{"id":"bgbl2-1996-30-12","kind":"bgbl2","year":1996,"number":30,"date":"1996-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-30-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_30.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-slowenischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung","law_date":"1996-06-11T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1078                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1996\nBekanntmachung\nder deutsch-slowenischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung\nVom 11. Juni 1996\nNachstehend wird die in Laibach am 16. Februar 1996\nunterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Slowenien über die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kennt-\nnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) veröffentlicht. Der\nTag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 10 Abs. 1\nin Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.\nBerlin, den 11. Juni 1996\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nPeter Clever\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Slowenien\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\nund\nc) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\ndie Regierung der Republik Slowenien                        älter als 40 Jahre alt sind.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-\ngel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\nverlängert werden.\nArtikel\n(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche im            bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-\nSinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die             tei darum, die Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\nBundesrepublik Deutschland und auf slowenische Staatsangehö-          Arbeitsverhältnis zu vermitteln.\nrige im Geltungsbereich dieser Vereinbarung, die eine Beschäfti-\ngung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen.                                                           Artikel 3\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-       (1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\nbarung sind:                                                          migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über\na) auf deutscher Seite:                                               die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es\nihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem\ndie Bundesanstalt für Arbeit, Zentralstelle für Arbeitsvermitt-\nGastland zu leben und zu arbeiten.\nlung in Frankfurt/Main,\n(Zvezni zavod za delo, Centralna sluzba za posredovanje dela        (2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-\nv Frankfurtu na Maini),                                          arbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-\ntretung des Gastlandes zu beantragen.\nb) auf slowenischer Seite:\n(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird\nRepubliski zavod za zaposlovanje, Ljubljana,\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes\n(die Anstalt der Republik für Beschäftigung, laibach).\nerteilt.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten\n(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie\na) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über ver-         den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-\ngleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,                     lands.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1996                             1079\nArtikel 5                                                             Artikel 8\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-       Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\nsen werden kann, wird auf jährlich 150 festgelegt.                    desrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit, Familie\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-         und Soziale Angelegenheiten der Republik Slowenien arbeiten im\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.                   Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen. Bei Bedarf wird auf\nAntrag einer Vertragspartei eine gemischte deutsch-slowenische\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durch-\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-          führung dieser Vereinbarung zusammenhängen.\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.\nArtikel 9\nDiese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an vor-\nArtikel 6\nläufig angewendet.\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser                                      Artikel 10\nVereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-           (1} Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Regierung der\nsuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die          Republik Slowenien der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.                  land notifiziert hat, daß die nach slowenischem Recht erforderli-\n(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den       chen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nAustausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für          sind. Als Tag des lnkrafttretens der Vereinbarung wird der Tag\ndie Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer       des Eingangs der Notifikation angesehen.\nBemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-               (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie\ntragspartei mit.                                                      verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von\neiner der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende\nArtikel 7                                eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.\nFür die Erstattung von Kosten und die Einrichtung von Gebüh-         (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-\nren finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei       gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung\nAnwendung.                                                            unberührt.\nGeschehen zu Laibach am 16. Februar 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther Seibert\nFür die Regierung der Republik Slowenien\nAnton Rap","1080                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·\nkannlmachungen YOn wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II ZU verOffentllchen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthllt\na) VOlkerrechtllche ÜbereinkOnfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestenungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fOr Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.                                                                Postvertriebsstück . Z 1998 . Entgeft bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetnlgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 11. Juni 1996\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 uber psychotrope Stoffe (BGBI.\n197611S. 1477;197811S. 1239;198011S. 1406;1981 IIS.379;198511S. 1104)\nist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für\nTurkmenistan                                                                  am 21. Mai 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. März 1996 (BGBI. II S. 864).\nBonn, den 11. Juni 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schee 1"]}