser Waren;          überschreitet u,d\nausgenommen die Waren, für die unter\nden nachfolgenden Positionen 9001,            -   Vormaterialien, die in dieselbe\n9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007,              Position wie die hergestellte Ware\n9011, ex 9014, 9015 bis 9017,                    einzureihen sind, innerhalb der\nex 9018 und 9024 bis 9033 besondere               obenstehenden Begrenzlfflg nur bis\nRegeln angeführt sind                             zu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9001           Optische Fasern und Bündel aus               Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\noptischen Fasem; Kabel aus optischen         wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nFasem, ausgenommen solche der                Ab-Werk-Preises der ~gestellten Ware\nPosition 8544; polarisierende Stoffe in      nicht überschreitet\nForm von Folien oder Platten; Linsen\n(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,\nSpiegel und andere optische Bemente,\naus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (aus-\ngenommen solche aus optisch nicht\nbearbeitetem Glas)\n9002           Linsen, Prismen, Spiegel und andere          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\noptische Elemente, aus Stoff~n aller Art,    wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nfür Instrumente, Apparate und Geräte,        Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ngefaßt (ausgenommen solche aus               nicht überschreitet\noptisch nicht bearbeitetem Glas)\n9004           Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen   Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nund andere Brillen) und ähnliche Waren       wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996        1853\n(1)                             (2)                                           (3)\nex 9005         Ferngläser, Fernrohre, optische              HersteUen„ bei dem\nTeleskope und Montierungen hierfür\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterlalien '40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nOberschreitet und\n-   Vormaterialien., die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzweihen sind, imerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ome Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","1854    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                             (2)                                           (3)\nex 9006         Photoapparate; Blitzgeräte und                Herstellen, bei dem\n-vorrichtungen für photographische\nZwecke sowie Photoblitzlampen, ausge-         -   der Wert aller verwendeten Vor-\nnommen Entladungslampen der                       materialien-40 v.H. des Ab-Werk-\nPosition 8539; ausgenommen Photo-                 Preises der hergestellten Ware nicht\nblitzlampen mit elektrischer Zündung              überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien f?hne Ursprungseigen-\nschaft den Wert~ Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüber.;chreitet\n9007           Filmkameras und Filmvorführapparate,          Herstellen, bei dem\nauch mit eingebauten Tonaufnahme-\noder Tonwiedergabegeräten                     -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1855\n(1)                             (2)                                           (3)\n9011           Optische Mikroskope, einschließlich          Herstellen. bei dem\nsolcher für Mikrophotographie, Mikro-\nkinematographie oder Mikroprojektion         -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien. 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie äae hergestellte Ware\n,\neinzureihen sind. innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v .H. des\nAb-Wert-Preises der hergestellten\nWse verwendet werden\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne ~ n -\nachaft den Wert ~ Vormaterialien\nmit Urspn,ngseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 9014         Andere Navigationsinstrumente.               Herstellen. bei dem der Wert aller ver-\n-apparate und -gerite                        wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Wert-Preises der hergesteRten Ware\nnicht Oberschreitet\n9015           Instrumente, Apparate uid Geräte für         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\ndie Geodäsie, Topographie, Photo-            wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\ngrammetrie. Hydrographie, Ozeano-            Ab-Werk-Preises der hergesteRten Ware\ngraphie, Hydrologie, Meteorologie oder       nicht übersdYeitet\nGeophysik, ausgenommen Kompasse;\nEntfernungsmesser","1856   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                          (3)\n9016           Waagen mit einer Empfindlichkeit von         Herstellen, bei dem der· Wert aller ver-\n50 mg oder feiner, auch mit Gewichten        wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9017           Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstru-         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nmente und -geräte (z.B. Zeichen-             wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\n~\nmaschinen, Pantographen, Winkel-             Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und        nicht überschreitet\nRechenscheiben); Längenmeß-\ninstnmente und -geräte, für den Han<i-\ngebrauch (z.B. Maßstäbe und Maß-\nbänder, Mikrometer, Schieblehren und\nandere Lehren); in Kapitel 90 anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\nex 9018         Zahnärztliche Behandlungsstühle mit          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nzahnärztlichen Vorrichtungen oder Spei-      Position, einschließlict:- anderer Vor-\nfontänen                                     materialien der Position 901 8\n9024           Maschinen, Apparate und Geräte zum           Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nPrüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druck-      wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nfestigkeit, Bastizität oder anderer          Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmechanischer Eigenschaften von               nicht überschreitet\nMaterialien (z.B. von Metallen, Holz,\nSpinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)\n9025           Oichtemesser (Aräometer, Senkwaagen)         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nund ähnliche schwimmende lnstru-             wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nmente, Thermometer, Pyrometer, Baro-         Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmeter, Hygrometer und Psychrometer,          nicht überschreitet\nauch mit Registriervorrichtung, auch\nmiteinander kombiniert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1857\n(1)                                (2)                                         (3)\n9026           Instrumente, Apparate und Geräte zum         Herstellen, bei dem der Wen aller ver-\nMessen oder Überwachen von Durch-            wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen           Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nveränderlichen Größen von Flüssigkeiten      nicht überschreitet\noder Gasen (z.B. Durchflußmesser,\nFlüssigkeitsstand- oder Gasstand-\nanzeiger, Manometer, Wärmemengen-\nzähler), ausgenommen Instrumente,\nApparate und Geräte der Position 9014,\n9015, 9028 oder 9032\n9027           Instrumente, Apparate und Geräte für         Herstellen, bei dem der Wen aller ver-\nphysikalische oder chemische Unter-          wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nsuchungen (z.B. Polarimeter, Refrakto-       Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmeter, Spektrometer und Unter-               nicht übersclveitet\nsuctu,gsgerite für Gase oder Rauch);\nInstrumente, Apparate und Gerite z1.m\nBestimmen der Viskosität, Porositit,\nDilatation, Oberflächenspannung oder\ndergleichen oder für kalorimetrische,\nakustische oder photometrische\nMessungen (einschließlich Belichtungs-\nrnesser); Mikrotome\n9028           Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder\nElektrizitätszähler, einschließlich Eich-\nzähler dafür:\n-    Teile und Zubehör                       Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n.,","1858     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                              (2)                                          (3)\n9028 (Fortsetzung)  -     andere                                  Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten Vor•\nmaterialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vor•\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9029          Andere Zihler (z.B. Tourenzihler,             Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nProduktionszihler, Taxameter, Kilo-          wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nmeterzähler oder Sctvittzihlerl:             Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nTachometer und andere Geschwindig-            nicht Qbersdveitet\nkeitsmesser, ausgenommen solche der\nPosition 9015: Stroboskope\n9030           Osziloskope, Spektralanalysatoren und        Herstellen„ bei dem der Wert aller ver-\nandere Instrumente, Apparate und             wendeten Vormaterialien 40 v .H. des\nGeräte zum Messen oder PrOfen elek-          Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ntrischer Größen; Instrumente, Apparate       nicht überschreitet\nund Geräte zum Messen oder zum Nach-\nweis von Alpha-, Beta-, Gamma-,\nRöntgenstrahlen, kosmischen oder\nanderen ionisierenden Strahlen\n9031           Instrumente, Apparate, Gerite und            Herstellen, bei dem der Wert aller ve,-\nMaschinen zum Messen oder Prüfer., in        wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nKapitel 90 anderweit weder g~nannt           Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnoch inbegriffen; Profilprojektoren          nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1859\n(1)                             (2)                                           (3)\n9032          Instrumente, Apparate und Geräte zum         Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nRegeln                                       wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9033          Teile und Zubehör (in Kapitel 90 ander-      Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nweit weder genamt noch inbegriffen)          wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nfw Maschinen, Apparate, Geräte, lnstru-      Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nmente oder andere Waren des Kapi-            nicht überschreitet\ntels 90\nex Kapitel 91     Uhrmacherwaren; ausgenommen die              Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nWare, für die unter den nachfolgenden        wendeten Vormaterialien 40 v.H. des\nPositionen 9105, 9109 bis 9113 beson-        Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\ndere Regeln angeführt sind                   nicht überschreitet\n9105          Andere Uhren                                 Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten Vcx-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vcx-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","1860  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                               (2)                                         (3)\n9109          Andere Utvwerke (ausgenommen Klein-           Herstellen, bei dem\nuhr-Werke), vollständig und zusammen-\ngesetzt                                       -   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialieri 40 v .H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ome Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nübersctnitet\n9110          Nicht oder nur teilweise zusammen-            Herstellen, bei dem\ngesetzte, voßstindige Utvwerke\n(Schablonen), \\ffl'Ollständige,              -   der Wert aller verwendeten Vor-\nzusammengesetzte Uhrwerke, Uhrroh-                materialien 40 v .H. des Ab-Werk-\nwerke                                            Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die\nPosition 9114 einzureihen sind,\ninnerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n9111           Gehäuse für Uhren der Position 9101          Herstellen, bei dem·\noder 9102, Teile davon\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 5 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996          1861\n(1)                                 (2)                                      (3)\n9112                Gehiuse für andere Uhrmacher-            Herstellen, bei dem\nwaren, Teile davon\n-     der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\n.                                                       Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht Ober-\nschreitet und\n-      Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet\nwerden\n9113                Ulvarmbänder, Teile davon:\n-     aus unedlen Metallen, auch\nvergoldet oder versilbert oder\nHerstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\naus Edelmetallplattierungen       des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n-     andere                            Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nKapitel 92            Musikinstrumente: Teile und             Herstellen, bei dem der Wert aller\nZubehör für diese Instrumente           verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nKapitel 93            Waffen und Munition; Teile davon        Herstellen, bei dem der Wert aller\nund Zubehör                             verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                (2)                                       (3)\nex 9401              Möbel aus unedlen Metallen, mit         Herstellen aus Vormaterialien, die in\nund                nicht gepolsterten Baumwoll-           eine andere Position als die her-\nex 9403              geweben mit einem Quadratmeter-        gestellte Ware einzureihen sind,\ngewicht von 300 g oder weniger\noder            .\nHerstellen aus gebrauchsfertig\nkonfektionierten Baumwollgeweben\nder Position 9401 oder 9403, wenn\n-      ihr Wert 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n-      alle anderen verwendeten\nVormaterialien Ursprungs-\nerzeugnisse. und in eine\nandere Position als die\nPosition 9401 oder 9403\neinzureihen sind\n9405                Beleuchtungskörper (einschließlich      Herstellen, bei dem der Wert aller\nScheinwerfer) und Teile davon,          ve~endeten Vormaterialien 50 v.H.\nanderweit weder g~nannt noch            des Ab-Werk-Preises der herge-\ninbegriffen; Reklameleuchten,           stellten Ware nicht überschreitet\nLeuchtschilder. beleuchtete\nNamensschilder U'ld dergleichen,\nmit fest angebrachter Lichtquelle,\nund Teile davon, anderweit weder\ngenannt noch inbegtjffen\n9406                Vorgefertigte Gebäude                   He~tellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996            1863\n(1)                                 (2)                                      (3)\n9503               Anderes Spielzeug; maßstabgetreu        Herstellen, bei dem\nverkleinerte Modelle und itvlliche\nModelle für Spiele und zur Unter-\nhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles\n-       alle verwendeten Vor-\nmaterialien in eine andere\naller Art                                       Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n-       der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 9506              fertiggestellte Köpfe von Golf-         Herstellen aus Rohlingen für Golf-\nschlägern                               schlägertöpfe\n9507                Angelruten, Angelhaken und              Herstellen aus Vormaterialien, die in\nanderes Angelgerät; Handnetze zum       eine andere Position als die her-\nlanden von Fischen, Schmetter-          gestellte Ware einzureihen sind;\nlingsnetze und ähnliche Netze;          jedoch können Vormaterialien der-\nLockgeräte (ausgenommen solche          selben Position verwendet werden,\nder Position 9208 oder 9705) und        wenn ihr Wert 5 v .H. des Ab-Werk-\nähnliche Jagdgeräte                     Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9601              Waren aus tierischen, pflanzlichen      Herstellen aus bearbeiteten Vor-\nund                und mineralischen Schnitzstoffen        materialien derselben Position\nex 9602\nex 9603              Besen, Bürsten und Pinsel (ein-         Hersteßen, bei dem der Wert aller\nschließlich solcher,· die Teile von     verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nMaschinen, Apparaten oder Fahr-         des Ab-Werk-Preises der herge-\nzeugen sind), von Hand zu führende      stellten Ware nicht überschreitet\nmechanische Fußbodenkehrer ohne\nMotor, Mops und Staubwedel;\nPinselköpfe, Kissen und Roller zum\nAnstreichen; Wischer aus\nKautschuk oder ähnlichen\ngeschmeidigen Stoffen; ausge-\nnommen Reisigbesen und der-\ngleichen sowie Bürsten und Pinsel\naus Marder- oder Eichhömchenhaar","1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(1)                                   (2)                                    (3)\n9605                Zusammenstellungen für die Reise        Jede W•e in der Warenzusammen-\n(Nkessaires), von Waren zur             stellung muß die Regel erfüllen, die\nKörperpflege, zum Nähen, zum            anzuwenden wäre, wenn sie nicht in\n-\nReinigen von Schuhen oder Beldei-       der Warenzusammenstellung ent-\ndung                                    halten wire; jedoch können Waren\nohne Ursprungseigenschaft mit-\nverwendet werden, wem itv Wert\n15 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWarenzusammenstellung nicht über-\nschreitet\n9606                Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen        Herstellen, bei dem\nund andere Teile; Knopfrohlinge\n-      aße verwendeten Vor-\nmaterialien in eine andere\nPosition als die herstellte\nWare einzureihen sind und\n-      der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n9608                Kugelschreiber, Schreiber und           Herstellen aus Vormaterialien, die in\nMarkierstifte, mit Fitzspitze oder      eine andere Position als die her-\nanderer poröser Spitze; Füllfeder-      gestellte Ware. einzureihen sind, oder\nhalter und andere Füllhalter; Durch-    aus Schreibfedern oder Schreib-\nSchreibstifte; Füllbleistifte; Feder-   federspitzen; jedoch können auch\nhalter, Bleistifthalter und ihnliche    andere Vormaterialien derselben\nWaren; Teile davon (einschließlich      Position verwendet werden, wenn\nKappen und Klipse), ausgenommen         ihr Wert 5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWaren der Position 9609                 der hergestellten Ware nicht über-\nsctveitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996         1865\n(1)                                 (2)                                     (3)\n9612                Farbbänder für Schreibmaschinen        Herstellen, bei dem\n·und ihnliche Farbbänder, mit Tinte\noder anders für Abdrucke                -     alle Vormaterialien in eine\npräpariert, auch auf Spulen oder in           andere Position als die her-\nKassetten; Stempelkissen, auch                gestellte Ware einzureihen\ngetrlnkt, auch mit Schachteln                 sind und\n-     der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nsctveitet\nex 9614              Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifen-   Herstellen aus Pfeifenrohformen\nköpfe","1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang III\nWarenverl<ehrsbeschetnigungen EUR.1\n1. Die Warenverkehrsbesnigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen\nMuster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehre-\nren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigun-\ngen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und mOssen den internen Rechts-\nvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt. so\nmuß dies mit Tlllte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Jede Bescheinigung hat das Format 21 O x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem 0uadratmet8tQ8Wicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist\nmit einem grOnen guillochierten Uberdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder\nchemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n3. Die zuständigen BehOfden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und letttands können\nsich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien über1assen, die\nsie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese\nErmächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und dte\nAnschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur KennzeiE::h-\nnung eine Seriennummer, äte auch eingedruckt sein kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                  1867\nWARENVERKEBRSBF.SCIIEINIGUNG\n1 Amfübrer~rteur (Name. vollstiodigc Anschrift. 5ml)\nEUR.1              Nr.A            000.000\nund\n(Angabe der belreffcndcn 5cwen. Sl:uleagruppcn oder Gebiete)\n4 Stal. SluteDpvppe eder              5 Bdh        • 'C rteal,\nGelllet,als--blw.deren                -stuleacnppeoder-cebiet\nUnpruapwarea die Warm\ncelteD\n1 Laurade Nr.: ZeicbeD, Nummem, Amabl ad Alt der Packstiicke (I)• Wanat-neidnrmc\n11 SICIITVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                     1l ERKLÄRUNG DFS\nDie Ricbrigkeit der ErWnmg winl bescheinigt.                                                          AUSFÜBRERSIEXPORn:URS\nAusfubrpapier CD\nAn/Musu:r • • • • • • • • . . • • . • • .• • • • Nr•••••••••                                          Der Umazeiclmer cddin. daß die vorgcmnmen\nvom ••••.•.•..•...•..••••....•••••....                                                                Waren die Vonussctzungcnctfilllcn. um diese\nZollbcbördc ••••••••••••••••••••••••••••••                                               Stempel      Bescbcinigung zu erlangen.\nAusstelleodcr/.s Staat/Gebiet\n(Ort und Da111m)\n(On und Da111m)\n(Umerscbrift)                                                                                     (Unrerscbrift)\n(\n11\nBei ~            WINn ist die Anzahl der Gegenstinde oder •ac. geschüttet•. anzugellel\"\\.\n121\nNur -füllen. wem nac:ti den intenwn AedUvorletvitten des Ausfuhrstut• oder ~ t e s etfonSettic:ti.","1868             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n13 ERSlJCBEN UM NACBPROfuNG, n                        QbenmdeD       a:          14 ERGEBNIS DER NACBPRmJNG\nDie NachprOflmg bat agd,ca.. da8 diese Bescbcinigua& (1)\n•   von der auf ibr IDgCld,c:Dc:D Zollbcb6rde au.sges1ldh worden ist llDd\nda8 die clari- ......... AapbeD ridm& sind.\nEs wird am Obcapdlfac dieser Bacbeinigung auf ihre Edllbeit und                  •   aidll dea Edolda\" I : r-., aae Edldlcit llDII tlr clit lkbcip:eir der\nJlidldakcil enucbc.                                                                  dari- cndaabrncn AJtpbaaeaapricbl (sie beipfQale Bemalam,eo).\n. . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . .. . . . . .          ......................................\n(Ort und Datum)                                                               (Ort UDd Datum)\nSlempd                                                                Stempel\n. . . . . .. . . . . .. . . . .. . . . . . .                                     ........................\n(Umenchrift)                                                                  (Umencblift)\n(1) Zucrdfeades Fdd anlcrcuzea.\n1.           Die W u e a v e ~ d a r f weder Rasuren nocb Übermahmgenaufwcisell. Etwaige ÄDdcnmgco sind so vommcbm da8 die imümlicbeD\nEiDlragen ,esuicben UDd geget,enentaJlsdit ~ EimngullgcDbimugdllgtwcrdm. Jede IO vorgc:D'lmmtN i.ndrmng mu8 VOD demjenigen.\nder die BescbeinigÜng ausgdiU1t hat. gebilligt und von der ZollbebOJde des anssdeadeo ~ oder Gcbides beseitigt werden.\n2.           Z'1risdlen dat ia der W ~ a n g d i i h n e a Warenposrea dOrfen temc Zwiscbemlume besfdlca.jcda Wasaiposla ma8 mit einer\nlaufenden Nummer versebm sein. Umnim:lbar umu dem lea:ccn Warenposten ist ein wugerecbler Scblu8s1ricb m ziebco. Leerfelder sind durch\n~ unbrauchbar zu macbeo.\n3.           Die Warai sind nach dem Handelsbl'lllch genau zu bezeichnen, daB die Festsfdhmg der Nimlichteit möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                        1869\nANTRAG AUF AUSS\"IELUJNG EINER W ~\nEUR.1       Nr.A         000.000\n2 ........... , , ~ . _ - , 1 . . . . . . . . Prlferw-\nflrktllrrwllcbm                              .\n4\n~       ....... ......\n...._ssc e cw.-.\nUrspnmpwan1141it Warm\ns\n......,... __ ......\nBe<:        s:teet,\ncellaa\n9 llallcewidil     lt ._...\n(q)oder               --cm\n.....                 (AasfiiDullc\nMale (1, _.           fmle HdlO\nmw.)\n(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder Jose geschütter anzugeoen","1870            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nDer Umcrzeichner. Ausführer/Exponcur du auf der Vordcncir.e bescbriebcoea Waren.\nLEGT folgcadc Nachweise VOJl<'1:\nVERPFLICHTET SICH• ..rVedangeader z:usdndigenBcb6nlenaB- n,slnJidaalNacbwasem elbriagal, die für dr AussceUnoader bei&efii&t=Bescbeinigung\nerfoldaticb sind. IIDII pgebcNnfallsjede konaoße seiner Bucbfiibnmg und der Bcrslellungsbedingungenfür die obeagenanmea Waren m dulden;\nBEANTRAGT die Ausscdhmg der beigefügten Bcscbcimgungcn für diese Wueo.\n(Ort und Dalum)\n(UDlfflCbrift)\n(1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen. Rechnungen. Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten oder die in unverändertem Zustand w,eder\nausgeführten Waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996       1871\nAnhang IV\nFormblatt EUR.2\n1. Das Formblatt· EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem\nAnhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen\nzu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die FormblAtter sind in einer dieser\nSprachen auszufüllen und mOssen den inländischen Rechtsvorschrif des Ausfuhr-\nstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder\nKugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die LAnge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpa-\npier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Lettlands können\nsich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie\nhierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächti-\ngung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder\ndas Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine\nSeriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","1872                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nl      Formblatt für dm beciimöctm Warenverkehr\nFORMBLATT        EUR.2            Nr.                                              zwiscbeo ......... und ..............                   (1)\n2      Aadiihrer (Name. vollsd.adige Anschrift. Sc:ut)                       3      Erldänmc des Ausfiibrers:\nIch der Ullllmeicbner. Au.sfillucr der nachsr.ebeod b e u ~\nt/\\: :=:-:: :.:-\\\\::>;•                                                                                          Waraa. erkllre. dd diese die filr die ~ dieses Forzn.\nj(/=: :•· -:•·:::;:)::-:.                                                                                        bbas ,cfOldcnea VOl\"Nffldnmgiea afilDal aDd da8 sie die\nEipmdlafl WD Ursp111111SWUmpmU den Bediagungen filr\ndm lD Feld I palllllllm beaOmdga Warenverkehr erworben\nhlbea.\n4      Fnq,1§..,. (Name. vollstlndi8e Anscbrift. Sm,)\n5      Ortadl>alla\ni\nij\n;\nj7\nit\n•1\n.....       11•\"\n'\n•\nu.ndllift dls Amfiibnn\nt1npnmpmat Cll                  t      .......     1 rtac 44\n10   . Rollcelfklat (q)\n11    7.eidlm, Nummena der Seadaac UDd Wareabaddmun&                                            1l   . . . . - - o;- )llde -           Am.fabr-\n..._ .., der die Nac:bpalifwc der\nEn!iraac des Ausfiibras obliect\n(1)\nAngabe der bctreffeodeo &wen. Scwengruppen oder Gebiete.\n0,\nHinweise auf Pnlfungen durch die zusdodige Bebörde oder Dienststelle, soweit sie schon staagefundeo haben.\n(J)\nAls Ursprungsstaat gilt der Staat. die Staateagtuppe oder das Gebiet. als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren geJien.\n(C)\nAls Sc:aat gilt JUCh eine Sc:aarengruppe oder ein Gebiet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                                                                   1873\n13    Ersuchen um Nac:hpriifuac, zu ibersenden an:                                        14    ERGEBNIS DER. NACHPRÜFUNG\nEs wird um Überpnifung der auf der Vorderseire dieses Formblatts\nabgegebenen Erklinmg des Ausführcrs ersucht<\"'>.                                           Die Nachprüfung bat ergeben, da8 (1)\n•    die auf diesem Formblaa einguageoeo Angaben richaa sind;\n•    das Formblalt nichc den•ErfonlerDiSteD filr die Jliclui&kca der\ndarin eadwteDen Anpben ampricbt (sie qefilgte Bemer-\nlamp)•\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den.....         19 ••                                                                                 19 •.\n(Oft und Datum)\nSc.:mpel\n(l) Zu1rdfendes Feld aabeuzen.\nOK. wt--s,lid:r: Pri1fima da Fomllllas ~ .a:icllp:ok: rcilc oder ä11111cr dllln, - • ZollllcMrdm des Eia1ubrma11 bqp1llldclC Zwcild • da Edldldl da Fomil:a:s a\n• der Riclllipdt der AapbcD tlla' dcD aalcllliclir::a Unpnmc der bardfadm Warm babaL\nHinweise zur Ausstellunc des Fonnblatts EUR.2\n1.         Ein Formblaa EUIL2 darf nur filr Waren ausgeseeUt werden. die im Au.sfuhrmat den Besrimmang\"1l filr den in Feld 1 gcDUIDlal Warcnvatdlr\nemsprecben. Diest Besrirmm•ngen sind vor demAusfl1Uen des Formblaas sorgfilag zu lesen.\n2.        Im Postvertebr heftet der Ausftlbm' bei PaJceaendungendas Fcmnblatt an die PllcClbnc an, bei BriefseaduDgcnlegt er das Fonnblall in die Saldmla-\nAu8erdem bigt er entWeder auf dem GriiDden Edkett C 1 oder auf der Zollinbaltsertlln C 2/C P 3 den Hinweis -a.Jll.2• sowie die Seri                              kt\ndes Formblatts ein.\n3.         Diese Besrirornnngr,a befreien den Ausfiilm=r nic:bt von der Erfilllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorscbrifll:n fest&electen Förml.id:kmn.\n4.        Die Verwendung dieses Formblaas begrilodet für den Ausführer die Verpflic:hcung, den zusdodigen Beh6rden alle Nachweise zu erbrillgen. cüe sei\nfür erforderlich bal1m, und jede Komrolle seiner Buchfilbnmg und der Hemdlungsbcdingungender in Feld 11 des Formblaas geoanncen Waren durch\ndie zustindigen Behörden zu dulden.","1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhang V\nAbdruck des in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels\n~300mm-.\n1     EUR.1\nf\n(1)\n300mm\n(2)\n!\n(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.\n(2) Angaben über den ermächtigten Ausführer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                     1875\nProtokoll Nr. 4\nüber Sonderbestimmungen für den Handel\nzwischen Spanien und Portugal und Estland\nKapitell                            Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spe-\nzifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage der Kanarischen\nSonderbestimmungen für den Handel                   Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN).\nzwischen Spanien und Estland\nArtikel 1                                                         Kapitel II\nDie Bestimmungen über den Warenverkehr in Trtel II dieses                  Sonderbestimmungen für den Handel\nAbkommens werden wie folgt geändert. um den Maßnahmen\nund Verpflichtungen der Akte Ober den Beitritt des Königreichs\nzwischen Portugal und Estland\nSpanien zu den Europäischen Gemeinschaften (im folgenden\n.,Beitrittsakte• genannt) Rechnung zu tragen.                                                Artikel 6\nDie Bestimmungen über den Warenverkehr in Titef II des Ab-\nArtikel 2                            kommens werden wie folgt geändert. um den Maßnahmen und\nGemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren    Verpflichtungen der Akte über den ße!tritt der Portugiesischen\nEstlands keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von     Republik zu den Europäischen Gemeinschaften Qm folgenden\nWaren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben   .,Beitrittsakte• genannt) Rechnung zu tragen.\noder sich dort im freien Verkehr befinden.\nArtikel 7\nArtikel 3                               Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal für Ursprungswaren\nSpanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2    Estlands keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von\ndes Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied-   Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben\nstaaten, vorausgesetzt, daß Estland nicht mehr unter die Ver-    oder sich dort im freien Verkehr befinden.\nordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Ein-\nfuhren aus bestimmten Drittländern fällt.                                                    Artikel 8\nPortugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikef 4 Absatz 2\nArtikel 4                            des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied-\nFür die Einfuhren von Ursprungswaren Estlands nach Spanien    staaten, vorausgesetzt, daß Estland nicht mehr unter die Verord-\nkönnen bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A auf-        nung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regetung der Einfuh-\ngeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt            ren aus bestimmten Drittländern fällt.\nwerden.\nArtikel 5                                                        Artikel 9\nDie Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der        Für die Einfuhren von Ursprungswaren Estlands nach Portugal\nVerordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über    können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B auf-\ndie Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf       geführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt\ndie Kanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG des        werden.","1876            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nAnhangA\nKN-Kodes                                                   KN-Kodes                                                KN-Kodes\nex 01029010 ')                                                  02064191                                               04031022\nex 01029031')                                                   02064991                                               04031024\nex 0102 90 33 ')                                                02081010                                               04031026\nex 0102 90 35 ')                                                02090011                                           ex  04039051\nex 0102 90 37 ')                                                02090019                                           ex  0403 90 531\n01039110                                                   02090030                                           ex  040390591\n0103 9211                                                  02101111                                               04041091\n01039219                                                   02101119                                               04049011\n02031110                                                   02101131                                               04049013\n02101139                                               04049019\n02031211\n02101211                                               04049031\n02031219\n04049033\n02031911                                                   02101219\n04049039\n02031913                                                   02101910\nex  1601 ')\n02031915                                                   02101920\nex  160210()()5)\n02031955                                                   02101930\nex  1602 20 90 5)\n02031959                                                   02101940\n16024110\n02032110                                                   02101951\n1602 4210\n02032211                                                   02101959                                               16024911\n02032219                                                   02101960                                               16024913\n02032911                                                   02101970                                               1602 4915\n02032913                                                   021019 81                                              1602 4919\n02032915                                                   02101989                                               16024930\n02032955                                                   02109031                                               16024950\n02032959                                                   02109039                                           ex 16029010')\n02063021                                               ex 021090902)                                              16029051\n02063031                                               ex 0401 3)                                             ex 1902 20 30 7)\n1) Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.\n2) Nur von Hausschweinen.\n3) In Umschlie8ungen mit einem Inhalt von 2 1oder weniger.\n4) Nur weder haltbar gemacht noch eingedic1<t. für den menschlichen Verzehr.\n5) Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebeneneugnissen von Hausschweinen.\n6) Nur solche mit einem Gehalt an Schweineblut.\n7) Nur:\n- Würste aus Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hausschweinen;\n- jede Zubereitung oder Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genie6baren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen.\nAnhangB\nKN-Kodes\n070110 00\n07019010\n07019051\n07019059","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                          1877\nProtokoll Nr. 5\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                                                            Artikel 4\nBegriffs bestimm u n gen                                Am~shilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als                                Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren\na) .ZoHrecht\" die von der Gemeinschaft und von Estland erlas-.       Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Überein-\nsenen Vorschriften Ober die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr      künften Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, sofern d\"1es\nvon Waren und deren Überführung In ein Zollverfahren            Ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, ins-\neinschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;          besondere wenn sie Ober Erkenntnisse verfügen Ober\nb) ,,Zollabgaben• alle Zölle, Steuem, GebOhren und sonstigen         -   Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-\nAbgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund          stoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Ver-\ndes Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren                  tragspartei von Interesse sein können;\nund Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der           -   neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\nerbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;                            gen;\nc) .ersuchende Behörde• die von einer Vertragspartei bezeich-        -   Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren\nnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen Im Zoll-          Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.\nbereich stellt;\nd) .ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeichnete                                    Artikel 5\nzuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-\nbereich gerichtet wird;                                                           Zustellung/Bekan_ntgabe\ne) ,,Zuwiderhandlungen\" alle Vertetzungen oder versuchten Ver-          Am Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nletzungen des Zollrechts.                                       Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor-\nschriften\nArtikel 2                               -   die Zustellung alter Schriftstücke,\nsachlicher Geltungsbereich                           -   die Bekanntgabe alter Entscheidungen,\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer         die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an\nZuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen,        einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In\ndie in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des       diesem Fall findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\nZollrechts zu gewähren, insbesondere durch Verhütung und Auf-\ndeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und                                             Artikel 6\nErmittlung im Zollbereich.\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung      (1) Amtshilfeersuchen   gemäß diesem Protokoll sind schriftlich\ndieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschrif-   zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Untertagen beizufügen, die für\nten Ober die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkennt-    seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\nnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der           mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher\nJustizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre       schriftlicher Bestätigung bedürfen.\nZustimmung geben.                                                       (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Anga-\n~n enthalten:\nArtikel 3                               a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nAmtshilfe auf Ersuchen                           b) Maßnahme, um die ersucht wird;\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte &-hörde der ersuchenden       c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli-       d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere\nchen, die Bnhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließ-          Überelnk0nfte;\nlich Auskünfte Ober festgestellte oder beabsichtigte Handlungen,\ndie gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen          e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-\nwürden. ·                                                                 lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-\nlungen richten;\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei          f)   Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits ange-\nausgeführten Waren ordnungsgemäß In das Gebiet der anderen                stellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.\nVertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter         (3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der\nAngabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.                   ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behöfde veranlaßt die ersuchte     che zu stellen.\nBehörde die Überwachung von                                             (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu        ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das        die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht\nZollrecht begehen oder begangen haben;                           berührt.\nb) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen-                                         Artikel 7\ngestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß                 Erledigung von Amtshilfeersuchen\nsie als Vorräte fOr Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nder anderen Vertragspartei dienen sollen;                          (1) Bel der Erledigung     von Amtshilfeersuchen verfährt die\nersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden\nc) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge              kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen\nmöglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das            befaßt wurde, Im Rahmen Ihrer Zuständigkeiten und Mittef so, als\nZollrecht darstellen;                                            ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer\nd) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme                Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck\nbesteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht       hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweck-\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden          dienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu ver-\nkönnten.                                                         anlassen.","1878           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen eriolgt im Einklang                                      Artikel 11\nmit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen                            Verwendung der Auskünfte\nÜbereinkünften der ersuchten Vertragspartei.\n(1) Die er1angten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-\nProtokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-             Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher\npartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der            Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den\nersuchten Behö1'de oder einer dieser nachgeordneten Behörde              gegebenenfalls von dieser aufer1egten Beschränkungen verwen-\nAuskünfte Ober Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einho-              det werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn\nlen, äte die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls         die fOr die Zwecke dieses Protokolls er1angten Auskünfte auch für\nbenötigt.                                                                den· Kampf gegen den ~legalen Handel mit Betäubungsmitteln\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen            und psychotropen Stoffen verwendet werden könnten. Diese\nmit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgeleg-          Informationen dürfen im Rahmen des Artikels 2 an andere Behör-\nten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlun-           den weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung\ngen zugegen sein.                                                        des illegalen Drogenhandels befaßt sind.\n(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-\nArtikel 8                                  ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-\nForm der Auskunftserteilung                              lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das               (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-\nErgebnis ihrer Nachforschungen in Fonn von Schriftstücken,               tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\nBeweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\nbeglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.\nmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch              wenden.\nmittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck\nerstellte Angaben ersetzt werden.                                                                    Artikel 12\nSachverständige und ·zeugen\nArtikel 9                                     Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe                           gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in\nGerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokotl\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe                fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\ndieses Protokolls ablehnen, sofern                                       Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertrags-\na) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ord-         partei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke\nnung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen          oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das\nwahrscheinlich wäre oder                                           Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzu-\nb) Devisen- oder Steuervorschriften ·außerhalb des Zollrechts            g~ben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder\nbetroffen sind oder                                                mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis ver1etzt würde.\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall                                     Artikel 13\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-                            Kosten der Amtshilfe\nchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen\nErsuchens steht im Ennessen der ersuchten Behörde.               ·          Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nauf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls ange-\n(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der       fallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht.\nersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu              Aufwendungen für Zeugen und _Sachverständige sowie für Dol-\nnotifizieren.                                                            metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\nangehören.\nArtikel 10\nDatenschutz                                                               Artikel 14\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind                                   Durchführung\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie         (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz                 dienststellen Estlands einerseits und den zuständigen Dienststel-\nsowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften         len der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und,\nder Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechen-     soweit angebracht, den Zoßbehörden der Mitgliedstaaten der\nden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.               Europäischen Union andererseits übertragen. Sie beschließen\n(2) Personenbezogene Daten sind nicht_zu übermitteln, wenn           alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinba-\nGrund zu der Annahme besteht. daß ·die Ubermittlung oder die            rungen unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie\nVerwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung                  können dem Assoziationsrat Änderungen dieses Protokolls emp-\neiner Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem               fehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.\nBetroffenen daraus unzumutbare Nachteile etWachsen würden.                 (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-\nDie empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die über-      . führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll er1as-\nmittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis             sen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.\ndie übermittelten Daten verwendet wurden.\n(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden                                      Artikel 15\nund bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfot-\ngungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per-                    Ergänzender Charakter des Protokolls\nsonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim-               (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen\nmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.                    einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(4) Die  Obermittelride Vertragspartei überprüft die   Richtigkeit    und Estland geschlossen worden sind oder geschlossen werden,\nder zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits über-       nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner eine im\nmittelte Daten urvichtig oder zu löschen waren, so wird dies der         Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterreichende Amtshitfe\nempfangenden Vertragspartei unverzüglich notifiziert. Letztere ist       nicht aus.\nzur Berichtigung oder L.Oschung der Daten verpflichtet.                     (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen\n(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-        nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von\ncherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt              Informationen im Zotlbereich, die für die Gemeinschaft von Inter-\nwerden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen . esse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststetlen der\nentgegenstehen.                                                          Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten."]}