{"id":"bgbl2-1996-40-10","kind":"bgbl2","year":1996,"number":40,"date":"1996-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/40#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-40-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_40.pdf#page=5","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-07-31T00:00:00Z","page":1477,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1996   1477\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Verordnung und des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Europäischen Währungsinstitut\nüber den Sitz des Instituts\nVom 30. Juli 1996\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 24. April 1996 zu dem Abkommen\nvom 12. September 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts\n(BGBI. 1996 II S. 653) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem\nArtikel 2 Abs. 1\nmit Wirkung vom 1. Januar 1994\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 12. September 1995 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungs-\ninstitut über den Sitz des Instituts (BGBI. 1996 II S. 654) gemäß seinem Artikel 19\nAbs. 1 in Kraft getreten.\nBonn, den 30. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\n- über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 1996\nDas in Lilongwe am 18. Juli 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 18. Juli 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1478           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Wasserkraftwerk Kapichira)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Republik Malawi -\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              ersetzt werden.\nMalawi,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 3\nder Republik Malawi beizutragen,\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlungen vom 20. Juni 1995, Ziff. 3.3.8 -                                lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Malawi erhoben werden.\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für        porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die För-            Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\n„Wasserkraftwerk Kapichira\" einen Finanzierungsbeitrag von             kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)           ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nzu erhalten.                                                           eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       nehmigungen.\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 5\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nVorhabens „Wasserkraftwerk Kapichira\" von der Kreditanstalt für            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 18. Juli 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindUch ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Wolfgang Klapper\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1996 1479\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 31. Juli 1996\nDas übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\n(BGBI. 1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nGambia                                                     am     22. Juli 1996\nTansania, Vereinigte Republik                              am     16. Juli 1996\nTonga                                                      am     28. Juli 1996\nTürkei                                                     am      1. Juli 1996\nnach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 32 Abs.       4 des   Übereinkom-\nmens.\nDas Übereinkommen wird ferner in Kraft treten für\nTadschikistan                                              am 4. August 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Juni 1996 (BGBI. II S. 1135).\nBonn, den 31. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 1. August 1996\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das\nProtokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für\nJemen                                                       am 24. April 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Juni 1996 (BGBI. II S. 1171 ).\nBonn, den 1. August 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel"]}