{"id":"bgbl2-1996-27-2","kind":"bgbl2","year":1996,"number":27,"date":"1996-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_27.pdf#page=14","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche","law_date":"1996-05-07T00:00:00Z","page":966,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 7. Mal 1996\nDas übereinkommen vom 1O. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 198711 S. 389) ist\nnach seinem Artikel XII Abs. 2 für\nUsbekistan                                                      am 7. Mai 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. Februar 1996 (BGBI. II S. 365).\nBonn, den 7. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm A1,1ftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\ndes deutsch-mallschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Mal 1996\nDas in Bamako am 16. April 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 16. April 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFuchs",".Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996                            967\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserversorgung von Kleinstädten in der 2. Region\nund sechs weitere Vorhaben\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),\nund                                   zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Mali -                        (3) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               ersetzt werden.\n' Mali,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nFinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,               dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Mali beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                 - Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\n11. bis 13. Oktober 1995 -                                             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nMali erhoben werden, frei.\nArtikel\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für             Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die nachstehend genannten          Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nVorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-             von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\ngestellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt            ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\n50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark} zu        keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nerhalten:                                                              Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n- Wasserversorgung von Kleinstädten in der 2. Region                   eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n- Wasserversorgung von Kleinstädten und ländlichen Zentren im          nehmigungen.\nNorden Malis\nArtikel 5\n- Förderung von Primarschulen II\n1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n- Nationale landwirtschaftliche Entwicklungsbank, Kreditlinie V        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\n- Arbeitsbeschaffungsprogramm AGETIPE\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\n- Rehabilitierung von Studios des Office de Radiodiffusion et          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nTelevision du Mali                                                 und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\n- Wiederauffüllung der Mittel des Projekts „Programm zur Ent-          vergleichbar sind. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in\nwicklung der Regionen des Nordens\"                                 Artikel 2 genannten Verträge.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 6\nRegierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten Vor-               Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 16. April 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarro Adt\nFür die Regierung der Republik Mali\nD. Traore"]}