{"id":"bgbl2-1996-36-28","kind":"bgbl2","year":1996,"number":36,"date":"1996-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/36#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-36-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_36.pdf#page=22","order":28,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der NationsBank of Texas, N.A., in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1996-07-18T00:00:00Z","page":1230,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der NatlonsBank of Texas, N.A.,\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 18. Juli 1996\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch\nNotenwechsel vom 27. März 1996 ein Verwaltungsabkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika über die Rechtsstellung der NationsBank of Texas, N.A., in\nder Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsabkom-\nmen ist nach seinem vorletzten Absatz\nam 1. April 1996\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote des Verwaltungsabkommens wird\nnachstehend veröffentlicht.\nMit Inkrafttreten des Abkommens hat das Verwaltungsabkommen vom\n3. Februar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung der\nMerchants National Bank and Trust Company of Indianapolis, Indiana, in ·der\nBundesrepublik Deutschland (BGBI. 1988 II S. 245) seine Gültigkeit verloren.\nBonn, den 18. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nAuswärtiges Amt                                                  Bonn, den 27. März 1996\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote Nr. 766 der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika vom 27. März 1996 betreffend die Banken für die Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen, die\nin vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:\n\"Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der\nBundesrepublik Deutschland unter Bezug auf Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut folgende Vorschläge zu unterbreiten:\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat einen Vertrag mit der NationsBank\nof Texas, N.A. (im folgenden als „NationsBank\" bezeichnet) über den Betrieb von Militärban-\nken in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Die NationsBank soll den bisherigen\nVertragspartner, die Merchants National Bank and Trust Company of Indianapolis, Indiana\n(.,Merchants Bank\") ersetzen. Der Übergang zur NationsBank soll am 1. April 1996 erfol-\ngen.\nUm für die Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Mitglieder, ihr ziviles Gefolge\nund die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts auch weiterhin die Versor-\ngung mit den notwendigen Bankdiensten zu gewährleisten, schlägt die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den\nAbschluß eines Verwaltungsabkommens nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut vor.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist davon unterrichtet worden, daß die\nNationsBank beabsichtigt, die vorhandenen Einrichtungen der Merchants Bank zu den\ngleichen Bedingungen wie die Merchants Bank zu nutzen. Die NationsBank hat allen\ngegenwärtig bei der Merchants Bank in Deutschland beschäftigten Personen angeboten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996               1231\nsie in der gleichen oder einer vergleichbaren Tätigkeit, wie sie von ihnen derzeit ausgeübt\nwird, und zu denselben Bedingungen weiter zu beschäftigen. Die NationsBank wird auch\nalle arbeits- und tarifrechtlichen Vereinbarungen übernehmen, die zwischen der Merchants\nBank, der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und den Betriebsräten der\nBank geschlossen worden sind.\nDie einzurichtenden Banken werden Zweigstellen des von der NationsBank mit Hauptsitz in\nden Vereinigten Staaten von Amerika betriebenen auswärtigen militärischen Bankenpro-\ngramms sein. Die NationsBank arbeitet nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vor-\nschriften des Office of the Comptroller of the Currency, Department of Treasury, und\nunterliegt dessen Rechnungsprüfung und Revision. Ferner unterliegt die NationsBank den\nVorschriften des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika.\nNach der Übergabe der Bankgeschäfte durch die Merchants Bank an die NationsBank wird\ndie Merchants Bank keine weitere bevorrechtigte Tätigkeit ·in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausüben. Weder die Merchants Bank noch ihre Beschäftigten werden von diesem\nZeitpunkt an eine bevorrechtigte Rechtsstellung genießen, es sei denn, daß sie ihnen durch\neine andere rechtliche Grundlage gewährt wird.\nDie NationsBank wird ausschließlich für die Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\nund ihre Mitglieder, ihr ziviles Gefolge und die Angehörigen beider tätig sein. Ihre Tätigkei-\nten sollen auf Geschäfte beschränkt sein, die von den deutschen Unternehmen nicht ohne\nBeeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse der Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika betrieben werden können. Sie wird ferner keine Tätigkeit ausüben, die den\ndeutschen Markt beeinflussen könnte; sie wird insbesondere nicht auf dem deutschen\nAktienmarkt tätig. Sie wird auch keine DM-Konten für Einzelpersonen einrichten und weder\nEuroschecks noch Euroscheckkarten ausgeben. Nach einer Anweisung des Verteidigungs-\nministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend Banken darf sie keine Darle-\nhen oder Kredite zum Zweck des Grundstückskaufs in der Bundesrepublik Deutschland\ngewähren.\nUnbeschadet des Artikels 72 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngenießt die NationsBank die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, mit Ausnahme der Vorschriften des\nArbeitsschutzrechts. Innerhalb ihres Ermessensspielraums werden die zuständigen deut-\nschen Behörden jedoch Ausnahmen nach den Arbeitsschutzbestimmungen (insbesondere\nnach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift ,,Allgemeine Vorschriften\") für diejenigen Einrichtun-\ngen der NationsBank erteilen, die innerhalb von Liegenschaften untergebracht sind, die den\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika zur ausschließlichen Nutzung überlassen\nworden sind.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vereinbaren, daß der Bedarf der NationsBank an Liegenschaften und Büroflä-\nche nicht durch die Bundesrepublik Deutschland gedeckt werden wird. Die Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika dürfen daraus, daß die NationsBank Liegenschaften nutzt,\ndie den Truppen von der Bundesrepublik Deutschland überlassen worden sind, keinen\nwirtschaftlichen Nutzen ziehen. Etwaige Entschädigungen, die die NationsBank für eine\nsolche Nutzung zahlt, stehen der Bundesrepublik Deutschland zu. Aus der gemeinsamen\nNutzung von Liegenschaften, die den Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika zur\nVerfügung gestellt wurden, erwächst der NationsBank keinerlei Anspruch auf eine besonde-\nre Rechtsstellung. Die Bestimmungen von Artikel 53 des Zusatzabkommens gelten für die\nTruppen und nicht für die NationsBank.\nAngestellten der NationsBank werden, wenn sie ausschließlich für die NationsBank tätig\nsind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedem des zivilen\nGefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinig-\nten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken. Diese Bestimmung wird nicht auf Ange-\nstellte angewendet, die unter Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut fallen.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benachrichtigt das Auswärtige Amt der\nBundesrepublik Deutschland, falls die Behörden der Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika die der NationsBank oder ihren Angestellten die ihnen nach Maßgabe des Arti-\nkels 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährten Befreiungen und\nVergünstigungen ganz oder teilweise entziehen.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den obengenannten Vorschlä„\ngen einverstanden erklärt, schlägt die Botschaft vor, daß diese Note und die Antwort des\nAuswärtigen Amts ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des\nArtikels 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, das mit\nAntwortnote des Auswärtigen Amts mit Wirkung vom 1. April 1996 in Kraft tritt. Am selben\nTag tritt das Verwaltungsabkommen vom 3. Februar 1988 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Rechtsstellung der Merchants Bank in der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1988 II,\nS. 245 f.) außer Kraft.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\"","1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 766 vom\n27. März 1996 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, das mit\ndieser Antwortnote mit Wirkung zum 1. April 1996 in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBonn\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung\nund der deutsch-spanischen Vereinbarung\nzur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern der spanischen Streitkräfte\nin der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Pegasus 96\"\nVom 18. Juli 1996\nNach Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. Mai 1996 über die deutsch-spa-\nnische Vereinbarung zur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern der spani-\nschen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Pegasus 96\"\n(BGBI. 1996 II S. 858) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach\nihrem Artikel 2 Satz 1\nam 30. Mai 1996\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 30. Mai 1996 die\nVereinbarung zur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern der spanischen\nStreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Pegasus 96\"\n(BGBI. 1996 II S. 859) in Kraft getreten.\nBonn, den 18. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel"]}