{"id":"bgbl2-1996-27-1","kind":"bgbl2","year":1996,"number":27,"date":"1996-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/27#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_27.pdf#page=13","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens","law_date":"1996-05-07T00:00:00Z","page":965,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1996                            965\nsprüche oder, falls derartige Ansprüche nicht bestehen, die in      stellt werden. Dies gilt nicht in Fällen unverschuldeter Frist-\nArtikel 11 der Versorgungsordnung vorgesehenen Beträge auf          versäumnis.\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragen.\nDie Übertragung des versicherungsmathematischen Gegen-\nDie Regelungen des Artikels 2 dieses Abkommens gelten               werts des Ruhegehaltsanspruchs oder der in Artikel 11 der\nauch für den Beamten, der zwischen dem 20. Oktober 1977             Versorgungsordnung vorgesehenen Beträge hat das rückwir-\nund dem Inkrafttreten dieses Abkommens in den Ruhestand             kende Erlöschen des Ruhegehaltsanspruchs und die Ver-\nversetzt worden ist sowie für den Vertragsbediensteten, der         pflichtung zur Rückzahlung aller seit Versorgungsbeginn be-\nzwischen dem 11. Dezember 1992 und dem Inkrafttreten                zogenen Beträge an das Europäische Patentamt zur Folge.\ndieses Abkommens in den Ruhestand versetzt worden ist.\nDie Hinterbliebenen des ehemaligen Beamten oder Vertrags-\nKapitel III\nbediensteten können ebenfalls die Anwendung dieser Bestim-\nmungen beantragen. Bei mehreren Hinterbliebenen kann der                           Laufzeit des Abkommens\nAntrag nur berücksichtigt werden, wenn er von allen Hinter-\nDas Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nbliebenen gemeinsam gestellt wird.\nder Europäischen Patentorganisation über die Durchführung des\nZur Vermeidung von Rechtsverlusten muß der Antrag auf           Artikels 12 der Versorgungsordnung für das Europäische Patent-\nÜbertragung.innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkraft-      amt gilt unbeschadet einer Kündigung nach Artikel 7 bis zum\ntreten dieses Abkommens beim Europäischen Patentamt ge-        Abschluß eines neuen Abkommens als fortbestehend.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 7. Mal 1996\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage (BGBI.\n1952 II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nPanama                                                            am 8. März 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. Februar 1996 (BGBI. II S. 364).\nBonn, den 7. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}