{"id":"bgbl2-1996-34-4","kind":"bgbl2","year":1996,"number":34,"date":"1996-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_34.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-06-25T00:00:00Z","page":1185,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Bundesges~tzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996                         1185\nBekanntmachung\ndes deutsch-eritreischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juni 1996\nDas in Asmara am 4. ·Juni 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Staates Eritrea über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 4. Juni 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Eritrea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Massawa\",\n,,Ländliche Trinkwasserversorgung Gash Setit\", ,,Bau von Primarschulen\",\n,,Studien- und Fachkräftefonds III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung des Staates Eritrea -                  es der Regierung des Staates Eritrea, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-      - ,,Wasserver- und Abwasserentsorgung Massawa\" bis zu\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Eritrea,              DM 5 000 000,- (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\n- ,,Ländliche Trinkwasserversorgung Gash Setit\" bis zu\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           DM 8 000 000,- (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                           - ,,Bau von Primarschulen\" bis zu DM 5 000 000,- (in Worten:\nfünf Millionen Deutsche Mark)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       - ,,Studien- und Fachkräftefonds\" bis zu DM 2 000 000,- (in\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,                                       Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt DM 20 000 000,- (in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nWorten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nEritrea beizutragen,\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der deutsch-eri-          (2) Falls die Regierung der Bunderepublik Deutschland es der\ntreischen Regierungsverhandlungen vom 28. November 1995 -            Regierung des Staates Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt er-\nmöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nsind wie folgt übereingekommen:                                   notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung","1186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996\nder in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nWiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-             Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Eritrea er-\ndung.                                                               hoben werden können.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen den genannten Regierungen durch andere                                          Artikel 4\nVorhaben ersetzt werden.\nDie Regierung des Staates Eritrea überläßt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nArtikel 2\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-        ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-      ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-      eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.      nehmigungen.\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung des Staates Eritrea stellt die Kreditanstalt für      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen      Kraft.\nGeschehen zu Asmara am 4. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Ringe\nFür die Regierung des Staates Eritrea\nAbrehe\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juni 1996\nDas in Lilongwe am 15. Mai 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 15. Mai 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juni 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996                             1187\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Primarschulbildungsprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nund                                  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Malawi -                    ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nvertiefen,                                                            beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                           Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nlungen vom 20. Juni 1995, Ziff. 3.3.7 -                                rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi\nerhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel                                                              Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für        der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Pri-        gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nmarschulbildungsprogramm\" einen Finanzierungsbeitrag von               trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\n12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu          unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\n- erhalten.                                                              schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       migungen.\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung und\nArtikel 5\nBetreuung des Vorhabens „Primarschulbildungsprogramm\" von\nc;ter Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                 Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 15. Mai 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Nitzschke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda","1188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-moldauischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen-\nund Güterverkehr auf der Straße\nVom 27. Juni 1996\nDas in Bonn am 11. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Moldau über\nden grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße ist nach seinem Artikel 20 Abs. 1\nam 17. März 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juni 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Moldau\nüber den grenzüberschreitenden Personen-\nund Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Personenkraftwagen auf Rechnung Dritter (z.B. Taxen und Miet-\nund                                wagen). Das gilt auch für Leerfahrten tm Zusammenhang mit\ndiesen Verkehrsdiensten.\ndie Regierung der Republik Moldau -\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und          Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -            Personenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart\nund Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Perso-\nhaben folgendes vereinbart:                                     nen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\nArtikel 1                                                          Artikel 3\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaatli-         (1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nchen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen     nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nund Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen       festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau und im     gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\nTransit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheits-    legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für\ngebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen be-      Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt\nrechtigt sind.                                                    werden.\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-\nPersonenverkehr                            hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nArtikel 2\nLinienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die          gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-       beitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Sonderfor-\nsen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie mit       men des Linienverkehrs\" bezeichnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996                         1189\n(3) Linienverkehre im Wechsel• oder Transitverkehr bedürfen        (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar•       verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden\nteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen          werden erforderlichenfalls in der nach Artikel 17 gebildeten Ge-\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar·      mischten Kommission erarbeitet.\ntei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu\n(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\nfünf Jahren erteilt werden.\nUnternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr•  Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenzbehör-\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der      den abzustempeln ist.\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-\ntragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.\nArtikel 5\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-        (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen       im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme Sinne von Artikel 4 ist.\ndes Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrsmi-       (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-\nnisterium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu übersen-      dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\nden.\na) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-          das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reisegruppe\ndere folgende Angaben enthalten:                                       befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift          ten mit geschlossenen Türen), oder\ndes Unternehmens;                                           b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen\n2. Art des Verkehrs;                                                 werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-\nrückfahrten), oder\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;\nc) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, wö-          selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\nchentlich);                                                      befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\n5. Fahrplan;                                                         gangsort zurückzubringen.\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und            (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-       weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\ngangsstellen);                                              die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-\nstattet.\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                             gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-\ntei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;\ndie zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).               soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt\nwerden.\nArtikel 4                               (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\nAngaben enthalten:\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten     1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nvon demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-            des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\ndert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die           stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\ndie Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt  2. Zweck der Reise (Beschreibung);\nzum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und\nZielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise-  3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu      4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der Rei•\nverstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterk~nft           segruppe;\nder Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Ztelort und gege-\nbenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste       5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nRückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten  6. Daten der Hin· und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt\nmüssen Leerfahrten sein.                                               besetzt oder leer erfolgen soll;\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr     7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen\n8. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-\nBehörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden\nzenden Kraftomnibusse.\nVertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück•\nfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.                            (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheitsver-\nkehre werden in der nach Artikel 17 gebildeten Gemischten Kom-\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung\nmission vereinbart.\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag\nauf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige\nBehörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll mindestens                                 Artikel 6\n60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.\nNach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 3\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab-      und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen\nsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch      genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf ein\ndie Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort und     anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle des\nHotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh•   Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der Ge-\nrend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie über    nehmigung angegeben genutzt werden. Die Genehmigung be-\ndie Dauer des Aufenthalts enthalten.                              rechtigt nicht, Personen zwischen zwei im Hoheitsgebiet der an•","1190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996\nderen Vertragspartei liegenden Orte zu befördern (Kabotagever-        (2) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann\nbot). Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunter-       weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\nnehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer       men.\naus dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien einset-\nzen. Sie brauchen in der Genehmigung nicht genannt zu sein,                                     Artikel 10\nmüssen jedoch eine amtliche Ausfertigung dieser Genehmigung\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Fahrzeuge, die im\nmit sich führen.\nHoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zugelassen\nsind, hinsichtlich der höchstzulässigen Gewichte und Abmessung\nGüterverkehr                            keine ungünstigeren Regelungen anzuwenden, als auf die bei ihr\nzugelassenen Fahrzeuge.\nArtikel 7                               (2) Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der\nVorbehaltlich des Artikels 9 bedürfen Unternehmer des Güter-    Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei\nkraftverkehrs und des Werkverkehrs für_Beförderungen zwischen      zulässigen Grenzwerte überschreiten, und gegebenenfalls bei der\ndem Hoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zuge-       Beförderung von Gefahrgut, ist eine Ausnahmegenehmigung der\nlassen ist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei       zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich. Dabei\n(Wechselverkehr) sowie im Transitverkehr durch das Hoheitsge-      können Verkehrsbeschränkungen oder bestimmte Verkehrswege\nbiet einer Vertragspartei für jede Beförderung eine Genehmigung    vorgeschrieben werden.\nder zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.\nArtikel 11\nArtikel 8                               (1) Die für Unternehmer der Republik Moldau erforderlichen\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur  Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.                          kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium\nfür Verkehrswesen der Republik Moldau oder den von ihm beauf-\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-  tragten Behörden ausgegeben.\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mitge-\nführten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort sei-          (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-\nner Zulassung.                                                     derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-\nkehrswesen der Republik Moldau erteilt und von dem Bundesmi-\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für    nisterium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten    den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\nZeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-\nund Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-\nraum (Fahrtgenehmigung).                                                                        Artikel 12\n(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen           (1) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission legt\nVertragspartei und einem dritten Staat sind grundsätzlich nur      unter Berücksichtigung des Außenhandels und des Transitver-\nzulässig, wenn dabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug        kehrs die erforderliche Anzahl der für jede Vertragspartei jährlich\nzugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird, oder    zur Verfügung stehenden Genehmigungen fest.\nwenn dafür nach Maßgabe des Artikels 17 besondere Genehmi-            (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-\ngungen erteilt worden sind.                                        darfsfall nach Maßgabe des Artikels 17 geändert werden.\n(5) Unternehmer einer Vertragspartei dürfen keine Güter zwi-       (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der Ge-\nschen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen-     mischten Kommission festgelegt.\nden Orten (Binnenverkehr) befördern.\n(6) Für den nach diesem Abkommen durchgeführten Güterver-\nkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio-                      Allgemeine Bestimmungen\nnal üblichen Muster entsprechen muß [CMR].\nArtikel 13\nArtikel 9                               Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigungen,\n(1) Keiner Genehmigung bedürfen Leerfahrten und die Beförde-    Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind bei\nrung von:                                                          allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug mit-\nzuführen, auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Kontroll-\n1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder     behörden vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kon-\nUnterrichtung (z. 8. Messe- und Ausstellungsgut);\ntrolldokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszufül-\n2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,        len.\nSport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-\nfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;                                                        Artikel 14\n3. beschädigten Lastkraftfahrzeugen (Rückführungen);                 ( 1) Die Unternehmer jeder Vertragspartei sind verpflichtet, die\n4. Leichen;                                                       im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestim-\nmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils\n5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,\ngeltenden Zollbestimmungen einzuhalten.\neinschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder\nderen zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An-    (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\nhänger, 3,5 t nicht übersteigt;                               Unternehmers und seines Fahrpersonals ~egen das im Hoheits-\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die\n6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-\nBestimmungen dieses Abkommens treffen die zuständigen Be-\nwie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-\nhörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahr-\nsondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern und sol-\nzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der\nchen zur humanitären Hilfeleistung mit besonderem Nach-\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung be-\nweis;                                                         gangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:\n7. lebenden Tieren;\na) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-\n8. Umzugsgut (Hausrat).                                                 tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996                                1191\nb) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;                                      gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezoge-\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-                    nen Daten zu löschen, sobald sie für deri Zweck, für den sie\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten                übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-          7. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\nde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Verkehr                 pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbe-\nausgeschlossen hat.                                                       zogenen Daten aktenkundig zu machen.\n(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Buchstabe b kann auch                   8. Beide Behörden sind verpflichtet, die übermittelten personen-\nunmittelbar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei er-                 bezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbe-\ngriffen werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung be-                 fugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schüt-\ngangen worden ist.                                                             zen.\n(4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unterrich-\nten einander nach Maßgabe von Artikel 15 über die getroffenen                                            Artikel 16\nMaßnahmen.                                                                   (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderun-\ngen im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schad-\nArtikel 15                                 stoffarmen sowie von Fahrzeugen mit moderner Ausrüstung\nder fahrzeugtechnischen Sicherheit zu fördern.\nDer Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten richtet\nsich unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden                   (2) Die Einzelheiten werden in der nach Artikel 17 gebildeten\nRechtsvorschriften nach den folgenden Bestimmungen:                       Gemischten Kommission festgelegt.\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nArtikel 17\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nBehörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.                          Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien bil-\nden eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nVertragspartei zusammen, um die Durchführung dieses Abkom-\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nmens zu gewährleisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemisch-\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\nte Kommission unter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vor-\n3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei-               schläge zur Anpassung dieses Abkommens an die Verkehrsent-\noder Grenzschutzbehörden übermittelt werden. Die weitere             wicklung sowie an geänderte Rechtsvorschriften.\nÜbermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustim-\nmung der übermittelnden Behörde erfolgen.\nArtikel 18\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nDie Verkehrsministerien der Vertragsparteien teilen sich gegen-\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nseitig die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 10, 11\ndie Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\nund 14 mit.\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-\ngen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,                                        Artikel 19\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,          Dieses Abkommen berührt nicht die Pflichten der Vertrags-\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist           parteien aus anderen internationalen Übereinkünften, darunter\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der unrichtigen      den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der\nDaten oder die Vernichtung der unter ein Übermittlungsverbot         Mitgliedschaft in der Europäischen Union.\nfallenden Daten vorzunehmen.\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person                                              Artikel 20\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\nVerwendungs~eck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nan dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\ntreten des Abkommens erfüllt sind.\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\nlung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-           (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, das Abkom-\nfenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft          men vom Tag der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.\nzu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags-\n(3) Das Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer\npartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.\nVertragspartei schriftlich gekündigt wird. Im Fall der Kündigung\n6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die          tritt das Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung\nnach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-           bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 11. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und moldauischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Moldau\nMihai Popov"]}