{"id":"bgbl2-1996-28-9","kind":"bgbl2","year":1996,"number":28,"date":"1996-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/28#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_28.pdf#page=52","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-05-17T00:00:00Z","page":1028,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["1028              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996\nArtikel 4                               ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nnehmigungen.\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 5\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland        Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 20. März 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDisdorn\nSpranger\nFür die Regierung der Republik Albanien\nBelortaja\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Mal 1996\nDas in Tirana am 19. April 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 19. April 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Mai 1996\nBundesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFuchs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996                            1029\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Mutter-Kind-Vorsorge\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                füllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\ngewährt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Albanien -                                             Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nAlbanien,                                                             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nder Republik Albanien beizutragen -                                   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nAlbanien erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der        ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nBank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nfurt, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 5 000 000,- DM      nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\n(fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Mutter-Kind-         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nVorsorge\" zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-        blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben   benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nder sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die     erforderlichen Genehmigungen.\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,                                  Artikel 5\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung von Albanien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfür das Vorhaben ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (fünf              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                  zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben         bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nersetzt werden.\nWird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nArtikel 6\nInfrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Ar-\nmutsbekämpfung ersetzt, das/die die besonderen Voraussetzun-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-         Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 19. April 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nDylber Vrioni"]}