{"id":"bgbl2-1996-26-4","kind":"bgbl2","year":1996,"number":26,"date":"1996-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/26#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_26.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung des Protokolls über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Sozialistischen Republik Vietnam bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung","law_date":"1996-05-13T00:00:00Z","page":950,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["950                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996\nBekanntmachung\ndes Protokolls über die Zusammenarbeit\nzwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium der Sozlallstlschen Republik Vietnam\nbei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung\nVom 13. Mal 1996\nDas in Hanoi am 28. Februar 1996 unterzeichnete Pro-\ntokoll über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundes-\nministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium der Sozialistischen Republik\nVietnam bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämp-\nfung ist nach seinem Artikel 5 Nr. 1\nam 28. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Mai 1996\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchattenberg\nProtokoll\nüber die Zusammenarbeit\nzwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium der Sozialistischen Republik Vietnam\nbei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung\nDas Bundesministerium des Innern                   3. Auf Ersuchen teilt die eine Seite der anderen Seite den\nder Bundesrepublik Deutschland                       Wunsch nach Arbeitstreffen mit, zwecks Beratung und Ver-\nständigung über Pläne und die effektive Durchführung von\nund\nabgestimmten Maßnahmen.\ndas Innenministerium\nder Sozialistischen Republik Vietnam -\nArtikel 2\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame                        Inhalt der Zusammenarbeit\nVerhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ins-        bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung\nbesondere der unerlaubten Einschleusung von Personen, von         1. Bekämpfung des organisierten Verbrechens:\n. wesentlicher Bedeutung ist,\n-   Feststellung und gegenseitige Unterrichtung über viet-\nunter Bezugnahme auf Abschnitt II Nummer 6 des Protokolls               namesische Verbrecherbanden in Deutschland, ihren\nüber die Rückübernahmeverhandlungen zwischen der Regierun_g               Standort, ihre Begehungsformen, Bandenführer t:md -mit-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialisti-          glieder;\nschen Republik Vietnam vom 3. Juni 1995 -                             -   Erfahrungsaustausch bei der Verbrechensvorbeugung\nund -bekämpfung, Austausch von Informationen über\nhaben folgendes vereinbart:                                             neue Formen und Mittel der Straftatenbegehung;\n-   Austausch von Informationen und Mustern von Gegen-\nständen, die aus Straftaten erlangt oder für diese verwen-\nArtikel 1\ndet worden sind.\nGrundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit\n2. Bekämpfung der organisierten Einschleusung von Personen\nbei der Verbrechensvorbeugung und -bekimpfung\nnach Deutschland:\nBeide Seiten haben sich auf folgende Grundsätze verständigt:\n-   Austausch von Informationen über Schleusungsmethoden\n1. Beachtung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und                und -mittel, Verstecke, die auf EinschleUsung spezialisier-\nder Sozialistischen Republik Vietnam und keine Widersprüche           ten Banden, deren Führer und Mitglieder;\nzum Völkerrecht;\n-   Austausch von Mustern gefälschter Dokumente und\n2. Zusammenarbeit bei der Verbrechensvorbeugung und -be-                  Dienstsiegel, die bei der unerlaubten Einschleusung und\nkämpfung in fünf Bereichen gemäß Anlage 5 zum Verhand-                beim illegalen Aufenthalt in Deutschland verwendet wor-\nlungsprotokoll vom 3. Juni 1995;                                      den sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996                                 951\n-   Feststellung der Einschleusungswege nach Deutschland;          3. Bei der Bekämpfung der Schleusungskriminalität und der un-\nerlaubten Einreise von vietnamesischen Staatsangehörigen\n-   Planung gemeinsamer Aktionen zur Prävention und Be-\nnach Deutsc~land unter Benutzung von gefälschten Grenz-\nkämpfung der unerlaubten Einreise vietnamesischer\nübertrittspapieren kann der Kontaktbeamte mit der Grenz-\nStaatsangehöriger nach Deutschland über Drittländer.\nschutzdirektion zusammenarbeiten. Bei der Rückführung von\n3. Drogenbekämpfung:                                                      Verurteilten und Beschuldigten kann der Kontaktbeamte mit\n-   Austausch von Mustern neu entdeckter Suchtstoffe und              der Grenzschutzdirektion, den Ausländerbehörden und den\nanderer schädlicher Stoffe; Feststellung der Transport-           Innenministerien der Bundesländer zusammenarbeiten.\nund Handelswege;                                               4. Auf Ersuchen der deutschen Seite kann der Kontaktbeamte\n-   Erfahrungsaustausch über die Kontrolle und Entdeckung             die Anhörung zur Feststellung der vietnamesischen Staats-\nvon Drogen und anderen Suchtstoffen, Vorläufer- und               angehörigkeit der Verdächtigen und Beschuldigten vorneh-\nZusatzstoffen;                                                    men. Wenn der Kontaktbeamte die vietnamesische Staats-\nangehörigkeit und die Identität bestätigt hat, wird diese Fest-\n-   Erfahrungsaustausch über die Bekämpfung der Drogen-               stellung nicht mehr angezweifelt. Bei Ermittlung von kompli-\nkriminalität.                                                     zierten Fällen kann der Kontaktbeamte auf Ersuchen der\n4. Identitätsfeststellung vietnamesischer Straftäter in Deutsch-          deutschen Seite an einer Anhörung des Beschuldigten, des\nland:                                                                 Opfers und von Zeugen teilnehmen.\nZusammenarbeit bei der Feststellung aller mit der Identität        5. Die deutsche Seite unterstützt den Kontaktbeamten fachlich\nvietnamesischer Straftäter in Deutschland zusammenhängen-             und technisch bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie stellt ihm\nder Fragen.                                                           ein Telefon, ein Telefaxgerät und ein Dokumententestgerät\nzur Verfügung. Die Betriebskosten werden von der vietname•\nArtikel 3                                    sischen Seite getragen.\nZuständigkeiten                               6. Der Kontaktbeamte ist verpflichtet, die Datenschutzbestim-\nund Verantwortung des Kontaktbeamten                          mungen für die von der deutschen Seite übermittelten perso-\nEin Kontaktbeamter des Innenministeriums der Sozialistischen            nenbezogenen Informationen einzuhalten.\nRepublik Vietnam arbeitet als Angehöriger der vietnamesischen          7. Auf Ersuchen der deutschen Seite wird die vietnamesische\nBotschaft in der Bundesrepublik Deutschland, Außenstelle Berlin.          Seite den Kontaktbeamten gemäß den Bestimmungen des\nDer Kontaktbeamte hat das deutsche Recht zu beachten.                     Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen\nDer Kontaktbeamte hat folgende Verantwortung und Zuständig-               abberufen.\nkeiten:                                                                8. Die Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen\n1. Herstellung eines direkten Kontakts mit den zuständigen Stel-          sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben\nlen des Bundesinnenministeriums. Zum Zwecke der Umset-                unberührt.\nzung dieser Zusammenarbeitsregelung arbeitet der Kontakt-\nArtikel 4\nbeamte je nach Zuständigkeit mit dem Bundeskriminalamt\nzusammen. Im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit                                        Konsultationen\nkann er in besonders eiligen Fällen auch unmittelbar mit den         Bei der Durchführung dieses Protokolls_ neu auftretende Fra-\nPolizeibehörden der Länder unter nachrichtlicher Beteiligung       gen, die nicht von diesem Protokoll erfaßt sind oder bei denen\ndes Bundeskriminalamtes zusammenarbeiten. Der Kontakt-             noch kein Einvernehmen zwischen beiden Seiten über die Lösung\nbeamte fungiert als Mittler zwischen der vietnamesischen und       besteht, werden im Rahmen von Konsultationen beider Seiten\nder deutschen Polizei.                                             geregelt.\n2. Auf Ersuchen der deutschen Seite unterstützt der Kontakt-\nbeamte die zuständigen deutschen Behörden bei der Prüfung                                        Artikel 5\nder Echtheit von Dokumenten und Unterlagen und liefert Ver-                            Inkrafttreten, Änderung\ngleichsmuster zur Echtheitsprüfung dieser Dokumente und\n1. Dieses Protokoll tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.\nUnterlagen. Es wird festgestellt, für welche bestimmte Person\ndiese Dokumente ausgestellt worden sind und ob das Siegel          2. Jede Seite kann Änderungen zu diesem Protokoll vorschla-\nund die Unterschrift auf diesen Dokumenten und Unterlagen·            gen. Die Änderungen werden nach Konsultation der anderen\necht bzw. gültig sind.                                                Vertragspartei einvernehmlich festgelegt.\nGeschehen zu Hanoi am 28. Februar 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nKurt Scheiter\nFür das Innenministerium\nder Sozialistischen Republik Vietnam\nLe The Tiem","952                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996\nHerausgeber: Bundeeminlsterkml der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\ngea.m.b.H. - Druck: Bundesdrucketel GmbH, Zweigniedeflassung Bonn.\n8undesgeNlzblat Tell l enthllt Gesetze sowie V8f0f'dnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen \\IOf'I wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht Im Bundesgesetz-\nblatt Tell II zu verOffendldlen lfod.\nBundesgeeetzblatt Tell II enthAlt\na) ~ ÜbereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertuaenen Rechtavorachriften sowie damit zusammenhAngende\nBekanntmachungen,\nb) Zofflarlfvol'9Chriften.\nlaufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen eowte Bestellungen bereits enichienener Ausgaben:\nBundeaanzelger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fOrTeil I und Tel111 halbjährlich Je 97,80 DM. Einzelstücke Je angefan-\ngene 18 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gib auch für\nBundesgeeetzblltter, die vo, dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngeeetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   Bundnanzelger Verlageges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.                                                                Postvertriebsstück · Z 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder deutsch-chilenischen Vereinbarung\nzur Durchführung des Abkommens vom 5. März 1993 über Rentenversicherung\nVom 15. Mal 1996\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 zu der Verein-\nbarung vom 21. Juni 1994 zur Durchführung des Abkommens vom 5. März 1993\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über Renten-\nversicherung (BGBI. 1995 II S. 1042) wird bekanntgemacht, daß die Verein-\nbarung nach ihrem Artikel 9 Abs. 1                            ,\nam 24. April 1996\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 15. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}