{"id":"bgbl2-1996-28-1","kind":"bgbl2","year":1996,"number":28,"date":"1996-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/28#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_28.pdf#page=51","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-05-15T00:00:00Z","page":1027,"pdf_page":51,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996                             1027\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mal 1996\nDas in Tirana am 20. März 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 20. März 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 1996\nBundesm in iste riu m\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFuchs\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Rehabilitierung des Flughafens Rinas/firana\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nund                                  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Albanien -                  ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nAlbanien,                                                            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                           geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nentsprechenden Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\nder Republik Albanien beizutragen -                                  31. Dezember 2004.\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nArtikel                                 Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung\nder Bank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,                                      Artikel 3\nFrankfurt am Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt             Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\n48 000 000,- DM (achtundvierzig Millionen Deutsche Mark) für         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ndas Vorhaben „Rehabilitierung des Flughafens Rinas/Tirana\" zu        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\ngestellt worden ist.                                                 Albanien erhoben werden.","1028              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996\nArtikel 4                               ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nnehmigungen.\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 5\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland        Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 20. März 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDisdorn\nSpranger\nFür die Regierung der Republik Albanien\nBelortaja\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Mal 1996\nDas in Tirana am 19. April 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 19. April 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Mai 1996\nBundesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFuchs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996                            1029\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Mutter-Kind-Vorsorge\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                füllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\ngewährt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Albanien -                                             Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nAlbanien,                                                             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nder Republik Albanien beizutragen -                                   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nAlbanien erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der        ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nBank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nfurt, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 5 000 000,- DM      nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\n(fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Mutter-Kind-         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nVorsorge\" zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-        blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben   benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nder sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die     erforderlichen Genehmigungen.\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,                                  Artikel 5\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung von Albanien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfür das Vorhaben ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (fünf              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                  zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben         bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nersetzt werden.\nWird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nArtikel 6\nInfrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Ar-\nmutsbekämpfung ersetzt, das/die die besonderen Voraussetzun-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-         Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 19. April 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nDylber Vrioni","1030              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996\nBekanntmachung\nder deutsch-slowaklachen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern slowakischer Unternehmen\nmit Sitz in der Slowakischen Republik zur Ausführung von Werkverträgen\nVom 21. Mal 1996\nDie in Preßburg am 17. April 1996 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Slowakischen Repu-\nblik über die Beschäftigung von Arbeitnehmern slowa-\nkischer Unternehmen mit Sitz in der Slowakischen Repu-\nblik zur Ausführung von Werkverträgen ist nach ihrem\nArtikel 12 Abs. 1\nam 17. April 1996\n1\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Mai 1996\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nPeter Clever\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern slowakischer Unternehmen\nmit Sitz in der Slowakischen Republik zur Ausführung von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              in der Slowakischen Republik und einem in der Bundesrepublik\nansässigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit ent-\nund\nsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeitser-\ndie Regierung der Slowakischen Republik -               laubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeits-\nmarkts in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Artikel 3 Absatz 3\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden          und Artikel 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung bleiben unberührt.\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,        (2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der\nGrundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepublik Deutschland\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des      entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für deutsch-slowa-\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh-      kische Unternehmenskooperationen in. Drittstaaten auszuführen\nmer aus slowakischen Unternehmen zur Absicherung der wirt-         sowie für Arbeitnehmer im Bereich des Feuerfest- und Schorn-\nschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grundlage zu       steinbaus.\nstellen,\nArtikel 2\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen        (1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 1 480\nzusammenarbeitenden deutschen und slowakischen Unterneh-           festgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 1 070 Arbeitnehmer\nmen klare Bedingungen zu schaffen, um eine ordnungsgemäße          beschäftigt werden können. Unbeschadet des Satzes 1 können\nEntsendung von Arbeitnehmern in der Slowakischen Republik          zusätzlich 90 Arbeitnehmer als Restauratoren beschäftigt wer-\nansässiger slowakischer Unternehmen zur Beschäftigung in der       den.\nBundesrepublik Deutschland zu gewährleisten -\n(2) Die in Absatz 1 angegebenen Zahlen verstehen sich als\nJahresdurchschnittszahlen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-\nrung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend Ar-\nArtikel 1                             beitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitnehmern\n(1) Slowakischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines     ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis erteilt, so-\nWerkvertrags zwischen einem slowakischen Arbeitgeber mit Sitz      weit dies zur Ausführung unerläßlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1996                                   1031\nArtikel 3                                 Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren erteilt\nwerden.\n(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer wer-\nden vom Ministerium für Wirtschaft der Slowakischen Republik auf          (3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche\ndie slowakischen Unternehmen verteilt. Um die Einhaltung der          Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.\nfestgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer sicherzustel-         In begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis für\nlen, werden die einzelnen Werkverträge vom Ministerium für Wirt-       mehrere Werkverträge erteilt werden. Das slowakische Unter-\nschaft der Slowakischen Republik registriert und bewilligt.            nehmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der Geltungsdauer der\nArbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines anderen\n(2) Bei der Verteilung werden nur Unternehmen berücksichtigt,\nWerkvertrags umsetzen. Es hat die Umsetzung dem für die Be-\ndie aufgrund ihrer Organisation sowie ihrer technischen und per-\narbeitung zuständigen Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen, das\nsonellen Ausstattung, insbesondere der beruflichen Qualifikation\nfür zuständig erklärt wird. Das Arbeitsamt veranlaßt, daß eine\nihrer Fach- und Führungskräfte, in der Lage sind, den Werkvertrag\nentsprechende Arbeitserlaubnis erteilt wird.\neigenständig auszuführen.\n(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-\n(3) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-\ntätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von\nland achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen-\nvier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach\narbeit mit dem Ministerium für Wirtschaft der Slowakischen Repu-\nGröße des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern· erteilt.\nblik darauf, daß es nicht zu einer regionalen und sektoralen\nKonzentration von Werkvertragsarbeitnehmern in einem Wirt-\nschaftszweig oder einem bestimmten Bereich eines Wirtschafts-                                         Artikel 7\nzweiges kommt. Die in Satz 1 genannten Stellen achten insbeson-\nEinem Arbeitnehmer, der erneut als Werkvertragsarbeitnehmer\ndere darauf, daß Werkvertragsarbeitnehmer nicht zugelassen\nbeschäftigt werderT soll, darf die Arbeitserlaubnis erteilt werden,\nwerden, wenn in dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässi-\nwenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise liegende Zeit-\ngen Unternehmen Arbeitnehmer kurzarbeiten oder kurzarbeiten\nraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren\nsollen oder der Arbeitsamtsbezirk, in dem die Werkvertragsarbeit-\nAufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum be-\nnehmer beschäftigt werden sollen, über das übliche Maß hinaus\nträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der\nvon Arbeitslosigkeit betroffen ist.\nArbeitnehmer nicht länger als 9 Monate in der Bundesrepublik\nDeutschland beschäftigt war.\nArtikel 4\n(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie                                       Artikel 8\nfolgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:\n(1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\nBei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die           Deutschland erteilt auf Antrag des slowakischen Arbeitgebers\nbei Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Zahlen um jeweils     dem Arbeitnehmer das Visum für drei Monate. Sobald das Visum\n5 vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die          erteilt ist, kann der Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutsch-\nArbeitslosenquote in den letzten 12 Monaten verringert hat. Bei        land einreisen. Nach der Einreise hat er sich unverzüglich bei der\neiner Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern sich die       für seinen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde zu mel-\nZahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits-      den.\nlosenquoten am 30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahrs\n(2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise des Arbeitneh-\nzu vergleichen. Die Änderungen sind vom 1. Oktober des laufen-\nmers unverzüglich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu beantra-\nden Jahres an zu berücksichtigen. Die neuen Zahlen sind so\ngen, das für zuständig erklärt wird.\naufzurunden, daß sie durch die Zahl 1O ohne Rest teilbar sind.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der\nArtikel 9\nBundesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 festgestellten\nZahlen dem Ministerium für Wirtschaft der Slowakischen Republik          Für die Erstattung von Kosten und die Erhebung von Gebühren\njeweils zum 31. August eines Jahres mit.                              finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei An-\nwendung.\nArtikel 5                                                               Artikel 10\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung      Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\nder Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der we-      . desrepublik Deutsch_land und das Ministerium für Wirtschaft sowie\ngen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn ent-         das Ministerium für Arbeit, Sozialangelegenheiten und Familie der\nspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für        Slowakischen Republik arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung\nvergleichbare Tätigkeit vorsehen.                                     eng zusammen. Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird eine\n(2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über gemischte deutsch-slowakische Arbeitsgruppe gebildet, um Fra-\ndie Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen und den gen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung\nWiderruf der Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werk- zusammenhängen.\nvertrags ist rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt ein-\nzureichen, das für zuständig erklärt wird.                                                           Artikel   11\nArbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage eines\nArtikel 6                                Werkvertrags zugelassen werden, dürfen einem Dritten gewerbs-\nmäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen werden. Soweit dies\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der dennoch erfolgt, wird das slowakische Unternehmen von der\nArbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen.\nder Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die\nAusführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren         Dem Unternehmen wird für seine Arbeitnehmer keine Arbeits-\nEreignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-    erlaubnis     mehr  erteilt. Entsprechend  ist zu verfahren,  soweit slo-\nwakische Unternehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als\nnis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,\ndaß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre             ihnen   nach   Artikel 3  Absatz  1 zugeteilt sind, oder  Arbeitnehmer\ndauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei       beschäftigen,     die  keine  Arbeitserlaubnis  oder  keine Aufenthalts-\nJahren erteilt.                                                       genehmigung      besitzen,   oder  dem  Arbeitnehmer    nicht den  Lohn\nzahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten\n(2) Nach Fertigstellen eines Werkes kann zur Ausführung eines      vorsehen (Artikel 5 Absatz 1). Die slowakische Vergabestelle und\nanderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaubnis im        die für die Genehmigung der Werkverträge zuständige Stelle der"]}