{"id":"bgbl2-1996-36-3","kind":"bgbl2","year":1996,"number":36,"date":"1996-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_36.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kamerunischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-07-12T00:00:00Z","page":1214,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996\nBekanntmachung\nder deutsch-kamerunischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juli 1996\nDie in Jaunde durch Notenwechsel vom 25. ApriV3. Juni\n1996 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nihrem letzten Absatz ,\nam 3. Juni 1996\nin Kraft getreten. Der Text der einle~tenden deutschen\nNote wird nachstehend veroffentlicht.\nBonn, den 12. Juli 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nDer Geschäftsträger a. i.                                      Jaunde, den 25. April 1996\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 3. April 1987 zwischen        der Regierung der. Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit folgende Vereinbarung über die Änderung und Ergänzung dieses Abkommens\nvorzuschlagen:\n1. Von den in Artikel 1 des Abkommens vom 3. April 1987 genamten 52 000 000,- DM (in\nWorten: zweiundfünfzig Millionen Deutsche Mark) werden 1O 000 000,- DM (in Worten:\nzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Straße Bamenda-Bambur' ver-\nwendet\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 3. April\n1987 unverändert weiter.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Kamerun mit den unter den Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer R~gierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Beziehungen\nder Republik Kamerun\nHerrn Ferdinand-Leopold Oyono\nJaunde"]}