{"id":"bgbl2-1996-35-16","kind":"bgbl2","year":1996,"number":35,"date":"1996-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/35#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-35-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_35.pdf#page=11","order":16,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht des Großherzogtums Luxemburg über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg","law_date":"1996-07-08T00:00:00Z","page":1203,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996                            1203\nBekanntmachung\n·der Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nsowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht ·\ndes Großherzogtums Luxemburg\nüber die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem GrQßherzogtum Luxemburg\nVom 8. Juli 1996\nDie in Bonn am 24. Oktober 1995 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der\nBundesrepublik Deutschland sowie dem Justizminister\nund dem Minister der öffentlichen Macht des Großherzog-\ntums Luxemburg über die polizeiliche Zusammenarbeit im\nGrenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Großherzogtuni Luxemburg ist nach ihrem Arti-\nkel 14 Abs. 1\nam 1. Juni 1996\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1996\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchattenberg\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nsowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht\ndes Großherzogtums Luxemburg\nüber die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg\nDer Bundesminister des Innern                        haben folgendes vereinbart:\nder Bundesrepublik Deutschland\nsowie                                                              Artikel 1\nder Justizminister und der Minister                                              Grenzgebiet\nder öffentlichen Macht                          Als Grenzgebiet im Sinne des Artikels 39 Absatz 4 des Überein-\ndes Großherzogtums Luxemburg -                        kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-\nmens von Sehengen vom 14. Juni 1985 gelten für\nunter Bekräftigung ihres Willens, die polizeiliche und grenz-\n-   die Bundesrepublik Deutschland\npolizeiliche Zusammenarbeit im deutsch-luxemburgischen Grenz-\ngebiet im Einvernehmen mit den Ländern Rheinland-Pfalz und                a) in Rheinland-Pfalz der Polizeibezirk Trier, bestehend aus\nSaarland und auf der Grundlage der zwischen ihnen geführten                  dem Regierungsbezirk Trier, der Verbandsgemeinde Zell\nbilateralen Delegationsgespräche mit dem Ziel zu verstärken,                  sowie den Ortsgemeinden Bad Bertrich und Beuren des\nweiterhin die öffentliche Sicherheit und insbesondere eine wirk-             Regierungsbezirks Koblenz\nsame Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten,\nb) im Saarland der gesamte Landesbereich,\nin der Absicht, die polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusam-      -   das Großherzogtum Luxemburg\nmenarbeit in den Grenzgebieten                                            der gesamte Landesbereich.\n- im Geiste des europäischen Einigungsprozesses\nArtikel 2\n- in Ausfüllung und Ergänzung des Übereinkommens vom\n19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von                                       Kontaktstellen\nSehengen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) sowie                              (1) Kontaktstellen der Polizei sind\n- unter Berücksichtigung der vielfältigen und erfolgreichen bis-      a) in der Bundesrepublik Deutschland\nherigen Kooperation                                                   - das Polizeipräsidium Trier (Rheinland-Pfalz)\nzum beiderseitigen Nutzen zu intensivieren und auszubauen -               - die Polizeidirektion West in Saarlouis (Saarland)","1204               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996\nb) im Großherzogtum Luxemburg                                       staat entsandt werden. Sie nehmen ausschließlich Beratungs-\nund Informationsfunktionen ohne Exekutivbefugnisse wahr.\ndas Kommando der Gendarmerie und die Direktion der Poli-\nzei, über die gemeinsamen Telekommunikations- und Daten-         (3) Für besondere Anlässe können die zuständigen Stellen\nverarbeitungsdienste (Services de Traitement et de Transmis- zeitlich befristet gemeinsame Polizeiposten einrichten. Für Tätig-\nsion des Informations).                                      keiten im jeweiligen Nachbarstaat gilt Absatz 2 Satz 2.\n(2) Kontaktstellen für die Grenz- und Bahnpolizei sind\nArtikel 5\na) in der Bundesrepublik Deutschland\nGrenzüberschreitende Observation\ndas Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken\n( 1) Die grenzüberschreitende Observation richtet sich nach den\nb) im Großherzogtum Luxemburg\nin Artikel 40 SDÜ genannten Voraussetzungen.\ndas Kommando der Gendarmerie und die Direktion der Poli-\n(2) Zuständige Bewilligungsbehörden im Grenzgebiet sind\nzei, erreichbar über die gemeinsamen Telekommunikations-\nund Datenverarbeitungsdienste von Gendarmerie und Polizei    a) in der Bundesrepublik Deutschland\n(Services de Traitement et de Transmission des Informa-\n- in Rheinland-Pfalz\ntions).\nder leitende Oberstaatsanwalt in Trier\n(3) Die Kontaktstellen stellen den Informationsaustausch in den\nFällen sicher, die nicht im unmittelbaren Verkehr zweier Nachbar-         - im Saarland\nbehörden oder -dienststellen (Polizei/Grenzschutz) diesseits und               der leitende Oberstaatsanwalt in Saarbrücken.\njenseits der Grenze erledigt werden können. Die Datenübermitt-\nlung erfolgt im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrecht-             Im übrigen ist die Bewilligungsbehörde diejenige Staats-\nlichen nationalen Bestimmungen.                                            anwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzüber-\ntritt erfolgen soll.\n(4) Die Kontaktstellen sind Ansprechpartner in allen Fällen der\nunmittelbaren praktischen Zusammenarbeit zur Gewährleistung                Die erteilte Bewilligung zur Durchführung der Observation gilt\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten.              für das gesamte Bundesgebiet.\nb) im Großherzogtum Luxemburg\nArtikel 3                                  der Generalstaatsanwalt.\nInformationsaustausch                           (3) Ein Doppel des Rechtshilfeersuchens kann außer den in\nArtikel 40 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 5 SDÜ genann-\n( 1) Zum Zwecke der Abwehr von Gefat'iren für die öffentliche\nten Stellen\nSicherheit und Ordnung arbeiten die in Artikel 2 und 3 genannten\nStellen unmittelbar zusammen.                                      - dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz in Mainz,\n(2) Unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaus-     - dem Landeskriminalamt Saarland in Saarbrücken,\ntauschs über die nationalen Zentralstellen, insbesondere über die   - den gemeinsamen Telekommunikations- und Datenverarbei-\nnationalen Zentralbüros für die IKPO-lnterpol, teilen sich die in       tungsdiensten von Gendarmerie und Polizei (Services de Trai-\nArtikel 2 und 3 genannten Stellen im Rahmen ihrer Zusammen-             tement et de Transmission des Informations) in Luxemburg\narbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität nur die Informationen\nunmittelbar mit, die für das Grenzgebiet von Bedeutung sind. In     zugeleitet werden.\nAngelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung in den Grenz-                                             Artikel 6\ngebieten kann der direkte polizeiliche Dienstverkehr zwischen den\nGrenzüberschreitende Nacheile\nLandeskriminalämtem Rheinland-Pfalz und Saarland und den\ngemeinsamen Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-                (1) Die grenzüberschreitende Nacheile richtet sich nach den in\ndiensten von Gendarmerie und Polizei (Services de Traitement et     Artikel 41 SDÜ genannten Voraussetzungen unter Beachtung der\nde Transmission des Informations) wahrgenommen werden.              gemäß Artikel 41 Abs. 9 SDÜ abgegebenen nationalen Erklärun-\ngen.\n(3) In Fällen von übergeordneter und überregionaler Bedeutung\nist das Bundeskriminalamt durch die Landeskriminalämter Rhein-         (2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu\nland-Pfalz und Saarland nachrichtlich zu beteiligen.                benachrichtigen:\n(4) Ausgenommen von dem direkten polizeilichen Dienstver-        a) in der Bundesrepublik Deutschland\nkehr sind die Fälle der originären Zuständigkeit der nationalen           -     in Rheinland-Pfalz\nZentralstellen.\ndas Polizeipräsidium Trier\n(5) Die zuständigen Stellen erstellen jährlich einen gemein-\nsamen Lagebericht über die grenzüberschreitende Kriminalität im                 das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken bei\nGrenzgebiet.                                                                    grenz- und bahnpolizeilichen Anlässen,\n-     im Saarland\nArtikel 4                                        die Polizeidirektion West in Saarlouis\nKoordination polizeilicher Einsätze im Grenzgebiet                     das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken bei\n( 1) Einsätze mit Auswirkungen auf das ausländischen Grenz-                 grenz- und bahnpolizeilichen Anlässen,\ngebiet werden von den zuständigen Stellen miteinander abge-         b) im Großherzogtum Luxemburg\nstimmt. Insbesondere werden gegenseitig die Polizeieinsatzleiter\nzum Informationsaustausch über Strategie und Taktik eingeladen.           die gemeinsamen Telekommunikations- und Datenverarbei-\nZur Gewährleistung einer planmäßigen Zusammenarbeit bei poli-             tungsdienste von Gendarmerie und Polizei (Services de Trai-\nzeilichen sowie grenz- und bahnpolizeilichen Anlässen mit Aus-            tement et de Transmission des Informations) in Luxemburg.\nwirkungen auf das ausländische Grenzgebiet, wie zum Beispiel            (3) Die jeweils örtlich zuständige Polizeibehörde kann die Ein-\nSystemfahndungen, Straßenverkehrsstörungen oder~ größeren          stellung der Nacheile verlangen.\nSchadensereignissen, werden unter Beachtung des nationalen\n(4) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die\nRechts gemeinsame Einsatzpläne erarbeitet.\nNacheile über das Grenzgebiet hinausgegangen ist, sind die\n(2) Bei besonderen Einsätzen mit grenzüberschreitendem Be-      nationalen Zentralstellen über die erfolgte Nacheile zu unter-\nzug können zeitlich befristet Verbindungsbeamte in den Nachbar-     richten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996                            1205\nArtikel 7                                   (3) Der Gebrauch der Dienstwaffen ist mit Ausnahme des Falles\nSonstige Grenzübertritte\nder Notwehr nicht zulässig.\nSoweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Polizei-\nbeamten das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates bis zur nächsten                                       Artikel 11\nWendemöglichkeit befahren, um das eigene Hoheitsgebiet wieder                                     Ausrüstung\nzu erreichen.\n(1) Die zuständigen Stellen tauschen Informationen über Aus-\nArtikel 8                                rüstung und über technische Neuerungen aus.\nAnsprechpartner, Telekommunikation·                         (2) Die zuständigen Stellen informieren sich gegenseitig über\nEntscheidungen zur Beschaffung von Ausstattungssystemen. Sie\n(1) Die zuständigen Stellen tauschen Verzeichnisse über die        streben Kompatibilität an. soweit dies im Hinblick auf den mög-\nverantwortlichen Polizeiführer und die Dienststellen sowie deren      lichen gemeinsamen Gebrauch erforderlich erscheint.\nTelekommunikationsanschlüsse aus. Die Verzeichnisse werden\nregelmäßig aktualisiert.                                                (3) Bei Großeinsätzen oder anderen schwerwiegenden Ereig-\nnissen können Führungs- und Einsatzmittel sowie Betreuungs-\n(2) Die zuständigen Stellen streben die Verbesserung der          personal ausgetauscht werden, soweit dies dem Polizeieinsatz\ngrenzüberschreitenden Nachrichtenübermittlung an. Zu diesem           dienlich ist.\nZweck tauschen sie Sende- und Empfangsanlagen aus.\n(4) Bei Verlust oder Beschädigung von ausgeliehenen Füh•\nrungs- und Einsatzmitteln wird der Eigentümer vom Entleiher\nArtikel 9                                entschädigt.\nAus- und Fortbildung\nArtikel 12\n(1) Die zuständigen Stellen informieren einander über geplante\nAus- und Fortbildungsveranstaltungen und ermöglichen die ge-                                   Spezialeinheiten\ngenseitige Teilnahme. Ihre Leiter treffen sich regelmäßig zum\nDie vorstehenden Artikel gelten sinngemäß auch für die Zusam-\nErfahrungsaustausch. Darüber hinaus werden gemeinsame Aus-\nmenarbeit der Spezialeinheiten im Grenzgebiet.\nund Fortbildungsveranstaltungen miteinander geplant und\ndurchgeführt. Dabei soll die vertiefende Behandlung grenzüber-\nschreitender Probleme gewährleistet werden.                                                         Artikel 13\n(2) Die zuständigen Stellen führen gemeinsame grenzüber-                              Verwaltungsvereinbarungen\nschreitende Übungen durch. Vertreter des Nachbarstaates sollen\nals Beobachter zu nationalen Übungen und zu besonderen Ein-              Die zuständigen Stellen können auf der Grundlage und im\nsätzen eingeladen werden, um Einsatztechniken kennenzuler-            Rahmen dieser Vereinbarung weitere Absprachen treffen, die die\nnen.                                                                  verwaltungsmäßige Durchführung, organisatorische Änderungen\noder die Förderung (Weiterentwicklung, Vertiefung, Verbesse-\n(3) Die zuständigen Stellen können Beamte austauschen, die         rung) der polizeilichen Zusammenarbeit zum Ziel haben.\nsich im Nachbarstaat über die polizeilichen Strukturen und Befug-\nnisse informieren.\nArtikel 14\nArtikel 10\nInkrafttreten, Kündigung\nDienstwaffen, Zwangsmittel\n(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats\n(1) Polizeibeamte dürfen beim Grenzübertritt die nach dem          nach Austausch der Erklärungen in Kraft, durch die die Vertrags-\njeweiligen nationalen Recht des Staates, aus dessen Hoheits-          parteien einander mitteilen, daß die innerstaatlichen Vorausset-\ngebiet sie kommen, zugelassenen Dienstwaffen und sonstigen            zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nZwangsmittel mitführen.\n(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\n(2) Die zuständigen Stellen unterrichten sich gegenseitig über     Sie kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation gekündigt\ndie jeweils zugelassenen Dienstwaffen und sonstigen Zwangs-           werden. Die Kündigung wird 6 Monate nach dem Zeitpunkt wirk-\nmittel.                                                               sam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.\nGeschehen zu Bonn am 24. Oktober 1995 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Justizminister des Großherzogtums Luxemburg\nFischbach\nDer Minister der öffentlichen Macht\ndes Großherzogtums Luxemburg\nBodry","1206             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben            zu Bonn am 9. August 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauritischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juli 1996\nDas in Port-Louis am 14. Juni 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mauritius\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 14. Juni 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juli 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mauritius\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben ,,Abwasserentsorgung Baie du Tombeau\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Umweltschutzes .,Abwasserentsorgung Baie du Tombeau\" ein\nDarlehen in Höhe von bis zu 496 222, 21 DM (in Worten: vierhun-\nund\ndertsechsundneunzigtausendzweihundertzweiundzwanzig Deut-\ndie Regierung der Republik Mauritius -                 sche Mark und einundzwanzig Pfennige) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-      Regierung der Republik Mauritius zu einem späteren Zeitpunkt\nschen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius,                  ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       rung und Betreuung des in Absatz 1 angeführten Vorhabens von\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nvertiefen,                                                           ten. findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein. daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nmen zwischen den genannten beiden Regierungen durch andere\ndie Grundlage dieses Abkommens ist.\nVorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nMauritius beizutragen,                                                                          Artikel 2\nunter Bezugnahme auf die Abkommen über Finanzielle Zusam-           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nmenarbeit vom 14. Juni 1974 und 15. März 1991 -                     dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird._ sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   anstalt für Wiederaufbau, und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Republik Mauritius, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-         Die Regierung der Republik Mauritius stellt die Kreditanstalt für\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben des       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996                          1207\nAbgaben frei. die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der          nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Mauritius      unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nerhoben werden.                                                    schließen oder erschweren. und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBetefügung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 4                                migungen.\nDie Regierung der Republik Mauritius überläßt bei den sich aus\nArtikel 5\nder Darlehnsgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-   Kraft.\nGeschehen zu Port-Louis am 14. Juni 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeemelmans\nFür die Regierung der Republik Mauritius\nBheenick\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen\nüber den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen\nVom 9. Juli 1996\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu\ndem Abkommen vom 1O. November 1995 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen\nüber den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten\nNationen (BGBI. 1996 II S. 903) wird bekanntgemacht, daß\ndas Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 5 sowie der\ndazugehörige Notenwechsel\nam 21. Juni 1996\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 9. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","1208                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) ZoUtarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sow1e Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .. Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.                                                                Postvertriebsstück · Z 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes fünften Protokolls zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nVom 9. Juli 1996\nDas Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die\nVorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) ist nach\nseinem Artikel 3 Abs. 2 für\nPortugal                                                                       am 1. Juni 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. März 1996 (BGBI. II S. 639).\nBonn, den 9. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel"]}