{"id":"bgbl2-1996-4-9","kind":"bgbl2","year":1996,"number":4,"date":"1996-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/4#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_4.pdf#page=37","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-12-18T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996                              149\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 1995\nDas in Dhaka am 12. Oktober 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Finanzielle Zusammenarbeit für 1994 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 12. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\n(Vorhaben „Zusätzliche Streckenlokomotiven\",\n,,lnfrastrukturentwicklung im Distrikt Tangail\"\nund „Bau von Sturmflutschutzbunkem\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der ~reditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nund\nMain, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 70 000 000,- DM\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -              (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nverwendet:                                ·\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBangladesch,                                                        a) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben ,.Zusätzliche Streckenlokomotiven•\nin d~m Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              (\"Additional Line Locomotives\"), wenn nach Prüfung die För-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         derungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nvertiefen,                                                         b) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nsche Mark) für das Vorhaben .lnfrastrukturentwicklung im\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Distrikt Tangan• (\"Tangail lnfrastructural Development Project,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Phase llj, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                        c) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nsche Mark) für das Vorhaben \"Bau von Sturmflutschutzbun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        kem• c·eonstruction of Cyclone Shelters\"), wenn nach Prüfung\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der.\nArtikel 1\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und/oder ande-      tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung","150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996\nund Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der                schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,            in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                        Artikel 4\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                     Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch                 sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                            Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nArtikel 2\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie             Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und              unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nden Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                                         Artikel 5\nRechtsvorschriften unterliegen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Bei Projekten, für die sie von der Kreditanstalt für Wiederauf-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nbau als Trägerorganisation Finanzierungsbeiträge erhält, garan-            zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen _die\ntiert die Regierung der Volksrepublik Bangladesch die Erfüllung            wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\netwaiger Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des zu schließen-             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nden Finanzierungsvertrags entstehen können.                                und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-                Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 12. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik. Deutschland\nGrafe\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nAbu Saleh","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996     151\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den Internationalen Handel\nmit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen\nVom 19. Dezember 1995\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Fassung der Änderung\nvom 22. Juni 1979 (BGBI. 1975 II S. n3; 1995 II S. n1) ist nach seinem Arti-\nkel XXII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nÄquatorialguinea                                     am             8.Juni1992\nÄthiopien                                            am              4. Juli 1989\nBrunei Darussalam                                    am         2. August 1990\nBurkina faso                                         am        11.Januar1990\nBurundi                                              am     6. November 1988\nCöte d'lvoire                                        am       19. Februar 1995\nDominica                                             am     2. November 1995\nDschibuti                                            am             7. Mai 1992\nEI Salvador                                          am            29. Juli 1987\nEritrea                                              am        22.Januar1995\nEstland                                              am      20. Oktober 1992\nGabun                                                am            14. Mai 1989\nGriechenland                                         am         6.Januar1993\nGuinea-Bissau                                        am        14. August 1990\nKomoren                                              am      21. Februar 1995\nKuba                                                 am            19. Juli 1990\nMali                                                 am      16. Oktober 1994\nMalta                                                am            16. Juli 1989\nMexiko                                               am   30. September 1991\nNeuseeland                                           am         8. August 1989\nPolen                                                am          12. März 1990\nRumänien                                             am    16. November 1994\nSierra Leone                                         am        26.Januar1995\nSt. Kitts und Nevis                                  am            15. Mai 1994\nSt. Vincent und die Grenadinen                       am      28. Februar 1989\nTschad                                               am             3. Mai 1989\nUganda                                               am      16. Oktober 1991\nVanuatu                                              am      15. Oktober 1989\nVietnam                                              am          20. April 1994\nWeißrußland                                          am     8. November 1995\nFerner ist das Übereinkommen, das von den V e r e in i g t e n Ara bis c tt'e n\nEmiraten am 27. Januar 1987 gekündigt und somit nach seinem Artikel XXIV\nam 27. Januar 1988 außer Kraft getreten war, nach seinem Artikel XXII Abs. 2\nfOr die\nVereinigten Arabischen Emirate                       am             9. Mai 1990\nerneut in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n3. Juni 1976 (BGBI. II S. 1237) und vom 18. August 1995 (BGBI. II S. n1 ).\nBonn, den 19. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","152                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druc:k: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniedertassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell I enthilt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Tell II zu verOffentlichen sind.\nBundeegeletzblatt Tel II enthllt\na) v61kerrec:htliche Übereink0nfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlauenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekambnachungen,\nb) Zolltarlfwrachriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift fOr Abonnements-\nbestellungen sowie Besteflungen bereits erechienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fQr Teil I und Tell II halbjlhrllch je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 18 Seiten 3, 10 DM zuzOgllch Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr\nBu11deageeetzblltt8', die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt K6ln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                        Bundeunzelger v_......m.b.H•• Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.                                                                       Poetvertrt1baat0ck · Z 1111 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die MehrwertsteUef' enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber Vergleichs- und Schiedsverfahren Innerhalb der KSZE\nsowie des Finanzprotokolls hierzu\nVom 19. Dezember 1995\nDas übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schieds-\nverfahren innerhalb der KSZE*) (BGBI. 1994 II S. 1326) sowie das Finanzproto-\nkoll vom 28. April 1993 hierzu sind nach Artikel 33 Abs. 4 und Artikel 13 des\nÜbereinkommens für\nGriechenland                                                                   am 22. Oktober 1995\nin Kraft getreten.\nDas Übereinkommen sowie das Finanzprotokoll werden ferner für\nÖsterreich                                                                     am 14. Januar 1996\nnach Maßgabe des folgenden Vor b eh a I t s in Kraft treten:\n,.Die Republik Osterreich erklärt gemäß Art. 19 Abs. 4 des Übereinkommens über Ver-\ngleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE, daß im Hinblick auf die Zuständigkeit\ndes Internationalen Gerichtshofs auf Grund des Europäischen Übereinkommens zur fried-\nlichen Beilegung von Streitigkeiten sowie des Vertrages betreffend die Abänderung des\nArt. 27 lit. a des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten\nim Verhältnis zwischen Osterreich und Italien Art. 19 Abs. 1 lit. b 1. Fall des Übereinkom-\nmens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE nicht zur Anwendung\nkommt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. August 1995 (BGBI. II S. 730).\nBonn, den 19. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nlm·Auftrag\nDr. Schürmann\n*) Neue Bezeichnung seit 1. Januar 1995: .Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)\"."]}