{"id":"bgbl2-1996-3-3","kind":"bgbl2","year":1996,"number":3,"date":"1996-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/3#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_3.pdf#page=60","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-12-07T00:00:00Z","page":108,"pdf_page":60,"num_pages":1,"content":["108               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Dezember 1995\nDas in Ulongwe am 14. November 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 14. November 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(\"Ressourcenschutz Nyika und Vwaza Marsh\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               sourcenschutz Nyika und Vwaza Marsh\" einen Finanzierungsbei-\ntrag von DM 11 100 000,- (in Worten: elf Millionen einhunderttau-\nund\nsend Deutsche Mark) für die Investitionen und einen Finanzie-\ndie Regierung der Republik Malawi -                  rungsbeitrag von 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deut-\nsche Mark) für die Begleitmaßnahme zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ma-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nlawi,\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                Artikel 2\nvertiefen,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  rungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-\nder Republik Malawi beizutragen,                                     publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-                                  Artikel 3\nlungen vom 22. Juni 1994, Ziffer 3.2.4 und vom 20. Juni 1995,\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nZiffer 3.3.1 -\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nsind wie folgt übereingekommen:\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nMalawi erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für         Die Regierung der Republik Malawi übertäßt bei den sich aus\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-        der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben \"Res-     ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-"]}