{"id":"bgbl2-1996-34-7","kind":"bgbl2","year":1996,"number":34,"date":"1996-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/34#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_34.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-06-26T00:00:00Z","page":1186,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996\nder in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nWiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-             Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Eritrea er-\ndung.                                                               hoben werden können.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen den genannten Regierungen durch andere                                          Artikel 4\nVorhaben ersetzt werden.\nDie Regierung des Staates Eritrea überläßt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nArtikel 2\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-        ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-      ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-      eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.      nehmigungen.\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung des Staates Eritrea stellt die Kreditanstalt für      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen      Kraft.\nGeschehen zu Asmara am 4. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Ringe\nFür die Regierung des Staates Eritrea\nAbrehe\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juni 1996\nDas in Lilongwe am 15. Mai 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 15. Mai 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juni 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996                             1187\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Primarschulbildungsprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nund                                  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Malawi -                    ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nvertiefen,                                                            beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                           Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nlungen vom 20. Juni 1995, Ziff. 3.3.7 -                                rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi\nerhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel                                                              Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für        der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Pri-        gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nmarschulbildungsprogramm\" einen Finanzierungsbeitrag von               trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\n12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu          unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\n- erhalten.                                                              schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       migungen.\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung und\nArtikel 5\nBetreuung des Vorhabens „Primarschulbildungsprogramm\" von\nc;ter Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                 Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 15. Mai 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Nitzschke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda"]}