{"id":"bgbl2-1996-40-12","kind":"bgbl2","year":1996,"number":40,"date":"1996-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/40#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-40-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_40.pdf#page=11","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen","law_date":"1996-08-09T00:00:00Z","page":1483,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["--------···--- -- -------------~\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1996                               1483\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nVom 9. August 1996\nDas in Budapest am 25. Oktober 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen ist\nnach seinem Artikel 12 Abs. 1\nam 10. Juli 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. August 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 2\nund                                                   Innerstaatliche Maßnahmen\ndie Regierung der Republik Ungarn -                          (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-\nlichen Rechts alle gee1gneten Maßnahmen, um Verschluß-\nvon dem Wunsch geleitet, die Sicherheit aller Verschlußsachen          sachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder\nzu gewährleisten, die von der zuständigen Behörde einer Ver-              beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschluß-\ntragspartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der                sachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen\nanderen Vertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtig-           Verschlußsachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er\nten Behörden oder nichtöffentlichen Stellen übermittelt wurden,           im Verfahren für eigene Verschlußsachen des entsprechenden\nGeheimhaltungsgrads gilt.\nin der Absicht, eine Sicherheitsregelung zu schaffen, die für\nalle zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen                  (2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschluß-\nüber Zusammenarbeit und zu vergebende Aufträge, die die                   sachen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Behörde, die die\nÜberlassung von Verschlußsachen erfordern, gelten soll -                  Geheimhaltung veranlaßt hat, Dritten zugänglich machen und die\nVerschlußsachen ausschließlich für den angegebenen Zweck\nsind wie folgt übereingekommen:                                        verwenden.\n(3) Die Verschlußsachen dürfen insbesondere nur solchen Per-\nArtikel 1                            sonen zugänglich gemacht werden, deren dienstliche Aufgaben\ndie Kenntnis notwendig machen und die nach der erforderlichen\nBegriffsbestimmung und Vergleichbarkeit\nSicherheitsüberprüfung, die mindestens so streng sein muß wie\n(1) Verschlußsachen im Sinne dieses Abkommens sind im                  die für den Zugang zu nationalen Verschlußsachen des ver-\nöffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Ge-            gleichbaren Geheimhaltungsgrads, zum Zugang ermächtigt sind.\ngenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstel-                An Verschlußsachen kann niemand ausschließlich wegen seiner\nlungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit              amtlichen Dienststellung gelangen.\n-: von einer amtlichen Stelle einer Vertragspartei oder auf deren\n(4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\nVeranlassung eingestuft.\nfür die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, daß folgende Geheimhal-          tung der Sicherheitsbestimmungen.\ntungsgrade vergleichbar sind:\nBundesrepublik Deutschland                         Republik Ungarn\nArtikel 3\nGEHEIM                                             SZIGORUAN TITKOS\nVorbereitung von Verschlußsachenaufträgen\nVS-VERTRAULICH                                     SZIGORUAN TITKOS\nBeabsichtigt eine Vertragspartei einen Auftrag, der die Über-\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH                      TITKOS                 lassung von Verschlußsachen erfordert (Verschlußsachenauf-","1484           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1996\ntrag), an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-                                 Artikel 6\ntragspartei zu vergeben beziehungsweise beauftragt sie einen\nAuftragnehmer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie                     Übermittlung von Verschlußsachen\nzuvor von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei          (1) Verschlußsachen werden gemäß den nationalen Sicher-\neine Versicherung dahingehend ein, daß der vorgeschlagene          heitsvorschriften von einem Staat in den anderen grundsätzlich\nAuftragnehmer bis zu dem angemessenen Geheimhaltungsgrad           durch den diplomatischen oder militärischen Kurierdienst beför-\nsicherheitsüberprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkeh-     dert. Die zuständige Behörde bestätigt den Empfang der Ver-\nrungen verfügt, um einen angemessenen Schutz der Verschluß-        schlußsache und leitet sie gemäß den nationalen Sicherheitsvor-\nsachen zu gewährleisten. Diese Versicherung beinhaltet die Ver-    schriften an den Empfänger weiter.\npflichtung sicherzustellen, daß das Geheimschutzverfahren des\nüberprüften Auftragnehmers in Einklang mit den innerstaatlichen       (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können für\nGeheimschutzvorschriften und -bestimmungen steht und von           ein genau bezeichnetes Vorhaben - allgemein oder unter Fest-\nder Regierung überwacht wird.                                      legung von Beschränkungen - vereinbaren, daß Verschluß-\nsachen bis einschließlich des Geheimhaltungsgrads GEHEIM/\nSZIGORUAN TITKOS auch durch Personen, die auf der Grund-\nArtikel 4                           lage des Völkerrechts hinsichtlich der Privilegien und der Im-\nDurchführung von Verschlußsachenaufträgen                munität mit diplomatisch/konsularischen Kurieren gleichgestellt\nsind, befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des Kurier-\n(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,  wegs gemäß Absatz 1 den Transport oder die Ausführung eines\ndaß jede Verschlußsache, die im Rahmen eines Auftrags über-        Auftrags unangemessen erschweren würde.\nmittelt wird oder entsteht, in einen Geheimhaltungsgrad einge-\nstuft wird. Auf Anforderung der für den Auftragnehmer zuständi-       (3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muß\ngen Behörde der anderen Vertragspartei teilt sie dieser in einer   - der Befördernde zum Zugang zu Verschlußsachen des ver-\nListe (Verschlußsacheneinstufungsliste) die vorgenommenen             gleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;\nVerschlußsacheneinstufungen mit. In diesem Falle unterrichtet\nsie gleichzeitig die für den Auftragnehmer zuständige Behörde      - bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nder anderen Vertragspartei darüber, daß der Auftragnehmer sich        Verschlußsachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnis-\ndem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat, für die Behand-          ses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige\nlung von Verschlußsachen, welche ihm anvertraut werden, die           Behörde zu übergeben;\nGeheimschutzvorschriften seiner eigenen Regierung anzuerken-\n- die Verschlußsache nach den für die Inlandsbeförderung gel-\nnen und gegebenenfalls gegenüber der zuständigen Behörde\ntenden Bestimmungen verpackt sein;\nseines Staates eine entsprechende Erklärung (Geheimschutz-\nklausel) abzugeben.                                                - die Übergabe der Verschlußsachen gegen Empfangsbeschei-\nnigung erfolgen;\n(2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde einer\nVertragspartei eine Verschlußsacheneinstufungsliste von der für    - der Befördernde einen von der für die versendende oder emp-\nden Auftraggeber zuständigen Behörde angefordert und erhalten         fangende Stelle zuständige Sicherheitsbehörde ausgestellten\nhat, bestätigt sie den Empfang schriftlich und leitet die Liste an    Kurierausweis mit sich führen.\nden Auftragnehmer weiter.\n(4) Für die Beförderung von Verschlußsachen von erheblichem\n(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige  Umfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz im\nBehörde sicher, daß der Auftragnehmer die geheimschutzbedürf-      Einzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.\ntigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutzklausel\nals Verschlußsache des eigenen Staates nach dem jeweiligen\nGeheimhaltungsgrad der ihm zugeleiteten Verschlußsachenein-                                     Artikel 7\nstufungsliste behandelt.\nBesuche\n(4) Soweit die Vergabe von Verschlußsachen-Unteraufträgen\nvon der zuständigen Behörde einer Vertragspartei zugelassen ist,      (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird\ngelten die Absätze 1 und 3.                                        im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\nschlußsachen sowie zu Einrichtungen, in denen an Verschluß-\n(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen Verschluß-   sachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis der\nsachenauftrag erst dann zu vergeben, beziehungsweise an den        zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge-\ngeheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann zu       währt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforderf ichen\nbeginnen, wenn die erforderfichen Geheimschutzvorkehrungen         Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlußsachen er-\nbeim Auftragnehmer getroffen worden sind oder rechtzeitig          mächtigt sind.\ngetroffen werden können.\n(2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\npartei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem\nArtikel 5                           Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf\nKennzeichnung der Verschlußsachen                   beiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzel-\nheiten der Anmeldung mit und stellen sicher, daß der Schutz\n(1) Die übermittelten Verschlußsachen werden von der für ihren personenbezogener Daten eingehalten wird.\nEmpfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veranlassung\nzusätzlich mit dem vergleichbaren nationalen Geheimhaltungs-\ngrad gekennzeichnet.                                                                           Artikel8\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlußsachen,                 Behandlung von Sicherheitsverstößen\ndie beim Empfänger im Zusammenhang mit Verschlußsachen-\naufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden.                  (1) Sicherheitsverstöße, bei denen eine Preisgabe von Ver-\nschlußsachen vermutet oder festgestellt wird, sind der anderen\n(3) Geheimhaltungsgrade von Verschlußsachen werden von\nVertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\nder für den Empfänger einer Verschlußsache zuständigen Be-\nhörde auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Ursprungs-            (2) Sicherheitsverstöße werden von den Behörden und Gerich-\nstaats geändert oder aufgehoben. Die zuständige Behörde des       ten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach\nUrsprungsstaats teilt der zuständigen Behörde der anderen Ver-     dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die\ntragspartei ihre Absicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern       andere Vertragspartei ist über das Ergebnis sowie über die\noder aufzuheben, sechs Wochen im voraus mit.                       getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1996                             1485\nArtikel 9                                                            Artikel 12\nKosten der Durchführung                                Inkrafttreten, Geltungsdauer, Änderung, Kündigung\nvon Sicherheitsmaßnahmen\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\nDie den Behörden einer Vertragspartei im Zusammenhang mit        an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\nSicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von der              innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nanderen Vertragspartei nicht erstattet.                              sind. Als Ausgangsdatum für die Berechnung der vorgenannten\nMonatsfrist wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation\nArtikel 10                               angesehen.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nZuständige Behörden\n(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung\nDie Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich dar-\ndieses Abkommens beantragen. Wird von einer Vertragspartei\nüber, welche Behörden für die Durchführung dieses Abkommens\nein entsprechender Antrag gestellt, so werden von den Vertrags-\nzuständig sind.\nparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkommens auf-\ngenommen.\nArtikel 11\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nKonsultationen                              tung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen. Im Fall\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrich-      der Kündigung sind die aufgrund dieser Vereinbarung übermittel-\nten sich gegenseitig über die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden       ten oder beim Auftragnehmer entstandenen Verschlußsachen\nSicherheitsbestimmungen.                                             weiterhin nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 zu\nbehandeln, solange die Einstufung besteht.\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nArtikel 13\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften\n(3) Jede Vertragspartei ertaubt den zuständigen Behörden der\nanderen Vertragspartei, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu               Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden die aufgrund\nmachen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und         der zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundes-\nEinrichtungen zum Schutz von Verschlußsachen, die ihr von der        republik Deutschland und dem Minister für Landesverteidigung\nanderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu er-        der Republik Ungarn am 6. April 1994 geschlossenen Rahmen-\nörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörden bei der       vereinbarung über den Austausch von Erfahrungen und Erkennt-\nFeststellung, ob solche Informationen, die ihr von der anderen      nissen sowie für Formen sonstiger militärischer Zusammenarbeit\nVertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend      zum Nutzen der Ungarischen Landeswehr und der Bundeswehr\ngeschützt werden. Die Einzelheiten werden von den zuständigen       ausgetauschten Verschlußsachen nach den Bestimmungen die-\nBehörden festgelegt.                                                ses Abkommens geschützt.\nGeschehen zu Budapest am 25. Oktober 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOtto-Raban Heinichen\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nFodor lstvan"]}