{"id":"bgbl2-1996-27-10","kind":"bgbl2","year":1996,"number":27,"date":"1996-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/27#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-27-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_27.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Indien","law_date":"1996-05-15T00:00:00Z","page":972,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 10. Mal 1996\nDie Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für\nBurkina Faso                                             am     11. März 1996\nThailand                                                 am 29. Februar 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. April 1996 (BGBI. II S. 661).\nBonn, den 1O. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Indien\nVom 15. Mai 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Indien\ngerichteten Verbalnote vom 11. September 1995 festgestellt, daß das\nAbkommen vom 9. Januar 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Indien über die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der Handelsschiffahrt\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 mit der Maßgabe\nerloschen ist, daß einzelne Bestimmungen des Abkommens noch bis zum\n31. Dezember 1994 angewandt worden sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Indien abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herst~lung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n1. Juni 1993 (BGBI. II S. 923) und vom 10. Mai 1996 (BGBI. II S. 970).\nBonn, den 15. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Bundesgesetzblatt jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996                          973\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mal 1996\nDas in Bonn am 6. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 6. Mai 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 1996\nBu ndesmi niste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nWinfried Fuchs\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) für die Vorhaben\nund                                    aa) Rehabilitierung und Wiederaufbau der Nilstaustufe Nag\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -                       Hammadi\nbb) Programm zur Förderung regenerativer Energien/Wind-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                    park Zafarana\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nDarlehen bis zu insgesamt 115,0 Mio. DM (in Worten: einhun-\nRepublik Ägypten,\ndertfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        ist. Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von\nvertiefen,                                                             der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten\nKonditionen lauten:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n- 0, 75 vom Hundert Zinsen;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  b) für das Vorhaben Begleitmaßnahme zum Umweltfonds einen\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                           Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 3,0 Mio. DM (in Wor-\nten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 6. Okto-          Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nber 1995 -                                                             ist;\nc) für die Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:\naa) Umweltfonds\nArtikel                                    bb) Schulbauprogramm\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 62,0 Mio. DM (in\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der              Worten: zweiundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                     ten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge-\n<","974                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil H Nr. 27, ausgegeben zu Borin am 20. Juni 1996\nstellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des         schluß und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten\nUmweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfe-  Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\norientierten Armutsbekämpfung die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nArtikel 4\ntrags erfüllen.\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei\n(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nFinanzieru11gsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nlicht es die Regierung der Bundesrepubfik Deutschland der Regie-\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nrung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditanstalt für\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nder vorgesehenen Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        ausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch          nehmigungen.\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstaben a und c bezeichnetes\nVorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung/\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung         der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-       gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. ·             desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren           Verträge.\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträ-\nge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für not-                                    Artikel 6\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der              (1-) Der für das Vorhaben „Umweltschutzmaßnahme in der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-         Zuckerfabrik Guirga\" (Artikel 1 Absatz 1 des am 2. Dezember\nderaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen        1992 geschlossenen .Abkommens über finanzielle Zusammen-\nAnwendung.                                                            arbeit) vorgesehene und nicht mehr benötigte Finanzierungsbei-\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-       trag in Höhe von 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für             Mark) Wird für das unter Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                    ,,Schulbauprogramm\" verwendet.\n(2) Das für das Vorhaben „Rehabilitierung und Erweiterung\nvon Umspannstationen (Karmouz)\" (Artikel 1 Absatz 1 des am\nArtikel 2\n20. Dezember 1993 geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-         Zusammenarbeit) nicht mehr benötigte Darlehen in Höhe von\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie          15,0 Mio. DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) wird\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          für das unter Artikel 1 Absatz 1 get'1annte Vorhaben „Programm\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen         zur Förderung regenerativer Energien/Windpark Zafarana\" ver-\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den       wendet.\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nArtikel 7\nunterliegen.\nDieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Ara-\nbischen Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 3\nDeutschland notifiziert hat, daß auf seiten der Arabischen Repu-\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-      blik Ägypten die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen      treten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-            Eingangs der Notifikation angesehen.\nGeschehen zu Bonn am 6. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Dingens\nWinfried Fuchs\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nRafik Salah EI Din\nMohab Mokbel Mostafa Mokbel"]}