{"id":"bgbl2-1996-36-23","kind":"bgbl2","year":1996,"number":36,"date":"1996-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/36#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-36-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_36.pdf#page=21","order":23,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt","law_date":"1996-07-18T00:00:00Z","page":1229,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996                1229\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die biologische Vielfalt\nVom 18. Juli 1996\nDas Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBI.\n1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nBulgarien                                                               am   16. Juli 1996\nEritrea                                                                 am 19. Juni 1996\nIrland                                                                  am 20. Juni 1996\nnach Maßgabe nachstehender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"lreland wishes to reaffirm the importance        „Irland bekräftigt die Bedeutung, die es der\nit attaches to transfers of technology and to     Weitergabe von Technologie und der Bio-\nbiotechnology in order to ensure the con-         technologie beimißt, um die Erhaltung und\nservation and sustainable use of biological       nachhaltige Nutzung der biok>gischen Viel-\ndiversity. The .compuance with intellectual       falt zu gewährleisten. Die Beachtung der\nproperty rights constitutes an essential ele-     Rechte des geistigen Eigentums steUt ein\nment for the implementation of policies for       wesentliches Element für die Umsetzung\ntechnology transfer and co-investment.            der Politiken betreffend die Weitergabe von\nTechnologie und die Koinvestition dar.\nFor lreland, transfers of technology and           Für Irland werden die Weitergabe von\naccess to biotechnology, as defined in the        Technologie und der Zugang zur Biotechno-\ntext of the Convention on Biological Oiver-       logie im Sinne des Übereinkommens über\nsity, will be carried out in accordance with      die biologische Vielfalt im Einklang mit des-\nArticle 16 of said Convention and in com-         sen Artikel 16 und unter Einhaltung der\npliance with the principles <1nd rules of pro-    Grundsätze und Regeln des Schutzes des\ntection of intellectual property, in particular   geistigen Eigentums, insbesondere der von\nmultilateral and bilateral agreements signed      den Vertragsparteien des Übereinkommens\nor negotiated by the contracting parties to       unterzeichneten       oder   ausgehandelten\nthis Convention.                                  mehrseitigen und zweiseitigen Überein-\nkünfte, erfolgen.\nlreland will encourage the use of the fi-          Irland wird zur Inanspruchnahme des\nnancial mechanism established by the Con-         durch das Übereinkommen geschaffenen\nvention to promote the voluntary transfer of      Finanzierungsmechanismus ermutigen, um\nintenectual property rights held by lrish         die freiwillige Weitergabe von Rechten des\noperators, in particular as regards the grant-    geistigen Eigentums, die irischen Unterneh-\ning of licences, through normal commercial        mern gehören, insbesondere hinsichtlich\nmechanisms/and decisions, while ensuring          der Gewährung von Lizenzen, durch die\nadequate and effective protection of proper-      üblichen Handelsmechanismen und ·-ent-\nty rights.\"                                       scheidungen zu fördern, wobei ein ange-\nmessener und wirkungsvoller Schutz der\nEigentumsrechte sichergestellt wird.•\nJemen                                                                   am 21. Mai 1996\nLitauen                                                                 am     1. Mai 1996\nMadagaskar                                                              am 2. Juni 1996\nTansania, Vereinigte Republik                                           am 6. Juni 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. April 1996 (BGBI. II S. 864).\nBonn, den 18. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der NatlonsBank of Texas, N.A.,\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 18. Juli 1996\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch\nNotenwechsel vom 27. März 1996 ein Verwaltungsabkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika über die Rechtsstellung der NationsBank of Texas, N.A., in\nder Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsabkom-\nmen ist nach seinem vorletzten Absatz\nam 1. April 1996\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote des Verwaltungsabkommens wird\nnachstehend veröffentlicht.\nMit Inkrafttreten des Abkommens hat das Verwaltungsabkommen vom\n3. Februar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung der\nMerchants National Bank and Trust Company of Indianapolis, Indiana, in ·der\nBundesrepublik Deutschland (BGBI. 1988 II S. 245) seine Gültigkeit verloren.\nBonn, den 18. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nAuswärtiges Amt                                                  Bonn, den 27. März 1996\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote Nr. 766 der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika vom 27. März 1996 betreffend die Banken für die Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen, die\nin vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:\n\"Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der\nBundesrepublik Deutschland unter Bezug auf Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut folgende Vorschläge zu unterbreiten:\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat einen Vertrag mit der NationsBank\nof Texas, N.A. (im folgenden als „NationsBank\" bezeichnet) über den Betrieb von Militärban-\nken in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Die NationsBank soll den bisherigen\nVertragspartner, die Merchants National Bank and Trust Company of Indianapolis, Indiana\n(.,Merchants Bank\") ersetzen. Der Übergang zur NationsBank soll am 1. April 1996 erfol-\ngen.\nUm für die Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Mitglieder, ihr ziviles Gefolge\nund die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts auch weiterhin die Versor-\ngung mit den notwendigen Bankdiensten zu gewährleisten, schlägt die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den\nAbschluß eines Verwaltungsabkommens nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut vor.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist davon unterrichtet worden, daß die\nNationsBank beabsichtigt, die vorhandenen Einrichtungen der Merchants Bank zu den\ngleichen Bedingungen wie die Merchants Bank zu nutzen. Die NationsBank hat allen\ngegenwärtig bei der Merchants Bank in Deutschland beschäftigten Personen angeboten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996               1231\nsie in der gleichen oder einer vergleichbaren Tätigkeit, wie sie von ihnen derzeit ausgeübt\nwird, und zu denselben Bedingungen weiter zu beschäftigen. Die NationsBank wird auch\nalle arbeits- und tarifrechtlichen Vereinbarungen übernehmen, die zwischen der Merchants\nBank, der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und den Betriebsräten der\nBank geschlossen worden sind.\nDie einzurichtenden Banken werden Zweigstellen des von der NationsBank mit Hauptsitz in\nden Vereinigten Staaten von Amerika betriebenen auswärtigen militärischen Bankenpro-\ngramms sein. Die NationsBank arbeitet nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vor-\nschriften des Office of the Comptroller of the Currency, Department of Treasury, und\nunterliegt dessen Rechnungsprüfung und Revision. Ferner unterliegt die NationsBank den\nVorschriften des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika.\nNach der Übergabe der Bankgeschäfte durch die Merchants Bank an die NationsBank wird\ndie Merchants Bank keine weitere bevorrechtigte Tätigkeit ·in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausüben. Weder die Merchants Bank noch ihre Beschäftigten werden von diesem\nZeitpunkt an eine bevorrechtigte Rechtsstellung genießen, es sei denn, daß sie ihnen durch\neine andere rechtliche Grundlage gewährt wird.\nDie NationsBank wird ausschließlich für die Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\nund ihre Mitglieder, ihr ziviles Gefolge und die Angehörigen beider tätig sein. Ihre Tätigkei-\nten sollen auf Geschäfte beschränkt sein, die von den deutschen Unternehmen nicht ohne\nBeeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse der Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika betrieben werden können. Sie wird ferner keine Tätigkeit ausüben, die den\ndeutschen Markt beeinflussen könnte; sie wird insbesondere nicht auf dem deutschen\nAktienmarkt tätig. Sie wird auch keine DM-Konten für Einzelpersonen einrichten und weder\nEuroschecks noch Euroscheckkarten ausgeben. Nach einer Anweisung des Verteidigungs-\nministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend Banken darf sie keine Darle-\nhen oder Kredite zum Zweck des Grundstückskaufs in der Bundesrepublik Deutschland\ngewähren.\nUnbeschadet des Artikels 72 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngenießt die NationsBank die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, mit Ausnahme der Vorschriften des\nArbeitsschutzrechts. Innerhalb ihres Ermessensspielraums werden die zuständigen deut-\nschen Behörden jedoch Ausnahmen nach den Arbeitsschutzbestimmungen (insbesondere\nnach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift ,,Allgemeine Vorschriften\") für diejenigen Einrichtun-\ngen der NationsBank erteilen, die innerhalb von Liegenschaften untergebracht sind, die den\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika zur ausschließlichen Nutzung überlassen\nworden sind.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vereinbaren, daß der Bedarf der NationsBank an Liegenschaften und Büroflä-\nche nicht durch die Bundesrepublik Deutschland gedeckt werden wird. Die Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika dürfen daraus, daß die NationsBank Liegenschaften nutzt,\ndie den Truppen von der Bundesrepublik Deutschland überlassen worden sind, keinen\nwirtschaftlichen Nutzen ziehen. Etwaige Entschädigungen, die die NationsBank für eine\nsolche Nutzung zahlt, stehen der Bundesrepublik Deutschland zu. Aus der gemeinsamen\nNutzung von Liegenschaften, die den Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika zur\nVerfügung gestellt wurden, erwächst der NationsBank keinerlei Anspruch auf eine besonde-\nre Rechtsstellung. Die Bestimmungen von Artikel 53 des Zusatzabkommens gelten für die\nTruppen und nicht für die NationsBank.\nAngestellten der NationsBank werden, wenn sie ausschließlich für die NationsBank tätig\nsind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedem des zivilen\nGefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinig-\nten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken. Diese Bestimmung wird nicht auf Ange-\nstellte angewendet, die unter Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut fallen.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benachrichtigt das Auswärtige Amt der\nBundesrepublik Deutschland, falls die Behörden der Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika die der NationsBank oder ihren Angestellten die ihnen nach Maßgabe des Arti-\nkels 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährten Befreiungen und\nVergünstigungen ganz oder teilweise entziehen.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den obengenannten Vorschlä„\ngen einverstanden erklärt, schlägt die Botschaft vor, daß diese Note und die Antwort des\nAuswärtigen Amts ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des\nArtikels 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, das mit\nAntwortnote des Auswärtigen Amts mit Wirkung vom 1. April 1996 in Kraft tritt. Am selben\nTag tritt das Verwaltungsabkommen vom 3. Februar 1988 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Rechtsstellung der Merchants Bank in der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1988 II,\nS. 245 f.) außer Kraft.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\""]}