{"id":"bgbl2-1996-31-4","kind":"bgbl2","year":1996,"number":31,"date":"1996-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/31#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_31.pdf#page=31","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-06-12T00:00:00Z","page":1111,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                        1111\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juni 1996\nDas in T egucigalpa am 28. Februar 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der ·Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 28. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Juni 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sozialinvestitionsfonds FHIS III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Honduras -                 es der Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben .Sozialinvesti-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         tionsfonds FHIS 111• ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nHonduras,                                                          nach P'rüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nvertiefen,                                                         bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ge-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       nannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nHonduras beizutragen -                                             men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung-der Republik Honduras durch andere Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  haben ersetzt werden.","------------\n1112                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruck8f'8i GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.                                                               Postvertriebsstück • Z 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nArtikel 2                                      und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 3\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für                  ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen                        Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                           Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Honduras                         bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nerhoben werden.                                                                       der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 4                                                                    Artikel 6\nDie Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus                        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen                            Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 28. Februar 1996 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Hausmann\nFür die Regierung der Republik Honduras\nRoberta Arita Quiflonez"]}