{"id":"bgbl2-1996-36-29","kind":"bgbl2","year":1996,"number":36,"date":"1996-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/36#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-36-29/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_36.pdf#page=25","order":29,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lettischen Rahmenabkommens über Beratung und Zusammenarbeit","law_date":"1996-07-23T00:00:00Z","page":1233,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996                          1233\nBekanntmachung\ndes deutsch-lettischen Rahmenabkommens\nüber Beratung und Zusammenarbeit\nVom 23. Juli 1996\nDas in Riga am 14. September 1995 unterzeichnete\nRahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nLettland über Beratung und Zusammenarbeit ist gemäß\nseinem Artikel 1O Abs. 1\nam 12. April 1996\nin Kraft getreten: es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber Beratung und Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte (im\nfolgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) über Vor-\nund\nhaben der Beratung und Zusammenarbeit (im folgenden als\ndie Regierung der Republik Lettland -                \"Vorhaben\" bezeichnet) schließen. In den Projektvereinbarungen\nkönnen die gemeinsamen Ziele dieser Vorhaben, der zeitliche\nin dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen      Ablauf, die Leistungen jeder Vertragspartei, die Aufgaben und die\nihren Völkern durch Beratung und Zusammenarbeit zu vertiefen,       organisatorische Stellung der Beteiligten sowie Art und Umfang\n1\nder jeweiligen Finanzierung festgelegt werden.\nunter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und des\ngegenseitigen Nutzens der beiden Staaten,                              (4) Für Vorhaben, die nicht unmittelbar zwischen den Vertrags-\nparteien vereinbart werden oder vereinbart worden sind, kann die\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung        Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zwischen den\ndes wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen     Vertragsparteien durch Notenwechsel festgelegt werden.\nund sozialen Fortschritts ihrer Länder,\nArtikel 2\nmit dem Ziel, beim Aufbau demokratischer Strukturen und bei         Im Sinne dieses Abkommens kann die Beratung und Zusam-\nder Schaffung einer marktwirtschaftlichen Ordnung in der Repu-      menarbeit unter anderem Vorhaben im Bereich der wirtschaft-\nblik Lettland zusammenzuarbeiten,                                   lichen Beratung einschließlich Maßnahmen der Aus- und Weiter-\nbildung von Fach- und FührJJngskräften der Wirtschaft und Wirt-\nunter Bezugnahme auf die gemeinsame Erklärung vom                schaftsverwaltung, sowie Vorhaben auf dem Gebiet des Rechts,\n20. April 1993 -                                                    der öffentlichen Verwaltung sowie im Sozial- und Umweltbereich\numfassen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel\n(1) Die in Artikel 2 vorgesehene Beratung und Zusammenarbeit\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-  kann erfolgen:\nlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen und sozialen\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Ausbildern,\nEntwicklung ihrer Völker im gegenseitigen Einvernehmen zu-\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-\nsammen.\nnischem Personal. Das gesamte im Auftrag der Regierung der\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen der             Bundesrepublik Deutschland entsandte Personal wird im fol-\nBeratung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.              genden als \"entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;","1234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996\nb) durch Aus- und Weiterbildung von lettischem Fach- und Füh-        c) die Betriebs- und Instandhaltungskosten im Zusammenhang\nrungspersonal der Wirtschaft, Wirtschaftsverwaltung und der           mit den vereinbarten Vorhaben sowie die lokalen Transport-\nöffentlichen Verwaltung sowie von Experten und Dozenten in            kosten für die entsandten Fachkräfte zu übernehmen;\nder Republik Lettland, in der Bundesrepublik Deutschland         d) auf ihre Kosten das erforderliche einheimische Personal (unter\noder in anderen Ländern;                                               anderem Dolmetscher, Übersetzer oder Kraftfahrer) für die\nc) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (einschließlich             Vorhaben zur Verfügung zu stellen;\nFahrzeugen, Möbeln u. a.), soweit dies für die Durchführung     e) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül-\nder Vorhaben erforderlich ist (im folgenden als \"Material\" be-         lung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen alle erforderlichen\nzeichnet);                                                            Unterlagen zur Verfügung zu stellen;\nd) durch Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nf)   sicherzustellen, daß alle für die Durchführung der Vorhaben\ne) in anderer geeigneter Weise.                                           erforderlichen Leistungen nach den Projektvereinbarungen\nerbracht werden, soweit diese nicht von der Regierung der\n(2) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas anderes vor-          Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind;\nsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei seinem Ein-     g) die Kosten für die im Rahmen der Durchführung von Vorhaben\ntreffen in der Republik Lettland in das Eigentum des lettischen           abgesprochenen Reisen lettischer Projektteilnehmer nach\nProjektträgers über. Das Material ist integraler Bestandteil der          Deutschland zu übernehmen.\nProjekte und steht den entsandten Fachkräften während der Lauf-\nzeit der Projekte uneingeschränkt zur Verfügung.                                                    Artikel 6\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\ndie Regierung der Republik Lettland darüber, welche Träger,           daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nOrganisationen, Stellen oder privaten Unternehmen mit der             a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nDurchführung der Förderungsmaßnahmen für das jeweilig verein-               nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen\nbarte Vorhaben beauftragt werden. Die beauftragten Träger, Or-              und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-\nganisationen, Stellen oder privaten Unternehmen werden im fol-              tragen;\ngenden als „durchführende Stellen\" bezeichnet.\nb) die in der Republik Lettland geltenden Gesetze zu achten;\nc) in der Republik Lettland keine andere wirtschaftliche Tätigl<P.it\nArtikel 4                                     als diejenige auszuüben, mit der sie beauftragt sind;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt         d) mit den lettischen Partnern harmonisch zusammenzuarbei-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende                ten.\nLeistungen, soweit in den Projektvereinbarungen nichts anderes\n(2) Sollte eine entsandte Fachkraft den Verpflichtungen aus\nvorgesehen ist:\nAbsatz 1 nicht nachkommen, so kann die Regierung der Republik\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                         Lettland die Regierung der Bundesrepublik Deutschland um Ab-\nb) Unterbringung der entsandten Langzeitexperten und ihrer            berufung ersuchen.\nFamilienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nArtikel 7\nKosten tragen;\n( 1) Die Regierung der Republik Lettland gewährt den entsand-\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-\nhalb Lettlands;\nmitgliedern nicht weniger günstige Vorrechte und lmmunitäten,\nd) Beschaffung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten        Ausnahmen und Erleichterungen als den anderen ausländischen\nMaterials;                                                       Fachkräften, die in der Republik Lettland im Rahmen bilateraler\ne) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchsta-      oder multilateraler Übereinkünfte der technischen und wirtschaft-\nbe c genannten Materials bis zum Standort des Vorhabens;         lichen Zusammenarbeit tätig sind. Hierzu gehört insbesondere\nhiervon ausgenommen sind die in Artikel 7 Absatz 4 genann-·       folgendes:\nten Abgaben und Gebühren.                                        a) Die Regierung der Republik Lettland gewährleistet, daß weder\ndie entsandten Fachkräfte noch die durchführenden Stellen\n(2) Im Bereich der Aus- und Weiterbildung von lettischem Fach-           oder die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für etwai-\nund Führungspersonal der Wirtschaft, Wirtschaftsverwaltung und              ge Ansprüche haften, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben\nder öffentlichen Verwaltung sowie von Experten und Dozenten                 der entsandten Fachkräfte ergeben könnten, sofern die Ver-\nerfolgt die Kostenaufteilung entsprechend dem Protokoll vom                 tragsparteien nicht gemeinsam feststellen, daß solche An-\n20. April 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   sprüche sich auf grobe Fahrlässigkeit oder auf ein vorsätz-\nDeutschland und der Regierung der Republik Lettland über Zu-               liches Fehlverhalten der entsandten Fachkräfte gründen.\nsammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und\nFührungskräften der Wirtschaft und der Wirtschaftsverwaltung.        b) Sie befreit die entsandten Fachkräfte von jeder Festnahme\noder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen, die\nin einem Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nArtikel .5                                    nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen, so-\nweit dies nach der lettischen Gesetzgebung möglich ist.\nDie Regierung der Republik Lettland verpflichtet sich, soweit die\nProjektvereinbarungen keine hiervon abweichende Regelung              c) Sie ergreift alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die\nvorsehen, für die Vorhaben, an denen sie selbst oder eine von ihr           Erfüllung der Aufgaben der Fachkräfte zu erleichtern.\nbeauftragte Institution unmittelbar beteiligt ist.                    d) Für ihre Tätigkeit in der Republik Lettland benötigen die ent-\na) die Zuweisung der erforderlichen Grundstücke und Gebäude                 sandten Fachkräfte keine Arbeitserlaubnis.\neinschließlich Einrichtung (Mobiliar, Ausstattung, Telefon und      (2) Die Regierung der Republik Lettland sorgt für den Schutz\nanderer notwendiger Kommunikationsmittel) auf Kosten der         der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der\nlettischen Seite für die Dauer des Vorhabens zu gewähr-         zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört\nleisten;                                                         insbesondere folgendes:\nb) für eine angemessene Unterbringung der entsandten Fach-           a) Sie gewährt ihnen für die Dauer des Vorhabens jederzeit die\nkräfte und ihrer Familienangehörigen zu sorgen;                       ungehinderte Ein- und Ausreise.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996                                1235\nb) Sie erteilt ihnen auf Antrag gebührenfrei die erforderlichen             ausländische Vertreter in der Republik Lettland vorgesehen\nDauersichtvermerke.                                                     sind.\nAnträge· auf Erteilung der Dauersichtvermerke sollen vor der           (4) Die Regierung der Republik Lettland verpflichtet sich, das im\nAusreise bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertre-        Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder\ntung der Republik Lettland eingereicht werden. Anträge auf           einer durchführenden Stelle für die Vorhaben gelieferte Material\nVerlängerung der Dauerstchtvermerke können in der Konsu-            von allen mit der Ein- und Wiederausfuhr verbundenen öffentli-\nlarabteilung des Außenministeriums der Republik Lettland            chen Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Gebühren zu be-\neingereicht werden.                                                 freien und sicherzustellen, daß das Material unverzüglich entzollt\nwird; diese Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden\nc) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen die uneinge-\nStelle weitestmöglich auch für in der Republik Lettland beschaff-\nschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.\ntes Material.\nd) Sie stellt ihnen auf Antrag Bescheinigungen aus, die die Teil-\nnahme an zwischen den Regierungen vereinbarten Vorhaben                                           Artikel 8\nbestätigen.                                                           Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nbereits zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vorhaben\n(3) Die Regierung der Republik Lettland\nsowie für diejenigen bereits laufenden Vorhaben, die nach seinem\na) befreit die entsandten Fachkräfte und die durchführenden            Inkrafttreten gemäß Artikel 1 Absatz 4 dem Abkommen unterstellt\nStellen von der Einkommensteuer und von jeglichen Abgaben          werden.\nauf die oder in Verbindung mit den ihnen au~ Mitteln der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Ver-                                           Artikel 9\ngütungen und Zulagen;                                                  Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus\nb) gestattet den in Absatz 2 genannten Personen während der            der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,\nDauer ihres Aufenthalts die steuer-, abgaben- und kautions-         sind auf dem Verhandlungsweg beizulegen.\nfreie Ein- und Ausfuhr\n-   ihres persönlichen Gepäcks,                                                                   Artikel 10\n-   von persönlicher Habe einschließlich Möbeln, elektrischen          (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nGeräten, Medikamenten, Lebensmitteln und nichtalkoholi-         Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaat-\nschen Getränken sowie anderen Verbrauchsgütern, die für         lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens\nihren persönlichen Gebrauch in die Republik Lettland ein-       erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens gilt der Tag des Eingangs\ngeführt werden,                                                 der letzten Notifikation. Es wird bereits vom Zeitpunkt seiner\nUnterzeichnung an nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts\n-   eines Kraftfahrzeuges je entsandte Fachkraft für den priva-     vorläufig angewendet.\nten Gebrauch,\n(2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab\n-   von auf dem Postwege eingeführten Geschenken für den            dem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlängert\npersönlichen Gebrauch;                                          sich um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertrags-\nc) gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf oder die Abgabe        parteien spätestens drei Monate vor Ablauf seiner jeweiligen\nder unter Buchstabe b genannten Gegenstände in Überein-             Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nstimmung mit den in der Republik Lettland geltenden Geset-             (3) Für alle bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-\nzen und sonstigen Vorschriften nach Entrichtung der entspre-        kommens begonnenen Vorhaben gelten die Bestimmungen die-\nchenden Zölle und anderen Abgaben, die für andere offizielle        ses Abkommens weiter.\nGeschehen zu Riga am 14. September 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Holubek\nFür die Regierung der Republik Lettland\nlndra Samite"]}