{"id":"bgbl2-1996-36-17","kind":"bgbl2","year":1996,"number":36,"date":"1996-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/36#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-36-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_36.pdf#page=15","order":17,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen","law_date":"1996-07-17T00:00:00Z","page":1223,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahr.9ang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996    1223\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen\nauf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen\nVom 16. Juli 1996\nDas Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-\ntätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in\nErgänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Über-\neinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit\nder Zivilluftfahrt (BGBI. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620) ist nach seinem Artikel VI\nAbs. 1 für\nIndien                                                           am 21. April 1995\nin Kraft getreten; Indien hat seine Beitrittsurkunde zu dem Protokoll am 22. März\n1995 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Montreal hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n9. Oktober 1995 (BGBI. II S. 976) und vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II\nS. 155).\nBonn, den 16. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts\nüber die internationale Rechtsordnung der Seehäfen\nVom 17. Jull 1996\nDie Tschechische Republik hat _dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 9. Februar 1996 noti-\nfiziert, daß sie sich als eine der Rechts n ach f o I g e r i n -\nn e n der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom\n1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen\nTschechoslowakei, als durch das Übereinkommen und\nStatut vom 9. Dezember 1923 über die internationale\nRechtsordnung der Seehäfen nebst dazugehörigem Un-\nterzeichnungsprotokoll (RGBI. 1928 II S. 22) gebunden\nbetrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 9. April 1934 (RGBI. II S. 170)\nund vom 25. Juli 1994 (BGBI. II S. 1320).\nBonn, den 17. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","1224            Bundesgese~zblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Juli 1996\nDas in Accra am 21. Juni 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der-Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Juni 1996\nin Kraft getreten: es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1.7. Juli 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung Lower Volta Bridge\" und andere)\nDer Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Ghana -\nWiederaufbau, Frankfurt (Main),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          a) für die Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\naa) ,,Rehabilitierung Lower Volta Bridge\" ein Darlehn bis zu\nGhana,\n4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche\nMark),\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        bb) ,,Sektoranpassungsprogramm Straßen\" ein Darlehn bis\nvertiefen,                                                                   zu 50 000 000,00 DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-\nsche Mark),\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           cc) \"Sektoranpassungsprogramm Privatwirtschaft\" ein Dar-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                          lehn bis zu 11 000 000,00 DM (in Worten: elf Millionen\nDeutsche Mark),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Ghana beizutragen,                                         zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist;\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Verhand-\nb) für das Vorhaben „Grundbildung\" einen Finanzierungsbeitrag\nlungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche Zusam-\nbis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nmenarbeit vom 24. Mai 1995 in Bonn,\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es\nunter Bezugnahme auf die Abkommen zwischen beiden Regie-\nals Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Vor-\nrungen über Finanzielle Zusammenarbeit vom 22. November\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\n1989, 19. Juli 1991, 1. Juni 1992 sowie 2. September 1993 in             rungsbeitrags erfüllt.\nder Fassung der Vereinbarung vom 20. Oktober 1994/2. August\n1995-                                                                 (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nsind wie folgt übereingekommen:                                  die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil ~I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1996                          1225\nRepublik Ghana, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,' Frank-                                    Artikel 3\nfurt (Main), für dieses Vorhaben ein Darlehn bis zur Höhe des            Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags zu erhalten.                       dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nnehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben            Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nersetzt werden.                                                       und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\nunterliegen.\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\ntur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe                                  Artikel 4\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung            Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.              Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nRegierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt              Ghana erhoben werden.\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nArtikel 5\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die Be-          Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nstimmungen dieses Abkommens Anwendung.                                der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 2                                Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n( 1) Der in Artikel 1 genannte Betrag in Höhe von bis zu           berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nVorhaben \"Rehabilitierung Lower Volta Bridge\" wird um einen           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nBetrag in Höhe von bis zu 1 000 000,00 DM (in Worten: eine            unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nMillion Deutsche Mark) auf insgesamt bis zu 5 000 000,00 DM (in\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) aufgestockt, die aus der\nZusage gemäß o.g. Abkommen vom 1. Juni 1992 reprogrammiert                                         Artikel 6\nwerden (siehe dazu Position 2.2.2 der o. g. Ergebnisnieder-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nschrift).\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\n(2) Der in Artikel 1 genannte Betrag in Höhe von bis zu            hen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und\n11 000 000,00 DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) für         Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nVorhaben \"Sektoranpassungsprogramm Privatwirtschaft\" wird um          Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\neinen Betrag in Höhe von bis zu 32 000 000,00 DM (in Worten:          Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\nzweiunddreißig Millionen Deutsche Mark) auf insgesamt bis zu          tere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 3 genannten Ver-\n43 000 000,00 DM (in Worten: dreiundvierzig Millionen Deutsche        träge.\nMark) aufgestockt, die aus den Zusagen gemäß o. g. Abkommen\nvom 22. November 1989, 19. Juli 1991 und 2. September 1993 in\nArtikel 7\nder Fassung der Vereinbarung vom 20. Oktober 1994/2. August\n1995 reprogrammiert werden (siehe dazu Position 2.2.4 der o. g.         Dieses. Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nErgebnisniederschrift).                                               Kraft.\nGeschehen zu Accra, am 21. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeld\nFür die Regierung der Republik Ghana\nRichard Kwame Peprah"]}