{"id":"bgbl2-1996-40-11","kind":"bgbl2","year":1996,"number":40,"date":"1996-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/40#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-40-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_40.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Rahmenabkommens über Beratung und Technische Zusammenarbeit","law_date":"1996-08-08T00:00:00Z","page":1480,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1480            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Rahmenabkommens\nüber Beratung und Technische Zusammenarbeit\nVom 8. August 1996\nDas in Bonn am 29. Mai 1996 unterzeichnete Rahmen-\nabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über Bera-\ntung und Technische Zusammenarbeit wird nachstehend\nveröffentlicht. Der Tag, an dem das Rahmenabkommen\nnach seinem Artikel 12 Abs. 1 in Kraft tritt, wird im Bundes-\ngesetzblatt bekanntgegeben.\nBonn, den 8. August 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber Beratung und Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen der\nBeratung und Technischen Zusammenarbeit zwischen den Ver-\nund\ntragsparteien.\ndie Regierung der Ukraine\n(3) Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte (im\n(im folgenden als „Vertragsparteien\" bezeichnet) -          folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) über konkrete\nVorhaben der Beratung und der Technischen Zusammenarbeit\nin dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen       (im folgenden als „Vorhaben\" bezeichnet) schließen.\nihren Völkern durch Beratung und Technische Zusammenarbeit            In den Projektvereinbarungen können die gemeinsamen Ziele\nzu vertiefen,                                                         dieser Vorhaben, der zeitliche Ablauf, die Leistungen jeder Ver-\ntragspartei, die Aufgaben und die organisatorische Stellung der\nausgehend vom Prinzip der Achtung der Souveränität,               Beteiligten, Art und Umfang der jeweiligen Finanzierung sowie die\nBedingungen einer Suspendierung bzw. vorzeitigen Beendigung\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung         der Vorhaben festgelegt werden.\ndes wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen\n(4) Dieses Abkommen kann auch auf die Vorhaben angewen-\nund sozialen Fortschritts ihrer Länder,\ndet werden, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung unmittelbar\nzwischen den Vertragsparteien sind. Das Einvernehmen zwi-\nmit dem Ziel, beim Aufbau demokratischer Strukturen und bei\nschen den Vertragsparteien gilt als hergestellt, wenn einer ent-\nder Schaffung einer marktwirtschaftlichen Ordnung in der Ukraine\nsprechenden schriftlichen Mitteilung einer Vertragspartei von der\nzusammenzuarbeiten,\nanderen Vertragspartei nicht innerhalb eines Monats schriftlich\nwidersprochen wird.\nunter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung vom 9. Juni\n1993-\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Beratung und Technische Zusammenarbeit kann sich unter\nanderem erstrecken auf Vorhaben der wirtschaftlichen Beratung\neinschließlich Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung von Fach-\nArtikel\nund Führungskräften der Wirtschaft und der Wirtschaftsverwal-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-  tung, Vorhaben auf dem Gebiet des Rechts und der öffentlichen\nlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen und sozialen       Verwaltung sowie Vorhaben im sozialen Bereich, im Umweltbe-\nEntwicklung ihrer Völker im gegenseitigen Einvernehmen zu-           reich und im Rahmen wissenschaftlich-technischer Zusammen-\nsammen.                                                               arbeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1996                           1481\nArtikel 3                                   andere notwendige Kommunikationsmittel) zur Verfügung ge-\nstellt werden;\n(1) Die in Artikel 2 vorgesehene B~ratung und Technische\nZusammenarbeit kann erfolgen:                                      b) eine angemessene Unterbringung der entsandten Fachkräfte\nund ihrer Familienangehörigen bereitgestellt wird;\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Ausbildern,\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-    c) die Betriebs- und Instandhaltungs- sowie lokale Transportlei-\nnischem Personal usw. Das gesamte im Auftrag der Regie-            stungen für die entsandten Fachkräfte erbracht werden;\nrung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Personal        d) den entsandten Fachkräften die erforderlichen Dienstleistun-\nwird im folgenden als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;           gen durch einheimisches Personal (unter anderem Dolmet-\nb) durch Aus- und Weiterbildung von ukrainischem Fach- und              scher, Übersetzer und/oder Kraftfahrer) für die Realisierung\nFührungspersonal der Wirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung         der Vorhaben zur Verfügung gestellt werden;\nund der öffentlichen Verwaltung sowie von Experten und Do-    e) den entsandten Fachkräften jede notwendige Unterstützung\nzenten in der Ukraine, in der Bundesrepublik Deutschland           bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt wird und ihnen alle\noder in anderen Ländern;                                           notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden;\nc) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (einschließlich     f)   alle nach den Projektvereinbarungen für die Durchführung der\nFahrzeugen, Möbeln unter anderem), das beziehungsweise             Vorhaben erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit\ndie für die Durchführung der Vorhaben erforderlich sind (im        diese nicht von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfolgenden als „Material\" bezeichnet);                              land zu erbringen sind;\nd) durch Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;          g) die im Rahmen der Durchführung von Vorhaben abgesproche-\ne) in anderer geeigneter Weise.                                         nen Reisen ukrainischer Fachkräfte nach Deutschland ermög-\nlicht werden,                     ·\n(2) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas anderes vor-\nsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik        und übernimmt nach Übereinstimmung zwischen den Vertrags-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei seinem Ein-   parteien in allen erforderlichen Fällen die mit der Realisierung der\ntreffen in der Ukraine in das Eigentum des ukrainischen Projekt-   Punkte d, e, f, g verbundenen Kosten.\nträgers über. Das Material ist integraler Bestandteil der Vorhaben\nund steht den entsandten Fachkräften während der Durchführung                                   Artikel 6\nder Vorhaben zur uneingeschränkten und unentgeltlichen Nut-\nzung zur Verfügung.                                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher,\ndaß die entsandten Fachkräfte\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird Orga-\nnisationen, Institutionen bzw. Unternehmen mit der Durchführung    a) nach besten Kräften zur Erreichung der in diesem Abkommen\nvon Maßnahmen zur Realisierung von vereinbarten Vorhaben                und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beitra-\nbeauftragen. Organisationen, Institutionen bzw. Unternehmen, die        gen;\nden entsprechenden Auftrag erhalten haben, werden im folgen-       b) die Gesetze der Ukraine einhalten;\nden als „durchführende Stellen\" bezeichnet.\nc) in der Ukraine keine andere berufliche und unternehmerische\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet        Tätigkeit als diejenige ausüben, n:iit der sie durch dieses\ndie Regierung der Ukraine darüber, welche entsandten Fachkräfte         Abkommen und die Vorhaben beauftragt sind;\nund durchführenden Stellen mit der Durchführung der vereinbar-\nd) mit den ukrainischen Partnern harmonisch zusammenarbei-\nten Vorhaben beauftragt worden sind.\nten.\n(2) Sollte eine entsandte Fachkraft den Verpflichtungen aus\nArtikel 4\nAbsatz 1 dieses Artikels nicht nachkommen, so kann die Regie-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt     rung der Ukraine die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende       um Abberufung dieser Fachkraft ersuchen.\nLeistungen, soweit in den Projektvereinbarungen nichts anderes\nvorgesehen ist:\nArtikel 7\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\n(1) Die Regierung der Ukraine gewährleistet, daß den entsand-\nb) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte;                         ten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-\nc) Beschaffung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten     mitgliedern nicht weniger günstige Vorrechte und lmmunitäten\nMaterials;                                                    gewährt werden als den anderen ausländischen Fachkräften, die\nin der Ukraine im Rahmen internationaler Verträge über die tech-\nd) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchsta-   nische und wirtschaftliche Zusammenarbeit tätig sind. In erster\nbe c genannten Materials bis zum Standort des Vorhabens.      Linie schließen diese Vorrechte und lmmunitäten folgendes ein:\n(2) Im Bereich der Aus- und Weiterbildung von ukrainischem      a) die entsandten Fachkräfte, die durchführenden Stellen oder\nFach- und Führungspersonal der Wirtschaft, der Wirtschaftsver-          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haften nicht\nwaltung und der öffentlichen Verwaltung sowie von Experten und          für einen Schaden, der sich aus der Erfüllung der Aufgaben im\nDozenten erfolgt die Kostenaufteilung entsprechend dem Proto-           Rahmen der vereinbarten Vorhaben der entsandten Fachkräf-\nkoll vom 16. Februar 1993 zwischen der Regierung der Bundes-            te ergeben könnte, sofern die Vertragsparteien nicht gemein-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die             sam feststellen, daß der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit\nZusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und              oder ein vorsätzliches Fehlverhalten der entsandten Fachkräf-\nFührungskräften der Wirtschaft und der Wirtschaftsverwaltung.           te verursacht worden ist;\nb) die entsandten Fachkräfte unterliegen nicht persönlicher Ver-\nArtikel 5\nhaftung oder Festnahme in bezug auf Handlungen oder Un-\nDie Regierung der Ukraine stellt sicher, soweit die Projekt-        terfassungen, die in einem Zusammenhang mit der Durchfüh-\nvereinbarungen keine hiervon abweichende Regelung vorsehen,             rung einer ihnen nach den vereinbarten Vorhaben übertrage-\nfür die Vorhaben, an denen sie selbst oder eine von ihr beauftrag-     nen Aufgabe stehen;\nte Institution oder ein Unternehmen unmittelbar beteiligt ist, daß\nc) die entsandten Fachkräfte und die durchführenden Stellen\na) die notwendigen Grundstücke und Räumlichkeiten, ein-                werden von der Einkommensteuer und jeglichen Abgaben auf\nschließlich Einrichtung (Mobiliar, Ausstattung, Telefon und        Einkommen, einschließlich der Vergütungen und Zulagen, die","1482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1996\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gezahlt          Abgaben und sonstigen Zahlungen befreit und es wird sicherge-\nwerden, befreit;                                                 stellt, daß das Material innerhalb kürzester Frist entzollt wird;\nd) die entsandten Fachkräfte und ihre Familienangehörigen wer-        diese Befreiungen werden auf Antrag der durchführenden Stelle\nden für die ganze Dauer ihres Aufenthalts von Zöllen, Zoll-       oder der entsandten Fachkraft auch auf in der Ukraine beschafftes\nMaterial angewandt.\nabgaben und Kautionen befreit im Hinblick auf\n-    ihr persönliches Gepäck,                                                                  Artikel 9\n-    ihre persönliche Habe einschließlich Möbeln, elektrischen       (1) Zur Koordinierung der in diesem Abkommen vorgesehenen\nGeräten, Medikamenten, Lebensmitteln und Getränken           Tätigkeit in der Ukraine und zur Umsetzung seiner anderen Be-\nsowie anderen Verbrauchsgütern, die für ihren persön-        stimmungen handelt die Agentur zur Koordinierung Internationaler\nlichen Gebrauch in die Ukraine eingeführt werden,            Technischer Hilfe im Namen der Regierung der Ukraine als ein\nKoordinierungsorgan.\n-    ein Kraftfahrzeug je entsandte Fachkraft für den privaten\nGebrauch,                                                    Die Regierung der· Ukraine informiert die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland auf diplomatischem Weg rechtzeitig über\n-    auf dem Postweg in die Ukraine eingeführte, aus der          jegliche Änderungen im Status bzw. in den Funktionen des Koor-\nUkraine ausgeführte bzw. übersandte Geschenke für den        dinierungsorgans, soweit sie für die Ziele der Anwendung dieses\npersönlichen Gebrauch;                                       Abkommens eine Bedeutung haben.\ne) den entsandten Fachkräften wird auf dem Territorium der               (2) Die in diesem Abkommen erwähnten Privilegien und lmmu-\nUkraine der Verkauf oder die Veräußerung der unter Buchsta-      nitäten für entsandte Fachkräfte und durchführende Stellen sowie\nbe d genannten Gegenstände gestattet in Übereinstimmung           die Befreiungen für Material für das jeweilige Vorhaben gemäß\nmit der geltenden Gesetzgebung der Ukraine nach Entrich-         Artikel 8 werden aufgrund entsprechender Bescheinigungen, die\ntung der entsprechenden Zölle, Abgaben und Steuern, die von      vom Koordinierungsorgan erteilt werden, gewährt.\nanderen in diesem Absatz erwähnten ausländischen Fach-\nkräften zu zahlen wären;\nArtikel 10\nf)   die entsandten Fachkräfte benötigen für ihre Tätigkeit in der\nUkraine keine Arbeitserlaubnis;                                     Dieses Abkommen gilt gemäß Artikel 1 Absatz 4 auch für die bei\nseinem Inkrafttreten bereits zwischen den Vertragsparteien ver-\ng) den entsandten Fachkräften wird jede andere Unterstützung\neinbarten Vorhaben sowie für die bereits laufenden Vorhaben.\ngewährt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\n(2) Die Regierung der Ukraine sorgt für den Sc~utz der Person\nund des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem                                       Artikel 11\nHaushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört unter an-          Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus der\nderem folgendes:                                                      Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind\na) ihnen wird für die gesamte Dauer des Vorhabens die ungehin-        auf dem Verhandlungswege bzw. in einer anderen für die Ver-\nderte Ein- und Ausreise gewährt;                                 tragsparteien annehmbaren Weise beizulegen.\nb) ilinen werden auf Antrag gebührenfrei die erforderlichen Dau-\nersichtvermerke erteilt. Anträge auf Erteilung der Dauersicht-                                Artikel 12\nvermerke sollen vor der Ausreise bei einer diplomatischen           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\noder konsularischen Vertretung der Ukraine eingereicht wer-      Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine offizielle Mittei-\nden. Anträge auf Verlängerung der Dauersichtvermerke kön-        lung der Regierung der Ukraine erhält, daß die gemäß der Ge-\nnen in der Ukraine nach dem festgelegten Verfahren einge-        setzgebung der Ukraine erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nreicht werden;                                                   setzungen erfüllt sind. Das Abkommen wird bereits vom Zeitpunkt\nc) ihnen wird gemäß den vom Abkommen vom 15. Februar 1993             seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des innerstaatlichen\nzwischen der Regierung der Ukraine und der Regierung der          Rechts der Vertragsparteien vorläufig angewandt.\nBundesrepublik Deutschland über die uneingeschränkte Rei-           (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab\nsefreiheit festgelegten Regeln die uneingeschränkte Reisefrei-   dem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlängert\nheit im Hoheitsgebiet der Ukraine gewährt.                       sich um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertrags-\nparteien spätestens drei Monate vor Ablauf seiner jeweiligen\nArtikel 8                                Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nDie im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           (3) Für alle bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-\noder einer durchführenden Stelle für die Vorhaben eingeführten        kommens begonnenen Vorhaben gelten die Bestimmungen die-\nMaterialien werden in der Ukraine von Lizenzen, allen Zöllen,         ses Abkommens bis zur Vollendung dieser Vorhaben weiter.\nGeschehen zu Bonn am 29. Mai 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans v. Ploetz\nFür die Regierung der Ukraine\nlada Anatoliwna Pawlikowska"]}