{"id":"bgbl2-1996-4-7","kind":"bgbl2","year":1996,"number":4,"date":"1996-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/4#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_4.pdf#page=32","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-12-11T00:00:00Z","page":144,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-srllanklschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 11. Dezember 1995\nDas in Colombo am· 6. Oktober 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen So-\nzialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 6. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn. den 11. Dezember 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Förderung der lnfrastrukturentwicklung durch den Privatsektor,\nWasserversorgung in den Provinzstädten Ampara und Nawalapitiya\nund Allgemeine Warenhilfe 1995 zum Kauf von Düngemitteln\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2 Absatz 1\ngenannten Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000,-\nund\nDM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik         wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nSri Lanka-                               ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\n(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden für folgende Vorhaben\nschen Sozialistischen Republik Sri Lanka,\nverwendet:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         a) 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Mark) für die Förderung der lnfrastrukturentwicklung durch\nvertiefen,                                                                 den Privatsektor,\nim-Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       b) 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                        Mark) für die Wasserversorgung in den Provinzstädten Ampa-\nra und Nawalapitiya,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  c) 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizutra-            als Allgemeine Warenhilfe 1995 zum Kauf von Düngemitteln.\ngen -                                                                    (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka, und/oder einem anderen von beiden Regierungen                (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die\ngemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996                            145\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                                      Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen           Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       menhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 3\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lan-         erwähnten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen Repu-\nka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur        blik Sri Lanka erhoben werden.\nVorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Artikel 2                                         Artikel 6\nAbsatz 1 Buchstaben a und b genannten Vorhaben von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,           Die Regierung der Demokratischen Republik Sri Lanka überläßt\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                      bei den sich aus der Darlehensgewährung sowie aus der Gewäh-\nrung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von\n(3) Die Verwendung eines Finanzierungsbeitrags gemäß Ab-            Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nsatz 2, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,      und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen          Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Fi-           kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nnanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bun-        ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-            Genehmigung für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen.\nliegt.\nArtikel 7\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(1) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nSri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin Ist, garan-       hen und eines Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\ntiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen      und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darle-        der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nhensnehmers aufgrund der nach Artikel 3 Absatz 1·zu schließen-         sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nden Verträge.                                                          weitere Ausgestaltung bestimmen die In Artikel 3 Absatz 1 ge-\n(2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik       nannten Darlehensverträge oder ein in Artikel 3 Absatz 3 genann-\nSri Lanka, soweit sie nicht selbst Empfängerin eines Finanzie-         ter Finanzierungsvertrag.\nrungsbeitrags ist, garantiert die Erfüllung etwaiger Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund des nach Artikel 3 Absatz 3 zu                                       Artikel 8\nschließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung In\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau.                               Kraft.\nG,schehen zu Colombo am 6. Oktober 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und engflscher Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchmidt\nFür die Regierung\nder 0emokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nDaya Liyanage","146  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über das Verbot der Anbringung\nvon Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen\nauf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund\nVom 18. Dezember 1995\nKroatien hat, wie der Verwahrer in Washington jetzt mitteilt, diesem am\n12. Juni 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach f o I g er des\nehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklä-\nrung seiner Unabhängigkeit, als durch den Vertrag vom 11. Februar 1971 Ober\ndas Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungs-\nwaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II        s: 325)\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n10. Januar 19n (BGBI. II S. 29), vom 13. Juni 19n (BGBI. II S. 627) und vom\n13. Juli 1995 (BGBI. II S. 670).\nBonn, den 18. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Vereinbarung\nüber die Errichtung, den Bau und den Betrieb einer Urananrelcherungsanlage\nIn den Vereinigten Staaten von Amerika\nVom 18. Dezember 1995\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1994 zu der Vereinbarung\nvom 24. Juli 1992 Ober die Errichtung, den Bau und den Betrieb einer Uran-\nanreicherungsanlage In den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBI. 1994 II\nS. 3576) wird bekanntgemacht, daß die Vereinbarung nach ihrem Artikel 14 Abs. 1\nfür die\nBundesrepublik Deutschland                                 am 1. Februar 1995\nin Kraft getreten Ist.\nSie ist weiterhin am 1. Februar 1995 in Kraft getreten für\nNiederlande\nVereinigtes Königreich\nVereinigte Staaten\nBonn, den 18. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch0rmann"]}