{"id":"bgbl2-1996-27-15","kind":"bgbl2","year":1996,"number":27,"date":"1996-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-27-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_27.pdf#page=14","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-05-08T00:00:00Z","page":966,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 7. Mal 1996\nDas übereinkommen vom 1O. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 198711 S. 389) ist\nnach seinem Artikel XII Abs. 2 für\nUsbekistan                                                      am 7. Mai 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. Februar 1996 (BGBI. II S. 365).\nBonn, den 7. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm A1,1ftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\ndes deutsch-mallschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Mal 1996\nDas in Bamako am 16. April 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 16. April 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFuchs",".Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996                            967\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserversorgung von Kleinstädten in der 2. Region\nund sechs weitere Vorhaben\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),\nund                                   zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Mali -                        (3) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               ersetzt werden.\n' Mali,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nFinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,               dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Mali beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                 - Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\n11. bis 13. Oktober 1995 -                                             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nMali erhoben werden, frei.\nArtikel\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für             Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die nachstehend genannten          Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nVorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-             von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\ngestellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt            ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\n50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark} zu        keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nerhalten:                                                              Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n- Wasserversorgung von Kleinstädten in der 2. Region                   eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n- Wasserversorgung von Kleinstädten und ländlichen Zentren im          nehmigungen.\nNorden Malis\nArtikel 5\n- Förderung von Primarschulen II\n1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n- Nationale landwirtschaftliche Entwicklungsbank, Kreditlinie V        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\n- Arbeitsbeschaffungsprogramm AGETIPE\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\n- Rehabilitierung von Studios des Office de Radiodiffusion et          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nTelevision du Mali                                                 und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\n- Wiederauffüllung der Mittel des Projekts „Programm zur Ent-          vergleichbar sind. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in\nwicklung der Regionen des Nordens\"                                 Artikel 2 genannten Verträge.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 6\nRegierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten Vor-               Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 16. April 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarro Adt\nFür die Regierung der Republik Mali\nD. Traore","968  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 8. Mal 1996\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen\nFonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem\nArtikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weiteren Staat in Kraft ge-\ntreten:\nMoldau, Republik                                          am 17. Januar 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Mai 1995 (BGBI. II S. 489).\nBonn, den 8. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes zweiten deutsch-amerikanischen Zusatzabkommens\nzum Abkommen über Soziale Sicherheit und\nder Zweiten deutsch-amerikanischen Zusatzvereinbarung\nzur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens\nVom 8. Mai 1996\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. März 1996 zu dem zweiten\nZusatzabkommen vom 6. März 1995 zum Abkommen vom 7. Januar 1976\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von\nAmerika über Soziale Sicherheit und zu der Zweiten Zusatzvereinbarung vom\n6. März 1995 zur Vereinbarung vom 21. Juni 1978 zur Durchführung des Abkom-\nmens (BGBI. 1996 II S. 301) wird bekanntgemacht, daß das Zweite Zusatzabkom-\nmen nach seinem Artikel 2 Abs. 1 und die Zweite Zusatzvereinbarung nach ihrem\nArtikel 2\nam 1. Mai 1996\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 8. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996 969\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 9. Mai 1996\n· Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über\nKlimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBelgien                                                  am 15. April 1996\nSyrien, Arabische Republik                               am 3. April 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. März 1996 (BGBI. II S. 659).\nBonn, den 9. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 10. Mal 1996\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-\nstabe a für\nPanama                                                    . am 8. Juni 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Februar 1996 (BGBI. II S. 387).\nBonn, den 10. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben iu Bonn am 20. Juni 1996\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Vietnam\nVom 10. Mai 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Sozialistischen Republik\nVietnam gerichteten Verbalnote vom 13. Juni 1995 festgestellt, daß die in der\nAnlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen. Republik und Vietnam abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n29. August 1994 (BGBI. II S. 2475) und vom 23. Februar 1996 (BGBI. II S. 362).\nBonn, den 10. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Abkommen vom 11. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die zeitweilige\nBeschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der Deut•\nsehen Demokratischen Republik\n2. Abkommen vom 3. November 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati•\nsehen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den\nWarenaustausch und Zahlungen für den Zeitraum 1981-1985\n3. Abkommen vom 30. Januar 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam Ober die\ngegenseitigen Warenlieferungen und Zahlungen in den Jahren 1986-1990\n4. Protokoll vom 13. Dezember 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über Waren-\naustausch und die Zahlungen für 1989\n5. Protokoll vom 19. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die\ngegenseitigen Warenliefe_rungen und Zahlungen im Jahre 1990\n6. Protokoll vom 13. Mai 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zur Änderung und\nErgänzung des Abkommens vom 11. April 1990 Ober die zeitweilige Beschäftigung und\nQualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der Deutschen Demokratischen\nRepublik                       •\n7. Vereinbarung vom 3. August 1990 zum Protokoll zur Änderung und Ergänzung des\nAbkommens vom 11. April 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati•\nsehen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die\nzeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Mai 1990","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996                971\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)\nVom 1O. Mal 1996\nDas Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpen-\nkonvention) - BGBI. 1994 II S. 2538 - ist nach seinem Artikel 12 Abs. 4 für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nFrankreich                                                              am 15. April 1996\nnach Maßgabe nachstehender Erklärung:\n(Übersetzung)\n«Au moment de ratifier la Convention sur          „Bei der Ratifikation des Übereinkommens\nla protection des Alpes, la Republique fran-      zum Schutz der Alpen erklärt die Französi-\n<taise declare:                                   sche Republik\n-    En reference au Gerne considerant, que       -    unter Bezugnahme auf den sechsten\nla Convention sera appliquee dans le              Beweggrund, daß das Übereinkommen\na\nrespect d'un equilibre stable et long             unter Beachtung eines langfristigen sta-\nterme entre protection et developpe-               bilen Gleichgewichts zwischen dem\nment des Alpes qui s'appreciera au ni-             Schutz und der Entwicklung der Alpen,\nveau de chacune des regions alpines               das für jede in Artikel 2 Absatz 1 ge-\na\nmentionnees l'article 2 paragraphe 1;             nannte alpine Region einzeln zu bestim-\nmen ist, Anwendung finden wird;\n-    En reference aux obligations generales       -    unter Bezugnahme auf die in Artikel 2\nfigurant a l'article 2 qu'il n'y a pas lieu       aufgeführten allgemeinen Verpflichtun-\npour appliquer la Convention de modi-             gen, daß es keine Veranlassung gibt,\nfier le dispositif legislatif fran<tais ac-        die derzeit gültigen französischen\ntuellement en vigueur;                             Rechtsvorschriften zum Zweck der\nDurchführung des Übereinkommens zu\nändern;\n-   En reference a l'article 1, qu'elle           -    unter Bezugnahme auf Artikel 1, daß es\nn'etendra pas son champ d'application             seinen Anwendungsbereich weder über\nhors de la region des Alpes, ni au dela            das Gebiet der Alpen noch über die in\ndes limites fixees a l'annexe de la Con-           der Anlage zum Übereinkommen fest-\nvention;                                           gelegten Grenzen hinaus ausdehnen\nwird;\n-                   a\nEn reference l'article 2 paragraphe 3,       -    unter Bezugnahme auf Artikel 2 Ab-\nque la mise en muvre de la Convention              satz 3, daß die Durchführung des Über-\ns'effectuera dans le respect des compe-            einkommens unter Beachtung der Zu-\ntences entre collectivites publiques et            ständigkeiten der jeweiligen Körper-\nselon les instruments prevus par le droit          schaften des öffentlichen Rechts und\nfran<tais;                                         entsprechend den im französischen\nRecht vorgesehenen Urkunden erfolgen\nwird;\n-   En reference a l'article 2 paragraphe 3,      -    unter Bezugnahme auf Artikel 2 Ab-\nque les differentes mesures d'applica-            satz 3, daß die verschiedenen Maßnah-\ntion de la Convention devront etre mises           men zur Durchführung des Übereinkom-\nen c:euvre sur des territoires appropries          mens in für die jeweilige Art der Maß-\na\neu egard la nature de celles-ci;                   nahmen geeigneten Hoheitsgebieten\ndurchgeführt werden müssen;\n-   En reference aux articles 5 et 8, que des     -    unter Bezugnahme auf die Artikel 5\nrepresentants des elus, d'organismes               und 8, daß Vertreter der betrofferien\nsocio-professionels et d'associations              Wahlmandatsträger, berufsständischen\nconcemes seront associes a l'elabora-              Organisationen und. Vereine an der\ntion, au suivi et a l'evaluation des proto-        Ausarbeitung, Kontrolle der Umsetzung\ncoles prevus         a  l'article 2 para-        , und Bewertung der in Artikel 2 Absatz 3\ngraphe 3.»                                         vorgesehenen Protokolle beteiligt wer-\nden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. April 1996 (BGBI. II S. 662).\nBonn, den 10. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sc h ü r man n","972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 10. Mal 1996\nDie Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für\nBurkina Faso                                             am     11. März 1996\nThailand                                                 am 29. Februar 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. April 1996 (BGBI. II S. 661).\nBonn, den 1O. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Indien\nVom 15. Mai 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Indien\ngerichteten Verbalnote vom 11. September 1995 festgestellt, daß das\nAbkommen vom 9. Januar 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Indien über die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der Handelsschiffahrt\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 mit der Maßgabe\nerloschen ist, daß einzelne Bestimmungen des Abkommens noch bis zum\n31. Dezember 1994 angewandt worden sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Indien abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herst~lung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n1. Juni 1993 (BGBI. II S. 923) und vom 10. Mai 1996 (BGBI. II S. 970).\nBonn, den 15. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}