{"id":"bgbl2-1996-36-27","kind":"bgbl2","year":1996,"number":36,"date":"1996-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/36#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-36-27/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_36.pdf#page=16","order":27,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-07-17T00:00:00Z","page":1224,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["1224            Bundesgese~zblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Juli 1996\nDas in Accra am 21. Juni 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der-Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Juni 1996\nin Kraft getreten: es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1.7. Juli 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung Lower Volta Bridge\" und andere)\nDer Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Ghana -\nWiederaufbau, Frankfurt (Main),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          a) für die Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\naa) ,,Rehabilitierung Lower Volta Bridge\" ein Darlehn bis zu\nGhana,\n4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche\nMark),\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        bb) ,,Sektoranpassungsprogramm Straßen\" ein Darlehn bis\nvertiefen,                                                                   zu 50 000 000,00 DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-\nsche Mark),\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           cc) \"Sektoranpassungsprogramm Privatwirtschaft\" ein Dar-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                          lehn bis zu 11 000 000,00 DM (in Worten: elf Millionen\nDeutsche Mark),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Ghana beizutragen,                                         zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist;\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Verhand-\nb) für das Vorhaben „Grundbildung\" einen Finanzierungsbeitrag\nlungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche Zusam-\nbis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nmenarbeit vom 24. Mai 1995 in Bonn,\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es\nunter Bezugnahme auf die Abkommen zwischen beiden Regie-\nals Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Vor-\nrungen über Finanzielle Zusammenarbeit vom 22. November\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\n1989, 19. Juli 1991, 1. Juni 1992 sowie 2. September 1993 in             rungsbeitrags erfüllt.\nder Fassung der Vereinbarung vom 20. Oktober 1994/2. August\n1995-                                                                 (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nsind wie folgt übereingekommen:                                  die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil ~I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996                          1225\nRepublik Ghana, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,' Frank-                                    Artikel 3\nfurt (Main), für dieses Vorhaben ein Darlehn bis zur Höhe des            Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags zu erhalten.                       dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nnehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben            Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nersetzt werden.                                                       und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\nunterliegen.\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\ntur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe                                  Artikel 4\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung            Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.              Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nRegierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt              Ghana erhoben werden.\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nArtikel 5\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die Be-          Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nstimmungen dieses Abkommens Anwendung.                                der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 2                                Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n( 1) Der in Artikel 1 genannte Betrag in Höhe von bis zu           berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nVorhaben \"Rehabilitierung Lower Volta Bridge\" wird um einen           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nBetrag in Höhe von bis zu 1 000 000,00 DM (in Worten: eine            unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nMillion Deutsche Mark) auf insgesamt bis zu 5 000 000,00 DM (in\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) aufgestockt, die aus der\nZusage gemäß o.g. Abkommen vom 1. Juni 1992 reprogrammiert                                         Artikel 6\nwerden (siehe dazu Position 2.2.2 der o. g. Ergebnisnieder-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nschrift).\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\n(2) Der in Artikel 1 genannte Betrag in Höhe von bis zu            hen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und\n11 000 000,00 DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) für         Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nVorhaben \"Sektoranpassungsprogramm Privatwirtschaft\" wird um          Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\neinen Betrag in Höhe von bis zu 32 000 000,00 DM (in Worten:          Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\nzweiunddreißig Millionen Deutsche Mark) auf insgesamt bis zu          tere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 3 genannten Ver-\n43 000 000,00 DM (in Worten: dreiundvierzig Millionen Deutsche        träge.\nMark) aufgestockt, die aus den Zusagen gemäß o. g. Abkommen\nvom 22. November 1989, 19. Juli 1991 und 2. September 1993 in\nArtikel 7\nder Fassung der Vereinbarung vom 20. Oktober 1994/2. August\n1995 reprogrammiert werden (siehe dazu Position 2.2.4 der o. g.         Dieses. Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nErgebnisniederschrift).                                               Kraft.\nGeschehen zu Accra, am 21. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeld\nFür die Regierung der Republik Ghana\nRichard Kwame Peprah","1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996\nBekanntmachun_si\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE\nVom 17. Juli 1996\n1.\nDas übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schieds-\nverfahren innerhalb der KSZE*) (BGBI. 1994 II S. 1326) wird nach seinem\nArtikel 33 Abs. 4 für\nRumänien                                                                              am 22. Juli 1996\nnach Maßgabe des folgenden V o r b eh a I t s\nin Kraft treten.\n(Übersetzung)\n\"By applying the provisions of Article 19,                 „In Anwendung des Artikels 19 Absatz 4\nparagraph 4, Romania reserves the right of                  behält sich Rumänien das Recht vor, nach\noption to use the conciliation or arbitration               eigener Wahl die Vergleichs- oder Schieds-\nproceedings provided in bilateral and multi-                verfahren zu nutzen, die in von Rumänien\nlateral Treaties it already concluded or will               bereits geschlossenen oder zu schließen-\nconclude.\"                                                  den zweiseitigen oder mehrseitigen Verträ-\ngen vorgesehen sind.\"\n·1 Neue Bezeichnung se,t 1. Januar 1995 .Organisation lür Sicherheil und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)\".\nII.\nIn Ergänzung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II\nS. 152) wird bekanntgemacht, daß G riechen I an d bei Hinterlegung seiner\nRatifikationsurkunde am 22. August 1995 ferner die Zuständigkeit des Schieds-\ngerichts nach Artikel 26 Abs. 2 des Übereinkommens\nmit Wirkung vom 22. Oktober 1995\nfür 5 Jahre\nnach Maßgabe der folgenden Erklärung anerkannt hat:\n, (Übersetzung)\n«La Republique hellenique reconnait,                       ,,In Übereinstimmung mit Artikel 26 Ab-\nconformement a I' Article 26 paragraphe 2,                  satz 2 erkennt die Griechische Republik\ncomme obligatoire de plein droit et sans                    unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die\naccord special, la competence d'un tribunal                 Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ipso\narbitral sous reserve de reciprocite. Cette                 facto und ohne besondere Übereinkunft als\ndeclaration est faite pour une duree de cinq                obligatorisch an. Diese Erklärung wird für\nans pour tous les differends. a l'exclusion                eine Zeit von fünf Jahren für alle Streitigkei-\nde ceux concernant la defense nationale.,.                 ten mit Ausnahme derjenigen. welche die\nLandesverteidigung berühren, abgege-\nben.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II S. 152).\nBonn, den 17. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996   1227\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Bekämpfung der Falschmünzerei\nVom 17. Juli 1996\nDie T s c h e c h i s c h e R e p u b I i k hat dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 9. Februar 1996 noti-\nfiziert. daß sie sich als eine der R e c h t s n a c h f o I g e r i n -\nn e n der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom\n1. Januar 1993. dem Tag der Auflösung der ehemaligen\nTschechoslowakei. als durch das Internationale Abkom-\nmen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmün-\nzerei (RGBI. 1933 II S. 913) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 10. November 1933 (RGBI. II\nS. 913) und vom 30. August 1982 (BGBI. II S. 835).\nBonn, den 17. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Erklärung\nüber die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste\nVom 18. Jull 1996\nDie Tschechische Republik hat dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 9. Februar 1996 noti-\nfiziert, daß sie sich als eine der Re c h t s nach f o I g e r i n -\nn e n der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom\n1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen\nTschechoslowakei, als durch die Erklärung vom 20. April\n1921 über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staa-\nten ohne Meeresküste (RGBI. 1932 II S. 93) gebunden\nbetrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 19. März 1932 (RGBI. II S. 93)\nund vom 29. Januar 1993 (BGBI. II S. 199).\nBonn, den 18. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 18. Juli 1996\nDas Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über\nKlimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nJemen                                                                  am 21. Mai 1996\nKatar                                                                 am 17. Juli 1996\nKroatien                                                              am     7. Juli 1996\nnach Maßgabe nachstehender Erklärung:\n(Übersetzung)\n(Original: English)                               (Original: Englisch)\n\"The Republic of Croatia decfares, that it        \"Die Republik Kroatien erklärt, daß sie, als\nintends to be bound by the provisions of the      ein Land, das sich im Übergang zur Markt-\nAnnex 1, as a country undergoing the pro-         wirtschaft befindet, beabsichtigt, durch An-\ncess of transition to a market economy.\"          lage I gebunden zu sein.\"\nTansania, Vereinigte Republik                                         am    16. Juli 1996\nDie S I o w a k e i und die T s c h e c h i s c h e A e p u b I i k haben am 23. Februar\n1996 beziehungsweise am 27. November 1995 dem Generalsekretär der Verein-\nten Nationen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe g des Übereinkommens notifi-\nziert, durch dessen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a und b gebunden zu sein.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n29. März 1995 (BGBI. II S. 316) und vom 9. Mai 1996 (BGBI. II S. 969).\nBonn, den 18. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 18. Juli 1996\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung. Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung\nbeschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-\nund Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach\nseinem Artikel 33 für\nIsland                                      am 19. März 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. März 1996 (BGBI. II S. 478).\nBonn, den 18. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996                1229\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die biologische Vielfalt\nVom 18. Juli 1996\nDas Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBI.\n1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nBulgarien                                                               am   16. Juli 1996\nEritrea                                                                 am 19. Juni 1996\nIrland                                                                  am 20. Juni 1996\nnach Maßgabe nachstehender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"lreland wishes to reaffirm the importance        „Irland bekräftigt die Bedeutung, die es der\nit attaches to transfers of technology and to     Weitergabe von Technologie und der Bio-\nbiotechnology in order to ensure the con-         technologie beimißt, um die Erhaltung und\nservation and sustainable use of biological       nachhaltige Nutzung der biok>gischen Viel-\ndiversity. The .compuance with intellectual       falt zu gewährleisten. Die Beachtung der\nproperty rights constitutes an essential ele-     Rechte des geistigen Eigentums steUt ein\nment for the implementation of policies for       wesentliches Element für die Umsetzung\ntechnology transfer and co-investment.            der Politiken betreffend die Weitergabe von\nTechnologie und die Koinvestition dar.\nFor lreland, transfers of technology and           Für Irland werden die Weitergabe von\naccess to biotechnology, as defined in the        Technologie und der Zugang zur Biotechno-\ntext of the Convention on Biological Oiver-       logie im Sinne des Übereinkommens über\nsity, will be carried out in accordance with      die biologische Vielfalt im Einklang mit des-\nArticle 16 of said Convention and in com-         sen Artikel 16 und unter Einhaltung der\npliance with the principles <1nd rules of pro-    Grundsätze und Regeln des Schutzes des\ntection of intellectual property, in particular   geistigen Eigentums, insbesondere der von\nmultilateral and bilateral agreements signed      den Vertragsparteien des Übereinkommens\nor negotiated by the contracting parties to       unterzeichneten       oder   ausgehandelten\nthis Convention.                                  mehrseitigen und zweiseitigen Überein-\nkünfte, erfolgen.\nlreland will encourage the use of the fi-          Irland wird zur Inanspruchnahme des\nnancial mechanism established by the Con-         durch das Übereinkommen geschaffenen\nvention to promote the voluntary transfer of      Finanzierungsmechanismus ermutigen, um\nintenectual property rights held by lrish         die freiwillige Weitergabe von Rechten des\noperators, in particular as regards the grant-    geistigen Eigentums, die irischen Unterneh-\ning of licences, through normal commercial        mern gehören, insbesondere hinsichtlich\nmechanisms/and decisions, while ensuring          der Gewährung von Lizenzen, durch die\nadequate and effective protection of proper-      üblichen Handelsmechanismen und ·-ent-\nty rights.\"                                       scheidungen zu fördern, wobei ein ange-\nmessener und wirkungsvoller Schutz der\nEigentumsrechte sichergestellt wird.•\nJemen                                                                   am 21. Mai 1996\nLitauen                                                                 am     1. Mai 1996\nMadagaskar                                                              am 2. Juni 1996\nTansania, Vereinigte Republik                                           am 6. Juni 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. April 1996 (BGBI. II S. 864).\nBonn, den 18. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel"]}