{"id":"bgbl2-1996-35-12","kind":"bgbl2","year":1996,"number":35,"date":"1996-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/35#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-35-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_35.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauritischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-07-09T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1206             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben            zu Bonn am 9. August 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauritischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juli 1996\nDas in Port-Louis am 14. Juni 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mauritius\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 14. Juni 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juli 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mauritius\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben ,,Abwasserentsorgung Baie du Tombeau\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Umweltschutzes .,Abwasserentsorgung Baie du Tombeau\" ein\nDarlehen in Höhe von bis zu 496 222, 21 DM (in Worten: vierhun-\nund\ndertsechsundneunzigtausendzweihundertzweiundzwanzig Deut-\ndie Regierung der Republik Mauritius -                 sche Mark und einundzwanzig Pfennige) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-      Regierung der Republik Mauritius zu einem späteren Zeitpunkt\nschen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius,                  ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       rung und Betreuung des in Absatz 1 angeführten Vorhabens von\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nvertiefen,                                                           ten. findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein. daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nmen zwischen den genannten beiden Regierungen durch andere\ndie Grundlage dieses Abkommens ist.\nVorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nMauritius beizutragen,                                                                          Artikel 2\nunter Bezugnahme auf die Abkommen über Finanzielle Zusam-           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nmenarbeit vom 14. Juni 1974 und 15. März 1991 -                     dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird._ sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   anstalt für Wiederaufbau, und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Republik Mauritius, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-         Die Regierung der Republik Mauritius stellt die Kreditanstalt für\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben des       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen"]}