{"id":"bgbl2-1996-36-30","kind":"bgbl2","year":1996,"number":36,"date":"1996-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/36#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-36-30/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_36.pdf#page=28","order":30,"title":"Bekanntmachung des deutsch-litauischen Rahmenabkommens über Beratung und Zusammenarbeit","law_date":"1996-07-23T00:00:00Z","page":1236,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["1236              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-litauischen Rahmenabkommens\nüber Beratung und Zusammenarbeit\nVom 23. Juli 1996\nDas in Wilna am 5. Oktober 1995 unterzeichnete Rah-\nmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen\nüber Beratung und Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 10 Abs. 1\nam 5. April 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber Beratung und Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte (im\nfolgenden als \"Projektvereinbarungen\" bezeichnet) über Vorha-\nund\nben der Beratung und Zusammenarbeit (im folgenden als „Vor-\ndie Regierung der Republik Litauen -                 haben\" bezeichnet) schließen. In den Projektvereinbarungen kön-\nnen die gemeinsamen Ziele dieser Vorhaben, der zeitliche Ablauf.\nin dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen       die Leistungen jeder Vertragspartei, die Aufgaben und die organi-\nihren Völkern durch Beratung und Zusammenarbeit zu vertiefen,         satorische Stellung der Beteiligten sowie Art und Umfang der\n;eweiligen Finanzierung festgelegt werden.\nunter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und des       (4) Für Vorhaben, die nicht unmittelbar zwischen den Vertrags-\ngegenseitigen Nutzens der beiden Staaten,                             parteien vereinbart werden oder vereinbart worden sind, kann die\nAnwendung dieses Rahmenabkommens einvernehmlich zwi-\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung         schen den Vertragsparteien durch Notenwechsel festgelegt wer-\ndes wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen. rechtlichen       den.\nund sozialen Fortschritts ihrer Länder.\nArtikel 2\nmit dem Ziel, beim Aufbau demokratischer Strukturen und bei          Im Sinne dieses Abkommens kann die Beratung und Zusam-\nder Schaffung einer marktwirtschaftlichen Ordnung in der Repu-        menarbeit unter anderem Vorhaben im Bereich der wirtschaft-\nblik Litauen zusammenzuarbeiten,                                      lichen Beratung einschließlich Maßnahmen der Aus- und Weiter-\nbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft und Wirt-\nunter Bezugnahme auf die gemeinsame Erklärung vom 21. Juli        schaftsverwaltung, sowie Vorhaben auf dem Gebiet des Rechts,\n1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Buo-           der öffentlichen Verwaltung sowie im sozialen Bereich und im\ndesrepublik Deutschland und der Republik Litauen -                    Umweltbereich umfassen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 3\n(1) Die in Artikel 2 vorgesehene Beratung und Zusammenarbeit\nArtikel\nkann erfolgen\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\na) durch Entsendung von Fachkräften, wie Beratern, Ausbildern,\nlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen und sozialen\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-\nEntwicklung ihrer Völker im gegenseitigen Einvernehmen zu-\nnischem Personal oder von Projektassistenten; das gesamte\nsammen.\nim Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen der              entsandte Personal wird im folgenden als „entsandte Fach-\nBeratung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.                kräfte\" bezeichnet;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996                           1237\nb) durch Aus- und Weiterbildung von litauischem Fach- und            c) die Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie die lokalen\nFührungspersonal der Wirtschaft, Wirtschaftsverwaltung und            Transportkosten für die entsandten Fachkräfte im Zusammen-\nder öffentlichen Verwaltung sowie von Experten und Dozenten           hang mit den Vorhaben zu übernehmen;\nin der Republik Litauen, in der Bundesrepublik Deutschland\nd) auf ihre Kosten das erforderliche einheimische Personal (unter\noder in anderen Ländern;\nanderem Dolmetscher, Übersetzer oder Kraftfahrer) für die\nc) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (einschließlich             Vorhaben zur Verfügung zu stellen;\nFahrzeugen, Möbeln u. a.), das bzw. die für die Durchführung\ne) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül-\nder Vorhaben erforderlich ist (im folgenden als \"Material\" be-\nlung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen die erforderlichen\nzeichnet);\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen;\nd) durch Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nf)    sicherzustellen, daß alle für die Durchführung der Vorhaben\ne) in anderer geeigneter Weise.                                            erforderlichen Leistungen nach den Projektvereinbarungen\nerbracht werden, soweit diese nicht von der Regierung der\n(2) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas anderes vor-\nBundesrepublik Deutschland zu erbringen sind;\nsehen. geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei seinem Ein-     g) die Kosten für die im Rahmen.der Durchführung von Vorhaben\ntreffen in der Republik Litauen in das Eigentum des litauischen           abgesprochenen Reisen litauischer Projektteilnehmer nach\nProjektträgers über. Das Material ist integraler Bestandteil der          Deutschland zu übernehmen.\nProjekte und steht den entsandten Fachkräften während der Lauf-\nzeit der Projekte uneingeschränkt zur Verfügung.                                                   Artikel 6\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet        ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\ndie Regierung der Republik Litauen darüber. welche Träger, Or-       daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nganisationen, Stellen oder privaten Unternehmen mit der Durch-       a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nführung der Förderungsmaßnahmen für das jeweilig vereinbarte               nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen\nVorhaben beauftragt werden. Die beauftragten Träger, Organisa-             und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-\ntionen, Stellen oder privaten Unternehmen werden im folgenden              tragen;\nals \"durchführende Stellen\" bezeichnet.\nb) die in der Republik Litauen geltenden Gesetze zu achten;\nc) in der Republik Litauen keine andere wirtschaftliche Tätigkeit\nArtikel 4                                     als diejenige auszuüben, mit der sie beauftragt sind;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt        d) mit den litauischen Partnern harmonisch zusammenzuarbei-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende               ten.\nLeistungen, soweit in den Projektvereinbarungen nichts anderes           (2) Sollte eine entsandte Fachkraft den sich aus Absatz 1\nvorgesehen ist:                                                      ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann die Re-\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                        gierung der Republik Litauen die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland um Abberufung dieser Fachkraft ersuchen.\nb) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte;\nc) Beschaffung des in Artikel 3 Buchstabe c genannten Mate-                                        Artikel 7\nrials;\n(1) Die Regierung der Republik Litauen gewährt den entsandten\nd) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Buchstabe c           Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit-\ngenannten Materials bis zum Standort des Vorhabens; hiervon     gliedern nicht weniger günstige Vorrechte und lmmunitäten, Aus-\nausgenommen sind die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Abga-      nahmen und Erleichterungen wie den anderen ausländischen\nben und Gebühren.                                               Fachkräften, die in der Republik Litauen im Rahmen bilateraler\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,     oder multilateraler Übereinkünfte der technischen und wirtschaftli-\ndaß litauischen Projektmitarbeitern, die zur Wahrnehmung pro-        chen Zusammenarbeit tätig sind. Hierzu gehört insbesondere\njektbezogener Auf gaben in die Bundesrepublik Deutschland rei-       folgendes:\nsen, kostenlose Sichtvermerke erteilt werden.                        a) Die Regierung der Republik Litauen gewährleistet, daß weder\ndie entsandten Fachkräfte noch die durchführenden Stellen\n(3) Im Bereich der Aus- und Weiterbildung von litauischem               oder die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für etwai-\nFach- und Führungspersonal der Wirtschaft, der Wirtschaftsver-             ge Ansprüche haften, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben\nwaltung und der öffentlichen Verwaltung sowie von _Experten und            der entsandten Fachkräfte ergeben könnten, sofern die Ver-\nDozenten erfolgt die Kostenaufteilung entsprechend dem Proto-              tragsparteien nicht gemeinsam feststellen, daß solche An-\nkoll vom 21. Juli 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepu-              sprüche sich auf grobe Fahrlässigkeit oder auf ein vorsätzli-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die           ches Fehlverhalten der entsandten Fachkräfte gründen.\nZusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und\nFührungskräften der Wirtschaft und Wirtschaftsverwaltung.            b) Sie befreit die entsandten Fachkräfte von jeder Festnahme\noder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen, die\nin einem Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nArtikel 5                                     nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.\nDie Regierung der Republik Litauen verpflichtet sich, soweit die  c) Sie ergreift alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die\nProjektvereinbarungen keine hiervon abweichende Regelung                   Erfüllung der Aufgaben der Fachkräfte zu erleichtern.\nvorsehen, für die Vorhaben, an denen sie selbst oder eine von ihr    d) Für ihre Tätigkeit in der Republik Litauen im Rahmen eines\nbeauftragte Institution unmittelbar beteiligt ist,                         vereinbarten Projekts benötigen die entsandten Fachkräfte\nkeine Arbeitserlaubnis.\na) auf Kosten der litauischen Seite die Zuweisung der erforderli-\nchen Grundstücke und Gebäude einschließlich Einrichtung             (2) Die Regierung der Republik Litauen sorgt für den Schutz der\n(Mobiliar, Ausstattung, Telefon und andere notwendige           Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu\nKommunikationsmittel) für die Dauer der Projektdurchführung     ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört\nzu gewährleisten;                                               insbesondere folgendes:\nb) für eine angemessene Unterbringung der entsandten Fach-           a) Sie gewährt ihnen für die Dauer des Vorhabens jederzeit die\nkräfte und ihrer Familienangehörigen zu sorgen;                       ungehinderte Ein- und Ausreise.","1238             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996\nb) Sie erteilt ihnen auf Antrag gebührenfrei die erforderlichen       ner durchführenden Stelle für die Vorhaben gelieferte Material von\nDauersichtvermerke. Anträge auf Erteilung der Dauersichtver-       Lizenzen, Hafen-, Ein- und Wiederausfuhr- und sonstigen öffentli-\nmerke sollen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder       chen Abgaben und Gebühren, die dem Staatshaushalt oder an die\nkonsularischen Vertretung der Republik Litauen eingereicht         Institutionen der lokalen Kommunalverwaltungen gezahlt werden,\nwerden. Anträge auf Verlängerung der Dauersichtvermerke            zu befreien und sicherzustellen, daß das Material unverzüglich\nkönnen in der Republik Litauen eingereicht werden.                 entzollt wird. Die Befreiung von diesen Steuern gilt auch für das in\nder Republik Litauen erworbene Material.\nc) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen die uneinge-\nschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.\nArtikel 8\nd) Sie stellt ihnen auf Antrag Ausweise aus, in oenen auf den\nbesonderen Schutz und die Unterstützung hingewiesen wird,            Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\ndie die Regierung der Republik Litauen ihnen gewährt.              bereits zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vorhaben\nsowie für diejenigen bereits laufenden Vorhaben, die nach seinem\n(3) Die Regierung der Republik Litauen                              Inkrafttreten gemäß Artikel 1 Absatz 4 dem Abkommen unterstellt\na) befreit die entsandten Fachkräfte und die durchführenden           werden.\nStellen von der Einkommensteuer und von jeglichen Abgaben\nauf die oder in Verbindung mit den ihnen aus Mitteln der                                        Artikel 9\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vergü-\ntungen und Zulagen;                                                  Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus\nder Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,\nb) gestattet den in Absatz 2 genannten Personen während der          sind auf dem Verhandlungswege beizulegen.\nDauer ihres Aufenthalts die steuer-, abgaben- und kautions-\nfreie Einfuhr und Ausfuhr\n-     ihres persönlichen Gepäcks,                                                               Artikel 10\n-    von persönlicher Habe einschließlich Verbrauchsgütern,           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\ndie für ihren persönlichen Gebrauch in die Republik Litau-    Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\nen eingeführt werden,                                        innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\n-   eines Kraftfahrzeugs je entsandte Fachkraft für den priva-    kommens erfüllt sind; als Tag des lnkrafttretens gilt der Tag des\nten Gebrauch,                                                 Eingangs der zweiten Notifikation. Die Bestimmungen dieses\nRahmenabkommens, die den in der Republik Litauen geltenden\n-   von auf dem Postwege eingeführten Geschenken für den          Gesetzen nicht widersprechen, werden vom Tag der Unterzeich-\npersönlichen Gebrauch;                                        nung des Rahmenabkommens an angewendet.\nc) gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf oder die Abgabe         (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem\nder unter Buchstabe b genannten Gegenstände in Überein-           Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlängert sich\nstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-           still$Chweigend um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der\nschriften nach Entrichtung der entsprechenden Zölle und an-       Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf seiner jeweili-\nderen Abgaben, die für andere offizielle ausländische Vertre-     gen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nter in der Republik Litauen vorgesehen sind.\n(3) Für alle bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-\n(4) Die Regierung der Republik Litauen verpflichtet sich, das im    kommens begonnenen Vorhaben gelten die Bestimmungen die-\nAuftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder ei-         ses Abkommens bis zu ihrer Beendigung weiter.\nGeschehen zu Wilna am 5. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReinhart Kraus\nFür die Regierung der Republik Litauen\nPovilas Gylys"]}