{"id":"bgbl2-1996-4-2","kind":"bgbl2","year":1996,"number":4,"date":"1996-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/4#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_4.pdf#page=34","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung über die Errichtung, den Bau und den Betrieb einer Urananreicherungsanlage in den Vereinigten Staaten von Amerika","law_date":"1995-12-18T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":34,"num_pages":5,"content":["146  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über das Verbot der Anbringung\nvon Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen\nauf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund\nVom 18. Dezember 1995\nKroatien hat, wie der Verwahrer in Washington jetzt mitteilt, diesem am\n12. Juni 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach f o I g er des\nehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklä-\nrung seiner Unabhängigkeit, als durch den Vertrag vom 11. Februar 1971 Ober\ndas Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungs-\nwaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II        s: 325)\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n10. Januar 19n (BGBI. II S. 29), vom 13. Juni 19n (BGBI. II S. 627) und vom\n13. Juli 1995 (BGBI. II S. 670).\nBonn, den 18. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Vereinbarung\nüber die Errichtung, den Bau und den Betrieb einer Urananrelcherungsanlage\nIn den Vereinigten Staaten von Amerika\nVom 18. Dezember 1995\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1994 zu der Vereinbarung\nvom 24. Juli 1992 Ober die Errichtung, den Bau und den Betrieb einer Uran-\nanreicherungsanlage In den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBI. 1994 II\nS. 3576) wird bekanntgemacht, daß die Vereinbarung nach ihrem Artikel 14 Abs. 1\nfür die\nBundesrepublik Deutschland                                 am 1. Februar 1995\nin Kraft getreten Ist.\nSie ist weiterhin am 1. Februar 1995 in Kraft getreten für\nNiederlande\nVereinigtes Königreich\nVereinigte Staaten\nBonn, den 18. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch0rmann","----- -------- - - - - .\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996                        147\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 1995\nDas in Dhaka am 12. Oktober 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland·und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch Ober Finanzielle Zusammenarbeit für 1993 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 12. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\n(Vorhaben „Streckenlokomotiven\", ,,Blindleistungskompensation\",\n,,Förderung privater Klein- und Mittelbetriebe\",\n„Förderung des Bildungswesens\" und\n,,Reduzierung der Systemverluste im Energiesektor\")\nDie· Regierung der Bundesrepublik Deutschland             fängem, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 75 000 000,- DM\nund\n(in Worten: fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -             ten.\n(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          verwendet:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBangladesch,                                                        a) bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Streckenlokomo-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              tiven\" (\"Nine Main Line Locomotives;, wenn nach Prüfung die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nvertiefen,                                                          b) bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Blindleistungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           kompensation• (\"Reactive Power Compensationj, wenn nach\ndie Grundlage dieses Abkommens Ist,                                     Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  c) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                             Mark) für das Vorhaben „Förderung privater Klein- und Mittel-\nbetriebe\" (\"Promotion of Small and Medium-Sized Private\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Enterprises\"), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist;\nd) bis zu 55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen\nArtikel 1\nDeutsche Mark) für das Vorhaben \"Förderung des Bildungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           wesens• (\"Primary Education and Non-Formal Vocational\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und/oder ande-           Training\"), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                gestellt worden ist;","148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996\ne) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche                                            Artikel 3\nMark) für das Vorhaben „Reduzierung der Systemver1uste                    Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nim Energiesektor'\" (\"System Loss Reduction Scheme in the               anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nEnergy Seetor\"), wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-               öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nkeit festgestellt worden ist.                                          schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Dsutschland es der            in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-                                       Artikel 4\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch über1äßt bei den\nund Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-              Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                   berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch                  Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                             erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2                                                                Artikel 5\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und               zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nden Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden                    wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden               Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nRechtsvorschriften unterliegen.                                            und Ber1in bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\n(2) Bei Projekten, für die sie von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau als Trägerorganisation Finanzierungsbeiträge erhält, garan-\ntiert die Regierung der Volksrepublik Bangladesch die Erfüllung\nArtikel 6\netwaiger Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des zu schließen-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden Finanzierungsvertrags entstehen können.                                Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 12. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGrafe\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nAbu Saleh","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996                              149\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 1995\nDas in Dhaka am 12. Oktober 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Finanzielle Zusammenarbeit für 1994 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 12. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\n(Vorhaben „Zusätzliche Streckenlokomotiven\",\n,,lnfrastrukturentwicklung im Distrikt Tangail\"\nund „Bau von Sturmflutschutzbunkem\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der ~reditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nund\nMain, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 70 000 000,- DM\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -              (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nverwendet:                                ·\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBangladesch,                                                        a) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben ,.Zusätzliche Streckenlokomotiven•\nin d~m Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              (\"Additional Line Locomotives\"), wenn nach Prüfung die För-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         derungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nvertiefen,                                                         b) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nsche Mark) für das Vorhaben .lnfrastrukturentwicklung im\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Distrikt Tangan• (\"Tangail lnfrastructural Development Project,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Phase llj, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                        c) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nsche Mark) für das Vorhaben \"Bau von Sturmflutschutzbun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        kem• c·eonstruction of Cyclone Shelters\"), wenn nach Prüfung\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der.\nArtikel 1\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und/oder ande-      tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung","150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1996\nund Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der                schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,            in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                        Artikel 4\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                     Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch                 sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                            Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nArtikel 2\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie             Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und              unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nden Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                                         Artikel 5\nRechtsvorschriften unterliegen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Bei Projekten, für die sie von der Kreditanstalt für Wiederauf-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nbau als Trägerorganisation Finanzierungsbeiträge erhält, garan-            zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen _die\ntiert die Regierung der Volksrepublik Bangladesch die Erfüllung            wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\netwaiger Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des zu schließen-             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nden Finanzierungsvertrags entstehen können.                                und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-                Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 12. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik. Deutschland\nGrafe\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nAbu Saleh"]}