{"id":"bgbl2-1996-35-13","kind":"bgbl2","year":1996,"number":35,"date":"1996-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/35#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-35-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_35.pdf#page=15","order":13,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen","law_date":"1996-07-09T00:00:00Z","page":1207,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996                          1207\nAbgaben frei. die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der          nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Mauritius      unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nerhoben werden.                                                    schließen oder erschweren. und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBetefügung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 4                                migungen.\nDie Regierung der Republik Mauritius überläßt bei den sich aus\nArtikel 5\nder Darlehnsgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-   Kraft.\nGeschehen zu Port-Louis am 14. Juni 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeemelmans\nFür die Regierung der Republik Mauritius\nBheenick\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen\nüber den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen\nVom 9. Juli 1996\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu\ndem Abkommen vom 1O. November 1995 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen\nüber den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten\nNationen (BGBI. 1996 II S. 903) wird bekanntgemacht, daß\ndas Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 5 sowie der\ndazugehörige Notenwechsel\nam 21. Juni 1996\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 9. Juli 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel"]}