{"id":"bgbl2-1996-28-10","kind":"bgbl2","year":1996,"number":28,"date":"1996-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/28#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-28-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_28.pdf#page=54","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-slowakischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern slowakischer Unternehmen mit Sitz in der Slowakischen Republik zur Ausführung von Werkverträgen","law_date":"1996-05-21T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":54,"num_pages":6,"content":["1030              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996\nBekanntmachung\nder deutsch-slowaklachen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern slowakischer Unternehmen\nmit Sitz in der Slowakischen Republik zur Ausführung von Werkverträgen\nVom 21. Mal 1996\nDie in Preßburg am 17. April 1996 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Slowakischen Repu-\nblik über die Beschäftigung von Arbeitnehmern slowa-\nkischer Unternehmen mit Sitz in der Slowakischen Repu-\nblik zur Ausführung von Werkverträgen ist nach ihrem\nArtikel 12 Abs. 1\nam 17. April 1996\n1\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Mai 1996\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nPeter Clever\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern slowakischer Unternehmen\nmit Sitz in der Slowakischen Republik zur Ausführung von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              in der Slowakischen Republik und einem in der Bundesrepublik\nansässigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit ent-\nund\nsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeitser-\ndie Regierung der Slowakischen Republik -               laubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeits-\nmarkts in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Artikel 3 Absatz 3\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden          und Artikel 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung bleiben unberührt.\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,        (2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der\nGrundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepublik Deutschland\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des      entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für deutsch-slowa-\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh-      kische Unternehmenskooperationen in. Drittstaaten auszuführen\nmer aus slowakischen Unternehmen zur Absicherung der wirt-         sowie für Arbeitnehmer im Bereich des Feuerfest- und Schorn-\nschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grundlage zu       steinbaus.\nstellen,\nArtikel 2\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen        (1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 1 480\nzusammenarbeitenden deutschen und slowakischen Unterneh-           festgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 1 070 Arbeitnehmer\nmen klare Bedingungen zu schaffen, um eine ordnungsgemäße          beschäftigt werden können. Unbeschadet des Satzes 1 können\nEntsendung von Arbeitnehmern in der Slowakischen Republik          zusätzlich 90 Arbeitnehmer als Restauratoren beschäftigt wer-\nansässiger slowakischer Unternehmen zur Beschäftigung in der       den.\nBundesrepublik Deutschland zu gewährleisten -\n(2) Die in Absatz 1 angegebenen Zahlen verstehen sich als\nJahresdurchschnittszahlen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-\nrung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend Ar-\nArtikel 1                             beitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitnehmern\n(1) Slowakischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines     ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis erteilt, so-\nWerkvertrags zwischen einem slowakischen Arbeitgeber mit Sitz      weit dies zur Ausführung unerläßlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996                                   1031\nArtikel 3                                 Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren erteilt\nwerden.\n(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer wer-\nden vom Ministerium für Wirtschaft der Slowakischen Republik auf          (3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche\ndie slowakischen Unternehmen verteilt. Um die Einhaltung der          Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.\nfestgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer sicherzustel-         In begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis für\nlen, werden die einzelnen Werkverträge vom Ministerium für Wirt-       mehrere Werkverträge erteilt werden. Das slowakische Unter-\nschaft der Slowakischen Republik registriert und bewilligt.            nehmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der Geltungsdauer der\nArbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines anderen\n(2) Bei der Verteilung werden nur Unternehmen berücksichtigt,\nWerkvertrags umsetzen. Es hat die Umsetzung dem für die Be-\ndie aufgrund ihrer Organisation sowie ihrer technischen und per-\narbeitung zuständigen Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen, das\nsonellen Ausstattung, insbesondere der beruflichen Qualifikation\nfür zuständig erklärt wird. Das Arbeitsamt veranlaßt, daß eine\nihrer Fach- und Führungskräfte, in der Lage sind, den Werkvertrag\nentsprechende Arbeitserlaubnis erteilt wird.\neigenständig auszuführen.\n(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-\n(3) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-\ntätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von\nland achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen-\nvier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach\narbeit mit dem Ministerium für Wirtschaft der Slowakischen Repu-\nGröße des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern· erteilt.\nblik darauf, daß es nicht zu einer regionalen und sektoralen\nKonzentration von Werkvertragsarbeitnehmern in einem Wirt-\nschaftszweig oder einem bestimmten Bereich eines Wirtschafts-                                         Artikel 7\nzweiges kommt. Die in Satz 1 genannten Stellen achten insbeson-\nEinem Arbeitnehmer, der erneut als Werkvertragsarbeitnehmer\ndere darauf, daß Werkvertragsarbeitnehmer nicht zugelassen\nbeschäftigt werderT soll, darf die Arbeitserlaubnis erteilt werden,\nwerden, wenn in dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässi-\nwenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise liegende Zeit-\ngen Unternehmen Arbeitnehmer kurzarbeiten oder kurzarbeiten\nraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren\nsollen oder der Arbeitsamtsbezirk, in dem die Werkvertragsarbeit-\nAufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum be-\nnehmer beschäftigt werden sollen, über das übliche Maß hinaus\nträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der\nvon Arbeitslosigkeit betroffen ist.\nArbeitnehmer nicht länger als 9 Monate in der Bundesrepublik\nDeutschland beschäftigt war.\nArtikel 4\n(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie                                       Artikel 8\nfolgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:\n(1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\nBei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die           Deutschland erteilt auf Antrag des slowakischen Arbeitgebers\nbei Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Zahlen um jeweils     dem Arbeitnehmer das Visum für drei Monate. Sobald das Visum\n5 vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die          erteilt ist, kann der Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutsch-\nArbeitslosenquote in den letzten 12 Monaten verringert hat. Bei        land einreisen. Nach der Einreise hat er sich unverzüglich bei der\neiner Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern sich die       für seinen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde zu mel-\nZahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits-      den.\nlosenquoten am 30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahrs\n(2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise des Arbeitneh-\nzu vergleichen. Die Änderungen sind vom 1. Oktober des laufen-\nmers unverzüglich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu beantra-\nden Jahres an zu berücksichtigen. Die neuen Zahlen sind so\ngen, das für zuständig erklärt wird.\naufzurunden, daß sie durch die Zahl 1O ohne Rest teilbar sind.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der\nArtikel 9\nBundesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 festgestellten\nZahlen dem Ministerium für Wirtschaft der Slowakischen Republik          Für die Erstattung von Kosten und die Erhebung von Gebühren\njeweils zum 31. August eines Jahres mit.                              finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei An-\nwendung.\nArtikel 5                                                               Artikel 10\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung      Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\nder Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der we-      . desrepublik Deutsch_land und das Ministerium für Wirtschaft sowie\ngen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn ent-         das Ministerium für Arbeit, Sozialangelegenheiten und Familie der\nspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für        Slowakischen Republik arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung\nvergleichbare Tätigkeit vorsehen.                                     eng zusammen. Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird eine\n(2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über gemischte deutsch-slowakische Arbeitsgruppe gebildet, um Fra-\ndie Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen und den gen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung\nWiderruf der Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werk- zusammenhängen.\nvertrags ist rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt ein-\nzureichen, das für zuständig erklärt wird.                                                           Artikel   11\nArbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage eines\nArtikel 6                                Werkvertrags zugelassen werden, dürfen einem Dritten gewerbs-\nmäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen werden. Soweit dies\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der dennoch erfolgt, wird das slowakische Unternehmen von der\nArbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen.\nder Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die\nAusführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren         Dem Unternehmen wird für seine Arbeitnehmer keine Arbeits-\nEreignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-    erlaubnis     mehr  erteilt. Entsprechend  ist zu verfahren,  soweit slo-\nwakische Unternehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als\nnis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,\ndaß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre             ihnen   nach   Artikel 3  Absatz  1 zugeteilt sind, oder  Arbeitnehmer\ndauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei       beschäftigen,     die  keine  Arbeitserlaubnis  oder  keine Aufenthalts-\nJahren erteilt.                                                       genehmigung      besitzen,   oder  dem  Arbeitnehmer    nicht den  Lohn\nzahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten\n(2) Nach Fertigstellen eines Werkes kann zur Ausführung eines      vorsehen (Artikel 5 Absatz 1). Die slowakische Vergabestelle und\nanderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaubnis im        die für die Genehmigung der Werkverträge zuständige Stelle der","1032             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996\nBundesanstalt für Arbeit werden die slowakischen Unternehmen                                     Artikel 13\nvor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer anhand eines\n(1) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung\nMerkblatts über die einschlägigen Rechtsvorschriften unterrich-\nvom 23. April 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nten. Der Empfang des Merkblatts ist von den slowakischen Unter-\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen und Slowaki-\nnehmen schriftlich zu bestätigen.\nschen Föderativen Republik über die Entsendung tschechoslowa-\nkischer Arbeitnehmer aus in der Tschechischen und Slowaki-\nArtikel 12                                schen Föderativen Republik ansässigen Unternehmen zur Be-\nschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen im Verhältnis\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen\nKraft.\nRepublik außer Kraft.\n(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\n(2) Die aufgrund der Vereinbarung vom 23. April 1991 an\nsen.\nArbeitnehmer slowakischer Unternehmen erteilten Arbeitserlaub-\n(3) Diese Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum      nisse bleiben von der Regelung des Absatzes 1 unberührt. Die\n31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.       aufgrund der Vereinbarung vom 23. April 1991 beschäftigten\nDie aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse blei-    Arbeitnehmer werden auf die nach dieser Vereinbarung festgeleg-\nben von einer Kündigung unberührt.                                  ten Zahlen angerechnet.\nGeschehen zu Preßburg am 17. April 1996 in zwei Urschriften,\njede in deuts~her und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeike Zenker\nFür die Regierung d~r Slowakischen Republik\nJan. Ducky\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht\nVom 21. Mal 1996\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.\n1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nKatar                                                              am 21. April 1996\nLiberia                                                            am 14. April 1996\nMarokko                                                            am 27. März 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. November 1995 (BGBI. II S. 1050).\nBonn, den 21. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996    1033\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-Israelischen Zusatzabkommens\nzum Abkommen vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit\nVom 29. Mai 1996\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. März 1996 zu dem Zusatzabkom-\nmen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit\n(BGBI. 1996 II S. 298) wird bekanntgemacht, daß das Zusatzabkommen nach\nseinem Artikel 3 Abs. 2\nam 1. Juni 1996\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 20. Mai 1996 ausgetauscht worden.\nBonn, den 29. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Sri Lanka\nVom 31. Mal 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka gerichteten Verbalnote vom 11. September\n1995 festgestellt, daß das\nAbkommen vom 20. Juni 1983 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und\nder Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handelsschiff-\nfahrt\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist, mit\nder Maßgabe, daß einzelne Bestimmungen des Abkommens noch bis 31. De-\nzember 1994 angewandt worden sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka abgeschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Her-\nstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. Januar 1993 (BGBI. II S. 143) und vom 15. Mai 1996 (BGBI. II S. 975).\nBonn, den 31. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Uganda\nVom 31. Mal 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Uganda\ngerichteten Verbalnote vom 12. Juni 1995 festgestellt, daß die in der Anlage zu\ndieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-\nlung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Uganda abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n25. Mai 1993 (BGBI. II S. 906) und vom 31. Mai 1996 (BGBI. II S. 1033).\nBonn, den 31. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nAnlage\n1. Allgemeines Abkommen vom 25. September 1987 zwischen der Regierung der Deut-\nschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Uganda für bilateralen\nHandel\n2. Protokoll vom 11. April 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Uganda über den Austausch von Waren und\nderen Bezahlung\n3. Vereinbarte Niederschrift vom 11. April 1989 über die Begleichung überfälliger und 1989\nfällig werdender Zahlungen und eingegangener Verpflichtungen","------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996 1035\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 31. Mal 1996\nDas Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung\nder Warenkontrollen an den Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach seinem\nArtikel 17 Abs. 2 für\nEstland                                                   am 4. Juni 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. März 1996 (BGBI. II S. 634).\nBonn, den 31. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Siebenten Verordnung\nüber die Inkraftsetzung von Änderungen\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nund des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen\nVom 15. Juni 1996\nNach § 2 Abs. 2 der Siebenten Verordnung über die Inkraftsetzung von\nÄnderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des\nmenschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Überein-\nkommen (7. SOLAS-ÄndV) vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994) wird\nbekanntgemacht, daß die in § 1 Satz 1 Nr. 3 dieser Verordnung genannte\nEntschließung MSC.42 (64) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationa-\nlen Seeschiffahrts-Organisation vom 9. Dezember 1994\nam 1. Juli 1996\nin Kraft tritt.\nBonn, den 15. Juni 1996\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nEdelstein"]}