{"id":"bgbl2-1996-33-4","kind":"bgbl2","year":1996,"number":33,"date":"1996-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/33#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_33.pdf#page=37","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-06-20T00:00:00Z","page":1173,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1996                          1173\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit                                   /\nVom 20. Juni 1996\nDas in Addis Abeba am 17. Mai 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Bun-\ndesrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 5\nam 17. Mai 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juni 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Social Marketing für Familienplanung und\nAIDS-Verhütung\", ,,Primarbildung in Tigray und Oromiya\",\n,,Rehabilitierung der Straße Addis Abeba - Gedo\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die ·\nVorhaben\nund\ndie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien -        - ,.Social Marketing für Familienplanung und AIDS-Verhütung\"\nbis zu DM 5 000 000,- (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-         Mark)\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen\n- \"Primarbildung in Tigray und Oromiya\" bis zu DM 15 000 000,-\nBundesrepublik Äthiopien,\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      - \"Rehabilitierung der Straße Addis Abeba - Gedo\" bis zu\nnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            DM 5 000 000,- (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nvertiefen,\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt DM\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      25 000 000,- (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,                                  Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nÄthiopien beizutragen,                                                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-       einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-\nverhandlungen vom 12. Dezember 1995 -                               träge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 angeführten\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       nehmen zwischen den genannten beiden Regierungen durch\nes der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,       andere Vorhaben ersetzt werden."]}