{"id":"bgbl2-1996-37-6","kind":"bgbl2","year":1996,"number":37,"date":"1996-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/37#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_37.pdf#page=63","order":6,"title":"Bekanntmachung der Zweiten deutsch-rumänischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen","law_date":"1996-07-22T00:00:00Z","page":1303,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. August 1996                         1303\nBekanntmachung\nder Zweiten deutsch-rumänischen Vereinbarung\nzur Änderung der deutsch-rumänischen Vereinbarung\nüber die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer\naus in Rumänien ansässigen Unternehmen\nzur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 22. Juli 1996\nDie in Bonn am 4. Juli 1996 unterzeichnete Zweite\nVereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 31. Juli\n1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Rumänien über die\nEntsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien\nansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der\nGrundlage von Werkverträgen (BGBI. 1991 II S. 666) in\nder Fassung vom 14. Mai 1991 (BGBI. II S. 822) ist nach\nihrem Artikel 2\nam 4. Juli 1996\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 22. Juli 1996\nBun desm in iste ri um\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nZweite Vereinbarung\nzur Änderung der Vereinbarung vom 31. Juli 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer\naus in Rumänien ansässigen Unternehmen\nzur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\nund                                    a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndie Regierung von Rumänien                             ,.Bei der Verteilung werden nur Unternehmen berücksich-\ntigt, die aufgrund ihrer Organisation sowie ihrer techni-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        schen und personellen Ausstattung, insbesondere der be-\nruflichen Qualifikation ihrer Fach- und Führungskräfte, in\nArtikel                                       der Lage sind, den Werkvertrag eigenständig auszufüh-\nren.\"\nDie Vereinbarung vom 31. Juli 1990 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumä-            b) Sat2 2 wird Satz 3.\nnien Ober die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Ru-\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nmänien ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der\nGrundlage von Werkverträgen in der Fassung der Änderungsver-              ,.Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-\neinbarung vom 14. Mai 1991 wird wie folgt geändert:                       land achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in\nZusammenarbeit mit dem rumänischen Ministerium für\n1. Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:                            Arbeit und Sozialschutz darauf, daß es nicht zu einer\n\"(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Be-          regionalen und sektoralen Konzentration von Werkver-\nreich des Feuerfest- und Schornsteinbaus.\"                            tragsarbeitnehmern in einem Wirtschaftszweig oder in ei-","1304                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. August 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12.40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .. Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.                                                                 Postvertriebsstück• Z 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7''/a.\nnem bestimmten Bereich eines Wirtschaftszweigs kommt.                           tigen als ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind oder\nDie in Satz 1 genannten Stellen achten insbesondere                             Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeitserlaubnis oder\ndarauf, daß Werkvertragsarbeitnehmer nicht zugelassen                           keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen oder dem Arbeitneh-\nwerden, wenn in dem in der Bundesrepublik Deutschland                           mer nicht den Lohn zahlen, den deutsche Tarifverträge für\nansässigen Unternehmen Arbeitnehmer kurzarbeiten oder                           vergleichbare Tätigkeiten vorsehen (Artikel 5 Absatz 1). Die\nkurzarbeiten sollen oder der Arbeitsamtsbezirk, in dem die                      rumänische Vergabestelle und die für die Genehmigung der\nWerkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden sollen,                             Werkverträge zuständige Stelle der Bundesanstalt für Arbeit\nüber das übliche Maß hinaus von Arbeitslosigkeit betroffen                      werden die rumänischen Unternehmen vor Beginn der Be-\nist.\"                                                                           schäftigung der Arbeitnehmer anhand eines Merkblatts über\ndie einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichten. Der Emp-\n3. Artikel 1O wird wie folgt gefaßt:                                                       fang des Merkblatts ist von den rumänischen Unternehmen\n„Artikel 10                                       schriftlich zu bestätigen.\"\nArbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage\nArtikel 2\neines Werkvertrags zugelassen werden, dürfen einem Dritten\ngewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen werden.                           Diese Änderungsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeich-\nSoweit dies dennoch erfolgt, wird das rumänische Unterneh-                        nung in Kraft.\nmen von der Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlos-\nsen. Dem Unternehmen wird für seine Arbeitnehmer keine                                                          Artikel 3\nArbeitserlaubnis mehr erteilt. Entsprechend ist zu verfahren,                       Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die\nsoweit rumänische Unternehmen mehr Arbeitnehmer beschäf-                          Vereinbarung.\nGeschehen zu Bonn am 4. Juli 1996 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHillgenberg\nFür die Regierung von Rumänien\nFlorea Duditza"]}