{"id":"bgbl2-1996-27-14","kind":"bgbl2","year":1996,"number":27,"date":"1996-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/27#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-27-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_27.pdf#page=9","order":14,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Patentorganisation über die Durchführung des Artikels 12 der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt","law_date":"1996-06-12T00:00:00Z","page":961,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996 961\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 8. Dezember 1995\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Durchführung des Artikels 12\nder Versorgungsordnung für das Europilsche Patentamt\nVom 12. Juni 1996\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 zu dem Beschluß des\nObersten Rates des Europäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember\n1993 und zu dem Beschluß der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom\n28. Oktober 1994 (BGBI. 1996 II S. 754) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDas in München am 8. Dezember 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Patentorganisation über\ndie Durchführung des Artikels 12 der Versorgungsordnung für das Europäische\nPatentamt wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das in Artikel 1\ngenannte Abkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt.\n(2) Der Tag des lnkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 12. Juni 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer B u nd_esm in i ste r der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","962                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Durchführung des Artikels 12\nder Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt\nDie Bundesrepublik Deutschland                                                   Artikel 2\nund                                              Durchführung des Artikels 12 Absatz 2\nder Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt\ndie Europäische Patentorganisation -\n(1) Ein Beamter oder Vertragsbediensteter, der aus dem Dienst\nvon dem Wunsch geleitet, die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der   des Europäischen Patentamts ausscheidet, ist berechtigt, den\nVersorgungsordnung für das Europäische Patentamt enthaltene          versicherungsmathematischen Gegenwert seiner beim Europäi-\nGrundregelung so durchzuführen, daß die rechtlichen und techni-      schen Patentamt erworbenen Ruhegehaltsansprüche oder, falls\nschen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermöglichen,         derartige Ansprüche nicht bestehen, die in Artikel 11 der Versor-\nden Rechten der Beamten oder Vertragsbediensteten des Euro-          gungsordnung vorgesehenen Beträge auf die Bundesversiche-\npäischen Patentamts auf dem Gebiete der Rentenversicherung           rungsanstalt für Angestellte übertragen zu lassen. Die Übertra-\nRechnung zu tragen -                                                 gung erfolgt nur auf Antrag des Beamten oder Vertragsbedienste-\nten. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach\nsind wie folgt übereingekommen:                                  dem Tag des Ausscheidens beim Europäischen Patentamt zu\nstellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten\nArtikel 1                            dieses Abkommens ab. Das Europäische Patentamt unterrichtet\nhiervon die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die\nDurchführung des Artikels 12 Absatz 1                 Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Gegen-\nder Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt              wert oder die in Artikel 11 der Versorgungsordnung vorgesehenen\n(1) Ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Europäischen       Beträge bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gut-\nPatentamts, der in der deutschen gesetzlichen Rentenversiche-        geschrieben sind.\nrung pflicht- oder freiwillig versichert war, kann die Summe der für    (2) Der versicherungsmathematische Gegenwert der auf Grund\nihn für die Zeit bis zum Diensteintritt in das Europäische Patent-   der Versorgungsordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche\namt an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der       wird vom Europäischen Patentamt gemäß den jeweils gültigen\nBundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und freiwilligen       Durchführungsvorschriften errechnet. Falls derartige Ansprüche\nBeiträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Versor-        nicht bestehen, sind die in Artikel 11 der Versorgungsordnung\ngungsausgleichs, zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollende-    vorgesehenen Beträge zu Obertragen. Ist der so errechnete Be-\nte Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertra-      trag des versicherungsmathematischen Gegenwerts geringer als\ngung auf das VersorgunQssystem des Europäischen Patentamts           derjenige eines Abgangsgelds, der dem Beamten oder Vertrags-\nübertragen lassen. Die Ubertragung erfolgt auf Antrag des Be-        bediensteten gezahlt werden könnte, ist der höhere Betrag vom\nrechtigten; er kann auch von den Hinterbliebenen gestellt werden.    Europäischen Patentamt zu übertragen.\nDer Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung\nzum Beamten auf Lebenszeit, vom Vertragsbediensteten späte-              (3) Mit der Übertragung gilt der Beamte oder Vertragsbedien-\nstens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbs eines              stete für die Zeit seiner Beschäftigung beim Europäischen Patent-\nRuhegehaltsanspruchs, beim Europäischen Patentamt zu stellen.        amt als in der Rentenversicherung der Angestellten versichert.\nDie Frist läuft frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses     Der Eintritt des Leistungsfalls in der deutschen Rentenversiche-\nAbkommens ab. Das Europäische Patentamt unterrichtet die Bun-         rung steht der Durchführung der Übertragung nicht entgegen.\ndesversicherungsanstalt für Angestellte, die den Antrag gegebe-\nnenfalls an den zuständigen Träger der Rentenversicherung wei-           (4) Für die Fälle einer Rückübertragung lebt das Versicherungs-\nterteitet. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig,         verhältnis wieder auf; hierfür ist die ursprüngliche Übertragungs-\nwenn der Antragsteller den Vorschlag des Europäischen Patent-         summe zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr\namts über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeitschrift-        nach der Übertragung aus der Rentenversicherung aus dem vom\nlich angenommen hat.                                                 Europäischen Patentamt überwiesenen Betrag zugrunde zu le-\ngen.\n(2) Beiträge, die vor einem in der deutschen Rentenversiche-\nrung zu beachtenden Währungsstichtag gezahlt wurden, sind nur           (5) Für die Bemessung der für die Zeit der Beschäftigung beim\nin Höhe des in Kapitel I Nummer 8 des Protokolls zu Artikel 7        Europäischen Patentamt zu zahlenden Beiträge ist das dort erziel-\ndieses Abkommens bezeichneten Prozentsatz ihres Nennwerts            te tatsächliche Arbeitsentgelt bis zur jeweils geltenden Beitrags-\nzuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach ihrer    bemessungsgrenze zugrunde zu legen. Die Höhe der Beiträge ist\nZahlung zu übertragen.                                               nach den im Zeitpunkt der Übertragung gültigen Vorschriften über\ndie Berechnung von Nachversicherungsbeiträgen festzustellen.\n(3) Ist dem Antragsteller eine Sach- oder Geldleistung aus der   Die Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Reicht\ndeutschen gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden, ist        der vom Europäischen Patentamt übertragene Betrag zur Nach-\nbei einer Übertragung der Gegenwert dieser Sach- oder Geldlei-       zahlung der Beiträge entsprechend den tatsächlichen Arbeitsent-\nstung zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach    gelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze nicht aus, ist der Ge-\ndem Bezug der Leistung zurückzuzahlen oder mit der Übertra-          samtbetrag verhältnismäßig auf die von dem Beamten oder Ver-\ngungssumme zu verrechnen.                                            tragsbediensteten beim Europäischen Patentamt zurückgelegten\n(4) Mit der Übertragung erlöschen alle Ansprüche gegen die       Beschäftigungsmonate zu verteilen. Der auf jeden Beschäfti-\ndeutsche gesetzliche Rentenversicherung aus allen bis zum            gungsmonat entfallende Anteil gilt als Monatsbeitrag. Der für eine\nDiensteintritt in das Europäische Patentamt zurückgelegten ren-     Nachzahlung entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten\ntenrechtlichen Zeiten.                                               bis zur Beitragsbemessungsgrenze fehlende Betrag kann von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996                                 963\ndem ehemaligen Beamten oder Vertragsbediensteten auf Antrag              und die deutsche Verbindungsstelle können ferner die Verwal-\nzugezahlt werden.                                                        tungsmaßnahmen vereinbaren, die zur Durchführung dieses Ab-\nkommens erforderlich und zweckmäßig sind. In der Bundesrepu-\n(6) Nicht benötigte Restbeträge werden an den ehemaligen\nblik Deutschland ist die gemeinsame Verbindungsstelle für die\nBeamten oder Vertragsbediensteten des Europäischen Patent-\nDurchführung dieses Abkommens die Bundesversicherungsan-\namts ausbezahlt.\nstalt für Angestellte.\n(7) Sind für die Zeit, für die eine Übertragung durchgeführt wird,\nfreiwillige Beiträge gezahlt worden, so werden die freiwilligen\nArtikel 5\n· Beiträge zurückgezahlt.\nInkrafttreten\n(8) Das Europäische Patentamt teilt der Bundesversicherungs-\nanstalt für Angestellte alle für die Anwendung der Absätze 1 bis 5          Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an\nerforderlichen Angaben, insbesondere die Dauer der Beschäfti-            dem die Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Patentor-\ngung und die Höhe der Arbeitsentgelte mit.                               ganisation mitteilt, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für\ndas Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristberechnung\nArtikel 3                               ist der Tag des Zugangs dieser Notifikation.\nAnerkennung vorheriger Versicherungszelten\nArtikel 8\nAls vor dem Diensteintritt in das Europäische Patentamt versi-\nchert gilt auch, wer für Zeiten davor in der deutschen gesetzlichen\nGeltungsdauer/Kündigung\nRentenversicherung nachversichert worden ist oder wird.                      Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nJede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von drei\nArtikel 4                               Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen, unbeschadet\nder Rechte nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Versorgungsord-\nAufklärungs- und Beratungspflichten                        nung für das Europäische Patentamt.\nDen nach diesem Abkommen verpflichteten Trägem der ge-\nsetzlichen Rentenversicherung und dem Europäischen Patentamt                                             Artikel 7\nobliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung\nProtokoll\nund Beratung der betroffenen Personen über ihre Rechte und\nPflichten nach diesem Abkommen. Das Europäische Patentamt                    Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.\nGeschehen zu München am 8. Dezember 1995 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHartmut Hillgenberg\nFür die Europäische Patentorganisation\nDr. P. Braendli","964                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996\nProtokoll\nzu Artikel 7 des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Durchführung des Artikels 12\nder Versorgungsordnung für das Europäische Patenta_mt\nAus Anlaß der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwi-                                           Kapitel 11\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen\nÜbergangsbestimmungen\nPatentorganisation über die Durchführung des Artikels 12 der\nVersorgungsordnung für das Europäische Patentamt haben die             1. Durchführung des Artikels 12 Absatz... 1 der Versorgungsord-\nBevollmächtigten erklärt, daß Einverständnis über folgendes be-           nung für das Europäische Patentamt\nsteht:                          ·                                         Der Bedienstete des Europäischen Patentamts, der vor dem\nKapitel 1                                Inkrafttreten dieses Abkommens zum Beamten auf Lebenszeit\nernannt worden ist oder als Vertragsbediensteter einen An-\nBegriffsbestimmungen                              spruch auf Versorgung oder Abgangsgeld erworben hat, kann\nIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:                              die Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts seiner zur\ndeutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge nach Maß-\n1. Beamter. der Beamte im Sinne des Artikels 1 des Statuts der\ngabe des Artikels 1 beantragen.\nBeamten des Europäischen Patentamts in Verbindung mit\nArtikel 1 der Versorgungsordnung für das Europäische Patent-          Artikel 1 gilt auch für den Beamten, der zwischen dem 20. Ok-\namt, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit.                           tober 1977 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens in den\nRuhestand versetzt worden ist sowie für den Vertragsbedien-\n2. Vertragsbediensteter: der auf der Grundlage eines befristeten\nsteten, der zwischen dem 11. Dezember 1992 und dem In-\nArbeitsvertrages eingestellte Bedienstete im Sinne des Arti-\nkrafttreten dieses Abkommens in den Ruhestand versetzt\nkels 1 der Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedien-\nworden ist.\nstete des Europäischen Patentamts, ungeachtet seiner\nStaatsangehörigkeit.                                                  Die Hinterbliebenen des ehemaligen Beamten oder Vertrags-\nbediensteten können ebenfalls die Anwendung dieser Bestim-\n3. Hinterbliebener: wer Hinterbliebener ist, richtet sich nach den\nmungen beantragen. Bei mehreren Hinterbliebenen kann der\njeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Hinterbliebene\nAntrag nur berücksichtigt werden, wenn er von allen Hinter-\nund Leistungsberechtigte im Sinne des deutschen Rechts sind\nbliebenen gemeinsam gestellt wird .. ,\nWitwen, Witwer, Waisen und vor dem 1. Januar 1977 geschie-\ndene Ehegatten, die nicht wieder geheiratet haben.                    Zur Vermeidung von Rechtsvertusten muß der Antrag auf\nÜbertragung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkraft-\n4. Leistungsfall in der deutschen Rentenversicherung: die Zah-\ntreten dieses Abkommens beim Europäischen Patentamt ge-\nlung von Renten wegen Alters, wegen verminderter Erwerbs-\nstellt werden; abweichend hiervon können Vertragsbedienste-\nfähigkeit und von Todes wegen.\nte den Antrag bis zum Ablauf der in Artikel 1 Absatz 1 genann-\n5. Sach- und Geldleistungen im Sinne der deutschen Renten-                ten Frist stellen. Dies gilt nicht in Fällen unverschuldeter Frist-\nversicherung: die vom Träger der Rentenversicherung zu er-            versäumnis.\nbringenden Leistungen zur Rehabilitation, Renten einschließ-\nWird bei Antragstellung bereits eine Rente aus der deutschen\nlich aller Zuschüsse, Zuwendungen und Erhöhungen.\nRentenversicherung gezahlt, hat die Übertragung des pau-\n6. Unverschuldete Fristversäumnis: die Verhinderung ohne                  schalen Rückkaufwerts die rückwirkende Aufhebung des Ren-\nV~rschulden, eine Frist einzuhalten (vgl. zum Beispiel § 27           tenbescheides durch den deutschen Rentenversicherungsträ-\nAbs. 1 SGB X).                                                        ger und die Verpflichtung zur Rückzahlung aller seit dem\n7. Zinsen: Zinsen einschließlich der Zinseszinsen.                        Rentenbeginn bezogenen Leistungen (Kapitel I Nummer 5)\neinschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen\n8. Währungsstichtage und Prozentsätze, die in der deutschen               zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach\ngesetzlichen Rentenversicherung zu beachten sind:                     dem Bezug der Leistungen an den deutschen Rentenversi-\n21. Juni 1948 im Gebiet der Bundesrepublik                            cherungsträger zur Folge. Dies gilt auch für die bis zum Tode\nDeutschland ohne Beitrittsgebiet       10v.H.      des Beamten oder Vertragsbediensteten aus der deutschen\nRentenversicherung bezogenen Leistungen, wenn der Antrag\n25. Juni 1948     im Beitrittsgebiet und Berlin-West     10v.H.      auf Übertragung von einem Hinterbliebenen gestellt wird.\n20. November                                                      2. Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Versorgungsord-\n1947          im Saartand                            10v.H.\nnung für das Europäische Patentamt\n1. Juli 1990     im Beitrittsgebiet                     50 v. H.     Der Beamte oder Vertragsbedienstete, der vor dem Inkrafttre-\n9. Diensteintritt in das Europäische Patentamt: Als Zeitpunkt des         ten dieses Abkommens aus dem Dienst des Europäischen\nDiensteintritts in das Europäische Patentamt gilt der Tag, an         Patentamts ausgeschieden ist, kann unter den in Artikel 2\ndem die Ernennung zum Beamten auf Probe wirksam wird.                dieses Abkommens vorgesehenen Bedingungen die Übertra-\nBei den Vertragsbediensteten gilt als Diensteintritt der Tag, an     gung des versicherungsmathematischen Gegenwerts seiner\ndem diese ihre Dienstgeschäfte aufnehmen.                             beim Europäischen Patentamt erworbenen Ruhegehaltsan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996                            965\nsprüche oder, falls derartige Ansprüche nicht bestehen, die in      stellt werden. Dies gilt nicht in Fällen unverschuldeter Frist-\nArtikel 11 der Versorgungsordnung vorgesehenen Beträge auf          versäumnis.\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragen.\nDie Übertragung des versicherungsmathematischen Gegen-\nDie Regelungen des Artikels 2 dieses Abkommens gelten               werts des Ruhegehaltsanspruchs oder der in Artikel 11 der\nauch für den Beamten, der zwischen dem 20. Oktober 1977             Versorgungsordnung vorgesehenen Beträge hat das rückwir-\nund dem Inkrafttreten dieses Abkommens in den Ruhestand             kende Erlöschen des Ruhegehaltsanspruchs und die Ver-\nversetzt worden ist sowie für den Vertragsbediensteten, der         pflichtung zur Rückzahlung aller seit Versorgungsbeginn be-\nzwischen dem 11. Dezember 1992 und dem Inkrafttreten                zogenen Beträge an das Europäische Patentamt zur Folge.\ndieses Abkommens in den Ruhestand versetzt worden ist.\nDie Hinterbliebenen des ehemaligen Beamten oder Vertrags-\nKapitel III\nbediensteten können ebenfalls die Anwendung dieser Bestim-\nmungen beantragen. Bei mehreren Hinterbliebenen kann der                           Laufzeit des Abkommens\nAntrag nur berücksichtigt werden, wenn er von allen Hinter-\nDas Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nbliebenen gemeinsam gestellt wird.\nder Europäischen Patentorganisation über die Durchführung des\nZur Vermeidung von Rechtsverlusten muß der Antrag auf           Artikels 12 der Versorgungsordnung für das Europäische Patent-\nÜbertragung.innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkraft-      amt gilt unbeschadet einer Kündigung nach Artikel 7 bis zum\ntreten dieses Abkommens beim Europäischen Patentamt ge-        Abschluß eines neuen Abkommens als fortbestehend.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 7. Mal 1996\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage (BGBI.\n1952 II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nPanama                                                            am 8. März 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. Februar 1996 (BGBI. II S. 364).\nBonn, den 7. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}