{"id":"bgbl2-1996-28-2","kind":"bgbl2","year":1996,"number":28,"date":"1996-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/28#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_28.pdf#page=56","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht","law_date":"1996-05-21T00:00:00Z","page":1032,"pdf_page":56,"num_pages":1,"content":["1032             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996\nBundesanstalt für Arbeit werden die slowakischen Unternehmen                                     Artikel 13\nvor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer anhand eines\n(1) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung\nMerkblatts über die einschlägigen Rechtsvorschriften unterrich-\nvom 23. April 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nten. Der Empfang des Merkblatts ist von den slowakischen Unter-\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen und Slowaki-\nnehmen schriftlich zu bestätigen.\nschen Föderativen Republik über die Entsendung tschechoslowa-\nkischer Arbeitnehmer aus in der Tschechischen und Slowaki-\nArtikel 12                                schen Föderativen Republik ansässigen Unternehmen zur Be-\nschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen im Verhältnis\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen\nKraft.\nRepublik außer Kraft.\n(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\n(2) Die aufgrund der Vereinbarung vom 23. April 1991 an\nsen.\nArbeitnehmer slowakischer Unternehmen erteilten Arbeitserlaub-\n(3) Diese Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum      nisse bleiben von der Regelung des Absatzes 1 unberührt. Die\n31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.       aufgrund der Vereinbarung vom 23. April 1991 beschäftigten\nDie aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse blei-    Arbeitnehmer werden auf die nach dieser Vereinbarung festgeleg-\nben von einer Kündigung unberührt.                                  ten Zahlen angerechnet.\nGeschehen zu Preßburg am 17. April 1996 in zwei Urschriften,\njede in deuts~her und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeike Zenker\nFür die Regierung d~r Slowakischen Republik\nJan. Ducky\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht\nVom 21. Mal 1996\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.\n1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nKatar                                                              am 21. April 1996\nLiberia                                                            am 14. April 1996\nMarokko                                                            am 27. März 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. November 1995 (BGBI. II S. 1050).\nBonn, den 21. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann"]}