{"id":"bgbl2-1996-38-7","kind":"bgbl2","year":1996,"number":38,"date":"1996-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/38#page=146","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_38.pdf#page=146","order":7,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über den Seeverkehr","law_date":"1996-08-20T00:00:00Z","page":1450,"pdf_page":146,"num_pages":7,"content":["1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1996\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 9. Mai 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber den Seeverkehr\nVom 20. August 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Peking am 9. Mai 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nChina über den Seeverkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 1 in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 20. August 1996\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nJohannes Rau\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1996                            1451\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber den Seeverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sich dort aufhalten, die Meistbegünstigung bei der Erhebung von\nGebühren und Abgaben (ohne Steuern), bei der Zollabfertigung,\nund                                  bei der Durchführung der Quarantäne, bei den Hafenformalitäten\ndie Regierung der Volksrepublik China -                  und der Anwendung der Hafenordnung, beim liegen am Kai oder\nvor Anker, beim Verholen, Laden und Löschen, beim Ein- und\nmit dem Ziel, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der       Ausschiffen der Fahrgäste, beim Umladen der Güter sowie bei der\nBundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China (im             Lieferung von Versorgungsgütern jeder Art für das Schiff, für die\nfolgenden „die Vertragsparteien\" genannt) zu entwickeln und die        Besatzung und die Fahrgäste. Hafeneinrichtungen einer Ver-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Seeverkehrs zu stärken,              tragspartei, einschließlich derjenigen zum Laden, Löschen und\nzur Einlagerung am Kai, an Land oder zu Wasser sowie die\nin Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung         Navigationshilfen und Lotsendienste des Hafens, werden den\nund des gegenseitigen Vorteils -                                       Schiffen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit der\nMeistbegünstigung zur Verfügung gestellt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                        (2) Unabhängig von den Bestimmungen des Absatzes 1 ge-\nwährt eine Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei\nArtikel 1                               bei den Hafen- und Umschlagsgebühren die gleiche Behandlung\nBegriffsbestimmungen                            wie den eigenen Schiffen, die im internationalen Verkehr einge-\nsetzt sind.\nIn diesem Abkomme') bezeichnet\n1. ,,Schiff\" ein Handelsschiff, das die Flagge einer der Vertrags-                                  Artikel 4\nparteien führt und in deren Register eingetragen ist, oder ein\nErleichterung des Seeverkehrs\nSchiff, das von einem Seeschiffahrtsunternehmen einer Ver-\ntragspartei eingesetzt ist. Auf Kriegsschiffe, Hilfskriegsschiffe    Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Gesetze und\nund auf Fischereifahrzeuge findet dieses Abkommen keine           Hafenordnung alle geeigneten Maßnahmen, um den Seeverkehr\nAnwendung,                                                        zu erleichtern und zu beschleunigen, um bei den Schiffen unnötige\nVerzögerungen zu vermeiden und um die Zollabfertigung und die\n2. ,,Besatzungsmitglied\" den Kapitän und jede weitere Person,\nAbwicklung sonstiger Formalitäten im Hafen soweit wie möglich\ndie während einer Reise Aufgaben oder Dienste an Bord\nzu vereinfachen und zu beschleunigen.\nwahrnimmt, die einen der in Art.ikel 11 bezeichneten Identitäts-\nausweis mit sich führt und deren Name in der Musterrolle des\nSchiffes aufgeführt ist.                                                                       Artikel 5\nAusgeschlossene Bereiche\nArtikel 2\nDieses Abkommen findet keine Anwendung auf die Küsten-\nFreiheit des Seeverkehrs\nschiffahrt. Fährt ein Schiff einer Vertragspartei zwischen Häfen\n(1) Die Schiffe jeder Vertragspartei sind berechtigt, zwischen      der anderen Vertragspartei, um aus dem Ausland beförderte\nden dem internationalen Handelsverkehr geöffneten Häfen der            Güter zu löschen und Fahrgäste auszuschiffen oder um Güter und\nbeiden Vertragsparteien zu fahren und Fahrgäste und Güter zwi-         Fahrgäste zur Beförderung ins Ausland an Bord zu nehmen, so\nschen den beiden Vertragsparteien oder zwischen einer von ihnen        gilt dies nicht als Küstenschiffahrt.\nund Drittstaaten zu befördern.\n(2) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht das Recht\nArtikel 6\nvon Handelsschiffen unter der Flagge eines dritten Staates, an\nden Gütertransporten zwischen den beiden ~taaten teilzuneh-                 -  Gegenseitige Anerkennung von Schiffspapieren\nmen.\n(1) Jede Vertragspartei erkennt die Urkunden über die Nationa-\nlität der Schiffe an, die die zuständigen Behörden der anderen\nArtikel 3\nVertragspartei nach ihren Gesetzen ausgestellt haben.\nBehandlungsstandards\n(2) Jede Vertragspartei erkennt ohne nochmalige Vermessung\n(1) Die Vertragsparteien gewähren den in Artikel 1 bezeichne-       oder Besichtigung die von den zuständigen Behörden der ande-\nten Schiffen und ihrer Besatzung, so lange die Schiffe einer           ren Vertragspartei ausgestellten Schiffsmeßbriefe und sonstigen\nVertragspartei die Hoheitsgewässer der anderen Vertragspartei          Schiffspapiere an. Bei der Berechnung sämtlicher Hafengebühren\nbefahren oder in ihren Häfen einlaufen, von dort auslaufen oder        werden diese Dokumente zugrunde gelegt.","1452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1996\nArtikel 7                              ausweise der Bundesrepublik .Deutschland gelten der Reisepaß\nSteuern                               oder das Seefahrtbuch. Als Identitätsausweis der Volksrepublik\nChina gilt das Seefahrtbuch der Volksrepublik China.\nEine Vertragspartei erhebt keinerlei Steuern von den im interna-\ntionalen Seeverkehr erzielten Einnahmen und Gewinnen der See-           (2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur formlosen\nschiffahrtsunternehmen der anderen Vertragspartei, die den Ort       Rückübernahme von Besatzungsmitgliedern, die mit einem von\nihrer tatsächlichen Geschäftsführung im Gebiet der anderen Ver-      ihnen ausgestellten Ausweispapier im Sinne von Absatz 1 in das\ntragspartei haben.                                                   Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingereist _sind.\n(3) Wenn eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nArtikel 8                             mens neue, den internationalen Anforderungen für die Anerken-\nFreier Transfer                           nung als Seefahrtsbuch genügende Ausweispapiere für Seeleute\neinführt, muß sie die andere Vertragspartei durch Notifikation\nJede Vertragspartei räumt den Seeschiffahrtsunternehmen der      unterrichten. Die andere Vertragspartei muß diese Ausweispapiere\njeweils anderen Vertragspartei das Recht ein, jegliche in ihrem     anerkennen und auf gleiche Weise antworten.\nGebiet aus dem Seeverkehr erzielten Einnahmen in einer Wäh-\nrung und zu einem Umrechnungskurs, die für beide Vertrags-\nparteien annehmbar sind, frei zu transferieren.                                                  Artikel 12\nEinreise und Aufenthalt\nArtikel 9                                                 von Besatzungsmitgliedern\nVorkommnisse auf See                              Hält sich ein Schiff einer Vertragspartei in einem Hafen der\n(1) Gerät ein Schiff einer Vertragspartei in qen Hoheitsgewäs-   anderen Vertragspartei auf,\nsern oder in einem Hafen der anderen Vertragspartei in Seenot        1. so sind Besatzungsmitglieder, die einen in Artikel 11 genann-\noder in eine andere Gefahrenlage, so gewährt die letztgenannte           ten Identitätsausweis mit sich führen, berechtigt, in Überein-\nVertragspartei dem in Not geratenen Schiff, seiner Besatzung,            stimmung mit den in dem Aufenthaltsland geltenden einschlä-\nden Fahrgästen und Gütern jede mögliche Unterstützung und                gigen Gesetzen und Bestimmungen an Land zu gehen und\n'· Betreuung und unterrichtet auf schnellstem Wege die zuständigen          sich in dem Ort, in dem der betreffende Hafen liegt, aufzu-\nBehörden der betroffenen Vertragspartei. Bei der Erhebung von            halten;\nGebühren findet keinerlei Diskriminierung statt.\n2. so gestehen die zuständigen Behörden der betreffenden Ver-\n(2) Müssen die an Bord des in Not geratenen Schiffes gelade-          tragspartei einem Besatzungsmitglied, das im Krankheitsfall in\nnen Güter zum Zweck der Rückbeförderung in das Einschiffungs-            ein Krankenhaus im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei auf-\nland oder der Beförderung in einen Drittstaat ausgeladen, auf ein        genommen wurde, die zur WiederheFstellung der Gesundheit\nanderes Schiff umgeladen oder zeitweilig an Land gelagert wer-           erforderliche Aufenthaltsdauer zu;\nden, so gewährt die andere Vertragspartei alle erforderlichen\nErleichterungen und erhebt keinerlei Zölle und sonstige Abgaben,     3. so sind die Bediensteten der diplomatischen oder konsulari-\ndenen Ladung, Ausrüstung und Materialien, Vorräte und anderes            schen Vertretungen einer Vertragspartei und der Kapitän so-\nSchiffszubehör unterliegen, sofern diese Gegenstände im Hoheits-         wie die Besatzungsmitglieder dieser Vertragspartei berechtigt,\ngebiet der anderen Vertragspartei weder gebraucht, verbraucht            unter Beachtung der im Aufenthaltsland geltenden einschlägi-\nnoch verkauft werden. Die zuständige Zolldienststelle ist unver-         gen Gesetze und Bestimmungen miteinander in V€rbindung\nzüglich von der Havarie zu unterrichten und die Voraussetzungen          zu treten und zusammenzutreffen.\nfür eine einfuhrabgabenfreie vorübergehende Verwahrung der\nWaren sind abzusprechen.\nArtikel 13\nArtikel 10                                           Durchreise von Besatzungsmitgliedern\nSchiffahrtsvertretungen                            Besatzungsmitglieder eines Schiffes einer Vertragspartei und\nan- oder abmusternde Seeleute dürfen nach Erteilung eines Sicht-\n(1) Seeschiffahrtsorganisationen und -unternehmen, die im         vermerks durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\nHoheitsgebiet einer Vertragspartei im Handelsregister eingetra-      reisen, um sich heimschaffen zu lassen, um sich auf ihr Schiff\ngen sind und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, dürfen in         oder auf ein anderes Schiff zu begeben oder aus einem anderen\nÜbereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Ver-          für die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei an-\ntragspartei in deren Hoheitsgebiet ständige Vertretungen einrich-    nehmbaren Grund. Der betreffende Sichtvermerk ist in möglichst\nten und Vertreter entsenden.                                         kurzer Zeit zu erteilen.\n(2) Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nMitarbeiter der Seeschiffahrtsunternehmen richtet sich nach den                                   Artikel 14\njeweils geltenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien                     Besatzungsmitglieder aus Drittstaaten\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu-\nern vom Einkommen und vom Vermögen und nach den jeweils                 (1) Für die an Bord eines Schiffes einer Vertragspartei befindli-\ngeltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.                       chen Besatzungsmitglieder aus Drittstaaten einschließlich der an-\noder abmusternden Seeleute aus Drittstaaten gelten als Identi-\n(3) Die Vertragsparteien gestatten im Rahmen der jeweils im       tätsausweise die von den zuständigen Behörden dieser Staaten\nbetreffenden Gebiet geltenden Rechtsvorschriften den Unterneh-       ordnungsgemäß ausgestellten Identitätsausweise, sofern sie den\nmensvertretungen der anderen Vertragspartei die zollfreie Einfuhr    innerstaatlichen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei für die\nvon Werbematerial sowie von Möbeln und Gegenständen des              Anerkennung als Paß- oder Paßersatzpapier genügen.\npersönlichen Bedarfs für die Mitarbeiter der Vertretungen im Zu-\nsammenhang mit deren Einreise und Übersiedlung.                        (2) Die Vertragsparteien gewähren gemäß ihren einschlägigen\nGesetzen und Bestimmungen den in Absatz 1 genannten Seeleu-\nten die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehene Behandlung.\nArtikel 11\nAusweispapiere der Besatzungsmitglieder,\nArtikel 15\nRückübernahme von Besatzungsmltglledem\n(1) Jede Vertragspartei erkennt die von den zuständigen Behör-                    Einhaltung der Rechtsvorschriften\nden der anderen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellten             Die Schiffe jeder Vertragspartei und ihre Besatzungsmitglieder\nIdentitätsausweise der Besatzungsmitglieder an. Als Identitäts-      haben während des Aufenthalts in den Hoheitsgewässern, in den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996.Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1996                          1453\nBinnengewässern und in den Häfen der anderen Vertragspartei          treter benannt werden, die dann zu einem Zeitpunkt und an einem\nderen einschlägige Gesetze und Bestimmungen einzuhalten.             Ort, die sie gemeinsam vereinbaren, zusammentreffen.\nArtikel 16                                                           Artikel 18\nInternationale v,rpflichtungen                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDieses Abkommen läßt die Rechte und Verpflichtungen aus               (1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches diploma-\nanderen internationalen und regionalen Übereinkünften sowie aus      tischer Noten in Kraft, mit denen die Vertragsparteien einander\nder Zugehörigkeit der Vertragsparteien zu anderen internationa-      mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-\nlen und regionalen Organisationen (wie die Mitgliedschaft der        krafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nBundesrepublik Deutschland in der Europäischen Union) unbe-\n(2) Das am 31. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik\nrührt.\nDeutschland und der Volksrepublik China geschlossene Abkom-\nmen über den Seeverkehr tritt zum Zeitpunkt des lnkraftt-retens\nArtikel 17\ndieses Abkommens außer Kraft.\nKonsultationen\n(3) Dieses Abkommen gilt auf unbegrenzte Zeit. Wünscht eine\nUm die Entwicklung des Seeverkehrs der beiden Vertrags-           Vertragspartei c;iieses Abkommen zu beenden, so notifiziert sie\nparteien zu fördern und die Fragen, die sich aus der Durchführung    dies der anderen Vertragspartei. Das Abkommen endet sechs\ndieses Abkommens ergeben, zu regeln, sollen von den zuständi-        Monate nach Eingang der Notifizierung bei der anderen Ver-\ngen Behörden der Vertragsparteien, soweit erforderlich, die Ver-     tragspartei.\nGeschehen zu Beijing am 9. Mai 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKonrad Seitz\nMatthias Wissmann\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nHuang Zhendong","1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1996\nBekanntmachung\n..       über den Geltungsbereich        .\ndes Wiener Ubereinkommens über diplomatische Beziehungen\nVom 22. Juli 1996\nDas Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über\ndiplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach\nseinem Artikel 51 Abs. 2 für\nTadschikistan                         am 5. Juni 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. April 1995 (BGBI. II S. 354).\nBonn, den 22. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen\nVom 22. Juli 1996\nDas Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über\nkonsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist\nnach seinem -Artikel 77 Abs. 2 für\nTadschikistan                        am 5. Juni 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Juni 1995 (BGBI. II S. 564).\nBonn, den 22. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1996  1455\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 22. Juli 1996\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.\n1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nArgentinien                                           am      10. Februar 1995\nKomoren                                               am        4. Oktober 1995\nMarshallinseln                                        am        30.Januar1995\nMonaco                                                am          13. März 1995\nVereinigte Arabische Emirate                          am 26. September 1995\nArgentinien hat seine Beitrittsurkunde am 10. Februar 1995 in Washington und\nam 17. Februar 1995 in London hinterlegt. Die Komoren und die Marshallinseln\nhaben ihre Beitrittsurkunden am 4. Oktober 1995 beziehungsweise am 30. Januar\n1995 in Washington hinterlegt. Monaco hat seine Beitrittsurkunde am 13. März\n1995 in Washington hinterlegt. Die Vereinigten Arabischen Emirate haben ihre\nBeitrittsurkunde am 26. September 1995 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II S. 109).\nBonn, den 22. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens über Kindergeld\nund des dazugehörigen Zusatzabkommens\nVom 23. Jull 1996\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August\n1995 zu dem Abkommen vom 25. März 1981 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nMarokko über Kindergeld (BGBI. 1995 II S. 634) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 12 Abs. 2 und das Zusatzabkommen nach seinem\nArtikel 3 Abs. 2\nam 1. August 1996\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 19. Juni 1996\nausgetauscht worden.\nBonn, den 23. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","1456                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1996\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 33,70 ·DM (31,00 DM zuzüglich 2,70 DM Versandkosten), bei                    Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. • Poatfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 34, 70 DM.                                                                  Poatvertriebsstück , Z 1998 , Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Überstellung verurteilter Personen\nVom 23. Juli 1996\nDie N i e d e r I a n de haben dem Generalsekretariat des Europarats die E r -\nstreck u n g des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung\nverurteilter Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) auf die N i e der I ä n d i s c h e n\nAn t i 11 e n und A r u b a nach Maßgabe der nachstehenden Erklärung notifiziert\n(vgl. die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1991, BGBI. 1992 II S. 98):\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 20, para-                      \"Nach Artikel 20 Absatz 2 des Überein-\ngraph 2, of the Convention, the Govemment                   kommens erklärt die Regierung des König-\nof the Kingdom of the Netherlands declares                  reichs der Niederlande, daß die Anwendung\nthat the application of the Convention is                  des Übereinkommens auf die Niederländi-\nextended to the Netherlands Antilles and                   schen Antillen und Aruba erstreckt wird.\nAruba.\nThe declaration sub 1) made by the King-                   Absatz 1 der Erklärung des Königreichs\ndom of the Netherlands on 30 September                     der Niederlande vom 30. September 1987\n1987 remains valid for the Netherlands An-                behält seine Gültigkeit für die Niederländi-\ntilles and Aruba; the declaration sub 2) is                schen Antillen und Aruba; Absatz 2 wird wie\ncompleted as follows:                                      folgt vervollständigt:\n(with regard to Article 17, paragraph 3, of                 (zu Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkom-\nthe Convention:) Documents intended for                     mens:) Für die Behörden der Niederländi-\nthe Netherlands Antilles or Aruban author-                 schen Antillen oder Arubas vorgesehene\nities should be drawn up in Dutch, English                  Unterlagen sollen in der niederländischen,\nor Spanish, or accompanied by a translation                englischen oder spanischen Sprache abge-\nin one of the above three languages.\"                      faßt sein oder mit einer Übersetzung in eine\nder vorgenannten drei Sprachen übermittelt\nwerden.\"\nNach Artikel 20 Abs. 2 ist die Erstreckung am 1. Juni 1996 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Februar 1996 (BGBI. II S. 467).\nBonn, den 23. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr.· Scheel"]}