{"id":"bgbl2-1996-31-3","kind":"bgbl2","year":1996,"number":31,"date":"1996-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_31.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk","law_date":"1996-06-03T00:00:00Z","page":1082,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\nBekanntmachung\nder Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk\nVom 3. Juni 1996\nDie von dem Bundesminister für Post und Tele-\nkommunikation für die Bundesrepublik Deutschland in\nBrüssel am 25. Januar 1996 unterzeichnete Regionale\nVereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk wird nach\nihrem Kapitel IV für die Bundesrepublik Deutschland\nam 1. September 1996\nin Kraft treten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juni 1996\nBundesministerium\nfür Post und Telekommunikation\nIm Auftrag\nKowalewski","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                            1083\nRegionale Vereinbarung\nüber den Binnenschiffahrtsfunk\nInhaltsverzeichnis\nPräambel                             Artikel\n9   Beendigung der Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk\nKapitel 1\n10   Revision der Vereinbarung\nTerminologie\n11   Kündigung der Vereinbarung\nArtikel\n12   Anmeldung von Frequenzzuteilungen\n1   Begriffsbestimmungen\n13   Unterrichtung des Generalsekretärs der UIT\nKapitel II\nAllgemeine Bestimmungen                                                      Kapitel IV\nüber die Wahrnehmung des Funkdienstes                                Übergangs- und Schlußbestimmungen\n2   Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen              Anhang 1 Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen\n3   Frequenzbenutzung                                           Anhang 2    Kanäle, Sendefrequenzen, Sendeleistung und Verkehrskreise\n4   Betriebliche und technische Merkmale der Funkanlagen von                für den Binnenschiffahrtsfunk\nSchiffsfunkstellen                                          Anhang 3 Betriebliche und technische Merkmale der Funkanlagen\n5   Betriebsverfahren                                           Anhang 4 Bestimmungen über die Herstellung von Sprechfunkverbin-\ndungen\nKapitel III\nEntschließung 1 Bestimmungen über den Erwerb und die gegenseitige\nAnwendung der Vereinbarung\nAnerkennung von Sprechfunkzeugnissen\n6   Genehmigung der Vereinbarung\nEmpfehlung 1       Handbuch für den Binnenschiffahrtsfunk\n7   Durchführung der Vereinbarung\nEmpfehlung 2       Gegenseitige Anerkennung der Zulassungen von Funk-\n8   Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk                                             anlagen\nRegionale Vereinbarung\nüber den Binnenschiffahrtsfunk\ngetroffen in Brüssel zwischen den Verwaltungen folgender         Binnenschiffahrtsfunk\nStaaten\nInternationaler beweglicher UKW-Sprechfunkdienst auf Binnen-\nDeutschland,                                                        schiffahrtsstraßen\nKönigreich Belgien,                                                 Der Binnenschiffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funk-\nFrankreich,                                                         verbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen\nGroßherzogtum Luxemburg,                                            und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren (Verkehrskreise).\nKönigreich der Niederlande und                                      Der Binnenschiffahrtsfunk umfaßt fünf Verkehrskreise:\nSchweizerische Eidgenossenschaft.                                   - Schiff-Schiff,\n- nautische Information,\nPräambel                              - Schiff-Hafenbehörde,\nDie Delegierten der Verwaltungen der vorstehend genannten        - Funkverkehr an Bord,\nStaaten, deren Unterschriften folgen, sind nach Artikel 43 der      - öffentlicher Nachrichtenaustausch.\nKonstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in\nBrüssel zu einer regionalen Konferenz zusammengekommen und\nVerkehrskreis Schiff-SChiff\nhaben vorbehaltlich der Genehmigung durch ihre Verwaltungen\ndie folgenden Bestimmungen über den Binnenschiffahrtsfunk in        Direkte Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen.\ngegenseitigem Einvernehmen angenommen:\nVerkehrskreis nautische Information\nKapitel 1                            Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und den Funk-\nstellen der Behörden, welchen der technische Betrieb auf den\nTerminologie                            Binnenschiffahrtsstraßen obliegt. Die Funkstellen der genannten\nBehörden können entweder ortsfeste oder bewegliche Funk-\nArtikel 1                            stellen sein.\nBegriffsbestimmungen\nVerkehrskreis Schiff-Hafenbehörde\nIn dieser Vereinbarung behalten die nicht im nachfolgenden\ndefinierten Begriffe die Bedeutung, die ihnen in der Konstitution   Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen\nund Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Ull) und         der Behörden, welchen der technische Betrieb in den Binnen-\nin der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) gegeben         häfen obliegt. Die Funkstellen der genannten Behörden sollen\nwird.                                                               vorzugsweise ortsfest sein.","1084               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\nVerkehrskreis Funkverkehr an Bord                                                             Kapitel III\nFunkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer                       Anwendung der Vereinbarung\nGruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben wer-\nden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für\nArtikel 6\ndasAnkem.\nGenehmigung der Vereinbarung\nVerkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch                      Der belgischen Verwaltung obliegt die Bearbeitung des all-\nFunkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und dem öffent-      gemeinen Schriftwechsels, der diese Vereinbarung betrifft.\nlichen nationalen und internationalen Fernmeldenetz oder          Die Verwaltungen Deutschlands, Frankreichs, des Großherzog-\nzwischen Schiffsfunkstellen über ortsfeste Funkstellen, die dem   tum Luxemburgs, des Königreichs der Niederlande und der\nöffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen.                        Schweizerischen Eidgenossenschaft teilen der belgischen Ver-\nwaltung so bald wie möglich ihre Genehmigung dieser Verein-\nSchiffsfunkstelle                                                 barung mit.\nBewegliche Funkstelle des Binnenschiffahrtsfunks, die sich an     Diese unterrichtet davon die übrigen Vertragsverwaltungen.\nBord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist.\nArtikel7\nMünchener Abkommen (1. Oktober 1976)\nRegionale Vereinbarung Ober den Rheinfunkdienst, München\nDurchführung der Vereinbarung\n1976, in Kraft getreten am 1. April 1977.                            Die Vertragsverwaltungen erklären, daß sie die Bestimmungen\ndieser Vereinbarung, ihrer Anhänge, ihrer Entschließungen und,\nVertragsverwaltungen                                              soweit wie möglich, ihrer Empfehlungen annehmen und daß sie\nVerwaltungen der Länder, die diese Vereinbarung unterzeichnet     diese anwenden werden.\nund genehmigt haben.                                              Mit Ausnahme der Verkehrskreise Schiff-SChiff und Funkverkehr\nan Bord ist die BereitsteJlung der übrigen Verkehrskreise dieser\nTeilnahmeberechtigte Verwaltungen                                 Vereinbarung den Vertragsverwaltungen und teilnahmeberech-\nVerwaltungen der übrigen Uinder, deren Schiffe zur Teilnahme      tigten Verwaltungen freigestellt.\nam Binnenschiffahrtsfunk zugefassen sind.\nArtikel 8\nTeilnahme am Binnenschiffahrtsfunk\nKapitel II                               Unbeschadet der von den zuständigen Behörden gegebenen-\nfalls für verbindlich erklärten Bestimmungen kann jede Ver-\nAllgemeine Bestimmungen                        waltung, die für Funkstellen an Bord von Schiffen zuständig ist,\nüber die Wahrnehmung des Binnenschiffahrtsfunks               welche auf den vom Binnenschiffahrtsfunk versorgten Binnen-\nschiffahrtsstraßen verkehren, teilnahmeberechtigte Verwaltung\nwerden, vorausgesetzt, daß sie der belgischen Verwaltung zuvor\nArtikel2                             mitgeteilt hat,\nVerwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen             a) daß sie sich verpflichtet, diejenigen Bestimmungen dieser\nDie Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen sind in          Vereinbarung zu beachten, die sie betreffen,\nAnhang 1 zu dieser Vereinbarung enthalten.                        b) daß, wenn Schiffe der Vertragsverwaltungen auf den Binnen-\nschiffahrtsstraßen des teilnahmeberechtigten Landes ver-\nkehren, sie den Schiffsfunkstellen der Vertragsverwaltungen\nArtikel 3                                 und der teilnahmeberechtigten Verwaltungen die gleichen\nFrequenzbenutzung                              Rechte gewährt wie den eigenen Schiffsfunkstellen.\nDie belgische Verwaltung unterrichtet davon die Vertragsverwal-\nDie zu benutzenden Frequenzen sind aus den in Anhang 18 zur\ntungen und teilnahmeberechtigten Verwaltungen.\nVollzugsordnung für den Funkdienst enthaltenen Frequenzen\nausgewählt und gemäß diesem Anhang numeriert.\nArtikel 9\nDie Kanäle, Sendefrequenzen, Sendeleistungen und Verkehrs-\nkreise sind im Anhang 2 zu dieser Vereinbarung aufgeführt.            Beendigung der Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk\nJede teilnahmeberechtigte Verwaltung hat jederzeit das Recht,\nihre Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk durch eine an die\nArtikel 4                            belgische Verwaltung zu richtende Notifikation zu beenden;\nBetriebliche und technische Merkmale                diese unterrichtet davon die Vertragsverwaltungen und die teil-\nder Funkanlagen bei Schiffsfunkstellen               nahmeberechtigten Verwaltungen.\nDie betrieblichen und technischen Merkmale der Funkanlagen     Die Beendigung der Teilnahme wird nach Ablauf einer Frist von\nvon Schiffsfunkstellen sind in Anhang 3 zu dieser Vereinbarung   zwei Monaten wirksam, vom Tage des Eingangs der Notifikation\nfestgelegt.                                                       bei der belgischen Verwaltung an gerechnet.\nDie Funkanlagen müssen von der Fernmeldeverwaltung des\nArtikel 10\nLandes, in dem das Schiff registriert ist, für den Binnenschiff-\nfahrtsfunk zugelassen sein.                                                          Revision der Vereinbarung\nEine Verwaltung kann die Zulassungen einer anderen Verwaltung     1. Die Vereinbarung kann nur von einer Konferenz der Vertrags-\nanerkennen.                                                           verwaltungen revidiert werden. Diese Konferenz wird auf\nentsprechenden, an die belgische Verwaltung zu richtenden\nVorschlag mindestens zweier Vertragsverwaltungen ein-\nArtikel 5\nberufen. Die teilnahmeberechtigten Verwaltungen dürfen\nBetriebsverfahren                             dieser Konferenz beiwohnen.\nDie Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind im An-        2. Darüber hinaus können die Vertragsverwaltungen Ande-\nhang 4 dieser Vereinbarung enthalten.                                 rungswünsche zu den Anhängen dieser Vereinbarung bei der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                           1085\nbelgischen Verwaltung einreichen. Diese Vorschläge müssen        Frequenzen wird die Anmeldung von Frequenzzuteilungen nach\neinen Terminplan für die Einführung dieser Änderungen ent-       dem in der Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegten\nhalten. Die belgische Verwaltung unterrichtet die anderen        Verfahren vorgenommen.\nVertragsverwaltungen von diesem Vorschlag innerhalb von\n60 Tagen. Wenn alle Vertragsverwaltungen diesem Wunsch\ninnerhalb von 6 Monaten schriftlich zustimmen, ist er an-                                     Artikel13\ngenommen. Die belgische Verwaltung unterrichtet innerhalb                  Unterrichtung des Generalsekretärs der UIT\nvon 30 Tagen die anderen Vertragsverwaltungen und die\nDie belgische Verwaltung unterrichtet den Generalsekretär der\nteilnahmeberechtigten Verwaltungen.\nInternationalen Fernmeldeunion (UfT) über den Abschluß und\nüber den Wortlaut dieser Vereinbarung.\nArtikel 11\nKündigung der Vereinbarung\nJede Vertragsverwaltung hat jederzeit das Recht, diese Ver-\neinbarung durch eine an die belgische Verwaltung zu richtende\nNotifikation zu kündigen; diese unterrichtet dann die übrigen Ver-\nKapitel IV\ntragsverwaltungen und die teilnahmeberechtigten Verwaltungen.                   Übergangs- und Schlußbestimmungen\nDie Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten\nwirksam, vom Tage des Eingangs der Notifikation bei der belgi-          Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1996 in Kraft.\nschen Verwaltung an gerechnet.                                       Gleichzeitig tritt die Regionale Vereinbarung über den Rheinfunk-\ndienst (München, 1. Oktober 1976) außer Kraft.\nArtikel 12                               Funkgeräte, die nach den Bestimmungen der Regionalen\nVereinbarung über den Rheinfunkdienst (München, 1. Oktober\nAnmeldung von Frequenzzuteilungen\n1976) zugelassen sind, dürfen weiterbetrieben werden, wenn\nUnbeschadet der gegebenenfalls erforderlichen Verfahren           sie mit ATIS gemäß Anhang 3 dieser Vereinbarung ausgerüstet\nzur Koordinierung der in dieser Vereinbarung nicht verteilten        sind.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Delegierten der\nVerwaltungen der obengenannten Länder diese Vereinbarung\nim Namen ihrer Verwaltungen in französischer, englischer und\ndeutscher Sprache in je einer Urschrift unterzeichnet, wobei der\nfranzösische Wortlaut im Falle einer Streitigkeit maßgebend ist;\ndiese Urschriften werden im Archiv der belgischen Verwaltung\nhinterlegt und verwahrt; eine beglaubigte Abschrift in jeder\nSprache wird jeder Unterzeichnerverwaltung übermittelt.\nGeschehen zu Brüssel am 25. Januar 1996","1086             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\nAnhang 1\nVerwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen\n1   Allgemeines                                                        Die zuständige Behöl'.de stellt eine Prüfbescheinigung aus,\nsofern die Genehmigungsurkunde diese Bescheinigung\n1.1 Genehmigungen                                                      nicht ersetzt.\nDer Schiffseigner muß im Besitz einer Genehmigung zum              Die Regierungen oder die zuständigen Verwaltungen der\nErrichten und zum Betreiben der Schiffsfunkstelle sein; die        Staaten, in denen sich ein Schiff vorübergehend befindet,\nGenehmigungsurkunde muß von der zuständigen Behörde                können fordern, daß ihnen die Genehmigungsurkunde\ndes Staates ausgestellt sein, in dem das Schiff registriert        oder eine beglaubigte Abschrift zur Prüfung vorgelegt wird.\nist.                                                               Die für die Funkstelle verantwortliche Person muß diesem\nVerlangen nachkommen. Wenn die Genehmigungsurkunde\nDiese Genehmigungsurkunde und gegebenenfalls die in\noder eine beglaubigte Abschrift nicht vorgelegt werden kann\nAbschnitt 1.5 genannte Prüfbescheinigung müssen so auf-\noder wenn andere offenkundige Unregelmäßigkeiten fest-\nbewahrt werden, daß sie auf Verlangen zur Prüfung vor-\ngestellt werden, können die Regierungen oder zuständigen\ngezeigt werden können. Die Genehmigungsurkunde oder\nVerwaltungen die Funkanlagen prüfen, um sich zu vergewis-\neine von der ausstellenden Behörde beglaubigte Abschrift\nsern, daß diese den in dieser Vereinbarung festgelegten\nist an Bord ständig verfügbar zu halten.\nBedingungen entsprechen. Außerdem sind die Prüfbeamten\nberechtigt, sich das Sprechfunkzeugnis der Bedienungs-\n1.2 Anordnungsbefugnis des Schiffsführers\nperson der Funkstelle vorlegen zu lassen, doch dürfen sie\nDer Dienst bei einer Schiffsfunkstelle untersteht der obersten     keinerlei Nachweis der beruflichen Kenntnisse fordern.\nAnordnungsbefugnis des Schiffsführers oder der Person,             Wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann die\ndie für das Schiff verantwortlich ist.                             prüfende Verwaltung eine Gebühr erheben, um die Kosten\nfür diese Prüfung zu decken. Der Schiffsführer muß darüber\n1.3 Fernmeldegeheimnis                                                 unterrichtet werden.\nDer Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, das im Arti-         Wenn sich eine Regierung oder eine zuständige Verwaltung\nkel 37 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion         gezwungen sah, die obengenannte Maßnahme zu ergreifen,\n(Ull) festgelegte Fernmeldegeheimnis zu wahren.                    wird hierüber sogleich die für die Schiffsfunkstelle zu-\nständige Regierung oder Verwaltung unterrichtet. Weitere\nDer Schiffsführer oder die für das Schiff verantwortliche Per-\nregulierende Maßnahmen könneri, sofern erforderlich,\nson sowie alle Personen, die von dem Inhalt oder auch nur\nnach Absprache zwischen den zuständigen Verwaltungen\nvon dem Vorhandensein von Funktelegrammen oder von\ngetroffen werden.\njeder anderen durch den Funkdienst erlangten Nachricht\nKenntnis erhalten können, sind verpflichtet, das Fernmelde-\ngeheimnis zu wahren und zu sichern.                            2   Rufzeichen der Schiffsfunkstellen\n1.4 Bedienungspersonal der Schiffsfunkstelle                       2.1 Jede am Binnenschiffahrtsfunk teilnehmende Schiffsfunk-\nstelle muß ein Rufzeichen haben. Dieses Rufzeichen muß\nDer Dienst bei einer Schiffsfunkstelle muß von einer Person        aus zwei Buchstaben und vier nachfolgenden Ziffern be-\nwahrgenommen oder beaufsichtigt werden, die mindestens             stehen. Die beiden Buchstaben werden aus den beiden\nInhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses ist, das nach               ersten Buchstaben der in der Vollzugsordnung für den Funk-\nden Vorschriften des Artikels 55 der VO Funk erteilt               dienst in Anhang 42 festgelegten Internationalen Reihen\nwurde. Die Bestimmungen über den Erwerb und die                    ausgewählt.\nAnerkennung eines UKW-Sprechfunkzeugnisses sind in der\nEntschließung 1 aufgeführt.                                    2.2 Die am internationalen beweglichen Seefunkdienst teil-\nnehmenden Seefunkstellen verwenden ihr Rufzeichen auch\n1.5 Prüfung                                                            für den Binnenschiffahrtsfunk.\nDie Schiffsfunkstelle wird vor der Inbetriebnahme durch die    2.3 In den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, nautische Information\nzuständige Behörde, welche die Genehmigung erteilt,                und Schiff-Hafenbehörde ist der amtliche Name des\ngeprüft. Jede zuständige Behörde kann Ausnahmen von                Schiffes zu verwenden.\ndieser Regelung für Funkanlagen an Bord von Kleinfahr-\nzeugen gemäß Rheinschiffahrtspolizeiverordnung festlegen.      2.4 Für tragbare Funkgeräte, die für den Verkehrskreis Funk-\nNach der Inbetriebnahme kann die Prüfung durch diese               verkehr an Bord verwendet werden, wird im allgemeinen\nBehörde in bestimmten Zeitabständen wiederholt werden.             kein Rufzeichen zugeteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                    1087\nAnhang 2\nKanäle, Sendefrequenzen, Sendeleistung\nund Verkehrskreise für den Binnenschiffahrtsfunk\n1. Kanalverteilung\nSendefrequenzen\nKanal       Bemerkungen                                                                                    Öffentl.\n(MHz)                             Schiff-Hafen-      Nautische\nSchiff-SChiff                                Nachrichten-\na)            Schiffs-         ortsfeste                    behörde         Information\naustausch\nfunkstelle       Funkstellen\n60                           156 025           160 625                                           X\n01                           156 050           160 650                                           X\n61                           156 075           160 675                                           X\n02                           156100            160 700                                           X\n62                           156125            160 725                                           X\n03                           156 150           160 750                                           X\n63                           156175            160 775                                           X\n04                           156 200           160 800                                           X\n64                           156 225           160 825                                           X\n05                           156 250           160 850                                           X\n65                           156 275           160 875                                           X\n06            b) c)          156 300           156 300           X\n66                           156 325           160 925                                           X\n07                           156 350           160 950                                           X\n67                           156 375           156 375                                           X\n08              c)           156 400           156 400          X\n68                           156 425           156 425                                           X\n09                           156 450           156 450                                           X\n69                           156 475           156 475                                           X\n10                           156 500           156 500          X\n70                           156 525           156 525                        Digitaler Selektivruf\nfür Not, Sicherheit und Anruf\n11                           156 550           156 550                          X\n71                           156 575           156 575                          X\n12                           156 600           156 600                          X\n72              c)           156 625           156 625          X\n13                           156 650           156 650          X\n73             d)            156 675           156 675                                           X\n14                           156 700           156 700                          X\n74                           156 725           156 725                          X\n15             e)            156 750           156 750\n75        Schutzbereich      156 775           156 775\n16              f)           156 800           156 800\n76        Schutzbereich      156825            156 825\n17             e)            156 850           156 850\n77             g)            156 875           156 875          X\n18                           156 900           161 500                                           X\n78                           156 925           161 525                                           X\nHi                           156 950           161 550                                           X","1088            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\nSendefrequenzen\nKanal       Bemerkungen                                                                                             Öffentl.\n(MHz)                               Schiff-Hafen-     Nautische\nSchiff-Schiff                                   Nachrichten-\na)               Schiffs-         ortsfeste                       behörde       Information\naustausch\nfunkstelle       Funkstellen\n79                               156 975           161 575                                            X\n20                               157 000           161 600                                            X\n80                               157 025           161 625                                            X\n21                               157 050           161 650                                            X\n81                                157 075          161 675                                            X\n22                               157100            161 700                                            X\n82              h) i)            157125            161 725                                                            X\n23               ij               157 150          161 750                                                            X\n83               i)               157 175          161 775                                                            X\n24               i)               157 200          161 800                                                            X\n84               i)              157 225           161 825                                                            X\n25               i)               157 250          161 850                                                            X\n85               i)               157 275          161 875                                                            X\n26               i)               157 300          161 900                                                            X\n86               ij               157 325          161 925                                                            X\n27               i)               157 350          161 950                                                            X\n87               i)               157 375          161 975                                                            X\n28               ij               157 400          162 000                                                            X\n88               ij               157 425          162 025                                                            X\n2. Bemerkungen:                                                         h) In den Niederlanden und Belgien kann der Kanal 82 für\ndie Übermittlung von Nachrichtenverbindungen über die\na) Kanäle der Verkehrskreise Schiff-Schiff, nautische Infor-\nVersorgung und Verproviantierung benutzt werden. Die\nmation und öffentlicher Nachrichtenaustausch können\nAusgangsleistung muß manuell auf einen Wert zwischen\nauch durch Verkehrssicherungssysteme von Land aus\n0,5 W und 1 W reduziert werden.\nbenutzt werden.\ni)  Dieser Kanal kann bei Bedarf auch im Verkehrskreis\nb) Kanal 6 darf nicht zwischen Rheinkilometer 150 und\nnautische Information verwendet werden.\nRheinkilometer 350 benutzt werden.\nc) Nachrichtenverbindungen .ausschließlich zwischen Bin-\nnenschiffen in oder in der Nähe von Seehäfen sind auf         3. Sendeleistung\ndiesem Kanal verboten.\nDie Sendeleistung auf Kanälen des Binnenschiffahrtsfunks\nd) In den Niederlanden wird der Kanal 73 von der zu-                 liegt nach den Vorschriften des Anhangs 3 immer zwischen\nständigen Verwaltung für Funkverbindungen während                6 W und 25 W; es gelten folgende Ausnahmen:\nÖlbekämpfungsmaßnahmen in der Nordsee verwendet.\n1. In den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Schiff-Hafenbehörde\ne) Dieser Kanal darf nur für Funkverbindungen an Bord ver-               und Funkverkehr an Bord wird die Sendeleistung bei\nwendet werden.                                                       Schaltung auf einen dieser Kanäle automatisch auf einen\nf)  Dieser Kanal darf nur für Nachrichtenverbindungen zwi-               Wert zwischen 0,5 W und 1 W reduziert.\nschen Seeschiffen und beteiligten Küstenfunkstellen für\n2. Im Verkehrskreis nautische Information kann von den\nden Notverkehr auf See verwendet werden.                             zuständigen Behörden ein Betrieb mit einer reduzierten\ng) Kanal 77 kann für Nachrichtenverbindungen sozialer Art                Sendeleistung zwischen 0,5 W und 1 W auf ihrem\nvef'Wendet werden.                                                   Hoheitsgebiet gefordert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                        1089\nAnhang3\nBetrlebliche IA'ICI technische Merkmale der Funkanlagen\nDie Sprechfunkanlagen, die auf den in Anhang 2 zu dieser                    Die tragbaren UKW-Funkanlagen sind nur für den\nVereinbarung angegebenen Kanälen und auf den Binnen-                        Verkehrskreis Funkverkehr an Bord zugelassen.\nschiffahrtsstraßen betrieben werden, müssen die folgenden\n1.7     Um die Untersuchungen von Vorkommnissen im\nBedingungen erfüllen:\nZusammenhang mit der Sicherheit der Schiffahrt zu\nerleichtem, wlre es erwünscht, für den Verkehrskreis\n1          Betriebliche Merkmale                                            Schiff-SChiff Geräte zur Aufzeichnung des Sprech-\nfunkverkehrs auf den Kanälen 10 und 13 bereitzu-\n1.1        Die im Binnenschiffahrtsfunk betriebene Schiffsfunk-             stellen.\nstelle kann entweder aus getrennten Funkanlagen für\njeden einzelnen der nachstehend genannten Verkehrs-      1.8     Zur Erleichterung des Betriebsverfahrens, das im Ver-\nkreise oder aus Funkanlagen für mehrere dieser Ver-              kehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch anzu-\nkehrskreise bestehen:                                            wenden ist, sollten Selektivrufdecoder verwendet wer-\nden. Diese müssen die in Abschnitt 5 festgelegten\n- Schiff-Schiff,                                                 technischen Merkmale erfüllen.\n- nautische Information,\n1.9     Der Kanal 70 darf nur in den Funkanlagen eingerichtet\n- Schiff-Hafenbehörde,                                           werden, die mit digitalen Selektivruf-Einrichtungen\nversehen sind.\n- Funkverkehr an Bord,\n- öffentlicher Nachrichtenaustausch.                     2       Technische Merkmale\nKleinfahrzeuge, wie in der Definition der Rheinschiff-           Funkanlagen, die für die Verkehrskreise\nfahrtspolizeiverordnung festgelegt, dürfen mit trag-\n- Schiff--SChiff,\nbaren Funkanlagen für den Verkehrskreis Funkverkehr\nan Bord nicht ausgerüstet sein.                                  - nautische Information und\n- Schiff-Hafenbehörde,\n1.2        Zusätzlich zu der Ausrüstung für die geforderte Benut-\nzung eines vorgeschriebenen Verkehrskreises dürfen               - öffentlicher Nachrichtenaustausch\nalle Schiffsfunkstellen für die Teilnahme an einem oder\nbenutzt werden, müssen\nmehreren der in Abschnitt 1.1 genannten Verkehrs-\nkreise ausgerüstet sein.                                         a) den Bestimmungen in den Anhängen 18 und 19 der\nVollzugsordnung für den Funkdienst entsprechen\nWenn eine Schiffsfunkstelle an mehreren Verkehrs-                    und\nkreisen teilnimmt, muß - sofern eine ständige Hör-\nbereitschaft vorgeschrieben ist - der gleichzeitige              b) der folgenden Leistungsbeschreibung entsprechen.\nEmpfang auf allen tatsächlich benutzten Kanälen\nsichergestellt werden. Verfahren für die zeitlich        2.1     Allgemeine Bedingungen\nabwechselnde Hörbereitschaft auf zwei Kanälen sind\nnicht zulässig.                                          2.1.1   Aufbau\nIst eine Schiffsfunkstelle mit mehr als einem Emp-\n2.1.1.1 Die mechanische und elektrische Bauweise sowie\nfänger (z.B. Wachempfänger) ausgerüstet, so gelten\ndie Art der Fertigung der Funkanlagen müssen den\ndie in Abschnitt 2.1.3.3 angegebenen Entkopplungs-\nanerkannten Regeln der Technik in jeder Beziehung\nbedingungen auch, wenn die Funkstelle auf einem der              entsprechen und die Funkanlagen müssen für die\nnormalerweise überwachten Kanäle sendet\nBenutzung an Bord wn Schiffen geeignet sein.\n1.3        Derjenige Teil der Funkstelle, der für den Verkehrskreis 2.1.1.2 Alle Bedienungselemente müssen so bemessen sein,\nöffentlicher Nachrichtenaustausch benutzt wird, sollte           daß die laufenden Einstellungen leicht ausgeführt wer-\nvorzugsweise Duplex-Betrieb, muß jedoch minde-                   den können, und die Anzahl der Bedienungselemente\nstens Semi-Duplex-Betrieb ermöglichen.                           soll auf das für einen einfachen und zufriedenstellen-\nWenn die Funkstelle auf Fahrgastschiffen von Fahr-               den Betrieb notwendige Mindestmaß herabgesetzt\ngästen benutzt werden kann, muß Duplex-Betrieb                   sein.\nsichergestellt sein.\n2.1.1.3 Alle Bedienungselemente, Instrumente und Anzeigen\nsowie die Eingänge und Ausgänge müssen deutlich\n1.4        Derjenige Teil der Funkanlagen, der für den Verkehrs-\ngekennzeichnet sein. Ein Schild mit der Typenbezeich-\nkreis Schiff-SChiff benutzt wird, muß Simplex-Betrieb\nnung, unter der die Funkanlage zugelassen worden ist,\nermöglichen.\nmuß auf der Funkanlage-so angebracht sein, daß es in\nder normalen Betriebslage deutlich sichtbar ist.\n1.5        Derienige Teil der Funkanlagen, der für den Verkehrs-\nkreis nautische Information benutzt wird, muß Semi-              Dieses Schild muß außerdem folgende Angaben ent-\nDuplex-Betrieb ermöglichen.                                      halten:\n- Fertigungsnummer und Baujahr,\n1.6        Die für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord zu-\n- Angaben aus der Zulassungsurkunde,\ngelassenen Kanäle sind in Anhang 2 angegeben.\n- Angaben über den Inhaber der Zulassung.\nBezüglich der technischen Merkmale müssen die\nFunkanlagen den Bestimmungen der Absätze 3 und 4                 Diese Angaben können auch durch eine mitgeführte\nentsprechen.                                                     Kopie der Zulassungsurkunde nachgewiesen werden.","1090             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\nEinzelheiten über die Stromversorgung, welche die        2.1.3   Lautsprecher und Handapparat\nFunkanlage speisen soll, müssen ebenfalls deutlich\n2.1.3.1 Die Funkanlage muß mit einem Handapparat sowie\nangegeben sein.\neinem eingebauten Lautsprecher oder einem Anschluß\n2.1.1.4  Alle Teile der Funkanlage, die bei der Prüfung oder              für einen Außenlautsprecher ausgerüstet sein.\nInstandhaltung untersucht werden, müssen leicht\nzugänglich sein. Die Bestandteile müssen leicht          2.1.3.2 Während der Aussendung im Simplex-Betrieb darf der\nerkannt werden können.                                           Ausgang des Empfängers kein Signal abgeben.\n2.1.1.5  Eine vollständige technische Beschreibung muß mit        2.1.3.3 Während der Aussendung im Duplex-Betrieb darf nur\nder Funkanlage geliefert werden.                                 der Handapparat in Betrieb sein. Elektrische und\nakustische Kopplungen müssen so kJein sein, daß kein\n2.1.1 .6 Die Funkanlage muß einen Kanalwahlschalter ent-                  Rückkopplungspfeifen entsteht. Für Modulations-\nhalten, auf dem die im Anhang 18 der Vollzugsordnung             frequenzen zwischen 300 und 3 000 Hz muß der\nfür den Funkdienst entsprechende Nummer des Ka-                  Hub des wiederausgesendeten Signals bei einem frei\nnals erscheint, auf den die Funkanlage eingestellt ist.          im Raum gehaltenen Handapparat geringer sein\nDie Nummer des Kanals muß unabhängig von den                     als ½6 des Hubes des Signals am Empfängereingang.\nBedingungen der Außenbeleuchtung lesbar sein.\n2.1.4   Umschaltzeit\n2.1.1. 7 Die Funkanlage muß auf Simplex- oder Duplexkanälen\nDie Kanal-Umschalteinrichtung muß derart sein, daß\nmit Handumschaltung betrieben werden können.\ndie Zeit, die für den Übergang von der Benutzung\nZusätzlich darf sie auf Duplexkanälen auch ohne\neines der Kanäle zur Benutzung irgendeines anderen\nHandumschaltung betrieben werden.\nKanals notwendig ist, 5 s nicht überschreitet. Die\nFunkanlage darf nicht senden können, ehe die Nenn-\n2.1.2    Bedienungselemente\nfrequenz erreicht ist.\n2.1.2.1  Folgende Bedienungselemente müssen vorhanden                     Die Zeit, die für das Umschalten von Senden auf Emp-\nsein:                                                            fang und umgekehrt notwendig ist, darf 0,3 s nicht\nüberschreiten.\n- ein Ein-/Ausschalter für die gesamte Funkanlage,\nmit einer Sichtanzeige dafür, daß die Funkanlage in\n2.1.5   Vorsichtsmaßnahmen für die Sicherheit\nBetrieb ist;\n- ein Handapparat mit einer nichtsperrenden Sprech-      2.1.5.1 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die\ntaste zum Schalten des Trägers;      \"                        Funkanlage vor den Auswirkungen zu hoher Ströme\noder Spannungen zu schützen.\n- eine Vorrichtung zum Einstellen der dem Laut-\nsprecher zugeführten NF-Leistung bis herab auf\n2.1.5.2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die\neine gerade noch wahrnehmbare Mindestlautstärke.\nFunkanlage vor Schäden zu schützen, wenn die\nDer Pegel am Hörer des Handapparates muß davon\nStromquelle vorübergehende Spannungsschwankun-\nunbeeinflußt bleiben. Im Zustand „Senden\" muß\ngen erzeugt und wenn die Polaritäten der Stromquelle\nder Lautsprecher durch Betätigen des Sende-/\naus Versehen umgekehrt werden.\nEmpfangs-Umschalters abgeschaltet sein. Eine\nandere Abschaltmöglichkeit für den Lautsprecher\n2.1.5.3 Es muß eine Vorrichtung für das Erden des Gehäuses\nist nicht erlaubt;\nder Funkanlage vorhanden sein; dies darf aber nicht\n- ein Kanalwahlschalter, auf dem Kanal 16 besonders              dazu führen, daß irgendeine Klemme der Stromquelle\ngekennzeichnet ist;                                           geerdet wird.\n- ein Schalter, mit dem die Ausgangsleistung des\nSenders auf einen Wert zwischen 0,5 und 1 Watt        2.1.5.4 Alle Bauteile und Verdrahtungen, in denen sich Gleich-\nherabgesetzt werden kann;                                     und/oder Wechselspannungen (andere als HF-\nSpannungen) zu einer Spitzenspannung von mehr als\n- eine Einstellvorrichtung für die Rauschsperre;                 50 V addieren, müssen vor jeder zufälligen Berührung\n- eine Einstellvorrichtung, mit der die Helligkeit aller         geschützt sein und beim Entfernen der Schutzvorrich-\nLampen der Funkanlage auf die Helligkeit der                  tungen automatisch von allen Stromquellen getrennt\nUmgebung herabgesetzt werden kann. Jedoch                     werden. Anderenfalls muß die Funkanlage so konstru-\nmüssen die Betriebsanzeigen bei jedem Betriebs-               iert sein, daß der Zugang zu Teilen, die solche Span-\nzustand erkennbar sein;                                       nungen aufweisen, nur mit Hilfe eines Werkzeugs, z.B.\neines Schraubenschlüssels oder eines Schraubendre-\n- eine Anzeige dafür, daß der Träger ausgestrahlt                hers, möglict} ist; Warnschilder müssen sowohl inner-\nwird.                                                         halb der Funkanlage als auch auf den Schutzvorrich-\ntungen gut sichtbar angebracht sein.\n2.1.2.2   Die Funkanlage muß auch folgende Bedingungen\nerfüllen:                                                2.1.5.5  Die in Betrieb befindliche Funkanlage darf keinen\n- Die Bedienungsperson darf zu keinem Bedienungs-                Schaden erleiden, wenn der Antennenanschluß\nelement Zugang haben, durch das im Falle schlechter           während einer Zeit von mindestens 5 Minuten offen\nEinstellung die Leistungsfähigkeit der Funkanlage            oder kurzgeschlossen ist.\nbeeinträchtigt werden könnte;\n2.1.6    Sendeart und Modulationsmerkmale\n- wenn die von außen zugänglichen Bedienungs-\nelemente auf einem besonderen Bediengerät\n2.1.6.1  Es darf nur Frequenzmodulation mit einer Preempha-\nzusammengefaßt sind und wenn es mehrere\nsis von 6 dB je Oktave (Phasenmodulation) verwendet\nBediengeräte gibt, muß eines von ihnen Vorrang vor\nwerden.\nden anderen haben.\nFalls es mehrere Bediengeräte gibt, muß, wenn ein       2.1.6.2  Die Funkanlage muß für einen zufriedenstellenden\nBediengerät in Betrieb ist, dies auf dem (den) anderen           Betrieb mit einem Kanalabstand von 25 kHz vorge-\nBediengerät(en) angezeigt werden.                                sehen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                      1091\n2.1.6.3 Der Frequenzhub, der einer Modulation von 100 %       2.2.3     Normale Prüfbedingungen\nentspricht, muß so nahe wie möglich bei ± 5 kHz lie-\ngen. Der Frequenzhub darf in keinem Fall ± 5 kHz      2.2.3.1   Normale Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen\nüberschreiten.\nAls normale Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingun-\ngen bei den Prüfungen gelten alle entsprechenden\n2.1. 7  Anzahl der KanäJe\nTemperatur- und Feuchtigkeitskombinationen inner-\nJede Verwaltung soll die Anzahl der erforderlichen              halb folgender Grenzen:\nKanäle festlegen.\n- Temperatur+ 15 °C bis + 35 °C,\nDie Höchstzahl der Kanäle,.für welche die Funkanlage            - relative Luftfeuchtigkeit 20 % bis 75 %.\nausgerüstet ist, muß im Prüfprotokoll angegeben sein.\nAnmerkung:\n2.1.8   Frequenzbereiche                                                Wenn es unmöglich ist, die Prüfungen unter den\nobigen Bedingungen durchzuführen, muß dem Prüf-\n2.1.8.1 Funkanlagen, die nur für den Betrieb auf Simplex-               protokoll eine Anmerkung hinzugefügt werden, aus\nkanälen vorgesehen sind, müssen im gesamten                     der sich die Temperatur und die relative luftfeuchttg-\nBereich von 156,300 MHz bis 156,875 MHz betrieben               keit während der Prüfungen ergibt.\nwerden können.\n2.2.3.2   Normale Stromversorgung\n2.1.8.2 Funkanlagen, die für den gleichzeitigen· Betrieb auf\nSimplexkanälen und auf DuplexkanäJen vorgesehen       2.2.3.2.1 Spannung und Frequenz bei Netzstromversorgung\nsind, müssen außerdem mit einem Abstand von 4,6\nMHz zwischen den Sende- und den Empfangsfre-                    Die normale Prüfspannung für Funkgeräte, die aus\nquenzen innerhalb der folgenden Bereiche betrieben              dem Netz versorgt werden sollen, muß gleich der\nwerden können:                                                  Nennspannung des Netzes sein. Für die Zwecke die-\nser Leistungsbeschreibung muß die Nennspannung\n156,025 MHz - 157,425 MHz für die Aussendung und                die Spannung oder eine der Spannungen sein, für wel-\n160,625 MHz-162,025 MHz für den Empfang.                        che die Funkgeräte hergestellt wurden. Die Frequenz\ndes Prüfstroms muß 50 Hz± 1 Hz betragen.\n2.1.9   Antennen\n2.2.3.2.2 Stromversorgung aus einer Bleibatterie\nDie Antennen müssen in der Horizontalebene ein\nRundstrahldiagramm aufweisen.                                   Für einen Betrieb der Funkgeräte bei Versorgung aus\neiner Bleibatterie muß die normale Prüfspannung\nAntennen mit Gewinn (bezogen auf einen in gleicher              1,1mal so groß sein wie die Nennspannung der Batte-\nHöhe wie die betrachtete Antenne angebrachten                   rie (6 V, 12 V usw.).\n1/2-Dipol) sind nicht zugelassen.\nDie Antennen müssen frei stehen, d.h. sie sollen in   2.2.3.2.3 Andere Stromversorgung\neiner Entfernung von wenigstens 4 m von allen grö-              Im Falle der Versorgung aus einer anderen Strom-\nßeren Metallkörpern, die sie an Höhe übertreffen,               quelle oder aus einer Batterie anderer Art muß die\nerrichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen                normale Prüfspannung gleich derjenigen sein, die\nsoll nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke              zwischen dem Hersteller der Funkgeräte und der\nliegen.                                                         Behörde, welche die Prüfungen durchführt, vereinbart\nWenn die Funkgeräte einer Schiffsfunkstelle nicht an            worden ist.\neine gemeinsame Antenne, sondern an getrennten\nAntennen angeschlossen sind, muß durch entspre-       2.2.4     Extreme Prüfbedingungen\nchende Maßnahmen eine ausreichende Entkopplung\nder Antennen sichergestellt werden.                   2.2.4.1   Extreme Temperaturen\nIm Falle von Prüfungen bei extremen Temperaturen\n2.2     Prüfbedingungen, Stromversorgung und Umgebungs-                 müssen die Messungen nach den in Abschnitt 2.2.5\ntemperaturen                                                    festgelegten Verfahren durchgeführt werden, wobei\ndie untere Temperatur ~15 °C und die obere +55 °C\n2.2.1   Normale und extreme Prüfbedingungen                             betragen muß.\nDie Typenprüfungen müssen unter normalen Prüf-\nbedingungen und, soweit dies gefordert wird, unter    2.2.4.2   Extreme Werte der Stromversorgung\nextremen Prüfbedingungen durchgeführt werden. Die\nPrüfbedingungen und die Prüfverfahren sind in den     2.2.4.2.1 Spannung und Frequenz bei Netzstromversorgung\nfolgenden Abschnitten 2.2.2 bis 2.2.5 festgelegt.               Die extremen Prüfspannungen für Funkgeräte, die\naus dem Wechselstromnetz versorgt werden sollen,\n2.2.2   Stromversorgung                                                 müssen gleich der Nennspannung des Netzes ± 10 %\nWährend der Typenprüfungen müssen die Funkgeräte                sein.\naus einer Stromquelle versorgt werden, welche nor-              Die Frequenz des Prüfstromes muß 50 Hz ± 1 Hz\nmale und extreme Prüfspannungen liefern kann, wie in            betragen.\nden Abschnitten 2.2.3.2 und 2.2.4.2 angegeben. Der\ninnere Widerstand der Prüfstromquelle muß so klein    2.2.4.2.2 Stromversorgung aus einer Batterie\nsein, daß sein Einfluß auf die Ergebnisse der Prüfun-\nFür einen Betrieb der Funkgeräte bei Versorgung aus\ngen vernachlässigt werden kann. Bei den Prüfungen\neiner Batterie müssen die extremen Prüfspannungen\nwird die Spannung der Stromquelle an den Eingangs-\n1,3- und 0,9mal so groß sein wie die Nennspannung\nklemmen der Funkgeräte gemessen.\nder Batterie (6 V, 12 V usw.).\nWährend der Prüfungen muß die Spannung der\n2.2.4.2.3 Andere Stromversorgung\nStromquelle mit einer zulässigen Abweichung von\n± 3 % - bezogen auf die Spannung zu Beginn der                  Im Falle der Versorgung der Funkgeräte aus einer\njeweiligen Prüfung - konstant gehalten werden.                  anderen Stromquelle müssen die extremen Prüf-","1092            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\nspannungen gleich denjenigen sein, die zwischen dem      2.2.6.4   Vibration\nHersteller der Funkgeräte und der Behörde, welche die\nDie Funkanlage, die mit allen vorgesehenen Schwin-\nPrüfungen durchführt, vereinbart worden sind.\ngungsdämpfem ausgerüstet ist, muß in ihrer normalen\n2.2.5   Verfahren für Prüfungen bei extremen Temperaturen                  Betriebslage auf dem Schütteltisch befestigt werden.\nDie Funkanlage muß während der Zeiten der Tempera-       2.2.6.4.1 Zuerst muß die Funkanlage 15 Minuten lang in senk-\nturstabilisierung abgeschaltet werden, außer in den in             rechte Schwingungen mit Frequenzen von 1 bis 10 Hz\nAbschnitt 2.2.7.2 vorgesehenen FäJlen.                             und mit einer Amplitude von 3,0 mm versetzt werden;\ndabei sind die in Abschnitt 2.2.6.4.3 festgelegten\nEhe eine Prüfung bei der oberen Temperatur durch-\nBedingungen zu berücksichtigen.\ngeführt wird, muß die Funkanlage in die Prüfkammer\ngebracht werden und dort bleiben, bis das thermische     2.2.6.4.2 Dann muß die Funkanlage 15 Minuten lang in senk-\nGleichgewicht erreicht ist. Die Funkanlage muß dann                rechte Schwingungen mit Frequenzen von 5 bis 35 Hz\neine halbe Stunde lang auf Senden geschaltet werden;               und mit einer Amplitude von 0,4 mm versetzt werden;\nwährend und nach dieser Zeit muß sie die Bedingun-                 dabei sind die in Abschnitt 2.2.6.4.3 festgelegten\ngen dieser Leistungsbeschreibung erfüllen.                         Bedingungen zu berücksichtigen.\nIm Falle einer Prüfung bei der unteren Temperatur\n2.2.6.4.3 Nachdem die Frequenz zunächst von 1 Hz auf 2,5 Hz\nmuß die Funkanlage in der Prüfkammer bleiben, bis\nerhöht wurde, darf ihre Änderung nicht kleiner als eine\ndas thermische Gleichgewicht erreicht ist; dann muß\nQktave je Minute sein.\ndie F1,.1nkanlage eine Minute lang auf Betrieb oder\nEmpfang geschaltet werden, und nach dieser Zeit muß      2.2.6.4.4 Während der Vibrationsprüfungen muß die Funk-\nsie die Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung                   anlage eingeschaltet sein; es müssen einfache Funk-\nerfüllen.                                                          tionsprüfungen und einfache elektrische Prüfungen\n2.2.6   Prüfung bei Umgebungsbedingungen                                   durchgeführt werden, die beweisen sollen, daß die\nFunkanlage unter den vorstehenden Bedingungen\n2.2.6.1 Allgemeines                                                        betriebsbereit ist.\nVor Beginn der Prüfung bei Umgebungsbedingungen          2.2.6.4.5 Diese Prüfung kann mit Schwingungen in der horizon-\nmuß geprüft werden, ob die Funkanlage die anderen                  talen Ebene in jeder von zwei zueinander senkrechten\nBedingungen dieser Leistungsbeschreibung erfüllt.                  Richtungen wiederholt werden.\nDie vorgeschriebenen elektrischen Prüfungen müssen\nmit der Nennspannung der Stromquelle durchgeführt        2.2.6.4.6 Soweit möglich muß die Funkanlage während der\nwerden. Wenn der Ausdruck .Prüfung der Leistungs-                  Prüfung überwacht werden, und wenn in irgendeinem\nfähigkeit\" verwendet wird, müssen darunter einfache                Teil übennäßige Schwingungen festgestellt werden,\nFunktionsprüfungen und einfache elektrische Prüfun-                muß dies untersucht werden.\ngen verstanden werden, die beweisen sollen, daß die\nFunkanlage betriebsbereit ist.                           2.2.6.4.7 Nach der Vibrationsprüfung muß die Funkanlage auf\nmechanische Beschädigungen untersucht werden. Es\n2.2.6.2 Feuchte Wärme                                                      müssen Prüfungen von kurzer Dauer durchgeführt\nDie Funkanlage muß In eine Kammer gebracht wer-                    werden, um sicherzustellen, daß die Bedingungen\nden, die binnen zwei Stunden von Zimmertemperatur                  dieser Leistungsbeschreibung erfüllt werden.\nbis auf + 40 °C (± 3 °C) erwärmt und auf eine relative   2.2.7     Anheizzeit\nLuftfeuchtigkeit von mindestens 93 % gebracht wer-\nden muß. Die Kammer muß mindestens 10 Stunden            2.2.7.1   Die Funkanlage muß, außer in dem in Abschnitt 2.2. 7.2\nlang auf einer Temperatur von + 40 °C (± 3 °C) und auf             vorgesehenen Fall, eine Minute, nachdem sie ein-\n93 % (+ 2 %/- 3 %) relative Luftfeuchtigkeit gehalten              geschaltet worden ist, betriebsbereit sein und die\nwerden. Nach Ablauf dieser Zeit muß mindestens                     Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung erfüllen.\n30 Minuten lang eine Prüfung der Leistungsfähigkeit\ndurchgeführt werden, die beweisen soll, daß die          2.2.7.2   Wenn die Funkanlage Teile enthält, deren ordnungs-\nFunkanlage unter den vorstehenden Bedingungen                      gemäßes Arbeiten eine Heizung erfordert, z.B. Quarz-\nbetriebsbereit ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung                  thermostate, muß eine Anheizzeit von 30 Minuten\nmüssen im Prüfungsprotokoll angegeben werden.                      zugestanden werden, gerechnet von dem Augenblick\nVentilatoren oder in die Funkanlage eingebaute                     an, in dem diesen Teilen Strom zugeführt wird. Nach\nWärmequellen dürfen während der letzten 60 Minuten                 dieser Zeit müssen die Bedingungen dieser Leistungs-\nder Prüfung in Betrieb gesetzt werden.                             beschreibung erfüllt werden.\nWährend sich die Funkanlage noch in der Kammer be-       2.2.7.3   Wenn Abschnitt 2.2.7.2 angewandt wird, muß die\nfindet, muß die Temperatur der Kammer in höchstens                 Stromversorgung der Heizstromkreise so beschaffen\n1 Stunde auf Zimmertemperatur gebracht werden. Die                sein, daß sie eingeschaltet bleiben kann, selbst wenn\nFunkanlage muß dann 3 bis 6 Stunden lang normaler                 andere Stromversorgungen für die Funkanlage oder\nTemperatur und Feuchtigkeit ausgesetzt werden, ehe                  innerhalb der Funkanlage abgeschaltet werden. Wenn\nweitere Prüfungen durchgeführt werden.                            ein besonderer Schalter für die Heizstromkreise an der\nFunkanlage angebracht ist, muß der Zweck dieses\n2.2.6.3  Niedrige Temperatur                                                Schalters deutlich angegeben sein, und in den Bedie-\nDie Funkanlage muß in eine Kammer gebracht wer-                    nungsvorschriften muß festgelegt sein, daß die Heiz-\nden, in der die Temperatur auf - 25 °C (± 3 °C) gesenkt            stromkreise normalerweise an die Stromversorgung\nund mindestens 10 Stunden lang auf dieser Höhe                    angeschlossen bleiben sollen.\ngehalten wird.\n2.3        Allgemeine Meßbedingungen\nDann muß die Funkanlage mindestens 3 Stunden lang\nnormaler Zimmertemperatur ausgesetzt werden.            2.3.1      Bestimmungen über Prüfsignale, die an den Empfän-\ngereingang angelegt werden\nDanach muß die Funkanlage einer .Prüfung der Lei-\nstungsfähigkeit\" unterzogen werden, die beweisen                   Meßsender, die Prüfsignale erzeugen, welche an den\nsoll, daß die Funkanlage betriebsbereit ist und daß                Empfängereingang angelegt werden sollen, müssen\nkeine Mängel vorhanden sind.                                       derart mit dem Empfänger verbunden werden, daß der","----------     --------  ------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                         1093\ndem Empfängereingang angebotene Widerstand 50 O         2.4.2     Trägerleistung\nbeträgt. Diese Bedingung muß unabhängig davon\nerfüllt werden, ob ein einziges Prüfsignal oder mehrere 2.4.2.1    Begriffsbestimmungen\nPrüfsignale gleichzeitig an den Empfänger angelegt                Die Trägerleistung ist die mittlere Leistung, die\nwerden.                                                           während einer Periode der HF-Schwingung bei fehlen-\nDie Pegel der Prüfsignale am Eingang müssen in Wer-               der Modulation an die künstliche Antenne abgegeben\nten der elektromotorischen Kraft ausgedrückt werden,              wird.\ndie am Senderausgang, welcher mit dem Empfänger                   Die vom Hersteller angegebene Trägerleistung ist die\nzu verbinden ist, vorhanden wäre.                                 Nennausgangsleistung.\nDie Auswirkungen des Rauschens und jeglicher\nlntermodulationsprodukte, die ihren Ursprung in den     2.4.2.2   Meßverfahren\nMeßsendern haben, sollen vernachlässigbar sein.                   Der Sender muß an eine künstliche Antenne (Ab-\nschnitt 2.3.4) angeschlossen werden; die an diese\n2.3.2     Rauschsperre (Squelch)                                            künstliche Antenne abgegebene Leistung muß gemes-\nWenn nichts Gegenteiliges angegeben ist, muß die                  sen werden. Die Messungen müssen unter normalen\nRauschsperre während der Dauer der Typenprüfung                   Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3) und unter extremen\naußer Betrieb gesetzt werden.                                     Prüfbedingungen (Abschnitte 2.2.4.1 und 2.2.4.2\ngleichzeitig angewandt) durchgeführt werden.\n2.3.3     Normale Prüfmodulation\n2.4.2.3   Grenzen\nBei normaler Prüfmodulation muß die Modulations-\nfrequenz 1 kHz und der Frequenzhub ± 3 kHz                        Die Trägerleistung, die unter normalen Prüfbedin-\nbetragen. Das Prüfsignal muß weitgehend ohne                      gungen gemessen wird, wenn der Schalter für die\nAmplitudenmodulation sein.                                        Ausgangsleistung (siehe Abschnitt 2.1.2.1) auf den\nhöchsten Wert eingestellt ist, darf höchstens um\n2.3.4     Künstliche Antenne                                                1,5 dB von der Nennausgangsleistung abweichen.\nWenn die Prüfungen mit einer künstlichen Antenne                  Wenn der Schalter für die Ausgangsleistung auf den\ndurchgeführt werden, muß diese ein ohmscher und                   höchsten Wert eingestellt ist, muß die Trägerleistung\nnichtstrahlender Lastwiderstand von 50 n sein.                    unter allen Prüfbedingungen zwischen 6 und 25 W\nbetragen.\n2.3.5     Bestimmungen über das Prüfsignal, das an den\nWenn der Schalter für die Ausgangsleistung auf den\nSendereingang angelegt wird\nniedrigsten Wert eingestellt ist oder wenn die Leistung\nFür die Zwecke dieser Leistungsbeschreibung muß                   automatisch herabgesetzt wird, muß die gemessene\ndas an den Sender angelangte NF-Modulationssignal                 Trägerleistung unter allen Prüfbedingungen zwischen\nvon einem mit dem Spr~hkabelanschluß verbun-                      0,5 und 1 W betragen.\ndenen Generator abgegeben werden, wenn nicht\nGegenteiliges vermerkt ist.                             2.4.3     Frequenzhub\n2.3.6     Prüfung einer Funkanlage mit Duplexweiche               2.4.3.1   Maximal zulässiger Frequenzhub\nFalls die Funkanlage mit einer eingebauten oder einer   2.4.3.1.1 Begriffsbestimmung\ngetrennt angeschlossenen Duplexweiche ausgerüstet\nist, müssen die Bedingungen dieser Leistungsbe-                   Für die Zwecke dieser Leistungsbeschreibung ist der\nschreibung erfüllt werden, wenn die Messungen am                  maximal zulässige Frequenzhub die höchste zulässige\nAntennenausgang der Weiche durchgeführt werden.                   Differenz zwischen der Augenblicksfrequenz des\nmodulierten HF-Signals und der Frequenz des un-\n2.3.7     Prüfkanäle                                                        modulierten Trägers.\nDie Zulassungen müssen erforderlichenfalls auf dem      2.4.3.1.2 Meßverfahren\nim Binnenschiffahrtsfunk benutzten höchsten und\nniedrigsten Kanal sowie auf Kanal 16 durchgeführt                 Der Frequenzhub muß am Ausgang des an eine künst-\nwerden.                                                           liche Antenne (Abschnitt 2.3.4) angeschlossenen Sen-\nders mit Hilfe eines Hubmessers gemessen werden,\n2.4       Sender                                                            mit dem der Maximalhub einschließlich desjenigen\nHubes gemessen werden kann, der sich aus irgend-\n2.4.1     Frequenzabweichung                                                welchen Oberwellen und aus irgendwelchen lntermo-\ndulationsprodukten ergibt, die im Sender entstehen\n2.4.1.1   Begriffsbestimmung                                                können. Die Modulationsfrequenz muß zwischen der\nDie Frequenzabweichung des Senders ist die Differenz              für angemessen gehaltenen niedrigsten Frequenz und\nzwischen der gemessenen Frequenz des Trägers und                  3 kHz verändert werden.\nihrem Nennwert.                                                   Der Pegel dieses Prüfsignals muß 20 dB über dem\nPegel der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3)\n2.4.).2   Meßverfahren                                                      liegen.\nDie Frequenz des Trägers muß bei fehlender Modula-\ntion gemessen werden, wobei der Sender an eine          2.4.3.1.3 Grenzen\nkünstliche Antenne (Abschnitt 2.3.4) angeschlossen                Der maximal zulässige Frequenzhub beträgt± 5 kHz.\nsein muß. Die Messung muß unter normalen Prüf-\nbedingungen (Abschnitt 2.2.3) und unter extremen        2.4.3.2   Herabsetzen des Frequenzhubes bei Modulations-\nPrüfbedingungen (Abschnitte 2.2.4.1 und 2.2.4.2                   frequenzen über 3 kHz\ngleichzeitig angewandt) durchgeführt werden.\n2.4.3.2.1 Meßverfahren\n2.4.1.3   Grenzen\nDer Sender muß unter normalen Prüfbedingungen\nDie Frequenzabweichung darf 1,5 kHz nicht über-                   (Abschnitt 2.2.3) betrieben werden und nach den\nschreiten.                                                        Bedingungen in Abschnitt 2.3.4 belastet werden.","1094               Bundesgesetzblatt Jahrgang 199i Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\nDer Sender muß mit der normalen Prüfmodulation          2.4.6.2     Meßverfahren\n(Abschnitt 2.3.3) moduliert werden. Bei konstantem\nEs können zwei Meßverfahren angewandt werden,\nEingangspegel des Modulationssignals muß die\ndie zu sehr ähnlichen Ergebnissen führen. Das ange-\nModulationsfrequenz zwischen 3 kHz und 25 kHz\nwandte Verfahren muß im Prüfprotokoll angegeben\nverändert werden; dabei muß der Frequenzhub\nwerden.\ngemessen werden.\n2.4.3.2.2 Grenzen                                                  2.4.6.2.1 Verfahren mit konstantem Hub\nDer Frequenzhub bei Modulationsfrequenzen zwischen                  Ein Modulationssignal mit der Frequenz von 1 000 Hz\n3 kHz und 6 kHz darf den Hub bei der Modulations-                   und mit einem Pegel, der so eingestellt ist, daß der\nfrequenz von 3 kHz nicht überschreiten. Bei der Mo-                 Frequenzhub ± 1 kHz beträgt, wird an den Sender\ndulationsfrequenz von 6 kHz darf der Frequenzhub                    angelegt.\n:t 1,5 kHz nicht überschreiten.                                     Dann wird die Modulationsfrequenz zwischen 300 Hz\nDer Frequenzhub bei Modulationsfrequenzen zwischen                  und 3 000 Hz verändert, wobei der Pegef so eingestellt\n6 kHz und 25 kHz darf die Werte nicht überschreiten,                wird, daß der Frequenzhub des HF-Signals konstant\n· die gegeben sind durch eine lineare Funktion des                    und gleich dem obengenannten Wert ist.\nFrequenzhubes (in dB) mit einer Absenkung von                       Der Wert für die Amplitude des NF-Modulationssignals\n14 dB/Okt. in Abhängigkeit von der Modulations-                     in Abhängigkeit von der Frequenz muß sich innerhalb\nfrequenz, ausgehend von dem Punkt, an dem die                       der in Abschnitt 2.4.6.3.1 angegebenen Grenzen um\nFrequenz 6 kHz und der Hub ± 1,5 kHz beträgt; der                   6 dB je Oktave von dem oben festgelegten Punkt bei\nFrequenzhub nimmt also mit zunehmender Modula-                      1 000 Hz an ändern; die Amplitude wird bei zunehmen-\ntionsfrequenz ab.                                                   der Frequenz kleiner.\n2.4.4      Begrenzung des Sendermodulators                         2.4.6.2.2 Verfahren mit konstantem Eingangspegel\n2.4.4.1    Begriffsbestimmung                                                  Ein Modulationssignal mit der Frequenz von 1 000 Hz\nund mit einem Pegel, der so eingestellt ist, daß der\nDieses Merkmal drückt aus, daß sich der Sender bis                  Frequenzhub :t: 1 kHz beträgt, wird an den Sender\nnahe an den in Abschnitt 2.4.3.1.3 festgelegten maxi-               angelegt.\nmal zulässigen Frequenzhub modulieren läßt.\nDann wird die Modulationsfrequenz zwischen 300 Hz\n2.4.4.2    Meßverfahren                                                        und 3 000 Hz verändert, während der Pegel des\nNF-Signals konstant auf dem oben genannten Wert\nEin Modulationssignal mit der Frequenz von 1 000 Hz                 gehalten wird.\nund einem Pegel, der so eingestellt ist, daß der\nFrequenzhub ± 1 kHz beträgt, wird an den Sender\n2.4.6.3     Grenzen\nangelegt. Der Pegel des Signals wird dann um 20 dB\nerhöht und der Hub wird erneut gemessen. Diese\nPrüfung muß unter normalen Prüfbedingungen (Ab-         2.4.6.3.1 Verfahren mit konstantem Hub\nschnitt 2.2.3) und unter extremen Prüfbedingungen                   Der Wert für die Amprrtucte des NF-Modulationssignals\n(Abschnitte 2.2.4.1 und 2.2.4.2 gleichzeitig ange-                  darf höchstens um - 1 dB oder + 3 dB von dem in\nwandt) durchgeführt werden.                                         Abschnitt 2.4.6.2.1 angegebenen Wert abweichen.\n2.4.4.3    Grenzen                                                 2.4.6.3.2 Verfahren mit konstantem Eingangspegel\nDer Frequenzhub muß zwischen ± 3,5 kHz und ± 5 kHz                  Der Modulationsindex (Verhältnis des Frequenzhubes\nbetragen.                                                           zur Modulationsfrequenz) muß konstant und innerhalb\nder Grenzen von + 1 dB oder - 3 dB gleich seinem\n2.4.5      Empfindlichkeit des Modulators, einschließlich Mikrofon             Wert bei 1 000 Hz sein.\n2.4.5.1    Begriffsbestimmung\n2.4.7       NF-Klirrfaktor der Aussendung\nDieses Merkmal drückt aus, daß der Sender eine aus-\nreichende Modulation erzeugen kann, wenn dem            2.4.7.1     Begriffsbestimmung\nMikrofon ein bestimmtes NF-Signal, das der normalen\nmittleren Sprachlautstärke entspricht, zugeführt wird.              Der Klirrfaktor der mit einem NF-Signal modulierten\nAussendung wird durch das Verhältnis On %) der\n2.4.5.2    Meßverfahren                                                        gesamten Effektivspannung aller Oberwellen zur\ngesamten Effektivspannung des Signals nach linearer\nEin NF-Signal von 1 000 Hz wird dem Mikrofon so                     Demodulation ausgedrückt.\nzugeführt, daß ein Schalldruck von 94 dB, bezogen auf\n2 x 1Q-5 Pa, an der Membran erzielt wird; der sich      2.4.7.2     Meßverfahren\nergebende Hub wird gemessen.\nDas vom Sender erzeugte HF-Signal wird über eine\n2.4.5.3    Grenzen                                                             geeignete Koppelvorrichtung an einen linearen· De-\nmodulator mit Deemphasisnetzwerk von 6 dB/Oktave\nDer Frequenzhub muß zwischen ± 3 kHz und :t: 4,5 kHz                angefegt.\nbetragen.\n2.4. 7 .2.1 Normale Prüfbedingungen\n2.4.6      NF-Frequenzgang des Senders\nUnter normalen Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3)\n2.4.6.1     Begriffsbestimmung                                                 wird das HF-Signal nacheinander mit den Frequenzen\n300 Hz, 500 Hz und 1 000 Hz mit einem konstanten\nDer NF-Frequenzgang des Senders drückt aus, daß\nModulationsindex von 3 moduliert.\nder Sender ohne übermäßige Verschlechterung des\nFrequenzgangs in Abhängigkeit von der Modulations-                 Der NF-Klirrfaktor wird bei allen obengenannten\nfrequenz betrieben werden kann.                                    Frequenzen gemessen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                            1095\n2.4.7.2.2 Extreme Prüfbedingungen                                   2.4.8.2.3 Merkmale des Leistungsmeßempfängers\nUnter extremen Prüfbedingungen (Abschnitte 2.2.4.1                  Der Leistungsmeßempfänger muß aus einer Misch-\nund 2.2.4.2 gleichzeitig angewandt) müssen die                      stufe, einem Quarzfilter, einem regelbaren Dämp-\nMessungen bei 1 000 Hz mit einem Frequenzhub von                    fungsglied, einem Verstärker und einem Effektivwert-\n± 3 kHz durchgeführt werden.                                        Voltmeter bestehen, wobei alle diese Teile in Reihe\ngeschaltet sind, sowie aus einem fest eingebauten\n2.4.7.3   Grenzen                                                             Oszillator. Dieser darf durch einen Meßsender ersetzt\nwerden.\nDer NF-Klirrfaktor darf 10 % nicht überschreiten.\nDie Bandbreite des Filters muß folgende Werte haben:\n2.4.8     Nachbarkanalleistung                                                zwischen Punkten mit einer Dämpfung von 6 dB:\n16 ± 1,6 kHz,\n2.4.8.1   Begriffsbestimmung                                                  zwischen Punkten mit einer Dämpfung von 70 dB:\n35 ± 3,5 kHz,\nDie Nachbarkanalleistung ist derjenige Teil der\nGesamtausgangsleistung eines unter festgelegten                     zwischen Punkten mit einer Dämpfung von 90 dB:\nBedingungen modulierten Senders, der innerhalb der                  50 ± 5 kHz.\nBandbreite eines normalerweise in dem System                        Das Dämpfungsglied muß mindestens einen Bereich\nbenutzten Empfängers abgegeben wird, welcher auf                    von 80 dB in Stufen von 1 dB überstreichen. Jedoch\neinem der Nachbarkanäle betrieben wird. Diese Lei-                  wird, um künftigen Anforderungen gerecht zu werden,\nstung ist die Summe der durch Modulation, Brumm                     ein Bereich von 90 dB oder mehr empfohlen.\nund Rauschen entstandenen mittleren Leistungen des\nDer Rauschfaktor des Verstärkers darf nicht schlech-\nSenders.\nter als 4 dB sein. Der Frequenzgang des Verstärkers\ndarf über die Bandbreite von 16 kHz höchstens um\n2.4.8.2   Meßverfahren                                                        1 dB schwanken.\nWenn die Dämpfung des Quarzfilters außerhalb der\n2.4.8.2.1 Allgemeine Bemerkungen\noben angegebenen Bandbreite von 50 kHz unter\nEs werden zwei Verfahren vorgeschlagen, deren                       90 dB liegt, muß der Frequenzgang des Verstärkers\nErgebnisse gleichwertig sind. Das angewandte Ver-                   so sein, daß die Dämpfung des Quarzfilters und des\nfahren muß im Prüfprotokoll angegeben werden.                       Verstärkers zusammen nicht kleiner ist als 90 dB.\nDas Effektivwert-Voltmeter muß bei seinem Höchst-\n2.4.8.2.2 Meßverfahren mit einem Leistungsmeßempfänger                        ausschlag den Effektivwert von nicht sinusförmigen\nDie Nachbarkanalleistung darf mit Hilfe eines Leistungs-            Signalen anzeigen, bei denen das Verhältnis des\nmeßempfängers gemessen werden, der die Bedingun-                    Spitzenwerts der Amplitude zum Effektivwert der\ngen in Abschnitt 2.4.8.2.3 erfüllt (und nachstehend in              Amplitude mindestens den Wert 1O erreicht.\nden Abschnitten 2.4.8.2.2 und 2.4.8.2.3 als \"Empfän-                Das Meßgerät muß so beschaffen sein, daß die Lei-\nger\" bezeichnet wird).                                              stungsmessungen bis auf 1,5 dB genau bleiben, wenn\nder Pegel am Eingang des „Empfängers• um 100 dB\nDer Sender muß unter normalen Prüfbedingungen\nüber den kleinsten meßbaren Pegel erhöht wird.\n(Abschnitt 2.2.3) mit voller und mit herabgesetzter\nLeistung betrieben werden. Der Senderausgang muß                    In einem Bereich von 16 kHz Breite, dessen Mitten-\ndurch eine Vorrichtung so mit dem Eingang des „Emp-                 frequenz um 25 kHz von der Trägerfrequenz abweicht,\nfängers\" verbunden werden, daß der dem Sender                       darf der Rauschpegel des Oszillators, bezogen auf den\nangebotene Widerstand gleich dem Widerstand der                     Pegel seines Trägers, nicht größer als - 90 dB sein.\nin Abschnitt 2.3.4 beschriebenen künstlichen Antenne\nist und den Pegel am Eingang des „Empfängers\"             2.4.8.2.4 Meßverfahren mit einem Spektrumanalysator\nangemessen ist.                                                     Die Nachbarkanalleistung kann mit einem Spektrum-\nDer Sender muß mit einem Signal mit der Frequenz                    analysator gemessen werden, der die Bedingungen\n1 250 Hz moduliert werden, und zwar mit einem Pegel,                in Abschnitt 2.4.8.2.5 erfüllt. Der Sender muß unter\nder um 20 dB größer ist als derjenige, welcher einen                normalen Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3) mit voller\nFrequenzhub von ± 3 kHz erzeugt.                                    und mit herabgesetzter Leistung betrieben werden.\nDer Senderausgang muß durch eine Vorrichtung so\nDer \"Empfänger\" muß auf die Nennfrequenz des                        mit dem Eingang des Spektrumanalysators verbunden\nSenders abgestimmt werden, und das regelbare                        werden, daß der dem Sender angebotene Widerstand\nDämpfungsglied des „Empfängers\" muß so auf einen                    gleich dem Widerstand der in Abschnitt 2.3.4 be-\nWert p dB eingestellt werden, daß am Meßgerät                       schriebenen künstlichen Antenne ist und der Pegel am\nein Pegel von 5 dB über dem Geräuschpegel des                       Eingang des Analysators angemessen ist.\n\"Empfängers\" abzulesen ist.\nDer Sender muß mit einem Signal mit der Frequenz\nDer „Empfänger' muß dann auf die Nennfrequenz                       1 250 Hz moduliert werden, und zwar mit einem Pegel,\neines der Nachbarkanäle abgestimmt werden, und das                  der um 20 dB größer ist als derjenige, welcher einen\nregelbare Dämpfungsglied muß so auf einen Wert                      Frequenzhub von ± 3 kHz erzeugt.\nq dB eingestellt werden, daß am Meßgerät wieder\nderselbe Pegel abzulesen ist.                                       Der Spektrumanalysator muß so eingestellt werden,\ndaß das Spektrum des Signals am Senderausgang,\nDas Verhältnis der Leistung des Trägers mit Modula-                 einschließlich des in die Nachbarkanäle ausgesende-\ntion zur Nachbarkanalleistung ist durch die Differenz               ten Teils, angezeigt wird.\nzwischen den am Dämpfungsglied eingestellten Wer-\nDie Nachbarkanalleistung muß berechnet werden,\nten p und q gegeben. Dieses Verhältnis, bezogen auf\nindem die innerhalb der Bandbreite von 16 kHz ge-\ndie in Abschnitt 2.4.2 festgelegte Trägerleistung, ergibt\nmessenen Leistungen aller Frequenzkomponenten,\ndie Nachbarkanalleistung.\neinschließlich des Rauschens, addiert werden. Die\nDie Messung muß für den anderen Nachbarkanal                        Messung muß in jedem der Nachbarkanäle durch-\nwiederholt werden.                                                  geführt werden.","1096              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\n2.4.8.2.5 Anforderungen an den Spektrumanalysator                            Bei jeder Frequenz, bei der eine Nebenaussendung\nermittelt wird, muß der Prüfling gedreht werden, bis\nDer Spektrumanatysator muß folgende Bedingungen\ndie größte Empfangsfek:lstärke erreicht ist, und muß\nerfüllen:\ndie äquivalente Strahlungsleistung dieser Nebenaus-\nBei Verwendung einer Auflösungsbandbreite von 1 kHz                sendung durch eine Substitutionsmessung bestimmt\nmuß es möglich sein, die Amplitude eines Signals oder              werden.\nRauschens, deren Pegel den auf dem Bildschirm dar-\nDie Messungen müssen mit der in die orthogonale\ngestellten Geräuschpegel des Spektrumanalysators\nPolarisationsebene gedrehten Prüfantenne wiederholt\num 3 dB oder mehr überschreitet, bis auf± 2 dB genau\nwerden.\nzu messen, wenn im Frequenzabstand von 1O kHz ein\nSignal vorhanden ist, dessen Pegel um 90 dB über                   Die Messungen müssen bei Modulation des Senders\ndem des zu messenden Signals liegt.                                mit der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3)\nwiederholt werden.\nDie Messungen der entsprechenden Amplituden müs-\nsen bis auf ± 1 dB genau sein. Es muß möglich sein,\nden Spektrumanalysator so einzustellen, daß auf sei-     2.4.9.4   Meßptatz und allgemeine Vereinbarungen über Mes-\nnem Bildschirm zwei Komponenten, deren Frequenz-                   sungen unter Benutzung von Strahlungsfeldern\nabstand 1 kHz beträgt, getrennt werden können.\n2.4.9.4.1 Meßplatz\n2.4.8.3   Grenzen                                                            Der Meßplatz muß sich auf einer Fläche oder auf\nDie Nachbarkanalleistung darf einen Wert von 70 dB                 einem Boden befinden, welche(r) ziemlich eben ist.\nunter der Leistung des Trägers mit Modulation nicht                An einer Stelle des Meßplatzes muß eine Bodenfläche\nüberschreiten, braucht aber nicht kleiner als 0,2 µW               von mindestens 5 m Durchmesser zur Verfügung\nzu sein.                                                           stehen. In der Mitte dieser• Bodenfläche muß ein nicht\nleitender Untersatz, der in der horizontalen Ebene\n2.4.9     Nebenaussendungen                                                  um 360° gedreht werden kann, dazu benutzt werden,\nden Prüfling 1,5 m über der Bodenfläche aufzustellen.\n2.4.9.1   Begriffsbestimmung\nDer Meßplatz muß so groß sein, daß in einer Ent-\nNebenaussendungen sind Aussendungen auf anderen                    fernung von mindestens 3 m eine Meß- oder Sende-\nFrequenzen als der des Trägers und der dazugehöri-                 antenne aufgebaut werden kann. Die tatsächliche Ent-\ngen Seitenbinder bei normaler ~ulation. Der Pegel                  fernung muß mit den Ergebnissen der am Meßplatz\nder Nebenaussendungen muß gemessen werden als:                     durchgeführten Prüfungen aufgezeichnet werden.\na) Pegel der Leistung, die an eine Übertragungs-                   Es müssen ausreichende Vorsichtsmaßregeln getrof-\nleitung oder Antenne abgegeben wird, und                       fen werden, damit sichergestellt ist, daß Reflexionen\nb) die äquivalente Strahlungsleistung (ERP), die über              von Gegenständen, die sich in der Nähe des Meß-\ndas Gehäuse und über sonstige Elemente des                     platzes befinden, und Bodenreflexionen die Meß-\nFunkgerätes abgestrahlt wird.                                  ergebnisse nicht nachteilig beeinflussen.\nDie Abstrahlung unter Buchstabe b ist auch als           2.4.9.4.2 Prüfantenne\nGehäusestrahlung bekannt.\nDie Prüfantenne dient dazu, die Strahlung sowohl des\n2.4.9.2   Verfahren zur Messung des leistungspegels                          Prüflings als auch der Substitutionsantenne zu ermit-\nteln, wenn der Meßplatz für Strahlungsmessungen\nNebenaussendungen müssen als Pegel der Leistung                    benutzt wird. Wenn der Me6platz zur Messung der\njedes diskreten Signals gemessen werden, das einem                 Empfängermerkmale benutzt wird, dient die Prüf-\nLastwiderstand von 50 O zugeführt wird. Dies kann                  antenne erforder1ichenfalls als Sendeantenne. Diese\ngeschehen. indem der Senderausgang über ein                        Antenne ist auf einem Untersatz aufgebaut, der es\nDämpfungsglied mit einem Spektrumanalysator oder                   ermöglicht, daß die Antenne entweder in Horizontal-\neinem selektiven Voltmeter verbunden wird oder                     oder in Vertikalpolarisation benutzt und die Höhe des\nindem die relativen Pegel der einer künstlichen                    Antennenmittelpunktes Ober dem Boden zwischen\nAntenne (Abschnitt 2.3.4) zugeführten unerwünschten                1 und 5 m verändert werden kann. Es sollen vorzugs-\nSignale kontrolliert werden.                                       weise Prüfantennen mit ausgeprägter Richtwirkung\nDer Sender muß unmoduliert sein, und die Messungen                 benutzt werden. Die Länge der Prüfantenne entlang\nmüssen über den Frequenzbereich von 100 kHz bis                    der Meßachse darf 20 % der Meßentfernung nicht\n1 000 MHz durchgeführt werden, ausgenommen auf                     überschreiten.\ndem Kanal, auf dem der Sender betrieben werden soll,               Für Strahlungsmessungen wird die Prüfantenne an\nund auf den Nachbarkanälen.                                        einen Meßempfänger angeschlossen, der auf jede der\nDie Messungen müssen bei Modulation des Senders                    zu untersuchenden Frequenzen eingestellt werden\nmit der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3)                  kann und mit dem die an seinem Eingang entstehen-\nwiederholt werden.                                                 den relativen Pegel die Signale genau gemessen wer-\nden können.\n2.4.9.3   Verfahren zur Messung der äquivalenten Strahlungs-                 Erforderlichenfalls (für Empfängermessungen) wird der\nleistung {ERP)                                                     Meßempfänger durch einen Meßsender ersetzt.\nDer Prüfling muß auf einem Meßplatz, der die Bedin-\ngungen in Abschnitt 2.4.9.4 erfüllt, in der festgelegten 2.4.9.4.3 Substitutionsantenne\nHöhe auf einen nicht leitenden Untersatz gestellt wer-\nDie Substitutionsantenne muß ein 1/2-Dipol sein, der\nden. Der Sender muß mit der in Abschnitt 2.4.2 fest-\nauf die betreffende Frequenz abgestimmt ist, oder ein\ngelegten Trägerleistung an einer künstlichen Antenne\nverkürzter Dipol, der auf den 1/2-Dipol bezogen\n(Abschnitt 2.3.4) und ohne Modulation betrieben\ngeeicht ist. Der Mittelpunkt dieser Antenne muß mit\nwerden.\ndem Bezugspunkt des Prüflings, den sie ersetzt\nJede Nebenaussendung muß mit der Prüfantenne und                   hat, übereinstimmen. Dieser Bezugspunkt muß der\ndem Meßempfänger ermittelt werden.                                 Gehäusemittelpunkt des Prüflings sein, wenn dessen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                     1097\nAntenne im Gehäuse eingebaut ist, oder der Punkt, an           Bei jeder Messung muß der Einsteller für die Laut-\ndem eine Außenantenne mit dem Gehäuse verbunden                stärke des Empfängers so eingestellt werden, daß\nist.                                                           bei der Widerstandsbelastung, welche die Bela-\nstung nachbildet, an welcher der Empfänger be-\nDie Entfernung zwischen dem unteren Ende des\ntrieben_ werden soll, die NF-Nennausgangsleistung\nDipols und dem Boden muß mindestens 30 cm\n(Abschnitt 2.5.1.1) erreicht wird. Der Wert dieser\nbetragen.\nBelastung muß vom Hersteller angegeben werden.\nDie Substitutionsantenne muß an einen geeichten\nMeßsender angeschlossen werden, wenn der Meß-                  Unter normalen Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3)\nplatz für Strahlungsmessungen benutzt wird, und an             wird das Prüfsignal nacheinander mit 300 Hz, 500 Hz\neinen geeichten Meßempfänger, wenn der Meßplatz                und 1 000 Hz mit einem konstanten Modulationsindex\nvon 3 (Verhältnis des Frequenzhubes zur Modulations-\nzur Messung von Empfängermerkmalen benutzt wird.\nDer Meßsender und der Meßempfänger müssen auf                  frequenz) moduliert.\nden zu untersuchenden Frequenzen betrieben und                 Der Klirrfaktor und die NF-Ausgangsleistung werden\nüber eine geeignete angepaßte Leitung angeschlos-              bei jeder der vorgenannten Frequenzen gemessen.\nsen werden.\nUnter extremen Prüfbedingungen (Abschnitte 2.2.4.1\n2.4.9.5  Grenze                                                         und 2.2.4.2 gleichzeitig angewandt) muß die Prüfung\nauf der Nennfrequenz des Empfängers und auch auf\nDie Leistung jeder Nebenaussendung in dem genann-\nden Frequenzen durchgeführt werden, die von der\nten Frequenzbereich darf 0,25 µW nicht überschreiten.\nNennfrequenz des Empfängers um plus und minus\n2.4.1 O  Restmodulation des Senders                                     1,5 kHz abweichen. Bei diesen Prüfungen muß die\nModulationsfrequenz 1 000 Hz und der Frequenzhub\n2.4.10.1 Begriffsbestimmung                                             ± 3 kHz betragen.\nDie Restmodulation des Senders wird bestimmt als\n2.5.1.3 Grenzen\ndas sich nach der Demodulation ergebende Verhältnis\n(In dB) der NF-Leistung des HF-SignaJs bei fehlender           Die NF-Nennausgangsleistung muß mindestens fol-\nNutzmodulation zur NF-Leistung, die durch die an den           gende Werte haben:\nSender angelegte normale Prüfmodulation erzeugt                - 500 mW für Lautsprecherempfang,\nwird.\n- 1 mW für Empfang mit dem Hörer eines Hand-\n2.4.10.2 Meßverfahren                                                       apparats.\nDie in Abschnitt 2.3.3 bestimmte normale Prüfmodula-           Der Klirrfaktor darf 10 % nicht überschreiten.\ntion wird an den Sender angelegt. Das vom Sender\nerzeugte HF-Signal wird über eine geeignete Koppel-    2.5.2   Frequenzgang des Empfängers\nvorrichtung an einen linearen Demodulator mit einem\nOeemphasisnetzwerk von 6 dB je Oktave angelegt.        2.5.2.1 Begriffsbestimmung\nEs soll darauf geachtet werden, daß Auswirkungen               Der NF-Frequenzgang des Empfängers wird bestimmt\naus der Anhebung von Anteilen niedriger Frequenzen             durch die Änderung des NF-Ausgangspegels des\nder intern erzeugten Geräusche vermieden werden.               Empfängers in Abhängigkeit von der Modulations-\nDas Ausgangssignal des Demodulators wird mit einem             frequenz des an den Empfängereingang angelegten\nEffektivwert-Voltmeter gemessen, und zwar über ein             HF-Signals mit konstantem Frequenzhub.\npsophometrisches Filter für Fernsprechen, wie es in\nder ITU-T-Empfehlung P.53 beschrieben ist.             2.5.2.2 Meßverfahren\nDie Modulation wird dann abgeschaltet, und der Pegel           Ein Prüfsignal mit einem Pegel von + 60 dB, bezogen\ndes NF-Signals am Ausgang wird erneut gemessen.                auf 1 µV, und auf einer Frequenz, die gleich der\nNennfrequenz des Empfängers ist, wird unter den\n2.4.10.3 Grenze                                                         in Abschnitt 2.3.1 genannten Bedingungen an den\nDie Restmodulation darf - 40 dB nicht überschreiten.           Empfängereingang angelegt.\nDer Einsteller für die Lautstärke des Empfängers muß\n2.5      Empfänger                                                      so eingestellt werden, daß eine Ausgangsleistung von\n50 % der Nennausgangsleistung (Abschnitt 2.5.1)\n2.5.1    Klirrfaktor und NF-Nennausgangsleistung\nerzielt wird, wenn die normale Prüfmodulation nach\n2.5.1.1  Begriffsbestimmungen                                           Abschnitt 2.3.3 angewandt wird. Diese Einstellung darf\nwährend der Prüfung nicht geändert werden.\nDer Klirrfaktor am Ausgang des Empfängers wird\nbestimmt als das Verhältnis (in %) der gesamten Effek-         Dann wird der Frequenzhub auf ± 1 kHz herabgesetzt.\ntivspannung aller Oberwellen zur gesamten Effektiv-            Der Frequenzhub muß konstant bleiben, während die\nspannung des vom Empfänger abgegebenen Signals.                Modulationsfrequenz zwischen 300 Hz und 3 000 Hz\nverändert wird; dabei muß der Ausgangspegel ge-\nDie NF-Nennausgangsleistung ist der vom Hersteller             messen werden.\nangegebene Wert für die höchste verfügbare Aus-\ngangsleistung, bei der alle Bedingungen dieser Lei-            Diese Messung muß mit dem Prüfsignal auf den\nstungsbeschreibung erfüllt werden.                             Frequenzen wiederholt werden, die von der Nenn-\nfrequenz des Empfängers um plus und minus 1,5 kHz\n2.5.1.2  Meßverfahren                                                   abweichen.\nPrüfsignale mit einem Pegel von + 60 dB und + 100 dB,\n2.5.2.3 Grenzen\nbezogen auf 1 µV, und auf einer Frequenz, die gleich\nder Nennfrequenz des Empfängers ist, sowie mit der             Der Frequenzgang des Empfängers darf höchstens\nnormalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) moduliert,           um + 1 dB oder - 3 dB von der Charakteristik abwei-\nwerden unter den in Abschnitt 2.3.1 genannten Be-              chen, die den Ausgangspegel in Abhängigkeit von der\ndingungen nacheinander an den Empfängereingang                 Niederfrequenz angibt, wobei sie um 6 dB/Oktave fällt\nangelegt.                                                      und den bei 1 000 Hz gemessenen Punkt durchläuft.","1098            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\n2.5.3   Maximal brauchbare Empfindlichkeit                             Empfängers liegen und mit der normalen Prüfmodu-\nlation (Abschnitt 2.3.3) moduliert werden.\n2.5.3.1 Begriffsbestimmung\nDas Störsignal muß mit 400 Hz moduliert werden, bei\nDie maximal brauchbare Empfindlichkeit des Empfän-             einem Frequenzhub von ± 3 kHz. Es muß zunächst\ngers ist der Mindestpegel des auf der Nennfrequenz             auch auf der Nennfrequenz des zu prüfenden Emp-\ndes Empfängers mit normaler Prüfmodulation (Ab-                fängers liegen.\nschnitt 2.3.3) modulierten Signals am Empfängerein-\nZuerst muß das am Eingang liegende Störsignal abge-\ngang, das folgendes erzeugt:\nschaltet und das am Eingang liegende Nutzsignal auf\n- in allen Fällen eine NF-Ausgangsleistung von 50 %            den Wert der maximal brauchbaren Empfindlichkeit\nder Nennausgangsleistung (Abschnitt 2.5.1) und              (Abschnitt 2.5.3) eingestellt werden. Dann muß das\nStörsignal angefegt und seine Frequenz zwischen\n- entweder ein Verhältnis S + R + KIR oder ein\n- 3 kHz und + 3 kHz, bezogen auf die Nennfrequenz\nVerhältnis S + R + KIR + K von 20 dB, gemessen              des Empfängers, verändert werden, damit die größte\nam Empfängerausgang über ein psophometrisches\nBeeinträchtigung des Verhältnisses S + R + KIR + K\nFilter für Fernsprechen, wie es in der UIT-T-Emp-\noder des Verhältnisses S + R + KIR am Ausgang des\nfehlung P.53 beschrieben ist.\nEmpfängers ermittelt werden kann; sein Eingangs-\npegel muß so eingestellt werden, daß das eine oder\n2.5.3.2 Meßverfahren                                                   andere dieser Verhältnisse von 20 dB (über ein pso-\nEin Prüfsignal, dessen Frequenz gleich der Nenn-               phometrisches Filter gemessen) auf 14 dB herab-\nfrequenz des Empfängers ist und das mit normaler               gesetzt wird.\nPrüfmodulation nach Abschnitt 2.3.3 moduliert wird,            Die Gleichkanalunterdrückung muß durch das Verhält-\nmuß an den Empfängereingang angelegt werden. Eine              nis in dB des Pegels des Störsignals zum Pegel des\nBelastung des NF-Ausgangs und ein Meßgerät, mit                Nutzsignals am Empfängereingang ausgedrückt wer-\ndem über das in Abschnitt 2.5.3.1 genannte psopho-             den, bei dem die obengenannte Herabsetzung des\nmetrische Filter entweder das Verhältnis S + R + KIR           Verhältnisses S + R + KIR + K oder S + R + KIR\noder das Verhältnis S + R + KIR + K gemessen werden            erreicht wird.\nkann, müssen mit den Ausgangsklemmen des Emp-\nfängers verbunden werden.                              2.5.4.3 Grenzen\nDer Pegel des Prüfsignals am Empfängereingang                  Die Gleichkanalunterdrückung muß zwischen - 8 dB\nmuß dann so eingestellt werden, daß ein Verhältnis             und 0 dB liegen.\nS + R + KIR oder ein Verhältnis S + R + KIR + K von\n20 dB unter Verwendung des psophometrischen Fil-       2.5.5   Nachbarkanaldämpfung\nters erreicht wird, wobei der Einsteller für die Laut-\nstärke des Empfängers so eingestellt wird, daß 50 %    2.5.5.1 Begriffsbestimmung\nder Nennausgangsleistung erreicht werden. Der unter            Die Nachbarkanaldämpfung ist ein Maß für die Fähig-\ndiesen Bedingungen gemessene Eingangspegel des                 keit des Empfängers, ein moduliertes Nutzsignal zu\nPrüfsignals ist die maximal brauchbare Empfindlich-            empfangen, ohne daß die Beeinträchtigung aus dem\nkeit.                                                          Vorhandensein eines modulierten Störsignals, das von\nDie Messung muß unter normalen Prüfbedingungen                 der Frequenz des Nutzsignals um 25 kHz abweicht,\n(Abschnitt 2.2.3) und unter extremen Prüfbedingungen           größer wird.\n(Abschnitte 2.2.4.1 und 2.2.4.2 gleichzeitig ange-\nwandt) durchgeführt werden. Bei den Empfindlich-       2.5.5.2 Meßverfahren\nkeitsmessungen unter extremen Prüfbedingungen darf             Die beiden Signale müssen, wie in Abschnitt 2.3.1\neine Änderung der Ausgangsleistung des Empfängers              angegeben, an den Empfängereingang angelegt wer-\num ± 3 dB, bezogen auf 50 % der Nennausgangs-                  den. Das Nutzsignal muß auf der Nennfrequenz des\nleistung, zugelassen werden. Im Prüfprotokoll muß              Empfängers liegen und mit der normalen Prüfmodu-\nangegeben werden, ob das Verhältnis S + R + KIR                lation (Abschnitt 2.3.3) moduliert werden.\noder das Verhältnis S + R + KIR + K angewandt\nworden ist.                                                    Das Störsignal muß auf der Frequenz des oberen\nNachbarkanals des Nutzsignals liegen und muß mit\n2.5.3.3 Grenzen                                                        400 Hz moduliert werden, bei einem Frequenzhub von\n± 3 kHz. Zuerst muß das Störsignal abgeschaltet und\nDie maximal brauchbare Empfindlichkeit darf unter              das Nutzsignal auf den Wert der maximal brauchbaren\nnormalen Prüfbedingungen+ 6 dB, bezogen auf 1 µV,              Empfindlichkeit (Abschnitt 2.5.3) eingestellt werden.\nund unter extremen Prüfbedingungen + 12 dB, be-                Dann muß das Störsignal angelegt und der Eingangs-\nzogen auf 1 µV, nicht überschreiten.                           pegel so eingestellt werden, daß am Ausgang des\nEmpfängers entweder das Verhältnis S + R + KIR + K\n2.5.4   Gleichkanalunterdrückung                                       oder das Verhältnis S + R + KIR von 20 dB (über ein\npsophometrisches Filter gemessen) auf 14 dB herab-\n2.5.4.1 Begriffsbestimmung                                             gesetzt wird.\nDie Gleichkanalunterdrückung ist ein Maß für die               Diese Messung muß mit dem Störsignal auf der\nFähigkeit des Empfängers, ein moduliertes Nutzsignal           Frequenz des unteren Nachbarkanals des Nutzsignals\nzu empfangen, ohne daß die aus dem Vorhandensein               wiederholt werden. Die Nachbarkanaldämpfung muß\neines modulierten Störsignals sich ergebende Beein-            durch den niedrigeren Wert der Verhältnisse in dB des\nträchtigung größer wird; beide Signale müssen dabei            Pegels des Störsignals zum Pegel des Nutzsignals\nauf dem Nutzkanal des Empfängers liegen.                       ausgedrückt werden, die auf dem oberen und dem\nunteren Nachbarkanal erreicht werden.\n2.5.4.2  Meßverfahren\nDie Messungen müssen unter normalen Prüfbedin-\nDie beiden Signale müssen, wie in Abschnitt 2.3.1             gungen (Abschnitt 2.2.3) und unter extremen Prüf-\nangegeben, an den Empfängereingang angelegt wer-              bedingungen (Abschnitte 2.2.4.1 und 2.2.4.2 gleich-\nden. Das Nutzsignal muß auf der Nennfrequenz des               zeitig angewandt) durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                     1099\n2.5.5.3   Grenzen                                                       Dieser Pegel muß notiert werden. Dann muß der Meß-\nsender A auf eine Frequenz eingestellt werden, die von\nDie Nachbarkanaldämpfung darf unter normalen Prüf-\nder Nennfrequenz nach oben (oder unten} den doppel-\nbedingungen nicht unter 70 dB und unter extremen\nten Nachbarkanalabstand hat. Dann muß der Meß-\nPrüfbedingungen nicht unter 60 dB liegen.\nsender B eingeschaltet werden. Er muß unmoduliert\nbetrieben und auf eine Frequenz eingestellt werden,\n2.5.6     Nebenempfangsdämpfung\ndie von der Nennfrequenz nach oben (oder unten} den\neinfachen Nachbarkanalabstand hat. Die Ausgangs-\n2.5.6.1   Begriffsbestimmung                                            pegef der beiden Meßsender müssen gleich groß\nDie Nebenempfangsdämpfung ist ein Maß für die                 gehalten und solange erhöht werden, bis am Ausgang\nFähigkeit des Empfängers, das modulierte Nutzsignal           des Empfängers erneut ein Verhältnis S + R + KIR + K\nauf der Nennfrequenz und ein Störsignal auf jeder             oder ein Verhältnis S + R + KIR von 20 dB (über ein\nanderen Frequenz, auf der eine Nebenaussendung                psophometrisches Filter gemessen) erreicht wird.\nempfangen wird, voneinander zu unterscheiden.                 Die Frequenz des Meßsenders A muß erforderlichen-\nfalls leicht geändert werden, damit die Höchstwerte\n2.5.6.2   Meßverfahren                                                  der Verhältnisse S + R + KIR + K oder S + R + KIR\nZwei Signale müssen, wie in Abschnitt 2.3.1 an-               erreicht werden. Die Pegel der beiden Prüfsignale\ngegeben, an den Empfängereingang angeleg1 werden.             müssen nachgestellt werden, damit das Verhältnis von\nDas Nutzsignal muß auf der Nennfrequenz des Emp-              20 dB wiederhergestellt wird. Das Verhältnis in dB der\nfängers liegen und mit der normalen Prüfmodulation            Pegef an den Ausgängen der beiden Meßsender zum\n(Abschnitt 2.3.3) moduliert werden. Zuerst muß das            zuvor notierten Pegel des Meßsenders A allein auf der\nStörsignal abgeschaltet und das Nutzsignal auf den            Nennfrequenz des Empfängers ist die lntermodula-\nWert der maximal brauchbaren Empfindlichkeit (Ab-             tionsdämpfung.\nschnitt 2.5.3) eingestellt werden.                    2.5.7.3 Grenze\nDas Störsignal muß dann angelegt und mit der                  Die lntermodulationsdämpfung darf nicht unter 70 dB\nFrequenz 400 Hz moduliert werden, bei einem Fre-              liegen.\nquenzhub von ± 3 kHz; der Eingangspegel muß\n90 dB, bezogen auf 1 µV, betragen. Dann muß die       2.5.8   Blockierung oder Empfindlichkeitsminderung\nFrequenz im Bereich von 100 kHz bis 1000 MHz ver-\n2.5.8.1 Begriffsbestimmung\nändert werden. Auf jeder Frequenz, auf der eine\nNebenaussendung empfangen wird, muß der Ein-                  Die Blockierung ist eine Veränderung Om allgemeinen\ngangspegel so eingesteflt werden, daß am Aus-                 eine Verringerung) der Nutzleistung am Ausgang des\ngang des Empfängers entweder das Verhältnis S + R +           Empfängers oder eine Herabsetzung des Verhältnisses\nKIR + K oder das Verhältnis S + R + KIR von 20 dB             S + R + KIR + K oder des. Verhältnisses S + R + KIR\n(über ein psophometrisches Filter gemessen} auf 14 dB         infolge eines $törsignals auf einer anderen Frequenz\nherabgesetzt wird.                                            als der des Nutzsignals.\nDie Nebenempfangsdämpfung muß durch das Ver-          2.5.8.2 Meßverfahren\nhältnis in dB des Pegels des Störsignals zum Pegel\nZwei Signale müssen, wie in Abschnitt 2.3.1 an-\ndes Nutzsignals am Empfängereingang ausgedrückt\ngegeben, an den Empfängereingang angelegt werden.\nwerden, bei dem die obengenannte Herabsetzung des\nDas Nutzsignal muß auf der Nennfrequenz des Emp-\nVerhältnisses S + R + KIR + K oder S + R + KIR\nfängers liegen und mit der normalen Prüfmodulation\nerreicht wird.\n(Abschnitt 2.3.3) moduliert werden. Zuerst muß das\nStörsignal abgeschaltet und der Eingangspegef des\n2.5.6.3   Grenze\nNutzsignals so eingesteflt werden, daß der Wert\nDie Nebenempfangsdämpfung darf auf keiner der Fre-            + 6 dB, bezogen auf 1 µV, erreicht wird.\nquenzen, die von der Nennfrequenz des Empfängers              Die NF-Ausgangsleistung, die sich aus der Zuführung\neinen größeren Abstand als den Nachbarkanalabstand            des Nutzsignals ergibt, muß auf einen Wert von 50 %\nhaben, unter 70 dB liegen.                                    der NF-Nennausgangsleistung eingestellt werden.\n2.5.7     lntermodulationsdämpfung                                      Das Störsignal darf nicht moduliert werden, und die\nFrequenz muß zwischen + 1 MHz und + 10 MHz sowie\nzwischen - 1 MHz und - 10 MHz, bezogen auf die\n2.5. 7 .1 Begriffsbestimmung\nNennfrequenz des Empfängers, verändert werden. Der\nDie lntermodulationsdämpfung ist ein Maß für die              Eingangspegel des Störsignals auf allen Frequenzen in\nFähigkeit eines Empfängers, im Nutzband die Erzeu-            den genannten Bereichen muß so eingestellt werden,\ngung von Signalen zu verhindern, die darauf beruht,           daß das Störsignal, je nachdem, was zuerst eintritt,\ndaß zwei oder mehr Signale auf anderen Frequenzen             entweder\nals der Frequenz des Nutzsignals vorhanden sind.              a) eine Herabsetzung des Ausgangspegels des Nutz-\nsignals um 3 dB oder\n2.5.7.2   Meßverfahren\nb} eine Herabsetzung des Verhältnisses S + R + KIR\nZwei Meßsender A und B müssen, wie in Ab-                          + K oder des Verhältnisses S + R + KIR (über\nschnitt 2.3.1 angegeben, mit dem Empfänger ver-                    ein psophometrisches Filter gemessen) auf 14 dB\nbunden werden.                                                     hervorruft.\nZuerst muß der Meßsender B abgeschaltet werden.               Dieser Eingangspegel ist der Blockierungspegel für die\nDas Signal des Meßsenders A muß auf der Nenn-                 betreffende Frequenz.\nfrequenz des Empfängers liegen und mit der normalen\nPrüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) moduliert werden.    2.5.8.3 Grenze\nDer Pegel des an den Empfängereingang angelegten              Der Blockierungspegel darf bei keiner Frequenz in den\nSignals des Meßsenders A muß auf den Wert der                 genannten Bereichen unter+ 90 dB, bezogen auf 1 µV,\nmaximal brauchbaren Empfindlichkeit (Abschnitt 2.5.3)         liegen, außer bei den Frequenzen, auf denen Neben-\neingestellt werden.                                           aussendungen empfangen werden (Abschnitt 2.5.6).","1100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\n2.5.9    Nebenaussendungen                                                 ein Pegel von 6 dB unter der NF-Nennausgangs-\nleistung (Abschnitt 2.5.1} erreicht wird. Der Pegel des\n2.5.9.1  Begriffsbestimmung                                                Signals am Eingang muß bis auf + 100 dB, bezogen\nNebenaussendungen sind alle Ausstrahlungen des                    auf 1 µV, erhöht und der NF-Ausgangspegel erneut\nEmpfängers.                                                       gemessen werden.\nDer Pegel der Nebenaussendungen muß gemessen             2.5.10.3 Grenze\nwerden als:\nWenn sich der Eingangspegel im HF-Bereich wie\na) Pegel der Leistung, die an eine Übertragungs-                  angegeben ändert, darf die Änderung des NF-Aus-\nleitung oder Antenne abgegeben wird, und                      gangspegels zwischen seinem HOGhstwert und sei-\nb) die äquivalente Strahlungsleistung (ERP), die über             nem Tiefstwert 3 dB nicht überschreiten.\ndas Gehäuse und über sonstige Elemente des\nFunkgerätes abgestrahlt wird.                        2.5.11   Rausch- und Brummpegel (Grundgeräuschpegel) des\nEmpfängers\nDie Abstrahlung unter Buchstabe b ist auch als\nGehäusestrahlung bekannt.                                2.5.11.1 Begriffsbestimmung\n2.5.9.2  Verfahren zur Messung des Leistungspegels                         Der Grundgeräuschpegel des Empfängers wird\nbestimmt als das Verhältnis in dB der NF-Leistung des\nNebenaussendungen müssen als Pegel der Leistung                   Grundgeräusches, . das durch Störwirkungen der\njedes diskreten Signals am Empfängereingang ge-                   Stromversorgung oder durch andere Ursachen ent-\nmessen werden. Der Empfängereingang wird an einen                 steht, zur NF-Ausgangsleistung, die erzeugt wird,\nSpektrumanalysator oder an ein selektives Voltmeter               wenn ein mit der normalen Prüfmodulation modulier-\nmit einer Eingangsimpedanz von 50 n angeschlossen;                tes HF-Signal mit mittlerem Pegel an den Empfänger-\ndann wird der Empfänger eingeschaltet.                            eingang angelegt wird.\nWenn das Meßgerät nicht auf die Eingangsleistung\ngeeicht ist, müssen die Pegel aller ermittelten Neben-   2.5.11.2 Meßverfahren\naussendungen durch ein Substitutionsverfahren unter               Ein Prüfsignal mit einem Pegel von+ 30 dB, bezogen\nBenutzung eines Meßsenders festgestellt werden.                   auf 1 µV, dessen Frequenz gleich der Nennfrequenz\nDie Messungen müssen über den Frequenzbereich                     des Empfängers ist und das mit der normalen Prüf-\nvon 100 kHz bis 1 000 MHz durchgeführt werden.                    modulation nach Abschnitt 2.3.3 moduliert wird, muß\nan den Empfängereingang angelegt werden. Eine NF-\n2.5.9.3  Verfahren zur Messung der äquivalenten Strahlungs-                Ausgangsbelastung und ein psophometrisches Filter\nleistung (ERP)                                                    (Abschnitt 2.5.3.1) müssen mit den Ausgangsklemmen\nDer Prüfling muß auf einem Meßplatz, der die Bedin-               des Empfängers verbunden werden. Der Einsteller für\ngungen in Abschnitt 2.4.9.4 erfüllt, in der festgelegten          die Lautstärke des Empfängers muß so eingestellt\nHöhe auf einen nicht leitenden Untersatz gestellt                 werden, daß die NF-Nennausgangsleistung nach\nwerden. Die Stromversorgung des Empfängers muß                    Abschnitt 2.5.1 erzeugt wird.\nüber ein HF-Filter erfolgen, damit die Stromzuführung             Das Ausgangssignal wird mit einem Effektivwert-\nnicht strahlt.                                                    Voltmeter gemessen. Dann wird die Modulation abge-\nJede Nebenaussendung muß mit der Prüfantenne und                  schaltet und der NF-Ausgangspegel erneut gemessen.\ndem Meßempfänger ermittelt werden.\n2.5.11.3 Grenze\nBei jeder Frequenz, bei der eine Nebenaussendung\nermittelt wird, muß der Prüfling gedreht werden, bis              Der Grundgeräuschpegel des Empfängers darf - 40 dB\ndie größte Empfangsfeldstärke erreicht ist, und muß               nicht überschreiten.\ndie äquivalente Strahlungsleistung dieser Nebenaus-\nsendung durch eine Substitutionsmessung bestimmt         2.5.12   Rauschsperre (Squelch)\nwerden.\n2.5.12.1 Zweck der Rauschsperre ist es, den Empfänger\nDie Messungen müssen mit der in die orthogonale                  stummzuschalten, wenn der Pegel des Signals am\nPolarisationsebene gedrehten Prüfantenne wiederholt\nEmpfängereingang einen gegebenen Wert unter-\nwerden.                                                          schreitet.\n2.5.9.4   Grenze\n2.5.12.2 Meßverfahren\nDie Leistung jeder Nebenaussendung in dem genann-\na) Bei außer Betrieb befindlicher Rauschsperre muß\nten Frequenzbereich darf 2 nW nicht überschreiten.\nan den Empfängereingang ein Prüfsignal mit einem\n2.5.10    Amplitudengang des Begrenzers des Empfängers                          Pegel von + 30 dB, bezogen auf 1 µV, angelegt\nwerden, dessen Frequenz gleich der Nennfrequenz\ndes Empfängers ist und das mit der normalen Prüf-\n2.5.10.1  Begriffsbestimmung\nmodulation nach Abschnitt 2.3.3 moduliert wird.\nDer Amplitudengang des Begrenzers des Empfängers                      Eine NF-Ausgangsbelastung und ein psophometri-\nwird ausgedrückt durch die Abhängigkeit des NF-                       sches Filter (Abschnitt 2.5.3.1) müssen mit den\nPegels am Ausgang des Empfängers vom Eingangs-                        Ausgangsklemmen des Empfängers verbunden\npegel eines bestimmten modulierten Signals im HF-                     werden. Der Einsteller für die Lautstärke des\nBereich.                                                              Empfängers muß so eingestellt werden, daß die\nNF-Nennausgangsleistung nach Abschnitt 2.5.1\n2.5.10.2  Meßverfahren                                                          erzeugt wird.\nEin Prüfsignal auf der Nennfrequenz des Empfängers,                   Das Ausgangssignal wird mit einem Effektivwert-\nmit der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) und                 Voltmeter gemessen. Dann muß das Eingangs-\neinem Pegel von + 6 dB, bezogen auf 1 µV, muß an                      signal abgeschaltet, die Rauschsperre in Betrieb\nden Empfängereingang angelegt werden, und die NF-                     genommen und der NF-Ausgangspegel erneut\nAusgangsbelastung muß so eingestellt werden, daß                      gemessen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn a~ 17. Juli 1996                        1101\nb) Bei außer Betrieb genommener Rauschsperre muß         2.6.2   Nebenempfangsdämpfung des Empfängers\nein mit der normalen Prüfmodulation moduliertes\nDie Nebenempfangsdämpfung des Empfängers wird,\nPrüfsignal mit einem Pegel von + 6 dB, bezogen\nwie in Abschnitt 2.5.6.2 angegeben, mit dem Meßauf-\nauf 1 µV, an den Empfängereingang angelegt und\nbau gemessen, wie er in Abschnitt 2.6.1.2 beschrieben\nder Empfänger so eingestellt werden, daß 50 %\nist, mit der Ausnahme, daß der Sender nicht moduliert\nder NF-NennausgangsJeistung erreicht werden.\nwerden darf. Der Sender muß in Betrieb genommen\nDann muß der Pegel des Eingangssignals herab-\nwerden, wobei der Schalter für die Trägerausgangs-\ngesetzt und die Rauschsperre in Betrieb genom-\nleistung auf den höchsten Wert eingestellt ist.\nmen werden. Der Pegel des Eingangssignals muß\ndann erhöht werden, bis die oben genannte Aus-              Es gilt die in Abschnitt 2.5.6.3 angegebene Grenze.\ngangsJeistung wieder erreicht ist. Das Verhältnis\n2.7     Dauerprüfungen\nS + R + KIR + K oder S + R + KIR und der Ein-\ngangspegel müssen dann gemessen werden.                     Es müssen Prüfungen der Leistungsfähigkeit durch-\ngeführt werden, um zu gewährleisten, daß die Funk-\n2.5.12.3 Grenzen                                                          anlage die technischen Bedingungen in den Abschnit-\nUnter den in Abschnitt 2.5.12.2a genannten Be-                   ten 2.4, 2.5 und 2.6 erfüllt:\ndingungen darf die NF-Ausgangsleistung - 40 dB,                  - nach 24 Stunden reiner Empfangszeit,\nbezogen auf die NF-Nennausgangsleistung, nicht\n- gefolgt von 4 Sendeperioden von je 30 Minuten, die\nüberschreiten.\ndurch je 5 Minuten reiner Empfangszeit getrennt\nUnter den in Abschnitt 2.5.12.2b genannten Bedin-                   sind.\ngungen darf der Pegel am Eingang + 6 dB, bezogen\nDiese Prüfungen brauchen nicht gefordert zu werden,\nauf 1 µV, nicht überschreiten, und das Verhältnis\nwenn Prüfungen bei Umgebungsbedingungen durch-\nS + R + KIR + K oder S + R + KIR muß mindestens\ngeführt werden.\n20 dB betragen. Wenn eine stetig einstellbare Rausch-\nsperre vorhanden ist, darf das Eingangssignal + 40 dB,   2.8     Genauigkeit der Messungen\nbezogen auf 1 µV, nicht überschreiten, wenn der Ein-\nsteller auf den höchsten Wert eingestellt ist.                   Die für die Messung der folgenden Größen erforder-\nliche Genauigkeit ist nachstehend angegeben:\n2.6      Duplexbetrieb\n2.8.1.1 Gleichspannung                                    ±3%\nWenn die Anlage für Duplexbetrieb vorgesehen ist,\nmuß sie für die Typenprüfung mit einem Duptex-           2.8.1.2 Wechselspannung                                  ±3%\nfilter ausgestattet sein; die folgenden zusätzlichen     2.8.2.1 NF-Spannung und NF-Leistung                    ± 0,5 dB\nMessungen müssen durchgeführt werden, damit ein\nzufriedenstellender Duplexbetrieb gewährleistet ist.     2.8.2.2 Niederfrequenz                                    ±1%\n2.6.1    Empfindlichkeitsminderung des . Empfängers bei           2.8.2.3 Klirren und Rauschen der NF„Generatoren          ±1 %\ngleichzeitigem Senden und Empfangen                      2.8.3.1 Hochfrequenz                                    ±50Hz\n2.6.1.1  Begriffsbestimmung                                       2.8.3.2 HF-Spannung                                      ±2dB\nDie Empfindlichkeitsminderung ist die Verringerung       2.8.3.3 HF-Feldstärke                                    ±3dB\nder Empfindlichkeit des Empfängers, die durch die\nLeistungsübertragung vom Sender auf den Empfänger        2.8.3.4 Trägerausgangsleistung                          ± 10%\ninfolge Kopplung entsteht. Sie wird ausgedrückt als      2.8.4.1 Impedanz der künstlichen Belastungen,\nDifferenz (in dB) zwischen den Werten der maximaJ                Koppelvorrichtungen, Kabel, Stecker,\nbrauchbaren Empfindlichkeit bei gleichzeitigem Sen-              Dämpfungsglieder usw.                             ±5%\nden und bei Nichtsenden.\n2.8.4.2 Innerer Widerstand der Meßsender und\n2.6.1.2  Meßverfahren                                                     Eingangswiderstand der Meßempfänger             ± 10%\nDer Sender und der Empfänger werden mit dem              2.8.4.3 Dämpfung der Dämpfungsglieder                  ± 0,5 dB\nDuplexfilter verbunden, dessen Antennenausgang\n2.8.5.1 Temperatur                                       ± 1 °C\nüber eine Koppelvorrichtung mit der künstlichen\nAntenne nach Abschnitt 2.3.4 verbunden wird. Ein mit     2.8.5.2 Feuchtigkeit (außer bei Abschnitt 2.2.6.2)        ±5%\nder normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) modu-\nlierter Meßsender wird mit der Koppelvorrichtung so\nverbunden, daß die Impedanzen nicht verändert            3       Technische Merkmale der UKW-Funkanlagen des\nwerden. Der Sender wird in Betrieb genommen, wobei               Verkehrskreises Funkverkehr an Bord\nder Schalter für die Trägerausgangsleistung auf den              Diese Bestimmungen gelten für UKW-Sprechfunk-\nhöchsten Wert eingestellt ist, und mit 400 Hz mit                anlagen, die entweder auf einem der Kanäle 15 und 17\neinem Modulationsindex von 3 moduliert. Die Emp-                 oder auf beiden senden und empfangen können.\nfindlichkeit des Empfängers wird dann nach Ab-\nschnitt 2.5.3 gemessen. Der unter diesen Bedin-          3.1     Allgemeine Bestimmungen\ngungen gemessene Eingangspegel des Prüfsignals ist               Sofern nachfolgend nichts anderes festgelegt ist,\ndie maximal brauchbare Empfindlichkeit bei gleich-               gelten die entsprechenden technischen Bestimmun-\nzeitigem Senden und Empfangen. Der Wert der Emp-                 gen in Abschnitt 2.\nfindlichkeitsminderung wird nach Abschnitt 2.6.1.1\nberechnet.                                                       Tragbare Funkanlagen müssen spritzwassergeschützt\nund für den Betrieb an Bord von Schiffen geeignet\n2.6.1.3  Grenzen                                                          sein.\nDie Empfindlichkeitsminderung darf 3 dB nicht über-              Die in diesen Bestimmungen festgelegten Bedingun-\nschreiten. Die unter den Bedingungen für gleich-                 gen müssen im Falle der Verwendung von Trocken-\nzeitiges Senden und Empfangen festgestellte maximal              batterien bei der 0,85fachen Nennspannung und im\nbrauchbare Empfindlichkeit darf die in Abschnitt 2.5.3.3         Falle der Verwendung von Quecksilberbatterien bei\nangegebenen Grenzen nicht überschreiten.                         der 0,9fachen Nennspannung eingehalten werden.","1102        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\n3.2  Ausgangsleistung des Senders                         5       Technische Merkmale fOr Selektivrufdecoder\nDie Ausgangsleistung darf 1 W ERP nicht über-                Selektivrufdecoder müssen den in Anhang 39 zur\nschreiten.                                                   Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegten\nMerkmalen entsprechen. Folgende besondere Be-\n3.3  NF-Nennausgangsleistung des Empfängers                       stimmungen müssen berücksichtigt werden:\nDie NF-Nennausgangsleistung · muß, an den Aus-       5.1     Nonnalerweise wird nach der Selektivrufnummer keine\ngangsklemrnen gemessen, für einen Lautsprecher               Zusatzinformation gesendet. Jedoch darf sie von\nmindestens 200 mW und für eine Hörkapsel min-                ortsfesten Funkstellen für Schiffe gesendet werden,\ndestens 1 mW betragen.                                       die mit geeigneten Einrichtungen für den Empfang\nund die Aufzeichnung einer solchen· 1nformation aus-\n3.4  Antennen                                                     gerüstet sind.\nDie Antennen dürfen ein- oder angebaut sein. Wenn    5 _2    Der besondere Anruf, der die Decoder an Bord\nsie angebaut sind, soll der Fußpunktwiderstand 50 n        · aller Schiffe ungeachtet der Selektivrufnummer zum\nbetragen und der Antenneneingang für Meßzwecke               Ansprechen bringen soll, wird nicht gesendet.\nzugänglich sein.\nJedoch müssen Decoder, die auf derartige besondere\nAnrufe ansprechen können, diese als solche erkennen\n4    Technische Merkmale von UHF-Funkanlagen des                  lassen.\nVerkehrskreises Funkverkehr an Bord\n5.3     Für Selektivrufdecoder gelten die einschlägigen Be-\nDiese Bestimmungen gelten für UHF-Sprechfunk-                stimmungen in Abschnitt 2.1.\nanlagen, die entweder auf einem oder auf mehre-\nren Kanälen in den Frequenzbereichen 457,525 bis\n457,575 MHz und 467,525 bis 467,575 MHz (Vollzugs-   6       System für de automatische Identifizierung von\nordnung für den Funkdienst Nummer 669) senden und            Schiffsfunkstellen CATISJ\nempfangen können.\n6.1     Allgemeines\n4.1  Allgemeine Bestimmungen                              6.1.1   Das ATIS-Gerät, welches fest mit einer bestehenden\nUHF-Funkanlagen müssen Anhang 20 zur Vollzugs-               Schiffsfunkstelle verbunden ist, muß von der zustän-\nordnung für den Funkdienst entsprechen. Sofern               digen Verwaltung zugelassen se;n.\nnachfolgend nichts anderes festgelegt ist, gelten    6.1.2   Schiffsfunkstellen, in die ein ATIS-Gerät eingebaut ist,\ndie einschlägigen technischen Bestimmungen in                unterliegen einer zusätzlichen Zulassung durch die\nAbschnitt 2.                                                 zuständige Verwaltung.\nFunkanlagen, die fest eingebaut werden sollen, müs-\n6.1.3   Das ATIS-Gerät erzeugt das ldentifizierungssignal\nsen tropfwassergeschützt und für den Betrieb an Bord\nautomatisch.\nvon Schiffen geeignet sein.\nTragbare Funkanlagen müssen spritzwassergeschützt    6.1.4   Das ATIS-Signal muß am Ende jeder Übertragung\nund für den Betrieb an Bord von Schiffen geeignet            gesendet werden. Handelt es sich um eine länger\nsein.                                                        andauernde Übertragung, so ist das ATIS-Signal min-\ndestens einmal pro fünf Minuten zu senden. Als Ende\nDie in diesen Bestimmungen festgelegten Bedingun-            einer Übertragung wird jede Freigabe des Sprech-\ngen müssen im Falle der Verwendung von Trocken-              tastenschalters der Funkanlage angesehen.\nbatterien bei der 0,85fachen Nennspannung und im\nFalle der Verwendung von Quecksilberbatterien bei    6.1.5   Das ATIS-Signal muß auf allen Kanälen gesendet\nder 0,9fachen Nennspannung eingehalten werden.               werden, die mit einer UKW-Schiffsfunkstelle schaltbar\nsind.\n4.2  Ausgangsleistung des Senders\n6.1.6   Sollte die UKW-Schiffsfunkstelle gemäß der ITU-R-\nDie äquivalente Strahlungsleistung (ERP) muß auf das         Empfehlung M-493 mit einer digitalen Selektivrufein-\nfür einen zufriedenstellenden Betrieb erforderliche          richtung ausgerüstet sein, so kann das ATIS-Signal\nMindestmaß beschränkt werden, sie darf jedoch in             gesperrt werden, wenn ein digitaler Selektivruf aus-\nkeinem Fall 2 W Obersehreiten.                               gesendet wird.\n4.3  Frequenztoleranz des Senders                         6.1.7   Sollte die UKW-Schiffsfunkstelle mit einem Daten-\nübertragungsgerät ausgerüstet sein, so kann die\nDie Frequenztoleranz des Senders beträgt 5 x 1o-s.           Übertragung eines ATIS-Signals gesperrt werden,\nwenn das Datenprotokoll die Identifizierung der sen-\n4.4  NF-Nennausgangsleistung des Empfängers                       denden Station enthält.\nDie NF-Nennausgangsleistung für tragbare Funk-               Während des nachfolgenden Sprechverkehrs soll das\nanlagen muß, an den Ausgangsklemmen gemessen,                ATIS-Signal periodisch gemäß Absatz 6.1.4 gesendet\nfür einen Lautsprecher mindestens 200 mW und für             werden.\neine Hörkapsel mindestens 1 mW betragen.\n6.1.8   Die Verwaltungen können Funkanlagen für UKW-\n4.5  Antennen                                                     Schiffsfunkstellen zulassen, bei denen der Empfang\ndes ATIS-Signals durch geeignete technische Maß-\nAntennen von tragbaren Funkanlagen dürfen ein- oder          nahmen unterdrückt wird.\nangebaut sein. Wenn sie angebaut sind, soll der Fuß-\npunktwiderstand 50 n betragen und der Antennen-      6.2     Technische Anforderungen\neingang für Meßzwecke zugänglich sein.\n6.2.1   Das ATIS-Gerät muß mit den Bestimmungen der\nBei Funkanlagen, die auf dem Schiff fest eingebaut          ITU-A-Empfehlung M-493 übereinstimmen. Dabei\nsind, darf die Antennenhöhe die Höhe der Brücken-            geht es um ein digitales Selektivrufsystem zur Verwen-\nebene (des Brückenbodens) höchstens um 3,50 m                dung im Seefunkdienst. Die Bitsynchronisationsfolge\nüberschreiten.                                               kann in diesem Fall weggelassen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                            1103\n6.2.2      Das ATIS-Gerät darf in keiner Weise das Funktionieren                den, so hat das ATIS-Signal ein Niederfrequenzsignal\nanderer Kommunikations- oder Navigationseinrichtun-                   mit folgenden Parametern zu sein:\ngen beeinträchtigen.                                                 - .Umtastabstand zwischen 1 300 und 2 100 Hz, der\n6.2.3       Kommen separate ATIS-Geräte zum Einsatz, so ist die                    Hilfsträger bei 1 700 Hz\nAusrüstung mit Hilfe schwer entfernbarer elektrischer                 - Zulässige Frequenzabweichung der 1300- und\nVerbindungen an eine bereits existierende UKW-                          2 100-Hz-Töne: ± 1O Hz\nSchiffsfunkstelle anzuschließen. Die Verwendung einer\n- Modulationsrate von 1 200 Baud\nakustischen oder ähnlichen Verbindung ist nicht\ngestattet.                                                           - Der NF-Ausgang muß eine Impedanz von 600            n\naufweisen und erdsymmetrisch sein.\n6.2.4      Das ATIS-Gerät ist als ein Teil der UKW-Schiffsfunk-                 - Die NF-Ausgangspannung muß intern von 0, 1 bis\nstelle anzusehen. Die Anforderungen, die an die UKW-                    150 mV (ms) einstellbar sein.\nSchiffsfunkstelle gestellt werden, treffen so weit wie\nmöglich auch für das ATIS-Gerät zu.                      6.3.2        Falls das ATIS-Gerät in eine UKW-Schiffsfunkstelle\neingebaut ist, so hat die übertragene ATIS-Signalfolge\n6.2.5      Bei der Aussendung des ATIS-Signals ist die HF-Aus-                  ein phasenmoduliertes HF-Signal zu sein (Frequenz-\ngangsleistung des Senders auf dem Nominalwert zu                     modulation mit einer Preemphase von 6 dB/Oktave).\nhalten.\nDer modulierende Hilfsträger weist folgende Para-\n6.2.6      Dem Bedienungspersonal darf es nicht möglich sein,                   meter auf:\ndie Verbindung zum ATIS-Gerät leicht zu lösen oder                   - Umtastabstand zwischen 1 300 und 2100 Hz; der\ndas Programm zu verändern.                                              Hilfsträger bei 1 700 Hz\n6.2.7      Das Format der ATIS-Signalfolge muß mit den Anfor-                   - Zulässige Frequenzabweichung der 1 300- und\nderungen der vorliegenden Spezifikationen überein-                      2100-Hz-Töne: ± 10 Hz\nstimmen.\n- Modulationsrate von 1 200 Baud\n6.2.8      Es handelt sich um ein synchrones System, dem ein                    - Modulationsindex von 1,0 bis 2,0 ± 10 %\n10stelliger Code zur Fehlererkennung gemäß Tafel 1\ndieser Spezifikation zugrunde gelegt wird. Die ersten    6.3.3       Die im ATIS-Signal enthaltene Information wird als\n7 Bits des in Tafel 1 dieser Spezifikation aufgelisteten             eine Folge von siebenstelligen Binärkombinationen\n1Ostelligen Codes sind Informationsbits. Die Bits 8, 9               dargestellt, aus denen sich der Primärcode zusam-\nund 10 geben in Form einer Binärzahl die Anzahl der                  mensetzt. Wie in Tabelle 1 dargestellt, stellen die sie-\nB-Elemente an, die in den sieben Informationsbits                    ben Informationsbits des Primärcodes eine Symbol-\nauftreten; ein V-Element ist die Binärzahl 1 und ein B-              nummer von 00 bis 127 dar. Gemäß Tabelle 2 werden\nElement die Binärzahl 0. Eine Folge BYY für die Bits 8,              die Symbole von 00 bis 99 zur Codierung von zwei\n9 und 10 gibt beispielsweise 3 (0 x 4 + 1 x 2 + 1 x 1)               Dezimalzahlen benutzt.\nB-Elernente in der zusammengesetzten Folge von\nsieben Informationsbits an. Die Folge YYB gibt 6 an.     6.3.4       Die höhere Frequenz entspricht dem B-Status und\n(1 x 4 + 1 x 2 + O x 1) B-Elemente in der zusammen-                   die niedrigere Frequenz dem V-Status der Signal-\ngesetzten Folge von sieben Informationsbits.                          elemente.\nDie Informationsbits werden in nachstehend genann-       6.3.5       Der Decoder des Empfängers sollte eine maximale\nter Reihenfolge übertragen: Zuerst wird das Bit mit der               Ausnutzung der empfangenen Signale einschließlich\ngeringsten Bedeutung übertragen. Bei den Prüfbits                     der Verwendung der Fehlerkontrollzeichen bereit-\nwird dagegen das wichtigste Bit zuerst übertragen.                   stellen.\n6.3        Signalanforderungen                                      6.4         Technisches Format einer ATIS-Signalfolge\n6.3.1      Falls separate ATIS-Geräte in Verbindung mit einer       6.4.1       Das technische Format der ATIS-Signalfolge stellt sich\nbestehenden UKW-Schiffsfunkstelle verwendet wer-                     wie folgt dar:\nBitsynchroni-             Einphas-           · Adresse und            Selbst-                 Schluß-               Fehler-\nsationsfolgej              signal             Identifizierung     identifizierung             zeichen             prüfzeichen\n1  Kann weggelassen werden.\n6.4.2      In den Abbildungen 1 und 2 sind die Zusammen-                        eine Bitsynchronisationsfolge (z.B. eine abweichende\nsetzungen des ATIS-Übertragungsformats und der                       8-V-Sequenz) mit der Dauer von 20 Bits voraus-\nSignalfolge dargestellt.                                             gehen.\n6.4.3      Zeitdiversität wird in der ATIS-Signalfolge wie folgt     _\n66          Einphasen\nbereitgestellt:\nNeben den Phasensignalen wird jedes Signal zweimal       6.6.1       Das Einphassignal liefert dem Empfänger Informa-\nmit zeitlicher Verschiebung übertragen. Die erste                    tionen, um ein richtiges Biteinphasen erzielen und\nÜbertragung (DX) eines bestimmten Signals wird von                   die Signalpositionen innerhalb einer ATIS-Signalfolge\nder Übertragung vier weiterer Signale gefolgt, bevor es              eindeutig bestimmen zu können.\nzu einer erneuten Übertragung (RX) des betreffenden\nSignals kommt. Dadurch wird ein zeitlicher Empfangs-     6.6.1.1     Symbolsynchronisation sollte vielmehr mit Hilfe der\nintervall von 33 ½ ms bereitgestellt.                                Symbolerkennung erzielt werden als z.B. durch Fest-\nstellen einer Veränderung innerhalb des Punktformats.\n6.5        Bitsynchronisationsfolge (dot pattern)\nDadurch soll die fehlerhafte Synchronisation, die aµf\nZur Bereitstellung angemessener Bedingungen für eine                 einen Bitfehler in der Bitsynchronisationsfolge zurück-\nfrühere Bitsynchronisation kann der Phasensequenz                     zuführen ist, auf ein Minimum reduziert werden.","------------- - - - - - - - - ~\n1104                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. JuU 1996\n6.62        Die Phasensequenz besteht aus speziellen Signalen in                  zeichen &1.gasahen. · Die Phasensignale werden da-\nden Positionen DX und RX, die alternativ Obertragen                   gegen nicht zu den Informationszeichen gerechnet.\nwerden. Es werden 6 OX-Signale Obertragen.                            FOr den Aufbau des FehlerprOfzelche sollten nur ein\nAdressen- und ldentifizieru1gal und ein Schluß•\n6.6.2.1     Das Phasensignal in der OX-Position entspricht dem                    zeichen verwendet werden. Das FehlerprOfzeich ist\nSymbol 125 aus Tabelle 1.                                             ebenfans in den DX- und RX-Posttlonen zu Obertragen.\n6.6.2.2     Die Phasensignale in der RX-Position bestimmen            6.11        Die Umwandlung des Rufzeichens in Nationalitäts-\nden Anfang der lnfonnationsfolge (z.B. Adresse und                    kennzahlen (MIO)\nIdentifizierung und bestehen aus den Signalen für die\naufeinanderfolgenden Symbole 111, 110, 109, 108,                      Für die Umwandlung von Rufzeichen in Kennzahlen\n107, 106, 105 und 104 der Tabelle 1.                                  des beweglichen Seefunkdienstes ist das nach-\nstehend näher beschriebene Verfahren anzuwenden:\n6.6.3       Das Einphasen wird als erreicht betrachtet, wenn                      Der 1Osteßige Code, mit dem die Identität einer\nzwei DX und ein RX oder zwei RX und ein DX oder                       Schiffsfunkstelle festgelegt wird, setzt sich wie folgt\nwenn praktisch .drei RX in den jeweils angemessenen                   zusammen:\nOX- oder RX-Positionen erfolgreich erzielt werden.\nZ MI DX1 ~X3X,.XsXe\n6.7         Adresse und Identifizierung                                           Dabei stellt\nDas Adressen- und ldentifizierungssignal wird zweimal                 Z die Ziffer 9 dar· und ist ausschließlich für Binnen-\nsowohl in den DX- als auch in den RX-Positionen                       schiffahrtsstraßen zu benutzen,\nübertragen (siehe Abb. 2) und besteht aus dem\nSymbol 121.                                                           MIO die im Seefunkdienst Obfichen Nationalitätskenn-\nzahlen gemäß VO Funk Anhang 43,\n6.8         Selbstidentifizierung                                                 X1 bis Xe die Ziffern der umgewandelten Rufzeichen.\nDie Identifizierung des beweglichen Seefunkdienstes,                  Der Wert der Ziffern X1 bis Xe leitet sich wie folgt ab:\ndie _der rufenden Funkstelle zugewiesen wird, ist\ngemäß Tabelle 2 sowie dem Anhang 43 der VO Funk                       ~   bis Xe enthalten die Nummer des Rufzeichens,\ncodiert und dient der Selbstidentifizierung.                          wobei Xe die Ziffer mit der geringsten Bedeutung ist.\nX1 bis X2 enthalten eine Ziffer, die für den zweiten\n6.9         Schlußzeichen                                                         Buchstaben des Rufzeichens steht. Dabei stellt die\nZiffer 01 den Buchstaben A dar, die Ziffer 02 den\n6.9.1       Das .Schlußzeichen•-Signal wird dreimal in der DX-\nBuchstaben B etc. X2 ist die Ziffer mit der geringsten\nPosition und einmal in der RX-Position übertragen\nBedeutung.\n(siehe Abb. 2).\nDer erste Buchstabe des Rufzeichens geht nicht in die\n6.9.2       Das .Schlußzeichen\"-Signal entspricht dem Sym-                        Umwandlung ein.\nbol 127.\n6.12        Erläuterung - zeitliche Anforderungen\n6.10        Fehlerprüfzeichen\nDie von unterschiedlichen Teilen der ATJS-Sequenz\n6.10.1      Das Fehlerprüfzeichen wird zuletzt übertragen und                     benötigte Zeit sowie die erforderlichen Bits:\ndient zur Oberprotung der gesamten Folge hinsichtlich                                                     Bits     Zeit (in m/s)\nmöglicher Fehler, die vom 1Ostelllgen Fehlererken-                    1. Bitsynchronisationsfolge-\nnungscode sowie durch die Zeitdiversität nicht er-                        Signal                           20       16,67\nkannt worden sind.\n2. Einphassignal                    140      116,67\n6.10.2      Die sieben Informationsbits des Fehlerprüfzeichens                    3. Adressen- und ldentifi-\nmüssen gleich dem am wenigsten bedeutenden Bit                            zierungssignal                   40       33,33\nder Modulo-2-Summen der entsprechenden Bits                           4. fdentifizierungscode             100       83,33\naller Informationszeichen sein (z.B. gerade vertikale\nParität). Dabei werden das Adressen- und ldentifizie..                5. Schlußzeichen                     40       33,33\nrungssignal und das Schlußzeichen als Informations-                   6. Fehlerprüfzeichen                 20       16,67\nAbbildung 1\nA)                   B)                      C)                     0)\nBitsynchroni-           Einphassignal          Adresse und         Identifizierung         Schlußzeichen              Fehler-\nsationsfolge\")           6x DX (125)          Identifizierung                               3 x DX (127)           prüfzeichen\n20 bits                8xRX             2 Identifizierungs-      5 Symbole              1 X AX (127)             1 Symbol\n(111 bis 104)         symbole (2mal)           (2maQ                                           (2mal)\n1  Siehe Abschnitt 6.2.1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                              1105\nAbbildung 2\nÜbertragungsfolge\nBitsynchronisations-                      *)\nfolge\nDX\nRX7\nDX\nRX6\nDX\nRXS\nDX\nRX4\nDX\nRX3\nDX\nRX2\nA\nRX 1\nA\nRXO\nB\nA\nB\nA\nB\nB\nB\nB\nB\nB\nC\nB\nD                                            RX/DX = Einphassignal\nB\nC                                            A         = Adressen- und ldentifizierungssignal\nC           B         = ldentifizierungscode\nC\nD           C            Schlußzeichen\n-D         = Fehlerprüfzeichen\nTabelle 1 -10stelliger Fehlerkennungscode\nSymbol         ausgesendetes Signal          Symbol         ausgesendetes Signal          Symbol         ausgesendetes Signal\nNr.             und Bit-Position              Nr.           und Bit-Position              Nr.            und Bit-Position\n1 2 3 4 5 6 7 8 9 10                         1 2 3 4 5 6 7 8 9 10                         12345678910\n00             BBBBBBBYYY                     17            YBBBYBBYBY                    34             BYBBBYBYBY\n01             YBBBBBBYYB                     18            BYBBYBBYBY                    35             YYBBBYBYBB\n02             BYBBBBBYYB                     19            YYBBYBBYBB                    36             BBYBBYBYBY\n03             YYBBBBBYBY                     20            BBYBYBBYBY                    37             YBYBBYBYBB\n04             BBYBBBBYYB                     21            YBYBYBBYBB                    38             BYYBBYBYBB\n05             YBYBBBBYBY                     22            BYYBYBBYBB                    39             YYYBBYBBYY\n06             BYYBBBBYBY                     23            YYYBYBBBYY                    40             BBBYBYBYBY\n07             YYYBBBBYBB                     24            BBBYYBBYBY                    41             YBBYBYBYBB\n08             BBBYBBBYYB                     25            YBBYYBBYBB                    42             BYBYBYBYBB\n09             YBBYBBBYBY                     26            BYBYYBBYBB                    43             YYBYBYBBYY\n10             BYBYBBBYBY                     27            YYBYYBBBYY                    44             BBYYBYBYBB\n11             YYBYBBBYBB                     28            BBYYYBBYBB                    45             YBYYBYBBYY\n12             BBYYBBBYBY                     29            YBYYYBBBYY                    46             BYYYBYBBYY\n13             YBYYBBBYBB                     30            BYYYYBBBYY                    47             YYYYBYBBYB\n14             BYYYBBBYBB                     31            YYYYYBBBYB                    48             BBBBYYBYBY\n15             YYYYBBBBYY                     32            BBBBBYBYYB                    49             YBBBYYBYBB\n16             BBBBYBBYYB                     33            YBBBBYBYBY                    50             BYBBYYBYBB","1106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\nSymbol           ausgesendetes Signal           Symbol         ausgesendetes Signal           Symbol      ausgesendetes Signal\nNr.              und Bit-Position               Nr.             und Bit-Position              Nr.         und Bit-Position\n12345678910                                   1 2 3 4 5 6 7 8 9 10                       12345678910\n51               YYBBYYBBYY                      77             YBYYBBYBYY                    103         YYYBBYYBYB\n52               BBYBYYBYBB                      78             BYYYBBYBYY                    104         BBBYBYYYBB\n53               YBYBYYBBYY                      79             YYYYBBYBYB                    105         YBBYBYYBYY\n54               BYYBYYBBYY                      80             BBBBYBYYBY                    106         BYBYBYYBYY\n55               YYYBYYBBYB                     81              YBBBYBYYBB                    107         YYBYBYYBYB\n56               BBBYYYBYBB                      82             BYBBYBYYBB                    108         BBYYBYYBYY\n57               YBBYYYBBYY                     83              YYBBYBYBYY                    109         YBYYBYYBYB\n58               BYBYYYBBYY                      84             BBYBYBYYBB                    110         BYYYBYYBYB\n59               YYBYYYBBYB                     85              YBYBYBYBYY                    111          YYYBYYBBY\n60               BBYYYYBBYY                     86              BYYBYBYBYY                    112         BBBBYYYYBB\n61               YBYYYYBBYB                      87             YYYBYBYBYB                    113         YBBBYYYBYY\n62               BYYYYYBBYB                      88             BBBYYBYYBB                    114         BYBBYYYBYY\n63               YYYYYYBBBY                      89             YBBYYBYBYY                    115         YYBBYYYBYB\n64               BBBBBBYYYB                      90             BYBYYBYBYY                    116         BBYBYYYBYY\n65               YBBBBBYYBY                      91             YYBYYBYBYB                    117         YBYBYYYBYB\n66               BYBBBBYYBY                      92             BBYYYBYBYY                    118         BYYBYYYBYB\n67               YYBBBBYYBB                      93             YBYYYBYBYB                    119         YYYBYYYBBY\n68               BBYBBBYYBY                      94             BYYYYBYBYB                    120         BBBYYYYBYY\n69               YBYBBBYYBB                      95             YYYYYBYBBY                    121         YBBYYYYBYB\nBYYBBBYYBB                      96             BBBBBYYYBY\n.\n70                                                                                            122         BYBYYYYBYB\n71               YYYBBBYBYY                      97             YBBBBYYYBB                    123         YYBYYYYBBY\n72               BBBYBBYYBY                      98             BYBBBYYYBB                    124         BBYYYYYBYB\n73               YBBYBBYYBB                      99             YYBBBYYBYY                    125         YBYYYYYBBY\n74               BYBYBBYYBB                    100              BBYBBYYYBB                    126         BYYYYYYBBY\n75               YYBYBBYBYY                    101              YBYBBYYBYY                    127         YYYYYYYBBB\n76               BBYYBBYYBB                    102              BYYBBYYBYY\nB = 0\nReihenfolge der Bit-Übertragung: Bit 1 zuerst\ny = 1\nTabelle 2-Datenpaket für Dezimalstellen in Signalen zu 10 Einheiten\nStellen für\nHundert-       Zehn-                       Hundert-       Zehn-\nMilliarden     milllonen     millionen      Millionen    tausender    tausender       Tausender Hunderter     Zehner        Einer\n02             01            02             01            02            01             02           01       02            D1\nSignal 5                     Signal 4                   Signal 3                     Signal 2               Signal 1\nDie Ziffernfolge O2-D1 variiert von 00 bis 99 einschließlich in jedem Signal (Signal 1 bis 5 einschließlich}. Das Signal, das eine\nbestimmte 2stellige Ziffer darstellt, wird als die Symbolnummer übertragen (siehe Tabelle 1), die mit der betreffenden 2stelligen Ziffer\nidentisch ist. Signal 1 wird als letztes Signal übertragen.\nHandelt es sich um eine ungerade Anzahl von Dezimalstellen, so wird vor die wichtigste Position eine 0 gesetzt, um eine gerade\nAnzahl von Zehnersignalen zu erzielen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                   1107\nAnhang4\nBestimmungen über die Herstellung von Sprechfunkverbindungen\n1     Allgemeine Bestimmungen                                1.5.2 Dringlichkeitsaussendungen\n1.1   Sprachen                                                     Dringlichkeitsaussendungen werden mit dem Dring-\nlichkeitszeichen PAN PAN eingeleitet.\n1.1.1 Sprachen, die bei Verbindungen zwischen Schiffs-\nDas Dringlichkeitszeichen kündigt an, daß die rufende\nfunkstellen und ortsfesten Funkstellen zu benutzen\nFunkstelle eine sehr dringende Meldung auszusenden\nsind.\nhat, welche die Sicherheit eines Schiffes, eines Luft-\nBei Verbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und             fahrzeugs, eines anderen Fahrzeugs oder einer Person\nortsfesten Funkstellen wird im allgemeinen die               betrifft.\nSprache des Landes benutzt, in dem die ortsfeste\nFunkstelle liegt.                                            Es gilt hinsichtlich der Dringlichkeitsaussendungen die\nVollzugsordnung für den Funkdienst.\n1.1.2 Sprachschwierigkeiten\n1.5.3 Sicherheitsaussendungen\nWenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Ab-\nkürzungen, Wörter, zahlen oder Zeichen zu buch-              Sicherheitsaussendungen werden mit dem Sicher-\nstabieren, wird die Buchstabiertafel in Anhang 24 zur        heitszeichen SECURITE eingeleitet.\nVollzugsordnung für den Funkdienst benutzt.\nDas Sicherheitszeichen kündigt an, daß die Funkstelle\n1.2   Funkgespräche in Binnenhäfen                                 im Begriff ist, eine wichtige nautische Warnnachricht\noder eine wi~htige Wetterwarnung auszusenden.\nFunkgespräche von einer Schiffsfunkstelle oder an\neine Schiffsfunkstelle sind auch zugelassen, wenn sich       Es gelten hinsichtlich der Abwicklung des Funkver-\ndas Schiff in einem Binnenhafen befindet.                    kehrs die Vorschriften der Vollzugsordnung für den\nFunkdienst.\n1.3   Versuche\nWenn es erforderlich ist, daß eine Funkstelle Ver-     2     Form des Anrufs\nsuchszeichen aussendet, soll die Aussendung dieser\nDer Anruf geht wie folgt vor sich:\nZeichen nicht länger als 10 Sekunden dauern; die Zei-\nchen sollen das Rufzeichen der Funkstelle enthalten,         - höchstens dreimal den Namen oder die sonstige\ndem das Wort \"Test\" folgt; das Rufzeichen und das               Kennung der gerufenen Funkstellen;\nWort \"Test\" müssen langsam und deutlich ausge-\nsprochen werden.                                             - die Wörter HIER IST (oder, bei Sprachschwierigkei-\nten das Wort DE, das mit Hilfe der Schlüsselwörter\nDie Dauer der Versuchssendungen muß auf ein Min-                DELTA ECHO buchstabiert wird);\ndestmaß beschränkt werden.\n- höchstens dreimal den Namen oder die sonstige\n1.4   Hörbereitschaft                                                 Kennung der rufenden Funkstelle.\n1.4.1 Jede ortsfeste Funkstelle soll während ihrer Dienst-         Wenn jedoch die Bedingungen für die Herstellung der\nstunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicher-         Verbindung gut sind, kann der oben beschriebene\nstellen.                                                     Anruf ersetzt werden durch:\nDie von den zuständigen Behörden gegebenenfalls              - einmal den Namen oder die sonstige Kennung der\nerlassenen Vorschriften sind dabei zu beachten.                 gerufenen Funkstelle;\n- die Wörter HIER IST (oder, bei Sprachschwierigkei-\n1.5   Rangfolge des Funkverkehrs im Binnenschiffahrtsfunk\nten das Wort DE, das mit Hilfe der Schlüsselwörter\nist folgende:\nDELTA ECHO buchstabiert wird);\n1. Notverkehr\n- zweimal den Namen oder die sonstige Kennung der\n2. Dringlichkeitsaussendung                                     rufenden Funkstelle.\n3. Sicherheitsaussendung                                     Nachdem die Verbindung hergestellt ist, darf der\n4. Übriger Funkverkehr.                                      Name oder die sonstige Kennung nur einmal gesendet\nwerden.\nUm den Vorrang auf dem Funkweg sicherzustellen,\nmüssen die Schiffsfunkstellen des Binnenschiffahrts-   2.1   Form der Beantwortung des Anrufes\nfunks diese Rangfolge beim Anruf berücksichtigen.\nDer Anruf wird wie folgt beantwortet:\nDie Rangfolge gilt für alle Verkehrskreise im Binnen-\nschiffahrtsfunk.                                             - höchstens dreimal den Namen oder die sonstige\nKennung der rufenden Funkstelle;\n1.5.1 Notverkehr\n- die Wörter HIER IST (oder, bei Sprachschwierigkei-\nNotanrufe, Notmeldungen und Notverkehr werden                   ten das Wort DE, das mit Hilfe der Schlüsselwörter\ngrundsätzlich mit dem Notzeichen MAYDAY ein-                    DELTA ECHO buchstabiert wird};\ngeleitet. ·\n- höchstens dreimal den Namen oder die sonstige\nDas Notzeichen zeigt an, daß ein Schiff, ein Luftfahr-          Kennung der gerufenen Funkstelle.\nzeug oder irgendein anderes Fahrzeug von ernster und\nunmittelbar bevorstehender Gefahr bedroht ist und um         Wenn jedoch die Bedingungen für die Herstellung der\nsofortige Hilfe bittet.                                      Verbindung gut sind, kann der oben beschriebene\nAnruf ersetzt werden durch:\nEs gelten hinsichtlich der Abwicklung des Notverkehrs\ndie Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funk-           - einmal den Namen oder die sonstige Kennung der\ndienst.                                                         rufenden Funkstelle;","1108        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\n- die Wörter HIER IST {oder, bei Sprachschwierigkei-        - die Wörter HIER IST;\nten das Wort DE, das mit Hilfe der Schlüsselwörter\nDELTA ECHO buchstabiert wird);                           - zweimal den Namen oder die sonstige Kennung der\nFunkstelle, welche die Meldung aussendet;\n- zweimal den Namen oder die sonstige Kennung der\ngerufenen Funkstelle.                                    - der Wortlaut der Meldung.\nSofern in der Meldung selbst nichts Gegenteiliges\n3    Bestimmungen über die Verkehrskreise Schiff-                gesagt wird, dürfen die Funkstellen, die diese Meldung\nSchiff, nautische Information und Schiff-Hafen-             empfangen, keine Empfangsbestätigung geben.\nbeh6rde\n3.1  Schiffsfunkstellen                                      3.3 Art der Aussendung\nSchiffsfunkstellen müssen die von ihnen benötigten          Es ist nur die Übermittlung von Nachrichten zuge-\nKanäle der Verkehrskreise Schiff-Schiff, nautische In-      lassen, die sich ausschließlich auf die Fahrt oder\nformation und Schiff-Hafenbehörde benutzen können,          die Sicherheit von Schiffen oder, in dringenden Fällen,\nwobei die gegebenenfalls von den zuständigen Behör-         auf den Schutz von Personen beziehen. Ausgeschlos-\nden erlassenen Vorschriften zu beachten sind. Für den       sen sind insbesondere Nachrichten kommerzieller\nAnruf und den Verkehr wird derselbe Kanal benutzt.          Art über den Betrieb der Schiffe, z.B. solche Ober\ndie Versorgung, das Personal, die beförderten Waren,\n3.2  Anruf an alle Schiffsfunkstellen                            den Umlauf der Schiffe oder über mögliche Umlen-\nFunkstellen des Verkehrskreises nautische Information       kungen.\nsollten Meldungen an alle Schiffsfunkstellen in folgen-\nDessen ungeachtet dürfen die Verwaltungen für die\nder Form aussenden:\nÜbermittlung solcher Nachrichten kommerzieller Art in\n- einmal die Wörter AN ALLE SCHIFFSFUNK-                    jedem der Verkehrskreise Schiff-Schiff und nautische\nSTELLEN;                                                 Information einen Kanal zuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996                            1109\nEntschließung 1\nBestimmungen über den Erwerb\nund die gegenseitige Anerkennung\nvon UKW-Sprechfunkzeugnissen\nDie Internationale Konferenz für den BinnenschiffahFtsfunk                1. Der Bewerber muß mindestens 16 Jahre alt sein. 1)\n(Brüssel, den 25. Januar 1996),\n2. Das Zeugnis muß mit den Bestimmungen Nr. 3870-3877\nin Anbetracht                                                                 des Artikels 55 der Vollzugsordnung für den Funkdienst\na) der Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst                        übereinstimmen.\nArtikel 55;\n3. Der Bewerber sollte folgende Kenntnisse nachweisen:\nb) dessen, daß ein Interesse auf Grund der Sicherheit und\n-   Kenntnisse der Bedienung und der Funktion von\nLeichtigkeit des Schiffsverkehrs besteht, daß das Personal,\nFunkanlagen für den Funkdienst auf Binnenschiff-\nwelches den Funkdienst an Bord von Schiffen auf Binnen-\nfahrtsstraßen;\nschiffahrtsstraßen wahrnimmt, in der Lage ist, die Funkanlage\nunter Beachtung dieser Bestimmungen zu bedienen.                            -   Fertigkeit der fehlerfreien Abgabe und Aufnahme von\nc) dessen, daß die Vertragsverwaltung und die beigetretene                            Nachrichten im U~-Sprechfunkverfahren;\nV8fWaltung die gleichen Bedingungen für den Erwerb eines                    -   genaue Kenntnisse der Abwicklung des Funkverkehrs,\nFunkzeugnisses anwenden sollen;                                                 der die Sicherheit der Schiffahrt betrifft;\nd) dessen, daß die gegen$.8itige Anerkennung von Funkzeug-                        -  genaue Kenntnisse der Bestimmungen über den Bin-\nnissen in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen gewähr-                        nenschiffahrtsfunk (Insbesondere Handbuch für den\nleistet sein sollte;                                                            Binnenschiffahrtsfunk);\nbeschließt,                                                                   -   Kenntnisse über den Einsatz von Funkkanälen in den\n-     daß der Dienst bei einer Schiffsfunkstelle des Binnenschiff-                    Verkehrskreisen der regionalen Vereinbarung über\nfahrtsfunks von einer Person wahrgenommen oder beauf-                           den Funkdienst auf Binnenschiffahrtsstraßen und daß\nsichtigt werden muß, die Inhaber eines UKW-Sprechfunk-\n-  die Zeugnisse, die auf Grund dieser Bestimmungen\nzeugnisses ist,\nerteilt worden sind, von allen Vertragsverwaltungen\n-     daß die Bedingungen für die Ausstellung eines solchen Zeug-                     und tellnahmeberechtigten Verwaltungen vorbehaltlos\nnisses wie folgt lauten:                                                        anerkannt werden.\nEmpfehlung 1\nHandbuch für den Binnenschiffahrtsfunk *)\nDie Internationale Konferenz für den Binnenschiffahrtsfunk,              empfiehlt,\n(Brüssel, den 25. Januar 1996)\n-  daß die zuständigen Organisationen das gegenwärtig verfüg-\n· in Anbetracht dessen,                                                     bare Merkblatt in ein Handbuch umarbeiten und periodisch\nauf den neuesten Stand halten soll,\ndaß es äußerst wichtig ist, wenn die Teilnehmer am Binnen-\nschiffahrtsfunk über ein Handbuch für diesen Dienst verfügen,              -  daß die Benutzung dieses Handbuchs an Bord gefördert\ndas auf dem neuesten Stand ist,                                               werden soll.\nEmpfehlung 2\nGegenseitige Anerkennung\nder Zulassungen von Funkanlagen\nDie Internationale Konferenz für den Binnenschiffahrtsfunk,              empfiehlt,\n(Brüssel, den 25. Januar 1996)\n-  daß die Zulassungen der Verwaltungen untereinander an-\nin Anbetracht dessen,                                                     erkannt werden, wenn Protokolle in vereinbarter Form aus-\n-     daß die Binnenschiffahrtsstraßen von Schiffen der Vertrags-             getauscht werden, die Angaben über Prüfungsergebnisse\nverwaltungen und teilnahmeberechtigten V8fWaltungen                     und über die betrieblichen und technischen Merkmale der\nbefahren werden, die normalerweise mit Funkanlagen aus-                 betreffenden Funkanlage entsprechend dieser Vereinbarung\ngerüstet sind, die den gleichen betrieblichen und technischen           enthalten;\nMerkmalen entsprechen;                                               -  daß bestehende Funkanlagen an Bord von Schiffen, die in\n-     daß es eine Erleichterung bedeuten würde, wenn die entspre-             einem anderen Staat registriert werden, durch die VeJWaltun-\nchenden Zulassungen eines Staates auch in anderen Staaten               gen nach einer Abnahmeprüfung anerkannt werden können.\nanerkannt werden;\n-     daß es sinnvoll erscheint, die Funkanlagen an Bord zu\nbelassen, wenn ein Schiff in einem anderen Staat registriert\nwird;\n1)  In Belgien und in der Schweiz beträgt das Mindestalter 15 Jahre.\n1   Veröffentlicht durch die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.","1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Beschlusses des Obersten Rates\ndes Europäischen Hochschullnstltuts Nr. 8193 vom 2. Dezember 1993\nund des Beschlusses der Ständigen Kommission\nvon Eurocontrol vom 28. Oktober 1994\nVom 7. Juni 1996\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Beschluß des Obersten Rates des\nEuropäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und zu dem\nBeschluß der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994\n(BGBI. 1996 II S. 754) wird bekanntgemacht, daß in entsprechender Anwendung\ndes Artikels 6 Abs. 2 des Abkommens vom 9. Oktober 1992 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die\nDurchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der\n. Europäischen Gemeinschaften (BGBI. 1994 II S. 622) die Beschlüsse\nam 21. Juni 1996\nin Kraft treten.\nBonn, den 7. Juni 1996\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Beus\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\nVom 10. Juni 1996\nDie Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von\nKulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II\nS. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für\nUsbekistan                            am 21. Mai 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. November 1995 (BGBI. II\ns. 1054).\nBonn.den 10.Ju~ 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel"]}