{"id":"bgbl2-1996-39-2","kind":"bgbl2","year":1996,"number":39,"date":"1996-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/39#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_39.pdf#page=14","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-äthiopischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-07-17T00:00:00Z","page":1470,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1470        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 9. September 1996\n.12.3  Operations during loaded and bal-    .12.3   Operations au cours des voyages     .12.3 Betriebsvorgänge während der\nlasted voyages;                              en charge et sur lest.                    Reise des Schiffes im beladenen\nund im Ballastzustand;\n.12.4  Discharging and tank stripping;      .12.4   Dechargement       et  assechement  .12.4 Löschen der Ladung und Restlen-\nand                                          des citernes.                             zen der Tanks;\n.12.5  Emergency procedures, including      .12.5   Consignes d'urgence, y compris      .12.5 Verfahren in Notfällen, einschließ-\npre-planned action in the event of           planification prealable des mesures       lich Vorsorgemaßnahmen für den\nleaks, fire, collision, stranding,           a prendre en cas de fuite, d'incen-       Fall eines Lecks, eines Brandes,\nemergency cargo discharge, per-              die, d'abordage, d'echouement, de         eines Zusammenstoßes, einer\nsonnel casualty.\"                            dechargement d'urgence de la              Strandung, eines notfallbedingten\ncargaison, d'accidents de person-         Austretens der Ladung oder eines\nnes.»                                     Unfalls mit Personenschaden.\"\nBekanntmachung\nder deutsch-äthiopischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Juli 1996\nDie in Addis Abeba durch Notenwechsel vom 17. Mai\n1996 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der De-\nmokratischen Bundesrepublik Äthiopien über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach ihrem letzten Absatz\nam 17. Mai 1996\nin Kraft getreten. Der Text der einleitenden deutschen\nNote wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Juli 1996\nBundesmini ste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 9. September 1996            1471\nDie Botschafterin                                              Addis Abeba, den 17. Mai 1996\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Vize-Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 20. Oktober 1993 zwischen unseren beiden Regie-\nrungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung zur Änderung des Abkom-\nmens durch Reprogrammieren von Mitteln zum Vorhaben „Rehabilitierung der Zementfabrik\nMugher\" und Ergänzung des Abkommens durch das Vorhaben „Warenhilfe V\" vorzuschla-\ngen:\n1. Die in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen\nAbkommens vom 20. Oktober 1993 genannten Vorhaben werden um das Vorhaben\n,,Warenhilfe V\" ergänzt. Die Finanzierung erfolgt bis zu DM 5 000 OQO,- (in Worten: fünf\nMillionen Deutsche Mark) zu Lasten des Vorhabens „Rehabilitierung der Zementfabrik\nMugher\".\n2. Hierzu ermöglicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der\nDemokratischen Bundesrepublik Äthiopien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 5 000 000,- (in Worten: fünf\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und In-\nlandskosten für Transport, Versicherung, Montage und Beratungsleistungen zu erhal-\nten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der dieser Verein-\nbarung als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge bzw. Leistungsver-\nträge nach dem 1. Oktober 1995 abgeschlossen worden sind.\n3. Die Verwendung des in Nummer 2 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen er\nzur Verfügung gestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n20. Oktober 1993 auch für diese Vereinbarung.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien mit den unter den\nNummern 1 bis 5 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die\ndas Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Vize-Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nS.E.\ndem Vize-Minister für wirtschaftliche\nEntwicklung und Zusammenarbeit\nDr. Mulatu Teshome\nAddis Abeba","1472                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 9. September 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundttsdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208·36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.                                                              Postvertriebsstück. Z 1998. Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                               •\nAnlage\nzur Vereinbarung vom 17. Mai 1996\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 2 der Vereinbarung vom 17. Mai\n1996 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Material zum Bau von Häusern,\nb) Maschinen und Ersatzteile zu Bauzwecken,\nc) Material und Ersatzteile für den Bau kommunaler Infrastruktur\n(Wasserversorgung, Sanitäranlagen und Elektrizitätsversorgung),\nd) Beratungsleistungen\nfür das Ansiedlungsprogramm Dansha.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten\" (banned)\noder „stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführ-\nten Stoffe, sofern .diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 .des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien\";\nf)  Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte."]}