{"id":"bgbl2-1996-3-4","kind":"bgbl2","year":1996,"number":3,"date":"1996-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/3#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_3.pdf#page=61","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen","law_date":"1995-12-08T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":61,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1996                          109\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,      zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine         und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-        bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nmigungen.\nArtikel 5                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-      Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 14. November 1995 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Nitzschke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 8. Dezember 1995'\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.\n1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nChile                                                       am           25. Mai 1995\nMikronesien, Föderierte Staaten von                         am         14. April 1995\nRepublik Palau                                              am         14. April 1995\nTurkmenistan                                                am 29. September     1994.\nChile hat seine Beitrittsurkunde am 25. Mai 1995, die Föderierten Staaten von\nMikronesien und die Republik Palau haben ihre Beitrittsurkunden am 14. April\n1995 und Turkmenistan hat seine Beitrittsurkunde am 29. September 1994 in\nWashington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. Oktober 1995 (BGBI. II S. 984).\nBonn, den 8. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}