{"id":"bgbl2-1996-27-16","kind":"bgbl2","year":1996,"number":27,"date":"1996-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/27#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-27-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_27.pdf#page=21","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-05-15T00:00:00Z","page":973,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996                          973\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mal 1996\nDas in Bonn am 6. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 6. Mai 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 1996\nBu ndesmi niste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nWinfried Fuchs\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) für die Vorhaben\nund                                    aa) Rehabilitierung und Wiederaufbau der Nilstaustufe Nag\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -                       Hammadi\nbb) Programm zur Förderung regenerativer Energien/Wind-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                    park Zafarana\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nDarlehen bis zu insgesamt 115,0 Mio. DM (in Worten: einhun-\nRepublik Ägypten,\ndertfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        ist. Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von\nvertiefen,                                                             der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten\nKonditionen lauten:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n- 0, 75 vom Hundert Zinsen;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  b) für das Vorhaben Begleitmaßnahme zum Umweltfonds einen\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                           Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 3,0 Mio. DM (in Wor-\nten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 6. Okto-          Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nber 1995 -                                                             ist;\nc) für die Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:\naa) Umweltfonds\nArtikel                                    bb) Schulbauprogramm\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 62,0 Mio. DM (in\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der              Worten: zweiundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                     ten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge-\n<","974                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil H Nr. 27, ausgegeben zu Borin am 20. Juni 1996\nstellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des         schluß und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten\nUmweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfe-  Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\norientierten Armutsbekämpfung die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nArtikel 4\ntrags erfüllen.\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei\n(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nFinanzieru11gsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nlicht es die Regierung der Bundesrepubfik Deutschland der Regie-\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nrung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditanstalt für\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nder vorgesehenen Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        ausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch          nehmigungen.\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstaben a und c bezeichnetes\nVorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung/\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung         der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-       gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. ·             desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren           Verträge.\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträ-\nge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für not-                                    Artikel 6\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der              (1-) Der für das Vorhaben „Umweltschutzmaßnahme in der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-         Zuckerfabrik Guirga\" (Artikel 1 Absatz 1 des am 2. Dezember\nderaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen        1992 geschlossenen .Abkommens über finanzielle Zusammen-\nAnwendung.                                                            arbeit) vorgesehene und nicht mehr benötigte Finanzierungsbei-\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-       trag in Höhe von 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für             Mark) Wird für das unter Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                    ,,Schulbauprogramm\" verwendet.\n(2) Das für das Vorhaben „Rehabilitierung und Erweiterung\nvon Umspannstationen (Karmouz)\" (Artikel 1 Absatz 1 des am\nArtikel 2\n20. Dezember 1993 geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-         Zusammenarbeit) nicht mehr benötigte Darlehen in Höhe von\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie          15,0 Mio. DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) wird\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          für das unter Artikel 1 Absatz 1 get'1annte Vorhaben „Programm\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen         zur Förderung regenerativer Energien/Windpark Zafarana\" ver-\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den       wendet.\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nArtikel 7\nunterliegen.\nDieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Ara-\nbischen Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 3\nDeutschland notifiziert hat, daß auf seiten der Arabischen Repu-\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-      blik Ägypten die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen      treten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-            Eingangs der Notifikation angesehen.\nGeschehen zu Bonn am 6. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Dingens\nWinfried Fuchs\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nRafik Salah EI Din\nMohab Mokbel Mostafa Mokbel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996        975\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Sambia\nVom 15. Mal 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß der an die Regierung Sambias gerichteten Verbal-\nnoten vom 6. März 1992 (zu lfd. Nr. 1 der Anlage) sowie vom 12. Juni 1995 (zu lfd.\nNrn. 2 und 3 der Anlage) festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekannt-\nmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit\nDeutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Sambia abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n31. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3751) und vom 15. Mai 1996 (BGBI. II S. 972).\nBonn, den 15. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Abkommen vom 23. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Sambia über den Luftverkehr\n2. Vereinbarung vom 11. Juli 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Republik Sambia über wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit\n3. Vereinbarte Niederschrift vom 28. Juni 1988 über das Konsultativtreffen zwischen der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung von Sambia\nzum Realisierungsstand der Abkommen vom 11. Juli 1986 in der Zeit vom 22. bis\n24. Juni 1988 in Lusaka","976                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlc'lgs-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen \\/On wesentlicher Bedeutung, sow'3it sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriflen.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20. 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.                                                                Postvertriebsstück • Z 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollabkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge\nVom 20. Mai 1996\nDas Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater\nStraßenfahrzeuge (BGBI. 1956 II S. 1886, 1948) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 2\nfür die\nEuropäische Gemeinschaft                                                       am 1. Mai 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. November 1994 (BGBI. II S. 3768).\nBonn, den 20. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}