{"id":"bgbl2-1996-33-8","kind":"bgbl2","year":1996,"number":33,"date":"1996-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/33#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_33.pdf#page=38","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-06-20T00:00:00Z","page":1174,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["1174               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1996\nArtikel 2                                                             Artikel 4\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-              Die Regierung der Demokratischen Republik Äthiopien überläßt\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie           bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nArtikel 3                                 erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nArtikel 5\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nten Verträge in Äthiopien erhoben werden können.                        Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 17. Mai 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiltrud Holik\nFür die Regierung\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nDr. Mulatu Teshome\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juni 1996\nDas in Addis Abeba am 17. Mai 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Bun-\ndesrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 5\nam 17. Mai 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juni 1996\nB undesm i niste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1996                           1175\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutscf!land\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Athiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit - Warenhilfe VI\n(für rückkehrende Flüchtlinge aus Eritrea)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-\nund                                   träge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\ndie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien -           Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen Bundesrepublik Äthiopien,                                                                   Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nnerschaftliche FinanzieHe Zusammenarbeit zu festigen und zu          der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nvertiefen,                                                           fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       schriften unterliegt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nÄthiopien beizutragen -                                                   Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                                    und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn.:\nArtikel                                  ten Vertrags in Äthiopien erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland E:_rmöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Athiopien,                                     Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur            Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und            überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-         trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\ndarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-          und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-       der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nbis zu DM 3 000 000,- (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)       in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nzu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen        ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-           Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndeln, für die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Un-\nterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungs-\nvertrags abgeschlossen worden sind.                                                               Artikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nRegierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu              Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 17. Mai 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiltrud Holik\nFür die Regierung\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nDr. Mulatu Teshome","1176                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1996\nHeraW!9eber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.                                                             Postvertriebsstück• Z 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nAnlage\nzum Abkommen vom 17. Mai 1996\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n17. Mai 1996 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Ausstattungen für Regionalbüros von RRC im Wert von bis zu insgesamt\nDM 470 000,- (in Worten: vierhundertsiebzigtausend Deutsche Mark);\nb) Ausrüstungen, Werkzeuge und Material für den Hausbau im Wert von ingesamt bis\nzu DM 200 000,- (in Worten: zweihunderttausend Deutsche Mark);\nc) Ausrüstungen für einkommensschaffende Maßnahmen im Wert von insgesamt bis\nzu DM 2 330 000,- (in Worten: zwei Millionen dreihundertdreißigtausend Deutsche\nMark).\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als \"verboten\" (banned)\noder „stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführ-\nten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sewie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n- Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien;\nf)   Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte."]}