{"id":"bgbl2-1996-41-12","kind":"bgbl2","year":1996,"number":41,"date":"1996-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/41#page=814","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-41-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_41.pdf#page=814","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums","law_date":"1996-08-23T00:00:00Z","page":2478,"pdf_page":814,"num_pages":2,"content":["2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 23. August 1996\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen\nund am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984\nII S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft\ntreten:\nKolumbien                                            am 3. September 1996\nPanama                                               am     19. Oktober 1996\nVereinigte Arabische Emirate                         am 19. September 1996.\nDiese Bekamtmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. Juni 1996 (BGBI. II S. 1136).\nBonn, den 23. August 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. August 1996\nDas in Tirana am 15. August 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 15. August 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. August 1996\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996                           2479\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Der Fananzierungsbei wird in ein Oaa1ehen umgewan-\ndelt, wenn er nicht fOr das in Absatz 1 ewlhnte Vorhaben wr-\nund                                  wendet wird.\ndie Regierung der Republik Albanien -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags. die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nAlbanien,                                                            Verfahren der Auftragsvergabe bestinmt der zwischen der Kre-\nc:fitanstalt fOr Wl8denwtbau und dem Empflnger des Finanzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\npartnerschaftliche Fenanzfelle Zusammenarbeit zu festigen und        republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nzu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschlu6\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaft1ichen Entwicklung in   und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nder Republik Albanien beizutragen -                                  Republik Albanien erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nArtikel 1                                der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im Land-, See- und LuftverkEh'\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nden Passagieren \\ind Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberedl-\nBank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederau1bau, Frank-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insge-\ndesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nsamt 4 000 000,- DM ~n Worten: vier Millionen Deutsche Mark)\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehfs-\nfür den „Studien- und Fachkräftefonds    rr  zu erhalten.\nuntemehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 5\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.                                                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in    ~..\nGeschehen zu Tirana am 15. August 1996 in zwei Urschriften.\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung ~er Bundesrepublik Deutschland\nDisdorn\nFür die Regierung der Republik Albanien\nPanariti"]}