{"id":"bgbl2-1996-4-8","kind":"bgbl2","year":1996,"number":4,"date":"1996-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/4#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_4.pdf#page=35","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-12-18T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["----- -------- - - - - .\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996                        147\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 1995\nDas in Dhaka am 12. Oktober 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland·und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch Ober Finanzielle Zusammenarbeit für 1993 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 12. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\n(Vorhaben „Streckenlokomotiven\", ,,Blindleistungskompensation\",\n,,Förderung privater Klein- und Mittelbetriebe\",\n„Förderung des Bildungswesens\" und\n,,Reduzierung der Systemverluste im Energiesektor\")\nDie· Regierung der Bundesrepublik Deutschland             fängem, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 75 000 000,- DM\nund\n(in Worten: fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -             ten.\n(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          verwendet:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBangladesch,                                                        a) bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Streckenlokomo-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              tiven\" (\"Nine Main Line Locomotives;, wenn nach Prüfung die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nvertiefen,                                                          b) bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Blindleistungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           kompensation• (\"Reactive Power Compensationj, wenn nach\ndie Grundlage dieses Abkommens Ist,                                     Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  c) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                             Mark) für das Vorhaben „Förderung privater Klein- und Mittel-\nbetriebe\" (\"Promotion of Small and Medium-Sized Private\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Enterprises\"), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist;\nd) bis zu 55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen\nArtikel 1\nDeutsche Mark) für das Vorhaben \"Förderung des Bildungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           wesens• (\"Primary Education and Non-Formal Vocational\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und/oder ande-           Training\"), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                gestellt worden ist;","148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996\ne) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche                                            Artikel 3\nMark) für das Vorhaben „Reduzierung der Systemver1uste                    Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nim Energiesektor'\" (\"System Loss Reduction Scheme in the               anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nEnergy Seetor\"), wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-               öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nkeit festgestellt worden ist.                                          schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Dsutschland es der            in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-                                       Artikel 4\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch über1äßt bei den\nund Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-              Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                   berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch                  Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                             erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2                                                                Artikel 5\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und               zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nden Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden                    wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden               Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nRechtsvorschriften unterliegen.                                            und Ber1in bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\n(2) Bei Projekten, für die sie von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau als Trägerorganisation Finanzierungsbeiträge erhält, garan-\ntiert die Regierung der Volksrepublik Bangladesch die Erfüllung\nArtikel 6\netwaiger Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des zu schließen-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden Finanzierungsvertrags entstehen können.                                Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 12. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGrafe\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nAbu Saleh"]}